Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Tübingen

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Tübingen

Doblerstraße 14

72074 Tübingen

 

Telefon: 07071 / 200-0

Fax: 07071 / 200-2008

 

E-Mail: poststelle@agtuebingen.justiz.bwl.de

Internet: www.amtsgericht-tuebingen.de

www.agtuebingen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Tübingen (01/2022)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2012 - http://www.agtuebingen.de/pb/,Lde/Geschaeftsverteilung

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Tübingen

Oberlandesgericht Stuttgart

 

 

Direktor am Amtsgericht Tübingen: Wolfgang Scherer (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Tübingen / Direktor am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020, 2012, 2014, 2016 und 2018 unter dem Namen Wolfgang Scherer nicht aufgeführt. Wird doch wohl nicht etwas das Phantom der Oper sein? Namensgleichheit mit: Wolfgang Scherer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Landgericht Stuttgart (ab 15.03.1977, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 15.03.1977 als Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. 

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen: Dagmar Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Tübingen / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt. Wird doch wohl nicht etwas das Phantom der Oper sein? Amtsgericht Tübingen - GVP 28.05.2015, 01.01.2022: stellvertretende Direktorin. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 6. Namensgleichheit mit: Dr. Peter Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Stuttgart (ab 20.11.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2010, 01.01.2012. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2013 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Tübingen eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Der Amtsgerichtsbezirk Tübingen umfasst die Städte und Gemeinden: Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellingsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Nehren, Ofterdingen und Tübingen.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Tübingen

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Sabine Altemeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab, ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.12.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. 2009: Richterin auf Probe am Landgericht Hechingen. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Rottenburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 04.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle, beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Richterin am Amtsgericht. Namensgleichheit mit: Jens Altemeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart (ab 29.09.2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.05.2005 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.09.2008 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Jens Altemeier nicht aufgeführt.

Hannelore Bubeck-Rauch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2015, 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 30.12.1986 als Richterin am Amtsgericht Waiblingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 30.12.1986 als Richterin am Amtsgericht Böblingen - beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Bubeck-Rauch nicht aufgeführt. 2001, ..., 2013: Richterin am Amtsgericht Rottenburg. Amtsgericht Rottenburg - GVP 15.09.2013. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016. 24.05.2011: "Gerecht behandelt fühlt er sich nicht. Rentner wehrt sich gegen selbst verursachte Räumung. Weil sich die Tübinger Kreisbau beleidigt fühlte, muss einer ihrer Mieter zwar nicht fristlos, aber vorzeitig seine Wohnung räumen. Zudem muss der weitgehend mittellose Wissenschaftler die Kosten des Rechtsstreits tragen. ..." - http://www.neckar-chronik.de/Home/nachrichten/nachrichten-rottenburg_artikel,-Rentner-wehrt-sich-gegen-selbst-verursachte-Raeumung-_arid,135164.html. Namensgleichheit mit: Thomas Bubeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - weiterer aufsichtsführender Richter am Sozialgericht Freiburg (ab 27.04.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.04.2005 als weiterer aufsichtsführender Richter am Sozialgericht Freiburg aufgeführt. 

Lutz Epple (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Richter am Amtsgericht.

Thomas Gehweiler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab 21.01.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1993 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2014 ab 01.03.1993 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 21.01.2014 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt.  Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Präsidiumsmitglied.

 

 

Bernd Große (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.07.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ulm - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 04.07.1997 als Richter am Amtsgericht Ulm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.07.1997 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2009, ..., 2011: Richter am Amtsgericht Ulm. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Präsidiumsmitglied.

Anja Häcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 27.02.2004 als Richterin am Amtsgericht Münsingen - halbe Stelle, beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 27.02.2004 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Präsidiumsmitglied. Namensgleichheit mit: Dr. Robert Häcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht Stuttgart (ab 10.09.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2003 als Richter/StA auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.11.2005 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hechingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.11.2005 als Richter am Landgericht Hechingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.11.2005 als Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 10.09.2012 als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Peter Häcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Tübingen (ab 01.10.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1996 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 04.01.2005 als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2012 als Vorsitzender Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. 2010: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart.  

Ines Helber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab 01.11.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.05.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.11.2005 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. 2012: Familiengericht - Abteilung 7. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Familiengericht - Abteilung 7. Richterin Helber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Meyer-Kuschmierz (geb.  ....) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Meyer-Kuschmierz nicht aufgeführt. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Richterin am Amtsgericht. Namensgleichheit mit: Benjamin Meyer-Kuschmierz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab 01.04.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. 

Dagmar Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Tübingen / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt. Wird doch wohl nicht etwas das Phantom der Oper sein? Amtsgericht Tübingen - GVP 28.05.2015, 01.01.2022: stellvertretende Direktorin. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 6. Namensgleichheit mit: Dr. Peter Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Stuttgart (ab 20.11.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2010, 01.01.2012. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2013 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt.

Dr. Gundula Schäfer-Vogel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab 02.02.2009, ..., 2016 - im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.02.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.02.2009 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.02.2009 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.02.2009 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016.

Heike Wahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Bad Urach - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Bad Urach - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 10.

