Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg

Heinrich Anton Wolf, genannt Heinz Wolf (* 3. März 1908 in Limburg an der Lahn; † 1. Oktober 1984 ebenda) war ein deutscher Jurist und CDU-Politiker. Er war von 1937 an zunächst Anwärter für die Laufbahn als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn, ab 1939 Staatsanwalt in Danzig und Traunstein. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zeit des Nationalsozialismus wirkte er an Unrechtsurteilen mit, wurde aber im Rahmen der Entnazifizierung als „Entlasteter“ eingestuft. Ab 1949 war Wolf als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn und ab 1957 als Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main tätig,[1] bevor er ab 1962 Landtagsabgeordneter der hessischen CDU wurde. Ab 1964 war Wolf schließlich Landrat im Landkreis Limburg, anschließend von 1974 bis 1975 im neugegründeten Landkreis Limburg-Weilburg. ... Im Sommer 2013 sprach sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg an der Lahn für die Aufhebung des Beschlusses über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Heinz Wolf aus. (Ergebnis 42 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung). Heinz Wolf wird fortan in der Liste der ehemaligen Ehrenbürger der Stadt Limburg mit dem Hinweis auf seine aktive Unterstützung des NS-Systems und der demzufolge beschlossenen Aberkennung des Ehrentitels geführt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Landkreis Limburg-Weilburg

Schiede 43

65549 Limburg / Lahn

 

Telefon: 06431 / 296 - 0

Fax: 06431 / 296 - 172

 

E-Mail: info@limburg-weilburg.de

Internet: http://www.landkreis-limburg-weilburg.de

 

 

Internetauftritt des Landkreis Limburg-Weilburg (02/2023)

Visuelle Gestaltung: gut

Nutzerfreundlichkeit: gut

Informationsgehalt: geht so, bis auf den unvollständig aufgeführten Jugendhilfeausschuss, da wird es geheimdienstlerisch - siehe unten

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: gut

 

 

Der Landkreis Limburg-Weilburg liegt im Regierungsbezirk Gießen, Hessen. Kreisstadt ist Limburg a.d. Lahn. Angrenzende Kreise sind der Lahn-Dill-Kreis, Hochtaunuskreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis.

 

 

Bundesland Hessen

Städte und Gemeinden:

(Einwohner am 31. Dezember 2006)

Städte

1. Bad Camberg (14.378)

2. Hadamar (12.305)

3. Limburg a.d. Lahn (33.832)

4. Runkel (9.739)

5. Weilburg (13.624)

 

Gemeinden

1. Beselich (5.720)

2. Brechen (6.611)

3. Dornburg (8.486)

4. Elbtal (2.525)

5. Elz (7.980)

6. Hünfelden (10.121)

7. Löhnberg (4.370)

8. Mengerskirchen, Marktflecken (5.953)

9. Merenberg, Marktflecken (3.428)

10. Selters (Taunus) (8.215)

11. Villmar, Marktflecken (7.247)

12. Waldbrunn (Westerwald) (5.937)

13. Weilmünster, Marktflecken (9.303)

14. Weinbach (4.767)

 

 

Jugendamt Limburg-Weilburg

Kreisjugendamt

Internet: http://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fuer-buerger/jugend-schule-und-familie.html

 

 

Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg

vollständige Mitgliederliste im Internet nicht zu finden

https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fileadmin/landkreis/Amt_40/Mitglieder_Soziales__..._Stand_21.07.2022.pdf

 

 

Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung der vollständigen aktuellen Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses.

Bitte auch die entsendenden Träger der Freien Jugendhilfe und die Institutionen der Beratenden Mitglieder mit angeben. Diese konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Bitte senden Sie uns auch die aktuelle Satzung des Jugendhilfeausschusses zu.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

16.05.2013

Antwort vom Jugendamt Limburg-Weilburg siehe unten. Informationsfreiheit scheint beim Jugendamt Limburg-Weilburg ein Fremdwort zu sein. Die DDR lässt grüßen.

