Corona
Dr. Wolfgang Wodarg: Lösung des Corona-Problems: Panikmacher isolieren
Wir beobachten nicht die Krankheiten,
sondern die Aktivität der nach ihnen suchenden Virologen.
https://www.wodarg.com/vortr%C3%A4ge/
Beate Bube (geb. 29.08.1964 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe (ab 27.02.1998, ..., 2002) - Beate Bube (* 29. August 1964 in Kassel) ist eine deutsche Juristin und seit dem 1. Januar 2008 die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV). Sie ist parteilos. Nach dem Abitur am Max-Planck-Gymnasium Karlsruhe-Rüppurr machte Bube zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Anschließend studierte sie Volkswirtschaftslehre und bis 1992 Jura. Nach ihrem Jurastudium durchlief sie die Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg. Anschließend war sie Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe, bevor sie in die Leitungsebene der JVA Bruchsal unter dem Anstaltsleiter Thomas Müller wechselte. Danach arbeitete sie im Justizministerium Baden-Württemberg, wo sie als Leiterin des Personalreferats zuständig war für alle Justizvollzugsanstalten des Landes. Hier kümmerte sie sich um über 3800 Mitarbeiter. Am 1. Januar 2008 wurde sie auf Vorschlag des damaligen Justizministers Ulrich Goll (FDP) als Nachfolgerin von Johannes Schmalzl zur Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz berufen. ... https://de.wikipedia.org/wiki/Beate_Bube. 09.12.2020: "Das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg beobachtet als erstes in Deutschland die „Querdenken“-Bewegung. Es lägen „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung“ vor, teilten Innenminister Thomas Strobl und Verfassungsschutzpräsidentin Beate Bube am Mittwoch in Stuttgart mit. ..."
Dr. Lars Brocker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (ab 07.06.2012, ..., 2020) - Anfang 1996 als Referatsleiter im Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz. 1996 war er drei Monate lang an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zur Geschäftsstelle der Verwaltungsmodernisierungskommission abgeordnet, von März 2000 bis Februar 2001 als Richter am Amtsgericht Mainz tätig. Von Februar 2002 bis September 2003 war er stellvertretender Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz, anschlie0end bis Ende 2006 Vertreter des Parlamentarischen Geschäftsführers und Justitiar der SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz. Im Januar 2007 wurde er Direktor beim Landtag Rheinland-Pfalz. Am 7. Juni 2012 wurde Brocker zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ernannt. http://de.wikipedia.org/wiki/Lars_Brocker. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.06.2012 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. 14.10.2020: "Während Bund und Länder angesichts steigender Infektionszahlen die Zügel straffer ziehen, sehen Verfassungsrechtler die neuen Regeln mit Unbehagen. Der Chef des Mainzer Verfassungsgerichtshofs mahnt die Regierung, dass nun zwingend der Bundestag einzuschalten sei. ..." - https://www.n-tv.de/politik/Jurist-warnt-vor-Corona-Regelungsregime-article22101079.html
Claudia Cerreto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Nauen / Direktorin am Amtsgericht Nauen (ab , ..., 2018, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Odenbreit ab 01.11.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.2003 als Richterin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit halber Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit 0,85 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.10.2008 unter dem Namen Claudia Odenbreit 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2019: unter dem Namen Cerreto aufgeführt ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2020, 15.09.2020. 26.11.2018: "Neue Direktorin am Amtsgericht ernannt. Claudia Cerreto übernimmt den Vorsitz im Amtsgericht Nauen von Dieter Neumann, der in Ruhestand geht. Die 46-Jährige war viele Jahre schon als Stellvertreterin tätig. Die offizielle Einführung ins Amt ist am 6. Dezember. ..." - http://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Neue-Direktorin-am-Amtsgericht-Nauen. 2018, 2019: Vorsitzende Deutscher Richterbund - Landesverband Brandenburg e. V. Namensgleichheit mit: Christian Odenbreit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam (ab 01.04.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. 17.01.2021: "Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. ... „Der Richterbund Brandenburg teilt die Auffassung des Kollegen nicht“, sagt die Landesvorsitzende Claudia Cerreto am Sonntag auf Anfrage. „Corona zu verleugnen, ist in diesen Zeiten nicht nur gefährlich, sondern angesichts der fast täglich steigenden Todesfällen auch ein Hohn für die Opfer der Pandemie“, sagt sie. Das Tragen einer Maske sei auch einem Richter sowohl privat als auch dienstlich zumutbar. „Pflegekräfte und medizinisches Personal, um nur ein Beispiel zu nennen, müssen dies in einem viel belastenderen Ausmaß", sagt Cerreto, Direktorin des Amtsgerichts Nauen (Havelland). ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html
Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.
