Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Ahaus

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Ahaus

Sümmermannplatz 1-3, 5

48683 Ahaus

 

Telefon: 02561 / 427-0

Fax: 02561 / 427-311

 

E-Mail: poststelle@ag-ahaus.nrw.de

Internet: www.ag-ahaus.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Ahaus (02/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.ag-ahaus.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Münster

Oberlandesgericht Hamm

 

 

Direktor am Amtsgericht Ahaus: Benedikt Vieth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Ahaus / Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 23.07.2012, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.08.2004 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.11.2011 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.07.2012 als Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 01.01.2023: Familiensachen.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus: Tanja Könning (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Ahaus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus (ab 29.09.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.01.2013 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.09.2021 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: Richterin auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 03.06.2013: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen Abteilung 12 / M - S. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 02.05.2019: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 19.05.2020: Güterichterin für die nach § 278 Abs. 5 ZPO und § 36 Abs. 5 FamFG zugewiesenen Güteverhandlungen oder weitere Güteversuche. Amtsgericht Ahaus - GVP 07.06.2021, 01.01.2023: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2022, 01.03.2022: Vertreterin des Direktors. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Ahaus 10 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Ahaus ist zuständig für die Gemeinden: Ahaus, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn und Vreden

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Ahaus - Stadtjugendamt

Jugendamt Landkreis Borken

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Carsten Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 24.03.2009, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2004 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 24.03.2009 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.07.2015, 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Marie Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Ahaus (ab 16.08.2016, ...., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Marie Rocznik ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Marie Albers ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.08.2016 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2013: unter dem Namen Rocznik als Richterin auf Probe aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 17.05.2017: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2019, 01.01.2021: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 07.06.2021, 01.01.2023. 18.11.2020 bis 24.05.2021: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus. Namensgleichheit mit: Franziska Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 10.01.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Franziska Polenz ab 10.01.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Franziska Albers ab 10.01.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Warendorf - GVP 01.09.2013: Richterin auf Probe.

Marie Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Ahaus (ab 16.08.2016, ...., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Marie Rocznik ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Marie Albers ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.08.2016 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2013: unter dem Namen Rocznik als Richterin auf Probe aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 17.05.2017: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2019, 01.01.2021: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 07.06.2021, 01.01.2023. 18.11.2020 bis 24.05.2021: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus. Namensgleichheit mit: Ewald Rocznik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 09.01.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.01.1997 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Carsten Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 24.03.2009, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2004 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 24.03.2009 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.07.2015, 01.01.2023.Namensgleichheit mit: Franziska Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 10.01.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Franziska Polenz ab 10.01.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Franziska Albers ab 10.01.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Warendorf - GVP 01.09.2013: Richterin auf Probe.

Iris Beckmann-Backeshoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Ahaus (ab 12.01.1995, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.01.1995 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.07.2016, 01.01.2023.

Christian Braun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 29.11.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.11.2018 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 15.07.2014: Assessor Christian Braun zum Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm ernannt -  https://www.justiz.nrw.de/JM/jmbl/archiv_2014/20140715.pdf. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 01.01.2019: zum Richter am Amtsgericht in Ahaus ernannt - https://www.justiz.nrw.de/JM/jmbl/archiv_2019/20190101.pdf. Amtsgericht Ahaus - GVP 02.05.2019, 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Nina Braun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Essen (ab 29.06.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.01.2014 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.06.2017 als Richterin am Amtsgericht Essen aufgeführt.

Tanja Könning (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Ahaus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus (ab 29.09.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.01.2013 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.09.2021 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: Richterin auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 03.06.2013: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen Abteilung 12 / M - S. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 02.05.2019: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 19.05.2020: Güterichterin für die nach § 278 Abs. 5 ZPO und § 36 Abs. 5 FamFG zugewiesenen Güteverhandlungen oder weitere Güteversuche. Amtsgericht Ahaus - GVP 07.06.2021, 01.01.2023: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2022, 01.03.2022: Vertreterin des Direktors. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus.

Ines Neuhaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Ahaus (ab 29.11.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.12.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.08.2016 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2015: Richterin auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 17.05.2017: Richter auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 02.05.2019, 01.01.2023: Familiensachen.

Christoph Tiffert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 16.08.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.11.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.08.2016 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 03.06.2013, 01.01.2014: Richter auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 01.07.2016: Richter auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 17.05.2017: Richter am Amtsgericht. Amtsgericht Ahaus - GVP 19.05.2020, 01.01.2023: Familiensachen.