 

 

Dirk Hornikel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Landgericht Tübingen (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Calw aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.08.2005 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2008, 2009: Abordnung an das Bundesjustizministerium Berlin? Referent bei der Fachtagung der BKE - www.bke.de Mai/Juni 2009 "Beratung und Kooperation nach der FGG-Reform" http://www.bke.de/content/application/explorer/public/bke-fortbildung/programm-fachtagung-2009.pdf. Amtsgericht Tübingen - GVP 28.05.2015: aufgeführt.

 

 

Richter auf Probe:

Heck (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Heck offenbar nicht aufgeführt. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Richter auf Probe.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht  Tübingen:

6 F -  Dagmar Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Tübingen / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt. Wird doch wohl nicht etwas das Phantom der Oper sein? Amtsgericht Tübingen - GVP 28.05.2015, 01.01.2022: stellvertretende Direktorin. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 6. Namensgleichheit mit: Dr. Peter Röhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Stuttgart (ab 20.11.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2010, 01.01.2012. Landgericht Stuttgart - GVP 01.01.2013 unter dem Namen Röhm nicht aufgeführt.

7 F - Ines Helber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab 01.11.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.05.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.11.2005 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. 2012: Familiengericht - Abteilung 7. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Familiengericht - Abteilung 7. Richterin Helber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

10 F - Heike Wahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Bad Urach - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Bad Urach - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 12.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Tübingen - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Tübingen - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 10.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Tübingen tätig:

Karl-Josef Binz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Tübingen / Direktor am Amtsgericht Tübingen (ab 16.08.2004, ..., 2012) - ab 26.08.1996 Direktor am Amtsgericht Horb. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Böblingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz offenbar ab 16.08.2004 als Direktor am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft.

Dr. Ingo Drescher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 01.08.2007, ... 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart aufgeführt. Ab 20.04.2005 Direktor am Amtsgericht Tübingen.

Brigitta Fuhrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Landgericht Tübingen (ab 01.01.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.10.1999 als Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2014 als Richterin am Landgericht Tübingen aufgeführt. 

Dr. Stefan Fundel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz offenbar ab 01.01.2002 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.01.2000 als Richter am Amtsgericht Tübingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.01.2000 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 05.01.2000 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

Eberhard Hirn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab 27.09.1982, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.09.1982 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt.

Christine Jacobi (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts / Justizministerium Baden-Württemberg (ab 01.07.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.11.1996 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.03.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart aufgeführt.

Carlo Schmid (* 3. Dezember 1896 in Perpignan, Languedoc-Roussillon, Frankreich, als Karl Johann Martin Heinrich Schmid; † 11. Dezember 1979 in Bad Honnef) war ein deutscher Politiker (SPD) und renommierter Staatsrechtler. ... Er ließ sich zunächst als Rechtsanwalt in Reutlingen nieder, trat aber schon 1925 als Gerichtsassessor in den Justizdienst des Landes Württemberg ein. Von 1927 bis 1931 war er Richter am Amtsgericht und später Landgerichtsrat in Tübingen. ... 1933 erhielt Schmids Personalakte aufgrund seiner Tätigkeiten einen Sperrvermerk. Um einer Entlassung zu entgehen, trat er dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen bei. Öffentlich bezeichnete er dennoch den Nationalsozialismus als Philosophie von Viehzüchtern, angewandt am verkehrten Objekt. Nur durch Unterstützung eines NS-Studentenführers konnten schwerwiegende Konsequenzen verhindert werden. 1940 wurde er zur Wehrmacht einberufen und war bis 1944 als Kriegsgerichtsrat der Oberfeldkommandantur in Lille/Frankreich zugeteilt. ... 1949 gründete Schmid unter Mithilfe von Theodor Eschenburg gemeinsam mit dem ehemaligen Hauptabteilungsleiter der Reichsjugendführung Heinrich Hartmann und dem französischen Besatzungsoffizier Henri Humblot den Internationalen Bund (IB), der nach dem Vorbild des Freiwilligen Arbeitskreises Jugendlichen eine Chance zur Weiterbildung ermöglichen soll. ... https://de.wikipedia.org/wiki/Carlo_Schmid

Stefan Skell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Tübingen (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.02.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.05.2007 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Tübingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 gleichzeitig ab 16.05.2007 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Stefan Skell nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.05.2007 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.05.2007 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Andrea Wimmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Reutlingen / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Reutlingen (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 27.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 02.10.2006 als Richterin am Landgericht Tübingen - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 22.07.2015 als Richterin am Amtsgericht Reutlingen aufgeführt. Amtsgericht Reutlingen - GVP 01.01.2020: stellvertretende Direktorin.

Dr. Rainer Ziegler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.2001 als Richter am Amtsgericht Münsingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.09.2001 als Richter am Amtsgericht Tübingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.09.2001 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.01.2010 als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2013 als Direktor am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. 2008: abgeordnet an das Amtsgericht Rottenburg / Familiensachen - Abteilung 2. Bis 30.09.2009 Abordnung an das Oberlandesgericht Stuttgart / 16. Zivilsenat - Familiensenat. 2011, 2012: Richter am Oberlandesgericht Stuttgart / 16. Zivilsenat - Familiensenat. 2014: Amtsgericht Tübingen / Familiensachen - Abteilung 6. Oberlandesgericht Stuttgart - GVP 01.07.2020, 01.01.2022: Vorsitzender Richter - 16. Zivilsenat als Familiensenat.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Tübingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Tübingen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Tübingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Balingen

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überregionale Beratung

http://familienberatung-reutlingen.de

 

 

Familienberatung Tübingen

überregionale Beratung

http://familienberatung-tuebingen.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Mehrgenerationenhaus/Mütter- und Familienzentrum e.V.

