Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Haldensleben

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.  

Elterliche Sorge ist unkündbar. §1671 BGB abschaffen.

Das Amtsgericht Haldensleben wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.


 

 

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler  Straße 18

39340 Haldensleben

 

Telefon: 03904 / 4713-0

Fax: 03904 / 4713-101

 

E-Mail: ag-hdl@justiz.sachsen-anhalt.de

Internet: http://www.ag-hdl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht-haldensleben/

 

 

Amtsgericht Haldensleben

Zweigstelle Wolmirstedt

Schloßdomäne

39326 Wolmirstedt

Telefon: 039201 / 63-0

Fax: 039201 / 63-217

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Haldensleben (11/2022)

Informationsgehalt: tendiert gegen Null - statt Informationen Belehrungen über den Datenschutz und den chinesische Coronakillervirus, grad so wie früher im Staatsbürgerkundeunterricht, wo die halbe Klasse schlief oder aus dem Fenster guckte und der Lehrer vorn dummes Zeug laberte.

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: null. Wozu zahlen die Leute in Sachsen-Anhalt eigentlich Steuern, wenn die Sachsen-Anhaltinische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

#moderndenken - steht als Slogan auf der Website des Amtsgerichtes und dabei kriegen die das da noch nicht einmal gebacken, den Geschäftsverteilungsplan auf die Website zu stellen, da ist ja jedes chinesische Dorfgericht weit moderner als die verkrustete Staatsbürokratie in Sachsen-Anhalt.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

 

 

Amtsgericht Haldensleben - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

Angefragt am 01.09.2013. Wegen fehlender Antwort erneut angefragt am 29.08.2014. Erneute Anfrage am 04.06.2016 - irgenwann muss ja im Land der Spätaufsteher auch mal einer wach werden. 07.06.2016: Abwehrende Anwort vom Amsgerichtsdirektor Petersen. Kein Wunder, wenn in Sachsen-Anhalt die AfD da hohe Wahlgewinne einfährt, wenn die Sachsen-Anhaltinische Staatsbürokratie dem Wählerverdruss durch obrigkeitsstaatliches Auftreten in DDR-Manier zuarbeitet. Schriftwechsel siehe unten.

 

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

Landgericht Magdeburg

Oberlandesgericht Naumburg

 

 

Direktor am Amtsgericht Haldensleben: Haimo-Andreas Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Haldensleben / Direktor am Amtsgericht Haldensleben (ab 20.07.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.10.1991 als Richter auf Probe im Bezirk des Bezirksgerichts Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.07.1993 als Richter am Landgericht Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 04.08.1995 als Richter am Amtsgericht Staßfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.07.2001 als Direktor am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2012, ..., 2022: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Börde.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Haldensleben: Dorothee Schnitger (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Haldensleben (ab 01.01.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum ab 20.12.1996 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum ab 22.12.1999 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 22.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2012, 2014, 2016 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.2006 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2016: Familiensachen. 2016: Zweigstelle Wolmirstedt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Sachsen-Anhalt beschäftigen am Amtsgericht Haldensleben eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Börde

 

 

Väternotruf Haldensleben

Alexander Sproete

Telefon: 08341 / 9089770

E-Mail: AlexanderSproete@aol.com

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Vanessa Ashton (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab 27.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nauburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 27.10.2016 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 27.10.2016 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt.

Ingrid Gebauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab , ..., 2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 25.04.1996 als Richterin am zwischenzeitlich aufgelöstem Amtsgericht Wolmirstedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2022 ab 25.04.1996 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt.

Friederike Lehrke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab 17.10.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 8. 2016: Familiensachen - Abteilung 16. "Papa Ralf": Ralf-Gunther Fuchs, 14165 Berlin, E-Mail: ralf-g.f@running-daddies.eu. 2013: Zweigstelle Wolmirstedt.

Robert Mersch (zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Haldensleben (ab , ..., 2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 05.06.1997 als Richter am Amtsgericht Staßfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2022 ab 05.06.1997 als Richter am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010, ..., 2021: Familiensachen - Abteilung 16. 2010: Zweigstelle Wolmirstedt . Beschäftigte sich entsprechend Zaunegger gegen Deutschland mit ersten Anträgen nichtverheirateter Väter zur Bestätigung der gemeinsamen Sorge bei ablehnender Haltung der Mutter: 16 F 136/10 SO - Beschluss vom 23.02.2010 - Ablehnung des Antrages des Vaters. Siehe auch OLG Naumburg - 8 UF 56/10 - Beschluss vom 20.08.2010 unten. "Papa Ralf": Ralf-Gunther Fuchs, 14165 Berlin, E-Mail: ralf-g.f@running-daddies.eu

Ulrike Pätz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab 11.12.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.12.1996 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 11.12.1996 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt.

