Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Rostock

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.


 

 

 

 

 

Amtsgericht Rostock

Zochstraße 13

18057 Rostock

 

Telefon: 0381 / 4957-0

Fax: 0381 / 4957-141

 

E-Mail: verwaltung@ag-rostock.mv-justiz.de

Internet: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-rostock/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Rostock (03/2024)

Informationsgehalt: bescheiden

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - fortlaufende Aktualisierung - Stand vom 06.03.2024 - https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-rostock/Das-Gericht/Gesch%C3%A4ftsverteilung/

 

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Landgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock

 

 

Direktor am Amtsgericht Rostock: Dr. Stephan Loheit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Rostock / Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 31.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Stephan Loheit nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.02.2011 als Richter am Landgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.02.2011 als Richter am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.05.2021 als Direktor am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2016: Pressesprecher am Landgericht Hannover.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock: Klaus Weingartz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 13.11.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.07.1996 als Richter am Landgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock - teilweise abgeordnet - aufgeführt. 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigen am Amtsgericht Rostock 29 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Rostock - kreisfreie Stadt

Jugendamt Landkreis Rostock

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Ute Blindow-Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 19.08.1996, ..., 2020) - Studium in Freiburg. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Ute Blindow ab 19.08.1996 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Ute Blindow-Brinkmann ab 19.08.1996 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Amtsgericht Rostock - GVP 16.05.2012: unter dem Namen Ute Blindow-Brinkmann aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Rostock - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 12.

Gereon Born (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 21.07.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.07.1994 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 81 XVI 7/99 - Beschluss vom 07.10.1999: "Die Antragstellerin sieht den Antragsteller als ihren Vater an. ... Dem gegenüber bestehen keine überwiegenden Interessen des Kindesvaters. ... Unter Abwägung der verschiedenen Interessen war daher die Adoption auszusprechen." - Volljährigenadoption gegen den Willen des leiblichen Vaters. Der Adoptivvater ist 23 Jahre älter als die leibliche Mutter des volljährigen Kindes. Der leibliche Vater wird durch Richter Born mit Beschluss vom 07.10.1999 endgültig ausgemustert, die rechtliche Verwandtschaft zu seiner Tochter wird von Richter Born annulliert - der deutsche Gesetzgeber ebnet dazu mittels § 1767 und §1772 den gefährlichen Irrweg. Auf Anfrage senden wir Ihnen den anonymisierten Beschluss von Richter Born zu. 2009: Familiensachen? 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Birgit Freese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Rostock (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2014 ab 13.05.1997 als Direktorin am Amtsgericht Bad Doberan aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 13.05.1997 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Tim Freese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock (ab 27.04.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.1994 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 ohne Angabe Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2006 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. EDV-Gerichtstag 2008. EDV-Gerichtstag 10.06.2010 - https://www.edvgt.de/pages/startseite/mitglieder.php.

Tim Freese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock (ab 27.04.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.1994 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 ohne Angabe Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2006 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. EDV-Gerichtstag 2008. EDV-Gerichtstag 10.06.2010 - https://www.edvgt.de/pages/startseite/mitglieder.php. Namensgleichheit mit: Birgit Freese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Rostock (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2014 ab 13.05.1997 als Direktorin am Amtsgericht Bad Doberan aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 13.05.1997 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Christian Görgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 08.06.1995, ..., 2014) - 2012: Familiengericht - Abteilung 15.

Matthias Hassel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 12.09.1994, ..., 2014)

Volker Horstmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock (ab 21.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.03.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.07.2002 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 21.02.2017 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Amtsgericht Rostock - GVP 16.05.2012: nicht aufgeführt. GVP 01.10.2014: nicht aufgeführt.

 

 

 

Christina Ihde (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.02.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2000 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2009: Familiengericht - Abteilung 14. GVP 16.05.2012, 01.10.2014: Betreuungs- und Unterbringungssachen. 

Frauke Klatte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2014)

Gabriele Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.10.1994, ..., 2020) - 2009, ..., 2020: Pressesprecherin - Strafsachen. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock. 16.06.09: "Ein junger Mann machte ein Foto der deutschen Fahne, die in der Toilette lag und stellte das Bild bei "StudiVZ" ein. Jetzt steht der Ex-Juso-Landeschef wegen Verunglimpfung der Bundesrepublik in Rostock vor Gericht." -  http://www.welt.de/vermischtes/article3934459/Deutschlandfahne-im-Klo-Gar-keine-gute-Idee.html

Eva Kurtenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 19.08.1996, ..., 2014)

Klaus-Peter Langer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 17.04.1998, ..., 2014)

Holger Lenz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2000 und 2010 unter dem Namen Holger Vick ab 30.06.1999 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Holger Lenz ab 30.06.1999 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock. Warum kann man sich eigentlich in Deutschland nicht einfach unbürokratisch umbenennen. Früher Paul Traurig und heute Paul Lustig. Das mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist doch wahrscheinlich eher was für die Märchenstunde im Kindergarten oder für den Bundespräsidenten Gauck, wenn der in Berlin mal wieder salbungsvolle Worte von der Kanzel predigt.

Dagmar Lüthke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.12.1993, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt.  

Barbara Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2014) - GVP 01.10.2014.

Hans Nitschke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab , 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.01.2005 als Richter am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 12.01.2005 als Richter am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Rostock - GVP 01.01.2010, 01.05.2017: abgeordnet - als Richter am Amtsgericht.

Birgit Noll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.04.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.1994 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 10.

Michael Nüske (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 09.04.1998, ..., 2014) - 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Uwe Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 03.05.1995, ..., 2014) - "Parkplatzschwein“ - 46 C 186/12 - Urteil vom 11.07.2012 - ausführlich siehe unten.

Andrea Ritter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 14.07.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.07.2000 als Richterin am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock. Namensgleichheit mit: Andrès Ritter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock (ab 19.03.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.07.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.04.2004 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.07.2005 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 21.10.2008 als stellvertretender Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.03.2013 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock aufgeführt. 2011: Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund? 2014: Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock.