Falltorstr. 67 

72116 Mössingen

Telefon: 07473 / 8599

E-Mail: mueze.moessingen@googlemail.com

Internet:

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Psychologische Beratungsstelle - Außensprechstunde von Tübingen -

Grasshopperstr. 39 

72116 Mössingen

Telefon: über 07071 / 9299-0

E-Mail: beratungsstelle@evk.tuebingen.org

Internet: http://www.pbs-brueckenstrasse.de

Träger: Evangelische und katholische Kirche

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung

Kommentar: Hier darf während der Beratung auch gebetet werden, ohne dass man verhaftet oder in die Irrenanstalt verbracht wird.

 

 

Psychologische Beratungsstelle - Außensprechstunde von Tübingen - Familienhaus Martin Luther

Anton-Buhl-Weg 6 

72108 Rottenburg (am Neckar) 

Telefon: über 07071 / 9299-0

E-Mail: beratungsstelle@evk.tuebingen.org

Internet: http://www.pbs-brueckenstrasse.de

Träger: Evangelische und Katholische Kirche

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung

Kommentar: Hier darf während der Beratung auch gebetet werden, ohne dass man verhaftet oder in die Irrenanstalt verbracht wird.

 

 

Katholische Schwangerschaftsberatung

Albrechtstr. 4 

72072 Tübingen

Telefon: 07071 / 7962-31,-20

E-Mail: kroll@caritas-schwarzwald-gaeu.de

Internet: http://www.caritas-schwarzwald-gaeu.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung

Kommentar: Hier darf während der Beratung auch gebetet werden, ohne dass man verhaftet oder in die Irrenanstalt verbracht wird.

 

 

pro familia Beratungsstelle Tübingen

Hechinger Str. 8 

72072 Tübingen

Telefon: 07071 / 34151

E-Mail: info@profamilia-tuebingen.de

Internet: http://www.profamilia-tuebingen.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Sexualberatung, Familienplanungsberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle für Eltern-, Jugend-, Ehe- und Lebensfragen

Brückenstr. 6 

72074 Tübingen

Telefon: 07071 / 9299-0

E-Mail: beratungsstelle@evk.tuebingen.org

Internet: http://www.pbs-brueckenstrasse.de

Träger: Evangelische und Katholische Kirche

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, online-Beratung.

Mitarbeit - 2023: Herr Engler

Kommentar: Hier darf während der Beratung auch gebetet werden, ohne dass man verhaftet oder in die Irrenanstalt verbracht wird.

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugend- und Familienberatung des Landkreises Tübingen

Bismarckstr. 110 

72072 Tübingen

Telefon: 07071 / 207-2111

E-Mail: jfbsekretariat@kreis-tuebingen.de

Internet: http://www.kreis-tuebingen.de

Träger:

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Gruppenarbeit, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter

Mitarbeiter/innen: Cristine Utecht - Leitererin der Beragungsstelle (2014), Dr. Bernd Kulisch - Diplom-Psychologe

 

 

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) Jugendamt

Wilhelm-Keil-Str. 50 

72072 Tübingen

Telefon: 07071 / 207-2192

E-Mail:

Internet: http://www.landkreis-tuebingen.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Thomas von Dittrich

Forstwirt, Dipl. Sozialpädagoge (FH), Dipl. Immobilienwirt (Europäische Immobilienakademie), im Verwaltungsrat des Sozialen Arbeitskreises im Landkreis Böblingen e.V., als Zivildienstleistender in der Pflege tätig gewesen, als Sozialpädagoge in der neurologischen Rehabilitation und in der Resozialisation, Gründer des Betreuungsbüros (1996)

http://www.von-dittrich-betreuungen.de/team.shtml

Herr Dittrich spricht sich als Verfahrenspfleger am 12.10.2007 dafür aus, einem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen. Herr Thomas Dittrich wird als Verfahrenspfleger vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Werner Gericke

Diplom-Sozialarbeiter (FG)

72760 Reutlingen

Bestellung am Amtsgericht Tübingen, Oberlandesgericht Stuttgart

Bestellung am Amtsgericht Tübingen durch Richter Gehweiler (2010)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Marion Wolf

Rechtsanwältin

Mediatorin BAFM

Hartranftstr. 2

72250 Freudenstadt

Tel: 07441 / 9151 – 0

E-Mail: rae@mmrv.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Tübingen

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Frauenhaus im Landkreis Tübingen

Autonomes Frauenhaus

Straße: 

72000 Tübingen

Telefon: 07071 / 66604

E-Mail: fhffrauenhaus.tue@t-online.de

Internet: http://www.frauenprojektehaus.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (dem Wortlaut nach also auch für Männer).