Benedikt Vieth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Ahaus / Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 23.07.2012, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.08.2004 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.11.2011 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.07.2012 als Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 01.01.2023: Familiensachen.

 

 

Richter auf Probe:

Mareike Diening (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 01.03.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2022, 01.01.2023: Richterin auf Probe.  

Alexander Hönnekes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 07.05.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.05.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 02.05.2019, 07.06.2021, 01.03.2022, 01.01.2023: Richter auf Probe.  

 

 

Abteilungen am Familiengericht Ahaus:

12 F - Tanja Könning (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Ahaus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus (ab 29.09.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.01.2013 als Richterin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.09.2021 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: Richterin auf Probe. Amtsgericht Ahaus - GVP 03.06.2013: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen Abteilung 12 / M - S. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 02.05.2019: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 19.05.2020: Güterichterin für die nach § 278 Abs. 5 ZPO und § 36 Abs. 5 FamFG zugewiesenen Güteverhandlungen oder weitere Güteversuche. Amtsgericht Ahaus - GVP 07.06.2021, 01.01.2023: Familiensachen. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2022, 01.03.2022: Vertreterin des Direktors. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Ahaus tätig:

Alexander Becks (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 29.07.1986, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.09.1980 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.07.1986 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Hildegard Becks (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Coesfeld / Familiengericht A - L (ab , ..., 1988, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.09.1980 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988, 2002 und 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Coesfeld aufgeführt. 2013: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Coesfeld.

Jörg Hiller (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Ahaus / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 27.02.1998, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 1998-02-27 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt.

Dr. Hans-Georg Lagemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ahaus / Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 13.02.1998, ..., 2012)

Bernhard Rottstegge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Ahaus / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus(ab 29.11.2018, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.12.1994 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.11.2018 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.07.2016, 19.05.2020: Vertreter des Direktors am Amtsgericht im Bereich Dienstaufsicht und Verwaltung. GVP 07.06.2021. 18.05.2021: "Ein ganzes Berufsleben lang hat sich Bernhard Rottstegge mit dem Verbrechen in Ahaus und Umgebung beschäftigt. Jetzt steht der Richter kurz vor dem Ruhestand. Und würde doch gerne weitermachen. Im besten Fall hatte man in den vergangenen 33 Jahren nichts mit Bernhard Rottstegge zu tun. Zumindest nicht beruflich. Denn der 64-Jährige ist seit 1988 Richter am Amtsgericht in Ahaus. Jetzt steht er kurz vor seinem Ruhestand. ..." - https://www.muensterlandzeitung.de/ahaus/richter-rottstegge-legt-nach-33-jahren-am-amtsgericht-ahaus-die-robe-ab-w1634866-p-9000236764/

Horst Scheunemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ahaus (ab 15.09.1981, ..., 2012)

Joachim Stüber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Ahaus / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 30.11.2012, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.01.1982 als Richter am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.2012 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.03.2016, 17.05.2017: Familiensachen. 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahaus.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Ahaus

überregionale Beratung

http://familienberatung-ahaus.de

 

 

Familienberatung Borken

überregionale Beratung

http://familienberatung-borken.de

 

 

Familienberatung Coesfeld

überregionale Beratung

http://familienberatung-coesfeld.de

 

 

Familienberatung Gronau

überregionale Beratung

http://familienberatung-gronau.de

 

 

Familienberatung Coesfeld

überregionale Beratung

http://familienberatung-coesfeld.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Wüllener Str. 80

48683 Ahaus

Telefon: 02561 / 4291-0

E-Mail: erziehungsberatung.ahaus@caritas-familienservice.de

Internet: http://www.caritas-familienservice.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Familienberatung

 

 

Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Wüllener Str. 80

48683 Ahaus

Telefon: 02561 / 40161

E-Mail: ahaus@efl-bistum-ms.de

Internet: http://www.efl-bistum-ms.de

Träger: Bistum Münster

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Sexualberatung, Partnerberatung, online-Beratung.

