Stefan Motzer

Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart


 

 

Dr. Stefan Motzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 29.12.1986 als Richter am Amtsgericht Backnang - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.08.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt (24. Zivilkammer). Oberlandesgericht Stuttgart - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter - 18. Zivilsenat - Familiensenat.

 

 


 

 

 

"Die neueste Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtssprechung auf dem Gebiet von Sorgerecht und Umgangsrecht"

Vorsitzender Richter am OLG, Dr. Stefan Motzer, Stuttgart

in: "FamRZ", Heft 16, 2001, S. 1034-1044

 

 

In dem ansonsten informativen Aufsatz über die aktuellen Entwicklungen im Kindschaftsrecht, präsentiert OLG Richter Stefan Motzer seine folgende Rechtsauffassung. Dass diese nicht mit der Verfassung zu übereinstimmen scheint und schon gar nicht mit der Meinung von www.vaeternoruf.de liegt auf der Hand.

 

 

"...

 

4. Gemeinsame Sorge von Eltern,

die nicht miteinander verheiratet sind

a) Rechtslage seit dem KindRG

...

 

b) Die Entscheidung des BGH v. 4. 4. 2001

Der BGH hat sich in seinem Beschluß v. 4. 4. 2001) grundsätzlich mit der Verfassungsmäßigkeit von §1626a BGB auseinandergesetzt und die Anwendung der Vorschrift uneingeschränkt gebilligt.

...

 

c) Stellungnahme

Der Entscheidung des BGH v. 4. 4. 2001 ist in ihrem Ergebnis und auch in den wesentlichen Teilen der Gründe zuzustimmen. Ihre Überzeugungskraft gewinnt sie daraus, daß sie das Wohl des Kindes in den Vordergrund der Argumentation rückt und klarstellt, daß unter diesem Aspekt ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern zur Übernahme und Ausübung der gemeinsamen Sorge erforderlich ist. Eher kontraproduktiv dürfte jedoch der Rückgriff auf die biologischen Aspekte der Mutterschaft als Begründungselement sein. Just hierdurch wer den die Verfechter einer Gleichstellung von Männern und Frauen wohl erst recht auf den Plan gerufen. Sie können sieh dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen, gemäß der die Festschreibung einer Rollenverteilung, nach welcher Erziehung und Pflege der Kinder in erster Linie Sache der Mutter sei, mit Art. 3 II GG nicht vereinbar ist. Außerdem hat der BGH mit seinem Beschluß ein neues Gleichbehandlungsproblem geschaffen. Die mit den Vätern ihrer Kinder verheirateten oder verheiratet gewesenen Frauen werden nun die Frage stellen, weshalb ihre durch Schwangerschaft und Geburt vermittelte besondere Beziehung zum Kind als Argument im Streit um die elterliche Sorge (etwa nach §1671 II Nr. 2 BGB) weniger zu berücksichtigen sein soll als diejenige ihrer unverheirateten Geschlechtsgenossinnen.

..."

 

Schön dass Dr. Motzer wenigstens noch ein bisher unbekanntes Argument präsentiert, dass die Absurdität von 1626a BGB zeigt. Man kann daraus aber auch Schlussfolgerungen ziehen wie Christina Schenk, familienpolitische Sprecherin der PDS-Bundestagsfraktion, die auch verheirateten Vätern nur das Sorgerecht mit Zustimmung der Mutter geben will.

 

 

 

Der Autor vermag insgesamt nicht zu überzeugen. So bleibt auch offen, was er mit der Bemerkung meint: "Versteht man das Wohl des Kindes eher im Sinn eines Aufwachsens ohne vermeidbare Konflikte und Spannungen, so bedeutet die Betonung der Rechtsstellung des mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteils oder von Personen außerhalb der Kernfamilie ein kritisch zu betrachtendes Streitpotential."

Man könnte Motzer unterstellen, wenn eine Mutter borderlinegefährdet ist und der Vater sich darum bemüht, wenigstens im Rahmen von Umgangskontakten seinem Kind Unterstützung und Stabilität zu geben, würde im Verhalten des Vaters, nicht etwa der Mutter, eine Kindeswohlgefährdung liegen.

Der fatalen Fehlentscheidung des BGH vom 4.4.01 wie auch dem ebenso beklagenswerten Urteil des BGH zum Gemeinsamen Sorgerecht nach Trennung und Scheidung vom 29.9.99 stimmt Motzer bedauerlicherweise zu.

Auch sein abschließendes Lob auf die deutschen Normen im Umgangs- und Sorgerecht, die angeblich dem europäischen Recht gerecht würden, scheinen zumindest uns mehr als fragwürdig zu sein. 

26.11.2001

 

 


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