Autonom ist das sogenannte Autonome Frauenhaus in Tübingen natürlich nicht, denn es finanziert sich mit Geld der Steuerzahler/innen, das vom Staat zwangsweise eingetrieben und für Projekte, die ein gewisses staatskonformes Wohlverhaltens zeigen ausgeschüttet wird, natürlich ohne die Steuerzahler/innen zu fragen, denn diese haben gefälligst die Klappe zu halten und die festgelegten Zwangsabgaben (Steuern) zu zahlen, sonst gehts ab ins Gefängnis. Also nix mit Autonomie, sondern eher mit Zwang. So gesehen könnte man das Haus besser als Zwangs Frauenhaus bezeichnen.

 

 

Deutscher Kinderschutzbund OV Tübingen e.V.

Keplerstr. 5 

72074 Tübingen

Telefon: 07071 / 61334

E-Mail: info@kinderschutzbund-tuebingen.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-tuebingen.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Gruppenarbeit

 

 

Familienberatungs- und Behandlungsstelle im Psychotherapeutischen Zentrum Ammerbuch

Mitarbeiter/innen:

Dr. rer. soc. Roland Weber

Diplom-Pädagoge

Leiter der Familienberatungs- und Behandlungsstelle im Psychotherapeutischen Zentrum Ammerbuch (EZI 12/2008)

 

 

 


 

 

 

Palmers Streit mit Studenten: Gericht stellt Verfahren ein

Das Tübinger Amtsgericht kassiert den Bußgeldbescheid der Stadt gegen Arne Güttinger: Der Palmer-Kontrahent muss nichts bezahlen.

19.11.2019

Von Ulrich Janßen

Insgesamt 113,50 Euro (inklusive Gebühren und Auslagen) sollte der Student Arne Güttinger bezahlen, weil er in der Nacht vom 13. November 2018 in der Pfleghofstraße die Ruhe gestört und dem Tübinger Oberbürgermeister die Herausgabe seiner Personalien verweigert haben soll. Einen entsprechenden Bußgeldbescheid hatte die Stadt Tübingen dem Studenten knapp sechs Monate nach dem bundesweit bekannt ge...

https://www.tagblatt.de/Nachrichten/Palmers-Streit-mit-Studenten-Gericht-stellt-Verfahren-ein-437194.html

 

 

 

Palmer: „Ohne Begründung nicht nachvollziehbar“

Nachdem das Tübinger Amtsgericht den Bußgeldbescheid der Stadt gegen Arne Güttinger kassiert hatte, äußert sich nun OB Boris Palmer ausführlich.

20.11.2019

Güttinger sollte 113,50 Euro bezahlen, weil er in der Nacht vom 13. November 2018 in der Pfleghofstraße die Ruhe gestört und dem Tübinger Oberbürgermeister die Herausgabe seiner Personalien verweigert haben soll (wir berichteten). Nachdem das TAGBLATT am Dienstag davon erfahren hatte und Palmer sich zunächst nicht im Detail äußern wollte, bis ihm der Gerichtsbeschluss vorliege, tat er das am Mittwochmittag in einer städtischen Pressemitteilung.

Das Amtsgericht Tübingen hat der Stadt heute mitgeteilt, dass es im Fall des Studenten, gegen den ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Ruhestörung und der Weigerung, sich auszuweisen, eingeleitet worden war, eine Einstellung des Verfahrens nach §47 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnet hat.

...

Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens wurde dem Oberbürgermeister auch in zwei weiteren Verfahren bestätigt. Eine Anzeige wegen Nötigung aus dem Umfeld des Studenten blieb erfolglos. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium blieb ebenfalls erfolglos. Das Regierungspräsidium hat das Vorgehen des Oberbürgermeisters weder dienstaufsichtlich noch fachaufsichtlich beanstandet. Einzig die Frage, ob der Oberbürgermeister die Polizei hinzuziehen hätte sollen, statt ein Foto anzufertigen, wurde anders beurteilt.

...

https://www.tagblatt.de/Nachrichten/Palmer-Ohne-Begruendung-nicht-nachvollziehbar-437288.html

 

 

Boris Palmer erleidet Niederlage vor Gericht

...

Der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer (Die Grünen) hat in seiner Auseinandersetzung mit einem Studenten über dessen angebliche nächtliche Ruhestörung eine Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Tübingen stellte das von Palmer angestrengte Bußgeldverfahren ein.

Das berichtet unter anderem die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Zur Begründung hieß es demnach laut Gericht, die Ahndung der erhobenen Vorwürfe sei „nicht geboten“.

Vor fast genau einem Jahr waren sich Palmer und der Tübinger Student in der Nacht in der Tübinger Innenstadt begegnet. Der Student hatte sich offenbar mit den Worten „Oh je, der schon wieder“ abfällig Richtung Palmer geäußert. Als Palmer daraufhin den Studenten zur Rede stellte, war es zum lautstarken Streit gekommen. Palmer zog seinen Dienstausweis und forderte von dem Studenten den Ausweis, um dessen Personalien festzustellen. Außerdem fotografierte er ihn.

...

20.11.2019

https://www.welt.de/vermischtes/article203663660/Naechtlicher-Streit-mit-Student-Boris-Palmer-erleidet-Niederlage-vor-Gericht.html

 

 

 


 

 

 

Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe

Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).

Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99). 

Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwiese (4.4.2001 - XII ZB 3/00).

Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:

- Beschluss des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.

 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.

Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss: 

XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung

unter Bezugnahme auf

Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03

 

Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes  Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren. 

Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:

 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende. 

"Wir sind die, auf die wir gewartet haben" - erklärt der Bewerber für das Präsidentenamt in den USA, Barack Hussein Obama in einer Wahlkampfrede am 05.02.2008

Mit Barack Obama und Condoleezza Rice präsentiert die USA zwei Afroamerikaner an vorderster Spitze, der eine ist aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).

 

Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.

2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]

Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama

 

 

Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.

 

Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.

Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice

 

Nicht anders wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. An die alte väterdiskriminierende Richtergarde wird dann das Justizmuseum in seiner Abteilung "Juristische Diskriminierungen in der Geschichte Deutschland erinnern und an den beiden Bundesgerichten werden Bundesrichter urteilen, die ein zeitgemäßes Denken haben und für die Väter und Mütter gleichwertige Menschen sind. 

Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann im Juristischen Museum erfahren können, wie sie vergeblich versucht hat, die Geschichte aufzuhalten. 

Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

  

 

 


 

 

Streit um das Sorgerecht

"Der Vater muss auf Knien rutschen"

Vater und Tochter: "Das war die größte Demütigung überhaupt"

Ist das Sorgerechtsurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Erfolg für Single-Väter? Christian Gampert ist skeptisch. Er stritt sich im Kampf um den Sohn bis vor das Bundesverfassungsgericht. Im Interview mit SPIEGEL ONLINE warnt er vor der weiter bestehenden Macht der "Frauenlobby".

SPIEGEL ONLINE: Herr Gampert, Sie haben jahrelang mit der Mutter Ihres Sohnes um das gemeinsame Sorgerecht gestritten, sogar vor dem Bundesverfassungsgericht. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Väter von unehelichen Kindern die Chance haben müssen, das Sorgerecht auch dann zu bekommen, wenn die Mutter dagegen ist. Sehen auch Sie darin einen großen Erfolg?

Christian Gampert: Alles jubelt jetzt und sagt, den Vätern wird der Rücken gestärkt. Aber das Urteil besagt nur, dass den Vätern eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Sorgerecht einzuklagen. Das heißt ja aber gerade nicht, dass Väter ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, etwa wenn sie die Vaterschaft anerkannt haben. Es heißt lediglich, dass sie Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren haben müssen. Wie das Verfahren dann aussieht, das ist die entscheidende Frage. Ich vermute mal, dass das Straßburger Urteil für den betroffenen Vater ebenso ein Pyrrhussieg sein wird wie für mich damals vor dem Bundesverfassungsgericht.

SPIEGEL ONLINE: Auf Ihre Klage hin hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 angeordnet, dass in bestimmten Alt-Fällen Väter ausnahmsweise die Möglichkeit bekommen müssen, das Sorgerecht gerichtlich einzuklagen. War das kein Erfolg?

Gampert: Die entscheidende Frage war damals wie heute, ob das deutsche Kindschaftsrecht den Vater generell vom Sorgerecht ausschließen darf, wenn die Mutter nicht will. Das Verfassungsgericht meinte damals, das gehe in Ordnung, weil die Mutter immer nur das Kindeswohl im Auge habe und nur bei ganz triftigen Gründen dem Vater das Sorgerecht verweigern werde. Das ist natürlich völliger Humbug - wie jeder weiß, der sich nur ein bisschen in der Materie auskennt.

SPIEGEL ONLINE: Das Verfassungsgericht ordnete damals an, dass in Fällen, in denen sich unverheiratete Eltern bereits vor Inkrafttreten der sogenannten Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 getrennt hatten, der Vater auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts klagen konnte. Ist das mit der jetzigen Entscheidung aus Straßburg vergleichbar?

Gampert: Ja, das ist dasselbe in Grün. Damals gab es den Rechtsweg für diese Alt-Fälle. Jetzt, mit dem Straßburger Urteil, muss es diesen Rechtsweg für alle geben. Wie das dann aber rechtlich ausgestaltet ist, wie hoch da die Hürden sein werden, steht auf einem anderen Blatt.

SPIEGEL ONLINE: Die Regelung, die der Gesetzgeber nach dem Verfassungsgerichtsurteil in Ihrem Fall verabschiedete, sah vor, dass Väter die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter bekommen können, wenn das "dem Kindeswohl dient". Wie war das dann bei Ihnen?

Gampert: Das war die größte Demütigung überhaupt. Es geht bei der elterlichen Sorge ja darum, dass die Verantwortung für das Kind auch rechtlich, nach außen, abgesichert ist. Die Mutter und ich hatten uns auch nach der Trennung jahrelang gemeinsam um den Sohn gekümmert, fifty fifty. Unser Sohn war drei Tage bei mir, drei Tage bei ihr. Faktisch haben wir uns die Erziehung und die Sorge um den Sohn geteilt - von daher hätte es nahe gelegen, dass auch dann, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen wie Umzüge oder um die rechtliche Vertretung nach außen ging, also etwa gegenüber der Schule oder Ärzten, alle beide das Sagen haben. Und nicht nur sie alleine. Aber die Hürde, die das Verfassungsgericht damals aufgebaut hat, war sehr hoch: Dass das gemeinsame Sorgerecht "dem Kindeswohl dient", nicht nur "ihm nicht entgegensteht", das ist vor Gericht fast nicht nachweisbar, wenn die Mutter sich querstellt. Und die stellt sich quer, denn sonst würde sie dem gemeinsamen Sorgerecht ja von sich aus zustimmen.

