Corona
Stoppt den rot-grün-schwarzen Coronaterror.
KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
Bessemerstraße 82
12103 Berlin
E-Mail: kontakt@netzwerkkrista.de
Internet: https://netzwerkkrista.de
Vorstandsmitglieder - 2023:
Richard U. Haakh
Zunächst Beamter in einer Landesverwaltung
Seit Ende der 1980-er Jahre Richter, überwiegend in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seit 2015 pensioniert
Gegenwärtig noch als Dozent im Verwaltungsrecht tätig
Ich bin verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder und einen Enkel.
Kontakt: Richard.Haakh@netzwerkkrista.de
Dr. Pieter Schleiter
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in
Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der
Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009
Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten
und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im
Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018
Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht
Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin
Mitglied im Deutschen Richterbund
Kontakt: Pieter.Schleiter@netzwerkkrista.de
Karin Hark
Aufgewachsen in Nordrhein-Westfalen, Studium in Heidelberg bis 1989,
Referendariat in Karlsruhe und Konstanz. Seit 1992 im Justizdienst des Landes
Baden-Württemberg bei zwei Staatsanwaltschaften, einem Amtsgericht und an
mehreren Landgerichten, Leiterin von Arbeitsgemeinschaften der
Rechtsreferendare, von 2014 bis 2019 Ausbildungsleiterin beim Landgericht
Mosbach. Heute Vorsitzende Richterin einer Zivil- und Kammer für Handelssachen
am Landgericht
Mitglied im Deutschen Richterbund
Kontakt: Karin.Hark@netzwerkkrista.de
Unsere Sprecher
Daniel Deba
Geboren 1977, aufgewachsen in Hessen, Studium der Rechtswissenschaft 2000 bis
2008 in Kiel, wissenschaftlicher Mitarbeiter dort 2008 bis 2012,
Rechtsreferendariat in Kiel und Speyer 2012 bis 2014,
nach einigen Monaten in der Anwaltschaft Richter in
Mecklenburg-Vorpommern seit 2015,
Richter am Verwaltungsgericht seit 2018
Mitglied im Deutschen Richterbund
Kontakt: Daniel.Deba@netzwerkkrista.de
Melina Hofmann
Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte ich an der
Justus-Liebig-Universität Gießen. Währenddessen arbeitete ich ein paar Jahre als
freie Mitarbeiterin für eine Lokalzeitung und engagierte mich ehrenamtlich bei
der European Law Students‘ Association sowohl auf lokaler als auch auf
nationaler Ebene. Hieran schloss sich das Referendariat in Gießen an.
Seit 2018 bin ich als Richterin an einem Verwaltungsgericht in Hessen tätig.
Kontakt: Melina.Hofmann@netzwerkkrista.de
Prof. Dr. Thomas-Michael Seibert
geb. 1949, Studium des Rechts und der Philosophie in Berlin und Mainz, Promotion
1975 bei Theodor Viehweg in Mainz (Zur Fachsprache in der Juristenausbildung,
Berlin 1977), ab 1977 wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem
Ausbildungsreformprojekt, von 1982 bis 2011 Richter, seit 1991 als Vorsitzender
einer Straf- und Zivilkammer am Landgericht Frankfurt a. M., 1998 zum
Honorarprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaft ernannt, dort regelmäßig mit
einer Veranstaltung zum Strafrecht und zur Rechtstheorie vertreten
Kontakt:
Thomas-Michael.Seibert@netzwerkkrista.de
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Vorstandsmitglieder - 2021:
Richard U. Haakh
Zunächst Beamter in einer Landesverwaltung
Seit Ende der 1980-er Jahre Richter, überwiegend in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seit 2015 pensioniert
Auch gegenwärtig noch Dozent im Verwaltungsrecht an Hochschulen und
Weiterbildungseinrichtungen
Ich bin verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder und einen Enkel.
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Dr. Pieter Schleiter
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in
Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der
Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009
Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten
und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im
Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018
Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht
Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin
Mitglied im Deutschen Richterbund
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Sprecher:
Thomas Barisic
Aufgewachsen in Nordrhein-Westfalen, Studium an der Justus-Liebig-Universität
Gießen und der University of Warwick (UK), nach dem Studium als
wissenschaftlicher Mitarbeiter in Gießen tätig
Rechtsreferendariat in Hamburg, dort auch die ersten Berufsjahre als
Rechtsanwalt im öffentlichen Wirtschaftsrecht
Übertritt in den Justizdienst, zunächst bei der Staatsanwaltschaft Hamburg,
danach bei der Staatsanwaltschaft Koblenz
Heute Richter für Zivilsachen an einem Amtsgericht in Rheinland-Pfalz
Kontakt:
Thomas.Barisic@netzwerkkrista.de
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Thomas Barisic / Arnd Reinhardt: Linksextremismus im Internet, in:
Bundesministerium des
Innern (Hrsg.): Extremismus in Deutschland – Erscheinungsformen und aktuelle
Bestandsaufnahme, Berlin 2004.
gefunden auf:
Thomas Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.12.2012 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.11.2017 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Onlineveranstaltung - Herbst 2022: 21.) Straf- und beamtenrechtliche Aspekte der Maskenpflicht Thomas Wagner, Staatsanwalt, Mitglied von KRiStA - Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
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"Wir sind eine Gruppe ehrenamtlich arbeitender Betroffener, die sich zusammengefunden haben, um die schweren Impfkomplikationen gemeinsam zu bewältigen. CoVeRSE wurde als Selbsthilfe-Inititative ins Leben gerufen, um Betroffenen und Angehörigen in Selbsthilfegruppen einen geschützten Raum für Austausch und gegenseitige Unterstützung anzubieten. Innerhalb weniger Wochen haben wir in den ersten Gruppen einen raschen Zuwachs der Betroffenen gesehen, die verzweifelt nach Gehör und insbesondere nach Anlaufstellen für medizinische Versorgung suchten. Unser Statement an die Öffentlichkeit ist: „Wir existieren“ – jeder Betroffene zählt!“ ..." - https://www.info-coverse.com/ueber-uns/
Entscheidung vertagt. Die
Revisionshauptverhandlung im Strafverfahren gegen Christian Dettmar
04.09.2024
Matthias Guericke
Am 28.08.2024 fand vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die
Revisionshauptverhandlung im Verfahren gegen Richter Christian Dettmar statt.
Dass im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung stattfindet, ist eher selten,
war hier aber vom Generalbundesanwalt, der Staatsanwaltschaft beim
Bundesgerichtshof, selbst beantragt worden. Der Autor hat die Verhandlung im
Saal verfolgt.1
Zur Erinnerung: Richter Dettmar war am 23.08.2023 vom Landgericht Erfurt zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte in ihrem
Plädoyer zuvor eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gefordert, die von Gesetzes
wegen (§ 56 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie wollte
den Angeklagten im Gefängnis sehen. Gegen das Urteil legte sodann nicht nur der
Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Erfurt Revision ein.
Fast genau ein Jahr später nun die Revisionshauptverhandlung. In der
Revisionsinstanz geht es nur um Rechtsfragen, nämlich darum, ob in dem
erstinstanzlichen Prozess Gesetzesnormen über das Verfahren verletzt wurden und
das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht und/oder ob die von dem Gericht
getroffenen Feststellungen zur Tat den Schuldspruch und den Strafausspruch
tragen können, das Gericht also auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das
Recht zutreffend angewandt hat. Ersteres wird von der Partei, die Revision
eingelegt hat, dem Revisionsführer, mit der Verfahrensrüge geltend gemacht,
letzteres mit der Sachrüge. Neue Tatsachenerhebung, etwa durch die Vernehmung
weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, findet dagegen
– anders als in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht statt.
Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass weitere Feststellungen
erforderlich sind, um die Schuldfrage zu beantworten, hebt es das Urteil auf und
verweist das Verfahren an das Landgericht zurück, damit dieses in einem – im
Grundsatz wieder bei null beginnenden, aber an die Vorgaben der
Revisionsentscheidung gebundenen – neuen erstinstanzlichen Prozess diese
Tatsachenerhebung nachholt.
In der Revisionshauptverhandlung kann es also für den oder die Revisionsführer
nur darum gehen, rechtliche Argumente vorzutragen, mit denen der bereits in
Schriftsätzen vorgetragene Angriff auf das Urteil weiter untermauert wird. Das
Gericht selbst kann ihm ungeklärt oder strittig erscheinende Rechtsfragen zur
Diskussion stellen und die Auffassung der Parteien dazu erfragen. Da die
Parteien in aller Regel bereits im Vorfeld umfangreich schriftlich vorgetragen
haben, ist in der Verhandlung für die informierten Beteiligten nicht unbedingt
Neues zu erwarten.
Aus diesen Umständen erklärt sich, dass Revisionshauptverhandlungen meist ruhig,
sachlich und sehr respektvoll ablaufen. Emotionale Auftritte, die man in
erstinstanzlichen Verhandlungen erleben kann, haben hier eher keinen Ort. Auch
die Revisionsverhandlung am 28.08.2024 entsprach diesen Erwartungen. Nach einem
einführenden Bericht des Berichterstatters des Senats, der im Wesentlichen nur
das erstinstanzliche Urteil zusammenfasste, trug Rechtsanwalt Dr. Strate, der
Wahlverteidiger des Angeklagten, etwa eine Viertelstunde lang rechtliche
Überlegungen vor, wobei er sich auf die Frage, ob Behörden Dritte i. S. v. §
1666 Abs. 4 BGB sein können, fokussierte. Der Pflichtverteidiger des
Angeklagten, Rechtsanwalt Tuppat, ergänzte diese Ausführungen mit einem knappen
Hinweis auf die nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt zwischenzeitlich
veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabes (RKI-Files), die die Bewertung
der Coronamaßnahmen durch den Angeklagten in seinem strittigen Beschluss vom
08.04.2021 bestätigt hätten. Im Anschluss erhielt der Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt beim BGH Dr. Handschell, das Wort. Es folgten
Fragen von mehreren Mitgliedern des Senats an Dr. Strate, die auf dessen
Ausführungen Bezug nahmen und Fragen an Dr. Handschell. Nach einer Stunde war
die Verhandlung auch schon vorbei.
Das Interessanteste war zweifellos der Antrag und die – in der Verhandlung
allerdings nur angedeuteten – rechtlichen Erwägungen des Generalbundesanwalts.
Denn der Generalbundesanwalt vertrat – im Unterschied zur Staatsanwaltschaft
Erfurt – die Auffassung, dass die vom Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom
23.08.2023 getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen können, das
heißt, dass das Landgericht Erfurt den Angeklagten aufgrund der von ihm
getroffenen Feststellungen nicht hätte verurteilen dürfen. Das kann man durchaus
als Paukenschlag bezeichnen. Gleichzeitig vertrat der Generalbundesanwalt aber
die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung
nicht ausgeschlossen sei. Dazu müssten aber weitergehende Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand, d. h. zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten, getroffen
werden, weshalb er Aufhebung und Rückverweisung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Erfurt beantragte.
Um dies im Detail zu verstehen, muss man die zuvor eingereichte schriftliche
Stellungnahme des Generalbundesanwalts kennen. Dort wird folgende
Rechtsauffassung vertreten:
Das Landgericht habe bei seinem Urteil allein auf einen Verstoß des Angeklagten
gegen die Pflicht zur Selbstanzeige gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung
mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO abgestellt. Dieser Verstoß liege zwar
tatsächlich vor, er stelle aber keinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne der
Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zu § 339 StGB dar. Die Verletzung der
Pflicht zur Selbstanzeige habe keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung
zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zur Folge gehabt.2 Es komme
aber hinzu, dass der Angeklagte mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren die
Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte verletzt habe und die Summe der
beiden Rechtsverstöße könnte einen für eine Rechtsbeugung ausreichenden
elementaren Rechtsverstoß ergeben.3 Allerdings habe die Strafkammer keine
Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit getroffen,
was (nach Rückverweisung) nachzuholen sei.
Was ist von diesen Darlegungen zu halten? – Die Frage, ob Richter Dettmar eine
Selbstanzeige hätte anbringen müssen, ist auf dieser Webseite andernorts bereits
intensiv erörtert worden.4 Dies soll hier nicht wiederholt werden. Ebenso ist
die Frage der Rechtswegzuständigkeit in allen Aspekten ausführlich dargestellt
worden.5 Zu dieser Frage dennoch einige Ergänzungen:
Der Generalbundesanwalt vermischt bei dem Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung –
wie schon zuvor das Oberlandesgericht Jena und der 12. Zivilsenat des BGH – die
Frage der Rechtswegzuständigkeit mit der Frage, ob Dritte im Sinne des § 1666
BGB auch Behörden sein können. Dass das von Amts wegen eingeleitete
Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB ein familiengerichtliches Verfahren ist,
für das nur die Familiengerichte zuständig sind, ist geradezu tautologisch. Das
hat letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom
21.06.2021 (6 AV 4/21) ausgesprochen, was vom Generalbundesanwalt jetzt aber
genauso übergangen wurde wie zuvor schon vom 12. Zivilsenat des BGH (Beschluss
vom 03.11.2021, XII ZB 289/21, NZFam 2022, 63).6 Davon zu unterscheiden ist die
Frage, welche Kompetenzen sich für den Familienrichter aus § 1666 BGB ergeben,
insbesondere, ob er auch Gebote und Verbote gegenüber Trägern hoheitlicher
Gewalt aussprechen darf, diese also Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein
können.7 Diese Frage stand, wie erwähnt, auch im Zentrum des Vortrages der
Verteidigung in der Revisionsverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Strate versuchte
dabei, den Gedanken stark zu machen, dass es nicht plausibel sei, dass das
maßgeblich den Familiengerichten anvertraute staatliche Wächteramt über das
Kindeswohl dort eine strikte Grenze finden soll, wo Träger hoheitlicher Gewalt
kindeswohlgefährdend handeln.
Ein Rechtsverstoß, an den ein Rechtsbeugungsvorwurf anknüpfen kann, setzt als
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, voraus, dass sich eine getroffene
Entscheidung als unvertretbar8 bzw. – bei Verfahrensverstößen – ein prozessuales
Handeln des Richters als zweifellos rechtswidrig erweist. Die Rechtswidrigkeit
muss evident sein. Wo noch diskutiert wird, ist Rechtsbeugung von vornherein
ausgeschlossen. Unvertretbar ist eine Rechtsauffassung aber nicht etwa schon
dann, wenn sie nicht von der Mehrheit der Gerichte geteilt wird oder wenn der
Bundesgerichtshof sie abgelehnt hat. Ein Amtsgericht kann ohne weiteres entgegen
der Rechtsauffassung des BGH entscheiden, es sollte nur Gründe dafür vorbringen
können. (Allerdings ist das Risiko, dass die Entscheidung in der nächsten
Instanz aufgehoben wird, dann selbstverständlich hoch).
Der 12. Zivilsenat hat die Frage, ob Dritter i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB auch
Behörden sein können, in seinem Beschluss vom 03.11.2021 mit der Begründung
verneint, dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für
den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere legitimierten
die §§ 1666, 1666a BGB i. V. m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen
Eingriff nicht. Dass dieses Argument keinesfalls zwingend ist und am Ende sogar
zirkulär wird, ist nicht zu übersehen. Legislative, Exekutive und Judikative
sind nicht strikt getrennt, sondern vielfältig miteinander verschränkt. Die
Verwaltungsgerichte sind explizit dazu berufen, in staatliches Handeln durch
gerichtliche Entscheidungen einzugreifen und auch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist das nicht fremd, wie das gerichtliche Bußgeldverfahren
zeigt. Man kann es also so sehen wie der Bundesgerichtshof, aber auch anders.
Eindeutig wäre die Sache nur, wenn in § 1666 Abs. 4 BGB auf Satz 1 noch der
Satz: „Behörden und andere Träger hoheitlicher Gewalt sind nicht Dritte im Sinne
dieser Vorschrift“ folgen würde.
Dem „Zuständigkeitsstreit“ ist damit unter keinem der beiden zu
differenzierenden Gesichtspunkte der Vorwurf eines Rechtsverstoßes zu entnehmen,
der zu der vom Generalbundesanwalt als nötig – und zulässig – erachteten
Summenbildung mit dem Vorwurf der unterlassenen Selbstanzeige herangezogen
werden könnte, um das erforderliche Gewicht für einen Rechtsbeugungsvorwurf zu
erreichen. Auf die – nach Auffassung des Generalbundesanwaltes – im Urteil der
Strafkammer unterbliebenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand kann es
daher nicht ankommen, so dass für eine Rückverweisung kein Grund besteht.
Ob der Senat bei seiner Entscheidungsfindung die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts für maßgeblich erachtet oder ob er bereits von der
entgegenstehenden Argumentation der Verteidigung überzeugt ist, ist für
Außenstehende nicht zu beurteilen. Der Senat hat in der Verhandlung – jedenfalls
nach Einschätzung des Autors – insoweit kaum Tendenzen erkennen lassen. Anders
als in den meisten Fällen erging das Urteil auch nicht am Tag der
Revisionshauptverhandlung, sondern die Entscheidung wurde vertagt. Erst am 20.
November soll das Urteil verkündet werden.
Endnoten
1
Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser, die nicht vom Fach
sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher veröffentlichten
Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen Christian Dettmar
zumindest in Teilen voraus.
2
Der Generalbundesanwalt vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und
tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt,
begründet er gleich im nächsten Satz damit, dass keine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten
vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss die Frage, ob ein elementarer
Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der Frage nach dem Vor- oder Nachteil
für eine Partei beantwortet werden. Erst nachdem sie positiv beantwortet wurde,
stellt sich die Frage nach dem tatbestandsmäßigen Erfolg.
3
Ob eine solche Summenbildung möglich ist und damit aus zwei (oder mehreren)
nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein „elementarer Rechtsverstoß“
werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in Nur ein Schwächeanfall der
Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar,
Abschnitt 4.
4
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts
Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 3.
5
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Weimarer Familienrichter
Christian Dettmar. Eine kritische Analyse, Abschnitt 3.
6
Ebd.
7
Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des § 1666 Abs. 4
BGB“.
8
BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14.
BGH, Rechtsbeugung, Rechtsweg
https://netzwerkkrista.de/2024/09/04/entscheidung-vertagt/
8 Kommentare
Obiter Dicdum auf 7. September 2024 bei 12:00 #
“Wie wird das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden?
Juristisch hat das Bundesverfassungsgericht jetzt kaum mehr Spielraum. Aber es
sollte den Schwarzen Peter der Letztentscheidung als goldene Brücke sehen, die
eigene Restglaubwürdigkeit wieder aufzubauen und die gänzlich entgleiste
Corona-Debatte wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das geht nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht über sich und auch über die Sachfrage hinauswächst.
Ohne Fremdschutz der Impfung war der Impfzwang eine Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit. Das Tätigkeitsverbot ist eine subjektive
Berufswahleinschränkung, die ebenfalls nicht durch wichtige Gemeinwohlbelange
(Fremdschutz entfällt) gerechtfertigt ist. Doch es geht nicht nur darum, wie das
Bundesverfassungsgericht jetzt entscheidet, sondern in welcher Form das
geschieht.
Die Erwartungen sind hoch: Die Corona-Jahre offenbarten eine Überforderung und
ein Versagen des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl das Urteil zur
einrichtungsbezogenen Impfpflicht als auch besonders das Urteil zur
Bundesnotbremse gelten als Tiefpunkte der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte.
Aus diesem Tief muss sich das höchste Gericht nun erst herausarbeiten. Das
Bundesverfassungsgericht ist jetzt gefragt, das Verhältnis von rechtlicher
Entscheidung und wissenschaftlicher Evidenz neu zu kalibrieren, schlicht
Orientierung zu schaffen.
Darin liegt eine Chance, das Tor der Debatte über staatliche Verfehlungen
aufzustoßen und endlich die längst überfällige Aufarbeitung anzugehen. Das
Bundesverfassungsgericht kann diesen Vorlagebeschluss aus Osnabrück als Basis
nehmen, um grundsätzliche und überfällige Ausführungen auch über die Streitfrage
hinaus zu liefern (obiter dictum). In einem Verwirrspiel der
Verantwortungslosigkeit braucht es nun ein Machtwort. Falls dieses ausbleibt,
droht ein Fiasko. Das Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt entscheiden, was
es retten will: Die eigene Restglaubwürdigkeit oder ein doktrinäres
Corona-Narrativ. Beides gleichzeitig geht nicht.
Es genügt in Deutschland scheinbar nicht, Gesetze und Prinzipien zu haben und zu
kennen. Es braucht immer noch eine Autorität, die sie ausspricht.
Autoritätsspruch ersetzt Autoritätsspruch. Das ist noch nicht der Ausgang aus
der selbstverschuldeten Unmündigkeit, aber vielleicht der Beginn eines heilsamen
Erwachens aus einem Pandemiealbtraum.”
https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/beendet-das-bundesverfassungsgericht
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor
Presseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein
vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder
Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt
(vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und
ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom
18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen
ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm
nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht
bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die
Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der
nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des
Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute
durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei
die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.
Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der
Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung
durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die
nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei
seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe
des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine -
erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem
Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Kommentar:
Vom Bundesverfassungsgericht ist hier nicht viel zu erwarten, in der Zeit der Coronapanikpandemie hat sich das Bundesverfassungsgericht als treuer Vasall der Bundesregierung und der rot-grün-schwarzen Impffanatiker vom Typ eines Karl Lauterbach(SPD), Lothar Wieler (RKI), Janosch Dahmen (Grüne) und eines Jens Spahn (CDU) erwiesen.
Corona-Gesetz
Verwaltungsgericht hält Pfleger-Impfpflicht für verfassungswidrig
Von Frederik SchindlerPolitikredakteur
04.09.2024
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück geht davon aus, dass die 2022 geltende Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte Grundrechte verletzt hat. Eine Schlüsselrolle spielen Zweifel an der Unabhängigkeit des Robert-Koch-Instituts. Lauterbachs Gesundheitsministerium erklärt die Impfpflicht „nach wie vor für sinnvoll“.
...
Fuldaer Zeitung - 2024:
"Wacht die Justiz auf?
Prof. Dr. Carsten Schütz bescheinigte dem Verwaltungsgericht Osnabrück, es könnte einen verdienstvollen Schritt in eine wenigstens justizielle Aufarbeitung des Corona-Regimes geleistet haben.
Der Autor ist Direktor des Fuldaer Sozialgerichtes ... "
Dr. Carsten Schütz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Sozialgericht Fulda / Direktor am Sozialgericht Fulda (ab 06.05.2009, ..., 2024) - ab 06.12.2004 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. 2009: am Landgericht Fulda? 2009: Redakteur bei "Betrifft Justiz". 17.09.2022: "Einladung zum Symposium von KRiStA am 17.09.2022 in Halle (Saale) Die Corona-Krise ist, jedenfalls in Deutschland, noch nicht Vergangenheit. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist unverändert in Kraft und im öffentlichen Verkehr und in medizinischen Einrichtungen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Zwar haben sich andere Themen wie der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise und die drohende Wirtschaftskrise in den Vordergrund geschoben, die Erwartung, dass das Corona-Thema deshalb von der Tagesordnung verschwinden würde, scheint aber trügerisch zu sein. Anders als in anderen Ländern hat die Politik in Deutschland hinter die Corona-Maßnahmen bisher keinen Schlusspunkt gesetzt. ... Prof. Dr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda und Honorarprofessor an der Hochschule Fulda. Carsten Schütz hat sich öffentlich in einer Reihe von Gastbeiträgen für die Tagespresse und in der juristischen Fachpresse kritisch zu den Corona-Maßnahmen positioniert und dabei insbesondere den weitgehenden Ausfall grundrechtlichen Denkens in der Politik kritisiert. ..." - https://netzwerkkrista.de/symposium/. Fuldaer Zeitung - 2024: "Wacht die Justiz auf? Prof. Dr. Carsten Schütz bescheinigte dem Verwaltungsgericht Osnabrück, es könnte einen verdienstvollen Schritt in eine wenigstens justizielle Aufarbeitung des Corona-Regimes geleistet haben. Der Autor ist Direktor des Fuldaer Sozialgerichtes ... "
Auf Corona-Staatslinie:
Petra Breywisch-Lepping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Bochum (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.01.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Petra Breywisch ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 unter dem Namen Petra Breywisch-Lepping ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. 21.09.2013: "Ein Arzt aus Recklinghausen, der Corona-Impfungen bescheinigt hat, ohne geimpft zu haben, ist zum zweiten Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Urteil der Richter am Landgericht Bochum am Donnerstag: zwei Jahre und drei Monate Haft. Der Angeklagte hatte gestanden, den Corona-Impfstoff zwar bezogen, aber nicht eingesetzt zu haben. Trotzdem hatten seine Patienten die entsprechenden Aufkleber, Stempel und Unterschriften in ihren Impfpässen erhalten. ... „Der Angeklagte war allenfalls berechtigt, Impfungen abzulehnen, aber nicht, unrichtige Impfzeugnisse auszustellen“, sagte Richterin Petra Breiwisch-Lepping bei der Urteilsverkündung. Ihm sei es jedoch darauf angekommen, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen. „Wir verkennen nicht, dass er den Leuten helfen wollte“, so die Richterin. „Doch auch für den Angeklagten gelten Gesetze.“ - https://www.shz.de/deutschland-welt/corona/artikel/impfbescheinigungen-ohne-corona-impfung-arzt-muss-in-haft-45548004. Wenn Gesetze wie die staatliche Coronakacke Scheiße sind, dann sollte man tunlichst Widerstand leisten, in so fern sollte man dem Arzt aus Recklinghausen das Bundesverdienstkreuz verleihen anstatt ihn zu kriminalisieren. 15.10.2023: "Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung – so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ... Habig saß 16 Monate in Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage. Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“ ..." - https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/
Jürgen Scheuring (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden (ab 01.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.01.1999 als Richter am Landgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2019 als Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden aufgeführt. 2010: stellvertretender Pressesprecher. Landgericht Dresden - GVP 01.01.2024. 17.06.2024: ... "Wir hatten eine Epidemie, die vergleichbar war mit der Cholera des 19. Jahrhunderts." Jürgen Scheuring Vorsitzender Richter im Landgericht Dresden. - https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-prozess-haftstrafe-falsche-atteste-arzt-100.html. Herr Scheuring ist offenbar schon 200 Jahre alt und hat die Cholera miterlebt, man was haben wir da nur für Leute in der deutschen Richterschaft sitzen. Wie in der DDR, die die Widerstand leisten werden verurteilt und die die drei Jahre Coronazirkus zu verantworten haben, erhalten weiter ihr Gehalt, das der Steuerzahler zahlen muss. Das Landgericht Dresden hätte mal lieber die für die Coronapanik verantwortliche Bundesregierung und ihre willfährigen Helfer und Panikmacher im RKI, Ethikrat, Berliner Charitè, ... verurteilen sollen.
Dr. Ignatz Stegmiller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Freiburg (ab 29.12.2020, ...,, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.09.2016 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.12.2020 als Richter am Amtsgericht Freiburg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2021: Abteilung 62: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,05AKA) Abschiebehaftsachen, soweit nicht der Eildienst zuständig ist. Abteilung 29: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,20AKA) a) Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und Bescheide nach § 29a OWiG sowie alle übrigen Bußgeldsachen einschließlich Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht der Abteilung 28 zugewiesen sind, jeweils nach Turnus b) Alle Privatklagesachen, auchgegen Heranwachsende, einschließlich der Bewährungsüberwachung in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende entscheidet der Richter als Jugendrichter. 19.12.2016: "Geldstrafe und Fahrverbot für abgefahrenen Spiegel. ...Zu 30 Tagessätzen a 40 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot, das schon abgebüßt wurde, verurteilte Richter Rupert Stork am Amtsgericht Bad Säckingen einen 75-Jährigen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Ignatz Stegmiller, hatte für 40 Tagessätze ... plädiert. ..." - https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/bad-saeckingen/Gericht-Geldstrafe-und-Fahrverbot-fuer-abgefahrenen-Spiegel;art372588,9053284. 23.08.2017: Ein Verfechter der Menschenrechte - Ignaz Stegmiller hat die zweite Richterstelle am Amtsgericht Titisee-Neustadt angetreten – aber nur bis Dezember. Das Beständigste ist der Wechsel, so scheint es: Am Amtsgericht gibt es nach eineinhalb Jahren wieder eine Veränderung bei der zweiten Richterstelle. Melanie Raschke hat sich in den Mutterschutz verabschiedet. Für sie ist zum 15. August Ignaz Stegmiller angetreten, allerdings nur bis Ende Dezember. ..." - https://www.badische-zeitung.de/ein-verfechter-der-menschenrechte--140926534.html. Na so was aber auch, Richter Stegmiller soll ein Verfechter der Menschenrechte sei, so trägt es jedenfalls die Badische Zeitung vor. Nun ja, irgendwie kämpfen wir ja alle für die Menschenrechte, egal ob wir Erdogan, Stegmiller oder Karl Lauterbach heißen und deswegen müssen auch alle Bürger brav die Maske aufsetzen und wer das nicht macht, landet womöglich vor dem Kadi in Gestalt von Richter Stegmiller. Richter Stegmiller wird vom Väternotruf nicht empfohlen. 23.07.2024: "Ein Freiburger Polizist soll aus einem Safe mehrere tausend Euro mitgenommen haben. Weil der Schlüssel im Waffentresor lag, wurde ihm Diebstahl mit Waffen vorgeworfen. Jetzt musste er vor Gericht. ... Für Staatsanwalt Dominik Stahl waren die Ausführungen des Angeklagten Schutzbehauptungen. ... Dem schloss sich der Richter an. Es gebe zu viele Unklarheiten, so dass im Zweifelsfall für den Angeklagten zu entscheiden sei. Verwahrungsbruch sei jedoch ein schweres Dienstvergehen und nicht nur eine bloße Schlamperei, so Richter Stegmiller. ..." - https://www.badische-zeitung.de/freiburger-polizist-verurteilt-weil-geld-aus-polizei-safe-verschwand
Rolle in der Coronazeit unklar:
Detlef Hampel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.06.2018, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.04.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.04.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2018 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Landgericht Erfurt - GVP 14.08.2024: Vorsitzender Richter - 2. Strafkammer. Über eine mögliche Mitgliedschaft von Richter Detlef Hampel in Massenorganistionen der DDR, insbesondere der SED und seine politische Einstellung zu DDR-Zeiten ist dem Väternotruf nichts bekannt. Sachdienliche Hinweise bitte an den Väternotruf. 15.12.2023: "Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach anderen Gründen suchen? ... https://netzwerkkrista.de/2023/12/15/nur-ein-schwaecheanfall-der-justiz-noch-einmal-das-urteil-des-landgerichts-erfurt-gegen-christian-dettmar/
Pro Freiheit, pro Demokratie, pro Menschenrechte, gegen rot-grün-schwarzen Coronafaschismus:
Dr. James Bews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 19.11.2019, ..., 2022) - Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.10.2022: Beisitzer 2. Kammer. VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... ". Sparkasse, ist das nicht so ein SPD-Verein? Kein Wunder, wenn dieser rote Oma_Laden sich weigert, der Basis-Partei ein Konto einzurichten und vom Verwaltungsgericht Berlin auf Recht und Gesetz verpflichtet werden muss.
Dr. Sascha Ott (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Neubrandenburg / Präsident am Landgericht Neubrandenburg (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.01.2002 als Richter am Amtsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.01.2002 als Richter am Amtsgericht Greifswald - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.01.2002 als Direktor am Amtsgericht Anklam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.12.2010 als Direktor am Amtsgericht Anklam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.01.2015 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.05.2019 als Direktor am Amtgericht Stralsund aufgeführt. Ab 01.02.2014: mit 0,25 AK an das Landgericht Stralsund. Amtsgericht Greifswald - GVP 06.10.2014, 01.01.2015. Am 12.01.2015 Wechsel zur Staatsanwaltschaft Stralsund. 01.02.2021: "Juristischer Sachverstand und Augenmaß scheinen mittlerweile verloren, sagt der Vize-Landesvorsitzender der CDU mit Blick auf die Corona-Verordnungen von Ministerpräsidentin Schwesig. Der Vize-Landesvorsitzender der CDU in Mecklenburg-Vorpommern, Sascha Ott, hat in einer aktuellen Pressemitteilung die Corona-Politik von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) kritisiert: „Es ist beunruhigend, mit welcher Leichtigkeit Eingriffe in die freiheitlichen Grundrechte über ihre Lippen kommen“, sagte der Sprecher des Konservativen Kreises, nachdem Schwesig nur eine Woche nach Inkrafttreten der jüngsten Corona-Verordnung erneut stärkere Grundrechtseinschränkungen gefordert habe. ..." - https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/vize-der-mv-cdu-wettert-gegen-schwesigs-corona-massnahmen-1160588. 28.06.2023: "Sascha Ott (CDU) ist neuer Präsident des Landgerichts Neubrandenburg. Justizministerin Jacqueline Bernhardt (Linke) überreichte dem 57–Jährigen am Mittwoch die Ernennungsurkunde. Er tritt die Nachfolge von Christian Möllenkamp an, der in Ruhestand ging. ... . Der gebürtige Leipziger war 2002 am Amtsgericht Greifswald in den Richterdienst des Landes getreten und nach mehreren Stationen zuletzt Direktor des Amtsgerichts Stralsund. Als CDU–Politiker sorgte Dr. Sascha Ott bereits mehrfach für Schlagzeilen. So hatte ihn seine Partei nach der Landtagswahl 2016 zunächst für das Amt des Justizministers vorgesehen, zog den Vorschlag aber kurzfristig zurück, nachdem Ott in den Verdacht geraten war, mit Positionen der AfD zu sympathisieren. Ott, der sich selbst dem konservativen Flügel der CDU zurechnet und ein Verfechter des traditionellen Familienbildes ist, war mehrere Jahre stellvertretender CDU–Landeschef. "Sascha Ott (geboren 1965 in Leipzig) ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Am 8. April 2017 wurde Sascha Ott auf dem Landesparteitag der CDU Mecklenburg-Vorpommern zu einem von drei Stellvertretern des neuen Vorsitzenden Vincent Kokert gewählt. Ott ist seit 2019 Mitglied Kreistagsfraktion der CDU im Landkreis Vorpommern-Greifswald und deren Schatzmeister. Nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2016 wurde Sascha Ott von der CDU für den Posten des Justizministers vorgeschlagen. Einen Tag vor dem Landesparteitag der CDU zog seine Partei die Nominierung zurück. Begründet wurde dies mit Einträgen Otts auf Facebook; Ott habe Sympathien für die Alternative für Deutschland (AfD) erkennen lassen. Ott erklärte dazu auf dem Landesparteitag im Oktober 2016, er werde sich „(...) nicht öffentlich entschuldigen“ oder „(...) in einen Käfig politischer Korrektheit sperren (...) lassen“...". - https://de.wikipedia.org/wiki/Sascha_Ott_(Jurist)
Dr. Carsten Schütz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Sozialgericht Fulda / Direktor am Sozialgericht Fulda (ab 06.05.2009, ..., 2024) - ab 06.12.2004 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. 2009: am Landgericht Fulda? 2009: Redakteur bei "Betrifft Justiz". 17.09.2022: "Einladung zum Symposium von KRiStA am 17.09.2022 in Halle (Saale) Die Corona-Krise ist, jedenfalls in Deutschland, noch nicht Vergangenheit. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist unverändert in Kraft und im öffentlichen Verkehr und in medizinischen Einrichtungen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Zwar haben sich andere Themen wie der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise und die drohende Wirtschaftskrise in den Vordergrund geschoben, die Erwartung, dass das Corona-Thema deshalb von der Tagesordnung verschwinden würde, scheint aber trügerisch zu sein. Anders als in anderen Ländern hat die Politik in Deutschland hinter die Corona-Maßnahmen bisher keinen Schlusspunkt gesetzt. ... Prof. Dr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda und Honorarprofessor an der Hochschule Fulda. Carsten Schütz hat sich öffentlich in einer Reihe von Gastbeiträgen für die Tagespresse und in der juristischen Fachpresse kritisch zu den Corona-Maßnahmen positioniert und dabei insbesondere den weitgehenden Ausfall grundrechtlichen Denkens in der Politik kritisiert. ..." - https://netzwerkkrista.de/symposium/. Fuldaer Zeitung - 2024: "Wacht die Justiz auf? Prof. Dr. Carsten Schütz bescheinigte dem Verwaltungsgericht Osnabrück, es könnte einen verdienstvollen Schritt in eine wenigstens justizielle Aufarbeitung des Corona-Regimes geleistet haben. Der Autor ist Direktor des Fuldaer Sozialgerichtes ... "
Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022 )- im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Urteil siehe unten.
Prof. Dr. Lars Brocker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (ab 07.06.2012, ..., 2023) - Anfang 1996 als Referatsleiter im Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz. 1996 war er drei Monate lang an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zur Geschäftsstelle der Verwaltungsmodernisierungskommission abgeordnet, von März 2000 bis Februar 2001 als Richter am Amtsgericht Mainz tätig. Von Februar 2002 bis September 2003 war er stellvertretender Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz, anschlie0end bis Ende 2006 Vertreter des Parlamentarischen Geschäftsführers und Justitiar der SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz. Im Januar 2007 wurde er Direktor beim Landtag Rheinland-Pfalz. Am 7. Juni 2012 wurde Brocker zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ernannt. http://de.wikipedia.org/wiki/Lars_Brocker. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.06.2012 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. 14.10.2020: "Während Bund und Länder angesichts steigender Infektionszahlen die Zügel straffer ziehen, sehen Verfassungsrechtler die neuen Regeln mit Unbehagen. Der Chef des Mainzer Verfassungsgerichtshofs mahnt die Regierung, dass nun zwingend der Bundestag einzuschalten sei. ..." - https://www.n-tv.de/politik/Jurist-warnt-vor-Corona-Regelungsregime-article22101079.html
Beate Bube (geb. 29.08.1964 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe (ab 27.02.1998, ..., 2002) - Beate Bube (* 29. August 1964 in Kassel) ist eine deutsche Juristin und seit dem 1. Januar 2008 die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV). Sie ist parteilos. Nach dem Abitur am Max-Planck-Gymnasium Karlsruhe-Rüppurr machte Bube zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Anschließend studierte sie Volkswirtschaftslehre und bis 1992 Jura. Nach ihrem Jurastudium durchlief sie die Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg. Anschließend war sie Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe, bevor sie in die Leitungsebene der JVA Bruchsal unter dem Anstaltsleiter Thomas Müller wechselte. Danach arbeitete sie im Justizministerium Baden-Württemberg, wo sie als Leiterin des Personalreferats zuständig war für alle Justizvollzugsanstalten des Landes. Hier kümmerte sie sich um über 3800 Mitarbeiter. Am 1. Januar 2008 wurde sie auf Vorschlag des damaligen Justizministers Ulrich Goll (FDP) als Nachfolgerin von Johannes Schmalzl zur Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz berufen. ... https://de.wikipedia.org/wiki/Beate_Bube. 09.12.2020: "Das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg beobachtet als erstes in Deutschland die „Querdenken“-Bewegung. Es lägen „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung“ vor, teilten Innenminister Thomas Strobl und Verfassungsschutzpräsidentin Beate Bube am Mittwoch in Stuttgart mit. ..."
Claudia Cerreto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Neuruppin / Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin (ab 01.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Odenbreit ab 01.11.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.2003 als Richterin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit halber Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit 0,85 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.10.2008 unter dem Namen Claudia Odenbreit 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.12.2018 als Direktorin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2021 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.06.2021 als Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2019: unter dem Namen Cerreto aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Direktorin. 26.11.2018: "Neue Direktorin am Amtsgericht ernannt. Claudia Cerreto übernimmt den Vorsitz im Amtsgericht Nauen von Dieter Neumann, der in Ruhestand geht. Die 46-Jährige war viele Jahre schon als Stellvertreterin tätig. Die offizielle Einführung ins Amt ist am 6. Dezember. ..." - http://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Neue-Direktorin-am-Amtsgericht-Nauen. 2018, 2019: Vorsitzende Deutscher Richterbund - Landesverband Brandenburg e. V. 17.01.2021: "Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. ... „Der Richterbund Brandenburg teilt die Auffassung des Kollegen nicht“, sagt die Landesvorsitzende Claudia Cerreto am Sonntag auf Anfrage. „Corona zu verleugnen, ist in diesen Zeiten nicht nur gefährlich, sondern angesichts der fast täglich steigenden Todesfällen auch ein Hohn für die Opfer der Pandemie“, sagt sie. Das Tragen einer Maske sei auch einem Richter sowohl privat als auch dienstlich zumutbar. „Pflegekräfte und medizinisches Personal, um nur ein Beispiel zu nennen, müssen dies in einem viel belastenderen Ausmaß", sagt Cerreto, Direktorin des Amtsgerichts Nauen (Havelland). ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 28.06.2021: "Claudia Cerreto wollte eigentlich Lehrerin für Latein und Religion werden, doch dann studierte sie Jura und leitete zuletzt das Amtsgericht Nauen. Cerreto ist seit 2015 ehrenamtliche Chefin des Richterbundes in Brandenburg – und seit Juni 2021 Vizepräsidentin am Landgericht in Neuruppin." - https://www.maz-online.de/Lokales/Ostprignitz-Ruppin/Neuruppin/Das-Landgericht-Neuruppin-hat-eine-Vizepraesidentin. Namensgleichheit mit: Christian Odenbreit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 06.06.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.06.2018 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Christian Dettmar
(geb. zensiert durch
Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.08.1997,
..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1997 als Richter am
Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013, ..., 2018: Familiensachen. 2011, ..., 2013: Pressesprecher am Amtsgericht Weimar. 03.05.2021:
"Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss
(AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber
dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben
worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer
Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des
OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer
Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das
Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht
verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer
Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden
Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter
hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der
Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die
Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der
Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim
auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen
Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene
Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss
zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar
rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen
Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten
sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller
Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen,
AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests
teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht
aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig –
nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr.
Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests
erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle
Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr
bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch
Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die
psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der
Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte
eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext
inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter
Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung
bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine
Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters
durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem
Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem
Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard
Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er
keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter
erkennen können. ..." -
https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw.
20.04.2023: "Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen
Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian
Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage
angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht
am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die
Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt.
Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da
dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger
zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber
hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus
verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem
Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig,
dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der
Hauptsache beigemessen wird. ... Zwischen den Zeilen der Erklärung der
kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die
Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben,
sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ..." -
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Martin Dreßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.05.1996, ..., 2022 - im Handbuch der Justiz 1996 ab 07.07.1987 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.05.1996 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 2013: Pressesprecher am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: bis 28.02.2022 - Kammer Skandalurteil - 17. 02.03.2022: Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung. Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen. ... Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21" - https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php
Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.
Andreas Fleischfresser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Köln (ab 01.04.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2011 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Verwaltungsgericht Köln - GVP 01.01.2023: Vorsitzender Richter - 7. Kammer. 19.11.2019: "Das Verwaltungsgericht Köln hat die Gerichtsverfahren von sechs sterbenskranken Menschen ausgesetzt, die in Suizidabsicht auf die Aushändigung einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital geklagt hatten. Gleichzeitig riefen die Richter der 7. Kammer das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an, die Frage grundsätzlich zu klären. „Wir sind der Auffassung, dass ein generelles Verbot für den Erwerb des Betäubungsmittels nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser bei der Beschlussverkündung. „Das gilt für allem für Menschen, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung keine Handlungsalternativen haben.“ Da das Betäubungsmittelgesetz den Erwerb von entsprechenden Medikamenten zur Selbsttötung verbietet, müssten die Bestimmungen in Karlsruhe überprüft werden, um Klarheit zu schaffen. ... Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht umgesetzt worden, weil das Bundesgesundheitsministerium das BfArM angewiesen hatte, keine Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erteilen. Grundlage war ein Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo di Fabio, der eine Mitwirkung des Staates an Selbsttötung als verfassungsrechtlich nicht haltbar nannte. Richter Fleischfresser übte Kritik an der Entscheidung der Leipziger Richter. Sie hätten die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überdehnt und unzulässigerweise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingegriffen." - https://www.aerztezeitung.de/Politik/Koelner-Richter-verweisen-Suizidwillige-nach-Karlsruhe-404107.html. Johannes Kreis (Pseudonym) - 04.04.2023: "Die „naturwissenschaftliche Wirklichkeitskonstruktion“ des Grundgesetzes und die „Operationalisierung von Grundrechten“ nach Kersten/Rixen... So stellt in einem Buch zum Infektionsschutzrecht, an dem Herr Rixen mitgearbeitet hat, ein illustrer Kreis von mutmaßlich Rechtskundigen zwar fest, dass die Bundesregierung schon im April 2020 das Haftungsrisiko der Impfstoffhersteller per Rechtsverordnung verringert hat, siehe, * Kluckert (Hrsg.), „Das neue Infektionsschutzrecht“, Nomos, 2. Auflage. 2021 Und dort, §7 Medizinprodukte und die epidemische Lage von nationaler Tragweite Rn. 51 „Eine erste Maßnahme ist auf Grundlage von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. a und lit. b IfSG bereits getroffen worden: Das BMG erließ am 8.4.2020 die „Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.“ Durch diese Verordnung befreite die Bundesregierung deutsche Unternehmen, die auf internationalen Märkten tätig sind und als Vertragspartner der Bundesregierung die aktuell dringend benötigte persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte beschaffen, von dem damit normalerweise verbundenen Haftungsrisiko.“ Aber niemand aus dem Kreis dieser Rechtsexperten, unter anderem Rechtsanwälte des Deutschen Hausärzteverbandes und des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI), kann die Frage beantworten, warum eine Verminderung des Haftungsrisikos die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellt? Was ist denn hier die innere Logik? Es soll schnell gehen, deshalb kann es Probleme geben. Wenn es aber Probleme gibt, dann wollen wir keine Haftung haben? Es ist sehr plausibel, gerade im Hinblick auf die normalerweise 10 -15 Jahre Entwicklungszeit für Impfstoffe, die man in 6 Monate „teleskopiert“ hat, dass man sich der Risiken bewußt gewesen ist und gerade deshalb das Haftungsrisiko der Hersteller vermindert hat. An dem Risiko des Bürgers, schwere Impfnebenwirkungen zu erleiden, hat das nichts geändert. Der illustre Kreis von Infektionsschutzrechtexperten umfasst neben Prof. Dr. Sebastian Kluckert von der Universität Wuppertal, Dr. Peter Bachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München; Nicole Böck, Rechtsanwältin, München; Andreas Fleischfresser, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Köln; Prof. Dr. Ulrich M. Gassner, Mag. rer. publ., M. Jur., Universität Augsburg; Dr. Kerstin Sabina Heidenreich, GKV-Spitzenverband, Berlin; Prof. Dr. Marcel Kau, LL.M., Universität Konstanz; Dr. Martin Krasney, Rechtsanwalt, GKV-Spitzenverband, Berlin; Dr. Felix Lubrich, GKV-Spitzenverband, Berlin; Dr. Klaus Ritgen, Deutscher Landkreistag, Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth; Dr. Joachim Rung, Rechtsanwalt, München; Prof. Dr. Nils Schaks, Universität Mannheim; Dr. Marc Schüffner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin; Joachim Schütz, Deutscher Hausärzteverband, Köln; Prof. Dr. Felipe Temming, LL.M., Universität Hannover; Prof. Dr. Michael Tsambikakis, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Köln; Ulf Zumdick, Rechtsanwalt, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) e.V., Berlin. Wenn die neuen, „vorher undenkbaren“ Zulassungsverfahren doch sicher waren, wie das PEI versprochen hat, was hatten die Hersteller dann zu befürchten? Warum sollte dann ein über das normale Maß hinausgehendes Haftungsrisiko bestanden haben? Die Mehrheit der deutschen Rechtstechniker verschließt sich weiterhin der ganz zentralen Frage, wie eine Verminderung des Haftungsrisikos (u.a. durch Aufhebung der Beweislastumkehr des §84 Abs. 2 S. 1 AMG) zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung beiträgt? Kein einziger der deutschen Vorzeige-Staatsrechtler hat sich bislang öffentlich dieser Frage gestellt. Und diese Leute wollen den Bürger belehren, was der Stand der Wissenschaft sei? Indem die entscheidenden Fragestellungen ausgespart werden? In der irrigen und verqueren Welt von Kersten, Rixen & Co bilden die Grundrechte nicht mehr die Grenzmarken innerhalb derer sich die Staatsgewalt bewegen darf. Sondern, es ist die Staatsgewalt, die die Grundrechte nach Bedarf „operationalisiert“. Vgl. Kersten/Rixen (2022), ..."
Jens Gnisa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bielefeld / Direktor am Amtsgericht Bielefeld (ab 01.07.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.09.1993 als Richter am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.08.2002 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.09.2007 als Vizepräsident am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.09.2007 als Direktor am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2012 als Direktor am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt.FamRZ 16/2004. Landesvorsitzenden des Deutschen Richterbundes - Landesverband Nordrhein-Westfalen - www.drb-nrw.de. 2017: Vorsitzender des Präsidiums des Deutschen Richterbundes - http://www.drb.de/wir-ueber-uns/verband/drb-praesidium.html. 12.04.2021: Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er. Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei. Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“"
Anne Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab, ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.03.1996 als Richterin am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.05.2012 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. 08.08.2020: "Seit März ist Anne Groß Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Sie spürt insbesondere bei den Corona-Klagen eine öffentliche Erwartungshaltung - und sieht darin aber auch ein Paradebeispiel für die Funktionsweise unseres Rechtsstaats. ... WELT: Erkennen Sie bei den Corona-Entscheidungen aus Sicht der Kläger, also der Bürger, ein zunehmendes Infragestellen des Rechtsstaates? Groß: Meine Wahrnehmung ist, dass die gerichtlichen Entscheidungen zu einer höheren Akzeptanz der Corona-Maßnahmen in der Bevölkerung beigetragen haben. Gerichte sind eine unabhängige Stelle, die die Exekutive korrigieren können und dies auch getan haben. Wir haben aber auch Bürgerinnen und Bürger, die mit den Einschränkungen zunehmend unzufrieden sind, erkennbar in der jüngsten Demonstration in Berlin. Hier müssen wir feststellen, dass wir nicht alle erreichen können. ..." - https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html. Namensgleichheit mit:
Matthias Guericke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Matthias Guericke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2002 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.2018 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt (abweichendes Geburtdatum). Amtsgericht Rüdesheim - GVP 01.01.2020, 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Glienicke. 23.01.2021: "Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” - https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html. 03.07.2021: "Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen. Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. ..." - https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf. 15.10.2022: "Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online. ..." - https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Richard Haakh (Jg. 1950) - Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart (ab , ..., 2002, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1989 als Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne AngabeDienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeführt. Seit 2015 pensioniert. 2009: Bearbeitung Befangenheitsantrag im Fall "Die Akte Nina". 2021: Vorstandsmitglied KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. - https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/
Iris Hagedorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Neubrandenburg (ab 28.04.1997, ..., 2023) - - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.10.1993 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.04.1997 als Richterin am Amtsgericht Neubrandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neubrandenburg - GVP 01.01.2015, 01.01.2016. 10.01.2023: "Vor der Berufungskammer des Neubrandenburger Landgerichts startet am Mittwoch der Prozess gegen einen Polizeibeamten aus Malchin und dessen Schwiegersohn. Die Staatsanwaltschaft wirft den Männern gefährliche Körperverletzung vor. Die Anklagebehörde ist davon überzeugt, dass beide Männer in der letzten Nacht des Jahres 2018 einen anderen Mann brutal verprügelt haben. ... Der erste Versuch am Neubrandenburger Amtsgericht, über Schuld oder Unschuld der nun Angeklagten zu befinden, musste wegen einer langen Krankheit eines Verteidigers abgebrochen werden. Am Ende des zweiten Anlaufs im Herbst 2021 sprach Richterin Iris Hagedorn beide frei. Nach ihrer Auffassung reichten die Beweise nicht aus, sie ohne Zweifel schuldig zu sprechen. Die Richterin zeigte sich zwar davon überzeugt, dass Mitglieder der beschuldigten Familie in der Silvesternacht den Nachbarn übel zurichteten – wer das gewesen sei, sei aber nicht mehr zweifelsfrei zu klären. Die Richterin übte damals, wie zuvor auch der Vertreter der Nebenklage, Kritik an der Ermittlungsarbeit der Polizei. Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und Nebenklage Berufung ein, das erste Berufungsverfahren im vergangenen August musste ebenfalls krankheitsbedingt abgebrochen werden, jetzt folgt der erneute Versuch, zu einem Urteil zu kommen. .." - https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/wenn-polizisten-selbst-vor-gericht-landen-1050981401.html. 07.12.2023: "... Der Organisator der Corona-Protestdemonstrationen in Neubrandenburg muss keine Strafe wegen eines Verstoßes gegen Demonstrationsauflagen zahlen. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Mann am Donnerstag in einem Prozess freigesprochen. „Es konnte nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es bei dem betreffenden Protestmarsch am 4. Januar 2021 wirklich mehrere Verstöße gegen die Maskenpflicht gab und ob dem Versammlungsleiter das auch wirklich bekannt war“, sagte Richterin Iris Hagedorn. ... Der Verurteilte hatte Widerspruch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft eingelegt, weshalb es zur Verhandlung kam. Im Prozess verteidigte sich der Mann selbst. Nach seiner Auffassung hätte die Polizei gar nicht gegen den Ordner vorgehen dürfen. Versammlungsrecht stehe rechtlich höher als das Polizeirecht, meinte der Verurteilte. In diesem Fall dürfe die Polizei „meine Versammlung nicht stören.“ Zudem sei er „nicht der Babysitter aller Teilnehmer." - https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/gericht-stoppt-strafbefehl-gegen-organisator-von-corona-protestdemos-2110025
Dr. Beate Priska Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 13.07.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.02.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2005 als Richterin am Landgericht Düsseldorf - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 13.07.2018 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Landgericht Düsseldorf - GVP 01.01.2022: Vorsitzende Richterin Zivilkammer 2b. 18.05.2022: Kein Schmerzensgeld für ein Kind, das durch die Stadt Neuss unter Hausarrest gestellt wurde - sogenannte Coronaquarantäne. Siehe unten.