 

 

Im Landkreis gibt es auch noch einen Ausschuss für Soziales, Familien, Frauen, Senioren, Gesundheit und Sport, es geht also ziemlich durcheinander im Landkreis. Wie zu sehen, werden im übrigen Männer im Landkreis durch Nichtbennenung im Ausschussnahmen diskrimiert.

 

 

Zuständige Amtsgerichte:

Amtsgericht Limburg (Lahn)

Amtsgericht Weilburg - zuständig für die Städte und Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilburg, Weilmünster und Weinbach  Erweiterte Zuständigkeit in Familiensachen auch für den Amtsgerichtsbezirk Limburg und für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Uwe Hannappel - Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg / Amt für Jugend, Schule und Familie / Fachdienst Grundsatzangelegenheiten (ab , ..., 2013)

Melanie Eriksson - Leiterin Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2013)

 

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Joachim Hebgen - Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2023)

Beate Kaiser - Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2010, ..., 2014)

 

Stand 01.01.2010

Alex Katja 

Bastian Marianne 

Bertram Sarah 

Ehlert Susanne 

Eriksson Melanie 

Erle Tina 

Ganecki Elisabeth 

Hanzlik Michaela

Heun Christoph

Horn Melanie

Jung Monika

Kramm-Obisesan

Krickau Sabrina

Leitzbach-Becker Ute

Meudt Jennifer

Nickel Christin

Ott Gabriele

Petri Christian

Pötz-Weisbrod Cäcilia 

Schlereth-Harz Martina 

Schneider Anna-Maria 

Sommer Claudia 

Sopp Elisa 

Stein Birke 

Stimper Verena 

Tsaldaris Tanja 

Wagner-Stallbohm Heidrun 

Wirbel Gisela 

http://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fuer-buerger/verwaltung.html?fd=35

 

 

 

Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg

Unvollständige Mitgliederliste mit Stand vom 01.02.2023

Mitglieder Ausschuss für Soziales, Familien, Frauen, Senioren, Jugend, Gesundheit
und Sport
Anrede Titel Name Vorname Wohnort Fraktion Funktion
Frau Balmert Lisa Marie Limburg - Eschhofen CDU
Frau Blum Hannah Hadamar GRÜNE
Frau Drossard-Gintner Ingeborg Mengerskirchen - Probbach CDU stv. Vorsitzende
Herr Eufinger Jürgen Bad Camberg SPD
Frau Geis Birgitte Limburg a. d. Lahn GRÜNE
Herr Grän Tobias Löhnberg CDU
Frau Hoppe Kornelia Elbtal FDP
Frau Horn Melanie Weilburg SPD
Frau Kolmann Julia Waldbrunn (Ww.) AfD
Frau Lampe-Bullmann Claudia Runkel FW
Frau Müller Sandra Runkel - Hofen CDU
Herr Radkovsky Christian Weilburg SPD Vorsitzender
Frau Zips Christine Weilburg CDU

https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fileadmin/landkreis/Amt_40/Mitglieder_Soziales__..._Stand_21.07.2022.pdf

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Ems

überregionale Beratung

http://familienberatung-bad-ems.de

 

 

Familienberatung Limburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-limburg.de

 

 

Familienberatung Montbaur

überregionale Beratung

http://familienberatung-montabaur.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Außenstelle von Limburg -

Eichbornstr. 2 

65520 Bad Camberg

Telefon: über 06431 / 2005-30

E-Mail: eb.limburg@caritas-limburg.de

Internet: http://www.caritaslimburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Schiede 73 

65549 Limburg 

Telefon: 06431 / 2005-30

E-Mail: eb.limburg@caritas-limburg.de

Internet: http://www.caritaslimburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention

Mitarbeiter/innen: Frau Strücker (2014), Herr Reichstetter (2014)  

 

 