SPIEGEL ONLINE: Wie lief dieses Verfahren in Ihrem Fall ab?

Gampert: Die Mutter sagte lapidar: "Ich will nicht." Und: "Man kann sich mit diesem Mann nicht einigen." Das hat den Richtern ohne nähere Betrachtung des Falles gereicht, um festzustellen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht dem Kindeswohl dient, weil eben alles, was konfliktbehaftet sein könnte, nicht zum Wohle des Kindes ist.

SPIEGEL ONLINE: Wurde das Kind nicht auch angehört?

Gampert: Natürlich, es gab da auch den sogenannten Vertreter des Kindes, in unserem Fall ein Rechtsanwalt ohne jede psychologische Qualifikation. Der hat sich 20 Minuten mit meinem Sohn unterhalten und dann mit der Mutter, und dann hat auch er festgestellt, das gemeinsame Sorgerecht dient nicht dem Wohl des Kindes. Ich wurde gar nicht gehört. Mein Sohn war völlig verunsichert. In der Befragung durch die Richter hat er dann leider das gesagt, was von der Mutter offenbar gewünscht war, und danach hat er sich mir gegenüber ziemlich geschämt.

SPIEGEL ONLINE: Und das Urteil wurde dann auch von höheren Instanzen bestätigt?

Gampert: Ja. Nachdem auch der Bundesgerichtshof an dieser Auslegung nichts auszusetzen hatte, habe ich auch in Straßburg, beim Gerichtshof für Menschenrechte, geklagt. Die haben meine Klage aber gar nicht angenommen - mit der Begründung, ich hätte ja die Möglichkeit gehabt, bei einem deutschen Gericht das Sorgerecht zu beantragen. Aber dieses Recht läuft leer, weil nach der Logik der deutschen Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht für Paare, die nicht gerade absolute Harmonie demonstrieren, gar nicht möglich ist - und getrennte Paare sind nun mal nicht harmonisch.

SPIEGEL ONLINE: Sie meinen also, dass eine Klagemöglichkeit, die quasi leer läuft, auch künftig in Straßburg Bestand haben könnte?

Gampert: Ja. Das war für mich absolut niederschmetternd, dass die Straßburger Richter unseren Fall so abgebügelt haben. Und die neue Straßburger Entscheidung ist ja auch sehr vorsichtig. Deshalb mache ich mir auch keine allzu großen Hoffnungen, dass das jetzt anders läuft. Das Straßburger Urteil wird den von der Frauenlobby dominierten deutschen Gesetzgeber wieder zu rechtlichen Lösungen ermutigen, die die Väter krass benachteiligen.

SPIEGEL ONLINE: Einem Fall, wo der Vater sich gar nicht oder mehr schlecht als recht um das Kind kümmern will, würde ein gemeinsames Sorgerecht ab Geburt aber nicht gerecht.

Gampert: Das sagt sich so leicht. Oft kommt der Vater gar nicht dazu, sich um das Kind zu kümmern, weil die Frau ihm den Umgang verweigert. Ich denke: Wer sein Kind bei einer staatlichen Behörde anerkennt und mitteilt, dass er sich um sein Kind kümmern will, der sollte das gemeinsame Sorgerecht haben. Wenn sich die Eltern dann langfristig nicht verstehen, muss das Familiengericht eben eine sorgerechtliche Entscheidung treffen. Hier müssen Kompromisse gemacht werden, die das Monopol der Mutter eben auch beschneiden. Das ist bei verheirateten Paaren auch so. Wo ist das Problem?

SPIEGEL ONLINE: Gerade wenn man sich die ersten Reaktionen der Bundesjustizministerin ansieht, könnte es dazu kommen, dass der Vater erst zu Gericht muss, wenn die Mutter kein gemeinsames Sorgerecht will.

Gampert: Dann passiert genau das, was das Grundgesetz meiner Ansicht nach verbietet: Dass der Mutter aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil erwächst. Die Mutter hat ihr Sorgerecht, weil sie gebiert. Der Vater dagegen muss auf den Knien rutschen und vor Gericht gehen. Es würde mich freuen, wenn es anders käme, aber ich glaube es nicht. Erst wenn auf die Familiengerichte aufgrund des neuen Antragsrechts eine Welle von Verfahren zurollt, in denen Väter ihr Sorgerecht einklagen, dann kippt das.

SPIEGEL ONLINE: Sie klingen verbittert.

Gampert: Nein, überhaupt nicht. Aber ich glaube, dass im deutschen Bundestag handfeste Interessenvertretung betrieben wird. Und die Frauenlobby ist eine der stärksten Lobbys überhaupt.

SPIEGEL ONLINE: Was für ein Verhältnis haben Sie jetzt zu Ihrem Sohn?

Gampert: Ein gutes. Inzwischen lebt er bei mir, und ich habe auch das Sorgerecht.

