Bundesgerichtshof

Sorgerecht - Gemeinsames Sorgerecht


 

 

 

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

 

"Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten"

Walter Ulbricht, 15. Juni 1961

 

"Die Mauer wird noch in 100 Jahren stehen, wenn die Bedingungen, die zu ihrem Bau führten, bestehen bleiben."

Erich Honecker, 80er Jahre des 20. Jahrhunderts

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

Der BGH

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

 

 

Mit dem reaktionären (an nicht mehr zeitgemäßen Inhalten, Verhältnissen festhaltend, rückschrittlich - Duden Fremdwörterbuch) Urteil vom 4.April 2001 hat sich der Bundesgerichtshof nicht nur in der Väterbewegung einen schlechten Namen gemacht. Jeder blamiert sich halt so gut er kann.

Dass der Bundesgerichtshof aber pikanterweise in Sachen Väterdiskriminierung gerade die PDS-Fraktion im Deutschen Bundestag an seiner Seite weiß, entbehrt angesichts des Egon Krenz-Urteils des BGH für die Mauertoten nicht einer gewissen Ironie.

 

Der Bundesgerichtshof erinnert einem in seiner katastrophalen Entscheidung vom 4.April 2001 irgendwie an eine Dunkelkammer. Das diffuse Licht der Dunkelkammerleuchte verzerrt die Wahrnehmung. Man kann kaum sehen, was tatsächlich passiert, aber zum Schluss kommt ein Bild heraus und manchmal ist das Bild auch Ausschuss. In welcher Weise bei der Entschlussfindung des Bundesgerichtshofes möglicherweise externer Sachverstand hinzugezogen wurde bleibt im Dunkeln. Dabei hätten mit Prof. Fthenakis und Prof. Jopt durchaus profunde Kenner der Materie befragt werden können, vorausgesetzt man ist überhaupt daran interessiert Meinungen zu erfahren, die nicht nur aus der eigenen Betriebskantine stammen. Selbst das Hinzuziehen von Personen wie Prof. Salgo, der weit davon entfernt ist als Väterfreund gelten zu können, hat der Bundesgerichtshof offenbar unterlassen. Vielleicht wollte der BGH es auch niemanden ernsthaft zumuten öffentlich solche hanebüchenen Begründungen vorzutragen, wie es die zuständigen Richter des BGH letztlich selbst gemacht hat.

 

 


 

 

 

Christian Gampert

Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).

Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99). 

Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwiese (4.4.2001 - XII ZB 3/00).

Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.

 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.

Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss: 

XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung

unter Bezugnahme auf

Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03

 

Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes  Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren. 

Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:

 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende. Heute hat die  USA mit Barack Hussein Obama und Condoleezza Rice zwei prominente Afroamerikaner, der eine aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).

 

Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.

2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]

Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama

 

 

Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.

 

Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.

Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice

 

 

So wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. Es wird dann ganz einfach Bundesrichter gegen, die ein zeitgemäßes Denken haben und sich womöglich selbst als nichtverheirateter Väter um ihre Kinder kümmern. Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann nur noch im Juristischen Museum lesen können, über dessen Eingang steht: .

Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

 

  

 


 

 

 

Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

BGH (XII ZB 136/04)

[...] zitiert in: BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen XII ZB 136/04 DRsp Nr. 2007/23973 Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB , § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden. [...]

Das Oberlandesgericht hat dabei in tatrichterlicher Verantwortung das Verhalten der Eltern, insbesondere seit der Zeit ihrer Trennung, mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes in rechtlich nicht angreifbarer Weise - unter Anwendung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe und rechtlich zutreffender Kriterien - dahin gewertet, dass die Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter und die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl nicht dient. a) Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150, 173 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a aa; 92, 158, 178 f. = FamRZ 1995, 789, 792). [...]

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Bundesgerichtshof hat mal wieder zum Ausdruck gebracht, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder von ihm nicht beanstandet wird.