Dr. Richard Häußler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 23.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998, 2002 und 2006 unter dem Namen Richard Häußler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.09.2007 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.2010 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Bundesverwaltungsgericht - GVP 01.10.2021: Vorsitzender Richter. "Richard Häußler (* 1962 in Ulm) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit 2010 Richter am Bundesverwaltungsgericht, seit Mai 2017 Vorsitzender Richter. 1993 begann Häußler seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Augsburg. Von 1995 bis 2007 war er nacheinander wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht und in der Kreisverwaltung des Kreises Augsburg, sowie bei der Regierung von Schwaben tätig. Im Herbst 2007 wurde er zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof versetzt und 2010 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Im Mai 2017 wurde er zum Vorsitzenden des 1. und 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt.[1] Zudem ist er Vorsitzender des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts. Einzelnachweise: Zwei neue Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht. In: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland. 2017, S. 327." - https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_H%C3%A4u%C3%9Fler. Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 25.03.2022: "Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren. Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über zwei Anträge von Offizieren gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ab 24. November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 "Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen" dahingehend geändert, dass neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung nunmehr auch die Covid-19-Impfung verbindlich ist. Dementsprechend sind die Antragsteller angehalten worden, Impfangebote gegen das Coronavirus zu nutzen. Für diese Impfung bestehe nunmehr eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG.". 02.05.2022: "Das Bundesverwaltungsgericht hat sich heute mit der Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Coronaimpfung von Bundeswehrsoldaten befasst. In der Verhandlung in Leipzig ging es um die Beschwerde zweier Offiziere gegen die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen für Soldaten. Die Soldaten sehen einen Verstoß gegen Grundrechte und fordern, die Impfung von der Liste zu streichen (Az. BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22). Auf der Gegenseite wiesen die Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums (BMVG) den Antrag zurück. Sie halten die gesetzlichen Regelungen für die verpflichtende Coronaimpfung für Berufssoldaten für rechtmäßig. Zum Verhandlungsauftakt vor dem ersten Wehrdienstsenat machte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betrifft, die beide Angehörige der Luftwaffe sind und beim Luftfahrtamt tätig sind. „Jeder Soldat kann nur für sein Recht streiten“, sagte Häußler. Demnach sind derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa zehn Verfahren „unterschiedlichster Soldaten unterschiedlichster Einheiten“ anhängig. ..." - https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/133803/Bundesverwaltungsgericht-beraet-ueber-Coronaimpfpflicht-bei-Bundeswehr?. 07.07.2022: "Für Bundeswehrsoldaten bleibt die Corona-Impfung verpflichtend. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstag die Klagen zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen ab. Die Kläger sahen durch die Regelung unter anderem ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und forderten, die Impfung von der Liste zu streichen, hatten damit aber nun keinen Erfolg. (Az. BVerwG 1 WB 2.22 u.a. ... Bereits zum Verhandlungsauftakt im Mai hatte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich gemacht, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betreffe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach weitere Verfahren von Soldaten unterschiedlicher Einheiten zum Thema anhängig." -https://www.welt.de/politik/deutschland/article239779993/Corona-Impfpflicht-fuer-Bundeswehrsoldaten-bleibt-bestehen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V9.0.C_random_ratio. Richard Häußler kommt aus Bayern, das erklärt einiges, Richter Häußler wird vom Väternotruf nicht empfohlen. In Bayern hat man schon immer eine Abneigung gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Dr. Hanns-Christian John (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden (ab 01.10.1996, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.1996 als Richter auf Probe im Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1996 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden. Unklar, ob aus der DDR oder der BRD stammend. Falls aus der DDR, dann wäre es interessant zu wissen, ob Herr John systemkonform war oder kritischer Geist. Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021: Vorsitzender Richter 6. Kammer u.a. Versammlungsrecht - von daher wahrscheinlich an der Unterdrückung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch Bestätigung des Verbots der Querdenkerdemo vom 13.03.2021 durch die Stadt Dresden beteiligt - https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
Dr. Manfred Kölsch (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Trier (ab 07.12.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier aufgeführt. 07.05.2021: "Dr. Manfred Kölsch war 40 Jahre lang Richter. Er kritisiert den Inzidenzwert und den Umgang mit Kindern in der Corona-Krise. Berlin - Aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen hat ein langjähriger Richter sein Bundesverdienstkreuz zurückgegeben. Dr. Manfred Kölsch war fast 40 Jahre lang Richter, unter anderem am Landgericht Trier. In einem Video übt der promovierte Jurist nun scharfe Kritik an der Corona-Politik. Konkret benennt Kölsch „die unverhältnismäßigen Maßnahmen der Exekutive“ sowie die „unzulängliche Kontrolle der Exekutive durch die Rechtssprechung“. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/wegen-corona-massnahmen-ehemaliger-richter-gibt-bundesverdienstkreuz-zurueck-li.157801.10.03.2023: "Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik? Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog. Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach, Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung, Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die Vorsitzende Prof. Alena Buyx. Die Skepsis bleibt dennoch. Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote, Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen. ..." - https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/
Dr. Robert Pfeiffer (geb.... 1969) - Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Süd (ab 03.02.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 und 2018 unter dem Namen Robert Pfeiffer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.02.2020 als Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Süd aufgeführt. 11.10.2022: "Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden. Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21). Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte. Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein. ..." - https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/
Nancy Poser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Trier (ab 01.05.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Trier - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Trier - GVP 01.09.2020: "Richterin am Amtsgericht Poser befindet sich derzeit in Urlaub in einer Region, die nach Urlaubsantritt zum Corona-Risikogebiet erklärt wurde.". 17.11.2020: "Richterin Nancy Poser aus Trier hat Muskelatrophie und kämpft für die Rechte behinderter Menschen. Mit acht weiteren Klägern hat sie Verfassungsbeschwerde gegen das Triage-Verfahren eingelegt. ..." - https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/verfassungsbeschwerde-gegen-triage-leitlinien-100.html
Jan Scharffetter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Holzminden (ab 07.03.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.03.2013 als Richter am Amtsgericht Holzminden aufgeführt. Amtsgericht Holzminden - GVP 09.01.2024. 16.01.2024: "Corona-Impfung verweigert und deswegen verurteilt – jetzt wehrt sich Ex-Soldatin vorm Landgericht Hildesheim gegen Haftstrafe. Hildesheim/Holzminden - Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hatte das Verteidigungsministerium verfügt, dass Soldatinnen und Soldaten sich impfen lassen müssen. Nicht alle folgten den Befehlen, wegen Gehorsamsverweigerung landeten mehrere vor Gericht – nun läuft in Hildesheim ein Berufungsverfahren. ..." - https://www.hildesheimer-allgemeine.de/meldung/corona-impfung-verweigert-und-deswegen-verurteilt-jetzt-wehrt-sich-ex-soldatin-vorm-landgericht-hildesheim-gegen-haftstrafe.html. 30.01.2024: "Corona-Impfpflicht bei der Bundeswehr: Rechtsstreit um die ... Am 16.05.2022 wurde die Soldatin B. von Amtsrichter Jan Scharfetter vom Amtsgericht Holzminden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf ..." - https://www.epochtimes.de/gesellschaft/corona-impfpflicht-bei-der-bundeswehr-rechtsstreit-um-die-grenzen-des-gehorsams-a4568566.html. Richter Scharffetter wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Thorsten Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Dinslaken (ab 04.11.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.11.2010 als Richter am Amtsgericht Dinslaken aufgeführt. Amtsgericht Düsseldorf - GVP 15.07.2010: Richter auf Probe. Amtsgericht Dinslaken - GVP 01.01.2021. 2020: Die Justiz und Corona - Richter Thorsten Schleif zu Corna im Interview - https://www.youtube.com/watch?v=Al4zUmfbqF4. "Schleif studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist seit 2007 Richter. Nach Stationen am Landgericht Düsseldorf und in der Verwaltung des Oberlandesgerichts war er von 2014 bis 2018 alleiniger Ermittlungsrichter für die Amtsgerichte Dinslaken und Wesel. Derzeit ist er Vorsitzender des Schöffengerichts und Jugendrichter am Amtsgericht Dinslaken. Daneben ist er an der Ausbildung von Rechtsreferendaren beteiligt. ... 2019 veröffentlichte Schleif das Buch Urteil: ungerecht: Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt. Darin bescheinigte er der Richterschaft eine Mischung aus zu wenig Selbstbewusstsein einerseits und andererseits Arroganz. Mangelhafte Ausbildung und Ausstattung, gefährliche Überlastung bei schlechter Bezahlung im Vergleich zu Großkanzleien und Intransparenz bei Beförderungen seien Missstände, zu denen er nicht länger schweigen wolle. Der Rechtsstaat sei in schlechtem Zustand und nahe am Abgrund, das Misstrauen der Bevölkerung wachse." - https://de.wikipedia.org/wiki/Thorsten_Schleif. Namensgleichheit mit: Anne Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Oberhausen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Anne Flintrop ab 15.06.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Anne Schleif ab 24.06.2010 als Richterin am Landgericht Duisburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.06.2010 als Richterin am Amtsgericht Oberhausen - 732/1000 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Bis 01.05.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Duisburg / Familiensachen - Abteilung 57.
Dr. Pieter Schleiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.04.2020 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.10.2014 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 25.05.2020: ab 01.05.2020 Beisitzer Strafkammer 17. Landgericht Berlin - GVP 06.01.2021: Beisitzer Strafkammer 17. "Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009. Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018 Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin." -https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/. 17.01.2021: "... Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. „Ich bitte Sie, sehr geehrte Kollegen, sich dieser Verfassungsbeschwerde unvoreingenommen anzunehmen und sich auf meine Ausführungen einzulassen“, heißt es in dem 190 Seiten dicken Schreiben vom Dezember 2020. „Es hat sich ein Regieren durch umfangreiche und tief in Grundrechte eingreifende Verordnungen durch die Exekutive etabliert, welches droht, sich zu verselbständigen“, heißt es darin. ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 12.03.2021: "Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin. Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte. WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht? Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ..." - https://www.welt.de/kultur/plus227776037/Richter-klagt-in-Karlsruhe-Was-wir-erleben-ist-verfassungswidrig.html
Sabine Schneider (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960)
- Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe
(ab 29.04.2005, ..., 2021) - im
Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1991 als Richterin am Amtsgericht
Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 29.04.2005 als
Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. 2013: Beisitzerin - 20.
Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Karlsruhe - GVP
01.01.2021: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 20. Zivilsenat - Senat für
Familiensachen. Oberlandesgericht Karlsruhe -
20 WF 70/21
- Beschluss vom 28.04.2021 - Amtsgericht Pforzheim - 6 F 42/21. 03.05.2021: "Der
Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ
20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden
ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer
Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des
OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer
Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das
Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht
verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer
Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden
Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter
hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der
Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die
Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der
Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim
auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen
Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene
Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss
zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar
rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen
Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten
sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller
Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen,
AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests
teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht
aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig –
nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr.
Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests
erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle
Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr
bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch
Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die
psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der
Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte
eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext
inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten –
Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und
in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des
Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den
Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop
beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter
Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen.
Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich
dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches
Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." -
https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw
Rautgundis Schneidereit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.09.2005 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.09.2005 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt.Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.11.2011: Beisitzerin - 3. Kammer und 6. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.12.2014: Beisitzerin - 34. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - 18.11.2016, 24.02.2022: Vorsitzende Richterin - 6. Kammer. 15.03.2022: "Ein Tweet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu Protesten gegen die Corona-Maßnahmen war nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zulässig, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 21.02.2022, Az. VG 6 L 17/22). ... Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden." - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-6-l-17-22-bundesinnenministerin-nancy-faeser-durfte-zu-corona-spaziergaengen-twittern/. 30.03.2022: "Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten? Viele haben einen Tweet Faesers so verstanden, eine Person ging sogar vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat Faesers Äußerung nun für zulässig erklärt. Die Begründung aber überzeugt nicht. „Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln.“ Das schrieb die Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 19. Januar dieses Jahres auf Twitter. Zahlreiche Leser, darunter viele Juristen, sahen darin einen Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit. Ein Bürger ist gegen die Aussage sogar juristisch vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin in einem Eilverfahren entschieden, dass die Äußerung zulässig war – allerdings mit einer zweifelhaften Begründung. ... Man muss also schon eine ganze Menge wissen, um den Tweet der Ministerin so verstehen zu können wie das Verwaltungsgericht. Dazu gehört ein fast eine Woche zurückliegendes Radiointerview, in dem ihr „Appell an die Bevölkerung“ lautete, dass man von der Versammlungsfreiheit „in einem geordneten Weg“ Gebrauch machen soll. Und man sollte beim Lesen ihres Tweets auch einen erst tags darauf veröffentlichten Tweet des Ministeriums kennen. Überzeugend ist das nicht. Und so sieht es auch der Kölner Medienrechtler Christian Conrad. Er führt aus, dass die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „einfach mal bei der 1. Kammer nachlesen“ soll, „wie man den Sinngehalt einer solchen Äußerung ermittelt“. ... Was Nancy Faeser mit dem Tweet wirklich zum Ausdruck bringen wollte, weiß letztlich natürlich nur sie selbst. Als Bundesinnenministerin sollte sie sich aber bei jeder Äußerung bewusst sein, dass sie auch Verfassungsministerin ist. Sie ist damit der Wahrung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger besonders verpflichtet. Dass immer wieder Zweifel aufkommen, ob sie diesem Anspruch gerecht wird, sollte die Ministerin nachdenklich stimmen – und nicht nur sie. Arnd Diringer ist Professor an der Hochschule Ludwigsburg. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Zivil- und Arbeitsrecht" - https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus237855871/Nancy-Faeser-Umstrittener-Tweet-zu-Corona-Demos-ist-juristisch-heikel.html
Dr. Carsten Schütz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Sozialgericht Fulda / Direktor am Sozialgericht Fulda (ab 06.05.2009, ..., 2022) - ab 06.12.2004 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. 2009: am Landgericht Fulda? 2009: Redakteur bei "Betrifft Justiz". 17.09.2022: "Einladung zum Symposium von KRiStA am 17.09.2022 in Halle (Saale) Die Corona-Krise ist, jedenfalls in Deutschland, noch nicht Vergangenheit. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist unverändert in Kraft und im öffentlichen Verkehr und in medizinischen Einrichtungen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Zwar haben sich andere Themen wie der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise und die drohende Wirtschaftskrise in den Vordergrund geschoben, die Erwartung, dass das Corona-Thema deshalb von der Tagesordnung verschwinden würde, scheint aber trügerisch zu sein. Anders als in anderen Ländern hat die Politik in Deutschland hinter die Corona-Maßnahmen bisher keinen Schlusspunkt gesetzt. ... Prof. Dr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda und Honorarprofessor an der Hochschule Fulda. Carsten Schütz hat sich öffentlich in einer Reihe von Gastbeiträgen für die Tagespresse und in der juristischen Fachpresse kritisch zu den Corona-Maßnahmen positioniert und dabei insbesondere den weitgehenden Ausfall grundrechtlichen Denkens in der Politik kritisiert. ..." - https://netzwerkkrista.de/symposium/
Dr. Robert Seegmüller (geb. zensiert durch
Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am
Bundesverwaltungsgericht (ab
02.10.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.10.2001 als Richter
am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin
aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.07.2012 als Vorsitzender Richter
am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.10.2015
als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP
01.11.2011: Beisitzer - 6. Kammer und 19. Kammer. 2020: Beisitzer im Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ)
der CDU. Der
Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen ist die Dachorganisation
der Landes- und Regionalarbeitskreise Christlich Demokratischer Juristen auf
Bundesebene.
https://www.cdu.de/vorstand/dr-robert-seegmueller . "Robert Seegmüller
studierte nach dem Abitur an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Rechtswissenschaft. Während des Referendariats arbeitete er als
wissenschaftliche Hilfskraft am Max-Planck-Institut für ausländisches und
internationales Sozialrecht bei Bernd Baron von Maydell. 1995 promovierte er
dort zur Rechtsstellung des hauptamtlichen Vorstands der gesetzlichen
Krankenkassen. Von März 1996 bis Februar 1999 arbeitete er als
wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Udo
Steiner. Anschließend trat er in den Justizdienst des Landes Berlin ein. Dort
war er zunächst einer Zivilkammer des Landgerichts Berlin zugeteilt. Im Dezember
1999 wechselte Seegmüller an das Verwaltungsgericht Berlin, wo er im Oktober
2001 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. Von Dezember 2007 bis
Dezember 2010 war er an das Bundespräsidialamt in das Referat Verfassung und
Recht, Justiziariat abgeordnet und im Juli 2012 wurde er zum Vorsitzenden
Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Am 2. Oktober 2015 wurde er zum Richter
am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Er gehört dem 8. Revisionssenat an, der
unter anderem für das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Kommunalrecht und das
Vermögensrecht zuständig ist.[2] Seit Juli 2014 ist Robert Seegmüller außerdem
Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.[3]" -
https://de.wikipedia.org/wiki/Robert_Seegm%C3%BCller. 31.10.2020: "Der Bund
Deutscher Verwaltungsrichterinnen und -richter (BDVR) rechnet mit vermehrten
Verfahren gegen die wieder verschärften Corona-Schutzverordnungen. Die
Verwaltungsgerichte könnten „in jedem Einzelfall zeitnah effektiven Rechtsschutz
gewähren“, sagte der BDVR-Vorsitzende Robert Seegmüller der Düsseldorfer
„Rheinischen Post“ (Samstag). ..." -
https://www.welt.de/vermischtes/live218692856/Corona-Live-Wir-koennen-uns-nicht-zwei-Jahre-lang-einsperren.html.
21.03.2022: "
Im Gesundheitsausschuss des Bundestags werden stundenlang Juristen, Virologen
und andere Experten zur Impfpflicht befragt. Wie unter den Abgeordneten ist das
Projekt auch unter ihnen hochumstritten. Am Ende steht zumindest eine zentrale
Erkenntnis. Manch einem Teilnehmer konnte man den Ärger über die
Meinungsverschiedenheiten in Sachen Impfpflicht im Gesicht ablesen: Während der
Chef der Verwaltungsrichter in Deutschland, Robert Seegmüller, in der Sitzung
des Gesundheitsausschusses des Bundestags seine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht ausführte, schien sein
Kollege Franz Mayer, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld, zunehmend
irritiert. Kopfschütteln, zweifelndes Augenbrauen-Hochziehen, zusammengepresste
Lippen fing die Webcam, über die Mayer zugeschaltet war, ein – sichtbar für
alle, die die Experten-Anhörung zur Impfpflicht auf einem ausreichend großen
Bildschirm verfolgten. Es fehlte nur noch, dass der Jurist die Hände über dem
Kopf zusammenschlug. Die abstrakte Möglichkeit einer gefährlichen Virusvariante
im Herbst reiche nicht aus, um Grundrechtseinschränkungen wie die Impfpflicht ab
18 zu begründen, führte Seegmüller aus. Konkret geht es um die Frage der
körperlichen Unversehrtheit, in die eine solche Pflicht eingreifen würde. Es
brauche, so Seegmüller, eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine
Risikobewertung. „Und da kann ich nur sagen nach der Lektüre der Begründung
dieses Gesetzes: Das reicht mir noch nicht.“ -
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus237692401/Impfpflicht-Beim-Experten-Schaulaufen-offenbart-sich-das-zentrale-Dilemma.html?source=puerto-reco-2_AAA-DataGeneration.A_control
Dr. Ignatz Stegmiller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Freiburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 unter dem Namen Stegmiller offenbar nicht aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2021: Abteilung 62: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,05AKA) Abschiebehaftsachen, soweit nicht der Eildienst zuständig ist. Abteilung 29: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,20AKA) a) Einsprüche gegen Bußgeldbescheide undBescheide nach § 29a OWiG sowie alle übrigen Bußgeldsachen einschließlich Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht der Abteilung 28 zugewiesen sind, jeweils nach Turnus b) Alle Privatklagesachen, auchgegen Heranwachsende, einschließlich der Bewährungsüberwachung. In Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende entscheidet der Richter als Jugendrichter. 19.12.2016: "Geldstrafe und Fahrverbot für abgefahrenen Spiegel. ...Zu 30 Tagessätzen a 40 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot, das schon abgebüßt wurde, verurteilte Richter Rupert Stork am Amtsgericht Bad Säckingen einen 75-Jährigen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Ignatz Stegmiller, hatte für 40 Tagessätze ... plädiert. ..." - https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/bad-saeckingen/Gericht-Geldstrafe-und-Fahrverbot-fuer-abgefahrenen-Spiegel;art372588,9053284. 23.08.2017: Ein Verfechter der Menschenrechte - Ignaz Stegmiller hat die zweite Richterstelle am Amtsgericht Titisee-Neustadt angetreten – aber nur bis Dezember. Das Beständigste ist der Wechsel, so scheint es: Am Amtsgericht gibt es nach eineinhalb Jahren wieder eine Veränderung bei der zweiten Richterstelle. Melanie Raschke hat sich in den Mutterschutz verabschiedet. Für sie ist zum 15. August Ignaz Stegmiller angetreten, allerdings nur bis Ende Dezember. ..." - https://www.badische-zeitung.de/ein-verfechter-der-menschenrechte--140926534.html. Na so was aber auch, Richter Stegmiller soll ein Verfechter der Menschenrechte sei, so trägt es jedenfalls die Badische Zeitung vor. Nun ja, irgendwie kämpfen wir ja alle für die Menschenrechte, egal ob wir Erdogarn, Stegmiller oder Karl Lauterbach heißen und deswegen müssen auch alle Bürger brav die Maske aufsetzen und wer das nicht macht, landet womöglich vor dem Kadi in Gestalt von Richter Stegmiller. Richter Stegmiller wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Bettina Thanner (vormals Kühnert) (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Schweinfurt (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 01.08.2013 als Richterin am Amtsgericht Schweinfurt - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.08.2013 als Richterin am Amtsgericht Haßfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Haßfurt. 22.02.2022: "Bürgermeister Matthias Bäuerlein muss 500 Euro Strafe zahlen, weil im April 2021 Urlauber auf dem Trekking-Zeltplatz „Laubhügel“ bei Zell übernachteten. Der Anruf eines Bürgers machte die Polizei damals auf die Zeltenden aufmerksam. ... Der Verteidiger sah darin einen weiteren Grund für die Unschuld seines Mandanten. Beim Aufenthalt und der Übernachtung im Freien sei eine Ansteckungsgefahr sogar noch geringer als im eigenen Haus, argumentierte er und forderte einen Freispruch. Den machte die Vorsitzende Richterin Bettina Thanner jedoch nicht mit. Sie verurteilte den Bürgermeister zur Zahlung des Bußgelds in Höhe von 500 Euro. Zudem muss er die Gerichtskosten und seinen Anwalt zahlen. „Übernachtungen durften damals nur für glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung gestellt werden“, sagte die Richterin. Camping sei als touristisch und daher nicht als notwendig einzustufen. Die Vorsitzende bescheinigte Bäuerlein eine „falsche Rechtsauslegung“. Das Landratsamt wäre der richtige Ansprechpartner gewesen. Gegen das Urteil ist eine Rechtsbeschwerde möglich. Ob Bäuerlein diese einlegt, ließ er nach dem Ende der Verhandlung offen. „Ich bin enttäuscht von dem Urteil, weil ich eine andere Auffassung vertrete“, sagte er. Die Abgrenzung, die er in der Einspruchsbegründung angeführt habe, dass es sich nicht um einen Campingplatz handle, sei völlig außer Acht gelassen worden. ..." - https://www.np-coburg.de/inhalt.prozess-wegen-verstosses-gegen-corona-regeln-gericht-weist-baeuerleins-einspruch-ab.4f5a064e-a618-4be4-8e10-89f6c66854b8.html „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“ - Hoffmann von Fallersleben.
Manuel Thiele (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Manuel Thiele nicht aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2023, 01.09.2023: Richter auf Probe. 06.10.2023: "Drei Teilnehmer einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg. Weil sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der Prozess zog sich länger als geplant. Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März 2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter. Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ... Bahner stellt in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem alte und vorerkrankte Menschen sterben. ... Alle drei Angeklagten werden zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. ..." - https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht. Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler, Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.
Dr. Alexander Weichbrodt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.12.2009 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. 16.12.2021: "Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen" - https://www.welt.de/wirtschaft/article235705872/OVG-Lueneburg-Gericht-kippt-2G-Regel-im-Einzelhandel-in-Niedersachsen.html. Siehe unten.
Christa Wiest (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 02.09.1993, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.09.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. 21.05.2021: Zur Frage der Teilnehmerzahl an der Coronademonstration am 01.08.2020 in Berlin - Generalsstaatsanwaltschaft Berlin - 161 Zs 489/21 - Techen Staatsanwalt als Gruppenleiter: " Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin Wiest in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Barbara Slowik, bzw. Mitarbeiter der Polizei wegen Rechtsbeugung - 277 Js 6248/20 Staatsanwaltschaft Berlin - teile ich Ihnen mit. Nach Prüfung des Sachverhaltes sehe ich mich nicht in der Lage, die von Ihnen gerügte Sachbehandlung durch die Dezernentin der Staatsanwaltschaft zu beanstanden. ..."
Maskenrichter:
Dr. Hildebrand (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Hildebrand nicht aufgeführt. Amtsgericht Rahden - GVP 01.06.2021: Richterin auf Probe - Familiensachen (§ 111 FamFG) mit den Buchstaben R – Z, 2. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§ 151 Ziff. 4, 5 FamFG) mit den Buchstaben R - Z, 3. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Erwachsene einschließlich der Bewährungsaufsichten sowie der Gs- und AR-Sachen, bei denen es nicht um die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten geht, 4. aufgehobene und zurückverwiesene Strafsachen sowie Strafsachen, in denen der gesetzliche Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (§§ 22 – 24 StPO) aus dem Dezernat. Amtsgericht Rahden - GVP 01.01.2022: Richterin auf Probe - I. Familiensachen (§ 111 FamFG) mit den Buchstaben R, W – Z, 2. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§ 151 Ziff. 4, 5 FamFG) mit den Buchstaben R, W - Z, 3. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Bewährungsaufsichten sowie der Gs- und AR-Sachen, bei denen es nicht um die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten geht, hinsichtlich Heranwachsender und Jugendlicher auch einschließlich der Vollstreckungssachen einschließlich der Maßregelvollstreckung betreffend Patienten der Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem, 28.12.2021: "Nach Vorfall vor Gericht: Verstoß gegen Maskenpflicht soll teurer werden. Eine Stemwederin verstieß in Espelkamp gegen Corona-Auflagen. Sie sollte 50 Euro zahlen und zog gegen den Bußgeldbescheid vor das Rahdener Gericht. ... " Sie trugen die Maske nicht und hatten kein gültiges Attest" merkte Richterin Hildebrand an. Wegen der Vorsätzlichkeit habe die Stemwederin ..." - https://www.mt.de/regionales/Nach-Vorfall-vor-Gericht-Verstoss-gegen-Maskenpflicht-soll-teurer-werden-23159099.html. Hundert Jahre Maske tragen bis der Notarzt kommt - Richterin Hildebrand wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Namensgleichheit mit: Diana Iona Hildebrand (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Paderborn (ab 02.01.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.01.2013 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl.) - 15.04.2016: zur Staatsanwältin ernannt - Paderborn - https://www.justiz.nrw.de/JM/jmbl/archiv_2016/20160415.pdf
Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat. Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten - Ohne Maske im Freien - 100 Euro - Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0. Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf: "Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. ... . Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ... ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrund einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. ...". Wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr solcher verbeamteter Helden.
Meinungsrichter
Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694
Team Staatssicherheit:
Dr. Christian Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.07.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.07.2010 als Richter am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.06.2012: Beisitzer 1. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter 2. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2022, 01.04.2022: Vorsitzender Richter 1. und 5. Kammer. Namensgleichheit mit: Maren Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hamburg (ab 01.02.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.2009 unter dem Namen Maren Gestefeld als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Maren Gestefeld oder Maren Steinweg nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Maren Steinweg ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Rolf Gestefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab 13.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt.
16.04.2022: "AfD will Niederlage bei der Hotspotregel nicht hinnehmen" - siehe unten.
Tumulte im Gericht: Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen falscher
Corona-Atteste
17. Juni 2024
Eine Hausärztin aus Sachsen soll während der Corona-Pandemie mehr als 1.000 falsche Atteste ausgestellt und 47.000 Euro dafür kassiert haben. Sie selbst will sich angeblich nicht bereichert haben. Der Richter des Landgerichts Dresden hat am Montag das Urteil gesprochen. Fans der Ärztin ließen ihn nicht ausreden.
...
Die Verteidigung hingegen hatte vorige Woche Freispruch für die Angeklagte verlangt. Sie habe "nach bestem Wissen und Gewissen" und zum Wohle ihrer Patienten gehandelt, sagte die 67-Jährige am vorletzten Gerichtstag. Ihrer Meinung nach seien Schutzmasken schädlich für den menschlichen Organismus. PCR-Tests und die Corona-Schutzimpfung nannte sie "Gift". Sie habe ihre Patienten nur schützen wollen und sei sich keiner Schuld bewusst. Außerdem habe sie sich nicht bereichert. Aus Sicht ihrer Verteidiger seien die Corona-Schutzmaßnahmen verfassungswidrig gewesen. Sie bemühte sogar Vergleiche zu Hexenprozessen herbei.
Kommentar:
"Wir hatten eine Epidemie, die vergleichbar war mit der Cholera des 19. Jahrhunderts." - Jürgen Scheuring Vorsitzender Richter im Landgericht Dresden. Der Mann ist offenbar schon 200 Jahre alt und hat die Cholera miterlebt, man was haben wir da nur für Leute in der deutschen Richterschaft sitzen.
Wie in der DDR, die die Widerstand leisten werden verurteilt und die die drei Jahre Coronazirkus zu verantworten haben, erhalten weiter ihr Gehalt, das der Steuerzahler zahlen muss.
Herr Scheuring ist offenbar schon 200 Jahre alt und hat die Cholera miterlebt, man was haben wir da nur für Leute in der deutschen Richterschaft sitzen. Wie in der DDR, die die Widerstand leisten werden verurteilt und die die drei Jahre Coronazirkus zu verantworten haben, erhalten weiter ihr Gehalt, das der Steuerzahler zahlen muss. Das Landgericht Dresden hätte mal lieber die für die Coronapanik verantwortliche Bundesregierung und ihre willfährigen Helfer und Panikmacher im RKI, Ethikrat, Berliner Charitè, ... verurteilen sollen.
Jürgen Scheuring (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden (ab 01.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.01.1999 als Richter am Landgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2019 als Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden aufgeführt. 2010: stellvertretender Pressesprecher. Landgericht Dresden - GVP 01.01.2024. 17.06.2024: ... "Wir hatten eine Epidemie, die vergleichbar war mit der Cholera des 19. Jahrhunderts." Jürgen Scheuring Vorsitzender Richter im Landgericht Dresden. - https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-prozess-haftstrafe-falsche-atteste-arzt-100.html. Herr Scheuring ist offenbar schon 200 Jahre alt und hat die Cholera miterlebt, man was haben wir da nur für Leute in der deutschen Richterschaft sitzen. Wie in der DDR, die die Widerstand leisten werden verurteilt und die die drei Jahre Coronazirkus zu verantworten haben, erhalten weiter ihr Gehalt, das der Steuerzahler zahlen muss. Das Landgericht Dresden hätte mal lieber die für die Coronapanik verantwortliche Bundesregierung und ihre willfährigen Helfer und Panikmacher im RKI, Ethikrat, Berliner Charitè, ... verurteilen sollen.
„Impfen macht frei“-Video: ...
04.01.2024
Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ...
Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ...
Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694
Corona-Kritiker Friedrich Pürner: „Man hat versucht, mich auf Spur zu bringen“
Der bayerische Arzt Friedrich Pürner über die Schikanen, die ihm wegen seiner Corona-Kritik widerfuhren. Er wartet bis heute auf seine Rehabilitierung.
02.03.2024
Friedrich Pürner ist neu in der Politik. Noch bis Ende 2020 leitete er ein
bayerisches Gesundheitsamt, wurde dann aber versetzt, nachdem er die
Corona-Politik kritisiert hatte. Der Mediziner spricht von einer
„Strafversetzung“. Sein Rechtsstreit mit dem Freistaat Bayern dauert an.
Nun kandidiert Pürner für das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) bei der
Europawahl. Seine Partei wählte ihn auf den aussichtsreichen Platz sechs ihrer
Kandidatenliste. Die Berliner Zeitung sprach mit ihm über seine Erfahrungen aus
der Pandemie und seine politischen Pläne.
...
Sie kandidieren für das EU-Parlament. Die EU hat massiv Impfstoff gekauft,
völlig intransparent, Kommissionschefin Ursula von der Leyen verhandelte direkt
mit dem Pfizer-Chef und weigert sich, den Fall aufzuklären. Die EU-Ombudsfrau
und der Rechnungshof haben von der Leyen scharf kritisiert. Werden Sie sich der
Sache annehmen?
Sollte ich Parlamentarier werden, möchte ich das thematisieren. Es ist
skandalös, was da passiert ist. Da wurde ein schuldrechtlicher Vertrag über
gigantische Impfstoffmengen offenbar via SMS abgeschlossen. Es geht um
wahnsinnig viel Geld. Man muss kein Jurist sein, um erkennen zu können, dass man
so etwas nicht macht. Will ein Bürgermeister größere Ausgaben tätigen, etwa beim
Fuhrpark, dann muss er diese vom Gemeinderat absegnen lassen. Wenn er das nicht
tut, haftet er persönlich. Warum sollte das bei Frau von der Leyen nicht so
sein?
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/corona-kritiker-friedrich-puerner-man-hat-versucht-mich-auf-spur-zu-bringen-li.2192374
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des
Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar
15.12.2023
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei
Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar
geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite
kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre
Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2.
Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die
schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In
ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen
werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt
möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach
anderen Gründen suchen?
Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel inhaltlich voraus. Insbesondere
werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand des § 339 StGB, die in dem
Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch einmal wiederholt.
1. Überblick
Das schriftliche Urteil des Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau
eines Strafurteils muss man Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der
Verfahrensart, der Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u.
a.), Urteilstenor (= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind
üblicherweise in fünf Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des
Angeklagten, (2) Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“),
(3) Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung
(„Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist
die Tat zu ahnden?“).
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden in dem Urteil auf einer
Seite geschildert, die Darstellung des Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die
Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös werden hier die Einlassung des
Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt von Schriftstücken, E-Mails und
SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist mit 11 Seiten dagegen eher
knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz. Die Feststellungen zum
Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden, weil das äußere
Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen unstrittig ist.2
Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag vor allem darauf
konzentriert.
2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand nicht erfüllen
Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die Staatsanwaltschaft dem
Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen) Rechtsverletzungen vorgeworfen, die
alle den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen sollen. Bis zum Schluss der
Hauptverhandlung hat sie daran keine Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf,
Rechtsbeugung liege vor, weil der Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die
Verwaltungsgerichte zuständig gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer
aufrechterhalten (und auch in der Begründung der von ihr eingelegten Revision
wiederholt).4
Die Kammer erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung
sämtliche von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den
Tatbestand des § 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter
Verweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab
und die anderen Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den
Tatbestand der Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein
„elementarer Rechtsverstoß“) vorliege.
3. Der Vorwurf der Befangenheit
a. Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder
Befangenheit an sich?
Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage übrigbleibt und der
die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der der Voreingenommenheit
und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der Begründung lautet: „Der
Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch schuldig gemacht, indem
(sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus
sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)
Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der
richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen
gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden
Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht
strafbar.
Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des
Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der
(angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung
behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich,
dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der
Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe.
Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den
Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit
erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es
keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens
unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu
liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt
sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der
Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus
persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei
des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein
„Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein
Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.
Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier
gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung
berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem
Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das
Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist,
weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen
einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine
wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung)
verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein
untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die
Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und
entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf
einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt
grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine
Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr
auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47
Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die
Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer
Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor
allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von
Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch
Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In
all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht
verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen
Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies
offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der
Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch
Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der
Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei
den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt
es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener
Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein
Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am
Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen
Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen
Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde
dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was
nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die
Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich
schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter
keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte
unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die
Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3
Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen
unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten
Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für
den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben
kann.
Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine
Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren
Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der
unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen
soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen
Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen
der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies
zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch
ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder
Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der
Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen,
nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes
verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten
Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun
seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen
des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 –
Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über
die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene
Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt
sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die
Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten
sein soll.
Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine
gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu
treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen
wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche
Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe
er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten
Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine
vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das
Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen
(bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine
Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S.
128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S.
127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten
Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer
behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden
dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und
insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu
gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die
wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine
Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen.
Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich
allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an
Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert,
hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert,
ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit
(nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren
bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der
implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil
dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr:
„Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“
Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil
grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als
vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit
dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum
Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der
Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf
der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als
„Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer
solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt
betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache
richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe
wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht
führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was
eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB
bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und
Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz
abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit
und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon
fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im
Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer
Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im
Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese
Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird
von der Kammer dabei übergangen.
In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien,
es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen
vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man
kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der
Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters
in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im
Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das
Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf.
auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der
Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem
gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist
Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat
deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache
erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der
Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der
betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst
beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu
sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen
Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten
Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer,
psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese
Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und
einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen
gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte
keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten
können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18
Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen
gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der
Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts
wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der
SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre.
Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein
solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und
bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich
unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt
und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der
Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung
begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen
eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung
von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf
einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei §
1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt).
„Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher
überhaupt nicht aus.
Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen,
hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen
sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet,
dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie
gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der
Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten
gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung
gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts
wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem
Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach §
1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer
Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der
Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es
ist der Normalfall.
Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung
bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können
gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden.
Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§
153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder
Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte
dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht.
Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine
Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare
Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch
die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt
wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann
tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer
ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“
der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in
diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter
das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.
e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?
Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen
Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei
„ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche,
wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen
vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren.
Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund
eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen
von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt
und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert
nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was
die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich
nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man
müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen
Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der
Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist
damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer
offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber
Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die
Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische
Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden
und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f. Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt
und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet
sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den
Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter
der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben
dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der
Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine
„verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei
einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf
diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei
Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise
hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine
(angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf
geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird,
obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die
Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat
Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt
hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich
ablesbar war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung
zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt.
Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht
notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine
Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder
Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt
aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes
nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung
muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen
Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit
rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor-
oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man
zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer
zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
um dann aber zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete
Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß
begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat.
Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter
Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten
inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede
stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der
Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen
Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der
richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen
gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden
Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht
strafbar.
Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des
Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der
(angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung
behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich,
dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der
Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe.
Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den
Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit
erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es
keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens
unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu
liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt
sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der
Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus
persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei
des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein
„Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein
Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.
Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier
gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung
berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem
Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das
Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist,
weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen
einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine
wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung)
verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein
untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die
Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und
entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf
einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt
grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine
Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr
auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47
Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die
Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer
Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor
allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von
Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch
Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In
all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht
verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen
Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies
offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der
Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch
Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der
Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei
den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt
es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener
Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein
Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am
Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen
Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen
Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde
dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was
nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die
Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich
schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter
keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte
unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die
Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3
Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen
unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten
Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für
den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben
kann.
Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine
Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren
Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der
unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen
soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen
Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen
der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies
zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch
ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder
Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der
Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen,
nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes
verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten
Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun
seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen
des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 –
Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über
die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene
Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt
sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die
Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten
sein soll.
Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine
gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu
treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen
wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche
Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe
er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten
Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine
vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das
Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen
(bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine
Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S.
128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S.
127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten
Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer
behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden
dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und
insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu
gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die
wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine
Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen.
Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich
allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an
Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert,
hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert,
ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit
(nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren
bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der
implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil
dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr:
„Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“
Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil
grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als
vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit
dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum
Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der
Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf
der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als
„Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer
solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt
betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache
richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe
wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht
führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was
eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB
bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und
Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz
abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit
und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon
fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im
Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer
Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im
Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese
Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird
von der Kammer dabei übergangen.
In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien,
es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen
vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man
kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der
Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters
in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im
Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das
Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf.
auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der
Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem
gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist
Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat
deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache
erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der
Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der
betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst
beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu
sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen
Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten
Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer,
psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese
Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und
einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen
gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte
keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten
können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18
Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen
gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der
Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts
wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der
SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre.
Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein
solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und
bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich
unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt
und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der
Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung
begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen
eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung
von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf
einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei §
1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt).
„Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher
überhaupt nicht aus.
Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen,
hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen
sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet,
dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie
gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der
Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten
gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung
gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts
wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem
Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach §
1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer
Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der
Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es
ist der Normalfall.
Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung
bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können
gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden.
Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§
153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder
Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte
dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht.
Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine
Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare
Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch
die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt
wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann
tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer
ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“
der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in
diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter
das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.
e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?
Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen
Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei
„ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche,
wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen
vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren.
Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund
eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen
von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt
und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert
nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was
die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich
nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man
müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen
Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der
Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist
damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer
offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber
Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die
Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische
Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden
und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f. Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt
und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet
sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den
Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter
der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben
dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der
Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine
„verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei
einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf
diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei
Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise
hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine
(angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf
geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird,
obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die
Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat
Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt
hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich
ablesbar war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung
zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt.
Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht
notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine
Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder
Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt
aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes
nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung
muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen
Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit
rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor-
oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man
zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer
zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
um dann aber zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete
Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß
begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat.
Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter
Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten
inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede
stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der
Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen
Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!)
verunglückt ist, zeigt dieser Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH
nicht verstanden hat und deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann.
Wenn die von dem Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen
ist, was die Kammer für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und
dann hat durch sie auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt. Der Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil
im Prozess Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der
Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei
einem Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal
erkannt, wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die
Entscheidung rechtswidrig. Das ist erschreckend.
5. Rechtsbeugungsvorsatz?
Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die
Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder
Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Da – die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen
vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in
Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten
bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige
anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass
er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die
konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das
billigend in Kauf nahm.
Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als
Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz
hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der
Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail
geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er
eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie
solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat
Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse
angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter
direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.
Die naheliegende Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein
Befangenheitsproblem einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass
für einen Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit
vermitteln wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt
sich daraus nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen
nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das
Verfahren wegen Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich
durch eine Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre
vielleicht auch der Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des
Unterlassens der Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und
sich daher die Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er
den Gedanken hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen
müsste. Diesen Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt
hat, unmöglich.
Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit der
Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die
Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der
mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass
diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten
Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der
Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität
genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.
Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen
Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder
Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr
prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht
erörtert.
6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für
den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts
eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus
den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur
ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass
Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie
wollte ihn im Gefängnis sehen.
Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz
leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik
sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die
Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:
In der Anklageschrift werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten
so zusammengefasst, dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf
angekommen sei, im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit
Sachverständigengutachten unterlegte unanfechtbare Entscheidung mit
Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen, mit der die Unwirksamkeit und
die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe festgestellt und die zu Grunde
liegenden landesrechtlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden
sollen.
Man kann sich an dieser Stelle wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit
der Schilderung des mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern
mit der Darlegung von Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der
Anklage wird erneut wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der
Gutachten gegangen sei und er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf
gegen die staatlichen Maßnahmen“ habe leisten wollen.
Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn zusammenfassend erklärt, der Angeklagte
habe unter Ausnutzung seiner Autorität und Macht als Richter mit seiner
Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“ gegen die seinerzeit bestehenden
staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen,
wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal wiederholt und gegen Ende erklärte sie,
dem Angeklagten sei es nicht um die Kinder gegangen, sondern um „eine
Generalabrechnung mit den staatlichen Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des
Antrages erklärte sie dann, dass es strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass
der Angeklagte über Wochen geplant habe, wie er „seine Position als
Familienrichter ausnützen könne, um die staatlichen Coronamaßnahmen an den
Pranger zu stellen.“
Im Artikel zur Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten
Motive und Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen
Vorwürfe von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des
Verfahrens für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der
Korrektur, denn damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise
erfasst. Es handelt sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den
eigentlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den
Angeklagten lautet nicht, dass er in dem Verfahren (angeblich) bestimmte
prozessuale Normen in schwerwiegender Weise verletzt hat, sondern dass er als
Richter öffentlichkeitswirksam die staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!
Das ist nur deshalb für den Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen
Laien fällt es vielleicht leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen
Straftatbestand erfüllt. Die Politik der Landesregierung öffentlich zu
kritisieren, ist in einer Demokratie nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies
durch einen Richter geschieht.
Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die Staatsanwaltschaft
daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des Rechtsbeugungstatbestandes
behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur notwendige Bedingung der
Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit erklärt sich auch die
Beliebigkeit des bunten Straußes an Rechtsverletzungsvorwürfen, den die
Staatsanwaltschaft in der Anklage präsentiert hat, bis hin zu dem absurden
Vorwurf, der Angeklagte habe sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er
die Eignung des Verfahrensbeistandes der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.
Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die
Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar
ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben.
Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und
verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es
nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft
Erfurt eines Besseren belehrt.
Sieht man das klar, überrascht auch der Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe
nicht mehr und auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Revision mit der
Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien nicht schuldangemessen. Für die
Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter Dettmar eine Art Staatsverbrechen
und das muss dann auch hart geahndet werden.
7. Zusammenfassung
Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei Gutachten steht, müssen wir uns nicht
beschäftigen, weil es für die Entscheidung irrelevant ist. Sie verkennt damit,
dass die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der
Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt
damit – und nichts daran ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer
Argumentation: „Selbst wenn durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er
Bestand gehabt hätte – viele Kinder vor erheblichen physischen und/oder
psychischen Schäden bewahrt worden wären und die Aufhebung des Beschlusses durch
das Oberlandesgericht genau zu diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern
helfen, dabei aber Rechtsregeln verletzen, sind hart zu bestrafen.“
Das ist unmenschliches Strafrecht.
Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch der
Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten
Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies
erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft
eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von
dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der
Landesregierung deutlich zu machen.
Bei allen Fragen, die die Kammer offen gelassen hat, ist dabei nach dem
Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) die für den
Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrundezulegen. Die Geschichte, die in
Anspruch nimmt, im Einklang mit den Feststellungen des Urteils zu stehen und
nichts Wesentliches wegzulassen, lautet so:
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische
Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die
Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das
Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die
Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der
Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer
und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon
auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl
von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen,
Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da
der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen
beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte –
Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem
Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten
hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als
Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging
er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung
durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie
nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der
Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit
waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage
zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei
Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen
Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte
der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen
erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35
Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss
gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung
bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule
betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung
anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem
Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.
8. Die Frage nach den Ursachen
Wie ist eine solche Entscheidung möglich?
Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in
ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und
Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs
als vernunftwidrig und illegitim.
Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer sah sich auch hinsichtlich des konkreten
Verfahrens einem massiven Einfluss durch die öffentliche bzw. veröffentlichte
Meinung ausgesetzt: Von Beginn an wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem
Skandal und Richter Dettmar quasi zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren
die regionale und die überregionale Presse, das Thüringer Bildungsministerium,
Anzeigeerstatter wie die Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht
zuletzt die Staatsanwaltschaft Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse,
sondern auch mit den Durchsuchungen bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen
und Zeugen die Botschaft vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu
beispiellosen Fall von Kriminalität eines Richters handele. Dieser
Vorverurteilung in der veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in
der die Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar
als geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von
der Person des Angeklagten zu zeichnen.
Diesem massiven Druck hätte sich die Kammer erst einmal entziehen müssen, um
ruhig und sachlich die Argumente von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu
prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht möglich. Wie bereits bemerkt: Die
vielen logischen Brüche in der Argumentation sind nicht einfach durch Unvermögen
zu erklären (obwohl das juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend
ist!). Sie weisen darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen
Beschäftigung ein Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung
entsprach: Was Richter Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas
Unverzeihliches. Musste es dann nicht Rechtsbeugung sein?
Es sind auch nicht nur die Widersprüche in der Argumentation, die darauf
hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf der argumentativen Prüfung des
Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden Vorurteilen beruht. Auch dass
eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten und dem
Vorbringen der Verteidigung im Urteil überhaupt nicht stattfindet, kann nur so
erklärt werden, dass die Kammer nicht bereit war, sich auf Gegenargumente
ernsthaft einzulassen. Und es sind auch nicht nur die Argumente des Angeklagten
und der Verteidigung, die im Urteil „herumstehen“, als wären sie Teil einer
fremden Realität, mit der die Kammer nichts zu tun haben will. Es ist auch die
Sache selbst, auf die sich die Kammer am Ende nicht einlassen will. Die
Weigerung, die Besonderheiten eines amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu
nehmen, ist vielleicht das krasseste Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der
Eindruck auf, dass die Kammer sich von einem von Anfang an eingeschlagenen Weg
nicht abbringen lassen wollte.
Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des
Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität,
inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren
fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht
hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher)
Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust
seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.
Endnoten
1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht veröffentlicht, liegt KRiStA aber
vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite eines der Verteidiger des
Angeklagten eine professionelle stenografische Mitschrift der mündlichen
Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite (Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den
Üblichkeiten) nicht dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung
erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren
keineswegs allein um die Wahrheit, sondern offenbar (auch) um andere Dinge ging.
Denn dieser Vorwurf war schon durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das
OLG Jena in dem Beschluss vom 14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte,
dass die Frage auch aus seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl.
Artikel zur Anklage, Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und Formulierungen aus der
Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das gelingt nicht immer. Die
Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der Angeschuldigte unter
Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit
allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus, …“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im Strafrecht (§ 30
StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein sachlicher
Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08,
BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch Unterlassen und zu
einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill. Schill, dem
vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen einen
Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung der
Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster Instanz
vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. In
der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01, juris)
aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer ZPO § 48 Rn. 11;
KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn. 6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch eingeräumt,
dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen (a. a. O. Rn.
10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die Kammer führt den Fall auch an
und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der Handlungen des Angeklagten
Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im Freiburger Fall, weil er nicht nur
über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden habe, sondern
zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein Verfahren in seiner
Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis von vornherein
vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale rechtliche
Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen
Rechtsprechung zur Befangenheit auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die
Vorwürfe möglichst „hoch anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die Sache abschließend
entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage erheben kann, ist für
den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen
verwirklichten Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für
scharfes Denken sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren
wegen von vornherein für möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner
Familie zumuten wollte, die das Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am
23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG
§ 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung
vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden
dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für
Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339, Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2 StR 276/00: “Allerdings liegt es bei
Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, dass durch die
Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt
wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das
Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die
gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige
Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn.
13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit
dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit
Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren
und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die
übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH
(29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche
Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf, Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur
Urteilsverkündung.
34
Aktuell dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der
Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für möglich, sondern davon geht sie positiv aus
(S. 136).
Absperrung eines Gebäudes als Coronamaßnahme war rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 30.11.23 festgestellt, dass
die Absperrung eines Gebäudekomplexes mit einem Zaun und dessen Absicherung
durch die Polizei im Wege der Amtshilfe rechtswidrig gewesen sind (4 A 212/20).
Die Stadt Göttingen hatte am 18. Juni 2020, befristet bis zum 25. Juni 2020
verfügt, dass sich die Bewohner des Gebäudekomplexes Groner Landstraße 9, 9a und
9b häuslich abzusondern hatten, d.h. den ihre Wohnungen in dem Gebäudekomplex in
der genannten Zeit nicht verlassen durften. Gleichzeitig durfte niemand
Außenstehendes die Gebäude betreten. Hintergrund der Anordnung war, dass eine am
15./16. Juni 2020 durchgeführte Reihentestung der Bewohner des Gebäudekomplexes
ergeben hatte, dass von 668 getesteten Person mehr als 100 positiv getestet
worden waren. Die Kläger waren sowohl bei diesem wie bei einem am 20./21.6.2020
nachfolgenden Test negativ getestet worden. Zur Sicherung dieser Anordnung ließ
die Stadt einen Bauzaun um den Gebäudekomplex aufbauen und diesen durch die
Polizei in Amtshilfe absichern. Gleichzeitig errichtete die Stadt in dem
Gebäudekomplex ein mobiles Versorgungszentrum und eine Gesundheitsstation.
Nachdem sich diese Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hatte, haben die Kläger,
eine vierköpfige Familie, Klage erhoben. Sie wollten durch das Gericht
feststellen lassen, dass die Umzäunung des Wohnkomplexes und deren Sicherung
durch die Polizei rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung machten sie einen
Verstoß gegen ihre Grundrechte auf Freiheit der Person und der freien Entfaltung
ihrer Persönlichkeit geltend. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen
richterlichen Anordnung der Maßnahme. Die Stadt hat ihre Maßnahme mit dem
Argument verteidigt, die Kläger hätten sich aufgrund der städtischen Verfügung
vom 18.06.2020 absondern müssen und seien mit dem Bauzaun oder der Polizei gar
nicht in Berührung gekommen. Deshalb habe auch eine richterliche Entscheidung
nicht herbeigeführt werden müssen. Sie habe verhindern wollen, dass sich das
Ansteckungsgeschehen aus dem Gebäudekomplex durch Quarantänebrecher auf die
gesamte Stadt ausbreite.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Maßnahme,
einen Bauzaun aufzustellen und diesen von der Polizei absichern zu lassen,
rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in
der Maßnahme der Stadt liege ein Eingriff in die Freiheitsrechte der Kläger.
Denn nicht die Absonderungsverfügung, sondern erst der von der Polizei
gesicherte Bauzaun habe die Kläger tatsächlich, d.h. physisch, daran gehindert,
das Grundstück ihres Wohnkomplexes zu verlassen. Diese Maßnahmen seien durch das
für Coronamaßnahmen einschlägige Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt gewesen.
Dieses Gesetz gehe davon aus, dass eine Absonderungsverfügung freiwillig befolgt
werde, weil die Betroffenen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme
zeigten. Sollte es zu individuellen Verstößen gegen eine Absonderungsanordnung
kommen, sehe das Gesetz allein eine zwangsweise Absonderung in einem
Krankenhaus, in bestimmten Fällen in einer anderen Einrichtung vor. Der
Gebäudekomplex Groner Landstraße 9, 9a und 9b und die darin befindlichen
Wohnungen seien eine solche Einrichtung nicht. Damit sei es der zuständigen
Behörde verwehrt, andere Maßnahmen und Anordnungen zu ergreifen, die zumindest
von ihrer subjektiven Zielsetzung her erkennbar darauf gerichtet gewesen seien,
die durch den Betroffenen eigentlich „freiwillig“ zu befolgende
Absonderungsverfügung doch zwangsweise durchzusetzen. Die Kläger, die keine
Quarantänebrecher waren, hätten nicht zwangsweise auf ihre Wohnung verwiesen und
am Verlassen des Gebäudekomplexes nicht durch einen Bauzaun und Polizei
gehindert werden dürfen. Überdies hätte diese freiheitsentziehende Maßnahme
eines richterlichen Beschlusses bedurft. Einen solchen hatte die Stadt nicht
erwirkt.
Die Stadt als unterlegene Partei kann gegen das Urteil einen Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
01.12.2023
Quarantänemaßnahmen
»Das ist ein sozialpolitischer Skandal«
Göttingen: Die Abriegelung eines Wohnblocks während der Coronapandemie war rechtswidrig. Ein Gespräch mit Sven Adam
08.12.2023
Interview: Gitta Düperthal
Bereitschaftspolizei riegelt den unter Quarantäne gestellten Wohnblock ab
(Göttingen, 20.6.2020)
Sven Adam ist Anwalt in Göttingen
Das Abriegeln eines Wohnblocks in Göttingen wegen eines Coronaausbruchs im
Juni 2020 war rechtswidrig. So urteilte des Verwaltungsgerichts Göttingen
vergangene Woche, nachdem Bewohner geklagt hatten. Wie begründete das Gericht
dies?
Das Infektionsschutzgesetz, was die einzige rechtsgültige Rechtsgrundlage für
die Maßnahme hätte gewesen sein können, stellt laut dem Urteil keine konkrete
Grundlage für eine Freiheitsentziehung dieser Art dar. Zwar wären daraus
sogenannte Absonderungen abzuleiten gewesen, dass jemand die eigene Wohnung
nicht verlassen darf: jedoch nur für einen sogenannten Quarantänebrecher, wenn
er etwa zwar eine konkrete Anordnung erhalten, aber nicht eingehalten hätte.
Dieser hätte dann zum Beispiel in ein Krankenhaus eingeliefert werden können, um
zu verhindern, dass er andere ansteckt. Gleich einen ganzen Wohnblock zu
umgittern, war aber rechtswidrig; zumal es ja dort keine medizinische Versorgung
oder Ähnliches gab. Und: Vor einer Freiheitsentziehung hätte es eines konkreten
richterlichen Beschlusses bedurft. Den aber hatte die Stadt Göttingen in keinem
Fall eingeholt. Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist nicht klar. Die Stadt
hätte, nachdem die Urteilsbegründung schriftlich vorliegt, noch einen Monat
Zeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Bei der Klage ging es vor allem auch um die Polizeiüberwachung. Wer genau wurde
überwacht?
Die Polizei hatte der Stadt Göttingen gegenüber Amtshilfe geleistet, den
Wohnblock mit Gittern umstellt und überwacht. Es konnten nur noch die eigenen
Wohnungen, die Flure, Aufzüge und der Innenhof begangen werden. Medizinische
Versorgung und von der Stadt ausgegebene Lebensmittel gab es nur innerhalb des
Hofes. Negativ Getestete mussten sich also gemeinsam mit den infizierten
Personen dorthin begeben, obwohl sie Angst hatten, sich anzustecken. Zum
Hintergrund: Der Wohnblock ist hauptsächlich von armen Familien bewohnt, die im
Sozialhilfebereich ihre Existenz sichern müssen. Sie durften für mindestens vier
Tage lang, selbst wenn sie negativ getestet waren, nicht raus. Es entstand Zorn
und Frust, weshalb es bereits am dritten Tag zu Auseinandersetzungen kam. Erst
danach wurde es etwas gelockert.
Viele Bewohner besaßen keine deutsche Staatsbürgerschaft. Kam das Thema
Rassismus bei Gericht zur Sprache?
Nur in dem Zusammenhang, dass es für die Menschen mit Migrationshintergrund
keine übersetzten Verfügungen gab, so dass manche zunächst gar nicht wussten,
was überhaupt los war. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts war ja
davon unabhängig das nicht eingehaltene Infektionsschutzgesetz. Es ist aber ein
sozialpolitischer Skandal, dass es sich meist um prekär lebende Menschen aus
anderen Herkunftsländern handelte. Stellen Sie sich mal vor, was los gewesen
wäre, wenn etwa ein Straßenzug abgesperrt worden wäre, wo hauptsächlich
Wohlhabende wohnen. Wenn Menschen keine Lobby haben, versucht man es eben mal!