SPIEGEL ONLINE: Wie bitte? Wie kam es dazu?

Gampert: Nach dem Ende der Verfahren hat die Mutter unsere Fifty-Fifty-Regelung aufgekündigt und den Sohn ganz zu sich genommen. Aber das ging ziemlich schief. Es gab über die Jahre immer mehr Probleme, in der Schule, vor allem aber zwischen ihm und der Mutter, weil sie offenkundig überfordert und er über weite Strecken sich selbst überlassen war. Dieses Frühjahr ist der Konflikt zwischen Sohn und Mutter so groß geworden, dass die Mutter selbst gesagt hat, es geht nicht mehr.

SPIEGEL ONLINE: Und dann?

Gampert: Auf Anregung der Schule kam es zu einem Treffen mit dem Jugendamt. Da wurde dann ein sogenanntes Familien-Clearing durch eine Psychotherapeutin verabredet. Dabei kam heraus: Der Sohn will zum Vater, die Mutter hatte nichts dagegen, und ich habe gesagt: Klar, okay, unter der Bedingung, dass ich das gemeinsame Sorgerecht bekomme. Und so kam es dann: Ich hab' mein Arbeitszimmer ausgeräumt. Und auch wenn es somit in der übrigen Wohnung recht eng wurde, ist mein Sohn zu uns gezogen, das heißt zu meiner Frau und zu unseren beiden Söhnen, seinen Brüdern.

SPIEGEL ONLINE: Und wie klappt das jetzt?

Gampert: Prima. Seither läuft's in der Schule wieder, und auch zu der Mutter habe ich jetzt wieder ein ganz normales Verhältnis. Mein Sohn fühlt sich wohl in unserer Familie, so wohl, dass er jetzt sogar meinen Namen annehmen wollte, um richtig dazuzugehören, vor allem auch zu seinen zwei Brüdern. Und die Mutter hat auch da zugestimmt.

SPIEGEL ONLINE: Das Leben war also offenbar klüger als die Gerichte.

Gampert: So kann man das sagen. Aber wenn ich sehe, wie viel Leid wir über all die Jahre ertragen haben - das will ich keinem wünschen.

Das Interview führte Dietmar Hipp

07.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,665585,00.html

 

 

 


 

 

Von Pontius zu Pilatus

Deutsche Gerichte schicken Väter in die Warteschleife und zum Schluss auf das Abstellgleis

Oberlandesgericht Stuttgart verweist nichtverheiratete Väter auf Platznahme an den Katzentisch. Feine Zustände sind das. Pfui Deibel.

 

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.04.2004 - 18 UF 30/2003, veröffentlicht in "Kind-Prax", 4/2004, S. 144 ff.

 

Hier ging es um den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch einen nichtverheirateten Vater. Der Vater war mit diesem Anliegen erstmalig am 19.05.1999 vom Amtsgericht Tübingen in die Väterwüste geschickt worden. Das OLG Stuttgart hat sich dem am 2.12.1999 angeschlossen. Der Vater verfolgte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof seinen Antrag weiter. Der BGH hat in seiner rechtpolitisch bestürzenden Beschlussfassung vom 04.04.2001 die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Das daraufhin vom Vater angerufene Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.01.03 die angebliche Verfassungsmäßigkeit des §1626a BGB sehen wollen. Wahrscheinlich hatten die entscheidenden Richter/innen an diesem Tag Brillen von Fielmann auf, so dass sie etwas sehen konnten, was andere Menschen, nämlich die betroffenen Väter nicht sehen können.

Das Bundesverfassungsgericht gab dann dem Gesetzgeber auf, eine temporäre Schmalspurvariante für eine streng selektierte Väterpopulation zu schaffen, mit der diese eventuell doch noch in die Lage kämen, das ihnen verfassungsrechtlich zugesicherte Elternrecht wahrnehmen zu können. Dieser Schmalspurvariante hat das OLG Stuttgart erwartungsgemäß ein vorzeitiges faktisches Ende beschieden. Mit dem jetzt getroffenen Beschluss des OLG Stuttgarts dürfte klar sein, dass auch in der selektierten Elternpopulation jede Mutter dem Vater das Sorgerecht verweigern kann, indem sie ganz einfach ordentlich mit ihm streitet. Schade ums Papier, auf dem der Beschluss des OLG Stuttgart gedruckt ist und um die Steuermittel, die der Staat seit Jahren für die juristische Ausgrenzung von Vätern aus dem Fenster wirft.

Der betroffene Vater, sein Sohn ist jetzt 11 Jahre alt, hat jetzt die Möglichkeit gegen die Entscheidung des OLG in die Beschwerde zu gehen.

Verloren hat in dieser rechtspolitischen Tragikkomödie nicht nur der Vater, sondern auch der Rechtsstaat.

 

Väternotruf 13.09.2004

 

 


 

 

 

Männer- und väterfeindliche Rechtspolitik der Rot-Grünen Bundesregierung findet Unterstützung beim konservativen 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart

Das OLG Stuttgart schwenkte voll auf die männerfeindliche diskriminierende Linie der Bundesregierung um. In seinem Beschluss vom 20.4.2004 - 18 UF 30/03 bestätigte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die ausgrenzende Linie der Bundesregierung gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihrem Kind. Der Vater in dem hier anhängigen Fall (Christian Gampert) soll nach dem Willen der Richter vom OLG Stuttgart weiterhin nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes gleichberechtigt für sein Kind sorgen dürfen. 