Vielleicht Richter man mal für die hier urteilenden Richter vom Bundesgerichtshof Arbeitsplätze im Keller ein. Das wäre dann auch nicht zu beanstanden. Die Richter dürfen erst dann wieder Arbeitsräume mit Tageslicht beziehen, bis sie das Grundgesetz Artikel 6 verstanden haben. Aber das kann möglicherweise bei dem einen oder anderen Richter noch lange dauern, so lange bleibt er dafür eben im Keller.

 

 


 

 

 

Krönung Mariens, Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600

Zufällige Ähnlichkeiten des Bildes mit den Ansichten von Richter/innen des Bundesgerichtshofes zur sorgerechtlichen Diskriminierung von Vätern sind laut unzutreffenden Äußerungen unmaßgeblicher unzuverlässiger und mutterrechtliche Prinzipien in ungehöriger und unangenehmer Weise in Frage stellender unzurechnungsfähiger Unpersonen unzutreffend. 

gezeichnet: Baron von Münchhausen, Pressesprecher am Bundesmuttermilchhof

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

Krönung Mariens, Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600

Zufällige Ähnlichkeiten des Bildes mit den Ansichten von Richter/innen des Bundesgerichtshofes zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter sind laut unzutreffenden Äußerungen unmaßgeblicher unzuverlässiger und mutterrechtliche Prinzipien in ungehöriger und unangenehmer Weise in Frage stellender unzurechnungsfähiger Unpersonen unzutreffend. 

gezeichnet: Baron von Münchhausen, Pressesprecher am Bundesmuttermilchhof

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

Beteiligte Richter: 

Dr. Friedrich Blumenröhr (geb. 24.10.1936) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 19.09.1978, ..., 2001) - war beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Dr. Christine Krohn (geb. 17.06.1936) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 12.06.1980, ..., 2001) - beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

 Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 03.03.1992, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 03.03.1992, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Claus Sprick (geb. 03.06.1946) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 04.03.1994, ..., 2008) - ab 14.09.1987 Vorsitzender Richter am Landgericht Essen. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshof 2009 nicht mehr aufgeführt. Offenbar nicht mehr im Dienst - und das ist sicher auch gut so. 

Beatrix Weber-Monecke (geb. 14.12.1950) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 02.06.1995, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 24.07.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Einzig verbliebene beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Gott schenke ihr im Namen der nichtverheirateten sorgerechtlich diskriminierten Väter einen baldigen Ruhestand. Der Väternotruf wird diesen Tag mit einer Flasche Sekt gebührend feiern. 

 

 


 

 

 

"Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern. Anmerkungen zu der Entscheidung des BGH vom 4.4.2001"

Dr. Eva Schumann in: "Familie und Recht", 2/2002, s. 59-67

Zitat: "Aus der Verfassung läßt sich also gerade kein Muttervorrang ableiten. ... Die Argumentation des BGH von der naturgegebenen Hauptverantwortung der Mutter, muß daher entschieden zurückgewiesen werden ..."

 

 

Eine excellente Kritik der anachronistischen BGH-Entscheidung und zum dringenden gesetzgeberischen Bedarf zur Abschaffung der verfassungswidrigen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

 

 


 

 

 

Der zuständige 12. Familiensenat des Bundesgerichtshofs machte im Jahr 1999 und 2001 durch zwei rückwärtsweisende Urteile auf sich aufmerksam. Wie zu hören ist, soll die Stadt Karlsruhe seitdem kaum noch anständige Gäste haben, denn wer will schon in eine Stadt reisen, wo derart "Recht" gesprochen wird:

 

1. Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge:

XII. ZS, Beschluß vom 29.9.1999 - XII ZB 3/99 - BGH, FamRZ 1999, S. 1647

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil.