Haimo-Andreas Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Haldensleben / Direktor am Amtsgericht Haldensleben (ab 20.07.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.10.1991 als Richter auf Probe im Bezirk des Bezirksgerichts Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.07.1993 als Richter am Landgericht Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 04.08.1995 als Richter am Amtsgericht Staßfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.07.2001 als Direktor am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2012, ..., 2022: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Börde.

Elfriede Schabarum-Gehrke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab , ..., 2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Elfriede Schabarum ab 09.08.1999 als Richterin am zwischenzeitlich aufgelöstem Amtsgericht Wolmirstedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elfriede Gehrke ab 09.08.1999 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2022 unter dem Namen Elfriede Schabarum-Gehrke ab 09.08.1999 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Dorothee Schnitger (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Haldensleben (ab 01.01.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum ab 20.12.1996 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum ab 22.12.1999 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 22.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2012, 2014, 2016 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.2006 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2016: Familiensachen. 2016: Zweigstelle Wolmirstedt.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Haldensleben:

8 F - Friederike Lehrke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab 17.10.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 8. 2016: Familiensachen - Abteilung 16. "Papa Ralf": Ralf-Gunther Fuchs, 14165 Berlin, E-Mail: ralf-g.f@running-daddies.eu. 2013: Zweigstelle Wolmirstedt.

16 F - Friederike Lehrke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Haldensleben (ab 17.10.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 8. 2016: Familiensachen - Abteilung 16. "Papa Ralf": Ralf-Gunther Fuchs, 14165 Berlin, E-Mail: ralf-g.f@running-daddies.eu. 2013: Zweigstelle Wolmirstedt. 

16 F - Robert Mersch (zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Haldensleben (ab , ..., 2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 05.06.1997 als Richter am Amtsgericht Staßfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2022 ab 05.06.1997 als Richter am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010, ..., 2021: Familiensachen - Abteilung 16. 2010: Zweigstelle Wolmirstedt . Beschäftigte sich entsprechend Zaunegger gegen Deutschland mit ersten Anträgen nichtverheirateter Väter zur Bestätigung der gemeinsamen Sorge bei ablehnender Haltung der Mutter: 16 F 136/10 SO - Beschluss vom 23.02.2010 - Ablehnung des Antrages des Vaters. Siehe auch OLG Naumburg - 8 UF 56/10 - Beschluss vom 20.08.2010 unten. "Papa Ralf": Ralf-Gunther Fuchs, 14165 Berlin, E-Mail: ralf-g.f@running-daddies.eu

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Haldensleben tätig:

Helmut Claudé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bremervörde / Direktor am Amtsgericht Bremervörde (ab 01.01.2003, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 12.07.1994 als Richter am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2001 als Richter am Amtsgericht Pinneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2003 als  Direktor am Amtsgericht Bremervörde aufgeführt. 

Ernst May (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Haldensleben / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Haldensleben (ab , ..., 2002, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.09.1992 als Direktor am zwischenzeitlich aufgelösten Amtsgericht Wolmirstedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ab 01.09.1992 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 nicht aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Joachim Reichert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Helmstedt (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.04.1993 als Richter am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 29.04.1993 als Richter am Amtsgericht Helmstedt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Helmstedt - GVP 01.09.2013: Familiensachen.

Heike Maria von Schemde (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Vechta (ab 11.12.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.08.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 27.01.2005 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben - beurlaubt - aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.01.2005 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Vechta aufgeführt. Amtsgericht Cloppenburg - GVP 01.01.2014: halbe Stelle / Familiensachen.

Ulrich Venderbosch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Burg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Burg (ab 17.12.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.200 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.07.2003 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.07.2003 als Richterin am Amtsgericht Haldensleben - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.12.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Burg - abgeordnet - aufgeführt.   