Jens Gnisa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bielefeld / Direktor am Amtsgericht Bielefeld (ab , ..., 2012, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.09.1993 als Richter am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.08.2002 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.09.2007 als Vizepräsident am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.09.2007 als Direktor am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. FamRZ 16/2004. Landesvorsitzenden des Deutschen Richterbundes - Landesverband Nordrhein-Westfalen - www.drb-nrw.de. 2017: Vorsitzender des Präsidiums des Deutschen Richterbundes - http://www.drb.de/wir-ueber-uns/verband/drb-praesidium.html. 12.04.2021: Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er. Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei. Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“"
Dr. Hanns-Christian John (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden (ab 01.10.1996, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.1996 als Richter auf Probe im Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1996 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden. Unklar, ob aus der DDR oder der BRD stammend. Falls aus der DDR, dann wäre es interessant zu wissen, ob Herr John systemkonform war oder kritischer Geist. Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021: Vorsitzender Richter 6. Kammer u.a. Versammlungsrecht - von daher wahrscheinlich an der Unterdrückung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch Bestätigung des Verbots der Querdenkerdemo vom 13.03.2021 durch die Stadt Dresden beteiligt - https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
Nancy Poser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Trier (ab 01.05.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Trier - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Trier - GVP 01.09.2020: "Richterin am Amtsgericht Poser befindet sich derzeit in Urlaub in einer Region, die nach Urlaubsantritt zum Corona-Risikogebiet erklärt wurde.". 17.11.2020: "Richterin Nancy Poser aus Trier hat Muskelatrophie und kämpft für die Rechte behinderter Menschen. Mit acht weiteren Klägern hat sie Verfassungsbeschwerde gegen das Triage-Verfahren eingelegt. ..." - https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/verfassungsbeschwerde-gegen-triage-leitlinien-100.html
Thorsten Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Dinslaken (ab 04.11.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.11.2010 als Richter am Amtsgericht Dinslaken aufgeführt. Amtsgericht Düsseldorf - GVP 15.07.2010: Richter auf Probe. Amtsgericht Dinslaken - GVP 01.01.2021. 2020: Die Justiz und Corona - Richter Thorsten Schleif zu Corna im Interview - https://www.youtube.com/watch?v=Al4zUmfbqF4. "Schleif studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist seit 2007 Richter. Nach Stationen am Landgericht Düsseldorf und in der Verwaltung des Oberlandesgerichts war er von 2014 bis 2018 alleiniger Ermittlungsrichter für die Amtsgerichte Dinslaken und Wesel. Derzeit ist er Vorsitzender des Schöffengerichts und Jugendrichter am Amtsgericht Dinslaken. Daneben ist er an der Ausbildung von Rechtsreferendaren beteiligt. ... 2019 veröffentlichte Schleif das Buch Urteil: ungerecht: Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt. Darin bescheinigte er der Richterschaft eine Mischung aus zu wenig Selbstbewusstsein einerseits und andererseits Arroganz. Mangelhafte Ausbildung und Ausstattung, gefährliche Überlastung bei schlechter Bezahlung im Vergleich zu Großkanzleien und Intransparenz bei Beförderungen seien Missstände, zu denen er nicht länger schweigen wolle. Der Rechtsstaat sei in schlechtem Zustand und nahe am Abgrund, das Misstrauen der Bevölkerung wachse." - https://de.wikipedia.org/wiki/Thorsten_Schleif. Namensgleichheit mit: Anne Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Oberhausen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Anne Flintrop ab 15.06.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Anne Schleif ab 24.06.2010 als Richterin am Landgericht Duisburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.06.2010 als Richterin am Amtsgericht Oberhausen - 732/1000 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Bis 01.05.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Duisburg / Familiensachen - Abteilung 57.
Dr. Pieter Schleiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2020, 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.04.2020 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. - im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.10.2014 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 25.05.2020: ab 01.05.2020 Beisitzer Strafkammer 17. Landgericht Berlin - GVP 06.01.2021: Beisitzer Strafkammer 17. 17.01.2021: "... Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. „Ich bitte Sie, sehr geehrte Kollegen, sich dieser Verfassungsbeschwerde unvoreingenommen anzunehmen und sich auf meine Ausführungen einzulassen“, heißt es in dem 190 Seiten dicken Schreiben vom Dezember 2020. „Es hat sich ein Regieren durch umfangreiche und tief in Grundrechte eingreifende Verordnungen durch die Exekutive etabliert, welches droht, sich zu verselbständigen“, heißt es darin. ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 12.03.2021: "Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin. Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte. WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht? Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ..." - https://www.welt.de/kultur/plus227776037/Richter-klagt-in-Karlsruhe-Was-wir-erleben-ist-verfassungswidrig.html
Ex-Richterbund-Chef
„fassungslos“ über neue Corona-Pläne des Bundes
Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über
Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das
Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber
nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle
Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts
Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um
einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr
einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er.
Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt
werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei.
Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich
zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu
treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“
12.04.2021
Kurzes Zusammentreffen mehrerer Menschen zur Begrüßung ist keine verbotene Ansammlung
Treffen sich mehrere Bekannte zufällig bei Besorgungen und tauschen
Begrüßungen oder Ähnliches aus, ist das laut eines Urteils eines
rheinland-pfälzischen Gerichts kein Verstoß gegen die
Corona-Bekämpfungsverordnung. Diese Begegnungen sind keine verbotenen
Ansammlungen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz laut Mitteilung vom
Mittwoch (Az: 3 OWi 6 SsRs 395/20).
Das Gericht gab einem Kläger Recht, der mit einem Freund einen weiteren
Bekannten und seine Begleitung zufällig vor einer Bankfiliale traf. Zu viert
standen sie ungefähr ein bis zwei Minuten vor dem Gebäude zusammen und
unterhielten sich, wobei die Paare einen Sicherheitsabstand einhielten. Anlass
des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der
Großmutter kondolieren wollte.
24.03.2021
https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Saarland-beendet-Lockdown-nach-Ostern.html
191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel
Gut drei Stunden hat die neue Freiheit gehalten – 191 Minuten, um genau zu sein. Dann war wieder Schluss mit Lockerungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Montagmorgen nach einem sogenannten Normenkontrolleilverfahren weite Teile der Corona-Schutzverordnung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes für den Handel außer Vollzug gesetzt hat, meldete sich die Landesregierung bereits am Montagnachmittag mit überarbeiten Vorschriften.
...
22.03.2021
Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote für zwei Gegendemonstrationen
19.03.2021Pressestelle:
VG Kassel
Nr. 05/2021
Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Kassel hat mit Beschlüssen vom gestrigen Abend zwei weiteren Eilanträgen von
Antragstellern gegen Versammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20.
März 2021, stattgegeben.
Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen zum Thema
„Ausgeschwurbelt“ sowie „Haltung zeigen für unsere Demokratie“ für den Bereich
Opernplatz bzw. Frankfurter Straße/Höhe Amtsgericht an. Die Stadt Kassel verbot
beide Versammlungen mit Verfügungen vom 16. März 2021. Zur Begründung führte sie
aus, angesichts der steigenden Corona-Virus-Infektionen müsse zum Schutz des
Grundrechts auf Leben und Gesundheit das Recht der Antragsteller auf
Versammlungsfreiheit zurücktreten.
Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und
stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.
Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien
offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen
Vorgaben der Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren,
die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein
Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen
zulässig. Eine solche sei nicht anzunehmen. Derzeit bestehe keine akute Gefahr
für eine Überforderung des Gesundheitssystems. In Hessen sei der Inzidenzwert
inzwischen zwar auf 100 angestiegen. Damit allein sei aber nicht die
Feststellung verbunden, dass bei einer Überschreitung jegliche Versammlungen
ausgeschlossen wären. Die Zahl der Verstorbenen sei massiv zurückgegangen. Dabei
berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich auch an Personen richteten,
von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine Gefahr oder der tragfähige
Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer Verbreitung für das
Corona-Virus ausgehe.
Überdies sei zu beachten, dass die Infektionsgefahr durch andere Maßnahmen
soweit reduziert werden könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig
erweise. Als mildere Maßnahmen gegenüber einem Verbot könnten zum Beispiel
Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, dem Einhalten von
Mindestabständen und der räumlichen Trennung der verschiedenen Demonstrationen
erfolgen. Dass dies erfolglos bleibe, sei nicht dargelegt. Es sei gerade im
Falle der Gegendemonstranten zu den eigentlichen Coronaversammlungen nicht im
Ansatz dargetan, dass auch nur der Verdacht dafür bestünde, die Teilnehmer
würden sich an entsprechende Auflagen nicht halten. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, dass es an ausreichenden Polizeikräften zur Sicherstellung der
Einhaltung von Auflagen, insbesondere einer räumlichen Trennung fehle, zumal für
diese Demonstrationen nur 200 bzw. 50 Teilnehmer angekündigt worden seien.
Aktenzeichen: 6 L 578/21.KS, 6 L 587/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 19.03.2021: Versammlungsrecht (PDF / 233.59 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail: pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-suspendiert-versammlungsverbote-f%C3%BCr-zwei-gegendemonstrationen
Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote
17.03.2021Pressestelle:
VG Kassel
Nr. 03/2021
Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Kassel hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag zwei Eilanträgen von Antragstellern
gegen Ver-sammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20. März 2021,
stattgegeben.
Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen und Aufzüge zum
Thema „Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und
Solidarität“ sowie „Freie Bürger Kassel - Grundrechte und Demokratie“ für den
Bereich der Schwanenwiese/Platz der Deutschen Einheit bzw. der Karlsaue für den
20. März 2021 an. Die Stadt Kassel verbot beide Versammlungen und Aufzüge mit
Verfügung vom 12. März 2021. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der
steigenden Coronavirus-Infektionen müsse zum Schutz des Grundrechtes von Leben
und Gesundheit das Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit
zurücktreten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer sich
weitgehend aus der sog. Querdenker-Szene zusammensetzten. Aufgrund von
Erfahrungen von bundesweiten Querdenker-Protesten und auch Erfahrungen konkret
in Kassel sei die Missachtung coronabedingter Auflagen nicht auszuschließen. Es
müsse auch mit Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten gerechnet werden.
Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und
stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.
Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien
offensichtlichrechtswidrig.
Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben der
Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren, die von
einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein Versammlungsverbot
zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen zulässig. Eine solche
sei nicht anzunehmen.
Derzeit bestehe keine akute Gefahr für eine Überforderung des
Gesundheitssystems. Die Inzidenz bewege sich sowohl bundesweit als auch in
Hessen und Kassel noch unter dem Wert von 100. Die Zahl der Verstorbenen sei
massiv zurückgegangen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich
auch an Personen richteten, von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine
Gefahr oder der tragfähige Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer
Verbreitung für das Corona-Virus ausgehe.
Überdies sei zu beachten, dass durch andere Maßnahmen
(Abstandhalten/Maskentragen etc.) die Infektionsgefahr soweit reduziert werden
könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig erweise. So seien mildere
Maßnahmen als ein Verbot möglich. Zum Beispiel könnten Auflagen zum Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckungen oder das Einhalten von Mindestabständen erfolgen. Die
Stadt habe die Geeignetheit solcher Maßnahmen nicht mit einer tragfähigen
Begründung ausgeschlossen. Die Stadt lege nicht konkret dar, weshalb gerade
vorliegend ein qualifizierter Bezug zur sog. Querdenker-Szene bestehe. Das gelte
auch für die Angaben der Stadt zu etwaigen Auflagenverstö-ßen in der
Vergangenheit. Es fehle des Weiteren an einer tragfähigen Begründung dafür,
warum selbst verstärkter Einsatz polizeilicher Kontrollen die Einhaltung der
Auflagen nicht sicherstellen könne. Die Stadt habe auch im Übrigen nicht
herausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt, warum mildere Maßnahmen wie die
Reduktion der Teilneh-merzahl oder ggf. eine Ortsverlegung nicht in Betracht
kämen.
Das Versammlungsverbot sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass
Gegendemonstrationen angemeldet worden seien. Dass die Stadt unter Hinzuziehung
externer Polizeikräfte, Trennung von Versammlung, Gegendemonstration und
möglichen anderen Kundgebungen, Verlegung des Versammlungsortes, nicht in der
Lage wäre, die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten, habe die Stadt nicht
konkret dargelegt.
Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zu.
Aktenzeichen: 6 L 562/21.KS, 6 L 573/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 17.03.2021: Verwaltungsgericht suspendiert
Versammlungsverbote (PDF / 141.7 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail:
pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
Gericht: Kind darf bei Uneinigkeit der Eltern geimpft werden
Wenn Eltern sich über die Impfung eines Kindes uneinig sind, sind die
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) entscheidend. Die
Entscheidungsbefugnis über Impfungen liege dann bei dem Elternteil, das sich an
den Empfehlungen der Stiko orientiert, teilte das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main mit. Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Vaters
zurück, der forderte, erst müsse die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich
geprüft werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (AZ: 6 UF 3/21)
In dem Streitfall üben die Eltern eines Kleinkindes gemeinsam die Sorge aus. Die
Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der Stiko impfen lassen, der Vater
ist dagegen und verlangt zunächst eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit
des Kindes. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die
Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht
folgte dem Antrag, die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das OLG
zurück. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, „dessen
Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“, entschieden die
Richter.
18.03.2021
16.03.2021
Keine Verkürzung der Absonderungszeit für geimpftes Ärzteehepaar
Pressemitteilung Nr. 5/21
Ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes
Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz hat keinen Anspruch auf Verkürzung der
Absonderungszeit. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt/Wstr. vom 15. März 2021 hervor.
Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allgemeinmedizinische
Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der
Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona
geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit den
Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per
PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie
sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das
über ein eigenes Badezimmer verfügt.
Am 08. März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner)
den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis
zum 18. März 2021.
Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis
einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei
rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu
ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das
Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am
06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils
auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung
des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in
ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2
Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen das
Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht
mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu
nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt
worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19
schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender
Begründung abgelehnt:
Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein
Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Die Kammer teile
nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne
von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die
Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen
der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI)
von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der
Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18.
März 2021.
Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht
dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft
worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen
mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der
rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage
aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen
für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz
Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den
Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.
Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,
dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine
abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das
RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die
empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der
besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten,
mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen
SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines
Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim
Quellfall.
Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die
Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die
zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen
Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des
öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite
selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der
näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 L 242/21.NW und
243/21.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig
angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter
„Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“
abgerufen werden.
Querdenken-351
Audiatur et altera pars
Wir sind der Dresdner Ableger der Bewegung
QUERDENKEN. Wir Querdenker streben die Zusammenarbeit mit allen Initiativen an,
welche so wie wir mit ganzem Herzen die freiheitliche und demokratische
Grundordnung unseres Landes schützen und verteidigen wollen. Wir sind Demokraten
und kämpfen für die Erhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
wie es vor den Corona-Maßnahmen bestand und fordern die vollständige
Wiederherstellung unserer garantierten Grundrechte. Extremisten und autoritäres
oder menschenverachtendes Gedankengut hat in unserer Bewegung keinen Platz!
Update 13.03.2021:
Das OVG hat unseren Eilantrag abgelehnt, womit die
Demo verboten ist. RA Ralf Ludwig wird jetzt Gehörrüge beim OVG Bautzen, da
dieses unsere Stellungnahme nicht gewürdigt hat. Wenn diese erfolgreich ist,
muss das Gericht seine Entscheidung abändern.
Update 12.03.2021:
Es liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vor, die sich
mit unserem über 100-seitigen Antrag in 1. Instanz befasst. Das ist ein gutes
Zeichen! Ich gehe davon aus, dass das Verbot unserer Demo gekippt wird.
Man
kann bspw. einzeln und Corona-konform am Samstag einkaufen gehen, um in diesem
Fall dann schon vor Ort zu sein und kurzfristig an der Demo teilnehmen zu
können.
Update 11.03.2021:
Der Eilantrag bei Gericht ist
eingereicht.
Ich bin fassungslos und stinksauer! Die Stadt Dresden hat
unsere Demo verboten, obwohl wir alles erdenkliche dafür getan haben, damit die
Demo stattfinden kann! Wir wären Kompromisse eingegangen und haben Vorschläge
unterbreitet, die einigen von uns eigentlich zu weit gehen, nur um friedlich
demonstrieren zu können. Wir haben uns ein Bein raus gerissen und als Dank ein
Verbot bekommen.
Das ist ein völlig inakzeptabler Versuch, unser
verfassungsmäßig verbrieftes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuhebeln.
Diesen Angriff auf die Demokratie lassen wir uns nicht bieten, daher ziehen wir
vor Gericht! Unser Anwalt Ralf Ludwig reicht voraussichtlich heute noch
entsprechende Anträge bei Gericht ein.
Der Ablauf:
Beginn: 13 Uhr
Ende: ca. 15-16 Uhr
Das vorläufige Programm:
Gopal Norbert Klein
Holger Reißner
Yann Song King
Jan Rößler
Fidel Kastor
uvm.
Voraussichtliche Auflagen:
medizinischer MNS, außer bei Befreiungen gem.
SächsCoronaSchutzVO
Mindestabstand: 1,5 m
Personen mit MNS-Befreiung
sollen in einen separaten Bereich mit 3 m Mindestabstand (greifen wir vor
Gericht an)
1000 Teilnehmer je Demofläche (greifen wir vor Gericht an)
An-
und Abreise mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten zzgl. Kinder unter 15 Jahre
gem. SächsCoronaSchVO
Masken- und Testpflicht für Ordner (greifen wir vor
Gericht an)
weitere Auflagen geben wir nach Erhalt des Bescheids bekannt
https://querdenken-351.de/termine/esreichtjetzt
Verwaltungsgericht Dresden hebelt Grundrechte (Versammlungsfreiheit) aus. Stehen wir am Anfang einer Diktatur?