 

2. Zustimmender Beschluss des Bundesgerichtshofes zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter in Deutschland:

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, Beschluss vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 (Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe)

 

 

Nach den Worten des XII. Zivilsenats ist die stärkere Stellung der Frau gerechtfertigt, "zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt". Was das mit einem achtjährigen Sohn zu tun hat, der mit Sicherheit nicht mehr die Brust der Mutter braucht, ja wo man sogar von Missbrauch sprechen muss, wenn ihm die Mutter  diese noch geben würde, diese Antwort bleibt der BGH schuldig. Aber vielleicht sind die Herren und Damen, die dort "Recht sprechen" psychologisch gesehen noch immer an der Brust ihrer eigenen Mutter hängen geblieben. Wer sollte nicht Verständnis für ihre Urteilsfindung haben. 

So ganz nebenbei stellen sich die Mitglieder des 12. Zivilsenates gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (FamRZ 1996, 343-44) in der dieser eine Zuweisung der Erziehung und Pflege der Kinder in erster Linie an die Mütter als nicht vereinbar mit Art. 3 II GG erklärt.

 

Doch trotz BGH wird es nicht 100 Jahre dauern wie beim Fall der Mauer des Genossen Honecker, dass die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auch den Weg der Mauer geht - in den Abfalleimer der Geschichte.

Wie dichtete doch der listige Augsburger: 

 

Sprach der Knabe: "Daß das weiche Wasser

in Bewegung

Mit der Zeit den mächtigen Stein besiegt.

 

aus:

"Legende von der Entstehung

des Buches Taoteking

auf dem Wege des Laotse

in die Emigration"

 

Bertolt Brecht

 

 


 

 

 

Reaktionäres Urteil des Bundesgerichtshofes

Nachfolgend Informationen zu dem reaktionären (?) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 zum Thema Gemeinsames Sorgerecht für den nichtverheirateten Vater. 

Wer nicht weiß, was reaktionär auf deutsch heißt, hier die Erläuterung aus dem Duden - Fremdwörterbuch 1997: 

reaktionär - (abwertend) an nicht mehr zeitgemäßen (politischen) Inhalten, Verhältnissen festhaltend; rückschrittlich.

Etwas milder könnte man von einem konservativen Urteil sprechen.

konservativ - am Hergebrachten festhaltend, auf überlieferten beharrend  

 

 

 


 

 

 

"Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.

Anmerkung zu der Entscheidung des BGH vom 4.4.2001"

in: "Familie und Recht", 2/2002, s. 59-67

 

Dr. Eva Schumann, Universität Leipzig, Juristenfakultät, Burgstr. 27, 04109 Leipzig

 

 

"...

Darüber hinaus verstößt das Fehlen einer Regelung, die eine allein am Kindeswohl orientierte Übertragung der Sorge auf beide Eltern oder den Vater vorsieht, gegen Art. 6 V GG, weil dies eine sachlich nicht begründbare Benachteiligung im Verhältnis zu ehelichen Kindern und solchen nichtehelichen Kindern, deren Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben, darstellt.(61) Da das aus der Verfassung abgeleitete Kindeswohlprinzip für alle Kinder gleichermaßen gilt, ist unabhängig vom Status des Kindes in jedem Einzelfall den Kindesinteressen der Vorrang vor allen anderen beteiligten Interessen einzuräumen.(62)

Hingegen steht die vom BGH beschworene, mit der Geburt naturgegebene Hauptverantwortung der Mutter für das Wohl des Kindes im Widerspruch zu der in der Verfassung enthaltenen naturgegebenen Verantwortung beider Eltern. Der Gesetzgeber (63)und ihm folgend der BGH (64) verstoßen mit der Hervorhebung der Rechte und Interessen der Mutter aber nicht nur gegen das Elternrecht des Vaters, sondern vor allem gegen das Kindeswohl.(65) Daß Eltern, im Ringen um Machtpositionen am Kind, häufig nicht dessen Wohl, sondern in erster Linie ihre Interessen im Blick haben, ist so selbstverständlich, wie es unverständlich ist, daß sich der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform und nun auch der BGH diese Sichtweise zu eigen gemacht haben. Das Kindschaftsrecht hat das Kindeswohl in seinen Mittelpunkt zu stellen und darf sich ebensowenig von Interessen der Mütter leiten lassen, wie es das in anderen Zeiten von solchen der Väter durfte.