Steffen Rohn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 01.06.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.1994 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt.

Axel Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 16.05.1995, ..., 2014) - 41 C 205/10 - Beschluss vom 28.07.2010: "Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, sich den Klägerinnen weniger als 50 Meter zu nähern ... ." - vorherige Volladoption des Kindes durch den am 16.05.2004 verstorbenen Horst Winter mit Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 07.10.1999 ausgesprochen. Dagegen gerichtete Beschwerde des biologischen Vaters wurden vom Gericht zurückgewiesen - es lebe der freiheitlich-gebrechliche Adoptionsstaat.

Beatrix Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 17.02.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012: Familiengsachen - Abteilung 13 und 16. 13 F 97/12 - Beschluss vom 30.07.2012: Antrag des Vaters auf Herstellung der gemeinsamen Sorge kostenpflichtig zu Lasten des Vaters zurückgewiesen. Grundgesetz Artikel 6 ist Richterin Schmidt womöglich nicht bekannt, sonst hätte sie sicher die gemeinsame Sorge angeordnet.

Ralf Schröder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 14.12.1995, ..., 2014)

Petra Stechemesser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 14.05.1999, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.05.1999 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012, ..., 2018: Familiensachen - Abteilung 14.

Andrea Syska (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.03.2000, ..., 2015) - 2012: Familiengericht - Abteilung 11. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Werner Weers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 09.04.1998, ..., 2014)

Klaus Weingartz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 13.11.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.07.1996 als Richter am Landgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock - teilweise abgeordnet - aufgeführt.  

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Rostock:

10 F - Birgit Noll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.04.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.1994 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 10.

11 F - Andrea Syska (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.03.2000, ..., 2015) - 2012: Familiengericht - Abteilung 11. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Zur Rückführung eines einjährigen Kindes eines tunesischen Vater bei einer Kindesentführung durch die deutsche Mutter von Großbritannien nach Deutschland - Amtsgericht Rostock - Beschluss vom 23.07.2008 - 11 F 159/08 in FamRZ 07/2009

12 F - Ute Blindow-Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 19.08.1996, ..., 2020) - Studium in Freiburg. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Ute Blindow ab 19.08.1996 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Ute Blindow-Brinkmann ab 19.08.1996 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Amtsgericht Rostock - GVP 16.05.2012: unter dem Namen Ute Blindow-Brinkmann aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Rostock - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 12.

13 F - Beatrix Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 17.02.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012: Familiengsachen - Abteilung 13 und 16. 13 F 97/12 - Beschluss vom 30.07.2012: Antrag des Vaters auf Herstellung der gemeinsamen Sorge kostenpflichtig zu Lasten des Vaters zurückgewiesen. Grundgesetz Artikel 6 ist Richterin Schmidt womöglich nicht bekannt, sonst hätte sie sicher die gemeinsame Sorge angeordnet.

14 F - Petra Stechemesser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 14.05.1999, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.05.1999 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012, ..., 2018: Familiensachen - Abteilung 14.

15 F - Christian Görgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 08.06.1995, ..., 2014) - 2012: Familiengericht - Abteilung 15.

16 F - Beatrix Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 17.02.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2012: Familiengsachen - Abteilung 13 und 16. 13 F 97/12 - Beschluss vom 30.07.2012: Antrag des Vaters auf Herstellung der gemeinsamen Sorge kostenpflichtig zu Lasten des Vaters zurückgewiesen. Grundgesetz Artikel 6 ist Richterin Schmidt womöglich nicht bekannt, sonst hätte sie sicher die gemeinsame Sorge angeordnet.

14 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Rostock tätig:

Gerd Bollmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht Rostock / 1. Familiensenat (ab 21.08.2000, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.05.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 03.05.1995 als Richter am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. FamRZ 17/2005, FamRZ 7/2006, FamRZ 19/2007, FamRZ 8/2008. Oberlandesgericht Rostock - GVP 01.10.2010, 01.03.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter am 1. Familiensenat.

Kerstin Buggenhagen-Hinz (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 04.12.1995, ..., 2002)

Almut Hagemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 03.11.1993, ..., 2014)

Till Halfmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 03.11.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.11.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. 2010 abgeordnet an das Landgericht Rostock.

Peter Häfner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Rostock / Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 01.07.1992, ..., 2014) - 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Ralf-Allan Klimasch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.1996 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.08.2016 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. 2011: GVP Amtsgericht Rostock und Amtsgericht Bad Doberan jeweils mit halber Stelle aufgeführt.

Dr. Jens Knop (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Oberlandesgericht Rostock (ab 28.08.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2007 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.11.2007 als Richter am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.08.2015 als Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. OLG Rostock - GVP 01.10.2010: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an das Oberlandesgericht Rostock / 1. Familiensenat. OLG Rostock - GVP 17.12.2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Rostock / 1. Familiensenat. FamRZ 20/2011: Versorgungsausgleich - OLG Rostock 10 UF 228/10 - Beschluss vom 28.02.2011. 2018: Pressesprecher am Oberlandesgericht Rostock. Siehe auch Pressemeldung unten.

Claudia Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Meldorf (ab 01.03.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Claudia Petersen nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.11.2007 als Richterin am Amtsgericht Rostock - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2014 als Richterin am Amtsgericht Meldorf aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.01.2012. Amtsgericht Meldorf - GVP 15.01.2015. Namensgleichheit mit: Wiebke Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Pasewalk / Familiensachen (ab 25.09.2003, ..., 2012)

Anne-Dore Schörner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.06.1994, ..., 2012)

Rüdiger Tönnies (Jg. 1943) - Präsident am Amtsgericht Bremen (ab 01.09.1992, ...,17.12.2008) - seit 1987 Vizepräsident und seit 1992 Präsident des Amtsgerichts Bremen. Nach der Wende war er ein Jahr (1991-1992) Direktor des Kreisgerichts Rostock.