Ehe-, Familien- und Lebensberatung

Schiede 73 

65549 Limburg

Telefon: 06431 / 2005-20

E-Mail: eheberatung@caritas-limburg.de

Internet: http://www.caritaslimburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Gruppenarbeit

 

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Nebenstelle von Limburg -

Kruppstr. 4 

35781 Weilburg

Telefon: 06471 / 30358

E-Mail: eb.weilburg@t-online.de

Internet: http://www.caritaslimburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Amt für Jugend, Schule und Familie Sozialer Dienst

Schiede 43

65549 Limburg

Telefon: 06431 / 296-344

E-Mail: m.eriksson@limburg-weilburg.de

Internet: http://www.limburg-weilburg.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für den Landkreis Limburg-Weilburg

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Limburg-Weilburg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Limburg-Weilburg

Frauenhaus Limburg

Straße: 

65540 Limburg

Telefon: 06431 / 23200

E-Mail: info@frauenhaus-limburg.de

Internet: http://www.frauenhaus-limburg.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

 


 

Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg

Unvollständige Mitgliederliste mit Stand vom 30.03.2021

Mitglieder Ausschuss für Jugend, Schule, und Bau
Böcher, Manuel (CDU) Vorsitzender
Bruchmeier, Hans Werner (FDP)
Hamm, Willi (CDU)
Kreis, Renate (SPD)
Lippe, Wolfgang (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
Marschall von Bieberstein, Ulrich (CDU)
Herrmann, Dr. Bernhard (AfD)
Scheu-Menzer, Silvia (SPD)
Schreiber, Ragnhild (CDU)
ten Elsen, Mary (CDU)
Uhl, Michael (SPD) stellv. Vorsitzender
Würz, Gerhard (FW)
beratend: Steioff, Bernd (DIE LINKE)

https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/politik-verwaltung/politik-gremien/kreistag-und-ausschuesse

 

 


 

 

 

 

Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung der vollständigen aktuellen Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses.

Bitte auch die entsendenden Träger der Freien Jugendhilfe und die Institutionen der Beratenden Mitglieder mit angeben. Diese konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Bitte senden Sie uns auch die aktuelle Satzung des Jugendhilfeausschusses zu.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

16.05.2013

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Hannappel, Uwe ...

Gesendet: Donnerstag, 16. Mai 2013 15:29

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses

Guten Tag,

leider kann ich Ihnen die Namen der Mitglieder des Jugendhilfeausschuss aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen.

Freundliche Grüße

im Auftrag

Uwe Hannappel

Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Amt für Jugend, Schule und Familie Fachdienst Grundsatzangelegenheiten Schiede 43

65549 Limburg

Telefon: 06431 296-241

Fax: 06431 296-406

E-Mail: ...

Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de

 

 

 

Lieber Herr Hannapel,

selbstverständlich dürfen Sie uns die Grunddaten der Ausschussmitglieder zur Verfügung stellen, da diese der sozialen Sphäre zuzuordnen sind. Wir leben auch nicht in der DDR, wo jeder Pups der Geheimhaltung unterlag.

Es geht auch nicht um die sexuellen Vorliebe oder eventuelle Perversionen der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, sondern um den vollständigen Namen, die entsendende Partei oder Organisation (Freier Träger der Jugendhilfe) oder bei Beratenden Mitgliedern um die entsendende Institution.

Der Ausschuss ist keine Sekte oder Geheimbund, sondern öffentlich gewählt und muss sich daher auch den Wählerinnen und Wählern in der Öffentlichkeit stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

16.05.2013

www.vaeternotruf.de

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Roth, Thorsten ...

Gesendet: Freitag, 17. Mai 2013 11:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: WG: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses

Wichtigkeit: Hoch

Guten Tag Frau Anton,

guten Tag Herr Anton,

da ich hier im Hause für die Gremienarbeit zuständig bin, hat mir Herr Hannappel von unserem Amt für Jugend, Schule und Familie Ihre E-Mail vom gestrigen Tag weitergeleitet. Der Inhalt war mir allerdings schon bekannt, da Sie mir die E-Mail in "Cc" zur Kenntnis gegeben haben.