Eine verfassungskonforme Lösung müßte jedem von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil in den achtzehn Jahren zwischen Geburt des Kindes und dessen Volljährigkeit auf Antrag ein Verfahren eröffnen, in dem eine am Kindeswohl orientierte Überprüfung der gesetzlich oder durch richterliche Entscheidung zugewiesenen Sorge vorgenommen wird. Dabei könnten durchaus - wie schon bislang im Verhältnis von § 1671 BGB zu § 1696 I BGB - unterschiedliche Eingriffsschwellen (allerdings deutlich unterhalb der Schwelle des § 1666 I BGB) für die verschiedenen Konstellationen vorgesehen werden. Insbesondere sollte auch berücksichtigt werden, daß die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil in stärkerem Maße in das Elternrecht des sorgeberechtigten Elternteils eingreift als die Beteiligung an der Sorge.

Für die nähere Zukunft bleibt den von der Sorge ausgeschlossenen Vätern nichtehelicher Kinder noch die Anrufung des BVerfGs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Spätestens der Gang nach Straßburg dürfte durchaus Erfolg versprechen.(66)

Dr. Eva Schumann, Universität Leipzig,

Juristenfakultät, Burgstr. 27, 04109 Leipzig

 

 

61 Außerdem sind die in Art. 14 GG geschützten Vermögensinteressen des Vaters berührt, der selbst dann der Mutter nach § 16151 II 2 BGB Betreuungsunterhalt leisten muß, wenn die Betreuung durch die Mutter dem Kindeswohl abträglich ist und er selbst zur Betreuung des Kindes geeigneter wäre. Dazu Schumann, FamRZ 2000, 389, 395f

62 Nach BVerfGE 61, 358, 378 muß "bei einem etwaigen Widerstreit zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle ihres Kindes . . . dem Kind der Vorrang zukommen".

63 Etwa BT-Dr. 13/4899, 59f. Dort wird von einer kindeswohlorientierten Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater mit der Begründung abgesehen, daß anderenfalls "die Alleinsorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit unter dem jederzeitigen Vorbehalt stünde, ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung auf den Vater überzugehen". Bei einer Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Mutter die sich auf das Kindeswohl auswirkt, wird ein Sorgerechtswechsel abgelehnt, weil dadurch "Probleme der Mutter ... eine neue, für die Mutter gefährliche Dimension erhalten (würden)". Kritisch zur Stärkung der Rechtsstellung der Mutter zu Lasten des Kindes durch die Kindschaftsrechtsreform auch schon Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1450, 1466; sowie Kohler, ZfJ 1999, 128, 129ff

64 Es sei - so der BGH (FuR 2001, 357, 360) - verfassungsgemäß, daß der Gesetzgeber von der "Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die das Elternrecht des Vaters mit den ggfs. entgegenstehenden Interessen der Mutter unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls abzuwägen gewesen wäre," abgesehen und stattdessen die Entscheidung allein der Mutter überlassen habe. Es sei auch mit der Verfassung vereinbar, daß "die gewählte gesetzliche Regelung ... die rechtliche Stellung der Mutter" stärke. Schließlich sei es nicht verfassungswidrig, daß der Gesetzgeber "eine hohe Schwelle gegen eine Durchbrechung der Alleinsorge der Mutter in Konfliktfällen" vorgesehen habe, weil jede andere Regelung nicht nur dem Kindeswohl zuwiderlaufend sei, sondern auch "für das Verhältnis zwischen Mutter und Kind nachteilig angesehen" werden müsse (361).