Olaf Ulbrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / Vizepräsident am Oberlandesgericht Rostock (ab 06.12.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.07.2002 als Richter am Landgericht Stralsund - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2010 als Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 15.07.2015 als Direktor am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.07.2015 als Direktor am Amtsgericht Rostock - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.12.2021 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Güstrow

überregionale Beratung

http://familienberatung-guestrow.de

 

 

Familienberatung Rostock

überregionale Beratung

http://familienberatung-rostock.de

 

 

Familienberatung Waren

überregionale Beratung

http://familienberatung-waren.de

 

 

Familienberatung Wismar

überregionale Beratung

http://familienberatung-wismar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Psychologische Beratungsstelle für Lebens- Familien- und Erziehungsfragen Schwangerschaftskonfliktberatung

Seestr. 13 

18209 Bad Doberan 

Telefon: 038203 / 63124

E-Mail: psychberatung.dbr@rostocker-stadtmission.de

Internet: http://www.rostocker-stadtmission.de

Träger: Rostocker Stadtmission e.V.

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Krisenintervention, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden

Mitarbeiter/innen: Annegrit Klink (2013), Ulrike Radke-Voß (2013)

 

 

Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen     

Strandstr. 92

18055 Rostock

Telefon: 0381 / 4904085

E-Mail: efl-beratung-hro@kk-erzbistum-hh.de

Internet: http://www.ehe-familien-lebensberatung.info

Träger: Erzbistum Hamburg

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Krisenintervention, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Jugendberatung, Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen

 

 

Integrierte psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsfragen Schwangerschafts(konflikt)beratung Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.

Bergstraße 10

18057 Rostock

Telefon: 0381 / 27757

E-Mail: psychberatung.fw@rostocker-stadtmission.de

Internet: http://www.rostocker-stadtmission.de/beratungsstelle-rostock

Träger: Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Alleinerziehende Mütter und Väter, Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Frauen (Hilfe und Beratung) und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Krisenintervention, Kinder und Jugendliche, Mutter und Kind (Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind)", Partnerschaftsberatung, Sexualberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung,

Ehemals Seelsorgerische und psychologische Beratungsstelle, Stampfmüllerstr. 41, 18057 Rostock    

Mitarbeit - 2024: Katharina Hillscher (Ressortleitung); Katharina Weltz - Einrichtungsleiterin Beratungsstelle Lütten Klein; Ulrike Radke-Voß - Einrichtungsleiterin Beratungsstelle Bad Doberan; Maria Tritthardt - Einrichtungsleiterin Beratungsstelle Innenstadt

Beratungsstelle Lütten Klein
Stockholmer Str. 1 | 18107 Rostock
Beratungsstelle Bad Doberan
Klosterstraße 1b | 18209 Bad Doberan
Beratungsstelle Innenstadt
Bergstr. 10 | 18057 Rostock

 

 

Psychologische Beratungsstelle für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen, Schwangerschaftsberatung   

Stockholmer Str. 1

18107 Rostock 

Telefon: 0381 / 713008

E-Mail: psychberatung.lk@rostocker-stadtmission.de

Internet: http://www.rostocker-stadtmission.de

Träger: Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung 

 

 

Beratungszentrum Dierkow     

Hannes-Meyer-Platz 27

18146 Rostock

Telefon: 0381 / 600911-0

E-Mail: erziehungshilfen-hro@caritas-mecklenburg.de

Internet: http://www.caritas-rostock.de

Träger: Caritasverband

Angebote:  Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Schwangerenberatung, Sozialberatung 

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsstellen, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Amt für Jugend und Soziales Regionalbüro Mitte

St.-Georg-Str. 109/Haus II   

Telefon: 0381 / 381-5009

18055 Rostock

E-Mail: sozialamt@rostock.de

Internet: http://www.rostock.de

Träger: Stadt

Angebote: Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung

 

 

Amt für Jugend und Soziales Regionalbüro Nordwest   

Hans-Fallada-Str. 1

18069 Rostock

Telefon: 0381 / 381-6912

E-Mail: winfried.schulz@rostock.de

Internet: http://www.rostock.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche

 

 

Amt für Jugend und Soziales Regionalbüro Nord

Albrecht-Tischbein-Str. 48

18109 Rostock 

Telefon: 0381 / 381-2541

E-Mail: bernhard.stuwe@rostock.de

Internet: http://www.rostock.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Gruppenarbeit 

 

 

Amt für Jugend und Soziales Regionalbüro Nordost    

Jawaharlal-Nehru-Str. 33

18147 Rostock   

Telefon: 0381 / 381-5250

E-Mail: ilona.eckhardt@rostock.de

Internet: http://www.rostock.de

Träger: Stadt

Angebote: Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Lebensberatung, Telefonische Beratung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Rostock (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Rostock für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Rostock (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Regina Gillmann

Rechtsanwältin

Augustenstraße 116

18055 Rostock

Internet: http://www.rae-gillmann-dr-nitzsche.de

Bestellung am Amtsgericht Rostock durch Richterin Schmidt (2016)

 

 

Katrin Reichel

Rechtsanwältin

Lange Str. 7/8

18055 Rostock

vorher: Kröpeliner Str. 10, 18055 Rostock

Bestellung am Amtsgericht Rostock

Bestellung durch Richterin Stechemesser (2016, ..., 2018)

 

 

Corinna Riecken

Rechtsanwältin

Bertolt-Brecht-Straße 23

18106 Rostock

Bestellung am Amtsgericht Rostock

Bestellung durch Richterin Schmidt (ab , ..., 2012)

Frau Riecken wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Bernd Risch 

Rechtsanwalt 

Paulstr. 44

18055 Rostock

(ab , ..., 2008)

 

 

Amrei Schäning

Rechtsanwältin

Schäning Rechtsanwälte

Strandstraße 85

18055 Rostock

Internet: http://www.kanzleiamziegenmarkt.de/profil.html

Bestellung am Amtsgericht Rostock durch Richterin Stechemesser (2014), Richterin Syska (2015)  

