Väternotruf informiert zum Thema

Verfassungsgericht Brandenburg


 

 

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Jägerallee 9 - 12 (Justizzentrum)

14469 Potsdam 

 

Telefon: 0331 / 600 698 0

Fax: 0331 / 600 698 30

 

E-Mail: info@verfassungsgericht.brandenburg.de

Internet: http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

 

 

Internetauftritt des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (12/2022)

Informationsgehalt: mangelhaft - keine Lebensläufe der Verfassungsrichter/innen veröffentlich. Das ist doch schon sehr merkwürdig. Wie sollen die Bürgerinnen und Bürger so die Reputation der Damen und Herrn Verfassungsrichter einschätzen, denen die höchstverantwortungsvolle Aufgabe zukommt, über die Einhaltung der Verfassung des Landes zu wachen? Womöglich gibt es am Verfassungsgericht Brandenburg, dass ja auch Fälle staatlicher sorgerechtlicher Diskriminierungen nichtverheirateter Väter behandelt, Richter/innen, die in der Vergangenheit gerade von dieser staatlicher sorgerechtlicher Diskriminierungen nichtverheirateter Väter profitiert haben. Das sollte dann auch aus dem veröffentlichten Lebenslauf der betreffenden Richter/innen hervorgehen, so dass eine Mitwirkung an entsprechenden Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von vornherein unterbleibt.

Es geht zum Glück aber auch anders, so am Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen - http://www.vgh.nrw.de/mitglieder/index.php

 

 

 

Bundesland Brandenburg

 

 

Präsident am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg: Markus Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.10.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 01.04.2008 als Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Iim Handbuch der Justiz 2022 ab 20.10.2019 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Finanzgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2019: Richter. Finanzgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.11.2019, 01.08.2020: Vorsitzender Richter. Markus Möller (* 2. Juni 1968 in Lübeck) ist ein deutscher Jurist und Richter. Er ist seit dem 30. Januar 2019 Präsident des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg. Möller studierte Rechtswissenschaften in Hamburg und machte anschließend sein juristisches Referendariat bei den Justizbehörden des Landes Berlin. Zum 1. September 1997 wurde er als Assessor am Verwaltungsgericht Leipzig angestellt.[1] Im Jahr 2000 erfolgte ein Wechsel in den Bereich der Justiz des Landes Brandenburg, wo Möller zunächst weiterhin als Assessor am Verwaltungsgericht Cottbus tätig war, bis er dort mit Wirkung vom 1. September 2000 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde.[2] 2006 wechselte Möller die Gerichtsbarkeit, er wurde Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus. Zunächst nur in Abordnung wurde er mit Wirkung vom 1. April 2008 zum Richter am Finanzgericht ernannt.[3] Am 12. Dezember 2018 wählte der Landtag des Landes Brandenburg Markus Möller zum neuen Präsidenten des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg.[4] Das SPD-Mitglied, welches zeitweise in der Cottbusser Stadtverordnetenversammlung saß, löste Jes Möller ab." - https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_M%C3%B6ller

 

Vizepräsident am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg: Dr. Michael Strauß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 27.05.2003, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.07.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011: abgeordnet an das Landgericht. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 2021: Vizepräsident am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de 

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

 

Verfassungsrichter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg:

23.10.2020

Präsident Markus Möller

Markus Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2019, 2020) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2008 als Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Finanzgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2019: Richter am Finanzgericht. Finanzgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.11.2019, 01.08.2020: Vorsitzender Richter. 2020: Präsident am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Vors. Richter am Finanzgericht


Verfassungsrichter Dr. Michael Strauß

Vizepräsident Dr. Michael Strauß

Richter am Amtsgericht


Verfassungsrichter Dr. Ulrich Becker

Dr. Ulrich Becker

Rechtsanwalt


Verfassungsrichter Andreas Dresen

Andreas Dresen

Filmregisseur


Verfassungsrichterin Dr. Julia Finck

Dr. Julia Barbara Finck

Schriftstellerin

Kathleen Heinrich-Reichow

Richterin am Sozialgericht

Kathleen Heinrich-Reichow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1977) - Richterin am Landessozialgericht Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Kathleen Heinrich ab 16.12.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kathleen Heinrich-Reichow ab 16.12.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.02.2012 als Richterin am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. "Kathleen Heinrich-Reichow (geboren 1977 in Demmin) ist eine deutsche Juristin und Richterin. Kathleen Heinrich-Reichow studierte Rechtswissenschaften in Rostock und Münster. Seit 2002 ist die Juristin Richterin in Brandenburg, seit 2012 am Sozialgericht Neuruppin. Dort ist sie unter anderem auch für Klagen gegen die Hartz-IV-Gesetze zuständig. Im Juni 2021 wurde sie zur Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ernannt. Am 12. Dezember 2018 wurde Kathleen Heinrich-Reichow für eine zehnjährige Amtszeit auf Vorschlag der Fraktion Die Linke vom brandenburgischen Landtag zur Richterin an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gewählt. Sie ist Pressesprecherin des Gerichts (Stand: September 2021). Heinrich-Reichow ist parteilos und fühlt sich nach eigener Aussage vielen Positionen der Linken nahe. Kathleen Heinrich-Reichow war 2020 an der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg beteiligt, mit der das brandenburgische Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. Kathleen Heinrich-Reichow lebt in Potsdam." - https://de.wikipedia.org/wiki/Kathleen_Heinrich-Reichow


Verfassungsrichterin Christine Kirbach

Christine Kirbach

Richterin am Amtsgericht (st. V. d. Dir.)
Verfassungsrichter Dr. Dirk Lammer

Dr. Dirk Lammer

Rechtsanwalt

Karen Sokoll

Rechtsanwältin

 

 

 

Am 02.10.2020 auf der Website des Verfassungsgerichts Brandenburg nicht aufgeführt

 

Juli Zeh

Am 12. Dezember 2018 wurde Juli Zeh vom Brandenburgischen Landtag auf Vorschlag der SPD-Fraktion zur ehrenamtlichen Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gewählt[13] und am 30. Januar 2019 im Brandenburger Landtag vereidigt.[14] ...

Im Zuge der Debatte um die Grundrechtseingriffe während der Covid-19-Pandemie beteiligte sich Zeh im April 2020 an einem im Nachrichtenmagazin Der Spiegel veröffentlichten Aufruf prominenter Autoren, die eine schnellstmögliche Beendigung des sogenannten Lockdowns forderten, denn „mittlerweile [habe] sich die Lage stabilisiert. […] die Reproduktionszahl [sei] unter eins“. In dem Beitrag wird die Ansicht vertreten, Covid-19 sei „für die Bevölkerung nicht gefährlicher als die Grippe, wenn man bestimmte Risikogruppen und Menschen über 65 Jahren gezielt vor Infektionen schütz[e]“. Durch die getroffenen Maßnahmen würden „die Grundrechte für die gesamte Bevölkerung in manchen Bereichen fast auf null gesetzt.“ Die Verfasser fordern „neue Testverfahren, modernste Datentechnik und einen breiten gesellschaftlichen Konsens, wie wir mit den neuen Risiken umgehen und die gesellschaftlichen Lasten gerecht verteilen wollen.“[36]

Als Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburgs war sie an dem Urteil vom 23. Oktober 2020 zur Verfassungswidrigkeit des brandenburgischen Paritätsgesetzes beteiligt. Das Verfassungsgericht stellte einstimmig fest, das das Paritätsgesetz in die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien eingreife, die passive Wahlrechtsgleichheit beeinträchtige und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletze.[37][38]

...

https://de.wikipedia.org/wiki/Juli_Zeh

 

https://www.deutschlandfunkkultur.de/juli-zeh-als-verfassungsrichterin-in-brandenburg-dankbar.2165.de.html?dram:article_id=468957

 

 

 

Verfassungsrichter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg:

Stand 09/2013

Jes Möller 

Jes Albert Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1961) - Richter am Sozialgericht Neuruppin / Direktor am Sozialgericht Neuruppin (ab 01.11.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 06.02.1998 als Richter im Beamtenverhältnis auf Probe am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.02.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2006 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2010 als Direktor am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der SPD ehrenamtlicher Richter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. 17.05.2020: "Es ist Zeit für einen Richter ostdeutscher Herkunft. Mit Jes Möller steht ein kompetenter Jurist bereit. Die West-SPD muss über ihren Schatten springen ..." - https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/besetzung-bundesverfassungsgericht-es-ist-zeit-fuer-einen-richter-ostdeutscher-herkunft/25837692.html. Pressemitteilung siehe unten.

Kerstin Nitsche

Ab 2009 auf Vorschlag der PDS ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Kerstin Nitsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2018) - 1988-1991 Richterassistentin (Referendariat) an den Kreisgerichten in Pasewalk und Potsdam Land. Seit 17.09.1991 Proberichterin beim Kreisgericht Potsdam Land, ab 01.01.1993 beim Kreisgericht Potsdam. Im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Kerstin Devriel ab 17.09.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kerstin Devriel ab 01.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 unter dem Namen Kerstin Nitsche ab 01.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Potsdam und zugleich als Vizepräsidentin am Verfassungsgericht (des Landes Brandenburg) aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der PDS ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Von 2009 bis 2019 ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht (des Landes Brandenburg), Vizepräsidentin seit 2011. Über eine Mitgliedschaft in der SED oder anderer in der Nationalen Front der DDR vereinigten Parteien ist dem Väternotruf nichts bekannt. Möglicherweise allein oder auch getrennt erziehende Mutter. Amtsgericht Potsdam - Im GVP 12.12.2006 nicht aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 16.12.2008: Strafsachen. Pressespiegel - Amtsgericht Potsdam 10.01.2012: "Dem zweiundfünfzigjährigen Angeklagten aus Potsdam wird Bedrohung vorgeworfen: Er soll am 02.02.2011 in einem Schreiben an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu einem Zivilverfahren folgende Erklärung abgegeben haben: „wüsste ich beispielsweise nicht verbal weiter, würde ich den Gutachter vielleicht erschlagen...“ Der bestellte Gerichtssachverständige soll sich bedroht gefühlt haben." - http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Januar_2012.pdf

 

Andreas Jörg Dielitz

Andreas Jörg Dielitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.04.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - GVP 01.01.2010. 2009, ..., 2013: auf Vorschlag der CDU ehrenamtlicher Richter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176778.de

 

Dr. Christine Fuchsloch

Dr. Christine Fuchsloch (Jg. 1964) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brandenburg (ab 04.05.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1995 als Richterin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Ab 04.05.2004 Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Ab 2009 auf Vorschlag der SPD ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Sigrid Partikel

Sigrid Partikel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin (ab 20.10.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Sigrid Partikel nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ab 15.04.1998 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt (Zivilprozessabteilung 236). Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.04.1998 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 20.10.2008 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der PDS Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Da hat die PDS ja genau die Richtige ausgesucht. Landgericht Berlin - GVP 01.01.2013: Zivilkammer 91: 1. Handelssachen - im Turnus (40/100) - 2. Sondergebiete: a) Wettbewerbssachen einschließlich daraus hergeleiteter Vertragsstrafen - im Turnus (100/100) - b) Ansprüche aus § 95 Nr. 4 Buchstaben b) und c) GVG ein-schließlich daraus hergeleiteter Vertragsstrafen - im Turnus (100/100) - c) Beschwerden nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 UWG - im Turnus (100/100) - d) energierechtliche Streitigkeiten, die gesetzlich der KfH zugewiesen sind. Landgericht Berlin - GVP 31.03.2016: Vorsitzende Richterin Zivilkammer 91 und 91 a. 25.04.2016: "Die Brandenburger Linken haben ihre Entscheidung über die Nachfolge des zurückgetretenen Justizministers Helmuth Markov (Linke) auf Dienstagabend vertagt. ... Als möglicher Kandidat gilt der Linken-Abgeordnete Stefan Ludwig. Der Diplom-Jurist war von 2012 bis 2014 Landesvorsitzender seiner Partei. Nach Zeitungsberichten werden aber auch der Richterin am Landesverfassungsgericht, Sigrid Partikel, Chancen eingeräumt" - http://www.berliner-zeitung.de/linke-vertagen-entscheidung-ueber-markov-nachfolge-23947928. Nun, das fehlte noch, Richterin partikel als Justizministerin im Land Brandenburg. Da könnte man ja auch mal Alice Schwarzer fragen, ob die nichtt den Job machen will. Ob diese dafür von Köln in das provinzielle Potsdam umziehen will, ist nicht gewiss. Richterin Partikel wird vom Väternotruf nicht empfohlen! 