65 Dabei drängen sich Parallelen zum Mutterbild Hitlers förmlich auf. So sah schon der Entwurf zum Zweiten Familienrechts-Änderungsgesetz von 1940 in Anknüpfung an Gesetzesentwürfe aus den Jahren 1922, 1925 und 1929 die Einräumung der elterlichen Gewalt an den Vater eines natürlichen (nichtehelichen) Kindes auch gegen den Willen der Mutter vor. Der Gesetzentwurf wurde jedoch nicht verabschiedet, weil Hitler ihn ablehnte. Nach seiner Auffassung sollte der Vater nur mit Einverständnis der Mutter die elterliche Gewalt erhalten. Dabei "betonte der Führer mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Reihe ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind" (Schreiben Lammers vom 2.8.1940 zit. nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703, 704). Insgesamt beurteilte Hitler den Entwurf als ein Gesetz "zur Entrechtung der unehelichen Mutter" (Vermerk Lammers über eine Besprechung mit Hitler am 21.9.1940, ebenda, 713). Dazu Schumann, Die nichteheliche Familie, 107-123, insbesondere 122f

66 Nach der Rechtsprechung des EGMR (FamRZ 2000, 1077) "verbietet Art. 14 EMRK eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Geburt, wenn sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist" - Erst jüngst hat der EGMR der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 143.000 DM an drei Väter auferlegt, denen deutsche Gerichte zu Unrecht den Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern verweigert hatten (FAZ vom 12.10.2001, S. 4)."

 

 

 


 

 

 

AP-139 4 pl 254 APD4941

BGH/Sorgerecht/Urteil

BGH bestätigt Gesetz zu Sorgerecht bei Ehen ohne Trauschein

 

Utl: Nur mit Zustimmung der Mutter ist gemeinsames Sorgerecht möglich - Klage eines Vaters abgewiesen =

 

Karlsruhe (AP) Väter von Kindern aus Ehen ohne Trauschein können zurecht ohne Zustimmung der Mütter nicht am Sorgerecht beteiligt werden. Das entsprechende Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Montag in Karlsruhe und wies damit die Klage eines nicht verheirateten Vaters ab, der sich gegenüber Ehepaaren schlechter gestellt fühlt. Verheiratete erhalten mit der Geburt eines Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Der Kläger hatte mit der Mutter des Kindes ohne Trauschein zusammen gelebt. Als sich das Paar trennte, teilten sich beide weiterhin die Betreuung des Kindes. Die Mutter gab die vom Vater gewünschte Zustimmung für ein gemeinsames Sorgerecht allerdings nicht ab. Damit liegt laut Gesetz das alleinige Sorgerecht bei ihr. Verheiratete behalten auch im Scheidungsfalle das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, es gibt Streit und einer der Partner beantragt das alleinige Sorgerecht.

Die Klage des nicht verheirateten Vaters wurde in allen Gerichtsinstanzen abgewiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Gesetz verhindern wolle, Konflikte unter Unverheirateten auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Eine völlige Gleichstellung mit verheirateten Paaren sei nicht geboten gewesen, denn Verheiratete hätten mit der Eheschließung die gemeinsame Verantwortung füreinander und die gemeinsamen Kinder übernommen. Davon könne bei nicht verheirateten Eltern nicht in gleicher Weise ausgegangen werden.

Die Bundesrichter gehen von verschiedenen Formen nichtehelicher Elternschaft aus. Es gebe zusammenlebende unverheiratete Paare mit gemeinsamer Sorge für die Kinder ebenso wie Kinder, die außerhalb fester Beziehungen der Eltern geboren werden. Um Rechtssicherheit herzustellen, habe der Gesetzgeber deshalb bei nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht von der Zustimmung der Mutter zwingend abhängig machen dürfen. Dass die Mutter allein sorgeberechtigt bleibt, wenn sie keine Zustimmung gibt, sei sachgerecht, da sie mit der Geburt des Kindes die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trage.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 3/00

Ende

AP/uk/is

141453 mai 01

 

 


 

 

 

BGH - Geschenk zum Muttertag

FREIBURG taz Fast pünktlich zum Muttertag bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) eine der umstrittensten Regelungen im seit 1998 geltenden neuen Kindschaftsrecht.