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Burg

überregionale Beratung

http://familienberatung-burg.de

 

 

Familienberatung Gardelegen

überregionale Beratung

http://familienberatung-gardelegen.de

 

 

Familienberatung Haldensleben

überregionale Beratung

http://familienberatung-haldensleben.de

 

 

Familienberatung Helmstedt

überregionale Beratung

http://familienberatung-helmstedt.de

 

 

Familienberatung Magdeburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-magdeburg.de

 

 

Familienberatung Oschersleben

überregionale Beratung

http://familienberatung-oschersleben.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Erziehungs- und Familienberatung Haldensleben/Wolmirstedt

Süplinger Str. 35 

39340 Haldensleben

Telefon: 03904 / 41468

E-Mail: familiehdl@gmx.de

Internet: http://www.psw-jugendhilfe.de

Träger: Der PARITÄTISCHE

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Eheberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Krisenintervention, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Telefonische Beratung, Mediation

Mitarbeiter/innen: Evelyn Brademann - Diplompsychologin (2016: Familienberatungsstelle - Gröperstr. 12)

 

 

Erziehungs- und Familienberatung Haldensleben - Außenstelle -

Bahnhofstr. 20 

39326 Wolmirstedt

Telefon: über 03904 / 41468

E-Mail: familienberatunghdl@mdlv.paritaet.org

Internet: http://www.psw-jugendhilfe.de

Träger: PARITÄTISCHER

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Krisenintervention, Eheberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden.

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Landkreis Börde Jugendamt

Gerikestr. 104 

39340 Haldensleben

Telefon: 03904 / 7240-1423

E-Mail: jugendamt@boerdekreis.de

Internet: http://www.boerdekreis.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Landkreis Börde Jugendamt - Außenstelle von Haldensleben -

Farsleber Str. 19

39326 Wolmirstedt

Telefon: über 03904 / 7240-4415

E-Mail: jugendamt@boerdekreis.de

Internet: http://www.boerdekreis.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Haldensleben (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Haldensleben für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Haldensleben (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Stefanie Pigors

Soziologin M.A.

Telefon: 01577-5827145

Internet: http://www.familienhaus-magdeburg.de/content/das-team


Bestellung am Amtsgericht Haldensleben durch Richterin Lehrke.

 

 

Gabriele Wierig

39165 Wanzleben

 

 

Peggy Wöhe

Sozialpädagogin

gemeinnützige Familienhaus Magdeburg GmbH

Hohepfortestraße 14

39106 Magdeburg

Internet: http://www.familienhaus-magdeburg.de/content/das-team

Bestellung am Amtsgericht Haldensleben durch Richterin Lehrke (2016).

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Aili Linnakangas 

Diplom-Psychologin

Verbandelt mit der GWG München.

Internet: http://www.gwg-institut.com/in-muenchen.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Rudolf-Breitscheid-Str. 30

38820 Halberstadt

Beauftragung am Amtsgericht Burg, Amtsgericht Erfurt, Amtsgericht Haldensleben, Amtsgericht Helmstedt, Amtsgericht Sondershausen

Beauftragung am Amtsgericht Haldensleben durch Richterin Lehrke.

 

 

Olaf Weckel

Diplom-Psychologe

Große Klausstraße 15, 06108 Halle (Saale)

oder auch: Vahrenwalder Str. 195a, 30165 Hannover

oder auch: Hauptstr. 27, 06242 Krumpa

Beauftragung am Amtsgericht Altenburg, Amtsgericht Bitterfeld, Amtsgericht Haldensleben, Amtsgericht Halle (Saale), Amtsgericht Jena, Amtsgericht Leipzig, Amtsgericht Pößneck, Amtgericht Verden, Amtsgericht Wernigerode, Amtsgericht Zeitz, Oberlandesgericht Jena

Olaf Weckel wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Sorgerechtsentzug nach Weckeleinsatz ist nicht unwahrscheinlich.

Beauftragung am Amtsgericht Haldensleben durch Richterin Lehrke.

 

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Börde

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Börde

Frauenhaus Börde

Straße:

39320 Wolmirstedt

Telefon: 039201 / 709765, 0175/2763313

E-Mail: frauenhaus-wms@rueckenwind-ev.de

Internet: http://www.rueckenwind-ev.de

Träger: Rückenwind e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

 


 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Samstag, 4. Juni 2016 12:53
An: Amtsgericht Haldensleben
Betreff: Amtsgericht Haldensleben - Geschäftsverteilungsplan



Amtsgericht Haldensleben
Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben

Telefon: 03904 / 4713-0
Fax: 03904 / 4713-101

E-Mail: ag-hdl@justiz.sachsen-anhalt.de
Internet: http://www.ag-hdl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht-haldensleben/




Amtsgericht Haldensleben - Geschäftsverteilungsplan


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.