Leinen los? In einer neuen Broschüre informiert das Bürger- und Ordnungsamt Kiel über Rechte und Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern. Die Broschüre mit dem Titel "Leinen los?" können Sie hier herunterladen - www.kiel.de

Volksentscheid

Erfolg für den „Wassertisch“

Das Volksbegehren für eine Offenlegung von Verträgen zur Wasserversorgung ist rechtmäßig, entschied am Dienstag das Berliner Verfassungsgericht.

Die 2007 gegründete Bürgerinitiative Wassertisch will erreichen, dass die Berliner Wasserbetriebe gesetzlich verpflichtet sind, bestehende und künftige Verträge mit privaten Firmen zu veröffentlichen und hatte dafür mehr als 36 000 Unterschriften gesammelt. Die Initiatoren sehen in der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe 1999 den Grund für Preissteigerungen und Personalabbau. Das Volksbegehren zur Veröffentlichungspflicht war aber im März 2008 vom Senat als unrechtmäßig abgelehnt worden. Der Senat hatte argumentiert, dass mit einer Veröffentlichung das Grundrecht des Vertrauensschutzes für die Investoren verletzt würde.

Mit dem gestrigen Urteil hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Und dies damit begründet, dass ein Volksbegehren vor seiner Einleitung nicht darauf überprüft werden muss, ob es eventuell gegen höherrangiges Recht verstößt. „Wir sind sehr froh über diesen Erfolg und werden weiter für Transparenz kämpfen“, sagte Mitinitiator Hartwig Berger am Dienstag. Ziel der Initiative mit dem Motto „Schluss mit den Geheimverträgen – wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ sei die Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe. rni

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.10.2009)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Volksbegehren;art270,2917510

Ein Glück, dass Richterin Partikel bezüglich der Geheimverträge der Berliner Wasserwirtschaft nicht entscheidungsberechtigt war, womöglich hätte sie dann den den Berliner Senat dabei unterstützt, das geheim bleibt, was geheim bleiben soll.

Namensgleichheit mit: Helga Christa Partikel - geb. Frymark (geb. 15.04.1926) - Ministerialrätin im Justizministerium Nordrhein-Westfalen (ab 11.11.1970, ..., 1986) - ab 01.11.1957 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 11.11.1970 als Ministerialrätin im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Dr. Dirk Lammer

Kristina Schmidt

Kristina Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht (ab 04.11.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1996 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2006 als Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.07.2009 als Richterin am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der SPD ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

 

Dr. Ulrich Becker

19.12.2012

Brandenburg: VDGN fordert Rücktritt des Verfassungsrichters Dr. Ulrich Becker

http://www.vdgn.de/news-single/article/brandenburg-vdgn-fordert-ruecktritt-des-verfassungsrichters-dr-ulrich-becker/

Andreas Dresen

 

 

 

Ehemalige Verfassungsrichter

Prof. Dr. Michael Dawin (geb. 20.08.1942) - Vizepräsident am Verfassungsgericht Brandenburg (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.10.1973 als  Richter am Verwaltungsgericht Trier - Kammer Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.05.1977 als  Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Ab 01.04.1987 Richter am Bundesverwaltungsgericht Leipzig.

Rüdiger Postier (geb. 11.02. 1944) - Präsident am Verfassungsgericht Brandenburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 11.01.1973 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 04.08.1980 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 08.01.1998 Richter am Bundesverwaltungsgericht.

 

Prof. Dr. Hans-Herbert von Arnim

von 1993 bis 1996

Prof. Michael Dawin

von 2004 bis 2011, Vizepräsident seit 2009

Prof. Dr. Matthias Dombert

von 1993 bis 2009

Prof. Dr. Beate Harms-Ziegler

von 1993 bis 2009

Florian Havemann

von 1999 bis 2009

Dr. Sarina Jegutidse

von 1999 bis 2009

Dr. Wolfgang Knippel

Vizepräsident von 1993 bis 2009

Prof. Dr. Peter Macke

Präsident von 1993 bis 2004

Prof. Dr. Ralf Mitzner

von 1993 bis 1999

Rüdiger Postier

Präsident von 2009 bis 2012

Prof. Dr. Richard Schröder

von 1993 bis 2009

Prof. Dr. Karl-Heinz Schöneburg

von 1993 bis 1999

Dr. Volkmar Schöneburg

von 2006 bis 2009

Monika Weisberg-Schwarz

von 1993 bis 2009, Präsidentin seit 2004

Prof. Dr. Rosemarie Will

von 1996 bis 2006

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 2/11 Beschluss vom: 15.04.2011 S-Nr.: 3099

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - VerfGGBbg, §§ 45 Abs. 2; 46

 

Schlagworte: - Erschöpfung des Rechtswegs

- Mangelnde Darlegung

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15.04.2011 - VfGBbg 2/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/11

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

 

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

B.

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Urteils vom 2. Februar 2011 (37 Cs 4180 Js 17476/10 (171/10)) und Beschlusses vom 22. Februar 2011 (11 C 131/10) des Amtsgerichts Bad Liebenwerda sowie gegen Richter und Behörden

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker,Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 15. April 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger. Er lebt seit über 30 Jahren in Deutschland und ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landkreis Elbe-Elster. Als Vermieter hat er Rechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda geführt. Im Rahmen eines dieser Verfahren wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2011 einer Beschwerde nicht abgeholfen, sie wurde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda ihn mit Urteil vom 2. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25 Euro wegen Beleidigung verurteilt. Beide Entscheidungen hat die selbe Richterin am Amtsgericht getroffen. Der Beschwerdeführer hat u. a. bei der Staatsanwaltschaft Cottbus Strafanzeige gegen diese Richterin sowie gegen weitere Personen erstattet. Die Ermittlungsverfahren wurden zum Teil eingestellt.

 

Mit seiner am 4. Februar 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg und einer namentlich benannten Mitarbeiterin der Landesstelle für Chancengleichheit. Er habe sich an die genannten Personen gewandt, damit diese die von ihm behauptete Ausländerfeindlichkeit der Behörden im Landkreis Elbe-Elster überprüfen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus sei er von der Staatsanwaltschaft in Cottbus rassistisch, unmenschlich und gesetzeswidrig behandelt worden. Die mit den Zivil- und Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda befasste Richterin möge keine Ausländer, sei voreingenommen und habe den Zeugen im Strafverfahren in einer Falschaussage unterstützt. Er bittet, die Entscheidungen zu prüfen sowie die Revisionsfrist für das Urteil vom 2. Februar 2011 zu verlängern, und erhebt Dienstaufsichtsbeschwerde.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 17. und 24. Februar sowie vom 13. März 2011, ausgeräumt hat.

 

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg und einer Mitarbeiterin der Landesstelle für Chancengleichheit wendet, werden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 S. 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Aus dem Vorbringen wird der der Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt nicht deutlich. Der Beschwerdeführer legt weder dar, wann er sich mit welchem konkreten Anliegen an die Integrationsbeauftragte und die Landesstelle für Chancengleichheit gewandt haben will noch welche Antwort er bekommen hat. Ein Grundrecht, dass durch die nach Meinung des Beschwerdeführers - unzureichende Behandlung seiner Sache durch die genannten Stellen verletzt worden sein könnte, ist nicht benannt und auch sonst nicht erkennbar.

 

2. Die gerügte rassistische, unmenschliche und gesetzeswidrige Behandlung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus ist ebenfalls nicht dargelegt (§ 20 Abs. 1 S. 2, § 46 VerfGGBbg). Die zur Begründung dieser Behauptung vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft enthalten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die von der Richterin am Amtsgericht getroffenen Entscheidungen wendet und deren Ausländerfeindlichkeit und mangelnde Neutralität behauptet.

 

a. Für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig. Das Verfassungsgericht kann auch nicht die Revisionsfrist verlängern (Art. 6 Abs. 2 und Art. 113 Nr. 4 Verfassung des Landes Brandenburg, § 12 Nr. 4 VerfGGBbg).

 

b. Der Überprüfung der Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzw. der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) entgegen. Danach ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu ergreifen, insbesondere den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 VfGBbg 63/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts vom 22. Februar 2011 ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Hier hat der Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidung des Landgericht Cottbus abzuwarten. Das Urteil vom 2. Februar 2011 ist mit der Berufung angreifbar (§§ 312, 313 StPO). Dass der Beschwerdeführer diese Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschöpft hat, ist nicht erkennbar.

 

B.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Dr. Lammer Partikel

 

Schmidt

 

 

 

 


 

 

 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 56/10 Beschluss vom: 18. März 2011 S-Nr.: 3092

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; 52 Abs. 3 2. Alt.

- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2

- FamFG, § 78 Abs. 2

 

Schlagworte: - Prozesskostenhilfe

- Subsidiarität

- Beschwerdegegenstand

- Anhörungsrüge

- Beiordnung eines Rechtsanwaltes

- Sachverständigengutachten

- Amtsermittlung

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 56/10

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

 

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

A.,

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R., (Rechtsanwalt Georg Rixe - Anm. Väternotruf)

 

 

 

G.,

 

 

Äußerungsberechtigte,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.

 

gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 2010 und vom 23. September 2010 – 10 UF 109/10 -

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker,

Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche,

Partikel (Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - Anm. Väternotruf) und Schmidt

 

am 18. März 2011

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

 

2. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. gewährt.

