Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Kleve
Kreis Kleve
Der Landrat
Nassauerallee 15-23
47533 Kleve
Telefon: 02821 / 85-0
Fax: 02821 / 85-500
E-Mail: info@kreis-kleve.de
Internet: www.kreis-kleve.de
Internetauftritt des Landkreis Kleve (09/2009)
Visuelle Gestaltung:
Nutzerfreundlichkeit:
Informationsgehalt:
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal:
Der Kreis Kleve liegt am unteren Niederrhein im Nordwesten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Er gehört zum Regierungsbezirk Düsseldorf und ist Mitglied im Landschaftsverband Rheinland. Sitz des Kreises ist die Stadt Kleve. Der Kreis Kleve grenzt im Norden an die Provinz Gelderland (NL), im Nordosten an den Kreis Borken, im Osten an den Kreis Wesel, im Süden an den Kreis Viersen sowie im Westen an die Provinz Limburg (NL).
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Städte und Gemeinden:
Stand: 31. Dezember 2006
Der Kreis Kleve gliedert sich in 16 kreisangehörige Gemeinden, von denen fünf Mittlere kreisangehörige Städte sind. Für ihre örtlichen Angelegenheiten sind die Gemeinden grundsätzlich selbst zuständig, während der Kreis für kleinere Kommunen örtliche und ansonsten überörtliche Aufgaben übernimmt.
Mittlere kreisangehörige Städte
* Emmerich am Rhein - 29.662 Einwohner - Jugendamt Emmerich - Stadtjugendamt
* Geldern - 33.954 Einwohner - Jugendamt Geldern - Stadtjugendamt
* Goch - 34.076 Einwohner
* Kevelaer - 28.020 Einwohner
* Kleve - 49.124 Einwohner
* Rees - 22.578 Einwohner
Kreisangehörige Gemeinden
* Bedburg-Hau - 13.026 Einwohner
* Issum - 12.118 Einwohner
* Kalkar - 14.058 Einwohner
* Kerken - 12.889 Einwohner
* Kranenburg - 9.844 Einwohner
* Rheurdt - 6.713 Einwohner
* Straelen - 15.568 Einwohner
* Uedem - 8.468 Einwohner
* Wachtendonk - 7.814 Einwohner
* Weeze - 10.419 Einwohner
Jugendamt Kleve
Kreisjugendamt
Jugendamt Emmerich - Jugendamt Emmerich
Jugendamt Goch
Markt 2
47574 Goch
Zuständige Amtsgerichte:
Amtsgericht Emmerich - Das Amtsgericht Emmerich am Rhein ist zuständig für die Städte Emmerich am Rhein und Rees.
Amtsgericht Geldern - Das Amtsgericht Geldern ist zuständig für die Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Kevelaer, Rheurdt, Straelen, Wachtendonk, Weeze
Amtsgericht Kleve (Niederrhein) - Das Amtsgericht Kleve ist zuständig für die Städte Bedburg-Hau, Goch, Kleve, Kranenburg, Kalkar, Uedem
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Herr Unruh - Abteilungsleitung Jugend und Familie im Landkreis Kleve (ab , ..., 2008)
Helmut Holla - Amtsleiter im Jugendamt Geldern / Landkreis Kleve (ab , ..., 2007)
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Dieter van Elsbergen - Jugendamt Kleve (ab , ..., 2006, 2007)
Frau Wynnhoff - Jugendamt Kleve (ab , ..., 2006, 2007)
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung des Landkreis Kleve
Staatlich-kommunale Beratungsstellen sind gut geeignet für Leute, die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für den Landkreis Kleve
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Kleve
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Kleve
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: presse@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de
Kassel, den 27. Oktober 2006
Termin-Vorschau Nr. 58/06
Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 7. November 2006 über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu entscheiden. In vier Verfahren soll mündlich verhandelt werden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1) 10.00 Uhr - B 7b AS 14/06 R - P. ./. ARGE Duisburg
Der Kläger begehrt im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten für die Zeit ab 1.1.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II). Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie erhielten ebenso wenig wie die frühere Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II oder XII. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden (die jüngere Tochter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere einmal im Vierteljahr) und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2005 Alg-II-Leistungen in Höhe von monatlich 753,90 € (Regelleistungen: 345 €, Kosten der Unterkunft und Heizung: 408,90 €). Zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern lehnte sie jedoch ab, weil die Töchter mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten und die Fahrtkosten (eigene Kosten des Klägers zur Abholung der Kinder; Kosten der Kinder selbst) den pauschalierten Regelleistungen des SGB II unterfielen; eine Anspruchsgrundlage für die genannten Leistungen bestehe nicht. Das SG hat die Beklagte unter Einbeziehung der nachfolgenden Bescheide verurteilt, über die bewilligten Leistungen hinaus die Kosten für die 14-tägigen Besuchswochenenden sowie die Kosten für entsprechende Ferienaufenthalte seiner Töchter zu übernehmen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision.
SG Duisburg - S 2 (27) AS 97/05 -