Mit freundlichen Grüßen


Anton

www.vaeternotruf.de


Angefragt am 01.09.2013. Wegen fehlender Antwort erneut angefragt am 29.08.2014. Erneute Anfrage am 04.06.2016 - irgenwann muss ja im Land der Spätaufsteher auch mal einer wach werden. Kein Wunder, wenn die AfD da hohe Wahlgewinne einfährt, wenn die Sachsen-Anhaltinische Staatsbürokratie dem Wählerverdruss durch obrigkeitsstaatliches Auftreten in DDR-Manier zuarbeitet.

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hagelstein, Simone [mailto: ...] Im Auftrag von Amtsgericht Haldensleben
Gesendet: Dienstag, 7. Juni 2016 09:05
An: Väternotruf
Betreff: AW: Amtsgericht Haldensleben - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrter Verfasser,

ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mail, darf aber darauf hinweisen, dass anonyme oder nicht unterschriebene Mitteilungen per Mail weder bearbeitet noch erneut beantwortet werden.
Sofern Sie Eingaben an das Gericht machen möchten, werden Sie gebeten, dies unter Angabe Ihrer vollständigen Adresse und mit handschriftlicher Unterzeichnung per Post vorzunehmen. Sofern Ihnen ein Aktenzeichen bekannt ist, wäre auch dieses anzugeben.
Ein elektronischer Rechtsverkehr findet nicht statt.

Nur zur Vereinfachung weise ich darauf hin, dass eine Übersendung des Geschäftsverteilungsplanes nicht erfolgt. Dieser kann zu den Geschäftszeiten in der Verwaltungsgeschäftsstelle eingesehen werden.

Mit freundlichem Gruß
Petersen
Direktor des Amtsgerichts

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Freitag, 8. Juli 2016 16:17
An: 'Amtsgericht Haldensleben'
Cc: '...@Justiz.sachsen-anhalt.de'
Betreff: AW: Amtsgericht Haldensleben - Geschäftsverteilungsplan

Lieber Herr Petersen,

wozu Ihre lange Vorrede, wenn Sie sowieso nicht beabsichtigen, bürgerfreundlich den Geschäftsverteilungsplan zur Verfügung zu stellen und statt dessen ein Brimborium machen, das man meinen könnte, wir hätten nach geheimen U-Boot Unterlagen nachgefragt.

Nun ja, da mag eine gewisse DDR-Mentalität mitschwingen, aber ich darf Ihnen versichern, auch an einigen westdeutschen Gerichten wird ähnlich verfahren.

An der Mehrzahl der deutschen Gerichte ist man allerdings schon im Internetzeitalter angekommen und hat verstanden, dass Bürgerfreundlichkeit am weitesten führt.

Ausführlich unter

www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm




Mit freundlichen Grüßen


Anton


 


 

 

 

Eine Schülerin und ihr Freund waren angeklagt, weil sie Drogen in Brownies gebacken hatten

Gefährlicher Spaß endet vor Amtsgericht

24.07.2013 07:57 Uhr

 

Von Sebastian Prill

 

Die Backmischung für Brownies wurde mit Cannabis versetzt und serviert. Für die Angeklagte und zwei Freundinnen endete dieser Streich im Krankenhaus.

...

http://www.volksstimme.de/nachrichten/lokal/haldensleben/1113668_Gefaehrlicher-Spass-endet-vor-Amtsgericht.html

 

 

 


 

 

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

8. Zivilsenat

Die Geschäftsstelle

am:

Zugang: 20. AUG. 2010

BESCHLUSS

8 UF 56/10 (PKH) OLG Naumburg

16 F 136/10 SO AG Haldensleben-Zweigstelle Wolmirstedt

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

(Kindesname), geb. am (Geburtsdatum, ca. 13 Jahre alt), GEburtsort,

Beteiligte:

1. Name Kindesvater, Anschrift,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:

(keine Beiordnung erfolgt),

2. Kindesmutter, Anschrift,

Antragsgegnerin,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. August 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping, den Richter am Oberlandesgericht Harms und die Richterin am Landgericht Seidl beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den seine Anträge ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensieben Zweigstelle Wolmirstedt vom 23.02.2010 und beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, ihm die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind Kindesnahme, geb. (Geburtsdatum), zu übertragen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Beide Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind (Kindesname), geboren am (Geburtsdatum).