12.03.2021 - Aktuelle Medieninformation
Verwaltungsgericht
bestätigt Verbot der Querdenker-Demonstrationen in Dresden am 13. März 2021
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dresden das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot
von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 13. März 2021 sowie aller
Ersatzveranstaltungen bestätigt (Az. 6 L 184/21).
Der Anmelder der
Versammlungen (und Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren)
hatte bei der Stadt zunächst eine Versammlung mit einer erwarteten
Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Teilnehmern am Königsufer in Dresden – in
unmittelbarer Nähe des Finanzministeriums – angezeigt. Ihm war in Gesprächen mit
der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dort § 9 Abs. 1) Versammlungen unter
freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines
medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der
Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne
auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil
dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Der Antragsteller hat daraufhin
drei Versammlungen mit je 1.000 Teilnehmern auf dem Königsufer, auf dem Altmarkt
und auf der Cockerwiese angezeigt, wobei die Reden von der Versammlung auf dem
Königsufer per Video zu den anderen Versammlungen übertragen werden sollten.
Die Landeshauptstadt Dresden hat diese Versammlungen sowie alle
Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die
Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus
Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können.
Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz bezogen, wonach
Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können,
wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar
gefährdet ist. Die Stadt hat argumentiert, dass die Einschränkung des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Form eines Verbots der Versammlungen
gerechtfertigt sei. Gründe dafür seien das nach wie vor hohe und zuletzt wieder
steigende Infektionsgeschehen in Dresden, hervorgerufen durch die
Corona-Pandemie. Versammlungen könnten bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000
Personen bei Einhaltung aller einschlägiger Hygienevorschriften noch
unbedenklich im Hinblick auf Infektionen durchgeführt werden. Im Fall der vom
Antragsteller angezeigten Versammlungen sei dies nicht der Fall. In der
Vergangenheit habe sich bei einer von ihm angezeigten Versammlung am 31. Oktober
2020 auf dem Theaterplatz in Dresden gezeigt, dass er nur sehr eingeschränkt bis
gar nicht in der Lage gewesen sei, die damals geltenden vergleichbaren
Hygienebestimmungen durchzusetzen. Diese seien von den Teilnehmern der
Versammlung weitgehend missachtet worden. Eine behördliche Anordnung der
Auflösung der Versammlung sei damals nur deshalb unterblieben, um ein sonst noch
bedenklicheres Infektionsgeschehen zu vermeiden. Bei den montäglichen
Versammlungen des Antragstellers in den vergangenen Wochen in Dresden habe sich
zwar gezeigt, dass er Versammlungen von bis zu 500 Personen im Hinblick auf die
Einhaltung der Hygieneregeln noch einigermaßen beherrschen könne, bei darüber
hinausgehenden Personenzahlen jedoch nicht mehr. Bei den drei angezeigten
Versammlungen sei absehbar zu befürchten, dass sich die Teilnehmer zunächst auf
dem Königsufer einfinden würden, weil diese Versammlung öffentlich nach wie vor
aktiv beworben werde und für Teilnehmer die höchste Attraktivität böte. Der
Antragsteller habe nicht aufzeigen können, wie er "überzählige"
Versammlungsteilnehmer zu den anderen Versammlungsflächen umleiten wolle und
inwieweit er dies voraussichtlich steuern könne. Darüber hinaus sei bei drei
Veranstaltungen im Innenstadtbereich und den dort vorhandenen weiteren Passanten
sowie den Polizeibediensteten zu befürchten, dass aufzugsähnliche Situationen
zwischen den einzelnen Versammlungsflächen entstünden. Aufzüge seien nach § 9
Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung jedoch nicht zulässig. Es komme
hinzu, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge keinen Einfluss auf
sonstige Mobilisierungen für die Versammlungen habe. Es sei aber zu erwarten,
dass weitere Teilnehmer über die zuletzt angezeigten insgesamt 3.000 Teilnehmer
hinaus nach Dresden kommen würden, da insgesamt vier Autorkorsos angezeigt
worden seien, die ihren Endpunkt in Dresden hätten. Insgesamt gehe die Stadt von
einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen im Innenstadtbereich aus, das aus
Infektionsschutzgründen zu verbieten sei, weil es nicht mehr beherrscht werden
könne.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Es sei
nicht zu erwarten, dass insbesondere von außerhalb anreisende
Versammlungsteilnehmer die Stadt wieder verlassen, sobald sie feststellen, dass
auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl
erreicht sei oder überschritten werde. Insoweit sei auch von Belang, dass der
Antragsteller bei seinen öffentlichen Mobilisierungen für diesen Fall bzw. den
Fall eines Verbots der Versammlung dazu aufgerufen habe, sich in der Stadt nicht
zu versammeln, sondern dort spazieren zu gehen. Rechtlich nicht zu beanstanden
seien auch das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet sowie die
Verpflichtung des Antragsgegners, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu
kommunizieren, auf denen er die Versammlungen beworben habe.
Gegen den
Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen
Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
Verwaltungsgericht Dresden - 6. Kammer - Versammlungsrecht
6. Kammer: Vorsitzende: VRiVG Dr. John
1. Beisitzer: Ri’inVG Diehl
2.
Beisitzer: Ri’inVG Gretschel
3. Beisitzer: Ri Feldmann
Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021
Verantwortliche Kammer für das Verbot der Querdenkerdemo am 13.03.2021.
Völlig klar – was wir erleben, ist verfassungswidrig“
Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin.
Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte.
WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht?
Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ...
12.03.2021
Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ...
Amtsgericht Ludwigsburg - 7 OWi 170 Js
112950/20 - Urteil vom 29.01.2021
Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ...
Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3
CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist.
...
Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.