Das hat auch die Zivilgesellschaft empört, die damals aus Solidarität vor dem
Block Lebensmittel spendete und demonstrierte.
Weil Menschen sich dort zur Wehr setzten, gab es Hausdurchsuchungen und Anzeigen
etwa wegen Widerstand und versuchter Körperverletzung, die zu Strafen von bis zu
2.000 Euro oder Freiheitsstrafen zur Bewährung führten. Könnte das Urteil des
Verwaltungsgerichts Göttingen nachträglich Gerechtigkeit verschaffen?
An den Urteilen ist jetzt nicht mehr zu rütteln. Das Amtsgericht Göttingen
verhängte diese Strafen vor dem Hintergrund, dass man noch nicht wusste, ob die
Maßnahme als rechtswidrig befunden werden würde. Sollte das Urteil rechtskräftig
werden, könnten Betroffene aber zivilrechtlich Schmerzensgeld für den
Freiheitsentzug von der Stadt Göttingen einklagen.
Hat der unrechtmäßige Polizeieinsatz Konsequenzen für die Verantwortlichen?
Es war eine rechtswidrige Entscheidung der Stadtverwaltung, für die politisch
der Oberbürgermeister in der Verantwortung stünde. Ich hatte am vierten Tag
einen Eilantrag zum Gericht geschickt, mit der Begründung, die jetzt auch das
Gericht anwendete. Man hätte das seitens der Justiziare der Stadt prüfen lassen
müssen. Für künftige Fälle ist für Pandemielagen jedenfalls geklärt: So geht es
nicht!
Justiz
Gericht stoppt Strafbefehl gegen Organisator von Corona-Protestdemos
Bei den Protestdemos gegen die Coronamaßnahmen Anfang 2021 in Neubrandenburg war
die Polizei umfangreich präsent, um die Einhaltung der Maßnahmen zu überwachen.
(Foto: Felix Gadewolz)
Seit drei Jahren gibt es in Neubrandenburg montags Proteste. Einer der
Organisatoren musste sich nun wegen Verstößen gegen Corona-Auflagen im Januar
2021 verantworten.
Veröffentlicht:07.12.2023, 14:56
Von: Winfried Wagner
Der Organisator der Corona-Protestdemonstrationen in Neubrandenburg muss keine
Strafe wegen eines Verstoßes gegen Demonstrationsauflagen zahlen. Das
Amtsgericht Neubrandenburg hat den Mann am Donnerstag in einem Prozess
freigesprochen. „Es konnte nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden,
dass es bei dem betreffenden Protestmarsch am 4. Januar 2021 wirklich mehrere
Verstöße gegen die Maskenpflicht gab und ob dem Versammlungsleiter das auch
wirklich bekannt war“, sagte Richterin Iris Hagedorn.
Applaus im Gerichtssaal führt zur Ermahnung
Der Grundsatz heiße: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Mehrere Anhänger des
Mannes im Gerichtssaal quittierten das Urteil mit kräftigem Applaus, weshalb sie
von der Richterin ermahnt wurden.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, Verstöße eines Ordners
gegen die Pflicht, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, wissentlich geduldet und
damit selbst gegen das Versammlungsrecht verstoßen zu haben. Ein Polizist hatte
den Ordner damals am Ende des Zuges von etwa 70 Teilnehmern auf dem Stadtring
darauf hingewiesen, dass er schon mehrfach gegen die Maskenpflicht verstoßen
habe. Daraufhin wurde dem Mann ein Platzverweis für die Protestaktion erteilt.
Der Organisator der Demonstrationen stand jetzt vor Gericht, weil er damals die
Maskenpflicht nicht konsequent durchgesetzt haben soll. (Foto: Felix Gadewolz)
Der Versammlungsleiter ging daraufhin zu der Gruppe und forderte eine
schriftliche Begründung von der Polizei. Außerdem stoppte er den Zug für eine
gewisse Zeit. Das wertete die Staatsanwaltschaft als „Widerstand“, was in den
Strafantrag einfloss. Der Ankläger forderte eine Geldstrafe von 1200 Euro.
Höchstens eine Ordnungswidrigkeit
Dem folgte Richterin Hagedorn aber nicht. Das Stoppen des Zuges und eventuelle
Abbrechen des Protestes sei damals zwar „grenzwertig gewesen.“ Es reiche aber
nicht, um eine Straftat zu begründen. Dies hätte man höchstens als
Ordnungswidrigkeit ahnden können, dies sei aber schon verjährt.
Zudem war die Demonstration auch fortgesetzt worden. Damals galt seit Anfang
Dezember 2020 eine Maskenpflicht, wobei ein Protestaufzug im Dezember wegen
Verstößen gegen die Maskenpflicht auch aufgelöst worden war.
„Nicht der Babysitter aller Teilnehmer"
Der Verurteilte hatte Widerspruch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
eingelegt, weshalb es zur Verhandlung kam. Im Prozess verteidigte sich der Mann
selbst. Nach seiner Auffassung hätte die Polizei gar nicht gegen den Ordner
vorgehen dürfen. Versammlungsrecht stehe rechtlich höher als das Polizeirecht,
meinte der Verurteilte. In diesem Fall dürfe die Polizei „meine Versammlung
nicht stören.“ Zudem sei er „nicht der Babysitter aller Teilnehmer."
https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/gericht-stoppt-strafbefehl-gegen-organisator-von-corona-protestdemos-2110025
Kommentar:
Wo er recht hat hat er recht, der freigesprochene Angeklagte.
Wo kommen wir denn da hin, wenn wie in der Nazizeit aufrechte Demokraten verfolgt werden, weil irgendwelche Antidemokraten im Bundesjustizministerium oder dem sogenannten Bundesgesundheitsministerium die Bevölkerung mit abstrusen Coronamaßnahmen terrorisieren.
Eine der skurrilsten Corona-Maßnahmen im Norden war rechtens
14.11.2023
...
Diese Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus gehört noch heute zu jenen, über die wahlweise gestritten oder geschmunzelt wird – gemeint sind die Wochen, in denen Hamburgerinnen und Hamburger nicht mal eben nach Schleswig-Holstein fahren durften, was andersherum aber nicht galt. Nun ist dazu eine juristische Entscheidung gefallen: Das von der Landesregierung im April 2021 verhängte Verbot, zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein einzureisen, war rechtmäßig. Das habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Damit wies das Gericht die Anträge eines Hamburger Rechtsanwaltes ab, der diese Maßnahme nachträglich für rechtswidrig erklären lassen wollte (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).
...
Kommentar:
Heinrich, mir graust`s vor Dir, heißt es in Goethes Faust. Heute muss man sagen, Oberverwaltungsgericht Schleswig, mir graust vor Dir.
Nächstens verbietet die Landesregierung auch noch Spaziergänge am Meer, weil das die Außerirdischen zuschlagen könnten und das Oberverwaltungsgericht Schleswig segnet das ohne mit der Wimper zu zucken regierungskonform ab. Wie tief ist dieses Land gesunken.
„Habig, Maske auf!“ – Knast-Schikane selbst im Schneesturm
EXKLUSIV: Wie die Justiz an dem Arzt aus NRW ein brutales Exempel statuierte
15. Okt 2023
Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung
– so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende
September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen
wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung
genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die
landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er
in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz
von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt worden (siehe hier).
Habig saß 16 Monate in
Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die
sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die
„existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt
beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben,
seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine
Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder
tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie
dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage.
Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf
freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über
seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn
respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im
Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach
korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber
auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei
einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin
angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“
Im Gefängnis habe es eine
Rattenplage gegeben, so der Arzt. Bei einem Mitgefangenen sei etwa eine Ratte
durch die Toilette in seine Zelle gelangt. Im Gespräch schildert der Mediziner
ausführlich und eindringlich, was er hinter Gittern alles über sich ergehen
lassen musste. Wie er im Gefangenenraum am Gericht massiv ins Frieren geraten
ist und lange sogar mit Fußfesseln vorgeführt wurde wie ein Schwerverbrecher.
Habig schildert, wie seine Enkel, mit denen er zuvor einen sehr engen
Kontakt hatte, beim ersten Besuch bei ihm im Gefängnis Angst bekamen, dass sie
da bleiben müssen. Er erzählt, was ihm die Kraft gegeben hat, all die sechzehn
Monate im Knast zu überstehen: Die Liebe zu seiner Frau und sein tiefer Glaube
an Gott.
https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/
Drei Teilnehmer einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg.
06.10.2023
Weil sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der Prozess zog sich länger als geplant.
Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März 2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter. Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ...
Bahner stellt in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem alte und vorerkrankte Menschen sterben. ...
Alle drei Angeklagten werden zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. ...
https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht.
Kommentar:
Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler, Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.
Manuel Thiele (geb. ....) - Richter auf Probe im
OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen
Manuel Thiele nicht
aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2023, 01.09.2023: Richter
auf Probe. 06.10.2023: "Drei Teilnehmer
einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg. Weil
sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht
verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der
Prozess zog sich länger als geplant. Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März
2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die
Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des
Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung
am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter.
Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn
der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ... Bahner stellt
in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem
alte und vorerkrankte Menschen sterben. ... Alle drei Angeklagten werden zu
einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des
Verfahrens tragen. ..." -
https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht.
Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte
Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler,
Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen
sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die
hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch
Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige
Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass
sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre
Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die
für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner
juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal
Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser
Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und
nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.
„Querdenken“-Organisator
Warum es im Verfahren gegen Michael Ballweg zur überraschenden Wende kam
Von Benjamin Stibi
Freier Mitarbeiter Investigation & Reportage
12.10.2023
Nach neun Monaten U-Haft und einem Jahr Ermittlungen lässt das Landgericht Stuttgart die Anklage gegen „Querdenken“-Kopf Michael Ballweg im Hauptvorwurf des 9450-fachen Betrugs nicht zu. Die Richter werfen der Staatsanwaltschaft schlampige Arbeit vor. WELT erklärt den Beschluss.
...
Kommentar:
Der vermutlich politisch motivierte Versuch der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Michael Ballweg anzuklagen und wenn möglich zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen, dürfte hiermit wohl gescheitert sein. Das ganze roch von vornherein nach politischer Strafjustiz, um einen der bekanntesten "Coronakritiker" zu diskreditieren und mundtot zu machen. Das erinnert an die Gesinnungsjustiz in der DDR, als Robert Havemann auf Veranlassung von Erich Honecker unter Hausarrest gestellt wurde. Politische Gefangene gibt eben nicht nur in der DDR, sondern auch in der BRD, nur schlimm, dass heutzutage übergeschnappte politische Kräfte aus dem angeblich demokratischen rot-grün-schwarzen Lager in die Fußstapfen verfolgungswütiger SED-Funktionäre getreten sind.
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage u.a. wegen versuchten Betruges und
Geldwäsche gegen den Gründer von „Querdenken 711“
Datum:
24.03.2023
Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen
einen inzwischen 48-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage u.a. wegen des
Verdachts des versuchten Betruges und der Geldwäsche zum Landgericht Stuttgart
erhoben.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, spätestens seit Mai 2020
durch öffentliche Aufrufe von einer hohen vierstelligen Zahl an Personen
finanzielle Zuwendungen für „Querdenken 711“ im Umfang von mehr als einer
Million Euro eingeworben zu haben. Hierbei soll er die Zuwendenden insbesondere
darüber getäuscht haben, dass vereinnahmte Gelder ausschließlich zweckgebunden
für „Querdenken 711“ verwendet worden seien und dass der Angeschuldigte an der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit von „Querdenken 711“ durch die Finanzbehörden
in Form eines Vereins oder einer Stiftung arbeite. Die Staatsanwaltschaft geht
davon aus, dass der Angeschuldigte mehr als 500.000 Euro für eigene Zwecke
verwendet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem
Angeschuldigten für private Zwecke genutzten Finanzmittel von denjenigen
Unterstützern stammten, die zumindest auch mit einer entsprechenden Handhabung
einverstanden gewesen sind, weshalb dem Angeschuldigten insoweit nur versuchter
Betrug zur Last gelegt wird. Die Feststellung eines etwaigen Vermögensschadens
bleibt der Überprüfung in einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.
Dem Verdacht der Geldwäsche liegt zugrunde, dass der Angeschuldigte in der Folge
die mutmaßlich rechtswidrige Herkunft der eingeworbenen finanziellen Zuwendungen
in mittlerer sechsstelliger Höhe durch vier Bargeldauszahlungen verschleiert
haben soll.
Hinsichtlich vier weiterer Vorwürfe der Geldwäsche wurde das
Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit ein- und
ausgezahlten Bargeldbeträge konnten nicht mit der für eine Anklageerhebung
erforderlichen Sicherheit in einen Zusammenhang mit der Vortat des versuchten
Betrugs zum Nachteil der Zuwendenden gestellt werden.
Der Angeschuldigte
befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht Stuttgart
hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der
Verhandlungstermine zu entscheiden.
https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/12272397/?LISTPAGE=10573874
Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft
Von Heike Pührer
22. August 2023
Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt
(18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen
Rechtsbeugung im Amt angeklagt.
Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt.
Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er
die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen
„sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“
herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht
gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.
Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm
nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer
Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen
entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom
Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen
Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem
Gerichtssaal:
Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar
angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch
Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30
Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal
oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.
...
Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).
...
Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der
Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und
Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe
für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate
Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard
Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der
Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters
Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen
über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste,
sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich
angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die
Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so
Strate.
Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des
Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die
Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich
richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich
ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier
vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht
stand und seien nur Mutmaßungen.
...
Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei
Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite
VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
174 Kommentare
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021
bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war
sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei.
Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen
die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte
gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von
Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder,
einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der
Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist.
Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben
wurde.
Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer der wenigen,
der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied, steht nun
seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit verbreiteten
Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung vorgeworfen. Das
wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch weiter: Im Prozess
gegen den suspendierten Familienrichter hat die Staatsanwaltschaft am Freitag
drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an zwei
Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei. Dabei
gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe hier). Der
MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als seine eigene
aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“
Die Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter
Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell
erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat
geschadet.“
Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde
vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen
Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer
ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister
noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als
Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und
sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau
das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.
Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und Chats, die nach ihrer
Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach Kindern suchte und suchen
ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR berichtet.
Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare Verfahrensvorschriften
missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein Beschluss gegenüber
Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen
sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut „MDR“: „Dabei habe er schließlich
zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die Einleitung eines
Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber nur Mittel zum
Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.
Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten geltend,
Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der angeklagte
Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur an die
Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird in der
nächsten Woche erwartet.
Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich
gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich
diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz
ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte
schürten.
https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/
Hexenjagd auf Weimarer Maskenrichter jetzt auch vor Gericht
Prozessauftakt in Erfurt
VERÖFFENTLICHT AM 16. Jun 2023
Wie extrem falsch die Aufarbeitung der Corona-Zeit in Deutschland läuft, zeigt
jetzt ein Blick nach Erfurt, ins dortige Landgericht. Obwohl zwischenzeitlich
bekannt ist, dass ein großer Teil der Corona-Maßnahmen unsinnig war und die
massiven Einschränkungen der Grundrechte damit ein Fall für die Justiz sein
müssten, stehen nicht diejenigen vor Gericht, die verantwortlich sind für den
Corona-Wahnsinn und dessen Deckung durch die Gerichte. Im Gegenteil. Einer der
wenigen Richter, die sich gegen den totalitären Unfug sträubten, muss sich jetzt
in der thüringischen Landeshauptstadt vor Gericht verantworten. Ihm, der im
Gegensatz zu vielen seiner Kollegen vorbildlich Recht sprach, wird vorgeworfen,
Recht gebeugt zu haben.
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine
Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen
eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte. Die Empörung der Corona-Fanatiker war
lautstark und gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die
richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen
und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer
Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei
»dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der
Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten
gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des
Richters aufgehoben wurde.
Die Erfurter Staatsanwaltschaft wirft Dettmar vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Besonders pikant: Die
Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen von Justizminister Dirk
Adams von den Grünen gebunden. Der hat sich seine politischen Sporen als
Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und
sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau
das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.
Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner
jubeln lässt“. Jetzt lässt die Staatsanwaltschaft die Corona-Fanatiker und
Staatsgläubigen auch in den Redaktionen jubeln. Das Hamburger Blatt, vom
einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen
die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill-Gates-Stiftung
ausgestattet, zitiert das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage wie folgt: „Der
Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und
Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher
Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen.
Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine
Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen,
die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals
Verwunderung und Empörung ausgelöst.“
Der Angeklagte Richter Christian Dettmar selbst hat sein Handeln verteidigt. Zum
Prozessauftakt am Landgericht Erfurt gab der 60-Jährige am Donnerstag eine fast
einstündige juristische Erklärung ab, wie der öffentlich-rechtliche „MDR“
berichtet: „Er wisse bis heute nicht, warum er vor Gericht sitzt. Als
Familienrichter habe er im Tragen einer Corona-Maske im Schulunterricht eine
Kindeswohlgefährdung gesehen. Damit war nach Ansicht des Angeklagten Gefahr im
Verzug, und er habe handeln müssen.“
Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen
hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich
den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht
gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen
einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es
hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die
schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern,
das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das
Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das
Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen
Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt sehr merkwürdig
erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz
instrumentalisiert werden soll, um Corona-Maßnahmen-Kritiker einzuschüchtern und
zu kriminalisieren – auch noch im Nachhinein. Nach dem Motto: Angriff ist die
beste Verteidigung. Denn statt Menschen, die der Corona-Politik kritisch
gegenüberstehen wie Richter Dettmar, müssten diejenigen im Visier der Justiz
stehen, die sie zu verantworten hatten. RKI-Chef Lothar Wieler, Jens Spahn,
Angela Merkel, Karl Lauterbach und viele andere.
Man kann nur darauf zu hoffen, dass die Richter in Erfurt sich ihre
Unabhängigkeit bewahrt haben und nicht zu den leider schon vielen Vertretern
ihres Berufsstandes gehören, die politisch stramm auf Linie sind.
https://reitschuster.de/post/hexenjagd-auf-weimarer-maskenrichter-jetzt-auch-vor-gericht/
„Querdenker“-Bewegung
Sucharit Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen
23.05.2023
Der Angeklagte Sucharit Bhakdi (l) und seine Anwälte Tobias Weissenborn (2.v.l),
Sven Lausen (2.v.r) und Martin Schwab (r) im Gerichtssaal
So einen Andrang hat das Amtsgericht in Plön wohl selten erlebt: Unter Applaus
und Jubel seiner Anhänger erschien der wegen Volksverhetzung angeklagte
Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi am Dienstag bei Gericht. Das sprach ihn von
den Vorwürfen frei.
Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der Volksverhetzung
freigesprochen worden. Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Plön
bewertete Reden des Angeklagten während der Corona-Pandemie in seinem Urteil am
Dienstag als nicht strafbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen
vorgeworfen. Der pensionierte Professor für Mikrobiologie erhielt viel Zuspruch
in der „Querdenker“-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in
Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die
Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von
Bhakdis Äußerungen distanziert. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im
Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in
Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als
religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.
Der Richter sagte in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch
andere Deutungen berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschließen,
dass Bhakdi mit seinen Äußerungen nur die israelische Regierung und nicht das
Volk meinte. Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel
an.
...
Vor dem Gerichtsgebäude in der Kreisstadt versammelten sich bereits am frühen
Morgen immer mehr Anhänger Bhakdis. Bis zum Beginn des Prozesses waren es mehr
als 300 Menschen, die mit Transparenten ihre Solidarität mit dem Angeklagten
ausdrückten. „Wer die Wahrheit sagt, wird angeklagt“, war unter anderem zu
lesen. Die Polizei setzte rund 50 Beamte ein, auch die Justiz verstärkte ihr
Personal.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article245496694/Querdenker-Sucharit-Bhakdi-vom-Vorwurf-der-Volksverhetzung-freigesprochen.html
Kommentar:
Ohrfeige für die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, anders kann man die Entscheidung des Amtsgerichts Plön nicht bezeichnen.
Wenn Martin Luther heute noch leben würde, hätte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig allerdings Erfolg gehabt, denn Luther war bekennender Antisemit. Gleichwohl hindert das die evangelische Kirche in Deutschland - zu der sich auch hochrangige Politiker/innen und viele Bundestagsabgeordnete bekennen - nicht, Luther zu feiern. Verkehrte Welt, Deutschland steht Kopf.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hätte mal besser die SPD-Vorsitzende Saskia Esken für die Benutzung des Schimpfwortes Covidioten anklagen sollen, mit der sie große Teile der Bevölkerung in Deutschland beleidigt hat, aber da zieht die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mal lieber den nicht vorhandenen Schwanz ein.
Dass die Welt Sucharit Bhakdi Corona-Falschinformationen unterstellt, zielt leider in die falsche Richtung, die meisten Falschinformationen in der Coronazeit kamen von der Bundesregierung, die sollte mal mal auf Schadensersatz wegen der ganzen Corona-Zwangsmaßnahmen verklagen.
SPD-Chefin Esken darf Demonstranten "Covidioten" nennen
Gegen SPD-Chefin Saskia Esken wird es wegen der von ihr verwendeten Bezeichnung
"Covidioten" für die Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen keine Ermittlungen
geben. Das teilte die Berliner Justiz mit.
02.09.2020
SPD-Co-Chefin Saskia Esken darf Teilnehmer einer Demonstration gegen die
Corona-Auflagen der Bundesregierung "Covidioten" nennen. Nach Prüfung von
Hunderten von Strafanzeigen gegen Esken wegen des Vorwurfs der Beleidigung hat
die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren eingestellt.
Die beanstandete Formulierung "Covidiot" sei als Meinungsäußerung in der
politischen Auseinandersetzung nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit
gedeckt, heißt es in einer Twitter-Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin.
"Tausende Covidioten feiern sich in #Berlin als 'die zweite Welle', ohne
Abstand, ohne Maske", hatte Esken anlässlich der ersten Berliner
Großdemonstration am 1. August geschrieben. An dem Tag hatten in Berlin mehr als
20.000 Menschen demonstriert, dabei wurden Hygieneauflagen bewusst missachtet.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/saskia-esken-darf-demonstranten-covidioten-nennen-a-c697ef3d-d04b-41f4-a8b4-d2f350fa7138
Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken hetzt gegen große
Teile der Bevölkerung und keine Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen des
Verdachts der Volksverhetzung.
Urteil: Ungeimpfte haben Anspruch auf Entschädigung nach Quarantäne
Verdienstausfall muss erstattet werden
VERÖFFENTLICHT AM 02. Mai 2023
Von Kai Rebmann
Nichts wurde unversucht gelassen, um möglichst viele Bundesbürger zur
sogenannten „Corona-Impfung“ zu bewegen. Los ging es mit Gratis-Bratwürsten oder
Freikarten für Bundesliga-Spiele. Nachdem sich aber schon bald herausgestellt
hatte, dass sich damit kaum noch jemand hinter dem Ofen hervorlocken lässt,
wurden die richtig schweren Geschütze aufgefahren. Man drohte den Menschen offen
mit der Vernichtung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Existenz.
Letzteres geschah unter anderem durch die Verordnung einer, wie man spätestens
heute weiß, sowohl hinsichtlich ihrer Länge als auch ihrer Strenge vollkommen
sinnbefreiten und vor allem rechtswidrigen Quarantäne unter gleichzeitiger
Verweigerung der Erstattung des damit verbundenen Verdienstausfalls. Die Guten,
sprich die Geimpften, kamen dabei jedoch ins Töpfchen, während auf die
Schlechten, ergo die Ungeimpften, das Kröpfchen wartete. Verdienstausfall wurde
zwar erstattet, aber nur jenen, die sich brav an die Regeln hielten und „die
Ärmel hochkrempelten“.
Als Grundlage dafür diente das Infektionsschutzgesetz, genauer gesagt der
Paragraf 56. Dort heißt es unter anderem: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1
und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im
Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen
wurde […] eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Klage einer Zeitarbeitsfirma erfolgreich
Auf eben diesen Passus berief sich im vorliegenden Fall auch das Land
Baden-Württemberg bzw. das Regierungspräsidium Freiburg. Der Mitarbeiter einer
Zeitarbeitsfirma infizierte sich Ende 2021 mit Corona und musste sich deshalb in
der Zeit vom 9. bis 24. Dezember in Quarantäne begeben. Symptome, die zu einer
tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hätten führen können, verspürte der Mann jedoch
nur an den ersten fünf Tagen. In den folgenden zehn Tagen blieb der Arbeitnehmer
zwar symptomfrei, war laut den durchgeführten Tests aber weiterhin „positiv“.
Die „Anordnung einer Absonderung“ blieb deshalb bis Heiligabend bestehen.
Die Zeitarbeitsfirma zahlte ihrem Mitarbeiter daraufhin einen Verdienstausfall
in Höhe von 476,39 Euro und verlangte diesen Betrag vom Land Baden-Württemberg
zurück. Das Regierungspräsidium Freiburg berief sich seinerseits aber auf das
Infektionsschutzgesetz und verweigerte die Erstattung, da der Mitarbeiter nicht
geimpft war und deshalb die angeordnete Quarantäne – so die Sichtweise im Ländle
– hätte vermeiden können. Ferner sei die „Impfung“ in Deutschland seit Januar
2021 „öffentlich empfohlen“ und seit September 2021 habe es ausreichend
Impfstoff gegeben, um die gesamte Bevölkerung mit zwei Dosen zu impfen, so die
weitere Argumentation.
Das Verwaltungsgericht Freiburg bezog indes einen anderen Standpunkt. Die
Richter im Breisgau vertreten zwar die Meinung, dass die Impfung „sinnvoll“ sei,
aber eben nicht geeignet, um eine Quarantäne „mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit“ zu vermeiden. Stichwort „Schutzimpfung“: Das
Robert-Koch-Institut habe die Impfeffektivität zum fraglichen Zeitpunkt, also im
Dezember 2021, zwar mit 68 Prozent angegeben. Dieser Wert berücksichtigt jedoch
nur solche Fälle, die auch symptomatisch verlaufen sind. Unter Einbeziehung der
symptomlos infizierten Geimpften sinkt dieser Wert entsprechend weiter ab.
Urteil noch nicht rechtskräftig
In erster Instanz wurde das Land Baden-Württemberg im Rahmen der vorliegenden
Verpflichtungsklage zur Erstattung des Verdienstausfalls an die Zeitarbeitsfirma
verurteilt. Mit „dieser Impfung“ sei eine Quarantäne „nicht sicher“ zu vermeiden
gewesen, so der Tenor in der Urteilsbegründung, weshalb die Erstattung auch für
Ungeimpfte zu bezahlen sei.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Diesem Fall wurde seitens
des Gerichts „grundsätzliche Bedeutung“ beigemessen, weshalb es die Berufung zum
Verwaltungsgerichtshof Mannheim ausdrücklich zugelassen hat.
https://reitschuster.de/post/urteil-ungeimpfte-haben-anspruch-auf-entschaedigung-nach-quarantaene/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Mindestens 185 Zivilklagen wegen möglicher Impfschäden
11.04.2023
Seit Beginn der Impfungen wurden laut
Robert-Koch-Institut insgesamt 183 Millionen Einzelimpfungen zum Schutz vor
Covid-19 verabreicht
Gibt es einen Zusammenhang zwischen einer Impfung gegen Corona und einer
nachfolgenden Erkrankung? Zwei Kanzleien vertreten mindestens 185 Zivilklagen.
Einer der Anwälte erwartet eine „Sachverständigenschlacht“ – wenn die Gerichte
nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällten.
Deutschlandweit sind nach Angaben von Anwälten mindestens 185 Zivilklagen wegen
möglicher Schäden durch Corona-Impfungen anhängig. Zwei Kanzleien in Düsseldorf
und Wiesbaden vertreten nach eigenen Angaben 135 beziehungsweise 50 Fälle. Die
Klagen richten sich gegen alle vier großen Hersteller von Corona-Impfstoffen.
Der mutmaßlich erste Prozess sollte zunächst am 28. April vor dem Landgericht
Frankfurt verhandelt werden. Mittlerweile ist der Prozessbeginn allerdings auf
den 7. Juli verschoben worden. Beklagter ist der Mainzer Impfstoffhersteller
Biontech. Klägerin ist eine Frau, die durch die Covid-19-Impfung unter anderem
einen Herzschaden davongetragen haben will. Die Frau, die nach Angaben ihres
Anwalts selbst in einem medizinischen Beruf arbeitet, will unbekannt bleiben.
Jeder Fall muss einzeln verhandelt werden oder es wird ein Vergleich erzielt.
Knackpunkt ist die Kausalität: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Impfung
und dem Schaden? Nach Einschätzung von Juristen und Medizinern wird diese Frage
am Ende von Gutachtern entschieden.
Die Düsseldorfer Kanzlei hatte nach eigenen Angaben rund 3000 Anfragen, aus
denen 810 Mandate wurden, von denen 135 in Klagen mündeten. Die Wiesbadener
Kanzlei berichtete von 850 Mandaten und 50 Klagen. Auch hier wurden Hunderte
Fälle als aussichtslos abgelehnt. Branchenkennern zufolge vertreten diese beiden
Kanzleien das Gros der Klagewilligen.
„Wir nehmen unsere Verantwortung als Impfstoffhersteller sehr ernst“
Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für
andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem
Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden,
wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt. Wird das Arzneimittel beispielsweise
fehlerhaft verabreicht, haftet die impfende Person.
Der Düsseldorfer Anwalt Tobias Ulbrich erwartet eine „Sachverständigenschlacht“
– wenn die Gerichte nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällen, wie
er der Nachrichtenagentur dpa sagte.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article244730160/Corona-Impfung-Mindestens-185-Zivilklagen-wegen-moeglicher-Impfschaeden.html
Bundeswehr: „mRNA-Impfung so sicher wie Vorsuppe“ Unglaubliche Leidensgeschichte
eines Offiziers
21.03.2023
Völlig schockierend ist für mich, was in der Bundeswehr aktuell immer noch
abläuft. Wir schreiben den März 2023 und die Bundeswehr hat nicht aufgehört,
neue Disziplinar- und Strafverfahren gegen Offiziere zu beginnen, die sich nicht
„impfen“ lassen.
Heute habe ich wieder ein Update von einem Offizier bekommen, dem seit Anfang
dieses Jahres (!) wegen Befehlsverweigerung der Prozess gemacht wird, straf- und
nun auch disziplinarrechtlich. Angedroht wird ihm neuerdings eine 50-prozentige
(!) Gehaltskürzung, der Entzug des Dienstausweises und ein Uniformverbot – das
Ganze als Draufgabe zu der ohnehin schon seit einigen Wochen laufenden
strafrechtlichen Anklage wegen Befehlsverweigerung, auf die immerhin bis zu drei
Jahre Freiheitsstrafe steht.
Der betreffende Offizier mit über zehn Dienstjahren, „Covid-genesen“ und bis
dato völlig untadelig, versteht die Welt nicht mehr. Er ist aus Überzeugung
Soldat und mit Sicherheit ein hervorragender Offizier. Nun hat er zwei Jahre
Diffamierung, Ausgrenzung und die vollständige Zerstörung der Karriere und
seines Lebenstraums hinter sich. Das reicht unserer Heeresführung aber offenbar
noch nicht.
...
Erst vor einigen Tagen hat das Augsburger Landgericht Johann K., einen
zwischenzeitlich ausgeschiedenen Soldaten, zu einer Strafe von 4.500 Euro
verurteilt. (90 Tagessätze á 50 Euro) Sein Vergehen: Er hatte sich geweigert,
sich impfen zu lassen und damit die „Duldungspflicht verletzt“. Zum Vergleich:
Genauso hoch war 2021 die Strafe für einen Richter, der 4000 Kinderporno-Dateien
besaß und sich dafür aus Strafakten bediente (150 Tagessätze á 30 Euro).
Wie das Ministerium die weiter bestehende Impfpflicht im Internet begründet, ist
manipulativ. Es werden die möglichen Nebenwirkungen von Ibuprofen – einem seit
vielen, vielen Jahren bewährten Schmerzmittel aufgeführt und dann mit der
Corona-Impfung verglichen. Der Eindruck beim eiligen Leser: Der „Piks“ ist so
sicher wie Ibuprofen. Wörtlich heißt es auf der Bundeswehr-Seite:
Die Impfung ist sicher und hat sich bewährt. Allein der Blick auf die verimpften
Dosen in Deutschland ist ein Beleg für deren Sicherheit und Wirkung. Sogar der
unüberlegte Griff zur Kopfschmerztablette kann durchaus schlimmere
Nebenwirkungen als die Impfung hervorrufen.
...
https://reitschuster.de/post/bundeswehr-mrna-impfung-so-sicher-wie-vorsuppe/
Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik?
10.03.2023
Manfred Kölsch
I.
Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre
begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast
aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens
Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von
neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog.
Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach,
Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung,
Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken
erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien
Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die
Vorsitzende Prof. Alena Buyx.
Die Skepsis bleibt dennoch.
Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen
Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote,
Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung
von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der
Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die
Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und
Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen.
Denn wäre nicht, wollte man „viel verzeihen“, anzuerkennen, dass die
Impfskeptiker zu idealen Sündenböcken auserkoren worden sind? Dazu haben maßlose
Entgleisungen unseres politischen Personals geführt:
„Gibt es eine moralische Pflicht, sich impfen zu lassen? Ja!“ (Vorsitzende des
Ethikrates Prof. Alena Buyx)
„Die Polizei soll 2G-Kontaktbeschränkungen auch zu Hause überprüfen.“ (Janosch
Dahmen, Gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen)
„Diejenigen, die sich nicht impfen lassen, setzen ihre eigene Gesundheit aufs
Spiel und sie gefährden uns alle.“ (Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier)
„Wahrscheinlich wird am Ende dieses Winters jeder geimpft, genesen oder
gestorben sein.“ (Jens Spahn, am 22.11.2021, damals Gesundheitsminister)
„Kinder sind zur Zeit gemeingefährlich. Was Ratten in der Zeit der Pest waren,
sind Kinder zur Zeit für Covid-19 – Wirtstiere!“ (Jan Böhmermann im ZDF).
Die Liste ließe sich beliebig verlängern.
So wurde Zwietracht zwischen den Menschen gesät. Unabhängig von dem
Pandemiegeschehen sollten alle, die nein zu sagen in der Lage sind, dem Hass der
Mitbürger ausgeliefert werden.
Die fehlende Wirksamkeit der Impfungen ist nicht Gegenstand der Diskussion. Die
umfangreichen Haftungsbefreiungen der Hersteller für Folgen aus den unzureichend
geprüften Impfstoffen sind ein Tabuthema. Weshalb die Entschädigung von
Impfschäden auf massive Hürden bei den Gerichten trifft, wäre zu untersuchen.
Denn haben Sie schon einmal eine Entschuldigung gehört für die maßlosen
Diffamierungen der Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten? Obwohl man
weiß und von Anfang an wissen konnte, dass die Impfungen weder den Geimpften vor
einer Ansteckung schützen, noch der Geimpfte als Ansteckungsherd für andere
ausscheidet. Obwohl man weiß und hätte wissen können, dass die Risiken
psychischen und physischen Leids als Folge der Impfungen in keinem vertretbaren
Verhältnis zu deren (nicht vorhandenen) Vorteilen stehen.
...
https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/
Dr. Manfred Kölsch (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Trier (ab 07.12.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier aufgeführt. 07.05.2021: "Dr. Manfred Kölsch war 40 Jahre lang Richter. Er kritisiert den Inzidenzwert und den Umgang mit Kindern in der Corona-Krise. Berlin - Aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen hat ein langjähriger Richter sein Bundesverdienstkreuz zurückgegeben. Dr. Manfred Kölsch war fast 40 Jahre lang Richter, unter anderem am Landgericht Trier. In einem Video übt der promovierte Jurist nun scharfe Kritik an der Corona-Politik. Konkret benennt Kölsch „die unverhältnismäßigen Maßnahmen der Exekutive“ sowie die „unzulängliche Kontrolle der Exekutive durch die Rechtssprechung“. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/wegen-corona-massnahmen-ehemaliger-richter-gibt-bundesverdienstkreuz-zurueck-li.157801.10.03.2023: "Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik? Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog. Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach, Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung, Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die Vorsitzende Prof. Alena Buyx. Die Skepsis bleibt dennoch. Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote, Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen. ..." - https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/
Wegen Ungehorsams angeklagt: Soldat verweigerte Zustimmung zur Corona-Impfung
28.02.2022
Der Soldat Kjell S. stand zusammen mit seinem Anwalt Andreas Gronimus vor dem
Amtsgericht in Oldenburg.
Ein Stabsunteroffizier stimmte einer befohlenen Corona-Impfung nicht zu. Jetzt
stand der 26-jährige Lübecker wegen Gehorsamsverweigerung vor dem Strafrichter
in Oldenburg. Wie der in dem ungewöhnlichen Fall entschied.
... Im Amtsgericht erklärte der Angeklagte, wie es zu dieser Situation kam. Anfang Dezember habe er den Befehl bekommen, sich impfen zu lassen, ...
Dirk Schneider
28.02.2023, 17:00 Uhr
Oldenburg. Ein Stabsunteroffizier der Bundeswehr verweigerte im Dezember 2021
und Januar 2022 seine schriftliche Einwilligung zu einer Corona-Impfung, die ihm
mehrfach befohlen worden war. Jetzt stand der Lübecker wegen
Gehorsamsverweigerung vor dem Strafrichter in Oldenburg. Die Gerichtsverhandlung
offenbarte eine bürokratische Bundeswehr-Posse.
Erster Impfprozess in Deutschland gegen Biontech beginnt im März
18.02.2023
Am 15. März beginnt der erste Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller
Biontech wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung
Nach Informationen von WELT AM SONNTAG beginnt im März der erste Zivilprozess
gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher
gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung. Der Fall betrifft eine
57-Jährige, die behauptet, einen Herzschaden erlitten zu haben.
Die juristische Aufarbeitung möglicher Gesundheitsschäden aus den
Covid-19-Impfungen nimmt in Deutschland in den kommenden Monaten Fahrt auf. So
beginnt nach Informationen von WELT AM SONNTAG am 15. März der erste
Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher
gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung in Deutschland.
Den Termin bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, wo der Zivilprozess
stattfindet. Der Fall betrifft eine 57-jährige Frau, die behauptet, durch die
Impfung mit dem Biontech-Impfstoff Comirnaty einen Herzschaden erlitten zu
haben. Sie fordert daher Schadenersatz.
Biontech teilte dazu mit, dass jeder Verdachtsfall einer potenziellen
Impfnebenwirkung „medizinisch und rechtlich“ geprüft werde, die Klägerin jedoch
nicht „genügend Informationen“ übermittelt habe, weshalb die Grundlage für eine
Prüfung nicht gegeben gewesen sei. Konkrete Angaben zum laufenden Verfahren
wollte Biontech nicht machen.
Weitere Zivilprozesse gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden finden laut
Informationen von WELT AM SONNTAG Ende März in Frankenthal, im Mai in Düsseldorf
und im August in München statt. Die jeweiligen Landgerichte haben die Termine
gegenüber WELT AM SONNTAG bestätigt. Auch gegen die Bundesregierung ist nach
Informationen von WELT AM SONNTAG eine erste Feststellungsklage eingebracht
worden, die klären will, ob die entsprechende Gesetzesverordnung für die
Beschaffung der Impfstoffe rechtens ist.
...
https://www.welt.de/wirtschaft/article243832431/Zivilklagen-eingereicht-Erster-Impfprozess-in-Deutschland-gegen-Biontech-beginnt-im-Maerz.html
Unterbringung und Zwangsimpfung von betreuten Menschen
von Dr. Clivia von Dewitz, Karin Adrian, Antje Triebel u. a.
12.02.2023
Im vorliegenden Artikel werden die allgemeinen Voraussetzungen einer
zwangsweisen Unterbringung und Zwangsmedikation betreuter Menschen vorgestellt.
Insbesondere sollen die Voraussetzungen einer Zwangsimpfung näher beleuchtet
werden. Im Anschluss daran wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad
Cannstatt vom 6. Dezember 2022, mit dem eine 85-jährige Betreute für zwei Jahre
geschlossen untergebracht und bis 16. Januar 2023 zweifach zwangsgeimpft werden
sollte, einer kritischen Analyse unterzogen.
Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, derartig
schwerwiegende Grundrechtseingriffe in das Leben eines Menschen anzuordnen,
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Schließlich wird in
Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber zum Jahreswechsel 2022/2023 das
Betreuungsrecht „reformiert“ hat, um das Selbstbestimmungsrecht betreuter
Menschen zu stärken, aufgezeigt, dass dieser gesetzgeberische Wille nach wie vor
hinter der Realität zurückbleibt.
...
Nicht nur das Gericht lässt in seiner „Formularentscheidung“ grobe Fehler
erkennen, sondern auch die handelnde Betreuerin und der Verfahrenspfleger haben
sich über das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten augenscheinlich wenig bis gar
keine Gedanken gemacht. Wie konnte das geschehen?
Der konkrete Fall in Stuttgart lässt nicht ansatzweise erkennen, welche
Vorstellungen die Betreuerin, die die zwangsweise Unterbringung und Impfung der
Betroffenen verfügt und die Genehmigung beantragt hat, zu diesem Tun veranlasst
haben. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass sie den wirklichen Willen
der Betreuten erst gar nicht erforscht hat, sondern sich der Mehrheitsmeinung zu
diesem Thema „gebeugt“ hat – möglicherweise auch in Sorge darüber, dass sie ihr
Amt verlieren könnte. Wie sich später über den hinzugezogenen Rechtsanwalt der
Betreuten herausstellte, war diese weder mit der Unterbringung noch mit einer
Zwangsimpfung einverstanden. Selbst wenn die Betreuerin ernsthaft davon
ausgegangen wäre, dass die Betroffene nicht mehr über die erforderliche
Einwilligungsfähigkeit verfügte, wird nicht deutlich, weshalb die Zwangsimpfung
im Jahr 2023 noch aus medizinischen Gründen angezeigt gewesen sein sollte und
somit dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprochen haben sollte.
Aber auch der Verfahrenspfleger ist vorliegend nicht seiner ihm in derartigen
Verfahren zugewiesenen Rolle nachgekommen. Der Verfahrenspfleger – so sieht es
das Gesetz vor – hat die Betroffene zu begleiten, fachkundig zu beraten und
deren Willen festzustellen und im Betreuungs- wie im Unterbringungsverfahren zur
Geltung zu bringen. Es bleibt offen, weshalb er gegen den offenkundig
rechtswidrig ergangenen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt hat. Durch die
Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts, der in ihrem Namen Beschwerde
eingelegt und um Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses ersucht
hat, hat die Betroffene deutlich zum Ausdruck gebracht, diesen Beschluss nicht
akzeptieren zu wollen.
Zu beachten ist auch hier, dass der Verfahrenspfleger vom Gericht bestellt wird und deshalb daran interessiert sein könnte, dieses Amt in „gefälliger“ Manier zu erfüllen. Wenn eine Betroffene sich – wie es im Beschluss formuliert worden war – nicht „anständig“ benimmt und in Folge gleich für zwei Jahre untergebracht wird, verleitet dies möglicherweise auch den vom Gericht bestellten Verfahrenspfleger zu angepasstem „gerichtskonformen“ Verhalten.
...
https://netzwerkkrista.de/2023/02/12/unterbringung-und-zwangsimpfung-von-betreuten-menschen/
Jurist mahnt
„Bei diesem Familienrichter wurde ein Exempel statuiert”
Der Sprecher von „Anwälte für Aufklärung” zeichnete bei einem Vortrag in Malchow ein erschreckendes Bild. Er hofft, dass der innere Kompass wieder anspringt.
Claudia Marsal
07.02.2023, 17:00 Uhr
Dr. Alexander Christ (links) sprach auf Einladung von Pfarrer Thomas Dietz in
der vollbesetzten Kirche von Malchow. Der 56-Jährige las auch aus seinem neuen
Buch „Corona-Staat”.
Bis Anfang 2020 war Dr. Alexander Christ ein „ganz normaler Anwalt“. Der
Jurist hatte meist arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen auf dem Tisch:
„Manchmal ein bisschen Strafrecht, aber das war es auch schon.“ Doch dann
passierten in Deutschland Dinge, die ihn zwangen, seine persönliche Komfortzone
zu verlassen, wie er sagt: „Ich wurde notgedrungen zum Anwalt für Grundrechte
und Demokratie.“
Er wisse, so Christ, dass nach dem Auslaufen der meisten Coronamaßnahmen von
vielen Menschen behauptet werde, dass ja gar nichts passiert sei: „Mir geht es
da ganz anders. Ich habe einen Kulturbruch erlebt, weil es nicht mehr möglich
war und ist, unbefangen seine Meinung zu sagen.“ Der vierfache Vater erzählt von
der Angst vieler, auf gewisse Veranstaltungen zu geben. Auch die Gesprächsabende
in der Malchower Kirche gehörten dazu, ist er überzeugt.
Und es seien längst nicht mehr nur Corona-Äußerungen, die einen in Konflikt mit
den Behörden bringen könnten, führt der Jurist aus: „Mittlerweile müssen auch
Menschen, die für Frieden ihr Wort erheben oder sich gegen die Entsendung
deutscher Panzer in die Ukraine stark machen, Angst haben, strafrechtlich
belangt zu werden.“ Die ersten Beispiele dafür gebe es schon.
Nicht für möglich gehalten
Bis vor ein paar Jahren hätte er so eine Entwicklung nicht für möglich gehalten,
räumte der Rechtsanwalt ein: „Das hat mich getroffen wie ein Schlag. Ich dachte
bis dahin, dass wir in Deutschland etwas aus unserer Geschichte gelernt haben.“
Dr. Alexander Christ wirft der deutschen Rechtssprechung Totalversagen vor:
„Bisher war es so, dass man als Anwalt zu Gericht ging, wenn man das Gefühl
hatte, dass etwas nicht in Ordnung ist – mit der Gewissheit, dass einem da
geholfen wird. Aber das war und ist leider nicht mehr so.“ Er habe sich bei den
Recherchen für sein Buch „Corona-Staat“ die Mühe gemacht und 380 Urteile
komplett gelesen. „Dabei fiel mir auf, dass voneinander abgeschrieben worden
ist“, versichert der Jurist und führt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
Saarland an. Passagen daraus seien kopiert und dann samt Tippfehlern in ein
Urteil in Sachsen eingefügt worden.
„An diesem Punkt wurde mir klar, dass hier gar nichts geprüft wird. Doch
Gerichte haben den Auftrag, einen Rechtsstaat zu befrieden und den Einzelfall zu
beurteilen; nicht, das zu tun, was die Regierung sagt.“ Auch eine andere
Entscheidung aus Bremen sei ihm noch ungut in Erinnerung: „Da hatte das Gericht
über eine große Demo zu befinden und einfach die Verbotsentscheidung der
Ordnungsbehörde ins Urteil eingefügt.“ Das alles habe ihn schockiert,
manifestierte der 56-Jährige: „Wenn die Justiz ihre ureigensten Aufgaben nicht
mehr erfüllt und Argumente gegeneinander abwägt, dann ist es vorbei mit ihr.“
Aufgeben ist keine Option
Doch aufgeben sei keine Option, betonte der Redner: „Es ist wichtig, mit gutem
Beispiel voran zu gehen, sich nicht beugen zu lassen, roten Linien abzustecken –
letztlich ist das alles eine Frage des persönlichen Mutes.“ Große Schuld auf
sich geladen habe in den letzten drei Jahren das Bundesverfassungsgericht,
bekräftigte Dr. Alexander Christ. Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
hätten die BVG-Richter ins Urteil geschrieben, dass es eben manchmal so sei,
dass man seinen Job verlassen müsse. „Das ist an Zynismus nicht mehr zu
überbieten.“ Bezugnehmend auf den Familienrichter aus Weimar, der nach seinem
Urteil gegen die Maskenpflicht an Schulen vom Dienst freigestellt und später
angeklagt worden war, sagte Christ, dass der Staat hier ein Exempel statuiert
habe: „Bestrafe einen, erziehe viele“. Dabei habe dieser Kollege nur seine
Arbeit getan. „Aber das widersprach dem Regierungsnarrativ. Doch wenn wir so
weit sind, dass Richter ihre Unabhängigkeit verlieren, sind wir in einer dunklen
Zeit angekommen.“ Dass es in dem Weimarer Fall noch keinen Verhandlungstermin
gibt, sei für ihn allerdings ein Zeichen, dass der innere Kompass einiger
Richter wieder angesprungen sei. Christ hofft, dass es mehr werden.
Gericht erlaubt Warnung vor unwirksamen und gefährlichen Impfstoffen
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
VERÖFFENTLICHT AM 28. Jan 2023
Von Kai Rebmann
Zeitenwende in den deutschen Gerichten oder nur ein leichtes Zucken des
Rechtsstaats? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Landgerichts Passau,
in dem die Warnung vor den unwirksamen und gefährlichen Corona-„Impfstoffen“ zur
zulässigen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erklärt wurde. Nachdem
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) von einem Richter noch im
November erlaubt worden war, seine offensichtlich und nachweislich falschen
Thesen von einer angeblich „nebenwirkungsfreien Impfung“ weiter zu verbreiten
(wovon er inzwischen keinen Gebrauch mehr macht), erschien dieses Urteil
einerseits nur logisch. Andererseits gab es aber leider schon mehr als einen
Richter, der aufgrund eines „falschen“ – sprich nicht regierungskonformen –
Urteils aus dem Verkehr gezogen wurde.
Der Fall, der jetzt vor dem Landgericht Passau verhandelt wurde, liegt aber dennoch ganz anders als etwa das Sensationsurteil von Weimar. Wie wir noch sehen werden, kam das Gericht schon aus formaljuristischen Gründen gar nicht drumherum, die Klage der Bayerischen Landesärztekammer gegen die MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) in Person von deren stellvertretendem Vorsitzenden Dr. Ronald Weikl als unbegründet abzuweisen. Der Verein hatte auf seiner Homepage einen Infobrief an Ärzte veröffentlicht, in dem er auf die unwirksamen und gefährlichen „Impfstoffe“ gegen Corona und insbesondere mögliche Haftungsrisiken zulasten impfender Ärzte hingewiesen hatte. Die Bayerische Landesärztekammer wollte die MWGFD deshalb abmahnen und forderte eine Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Schreibens.
Unangenehme Meinungen noch lange nicht rechtswidrig
Dr. Ronald Weikl ließ sich bei dem Prozess nach dem Zivil- und Wettbewerbsrecht
vor dem Landgericht Passau von der Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Die
Bayerische Landesärztekammer hatte zunächst noch versucht, einen
außergerichtlichen Vergleich mit ihrem „Zwangsmitglied“ (O-Ton Bahner)
auszuhandeln, was jedoch scheiterte, und zog daraufhin vor Gericht. Angestrebt
wurde dabei die Löschung bzw. Entfernung des Infobriefs von der Homepage sowie
die Unterlassung jeder weiteren Verbreitung des Schreibens. Und auch der Richter
in Passau versuchte zunächst noch einmal sein Glück und wollte Dr. Weikl zu
einem Vergleich bewegen, da es sich ja doch um etwas „unangenehme Inhalte“
handele. Beate Bahner stellt dazu jedoch klar: „Auch wenn eine Meinung
unangenehm ist, ist sie noch lange nicht rechtswidrig oder wettbewerbswidrig und
daher zu untersagen. Und erst recht nicht, wenn damit Kosten verbunden sind.“
Deshalb habe man dem angebotenen Vergleich nicht zugestimmt, wie die
Rechtsanwältin in einem Kommentar zu dem Urteil weiter ausführt.
Bahner zitiert daraufhin die Passagen aus dem Infobrief an alle Interessierten,
die die Klägerin so nicht akzeptieren wollte: „Wir bitten Sie eindringlich, vor
diesen gravierenden Tatsachen nicht länger die Augen zu verschließen. Ziehen Sie
jetzt die notwendigen Konsequenzen, warten Sie nicht, bis die medizinische und
politische Obrigkeit zur Besinnung kommt.“ Zu diesen „gravierenden Tatsachen“
zählt die Anwältin insbesondere den Umstand, dass die Covid-19-Impfstoffe alle
unnötig, unwirksam und gefährlich sind und die impfenden Ärzte im Falle von
Impfschäden persönlich haftbar gemacht werden können. Weiter heißt es in dem
Schreiben: „Machen Sie sich nicht mitschuldig an der sinnlosen Verlängerung
dieser verantwortungslosen Impfkampagne, die schon so viele Menschen ihre
Gesundheit und nicht wenige ihr Leben gekostet hat.“ Untermauert wurden diese
Ausführungen durch zahlreiche Verweise auf entsprechende Publikationen und
Studien, die die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit dieser „Impfstoffe“ belegen.
Klage war von Anfang an zum Scheitern verurteilt
Die Klage der Bayerischen Landesärztekammer wurde vom Landgericht Passau auch
deshalb abgewiesen, „weil eine solche Information schon keine geschäftliche
Handlung ist. Und nur geschäftliche Handlungen dürfen nach dem Wettbewerbsrecht
– hier nach Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.“ Viel wichtiger aber: Das Gericht
stellte darüber hinaus fest, dass es sich ausschließlich um
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu den „Impfungen“ handelt, weshalb
das Schreiben dem Bereich der öffentlichen Kommunikation unterliegt und
ausdrücklich keine geschäftliche Handlung darstellt.
Damit ließ der Richter auch das Argument des Anwalts der Gegenseite ins Leere
laufen. Dieser hatte die Meinung vertreten, die MWGFD handelten geschäftsmäßig,
weil der Verein unter anderem über seine Homepage zu Spenden aufruft und selbige
auch annehme. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Schreiben selbst keinen
solchen Aufruf enthielt, ist das Werben um Spenden nach Ansicht des Landgerichts
Passau nicht als geschäftliche Handlung einzustufen. Und auch eine etwaige
Dienstleistung im Sinne des Wettbewerbsrechts war für den Richter nicht
erkennbar, da die MWGFD nicht für die Impfung geworben hat – sondern explizit
dagegen – und daraus keinerlei finanzielle Vorteile ziehen.
Rechtsanwältin Beate Bahner konnte sich abschließend einen kleinen Seitenhieb
auf die Bayerische Landesärztekammer nicht verkneifen. Ebenso wie ihr Mandant
Dr. Ronald Weikl, sind alle Mediziner zwangsweise Mitglied dieser Organisation,
ob sie es wollen oder nicht. Diese Mitgliedschaft ist selbstverständlich auch
mit entsprechenden Pflichtbeiträgen verbunden. Da die Klage schon aufgrund der
handwerklichen Fehler wohl von Anfang an zum Scheitern verurteilt war, stellt
Bahner mit Blick auf die der Klägerin zur Last fallenden Prozesskosten in Höhe
von mehreren tausend Euro fest: „Das geht zulasten der Ärzteschaft, die ja zu
Zwangsmitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. So kann man die Mitgliedsbeiträge der
Ärzte auch verprassen.“
https://reitschuster.de/post/gericht-erlaubt-warnung-vor-unwirksamen-und-gefaehrlichen-impfstoffen/
Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche
Entscheidung mit verheerender Signalwirkung
25. Jan 2023
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine
Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen
eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom
08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig.
Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf
Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter
Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den
Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines
Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht.
Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt
es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach
Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in
Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams
von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwer tun.
Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter
darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er
zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt
entschieden.“
Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt.
Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden,
wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was
für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal
überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den
Strich geht.
Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist
beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen
am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des
Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf.
„Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen
Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg,
steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal
für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen
vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten
Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ –
und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf
der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel
übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10.
Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21.
Dezember.
Gefahr für Unbequeme
Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder
seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen
Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure,
diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht
ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.
Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt.
Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner
jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der
Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert
und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das
Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der
Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und
Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher
Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen.
Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine
Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen,
die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals
Verwunderung und Empörung ausgelöst.“
Rückendeckung aus Karlsruhe
Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen
hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich
den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht
gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen
einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es
hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die
schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern,
das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das
Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das
Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen
Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige
Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig
erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz
instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu
kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise
überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).
https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/
Landgericht Meiningen
Sitz des Richterdienstgerichts Thüringen gemäß § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)
§ 69
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das
Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das
Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den
Richterdienstgerichten mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Zahl der
Spruchkörper bestimmt die oberste Dienstbehörde.