 

3. Der Äußerungsberechtigten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. gewährt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 19. Juli 2007 nichtehelich geborenen O. Bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2008 lebte das Kind zusammen mit seiner etwa acht Jahre älteren Halbschwester im gemeinsamen Haushalt und wurde von beiden Eltern betreut. Die elterliche Sorge obliegt der Mutter. Etwa drei Monate nach der Geburt erkrankte die Mutter an einer manischen Depression, wegen der sie unter Betreuung gestellt und – zunächst für einen Zeitraum von 2 Monaten - stationär behandelt wurde. Nach der Trennung blieb das Kind bei der Mutter, während der Beschwerdeführer zunächst über die Kindereinrichtung Kontakt zu seinem Sohn hielt. Wegen eines weiteren Krankenhausaufenthaltes der Mutter nahm der Beschwerdeführer das Kind am 2. Dezember 2008 zunächst für etwa einen Monat zu sich. Als etwa eine Woche nach ihrer Entlassung eine erneute akute stationäre Aufnahme erforderlich wurde, nahm der Beschwerdeführer das Kind wiederum auf. Mit Beschluss vom 25. März 2009 wurde er befristet für ein Jahr zum Ergänzungspfleger seines Sohnes bestellt; gleichzeitig wurde ihm das Personen- sowie das Vermögenssorgerecht übertragen. Nach der Entlassung der Mutter aus der stationären Behandlung im April 2009 verblieb das Kind zunächst beim Beschwerdeführer, die Eltern einigten sich auf eine Umgangsregelung für die Mutter. Nach Ablauf der auf ein Jahr befristeten Pflegschaft führte der Beschwerdeführer das Kind nicht zur Mutter zurück, woraufhin diese das Kind nach einem Umgangswochenende am 15. Mai 2010 bei sich behielt. Heute lebt O. zusammen mit seiner Halbschwester bei seiner Mutter.

 

Bereits im Februar 2010 hatte der Beschwerdeführer beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Den Antrag wies das Amtsgericht Fürstenwalde mit Beschluss vom 19. Juni 2010 ab. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer setze einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter voraus, die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 1666 BGB seien jedoch nicht erfüllt, nachdem die Mutter ihre gesundheitlichen Probleme überwunden habe.

 

Die dagegen gerichtet Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandes­gericht mit Be­schluss vom 12. August 2010 zurück, nachdem es dem Beschwerdeführer im Termin Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte, ohne jedoch einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) habe der Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Wechsel des Sorgerechts zum nichtehelichen Vater setze allerdings voraus, dass, was hier der Fall sei, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme und dass zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am Besten entspreche. Die Anhörung der Eltern, des Kindes, der Verfahrensbeiständin sowie des Jugendamtes des Landkreises O. habe allerdings ergeben, dass es dem Kindeswohl entspräche, das Sorgerecht der Mutter beizubehalten. Zwar seien beide Eltern gleichermaßen erziehungsfähig und bindungstolerant, die vom Beschwerdeführer insoweit im Hinblick auf die Mutter erhobenen Einwände seien nach der Anhörung sowie den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen widerlegt. Auch der Kontinuitätsgedanke wirke sich nicht maßgeblich aus, weil das Kind bei beiden Eltern gelebt und mit beiden regelmäßig Kontakt gepflegt habe. Ein Wille des Kindes selbst sei nicht feststellbar. Allerdings sei der Mutter infolge der Bindung O.s an seine im gemeinsamen Haushalt lebende Halbschwester, zu der er ein gutes Verhältnis habe, der Vorrang einzuräumen.

 

Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. September 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. September 2010, zurück.

 

II.

Am Montag, dem 29. November 2010, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 sowie in seinem Recht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt. Das Gericht habe mit der Anwendung des § 1671 BGB den falschen Sorgerechtsmaßstab gewählt. Es habe unrichtigerweise kein Sachverständigengutachten zu der Bindung des Kindes an seinen Vater, die Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie die Bindung zwischen den Geschwistern eingeholt und damit keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung geschaffen. Weder das Gericht noch die Verfahrensbeiständin verfügten über kinderpsychologische Sachkunde. Letztere habe zudem das Verhältnis der Mutter zu dem Kind nur einmal beobachtet, dies lasse Rückschlüsse auf die inneren Bindungsverhältnisse oder eine angstbesetzte Beziehung zur Mutter nicht zu. In ihrer schriftlichen Stellungnahme habe sie außerdem fälschlicherweise darauf abgestellt, ob das Kindeswohl bei der Mutter gefährdet sei, statt zu prüfen, ob die Unterbringung bei dem Vater oder der Mutter dem Kindeswohl am besten entspreche. Auch der Vertreter des Jugendamtes sei zu einer solchen Aussage nicht kompetent, zumal er noch nicht einmal behauptet habe, sich einen unmittelbaren und aktuellen Eindruck von der Beziehung des Kindes zur Mutter verschafft zu haben. Die Beziehung des Kindes zum Vater sei nicht aktuell bewertet worden. Aus diesem Grund sei die deutlich engere Beziehung des Kindes zum Vater nicht festgestellt worden. Auch die Wünsche und Tendenzen des Kindes hätten bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe das Oberlandesgericht die Eigenmächtigkeit der Mutter, das Kind nach dem Besuchswochenende vom 14. bis 16. Mai 2010 nicht wieder zum Beschwerdeführer zurückzubringen, nicht angemessen bewertet.

 

Der Beschwerdeführer rügt weiterhin eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren, effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör und Gleichbehandlung mit Bemittelten und der Kindesmutter, weil ihm das Brandenburgische Oberlandesgericht keinen Anwalt beigeordnet habe.

 

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus B. zu bewilligen.

 

 

III.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie die Äußerungsberechtigte haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

Die Äußerungsberechtigte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei zurückzuweisen. Die Entscheidung des Oberlandesgericht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es habe die Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführer nicht verkannt. Beide Eltern und das Kind seien angehört worden. Das Gericht habe sich ausführlich mit deren Vortrag und Argumenten auseinandergesetzt. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers betreffe materielles Recht. Der Ansatz des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob Gründe für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater sprächen, sei nicht zu beanstanden. Die Frage, wer Hauptbezugsperson für das Kind war, sei im Verfahren streitig gewesen.

 

Sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus F. zu bewilligen.

 

 

IV.

Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – Az: 10 UF 109/10, 10 UF 110/10 und 10 UF 103/09 – sind beigezogen worden.

 

 

B.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

 

I.

1.a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2010 wendet. Dieser ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft. Im Anhörungs­rügeverfahren ist rechtliches Gehör nicht versagt worden. Durch den Beschluss besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist. Der Beschwerdeführer kann deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausschließlich die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehenden Grundrechtsverletzungen hin überprüfen lassen (Beschluss vom 15. April 2010 – VfGBbg 5/10 –,www.verfassungs­ge­richt.­­­­bran­den­burg.­de).

 

b) Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, soweit der Beschwerdeführer durch die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes seine Rechte auf ein faires Verfahren, effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör und rechtliche Gleichbehandlung verletzt sieht. Insoweit hat der Beschwerdeführer dem Gebot der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht Rechnung getragen. Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung im bereits durchgeführten Verfahren hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 22/08 -, www.verfassungs-gericht.­branden­burg.­de). Die­sen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Denn er hat dem Brandenburgischen Oberlandesgericht keinen ihm beizuordnenden Rechtsanwalt benannt. Nach § 78 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ordnet das Gericht einem Beteiligen auf seinen Antrag in Verfahren ohne Anwaltszwang einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl bei. Nach Absatz 5 kommt eine Auswahl durch den Vorsitzenden des Gerichts erst in Betracht, wenn der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet; dies ist gegenüber dem Gericht nachzuweisen (Zimmermann, in: Keidel, Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 78 RZ 24). Der Beschwerdeführer war sich ausweislich seines Antrages auch bewusst, noch einen Prozessbevollmächtigten benennen zu müssen. Wollte oder konnte er eine entsprechende Vollmacht erst erteilen, nachdem das Gericht über seinen Antrag auf Prozess­kostenhilfe entschieden hatte, hätte er dies dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen und die vom Gericht angeforderten fehlenden Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erst im Termin der mündlichen Verhandlung vorlegen dürfen. Alternativ hätte er nach Verkündung des Prozesskostenhilfebeschlusses zu Beginn der Sitzung am 10. August 2010 seinen Beiordnungsantrag wiederholen bzw. konkretisieren müssen.

 

 

2.Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

 

a) Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit der am Montag, dem 29. November 2010 beim Verfassungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift ist die Zwei-Monatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg seit Zustellung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2010 am 28. September 2010 gewahrt, § 13 VerfGGBbg, § 57 Verwaltungsgerichtsordnung, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

b) Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, insbesondere ist eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 LV und Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV nicht von vornherein ausgeschlossen. Der sachliche Schutzbereich des Art. 27 Abs. 2 LV erfasst die Sorge der Eltern für das körperliche Wohl des Kindes und seine seelische und geistige Entwicklung (vgl. dazu Iwers, in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand: 2. Lfg. Februar 2009, Art. 27 Ziff. 3). Beschränkungen dieses Elternrechts durch gerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsregelungen können Eingriffe in das Grundrecht darstellen.

 

Der in Art. 52 Abs. 3 2. Alternative LV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt ein Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Entscheidung über die verfahrensrelevanten Vorgänge und den gesamten Tatsachenstoff des Prozesses informiert zu werden, das Recht, sich zu diesen zu äußern sowie ein Recht auf angemessene Berücksichtigung der Äußerung bei der Entscheidungsfindung. Auch wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, schließt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht von vornherein aus (BVerfGE 79, 51, 62).

 

c) Auch der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12. August 2010 die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist für die im FamFG geregelten Verfahren nicht vorgesehen (Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O, § 70 Rz 4). Der Beschwerdeführer hat das Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG durchgeführt.

 

d) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrund­­rechten im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, www.verfassungs­gericht.­branden­burg.­de) sind erfüllt: Ein Bundesgericht war mit dem Antrag auf Abänderung des Sorgerechts nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative zu der Ver­fassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung. Die als verletzt gerügten landes­ver­fas­sungsrechtlich verbürgten Rechte auf Erziehung der Kinder, Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht sowie das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet das Grundgesetz inhaltsgleich. Die Anwendung der Vorschriften des Grundgesetzes führte zum selben Ergebnis.

 

 

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Bran­denburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 2010 hält einer verfassungsgerichtlichen Prüfung stand.

 

Grund­sätzlich unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg engen Grenzen. Dieses übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus. Die Gestaltung des Verfahrens, die Fest­stellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht daher weitgehend entzogen. Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt, wobei die Intensität der Prüfung davon abhängt, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 15/10 - , demnächst: www.­ver­fas­sungs­­gericht.­bran­den­burg.de).

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 27 LV.

Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV, inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das Kindeswohl ist zugleich die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (Beschluss vom 22. November 2007 – VfGBbg 37/06 – www.verfassungsgericht.­brandenburg. de). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 27 Abs. 2 LV auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich auch in diesem Fall die Wahrnehmung des Elternrechts und der Elternverantwortung am Kindeswohl ausrichten (Beschluss vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 15/10, a.a.O.).