Die Aussage von Herrn Hannappel, Ihnen die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht zu übersenden, teile in Gänze. Wir werden Ihnen diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Ich bitte darum, dies zu respektieren. Weitergehender Schriftverkehr diesbezüglich ist - zumindest von unserer Seite aus - entbehrlich.

Die Übersendung der Satzung des Jugendhilfeausschusses ist möglich. Ich bitte Sie dahingehend um Mitteilung einer postalischen Anschrift. Nach Eingang derselben werden wir Ihnen die Satzung umgehend übersenden.

Die Leitung des Amtes für Jugend, Schule und Familie erhält von meiner heutigen E-Mail an Sie eine Durchschrift.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und einen schönen Feiertag.

Freundliche Grüße

im Auftrag

Thorsten Roth

Stv. Büroleitender Beamter der Kreisverwaltung Leiter des Referates für Grundsatzangelegenheiten u. Kreisorgane

Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Schiede 43

65549 Limburg

Telefon: 06431 296-228

Fax: 06431 296-298

E-Mail: ...

Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de

 

 

 

Lieber Herr Roth,

was sollen wir dazu sagen? 

Milde formuliert: Andere Gebietskörperschaften sind da weit besser aufgestellt als der Landkreis Limburg-Weilburg, so etwa der Landkreis Altötting.

http://www.lra-aoe.de/landkreis/kreistag/ausschuesse/jugendhilfeausschuss/

 

Wir dachten immer, in Hessen wäre man etwas weiter als in Bayern, aber diese Idee müssen wir nun revidieren.

 

Im Internetauftritt des Landkreises Limburg-Weilburg sind ja offenbar noch nicht einmal Kontaktdaten des Jugendhilfeausschusses zu finden.

 

Zu finden ist lediglich ein:

- Ausschuss für Jugend, Schule, und Bau

 

und ein

- Ausschuss für Soziales, Familien, Frauen, Senioren, Gesundheit und Sport

 

Wobei man bei letzterem die Männer vergessen hat, grad so, als ob die alle außer ein paar Standhaften in der Verwaltung den Landkreis Limburg-Weilburg verlassen hätten.

 

Bitte senden Sie unsere Anfrage an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses mit der Bitte um Behandlung im Ausschuss und geben uns dann freundlicher Weise darüber Rückmeldung. Allein die ausschließliche Weiterleitung an die Leitung des Amtes für Jugend, Schule und Familie lässt vermuten, dass Sie den Jugendhilfeausschuss als eigenständiges Gremium und Teil des zweigliedrigen Jugendamtes nicht sonderlich ernst nehmen.

Die Satzung des Jugendhilfeausschusses übersenden Sie uns freundlicherweise bitte per Mail. Das spart Porto- und Bürokratiekosten, die Umwelt wird es Ihnen danken.

 

Anton

www.vaeternotruf.de

17.05.2013

 

 

 

Der Zeit voraus?

14. Mai 2013 - 22:29 Christian Hufgard

Ein Piratengedanke von Jörg Sobek

Aus den frühen Diskussionen über Urheberrecht im Internetzeitalter hat die Piratenpartei in wenigen Jahren einen umfassenden Ansatz für eine moderne Demokratie entwickelt.

Dazu gehören in erster Linie die Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen und mehr Mitsprachemöglichkeiten. Oft waren Skandale nötig,um die Bedeutung für jeden einzelnen Bürger zu verdeutlichen. Ob Kohl'schesSpendensystem, Konzerne, die in Ministerien an Gesetzestexten mitschreiben oder die hausgemachte Bankenkrise: Selbstherrlichkeit, Korruption und Dummheit lassen sich nur verhindern, wenn weitgehende Transparenz besteht.Nur so können sich Abgeordnete wie Bürger ein fundiertes Urteil bilden. Gute Lösungen sollen eine Chance haben - egal wer sie vorbringt - und schlechte sollen frühzeitig entlarvt werden.