(4) Die Aufgaben der
Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den
Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie
errichtet sind.
§ 74
Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder
der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf
Lebenszeit ernannte Richter sein. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter
zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines
Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von
fünf Jahren von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet
ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nichtständiger Beisitzer ist.
(3) Die Präsidien der anderen Gerichte des Landes schlagen geeignete Richter als
Beisitzer vor.
(4) Wird während der Amtszeit eines Mitglieds die Bestellung
eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses für den Rest der Amtszeit des
jeweiligen Mitglieds bestellt.
§ 75
Besetzung der Dienstgerichte
(1) Die Dienstgerichte
verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem
ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nichtständige Beisitzer dem Gerichtszweig des
betroffenen Richters an.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des
Geschäftsjahrs für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den
Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen
Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RiStAGTHpIVZ
Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt
noch
VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023
Von Kai Rebmann
Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über
das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin
drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die
Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine
Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort
in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei
unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch
einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen
und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch
funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür,
wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.
Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war
die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und
Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von
Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine
aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible)
Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb
sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt.
Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses
wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der
Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort.
Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:
„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die
Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung
des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis
zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung
wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und
der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in
einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann
schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr
erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr
rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die
sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst
weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die
Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden
Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.
Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit
russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen
Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und
in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in
ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich
werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei
aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des
Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen
vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente
und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn
man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist
das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst
für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem
dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“,
der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte.
Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte
„Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das
hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen
können.
Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während
der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde,
sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar
nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben
könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und
Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem
ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es
sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen
handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.
Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des
Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man
die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.
https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/
Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende
(85) zu Zwangsimpfung
10. Januar 2023
Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich
überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine
geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein
Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene
Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso
unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo
zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat
einfach nur Angst um ihr Leben.
Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der
Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu
ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie
abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte
sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das
sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll
gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als
musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie
1992 als Frau des Jahres aus.
Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein
richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung
und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt
werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in
eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre
Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit
sie denken kann.
Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben
dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine
zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg
egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und
1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der
offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch
begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.
...
08.11.2022
Arbeitsgericht Gießen
Pressemitteilung
Corona-Impfung
Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim
abgewiesen
Verfahren 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22
Nr. 03/2022
Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem
Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen
Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von der 5. Kammer des
Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.
Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab
dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne
Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen
§ 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen
Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger halten die Freistellungen für
rechtswidrig und sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung
ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.
Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.
Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die
Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs.
Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch
erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete
Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne
eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die
über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.
Pressesprecherin
Annette Stomps
Richterin am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Gießen
Telefon
+49 641 6077 - 432
E-Mail
pressestelle@arbg-giessen.justiz.hessen.de
Telefon: +49 641 6077 - 0 (Z
Kommentar:
Eine Schande für den Rechtsstaat dieser oberpeinliche Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen.
Hier hat die Coronapanikideologie von Angela Merkel, Jens Spahn, Lothar Wieler, Christian Drosten und Karl Lauterbach voll durchgeschlagen.
Voll die DDR-Ideologie - wer nicht spurt kriegt kein Geld - und das im tiefsten Hessen.
Ballweg: Jetzt bricht das Gericht sein Schweigen… ...aber leider nur formell
05.01.2022
Am Dienstag habe ich hier berichtet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die
Untersuchungshaft von Michael Ballweg verlängert hat. Die Anwälte erhoben
schwere Vorwürfe gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft – wie bereits
zuvor. Da sich beide Behörden bisher nicht öffentlich näher zu den Vorwürfen
geäußert haben – oder ich bislang unfähig war, solche Äußerungen zu finden, habe
ich sofort am Dienstag folgende Presseanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft
und das Oberlandesgericht Stuttgart geschickt – mit identischem Text:
„Die Verteidiger von Michael Ballweg erheben in einer Presseerklärung schwere
Vorwürfe gegen Sie:
https://presse.querdenken-711.de/pressemitteilungen/verteidigerteam-michael-ballweg-bleibt-auch-nach-sechs-monaten-rechtswidrig-in-untersuchungshaft/“
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.“
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Anfrage nicht geantwortet. Bisher
keinerlei Reaktion bekam ich – trotz Nachfrage – auch auf eine Presseanfrage von
mir vom 15. Dezember 2022 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart, in der Ballweg
einsitzt. In meinen Augen verstößt die Justizvollzugsanstalt damit gegen das
Gesetz — was an Dreistigkeit kaum zu überbieten wäre. Denn § 4 des Gesetzes über
die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Januar 1964 besagt: „Die Behörden sind
verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“
Anders dagegen das Oberlandesgericht. Es antwortete zeitnah. Gerne gebe ich
Ihnen die Antwort des Gerichts auf meine Anfrage hier wieder:
„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom
02.01.2023 im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122
Strafprozessordung) entschieden und die Fortdauer der Untersuchungshaft
angeordnet. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte bei
bestehender Fluchtgefahr weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und
der Geldwäsche dringend verdächtig. Die Untersuchungshaft steht dabei zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung nicht außer Verhältnis und die Ermittlungen wurden seit der
Festnahme des Beschuldigten am 29.06.2022 durchweg mit der gebotenen
Beschleunigung zügig geführt. Mithin liegen die Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
vor.
Eine weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten
statt, wenn eine Hauptverhandlung bis dahin nicht begonnen hat, oder der
Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist (§ 122 Abs.
3 S. 3 Strafprozessordnung).
Allgemeine Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl (Antrag auf Haftprüfung bzw.
Haftbeschwerde) bleiben unberührt.“
So erfreulich es heute leider schon ist, wenn eine Behörde sich überhaupt an die
Pressegesetze hält und Presseanfragen beantwortet – so bedauerlich ist es, dass
hier nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen wird und die Antwort extrem
allgemein gehalten ist. Klar kann einiges sicher mit Rücksicht auf den
Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte nicht beantwortet werden. Vorwürfe,
dass etwa rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, könnte man einfach mit Verweis
auf das Datum, an dem dies geschah, und ggf. die Umstände entkräften – ohne hier
Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Auch auf die Vorwürfe, dass „sämtliche von
der Verteidigung vorgetragenen Sachfragen zu einer angeblichen Fluchtgefahr
vollständig ignoriert wurden“, könnte das Gericht in meinen Augen eingehen und
sie ggf. entkräften. Genauso wie auf den Vorhalt der Anwälte, es habe „Vortrag,
Belege, Nachweise, Zeugenangebote und Bitten um Vorlage von Ermittlungsakten
oder Übersendung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vollständig
ignoriert.“
Wünschenswert gewesen wäre auch eine Antwort auf den Vorwurf der Anwälte,
der Beschluss des Oberlandesgerichts beinhalte „überhaupt keine Begründung und
setze sich über eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzes hinaus weder mit dem
Inhalt der Akte noch mit dem Vortrag der Verteidigung auseinander.“
Diesen Vorwurf könnte man auch bezüglich der Antwort auf meine Presseanfrage
erheben. Man könnte auch bösartig sagen, dass es faktisch eher eine
Nicht-Beantwortung ist als eine Antwort. Was nicht gerade dazu beiträgt, das
Vertrauen in das Gericht zu stärken und das in die Anwälte zu verringern.
Ich kenne die Akten nicht, und kann mir kein abschließendes Urteil erlauben. Die
ganzen Umstände, das Schweigen der Justiz bzw. die faktische Antwortverweigerung
bestärken mich aber in meiner großen Skepsis, was das Vorgehen gegen Michael
Ballweg angeht.
https://reitschuster.de/post/ballweg-jetzt-bricht-das-gericht-sein-schweigen/
Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung enthält zahlreiche Fehler
05.01.2022
Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten
tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft
größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der
Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns
gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der
Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere
Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die
Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten
Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von
Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung
unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.
Der dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen
zu sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte
Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei
aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange
manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden
ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt
aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung
seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von
Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren
Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen
vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.
Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern
Ivan Künnemann nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und
spricht im vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der
Jurist gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf
solche und ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt
würden, selbst bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um
vergleichsweise geringe Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines
sofortigen Berufsverbots gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl
die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde
erscheint, Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil
noch nicht rechtskräftig. Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher
als rechtswidrig, zumal von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für
die Gesellschaft ausgehe.
Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen
Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen
worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat
die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es
unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner
Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte
und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann.
Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin
auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer
Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und
von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt Teilgeständnis ab
Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der Gerichtsverhandlung weitere Fragen
auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass seine Mandantin im Rahmen ihrer
Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne körperliche Untersuchung
ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass sich auf der von der
Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger befinde, dessen Attest nicht
von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei beispielsweise denkbar, so
Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste fotokopiert oder auf
sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem sei im vorliegenden
Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.
Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von Polizisten,
die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im Rahmen seines
Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die Frage gestellt,
um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000, 4.300 oder
gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das Protokoll
erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die
Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich
geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.
Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch
seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses
vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten
Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf
hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten
nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet
worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im
betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so
wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig
gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen
werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt
hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die
Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der
vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht
stattgefunden hat.
Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und verhängte schließlich das
politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die Ärztin. Für jedes vor dem 1.
Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die Angeklagte zu je 90 Tagessätzen
verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Januar 2021
ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten
verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten gebildet.
https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/
Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des
Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz
04.01.2023
Von Kai Rebmann
Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in
ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur
wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder
auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine
regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und
Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger
Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber
hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die
ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in
Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl
das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige
Fragen auf.
Wer ist die Angeklagte?
Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin
positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der
SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei.
Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die
59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret
Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft
überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim
an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt
ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell
für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom
Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?
Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut
Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn
die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt
ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind,
komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel
Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit
ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen
weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.
Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte
es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste
insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten
entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro
Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also.
Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine
medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.
Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro)
bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den
Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte
nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die
Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?
Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf
Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es
in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere
approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das
Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist
nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat,
Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig
ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
verhängt werden.
Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22.
November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der
Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die
Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils
aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?
Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate
Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach
als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in
weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest
inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das
Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach
von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie
man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch
nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise
der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?
Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen,
zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt
für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz
gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona
stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem
vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner
dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.
https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/
Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe
04.01.2023
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten
Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil
des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher
Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde,
sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere
Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.
Das Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es
ein dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes
Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die
Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere
stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher
der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die
Verteidigung hatte Freispruch gefordert.
...
Kommentar Väternotruf:
Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.
Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste
02.01.2023
Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.
Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der
Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht
Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim
niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die
Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem
dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen
an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
...
Nach Skandal-Urteil gegen Schüler: Jetzt spricht der Vater! „Ihr da oben: Hört auf, euch hinter Justitia zu verstecken!“
25.12.2022
Genau einen Tag nachdem auf reitschuster.de über die Verurteilung eines zur
vermeintlichen „Tatzeit“ noch nicht strafmündigen Schülers berichtet worden war,
klickten in Wäschenbeuren (Baden-Württemberg) die Handschellen. Ein Schelm, wer
Böses dabei denkt, dass ein seit Monaten offener Haftbefehl ausgerechnet in
diesem engen zeitlichen Zusammenhang vollstreckt wurde. Nach seiner Entlassung
hat sich Achim E. erneut an uns gewandt und uns einen ausführlichen
Erfahrungsbericht über seine sechs Tage in der JVA Ulm zukommen lassen, den wir
unseren Lesern nicht vorenthalten wollen. Aus redaktionellen Gründen wurde der
Brief gekürzt, die aus unserer Sicht wichtigsten Passagen blieben jedoch
erhalten.
„Justitia trägt eine Augenbinde. Diese trägt sie aber nicht, um als Metapher
dazustellen, dass vor ihrem Urteil alle gleich sind, unabhängig von Stand und
Herkunft. Sie trägt diese Augenbinde, um denjenigen Schergen, die vermeintlich
in ihrem Sinne Dienst tun, die Möglichkeit zu geben, sich hinter ihr zu
verstecken, ohne dass sie es selbst dabei bemerkt. Nehmen wir meinen Fall als
Beispiel: Im Moment als dies geschrieben wird, sitze ich in verschärfter
Einzelhaft in Zelle 028 im Erdgeschoss der Justizvollzugsanstalt Ulm. Justitia
mit ihrer schicken Augenbinde würde Ihnen nun erzählen, dass dies nicht stimmt.
Tatsächlich würde ich schlicht in Erzwingungshaft sitzen, weil ich eine Strafe
von 200 Euro nicht bezahlen würde. Auch dies ist schon die zweite Halbwahrheit,
die Justitia dank ihrer Augenbinde nicht besser weiß, denn wofür diese
Geldstrafe gefordert wurde, und warum sie von mir nicht bezahlt werden wird,
klammert sie aus und gibt dem Richter damit das Recht und die Möglichkeit, sich
hinter ihr zu verstecken.“
Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu
behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!
Herr E. erläutert dem Leser in den folgenden Absätzen die Gründe für seine
Anwesenheit in der JVA Ulm, die Sie hier nachlesen können. Kurz zusammengefasst
lag dies an der Weigerung, seinen Sohn auf Corona testen zu lassen und das
daraufhin ausgesprochene Betretungsverbot für die Schule. Der Vater schreibt:
„Da wir beide also kein Testergebnis vorlegen konnten, sollte das Kind eben in
der Schule getestet werden. Hierfür verlangte man meine Unterschrift. Eine
Unterschrift bedeutet aber im Umkehrschluss, dass jemand aus der Verantwortung
genommen werden möchte und diese dem Unterschreibenden aufbürden will.
Selbstredend habe ich diese Verantwortung niemandem abgenommen und so blieb das
Kind unverletzt und ungetestet. Ohne Test herrscht ein Betretungsverbot. Gut,
das kann man im Rahmen der wohl angedachten Sicherheit für alle akzeptieren, und
darum war es in Ordnung, dass das Kind am Unterricht nicht teilnehmen durfte.
Daheim unterrichtet es sich eh besser, wenn auch nicht im Sinne des
Schulsystems.“
Es folgen die Schilderungen der Ereignisse der folgenden Monate, die wir im
Artikel vom 27.11.2022 bereits ausführlich dargelegt haben. Insbesondere
erläutert Herr E., wie das zunächst gegen ihn angestrengte Verfahren
stillschweigend auf seinen Sohn übertragen worden war, nachdem dieser das 14.
Lebensjahr vollendet hatte. Die Ereignisse beschreibt der Vater dann so: „Am
Montag, den 28.11.2022, klingelte es an meiner Haustür und fünf starke Männer in
Zivilkleidung standen vor der Tür. Die kurze Konversation lautete: ‚Sind Sie
Herr E.? Kriminalpolizei!‘ Schulterzucken meinerseits. Er hielt mir dann – wohl
vermutlich, um sich auszuweisen – so ein komisches Tamagotchi hin, das an seinem
Gürtel zu hängen schien. ‚Wir haben einen Haftbefehl gegen Sie wegen einer
Geldbuße von 200 Euro. Bezahlen Sie oder sollen wir die Verhaftung durchführen?‘
(Es handelte sich also um eine banale Eintreibung eines Geldbetrags durch ein
Inkasso-Unternehmen, das mit Gewalt und Verschleppung droht, was meiner
Lebensauffassung in meiner Lebenswirklichkeit wieder Auftrieb verlieh.) ‚Nein,
ich bezahle sicher nicht!‘ ‚Dann sind Sie hiermit festgenommen. Wenn Sie
Widerstand leisten, wenden wir Gewalt an. Werden Sie Widerstand leisten?‘ Ich
schaute mich um und zählte die Mannen und sagte dann: ‚Nein, ich werde keinen
Widerstand leisten. Erstens seid ihr das gar nicht wert und zweitens geht man
nicht in ein Gefecht, das man nicht gewinnen kann. Ihr seid fünf, ich bin einer,
also bin ich friedlich. Ich müsste mir nur Schuhe anziehen.‘“
Und so wurde Herr E. abgeführt, ohne dass er noch weitere persönliche Dinge
hätte mitnehmen können. Auch ein Telefonat oder das Hinterlassen einer
Nachricht, etwa für die beiden noch zu Hause lebenden Söhne (14 und 20 Jahre
alt), wurde dem Verhafteten nicht mehr gestattet. Selbst über das Ziel der Fahrt
im Polizeiwagen wurde er im Unklaren gelassen. Man brachte ihn schließlich in
die JVA Ulm.
„In Ulm angekommen, wurde ich eingeschleust. Dabei durfte dann der Hinweis an
den dortigen Chefwächter nicht fehlen, dass es sich bei mir offenbar um einen
dieser Reichsbürger handeln würde. Ich musste dann laut auflachen. Zeigt es
doch, wie indoktriniert die sind und an den Mist glauben, der ihnen beigebracht
wird. Überhaupt war die Behandlung im Gefängnis alles andere als freundlich.
Verständlich, wenn man bedenkt, dass das dortige Personal wohl täglich mit
schlimmen Buben zu tun hat. Die schroffe Behandlung an sich kann ich nicht
verurteilen, das gehört wohl dazu und so zart besaitet bin ich nicht. Allerdings
den Spaß in den Augen des Chefwächters, der mich in Empfang nahm, schon. Er
hatte eigentlich nicht einmal unsympathische Augen. Aber in ihnen leuchtete die
Freude, andere aus seiner Position herab erniedrigen zu können. Für mich ein
armer Wicht. Als er merkte, dass ich keine Angaben machen und auch nicht verbal
mit ihnen kooperieren würde, wollte er mich provozieren: ‚Sie tragen die Nase
ziemlich hoch, nicht wahr?‘ Wie bitte? Ich meinte, ihn nicht recht verstanden zu
haben. Er nuschelte in die Dokumente, die er gläubig ausfüllte. ‚Sie sind einer
dieser Hochnäsigen, die meinen, sie wissen und können alles, nicht wahr?‘
‚Eigentlich nicht, ich bin eigentlich ziemlich bodenständig‘. Mit verächtlichem
Blick meinte er daraufhin: ‚Genau, darum sind Sie wohl auch hier!‘
Herr E. gibt an, dass seine Personalien überhaupt nicht festgestellt wurden.
Hätte er die 200 Euro an irgendjemanden bezahlt, damit dieser die sechs Tage für
ihn absitzt, so wäre dies überhaupt kein Problem gewesen. Stattdessen seien
andere Dinge für die Beamten der JVA Ulm viel wichtiger gewesen: „Wenn ich den
Corona-Test machen würde, käme ich fünf Tage in Quarantäne, und wenn das
Ergebnis negativ sei, dürfte ich zu den anderen Gefangenen im Obergeschoss, wo
es auch Fernsehen und alle sonstigen Vergünstigungen gäbe. Wenn ich den
Corona-Test verweigern würde, würde ich 10 Tage in Quarantäne verbleiben, ohne
Fernseher und andere Menschen. Nun, ich musste ja nur sechs Tage und wegen der
Testung war ich ja hier. Ich verweigere sie doch nicht in der Schule, um jetzt
hier klein beizugeben: ‚Keine Testung für mich, danke!‘ Der Mann wurde daraufhin
erst richtig pampig, er merkte, dass ich ihn nicht für voll nahm […]
Die Leibesvisitation war zweifellos das erniedrigendste an der ganzen Aktion und
wurde bei völliger Nacktheit durchgeführt. Hierzu sei noch anzumerken, dass der
bereits erwähnte Chefwächter, der mich in Empfang genommen hatte, ein Männlein
mit vier Sternen auf den Schulterklappen, voller Freude zu den beiden Männern,
die mich in die Zelle brachten, sagte: ‚Durchsucht den ganz genau und sehr
gründlich, der braucht das!‘ Auf den Ablauf hatte er natürlich keinen Einfluss
und die beiden Männer verhielten sich sehr korrekt, soweit es hierbei den
Begriff ‚korrekt‘ geben kann. Aber der Versuch, in mir als Mensch ein
Angstmoment zu erzeugen, war klar erkennbar. Der Mann hatte echte Freude daran.
Die Details der Leibesvisitation erspare ich dem Leser dieser Zeilen. Nur so
viel sei gesagt, Menschen mit schwacher Psyche werden hiervon vermutlich sehr
mitgenommen. Überhaupt scheint das Ganze darauf aufgebaut zu sein, durch kleine
Hiebe die Psyche ankratzen zu wollen.“
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In der Folge beschreibt Herr E. seinen recht eintönigen Knastalltag. Ihm sei es
weder erlaubt worden zu telefonieren, noch Briefe zu schreiben, noch in
sonstiger Weise mit der Außenwelt zu kommunizieren. Nicht einmal seine Abholung
durch Angehörige am Sonntag Nachmittag sei veranlasst worden, weshalb Herr E.
sich selbst helfen musste: „Nun bin ich ja nicht auf den Kopf gefallen und fand
eine Lösung, meine Familie zu verständigen. Die möchte ich aber lieber nicht
ausplaudern, sonst würde diese ‚Lücke‘ sicherlich für andere Bedürftige
geschlossen werden, die auf denselben rettenden Gedanken kommen.“
Weil der Häftling drei Tage lang nichts gegessen hatte, ließ die JVA-Leitung
ihren störrischen Insassen durch einen Arzt begutachten. Herr E. schreibt dazu:
„Am dritten Tage kam dann ein Sanitäter mit einem Körbchen voller
Messinstrumente. Er sagte, man habe ihm mitgeteilt, dass ich in den Hungerstreik
getreten sei und er wolle nun Blutdruck und Körpergewicht überprüfen. Der Mann
machte einen netten Eindruck und so redete ich mit ihm. Ich fragte ihn, wie er
auf ‚Hungerstreik‘ komme. ‚Aber Sie verweigern seit drei Tagen das Essen.‘ ‚Ich
verweigere das Essen nicht, sondern ich esse nicht, weil ich keinen Hunger habe.
Das ist wohl etwas anderes.‘ […] Wir einigten uns darauf, dass ich mich nicht
umbringen wolle und auch genug trinke. Und er bescheinigte mir geistige
Anwesenheit – das sei nämlich tatsächlich zuweilen ein Problem unter den
Häftlingen dort. Was immer er damit meinte.“
Herr E. hat eigenem Bekunden zufolge während der gesamten sechs Tage nichts
gegessen. Er lasse sich nicht von einer „feindlichen Institution füttern“, da er
dieser jede Schandtat zutraue, so der Testverweigerer zur Begründung. Am Tag
seiner Entlassung wurde Herr E. dank seines „kleinen Kunstgriffs“ vor der JVA
von seiner Familie in Empfang genommen. Zum formalen Prozedere schreibt er:
„Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass man gerne von mir wollte, dass ich
zur Entlassung etwaige Papiere unterschreibe – etwa, dass ich die Justiz für
nichts verantwortlich mache und dass es mir gut ging und so weiter. ‚Aber Leute,
ich unterschreibe das sicher nicht, denn ich weiß doch jetzt noch gar nicht, ob
ich die Justiz nicht für irgendetwas verantwortlich machen will.‘ Lange
Gesichter und Schulterzucken. Wäre mir nicht mein rettender Einfall gekommen,
hätte ich mich wohl auf dem nächsten Polizeipräsidium selbst als vermisst melden
müssen, damit mich meine Familie dort abholt. Oder ich hätte nach Hause laufen
müssen. So blieb mir das durch Familienzusammenhalt erspart. Ich liebe meine
Familie, die übrigens zu Hause alles wundervoll geschaukelt hat.“
Das wäre an und für sich ein sehr schönes Schlusswort. Doch Herr E. hat ein
eigenes Fazit gezogen, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
„Unsere Gesellschaft steht vor einem tiefen Abgrund. Einem Abgrund, in dem das
Individuum zwar regenbogenfarben leuchtet, aber tatsächlich nichts mehr wert
ist. Bis hinunter auf sein angebliches Recht auf körperliche Unversehrtheit und
seine Freiheit. Es ist grundsätzlich völlig richtig und in Ordnung, wenn im
Sinne der Gesunderhaltung Verordnungen ersonnen werden, die den Kleinsten unter
uns ein Zusammensein und Grundbildung verwehren. Es mag selbst noch in Ordnung
sein, wenn unter dieser Prämisse Verordnungen erlassen werden, die in ihrer
Anwendung und Umsetzung verhindern, dass Menschengruppen, die den Verordnungen
nicht folgen können oder wollen, verwehrt wird, Grundrechte auszuüben und
Gesetze zu befolgen. Aber es geht nicht an, dass Menschengruppen verwehrt wird,
Gesetze zu befolgen, um ihnen dann vorzuwerfen, gegen diese Gesetze verstoßen zu
haben.
Den Jungen jeden Tag durch aktive Handlung am Schulunterricht nicht teilhaben zu
lassen – trotz seiner Anwesenheit – ist der eigentliche Verstoß gegen das
Schulgesetz. Und das eigentliche Verbrechen besteht darin, sich hinter unserer
blinden Justitia zu verstecken und den Sachverhalt zu verdrehen, dass derjenige,
der das Gesetz einhalten wollte und gegen eine Verordnung ohne Gesetzescharakter
verstieß, nun gegen das Gesetz selbst verstoßen haben soll. In diesem Fall traf
es ein Kind von 13 Jahren, das wegen der Länge des Verfahrens in die
Strafmündigkeit hineingealtert ist und daher von den Handlangern der Justiz vor
die blinde Justitia in ein zweites Verfahren in ein und derselben Sache gezerrt
wurde. Und es traf einen Vater, der mit Rückgrat für sein Kind eintrat, solange
dieses eben diese Strafmündigkeit noch nicht erreicht hatte.
Gerechtigkeit sieht anders aus, aber mit ihr hat die Justiz nichts zu schaffen.
Eine solche Agitation gegenüber Menschen muss und wird zu Verwerfungen führen.
Es wird Menschen geben, die mit übersteigertem Gerechtigkeitsempfinden in der
Manier eines Michael Kohlhaas handeln werden, und weil für diese die oberen
Strippenzieher nur sehr schwer greifbar sind, werden diese sich an die unteren
Schergen und kleinen Helferleins halten. Und diese Helferleins sind nunmal
kleine Richter und Schulleiter.
Ich bin der festen Überzeugung, dass es nicht genug Ketten und Bänder geben
wird, um diese armen Teufel zu schützen. Und weil die Obrigkeit das weiß, und
sich so schlau hinter der kleinen Göttin mit Augenbinde versteckt, komme ich für
mich persönlich zu dem Schluss, dass dies gewollt ist und nur auf diesen
modernen Kohlhaas gewartet und sogar auf ihn gesetzt wird, um die
Daumenschrauben anzuziehen und das Untier des Krieges gegen die Bevölkerung zu
entfesseln.
All dies verkörpert freilich nur meine subjektive Meinung basierend auf meinen
eigenen Erfahrungen. Daher möchte ich zum Abschluss alle Seiten zur Besonnenheit
aufrufen. Ihr da unten: ‚Hört auf, zu kriechen!‘ Ihr da oben: ‚Hört auf, euch
hinter Justitia zu verstecken! Kehrt um!‘“
PS.: Diese Zuschrift erreichte uns wenige Tage vor (!) der Razzia gegen die
„Kukident-Putschisten“. Nach allem, was darüber bisher bekannt ist, entstand
auch dabei der Eindruck, dass die Aktion vor allem einen Vorwand liefern sollte,
gegenüber den gemeinen und gegebenenfalls auch noch andersdenkenden Bürgern die
„Daumenschrauben anzuziehen“.
https://reitschuster.de/post/nach-skandal-urteil-gegen-schueler-jetzt-spricht-der-vater/
Ex-Gesundheitsamtsleiter Pürner einigt sich nach Klage mit dem Freistaat
Der ehemalige Leiter des Aichacher Gesundheitsamtes, Friedrich Pürner, hat vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Freistaat Bayern geklagt.
13.12.2022
In der Hochphase der Pandemie 2020 wurde Friedrich Pürner ans LGL abgeordnet. Dagegen klagte der Aichacher. Das Verfahren ist nun zu einem Ende gekommen.
Kehr der ehemalige Leiter des Gesundheitsamts Aichach-Friedberg, Dr. Friedrich Pürner in den öffentlichen Gesundheitsdienst zurück? Dieses Ziel formulierte der 55-Jährige Ende Oktober vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. ... Wegen seiner Abordnung und darauffolgenden Beschäftigung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hatte Pürner gegen den Freistaat Bayern geklagt.
...
Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten - keine Maske "über Mund und Nase" im Freien - 100 Euro
Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0.
Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf:
"Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. .... Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrnnd einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. - wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr verbeamtete Helden.
Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat.
Gib mir die Nadel
Impfen ist der Renner im elternlosen jugendlichen Milieu
Verfahrensgang
AG Pirmasens, 01.02.2022 - 1 F 421/21
OLG Zweibrücken, 28.07.2022 - 2 UF 37/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Zweibr%FCcken&Datum=28.07.2022&Aktenzeichen=2%20UF%2037%2F22
Wird Zeit, dass Jugendliche auch gegen den Willen ihrer sorgeberechtigten Eltern nicht in die Schule gehen brauchen, Drogen nehmen oder in den Krieg ziehen dürfen.
Es lebe der Irrsinn in diesem Land. Es lebe die
deutsche Richterschaft. Vorwärts zu neuen Erfolgen.
OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht
Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen
12.12.2022
Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen
Covid-19 geimpft zu werden.
Eine 15-jährige darf selbst darüber
entscheiden, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG
Zweibrücken mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt
der Selbstbestimmung zu werten.
Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer
gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine
Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte
Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das
Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die
bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr
angefochten werden und ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht
bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die
Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu
werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt
ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht
Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche
Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.
Impfung als Akt der
Selbstbestimmung
Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der
nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei
"als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der
Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar
2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.
Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung
das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte
Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen
Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen,
die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch
künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen
Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des
Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine
Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in
konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen –
abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als
ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten
Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge
gebiete, gewertet.
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/
Kommentar Väternotruf:
Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.
Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.
Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.
Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.
Während das Amtsgericht Pirmasens das Recht auf Selbstschädigung durch Impfung anscheinend höher schätzt als das Recht der elterlichen Sorge, macht man es auf der anderen Seite der Erdkugel genau anders rum, dort verbietet man das Recht auf Selbstschädigung und das gleich lebenslang:
Neuseeland hat ein beispielloses Gesetz gegen
das Rauchen verabschiedet. Damit soll das Land bis 2025 rauchfrei werden.
Jüngere Generationen werden nie Zigaretten kaufen dürfen.
Die 13-jährige
Tasmyn Breuker-Brown wird nie in ihrem Leben in Neuseeland legal Zigaretten
kaufen können. Wie jede und jeder, der nach 2008 geboren ist. So steht es im
neuen Gesetz "Smokefree 2025" gegen das Rauchen.
https://www.tagesschau.de/ausland/neuseeland-rauchen-101.html
Das ganze liegt wohl dran, dass von Neuseeland aus gesehen die Deutschen mehr oder weniger falsch rum - mit dem Kopf ins Weltall hängend - stehen, das gilt dann wohl auch für die Richter am Amtsgericht Pirmasens, es sei denn die machen Kopfstand auf ihrem Richtertisch, was ja ab und an vorzukommen scheint.
Ballweg bleibt in Haft: „Rechtsstaatliche Masken gefallen“ "Verweigerung, rechtliches Gehör zu gewähren"
04.12.2022
Es sind ungeheuerliche Vorwürfe, die Michael Ballwegs Anwälte erheben. Und ebenso ungeheuerlich ist, dass keines der großen Medien sie aufgreift – und offenbar auch kaum ein kleines. Der Gründer von „Querdenken“ muss auch nach einem zweiten Haftverkündungstermin diese Woche in Untersuchungshaft bleiben.
...
„Der neuerliche Haftverkündigungstermin wurde nötig, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den bisherigen Haftbefehl wegen mutmaßlich vollendeten Betrugs aufgehoben hatte“, erklären die Anwälte. „Jetzt wird Michael Ballweg lediglich noch vorgeworfen, dass sich die Straftat als sogenannter ‚untauglicher Versuch‘ in seinem Kopf abgespielt haben soll.“
In dem neuen Haftverkündungstermin habe sich der Haftrichter am Amtsgericht
Stuttgart – der gleiche, der Ballweg schon im Juni hinter Gitter schickte
– geweigert, entlastende Beweismittel zuzulassen, kritisieren die Verteidiger
Ballwegs: „So hat unter anderem der Hauptentlastungszeuge der Verteidigung rund
fünf Stunden vor dem Gerichtssaal gestanden, ohne dass das Gericht ihn angehört
hat. Ferner wurde die Anhörung von Michael Ballweg unvermittelt abgebrochen und
weiteres rechtliches Gehör verwehrt. Dadurch konnten entscheidende Dokumente der
Verteidigung nicht mehr vorgelegt werden.“
Unglaubliche Vorwürfe!
Rechtsanwalt Ralf Ludwig sagte nach dem Termin: „Nunmehr sind nach Auffassung
der Verteidigung die rechtsstaatlichen Masken gefallen. Wegen dieser
Verweigerung, rechtliches Gehör zu gewähren, wird Michael Ballweg weiterhin ohne
Urteil seiner Freiheit beraubt.“
...
Egal, wie man zum Thema Corona allgemein oder zu Ballweg persönlich steht:
Jeder aufrechte Demokrat muss über den Umgang der Justiz mit ihm entsetzt sein
und dagegen protestieren. Die Vorwürfe, die auf dem Tisch sind, lassen die
Untersuchungshaft völlig unverhältnismäßig erscheinen. Auch der Hinweis von
Ballwegs Kritikern, wir wüssten vielleicht nicht alles, zieht nicht: Sollte es
noch weitere Vorwürfe geben, müsste die Staatsanwaltschaft auf diese wenigstens
hinweisen (ggf. ohne ihre korrekte Benennung, wenn das ermittlungstaktisch
geboten wäre). Aber die Staatsanwaltschaft liefert nicht. Und steht damit
genauso wie der Haftrichter juristisch in meinen Augen nackt da.
PS: Ich
kann mir vorstellen, wie belastend das Eingesperrtsein ist – und wie jede
Aufmerksamkeit willkommen ist, gerade jetzt im Advent. Daher hier die
Koordinaten, unter denen Sie Ballweg eine kleine vorweihnachtliche Freude machen
können:
poststelle@jvastuttgart.justiz.bwl.de
Michael Ballweg
c/o Justizvollzugsanstalt Stuttgart
Asperger Str. 60
70439 Stuttgart
https://reitschuster.de/post/ballweg-bleibt-in-haft-rechtsstaatliche-masken-gefallen/
Dezember 4, 2022
Politische Justiz: Michael Ballweg und der “untaugliche Versuch”
Wahnsinn oder Strafwut als Recht durchzusetzen
Bilder von Justizia zeigen sie gewöhnlich mit einer Binde vor den Augen, Symbol
und Metapher zugleich für die Anwendung von Recht ohne Ansehen der Person. Diese
Idee einer unabhängigen Justiz beschreibt einen Idealtypus, der in der Realität
nur selten erreicht wird. So wie Klimamodelle eher weit von der tatsächlichen
Entwicklung des Klimas abweichen, so ist auch die Rechtspraxis regelmäßig vom
Idealtypus einer unabhängigen und nur dem Recht verpflichteten Justiz entfernt.
Die relevante Frage ist: Wie weit ist die Rechtspraxis vom Ideal entfernt? Denn
mit zunehmender Entfernung schwindet die Legitimität und steigt die
Wahrscheinlichkeit, dass Justiz von gesellschaftlichen Kräften missbraucht wird.
Das Wort der Klassenjustiz, das Generationen vor uns auf den Lippen hatten,
fällt manchen dazu ein. Es zeigt, dass Jusitz wie jede andere gesellschaftliche
Institution einem Aushandlungsprozess unterliegt, dass die Unabhängigkeit von
Justiz stets und immer mit entsprechendem Nachdruck gegen diejenigen, die Justiz
für sich instrumentalisieren wollen, verteidigt werden muss.
In modernen Gesellschaften finden sich diejenigen, die ihren Einfluss auf die
Justiz ausdehnen, letztere für ihre eigenen Zwecke missbrauchen wollen,
vornehmlich in politischen Ämter, in Regierungen und Parlamenten, also unter
denen, die eigentlich keinen Einfluss auf die Anwendung von Recht und Gesetz,
sondern nur auf die Kodifizierung desselben per Gesetz haben sollten. Indes
haben politische Akteure schon seit langem das Beispiel von Stalin und Hitler
wieder entdeckt, die ihre jeweilige Justiz in den Dienst der eigenen Sache
gestellt haben, zum Vehikel der eigenen Ideologie umfunktioniert haben. Die
Modeverfolgungen der letzten Jahre, vielleicht auch Jahrzehnte, die als Kampf
gegen “Hatespeech” oder Kampf gegen Diskriminierung oder neuerdings als Kampf
gegen diejenigen, die das politische System und seine Vertreter kritisieren,
geführt wurden und werden, sie sind allesamt Beispiele dafür, dass das Recht
politisiert wurde. Bestimmte Äußerungen wurden kriminalisiert, bestimmte
Verhaltensweisen wurden kriminalisiert, und in jedem Fall ist das, was
kriminalisiert wurde, ideologisch begründet. Wenn Sie wissen wollen, was damit
gemeint ist, dann kaufen Sie sich ein t-Shirt mit dem Aufdruck “White Lives
Matter”, tragen Sie es in der Öffentlichkeit, und sie werden am eigenen Leib
erfahren, was ideologische Rechtsprechung ist.
Kurz: Regierende und all die anderen, die sich den Staat als Beute genommen
haben, missbrauchen Justiz und andere Institutionen des Rechtssystems um ihre
politischen Gegner zu verfolgen: dem Verfasungsschutz wird aufgegeben, den
politischen Gegner ausschnüffeln, Bürgern werden Anreize gesetzt, um abweichende
Bürger zu denunzieren, das Bundeskriminalamt wird logseschickt, um
Gedankenverbrechen, die einen sprachlichen, keinen anderen Ausdruck gefunden
haben, zu verfolgen, Banken werden angehalten, Konten vom Regimekritikern zu
kündigen, Staatsanwälte aufgeboten, um bei denen, die gegenüber staatlichen
Vorgaben kritisch sind, besonders intensiv nach etwas zu wühlen, was man
eventuell strafrechtlich verwerten und zu einer Anklage nutzen kann. All das
dient der Abschreckung, es ist der systematische Versuch, Opposition zu
unterdrücken, wenn nicht im Keim zu ersticken. Und es ist natürlich ein
Markenzeichen der Regime, die mit totalitären Mitteln versuchen, ihren immer
weitergehenden Eingriff in private Leben von Menschen durchzusetzen. Eine
Politische Justiz, sie findet sich unweigerlich in totalitären Systemen, ist sie
vorhanden, dann ist eine Bedingung für ein totalitäres System erfüllt. In jedem
Fall ist sie mit Demokratie unvereinbar.
„Politische Justiz bezeichnet den Gebrauch beziehungsweise Missbrauch der Justiz
zu politischen Zwecken. Eine und in vielen Fällen die vornehmliche Aufgabe
solcher Verfahren ist das Vorgehen gegen die Angeklagten. Darüber hinaus können
sie zur Massenkommunikation und -mobilisierung eingesetzt werden; in einigen
Fällen ist dies sogar der Hauptzweck.”
Damit sind wir bei Michael Ballweg, dem Gründer von Querdenken 711, der nach wie
vor in Stuttgart Stammheim inhaftiert ist, obschon von den ursprünglichen
Vorwürfen, die ihm gemacht wurden, nichts mehr übrig ist. Von Beginn an hat das
Verfahren gegen Ballweg der Gestank politischer Justiz begleitet. So wurde recht
schnell klar, dass die Vorwürfe, die ein Staatsanwalt Ballweg gemacht hat,
offenkundig nicht belegt werden können, denn wie wir am 5. Oktober 2022 bereits
geschrieben haben, musste sich die Staatsanwaltschaft auf eine Beleg finding
mission machen, um die Vorwürfe, die Ballweg gemacht werden, zu erhärten. Damals
wurde uns eine Zeugenbefragung zugeschickt, die wiederum der zuständige
Staatsanwalt an Leute verschickt hat, die Querdenker 711 und Michael Ballweg mit
Spenden unterstützt haben, Spenden, von denen in einer schriftlichen
Zeugenbefragung in rechtsbeugender Weise denen, die die Befragung zugeschickt
bekommen haben, suggeriert wird, Michael Ballweg habe die Spenden zu eigenen
Zwecken genutzt, sich quasi an Querdenker 711 bereichert und diejenigen, die
dachten, sie spenden Querdenker 711 und nicht Michael Ballweg betrogen. Die
suggestive Art und Weise der Zeugenbefragung, die mit einem Rechtssystem nicht
in Einklang zu bringen ist, kann hier in Gänze nachgelesen werden. Die
relevanten beiden Seiten, auf denen eine systematische Beeinflussung von Zeugen
stattfindet, um das an Angaben herauszukitzeln, was die bereits erstellte
Anklage erhärten würde, sind die folgenden:
Trotz all der Suggestion und der Versuche, Zeugen nach dieser Vorverurteilung
von Michael Ballweg dazu zu bewegen, gegen den Gründer von Querdenker 711
auszusagen, ist wohl am Ende nichts dabei herausgekommen, denn beim letzten
Haftprüfungstermin, von dem Ballwegs Anwalt Ralf Ludwig in seinem Telegramkanal
berichtet hat, ist vom Vorwurf des Betrugs nichts mehr übrig geblieben. Nunmehr
wird Ballweg, wie in totalitären Systemen so üblich, eine Art
“Gedankenverbrechen” zur Last gelegt, wie es sich im Begriff des “untaublichen
Versuchs” findet.
Ludwig schreibt:
“Am Dienstag, 29. November 2022 fand in Stuttgart der nächste
Haftverkündungstermin gegen Michael Ballweg statt. Dieser neuerliche
Haftverkündigungstermin wurde nötig, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den
bisherigen Haftbefehl wegen mutmaßlich vollendeten Betrugs aufgehoben hatte.
Jetzt wird Michael Ballweg lediglich noch vorgeworfen, daß sich die Straftat als
sogenannter “untauglicher Versuch” in seinem Kopf abgespielt haben soll.”
Falls Sie ab und an Phantasien haben, dem ein oder anderen Polit-Darsteller in
den Allerwertesten zu treten und sich mit der Absicht tragen, nach Berlin zu
reisen, das einst eine Reise wert war, behalten Sie ihre Phantasie für sich,
denn aus diesen beiden Variablen, ihrem bekundeten Wunsch, einem
Polit-Darsteller in den Allerwertesten zu treten und ihrer Anreise nach Berlin
kann ein entsprechend motivierter Staatsanwalt einen untauglichen Versuch
konstruieren, denn die Anreise nach Berlin, sie hat keinen Zugang zu denjenigen,
deren Allerwertester man gerne treten würde, zur zwangsläufigen Folge – oder wie
das im Juristendeutsch heißt:
“Der untaugliche Versuch … liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des Versuches
von vornherein nicht möglich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter
mit den gegebenen Mitteln den gewünschten Erfolg nicht erreichen kann oder wenn
das anvisierte Tatobjekt sich nicht am Tatort befindet. Es ist also aus
tatsächlichen Gründen unmöglich den Straftatbestand zu verwirklichen.”
Sie sehen wie tauglich dieser Blödsinn für diejenigen ist, die
Gedankenverbrechen unter Strafe stellen wollen?
“Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt
annimmt, bei dem er, wenn er vorliegen würde, einen Tatbestand verwirklichen
würde.”
Es ist sicher kein Zufall, dass diese Rechtsfigur mit dem Problem einhergeht,
dass man sie von Wahnvorstellungen trennen muss. Indes ist die Frage, ob Wahn
bei denen, die einen “untauglichen Versuch” verfolgen oder bei denen, denen
seine Begehung askribiert wird, ausgeschlossen werden muss, eine bislang
ungeklärte. Aber: Unfug wie der “untaugliche Versuch”, etwa der Versuch,
jemanden mit Monopoly-Geld zu betrügen, ein Versuch, der dann, wenn der zu
Betrügende die Geldwährung eines Landes nicht kennt und Monopoly-Geld als reales
Zahlungsmittel akzeptiert [Sachverhalt] gelingen kann, aber in der Regel nicht
gelingen wird, weil selbst ein der Landeswährung Unkundiger bei “Monopoly-Geld”
misstrauisch werden wird [irrige Annahme], findet sich in großem Umfang in
Rechtssätzen. Egal, wie man es dreht und wendet, der “untaugliche Versuch”,
denken Sie nur an den Auftragsmörder, der versucht, sein Opfer mit der
Wasserpistole zu erschießen, er kommt mit einem Twist in den Wahnsinn, zumeist
bei dem, der einen solchen untauglichen Versuch als die Krücke konstruiert, die
er nutzen will, um sich vom Acker zu machen, um nicht zugeben zu müssen, dass
seine Anklage von Anfang bis Ende eine Schande für die juristische Zunft ist.
Indes, es gibt Systeme, totalitäre Systeme gehören dazu, die decken derartige
Versuche, das Rechtssystem zu missbrauchen und dieser Deckungsversuch, er
funktioniert mit allen möglichen Mitteln, z.B. mit der Verhinderung von
rechtlichem Gehör, der Torpedierung eines fairen Verfahrens oder dem Versuch,
die Beweise, die zeigen, dass die eigene Anklage auf Sand gebaut und von Anfang
an nicht rechtlich, sondern politisch motiviert war, zu unterdrücken. Ralf
Ludwig, der Anwalt von Michael Ballweg, er berichtet von ebensolchen Versuchen:
“In diesem … Haftverkündungstermin weigerte sich das Gericht in Person des
ursprünglichen Haftrichters am Amtsgericht Stuttgart, entlastende Beweismittel
zuzulassen. So hat unter anderem der Hauptentlastungszeuge der Verteidigung rund
fünf Stunden vor dem Gerichtssaal gestanden, ohne daß das Gericht ihn angehört
hat. Ferner wurde die Anhörung von Michael Ballweg unvermittelt abgebrochen und
weiteres rechtliches Gehör verwehrt. Dadurch konnten entscheidende Dokumente der
Verteidigung nicht mehr vorgelegt werden.”
Im Klartext: In Stuttgart wird ein Amtsrichter finanziert, der sich weigert,
seine Arbeit zu machen. Sicher, wir kennen nur eine Seite der Medaille, aber die
Seite, die wir kennen, ist aussagekräftig, denn die Entscheidung einen Menschen
zu inhaftieren, sie gehört zu den Entscheidungen, die auf einer soliden
Grundlage und unter Berücksichtigung aller Informationen, die für oder gegen den
zu Inhaftierenden sprechen, getroffen werden müssen. Es ist nicht irgend ein
Firlefanz, über den ein Haftrichter entscheidet, sondern ein menschliches Leben,
das er mit seiner Entscheidung beeinträchtigt, in vielen Fällen aus seinen
normalen Bezügen entfernt und oft genug zerstört. Eine solche Entscheidung will
gut begründet sein. Wer will sich schon nachsagen lassen, er habe als
Haftrichter nicht alle Informationen berücksichtigt, weil er voreingenommen und
nicht bereit war, einen fairen Prozess zu gewährleisten.
Nun, in Stuttgart gibt es einen Haftrichter, der damit kein Problem zu haben
scheint, der auszuführen scheint, was man ihm aufgetragen hat, oder wie Rald
Ludwig schreibt:
“Es besteht offensichtlich ein Interesse, obwohl juristisch nicht mehr
begründbar, Michael Ballweg in Haft zu lassen”.
Die Legitimität eines Rechtssystems hängt im Wesentlichen davon ab, dass Bürger
darauf vertrauen, vor Gericht finde Gleichbehandlung statt, die Anwendung von
Recht erfolge ohne Ansehen der Person, sei fair, das Urteil dem Straftatbestand
angemessen. Ist dieses Vertrauen verloren, ist die Legitimität des Rechtssystem
dahin, dann kann sich Rechtsprechung nicht mehr auf einen gesellschaftlichen
Konsens berufen, muss vielmehr mit Macht und Gewalt und gegen einen
gesellschaftlichen Konsens durchgesetzt werden. Furchtbare Juristen tragen einen
wesentlichen Anteil daran, ein Rechtssystem zu delegitimieren.
Und damit sind wir zurück bei der politischen Justiz und einmal mehr im Kontext
der Furchtbaren Juristen angelangt, deren Wirken wir seit Wochen dokumentieren.
Furchtbare Juristen, das sind Juristen, die auf Basis von Ideologie und/oder im
Widerspruch zu Fakten urteilen,
Gruppenrechte behaupten, um Individualrechte zu beseitigen,
Wenn Sie selbst von “Furchtbaren Juristen” heimgesucht werden oder jemanden
kennen, bei dem das der Fall ist, wenn Ihnen ein entsprechender Bericht in den
MS-Medien über den Weg läuft, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung:
Per email an: furchtbare-Juristen @ Sciencefiles.org
Per Nachricht in unserem Telegram Diskussions-Kanal “SciFi: Furchtbare
Juristen“.
wir berichten den Fall und erfassen ihn in einer Datenbank der “Furchtbaren
Juristen”.
https://sciencefiles.org/2022/12/04/politische-justiz-michael-ballweg-und-der-untaugliche-versuch-wahnsinn-oder-strafwut-als-recht-durchzusetzen/
Bundesverwaltungsgericht
Ausgangssperre in Bayern von 2020 war unverhältnismäßig
22.11.2022
Schon das Lesen eines Buches auf einer Parkbank war zu
Beginn der Corona-Pandemie in Bayern laut Polizei nicht erlaubt. Jetzt hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die im Freistaat verhängte
Ausgangssperre nicht verhältnismäßig war.
Die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre ist
unverhältnismäßig gewesen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig am Dienstag. Als mildere Corona-Maßnahme wären auch
Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Sie hätten „die Adressaten weniger
belastet“, befanden die Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen
ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die
Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das
damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu
verlassen, „war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“, sagte die Vorsitzende
Richterin Renate Philipp am Dienstag in Leipzig. Für Ärger gesorgt hatte zu
Beginn der Pandemie beispielsweise die – später einkassierte – Klarstellung der
Polizei, auch das Lesen eines Buches auf einer Parkbank sei nicht erlaubt.
...
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen AfD-Mitgründer Martin Renner
11.11.2022
Dem AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Renner wird vorgeworfen, einen
Ladenbesitzer beleidigt zu haben. Vorangegangen sein soll eine Aufforderung an
Renner, in dem Geschäft eine Corona-Maske zu tragen. Der Bundestag hebt die
Immunität des Gründungsinitiators der Partei auf.
Anzeige
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt nach WELT-Informationen gegen den
AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Erwin Renner. Die Strafverfolgungsbehörde
wirft Renner demnach Beleidigung vor.
Der Kulturpolitiker soll einen Ladenbesitzer beleidigt haben, nachdem dieser
Renner zum Tragen einer Corona-Maske aufgefordert haben soll. Renner soll dem
nicht nachgekommen sein.
Renner ist medienpolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion und war 2013 einer der 15 Gründungsinitiatoren und Teil des Gründungsvorstands der AfD. Damals war Renner auch für die Entwicklung des Parteinamens und Logos verantwortlich. Auf eine kurzfristige WELT-Anfrage reagierte Renner am Freitagnachmittag nicht. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte sich auf WELT-Anfrage nicht zur Sache äußern.
...
Lehrer aus Querdenker-Umfeld verliert Prozess gegen Schüler
Ein Lehrer, der als Redner auf Querdenker-Demos aufgetreten ist, ist vor
Gericht gegen einen seiner ehemaligen Schüler gescheitert. Der mittlerweile
20-jährige Schüler hatte die Leitung des Berufskollegs in Ratingen im November
2020 über Äußerungen und Aktivitäten des Beamten informiert. Auch beim
zukünftigen Arbeitgeber – einem Essener Gymnasium – meldete er die Aussagen des
Lehrers. Daraufhin verklagte ihn der Lehrer auf Unterlassung der Verbreitung
einer Reihe von Aussagen.
Das Ratinger Amtsgericht wies die Klage des Gymnasiallehrers in vollem Umfang
ab, wie ein Gerichtssprecher am Montag berichtete (Az.: 10 C 161/22). Das
Nachrichtenportal „t-online“ hatte zuerst berichtet.
Das Gericht gab dem ehemaligen Schüler recht: Dessen Äußerungen seien vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder
Persönlichkeitsrechtsverletzungen konnte das Gericht nicht feststellen.
Der Schüler hatte als Klassensprecher unter anderem mitgeteilt, dass der Lehrer
als Redner bei Querdenker-Demos aufgetreten war und Unterstützer „einer
antisemitischen und rechts-offenen Bewegung“ sei. Er verbreite seine Ansichten
auch unterschwellig im Unterricht. ...
...
07.11.2022
Kommentar Väternotruf:
Endlich mal ein Lehrer, der sich noch Haltung zeigt und sich nicht katzbuckelnd der staatlich vorgegebenen Paniklinie stromlinienförmig angepasst hat, auch wenn er seine Klage gegen den Denunzianten in erster Instanz verloren hat.
Der denunzierende Schüler hätte sicher gute Chancen Vorsitzender der SPD-Ratingen zu werden und das goldene SPD-Parteiabzeichen zu bekommen. Solche Denunzianten braucht die SPD.
Einfaches Denunzieren ist aber weder eine Straftat noch verletzt es im Regelfall zivil- oder persönlichkeitsrechtliche Anprüche. Erst die üble Nachrede kann strafrechtlich verfolgt werden, das könnte man bei diesem jungen Denunzianten mal ausprobieren. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird aber vermutlich wenig Lust habe, solchen Denunzianten auf die schmierigen Finger zu klopfen. Lieber verfolgt man Maskenverweigerer und Querdenker, das steigert die Karrierechancen.
Landgericht erlaubt Lauterbach ganz offiziell Lügen zu
Impfnebenwirkungen… ...und bestätigt damit, dass es bei Impf-Diskussion um
Politik geht und nicht um Medizin
06.11.2022
Der heutige Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat noch als einfacher
Bundestagsabgeordneter öffentlich versichert, die Impfungen, in denen Kritiker
lediglich eine Gen-Therapie sehen, seien nebenwirkungsfrei. Er hatte nicht nur
auf Twitter gefragt, „weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine
nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und
das vieler anderer retten kann“. In der ARD bei „Anne Will“ hatte er noch
nachgelegt und vor einem Millionenpublikum gesagt, man müsse immer wieder
vermitteln: „Die Impfungen sind halt mehr oder weniger nebenwirkungsfrei. Das
muss immer wieder gesagt werden.“
Zahlreiche Mediziner haben diese Aussagen scharf kritisiert. Kein einziges
medizinisches Präparat sei nebenwirkungsfrei, nicht einmal Aspirin, beteuerte
etwa der Epidemiologe und frühere Gesundheitsamts-Chef Friedrich Pürner im
Interview mit mir. Alle Ärzte, die ich dazu befragte, bestätigten dies: Die
Aussagen von Lauterbach seien hochgradig falsch, unseriös und kein Arzt könne
guten Gewissens so etwas behaupten.
Der Anwalt Markus Haintz, seit langem aktiv gegen die Corona-Politik, hat nun
vor dem Landgericht Ellwangen gegen die Aussagen des Ministers einen Antrag auf
eine einstweilige Verfügung gestellt. Mit dem Vorwurf, der jetzige Minister
würde Fakenews verbreiten. Doch das Gericht erkannte in der Behauptung des
Gesundheitsministers, die Impfung gegen Corona sei nebenwirkungsfrei, kein
Vergehen, wie Haintz auf seiner Twitter-Seite berichtet. Der Anwalt, der nun auf
den Kosten des Verfahrens sitzenbleibt, kommentiert die Entscheidung
sarkastisch: „FakeNews können tödlich sein!“
Besonders brisant: Lauterbach und seine Claqueure in den großen Medien werfen
allen, die seine Angaben hinterfragen, regelmäßig “Fakenews” vor und diffamieren
sie als Verbreiter von „Desinformation“. Auffallend eifrig sind damit auch
Wikipedia oder staatlich alimentierte „Faktenchecker“. Eine phänomenale
Projektion: Sie werfen also das, was sie selbst tun, anderen vor, ein bekannter
psychischer Mechanismus.