Nach diesen Maßgaben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 27 Abs. 2 LV vereinbar.

a) Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 27 Abs. 2 LV ist zunächst nicht dadurch verletzt, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht den falschen Sorgerechtsmaßstab angewandt hätte. Dieses hatte in Anlehnung an die Regelung in § 1671 BGB eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer davon abhängig gemacht, dass eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht komme und zu erwarten sei, dass die Übertragung auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl am besten entspreche. Damit folgte es den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Ent­schei­dung vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09 - NJW 2010, 3008) für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1671 BGB als Maßstab für eine Übertragung des Sorgerechts auf nichteheliche Väter für anwendbar erklärt hat. Die besondere Interessenlage des Beschwerdeführers und seines Sohnes gebietet keine Anwendung eines anderen Maßstabes. Der Beschwerdeführer vertritt insoweit die Auffassung, er sei die Hauptbezugsperson für seinen Sohn gewesen. Deshalb habe in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2008 – 1 BvR 1426/07 - (FamRZ 2007, 1797) die Sorgerechtsentscheidung davon abhängig gemacht werden müssen, ob es triftige Gründe für den Wechsel des Sohnes von ihm zur Mutter gegeben habe. Dieser Entscheidung lag allerdings ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Während dort um das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten wurde und die Kinder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits drei Jahre bei einem der Elternteile gelebt hatten, wurde vom hiesigen Beschwerdeführer eine Abänderung des Sorgerechts beantragt, wobei maßgeblich streitig war, welcher der Elternteile Hauptbezugsperson des Sohnes war. Die Prüfung dieses Sachverhalts am Maßstab von § 1671 BGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Elternrechts des Beschwerdeführers.

 

b) Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 27 Abs. 2 LV ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Der Grundrechtsschutz beeinflusst zwar weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts; das gerichtliche Verfahren muss deshalb in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09 –, FamRZ 2010, 1622, 1623). In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungs­gericht.­brandenburg.de).

 

Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht seine Feststellungen auf der Grundlage eines in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verfahrens getroffen.

 

Fachgerichte sind nicht verfassungsrechtlich gehalten, stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Familienverfahren (§ 26 FamFG) muss es dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Sieht es von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es allerdings anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07 –, EuGRZ 2008, 79). Das Fachgericht wird eine Konkordanz der Grundrechtspositionen von Eltern und Kind nämlich nur erreichen können, wenn es sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigt und auf die Belange des Kindes eingeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09 -, a.a.O).

 

Danach war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Eltern und das Kind angehört, es hat Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts eingeholt und sich diese – teilweise - in der Sitzung erläutern lassen. Es hat auf der Grundlage dieser Informationen die Erziehungseignung der Eltern und die Bindung des Kindes bewertet und hat in die Abwägung auch die Einwände des Beschwerdeführers eingestellt. Es ist dabei auch den Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Kindesmutter nachgegangen; insoweit hat es die beiden von der Kindesmutter vorgelegten Arztberichte vom 20. Juni und 23. Juli 2010 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. Juli 2010, durch den die Betreuung aufgehoben worden ist, als ausreichend angesehen, um von einer stabilen Situation der Mutter auszugehen. Es hat sich darüber hinaus mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die Beziehung des Kindes zur Mutter sei angsterfüllt, und diese nach eigener Anschauung des Kindes sowie den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes als nicht bestätigt angesehen. Auch das eigenmächtige Verhalten der Mutter, das Kind nach einem Umgangswochenende nicht zum Beschwerdeführer zurück zu bringen, hat das Gericht ausführlich gewürdigt und in die Abwägung zusätzlich die Tatsache eingestellt, dass das Kind zugleich die gewohnte Umgebung bei der Tagesmutter und die ihm dort vertrauten Freunde verlassen musste. Im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz hat das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Vielzahl von Informationen abgewogen, es hat insbesondere die Leistung des Beschwerdeführers gewürdigt, sich bei Erkrankungen der Kindesmutter spontan auch für längere Zeiträume um das Kind zu kümmern. Es hat allerdings auch die wechselseitigen regelmäßigen und teils umfangreichen Kontakte zwischen Mutter und Kind im Rahmen des Umgangs in die Abwägung eingestellt und ist – aus verfassungsrechtlicher Sicht - beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Vorzug eines Elternteils im Hinblick auf den Kontinuitätsgedanken nicht ergebe.

 

Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als maßgeblich eingeschätzte Bindung des Kindes an seine Halbschwester, die letztlich – wegen der vom Oberlandesgericht prinzipiell konstatierten gleichen Eignung beider Elternteile – den Ausschlag für den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter gab, nicht sachverständig begutachtet worden ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht stützte sich für die Beurteilung auf die Darstellung der Verfahrensbeiständin, die das Verhalten des Kindes zu seiner Halbschwester bei Gelegenheit zweier Besuche im Haushalt der Mutter, die im Abstand von einem halben Jahr im Februar und im August 2010 stattfanden, beobachten konnte. Dass das Brandenburgische Oberlandesgericht hieraus Rückschlüsse auf eine Beziehung der Kinder untereinander zog, die bei einem Aufenthalt O.s beim Vater nicht gefördert werden könnte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Im Hinblick auf das homogene Bild, das sich dem Oberlandesgericht bei Würdigung aller Erkenntnisquellen darbot, ist verfassungsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet hat. Auch wenn es eigene kinderpsychologische Sachkunde nicht offengelegt hat und eine entsprechende Ausbildung der Verfahrensbei­ständin nicht aktenkundig ist, konnte es die ihm zur Verfügung stehenden Informationen als ausreichende Entscheidungsgrundlage bewerten, ohne die Grundrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Nachdem die vom Beschwerdeführer konkret gegen die Kindesmutter erhobenen Vorwürfe ausgeräumt bzw. endgültig nicht bestätigt waren, wiesen alle Informationen widerspruchsfrei auf eine Eignung beider Eltern in gleichem Maße hin.

 

Dass die Verfahrensbeiständin am Ende ihres Berichts vom 6. August 2010 Schlussfolgerungen in Bezug auf eine fehlende Kindeswohlgefährdung bei der Mutter zieht und damit nicht die nach § 1671 BGB maßgeblichen Kriterien zugrunde legt, ist unschädlich, weil nicht sie, sondern das Gericht zur Entscheidung berufen ist und dieses die von der Verfahrensbeiständin vorab geschilderten tatsächlichen Verhältnisses seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Jugendamt habe die Situation des Kindes nicht nochmals geprüft, ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anhörung des Jugendamtvertreters vor dem Amtsgericht am 18. Juni 2010 und dem Bericht vom 9. August 2010, welcher der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugrunde liegt, weniger als zwei Monate liegen. Auch dass im Vorfeld der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Situation des Kindes beim Vater nicht nochmals untersucht worden ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, nachdem die Situation bei der Mutter durch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt als beanstandungsfrei geschildert wurde und das Gericht in seiner Entscheidung davon ausging, dass dies beim Vater ebenso sein werde. Konkrete Anhaltspunkt für eine engere Bindung des Kindes an den Beschwerdeführer bestanden nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen nicht und werden auch von ihm nicht vorgetragen, so dass das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten durfte.

 

 

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV nicht gegeben ist.

 

Der in Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt – wie bereits erwähnt - ein Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Entscheidung über die verfahrensrelevanten Vorgänge und den gesamten Tatsachenstoff des Prozesses informiert zu werden, das Recht, sich zu diesen zu äußern sowie ein Recht auf angemessene Berücksichtigung der Äußerung bei der Entscheidungsfindung. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung, wie sich aus den unter 1. dargestellten einzelfallbezogenen und nachvollziehbaren Überlegungen und Abwägungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 12. August 2010 ergibt.

 

 

C.

Im Hinblick auf die streiterheblichen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen ist sowohl dem Beschwerdeführer gem. § 48VerfGGBbg, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) als auch der Äußerungsberechtigten gem. § 48 VerfGGBbg analog, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

 

D.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

 

 

Postier Dr. Becker

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Dr. Lammer Möller

 

Nitsche Partikel

 

Schmidt

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.246390.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 46/10 Beschluss vom: 25.02.2011 S-Nr.: 3087

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 13; LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4

 

Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache

- Wiederholungsgefahr

- Gehörsverstoß

- Darlegung

- Willkür

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25.02.2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/10

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

 

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

M.,

 

Beschwerdeführer zu 1),

 

K.,

 

Beschwerdeführer zu 2),

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2010(Az.: 43 F 429/10)und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker,

Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Schmidt

 

 

am 25. Februar 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über den Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2).

 

I.

Der Bruder des Beschwerdeführers zu 1) verstarb am 2. Oktober 2010. Die Beisetzung sollte am 7. Oktober 2010 in einem vom Wohnort des Beschwerdeführers zu 2) 400 km entfernten Ort stattfinden. Die für den Beschwerdeführer zu 2) allein sorgeberechtigte Mutter lehnte dessen Teilnahme an der Beerdigung ab. Darauf beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim Amtsgericht Potsdam und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, ihm zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht zeitweilig einzuräumen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 (Az.: 43 F 429/10) und das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10) ab.

 

 

II.

Mit der am 5. Oktober 2010 im eigenen Namen und in Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Beschlüsse des Amts- und Oberlandesgerichts gewandt. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte auf Gleichheit (Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV -), auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung (Art. 13 LV), der Eltern- und Kindrechte (Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV).

 

Nachdem der Beerdigungstermin verstrichen ist, begehren die Beschwerdeführer noch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse sowie die Aufhebung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe u. a. wegen der hier gegebenen Wiederholungsgefahr sowie der vom Oberlandesgericht getroffenen belastenden Kostenentscheidung fort.

 

III.

Den zunächst mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Beschwerdeführer zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Nachdem das ursprünglich Anliegen der Teilnahme des Beschwerdeführers zu 2) an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Beisetzung seines Onkels nicht mehr erreicht werden kann, fehlt es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des Verfassungsgerichts.

 

Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.

 

a. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 1 BvR 746/08, Rdnr. 47, www.bundesverfassungsgericht.de).

 

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen die angegriffenen Entscheidungen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennen.

 

Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts war es dem Beschwerdeführer zu 2) verwehrt, an der Trauerfeier teilzunehmen. Dadurch werden die Beschwerdeführer zwar in der Ausübung ihrer aus Art. 13 und Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV folgenden Grundrechte beeinträchtigt. Ein tiefer und genereller Einschnitt in die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung und die verfassungsrechtlich geschützten Eltern- und Kindrechte ist damit jedoch nicht verbunden. Dem Beschwerdeführer zu 1) wurde hier die Erweiterung des Umgangs für lediglich einen – wenn auch wichtigen Anlass – versagt (vgl. zum Weihnachtsferienumgang BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2006, Az.: 1 BvR 98/06, Rdnr. 18, www.bundesverfassungsgericht.de).

 

Das Amts- und das Oberlandesgericht haben in ihren Eilbeschlüssen jeweils Prognose- und Abwägungsentscheidungen getroffen, die zwar letztlich zu Lasten des Beschwerdeführers zu 1) ausfallen, dessen grundrechtlich geschützte Positionen und die des Beschwerdeführers zu 2) aber berücksichtigen. Für eine grobe Verkennung von oder einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen bieten die Entscheidungen daher keinerlei Anhaltspunkte. Sie sind auch nicht unter grober Verletzung der Verfahrensgrundrechte (rechtliches Gehör und faires Verfahren) ergangen. Die Entscheidungen waren, um die für den Vorabend der Beisetzung geplante Hinfahrt (und deren Vorbereitung) zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen. Ob es unter diesen Umständen einen groben Verfahrensfehler darstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1) im Anordnungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keine Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vortrag der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf dem gerügten Gehörsverstoß beruht. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.bran-denburg.de). Die Beschwerdeführer haben zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1) auf den gegnerischen Schriftsatz noch hätte eingehen können. Was er vorgetragen hätte und wie dieser Vortrag die Entscheidung des Oberlandesgerichts konkret hätte zu seinen Gunsten beeinflussen können, legen sie aber nicht schlüssig dar.