Kritik an Corona-Urteilen – Verwaltungsrichter empören sich über Kretschmann
Lapidare Äußerungen von Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried
Kretschmann über kassierte Corona-Urteile kommen bei Verwaltungsrichtern nicht
gut an. Dessen Wortwahl sei „extrem irritierend“. Alle News im Liveticker.
Wegen seiner Wortwahl in einem Interview hat Ministerpräsident Winfried
Kretschmann (Grüne) die Kritik der Verwaltungsrichter des Landes auf sich
gezogen. Nachdem Gerichte Maßnahmen der Landesregierung gegen die
Corona-Pandemie kassierten, hatte Kretschmann in der „Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung“ gesagt, die Ministerpräsidenten müssten sich „mit den Gerichten
herumschlagen“.
Darüber empörten sich die Verwaltungsrichter. „Die Wortwahl des
Ministerpräsidenten ist extrem irritierend“, teilte der Vorsitzende des Vereins
der Verwaltungsrichter, Wolfgang Schenk, am Montag mit. „Wenn Verfassungs- und
Verwaltungsgerichte sich auf Antrag von Bürgerinnen und Bürgern mit der Recht-
und Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
befassen, erfüllen sie damit ihren verfassungsmäßigen Auftrag zur Gewährleistung
von Rechtsschutz“, sagte Schenk. Die gerichtliche Kontrolle sei notwendiger
Bestandteil des Rechtsstaats. „Sie darf von der Politik nicht als lästig
empfunden werden.“
Kretschmann ruderte am Montag zurück. Gerichte seien nicht lästig und gehörten
zum Rechtsstaat dazu, stellte er im Gespräch mit dem Radiosender SWR1 am Montag
klar. Er habe das vielleicht zu salopp formuliert, das dürfe man nicht auf die
Goldwaage legen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte etwa vor einem Monat die
nächtliche Ausgangssperre im Südwesten gekippt.
08.03.2021
https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Verwaltungsrichter-empoeren-sich-ueber-Kretschmann.html
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen
gegen diese Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die
Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der
Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der
Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren
haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des
Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in
der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige
Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass
es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens
eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in
Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2
Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter
beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom
Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche)
Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und
sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine
dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs.
1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit
nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu
entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184
(195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur
materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der
Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen
Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden
Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz
nicht gedeckt sind.
1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist
§ 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf
die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht
zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter "Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei
Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen
sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot
des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein
allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen
der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines
Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020
lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden
und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es zur Verhinderung der
Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden darf, wobei letzteres
nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende
Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen
geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in §
28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen,
nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot
überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür
zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer
genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch
auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl.
Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ,
2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in
der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der "Übergangszeitraum"
nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE
20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle
zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für
welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um
die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu
bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …"
(Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische
Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die
Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch
wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm
abzusehen.]
3. Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung
der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung
bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener
Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht
erfüllt. Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert
Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus
Modi-SARS" vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland
in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in
einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der
Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für
"bedingt wahrscheinlich" (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde,
die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag
des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen
betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es
ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter
Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden)
Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren
Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler
Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab
28.03.2020 festgestellt hat.
Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen (Erkrankungsbeginn = Beginn der
klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020 erreicht. Dies ergibt sich aus
einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in den Situationsberichten des
Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die den zeitlichen Verlauf der
Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom 16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt
man hier noch die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit
von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der
13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die
Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu
bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert
Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf
den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten
Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten
Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant
war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche
die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12.
Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve
der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre
somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor
dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es
die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
- Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung
der Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts,
veröffentlicht am 15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R
nach den Berechnungen des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es
nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020
wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der
Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des
Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen
verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte
Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde
nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der
Achtungsanspruch der Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht,
dass der Inhalt dieses Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen
geschuldet ist, unabhängig von der konkreten Situation bestimmt werden könnte.
Insbesondere die Rücksicht auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des
Achtungsanspruchs mit (Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann
z. B. physischer Zwang oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde
des Betroffenen verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem
allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die
Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer
freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren
Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die
freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken
ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier
grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens
zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause
einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum
trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer
Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die
Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den
Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand konnte sich
noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter
Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach
Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen
Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer
Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut
exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder
weniger "normal" empfunden werden, was selbstverständlich auch den Blick auf das
Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran
bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat
ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der
Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden
Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder
Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird
ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich
selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin
abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude
willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob
sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb
lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen
Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das
selbst Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt,
ist insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt
und der Bürger als Objekt behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden,
ob damit die Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung
ist die Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter
denen ein allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen
vereinbar angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
Datum: 25.02.2021
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25. Februar 2021
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.02.2021
einem Eilantrag des Veranstalters eines für den 25.02.2021 angemeldeten
Autokorsos in Stuttgart gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte
Versammlungsverbot teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 840/21).
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das vollständige
Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 25.02.2021 auf der
Grundlage der bislang vorgetragenen Gründe voraussichtlich als rechtswidrig
erweise. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den zu erwartenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Beschränkung der Versammlung
auf eine andere Aufzugsstrecke Rechnung getragen werden könne.
Die Begründung der Antragsgegnerin, die Versammlungsteilnehmer hätten bei
früheren Versammlungen gegen die Auflage, das Hupen in bebauten Gebieten zu
unterlassen, sowie gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen verstoßen,
rechtfertige jedenfalls derzeit das Verbot der Versammlung nicht, da es an einer
nachvollziehbar dargelegten Einschätzung der Versammlungsbehörde fehle, warum
den zu erwartenden Gefahren nicht durch mildere Mittel in Form von Auflagen
begegnet werden könne wie es bei dem für den Vortag angemeldeten Autokorso
desselben Anmelders gehandhabt wurde. Auch die Vielzahl der Anmeldungen von
Autokorsos durch den Antragsteller in dieser Woche rechtfertige derzeit
voraussichtlich kein Verbot der Versammlung am 25.02.2021, da zum einen die
Versammlung am 23.02.2021 wegen eines Verbotes bereits nicht stattgefunden habe
und es sich bei den Versammlungen am 24.02.2021 und 25.02.2021 um
unterschiedliche Streckenführungen handle.
Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Durchführung der Versammlung bei
dem vom Antragsteller ursprünglich angemeldeten Verlauf des Autokorsos (vom
Cannstatter Wasen über die König-Karls-Brücke, weiter über die B14 (Cannstatter
Straße und Am Neckartor), Gebhard-Müller-Platz, Charlottenplatz,
Heusteigviertel, Ostendplatz bis Wangen) voraussichtlich zu einer unmittelbaren
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, was nach Ansicht des
Gerichts aber kein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung
rechtfertige. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass im
vorliegenden Fall ein milderes Mittel als ein Verbot, nämlich eine Auflage in
Form einer alternativen Streckenführung in Betracht komme, weshalb das Gericht
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat,
über die Anmeldung des Antragstellers für eine Versammlung am 25.02.2021 nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Eilantrag+gegen+Verbot+eines+Autokorsos+in+Stuttgart+am+25_02_2021+teilweise+erfolgreich/?LISTPAGE=1217876
Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen
2020News hat über einen Whistleblower ein Schreiben der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Februar 2021 an einen
Rechtsmediziner erhalten.
Darin lehnt der Generalstaatsanwalt von Stuttgart, Achim Brauneisen, die
generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung
verstorbenen Personen kategorisch ab, vor allem weil “sich in seriösen Quellen
keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und
Todeseintritt älterer Menschen” recherchieren liessen. “Weder auf der Homepage
des RKI noch des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich entsprechende valide
Hinweise.”
Einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen
Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne
er nicht erkennen.
...
In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen,
dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation –
bestehen könnte.
Brauneisen antwortete auf das Schreiben: “Ich sehe deshalb keinen Anlass, dass
die Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihre
bisherige Praxis ändern. Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der
Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden
möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt
dafür nicht.”
Die vorbenannte Obduktionseinschränkung soll nach dem Willen von Brauneisen nicht allein für die Staatsanwaltschaft gelten. Auch die Polizei soll keine Klarheit in das gehäufte Sterben der Senioren nach der Corona-Impfung bringen dürfen. Brauneisen schreibt: “Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz der Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.”
...
26.02.2021
https://2020news.de/generalstaatsanwalt-stuttgart-will-obduktionen-nach-impfungen-verhindern/
Erfurt: Gericht bestätigt Versammlungsverbot
Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verbot einer in Erfurt geplanten Versammlung gegen die staatlichen Coronamaßnahmen bestätigt. Die Entscheidung der Stadt, die für Sonnabend mit bis zu 10.000 Teilnehmenden angemeldete Kundgebung zu untersagen, sei in Anbetracht der aktuellen Infektionslage gerechtfertigt, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es lehnte einen Eilantrag gegen das Verbot ab. Eine Versammlung könne verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sie gefährdet sei, so die Richter. ...
25.02.2021
https://www.jungewelt.de/artikel/397513.erfurt-gericht-best%C3%A4tigt-versammlungsverbot.html
Das Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - schränkt das Demonstrationsrecht ein.
Dabei war Weimar einmal ein Geburtsort der parlamentarischen Demokratie und ein Ort der Dichter und Denker.
Heute ist Weimar wohl eher eine Stadt der Demokratiefeindlichkeit, der Angst und der Verbote.
Wo snd wir hier nur hingekommen?
Nie wieder Faschismus, nie wieder Krieg. Menschen, seid wachsam und lasst euch nicht für dumm verkaufen.
04.01.2021
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der
Arbeitszeit anordnen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus
beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum
11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein
Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein
Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des
Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen.
Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen
von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne
Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im
Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ
wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des
Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und
Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des
Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die
Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen -
davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben
enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger
mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich
erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des
Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines
Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung
beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de
unter Eingabe des Aktenzeichens (4 Ga 18/20) aufgerufen werden.
Maria Perez Belmonte
stellv. Pressedezernentin des Arbeitsgerichts Siegburg
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_01_2021_/index.php
Kommentar:
Nächstens entscheiden die Arbeitsgerichte noch, dass Arbeitgeber das Tragen einer Hakenkreuzbinde anordnen können, wenn der Bürgermeister Mitglied der NPD ist.
Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn
Noch kapitulieren nicht alle Gerichte vor der Aushöhlung des Demonstrationsrechtes durch den Staat.
Matthias Dehoust (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2007 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
Suzanne Drehwald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 01.02.2002, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2002 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
Bernd Groschupp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 15.04.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.04.1994 als Richter am Verwaltungsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.04.2012 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020)
Pressemitteilung vom 28.08.2020
Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante
Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem
Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der
Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.
Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“
angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid
vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die
Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung
für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der
Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu
erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands
untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der
Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19
einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr
der Gefahr nicht ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer
verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein
Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde
angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien
Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie
die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes
Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer
Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen
einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls" Teil eines solchen
Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei
nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine
solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August
2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten.
Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100
Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf
die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde
Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung
der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).
Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des
Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung
einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter
Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen
Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe,
ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)
1. Kammer
Vizepräsident Dr. Peters
RiVG Knorr
Ri’in (auf Probe) Dr. Edwards
Widerstand gegen Maskenzwang an Schulen
"... Das Verwaltungsgericht VG Düsseldorf hat heute im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht bei der Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtswidrig ist. Der Grund: die Rechtsgrundlage fehle. Allerdings lehnt das Gericht gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht ab. Dafür lägen im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (Az. 18 L 1608/20).