Mit Sanktionen etwa durch Zensur im Internet müssen Menschen rechnen, die das
verbreiten, was der polit-mediale Komplex als “Verschwörungstheorien”
diffamiert, und was sich regelmäßig im Nachhinein als richtig herausstellt, wie
etwa mRNA in der Muttermilch, Nutzlosigkeit der Kita-Schließungen, schwere
Nebenwirkungen, Übersterblichkeit nicht durch Corona. Das österreichische Portal
„Exxpress“ schreibt: „Doch während Äußerungen von Impf-Gegnern häufig in
sozialen Netzwerken (und auch vor Gerichten) geahndet und bestraft werden,
decken die Richter nun die falsche Behauptung Lauterbachs, die Impfung sei ohne
Nebenwirkungen, unter dem Mantel der freien Meinungsäußerung.“
Besonders pikant daran – Lauterbach hat seine Lügen von damals inzwischen selbst
als solche anerkannt. “In sehr seltenen Fällen können nach der Corona-Impfung
auch entsprechende Nebenwirkungen vorkommen”, so der Minister kürzlich kleinlaut
vor der Kamera. Bei der Aussage ging es um das Post-Vac-Syndrom; und Lauterbach
sagte selbst, dass dieses ernstgenommen werden müsse.
Dennoch halten die Richter die Lüge durch das Recht auf freie Meinungsäußerung
für gedeckt. Sie schreiben (nachzulesen hier): „Bei der angegriffenen Äußerung
handelt es sich – entgegen der Auffassung der Kläger – um eine Meinungsäußerung,
die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt und die an den oben
dargelegten Maßstäben zu politischen Meinungskampf zu messen ist“
(Grammatik-Fehler aus dem Urteil übernommen).“ Weiter führen die Richter aus:
„Meinungen sind im Unterschied zu (reinen) Tatsachenbehauptungen durch das
Element der Stellungnahme des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.“ Und: „An
die Wahrheitspflicht dürfen in einem Fall der Vermengung von Tatsachenbehauptung
und Werturteilen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt
werden“.
‘Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf‘
Damit bestätigt das Landgericht genau das, was diejenigen sagen, die als
„Schwurbler“ diffamiert werden: Dass bei der Diskussion um die Impfung die
Politik maßgeblich ist und nicht die Medizin. Denn wenn die Versicherung, die
Impfung sei nebenwirkungsfrei, keine „Tatsachenbehauptung“ ist, die Haintz hätte
abmahnen dürfen, sondern eine „Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf“,
dann steht eben nicht die Medizin im Vordergrund.
Es ist phänomenal: Nach der Entscheidung des Landgerichts dürfen also Minister
ungestraft nachweisliche medizinische Falschinformationen verbreiten, weil sie
Meinungsäußerungen sind, während laut anderen Gerichten die sozialen Netzwerke
wie Facebook oder Youtube Normalsterbliche wie mich für vermeintliche, also
anders als bei Lauterbach nicht nachgewiesene „medizinische Falschinformationen“
zensieren und sperren dürfen.
Bitter, wie Gerichte in Deutschland heute Gesinnungsjustiz üben und willfährige
Vollstrecker der Politik sind – auch um den Preis, sich selbst und eben diese
Politik wie in dem hier geschilderten Fall zu entlarven.
Versetzter Amtsarzt will vor Gericht Ruf wiederherstellen
21.10.2022
Der in der Corona-Krise als Leiter des Gesundheitsamtes im Landkreis Aichach-Friedberg abgelöste Behördenchef Friedrich Pürner versucht vor Gericht seinen Ruf wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht in Augsburg verhandelte am Donnerstag mehrere Klagen des Mediziners gegen den Freistaat. «Ich möchte rehabilitiert werden», sagte Pürner in der Verhandlung.
Pürner musste im Herbst 2020 seinen Posten räumen, nachdem er die Corona-Politik der Staatsregierung kritisiert hatte. Pürner wurde dann ans Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit versetzt. Dies war von ihm und vielen anderen als Strafversetzung des Beamten verstanden worden.
Der Vertreter des Freistaats widersprach in dem Prozess, dass Pürner mit seiner Versetzung ans Landesamt sanktioniert werden sollte. Pürner sollte an der Digitalisierung der Gesundämter mitarbeiten und sei dafür qualifiziert gewesen. «Ein Schaden hat der Kläger nicht gehabt.» Letztlich einigten sich die Parteien darauf, unter Moderation des Gerichts noch einmal nach einer gütlichen Einigung zu suchen. Die Klagen Pürners ruhen so lange.
Basispartei - Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf gewinnt Rechtsstreit gegen Sparkasse Berlin
Verwaltungsgericht Berlin
VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... "
Dr. James Bews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 19.11.2019, ..., 2022) - GVP 24.02.2022: Richter am Verwaltungsgericht Berlin - 2. Kammer. VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... "
Maskenpflicht an Schulen
07.10.2022
Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21
Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung
des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die
bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F
148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an
Schulen aufgehoben.
Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch
auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen
Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur
Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen
Literatur erörtert wurden.
1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar
gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe
laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne
eine inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).
Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen
herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach §
24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist –
nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a
GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken
NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG
Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg
in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des
Familiengerichts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht
vorsah, aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Anwendung
des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung
des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten
Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist
dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung
des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl.
OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom
26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen
einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines
Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von
vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der
bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine
Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst
annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener
Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6
AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten
Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der
Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht
Münster rechtswidrig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das
Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbstständig von Amts wegen. Es hätte
keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen
gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung
eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen
müssen.“
Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der
Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit
geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber
bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann
ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.
Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach
§ 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren
der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG nicht
anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde
ein Rechtsmittel möglich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der
einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.
2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?
Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV
BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies
begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur
Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme,
verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt
seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies
würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten.
Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den
Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die
den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter
den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.
Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der
Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand
verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass
„Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer
geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein
öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester
(2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411;
Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8.
Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss
vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich
zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär
aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine
Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende
Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale
Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des
Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige
Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.
Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der
UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in
ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az.
9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der
UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das
Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss §
1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen
Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das
Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig
Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es
um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das
Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet,
jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten
Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach
§ 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die
Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung
des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die
Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über
den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO)
anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die
entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42
SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das
Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine
vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666
BGB vor dem Familiengericht.
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine
Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine
Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11).
Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem
ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der
Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im
Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus
echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der
Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des
Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als
Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende
Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen
Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung
nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende
Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur
tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt
wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist
jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die
Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische
Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein
weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem
Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das
Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich
eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur
Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…]
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch
Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller
Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen
Rechtsbeistand.
Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines
entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden,
während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts
wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden
muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit
höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser
zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst
unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung
fordert.
Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem
Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das
Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte
vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788,
59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht,
dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den
Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird
dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein
gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches
Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach
Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund
eines formellen Antrags tätig.
Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des §
1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch
gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB
im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher
Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der
Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht
kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird
kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der
Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung
auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von
dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer
familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche
Anordnung an sich.
Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht
– eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt,
verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner
Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu
Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft
nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber
einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.
3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule
Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein
kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da
beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich
der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich
anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu
nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz
keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren
durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.
Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben,
entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht
zu.
Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das
Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf:
Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche
Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und
Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen
Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und
Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet
(vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt
wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des
Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des
Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt
werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage
einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen
lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.
Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das
Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen
das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:
Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das
Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation
von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von
OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte
Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im
Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese
Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf,
Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.
Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach
Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte
Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts
an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So
zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65
Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die
Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit
einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem
Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %),
N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen
(60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch
Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres
Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu
relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.
Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie
keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu
keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu
Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten
Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar
weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde
bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich
dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule
verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den
US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das
Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten,
die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.
Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für
die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere
Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder
ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren
die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und
Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein
nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner
wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt
sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und
berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen
Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des
ECDC.
Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt,
dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2
nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).
Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn.
1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür
gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert
gesenkt werden kann.
Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 –
1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine
Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine
Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der
psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und
Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation
wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen,
Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen,
Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten
Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das
Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der
nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und
Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der
Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von
entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).
Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner
und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu
Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner
führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu
langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.
Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem
gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso
bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei
Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei
Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62
% der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf.
Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für
die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine
Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen
bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer
Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade
in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern
angemahnt.
4. Fazit
Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach §
17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der
bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von §
57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom
Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest
fragwürdig.
Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen,
erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des
§ 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar
vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch
Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich –
nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.
Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich
ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen
Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings
wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz
für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten
von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des
AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen
das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass
das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.
Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch
ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche
Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren
aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich
oder gar nicht auseinandersetzt.
BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule
https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/
Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren
Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern
15.10.2022
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von
Legal Tribune Online
Matthias Guericke
Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen
seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu
Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe
Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von
Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern
fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von
richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern
langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann
vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das
– angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach
Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit.
Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das
Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die
Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut
Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd
Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc
11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung
einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht
herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht
hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung
ausgesetzt.1
Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der
Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin
verbindlich war. Es schreibt:
„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere
daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu
impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die
Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das
wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu
Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von
Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen
zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren
Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt
werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger
(vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein
„Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang
begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende
Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit
bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …
Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden
Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit
niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1
Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten
Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer
eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. …
Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats
des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht
von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst
zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren
Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne
sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und
Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt
zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der
verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer
Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von
dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei
gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber
Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv
aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur
Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der
Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
Der Versuch einer vernichtenden Kritik
Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick
Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den
Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der
reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG:
Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das
Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3
In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das
Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit
zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die
Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig
erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der
wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren
sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des
Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.
„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“
Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht
könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1
GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5,
nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine
unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der
obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der
Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die
Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von
der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der
Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt
sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann?
Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber
höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der
Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich
ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher
Unabhängigkeit.
Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom
07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst
betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die
Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn
Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts
veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In
gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG,
27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war
also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte
Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und
Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.
„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“
Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass
die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in
Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen
Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den
sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung
nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und
Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie
Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.
Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte
Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über
wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen
Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren
Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben
unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl
ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine
Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine
entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich
ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des
Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die
Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das
Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der
Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.
Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum
es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich
sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine
sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich
vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist
das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die
Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen.
Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik
zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte)
Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema
„unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der
offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:
„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des
Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“
Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs
Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch
des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten
durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem
nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer
von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung
war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit
allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit
bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster
Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem
gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel
„Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich
Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er
ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen
Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als
Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf
Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie
unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten
kann).
Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr
argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man
die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden
benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen:
„Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des
Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber
auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn
ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die
Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und
wer nicht, für entschieden erklärt.
Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem
prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und
Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die
Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar
vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich
berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht
bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich
einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten
Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den
Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur
Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11,
sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen
versuchen.
Ausblick und Hoffnung
Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der
„herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet
und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die
Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht
ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie
Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das
Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank
einer demokratischen Gesellschaft gehört.
Endnoten
* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom
Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.
1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.
2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende
Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.
3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise
zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen
gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung
nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen.
Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord
geworfen worden.
4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine
Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter
Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist,
dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht
vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht
nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG
anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher
unwahrscheinlich erscheint.
5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural)
wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13
7 Ebd.
8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen
Nachweispflicht.
9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.
10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was
denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem
die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen
Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder,
wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.
11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche
Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten
garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung
gebunden …“
https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab
von Dr. Patrick Heinemann
11.10.2022
...
Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.
Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).
Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.
Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein.
...
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/
Amtsgericht Wiesloch
Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß §130 Abs. 3 StGB in einem der sogenannten "Ungeimpft" Fälle.
Hintergrund des Verfahrens war, dass der Mandant einen Judensstern mit der Aufschriftr "Ungeimpft" und "Schon wieder?" an seinem Fahrzeug angebracht hatte.
Letzlich sah das Gericht sich dazu veranlasst, aus rechtlichen Gründen freizusprechen und hier zugunsten der Meinungsfreiheit dem Art. 5 GG eine Strafbarkeit abzulehnen.
27.09.2022
Mein Kanal:
Sattelmaier im Gespräch bei „Indubio“
(Achse des Guten) mit den Rechtsanwälten Gebauer (Düsseldorf) und Fichtner
(München) zum Thema Corona und die Gerichte
Link zum Podcast
„Richterohren öffnen“
Die Rechtsanwälte Carlos Gebauer (Düsseldorf),
Kilian Fichtner (München) und Dirk Sattelmaier (Köln) sprechen mit Burkhard
Müller-Ullrich über die juristische Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Muss man
im Gerichtssaal Masken tragen, obwohl das Gerichtsverfassungsgesetz ein
Vermummungsverbot enthält? Können sich Richter auf gesicherte Erkenntnisse
berufen, wenn doch aus der nur vorläufigen Zulassung der Impfarzneien logisch
zwingend folgt, dass noch keine sicheren Erkenntnisse vorliegen? Und kommt eine
Welle zivilrechtlicher Haftungsklagen auf die Impfärzte zu?
24.08.2022
Polizeigewalt: „Kopfhebeltechnik“ gegen einen 71-Jährigen bei einer Corona-Demo
Staatsanwaltschaft Landau stellt die Ermittlungen ein
17.09.2022
Am Montag, den 13. Dezember 2021 spazierten Presseberichten zufolge mehrere
hundert Bürgerinnen und Bürger durch die Innenstadt von Landau in der Pfalz. Die
Polizei sah hierin eine Verletzung der seinerzeit geltenden Schutzmaßnahmen
gegen die Verbreitung des „Corona“-Virus, stellte sich den Spaziergängern in den
Weg und führte Identitätsfeststellungen durch.
Dies unter anderem bei einem älteren, nach Angaben der Staatsanwaltschaft Landau
71-jährigen Mann auf dem dortigen Marktplatz. Videoaufnahmen zeigen, wie mehrere
Polizeibedienstete von ihm den Personalausweis verlangen, was er offenbar
verweigert. Vier Polizisten umringen ihn, es wird diskutiert. Plötzlich ergreift
einer der Polizisten den Mann von hinten am Hals und schleudert ihn mit voller
Kraft zu Boden. Das Video wurde zum Beispiel auf reitschuster.de veröffentlicht
und kommentiert („Schockierend: Polizei reißt alten Mann brutal zu Boden –
Massive Gewalt bei einer Ausweiskontrolle“).
Aus hiesiger Sicht war dieses Vorgehen der Polizei unverhältnismäßig und damit
ein Fall für die Staatsanwaltschaft.
II. Strafanzeige gegen die an den Vorgang beteiligten Polizisten wegen
Körperverletzung im Amt
Ich erstattete am 22. Dezember 2021 gegen die an dem Vorgang beteiligten
Polizeibediensteten Strafanzeige, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt,
und bat darum, mich über den Ausgang der Ermittlungen zu informieren. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2022 teilte mir die Staatsanwaltschaft Landau das
Aktenzeichen des Verfahrens mit.
III. Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Landau
Mit Nachricht vom 8. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Landau mit, das
Ermittlungsverfahren eingestellt zu haben, da man den polizeilichen Umgang mit
dem Mann als gerechtfertigt ansehe. Die Ausführungen in dem dreiseitigen
Schreiben lassen tief blicken.
...
MDR-Bericht: Impfgeschädigter zieht gegen Astrazeneca vor Gericht
19.09.2022
Ein 37-Jähriger hat den Pharmahersteller Astrazeneca verklagt. Der Mann hatte
sich im Mai vergangenen Jahres mit dem Covid-19-Impfstoff von Astrazeneca impfen
lassen. Er erlitt anschließend eine wohl seltene, aber extrem gefährliche
Sinusvenenthrombose. Das berichtet der MDR.
In dem Bericht heißt es weiter, dass der Mann nur dank dem schnellen Handeln
seiner Ärzte überhaupt noch lebe. Er habe auf der Schlaganfall-Akutstation der
Uniklinik Köln gelegen und sei nach seiner Entlassung noch „wochenlang
arbeitsunfähig“ gewesen. Zudem habe er „wegen der Gefahr eines erneuten
Gefäßverschlusses monatelang sein Blut testen lassen“ und blutverdünnende
Medikamente nehmen müssen.
In dem MDR-Bericht heißt es weiter, dass sowohl die Uniklinik Köln als auch die Universität Greifswald, die das Blut untersucht hatte, bescheinigen, dass der Mann „aufgrund der Impfung den seltenen Impfschaden, eine Sinusvenenthrombose, erlitten hätte“. Die „„Aussagelast der ärztlichen Gutachten sei in diesem Fall extrem eindeutig“, zitiert der MDR den Wiesbadener Anwalt des Klägers, Joachim Cäsar-Preller. Das mache den Fall einzigartig, weil „diese medizinischen Daten sonst kaum jemand“ habe.
...
Amtsgericht Aue: Verweigerter Corona-Test bleibt für Eltern ohne Folgen
24.08.2022
Weil sich ihr Sohn in der Schule nicht testen lassen wollte, sollten die
Eltern eine Strafe zahlen. Das sah das Gericht jetzt anders.
Die Corona-Pandemie, die Schutzvorschriften zur Eindämmung und mögliche Verstöße
dagegen beschäftigen immer mehr die Gerichte. So zum Beispiel, wenn die
Betroffenen, wie die sogenannten Corona-Spaziergänger einen Einspruch gegen die
verhängten Bußgeldbescheide einlegen. Dann landen die Verfahren beim jeweiligen
Amtsgericht.
...
Düsseldorf
Zwangsgeld für Mutter, die Sohn aus Angst vor Corona nicht zur Schule schickt
06.08.2022
Ein 15-Jähriger besucht seit November 2021 seine Schule nicht mehr - um sich und seine Mutter nicht mit dem Coronavirus zu infizieren. Nun droht ein Zwangsgeld. Zu Recht, sagt das Verwaltungsgericht, denn es bestehe kein Anspruch auf absoluten Ausschluss einer Infektion.
Einer Mutter aus Düsseldorf, die ihren Sohn aus Angst vor dem Coronavirus
nicht mehr zur Schule schickt, ist zu Recht ein Zwangsgeld angedroht worden. Das
hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Nach Ansicht des Gerichts
muss die Mutter der „gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern“
nachkommen, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu
lassen, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 18 L 621/2)
Mit seinem Beschluss bestätigt das Gericht das Vorgehen der Bezirksregierung
Düsseldorf. Der 15-jährige Gymnasialschüler besucht aus Angst, sich und in der
Folge auch seine Mutter zu infizieren, bereits seit November 2021 die Schule
nicht mehr. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Befreiung vom
Präsenzunterricht blieben erfolglos.
Weil der Jugendliche den Schulbesuch jedoch weiter verweigerte, forderte die
Bezirksregierung die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung dazu
auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Für den Fall der
Nichterfüllung drohte die Behörde mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe
von 2500 Euro. Ein gegen die behördliche Aufforderung gerichteter Eilantrag der
Mutter wurde abgelehnt.
Laut der Kammer sind in dem behandelten Fall die Einschränkungen des
Elternrechts vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zum Schulbesuch sei
„erforderlich gewesen“. Zudem gebe es keine Gründe, weshalb der 15-Jährige nicht
am regelmäßigen Schulbesuch teilnehmen könne. Im Verhältnis zwischen Schüler und
Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit
dem Virus.
Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, lasse sich mit den zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten aber „auf ein hinnehmbares Maß reduzieren“, so
das Gericht. Die staatlichen Vorkehrungen zum Schutz von Schülerinnen und
Schülern vor Infektionen seien „ausreichend“.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Kommentar Väternotruf:
Das arme Kind, wird sich nun wohl bald mit Corona in der Schule anstecken, schwer erkranken und dann zwangsbeatmet, bis der Tod eintritt:Ja hat man denn am Verwaltungsgericht Düsseldorf denn gar kein Mitleid mit dem armen Kind. Denkt man dort wohl etwa Corona wäre so was wie Grippe oder Schnupfen und Karl Lauterbach von der SPD wäre ein Stierkämpfer, der statt mit dem roten Tuch mit dem SPD-Parteibuch wedelt und der maximal von Rinderwahnsinn Ahnung hat?
Wir fordern für alle Kinder und Erwachsene lebenslanges Recht auf häusliche Isolation mit staatlicher Transferzahlung und Essenbringen durch die Caritas oder auch die Heilsarmee, aber bitte nur mit vierfacher Impfung, stündlicher Testung und doppelten Maskenschutz und Ganzkörperneoprenanzug.
Schock-Urteil: Ärztin muss wegen Maskenattesten ins Gefängnis Erste Verurteilung zu Haftstrafe – ohne Bewährung
05.08.2022
Erst kürzlich habe ich hier darüber geschrieben, wie ein Asylbewerber aus
Afghanistan nach der Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens im Stadtpark von
Neustrelitz das Gericht als freier Mann verlassen konnte. Weil er, der ohne
Papiere einreiste, auf unter 18 Jahre geschätzt wurde, erhielt er nur eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Auch in
zahlreichen anderen Fällen kamen Kinderschänder und Vergewaltiger in Deutschland
mit Bewährungsstrafen davon (siehe Aufzählung unten).
So viel Milde wie der Vergewaltiger einer Elfjährigen ließen die Richter in
Bayern mit einer Ärztin aus Bad Kohlgrub nicht walten. Die Frau aus dem
Landkreis Garmisch-Partenkirchen „ist wegen falscher Maskenatteste zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden“, wie der
„Bayerische Rundfunk“ mitteilt: „Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sah es
als erwiesen an, dass die Medizinerin im ersten Corona-Jahr 2020 in 309 Fällen
Befreiungen von der Maskenpflicht ausgestellt hatte, ohne die Patienten dafür
entsprechend zu untersuchen.“ Sie erhielt neben der Gefängnisstrafe ein
dreijähriges Berufsverbot.
‘Keinerlei Schuldeinsicht‘
Ich kenne zahlreiche Ärzte, die der Meinung sind, dass jemand, für den die Maske
eine so hohe psychische Belastung darstellt, dass er sich deswegen an einen Arzt
wendet, um sich befreien zu lassen, durchaus triftige Gründe für seine Abneigung
für die Mund- und Nasenbedeckung hat. Das Gericht ließ das nicht gelten. Mehr
noch: „Die Strafe wurde laut Gericht vor allem deshalb nicht zur Bewährung
ausgesetzt, weil keinerlei Schuldeinsicht bei der Angeklagten zu erkennen
gewesen sei“, heißt es in dem Bericht.
Besonders brisant: „Die Taten fanden im ersten Corona-Jahr 2020 statt, damals
galt noch die alte Rechtsordnung zu falschen Attesten“, wie der Gebührensender
schreibt: „Im Zuge der Pandemie wurde der Paragraf 278 des Strafgesetzbuchs zu
‘unrichtigen Gesundheitszeugnissen‘ verschärft, er gilt in seiner Neufassung
seit November 2021. Seitdem können Mediziner in ‘besonders schweren Fällen‘
sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.“
https://reitschuster.de/post/schock-urteil-aerztin-muss-wegen-maskenattesten-ins-gefaengnis/
Juli 15, 2022
Furchtbare Juristen: Hildesheimer Staatsanwälte auf
“Impfgegner”-Hexenjagd
Wenn ein Rechtssystem zur politischen Waffe geworden ist, das eingesetzt wird,
um “Regimegegner” zu bekämpfen, dann liegt Totalitarismus als Regierungsform
vor.
Das Folgende lernen Schüler über Hexenprozesse im Mittelalter:
“Im ausgehenden Mittelalter waren immer mehr Menschen der Überzeugung, dass für
alle möglichen tragischen Ereignisse und Missstände Hexen verantwortlich waren.
[…]
Aufgrund eines Paktes mit dem Teufel hatten Hexen, nach den damaligen
allgemeinen Vorstellungen, alle möglichen übernatürlichen Fähigkeiten. Sie
konnten anderen Personen Schaden zufügen, sie sogar töten.
[…]
Hexen wurden für Unwetter und Missernten verantwortlich gemacht, sie konnten die
Zukunft vorhersagen und sich wie auch andere Personen in Tiere verwandeln.”
Das ausgehende Mittelalter ist in Hildesheim immer noch nicht ausgegangen, es
scheint, im Gegenteil, in der dortigen Staatsanwaltschaft einen regelrechten
Inquisitions-Kult zu geben, der sich in guter deutscher Tradition gegen die
Bürger wendet, die dem Staat nicht gefügig sind, gegen die “Regimegegner”, die
“Systemgegner”, die Ungeimpften, die von dem, was den guten Untertan
auszeichnet, abweichen.
Die Taz in Berlin berichtet den Fall einer 45jährigen Altenpflegerin, gegen die
die Staatsanwaltschaft Hildesheim Anklage wegen fahrlässiger Tötung und
fahrlässiger Körperverletzung erhoben hat:
“drei Tage später soll die Angeschuldigte bereits selbst mit dem Coronavirus
infiziert gewesen sein und einen Kollegen bei einer Kaffeepause angesteckt
haben, so die Hildesheimer Staatsanwältin Christina Wotschke. Dieser
Arbeitskollege habe seinen Dienst bis Anfang Dezember fortgesetzt, ohne von
seiner Infektion zu wissen.”
Deshalb, so schreibt die Taz weiter, habe die Staatsanwaltschaft in Hildesheim
Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung gegen die Altenpflegerin erhoben, die zum vermeintlichen
Tatzeitpunkt im “Vitanas Pflege Centrum” gearbeitet hat. Weiter schreibt die
taz, in wilder Assoziation, dass die Pflegerin für “einen Corona-Ausbruch in dem
Seniorenheim verantwortlich sein [soll], in dessen Folge mehrere Bewohner
starben”. Am Ende des Textes weiß man dann, dass von drei verstorbenen
Heiminsassen NUR bei einem per Autopsie überhaupt COVID-19 als Todesursache
festgestellt wurde. Das ist Schmierenjournalismus vom Feinsten. Die
ARD-Tagesschau könnte es kaum besser.
Kehren wir zurück zur heiligen Hildesheimer Inquisition, die aus unerfindlichen
Gründen als “Staatsanwaltschaft” bezeichnet wird:
“Die Staatsanwaltschaft wirft der 45-Jährigen vor, sie hätte erkennen müssen,
dass sie sich durch engen Kontakt mit infizierten Personen auch selbst
infizieren könnte – so wie es dann ja auch passierte. Zudem habe sie gewusst,
dass einige Heimbewohner gesundheitlich beeinträchtigt waren und Vorerkrankungen
hatten. Dass sie sich durch ihr Verhalten möglicherweise infizieren und an
Corona sterben könnten, hätte der Frau aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar
sein müssen.”
Wenn Ihnen das Ganze bislang schon seltsam vorkommt, dann wird es in der Folge
vollkommen unerträglich, denn der Hirni – Hirni ist noch das harmloseste Wort,
das uns in Bezug auf einen Staatsanwalt, der eine solche Anklage erhebt,
eingefallen ist, er meint in der Lage zu sein, eine Indizienkette zu bauen, die
belegt, dass die 45jährige für den Ausbruch von COVID-19 im Vitania-Pflegeheim
verantwortlich ist. Die Kette geht so:
Im Haushalt der 45jährigen haben zwei Personen einen positiven Test auf
SARS-CoV-2.
Die 45jährige geht, offenkundig asymptomatisch infiziert, d.h. mit keinerlei
Symptomen von COVID-19 weiter arbeiten.
Ein Arbeitskollege, der sich im selben Zeitraum mit SARS-CoV-2 bei der
45jährigen infiziert habe, so spekuliert der Staatsanwalt, der die deutsche
Rechtsprechung in die 1930er Jahre zurückkatapultiert, habe unwissentlich die
Verteilungsarbeit für SARS-CoV-2 übernommen.
Letztlich habe die 45jährige 14 Menschen indirekt angesteckt. “Indirekt
angesteckt” meint im staatsanwaltschaftlichen Neusprech, dass vermutet wird,
dass die 45jährige SARS-CoV-2 an mindestens eine Person weitergegeben hat, von
der dann vermutet wird, dass sie ihrerseits SARS-CoV-2 weitergegeben hat. Wenn
Sie also in Zukunft einen Hammer verleihen, seien Sie gewahr, dass man nicht
ausschließen kann, dass es in einer Staatswanwaltschaft einen Irren gibt, der
sie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl anklagt, weil der Hammer, den Sie
verliehen haben, vom Leier an einen Kumpel weiterverliehen wurde, der ihn
benutzt hat, um eine Scheibe einzuschlagen und einen Diebstahl zu begehen.
Nun wird aus unserer Darstellung nicht klar, warum die 45jährige und nicht etwa
der Arbeitskollege, der seinerseits und offenkundig genau so asymptomatisch wie
die 45jährige im Altenheim umhergewandert ist, auch zu einem Zeitpunkt, zu dem
bereits Insassen infiziert waren, und SARS-CoV-2 verbreitet hat, wie der
Staatsanwalt spekuliert, im Gegensatz zur 45jährigen NICHT angeklagt wird.
Es ist immer nur eine Frage der Zeit, bis das religiöse Eiferertum eskaliert
Der Grund dafür, dass die 45jährige angeklagt wird und nicht ihr Arbeitskollege,
ist ein politischer, denn die Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine politische,
keine pönale Staatsanwaltschaft mehr. Angeklagt wird offenkundig auf politische
Anweisung und Vorgabe und zur Durchsetzung einer politischen Erzählung. Um zu
wissen, welche Erzählung das ist, hier ein paar Informationen:
Die 45jährige ist ungeimpft;
Sie war ihrem Arbeitgeber als “Impfgegner” bekannt;
Sie hat einen gefälschten Impfausweis vorgelegt, um eine zweifache Dosis von
mRNA oder einem sonstigen gegen COVID-19 unwirksamen Stoff nachzuweisen.
DESHALB wird sie angeklagt.
Nicht dass die Verbreitung von SARS-CoV-2, so man annimmt, dass sie von der
45jährigen ausgegangen ist, ausgeschlossen gewesen wäre, wenn sie die doppelte
Dosis COVID-19 Spritzbrühe erhalten hätte. Es ist hinlänglich bekannt, dass dies
nicht der Fall ist. Nicht, dass ein Geimpfter, in dessen Haushalt ein positiv
Getesteter zu finden ist, nicht zur Arbeit wäre zugelassen worden, obwohl er
munter SARS-CoV-2 verbreiten kann. Nichts vom Ergebnis im Altenheim wäre anders
gewesen, wenn die 45jährige geimpft gewesen wäre. Und weil dem so ist, muss ein
Exempel statuieren, um die nicht vorhandenen empirischen Unterschiede zwischen
dem Effekt, den Geimpfte und den Ungeimpfte auf ihre Umwelt haben, politisch
herzustellen und rechtlich abzusichern. Das ist ein vorläufiger Tiefpunkt, der
nur noch mit Freislers Volksgerichtshof unterschritten werden kann. Aber wer
weiß. Es gibt bestimmt emsige Eiferer, die daran arbeiten.
Nun ist aus den Schauprozessen in der Sowjetunion bekannt, dass es notwendig
ist, entweder einen geständigen Angeklagten zu präsentieren, einen, den man
zumeist, wie im Mittelalter mit Folter gefügig gemacht hat, oder Beweise zu
fabrizieren, die unumstößlich für die Gläubigen belegen, dass man es mit einer
Hexe zu tun hat. Wenn man eine Hexe ins Wasser wirft, an Händen und Füßen
gefesselt und sie ertrinkt, dann war es keine…
Folter als Mittel, ein Geständnis zu erpressen, ist in Hildesheim bislang
bestenfalls in psychologischer Variante bekannt, z.B. dadurch, dass man
Ermittlungsergebnisse direkt an die Presse gibt und nicht abwartet, ob die
Anklage, die erhoben werden soll, vom zuständigen Richter überhaupt zugelassen
wird. Ergo muss noch etwas dazu gepackt werden. Im Fall der 45jährigen ist das
Folgendes:
“Die bei den Verstorbenen identifizierten Virusdaten hätten mit denen des
gestorbenen Partners der Angeklagten übereingestimmt. Weil der Mann in dem
betreffenden Zeitraum aber nicht in dem Altenheim gewesen sei, müsse die
45-Jährige verantwortlich sein und das Virus in die Einrichtung getragen haben.”
Wir erinnern uns: Drei Menschen sind im Altenheim mit oder an COVID-19
verstorben. Bei EINEM davon konnte die Autopsie COVID-19 als Todesursache
belegen. Das staatsanwaltlich sanktionierte Schmieren geht weiter. Und weil
schmieren nicht reicht, wird noch wild assoziiert: Der Mann der 45jährigen ist
verstorben und positiv getestet worden und das “SARS-CoV-2”, das bei ihm
gefunden wurde, so behauptet dieser Staatsanwalt in einer Form des
Anklagerausches, die man nur schwierig mit dem normalen Funktionieren eines
menschlichen Verstandes in Einklang bringen kann, sei exakt “das SARS-CoV-2”
gewesen, das bei den Verstorbenen im Altenheim gefunden worden sei.
Man kann derartigen BS nicht durchgehen lassen, denn es ist die Vorstufe zur
reinen Willkür bei Anklagen und Verurteilungen. Das Genom von SARS-CoV-2 umfasst
rund 30.000 Basen. Der Staatsanwalt behauptet, dass alle 30.000 Basen im Genom
von SARS-CoV-2, das beim Ehemann der 45jährigen gefunden wurde, mit den 30.000
Basen, die im Genom von SARS-CoV-2 gefunden wurde, das den Verstorbenen
entnommen wurde, identisch seien. Faszinierend und wenn es so sein sollte, ein
stochastisches Wunder, das darauf zurückzuführen sein muss, dass SARS-CoV-2 in
den Organismen der Betroffenen in den Replikations- und zwangsläufig den
Mutationsstreik getreten ist. Etwas, was es bislang noch nie gab, aber wer weiß,
vielleicht herrschen in Hildesheim andere Mutationsgesetze.
Wie dem auch sei, selbst wenn die 30.000 Basen, die SARS-CoV-2 konstituieren,
bei allen vier Verstorbenen identisch wären, wäre damit nicht sichergestellt,
dass die 45jährige, die 30.000-mutationsresistente Variante von ihrem Ehemann
übernommen oder an ihn vermittelt hat, wie auch immer und dann im Pflegeheim von
Vitanas munter verteilt hat, denn wenn eine mutationsresistente Variante im Raum
Hildesheim unterwegs ist, dann muss man annehmen, dass sie sich nicht nur bei
den vier Personen, die gerade die Aufmerksamkeit eines aufstiegsorientierten und
anpassungsfähigen Staatsanwalts erregt haben, findet. Um zu belegen, dass die
Insassen des Pflegeheims von der 45jährigen direkt [oder indirekt] angesteckt
wurden, muss unser aufstrebender Staatsanwalt nachweisen, dass NUR die 45jährige
und niemand sonst, mit diesem Mutations-resistenten Freak of Virus infiziert
war. Das ist genau der Punkt, an dem das Lamento von Egon Schneider einsetzt,
das Lamento darüber, dass die meisten Juristen von Logik so viel Ahnung haben
wie vom Leben auf dem Mars: Keine. Hätte der Staatsanwalt, der in Hildesheim
unbedingt einen politischen Schauprozess führen will, auch nur ansatzweise eine
Ahnung von Logik, dann wüsste er, dass seine Anklage spätestens da scheitert, wo
der Nachweis erbracht werden muss, dass die Variante von SARS-CoV-2, die bei den
verstorbenen Insassen gefunden wurde, NUR von der 45jährigen stammen kann, keine
andere asymptomatische und bislang unbekannte Quelle haben kann. Wir fürchte,
wenn die Richterschaft in Hildesheim nicht von Leuten durchsetzt ist, die die
kognitive Kompetenz des Staatsanwalts teilen, dürfte die Anklage nicht
zugelassen werden, immer vorausgesetzt, die Richterschaft in Hildesheim ist
nicht bereits von Polit-Darstellern instrumentalisiert worden.
Bleibt noch nachzutragen, dass der Arbeitgeber der 45jährigen, dem Vitanas
Pflege Centrum, dadurch auffällt, dass er Angestellte überwacht und als
Erfüllungsgehilfe des Staates [und mit dem netten Nebeneffekt, jeden Verdacht,
man habe durch Nachlässigkeit oder was auch immer den COVID-19 Ausbruch im
eigenen Pflegeheim zu verantworten, beseitigen zu können] zur Anzeige bringt:
“Da die Angeschuldigte bei ihren Vorgesetzten bereits als Impfgegnerin bekannt
war, holten diese Informationen über den auf dem Zertifikat angegebenen
Impftermin und die Chargennummern der vermeintlichen Impfdosen ein. Daraus ergab
sich, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handelte.
Am 10. Dezember stellte die Heimleitung die Mitarbeiterin daraufhin vom Dienst
frei und erstattete Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Ermittlungen in
dieser Sache laufen laut Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren.”
Wenn Sie zu den Wenigen gehören, die sich noch mit dem Gedanken tragen,
Altenpfleger zu werden, dann haben Sie nun eine wertvolle Information im
Hinblick auf geeignete Arbeitgeber und als das seltene Gut, das Sie als
Altenpfleger sind, können Sie sich ihren Arbeitgeber natürlich aussuchen.
...
ArbG Bonn, Urteil vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
Fundstelle
openJur 2022, 12485
Rkr:
Arbeitsrecht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien
nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 01.12.2021aufgelöst
worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2021
brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld
in Höhe von 391,02 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2022 brutto
1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld
in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2022 brutto
1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld
in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den März 2022 brutto 1.328,38
EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB seit dem 01.04.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40
EUR zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2022 1.328,38
EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld
in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
9. Der Streitwert wird auf 7.766,42 EUR festgesetzt.
10. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch
eine außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist sowie über
Annahmeverzugslohn.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines
Ausbildungsvertrages vom 25.03.2019 seit dem 01.10.2019 bei der Beklagten als
Auszubildender für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers beschäftigt.
Die zuletzt von dem Kläger bezogene Ausbildungsvergütung beträgt 1.328,38 EUR
brutto. Der Kläger hat vier Kinder.
In der Pflegeschule der Beklagten ist nach deren Hygienekonzept zum Schutz vor
dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine FFP-2-Maske zu tragen. Der Schulleiter, Herr Q.,
machte den Kläger einige Male darauf aufmerksam, dass dieser seine Maske nicht
richtig trage. Eine diesbezügliche Abmahnung des Klägers erfolgte nicht.
Der Kläger begab sich am 27.11.2021 in die Teststelle in U., welche zu dem von
der Beklagten betriebenen Krankenhaus gehört, um sich auf das Coronavirus
SARS-CoV-2 testen zu lassen. Er wollte an diesem Tag die Testung an sich selbst
durchführen, was ihm jedoch von der dortigen Mitarbeiterin nicht gestattet
wurde. Der Kläger brachte daraufhin seinen Unmut hierüber zum Ausdruck. Der
weitere Verlauf des Geschehens am 27.11.2021 ist zwischen den Parteien streitig.
Am 30.11.2021 ließ sich der Kläger in der Teststelle U. auf das Coronavirus
SARS-CoV-2 testen. Sodann wartete der Kläger in dem Warteraum der Teststelle auf
sein schriftliches Ergebnis. Es handelt sich hierbei um einen großen, ehemaligen
Speisesaal eines Restaurants. Es befanden sich noch zwei weitere Besucher im
Wartebereich. Der Kläger hatte einen Abstand von ca. 4-5 Metern zu den anderen
im Raum befindlichen Personen. Der Kläger zog sodann seine Maske von der Nase
herunter, sodass diese lediglich den Mund des Klägers bedeckte. Dies wurde von
dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn V., bemerkt, welcher ihn daraufhin
ansprach und darauf hinwies, dass er seine Maske nicht ordnungsgemäß trage. Der
Kläger korrigierte die Position seiner Maske zunächst nicht. Einer weiteren,
energischen Aufforderung von Herr V. zum Tragen der Maske, kam der Kläger sodann
nach. Herr V. forderte den Kläger auf, die Teststation zu verlassen. Im Übrigen
ist der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist streitig.
Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit
Kündigungsschreiben vom 01.12.2021 außerordentlich fristlos. In dem
Kündigungsschreiben der Beklagten ist zu den Kündigungsgründen wie folgt
ausgeführt:
"Am 26.11.2021 wurde der Schulleiter Herr Q. von Herrn M. darüber informiert,
dass Sie an diesem Tag in der Teststelle U. das dortige Personal verbal
attackiert und ihm vorgeworfen haben, das tagtägliche Testen sei nur politische
Schikane und Geldmacherei.
Am Vormittag des 27.11.2021 informierte der stellvertretende Pflegedienstleiter
Herr S. den Schulleiter Herrn Q. darüber, dass Sie sich zwar in die Teststelle
begeben hatten, sich dort aber nicht testen ließen, sondern der Mitarbeiterin
das Teststäbchen aus der Hand nahmen, um sich selbst zu testen. Auf den Hinweis
der Mitarbeiterin, dass die Selbsttestung nicht vorgesehen und nicht zulässig
ist, verließen Sie das Testzentrum ungetestet und erschienen daraufhin auch
nicht zum Unterricht. Ihr Fernbleiben entschuldigten Sie mit folgenden Worten:
"leider ist es mir heute durch die Teststelle nicht möglich gemacht worden, den
Unterricht zu besuchten, da ich den Covid Schnelltest nicht selbst habe
durchführen können. Die Mitarbeiterin bestand darauf, mir das Teststäbchen nicht
aushändigen zu wollen. Damit war ich nicht einverstanden und kann heute daher
leider keinen Test vorweisen."
Darüber hinaus müssen Sie mehrfach täglich in den Schulräumen auf das
konsequente Tragen einer FFP-2-Maske hingewiesen werden, die Sie immer nur auf
ausdrückliche Aufforderung regelgerecht tragen, obwohl Ihnen bekannt ist, dass
in den Schulräumen eine dauernde Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht.
Am 29.11.2021 legten Sie ein negatives Testergebnis einer auswärtigen Teststelle
vor, woraufhin der Schulleiter Herr Q. Ihnen eine ausdrückliche und mündliche
Ermahnung aussprach und Sie mit Hinweis auf das aktuell geltende offizielle
Testkonzept des MHE vom 21.11.2021 anwies, sich ausschließlich in der Teststelle
U. testen zu lassen.
Am Morgen des 30.11.2021 wurden Sie im Wartebereich der Teststelle U. vom
Geschäftsführer Herrn V. ohne Maske sitzend wahrgenommen, woraufhin Sie von
diesem auf die in den Räumen geltende Maskenpflicht hingewiesen wurden. Eine
erste Ansprache durch Herrn V. und die Aufforderung, die Maske aufzusetzen,
ignorierten Sie völlig und beschäftigten sich weiterhin mit Ihrem Telefon. Als
Herr V. Sie dann ein weiteres Mal etwas energischer zur Tragen der Maske
aufforderte, zogen Sie diese widerwillig hoch, nicht jedoch ohne Herrn V. zu
entgegen, er solle Sie in Ruhe lassen und er habe Ihnen gar nichts zu sagen. Vom
Hausrecht Gebrauch machend verwies Herr V. Sie sodann des Gebäudes.
(...)"
Auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 01.12.2021 (Bl. 10 d.A.) wird
Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 01.12.2021 keine Ausbildungsvergütung.
Der Kläger bezog ab dem 13.12.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von 391,02 EUR für
Dezember 2021 und ab Januar 2022 monatlich in Höhe von 617,40 EUR.
Der Kläger ist nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft.
Der Kläger behauptet, dass er am 30.11.2021 seine Maske nur deswegen von der
Nase gezogen habe, da er sich habe an der Nase kratzen bzw. diese putzen müssen.
Plötzlich habe ein ihm unbekannter Mann, der sich ihm nicht vorgestellt habe,
vor ihm gestanden und ihn im lauten, aggressiven und unfreundlichen Ton
angeherrscht, seine Maske aufzusetzen. Der Kläger sei derart perplex gewesen,
dass er dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen sei. Er habe stattdessen
in ruhigem Ton geantwortet. Der unbekannte Mann habe seine Aufforderung in
gleichermaßen aggressivem Ton wiederholt und geäußert, dass er auch die Polizei
holen könne und den Leiter der Pflegestufe verständigen würde, wenn er seiner
Aufforderung nicht nachkomme. Inzwischen habe der Kläger die Maske wieder über
die Nase gezogen. Sodann sei Herr V. weggegangen, um mit den Mitarbeitern der
Teststelle zu sprechen. Kurze Zeit später habe ein Mitarbeiter der Teststelle
den Kläger gebeten, die Teststelle zu verlassen. Dem sei der Kläger
nachgekommen. Herr V. habe, als er draußen an dem Kläger vorbeigegangen sei,
triumphierend und in verächtlichem Ton geäußert, dass dies sein letzter Tag im
Krankenhaus gewesen sei. Nach ca. 15 Minuten habe der Kläger in der Teststelle
um den Ausdruck seines Testergebnisses gebeten. Es sei ihm dann mitgeteilt
worden, dass er auf ausdrückliche Weisung des Geschäftsführers der Beklagten im
System blockiert sei.
Der Kläger reagiere auf Nasentests sehr empfindlich. Das tiefe Einführen des
Teststäbchens in die Nase führe bei ihm zu starkem Juckreiz, Anschwellen der
Schleimhäute und mitunter Nasenbluten. Diese Überempfindlichkeit habe er
gegenüber der Pflegeschule und der Teststelle kommuniziert. Anfangs habe der
Kläger die Corona-Testungen in der Teststelle selbst durchführen dürfen. Am
27.11.2021 sei allerdings eine neue Mitarbeiterin in der Teststelle gewesen, die
darauf bestanden habe, den Test durchzuführen. Der Kläger habe sodann seinen
Unmut zum Ausdruck gebracht; er habe die Mitarbeiterin jedoch nicht verbal
attackiert. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei bereits
unsubstantiiert.
Ebenso gebe die Beklagte nicht an, wann, wo und von wem er aufgefordert worden
sei, seine Maske regelgerecht zu tragen. Er habe seine Maske stets regelgerecht
getragen und insbesondere niemanden gefährdet. Er sei von Herrn Q. nur dann
darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Maske nicht richtig trage, wenn
er alleine in einem Raum oder auf dem Flur gewartet habe und niemand in der Nähe
gewesen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung seines
Ausbildungsverhältnisses unwirksam sei. Durch diese sei ihm die Möglichkeit
genommen, seine kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung zu beenden.
Jedenfalls aber fehle es an einer vorherigen Abmahnung des Klägers als milderem
Mittel. Insbesondere liege kein patientengefährdendes Verhalten des Klägers vor.
Auch habe er keine anderen Mitauszubildenden und Mitarbeiter gefährdet. Ein
konkreter Nachweis hierzu werde von der Beklagten nicht erbracht.
Mit der am 10.12.2021 beim Arbeitsgericht K. eingegangenen Klage hat der Kläger
Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Klageerweiterung vom 31.03.2022 sowie vom
04.05.2022 hat der Kläger Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gegen die Beklagte
geltend gemacht.
Der Kläger beantragt - unter Klagerücknahme im Übrigen - zuletzt,
1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht
durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 01.12.2021, sein Ende
findet, sondern über diesen Zeitraum zu unveränderten Ausbildungsbedingungen
fortbesteht.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2021 brutto
1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2022 abzüglich
gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 391,02 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2022 brutto 1.328,38
EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2022 abzüglich gezahlten
Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2022 brutto
1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2022 abzüglich
gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den März 2022 brutto 1.328,38 EUR
nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2022 abzüglich gezahlten
Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2022 1.328,38 EUR
brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.05.2022 abzüglich
gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Schulleiter Herr Q. am 26.11.2021 von Herrn M.
darüber informiert worden sei, dass der Kläger an diesem Tag in der Teststelle
in U. das dortige Personal verbal attackiert und ihm vorgeworfen habe, dass das
tagtägliche Testen nur politische Schikane und Geldmacherei sei.
Am Vormittag des 27.11.2021 habe der stellvertretende Pflegedienstleiter Herr S.
den Schulleiter Herrn Q. darüber informiert, dass der Kläger sich zwar in die
Teststelle begeben habe, sich dort aber habe nicht testen lassen, sondern der
Mitarbeiterin der Teststelle das Teststäbchen aus der Hand genommen habe, um
sich selbst zu testen. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, dass die Selbsttestung
nicht vorgesehen und zulässig sei, habe der Kläger die Teststelle ungetestet
verlassen und sei nicht zum Unterricht erschienen. Sein Fernbleiben habe er mit
den Worten entschuldigt, dass es ihm durch die Teststelle nicht möglich gemacht
worden sei, den Unterricht zu besuchen, da er habe den Covid-Schnelltest nicht
selbst durchführen können.
Darüber hinaus habe der Kläger mehrfach täglich in den Schulräumen auf das
konsequente Tragen einer FFP-2-Maske hingewiesen werden müssen. Diese habe er
nur auf Anweisung regelgerecht getragen.
Am 29.11.2021 habe der Kläger ein negatives Testergebnis einer auswärtigen
Teststelle vorgelegt, woraufhin der Schulleiter Herr Q. ihm gegenüber eine
Ermahnung ausgesprochen habe. Er habe ihn zudem auf das offizielle Testkonzept
der Beklagten hingewiesen.
Am 30.11.2021 sei der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn V., im
Wartebereich der Teststelle ohne Maske sitzend wahrgenommen worden, woraufhin er
ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen habe. Der Kläger habe eine erste Ansprache
von Herrn V. ignoriert und sich weiterhin mit seinem Telefon beschäftigt. Herr
V. habe den Kläger nochmals energischer zum Tragen einer Maske aufgefordert,
woraufhin der Kläger diese widerwillig hochgezogen habe und erwidert habe, dass
er ihn in Ruhe lassen solle und er ihm gar nichts zu sagen habe. Herr V. habe
den Kläger sodann des Gebäudes verwiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenannten Vorfälle angesichts der
aktuellen Situation so schwerwiegend seien, dass diese für sie nicht hinnehmbar
seien. Als Gesundheitseinrichtung sei die Beklagte dem Wohl der Patientinnen und
Patienten verpflichtet, als Dienstgeberin treffe sie eine erheblich gesteigerte
Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Insoweit könne die Beklagte nicht dulden, dass Einzelne durch ein solch
verweigerndes Verhalten ihr Testkonzept untergraben, sich und andere in eine
konkrete Gesundheitsgefahr bringen und letztlich auch die
gesamtgesellschaftlichen Bestrebungen, die Pandemie einzudämmen und der Lage
wieder Herr zu werden, zunichtemachen.
Das verweigernde Verhalten des Klägers gegenüber Regelungen und Anforderungen
stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des
Klägers dar. Auch zeige der Kläger durch sein Verhalten deutlich eine
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des Gesundheits- und Krankenpflegers.
Er zeige damit, dass er für den Beruf ungeeignet sei.
Eine vorherige schriftliche Abmahnung halte die Beklagte aufgrund der Schwere
der Verstöße für entbehrlich. Bei dem Kläger könne angesichts seines Alters und
seiner sozialen / familiären Stellung nicht von jugendhaftem Verhalten
ausgegangen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger genau wisse,
was er wolle und warum er sich so verhalte, wie er sich verhalte.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie dem Kläger keinen Annahmeverzug
schulde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die außerordentliche Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses wirksam sei. Jedenfalls aber sei der Kläger nicht
geimpft, sodass ab dem 15.03.2022 kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestehe.
Denn nach § 20a IfSG sei eine Impfung Voraussetzung für die Beschäftigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe
I. Die erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Das
Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 01.12.2021 nicht aufgelöst. Demgemäß hat der Kläger einen Anspruch
auf Annahmeverzugslohn gegen die Beklagte.
1. Der Klageantrag zu 1.) ist zulässig und in der Sache begründet. Das
Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 01.12.2021 nicht aufgelöst. Es liegt kein wichtiger Grund i.S.d. §
22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG für die außerordentliche Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses des Klägers vor.
a. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b
ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, da
die Beklagte ihren Geschäftssitz in C. hat.
Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit
der Kündigung vom 01.12.2021, da der Kläger unter Berücksichtigung der
Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 10
Abs. 2 BBiG ein berechtigtes Interesse daran hat, feststellen zu lassen, ob das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 01.12.2021 hinaus
fortbesteht.
b. Der Klageantrag zu 1.) ist in der Sache begründet. Das Ausbildungsverhältnis
des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
01.12.2021 nicht aufgelöst.
aa. Der Kläger hat die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 10 Abs. 2
BBiG mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage am 10.12.2021 und deren
alsbaldiger Zustellung gemäß § 167 ZPO gewahrt.
bb. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021 war nicht
geeignet, das Ausbildungsverhältnis des Klägers fristlos mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Es fehlt jedenfalls an einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Auch
die vorzunehmende Interessenabwägung geht zur Lasten der Beklagten aus.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann nach der Probezeit das
Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich und unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen muss (§ 22 Abs. 3 BBiG). Ein wichtiger
Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist gegeben,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf
der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6
AZR 845/15, juris, Rn. 38; vgl. ferner LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
09.05.2018 - 2 Sa 427/17, juris, Rn. 54).
(1) Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Es
handelt sich bei den beklagtenseitig behaupteten Pflichtverletzungen um solche,
die auf einem steuerbaren Verhalten des Klägers beruhen. Diese wiegen nicht so
schwer, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen
war. Damit war eine vorherige Abmahnung des Klägers erforderlich.
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des
Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges
Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des
Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen),
Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114). Die außerordentliche
Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine
Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar
ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu
erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass
selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben
unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar -
ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12,
juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa
644/12, juris, Rn. 111 ff).
(a) Das nicht ordnungsgemäße Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am 30.11.2021 war
ohne vorherige Abmahnung des Klägers nicht geeignet, eine außerordentliche
Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen.
Der Kläger hat am 30.11.2021 im Wartebereich der Teststelle der Beklagten in U.
seinen Mund-Nasen-Schutz zeitweise unter die Nase gezogen. Einer ersten
Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten, den Mund-Nasen-Schutz
ordnungsgemäß zu tragen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Jedoch gibt der
Kläger insoweit an, dass es ihn an der Nase gejuckt habe und er sich habe die
Nase putzen müssen. Dies wurde seitens der Beklagten nicht entkräftet. Ferner
ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger im Wartebereich
mit einem Abstand von ca. 4 bis 5 Metern zu den weiteren Wartenden gesessen hat.
Da es sich um ein steuerbares Verhalten des Klägers handelt, ist davon
auszugehen, dass eine Abmahnung mit der Androhung von Konsequenzen für das
Ausbildungsverhältnis geeignet ist, eine Verhaltensänderung bei dem Kläger zu
bewirken und sein Verhalten positiv dahingehend zu beeinflussen, dass er das
Schutzkonzept der Beklagten zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zukünftig
einhalten wird.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesamtumstände wiegt die
Pflichtverletzung des Klägers zudem nicht so schwer, dass der Beklagten eine
vorherige Abmahnung des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Zwar hat der Kläger
gegen das bei der Beklagten geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des
Coronavirus SARS-CoV-2 verstoßen, indem er seinen Mund-Nasen-Schutz kurzzeitig
unter die Nase gezogen hat. Jedoch ist im konkreten Einzelfall keine Gefährdung
von Arbeitskollegen oder Patienten der Beklagten eingetreten, da der Kläger den
Mund-Nasen-Schutz zu einem Zeitpunkt über die Nase gezogen hatte, als er einen
weiten Abstand von weiteren, im Raum befindlichen Personen hatte. Eine der
Beklagten unzumutbare Gefährdung von Arbeitskollegen und Patienten ist daher
nicht eingetreten. Es liegt unter Abwägung der Gesamtumstände kein so schwerer
Pflichtverstoß des Klägers vor, dass selbst dessen erstmalige Hinnahme der
Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar wäre.
(b) Ebenso rechtfertigt auch das dem Kläger vorgeworfene Verhalten in den
Schulräumen keine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung des
Klägers.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger in der Schule von dem
Schulleiter einige Male darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Maske
nicht ordnungsgemäß trage. Der Kläger gibt diesbezüglich jedoch an, dass er
seine Maske nur dann nicht richtig getragen habe, wenn er alleine in einem Raum
oder auf dem Flur gewartet habe und niemand in der Nähe gewesen sei. Dies wurde
seitens der Beklagten nicht bestritten. Auch hat die Beklagte diesbezüglich
keine konkrete Gefährdung von anderen Auszubildenden oder Lehrern behauptet oder
dargelegt. Auch hierbei handelt es sich um eine verhaltensbedingte
Pflichtverletzung, deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nicht offensichtlich
unzumutbar ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Aufforderung des Schulleiters an den Kläger, seine Maske ordnungsgemäß zu
tragen, mehrfach erfolgt ist, ohne dass die Beklagte eine Abmahnung dieses
Verhaltens des Klägers für erforderlich erachtet hätte. Damit aber kann sich die
Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass eine solche Pflichtverletzung auch
ohne vorherige Abmahnung geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses des Klägers zu begründen. Die Beklagte hat Verstöße des
Klägers gegen ihr Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2
zunächst ohne Erteilung einer Abmahnung hingenommen, sodass der Kläger davon
ausgehen musste, dass dieses Verhalten nicht zu einer Kündigung seines
Ausbildungsverhältnisses führen werde.