 

b. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08 -, a. a. O.). Dass die Beschwerdeführer auf die tatsächlich durchaus bestehende Möglichkeit weiterer Sterbefälle in der ca. 400 km entfernt lebenden Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu 1) verweisen, genügt hierfür nicht. Die Gerichte haben in die angegriffenen Entscheidungen bei der Bestimmung des Kindeswohls und in ihre Abwägungsentscheidung neben dem allgemein an der Abschiednahme von einem Verstorbenen im Rahmen einer Trauerfeier bestehenden Interesse und der Entfernung zwischen Beisetzungs- und Wohnort noch andere konkrete Umstände, wie beispielsweise das Alter des Beschwerdeführers zu 2) von 6½ Jahren , dessen Verwandtschaftsgrad zu dem Verstorbenen, das konkrete Schulversäumnis und den kurz bevorstehenden Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit dem Beschwerdeführer zu 2) während der Schulferien mit einfließen lassen. Dass einer mit der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Situation vergleichbarer Sachverhalt noch einmal zur Entscheidung anstehen wird, ist unwahrscheinlich.

 

c. Die in der den Beschwerdeführer zu 1) belastenden Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts liegende Beschwer genügt nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Entscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007, Az.: 1 BvR 1423/07, www.bundesverfassungs-gericht.de).

 

 

2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den o. g. Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die vom minderjährigen Beschwerdeführer zu 2) erhobene Verfassungsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit unzulässig ist. Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht in Betracht, weil ein Interessenkonflikt zwischen der sorgeberechtigten Mutter, der grundsätzlich die Vertretung des Beschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem Beschwerdeführer zu 2) bereits im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 11/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

 

 

 

C.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Postier Dr. Becker

 

Dr. Lammer Dr. Fuchsloch

 

Nitsche Möller

 

Schmidt

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.243981.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Gericht: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Entscheidungsdatum: 16.12.2010

Aktenzeichen: 53/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle:

Norm: § 47 Abs 1 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

1

Den Beschwerdeführern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 gem. §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Die Kinder befinden sich seither in einer Pflegestelle. Das Hauptsacheverfahren ist noch vor dem Amtsgericht anhängig. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. August 2010 gewährte das Amtsgericht den Beschwerdeführern wöchentlich an zwei Nachmittagen einen begleiteten Umgang mit ihren Kindern. Die dagegen erhobene Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels mit Schreiben vom 30. August 2010 zurück und erhoben mit Posteingang am 05. November 2010 Verfassungsbeschwerde.

B.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2010 zugestellt am 12. November 2010 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch mit ihrem Schreiben vom 18. November 2010 nicht ausgeräumt haben.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingelegt worden ist. Spätestens am 11. August 2010 hatten die Beschwerdeführer Kenntnis von dem nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss erhalten, so dass die 2-Monatsfrist bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 5. November 2010 bereits abgelaufen war. Dass dem Beschluss des Amtsgerichts Nauen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist ohne Einfluss. Die Verfassungsbeschwerde stellt weder ein Rechmittel noch einen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren dar, sondern ist ein eigenständiges, besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder diesen gleichgestellten Rechte (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 220, 226). Auf sie ist deshalb in einer Rechtsmittelbelehrung nicht hinzuweisen.

C.

4

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110000528&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

 

 


 

 

 

Gericht: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Entscheidungsdatum: 30.09.2010

Aktenzeichen: 32/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: Art 45 Abs 1 Verf BB, Art 27 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, § 29 Abs 1 VerfGG BB, § 158 FamFG ... mehr

 

Tenor

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2010 – 13 UF 45/10 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Kinder M., geboren am ... 1997, und J., geboren ... 2001. Auf Antrag des Jugendamts des Landkreises Havelland entzog das Familiengericht des Amtsgerichts Nauen mit Beschluss vom 27. April 2010 den Beschwerdeführern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gem. §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Beantragung von Hilfen zur Erziehung für beide Kinder und ordnete eine Pflegschaft des Jugendamtes des Landkreises Havelland an. Die Kinder befinden sich seitdem in einer Pflegestelle. Den dagegen eingelegten Rechtsbehelf wies das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Kinder mit Beschluss vom 17. Mai 2010 zurück. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer unter anderem mit der Rüge, den Kindern hätte ein Verfahrensbeistand bestellt werden müssen; ihre Beschwerde blieb vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, das am 28. Juni 2010 seine Entscheidung ohne weitere Anhörung traf, erfolglos.

2

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer am 12. Juli 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt, weil sie von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht nicht persönlich angehört worden seien. Außerdem sei den Kindern kein Verfahrensbeistand gem. § 158 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestellt worden. Die angeordneten Maßnahmen seien mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Sie beantragen, Richter am Amtsgericht a.D. P. als berufsmäßigen Verfahrensbeistand den Kindern im weiteren Verfahren zur einstweiligen Anordnung und zur Hauptsache beizuordnen.

3

Die Akten im Verfahren Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 UF 45/10 (Amtsgericht Nauen 20 F 71/10) sind beigezogen worden.

B.

4

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

5

Sie ist zulässig.

6

1. Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg [VerfGGBbg]), sie behaupten die Verletzung eigener Rechte, die nicht nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist. Sie sind möglicherweise in ihrem Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt, sofern das Brandenburgische Oberlandesgericht das Wohl der Kinder zu Unrecht als gefährdet angesehen, seine Entscheidung ohne rechtliches Gehör gefällt und das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt hat. Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, das Gericht hätte den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellen müssen, ist eine Verletzung eigener Rechte denkbar. Zwar dient die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG der Wahrnehmung der Kindesinteressen. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 34/09 - FamRZ 2010, 471; zum Bundesrecht BVerfGE 99, 145, 164).

7

2. Der Rechtsweg ist erschöpft. Nach § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG in allen Angelegenheiten ausgeschlossen, eine Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG war hier ausnahmsweise entbehrlich. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (Beschluss vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dazu zählt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer dann, wenn er die Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet, die im jeweiligen Verfahrensrecht vorgesehene Anhörungsrüge erhebt. Nach § 44 FamFG ist diese statthaft gegen alle Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge gehört allerdings dann nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, wenn sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (Beschluss vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn bereits das Fachgericht in der Ausgangsentscheidung einen Gehörsverstoß verneint hat (Beschluss vom 30. September 2010 – VfGBbg 23/10 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Da das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss eine persönliche Anhörung ausdrücklich nicht für notwendig gehalten hat, war die Einlegung einer Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG vorliegend ausnahmsweise entbehrlich.

8

Den Beschwerdeführern ist auch nicht vorzuhalten, dass sie nicht alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende unternommen hätten, um die gerügte Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere haben sie bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2010 dem Inhalt nach eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie die Tatsache gerügt, dass den Kindern kein Verfahrensbeistand bestellt worden ist.

9

3. Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht schließlich nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - geordneten Verfahren gerügt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 34/09, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu LVerfGE 8, 82, 84) sind erfüllt: Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beschwer beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg, ein Bundesgericht war nicht befasst; der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft, die Beschwerdeführer haben alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende unternommen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern; die angegriffene Entscheidung berührt Art. 27 Abs. 2 Landesverfassung und damit eine dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche Norm (Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: 2. Auflage 2008, Art. 27 Ziff. 3).

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Unbeschadet einer möglichen Bindung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gem. § 29 Abs. 1 VerfGGBbg aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17. September 2009 – VfGBbg 34/09-, a.a.O., verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführer dar.

11

1. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind in familiengerichtlichen Verfahren ein Beistand zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken. Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 34/09-, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn es, wie vorliegend, in dem Verfahren um die Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB geht. Verfahren, die die Zuordnung zur Familie berühren, sind für ein Kind von erheblicher Bedeutung. Gegenstand eines solchen Verfahren ist häufig ein - vermutetes – Fehlverhalten gegenüber dem Kind, daher steht das Kind in diesen Verfahren oft in einem Loyalitätskonflikt, der es daran hindert, die eigenen Interessen hinreichend wahrzunehmen – das Kind zeigt nicht selten eine übergroße Bereitschaft zur Anpassung, um bei den Eltern zu bleiben (Engelhardt, in: Keidel, FamFG Familienverfahren - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz 13). In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei Kindern, deren Alter und Reife – wie vorliegend - eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlauben, durch einen Verfahrensbeistand. In diesem Sinne ist nach der Novellierung des Verfahrensrechts das Familiengericht deshalb – bereits aufgrund der Formulierung des § 158 Abs. 1 FamFG „hat zu bestellen“ – zur Bestellung des Verfahrensbeistands verpflichtet, sobald es zu der verantwortlichen Einschätzung kommt, dass die Bestellung zur Interessenwahrnehmung des Kindes „erforderlich“ ist (BT-Ds. 16/6308, S. 238 ). Diese Generalklausel wird durch die Regelbeispiele des Absatzes 2 konkretisiert, von denen die Nummer 2 Verfahren nach § 1666, 1666a BGB betrifft. In diesen Fällen, die meist von einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zwischen Eltern, Kindern und Jugendamt geprägt werden, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind regelmäßig erforderlich (Schumann, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 4, 4. Aufl. 2010, § 158 Randnummer 9). Aufgrund der mit Maßnahmen nach § 1666 BGB verbundenen Schwere des Eingriffs darf nur in absoluten Ausnahmefällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen werden, etwa dann, wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass eine andere Maßnahme als die Trennung des Kindes von seiner Familie nicht in Betracht kommt und das Kind altersbedingt selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (BT-Ds.16/6308, S. 238). Diesem Ausnahmecharakter Rechnung tragend, verpflichtet § 158 Abs. 3 Satz 3 FamFG die Gerichte, das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zu begründen.

12

Nach diesen – von der Verfassung getragenen - Maßstäben hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Verfahrensbeistand bestellen müssen. Die Trennung von den Eltern ist für Kinder in dem hier betroffenen Alter von existentieller Bedeutung. Dies hat auch die Anhörung der Kinder vor dem Amtsgerichts Nauen am 12. Mai 2010 gezeigt. Das Verhalten der Beschwerdeführer dokumentiert ihr Bemühen, ihre Familie als Einheit in ihrem christlichen Selbstverständnis von dem sozialen Umfeld abzugrenzen. Die Kinder wurden gegen den Willen der Beschwerdeführer, die sie sogar zunächst zu den Großeltern verbrachten, um die Maßnahmen des Jugendamtes zu verhindern, aus der Familie herausgenommen. Die Anhörung der Kinder vor dem Amtsgericht zeigte zudem deren Bemühen, sich schützend vor die Beschwerdeführer zu stellen. Deshalb besteht keine Situation, in der von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes ausnahmsweise Abstand genommen werden konnte. Eine solche Situation hat der zuständige Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht entgegen seiner Verpflichtung aus § 158 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch nicht festgestellt.