 

 

Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Bistum Münster

Stadtwall 11

48683 Ahaus

Telefon: 02561 / 40161

E-Mail: efl-ahaus@bistum-muenster.de

Internet: https://www.ehefamilieleben.de/unsere-beratungsstellen/kreis-borken/ahaus

Träger: Bistum Münster

Angebote: Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Online-Beratung (anonym und verschlüsselt), Gruppenarbeit, Partnerschaftsberatung, Sexualberatung

Mitarbeit - 2023: Dr. Heike Plitt, Leiterin der Beratungsstelle; Michael Glaremin; Gabi Hahn-Wisk; Jutta von Ingersleben; Elke Rommen-Kalus

Mitarbeit - 2022: Dr. Heike Plitt, Leiterin der Beratungsstelle; Michael Glaremin; Gabi Hahn-Wisk; Jutta von Ingersleben; Elke Rommen-Kalus; Simone Schinke

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

Fachbereich Jugend Soziale Dienste

Rathausplatz 1

48683 Ahaus

Telefon: 02561 / 72-365,-369

E-Mail: a.buecker@ahaus.de

Internet: http://www.ahaus.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung, Sozialberatung, Familienberatung   

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Ahaus (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Ahaus für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Joachim Heines

KIWO Jugendhilfe gGmbH

Lüdinghauser Str. 1

48249 Dülmen

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Ahaus (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Eva Damm 

Dommelstraße 20

48161 Münster

Diplom-Sozialpädagogin

Möglicherweise Mitglied und Vorsitzende des Vereins "Anwaltschaft des Kindes e.V."

Verein für Verfahrensbeistandschaft für Kinder und Jugendliche, Postfach 410221, 48066 Münster

Tel.: 02534 / 97 26 97

Fax: 02536 / 97 26 98

Internet: http://www.anwaltschaft-des-kindes.de

Bestellung am Amtsgericht Ahaus

 

 

Martina Große Feldhaus 

Tätigkeit als Verfahrenspflegerin in Betreuungssachen und als Berufsbetreuerin seit 1996, Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Familiensachen seit 1998, Referentin an der Fachhochschule Münster - http://www.weinsberger-forum.de/berufsbetreuer/unsere-referenten.html

Bestellung am Amtsgericht Ahaus, Amtsgericht Borken

Namensgleichheit mit: Josef Große Feldhaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Bochum  (ab 31.03.2000, ..., 2010)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Silke Bartels

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Enscheder Str. 19

48599 Gronau

Tel: 02562 / 975 21

E-Mail: rs-bartels@versanet.de

 

 

Gutachter:

 

Hans A. Althaus

Diplom Psychologe 

Nienkamp 41

59229 Ahlen-Dolberg

Internet: http://www.althaus-dolberg.de

Beauftragung am Amtsgericht Ahaus, Amtsgericht Hamm

Beauftragung am Amtsgericht Ahaus (ab , ..., 2007)

 

 

Heinz J. Ernst

Diplom-Psychologe

Familientherapeut und lösungsorientierter Sachverständiger

48317 Drensteinfurt-Walstedde

Internet: http://famkit.de

Beauftragung am Amtsgericht Ahaus, Amtsgericht Hamm, Amtsgericht Lingen, Amtsgericht Nordhorn, Amtsgericht Papenburg, Amtsgericht Rheine, Amtsgericht Ueckermünde

 

 

Dr. Juditha Kisoensingh

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

Bahnhofstraße 6, 48455 Bad Bentheim

oder auch Waldseiter Str. 47, 48455 Bad Bentheim

oder auch Graf-Otto-Straße 16, 47533 Kleve

Beauftragung am Amtsgericht Ahaus, Amtsgericht Emmerich, Amtsgericht Kleve

(ab , ..., 2010, ..., 2013) 

Frau Kisoensingh wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Borken

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Landkreis Borken

Frauenhaus Bocholt

Straße:

46390 Bocholt

Telefon: 02871 / 40194

E-Mail: frauenhaus@caritas-bocholt.de

Internet: http://www.caritas-bocholt.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

Kinder und Väter in Not 

Schwiepinghook 24

48683 Ahaus

Tel: 02567 / 9399398 

Leo Terbrack

E-Mail: Info@Kinder-und-Vaeter-in-Not.de

Internet: http://www.kuvin.de

 

 


 

 

 



Leitsätze

zum Beschluss des Ersten Senats vom 26. März 2019

- 1 BvR 673/17 -

Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.

Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.

Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).

Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.

Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 673/17 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


1.
der Frau S…,


2.
des Herrn S…,


3.
des Minderjährigen S…,
vertreten durch seine Mutter S…,


4.
des Herrn D…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Koenig & Partner GbR,
Spiekerhof 36 / 37, 48143 Münster -

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 - II-3 UF 9/14 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 - 12 F 235/13 -,

2. mittelbar gegen

§ 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform

des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997

(Bundesgesetzblatt I Seite 2949)

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Harbarth,

Masing,

Paulus,

Baer,

Britz,

Ott,

Christ,

Radtke

am 26. März 2019 beschlossen:

...