Darüber kann auch der billige Taschenspielertrick der Bundesregierung in Form eines sogenannten Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts EGBGB Art. 224 § 2 III (Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), in Kraft getreten am 31.12.2003 der es dem Vater formal ermöglichte einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung der ausgrenzenden Mutter zu stellen, nicht hinwegtäuschen. Durch den Schwindelartikel 224 §2 im EGBGB sollen angeblich nichtverheiratete Väter, die vor dem 1.7.1998 mit ihren Kindern und der Mutter längere Zeit zusammengelebt haben, auch gegen den Willen der Mutter die Möglichkeit haben, beim Gericht das gemeinsame Sorgerecht bestätigt zu bekommen. Das ganze erweist sich, wie vorauszusehen war, in der Praxis als gewaltiger Bluff und Budenzauber, mit dem die Väter und die interessierte Öffentlichkeit staatlicherseits an der Nase herumgeführt und für dumm verkauft werden. Bis heute (01/2008) ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, nach dem ein einziger Vater in Deutschland über diesen Idiotenparagrafen das gemeinsame Sorgerecht erhalten hätte.

Schon zum Zeitpunkt der Erstellung dieses propagandistischen Gesetzes, das auch von dem Propagandachef der SED Joachim Herrmann hätte stammen können:

 

Joachim Herrmann

geb. 29. Oktober 1928 Berlin

gest. 30. Juli 1992

 

Volks- und Mittelschule; 1945 FDGB; Redakteur der " Berliner Zeitung"; 1946 SED, FDJ; Chefredakteur der Zeitung " Junge Welt"; Komsomol-Hochschule in Moskau; Sekretär des Zentralrates der FDJ; Chefredakteur der "Berliner Zeitung"; Mitglied der SED-Bezirksleitung Berlin; Staatssekretär für Gesamtdeutsche (später für Westdeutsche) Fragen; Chefredakteur des "Neuen Deutschland".

Er wurde 1967 Kandidat und 1971 Mitglied des ZK der SED, 1973 Kandidat und 1978 Mitglied des Politbüros des ZK der SED, dort seit 1979 für Medien, befreundete und Blockparteien und die Nationale Front (DDR) zuständig. 1976–1989 war Herrmann Sekretär des ZK der SED, verantwortlich für Agitation. Sein Apparat kontrollierte maßgeblich die Medien (Anleitung) und war maßgeblich für deren wirklichkeitsferne Darstellung verantwortlich.

Am 10. November 1989 wurde er aus dem Zentralkomitee der SED ausgeschlossen. ZK-Mitglied Wilfried Poßner forderte damals: „Ich möchte hier mit Nachdruck und voller Verantwortung den Antrag stellen, Genossen Herrmann aus dem ZK auszuschließen. Wir können sonst nicht mehr bestehen. Ich möchte das in aller Deutlichkeit sagen.“ Als Egon Krenz ihn bat, hierzu Stellung zu nehmen, antwortete Herrmann: „Ich trage alle Konsequenzen aus den Fehlern, die hier zur Sprache gekommen sind im Zusammenhang mit der Lage, die dadurch entstanden ist.“

 

Immerhin hatte Joachim Herrmann noch den Anstand am 10.November 1989 Verantwortung zu übernehmen, was man von denjenigen die den Schwindelartikel 224 §2 als Recht verkaufen wollen, leider nicht sagen kann. 

Im Bundesjustizministerium muss es Insidern klar gewesen sein, dass es sich hier lediglich um einen propagandistischen Rohrkrepierer handelt. Doch es ging bei der Abfassung dieses ABM-Gesetzes wohl lediglich darum, dass einige subalterne Ministerialbeamte und die paar Abgeordneten im Bundestag, die überhaupt ein wenig Durchblick in Familienrechtssachen haben, ihr schlechtes Gewissen beruhigen könnten und ihnen der Schlaf nicht zu schwer wird, angesichts der Schuld in der sie sich durch ihre ausgrenzende Politik gegenüber Zehntausenden nichtverheirateten Vätern in Deutschland gestellt haben. 

Die für das Trauerspiel von Urteil verantwortlichen drei Richter am OLG Stuttgart (18. Zivilsenat - Familiensenat) haben sich in der "FamRZ", 2004, Heft 17 nicht als Autoren des Beschlusses zu erkennen gegeben. Statt dessen findet man nur die "Geschäftsleitung des OLG Stuttgart" als Mitteiler angegeben. Vielleicht nach dem Motto: Im dunkeln ist gut munkeln.  

Die Zeit ist reif für den überfälligen Wechsel. 1989 hat man die obersten Betonköpfe der SED-Diktatur in die Wüste der rechtspolitischen Bedeutungslosigkeit geschickt, bleibt zu hoffen und dafür zu arbeiten, dass dieses Schicksal möglichst bald auch die konservativen Betonköpfe im vereinigten Deutschland ereilt.

 

Infos zum OLG Stuttgart auch unter Christian Gampert:

 

 

 


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