13

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass es sich um eine Entscheidung in einem Eilverfahren handelte. Auch vorläufige Anordnungen in Familiensachen zeitigen erhebliche Auswirkungen: So dauert die Trennung der Beschwerdeführer von ihren Kindern auf Grundlage der einstweiligen Anordnung bereits mehr als fünf Monate an, ohne dass das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht abgeschlossen worden wäre. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht allein unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LV zulässig. Danach dürfen Kinder nur zum Schutz vor körperlicher oder seelischer Vernachlässigung und Misshandlung von ihren Sorgeberechtigten getrennt werden. Diese schwerwiegenden Eingriffsvoraussetzungen erfordern insbesondere eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, 2333), die in den Fällen des § 158 Abs. 2 FamFG regelmäßig nur mit Hilfe eines Verfahrensbeistandes zu erreichen sein wird. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist deshalb bei Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Dies wird auch tatsächlich praktiziert (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 10 WF 230/09 – ZKJ 2010, 251f. - zitiert nach juris). Schließlich sind Zwischenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren statthaft, bis der Verfahrensbeistand bestellt worden ist und sich geäußert hat.

14

2. Da der angegriffene Beschluss bereits gegen Art. 27 Abs. 2 LV verstößt, kann dahinstehen, ob die Entscheidung die Beschwerdeführer darüber hinaus auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder ob die Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

15

3. Das Landesverfassungsgericht kann eine konkrete Person als Verfahrensbeistand für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht auswählen. Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, stellt das Gericht nach § 50 Abs. 2, Abs. 3 VerfGGBbg fest, welche Vorschrift der Verfassung durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde und hebt eine eventuell verletzende Entscheidung auf. Alle weiteren Maßnahmen obliegen sodann dem Fachgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird.

III.

16

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

C.

17

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/2zle/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100071109%3Ajuris-r02&documentnumber=5&numberofresults=115&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

Gericht: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Entscheidungsdatum: 30.09.2010

Aktenzeichen: 8/10 EA

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier im Jahre 2005 und 2007 geborener Kinder. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter gaben für beide Kinder eine Sorgeerklärung ab und lebten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in F.. Nach Auseinandersetzungen zog die Kindesmutter um die Jahreswende 2008/2009 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit den Kindern nach B. (Uckermark) und erwirkte vor dem Amtsgericht Prenzlau die Übertragung der elterliche Sorge für beide Kinder auf sich allein. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2009 wies das Brandenburgische Oberlandsgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.

2

Der Beschwerdeführer hat unter dem 02.04.2010 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht seine Grundrechte dadurch verletzt, dass die Gerichte zum einen vor ihrer Entscheidung über das Sorgerecht kein Sachverständigengutachten eingeholt haben und zum anderen durch eine überlange Verfahrensdauer die Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes ermöglicht und damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten verhindert hätten. Außerdem rügt er die Grundrechtswidrigkeit des § 235 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der lediglich die Kindesentziehung in das Ausland unter Strafe stelle, während eine Kindesentführung bei noch bestehendem gemeinsamen Sorgerecht über eine größere Entfernung im Inland keinen Rückführungsanspruch auslöse.

3

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Prenzlau - 7 F 13/09 (Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 103/09) - sind beigezogen worden.

B.

4

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, stellt sich in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist vielmehr allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ('schwerer Nachteil') bzw. keinen gleichwertigen 'anderen' Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg 20/00 EA –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätte die Kindesmutter bis dahin das alleinige Sorgerecht über die 3 und 5 Jahre alten Kinder ausgeübt. Dass dies von nicht wieder gutzumachendem Nachteil für die Kinder oder ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer ist, hat der Beschwerdeführer schriftsätzlich nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.

C.

5

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/2zle/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100071051%3Ajuris-r03&documentnumber=13&numberofresults=115&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 


 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 9/10 EA Beschluss vom: 20.05.2010 S-Nr.: 3042

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

EA

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - VerfGGBbg, Art. 30 Abs. 1

 

Schlagworte: - Folgenabwägung

- Erfolg in der Hauptsache

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 9/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/10 EA

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

A.,

Beschwerdeführer,

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen vom 27. April und 17. Mai 2010 – Az.: 20 F 71/10 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel, Möller und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Kinder M., geboren am ...1997, und J., geboren am ...2001. Auf Antrag des Jugendamts des Landkreises Havelland entzog das Familiengericht des Amtsgerichts Nauen mit Beschluss vom 27. April 2010 den Beschwerdeführern im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Beantragung von Hilfen zur Erziehung für beide Kinder und ordnete eine Pflegschaft des Jugendamtes des Landkreises Havelland an. Die Kinder befinden sich seitdem in einer Pflegestelle. Am 30. April 2010 stellten die Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückführung der Kinder. Am 03. Mai 2010 legten sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 Rechtsmittel ein, das durch das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Kinder mit Beschluss vom 17. Mai 2010 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger für die Kinder und erließ einen Beweisbeschluss, aufgrund dessen über die Möglichkeiten der Rückführung und die Erziehungsfähigkeit der Eltern bis zum 31. Juli 2010 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie, den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Mai 2010 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Kinder in ihre Obhut zurückzugeben.

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Nauen 20 F 71/10 und 20 F 55/10 (Brandenburgisches Oberlandegericht 13 WF 68/10) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 476 Js 11728/10, 26 Cs 445/Js 65956/09 (3/10) und 4100 Js 4603/06 sind beigezogen worden.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist – nur diese, nicht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist Maßstab der vom Verfassungsgericht vorzunehmenden Prüfung -, stellt sich in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Erst recht kommt es im Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz nicht darauf an, ob die auf Grundlage des Beschlusses vom 27. April 2010 getroffenen Maßnahmen von § 42 SGB VIII gedeckt sind, was die Beschwerdeführer bezweifeln. Ob die Entscheidungen der Fachgerichte „richtig“ oder „falsch“ sind, hat das Verfassungsgericht nicht zu überprüfen. Es wird nicht in der Art eines Rechtmittelgerichts tätig, sondern ist berufen, Verstöße gegen Verfassungsrechtssätze festzustellen. Die Frage, ob die Entscheidung des Amtsgerichts den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, ist vielmehr im fachgerichtlichen Rechtsweg zu beantworten, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen ist und auf den die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Mai 2010 hinweist.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (‚schwerer Nachteil’) bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg 20/00 EA – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche sind von den Beschwerdeführern aber weder vorgetragen noch sind sie erkennbar. Sollten die Beschwerdeführer in einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätten die 9 und 13 Jahre alten Kinder zeitweilig in einer Pflegefamilie gelebt. Da das Amtsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet hat, stellt die von ihm getroffene Regelung ersichtlich nicht die abschließende Entscheidung dar. Ein zeitweiliger Aufenthalt der Kinder bei Dritten stellt aber für die Beschwerdeführer als Erziehende keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, auch unter Berücksichtigung der von ihnen als Belastung angeführten Unkenntnis um die Ernährung, Freizeitgestaltung und Erziehungsmethoden in der Pflegestelle und des Verzichts auf ein gemeinsames Gebet mit den Kindern. Dass der zeitweilige Aufenthalt in der Pflegefamilie für die Kinder zu irreversiblen Schäden, etwa einer Entfremdung von den Eltern führte, ist - insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters - ebenfalls nicht erkennbar. Nach ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am 12. Mai 2010 fühlen sich die Kinder zwar insbesondere wegen der Ungewissheit über die Dauer ihres Aufenthaltes in der Pflegestelle beeinträchtigt. Dies wiegt als nachteilige Folge aber jedenfalls nicht schwerer als der Schaden, der ihnen entstünde, wenn sie aufgrund der einstweiligen Anordnung zunächst zu den Beschwerdeführern zurückkehrten, dann aber nach der Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung des Kindeswohles festgestellt würde. Denn dann wären sie – über die im Haushalt der Eltern bestehende Bedrohung ihres Wohls hinaus – erneut der Situation ausgesetzt, von Dritten - möglicherweise gegen ihren Willen - aus dem familiären Umfeld herausgenommen zu werden. Bereits die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 wirkte aber, wie die Anhörung vor dem Familiengericht am 12. Mai 2010 gezeigt hat, zumindest für J. erschreckend und einschüchternd; eine zeitnahe Wiederholung eines solchen negativen Erlebnisses ist nach aktuellem Erkenntnisstand als gravierender zu bewerten als die derzeit bestehende Situation.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Postier Dr. Fuchsloch

 

Dielitz Nitsche

 

Möller Schmidt

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.214826.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 34/09 Beschluss vom: 17.09.2009 S-Nr.: 2089

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art, 52 Abs. 3

- FGG, § 50

 

Schlagworte: - Verfahrenspfleger

- Kindeswohl

- Elternrecht

- Rechtliches Gehör

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/09

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: H.-Z. Rechtsanwälte,

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Recht, die von ihrer Tochter J. zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 12. Oktober 2002 geborenen J. C./S. Sie streitet mit dem in Frankreich lebenden Vater, F. C., darüber, welche Art von Schule ihre Tochter besuchen soll.

a. ) Die Eltern trafen in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 6. Juni 2005 eine Vereinbarung, nach der sie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sie legten fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter bei der Mutter ist. Ferner vereinbarten sie Folgendes:

„Wir sind darüber einig, dass J., wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll. Die Kindesmutter wird alle Möglichkeiten, die in ihrem Wohnbereich im engeren und im weiteren bestehen, hierzu eruieren und sich hierüber mit dem Vater abstimmen“.

b. ) Durch einstweilige Anordnung vom 22. August 2008 - übertrug das Amtsgericht Potsdam die Entscheidung über die von J. zu besuchende Grundschule vorläufig der Beschwerdeführerin und bestätigte seine Entscheidung – nachdem der Vater zuvor gemäß § 620 b Abs. 2 BGB mündliche Verhandlung beantragt hatte - durch Beschluss vom 08. Oktober 2008. Zur Begründung führte es aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Schule spreche die unmittelbare Nähe zum Wohnort des Kindes. Zwar sei eine zweisprachige Erziehung im Sinn der am 06. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt gewährleistet. Jedoch werde auch in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Schule ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet. Der Besuch der vom Vater favorisierten Schule in Berlin-Schmargendorf sei demgegenüber mit einem langen Fahrweg und entsprechenden Belastungen für die Beschwerdeführerin und das Kind verbunden.

c.) Auf die sofortige Beschwerde des Vaters änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09. Juni 2009 den Beschluss des Amtsgerichts ab und fasste ihn dahingehend neu, dass das Recht, über den weiteren Schulbesuch zu entscheiden, vorläufig auf den Vater übertragen werde.

Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt sowie das Kind angehört und dann im Wesentlichen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind intensive und gelebte Bezüge auch zu Frankreich und zu seinen dortigen Verwandten habe. Dieser Tatsache hätten die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 6. Juni 2005 dadurch Rechnung getragen, dass das Kind, wenn irgend möglich, in der Schule deutsch/französisch erzogen werden solle. Eine solche Bestimmung des Kindeswohls sei zulässig und für die Eltern verbindlich, solange nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart werde oder gemäß § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung angezeigt sei. Solche Gründe seien nicht ersichtlich, wie auch in der Anhörung des Kindes hinreichend deutlich geworden sei. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Umsetzung der vereinbarten „binationalen“ Erziehung nicht einmal bemühe. Das Angebot „Französisch als Fremdsprache“ ab der 3. Klasse in der Grundschule in M. sei für ein Kind, das bereits jetzt fließend Französisch spreche, keine Perspektive im Sinne der von den Eltern gemeinsam getroffenen Grundentscheidung. Gemessen an dem gemeinsam formulierten Erziehungsziel sei auch die vermeintliche „Stabilität der Lebensumstände“ durch die Integration in die dörfliche Gemeinschaft nachrangig, da das Kind in einem Alter sei, in dem typischerweise noch keine verfestigten Freundschaften entstanden seien.