 

 

Rechtsanwälte:

 

Sandra Lange

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Rostocker Straße 10

18209 Bad Doberan

Telefon: 038203 / 42793

Fax: 038203 / 42989

E-Mail: ra-lange@kujas-kollegen.de

Homepage: www.kujas-kollegen.de

 

 

Martina Wurl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin BAFM

Severinstr. 9

18209 Bad Doberan

Tel: 038203 / 776- 20

E-Mail: mail@fachanwaelte.de

Homepage: www.fachanwaelte.de

 

 

Birgit Köhler - Rostock

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Mitglied der ARGE Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins

Mitglied der ARGE Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins

Schwerpunkte: Familien- und Erbrecht

Fremdsprachenkenntnisse: Englisch, Russisch

Frau Köhler nimmt als Verfahrenspflegerin die Rechte minderjähriger Kinder in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten wahr und ist begleitend auch in Fällen von Kindesentziehung tätig.

http://www.agrarrecht-online.de/index.php?id=10

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Rostock

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Rostock noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Frauenhaus Rostock

Autonomes Frauenhaus Rostock

18000 Rostock

Telefon: 0381 / 454406

E-Mail: frauenhaus@fhf-rostock.de

Internet: http://www.fhf-rostock.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt, Beratung für Migranten und Spätaussiedler

 

Deutscher Kinderschutzbund Rostock e.V.

Lorenzstr. 66

18146 Rostock

Telefon: 0381 / 7680215

E-Mail: info@kinderschutzbund-rostock.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-rostock.de

Träger:      

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung

 

 

 

 


 

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Oberarzt tritt in den Hungerstreik

05. Februar 2013 | 22:08 Uhr | Von: Rebekka Poesch

Um für eine Gleichberechtigung von Müttern und Vätern bei der Sorge für ihre Kinder zu protestieren, ist der vierfache Vater Arpad David vor dem Rostocker Amtsgericht in den Hungerstreik getreten. "In erster Linie sollte das Kindeswohl und nicht der Wunsch der Mutter berücksichtigt werden", sagt der 44-Jährige, der als Oberarzt der Kardiologie am Südstadtklinikum tätig ist. Seine Hoffnung: dass er mit seinem persönlichen Engagement dazu beitragen kann, die gesetzliche Regelung zu ändern. Denn wenn Kinder bei ihrem Vater leben wollten, sei nicht einzusehen, warum das Gericht diesen Wunsch nicht berücksichtige. Anlass für die Protestaktion Davids ist seine eigene Familiengeschichte. Nach der Trennung von seiner Frau Anfang 2012 leben seine vier Söhne bei der Mutter. Er selbst könne die Kinder derzeit nur sehen, wenn diese das wünschten. "Eine offizielle Umgangsregelung gibt es noch nicht", sagt der Mediziner. Die Verhandlung darüber steht noch bevor.

Peter Häfner, Direktor des Amtsgerichts, hält den Hungerstreik von Arpad David für zwecklos. "Er kann tun und lassen, was er will. Aber er kann nicht erwarten, dass sich das Gericht davon beeinflussen lässt", sagt er. "Das wäre eine merkwürdige Rechtsprechung." Aufgabe des Gerichts sei es vielmehr, unabhängig und neutral zu entscheiden. "Er wird damit gar nichts erreichen", sagt Häfner. Die Frage sei, ob sich David mit seiner Aktion nicht sogar selbst schade und für den Umgang mit seinen Kindern disqualifiziere. Statt vor dem Amtsgericht zu demonstrieren, rät der Direktor dem Familienvater, sich mit einem Anwalt zu beraten.

Auch Noch-Ehefrau Christiane David hat für das Vorgehen ihres Mannes kein Verständnis. "Ich finde es sehr schwierig, dass er in die Öffentlichkeit tritt und die Kinder nicht schützt", sagt sie. Schließlich habe die Richterin das Wohl der Kinder im Blick gehabt, als sie im vergangenen Jahr entschieden habe, dass die vier Jungs mit ihr im Haus der Familie wohnen bleiben. Ihrem Mann sei nahegelegt worden, sich in der Nähe eine Wohnung zu suchen. An dem gemeinsamen Sorgerecht habe sich dadurch aber nichts geändert, sagt die Rostockerin. Jetzt müsse nur noch über das Umgangsrecht entschieden werden. "Ich würde mir wünschen, dass dann Ruhe einkehrt", sagt sie.

Doch Arpad David trifft mit seiner Ein-Mann-Demonstration vor dem Amtsgericht nicht nur auf Kritik, sondern auch auf Zustimmung. "Wir stehen hinter der Aktion", sagt Horst Schmeil, 2. Vorsitzender des Vereins Gleichmaß, der sich im Rostocker Umland für familiäre Gleichstellung und die Chancengleichheit von Kindern in Familien einsetzt. Es sei dringend notwendig, die Öffentlichkeit auf die aktuelle Rechtsprechung aufmerksam zu machen, die Mütter bevorzuge. Da liege vieles im Argen. "Das Kindeswohl soll als Maßstab gelten. Doch es gibt keine Definition für das Kindeswohl", sagt Schmeil. Oftmals heiße es, wenn es der Mutter gut geht, geht es dem Kind auch gut. In vielen Fällen müssten Kinder deshalb ohne Vater aufwachsen und würden so diskriminiert. Der Verein fordert eine Gleichwertigkeit von Mutter und Vater in der Erziehung. Genauso wie Arpad David.