Nichteheliche Mütter können auch künftig verhindern, dass der Vater das Sorgerecht mit ihnen gemeinsam ausübt. Die Regelung sei "legitim und aus tatsächlichen Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt", urteilte der BGH. Die Mutter trage "naturgegeben" mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes. Früher war ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter bei nichtehelichen Kindern ausgeschlossen. Seit 1998 nun besteht jedoch die Möglichkeit, dass die nicht verheirateten Eltern vor oder nach der Geburt eine "Sorgeerklärung" abgeben und dann das Sorgerecht zusammen ausüben. Von dieser Möglichkeit wird auch rege Gebrauch gemacht.

Streit entzündete sich aber an der Frage, was passiert, wenn sich die Mutter weigert, eine Sorgeerklärung abzugeben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hierzu eindeutig: "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge." Väterorganisationen halten diese Bestimmung für verfassungswidrig, weil sie Männer diskriminiere und in ihrem Elternrecht verletze.

Im konkreten Fall ging es um ein heute achtjähriges Kind aus Tübingen. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 1996 lebte es von Montag bis Mittwoch beim Vater und von Mittwochabend bis Freitag bei der Mutter; die Wochenenden verbringt es abwechselnd bei beiden Elternteilen. Trotz dieses Arrangements lehnte die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Leben einmischen. Der Mann klagte jedoch vor Gericht, um sicherzustellen, dass er sich auch künftig an der Erziehung des Kindes beteiligen kann.

Wie das oberste deutsche Zivilgericht jetzt entschied, ist die grundsätzliche Zuordnung der Mutter zum Kind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermittelten eine so enge Beziehung zwischen Mutter und Kind, dass dies die bestehende gesetzliche Regelung sachlich rechtfertige. Eine generelle Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts - wie bei ehelichen Kindern - komme bei nichtehelichem Nachwuchs dagegen nicht in Betracht, so der BGH. Schließlich stammten nichteheliche Kinder oft aus "instabilen Beziehungen".

Auch eine gerichtliche Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts sei im Streitfall nicht sinnvoll. "Gegen den Willen eines Elternteils angestrengte Gerichtsverfahren sind vielfach mit Konflikten zwischen den Beteiligten verbunden", argumentieren die RichterInnnen, weshalb die für ein gemeinsames Sorgerecht "notwendige Harmonie" nicht mehr vorausgesetzt werden könne.

Verantwortlich für die Entscheidung ist der Zwölfte Zivilsenat des BGH, dem drei Männer und zwei Frauen angehören, unter anderem die Frauenbeauftragte des BGH. Der Vater kann gegen dieses Urteil noch Verfassungsbeschwerde erheben. 

(Az. XII ZB 3/00) CHRISTIAN RATH

taz Nr. 6446 vom 15.5.2001, Seite 7, 102 Zeilen TAZ-Bericht CHRISTIAN RATH

 

 

Zum Thema BGH siehe auch weiteres unter Rechtsbeugung

 

 

 


 

 

 

Der Bundesgerichtshof und das Oberste Gericht der DDR - zwei gleiche Brüder?

Diese Frage kann man sich stellen, wenn man die reaktionäre und väterfeindliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtes der DDR mit der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2001 vergleicht.

 

"Das Familienrecht in der ehemaligen DDR - Ideologische Voraussetzungen und gesellschaftliche-politische Bedingungen."

Anita Grandke

in: "Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach Trennung und Scheidung"

Proksch/Sievering (Hrsg.)

Haug + Herchen Verlag 1991

 

"...

Mutterschaft und Vaterschaft wurden in der Sozialpolitik und in der Rechtsprechung, auch in der Propaganda völlig unterschiedlich gewertet. Das Oberste Gericht der DDR hat bis zuletzt in seiner Rechtssprechung zum Erziehungsrecht nach Ehescheidung an der Orientierung auf die Mütter festgehalten. ... Bei dieser Politik, die offenbar um die Gunst der Frauen bemüht war, wurden nicht nur die veränderten Problemstellungen in den Geschlechterbeziehungen außer Acht gelassen, sondern es wurden die Interessen des Kindes kurzerhand mit denen der Mutter identifiziert ..."

 

 


zurück