(c) Soweit dem Kläger ferner vorgeworfen wird, das Personal der Teststelle der
Beklagten in U. verbal attackiert zu haben, schildert die Beklagte schon nicht
substantiiert, was konkret der Kläger zu dem Testpersonal geäußert haben soll.
Die behauptete Äußerung, dass das tagtägliche Testen nur politische Schikane und
Geldmacherei sei, unterfällt der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nach Art.
5 Abs. 1 GG und ist daher von der Beklagten grundsätzlich hinzunehmen. Eine
Beleidigung oder ein persönlicher Angriff des Testpersonals liegt hierin nicht.
Eine grobe Beleidigung des Testpersonals wurde von der Beklagten nicht
hinreichend substantiiert dargelegt.
(d) Am Vormittag des 27.11.2021 ließ sich der Kläger von dem Personal der
Teststelle der Beklagten in U. nicht testen und blieb aus diesem Grund vom
Unterricht fern. Auch dieses Verhalten des Klägers ist jedoch nicht geeignet,
eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers ohne
vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Eine Gefährdung der anderen Auszubildenden
und Lehrern ist gerade nicht eingetreten, da der Kläger ohne Vorlage eines
negativen Corona-Testnachweises dem Unterricht fern geblieben ist. Zwar ist der
Kläger nach § 13 Satz 2 Ziffer 2 BBiG insbesondere verpflichtet, an
Ausbildungsmaßnahmen und mithin auch dem Schulunterricht teilzunehmen. Das
einmalige unentschuldigte Fehlen bei dem Schulunterricht ist jedoch ohne
vorherige Abmahnung nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses des Klägers zu begründen. Auch insoweit handelt es sich
um ein steuerbares Verhalten des Klägers, sodass davon auszugehen ist, dass eine
Abmahnung mit der Androhung von Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis
geeignet gewesen wäre, eine Verhaltensänderung bei dem Kläger zu bewirken und
sein Verhalten positiv dahingehend zu beeinflussen, dass er zukünftig an dem
Schulunterricht der Beklagten teilnehmen wird.
(e) Ebenso ist die Vorlage eines Corona-Testnachweises einer auswärtigen
Teststelle am 29.11.2021 nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verzichtet der Arbeitgeber
konkludent auf sein Kündigungsrecht, wenn er wegen eines abgeschlossenen
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers diesem gegenüber eine Abmahnung ausspricht
(vgl. BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05, juris, Rn. 22). Der Arbeitgeber
bringt mit dem Ausspruch der Abmahnung regelmäßig zum Ausdruck, dass wegen des
gerügten Verhaltens keine Kündigung erfolgen werde (BAG, Urteil vom 02.02.2006 -
2 AZR 222/05, juris, Rn. 22). Dasselbe muss für den Fall des Ausspruchs einer
Ermahnung durch den Arbeitgeber gelten.
Der Kläger wurde aufgrund des vorgenannten Verstoßes gegen das bei der Beklagten
geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der sich
daraus ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines Testergebnisses der Teststelle
U. von dem Schulleiter Herrn Q. ermahnt. Mit dem Ausspruch der Ermahnung
gegenüber dem Kläger hat die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass die dem
Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht so schwer wiegt, dass sie diese zu
dem Ausspruch einer Kündigung heranziehen werde. Die außerordentliche Kündigung
des Klägers kann ohne vorherige Abmahnung nicht auf den vorgenannten
Pflichtverstoß des Klägers gestützt werden.
(f) Insgesamt liegen zwar mehrere Verstöße des Klägers gegen das bei der
Beklagten geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vor.
Diese Pflichtverletzungen sind jedoch weder jeweils für sich betrachtet, noch in
einer Gesamtschau geeignet, eine außerordentliche Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung des Klägers zu begründen. Die
Pflichtverletzungen des Klägers liegen jeweils im Bereich steuerbaren
Verhaltens, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei einer
Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen für sein Ausbildungsverhältnis
sein Verhalten in der Zukunft geändert hätte, um seinen Ausbildungsabschluss
nicht zu gefährden. Da eine konkrete Gefährdung der Patienten der Beklagten
sowie seiner Arbeitskolleginnen und -kollegen oder sonstiger Dritter nicht
eingetreten ist, war es der Beklagten nicht unzumutbar, auf eine
Pflichtverletzung des Klägers zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren, um auf
eine geänderte Verhaltensweise des Klägers hinzuwirken.
(2) Ebenso geht die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des
Klägers aus. Da der Kläger bereits gut zwei Drittel seiner Ausbildungszeit
absolviert hat, ohne dass es in der Vergangenheit zu - abgemahnten -
Beanstandungen der Beklagten gekommen ist, überwiegt das Interesse des Klägers
am Fortbestand seines Ausbildungsverhältnisses das Interesse der Beklagten an
einer außerordentlichen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.
Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung eines Auszubildenden vor, ist
entsprechend § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des
Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen
das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der
Ausbildungszeit abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa
518/12, juris, Rn. 31). Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch die bereits absolvierte
Ausbildungszeit zu berücksichtigen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - 9 Sa
1555/05, juris, Rn. 36; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 6. Aufl. 2021, § 22 BBiG,
Rn. 15; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann, 4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn.
12). Je weiter die Ausbildung vorangeschritten ist, desto höher sind die
Anforderungen an den wichtigen Grund (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann,
4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn. 12). Damit sind Pflichtverstöße nur unter
erschwerten Bedingungen als unzumutbar für den Ausbildenden zu bewerten. Eine
fristlose Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung ist kaum möglich (vgl.
hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - 8 Sa 24/18, juris, Rn. 70;
Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 6. Aufl. 2021, § 22 BBiG, Rn. 15;
Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann, 4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn. 12).
Der Kläger hat seine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger bei der
Beklagten am 01.10.2019 begonnen und sollte diese im Oktober 2022 abschließen.
Die Ausbildungszeit des Klägers verlief ohne Beanstandungen der Beklagten,
jedenfalls liegen unstreitig keine Abmahnungen des Klägers für etwaige
Pflichtverletzungen vor. Seitens des Klägers ist bei der Interessenabwägung ein
hohes Interesse an der regelkonformen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses
zu berücksichtigen, da er nur auf diese Art und Weise Zugang zum Arbeitsmarkt in
diesem Ausbildungsberuf erhalten kann.
Auf der anderen Seite ist bei der Beklagten ihre Verpflichtung für das Wohl der
Patientinnen und Patienten als auch die Fürsorgepflichten für die bei ihr
beschäftigten Personen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ein hohes,
berechtigtes Interesse an der Einhaltung ihres Schutzkonzeptes zur Eindämmung
des Coronavirus SARS-CoV-2, welches in die Interessenabwägung einzustellen ist.
Da der Kläger seitens der Beklagten - trotz behaupteter Verstöße gegen ihr
Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht abgemahntwurde
und es - aufgrund der Einhaltung der Abstandsregelungen - zu keiner konkreten
Gefährdung von Dritten gekommen ist, überwiegt vorliegend das Interesse des
Klägers an einer Fortsetzung seines Ausbildungsverhältnisses das Interesse der
Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Es war
der Beklagten zuzumuten, die Pflichtverstöße des Klägers vor dem Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung abzumahnen.
2. Der zulässige Klageantrag zu 2.) ist in der Sache begründet. Der Kläger hat
gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen
Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Dezember 2021 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 391,02
EUR netto.
a. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293
ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Dezember 2021. Die
Beklagte ist aufgrund des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung vom
01.12.2021 in Annahmeverzug geraten.
Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen,
wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug
befindet. Die Regelung von § 615 Satz 1 BGB findet auch im Ausbildungsverhältnis
Anwendung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, juris, Rn.
41). Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt (BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 696/15, juris, Rn.
15). Da in einer außerordentlichen Kündigung zugleich die Erklärung des
Arbeitgebers liegt, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht weiter
annehmen, bedarf es keines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer
entsprechend der Regelungen von §§ 295, 296 Satz 1 BGB (st. Rspr. vgl. hierzu
BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, juris, Rn. 12; BAG, Urteil vom
24.09.2003 - 5 AZR 500/02, juris, Rn. 14).
Entsprechend kam die Beklagte mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung
des Ausbildungsverhältnisses des Klägers am 01.12.2021 in Annahmeverzug, ohne
dass es einer weiteren Erklärung oder eines Angebotes der Arbeitsleistung
seitens des Klägers bedurft hätte. Die Beklagte hat mit dem Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers erklärt,
dass sie die weitere Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr annehmen werde.
b. Der Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des Klägers in Höhe von 1.328,38
EUR brutto sowie das an den Kläger gezahlte Arbeitslosengeld ist zwischen den
Parteien unstreitig geblieben.
c. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1, 288 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben keine vorrangige Fälligkeitsregelung
getroffen, sodass die Ausbildungsvergütung des Klägers gemäß § 18 Abs. 3 BBiG am
letzten Arbeitstag eines Monats fällig wurde. Entsprechend kam die Beklagte am
letzten Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats mit der Leistung der
Ausbildungsvergütung des Klägers in Verzug.
3. Der zulässige Klageantrag zu 3.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der
Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB
einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Januar 2022 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40
EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. vollumfänglich verwiesen
werden.
4. Der zulässige Klageantrag zu 4.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der
Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB
einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Februar 2022 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40
EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. vollumfänglich verwiesen
werden.
5. Der zulässige Klageantrag zu 5.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der
Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB
einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat März 2022 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40
EUR netto.
a. Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in der vereinbarten Höhe
gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB aufgrund der
außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021. Die Beklagte befand
sich aufgrund des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug
gemäß §§ 293 ff BGB, ohne dass es eines weiteren Angebotes der Arbeitsleistung
durch den Kläger bedurft hätte.
b. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 297 BGB i.V.m. § 20a Abs. 2 Satz 1
IfSG ab dem 15.03.2022 untergegangen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 20a
Abs. 1, Abs. 2 IfSG ergibt sich kein gesetzliches Beschäftigungs- oder
Tätigkeitsverbot des Klägers. Ein behördliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
gegen den Kläger nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG liegt nicht vor.
Der Gläubiger kommt gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner
außerstande ist, die von ihm geschuldete Leistung zu bewirken. Hierbei kann das
Unvermögen auch auf rechtlichen Gründen, wie etwa einem gesetzlichen
Beschäftigungsverbot oder dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis für die
Ausübung der Tätigkeit, beruhen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa
323/20, juris, Rn. 38; BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn.
23).
Die Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG enthält kein gesetzliches
Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot für bereits zuvor beschäftigte
Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder
Genesenennachweis vorlegen.
Nach der Regelung von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) IfSG müssen Personen, die in
einem Krankenhaus tätig sind, ab dem 15.03.2022 über einen Impf- oder
Genesenennachweis nach § 22a IfSG verfügen. Weiterhin haben diese Personen gemäß
§ 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum
15.03.2022 einen entsprechenden Impfnachweis oder Genesenennachweis vorzulegen.
Über die Auswirkungen der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises
eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmers wurde bislang -
soweit ersichtlich - in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht entschieden. In der
Literatur sind die Auswirkungen, insbesondere das Inkrafttreten eines
automatischen Tätigkeitsverbotes umstritten (dagegen: Harländer/Otte:
Arbeitsrechtliche Konflikte im Rahmen der Pandemiebekämpfung, NZA 2022, Seite
160 ff, 163, befürwortend: Müller, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im
Arbeitsrecht, ArbR aktuell 2022, Seite 55 ff, 58).
Der Wortlaut von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG lässt das Eintreten eines
Tätigkeitsverbotes eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten, nicht
geimpften oder genesenen Arbeitnehmer offen. Zwar "müssen" diese Personen nach
dem Wortlaut der Regelung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, als Folge
ist jedoch in § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG lediglich eine Benachrichtigungs- und
Übermittlungspflicht der Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt
normiert. Ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für die bereits beschäftigten
Arbeitnehmer ist - im Gegensatz zu § 20a Abs. 3 Satz 4, 5 IfSG für neu
eingestellte Arbeitnehmer - nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Für ein automatisches Beschäftigungsverbot auch für die bereits vor dem
15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer spricht der Zweck der gesetzlichen
Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 20a IfSG ist Ziel der
gesetzlichen Regelung, für Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich
typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Gruppen aufhalten, dass
dort tätige Personen geimpft oder genesen seien müsse, um die besonders
gefährdeten Personengruppen zu schützen (vgl. BT-Drucksache 20/188, Seite 37).
Diesem gesetzlichen Schutzzweck wäre mit einem möglichst weitgehenden
Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für nicht geimpfte bzw. nicht genesene
Arbeitnehmer am ehesten gedient (vgl. hierzu auch Gundel/Höllwarth, die
einrichtungsbezogene Impfpflicht und ihre Folgen, ZAT 2022, Seite 16 ff, 21).
Jedoch ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich, dass mit
einem Verstoß gegen die Regelung nach § 20a Abs. 2 IfSG automatisch ein
Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot einhergeht. Zwar heißt es in der
Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 2 IfSG unter den Ausführungen zum
Datenschutzrecht, dass es sich bei der Pflicht, in den in Abs. 1 genannten
Einrichtungen nur mit Impf- oder Genesenennachweis tätig zu sein, um eine
gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem
Arbeitsrecht i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG handele (vgl. BT-Drucksache 20/188,
Seite 40). Auch an dieser Stelle findet sich in der Gesetzesbegründung ebenfalls
kein ausdrückliches Beschäftigungsverbot nichtgeimpfter bzw. nichtgenesener
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber. Erstmals bei der Gesetzesbegründung zu dem
behördlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 IfSG findet sich
der Hinweis des Gesetzgebers, dass für diesen Personenkreis die
Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt (vgl. BT-Drucksache 20/188, Seite
42).
Letztlich ist der Annahme eines gesetzlichen Beschäftigungs- und
Tätigkeitsverbotes für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftige Arbeitnehmer, die
ihrem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis nach §
20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorgelegt haben, aus systematischen Gründen nicht zu
folgen. Denn die gesetzliche Regelung differenziert in den Absätzen 2 und 3
deutlich zwischen den Rechtsfolgen für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigte
und ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat für
nicht geimpfte bzw. genesene Personen, die ab dem 16.03.2022 neu in ein
Unternehmen eintreten, in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich geregelt, dass
diese Personen nicht beschäftigt bzw. nach Satz 5 nicht tätig werden dürfen.
Eine solche Regelung findet sich für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigte
Personen gerade nicht. In diesem Fall ist lediglich eine Benachrichtigungs- und
Übermittlungspflicht für den Arbeitgeber nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG
vorgesehen. Die gesetzlich vorgesehene Differenzierung zwischen den beiden
Personengruppen kann aber nur dann Auswirkungen entfalten, wenn für die bereits
vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer kein gesetzliches Beschäftigungs-
bzw. Tätigkeitsverbot bei Nichtvorlage eines Impf- und Genesenenausweises
angenommen wird. Für diese Personengruppe besteht vielmehr nur dann ein
Betretungs- und Tätigkeitsverbot, wenn ein solches gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3
IfSG von dem zuständigen Gesundheitsamt eine solche Untersagungsverfügung
erlassen wird.
Auch das Bundesverfassungsgericht geht entsprechend davon aus, dass sich für die
bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmern aus der gesetzlichen
Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG unmittelbar kraft Gesetzes kein
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ergebe, sondern dessen Anordnung von einer
ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes abhängig gemacht
worden sei (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215; 253).
Der Gesetzgeber lasse die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes nur
als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung zu (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022
- 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 220).
Aufgrund der differenzierenden gesetzlichen Regelungssystematik des § 20a IfSG
und der ausdrücklichen Regelung eines Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbotes für
erstmals ab dem 16.03.2022 beschäftigte Arbeitnehmer in § 20a Abs. 3 Satz 4 und
5 IfSG und einer fehlenden entsprechenden Regelung für bereits zuvor
beschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich aus § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG kein
gesetzliches Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für den Kläger.
Eine Untersagungsverfügung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 20a Abs. 5
Satz 3 IfSG, nach welcher dem Kläger untersagt würde, die Einrichtung der
Beklagten zu betreten bzw. in dieser tätig zu werden, liegt nicht vor. Es
besteht damit auch kein behördliches Tätigkeitsverbot des Klägers nach § 297 BGB
i.V.m. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.
Der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzug ist nicht wegen Unvermögens gemäß §
297 BGB i.V.m. § 20a IfSG ab dem 15.03.2022 untergegangen.
c. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Unzumutbarkeit
seiner Beschäftigung für die Beklagte untergegangen.
Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung ausnahmsweise dann
nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar
ist (BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 34; BAG, Urteil vom
28.09.2016 - 5 AZR 224/16, juris, Rn. 24). Diesbezüglich wird in der
Rechtsliteratur vertreten, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar sei, die
Arbeitsleistung eines nichtgeimpften bzw. nichtgenesenen Arbeitnehmers
anzunehmen, da § 20a IfSG eine Nachweispflicht statuiere (vgl. hierzu
Gundel/Höllwarth, die einrichtungsbezogene Impfpflicht und ihre Folgen, ZAT
2022, Seite 16 ff, 23).
Der Beklagten war es vorliegend nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäß § 242
BGB unzumutbar, den Kläger über den 15.03.2022 hinaus zu beschäftigen. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 20a IfSG eine abgestufte
gesetzliche Regelungssystematik eingeführt hat, nach welcher der Arbeitgeber
zunächst den Arbeitnehmer, der bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder
Genesenennachweis vorgelegt hat, gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG an das
zuständige Gesundheitsamt melden muss. Dieses entscheidet sodann gemäß § 20a
Abs. 5 Satz 3 IfSG über den Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes
gegen den betreffenden Arbeitnehmer. Für die Annahme eines Tätigkeitsverbotes
ist damit eine ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes
erforderlich (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215;
253). Damit aber ist die Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines
Tätigkeitsverbotes vom Gesetzgeber dem zuständigen Gesundheitsamt zugewiesen
worden. Die Beklagte legt nicht dar, dass sie die ihr zur Verfügung stehende
Möglichkeiten der Erwirkung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegen den
Kläger durch das zuständige Gesundheitsamt genutzt hat bzw. aus welchen Gründen
kein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den Kläger
ausgesprochen wurde. Auch legt die Beklagte selbst nicht dar, aus welchen
Gründen ihr die weitere Beschäftigung des Klägers unzumutbar seien soll.
Jedenfalls aber wären auch hier etwaige mildere Maßnahmen, wie die Umsetzung des
Klägers in einen Arbeitsbereich mit möglichst geringem Patientenkontakt, zu
berücksichtigen gewesen.
Damit ist der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn gemäß §§ 17 Abs. 1, 10
Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB auch unter Berücksichtigung der
Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht untergegangen. Der Kläger
hat Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat März 2022 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40
EUR netto.
6. Der zulässige Klageantrag zu 6.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der
Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB
einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat April 2022 in Höhe von
1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40
EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 5. vollumfänglich verwiesen
werden.
Lediglich der Zinsanspruch war insoweit abzuweisen, als er über den 03.05.2022
hinausging. In den Monaten, in denen der Fälligkeitstag auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 193 BGB
auf den nachfolgenden Werktag und der Verzug dementsprechend auf den
darauffolgenden Werktag (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 288/09,
juris, Rn. 31). Da vorliegend der 30.04.2022 auf einen Samstag fiel, verschob
sich der Verzugsbeginn auf den 03.05.2022. Der darüber hinausgehende
Zinsanspruch des Klägers war insoweit abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Klagerücknahme des allgemeinen
Feststellungsantrags führte diese nicht zu einer geänderten Kostenentscheidung
gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, da sich dieser Antrag
nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte für den Klageantrag zu 1.)
gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG in Höhe des
Quartalsbezugs des Klägers sowie für die Klageanträge zu 2.) bis 6.) gemäß den
§§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO in Höhe der jeweils
geltend gemachten Zahlungsanträge.
Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die grundsätzliche
Bedeutung der Entscheidung über den Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers ab
dem 15.03.2022 gesondert zuzulassen.
Permalink: https://openjur.de/u/2423085.html (https://oj.is/2423085)
ArbG Bonn: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung
(Az. 2 Ca 2082/21)
von Martin Biebl, veröffentlicht am 07.06.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona1|4710 Aufrufe
Eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zur Impfpflicht, hier am
Beispiel eines Auszubildenden in einem Krankenhaus.
Im Streit stand die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und in der
Folge die Frage nach Annahmeverzugslohnansprüchen trotz einer zwischenzeitlich
eingeführten, einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die außerordentliche Kündigung
kassierte das Arbeitsgericht wegen fehlender Abmahnung, interessanter sind aber
die Ausführungen zu § 20a IfSG. Dazu heißt es in der Pressemitteilung vom
02.06.2022:
"Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem
Auszubildenden grundsätzlich nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 Satz
1 BGB, 293 ff BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung gegen den
Arbeitgeber zu. Zum 15.03.2022 ist jedoch mit § 20a IfSG eine sog.
„einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Kraft getreten, die u.a. für Krankenhäuser
vorsieht, dass alle dort tätigen Personen über einen Impf- oder
Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen müssen, welche sie
dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.
Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw.
Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und
Abs. 3 IfSG jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022
beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich
für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4
IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits
vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter
keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine
Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann nach § 20a Abs. 5
Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein
Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem
15.03.2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs-
und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den
15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen."
(Hervorhebung durch Verfasser).
https://community.beck.de/2022/06/07/arbg-bonn-kein-beschaeftigungsverbot-im-krankenhaus-trotz-fehlender-corona-impfung-az-2-ca-2082/21
Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder
Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen
Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist
verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde
zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung
der Grundrechte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt.
Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende
Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr
geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die
deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben
vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre
Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der
Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen
worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu
schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen
oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen.
Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das
ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch
wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe
lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.
Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in
Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung
der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality
Kommentar Väternotruf:
Von diesem staatsfixierten Gericht, das sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.
Corona-Quarantäne: Gericht weist Klage von Fünfjähriger ab
18.05.2022
Das Düsseldorfer Landgericht hat die Klage einer Fünfjährigen auf Schmerzensgeld
wegen häuslicher Corona-Quarantäne abgewiesen. Das hat das Gericht am Mittwoch
mitgeteilt (Az.: 2b O 100/21).
Die Eltern des Mädchens hatten im Namen ihrer Tochter 7000 Euro Schmerzensgeld
für 28 Tage in häuslicher Quarantäne verlangt - 250 Euro pro Tag. Ihre Tochter
habe diese Zeit zuhause verbringen müssen, obwohl sie gar nicht infiziert
gewesen sei, argumentierten die Eltern.
Bei dem Mädchen habe aber ein Ansteckungsverdacht bestanden, daher sei die
Quarantäne zu Recht angeordnet worden, befand das Gericht. Dass die PCR-Tests
schließlich negativ gewesen seien, spiele nach dem Infektionsschutzgesetz keine
Rolle. Das Kind sei nachvollziehbar als Kontaktperson eines infizierten Kinds
eingestuft worden.
Auch bei der Dauer der Quarantäneanordnung habe die beklagte Stadt Neuss
verhältnismäßig gehandelt. Das Mädchen musste nach mutmaßlichen Kontakten zu
coronapositiven Kita-Kindern im Frühjahr 2021 mehrfach in häusliche Quarantäne.
Die Eltern hatten behauptet, ihr Kind habe während der 28 Tage schwere seelische
Schäden erlitten. Dies schlossen sie aus Wutanfällen und Aggressivität des
Mädchens. Ein Gutachten eines Psychiaters oder Psychologen konnten sie nicht
vorweisen.
https://www.welt.de/regionales/nrw/article238826241/Corona-Quarantaene-Gericht-weist-Klage-von-Fuenfjaehriger-ab.html
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf 2022
2b Zivilkammer
a) Ansprüche gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des
öffent-
lichen Rechts wegen Überschreitung amtlicher Befugnisse oder wegen
pflichtwidriger Unter-
lassung von Amtshandlungen durch Richter, Beamte und andere Träger eines
öffentlichen
Amts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), auch wenn die Amtspflichtverletzung zu einem
Verkehrsunfall
geführt hat; dies gilt nicht, soweit die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer
begründet ist
b) Enteignungssachen
c) Ansprüche gegen Notare wegen Amtspflichtverletzungen
d) Nicht besonders verteilte allgemeine Zivilsachen erster Instanz
e) Auf § 826 BGB gestützte Verfahren wegen des „Diesel-“ bzw. „Abgasskandals“
(Turnus-
kreis R)
Besetzung:
Vorsitzende: Vors. Richterin am LG Dr. Hoffmann
Beisitzer: Richterin am LG Riemann (stv. Vors.)
Richterin am LG Gassan
Dr. Beate Priska Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 13.07.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.02.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2005 als Richterin am Landgericht Düsseldorf - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 13.07.2018 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Landgericht Düsseldorf - GVP 01.01.2022: Vorsitzende Richterin Zivilkammer 2b. 18.05.2022: Kein Schmerzensgeld für ein Kind, das durch die Stadt Neuss unter Hausarrest gestellt wurde - sogenannte Coronaquarantäne.
Kommentar Väternotruf:
Wer hätte das gedacht, dass im 21. Jahrhundert Kinder in Hausarrest verbringen müssen, nur weil eine wilde Coronamafia Deutschland beherrscht. Und ein solcher, von der Stadt Neuss für ein unschuldiges Kind verordneter Hausarrest wird vom Landgericht Düsseldorf - Zivilkammer 2b - offenbar auch noch richterlich abgesegnet.
Pfui Deibl.
Bußgelder
Corona-Strafen zurückerstatten!
17.05.2022
Von Elke Bodderas
Verantwortliche Redakteurin
Mehr als acht Millionen Euro an Bußgeldern hat allein Hamburg aus Verstößen
gegen die Infektionsschutzregeln eingenommen. Immer noch sind 1500 Verfahren
anhängig. Auch andere Länder haben hart durchgegriffen – deren Regierungen
zeigen sich aber fähig zur Korrektur.
Wenn es knapp wird, eng und gefährlich, dann lernt man die Leute kennen. So wie
sie wirklich sind, frei von aller Verstellung. Nach zwei Jahren Pandemie ist
festzustellen, dass das auch für Gesellschaften stimmt. Wenn der chinesische
Diktator Xi Jinping Millionen Wohnungen in Käfige verwandelt, und wenn sich hier
darüber jetzt viele mokieren, dann erinnere man sich doch an die ersten Monate
der Pandemie.
Gab es nicht da und dort und vor allem aus Bayern Corona-Töne, die, wenn schon
nicht direkt nach Käfig, so doch auch arg streng klangen? Wir erinnern uns an
die Ausgangssperre, an die „Corona-Leine“ mit einem Bewegungsradius von maximal
15 Kilometern, an das Verbot, auf einer Parkbank zu sitzen oder zu singen.
Müsste man sich dafür heute nicht schämen, bereuen oder zumindest etwas daraus
lernen?
Es gibt da in Hamburg die Sache mit den Corona-Bußgeldern. Mehr als acht
Millionen Euro hat die Stadt eingenommen aus Verstößen gegen die
Infektionsschutzregeln. Zum Höhepunkt der Pandemie umfasste der Bußgeldkatalog
47 ahndungsfähige Punkte, von unerlaubtem Sport (bis zu 5000 Euro) über
vergessene oder fehlerhafte Kontaktdatenerfassung (bis zu 1000 Euro) bis hin zu
dem Verbot, als Durchreisender das Land nicht auf direktem Wege zu verlassen
(bis zu 3000 Euro).
Immer noch sind in Hamburg knapp 1500 Verfahren anhängig. Getroffen hat es auch
ein Rentnerehepaar, wegen unvollständiger Angaben in einem Formular zur
Kontaktnachverfolgung. Sie sollen 357 Euro Strafe zahlen. Das Paar hatte im
Sommer in einer Bäckerei gesessen. Den Kontrolleuren fiel der unvollständig
ausgefüllte Kontaktbogen auf.
Der Mann, 86, ist freigesprochen. Seine Frau, 87, demenzkrank, noch nicht. Das
Verfahren, wiegelt ein Gerichtssprecher ab, soll wohl eingestellt werden. Was
ist das? Hartleibig, korinthenkackermäßig, bürokratenfurzig, übereifrig oder
einfach nur deutsch?
Aus Spanien hört man von ähnlichen Begebenheiten. Aber gefolgt von später
Einsicht. Auch in Spanien griff man rabiat durch, mit Verhaftungen und saftigen
Geldstrafen. Aber danach versprach der Staat seinen Bürgern, alle
Corona-Bußgelder zurückzuerstatten. Nachgeholfen hatte das Verfassungsgericht,
das Maßnahmen für verfassungswidrig erklärte.
Eine Regierung zeigt sich fähig zur Korrektur. Tatsächlich, das ist möglich.
Aber nicht in Deutschland. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht die
Ausgangssperre des Landes für unwirksam erklärt hatte, hieß es vom dortigen
Gesundheitsministerium: Die Beschränkungen seien „vollumfänglich richtig“
gewesen.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article238817481/Bussgelder-Corona-Strafen-zurueckerstatten.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.A_control
Kommentar Väternotruf.
Ja so ist das, wer Rot-Grün wählt bekommt die Hamburger Coronapeitsche zu spüren. Wie sagte doch Wladimir Putin so treffend: Von Rot-Grün in Hamburg lernen, heißt auspeitschen lernen. Und das Bundesverpassungsgericht in Karls Truhe kann Putin gleich komplett mit nach Moskau nehmen, da hat er dann gleich die passenden Leute an seiner Seite.
PRESSEMITTEILUNG 4/2022
„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt (1 KM 221/22 OVG)
Nr.4/2022 | 22.04.2022 | OVG M-V | Oberverwaltungsgericht M-V
Greifswald, den 22. April 2022
PRESSEMITTEILUNG 4/2022
„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften
der Corona-Landesverordnung M-V teilweise stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Die
außer Vollzug gesetzten Vorschriften betrafen die sog. „Hotspot-Regelungen“ und
die damit verbundenen Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epidemiologische
Gefahrenlage, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.
Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, der Eilantrag sei
teilweise zulässig und begründet. Zwar mangele es der Regelung nicht an einer
hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es sei jedoch ein Verstoß von Vorschriften
der Corona-Landesverordnung M-V gegen § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
festzustellen. Die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen für die danach
möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 6, 8 Abs. 3 sowie
9, 10, 11 und 13 Corona-Landesverordnung M-V dürften nicht vorliegen. Zwar
könnten nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden
Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus
die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe
(„Hotspot“), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das
Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die
Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Dem
Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum
eingeräumt. Der Landtag M-V habe zwar am 24. März 2022 einen entsprechenden
Landtagsbeschluss für alle Landkreise/ kreisfreien Städte gefasst. Die
Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese
Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz
erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer
Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer „neuen“
Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2
trage nicht. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit
Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei. Das Gesetz
erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn auf
Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders
starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten
in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw.
jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten
Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es
jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im
ganzen Land zu betrachten.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.
Im Auftrag
Humke
Richter am Oberverwaltungsgericht
stv. Pressesprecher
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/oberverwaltungsgericht/Aktuelles/?id=179884&processor=processor.sa.pressemitteilung
AfD will Niederlage bei der Hotspotregel nicht hinnehmen
16.04.2022
Nach der Niederlage vor dem Verwaltungsgericht will die AfD Hamburg die Corona-Hotspotregel nun vom Oberverwaltungsgericht kippen lassen, während die FDP auf eine Klage verzichtet.
...
„Das Verwaltungsgericht ist sich nicht einmal einig, wie weit man die
Hotspot-Regeln einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann“, sagte AfD-Vize
Krzysztof Walczak. Dieses Chaos zeige, wie kritikwürdig die regierungsnahe
Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichts sei. „Wir sind so wie die
zweite Kammer der Meinung, dass die Frage nach einer drohenden Überlastung der
Hamburger Kliniken keiner Schmalspur-Kontrolle unterliegen darf.“ Die
Inzidenzzahlen gingen weiter nach unten, in den Kliniken der Hansestadt herrsche
noch immer mehr Ruhe als in anderen Bundesländern. „Eine gründliche Kontrolle
durch das Oberverwaltungsgericht kann nur zu einem Schluss kommen: Hamburg ist
kein Hotspot“, sagte Walczak.
Die AfD war mit ihrem Eilantrag gegen
die Corona-Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und
Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken am vergangenen Mittwoch vor
Gericht gescheitert. Die fünfte Kammer entschied, dass die Hansestadt auf
Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – nach entsprechender Feststellung der
Bürgerschaft – erweiterte Schutzmaßnahmen habe treffen dürfen. Sie habe zu Recht
eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage
angenommen, weil aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine
Überlastung der Krankenhauskapazitäten drohe.
...
Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.04.2022:
Kammer 5
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Steinweg
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wagner
als stellvertretende Vorsitzende
Richter Danne
Dr. Christian Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.07.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.07.2010 als Richter am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.06.2012: Beisitzer 1. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter 2. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2022, 01.04.2022: Vorsitzender Richter 1. und 5. Kammer. Namensgleichheit mit: Maren Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hamburg (ab 01.02.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.2009 unter dem Namen Maren Gestefeld als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Maren Gestefeld oder Maren Steinweg nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Maren Steinweg ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Rolf Gestefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab 13.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt.
Arbeitsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden
Aktenzeichen:
9 Ga 10/22
Verkündet am 29. März 2022 Frau XXXXXXX Urkundsbeamtin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsklägerin –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX
gegen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsbeklagte –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXxxxxx
wegen sonstiger Bestandsstreitigkeit
hat das Arbeitsgericht XXXXXX, X. Kammer, durch den Richter am Arbeitsge-richt
XXXXXXX als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr XXXX und Herr
XXXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022
für Recht erkannt:
- 2 -
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zur
Entscheidung des Gesundheitsamtes XXXXX, längstens bis zur Entscheidung in der
Hauptsache der I. Instanz zu unveränderten Bedingungen als Pflegefachkraft und
Qualitätsmanagerin in der Betriebsstätte XXXXX XXXXXXXXXX zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Streitwert beträgt 3.156,00 EUR
gez. XXXXX gez. XXXXX gez. XXXX
Richter am Arbeitsgericht - ehrenamtliche Richter –
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die tatsächliche
Beschäftigung nach einseitiger Suspendierung durch die Verfügungsbeklagte.
Die 37jährige und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete
Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 01.09.2020
als Qualitätsmanagerin in die Betriebsstätte XXXXXXXXXXXX eingestellt (Anlage
Ast 1 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 6 bis 15 der Akte). Bei einer
Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden erhielt die Verfügungsklägerin
eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.156,00 EUR. Sie arbeitete nach den
Stellenbeschreibungen vom 02.04.2020 als Qualitätsbeauftragte und
Pflegefachkraft (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 16 bis
18 der Akte)
Bei der XXXXXXXXXXXXX handelt es sich um eine vollstationäre Einrichtung.
Die Verfügungsklägerin ist gegen den Covid19-Virus nicht geimpft.
- 3 -
Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mehrfach zur Vorlage eines
gültigen Impf- oder Genesenennachweises aufgefordert und auf die unbezahlte
Freistellung ab dem 16.03.2022 hingewiesen, so im Schreiben vom 16.12.2021
(Anlage Ast 6 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 25.03.2022 - Blatt
41/42 der Akte). Mehrfach führte die Verfügungsbeklagte Gespräche mit der
Verfügungsklägerin, die zuletzt geäußert hat, sich nicht impfen lassen zu
wollen.
Die Verfügungsklägerin hat bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis bei der
Verfügungsbeklagten über ihren Impfstatus bzw. Genesenenstatus oder eine
medizinische Kontraindikation vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 -
Blatt 20/21 der Akte) stellte die Verfügungsbeklagt die Verfügungsklägerin ab
dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung bis auf Weiteres widerruflich frei je nach Gesetzeslage, jedoch
längstens bis zum 31.12.2022.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 ( Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 -
Blatt 22/23 der Akte) machte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten
ihre tatsächliche Beschäftigung und Vergütung geltend.
Am 21.03.2022 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der
Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht XXXXXX ein.
Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte
nicht berechtigt sei, sie unbezahlt freizustellen, auch wenn sie die geforderten
Bescheinigungen nicht vorgelegt habe. Sie stehe im ungekündigten
Arbeitsverhältnis und habe gem. § 611 a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen
Beschäftigungsanspruch. § 20 a IfSG stütze den Freistellungsanspruch der
Verfügungsbeklagten nicht. Das Gesetz ordne für die Bestandsarbeitsverhältnisse
in § 20 a Abs. 2 IfSG an, dass bei fehlendem Nachweis dieser Umstand dem
zuständigen Gesundheitsamt zu melden sei und das Gesundheitsamt die weiteren
Maßnahmen zu veranlassen habe (§ 20 a Abs. 5 IfSG). Die Untersagung einer
Beschäftigung in § 20 a Abs. 3 IfSG richte sich aus-schließlich an
Neueinstellungen nach dem 15.03.2022. Diese Betrachtung der rechtlichen
Vorschrift ergebe sich aus § 20 a IfSG und entspreche der Begründung der
- 4 -
Gesetzesvorlage in der BT-Drucksache 20/188. Solange das zuständige
Gesundheitsamt in Meißen hinsichtlich der Klägerin keine Entscheidung in Bezug
auf ein Beretungsverbot getroffen habe, sei die Verfügungsbeklagte zu ihrer
Beschäftigung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe einseitige Suspendierungen
vermeiden wollen. Der Verfügungsgrund ergebe sich schon daraus, dass wegen
Zeitablaufs ein endgültiger Rechtsverlust drohe. Eine Freistellung mit einer
Dauer von einem dreiviertel Jahr würde für sie zu erheblichen Wissensverlusten
und damit zu einer Verschlechterung ihrer beruflichen Fähigkeiten führen.
Die Verfügungsklägerin stellt folgende Anträge:
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer
Entscheidung des XXXXXXXX, die der Antragstellerin die Tätigkeit in einer
Einrichtung der Antragsgegnerin untersagt, zu unveränderten Bedingungen als
Pflegefachkraft und Qualitätsmanagerin in der Be-triebsstätte XXXXXXXX zu
beschäftigen.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte stellt den Antrag,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Verfügungsklägerin bis heute keinen Impf-
oder Genesenennachweis vorgelegt habe bzw. ein ärztliches Zeugnis auf eine
medizinische Kontraindikation. Damit habe die Verfügungsklägerin eine nach ihrer
Sicht normierte gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung nach § 20 a Abs. 1 IfSG
nicht erfüllt, sodass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Sie vertrete die
Auffassung, dass § 20 a Abs. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot zum Inhalt habe für
Personen, die in einer dort genannten Einrichtung tätig seien und nicht
vollständig geimpft oder genesen seinen oder bei denen eine medizinische
Kontraindikation nicht vorliege. Dies sehe der Wortlaut des Gesetzes zwingend
vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es sich dabei um eine
gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit um eine rechtliche Pflicht aus dem
Arbeitsrecht i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG handele. Das Gesetz regele in § 20 a
Abs. 1 IfSG ein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Die Absätze 2
- 5 -
bis 5 IfSG würden dagegen nur das Vorgehen bezüglich des Nachweises über diese
Tätigkeitsvoraussetzung regeln. Die Aussagen verschiedener Ministerien seien
unbeachtlich. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsgrund
dargelegt und glaubhaft gemacht.
Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig
gewechselten Schriftsätze sowie auf das unangekündigte mündliche Vorbringen in
der Sitzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag ist zulässig.
Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.
II.
Der Antrag ist begründet.
1. Gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Verfügung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Verhältnis erlassen gem. § 940 ZPO, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Vorliegen eines
Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.
Dabei bezieht sich der Verfügungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren
streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der
Verfügungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit und
stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar.
- 6 -
Als Verfügungsgrund verlangt das Gesetz für die Regelungsanordnung die Abwendung
wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO). Es muss ein gewichtiges Interesse der
Verfügungsklägerin vorliegen, auf Grund dessen es ihr nicht zumutbar ist, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Tatsachen, die den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund begründen
sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO).
Eine einstweilige Verfügung, die auf die Befriedigung eines Rechts abzielt, ist
trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit
verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise dann
zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs
auf effektivem Rechtsschutz erforderlich ist. Das rechtsstaatliche Gebot
effektiven Rechtsschutzes gilt jedoch nicht nur für den Gläubiger, sondern auch
für den Schuldner, insbesondere dann, wenn die Vollziehung der
Befriedigungsverfügung ebenso wie die Verweigerung der Befriedigungsverfügung zu
irreversiblen Rechtsverlust führt, wie dies bei Dauerschuldverhältnissen häufig
der Fall ist. Deswegen ist eine besondere Ausgewogenheit und der Abwägung der
Interessen beider Parteien im jeweils gegebenen Einzelfall erforderlich.
2. Die Klägerin hat einen Beschäftigungsanspruch aus unbeendetem
Arbeitsverhältnis gem. § 611 a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom
02.09.2020. Die Arbeitgeberin ist danach verpflichtet, die vereinbarte Vergütung
zu zahlen und das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers durch
tatsächliche Beschäftigung zu befriedigen. Hergeleitet wird dies aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 611 a Abs. 1, 613, 242 BGB) unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Artikel 1 und
2 GG (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19 – Rz. 23 - aus juris).
Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit ist wegen des allgemeinen
Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis
rechtlich nicht zulässig (BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91 – Rz. 11 -
aus juris).
- 7 -
Nach diesen Grundsätzen besteht ein Verfügungsanspruch auf tatsächliche
Beschäftigung für die Klägerin.
Das Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten wurde
am 01.09.2020 begründet und ist ungekündigt.
Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf § 20 a IfSG stützt, sieht die Systematik
des § 20 a IfSG für Bestandsarbeitsverhältnisse eine einseitige Suspendierung
der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht vor. Nachdem § 20 a Abs. 1 IfSG
regelt, in welchen Einrichtungen ab 15.03.2022 die dort tätigen Personen über
einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen bzw. über eine medizinische
Kontraindikation, regelt § 20 a Abs. 2 IfSG, wie mit schon vor dem 15.03.2022
beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umzugehen ist und Abs. 3 des §
20 a IfSG regelt den Umgang mit Neueinstellungen. Diese Systematik ergib sich
aus dem Inhalt von Absatz 2 und Absatz 3. In Abs. 2 Satz 2 sind die Folgen
geregelt bei Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf des 15.03.2022. Dies
setzt voraus, dass vor dem 15.03.2022 eine Vertragsbeziehung besteht. Absatz 3
befasst sich mit den Folgen bei fehlender Vorlage des Nachweises bei Aufnahme
einer Tätigkeit am 16.03.2022. Wenn damit Bestandsarbeitsverhältnisse nach
Ablauf der Vorlagefrist gemäß Absatz 2 erfasst wären, besteht für Absatz 2 kein
Regelungsbedarf. Dieser Unterschied macht deutlich, dass in Absatz 2 die
Bestandsarbeitsverhältnisse geregelt werden und in Absatz 3 die
Neueinstellungen. Diese Systematik findet sich in der Begründung zum Gesetz zur
Gesetzesvorlage zu § 20 a IfSG in der BT-Drucksache 20/188 wieder. Darin heißt
es:
"…
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen
bereits tätig sind. …
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen
ab dem 16.03.2022 neu tätig werden wollen."
Das von der Verfügungsbeklagten herangezogene Verbot der Beschäftigung ist
ausschließlich im § 20 a Abs. 3 Satz 4 IfSG für die Neueinstellungen geregelt.
Die von der Verfügungsbeklagten herangezogene Passage aus der BT-Drucksache
20/188 findet sich auch im Abschnitt zur Begründung von Absatz 3 wieder.
- 8 -
In § 20 a Abs. 2 IfSG fehlt es an einem gesetzlichen Verbot der Beschäftigung
der Bestandsarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer nach dem 15.03.2022, soweit
diese nicht einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Als Rechtsfolge ist in § 20
a Abs. 2 Satz 2 IfSG die Regelung enthalten, dass die Leitung der jeweiligen
Ein-richtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt über die Person
benachrichtigen muss, die diesen geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Danach
hat dann gem. § 20 a Abs. 5 IfSG das Gesundheitsamt darüber zu entscheiden, ob
sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern untersagen, den Betrieb
zu betreten. Die Rechtsfolge eines gesetzlich normierten Tätigkeitsverbots ist
für diese Beschäftigtengruppe in § 20 a IfSG nicht enthalten.
Der Verfügungsbeklagten steht somit ein Suspendierungsrecht nicht zur Seite.
Die einseitige Suspendierung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte
von der Verpflichtung zur Arbeit mit der Verbindung, dass die
Verfügungs-beklagte die vereinbarte Vergütung an die Klägerin nicht mehr zahlt,
ist ein schwerwiegender Eingriff in das Arbeitsvertragsverhältnis und würde bei
Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens den nach Maßgabe von § 2 KSchG
geregelten Schutz vor einseitigen vom Arbeitgeber verfügten inhaltlichen
Änderungen umgehen.
3. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Verlust Klägerin an der
Verwirklichung ihrer Persönlichkeit durch eine tatsächliche Beschäftigung in
Verbindung mit der Erzielung ihres für den Lebensunterhalt notwendigen
Einkommens.
Auch wenn es sich hier vorliegend um eine Befriedigungsverfügung handelt, ist
unter Berücksichtigung des fehlenden Suspendierungsgrundes und damit starken
Verfügungsanspruches an den Verfügungsgrund keine sehr strenge Anforderung zu
stellen.
"Auch wenn der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruches durch
Zeitablauf für den Verfügungsgrund allein nicht ausreicht, ist andererseits zu
beachten, dass stets eine Wechselwirkung zwischen dem Verfügungsanspruch und dem
Verfügungsgrund besteht. Je mehr für das Vorliegen des Verfügungsanspruchs
- 9 -
spricht, desto geringere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen."
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021 – 3 SaGa 1/21 – aus juris).
"Ist die Rechtslage im Hinblick auf das Bestehen des Verfügungsanspruches
eindeutig, muss der Arbeitnehmer kein besonderes Beschäftigungsinteresse
darlegen, denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der
Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben. Die
Dringlichkeit folgt im bestehenden Arbeitsverhältnis daraus, dass die
verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers unwiederbringlich
beeinträchtigt wird." (LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2021 – 12 SaGa 1/21 – aus
juris).
Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich die erkennende Kammer im vollen Umfang
an. Die Verfügungsbeklagte hat im bestehenden Arbeitsverhältnis auf Grund der
vorliegenden Gesetzeslage kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung
des Zustandes der Suspendierung der Klägerin ohne Fortzahlung der Vergütung für
einen Zeitraum von 9 Monaten.
Dem Beschäftigungsanspruch der Klägerin war deswegen stattzugeben, jedoch unter
der Einschränkung der Wirkung bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes,
längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache I. Instanz.
4. Gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte,
da sie unterlegen ist.
- 10 -
IV.
Der Streitwert wird in Höhe eines Monatsbruttoeinkommens der Verfügungsklägerin
festgesetzt. Auf Grund der Befriedigungswirkung wird ein Abschlag für den
einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgenommen.
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann von die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt
werden.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich oder in elektronischer Form beim
Sächsischen Landesarbeitsgericht, Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses
Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments
gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der
verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder signiert und
auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 46c Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur
qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-verkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen
Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des
Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de/) abgerufen werden.
Die Einreichung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels durch eine einfache E-Mail wahrt
dagegen die Form nicht.
Auf die ab dem 01.01.2022 nach § 46g Satz 1 ArbGG für Rechtsanwälte, Behörden
oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse und nach
Maßgabe des § 46g Satz 2 ArbGG für vertretungsberechtigte Personen bestehende
Nutzungspflicht zur Übermittlung in elektronischer Form wird hingewiesen.
Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem
Vertreter einer Gewerkschaft oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern oder
von einem Zusammenschluss solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn dieser
kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss,
der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Satz 2 des Absatzes gilt
entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigen-tum einer der in Satz 2 des
Absatzes genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 des Absatzes genannten
Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder
Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Satz 3 des
Absatzes gilt entsprechend.
- 12 -
2. Für die Verfügungsklägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufungsbegründung und weitere Schriftsätze sollen dem Sächsischen
Landesarbeitsgericht in fünffacher Fertigung vorgelegt werden. Dies gilt nicht
bei Einreichung in elektronischer Form.
gez.XXXXXX Richter am Arbeitsgericht
Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Stopp dem Coronaterror.
Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten?
15.03.2022: "Ein Tweet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu Protesten gegen die Corona-Maßnahmen war nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zulässig, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 21.02.2022, Az. VG 6 L 17/22). ... Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden." - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-6-l-17-22-bundesinnenministerin-nancy-faeser-durfte-zu-corona-spaziergaengen-twittern/
30.03.2022: "Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten? Viele haben einen Tweet Faesers so verstanden, eine Person ging sogar vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat Faesers Äußerung nun für zulässig erklärt. Die Begründung aber überzeugt nicht. „Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln.“ Das schrieb die Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 19. Januar dieses Jahres auf Twitter. Zahlreiche Leser, darunter viele Juristen, sahen darin einen Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit. Ein Bürger ist gegen die Aussage sogar juristisch vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin in einem Eilverfahren entschieden, dass die Äußerung zulässig war – allerdings mit einer zweifelhaften Begründung. ... Man muss also schon eine ganze Menge wissen, um den Tweet der Ministerin so verstehen zu können wie das Verwaltungsgericht. Dazu gehört ein fast eine Woche zurückliegendes Radiointerview, in dem ihr „Appell an die Bevölkerung“ lautete, dass man von der Versammlungsfreiheit „in einem geordneten Weg“ Gebrauch machen soll. Und man sollte beim Lesen ihres Tweets auch einen erst tags darauf veröffentlichten Tweet des Ministeriums kennen. Überzeugend ist das nicht. Und so sieht es auch der Kölner Medienrechtler Christian Conrad. Er führt aus, dass die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „einfach mal bei der 1. Kammer nachlesen“ soll, „wie man den Sinngehalt einer solchen Äußerung ermittelt“. ... Was Nancy Faeser mit dem Tweet wirklich zum Ausdruck bringen wollte, weiß letztlich natürlich nur sie selbst. Als Bundesinnenministerin sollte sie sich aber bei jeder Äußerung bewusst sein, dass sie auch Verfassungsministerin ist. Sie ist damit der Wahrung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger besonders verpflichtet. Dass immer wieder Zweifel aufkommen, ob sie diesem Anspruch gerecht wird, sollte die Ministerin nachdenklich stimmen – und nicht nur sie. Arnd Diringer ist Professor an der Hochschule Ludwigsburg. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Zivil- und Arbeitsrecht" - https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus237855871/Nancy-Faeser-Umstrittener-Tweet-zu-Corona-Demos-ist-juristisch-heikel.html
Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen
Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen
Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt
aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie
Betruges in 32 Fällen erlassen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende
April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10 Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen
Mumps, Masern und Röteln geimpft zu haben. Stattdessen soll er nach Absprache
mit den gesondert verfolgten Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung
gespritzt haben.
Zudem soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen
bescheinigt, tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.
In 32 Fällen sollen ärztliche Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen
Krankenkassen abgerechnet worden sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.
Die Ermittlungsbehörden waren durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen
aufmerksam geworden. Im Rahmen einer Durchsuchung konnten umfangreiche
Beweismittel sichergestellt werden, die zu dem dringenden Tatverdacht führten.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich
gelagerte Straftaten im Rahmen der noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten
könnten.
Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde
gegen engmaschige Auflagen außer Vollzug gesetzt.
11.03.2022
Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben
11.03.2022
Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.
...
Kommentar Vätenotruf:
Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.
Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.
Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html
SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.
Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.
Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“
durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt,
noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei
Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die
Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die
Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die
Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten,
täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen
für wirksam erachtet.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere
keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden.
Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht
tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den
Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne
als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als
allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb
durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin,
sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der
Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch
nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das
„2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen
eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker
beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der
strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle
für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen,
dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten-
und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit
der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft
zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php
Kommentar:
Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.
Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.
ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869
Rkr:
1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a
BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender
Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für
alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit
höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers
unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte
Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine
Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften
Darstellerin.
2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der
Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf
medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen
schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die
befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als
Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem
Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit
vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen
Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere
Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum
Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu
einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in
diesem Vertrag auszugsweise:
8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende
8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]
8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h.
vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag
einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen
kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses
31.10.2021).[...]
Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine
Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit
Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.)
jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese
Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der
beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem
angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise
vorzulegen.
Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin
eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer
unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens
auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom
09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.)
Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter
vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom
02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl.
100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels
Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den
Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der
Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.
II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die
Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die
Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.
1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage
erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels
eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die
Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils
ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe)
versehen worden.
a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei
Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des
Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu
bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität
des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle
und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung
erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und
die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er
nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess
gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).
b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der
erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt
sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung
an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint.
Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar
nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese
Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt
infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass
diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich
sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht
angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen
Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert
und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.
c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht
durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht
bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand
ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung
erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom
03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem
Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der
Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag
der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im
Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1
ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer
Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte,
hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf
§§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung
des Rechtsstreits bewirkt.
3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu
beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils
gegeben.
a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr
Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie
infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die
Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden,
kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der
Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der
Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.
b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a
BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der
Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht
geschehen.
aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei
der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht.
Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen
Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem
Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum
Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und
Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer
beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem
für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte
des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG,
Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche
Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der
Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung
sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von
Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich
sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des
Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer
vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung
gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass,
sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die
benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den
Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger
Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris).
Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.
bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz
1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die
Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu
entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie
ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht
verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den
Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten
erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt
jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und
Benachteiligung.
(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten
der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern
gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die
Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die
Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend
ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu
erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder
nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.
(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst
unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung
einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann,
die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer
unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer
Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010
- 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines
allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber
grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des
Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer
betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021,
§ 612a BGB, Rn. 37).
(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht
zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die
Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine
Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer
Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8
m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf
eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.
(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich
nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen.
Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs
kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten
unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische
Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen,
nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche
2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender
freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder
Genesenenstatus tragfähig erscheint.
(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht
willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die
Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und
wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches
3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten
zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu
auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft
getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten
stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder
Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den
Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit
einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als
geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften
Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und
damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.
(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann
die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen,
welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen
höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche
Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung
gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz
1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt
ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden
Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition
der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft
begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG)
erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem
Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen
Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb)
zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung
durchsetzen muss.
(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten
dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr
Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die
Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die
Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind
von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben
schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die
nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung
vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter
vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch
nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben -
unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen
das Willkürverbot vor.
4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem
insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn
grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur
dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen
haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei
ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt
es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das
unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass
die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig
erachtet haben.
5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen
innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu
1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.
6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu
diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden,
wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in
erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei
einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die
Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage
beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die
Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist
getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -,
juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend -
nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang
der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.
III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63
Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende
Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus
(5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00
Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.
2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel
(Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff.
ZPO.
3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes
statthaft.
https://openjur.de/u/2388723.html
"Prozess um Corona-Bußgeld nach aufgelöstem Gottesdienst in Herford.
Freikirchen-Pastor muss 750 Euro zahlen.
01.03.2022
Die Aufregung und mediale Aufmerksamkeit war groß, als die Polizei am 2. Januar 2021 einen Gottesdienst der Freikirchlichen Gemeinde Jesu Christie wegen Verstößen gegen die Corona-Auflagen aufgelöst hatte. Im juristischen Streit um die im Nachgang mehr als 100 verhängten Bußgelder hat das Amtsgericht Herford jetzt ein erstes und wohl auch wegweisendes Urteil gesprochen: Es bleibt dabei, Gemeindepastor Andrej Kukshaus muss ein Bußgeld zahlen. Richterin Garnet Arning reduzierte die ursprünglich vom städtischen Ordnungsamt geforderte Summe von 1000 auf 750 Euro. Allerdings muss der 56-Jährige auch die Kosten des Verfahrens tragen. ..." - https://www.westfalen-blatt.de/owl/freikirchen-pastor-muss-750-euro-zahlen-2537173?pid=true
Wir werden alle an Corona sterben.
Lang lebe Corona, Karl Drosten, Christian Lauterbach, Lothar Söder und Markus Wieler
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von
Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
24.01.2022
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurück
Mit Beschluss vom 03. November 2021 (XII ZB 289/21) hat der Bundesgerichtshof
die Rechtsbeschwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den
Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21)
zurückgewiesen.
Dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim
Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren
wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das
körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder,
die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen
zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz
gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen
Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert
am 12.3.2021, in den Raum gestellt.
In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern,
den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das
Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an
Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder
vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den
beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit
ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen
Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem
Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.
Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor
einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu
entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der
Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die
Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu
überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im
Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen
Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die
gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von
Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den
Verwaltungsgerichten.
Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung
des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge
insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige
Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift,
gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden
könnten.
Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das
Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des
Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der
grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundesgerichtshof
mit der in der Folge eingelegten Rechtsbeschwerde befassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, dass
die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das
Thüringer Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht
für unzulässig erklärt, weil über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen
die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03. November 2021, Az. XII ZB 289/21
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21
Jena, 24.01.2022
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberpruefung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen
Nach Impfpass-Skandal – Markus Anfang muss 36.000 Euro zahlen
24.02.2022
...
Der frühere Werder-Trainer Markus Anfang muss wegen der Nutzung eines gefälschten Impfausweises eine Geldstrafe von insgesamt 36.000 Euro zahlen.
Das Amtsgericht Bremen erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 400 Euro gegen den gebürtigen Kölner. Das teilte die Behörde am Donnerstagnachmittag mit. Auch gegen Anfangs Co-Trainer Florian Junge wurde ein Strafbefehl erlassen. Details dazu nannte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.
...
Kommentar:
36.000 € für die Fälschung so eines albernen Impfpasses, den sich Markus Anfang zusammengebastelt hat. Was ist der Überfall auf eine Bank, gegen die Gründung einer Bank, fragt Bertolt Brecht, was ist die Fälschung eines Impfausweises gegen den staatlichen Zwang, solche staatlichen Schwachsinnspapiere vorweisen zu können, um seinen Job ausüben zu können. Der verantwortliche Richter am Amtsgericht Bremen - dessen Namen wir hier nicht nennen wollen, sonst gibt es wohmöglich noch Demonstrationen vor seinem Haus, hätte hier besser der Bundesregierung ein Strafe von 36 Millionen aufbrummen sollen, dann hätte es die richtigen getroffen.
Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig (Nr. 6/2022)
Pressemitteilung vom 17.02.2022
Die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das
Robert Koch-Institut (RKI) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht
Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die nicht
gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus
getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut
vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf
drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden
Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in
zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige
Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem
Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen
wären.
Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die
gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV
und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig
erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den
Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung
selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von
einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert
Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese
Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es
hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei
Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw.
hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des
Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22)
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php
14. Kammer am Verwaltungsgericht Berlin:
Lydia Glowatzki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab 01.12.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.1992 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2014 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: Vorsitzender Richterin 14. Kammer. Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ... Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22) - https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php
Dr. Robert Ullerich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 08.06.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Sozialgerichts Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Verwaltungsgerichts Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.06.2015 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 03.06.2015: bis 28.02.2015: als Richter auf Probe Beisitzer Zivilkammer 27. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2020: Beisitzer 14. und 33. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter 14. Kammer. Landgericht Berlin / Beisitzer - Zivilkammer 27 - 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html. Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ... Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22) - https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php
Ri (auf Probe)
Dr. Dammann - Weitere Beisitzer/in
Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreich
14. Februar 2022
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem
Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der
Gültigkeitsdauer seines Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat (14 E
414/22).
Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des
Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreich
AZ: 14 E 414/22
Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der
einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten
Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genesenennachweis verweist
§ 2 Abs. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf die
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5
SchAusnahmV (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah ursprünglich eine
Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die
Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022
dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten
Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe
des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte
Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.
Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf
seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die
Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der
Regelungstechnik voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam. Die
Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut
jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und
Demokratieprinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der
Verordnungsgeber - die Bundesregierung - das Robert Koch-Institut pauschal
ermächtigt habe, eine grundrechtsrelevante Regelung zur Gültigkeit eines
Genesenennachweises zu treffen. Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des
Robert Koch-Instituts verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche
Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar
erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie
sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die
jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit
nachzuvollziehen sei. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber überschreite mit
der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das
Infektionsschutzgesetz. Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der
Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des
Robert-Koch-Instituts auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender
nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein
Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die
Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der
Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.
Der Beschluss wirkt nur zwischen den Beteiligten. Gegen die Entscheidung kann
die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
erheben.
Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Dr. Max Plog
Telefon: (040) 42843 - 7677
E-Mail: pressestelle@ovg.justiz.hamburg.de
14. Februar 2022
https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/15878182/pressemitteilung/
Verwaltungsgericht kassiert umstrittene Regelung zum Genesenenstatus
Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht im mittelfränkischen Ansbach gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).
...
Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts berichtete, hatten die Richter
Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie stoßen sich daran, dass
die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich
des Zeitraums auf die RKI-Webseite verweist. „Durch den Verweis auf die
Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung
über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen
Institution“, erklärte Gerichtssprecher Timm Waldmann die Bedenken der Kammer.
Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als
unzulässig an. Die Richter verzichten daher darauf, genau zu prüfen, ob die
Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den
Beschluss kann nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München
eingelegt werden.
11.02.2022
Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von Kindern
kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil
übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
(Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen
unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille
beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um einen Streit zwischen
geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren. Laut
Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf verständigt, bei der Frage
der Corona-Impfung die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin als Maßstab zu
nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab und blockierte eine Impfung
generell.
04.02.2022
Anmerkung:
Wir sind zwar der Väternotruf, aber hier müssen wir die verantwortungsvoll handelnde Mutter unterstützen und dem impfwütigen Vater einen strengen Verweis erteilen, pfui schäme Dich. Lass Dich impfen und viermal boostern, spring aus dem Fenster oder werde Mitglied in der grünen Panik- und Angstmachepartei, aber übertrage Deine Angstattacken nicht auf ein schutzbedürftiges Kind. Mach eine Psychotherapie und guck mal nach, dass Du Deinen verwirrten im Panikmodus befindlichen Geist auf Vordermann bringst.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat hoffentlich die richtige Entscheidung gegen den impfwütigen Vater getroffen.
Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des
Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut (RKI) für
verfassungswidrig erklärt. In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wird der
Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden
Genesenennachweis auszustellen, teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.
Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und hat auch keine
allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller, hieß es.
...
04.02.2022
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für
verfassungswidrig
Presseinformation Nr. 02/2022
04.02.2022
OSNABRÜCK. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit
Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate
umfassenden Genesenennachweis auszustellen.
Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis
in der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von
Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung -
SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für
verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung
vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage
nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine
Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es
liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe
Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit
aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter
dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit
des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.
Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen
gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus
mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet
veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion
beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer
Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des
RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende
Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem
demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie
auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.
Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer
wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend
wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz
Genesener vor einer Infektion ende.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein
Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten
sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus
Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde
sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender
Immunschutz einhergehe.
Der Beschluss (Az. 3 B 4/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg angefochten werden.
Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf
den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat. Andere Genesene, die ihren
verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch
an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das
Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine
allgemeine Normverwerfungskompetenz.
Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen
Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz
(www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund
wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses
abzusehen.
Achtung Schusswaffengebrauch im SPD regierten Ostfildern:
Ostfildern bitte weiträumig umfahren oder kugelsichere Weste tragen und SPD-Parteibuch hoch halten, damit Sie nicht erschossen werden.
Stand: 31.01.2022
Richter dürfen Aussagen von Wissenschaftlern nicht kritiklos hinnehmen
02.01.2022
Von Robert Seegmüller
Robert Seegmüller ist Richter am Bundesverwaltungsgericht
und Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter
Weltärztepräsident Montgomerys „Richterlein“-Kritik ist typisch für jene, die
bestimmte Corona-Regelungen als alternativlos hinstellen wollen. Ja,
Pandemie-Experten können Gerichte beraten. Sie entscheiden aber nichts. Eine
Klarstellung des Verwaltungsrichterbund-Vorsitzenden.
„Hört auf die Wissenschaft!“ ist eine Forderung, die in der politischen Diskussion mit stetig wachsender Unversöhnlichkeit vorgetragen wird. Der Satz ist richtig! Er bedarf in dem vom Grundgesetz konstituierten demokratischen Rechtsstaat allerdings einer Einschränkung.
...
Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2021 | 12:29
Polizei
Im Kreis Bayreuth soll ein 15-jähriges Mädchen an einer Corona-Impfung gestorben sein: das ist bisher bekannt
von Christoph Wiedemann
Ein 15-jähriges Mädchen aus Hollfeld stirbt am Mittwoch (19.11.2021). Auf den
sozialen Netzwerken heißt es: an einer Corona-Impfung. Das ist der aktuelle
Stand.
Mädchen (15) stirbt im Kreis Bayreuth
Mutter gibt Corona-Impfung schuld am Tod der Tochter
Polizei ermittelt wegen „unklarer Todesursache“
Am Mittwochmorgen (17. November 2021) stirbt ein Mädchen aus Hollfeld (Landkreis
Bayreuth) in einem Krankenhaus. Ein Beitrag der Mutter auf den sozialen
Netzwerken wirft die Frage nach einem Zusammenhang zur Corona-Impfung auf.
In dem Beitrag schreibt sie, dass ihre Tochter wegen „schwerwiegenden
Nebenwirkungen“ der Corona-Impfung gestorben sei. Die Polizei ermittelt seit dem
Tod des Mädchens. Das ist bisher bekannt.
Update vom 11. Dezember 2021: Ermittlungen der Polizei
dauern an
Viele Nachrichten sind in den vergangenen Tagen eingegangen, ob es denn neue
Erkenntnisse gibt. Das bt hat deshalb erneut bei der Polizei Oberfranken
nachgefragt. Eine Pressesprecherin erklärte: „Aktuell laufen noch Ermittlungen
zur Todesursache. Nähere Auskünfte sind erst nach Abschluss der Ermittlungen
möglich.“
Wie lange die Ermittlungen noch andauern, könne aktuell noch nicht mitgeteilt
werden. Weitere Auskünfte gibt es aktuell nicht.
Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen
Stand: 16.12.2021
Nur Geimpften oder Genesenen Zutritt zu Geschäften zu gewähren, ist laut
Rechtssprechung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel im
niedersächsischen Einzelhandel gekippt.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die erst seit kurzem geltende
2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren
Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut
Mitteilung.
Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen,
die nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, seitdem nur
noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
Der 13. Senat des Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug
zu setzen. Geklagt hatte ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel
im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine
schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im
Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die
Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen
erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Der Handelsverband hatte die Regel bereits im Vorfeld scharf kritisiert und
erklärt, mit der Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das
Weihnachtsgeschäft in den Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme.
Nach der Gerichtsentscheidung in Niedersachsen forderte der Hessischen
Industrie- und Handelskammertag ein Ende der Regelung auch in Hessen. „Die
Landesregierung sollte 2G auch im hessischen Einzelhandel beenden“, sagte
Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller am Donnerstag. „Es sollten
schnellstmöglich wieder alle Läden uneingeschränkt öffnen dürfen – natürlich mit
Abstand, Masken und Hygienekonzept.“
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
Geschäftsverteilungsplan 01.01.2021:
13. Senat
Vorsitzender: VRiOVG Dr. Weichbrodt
Beisitzer: RiOVG Dr. Schütz,
zugleich stellvertretender Vorsitzender
RiOVG Rädke
Ri‘inVG Brauschke (3/4) (abgeordnet 1.9.2021 bis 28.2.2022)
Weltärztepräsident Montgomery
„Stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und 2G im Einzelhandel kippen“
Stand: 26.12.2021
Thomas Sebastian Vitzthum
Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert Richter wegen ihren
Corona-Urteilen – und verteidigt seine teils zugespitzte Wortwahl in der
Pandemie. Derzeit müssten Freiheitsrechte hinten anstehen, trotz des
„Freiheitsgesäusels der FDP“.
WELT: Steht Freiheit dem Gesundheitsschutz in jedem Fall hintan?
Montgomery: Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und
wie gerade in Niedersachsen, 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für
verhältnismäßig halten. Da maßt sich ein Gericht an, etwas, das sich
wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen haben, mit Verweis
auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. Da habe ich große Probleme. Es gibt
Situationen, in denen es richtig ist, die Freiheitsrechte hinter das Recht auf
körperliche Gesundheit – nicht nur der eigenen Person, sondern Aller –
einzureihen. Und eine solche Situation haben wir.
WELT: Aber ist das nicht auch eine Anmaßung? Sie setzen eine bestimmte
Wissenschaft absolut, die vorgibt, wir sollen alle zu Hause bleiben und niemand
mehr treffen.
...
Kommentar Väternotruf:
Möchtegern Oberrichter und sogenannter "Weltärztepräsident" Frank Ulrich Montgomery ist drauf und dran, es sich bei allen Verwaltungsrichtern - bis hin zum Bundesverwaltungsgericht unbeliebt zu machen. Das kann nur gut sein, denn nur dadurch wachen die Verwaltungsrichter hoffentlich langsam aus ihrem Dauertiefschlaf auf, wenn sie sehen, dass selbsternannte Wahrsager drauf und dran sind, den Rechtsstaat zu demontieren, wenn man die - auch mit den Mitteln des Rechtsstaates - nicht energisch stoppt. Vom Bundesverfassungsgericht, der verlängerten Verlaubarungsstelle von Karl Lauterbach ist da leider nichts zu erwarten.
Aufsatzhinweis:
Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts des
Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte Maskenatteste,
jurisPR-StrafR 12/2021 Anm. 2
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte weist auf folgenden, am 16.
Juni 2021 erschienen Fachaufsatz hin:
Schleiter/Barisic, Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des
Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte
Maskenatteste, jurisPR-StrafR 12/2021 Anm. 2.
Der Aufsatz behandelt die Frage, ab wann regelmäßig ein Anfangsverdacht einer
Straftat des Arztes gemäß § 278 StGB im Zusammenhang mit dem Ausstellen
sogenannter Maskenatteste angenommen werden kann. Ferner untersucht er die –
ungeahnt strengen – Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung bzw.
Praxisdurchsuchung bei Ärzten als Berufsgeheimnisträgern, welche maßgeblich
durch die restriktive Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt
werden. Letztlich behandelt der Aufsatz die weitreichenden zwingenden und –
leider – vielen Richterkollegen nicht hinreichend bekannten Prüfungs- und
Darstellungsanforderungen an den schriftlichen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss, bei deren Missachtung der Beschluss (zumeist unheilbar)
rechtswidrig ist.
Familie erschossen – Drama wegen gefälschten Impfausweises Ein Vater
erschießt sich, seine Frau und die drei Kinder
VERÖFFENTLICHT AM 08. Dez 2021
Von reitschuster.de
Brennende Grabkerzen, Stofftiere, ein Einhorn in schrillen Farben und eine ganze
Reihe Teddys wurden von Anwohnern vor einem Einfamilienhaus niedergelegt, in dem
ein 40-jähriger Vater sich, seine gleichaltrige Ehefrau und seine drei Kinder im
Alter von vier, acht und zehn Jahren erschossen haben soll.
Das Familiendrama geschah im Ortsteil Senzig in Königs Wusterhausen (Kreis
Dahmeland-Spreewald). Wohl ein Freund eines der Kinder verabschiedet sich mit
einer handbemalten Karte und befestigt sie am Gartenzaun des Hauses: „Du tanzt
nun im Himmel auf dem Regenbogen“.
Der Ortsteil Senzig wird beschrieben als an drei großen Seen liegend, mit viel
Wald und 3.462 freundlichen Einwohnern. Eine Anwohnerin, die in einer Bäckerei
tätig ist und die wir telefonisch erreichen, erzählt, dass der ganze Ort
geschockt sei. Hier kenne jeder jeden, das sei wie ein kleines Dorf, die Kinder
der Familie hätten bisweilen in der Bäckerei eingekauft.
In einem der oberen Fenster des modern geschnittenen Hauses der Familie hängt
ein weißer Weihnachtsstern, hinterm Haus wachsen hohe Kiefern. Die Berliner
Zeitung nennt die Vornamen der Eltern und Kinder.
Laut zuständiger Cottbuser Staatsanwaltschaft wiesen alle genannten Personen
Schussverletzungen auf. Zunächst gemeldete Stichverletzungen sollen sich aber
nicht bestätigt haben.
Was an dem Fall besonders erschüttert, sind die mutmaßlichen Beweggründe,
niedergeschrieben vom Vater in einem Abschiedsbrief, von welchem ein Sprecher
der Staatsanwaltschaft gegenüber der Deutschen Presseagentur berichtet hatte.
Demnach hätte der Vater ein Impfzertifikat für seine Frau beschafft, ohne dass
diese geimpft gewesen wäre. Der Abschiedsbrief des Vaters soll laut Berliner
Zeitung handgeschrieben und mehrere Seiten lang sein. Die Frau war bei der
technischen Hochschule in Wildau beschäftigt, dort sei der falsche Impfausweis
„aufgeflogen“, schreibt die Zeitung.
Der Sprecher der Staatsanwaltschaft zitierte gegenüber Medien aus besagtem
Brief: „Er schrieb, der Arbeitgeber wollte der Impfpassfälschung mit aller
Strenge nachgehen.“
Die Tragödie sorgte weltweit für Aufsehen:
Auf Arbeit eine geschätzte Kollegin
Auf Anfrage von reitschuster.de verweist die Hochschule als Arbeitgeber der Frau
auf die noch laufenden Ermittlungen. Ein Sprecher äußert sich nur dahingehend,
dass man „eine geschätzte Kollegin und Mitarbeiterin“ verloren hätte.
Die Hochschule teilte am 25. November 2021 auf ihrer Webseite neue Regeln die
„Eindämmung“ von Corona betreffend mit, demnach müssten nicht geimpfte nicht
genesene Personen einen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein
dürfe. Tägliche Tests sind also auch hier für diese Gruppe notwendig geworden,
solange keine entsprechenden Dokumente Impfungen oder Genesenstatus belegen.
Das brandenburgische Wissenschaftsministerium, das für die TH zuständig ist,
berichtete gegenüber Medien, dass das von der Mitarbeiterin vorgelegte
Impfzertifikat Fragen aufgeworfen hätte, die Mitarbeiterin sei um eine
schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Die Stellungnahme scheint also jenen
Sachverhalt zu bestätigen, wie ihn der Vater der Familie laut Staatsanwaltschaft
Cottbus in seinem Abschiedsbrief aufgeschrieben haben soll.
Vereinzelt wurde berichtet, die Familie hätte sich in Quarantäne befunden, dazu
konnte die Staatsanwaltschaft allerdings bis gestern keine Hinweise geben.
Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft teilte gegenüber dpa mit, dass der Vater in
besagtem Abschiedsbrief auch von seiner Angst vor Verhaftung wegen des falschen
Impfausweises geschrieben hätte. Ebenfalls hätte er Angst gehabt, dass den
Eltern die Kinder weggenommen werden würden. Polizeilich bekannt soll der Vater
laut Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft nicht gewesen sein. Der zuständige
Landkreis teilte zudem mit, dass auch beim Jugendamt nichts über die Familie
bekannt ist.
Zunächst eine Art Kavaliersdelikt
Folgt man der Mutmaßung von der Angst des Vaters, inhaftiert zu werden wegen des
gefälschten Impfausweises, verwundert das zunächst. Denn selbst der designierte
zukünftige Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich bei Stern TV
dazu folgendermaßen geäußert:
„Also, die Impfausweise zu fälschen, das ist total simpel, die Sticker sind
leicht nachzumachen, also …die Chargennummer wird nicht kontrolliert. Die
Chargennummer ist vorgegeben, die wird aber nicht kontrolliert, einen
Arzt-Stempel von einer Praxis oder einem Impfzentrum, die können Sie locker
nachmachen, wenn Sie da ein Modell haben …“
Der ebenfalls in der Sendung mit Lauterbach anwesende Rechtsanwalt Christian
Solmecke erklärte weiter, dass die Vorlage eines falschen Impfausweises
beispielsweise im Restaurant keine Straftat darstelle, lediglich die Vorlage bei
Behörden wäre kritisch. Um ein Gefühl für die Dimension zu bekommen: Stern TV
berichtete auch, das allein im Kreis Osnabrück bereits einhundert Fälschungen
aufgedeckt wurden.
Der Gesetzgeber sah diese Lücke auch: Ab 24. November wurden die Gesetze
explizit das Fälschen von Impfausweisen betreffend verschärft. Rechtsanwalt
Solmecke informiert auf seiner Webseite über diese Gesetzesänderung:
„Zwei Änderungen sind jetzt besonders bedeutsam: Zum einen kann jetzt das
Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses im Restaurant, bei einem Konzert oder auf
einem Weihnachtsmarkt definitiv bestraft werden. Und auch Impfpassfälscher
machen sich strafbar.“
Zuvor hätten sich, schreibt der Rechtsanwalt, Gerichte wie das LG Osnabrück
dahingehend geäußert, dass der Gebrauch eines gefälschten Impfpasses nur
gegenüber Behörden und Versicherungen strafbar sei.
Gesetzesverschärfungen hin oder her, die Frage, die weiter im Raum steht,
lautet, wie es zu diesem Familiendrama kommen konnte. Eine Zeitung befragte die
Direktorin einer Hochschulambulanz für Psychiatrie. Wie so oft bei
Tötungsdelikten, die politisch heikel sind, wird hier gemutmaßt, dass eine
schwere psychische Störung vorliegen müsste, wie „wahnhafte Depression,
Wahnerkrankung, aber auch eine schwere narzisstische beziehungsweise paranoide
Persönlichkeitsstörung“. Eine politisch korrekte Ferndiagnose.
reitschuster.de sprach am frühen Vormittag mit dem zuständigen Oberstaatsanwalt
Gernot Bantleon, der auf Nachfrage berichtet, er sähe nach Lektüre des
mehrseitigen Abschiedsbriefes keine Anhaltspunkte etwa für eine drückende
finanzielle Problematik. Bantleon weiß nichts darüber, ob es Anhaltspunkte dafür
gibt, dass der Vater oder die Mutter Corona-Maßnahmenkritiker gewesen seien oder
mit der Querdenken-Bewegung sympathisiert hätten. Genau darüber wird massiv in
den sozialen Medien spekuliert, wo Unterstützer der Regierung nicht davor
zurückschrecken, Kritiker der Corona-Maßnahmen die Schuld für das Drama in die
Schuhe zu schieben und das schreckliche Ereignis damit politisch zu
instrumentalisieren.
Der Abschiedsbrief deute auch nicht darauf hin, dass die Frau auf irgendeine
Weise involviert war in die Tatplanung. Die Motivation für die Tat ist für den
Oberstaatsanwalt „äußerst verquer“. Da müsse man sich schon fragen, so Bantleon,
ob der Mann zu dem Zeitpunkt noch Herr seiner Sinne gewesen sei. Es gäbe Punkte
in dem Abschiedsbrief, da würde man denken, nein. Die Ängste des Vaters könne
man durchaus als surreal bezeichnen, inklusive der Sorge, dass den Eltern die
Kinder weggenommen werden könnten, so der Cottbuser Oberstaatsanwalt gegenüber
reitschuster.de.
https://reitschuster.de/post/familie-erschossen-drama-wegen-gefaelschten-impfausweises/
Kommentar Väternotruf:
Es erscheint unwahrscheinlich, dass der der Vater "nur" wegen einem aufgeflogenem gefälschtem Impfzertifikat diese schreckliche Tat begangen hat. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass andere zum erweiterten Suizid führende Belastungen ursächlich sind. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die beiden Eltern wegen des gefälschtem Impfpasses könnten aber zu einer Art Initialzündung geführt haben und somit letzlich der Auslöser, wenn auch nicht der Hauptgrund des erweiterten Suizides gewesen sein. In der aktuellen, vom Staat - der damit droht, Impfverweigerer einzusperren - vergifteten gesellschaftlichen Atmosphäre, kann es leider nicht verwundern, dass es zu solchen Tragödien kommt.
Fünf Tote in Wohnhaus in Königs Wusterhausen gefunden
....
Die Polizei hat fünf Tote in einem Wohnhaus im brandenburgischen Königs Wusterhausen gefunden. Die Leichen weisen laut Staatsanwaltschaft Cottbus Schuss- und Stichverletzungen auf. Das erklärte Oberstaatsanwalt Gernot Bantleon am Samstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Zudem handle es sich bei den Toten um zwei Erwachsene und drei Kinder. ... .
04.12.2021
Anklage gegen Ärztin aus Duderstadt erhoben
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 01.11.2021
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat beim Amtsgericht Duderstadt zwei
Anklagen gegen eine Ärztin aus Duderstadt wegen des Vorwurfs des Ausstellens
unrichtiger Gesundheitszeugnisse erhoben. Ihr wird zum einen zur Last gelegt,
als Ärztin zwei Impfunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei Behörden,
Kindertagesstätten und Arbeitgebern ausgestellt zu haben. In den beiden
Bescheinigungen betreffend zwei Kinder im Alter von 1 Jahr bzw. 5 Jahren wird
ausgeführt, die betroffenen Kinder seien strikt (…) von allen von der STIKO
empfohlenen und/oder geforderten Schutzimpfungen (…) dauerhaft freizustellen, da
das jeweilige Kind ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht
geimpft werden könne und dürfe.
Mit der zweiten Anklage wird der Ärztin zur Last gelegt, 16 jeweils
gleichlautende Atteste zur Vorlage bei Polizei/Behörden/Gesundheitsamt
ausgestellt zu haben, in denen den jeweiligen Personen bescheinigt wird, dass
diese aufgrund gesundheitlicher Probleme aus ärztlicher Sicht vom Tragen einer
Atemschutzmaske/Mund-Nasen-Bedeckung befreit seien. Dabei soll sie gewusst
haben, dass sämtliche Personen keine gesundheitlichen Einschränkungen hatten,
die eine entsprechende Befreiung rechtfertigen könnten. In einigen Fällen soll
sie die Bescheinigung auch ohne vorherige Untersuchung ausgestellt haben. Der
Empfängerkreis der im Zeitraum von April 2020 bis März 2021 ausgestellten
ärztlichen Bescheinigungen stammte aus Niedersachsen, Hamburg,
Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Brandenburg.
Ein Hauptverhandlungstermin steht noch nicht fest.
„In unserem Land passiert gerade Unheil“
„Ich fürchte um den sozialen Frieden“ – das sagt der Epidemiologe und ehemalige
Leiter des bayrischen Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg, Friedrich Pürner, mit
Blick auf die Ausgrenzung Nichtgeimpfter. Er zeigt sich zutiefst besorgt über
die gesellschaftliche Spaltung und das Vorgehen der Politik. „Kontrollen,
Strafen, Zwang, Druck, Hetze und Gehässigkeit passen nicht zu medizinischen
Maßnahmen“, so Pürner. Im Multipolar-Interview erläutert er, weshalb die
Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen unethisch ist und es keine „Pandemie
der Ungeimpften“ gibt.
MARCUS KLÖCKNER, 22. November 2021
Multipolar: Herr Pürner, Karl Lauterbach hat vor kurzem auf Twitter erklärt:
„Das gesamte öffentliche Leben muss auf 2G reduziert sein. Die Kontrollen mit
Strafen, unangenehm und teuer (…) sind das zentrale Mittel. Die Ungeimpften
müssen das ertragen, weil, wenn man ehrlich ist, sie auch mit dem Leben der
anderen spielen.“ Sie haben Lauterbach geantwortet, das sei
„menschenverachtend“. Was passiert in unserem Land?
Pürner: In unserem Land passiert gerade Unheil. Aber nicht durch Corona. Wenn
nur ein einziger Mensch im Jahr 2019 die aktuelle Situation vorhergesagt hätte,
er wäre in die Psychiatrie verbracht worden. Kontrollen, Strafen, Zwang, Druck,
Hetze und Gehässigkeit – diese Begriffe passen nicht zu medizinischen Maßnahmen.
Die Politik und vor allem Karl Lauterbach als Panikexperte der Talkshows haben
enorm die Bevölkerung gespalten, aufgehetzt und Hass gesät. Warum die Aussagen
von Lauterbach einfach so hingenommen werden, ist mir rätselhaft. Er hat doch
jedes Maß an Menschlichkeit und Anstand verloren.
Multipolar: Eine zentrale Botschaft, die in den vergangenen Wochen immer wieder
zu hören war, lautet: Wir haben eine „Pandemie der Ungeimpften“. Gerade erst
erklärte Jens Spahn in einem Interview, die Ungeimpften seien schuld an der
„vierten Welle“. Was sagen Sie dazu? Stimmt das?
...
Multipolar: Was sind Ihre Gedanken zur Impfung von jungen Menschen und
Kindern?
Pürner: Kinder spielen im Pandemiegeschehen so gut wie keine Rolle. Sie
erkranken entweder gar nicht oder haben leichte Erkältungssymptome. Nur in ganz
seltenen Fällen sind – anzunehmen ist, dass es sich um bereits Vorerkrankte
handelte – Kinder beziehungsweise Jugendliche an Covid verstorben. Das sind
traurige Schicksale, aber deswegen eine ganze Generation gesunder Kinder diesen
Maßnahmen auszusetzen, ist in keiner Weise verhältnismäßig. Das Argument, sie
könnten ihre Großeltern anstecken und damit töten, ist kinderfeindlich,
unmoralisch und niederträchtig. Kindern, das Gefühl zu geben, eine Gefahr und
ein Risiko für andere zu sein, ist ethisch und psychologisch höchst bedenklich
und spricht für eine Gesellschaft, in der die schützenwertesten und wertvollsten
Mitglieder nichts wert sind.
Zur Impfung: Eine Impfung soll vor schwerer Krankheit oder gar Tod schützen. Wie
wir in den letzten Wochen miterleben, tut die Covid-19-Impfung das nicht
ausreichend. Kinder ohne erhebliche Vorerkrankungen haben keine schweren
Verläufe und sterben nicht daran. Warum sollten sie sich impfen lassen und
Nebenwirkungen in Kauf nehmen, die viel schlimmer sein können als die Erkrankung
selbst, die sie zudem dauerhaft schützt. Nutzen und Risiko müssen bei jedem
medizinischen Eingriff in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Ich sehe für
Kinder kein hohes Risiko, schwer zu erkranken oder gar zu sterben. Was ein
neuartiger mRNA-Impfstoff in einem jungen, im Wachstum befindlichen Körper
macht, kann keiner abschätzen. Und Kinder für andere Gesellschaftsteile zu
„opfern“, ist ethisch bis aufs Letzte verwerflich. Unsere Kleinsten haben in
dieser Pandemie schon genügend geopfert und ein großer Teil wird Schäden
davontragen, die aktuell noch keiner absehen kann.
Es ist ja eigentlich so: Nur weil der Impfstoff nicht so schützt wie
versprochen, sollen sich nun Kinder und Jugendliche impfen lassen. Das ist
ziemlich unethisch. Wenn ich nun auch höre, dass bereits über eine Impfung ab
dem 5. Lebensjahr diskutiert wird, dann graut es mir.
...
Friedrich Pürner, Jahrgang 1967, studierte Medizin, arbeitete im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, war Leiter der Taskforce Infektiologie Bayern, Leitender Infektionsschutzarzt und Leiter des Bereiches Epidemiologie, bevor er 2018 zum Leiter des Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg ernannt wurde. Nachdem er sich kritisch zur Coronapolitik der Regierung geäußert hatte, wurde er im November 2020 versetzt. Er kritisierte unter anderem die fehlende Aussagekraft von PCR-Tests und Inzidenzen im Hinblick auf die politischen Beschlüsse. Als Pürner gegen seine Versetzung klagte, nahmen seine Vorgesetzten unmittelbar vor dem Verhandlungstermin die Abordnung zurück. Pürner soll allerdings nicht wieder zurück zum Gesundheitsamt. Gegenüber Multipolar spricht er von einem „taktischen Manöver“ der Regierung. Die dauerhafte Leitung des Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg ist seit seiner Abordnung nicht geregelt. Der Epidemiologe hat nun mehrere Klagen erhoben, mit denen er die Unrechtmäßigkeit seiner Abberufung feststellen lassen möchte. Pürner ist Autor des Buches Diagnose Pan(ik)demie. Das kranke Gesundheitssystem.
..
https://multipolar-magazin.de/artikel/in-unserem-land-passiert-gerade-unheil
Landgericht Osnabrück bestätigt Entscheidung zur Beschlagnahme eines
mutmaßlich gefälschten Impfausweises
28.10.2021
Pressemitteilung 40/21
OSNABRÜCK. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss
vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag
gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines
mutmaßlich
gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.
Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer
Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Dem Beschuldigten wird
zur Last gelegt, einen
gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben, um ein
digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte mit
Beschluss vom 12. Oktober
2021 die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, da das dem Beschuldigten
vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft.
Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigte mit Beschluss
vom 26. Oktober 2021 die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück. Das Vorzeigen
eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen
Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es
sei von einer Strafbarkeitslücke
auszugehen.
Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277,
279 StGB.
Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer
Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22
Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im
Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke
sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen
Verwaltung eingeordnet sei.
Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen
einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten
Urkunde gemäß
§ 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB
als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller
seien und daher ein
Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.
Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der
Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung
berechtigten Person begangen
werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.
Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten
Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.
Die 3. große Strafkammer wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung
eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines
unechten oder gefälschten Impfausweises stelle - unabhängig von der Frage, ob
ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr
eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit
dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen
Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghöfer@justiz.niedersachsen.de
Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de
Twitter:
https://twitter.com/LandgerichtOS
Bayern geht gegen Urteil zu Corona-Ausgangsbeschränkungen in Revision
Anfang der Woche hatten die Verwaltungsrichter für viele überraschend die strengen Corona-Maßnahmen im Freistaat im Frühjahr 2020 für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. „Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel die Entscheidung. Zuerst hatte WELT über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).
...
In den sozialen Netzwerken entbrannte nach dem Urteil eine kontroverse Debatte über die politischen Folgen des Urteils. Unter dem Hashtag #söderrücktritt entluden alleine bis Donnerstagabend mehr als 7700 Kritiker ihren Frust über die bayerische Corona-Politik und forderten vielfach auch den Rücktritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU).
08.10.2021
SCHON WIEDER
Demminer Amtsrichter zerfetzt Mega-Strafzettel für Querdenker
1900 Euro Bußgeld forderte der Seenplatte-Kreis von einem prominenten „Querdenker” für die vermeintlich illegale Einreise nach MV im November 2020. Doch Samuel Eckert klagte – und bekam Recht.
Simone Schamann
25.09.2021
Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier vor dem Justizzentrum Neubrandenburg. Für seinen Mandanten Samuel Eckert (Kreis) erwirkte er einen Freispruch, er muss die knapp 2000 Euro Bußgeld nicht zahlen.
Demmin ·
Es ist bald ein Jahr her, dass vier gestrandete Promi-Querdenker den
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für ein paar Tage zum Twitter-Trend und
Topthema im Internet machten: Anfang November 2020 waren Dr. Bodo Schiffmann,
Samuel Eckert, Ralf Ludwig und Wolfgang Greulich auf dem Weg zu einer Kundgebung
auf dem Neubrandenburger Marktplatz kurz hinter Neustrelitz von der Polizei
angehalten und an der Weiterreise gehindert worden.
Debattier-Epos mit 80.000 Zuschauern
Die Situation an einer Bushaltestelle an der B96 in Weisdin (zwischen
Neustrelitz und Neubrandenburg) wurde zum tausendfach geteilten Debattier-Epos:
Über mehrere Stunden versuchten die Mecklenburger Beamten, den Maßnahmengegnern
im Schein einer Straßenlaterne bei Minusgraden zu erklären, dass sie aufgrund
der damals geltenden Corona-Verordnung leider nicht nach Mecklenburg-Vorpommmern
einreisen dürfen, was die Angehaltenen, die Teile der Ereignisse per Livestream
ins Internet übertrugen, komplett anders sahen. Bis zu 80.000 Zuschauer
verfolgten die Endlos-Diskussion an der offenen Bustür im Livestream.
Auftritt #Ehrenrusch und XXL-Strafzettel
Kurz vor Mitternacht, die Protagonisten waren schon komplett genervt und
durchgefroren, musste dann noch der Neubrandenburger Polizeichef persönlich ran.
Sein Auftritt machte Torsten Rusch kurzzeitig zum Twitter-Star, sogar
Ministerpräsidentin Schwesig (SPD) erwähnte #Ehrenrusch in einem Tweet.
Wer das Lokal-Epos samt Nachspiel noch mal genau nachlesen will, kann das hier
tun:
Urteile um Einreise in MV: Wie quer muss man denken, um dieses Hickhack zu
verstehen
„Eigentlich gleich der nächste Skandal”: Querdenker-Handy bleibt in
Neubrandenburg
Liebesgrüße aus MV: Landkreis schickt Querdenker Mega-Strafzettel
Für die Querdenker endete der Abend mit mit einer Not-Übernachtung in einer
Neustrelitzer Gerätehalle und vier Bußgeldbescheiden von Seenplatte-Landrat
Heiko Kärger (CDU). Knapp 1900 Euro wollte der Landkreis pro Nase für die
unerlaubte Einreise ins Bundesland kassieren. Die Maßnahmengegner legten
selbstverständlich Einspruch ein – und bekamen nun zum zweiten Mal vor Gericht
Recht. Genau wie der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, dessen Verhandlung
schon im Mai stattfand , muss auch Samuel Eckert seinen Mega-Strafzettel aus MV
nicht bezahlen.
Freispruch für Eckert nach wenigen Minuten
Verhandelt wurde am Donnerstag vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle
Demmin. Eckert selbst war vom Erscheinen entbunden worden, sein Anwalt Dirk
Sattelmaier vertrat ihn. Er sagte hinterher zum Nordkurier: „Der Richter und ich
waren allein im Gerichtssaal. Ich habe ein paar Minuten vorgetragen – und dann
war es auch schon ganz schnell vorbei: Der Richter ist meiner Argumentation in
vollem Umfang gefolgt und hat Samuel Eckert freigesprochen.“ Mit anderen Worten:
XXL-Strafzettel zerfetzt!
Sattelmaier erklärt seine juristische Herangehensweise: Die damals geltende
Corona-Verordnung habe zwar ein Einreiseverbot nach MV vorgesehen, es seien aber
verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen gewesen. Zum Beispiel das Grundrecht
auf Ausübung des Berufs. „Die Ausübung der Versammlungsfreiheit, um die es in
unserem Fall geht, hatte die Behörde seinerzeit allerdings nicht als
Ausnahmetatbestand anerkannt“, so Sattelmaier. „Dieses Grundrecht – Artikel 8 im
Grundgesetz – wurde in der damals geltenden Corona-Verordnung auch gar nicht
erwähnt.“
Rechtsanwalt Sattelmaier: „Das Bußgeld hätte nie erlassen werden dürfen”
Aber: Corona-Verordnungen, so Sattelmaier, müssten immer grundrechtskonform
ausgelegt werden – wobei ein Grundrecht nicht höher gestellt werden dürfe als
ein anderes. Für den konkreten Fall bedeute das, „dass die Ausübung des
Versammlungsrechts nicht niedriger eingestuft werden darf als die
Berufsfreiheit.“ Darauf habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Januar
2021 in einer ähnlichen Entscheidung bereits hingewiesen. Sattelmaier weiter:
„Wenn man schon als Ausnahmetatbestand die Berufsfreiheit normiert, dann muss
man gleichwertige Grundrechte auch normieren. Und das ist hier nicht erfolgt.“
Am denkwürdigen Abend in Weisdin hätten die Maßnahmenkritiker bereits so
argumentiert. Der Jurist: „Dieses Bußgeld hätte nie erlassen werden dürfen.” Der
Demminer Amtsrichter sah es am Donnerstag genauso – und sprach Maßnahmenkritiker
Eckert frei.
Samuel Eckert zum Nordkurier: „Ich freue mich über das Urteil, das für jeden
vernünftig denkenden Menschen schlüssig sein dürfte. Die Grundlage, auf der das
Vorgehen von Herrn Rusch basierte, sollte wiederum jedem Demokraten zu denken
geben. Ganz egal, welche persönliche Meinung er in Sachen Corona vertritt.”
Oberverwaltungsgericht bestätigt Suspendierung von Grundschulleiterin
Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen ist rechtmäßig suspendiert
worden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht
beachtet hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (AZ 6 B 1098/21)
bestätigte laut Mitteilung einen entsprechenden Eilbeschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf 2 L 1053/21). Der Beschluss ist
unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seiner Entscheidung zu Recht auf
zwingende dienstliche Gründe verwiesen, warum der Klägerin verboten wird, die
Dienstgeschäfte weiterzuführen, erklärten die Richter des OVG in Münster. Die
Schulleiterin habe wiederholt gegen die unmittelbar aus der
Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine
Maske zu tragen. Die von der Schulleiterin vorgelegten ärztlichen Atteste hätten
nicht die Mindestanforderungen an derartige Nachweise erfüllt. Durch ihre
Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, habe sich die
Klägerin zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn
hinweggesetzt, argumentierten die Richter in Münster so wie auch die Richter der
Düsseldorfer Vorinstanz.
Die Klägerin habe zudem Mitte April ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt,
wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der
Schule durchzuführen, erläuterten die Richter des OVG. Auch gebe es
Anhaltspunkte auf weitere Pflichtverstöße, wie etwa die Durchführung
dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.
07.09.2021
Protest gegen Corona-Maßnahmen:
Berlin: Es wird Zeit, dass die Demo-Verbote gekippt werden
Die Bürger sind mündig. Verbote der für das Wochenende geplanten Demonstrationen
der Corona-Kritiker sind unverhältnismäßig.
Ein Kommentar.
27.8.2021 - 06:02 Uhr
Andreas Kopietz
Am 5. August geschah im Amtsgericht im bayerischen Garmisch-Partenkirchen
Außergewöhnliches: Das Gericht sprach einen Maskenverweigerer frei. Der
Organisator einer Kundgebung gegen die Corona-Einschränkungen hatte im November
die Teilnehmer aufgefordert, den Mund-Nase-Schutz abzunehmen. Das Gericht
urteilte, dass die Demo-Auflagen, die das Tragen von Masken vorschrieben,
rechtswidrig seien. In der Öffentlichkeit wurde dieses Urteil kaum beachtet.
Grundlage für den Freispruch war ein Gutachten des Aerosol-Forschers Gerhard
Scheuch. Der Physiker berät unter anderem das Robert-Koch-Institut zur
Ausbreitung des Coronavirus durch Aerosole. Er empfiehlt, Innenräume häufig zu
lüften. Im Freien verhielten sich Aerosole jedoch komplett anders, sagte er vor
Gericht. „Die Gefahr, sich im Freien anzustecken, ist außerordentlich gering.“
Auch wenn der Sachverständige eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht mit
letzter Gewissheit ausschließen konnte, wenn sich Personen längere Zeit
unmittelbar dicht gegenüberstehen, sei das Risiko im Innenbereich ungleich
höher. Eine Ansteckungsgefahr gehe nur von solchen Versammlungsteilnehmern aus,
die selbst Träger des Virus sind. Im Kreis Garmisch-Partenkirchen lag die
7-Tage-lnzidenz an jenem Tag bei 127.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Rechtsmittel eingelegt. Es
bleibt also spannend.
Auch in Berlin. Dort werden am Wochenende wieder Staat und Bürger
aufeinanderstoßen, weil 26 Kundgebungen gegen die Beschränkungen angemeldet
sind. Mehrere hat die Polizei bereits verboten. Nun drohen die gleichen Bilder
wie am 1. August, als Tausende trotz Verbots demonstrierten: Bilder von
Polizisten, die ältere Frauen zu Boden stoßen, Bilder von Menschen, denen Blut
über das Gesicht läuft.
Filmschnipseln aus dem Internet ist nicht zu trauen, weil sie nicht alles
zeigen. Aber es ist nicht zu übersehen, dass der Staat immer rabiater wird, um
immer fragwürdigere Verordnungen durchzusetzen. Das wichtigste Einsatzmittel der
Polizei ist das Wort. Doch im Fall der „Querdenker“ scheinen die Dinge anders zu
liegen. Im Einsatzbefehl für den 1. August ist von einer „niedrigen
Einschreitschwelle“ die Rede. Zwar beteuert die Polizei, dies bedeute vor allem
Kommunikation. Doch so, wie es im Befehl formuliert ist, bedeutet das die ganze
Palette der Möglichkeiten.
Der Verdacht drängt sich auf, dass die Berliner Polizei politisch agiert
Die Polizei verbietet Versammlungen der „Querdenker“ und anderer Gruppen, weil
sie davon ausgeht, dass diese sich nicht an die Auflagen halten, an
Mindestabstand und Maske. An Auflagen, deren Rechtmäßigkeit man – wie es schon
das Gericht in Garmisch-Partenkirchen tat – bezweifeln kann. In einem aktuellen
Verbotsfall hat die Polizei auch ein vorangehendes Kooperationsgespräch mit dem
Anmelder einer Versammlung rundweg abgelehnt.
Bei der Demo zum Christopher Street Day, wo ebenfalls massenhaft die
Hygieneauflagen missachtet wurden, blieb die Polizei wesentlich sanfter. Der
Verdacht drängt sich auf, dass Polizeipräsidentin Barbara Slowik, die von Anfang
an ein hartes Vorgehen gegen „Querdenker“ ankündigte und im November zum ersten
Mal seit vielen Jahren Wasserwerfer einsetzen ließ, politisch nicht neutral
agiert. Zumal ihr Chef, Innensenator Andreas Geisel (SPD), im vergangenen Jahr
die Demonstranten über einen Kamm mit Nazis und Reichsbürgern schor. Damit
schweißte er die Gegner der Corona-Maßnahmen, die aus den unterschiedlichsten
politischen Milieus kommen, zusammen.
Es gibt ernstzunehmende Stimmen, die davor warnen, dass man sich mit der
gefährlicheren Delta-Variante auch im Freien anstecken könne. Man kann aber auch
das Unverständnis teilen, das der Aerosol-Experte bei Gericht äußerte: dass die
wissenschaftlichen Erkenntnisse zur geringen Ansteckungsgefahr im Freien, die
schon im November 2020 bekannt waren, nicht bereits viel früher beim Erlass von
Gesetzen und Verordnungen durch die politischen Entscheidungsträger
berücksichtigt wurden.
Angesichts des Impffortschritts liegt es nun in der Verantwortung jedes
Einzelnen, ob und wie lange und wie dicht er sich als Ungeimpfter zu anderen
Ungeimpften gesellt. Die Bürger sind mündig, was ihre Vertreter vergessen zu
haben scheinen.
Es gibt Grundrechte von konstituierender Bedeutung für die freiheitlich
demokratische Grundordnung. Dazu zählen die Meinungs- und die
Versammlungsfreiheit. Deshalb muss der Staat abwägen, wie lange er diese
beschränkt. Es geschieht schon viel zu lange. Die Berliner Polizei stützt ihre
Demoauflagen auf Paragraf 14 der Corona-Verordnung, welche Masken bei
Versammlungen vorschreibt. Zum Glück können Gerichte Verordnungen kippen. Es
wird Zeit.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berlin-es-wird-zeit-dass-die-demo-verbote-gekippt-werden-li.179227
»Sensationsrichter« von Weimar: Acht Razzien im Umfeld Betroffene schildern
Merkwürdigkeiten
VERÖFFENTLICHT AM 01. Jul 2021
Ein Gastbeitrag von Gregor Amelung
Nach Informationen von 2020news wurden die Wohnungen und / oder die Büroräume
von Richter Dettmar, des Verfahrensbeistands der Kinder, einer Mutter eines
Kindes sowie von Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof.
Dr. Ines Kappstein und von Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«,
durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt.
Als offizielle Begründung für die drastische Maßnahme der Staatsanwaltschaft
Erfurt wurden die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Richter Dettmar angegeben. Der
Richter hatte Anfang April 2021 ein weithin beachtetes Urteil gefällt, in dem er
die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen verboten hatte,
weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte: Amtsgericht Weimar,
Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21.
In dem insgesamt 178 Seiten langen Beschluss sah die Staatsanwaltschaft Erfurt
allerdings den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Daraufhin hatten Ermittler
bereits am 26. April 2021 sowohl Dettmars Büro, sein Auto und sein Haus
durchsucht und das Handy des Richters beschlagnahmt.
»Absolut vertretbare Position«
Laut Dettmars Anwalt Gerhard Strate wirft die Staatsanwaltschaft seinem
Mandanten vor, gegen Paragraf 1666 BGB (»Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung
des Kindeswohls«) verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 besagen dort
allerdings laut Strate, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist,
»Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten« zur Abwendung von Gefahren für
Kinder zu treffen. Richter Dettmar sei davon ausgegangen, dass mit »Dritten«
auch öffentliche Institutionen wie eine Schule gemeint sein können. Das sei eine
»absolut vertretbare Position«, so Dettmars Anwalt Ende April.
Gestern kam es dann zur zweiten Razzia bei dem sogenannten »Sensationsrichter«
von Weimar. Und auch Dettmars Richterkollege Matthias Guericke erhielt Besuch
von der Polizei. Guericke steht zwar nicht in Verbindung zum Verfahren von
Richter Dettmar, hatte aber ähnlich maßnahmenkritisch wie sein Kollege
entschieden.
Und auch Prof. Dr. Ulrike Kämmerer haben die Ermittler besucht. Die auf
Virologie, Immunologie und Zellbiologie spezialisierte Biologin am
Universitätsklinikum Würzburg, die sich vor Corona überwiegend mit dem
Stoffwechsel bei Krebspatienten beschäftigt hatte, hatte für das Verfahren vor
dem Familiengericht Weimar, in dem Richter Dettmar entschieden hatte, ein
Gutachten erstellt, in dem die mangelnde Aussagekraft des PCR-Tests in Sachen
SARS-CoV-2-Infektionen dargelegt wurde. In Kämmerers Büro wurde nun eine
Mitarbeiterin von der Polizei genötigt, der Mitnahme von Unterlagen zuzustimmen.
Beschlagnahmt wurde u.a. auch das Buch »Das PCR-Desaster – Zur Genese und
Evolution des ›Drosten-Tests‹«, in dem ein Beitrag von Kämmerer abgedruckt ist.
Allerdings kriegt man das 104 Seiten starke Werk auch ganz ohne Blaulicht unter
www.thomaskubo.de. als PDF oder als Softcover. Entsprechend irritiert zeigte
sich die Gutachterin. »Das ist ein ausgesprochen ungewöhnlicher Vorgang«, so
Kämmerer. »Ich habe schon in diversen Verfahren als [sachverständige] Zeugin
ausgesagt. Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der
Polizei oder vom Gericht befragt.« Es sei »unglaublich, dass die Polizei ohne
Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer
beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz… verschafft.«
Zusätzliche Brisanz erhält das Vorgehen der Behörden dadurch, dass sowohl
Kämmerer als auch der ebenfalls betroffene Uli Masuth als Kandidaten der Partei
»dieBasis« zur Bundestagswahl am 26. September antreten.
Die neue Partei muss man mit ihren Corona-Maßnahmen-kritischen Mitgliedern wie
Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Dr. Wolfgang Wodarg fraglos zur Opposition
rechnen, weshalb das harsche Vorgehen der Staatsanwalt irritierend und
staatspolitisch unsensibel erscheint. Zumal Kämmerer selbst noch Folgendes zu
bedenken gibt: »Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für
die Durchsuchung… [war], als meine gutachterliche Stellungnahme im
Kindswohlverfahren. Denn mein Gutachten ist ja im vollen Wortlaut veröffentlicht
und kann von jedermann eingesehen werden.«
Kämmerers Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen. Zumal man zeitgleich
stattfindende Razzien eigentlich eher im Milieu der organisierten Kriminalität
oder bei »Gefahr im Verzug« erwarten würde. Und auch bei dem anderen von der
Polizeiaktion betroffenen Kandidaten der Partei »dieBasis« erscheint der Einsatz
unverhältnismäßig. Hierbei wurde die Wohnung von Uli Masuth vom Landesverband
Thüringen und seiner Frau durchsucht.
»Grund der Durchsuchung in unserer Ehewohnung [war] laut richterlichem Beschluss
die Frage, ob meine Ehefrau ein ›Kennverhältnis‹ zu Richter Dettmar unterhalte«,
so Masuth. Dabei hätte seine Frau auf einfache Nachfrage »jederzeit mitgeteilt,
dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern dass wir seit vielen Jahren
befreundet sind.«
Was diese Bekanntschaft allerdings mit dem Gerichtverfahren zu tun hat, kann
sich der Kabarettist und Wahl-Weimarer nicht erklären. Genauso wenig, dass »von
den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten« nur eines seiner Frau
gehört. »Interessant in diesem Zusammenhang« sei dann noch: »die Polizei wollte
sich sogar… Zugang zu unserem ›Basis-Auto‹ verschaffen. – Was kann das mit einem
möglichen ›Kennverhältnis‹ zu tun haben?«
Da Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, stellt sich in dieser Causa auch
die Frage nach der politischen Verantwortung von Justizminister Dirk Adams (Die
Grünen) in der Minderheitsregierung von Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die
Linke). Zumal in Thüringen zeitgleich zur Bundestagswahl eine vorgezogene
Neuwahl zum Landtag stattfinden wird.
https://reitschuster.de/post/sensationsrichter-von-weimar-gestern-8-razzien-im-direkten-umfeld/
FURCHTBARE JURISTEN?
EINSCHÜCHTERUNG DER JUSTIZ?
Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen.
Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Auch dieses Urteil war wegweisend.
RAZZIEN AUCH BEI BASIS-BUNDESTAGSKANDIDATEN
Doch damit nicht genug. Durchsucht wurde auch der Verfahrensbeistand der
Kinder, deren Mutter und Herr Ulrich Masuth, mit der Begründung, Masuths Frau
sei mit Richter Dettmar
befreundet. Masuth und Frau Professor Ulrike Kämmer sind beide
Bundestagskandidaten der Partei Die Basis. Der Verdacht einer politisch
motivierten Durchsuchung liegt nahe.
BVG HATTE DETTMAR FÜR ZUSTÄNDIG ERKLÄRT
Begründet wurden die Durchsuchungen mit dem Verfahren wegen vermeintlicher
Rechtsbeugung durch Richter Dettmar, aufgrund seines Urteils zur
Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen. Dies ist juristisch
insofern interessant, als dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die
Rechtsansicht von Richter Dettmar bestätigte und derartige Verfahren
den Amtsgerichten zuwies. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch
entschieden, dass ein Richter eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung nicht
durchführen darf, wenn sich die
Maßnahme gegen eine Behörde richten würde. Dies ist allerdings juristisch
umstritten, da dadurch Schüler von staatlichen Schulen gegenüber Schülern von
privaten Schulen benachteiligt wären.
Richter Dettmar wurde also durchsucht, obwohl er sachlich zuständig war. Dass
das Bundesverwaltungsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt
annimmt, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen staatliche Behörden
unzulässig ist, rechtfertigt weder ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, noch
diverse Hausdurchsuchungen. Die Durchsuchungen können nur als
ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen eine unabhängige Richterschaft
gewertet werden.
03.07.2021
Markus Haintz ist Rechtsanwalt und Journalist.
https://www.nichtohneuns.de/zeitung/
Karlsruhe bestätigt Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt,
der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der
Corona-Schutzimpfung abhalten wollte. Die Richter nahmen die
Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, wie aus dem in
Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1211/21)
Ein Betreuer übernimmt in bestimmten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung,
wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage
ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hier ging es um die
Gesundheitsfürsorge.
Der Mann, ein Rechtsanwalt, hatte sich in allen drei Fällen gegen die Impfung
gestellt, weil er persönlich die Risiken für größer hielt als den Nutzen. Wegen
der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch
Roulette. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März
wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen. Das Landgericht
bestätigte die Entlassung.
Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Verfassungsklage – erfolglos. Ein
Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen
verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien,
entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die
Entlassung rechtfertigen.
02.06.2021
Kommentar:
Was ist "medizinisch angezeigt", dazu äußert sich das Bundesverfassungsgericht vermutlich nicht. Wenn die Regierung morgen beschließt, dass alte und vorerkrankte Leute aus dem Fenster springen sollen, um sich vor einem gefährlichen Virus in Sicherheit zu bringen, dann müssen die Betreuer wohl die Betreuten persönlich vom Balkon werfen, um den Erfolg zu sichern.
Armes Deutschland.