Mittlerweile hat der Arzt seit zwei Tagen nichts mehr gegessen. Die Nächte hat er auf einer Bank auf dem Vorplatz des Amtsgerichts verbracht. Wie lange er seinen Hungerstreik durchhalten wird, weiß er nicht. "Erst mal unbefristet", sagt David.

http://www.nnn.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/artikeldetail/artikel/oberarzt-tritt-in-den-hungerstreik.html

 

 


 

 

 

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Urt. v. 11.07.2012 - 46 C 186/12

Leitsatz: Verbotswidriges Parken auf einem Behindertenparkplatz - "Parkplatzschwein“ im konkreten Fall keine Beleidigung

AG Rostock

46 C 186/12

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 11.07.2012

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren pp.

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Richter am 11.07.2012 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 21.04.2012 befand sich der Verfügungskläger auf dem Parkplatz O. Park in R. mit einem Werttransporter mit dem amtlichen Kennzeichen ... Wegen einer Baustelle auf dem Parkplatz stellte er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ab, um von dort den günstigen Zugang zur Geldentsorgung aus dem X.-Markt zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte kam auf das Fahrzeug zu, fotografierte es und steckte hinter den Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift Sie Parkplatzschwein“. Wegen des Inhaltes dieses Zettels wird auf die Anlage 1, Bl. 9 der Akte, verwiesen.

Als der Verfügungskläger das Fahrzeug verließ, wurde er vom Verfügungsbeklagten mit Parkplatzschwein“ beschimpft. Dieser sei ihm bis zum Haupteingang des Centers gefolgt und habe diese Beleidigung mehrfach wiederholt. Im Internet-Online Magazin Y. veröffentlichte der Verfügungsbeklagte ein Foto des Fahrzeuges und einen Bericht unter der Rubrik Parkplatzschwein“. In dieser Rubrik waren noch mehrere ähnliche Vorfälle mit Fotos von Fahrzeugen, die widerrechtlich Behindertenparkplätze benutzten, dargestellt. Mit Schreiben vom 30.04.2012 wurde der Verfügungsbeklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Erklärung dahingehend abzugeben, dass er es ab sofort unterlasse, den Verfügungskläger als Parkplatzschwein“ und tickende Zeitbombe“ zu bezeichnen und ferner diese Äußerung aus dem Internet zu entfernen.

Der Verfügungskläger geht davon aus, dass die Bezeichnung Parkplatzschwein“ ihn verunglimpfe und eine ehrverletzende Schmähkritik darstelle, weil sie fernab von jeder sachbezogenen Auseinandersetzung sich in der Herabsetzung einer Person erschöpfe. Diese Beleidigung setzte der Verfügungsbeklagte im Internet fort. Er sei daher zur Unterlassung dieser Äußerung nach §§ 1004 Abs. 1,823 Abs. 2 BGB analog i. V. m. § 185 StGB verpflichtet.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß den Antragsteller als Parkplatzschwein“ zu bezeichnen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Richtig sei, dass der Verfügungskläger das im Antrag vom 24.05.2012 benannte Fahrzeug ohne Ausliegen eines dazu berechtigenden Ausweises auf einem Behindertenparkplatz und damit unberechtigt abgestellt hat und zum Tatzeitpunkt der Verfügungsbeklagte mit seiner Lebensgefährtin, Frau I den O. Park S. unterwegs war.

Richtig sei, dass der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger einmal als Parkplatzschwein“ bezeichnet hat, als dieser das Fahrzeug verließ und dass er im Anschluss an diesen Vorgang die Angelegenheit auf der Internetseite http:Y.net unter der Rubrik Parkplatzschweine“ veröffentlicht hat. Nach interner Besprechung der Betreiber wurde die Rubrik Parkplatzschweine“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht umbenannt in Falsche Behindertenparkplatzfreunde“. Dies sei erfolgt, um engagierte Leute, wie den Verfügungsbeklagten vor Verfahren, wie dem jetzigen, zu bewahren. Der Verfügungsbeklagte sei ein engagierter Vertreter der sogenannten Behindertenrechte“. Mit der Veröffentlichung von Fotos der Pkw-Fahrer will er zusammen mit dem Betreibern der Internetseite auf den Missstand und die Geringschätzung der Behindertenrechte hinweisen . Ein Anordnungsanspruch sei weder aus §§ 1004, 823 Abs. 2 i. V. m. § 185 StGB gegeben. Die Veröffentlichung unter der Rubrik Parkplatzschweine“ und der inhaltsgleichen Betitelung stelle keine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB dar.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingehende Schriftsätze wurden gemäß § 296 a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004,823 Abs. 2 i. V. m. § 185 StGB.

Unstreitig ist der Werttransporter, der nach der Klagdarstellung durch den Verfügungskläger gefahren wurde, auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden. Die von dem Verfügungskläger dazu kurz getroffene Beschreibung um von dort den günstigen Zugang zur Geldentsorgung zu nutzen“ stellt insoweit keine Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes dar. Ebenfalls unstreitig, weil durch den Verfügungskläger nicht bestritten, ist der Verfügungsbeklagte, deren Lebensgefährtin behindert ist, Verfechter sogenannter Behindertenrechte.

Das Gericht musste in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 zur Kenntnis nehmen, dass zwar nach Auffassung des Verfügungsklägers, die ihm gegenüber durch den Verfügungsbeklagten gewählte Betitelung Parkplatzschwein“ eine grobe strafrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen soll; gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der unberechtigten Benutzung eines Behindertenparkplatzes in keiner Weise zu erkennen war.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Betitelung Parkplatzschwein“, welche nach Akteninhalt maximal einmal gegenüber dem Verfügungskläger geäußert wurde, im vorliegenden Fall keine Beleidigung darstellt.