Wer einen Blick in die etablierte Arbeitsweise der Parlamente wirft erkennt schnell, wie Regierungen die Opposition desinformieren. Der eine Abgeordnete ist aber nicht besser oder wichtiger als der andere. Hinter jedem einzelnen steht ein gleichgroßer Teil der Bevölkerung, der gefälligst auch die gleichen Rechte haben soll. Transparenz und Bürgerbeteiligung bedeuten auch, dass man zwischen zwei Wahlterminen sein Votum zum politischen Betrieb einbringen kann. Nur so kann verhindert werden, dass Wahlprogramme nach dem Urnengang Makulatur werden.

Umgekehrt verhält es sich bei der Privatsphäre jedes Einzelnen. Die aus den USA herübergeschwappte Sicherheitshysterie führt mittlerweile auch in Deutschland zu permanenten Versuchen, die Bevölkerung auszuspionieren. "Ich habe doch nichts zu verbergen" werden Sie sagen. Was aber, wenn Sie auf einmal anders behandelt werden, weil Sie bei den verschiedensten Behörden einem Raster entsprechen? Soziale Netzwerke und Projekte wie INDECT machen deutlich, was von Ihrer Privatsphäre übrig bleibt, wenn scheinbar unbedeutende Einzelheiten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt werden.

"Mir ist wichtig, ob ich morgen noch meinen Arbeitsplatz habe und von meiner Vollzeit-Stelle leben kann." Richtig! Gegenwärtig wird die Politik aber maßgeblich beeinflusst von Lobbyisten und weil das so ist, werden Entscheidungen getroffen, die oftmals nicht Ihren Arbeitsplatz und Ihre Lebensqualität im Fokus haben.

Also - sind die PIRATEN der Zeit voraus? Ein wenig schon. Wir haben uns an die Worthülsen der etablierten Parteien gewöhnt und darüber verlernt, selbst über unsere Gesellschaft nachzudenken. Wer mitreden will wird gezwungen, ganz oder garnicht an der Politik teilzunehmen. Deshalb gibt es am einen Ende Berufspolitiker und am anderen Nichtwähler. Die PIRATEN treten dafür an, dass sich das ändert.

Denk! Selbst!

http://www.piratenpartei-hessen.de/piratengedanken/2013-05-14-der-zeit-voraus

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Roth, Thorsten ...

Gesendet: Freitag, 17. Mai 2013 12:40

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses

Wichtigkeit: Hoch

Guten Tag Frau Anton,

guten Tag Herr Anton,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Ihre Sorgen um anfallende Kosten und die Umwelt in allen Ehren wiederhole ich mich: Bitte teilen Sie mir eine postalische Antwort mit und Sie erhalten umgehend die Satzung per Post - ausgedruckt auf Umweltpapier - übersandt.

Ansonsten ist meine Haltung, was die Nennung der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bekannt. Daran wird sich auch zunächst nichts ändern.

Freundliche Grüße

im Auftrag

Thorsten Roth

Stv. Büroleitender Beamter der Kreisverwaltung Leiter des Referates für Grundsatzangelegenheiten u. Kreisorgane

Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Schiede 43

65549 Limburg

Telefon: 06431 296-228

Fax: 06431 296-298

E-Mail: ...

Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de

 

 

 

 

Lieber Herr Roth,

"zunächst" ist auch nicht die Mauer gefallen. Aber, ewig wird’s nicht dunkel sein, auch nicht im Landkreis Limburg-Weilburg.

Siehe Anlage.

 

Bitte bestätigen Sie uns noch die Übersendung unserer Bitte an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses des Landkreis Limburg-Weilburg.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

17.05.2013 

 

 


 

 

 

OLG Frankfurt vom 28.11.2012 (1 WF 294/12)

21 F 791/12

AG Weilburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. **** gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 03. September 2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 16. September 2012 - beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,- Euro.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des L. ****.