Arzt stellt falsche Masken-Atteste aus - Strafbefehl über 21 250 Euro
Ein Zahnmediziner aus Offenburg soll Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht
ausgestellt haben, ohne dass dafür ein medizinischer Grund vorlag. Nun liegt
gegen den Mann ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, wie die Staatsanwaltschaft
Offenburg am Freitag mitteilte. Der Strafbefehl über 21 250 Euro sei vom
zuständigen Strafrichter erlassen worden. Zu einer öffentlichen Hauptverhandlung
werde es deshalb nicht kommen.
...
21.05.2021
Kommentar:
Falsche Atteste, na so was aber auch. Die Bundesregierung zwingt wegen einer herbeigeredeter "Pandemie" ein ganzes Land in Quarantäne und beschränkt die grundgesetzlich zugesicherten Freiheiten, da sollte die Staatsanwaltschaft Offenburg mal lieber in diese Richtung ermitteln und anklagen.
Doch wie heißt es so treffend: Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen.
Maskenpflicht beschäftigt Ermittler
Auch im Landkreis beschäftigen Verstöße gegen die Verordnungen zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes sowohl die Staatsanwälte als auch die Familiengerichte.
18.05.2021
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf durchsuchten Ermittler in den vergangenen Wochen eine Arztpraxis. Dies bestätigt Staatsanwalt Timo Ide auf Anfrage der OP. Laut des Sprechers der Marburger Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass die Medizinerin Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht ausstellte, ohne die Patienten dahingehend untersucht zu haben, also Bescheinigungen ohne medizinischen Grund vergab. Laut Ide werten die Ermittler derzeit die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen aus. Ob sich der Verdacht erhärten lässt, stehe deshalb noch nicht fest.
...
https://www.op-marburg.de/Landkreis/Hinterland/Maskenpflicht-beschaeftigt-Ermittler-und-Gerichte
Womit sich Staatsanwaltschaften so beschäftigen, nächsten kontrollieren die noch, ob sich die Bürger nach dem Stuhlgang auch ordentlich den Arsch abgewischt haben, damit keine Keime durch die Gegend geschleppt werden.
Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern
19.06.2021
Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an
zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung
ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen
durchsucht.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter wegen einer
Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es Durchsuchungen in
drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern wurden am
Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten privat und dienstlich
genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht
Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt mitteilte.
Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation zwischen dem
Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst bestehe kein
Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und Laptops
sichergestellt.
Der am Weimarer Amtsgericht tätige Familienrichter hatte Anfang April unter
Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der
Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er
sich auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...
Kommentar Väternotruf:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von
Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
19.05.2021
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom
09.04.2021 (9 F 148/21) auf
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates
Thüringen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.
Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim
Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren
wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das
körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder,
die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen
zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz
gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen
Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert
am 12.3.2021, angeregt.
In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern,
den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das
Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an
Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder
vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den
beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit
ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen
Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem
Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.
Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer
Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu
entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der
Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die
Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu
überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im
Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen
Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die
gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von
Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den
Verwaltungsgerichten.
Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung
des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge
insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige
Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift,
gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden
könnten.
Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das
Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des
Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21
Jena, den 18.05.2021
Verfasser der Pressemitteilung:
Richter am Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen
Kommentar:
Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.
Dabei bestimmt doch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl
des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
und in einem solchen Fall wären die Eltern "nicht in
der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen Durchgriff auf die Schule
haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB dann doch das Amtsgericht
(Familiengericht) zuständig sein.
Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.
PROZESS AM AMTSGERICHT
Drosten-Gutachten zum PCR-Test lässt Fragen offen Endlich hat er Zeit gefunden, sich darum zu kümmern: Prof. Christian Drosten hat das von ihm geforderte Gutachten zum PCR-Test am Amtsgericht Heidelberg eingereicht.
Wohl noch nicht das Ende vom Lied.
Simone Schamann
08.05.2021
Rechtsanwältin Beate Bahner forderte Prof. Christian Drosten als Gutachter in
einem Bußgeldverfahren an.
Die wichtigste Frage im Verfahren – ob der PCR-Test geeignet sei, eine akute
Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nachzuweisen – ist aus Sicht von
Rechtsanwältin Beate Bahner mit dem Gutachten, auf das Beobachter der
Kontroverse seit Monaten gespannt gewartet haben, noch immer nicht beantwortet.
Bahner zum Nordkurier: „Professor Drosten hat sich in seinem Gutachten nur mit
dem Nachweis zurückliegender Infektionen beschäftigt. Dass der PCR-Test das
kann, ist unbestritten. Es geht im Infektionsschutzgesetz und damit in dem
Verfahren allerdings um den eindeutigen Nachweis akuter ansteckender
Infektionen. Die Frage ist, ob der PCR-Test die Ansteckungsgefahr zweifelsfrei
belegen kann. Hierzu äußert sich Professor Drosten aber leider nicht.” Die
Anwältin hat nun ein Ergänzungsgutachten beantragt.
So fing es an: Gericht stimmt zu – Anwältin fordert Drosten als Gutachter an
Bahner hatte Drosten als Sachverständigen für ein eigentlich marginales
Verfahren am Amtsgericht Heidelberg angefordert, der zuständige Richter war
ihrem Vorschlag gefolgt. Der Fall: Bahners Mandantin soll ein Bußgeld zahlen,
weil sie sich weigerte, zum Abschluss einer Reisequarantäne einen PCR-Test zu
machen. Die bekannte Anwältin argumentiert, dass der PCR-Test nicht geeignet
sei, eine akute ansteckende Infektion nachzuweisen, weil er aufgrund seiner
hohen Empfindlichkeit selbst bei winzigsten Viruspartikeln – die keine
Erkrankung im Körper auslösen – regelmäßig falsch-positive Ergebnisse anzeigt.
Dass eine als maßnahmenkritisch bekannte Anwältin den Chefvirologen und
Regierungsberater Drosten als Sachverständigen quasi herausfordert, war im
Februar bekannt geworden und hatte für Aufsehen gesorgt. Drosten äußerte sich
nicht dazu, auch das lange Warten auf seine Antwort habe nichts zu sagen, hieß
es zwischenzeitlich von der Charité. Das Zeitbudget des Professors sei einfach
knapp bemessen.
Monate später liegt sein Gutachten zur Thematik endlich vor. Auf vier Seiten
führt Prof. Drosten aus, was der PCR-Test alles kann und wie er genau
funktioniert.
Drosten: „Insofern lässt sich klar bestätigen...”
Zusammenfassend heißt es: „Unter ordnungsgemäßer Anwendung und Einhaltung aller
fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik
kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus
(etwa SARS-CoV2) bei der Anwendung am Menschen dann vor, wenn Genmaterial des
betreffenden Virus (etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von
Genmaterial des Virus (etwa von SARS-CoV2) liegt ausschließlich nach Eindringen
des Virus in Körperzellen mit Virusvermehrung vor.
Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein
ordnungsgemäß durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und
seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus
nachweist.“
Bahner: „Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an.“
Für Rechtsanwältin Bahner ist der Knackpunkt damit nicht geklärt. Sie teilte dem
Vorsitzenden Richter mit, dass Sie keine Veranlassung sieht, den Einspruch gegen
das Bußgeld aufgrund des nun vorliegenden Gutachtens zurückzunehmen. Bei Gericht
reichte sie weitere Fragen an Prof. Drosten mit der Bitte um ein
Ergänzungsgutachten ein. In Bahners Begründung heißt es unter anderem: „Der
Sachverständige legt in seinem Gutachten auf Seite 3 dar, dass der Nachweis von
Virus-Genabschnitten in der PCR eine Mindestmenge von Virusmaterial auf der
Schleimhaut voraussetzt, die (unter natürlichen Umständen) nur im Rahmen einer
`vorangegangenen` Infektion mit aktiver Vermehrung des Virus auftritt.
Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostikinstrument, welches kleinste
DNA- und RNA-Schnipsel detektiert – und zwar noch Jahre und Jahrzehnte später.
Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob
jemand vor 6 Monaten oder vor 6 Jahren mit Corona oder einem Grippevirus
infiziert war. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die getestete Person
akut infiziert ist. Die `Aktualität` und `Akutheit` schreibt §7 IfSG auch
ausdrücklich vor. [...]“
Die Debatte um die Eignung des PCR-Tests als wichtigstes Diagnose-Tool im
Pandemie-Management geht also vermutlich in die zweite Runde.
https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/drosten-gutachten-zum-pcr-test-laesst-fragen-offen-0843454005.html
Zuständigkeit des Familiengerichts auch für mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch staatliche Coronamaßnahmen
Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 70/21
- Beschluss vom 28.04.2021 - Amtsgericht Pforzheim - 6 F 42/21. 03.05.2021: "Der
Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ
20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden
ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer
Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des
OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer
Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das
Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht
verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer
Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden
Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter
hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der
Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die
Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der
Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim
auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen
Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene
Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss
zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar
rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen
Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten
sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller
Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen,
AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests
teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht
aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig –
nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr.
Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests
erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle
Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr
bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch
Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die
psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der
Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte
eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext
inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten –
Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und
in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des
Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den
Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop
beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter
Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen.
Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich
dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches
Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..."
Kehret (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Pforzheim (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Kehret im OLG-Bezirk Karlsruhe nicht aufgeführt. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.06.2017, 01.10.2018: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.01.2020, 14.09.2020: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 4 und 6. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.05.2021: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen - Abteilung 4 und 6.
Virus-Ausbruch im Gefängnis: Prozess wegen Corona-Demo vertagt
Wegen mehreren Corona-Infektionen in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart ist der
Prozess um brutale Schläge und Tritte am Rande einer Corona-Demonstration
verschoben worden. Rund ein Jahr nach dem Angriff hätte am Montagmorgen
eigentlich das Verfahren gegen zwei mutmaßliche Beteiligte an der Attacke
beginnen sollen – einer davon sitzt in dem Gefängnis in Stammheim. Der Prozess
wurde auf kommende Woche vertagt, wie Richter Johannes Steinbach bestätigte.
Alle ein- und ausgehenden Kontakte in das Gefängnis werden demnach derzeit
unterbunden, weshalb der Angeklagte nicht vorgeführt werden konnte. Ob der
Angeklagte selbst infiziert ist, konnte der Richter nicht sagen.
Die beiden Männer werden der linken Szene zugerechnet. Sie müssen sich für
Schläge und Tritte gegen drei Männer im Mai vergangenen Jahres am Rande einer
Protestkundgebung auf dem Cannstatter Wasen verantworten. Dem zur Zeit der Tat
20-Jährigen, der in Haft sitzt, wird versuchter Totschlag vorgeworfen. Er soll
einem der Opfer heftig gegen den Kopf geschlagen und ihn lebensgefährlich
verletzt haben. Ein zur Tatzeit 24 Jahre alter mutmaßlicher Komplize sitzt wegen
gefährlicher Körperverletzung auf der Anklagebank des Landgerichts.
19.04.2021
Ex-Richterbund-Chef
„fassungslos“ über neue Corona-Pläne des Bundes
Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über
Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das
Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber
nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle
Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts
Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um
einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr
einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er.
Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt
werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei.
Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich
zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu
treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“
12.04.2021
Thüringer Ministerium: Erhebliche Zweifel an Beschluss von
Amtsgericht Weimar
Ein mutmaßlicher Beschluss des Amtsgerichtes Weimar hat für viel Wirbel gesorgt.
Darin wurde offenbar einer Klägerin recht gegeben, die gegen Maskenpflicht,
Abstände und Testpflicht an den Schulen ihrer Kinder geklagt hatte.
Das Thüringer Bildungsministerium stellt nun klar, die Entscheidung sei
allenfalls für die beiden Schüler bindend.
...
Das Amtsgericht Weimar war bereits im Januar in den Schlagzeilen, als ein Richter einen Angeklagten freisprach, der wegen einer verbotenen Feier ein Bußgeld zahlen sollte. In der Urteilsbegründung nannte der Richter die Maßnahmen eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“. Der Jurist hatte 2020 selbst gegen Corona-Maßnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Jena überprüft sein Urteil nun. Der aktuelle Fall ist aber nach RND-Informationen von einem anderen Richter am Amtsgerich Weimar bearbeitet worden.
11.04.2021
Amtsgericht Weimar - Corona
Amtsgericht Weimar - 9 F
148/28 - Beschluss vom 08.04.2021: ... hat das Amtsgericht Weimar
durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren
am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen
Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt,
für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler
folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere
Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske)
oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über
das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B,
geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen
Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten,
für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler
den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder
tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten
selbst.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Kurzes Zusammentreffen mehrerer Menschen zur Begrüßung ist keine verbotene Ansammlung
Treffen sich mehrere Bekannte zufällig bei Besorgungen und tauschen
Begrüßungen oder Ähnliches aus, ist das laut eines Urteils eines
rheinland-pfälzischen Gerichts kein Verstoß gegen die
Corona-Bekämpfungsverordnung. Diese Begegnungen sind keine verbotenen
Ansammlungen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz laut Mitteilung vom
Mittwoch (Az: 3 OWi 6 SsRs 395/20).
Das Gericht gab einem Kläger Recht, der mit einem Freund einen weiteren
Bekannten und seine Begleitung zufällig vor einer Bankfiliale traf. Zu viert
standen sie ungefähr ein bis zwei Minuten vor dem Gebäude zusammen und
unterhielten sich, wobei die Paare einen Sicherheitsabstand einhielten. Anlass
des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der
Großmutter kondolieren wollte.
24.03.2021
https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Saarland-beendet-Lockdown-nach-Ostern.html
191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel
Gut drei Stunden hat die neue Freiheit gehalten – 191 Minuten, um genau zu sein. Dann war wieder Schluss mit Lockerungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Montagmorgen nach einem sogenannten Normenkontrolleilverfahren weite Teile der Corona-Schutzverordnung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes für den Handel außer Vollzug gesetzt hat, meldete sich die Landesregierung bereits am Montagnachmittag mit überarbeiten Vorschriften.
...
22.03.2021
Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote für zwei Gegendemonstrationen
19.03.2021 Pressestelle:
VG Kassel
Nr. 05/2021
Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Kassel hat mit Beschlüssen vom gestrigen Abend zwei weiteren Eilanträgen von
Antragstellern gegen Versammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20.
März 2021, stattgegeben.
Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen zum Thema
„Ausgeschwurbelt“ sowie „Haltung zeigen für unsere Demokratie“ für den Bereich
Opernplatz bzw. Frankfurter Straße/Höhe Amtsgericht an. Die Stadt Kassel verbot
beide Versammlungen mit Verfügungen vom 16. März 2021. Zur Begründung führte sie
aus, angesichts der steigenden Corona-Virus-Infektionen müsse zum Schutz des
Grundrechts auf Leben und Gesundheit das Recht der Antragsteller auf
Versammlungsfreiheit zurücktreten.
Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und
stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.
Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien
offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen
Vorgaben der Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren,
die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein
Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen
zulässig. Eine solche sei nicht anzunehmen. Derzeit bestehe keine akute Gefahr
für eine Überforderung des Gesundheitssystems. In Hessen sei der Inzidenzwert
inzwischen zwar auf 100 angestiegen. Damit allein sei aber nicht die
Feststellung verbunden, dass bei einer Überschreitung jegliche Versammlungen
ausgeschlossen wären. Die Zahl der Verstorbenen sei massiv zurückgegangen. Dabei
berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich auch an Personen richteten,
von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine Gefahr oder der tragfähige
Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer Verbreitung für das
Corona-Virus ausgehe.
Überdies sei zu beachten, dass die Infektionsgefahr durch andere Maßnahmen
soweit reduziert werden könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig
erweise. Als mildere Maßnahmen gegenüber einem Verbot könnten zum Beispiel
Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, dem Einhalten von
Mindestabständen und der räumlichen Trennung der verschiedenen Demonstrationen
erfolgen. Dass dies erfolglos bleibe, sei nicht dargelegt. Es sei gerade im
Falle der Gegendemonstranten zu den eigentlichen Coronaversammlungen nicht im
Ansatz dargetan, dass auch nur der Verdacht dafür bestünde, die Teilnehmer
würden sich an entsprechende Auflagen nicht halten. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, dass es an ausreichenden Polizeikräften zur Sicherstellung der
Einhaltung von Auflagen, insbesondere einer räumlichen Trennung fehle, zumal für
diese Demonstrationen nur 200 bzw. 50 Teilnehmer angekündigt worden seien.
Aktenzeichen: 6 L 578/21.KS, 6 L 587/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 19.03.2021: Versammlungsrecht (PDF / 233.59 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail: pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-suspendiert-versammlungsverbote-f%C3%BCr-zwei-gegendemonstrationen
Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote
17.03.2021Pressestelle:
VG Kassel
Nr. 03/2021
Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Kassel hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag zwei Eilanträgen von Antragstellern
gegen Ver-sammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20. März 2021,
stattgegeben.
Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen und Aufzüge zum
Thema „Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und
Solidarität“ sowie „Freie Bürger Kassel - Grundrechte und Demokratie“ für den
Bereich der Schwanenwiese/Platz der Deutschen Einheit bzw. der Karlsaue für den
20. März 2021 an. Die Stadt Kassel verbot beide Versammlungen und Aufzüge mit
Verfügung vom 12. März 2021. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der
steigenden Coronavirus-Infektionen müsse zum Schutz des Grundrechtes von Leben
und Gesundheit das Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit
zurücktreten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer sich
weitgehend aus der sog. Querdenker-Szene zusammensetzten. Aufgrund von
Erfahrungen von bundesweiten Querdenker-Protesten und auch Erfahrungen konkret
in Kassel sei die Missachtung coronabedingter Auflagen nicht auszuschließen. Es
müsse auch mit Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten gerechnet werden.
Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und
stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.
Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien
offensichtlichrechtswidrig.
Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben der
Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren, die von
einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein Versammlungsverbot
zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen zulässig. Eine solche
sei nicht anzunehmen.
Derzeit bestehe keine akute Gefahr für eine Überforderung des
Gesundheitssystems. Die Inzidenz bewege sich sowohl bundesweit als auch in
Hessen und Kassel noch unter dem Wert von 100. Die Zahl der Verstorbenen sei
massiv zurückgegangen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich
auch an Personen richteten, von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine
Gefahr oder der tragfähige Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer
Verbreitung für das Corona-Virus ausgehe.
Überdies sei zu beachten, dass durch andere Maßnahmen
(Abstandhalten/Maskentragen etc.) die Infektionsgefahr soweit reduziert werden
könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig erweise. So seien mildere
Maßnahmen als ein Verbot möglich. Zum Beispiel könnten Auflagen zum Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckungen oder das Einhalten von Mindestabständen erfolgen. Die
Stadt habe die Geeignetheit solcher Maßnahmen nicht mit einer tragfähigen
Begründung ausgeschlossen. Die Stadt lege nicht konkret dar, weshalb gerade
vorliegend ein qualifizierter Bezug zur sog. Querdenker-Szene bestehe. Das gelte
auch für die Angaben der Stadt zu etwaigen Auflagenverstö-ßen in der
Vergangenheit. Es fehle des Weiteren an einer tragfähigen Begründung dafür,
warum selbst verstärkter Einsatz polizeilicher Kontrollen die Einhaltung der
Auflagen nicht sicherstellen könne. Die Stadt habe auch im Übrigen nicht
herausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt, warum mildere Maßnahmen wie die
Reduktion der Teilneh-merzahl oder ggf. eine Ortsverlegung nicht in Betracht
kämen.
Das Versammlungsverbot sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass
Gegendemonstrationen angemeldet worden seien. Dass die Stadt unter Hinzuziehung
externer Polizeikräfte, Trennung von Versammlung, Gegendemonstration und
möglichen anderen Kundgebungen, Verlegung des Versammlungsortes, nicht in der
Lage wäre, die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten, habe die Stadt nicht
konkret dargelegt.
Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zu.
Aktenzeichen: 6 L 562/21.KS, 6 L 573/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 17.03.2021: Verwaltungsgericht suspendiert
Versammlungsverbote (PDF / 141.7 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail:
pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
Gericht: Kind darf bei Uneinigkeit der Eltern geimpft werden
Wenn Eltern sich über die Impfung eines Kindes uneinig sind, sind die
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) entscheidend. Die
Entscheidungsbefugnis über Impfungen liege dann bei dem Elternteil, das sich an
den Empfehlungen der Stiko orientiert, teilte das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main mit. Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Vaters
zurück, der forderte, erst müsse die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich
geprüft werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (AZ: 6 UF 3/21)
In dem Streitfall üben die Eltern eines Kleinkindes gemeinsam die Sorge aus. Die
Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der Stiko impfen lassen, der Vater
ist dagegen und verlangt zunächst eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit
des Kindes. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die
Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht
folgte dem Antrag, die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das OLG
zurück. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, „dessen
Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“, entschieden die
Richter.
18.03.2021
16.03.2021
Keine Verkürzung der Absonderungszeit für geimpftes Ärzteehepaar
Pressemitteilung Nr. 5/21
Ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes
Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz hat keinen Anspruch auf Verkürzung der
Absonderungszeit. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt/Wstr. vom 15. März 2021 hervor.
Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allgemeinmedizinische
Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der
Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona
geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit den
Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per
PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie
sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das
über ein eigenes Badezimmer verfügt.
Am 08. März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner)
den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis
zum 18. März 2021.
Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis
einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei
rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu
ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das
Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am
06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils
auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung
des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in
ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2
Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen das
Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht
mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu
nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt
worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19
schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender
Begründung abgelehnt:
Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein
Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Die Kammer teile
nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne
von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die
Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen
der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI)
von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der
Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18.
März 2021.
Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht
dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft
worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen
mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der
rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage
aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen
für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz
Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den
Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.
Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,
dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine
abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das
RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die
empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der
besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten,
mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen
SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines
Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim
Quellfall.
Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die
Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die
zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen
Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des
öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite
selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der
näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 L 242/21.NW und
243/21.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig
angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter
„Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“
abgerufen werden.
Querdenken-351
Audiatur et altera pars
Wir sind der Dresdner Ableger der Bewegung
QUERDENKEN. Wir Querdenker streben die Zusammenarbeit mit allen Initiativen an,
welche so wie wir mit ganzem Herzen die freiheitliche und demokratische
Grundordnung unseres Landes schützen und verteidigen wollen. Wir sind Demokraten
und kämpfen für die Erhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
wie es vor den Corona-Maßnahmen bestand und fordern die vollständige
Wiederherstellung unserer garantierten Grundrechte. Extremisten und autoritäres
oder menschenverachtendes Gedankengut hat in unserer Bewegung keinen Platz!
Update 13.03.2021:
Das OVG hat unseren Eilantrag abgelehnt, womit die
Demo verboten ist. RA Ralf Ludwig wird jetzt Gehörrüge beim OVG Bautzen, da
dieses unsere Stellungnahme nicht gewürdigt hat. Wenn diese erfolgreich ist,
muss das Gericht seine Entscheidung abändern.
Update 12.03.2021:
Es liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vor, die sich
mit unserem über 100-seitigen Antrag in 1. Instanz befasst. Das ist ein gutes
Zeichen! Ich gehe davon aus, dass das Verbot unserer Demo gekippt wird.
Man
kann bspw. einzeln und Corona-konform am Samstag einkaufen gehen, um in diesem
Fall dann schon vor Ort zu sein und kurzfristig an der Demo teilnehmen zu
können.
Update 11.03.2021:
Der Eilantrag bei Gericht ist
eingereicht.
Ich bin fassungslos und stinksauer! Die Stadt Dresden hat
unsere Demo verboten, obwohl wir alles erdenkliche dafür getan haben, damit die
Demo stattfinden kann! Wir wären Kompromisse eingegangen und haben Vorschläge
unterbreitet, die einigen von uns eigentlich zu weit gehen, nur um friedlich
demonstrieren zu können. Wir haben uns ein Bein raus gerissen und als Dank ein
Verbot bekommen.
Das ist ein völlig inakzeptabler Versuch, unser
verfassungsmäßig verbrieftes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuhebeln.
Diesen Angriff auf die Demokratie lassen wir uns nicht bieten, daher ziehen wir
vor Gericht! Unser Anwalt Ralf Ludwig reicht voraussichtlich heute noch
entsprechende Anträge bei Gericht ein.
Der Ablauf:
Beginn: 13 Uhr
Ende: ca. 15-16 Uhr
Das vorläufige Programm:
Gopal Norbert Klein
Holger Reißner
Yann Song King
Jan Rößler
Fidel Kastor
uvm.
Voraussichtliche Auflagen:
medizinischer MNS, außer bei Befreiungen gem.
SächsCoronaSchutzVO
Mindestabstand: 1,5 m
Personen mit MNS-Befreiung
sollen in einen separaten Bereich mit 3 m Mindestabstand (greifen wir vor
Gericht an)
1000 Teilnehmer je Demofläche (greifen wir vor Gericht an)
An-
und Abreise mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten zzgl. Kinder unter 15 Jahre
gem. SächsCoronaSchVO
Masken- und Testpflicht für Ordner (greifen wir vor
Gericht an)
weitere Auflagen geben wir nach Erhalt des Bescheids bekannt
https://querdenken-351.de/termine/esreichtjetzt
Verwaltungsgericht Dresden hebelt Grundrechte (Versammlungsfreiheit) aus. Stehen wir am Anfang einer Diktatur?
12.03.2021 - Aktuelle Medieninformation
Verwaltungsgericht
bestätigt Verbot der Querdenker-Demonstrationen in Dresden am 13. März 2021
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dresden das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot
von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 13. März 2021 sowie aller
Ersatzveranstaltungen bestätigt (Az. 6 L 184/21).
Der Anmelder der
Versammlungen (und Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren)
hatte bei der Stadt zunächst eine Versammlung mit einer erwarteten
Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Teilnehmern am Königsufer in Dresden – in
unmittelbarer Nähe des Finanzministeriums – angezeigt. Ihm war in Gesprächen mit
der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dort § 9 Abs. 1) Versammlungen unter
freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines
medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der
Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne
auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil
dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Der Antragsteller hat daraufhin
drei Versammlungen mit je 1.000 Teilnehmern auf dem Königsufer, auf dem Altmarkt
und auf der Cockerwiese angezeigt, wobei die Reden von der Versammlung auf dem
Königsufer per Video zu den anderen Versammlungen übertragen werden sollten.
Die Landeshauptstadt Dresden hat diese Versammlungen sowie alle
Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die
Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus
Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können.
Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz bezogen, wonach
Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können,
wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar
gefährdet ist. Die Stadt hat argumentiert, dass die Einschränkung des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Form eines Verbots der Versammlungen
gerechtfertigt sei. Gründe dafür seien das nach wie vor hohe und zuletzt wieder
steigende Infektionsgeschehen in Dresden, hervorgerufen durch die
Corona-Pandemie. Versammlungen könnten bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000
Personen bei Einhaltung aller einschlägiger Hygienevorschriften noch
unbedenklich im Hinblick auf Infektionen durchgeführt werden. Im Fall der vom
Antragsteller angezeigten Versammlungen sei dies nicht der Fall. In der
Vergangenheit habe sich bei einer von ihm angezeigten Versammlung am 31. Oktober
2020 auf dem Theaterplatz in Dresden gezeigt, dass er nur sehr eingeschränkt bis
gar nicht in der Lage gewesen sei, die damals geltenden vergleichbaren
Hygienebestimmungen durchzusetzen. Diese seien von den Teilnehmern der
Versammlung weitgehend missachtet worden. Eine behördliche Anordnung der
Auflösung der Versammlung sei damals nur deshalb unterblieben, um ein sonst noch
bedenklicheres Infektionsgeschehen zu vermeiden. Bei den montäglichen
Versammlungen des Antragstellers in den vergangenen Wochen in Dresden habe sich
zwar gezeigt, dass er Versammlungen von bis zu 500 Personen im Hinblick auf die
Einhaltung der Hygieneregeln noch einigermaßen beherrschen könne, bei darüber
hinausgehenden Personenzahlen jedoch nicht mehr. Bei den drei angezeigten
Versammlungen sei absehbar zu befürchten, dass sich die Teilnehmer zunächst auf
dem Königsufer einfinden würden, weil diese Versammlung öffentlich nach wie vor
aktiv beworben werde und für Teilnehmer die höchste Attraktivität böte. Der
Antragsteller habe nicht aufzeigen können, wie er "überzählige"
Versammlungsteilnehmer zu den anderen Versammlungsflächen umleiten wolle und
inwieweit er dies voraussichtlich steuern könne. Darüber hinaus sei bei drei
Veranstaltungen im Innenstadtbereich und den dort vorhandenen weiteren Passanten
sowie den Polizeibediensteten zu befürchten, dass aufzugsähnliche Situationen
zwischen den einzelnen Versammlungsflächen entstünden. Aufzüge seien nach § 9
Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung jedoch nicht zulässig. Es komme
hinzu, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge keinen Einfluss auf
sonstige Mobilisierungen für die Versammlungen habe. Es sei aber zu erwarten,
dass weitere Teilnehmer über die zuletzt angezeigten insgesamt 3.000 Teilnehmer
hinaus nach Dresden kommen würden, da insgesamt vier Autorkorsos angezeigt
worden seien, die ihren Endpunkt in Dresden hätten. Insgesamt gehe die Stadt von
einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen im Innenstadtbereich aus, das aus
Infektionsschutzgründen zu verbieten sei, weil es nicht mehr beherrscht werden
könne.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Es sei
nicht zu erwarten, dass insbesondere von außerhalb anreisende
Versammlungsteilnehmer die Stadt wieder verlassen, sobald sie feststellen, dass
auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl
erreicht sei oder überschritten werde. Insoweit sei auch von Belang, dass der
Antragsteller bei seinen öffentlichen Mobilisierungen für diesen Fall bzw. den
Fall eines Verbots der Versammlung dazu aufgerufen habe, sich in der Stadt nicht
zu versammeln, sondern dort spazieren zu gehen. Rechtlich nicht zu beanstanden
seien auch das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet sowie die
Verpflichtung des Antragsgegners, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu
kommunizieren, auf denen er die Versammlungen beworben habe.
Gegen den
Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen
Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
Verwaltungsgericht Dresden - 6. Kammer - Versammlungsrecht
6. Kammer: Vorsitzende: VRiVG Dr. John
1. Beisitzer: Ri’inVG Diehl
2.
Beisitzer: Ri’inVG Gretschel
3. Beisitzer: Ri Feldmann
Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021
Verantwortliche Kammer für das Verbot der Querdenkerdemo am 13.03.2021.
Völlig klar – was wir erleben, ist verfassungswidrig“
Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin.
Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte.
WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht?
Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ...
12.03.2021
3204 E - 1310
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Beschluss
Aus Anlass der Corona-Pandemie wird der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr
2020 mit Wirkung ab 14.04.2020 wie folgt geändert:
1. Für Freiheitsentziehungssachen nach dem Infektionsschutzgesetz sind
zu-ständig:
a) Richterin am AG Beuse für Verfahren mit den Buchstaben L, O, S, U und Z;
b) Richter am AG Dr. Kali für Verfahren mit den Buchstaben B, C, Q, T, X und Y;
c) Richter am AG Schenck für Verfahren mit den Buchstaben A, D, E, F, H, I und
V;
d) Richterin am AG Vorhaus für Verfahren mit den Buchstaben G, M und R;
e) Richter am AG Wagner für Verfahren mit den Buchstaben J, K, N, P und W,
jeweils soweit nicht in Teil B „Betreuungssachen“ eine gesonderte Regelung
getroffen worden ist.
Die vorgenannten Richter werden vertreten von den Richtern, von denen sie auch
in Betreuungssachen vertreten werden.
2. Die in Teil B unter „Betreuungssachen“ getroffene Regelung gilt auch für
Freiheitsentziehungssachen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Mülheim an der Ruhr, 14.04.2020
- Das Präsidium –
Galonska-Bracun
Direktorin des
Amtsgerichts
Brügge
Richterin am
Amtsgericht
Wagner
Richter am
Amtsgericht
Koch
Richterin am
Amtsgericht
Südfeld
Richter am
Amtsgericht
Kommentar Väternotruf:
Wen will man denn da am Amtsgericht Mülheim einsperren, doch nicht etwa Karl Lauterbach, Christian Drosten und Markus Söder und wie unsere Coronasportkanonen noch alle heißen.
Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ...
Amtsgericht Ludwigsburg - 7 OWi 170 Js
112950/20 - Urteil vom 29.01.2021
Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ...
Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3
CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist.
...
Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.
Kritik an Corona-Urteilen – Verwaltungsrichter empören sich über Kretschmann
Lapidare Äußerungen von Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried
Kretschmann über kassierte Corona-Urteile kommen bei Verwaltungsrichtern nicht
gut an. Dessen Wortwahl sei „extrem irritierend“. Alle News im Liveticker.
Wegen seiner Wortwahl in einem Interview hat Ministerpräsident Winfried
Kretschmann (Grüne) die Kritik der Verwaltungsrichter des Landes auf sich
gezogen. Nachdem Gerichte Maßnahmen der Landesregierung gegen die
Corona-Pandemie kassierten, hatte Kretschmann in der „Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung“ gesagt, die Ministerpräsidenten müssten sich „mit den Gerichten
herumschlagen“.
Darüber empörten sich die Verwaltungsrichter. „Die Wortwahl des
Ministerpräsidenten ist extrem irritierend“, teilte der Vorsitzende des Vereins
der Verwaltungsrichter, Wolfgang Schenk, am Montag mit. „Wenn Verfassungs- und
Verwaltungsgerichte sich auf Antrag von Bürgerinnen und Bürgern mit der Recht-
und Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
befassen, erfüllen sie damit ihren verfassungsmäßigen Auftrag zur Gewährleistung
von Rechtsschutz“, sagte Schenk. Die gerichtliche Kontrolle sei notwendiger
Bestandteil des Rechtsstaats. „Sie darf von der Politik nicht als lästig
empfunden werden.“
Kretschmann ruderte am Montag zurück. Gerichte seien nicht lästig und gehörten
zum Rechtsstaat dazu, stellte er im Gespräch mit dem Radiosender SWR1 am Montag
klar. Er habe das vielleicht zu salopp formuliert, das dürfe man nicht auf die
Goldwaage legen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte etwa vor einem Monat die
nächtliche Ausgangssperre im Südwesten gekippt.
08.03.2021
https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Verwaltungsrichter-empoeren-sich-ueber-Kretschmann.html
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen
gegen diese Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
Sensationelles Corona-Urteil soll rückgängig gemacht werden
Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” ...
23.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die
Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der
Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der
Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren
haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des
Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in
der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige
Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass
es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens
eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in
Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2
Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter
beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom
Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche)
Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und
sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine
dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs.
1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit
nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu
entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184
(195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur
materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der
Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen
Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden
Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz
nicht gedeckt sind.
1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist
§ 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf
die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht
zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter "Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei
Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen
sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot
des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein
allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen
der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines
Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020
lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden
und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es zur Verhinderung der
Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden darf, wobei letzteres
nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende
Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen
geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in §
28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen,
nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot
überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür
zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer
genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch
auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl.
Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ,
2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in
der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der "Übergangszeitraum"
nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE
20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle
zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für
welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um
die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu
bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …"
(Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische
Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die
Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch
wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm
abzusehen.]
3. Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung
der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung
bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener
Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht
erfüllt. Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert
Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus
Modi-SARS" vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland
in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in
einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der
Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für
"bedingt wahrscheinlich" (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde,
die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag
des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen
betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es
ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter
Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden)
Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren
Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler
Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab
28.03.2020 festgestellt hat.
Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen (Erkrankungsbeginn = Beginn der
klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020 erreicht. Dies ergibt sich aus
einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in den Situationsberichten des
Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die den zeitlichen Verlauf der
Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom 16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt
man hier noch die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit
von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der
13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die
Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu
bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert
Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf
den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten
Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten
Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant
war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche
die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12.
Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve
der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre
somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor
dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es
die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
- Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung
der Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts,
veröffentlicht am 15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R
nach den Berechnungen des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es
nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020
wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der
Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des
Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen
verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte
Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde
nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der
Achtungsanspruch der Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht,
dass der Inhalt dieses Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen
geschuldet ist, unabhängig von der konkreten Situation bestimmt werden könnte.
Insbesondere die Rücksicht auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des
Achtungsanspruchs mit (Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann
z. B. physischer Zwang oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde
des Betroffenen verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem
allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die
Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer
freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren
Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die
freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken
ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier
grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens
zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause
einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum
trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer
Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die
Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den
Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand konnte sich
noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter
Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach
Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen
Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer
Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut
exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder
weniger "normal" empfunden werden, was selbstverständlich auch den Blick auf das
Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran
bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat
ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der
Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden
Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder
Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird
ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich
selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin
abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude
willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob
sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb
lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen
Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das
selbst Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt,
ist insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt
und der Bürger als Objekt behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden,
ob damit die Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung
ist die Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter
denen ein allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen
vereinbar angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
Datum: 25.02.2021
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25. Februar 2021
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.02.2021
einem Eilantrag des Veranstalters eines für den 25.02.2021 angemeldeten
Autokorsos in Stuttgart gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte
Versammlungsverbot teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 840/21).
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das vollständige
Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 25.02.2021 auf der
Grundlage der bislang vorgetragenen Gründe voraussichtlich als rechtswidrig
erweise. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den zu erwartenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Beschränkung der Versammlung
auf eine andere Aufzugsstrecke Rechnung getragen werden könne.
Die Begründung der Antragsgegnerin, die Versammlungsteilnehmer hätten bei
früheren Versammlungen gegen die Auflage, das Hupen in bebauten Gebieten zu
unterlassen, sowie gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen verstoßen,
rechtfertige jedenfalls derzeit das Verbot der Versammlung nicht, da es an einer
nachvollziehbar dargelegten Einschätzung der Versammlungsbehörde fehle, warum
den zu erwartenden Gefahren nicht durch mildere Mittel in Form von Auflagen
begegnet werden könne wie es bei dem für den Vortag angemeldeten Autokorso
desselben Anmelders gehandhabt wurde. Auch die Vielzahl der Anmeldungen von
Autokorsos durch den Antragsteller in dieser Woche rechtfertige derzeit
voraussichtlich kein Verbot der Versammlung am 25.02.2021, da zum einen die
Versammlung am 23.02.2021 wegen eines Verbotes bereits nicht stattgefunden habe
und es sich bei den Versammlungen am 24.02.2021 und 25.02.2021 um
unterschiedliche Streckenführungen handle.
Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Durchführung der Versammlung bei
dem vom Antragsteller ursprünglich angemeldeten Verlauf des Autokorsos (vom
Cannstatter Wasen über die König-Karls-Brücke, weiter über die B14 (Cannstatter
Straße und Am Neckartor), Gebhard-Müller-Platz, Charlottenplatz,
Heusteigviertel, Ostendplatz bis Wangen) voraussichtlich zu einer unmittelbaren
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, was nach Ansicht des
Gerichts aber kein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung
rechtfertige. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass im
vorliegenden Fall ein milderes Mittel als ein Verbot, nämlich eine Auflage in
Form einer alternativen Streckenführung in Betracht komme, weshalb das Gericht
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat,
über die Anmeldung des Antragstellers für eine Versammlung am 25.02.2021 nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Eilantrag+gegen+Verbot+eines+Autokorsos+in+Stuttgart+am+25_02_2021+teilweise+erfolgreich/?LISTPAGE=1217876
Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen
2020News hat über einen Whistleblower ein Schreiben der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Februar 2021 an einen
Rechtsmediziner erhalten.
Darin lehnt der Generalstaatsanwalt von Stuttgart, Achim Brauneisen, die
generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung
verstorbenen Personen kategorisch ab, vor allem weil “sich in seriösen Quellen
keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und
Todeseintritt älterer Menschen” recherchieren liessen. “Weder auf der Homepage
des RKI noch des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich entsprechende valide
Hinweise.”
Einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen
Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne
er nicht erkennen.
...
In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen,
dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation –
bestehen könnte.
Brauneisen antwortete auf das Schreiben: “Ich sehe deshalb keinen Anlass, dass
die Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihre
bisherige Praxis ändern. Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der
Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden
möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt
dafür nicht.”
Die vorbenannte Obduktionseinschränkung soll nach dem Willen von Brauneisen nicht allein für die Staatsanwaltschaft gelten. Auch die Polizei soll keine Klarheit in das gehäufte Sterben der Senioren nach der Corona-Impfung bringen dürfen. Brauneisen schreibt: “Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz der Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.”
...
26.02.2021
https://2020news.de/generalstaatsanwalt-stuttgart-will-obduktionen-nach-impfungen-verhindern/
Erfurt: Gericht bestätigt Versammlungsverbot
Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verbot einer in Erfurt geplanten Versammlung gegen die staatlichen Coronamaßnahmen bestätigt. Die Entscheidung der Stadt, die für Sonnabend mit bis zu 10.000 Teilnehmenden angemeldete Kundgebung zu untersagen, sei in Anbetracht der aktuellen Infektionslage gerechtfertigt, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es lehnte einen Eilantrag gegen das Verbot ab. Eine Versammlung könne verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sie gefährdet sei, so die Richter. ...
25.02.2021
https://www.jungewelt.de/artikel/397513.erfurt-gericht-best%C3%A4tigt-versammlungsverbot.html
Das Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - schränkt das Demonstrationsrecht ein.
Dabei war Weimar einmal ein Geburtsort der parlamentarischen Demokratie und ein Ort der Dichter und Denker.
Heute ist Weimar wohl eher eine Stadt der Demokratiefeindlichkeit, der Angst und der Verbote.
Wo snd wir hier nur hingekommen?
Nie wieder Faschismus, nie wieder Krieg. Menschen, seid wachsam und lasst euch nicht für dumm verkaufen.
04.01.2021
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der
Arbeitszeit anordnen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus
beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum
11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein
Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein
Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des
Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen.
Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen
von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne
Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im
Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ
wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des
Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und
Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des
Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die
Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen -
davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben
enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger
mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich
erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des
Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines
Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung
beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de
unter Eingabe des Aktenzeichens (4 Ga 18/20) aufgerufen werden.
Maria Perez Belmonte
stellv. Pressedezernentin des Arbeitsgerichts Siegburg
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_01_2021_/index.php
Kommentar:
Nächstens entscheiden die Arbeitsgerichte noch, dass Arbeitgeber das Tragen einer Hakenkreuzbinde anordnen können, wenn der Bürgermeister Mitglied der NPD ist.
Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn
Noch kapitulieren nicht alle Gerichte vor der Aushöhlung des Demonstrationsrechtes durch den Staat.
Matthias Dehoust (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2007 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
Suzanne Drehwald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 01.02.2002, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2002 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
Bernd Groschupp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 15.04.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.04.1994 als Richter am Verwaltungsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.04.2012 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de
VG München, Beschluss v. 12.09.2020 – M 13 S 20.4346
Titel:
Verbot einer Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
Normenketten:
6.BayIfSMV § 7 Abs. 1
BayVersG Art. 15
Leitsatz:
Ist aufgrund der coronabedingten Teilnahmebeschränkung parallel stattfindender
Versammlungen von einer unkontrollierbaren Abwanderung von Demonstranten zu
einer weiteren Versammlung auszugehen, so darf sie untersagt werden. (Rn. 18 –
19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufhebung des Beschränkungsbescheides einer Versammlung, Infektionsrisiko,
Einhaltung von Mindestabständen, Teilnehmerzahl, Versammlung, Infektionsgefahr,
Wahrscheinlichkeit, Gegendemonstration, Corona-Beschränkung, Corona, Faschismus,
Mindestabstand, Ordner
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24151
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung einer für den 12. September
2020 angezeigten Versammlung.
2
Am 09. September 2020 zeigte der Antragsteller für den 12. September 2020 eine
stationäre Versammlung mit dem Thema: „Faschismus in Zeiten der
Corona-Pandemie?“ mit einer Teilnehmerzahl von 30 auf dem Platz der Opfer des
Nationalsozialismus an. Die Zahl der Ordner wurde mit ca. 5 angegeben, die
Versammlung sollte von 14:00-17:00 Uhr stattfinden.
3
Für den 12. September 2020 wurden zahlreiche weitere (Protest-)Versammlungen
gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen sowie entsprechende
Gegendemonstrationen im Stadtgebiet München angemeldet. Unter anderem wurde eine
stationäre Versammlung mit 5.000 Teilnehmern am O.platz/L. straße von 16:00 bis
19:00 Uhr sowie eine sich fortbewegende Versammlung von 12:00 bis 15:30 Uhr mit
500 Teilnehmern mit Start und Ende O.platz angemeldet. Die stationäre
Versammlung wurde auf die Theresienwiese verlegt.
4
Mit Bescheid vom 11. September 2020, dem Antragsteller um 18:45 Uhr per Fax
übermittelt, erließ die Antragsgegnerin zunächst für die Versammlung
verschiedene Beschränkungen, unter anderem eine maximale Teilnehmerzahl von 200.
5
Mit Bescheid ebenfalls vom 11. September 2020, dem Antragsteller um 21:25 Uhr
per Fax übermittelt, hob die Antragstellerin den oben genannten Bescheid auf und
untersagte die Durchführung der angezeigten Versammlung.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, die angezeigte Versammlung sei zunächst als
Gegendemonstration zu den ebenfalls für den 12. September angemeldeten Proteste
gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen eingeordnet worden. Neueren
Erkenntnissen zufolge sei die angezeigte Versammlung jedoch dem Spektrum der
Proteste gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen zuzuordnen. Die Versammlung
werde an einer stark frequentierten Örtlichkeit in unmittelbarer räumlicher Nähe
zum O.platz durchgeführt. Das Thema der Versammlung lehne sich an das Thema der
„Querdenken“-Versammlung am O.platz an. Aufgrund des überregionalen
Mobilisierungsgrades sei hiermit einem hohen Aufkommen potenzieller Teilnehmer
zu rechen. Daher sei bei der streitgegenständlichen Versammlung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zur rechnen, dass sich viele
potenzielle Teilnehmer, die entweder bei der „Querdenken“-Versammlung mit den
angezeigten 5.000 Teilnehmern auf dem O.platz nicht zum Zuge kommen, oder aber
dennoch in der Innenstadt demonstrieren wollen, der streitgegenständlichen
Versammlung mit 30 Teilnehmern als Ersatzversammlung anschließen und die
Personenzahl deutlich mit unabsehbaren Folgen für den Infektionsschutz
überschritten werde. Bei der zu befürchteten Ansammlung könnten mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Mindestabstände nicht eingehalten werden; eine
Rückverfolgung möglicher Infektionsketten wäre nicht gewährleistet. Hierdurch
bestünde eine Infektionsgefahr sowohl für die Versammlungsteilnehmer, als auch
für unbeteiligte Dritte. Die Versammlung sei zur Gewährleistung der geltenden
infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu untersagen.
7
Am 12. September 2020, 09:01 Uhr, übersandte der Antragsteller dem
Verwaltungsgericht die vorgenannten Bescheide per Telefax und erklärte
telefonisch, dass er sich gegen die Untersagung der angezeigten Versammlung
wende. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
8
Die Antragsgegnerin wurde telefonisch angehört und teilte dem Gericht per Fax
(09:21 Uhr) die Wegstrecke der sich fortbewegenden „Querdenken“-Versammlung,
beginnend ab 12 Uhr am O.platz, mit.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten verwiesen.
II.
10
Die Entscheidung erfolgt nach § 80 Abs. 8 VwGO durch die Vorsitzende.
11
Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.
12
Das Gericht kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit die Rechtmäßigkeit
nicht mehr bewerten. In der hiernach nur möglichen reinen Interessenabwägung
überwiegt aus Sicht des Gerichts das öffentliche Interesse wegen der
Infektionsgefahr das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der
Versammlung.
13
Rechtsgrundlage für die Versagung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 der gültigen Fassung der 6. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV).
14
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 11.9.2020 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
15
Ergänzend wird ausgeführt:
16
Die Wegstrecke der sich fortbewegenden Versammlung „… - Querdenken, beginnend ab
12 Uhr am O.platz“ folgt am 12.9.2020 vom O.platz auf der L. straße Höhe
Finanzministerium mit Marschrichtung Nord - L. straße (nördlich) - Oskar von
MillerRing (Gegenfahrbahn) - G. straße. - B. Platz - G. straße - D. Straße - S1.
straße, S2.platz -S. straße - Paul-Heyse-Unterführung -P. Straße - S3. straße -
Bavariaring (westlich in Fahrtrichtung) - Theresienwiese. Die Veranstalter haben
hierfür 500 Menschen angemeldet.
17
Die hier streitgegenständliche Versammlung lehnt sich thematisch an die Themen
der Versammlung von „Querdenken“ an. Der fortbewegende Zug befindet sich in
unmittelbarer Nähe des hier angezeigten Versammlungsortes am Platz der Opfer des
Nationalsozialismus.
18
Da für die Versammlung von Querdenken 5000 Teilnehmer auf dem O.platz angemeldet
wurden und die Versammlung mit nur 1000 Teilnehmern auf die Theresienwiese
verlegt wurde, ist damit zu rechnen, dass sich Teilnehmer, die auf der
Theresienwiese nicht zum Zuge kommen und in der Innenstadt demonstrieren wollen,
sich der hier streitgegenständlichen Versammlung anschließen. Dies gilt auch für
diejenigen, die an der sich fortbewegenden Versammlung teilnehmen wollen, wenn
mehr als 500 Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen.
19
Es ist daher damit zu rechnen, dass die zunächst zugelassene Teilnehmerzahl von
200 deutlich überschritten wird. Da nicht absehbar ist, wie viele an der
Versammlung tatsächlich teilnehmen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen, dass die bisher vorgesehene Anzahl der Ordner nicht ausreichen wird, um
die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Es ist nicht damit zu
rechnen, dass kurzfristig genügend entsprechend geschulte Ordner zur Verfügung
stehen.
20
Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Mindestabstände nicht eingehalten
werden und nicht nur eine Infektionsgefahr für die Teilnehmer, sondern auch für
unbeteiligte Dritte entsteht.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24151?hl=true
Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020)
Pressemitteilung vom 28.08.2020
Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante
Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem
Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der
Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.
Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“
angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid
vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die
Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung
für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der
Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu
erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands
untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der
Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19
einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr
der Gefahr nicht ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer
verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein
Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde
angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien
Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie
die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes
Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer
Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen
einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls" Teil eines solchen
Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei
nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine
solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August
2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten.
Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100
Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf
die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde
Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung
der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).
Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des
Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung
einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter
Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen
Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe,
ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)
1. Kammer
Vizepräsident Dr. Peters
RiVG Knorr
Ri’in (auf Probe) Dr. Edwards
Widerstand gegen Maskenzwang an Schulen
"... Das Verwaltungsgericht VG Düsseldorf hat heute im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht bei der Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtswidrig ist. Der Grund: die Rechtsgrundlage fehle. Allerdings lehnt das Gericht gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht ab. Dafür lägen im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (Az. 18 L 1608/20).
Dem Beschluss lagen zwei gleichzeitig gestellte Anträge zweier Schüler zugrunde. Diese wurden von ihrer Schule aus dem Präsenzunterricht verwiesen, weil sie lediglich eine Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) trugen. ..."
25.08.2020
Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht
10. August 2020
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den
Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg
verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schülerinnen und Schüler und für das
Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts
anzuordnen (3 E 3336/20).
Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im
Unterricht
AZ: 3 E 3336/20
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht
für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt. Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur
festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen
sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet
oder völlig unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder
wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Ansprüche auf Erlass
oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier z.B. der
Coronavirus-Eindämmungsverordnung - können daher nur ausnahmsweise in Betracht
kommen.
Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der
Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den
Schulbetrieb, zu denen ‑ für weiterführende Schulen - u.a. eine Maskenpflicht
auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das
Schulgebäude und in der Kantine zählt, die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, hat der Antragsteller
nicht - weder verallgemeinerungsfähig für alle Hamburger Schulen noch basierend
auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule - glaubhaft gemacht. Soweit
sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im
Unterricht ausgesprochen haben, ist nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch
im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und
Schulform zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden
Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern
verschiedener Altersstufen differenziert, überschreitet er seine
Einschätzungsprärogative nicht.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht erheben.
Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Telefon: (040) 42843 - 7677
E-Mail: max.plog@ovg.justiz.hamburg.de
10. August 2020
https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14189038/pressemitteilung-/
Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 €
Amtsgericht Frankfurt am Main - 456 F 5086/20 - Beschluss vom 16.04.2020
Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € gegen eine Mutter wegen unberechtigter Absage Umgangstermin mit einjährigen Kind unter Bezugnahme auf Corona. FamRZ 2020, Heft 12.
Kommentar eines Rechtsanwalts auf: https://www.anwalt-wille.de/2020/04/umgang-und-corona-pandemie/
Maskenball am Amtsgericht
"... Am Amtsgericht Brandenburg/Havel sind am Dienstag gleich zwei Prozesstermine aufgehoben worden, weil ein Potsdamer Staatsanwalt sich weigerte, eine Maske zu tragen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wegen der Corona-Pandemie war zuvor von der Vorsitzenden Richterin angeordnet worden. Eine generelle Maskenpflicht gebe es an dem Gericht aber nicht. „Jeder Richter hat im Sitzungssaal das Hausrecht“, sagte die Direktorin des Amtsgerichtes, Adelheid van Lessen. Eine solche Anordnung sei dort eher die Ausnahme. Warum der Staatsanwalt sich weigerte, die Maske anzulegen, konnte die Potsdamer Staatsanwaltschaft am Mittwoch nicht beantworten. „Wir konnten noch nicht mit ihm sprechen“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Wilfried Lehmann. Grundsätzlich seien sitzungspolizeiliche Anordnung wie die der Richterin zu befolgen, sagte er. Es sei jedoch auch nicht verboten, sie kritisch zu hinterfragen. „Ich würde im Prozess schon gerne das Gesicht eines Zeugen sehen“, merkte Lehmann an. ..."
22.04.2020
Verbote, Verbote, Verbote - Thüringer Oberverwaltungsgericht auf Staatslinie:
Aktuelle Pressemitteilungen
26/2020 12.12.2020
Demonstrationsverbot von Anti-Corona-Demonstration vom Thüringer
Oberverwaltungsgericht bestätigt
24/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Quarantäne für
Reiserückkehrer
25/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen
23/2020 16.11.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios bleiben in Thüringen geschlossen
22/2020 12.11.2020
Corona-Pandemie: Eilanträge wegen Gaststättenschließung erfolglos
21/2020 09.11.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Hotelschließung erfolglos
20/2020 06.11.2020
Corona-Pandemie: Kein Antragsrecht einer Stadtratsfraktion im
Normenkontrollverfahren
19/2020 02.11.2020
Kein Anspruch auf vorzeitige Herausgabe von Unterschriftenformularen für
kommende Thüringer Landtagswahl
18/2020 29.09.2020
Verordnung zur Ladenöffnung am 3. und 4. Oktober 2020 in Gera rechtswidrig
17/2020 23.07.2020
Terminsankündigung 20. August 2020
16/2020 10.07.2020
Corona-Pandemie: Bordelle bleiben geschlossen
15/2020 09.07.2020
Abschussgenehmigung für Ohrdrufer Wölfin bleibt ausgesetzt
14/2020 06.07.2020
Corona-Pandemie: Weiterhin Mindestabstand und Verwendung einer
Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften
13/20 15.06.2020
Corona-Pandemie: Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt die Maskenpflicht
12/20 29.05.2020
Corona-Pandemie: Wellnessbereich in Hotels bleibt geschlossen
11/20 22.05.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios dürfen öffnen
10/20 08.05.2020
Keine Versammlung der MLPD auf dem Appellplatz in Buchenwald
9/20 08.05.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
erneut außer Vollzug gesetzt
8/20 29.04.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
wird in Thüringen teilweise außer Vollzug gesetzt
7/20 28.04.2020
Corona-Pandemie
3 EO 248/20 10.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Versammlung zum 75. Jahrestag der Befreiung des KZ
Buchenwald - Versammlungsverbot noch gerechtfertigt
3 EO 238/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Gottesdienste von Karfreitag bis Ostermontag
4/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Schließung eines Fitnessstudios erfolglos
3/20 07.04.2020
Zum Verkauf von Lebensmitteln während der Corona-Pandemie
2/20 19.03.2020
Eingeschränkter Geschäftsbetrieb beim Thüringer Oberverwaltungsgericht ab
Donnerstag, 19. März 2020
1/2020 19.02.2020
„Straßen überwinden Grenzen“, Ausstellung im Gerichtsgebäude
http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thovg&presse