Die Feststellung, dass eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, erfordert eine umfassende Aufklärung aller Umstände unter denen sie gefallen ist. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger darf nicht aus dem Sachzusammenhang gerissen werden. Ein nach den objektiv vorliegenden Akten war der Verfügungskläger nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Wie auch während der Anhörung durch das Gericht war ein Unrechtsbewusstsein des Verfügungsklägers, der in der Anhörung entgegen der Darstellung der Klage dann behauptete, er sei lediglich Beifahrer gewesen, gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein nicht zu erkennen. Danach ist zu prüfen, ob die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzt voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst wird. Daher stellt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht nur auf Anforderung an die Auslegung und Anwendung mehrheitsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz liegt infolge dessen nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen und wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung gegen eine Äußerung schon dann gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, wenn diese den Sinn, den das Gericht hier entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutiger Äußerung, die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass ein Anderer, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Allerdings muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Auch tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ernstschutz zurück. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung aber für sich genommen noch nicht zur Schmähung, hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Ziel der Deutung, ob der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst worden ist, ist die Ermittlung des objektiven Sinnes eine Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch vom sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittelung regelmäßig nicht gerechtfertigt. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine möglicherweise abfällige Bemerkung allein schon danach einen unterschiedlichen Sinn haben kann (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.10.2001, 2 Sa 879/01).

Dass der Verfügungskläger diese Äußerung so formal betrachtet, ergibt sich aus dem von ihm vorgenommenen Zitat des Urteils des OLG Hamburg vom 16. Juni 2009,7 U 9/09, welches eben nicht zutrifft. Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg gemeint ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd - vorliegend parkend“ meint. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang der Situation dazu, dass die Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Denn nach der Haltung des Verfügungsklägers, hätte dieser offensichtlich auch die Betitelung Falschparker“ bzw. Falschparker auf einem Behindertenparkplatz“ als eine ehrverletzende Schmähkritik angesehen. Zusammenfassend lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht erkennbar ist.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, die auf Tatsachen begründete objektiv ernstliche Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlung die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 94, 1281). Die Widerlegung dieser Wiederholungsgefahr verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist (BGH NJW 05,594) oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet (KG NJW-RR10, 1424) oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (BGH NJW 66, 448). Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass eine Beleidigung des Verfügungsklägers nicht erfolgt ist. Selbst wenn man jedoch von einer solchen ausgehen würde, ergibt sich schon aus dem Sachverhalt, dass eine tatsächliche Wiederholungsgefahr sich nach dem unstreitigen Sachvortrag nur ergeben könnte, wenn der Verfügungskläger sich wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Da der Verfügungsbeklagte allerdings die Titulierung Parkplatzschwein“ auf der Internetseite geändert hat, und das Gericht davon ausgeht, dass die Prozessparteien grundsätzlich die sich aus der StVO ergebenden Pflichten erfüllen, kann im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11,711 ZPO.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1979.htm

 

 


 

 

 

Jurist: Neue Familiengerichte stärken Kinderrechte

Rostock (dpa/mv) - Die im September eingeführten Familiengerichte können nach Einschätzung des Rostocker Juristen Jens Knop die Rechte von Kindern und Jugendlichen merklich stärken. Zwar gehe es bei den neuen Familienkammern vor allem um Verfahrensfragen. «Übergeordnetes Ziel ist es aber, über verschiedene Gesetze und Gerichte verstreute Zuständigkeiten zu vereinheitlichen und das Ganze zu beschleunigen», erklärte der Rechtsexperte, der auch Richter am Amtsgericht der Hansestadt ist. Bei Vormundschafts-, Ehe- oder Abstammungssachen seien die Kompetenzen für ratsuchende Kinder oder Eltern, mitunter aber auch für Fachleute bislang «schwer nachzuvollziehen» gewesen.

24.12.2009

http://www.ostsee-zeitung.de/rostock/index_artikel_komplett.phtml?SID=80b7fd95cbf8d01349a0c4696b79e822&param=news&id=2651903

 

 


 

 

 

Prozess

Deutschlandfahne in der Toilette

Mittwoch, 17. Juni 2009 04:00 - Von Katja Mitic

Ein Toilettengang im Juni 2008 endete für Robert Hagen mit einem echten Griff ins Klo: In, wie er selbst sagt, feuchtfröhlicher "Bierlaune" wollte er seine Profilseite bei dem Studentennetzwerk StudiVZ neu gestalten.

- Hagen holte eine Kamera und klappte den Klodeckel auf. Dann landete eine Deutschlandfahne im Lokus - und das Bild auf der Seite im Internet.

...

Die Richter werden im Fall Hagens, der inzwischen nicht mehr im Landesvorstand sitzt, abwägen müssen, welche Absicht er mit dem Foto verfolgte. Bis zur Verhandlung wollte er sich nicht äußern. Auch nicht dazu, was nach dem Foto mit der Fahne passierte. Wichtig könnte nämlich eventuell werden, ob er abgezogen hat oder nicht.

http://www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/article1114220/Deutschlandfahne_in_der_Toilette.html

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Rostock hält Rechtsbeugungsurteil unter Verschluss

Politik, Recht & Gesellschaft

Pressemitteilung von: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V

(openPR) - Verden, 07.10.2008. Im Juni 2008 saß ein Güstrower Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung auf der Anklagebank. Obwohl ihm nachgewiesen werden konnte, dass er Handwerker entgegen der damaligen Gesetzeslage verurteilt hatte, wurde er selbst freigesprochen (Az. 30 LS 146/08). Die schriftliche Urteilsbegründung wird nun vom Amtsgericht Rostock unter Verschluss gehalten. Nicht nur Bürger sondern auch Rechtsanwälte haben auf die Bitte zur Übersendung des Urteils vom Gericht entweder keine oder ablehnende Antworten bekommen.

Diese Verschwiegenheit des Gerichts ist für Demokratien weder üblich noch angemessen. Normaler Weise schicken Gerichte Entscheidungen auf Anfrage bei Angabe des Aktenzeichens zu. Die anonymisierte Veröffentlichung von Gerichtsurteilen gehört zum notwendigen Bestandteil der Fortbildung des Rechts. Nur wenn Bürger und Anwälte wissen, wie das gegenwärtige Recht ausgelegt wird, können sie sich auch daran halten.