I.

Den Kindeseltern wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen für ihre beiden Kinder N. und R. durch Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 31. März 2011 (Az. 21 F 1513/09 SO) entzogen und insoweit das Jugendamt des Landkreises L. als Ergänzungspfleger eingesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde haben sie am 08. September 2011 zurückgenommen (Az,. 1 UF 134/11).

Unter dem 04. November 2011 strengten die Kindeseltern ein Umgangsverfahren an und begehrten unter anderem unbegleiteten Umgang mit R.. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. Februar 2012, dass den Kindeseltern an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und ab Mai 2012 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr ein Recht auf unbegleiteten Umgang zusteht (21 F 1441/11 UG). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, das Jugendamt des Landkreises-L., Beschwerde ein und begehrte die Beibehaltung des bisher praktizierten begleiteten Umgangs. In dem vom Senat für den 08. Mai 2012 anberaumten Termin schlossen die anwesenden Kindeseltern, die für R. bestellte Verfahrensbeiständin sowie die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Billigung des Senats einen Vergleich, in welchem insbesondere festgelegt worden ist, dass den Eltern das Recht zusteht, mit R. an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Der Umgang werde von einem Betreuer der Einrichtung begleitet. Die Anwesenden legten weiter fest, dass Einigkeit bestehe, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten soll, wenn ein Betreuer aus der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung wurde den Anwesenden vorgespielt und genehmigt.

Unter dem 06. Juni 2012 beantragten die Kindeseltern im vorliegenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen den vor dem Oberlandesgericht geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer. Die Kindeseltern seien von dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass der Umgang am Samstag, den 09. Juni 2012 nur drei Stunden stattfinden könne, denn die Kostentragungspflicht zwischen dem bisher zuständigen Beschwerdeführer und dem übernehmenden Jugendamt des M. sei nicht geklärt. Letzteres habe nur die Kosten für einen begleiteten Umgang von drei Stunden erklärt. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass seine Zuständigkeit bereits seit dem 29. Februar 2012 nicht mehr gegeben sei, da R.s Eltern in den M.-Kreis verzogen seien. Das Jugendamt M. erklärte im Vollstreckungsverfahren sinngemäß, sich an den vor dem Oberlandesgericht geschossenen gerichtlich gebilligten Vergleich nicht gebunden zu fühlen. Die drei Umgangstermine in den Monaten Juni bis August 2012 fanden daraufhin begleitet für jeweils drei Stunden statt. Das Jugendamt M. lehnte am 14. August 2012 einen von der Ergänzungspflegerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gestellten Antrag auf Hilfen zur Erziehung ab, da der angedachte begleitete Umgang von sieben Stunden "für das Kindeswohl massiv abträglich" sei.

Mit der angegriffenen Entscheidung setzte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro fest, da dieser in den Monaten Juni, Juli und August entgegen den Festlegungen im Vollstreckungstitel einen begleiteten Umgang nur für drei Stunden und nicht für sieben Stunden umgesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14. September 2012, welchem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich vorliegend aus §§ 86 ff. FamFG ergeben, sind erfüllt.

1. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 08. Mai 2012, der auch einen Warnhinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG enthält, ist ein Vollstreckungstitel und hat einen gegen den Beschwerdeführer vollstreckbaren Inhalt. a) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich ein Vollstreckungstitel i.S.v von § § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG ist. Zum einen genügt er den Formerfordernissen des Gesetzes, denn er wurde den Beteiligten insbesondere gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgespielt und genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auch durch alle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, insbesondere durch die Kindeseltern sowie den Verfahrensbeistand (vgl. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und schließlich auch ausdrücklich durch das Jugendamt Landkreis L.. Diese Genehmigung erteilte das Jugendamt in seiner Stellung als Beteiligter im förmlichen Sinne. Denn dieses war - wie sich auch aus dem Rubrum des gerichtlichen Protokolls vom 08. Mai 2012 ergibt - durch seine Stellung als Beschwerdeführer im Umgangsverfahren Beteiligter (siehe nur Keidel-Engelhardt, FamFG, § 162 Rn. 16). b) Der vom Senat gebilligte Vergleich hat auch einen gegen den Beschwerde- führer vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts und nicht eine Auferlegung konkreter Verpflichtungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen enthält (BGH, a.a.O.; vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt, OLGR 2008, 841). Das seit dem 01. September 2009 geltende Vollstreckungsrecht stellt gerade nicht mehr auf einen Verstoß gegen eine Handlungs- oder Duldungspflicht, sondern - zum Zwecke einer großzügigeren Regelung der Vollstreckungsvoraussetzung- allein auf eine Zuwiderhandlung gegen einen entsprechenden Vollstreckungstitel ab (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Vollstreckungstitel vom 08. Mai 2012, denn ihm ist insbesondere die Art des Umgangs (begleitet) sowie der konkrete zeitliche Umfang zu entnehmen und nur letzterer steht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren im Streit. Weiter wurde ausdrücklich festgelegt, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten wird, falls aus der Einrichtung ein Betreuer nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Vollstreckungstitel im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG zuwidergehandelt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. a) Das Jugendamt hat der Verpflichtung zuwider gehandelt, den Umgang dem Vollstreckungstitel entsprechend zu fördern. aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt die zu ahndende Zuwiderhandlung jedoch nicht darin, dass es als Ergänzungspfleger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zutreffend weist das Jugendamt darauf hin, dass im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden ist, ob das Jugendamt als (Amts-)Vormund bzw. Pfleger und/oder im Rahmen des § 162 FamFG zu beteiligen ist. Vorliegend scheitert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Ergänzungspfleger jedoch bereits daran, dass dieser zum einen bereits nicht förmlicher Beteiligter des Umgangsverfahrens gewesen ist. Dieser hatte weder Beschwerde eingelegt, noch ergibt sich seine Beteiligtenstellung - wie das Amtsgericht meint - aus dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht die Befugnis, den Umgang zu regeln, was sich bereits aus dem Nebeneinander von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB sowie von § 151 Nr. 1 und 2 FamFG ergibt (näher hierzu Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16, 20). Zum anderen hat der Ergänzungspfleger auch (deswegen) den Vergleich vom 08. Mai 2012 nicht genehmigt bzw. für dessen Wirksamkeit auch nicht genehmigen