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/03/rs20190326_1bvr067317.html

 

 

 

 

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 33/2019 vom 2. Mai 2019

Beschluss vom 26. März 2019
1 BvR 673/17

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dies hat der Erste Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die zugrundeliegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt sowie dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.

Sachverhalt:

I. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.

II. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die leibliche Mutter der anzunehmenden Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3). Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 4) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben davon abgesehen, die Ehe zu schließen, weil die Beschwerdeführerin zu 1) eine Witwenrente bezieht, die sie als einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage betrachtet und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Ausspruch der Annahme der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als gemeinschaftliche Kinder zurück. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien, in denen der Stiefelternteil also nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt.

II. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Rechtfertigung bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, daraus, dass die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen nicht verfügbar sind oder dass sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Danach ist hier ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes, nämlich dessen Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern betrifft und ihr Ausschluss insgesamt zu dessen Nachteil ist. Überdies ist das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar noch ist den Kindern der Eheverzicht der Eltern zuzurechnen.

2. Diesen strengeren Rechtfertigungsanforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Die Benachteiligung der betroffenen Stiefkinder ist jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.

b) Hingegen ist der vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption verfolgte Zweck, zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, zwar legitim. Dieses Ziel kann in der konkreten Situation des Stiefkindes durch den Adoptionsausschluss jedoch schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Kind in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten Familie lebt. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet ist, steht dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung.

c) Legitim ist auch der mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfolgte Zweck, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen. So lässt sich das Kind vor Nachteilen schützen, mit denen es gerade infolge der Adoption belastet sein könnte, falls sich Elternteil und Stiefelternteil wieder voneinander trennten, noch bevor sich eine nachhaltige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bilden konnte, das Kind dann aber wegen der Adoption an den Stiefelternteil über die Trennung der Eltern hinaus gebunden bliebe. Indessen ist der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.

Zwar ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als Indikator für Stabilität verwendet. Sind die Eltern die Ehe eingegangen, spricht dies für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht geeignet, stabile nichteheliche Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ durch andere Indikatoren zu begründen.

Soweit der durch vollständigen Adoptionsausschluss in nichtehelichen Stiefkindfamilien erzielbare Schutz der Kinder wirksamer ist als der Schutz, der sich mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen im Einzelfall abstellenden Adoptionsregelung erzielen lässt, wiegt dies die Nachteile nicht auf, die Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien dadurch entstehen können, dass ihnen die Adoption auch dann versperrt bleibt, wenn die Beziehung der Eltern stabil ist und die Adoption insgesamt ihrem Wohl diente. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich hinreichend wirksam mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung sichern, in deren Rahmen der Gesetzgeber nicht gehindert ist, an nichteheliche Lebensgemeinschaften solche Stabilitätserwartungen zu stellen, wie sie Ehen berechtigterweise entgegengebracht werden dürfen.

Dass die mittelbar angegriffenen Regelungen eine Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vollständig ausschließen und sie damit auch stabilen nichtehelichen Stiefkindfamilien verwehren, ist auch nicht durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf typisierende Regelungen zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung, zu denen die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen offensichtlich nicht zählt, verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Ist eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen, die sich - wie hier die Bestandsfestigkeit einer Paarbeziehung - selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, kann es zur Rechtssicherheit beitragen, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen typisierend an klarer zu fassende Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die - als Stellvertretermerkmale - die ungewissen Umstände oder Geschehnisse möglichst genau erfassen. Die mit einer Typisierung verbundene Ungleichbehandlung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, die hier nicht erfüllt sind. So liegt dem strikten Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien nicht realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde. Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre. Die Regelung trifft damit nicht nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil die Falschen, sondern wird immer wieder Stiefkindfamilien betreffen, die länger Bestand haben, so dass ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil dem Kindeswohl dienlich wäre. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist zudem intensiv. Für die Kinder entscheidet sich anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Die Härte ließe sich schließlich ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden. Es wäre möglich, die Kindeswohldienlichkeit auch in dieser Konstellation im Einzelfall zu prüfen und dabei statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren wie etwa die bisherige Beziehungsdauer zu verwenden.

d) Die unterschiedliche Behandlung von Stiefkindern in ehelichen und nichtehelichen Familien ist im Ergebnis auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt.

III. Ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten Paaren trotz der Möglichkeit, die angestrebte Adoption nach Eheschließung zu realisieren, einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, kann hier offenbleiben, weil die Verhinderung der Stiefkindadoption jedenfalls die betroffenen Kinder in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt und damit bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig ist.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-033.html

 

 

 

 


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