Ausgerechnet dann jedoch, wenn eine Richterin über einen Richter wegen Rechtsbeugung urteilt, verweigert das AG Rostock die Herausgabe des Urteils. Dies nährt den Verdacht, dass es bei der Entscheidung nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

In dem Verfahren wurde dem Güstrower Amtsrichter Dr. H. vorgeworfen, einen Handwerker nach einem nicht mehr gültigen Gesetz zu einem Bußgeld verurteilt zu haben. Die geänderte Gesetzeslage hatte der Güstrower Amtsrichter nicht berücksichtigt, obwohl er mehrfach von der Anwältin des Betroffenen darauf hingewiesen worden war.

In der mündlichen Begründung für den Freispruch des Güstrower Richters hatte die Rostocker Kollegin argumentiert, dass einem Richter nicht vorzuwerfen sei, wenn er auf solche Hinweise der Verteidigung nicht reagiert – dies würde noch keinen Vorsatz begründen.

Ein Richter wird freigesprochen, wenn er die Rechtsmaterie nicht so gut kennt und versteht, dass ihm Fehlurteile unterlaufen. Von einem Handwerker jedoch wird verlangt, dass er die Details der Rechtssprechung kennt – falls nicht, wird er mit Bußgeldern belegt. Der BUH ist der Ansicht, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

BUH e.V. Geschäftsstelle, Artilleriestr. 6, 27283 Verden, Tel.: 04231 95 666 79, Fax: -81, e-mail: , Informationen: www.buhev.de

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V. vertritt bundesweit Unternehmer im handwerklichen Umfeld - häufig Handwerker ohne Meisterbrief.

Der BUH tritt für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk mit und ohne Meisterbrief.

 

http://www.openpr.de/news/248548.html

 

 

 


 

 

Sahin gegen Deutschland & Sommerfeld gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer

Urteil vom 08.07.2003

 

 

 

Eltern gegen Deutschland

vor dem Europäischen Gerichtshof

 

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Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

 

erste Stellungnahme des Väteraufbruch:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

 

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Verfahren Sahin und Sommerfeld:

Besuchsverbot für Väter unehelicher Kinder ist rechtswidrig

Straßburg: Bundesregierung muss Entschädigung zahlen

Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sie gaben den Klägern Recht, dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.

Das Gericht warf den deutschen Behörden vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.

Recht auf "Achtung der Familie" verletzt

In ihren Klagen sahen beide Väter zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre alten Kinder entschieden werden.

So sahen die Richter im Fall des Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt, sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie verstoßen (Aktenzeichen: 30943/96 und 31871/96).

 

 

 

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof hat heute in einer öffentlichen Urteilsverkündung seine Urteile in den Fällen Sahin gegen Deutschland (Beschwerdenummer 30943/96) und Sommerfeld gegen Deutschland (Beschwerdenummer 31871/96) bekannt gegeben.

Im Fall Sahin gegen Deutschland entschied das Gericht

mit zwölf zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission stattgefunden hat,

und einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat.

 

Im Fall Sommerfeld gegen Deutschland entschied das Gericht

mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 stattgefunden hat,

mit zehn zu sieben Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat,

einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat, dadurch dass die weitere Beschwerde-/Berufungsmöglichkeit in den Umgangsverfahren unter einer früheren gesetzlich festgelegten Bestimmung ausgeschlossen wurde,

und einstimmig, dass es nicht notwendig war, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verletzung von Artikel 6 als eigenständigen Artikel oder in Verbindung mit Artikel 14 separat zu überprüfen.

Unter Artikel 41 (Ansprüche auf angemessene Entschädigung) der Konvention hat das Gericht jedem Beschwerdeführer 20.000 EURO Entschädigung zugesprochen. Für Kosten und Auslagen wurden Herrn Sahin 4.500 EURO und Herrn Sommerfeld 2.500 EURO zugesprochen.

 

1. Grundlegende Sachverhalte

Asim Sahin, geboren 1950, hatte zum relevanten Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft. Er erwarb anschließend die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1988. Er erkannte die Vaterschaft an und holte seine Tochter regelmäßig zu Besuchen bis zum Oktober 1990 ab, als die Mutter weiteren Kontakt verbot. In Dezember 1990 beantragte er erfolglos beim Amtsgericht Wiesbaden das Umgangsrecht. Seine nachfolgenden Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Manfred Sommerfeld, geboren 1953, hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1981. Er erkannte die Vaterschaft an und lebte mit der Kindesmutter bis zur Trennung in 1986 zusammen. Die Mutter verbot dann jeden Kontakt mit dem Kind. Am 2. Oktober 1990 beantragte Herr Sommerfeld beim Amtsgericht Rostock das Umgangsrecht, zog aber den Antrag am 1. Juli 1992 zurück, nachdem seine Tochter wiederholt ausgesagt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wolle. Er stellte einen zweiten Antrag im September 1993. Dieser wurde vom Amtsgericht im Juni 1994 abgelehnt und Herrn Sommerfelds nachfolgende Beschwerden wurden zurückgewiesen.

 

3. Zusammenfassung der Entscheidung

Beschwerden

Die Beschwerdeführer beklagten, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, ihre Anträge auf Umgang mit ihren nicht-ehelich geborenen Kindern zurückzuweisen, Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Sie legten ebenfalls Beschwerde gegen diskriminierende Behandlung ein, die Artikel 14 (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 entgegensteht. Herr Sommerfeld legte weitere Beschwerde gegen die Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf faires Verfahren) als eigenständiger Artikel und in Verbindung mit Artikel 14 ein.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 8 der Konvention

Das Gericht wiederholte, dass unter Artikel 8, den innerstaatlichen örtlichen Behörden aufgegeben war, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Kindes und dem Elterninteresse zu schaffen. In diesen Fällen hatte die deutschen Gerichte relevante Begründungen für ihre Entscheidungen angegeben, den Umgang abzulehnen: die starken Spannungen zwischen den Eltern und das Risiko, dass Besuche gefährliche Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes hätten im Fall Sahin; und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes im Alter von 13 Jahren, seinen biologischen Vater nicht zu sehen und das Risiko einer schwerwiegenden Störung ihres emotionalen und psychologischen Gleichgewichts durch Erzwingen des Umgangs im Fall Sommerfeld.