Gemäß § 1697 a BGB zu berücksichtigende überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin stünden einer Übertragung des Rechts auf den Vater nicht entgegen. Zwar sei es für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sie das Kind nicht mehr in die Nachbarschaft in die Schule schicken könne, sondern regelmäßig nach Berlin bringen müsse. Unzumutbar sei dies jedoch nicht. Im Großraum Berlin-Brandenburg seien Fahrtzeiten bis zu anderthalb Stunden, etwa um den Arbeitsplatz oder auch eine bestimmte, eine für die individuelle Förderung eines Kindes besonders geeignete Schule zu erreichen, nicht ungewöhnlich und würde von Vielen auf sich genommen.

d. ) Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 a FGG die Gehörsrüge erhoben, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes nicht ersichtlich sei. Beide Eltern seien beim Anhörungstermin zugegen gewesen; der Senat habe sie im Anschluss an die Anhörung über das wesentliche Ergebnis der Anhörung informiert; sie hätten Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht geboten. Es gebe keinen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG „erheblichen Interessengegensatz“ zwischen den Eltern und dem Kind. Es gebe lediglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, wie perspektivisch eine am Kindeswohl orientierte Schulausbildung angelegt sein müsse und ob das von ihnen gemeinsam umrissene Ziel einer „binationalen“ Erziehung bei der Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Schulausbildung noch Verbindlichkeit beanspruche.

2. Mit ihrer am 10. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie der Beteiligte des Ausgangsverfahrens – der Kindesvater - haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

4. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 – VfGBbg 7/09 – die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

a. ) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Verletzung eigener Rechte ist möglich, weil das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt sein kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat möglicherweise das Kindeswohl ohne das gebotene rechtliche Gehör bestimmt. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).

b. ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.). Die Beschwer der Beschwerdeführerin beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg zu Art. 27 Abs. 2 LV, der mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführerin dar.

Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 und 2 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Eltern zu erkennen gegeben haben, dass sie vornehmlich auch eigene Interessen durchsetzen wollen und dadurch in einen Konflikt zu den Interessen ihres Kindes geraten könnten. In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG in der hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. Art.111 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl I, 2586 <2743>) in dem Verfahrenspfleger sieht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob und wann die Bestellung eines selbständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessenvertretung für das Kind wird die aus konkreten Einzelumständen abzuleitende Gefahr sein, dass die Eltern des Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen, dass es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer solchen, auch nicht anderweitig – etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes – sichergestellten Interessenwahrnehmung bedarf (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 131). Nach all dem hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem zu entscheidenden Fall einen Verfahrenspfleger bestellen müssen.

Die Übertragung der Befugnis auf einen Elternteil, über die von J. zu besuchende Schule zu entscheiden, bedeutet in diesem Fall der Sache nach, dass letztlich über die Schule, die J. ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchen wird, entschieden wird. Denn jeder der beiden Elternteile ist auf eine bestimmte Schule festgelegt. Die Wahl der Schule ist für das Wohl eines Kindes von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt seine persönliche Entwicklung entscheidend. Dass die Eltern J.’s, die gemeinsam Inhaber des Sorgerechts sind, aufgrund ihres unübersehbaren Interessenkonfliktes, der bis zum Vorwurf der Misshandlung des Kindes reicht, auch in der Frage der Schulwahl nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch eigene Interessen verfolgen, drängt sich geradezu auf. Wie sich die Belange J.’s in der konkreten Situation des Sommers 2009 darstellten, hätte das Oberlandesgericht mit der Hilfe eines Verfahrenspflegers ermitteln müssen. Die Anhörung des Kindes allein war dagegen nicht ausreichend, denn die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände können von einem sechsjährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden. Sie sind nur zum Teil in die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingeflossen.

Die Sache wird zur Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen (§ 13 Abs.1 VerfGGBbg, § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Postier Prof. Dawin

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Möller Nitsche

 

Partikel Schmidt

 

Dr. Schöneburg

 

 

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.174179.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

 

Brandenburg-Berlin

Postier ist neuer oberster Verfassungsrichter

(22.01.2009)

Potsdam - Rüdiger Postier wird neuer Präsident des brandenburgischen Verfassungsgerichts. Der Landtag wählte den 64-jährigen Richter am Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Mittwoch mit großer Mehrheit in dieses Amt. Er erhielt 74 von 82 Abgeordnetenstimmen. Die Wahl war nötig geworden, weil die Amtszeit der bisherigen Präsidentin Monika Weisberg-Schwarz abgelaufen war. Neuer Vize-Präsident wird der ehemalige Bundesrichter und bisherige Verfassungsrichter Michael Dawin. Der 66-Jährige bekam 75 von 82 Stimmen. Da im Hauptausschuss aufgrund des Votums der rechtsextremen DVU kein gemeinsamer Vorschlag zustande gekommen war, wurden die Kandidaten von SPD, Linke und CDU einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Postier war von der SPD vorgeschlagen worden. Dawin wurde auf Wunsch der CDU gewählt. Außerdem werden auf Vorschlag der SPD Jes Möller, Christine Fuchsloch und Kristina Schmidt Verfassungsrichter, für die CDU Jörg Dielitz, für die Linke Kerstin Nitsche und Sigrid Partikel. Dem Gericht gehören neun Richter an. Sie arbeiten ehrenamtlich. Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. dpa/ddp

http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/153478/

 

 

 


 

Andreas Schramm

Rechtsanwalt

Gerlachstr. 27

14880 Potsdam

Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Potsdam für den Wirkungskreis Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (ab 17.09.2009, ..., 2009)

Andreas Schramm vertritt in einem Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Sohn eines staatlich sorgerechtlich diskriminierten Vater, dem der deutsche Staat das verfassungsrechtlich zugesicherte Grundrecht verweigert, selbst im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde zu führen. (05.10.2009)

 

 

 

 


 

 

 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 282/03 Beschluss vom: 16.06.2005 S-Nr.: 1650

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1

- VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7;

VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 50 Abs. 3

- BGB, § 823 Abs. 1; BGB, § 1004

- ZPO, § 544; ZPO, § 321a

- GG, Art. 31; GG, Art. 100 Abs. 3

- VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3

 

Schlagworte: - Zivilrecht, materielles

- Zivilprozeßrecht

- Bundesrecht

- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts

- Rechtsstaatsprinzip

- Beschwerdebefugnis

- Gleichheitsgrundsatz

- Rechtswegerschöpfung

- Bundesverfassungsgericht

- Tenor

- Auslagenerstattung

 

nichtamtlicher Leitsatz: 1. Das Landesverfassungsgericht ist - auch und gerade angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - (BVerfGE 96, 345) - unter Beachtung der dort aufgestellten Voraussetzungen zur Überprüfung der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes am Maßstab von Landesverfahrensgrundrechten befugt.

2. Das Gebot der Waffengleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip) ist nicht nur dann verletzt, wenn einem Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Prozesses wahrzunehmen. Auch Entscheidungen in einem Verfahren, die die Rechtsverteidigung in anderen Verfahren verkürzen, können das Gebot der Waffengleichheit verletzen.

3. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung rechtfertigt nicht schlechthin, in einen Prozeß eingebrachte persönlichkeitsrechtsrelevante Schriftstücke Dritten gegenüber zugänglich zu machen. Vielmehr sind sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einen Beteiligten als auch der Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit in Ausprägung des Anspruchs auf angemessene Vorbereitung und Verteidigung des anderen Beteiligten zu würdigen.

 

Fundstellen: - LKV 2005, 502

- LVerfGE 16, 149

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16.06.2005 - VfGBbg 282/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 282/03

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 16. Juni 2005

b e s c h l o s s e n :

1. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2003 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2003, durch das die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und er verurteilt wurde zu unterlassen, gerichtliche oder außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens Dritten zur Kenntnis zu bringen.

I.

Der Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens streiten nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über das Eigentum an dem gemeinsam bewohnten, dem Beschwerdeführer schenkungshalber übertragenen Grundstück. Die Klägerin ist der Auffassung, Schenkungsangebot und Auflassung seien nichtig, da sie zum Zeitpunkt der Beurkundung des Angebotes psychisch schwer erkrankt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 fragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Übersendung eines Klageentwurfs beim Beschwerdeführer an, ob dieser zu Vergleichsgesprächen bereit sei. Andernfalls werde Klage erhoben. Der Beschwerdeführer teilte mit, daß er zu Vergleichsgesprächen grundsätzlich bereit sei, die Klägerin jedoch von der Erhebung der Klage nicht abhalten wolle. Er übersandte ferner an die Brüder und die Mutter der Klägerin unter Beilegung einer eigenen Stellungnahme den Klageentwurf. Die Mutter der Klägerin des Ausgangsverfahren war im Klageentwurf als Zeugin benannt worden. Mit Schreiben vom 21. November 2001 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beschwerdeführer unter Fristsetzung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Weitergabe des Klageentwurfs an Dritte sei ihm verwehrt, weil dieser zur Frage der Nichtigkeit des Schenkungsvertrags und der Rückauflassung des Grundstücks Ausführungen über die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit der Klägerin aufgrund eines schweren depressiven Syndroms enthalte. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Unterlassungsklage, die durch Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 11. September 2002 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer durch Urteil vom 15. September 2003 es zu unterlassen,

„die von der Klägerin oder ihrem Prozeßbevollmächtigten direkt oder über andere überreichte gerichtliche oder außergerichtliche Korrespondenz Dritten, insbesondere ... [den Brüdern und der Mutter der Klägerin] ... sowie dem Arbeitgeber der Klägerin zur Kenntnis zu bringen“.

Das Landgericht hielt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für gegeben, da die Weitergabe des Klageentwurfs die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung stehe dem nicht entgegen. Auch stehe dem Beschwerdeführer kein gegenläufiges schutzwürdiges Interesse an der Weitergabe zu.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der am 17. November 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Art. 52 Abs. 3, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 10, 19 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Landgericht habe die von ihm vorgetragenen Rechtfertigungsgründe für die Weiterreichung des Klageentwurfs nicht ausreichend berücksichtigt und sei seiner Hinweispflicht (§ 139 Zivilprozeßordnung - ZPO -) nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei gehindert, sich gegen ihm drohende Vermögensschäden angemessen zu verteidigen und den Behauptungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens „hilflos und rechtlos ausgeliefert“. Insbesondere könne er die gerichtliche und außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin anderen nicht mehr zum Nachweis des Unwahrheitsgehaltes zur Kenntnis geben. Er sei durch die Unterlassungsanordnung unverhältnismäßig beschwert und werde in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Schließlich müsse er für die Vernichtung der bei ihm verwahrten Korrespondenz Sorge tragen, damit Dritte keine Kenntnis erlangen könnten. Das Urteil schneide ihm jegliche Glaubhaftmachung seiner Lebensgeschichte in dem streitgegenständlichen Bereich ab; selbst hausbezogene Rechnungen könne er Dritten nicht mehr vorlegen, sobald sie Gegenstand außergerichtlicher Korrespondenz gewesen seien.