Dem Beschluss lagen zwei gleichzeitig gestellte Anträge zweier Schüler zugrunde. Diese wurden von ihrer Schule aus dem Präsenzunterricht verwiesen, weil sie lediglich eine Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) trugen. ..."
25.08.2020
Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht
10. August 2020
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den
Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg
verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schülerinnen und Schüler und für das
Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts
anzuordnen (3 E 3336/20).
Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im
Unterricht
AZ: 3 E 3336/20
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht
für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt. Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur
festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen
sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet
oder völlig unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder
wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Ansprüche auf Erlass
oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier z.B. der
Coronavirus-Eindämmungsverordnung - können daher nur ausnahmsweise in Betracht
kommen.
Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der
Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den
Schulbetrieb, zu denen ‑ für weiterführende Schulen - u.a. eine Maskenpflicht
auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das
Schulgebäude und in der Kantine zählt, die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, hat der Antragsteller
nicht - weder verallgemeinerungsfähig für alle Hamburger Schulen noch basierend
auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule - glaubhaft gemacht. Soweit
sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im
Unterricht ausgesprochen haben, ist nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch
im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und
Schulform zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden
Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern
verschiedener Altersstufen differenziert, überschreitet er seine
Einschätzungsprärogative nicht.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht erheben.
Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Telefon: (040) 42843 - 7677
E-Mail: max.plog@ovg.justiz.hamburg.de
10. August 2020
https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14189038/pressemitteilung-/
Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 €
Amtsgericht Frankfurt am Main - 456 F 5086/20 - Beschluss vom 16.04.2020
Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € gegen eine Mutter wegen unberechtigter Absage Umgangstermin mit einjährigen Kind unter Bezugnahme auf Corona. FamRZ 2020, Heft 12.
Kommentar eines Rechtsanwalts auf: https://www.anwalt-wille.de/2020/04/umgang-und-corona-pandemie/
Maskenball am Amtsgericht
"... Am Amtsgericht Brandenburg/Havel sind am Dienstag gleich zwei Prozesstermine aufgehoben worden, weil ein Potsdamer Staatsanwalt sich weigerte, eine Maske zu tragen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wegen der Corona-Pandemie war zuvor von der Vorsitzenden Richterin angeordnet worden. Eine generelle Maskenpflicht gebe es an dem Gericht aber nicht. „Jeder Richter hat im Sitzungssaal das Hausrecht“, sagte die Direktorin des Amtsgerichtes, Adelheid van Lessen. Eine solche Anordnung sei dort eher die Ausnahme. Warum der Staatsanwalt sich weigerte, die Maske anzulegen, konnte die Potsdamer Staatsanwaltschaft am Mittwoch nicht beantworten. „Wir konnten noch nicht mit ihm sprechen“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Wilfried Lehmann. Grundsätzlich seien sitzungspolizeiliche Anordnung wie die der Richterin zu befolgen, sagte er. Es sei jedoch auch nicht verboten, sie kritisch zu hinterfragen. „Ich würde im Prozess schon gerne das Gesicht eines Zeugen sehen“, merkte Lehmann an. ..."
22.04.2020
Verbote, Verbote, Verbote - Thüringer Oberverwaltungsgericht auf Staatslinie:
Aktuelle Pressemitteilungen
26/2020 12.12.2020
Demonstrationsverbot von Anti-Corona-Demonstration vom Thüringer
Oberverwaltungsgericht bestätigt
24/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Quarantäne für
Reiserückkehrer
25/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen
23/2020 16.11.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios bleiben in Thüringen geschlossen
22/2020 12.11.2020
Corona-Pandemie: Eilanträge wegen Gaststättenschließung erfolglos
21/2020 09.11.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Hotelschließung erfolglos
20/2020 06.11.2020
Corona-Pandemie: Kein Antragsrecht einer Stadtratsfraktion im
Normenkontrollverfahren
19/2020 02.11.2020
Kein Anspruch auf vorzeitige Herausgabe von Unterschriftenformularen für
kommende Thüringer Landtagswahl
18/2020 29.09.2020
Verordnung zur Ladenöffnung am 3. und 4. Oktober 2020 in Gera rechtswidrig
17/2020 23.07.2020
Terminsankündigung 20. August 2020
16/2020 10.07.2020
Corona-Pandemie: Bordelle bleiben geschlossen
15/2020 09.07.2020
Abschussgenehmigung für Ohrdrufer Wölfin bleibt ausgesetzt
14/2020 06.07.2020
Corona-Pandemie: Weiterhin Mindestabstand und Verwendung einer
Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften
13/20 15.06.2020
Corona-Pandemie: Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt die Maskenpflicht
12/20 29.05.2020
Corona-Pandemie: Wellnessbereich in Hotels bleibt geschlossen
11/20 22.05.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios dürfen öffnen
10/20 08.05.2020
Keine Versammlung der MLPD auf dem Appellplatz in Buchenwald
9/20 08.05.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
erneut außer Vollzug gesetzt
8/20 29.04.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
wird in Thüringen teilweise außer Vollzug gesetzt
7/20 28.04.2020
Corona-Pandemie
3 EO 248/20 10.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Versammlung zum 75. Jahrestag der Befreiung des KZ
Buchenwald - Versammlungsverbot noch gerechtfertigt
3 EO 238/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Gottesdienste von Karfreitag bis Ostermontag
4/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Schließung eines Fitnessstudios erfolglos
3/20 07.04.2020
Zum Verkauf von Lebensmitteln während der Corona-Pandemie
2/20 19.03.2020
Eingeschränkter Geschäftsbetrieb beim Thüringer Oberverwaltungsgericht ab
Donnerstag, 19. März 2020
1/2020 19.02.2020
„Straßen überwinden Grenzen“, Ausstellung im Gerichtsgebäude
http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thovg&presse