Bei der Einschätzung, ob diese Gründe ausreichend seien, hatte das Gericht zu berücksichtigen, ob die zum Beschluss führenden Verfahren ordnungsgemäß den Schutz der Interessen der Antragsteller/Beschwerdeführer wahrten. Es stellte fest, dass die Antragsteller/Beschwerdeführer alle ihre Argumente zu Gunsten des Erhalts von Umgangsrecht vorbringen konnten und Zugang zu allen relevanten Informationen hatten, auf die sich die Gerichte stützten. Im Fall Sommerfeld sagte das Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer einen psychologischen Gutachter zur Frage der Gewährung von Umgang für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil hinzuziehen sollten. Basierend auf dem stattgefunden, direkten Umgang mit dem Kind, hatte das Amtsgericht eine gute Grundlage, ihre Aussagen zu überprüfen und festzustellen, ob sie eine eigene Entscheidung treffen konnte oder nicht. Im Fall Sahin sagte dass Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer eine Beweisaufnahme durch eine gerichtliche Kindesanhörung zur Frage des Umgangs durchführen sollten. Da das Kind nur fünf Jahre alt zum relevanten Zeitpunkt war, war das Gericht berechtigt, sich auf die Ergebnisse eines Gutachters zu verlassen. Es gab keinen Grund ihre fachliche Kompetenz in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hatte nicht zu kritisieren, dass die deutschen Gerichte angemessene Verfahren unter den Umständen beider Fälle führten und ausreichend Material hinsichtlich einer begründeten Entscheidungsfindung zur Frage des Umgangs bereit gestellt hatten. Die in Artikel 8 implizierten, verfahrenstechnischen Anforderungen sind somit erfüllt worden.

(Übersetzung: Bernd-Michael Uhl)

 

 

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erste Stellungnahme des VAfK:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

Diskriminierung in Deutschland

Erneut gab es für Deutschlands Familienrecht bei dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Korrektur. Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. So entschied der Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Bundesvorstandsmitglied Dietmar Nikolai Webel vom einzigen bundesweiten Väterverein „Väteraufbruch für Kinder“ sieht in dem Urteil die Position seines Verbandes bestätigt: „Gerade im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 zum Sorgerecht nichtehelicher Väter und den der Bundesregierung auferlegten Gesetzesänderungen müssen wesentliche Kernaussagen überdacht werden. Ein Ausschluss aus der elterlichen Verantwortung darf es nur geben, wenn es gewichtige Gründe gibt.“

Die Väter Sahin und Sommerfeld haben heute vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes nach vielen Jahren endlich ihr Recht bekommen. Es war kein Recht mehr für den persönlichen Weg, denn die Jahre des Unrechtes in Deutschland haben die Beziehungszeit der Kinder und Väter verschlungen. Deutsche Richter halfen dabei, selbst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein erstes Urteil verkündete ging die Bundesregierung sogar noch in Berufung.

Europa erweist sich als Korrektiv in der Rechtssprechung eines Mitgliedsstaates. Dietmar Nikolai Webel vom Väteraufbruch äußert hierzu: "Solche Diskriminierung der Väter in Deutschland muss nun auch im eigenen Land durch die Politik beendet werden. Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern es gibt bei einem Drittel aller Scheidungen schon nach zwei Jahren keinen Vater-Kind-Kontakt mehr. Wenn die Vaterschaft als Wert begriffen wird, dann muss sie auch durch die Gesellschaft geschützt werden."

Es war nicht die erste Rüge gegen Deutschland. Den Kindern wurden die Väter per Rechtssprechung genommen. Die Rolle der Väter im Familienrecht wird in der Zukunft neu bestimmt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine gleichwertige Vaterschaft am 29.01.03 mit folgender Begründung abgewiesen. "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht."

Es ist in Europa anders herum argumentiert worden. Es müssen schwerwiegende Gründe für eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder vorliegen. Deutschland befand als schwerwiegend, dass die Vaterschaft bei der Geburt häufig noch nicht festgestellt ist, die Mutter die naturgegebene Hauptverantwortung für die Kindererziehung hat und die Mutter die engere Bindung zum Kind habe.

Zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wie die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht wissenschaftlich sicherstellte. Alleiniges Sorgerecht wird allzu oft als Machtposition eines Elternteils verstanden. Dem anderen Elternteil bleibt kaum eine Möglichkeit für faire Klärung. Selbst bei Missbrauch des alleinigen Sorgerechtes durch Umgangsverweigerung wird das Unrecht durch Familiengerichte zu Recht umgewandelt.

Am 11.07. wird dem Bundesrat eine Übergangsregelung vorgelegt werden für Väter, die vor 1998 noch nicht die gemeinsame Sorge erklären konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Rechtsstellung nichtehelicher Väter der Regierung diesen Auftrag erteilt. Liest man die Vorlage, so hat auch hier der Vater gegen den Willen der Mutter keine Möglichkeit einer gleichwertigen Elternschaft. Er muss mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben und die Elterliche Verantwortung wahrgenommen haben. Davon können aber viele Väter nur träumen. Auch diese Väter möchten eine gleichwertige Beziehung wie die Mutter zum Kind aufbauen können.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war offensichtlich anderer Meinung. Sahin und Sommerfeld haben ihr spätes Recht bekommen. Geld macht den erlittenen Schaden nicht wieder gut. Recht in Europa darf sich vom Recht in Deutschland nicht mehr unterscheiden. Die vielen Väter in Deutschland, denen es ähnlich geht, können nach dieser Rechtssprechung wieder hoffen.

 

Dietmar Nikolai Webel

Bundesvorstand, 08.07.2003

 


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