III.

Der Präsident des Landgerichts Potsdam hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, da dem Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO offengestanden habe. Das Landgericht habe den Wert der Beschwer mit 5.000,00 € zu gering angesetzt. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage obliege allein dem Revisionsgericht. Darüber hinaus mangele es an der Beschwerdebefugnis; jedenfalls sei der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Landgericht habe die in Rede stehenden Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens und des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auf die Waffengleichheit vor Gericht beruft.

a) Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip (vgl. allgemein zu diesem: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 2.2 zu Art. 2). Das Gebot der Waffengleichheit ist nicht nur dann verletzt, wenn einem Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Prozesses wahrzunehmen. Auch Entscheidungen in diesem Verfahren, die die Rechtsverteidigung in anderen Verfahren verkürzen, können die Waffengleichheit verletzen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das angegriffene Unterlassungsurteil möglicher Weise die Waffengleichheit des Beschwerdeführers im Eigentumsrechtsstreit verletzt.

b) Soweit der Beschwerdeführer danach beschwerdebefugt ist, stehen der Verfassungsbeschwerde weder das Gebot der Rechtswegerschöpfung noch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Insbesondere oblag es dem Beschwerdeführer nicht, unter Beanstandung des durch das Landgericht festgesetzten Beschwerdewertes die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zu erheben (vgl. auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -, NZM 2003, 236). Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (NJW 2001, 2962) betraf einen Fall der Verfahrenstrennung und geht von anderen Voraussetzungen aus.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß hier die Verletzung eines Landesverfahrensgrundrechts durch ein Gericht des Landes bei der Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird. Landesverfassungsgerichte können am Maßstab von Landesverfahrensgrundrechten auch die Anwendung von materiellem Bundesrecht durch Gerichte des Landes überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Umfang der Prüfungskompetenz eines Landesverfassungsgerichts bei der Anwendung von Bundesrecht festgestellt:

„Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann“ (BVerfGE 96, 345, Leitsatz 3. a); vgl. ferner BVerfGE 96, 345, 363 ff. [insbes. 371 ff.]).

Diese Grundsätze landesverfassungsgerichtlicher Überprüfung von Gerichtsentscheidungen gelten auch für die Anwendung materiellen Bundesrechts durch ein Gericht des Landes, wenn die gerichtliche Rechtsanwendung möglicherweise gegen ein Landesverfahrensgrundrecht verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob Landesgrundrechte bei der Anwendung von Bundesrecht überhaupt berücksichtigt werden dürfen, - für die Anwendung von Bundesverfahrensrecht - in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich bejaht. Das erkennende Gericht hält die dafür vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen auch dann für einschlägig, wenn bei der Anwendung von materiellem Bundesrecht ein Landesverfahrensgrundrecht, das inhaltsgleich mit einem Verfahrensgrundrecht des Grundgesetzes ist, verletzt wird. Ein struktureller Unterschied zwischen der Kompetenz der Landesverfassungsgerichte zur Überprüfung materiellen Bundesrechts einerseits und Bundesverfahrensrechts andererseits - jeweils anhand von Landesverfahrensgrundrechten - ist aus Art. 31 Grundgesetz (GG) nicht ableitbar (vgl. - mit umfangreichen Nachweisen - auch: v. Coelln, Anwendung von Bundesrecht nach Maßgabe der Landesgrundrechte, S. 326 - 351).

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen (BVerfGE 96, 345, 371 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.) sind vorliegend gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Eine Rechtsschutzalternative zur Verfassungsbeschwerde steht vorliegend nicht zur Verfügung. Der Schutzbereich des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV stimmt in dem hier maßgeblichen Umfang mit dem des Art. 3 Abs. 1 GG überein (vgl. zu diesem als Maßgabe für die Rechtsprechung Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Rn. 37 ff. zu Art. 3). Das Gebot der Waffengleichheit vor Gericht ist inhaltsgleicher Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips sowohl der Landesverfassung als auch des Grundgesetzes.

d) Die Zwei-Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -) ist gewahrt. Das Urteil des Landgerichts ist dem Beschwerdeführer nach dessen unwiderlegten Angaben am 17. September 2003 zugegangen, so daß die Verfassungsbeschwerde am 17. November 2003 fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.

2. a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (Anspruch auf rechtliches Gehör) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da er den ihm offenstehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Sofern das Landgericht gegen Hinweispflichten (§ 139 ZPO) verstoßen oder aber sich mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt haben sollte, stand ihm das Verfahren der Gehörsrüge (§ 321a ZPO) offen, das nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch gegen Urteile eines Berufungsgerichts vorrangig zu beschreiten ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, 1651, vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 285/03 - und vom 21. April 2005 - VfGBbg 16/05 -; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 -, NJW 2004, 3259).

b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Art. 8 Abs. 1 (Recht auf Leben), 10 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit), 12 Abs. 1 (Gleichheit) und 19 Abs. 1 (Meinungsfreiheit) LV beruft, da eine Verletzung in diesen Rechten offensichtlich ausscheidet (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts vom 15. September 2003 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip.

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, daß der Beschwerdeführer die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens stammende prozessuale und außerprozessuale Korrespondenz ausnahmslos keinem Dritten zur Kenntnis bringen darf. Denn es darf dem Beschwerdeführer - jedenfalls nicht ohne den Vorrang der grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin des Ausgangsverfahrens abwägend festzustellen und erst recht nicht ohne Abwägung überhaupt - nicht untersagt werden, seine berechtigten Interessen angemessen wahrzunehmen.

2. Zwar hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, daß die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ein Zugänglichmachen von Schriftstücken, die in einen Prozeß eingebracht werden, Dritten gegenüber nicht schlechthin rechtfertigt. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegen (vgl. BVerfGE 65, 1, 41; zum Recht auf Datenschutz [Art. 11 LV]: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, LKV 2003, 27). Dieses gilt jedoch nicht schrankenlos. Gegenläufiges Verfassungsgut ist auf Seiten des Beschwerdeführers die prozessuale Waffengleichheit in Ausprägung seines Anspruchs auf angemessene Vorbereitung und Verteidigung in dem Eigentumsrechtsstreit.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Inhaltsbestimmung des Gebots der Waffengleichheit vor Gericht ausgeführt (BVerfGE 52, 131, 156 f.):

„’Waffengleichheit’ als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozeß zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozeßparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 9, 124 [130 f.]; 26, 66 [71]; 35, 348 [355]; 38, 105 [111]). Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozeßbeteiligten zu wahren (Art. 97, 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 21, 139 [145 f.])“.

3. Soweit das Landgericht die umfassende Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Unterlassen der Weitergabe der Korrespondenz darauf stützt, daß „auf Beklagtenseite keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Weiterleitung des klägerischen Klageentwurfs an Familienangehörige der Klägerin erkennbar“ sei, verkennt das Landgericht die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip.

a) Es begegnet bereits Bedenken, wenn das Landgericht ausführt, das Anliegen des Beschwerdeführers, die - dem engen Familienkreis zuzurechnenden - Adressaten des Klageentwurfs sollen sich selbst ein Bild von der Situation machen, sei „nicht schutzwürdig“. Auch dem Beschwerdeführer ist ein Personenkreis zuzugestehen, dem er die Korrespondenz der Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis bringen darf. Dies gehört zum Grundrecht auf Privatheit mindestens ebenso wie die Straffreiheit von Beleidigungen im Familien- und Freundeskreis (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Auflage 2003, Rn. 12 zu § 185; vgl. BVerfGE 90, 255, 260 f.). Schon deshalb ist es von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen, eine Unterlassungsverpflichtung „umfassend gegenüber Dritten“ anzunehmen. Da das Landgericht die umfassende Unterlassungsverpflichtung nur mit den vorstehend dargelegten Erwägungen begründet, ohne sich mit den sonstigen durch die umfassende Unterlassungsverpflichtung berührten und nunmehr zu Lasten des Beschwerdeführers entschiedenen Lebenssachverhalten auseinanderzusetzen, verkennt es die Reichweite seiner eigenen Entscheidung.

b) Das Urteil verstößt aber vor allem gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip, da das Landgericht nicht erwogen und - in Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit - gewichtet hat, daß es dem Beschwerdeführer nur mit einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung einhergehend möglich ist, mit Sachverständigen, Zeugen, Streitverkündeten oder anderen Prozeßbeteiligten des eigentumsrechtlichen Parallelrechtsstreits Kontakt aufzunehmen und sich so angemessenen zu verteidigen oder mittelbar auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits - ggf. auch schon vor Klageerhebung - hinzuwirken.

Eine Konstellation, in der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ohne weitere Abwägung eine „absolute Informationssperre“ rechtfertigen könnte, liegt jedenfalls und offensichtlich nicht vor. Da das Landgericht die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers gar nicht erwogen hat, hat es in entscheidungserheblicher Weise die Grundrechte des Beschwerdeführers gröblich verkannt.

III.

Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg ist das angegriffene Urteil des Landgerichts Potsdam aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

IV.

Das Landesverfassungsgericht war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das erkennende Gericht weicht bei der Auslegung des Grundgesetzes weder von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch von einer Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ab. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345) untersagt keine Auslegung des Grundgesetzes, die einem Landesverfassungsgericht erlaubt, die Anwendung materiellen Bundesrechts durch ein Landesgericht anhand von Landesverfahrensgrundrechten zu überprüfen (vgl. Menzel, Landesverfassungsrecht, S. 213, 227). Soweit andere Landesverfassungsgerichte sich für die Überprüfung der Anwendung materiellen Bundesrechts an den grundrechtlichen Normen der Landesverfassungen - entscheidungserheblich - für unzuständig bzw. für nur eingeschränkt zuständig gehalten haben, bildeten insoweit - anders als vorliegend - materielle Grundrechte der Landesverfassungen den Prüfungsmaßstab (s. zum Stand der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa: BayVerfGH BayVBl 2002, 696 [zitiert nach juris] und 2003, 205 [zitiert nach juris]; VerfGH Berlin LVerfGE 9, 59; 12, 15; NZM 2003, 593; HessStGH LVerfGE 9, 195; NZM 1999, 1088 [zitiert nach juris]; Beschlüsse vom 11. November 1998 - P.St. 1346 - und vom 3. Mai 1999 - P.St. 1384 -; Rh-PfVerfGH Beschluß vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -; SächsVerfGH LVerfGE 8, 320; 9, 250; SächsVBl 2003, 165; NJW 1999, 51; ThürVerfGH Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - VerfGH 6/98 - und vom 15. März 2001 - VerfGH 19/00 -; vgl. auch Übersicht bei Clausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesstaatsgewalt, S. 28 ff.).

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. Wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war lediglich eine hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg greift vorliegend nicht Platz.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin

 

Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler

 

Havemann Dr. Jegutidse

 

Dr. Knippel Prof. Dr. Will

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.236737.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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