Die Vaterschaft erkannte der Antragsteller unmittelbar nach der Geburt an. Einem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht stimmte die Kindesmutter nicht zu.

Die Kindeseltern leben seit dem zweiten Lebensjahr der gemeinsamen Tochter getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kindesmutter als auch der Antragsteller ganztags außerhäuslich berufstätig, sie teilten sich die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Seit inzwischen 10 Jahren bestehen gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern über die Gestaltung des Umgangs zwischen dem Kind und dem Antragsteller.

Seit 2006 findet kein Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller statt. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben seit 2003 mit Unterbrechungen und seit Juni 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig, wobei der Kontaktverlust zum Kind nach seinen Angaben als wesentlicher Grund bewertet werden könne.

3

Er meint, der Ausschluss der elterlichen Sorge verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 Grundgesetz und diskrimiere ihn. Es sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Wohl des Kindes gefährden würde oder im Gegenteil dem Kindeswohl dienlich sei.

Das Amtsgericht Haldensleben - Familiengericht - Geschäftsnr.: 16 F 136/10 SO - hat durch Beschluss vom 23.02.2010 den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass eine gesetzliche Grundlage für den Antrag nicht vorliege und nach gegenwärtigem Recht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen sei. Zudem stehe der nach eigener Darstellung des Antragstellers seit etlichen Jahren fehlende persönliche Kontakt zur Tochter der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04 Zaunegger./. Deutschland ändere an der Rechtslage zunächst nichts. Denn es sei Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Solange dies nicht erfolgt sei, komme der Antrag zu früh.

Mit am 09.03.2010 beim Amtsgericht eingegangenem Fax hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.02.2010 eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er meint, das Gericht hätte die Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten müssen und nicht ohne Auseinandersetzung mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung die Anträge inhaltlich abweisen dürfen. Wenn es der Auffassung sei, dass den Behörden zunächst Gelegenheit gegeben werden müsse, die Entscheidung umzusetzen, hätte es das Verfahren solange aussetzen müssen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe der Vater eines nichtehelichen Kindes bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einen - auch gerichtlich einklagbaren - Anspruch darauf, dass ihm die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werde wie einem verheirateten Vater, der die elterliche Sorge automatisch nach § 1626 BGB bekomme. Er meint, er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werde.

Am 21. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss - 1 BvR 420/09 -entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Artikel 6 Absatz 2 GG verletzt, wenn der Vater ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet, dass ergänzend zu der Regelung des § 1626 a Absatz 1 Nr. 1 BGB vorläufig das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. In Ergänzung von § 1672 Absatz 1 BGB hat das Familiengericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

II. Die zulässigen Rechtsmittel des Antragstellers gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts sind unbegründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (Kindesname) abgewiesen.

Es kann offenbleiben, ob bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor einer Regelung eines entsprechenden Verfahrens durch den nationalen Gesetzgeber eine Rechtsschutzmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters anzuerkennen war, ihm gegen den Willen der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind zu übertragen, und ob das vor einer gesetzlichen Neuregelung angestrengte Verfahren bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auszusetzen gewesen wäre oder über den Antrag unter Zugrundelegung der für verheiratete Elternteile unabhängig von ihrem Geschlecht bestehenden Regelungen (§§ 1671 Abs. 2, 1672 Abs. 2 Satz 1 BGB) über der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entscheiden gewesen wäre.

Denn zumindest nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsschutzmöglichkeit und eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag des nichtehelichen das gemeinsame Sorgerecht anstrebenden Kindesvater gegeben. Danach ist dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht oder ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das ist hier nicht der Fall.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der Kindesmutter zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der Trennung der Eltern vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Eltern Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.

Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.

Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - 22028/04 - Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Vz Jahre allein tatsächlich betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall - wie oben ausgeführt - wesentlich anders.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, das sie von dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen sind (§ 21 Absatz 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. KV 1912).

III. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da der Antragsteller innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht seine Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit und seinem unbeweglichen Vermögen glaubhaft gemacht hat. Die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 31.03.2010 geforderten Belege wurden nicht vorgelegt. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, weil die Verfügung eindeutig war.

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Im Übrigen ist das Verfahrenskostenhilfegesuch auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zurückzuweisen.

gez. Feldmann gez. Bisping gez. Seidl

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

 

 


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