müssen. Er war deswegen zum Termin auch nicht geladen und in diesem nicht anwesend. bb) Als Beschwerdeführer und Beteiligter des Umgangsverfahrens hat das Jugendamt L. dem Vollstreckungstitel jedoch zuwider gehandelt. Durch die ausdrückliche Genehmigung des Vergleichs durch die im Termin anwesende Vertreterin dieses Jugendamtes hat das Jugendamt des L. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Einverständnis zum begleiteten Umgang, dessen Einrichtung er mit der Einlegung der Beschwerde im Übrigen angestrebt hat, erklärt. Er hat sich damit jedenfalls dazu verpflichtet, diesen im festgelegten zeitlichen Umfang zu fördern. Wäre dies in der gebotenen Weise erfolgt, wären die Termine in den Monaten Juni; Juli und August 2012 nicht - wegen der vom Jugendamt L. angeführten Kostenübernahmeprobleme - lediglich im Umfang von 3 Stunden erfolgt. Fachliche Bedenken hätten dazu führen müssen, dass die Vereinbarung von der Vertreterin des Jugendamtes nicht genehmigt wird. Gleiches gilt bei etwaigen Bedenken oder Streitigkeiten hinsichtlich der örtlichen oder sonstigen Zuständigkeit für die Übernahme etwa entstehender Kosten. Beides war nicht der Fall. Derartige Bedenken hätten von dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Vergleichs geklärt werden sollen und müssen. Es ist Sache des Beschwerdeführers und nicht Aufgabe des Familiengerichts, vor Abschluss eines Vergleichs die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen. b) Es ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hätte (vgl. § 89 Abs. 4 FamFG). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit mehr für die Leistungserbringung bestünde, denn dieser Gesichtspunkt war dem Jugendamt bereits zum Zeitpunkt seiner Genehmigung des gerichtlich gebilligten Vergleichs bekannt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr von der (neuen) Erkenntnis überrascht worden sein sollte, dass es Schwierigkeiten hinsichtlich der Kostentragung oder aus sonstigen Gesichtspunkten öffentlich-rechtlicher Art geben könnte, hätte er eine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel dadurch vermeiden können, dass er die Abänderung des Vollstreckungstitels im Rahmen der §§ 1696 BGB, 166 FamFG auf Grund veränderter Tatsachen sowie die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG anregt. Eines förmlichen Antrages i.S.v. § 23 Abs. 1 FamFG, nur ein solcher würde eine Antragsbefugnis voraussetzen, bedarf es insoweit ohnehin nicht (vgl. nur OLG Schleswig, ZKJ 2012, 193f.). Mit der Berufung auf eine etwaige örtliche Unzuständigkeit nach dem SGB VIII für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens kann sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben des § 89 Abs. 4 FamFG nicht entlasten. Bis zu einer etwaigen Abänderung bzw. Einstellung der Vollstreckung bleibt der gerichtlich gebilligte Vergleich für das Jugendamt L. wirksam und verbindlich. Dieses Ergebnis trägt im Übrigen auch dem Umstand Rechnung, dass gerichtliche Entscheidungen im staatlichen Rechtsschutzsystem für die Dauer ihrer Bestandskräftigkeit von den Beteiligten beachtet werden. Damit behält das Vollstreckungsverfahren seine Funktion der effektiven Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 292.).

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch den gesetzgeberischen Grundwertungen. Denn der gesetzlichen Regelung in § 86 c SGB VIII ist ebenfalls der Gedanke zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein unter Hinweis auf einen Wechsel der (öffentlich-rechtlichen) örtlichen Zuständigkeit zu entlasten vermag. Denn hiernach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.

3. Auch sonstige Gründe, die der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. a) Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes widerspricht nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der gesetzlichen Regelung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Aufsicht des Familiengerichts über die Tätigkeit von Vormund bzw. Pfleger eine Festsetzung von Zwangsgeld, um zur Befolgung seiner Anordnungen anzuhalten, gegen das Jugendamt nicht in Betracht, wenn dieses zum Vormund bzw. Pfleger bestellt ist. Zum einen erfolgt hier nicht die Festsetzung von Zwangsgeld, sondern von Ordnungsgeld. Zum anderen geht es nicht um die Befolgung einer familiengerichtlichen Anordnung im Rahmen der Aufsicht im Sinne von §§ 1837ff. BGB, sondern um die Vollstreckung eines umgangsrechtlichen Titels. Schließlich ergeht die Vollstreckungsmaßnahme nicht gegen das Jugendamt als Pfleger. Nach alledem scheidet auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung aus. b) Der Vollstreckung steht es auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Behörde handelt. Der Beschwerdeführer geht insoweit fehl in der Annahme, die Vorschriften des Vollstreckungsrechts würden grundsätzlich durch den Verwaltungsrechtsweg verdrängt. Dies ergibt sich bereits mit einem Blick auf die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung, denn § 882 a ZPO setzt die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Staat denknotwendig voraus. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Akte der Leistungserbringung erforderlich sind (für den begleiteten Umgangs siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, ZKJ 2012, S. 362ff.), um einem Vollstreckungstitel der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Einer Klärung des Verhältnisses von Familiengerichtsbarkeit, Jugendamt und Verwaltungsgerichts-barkeit (hierzu nur Sommer, Strukturdefizite im Kindschaftsrecht, ZKJ 2012, 135-140) bedarf es daher vorliegend nicht. c) Schließlich steht der Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch § 36 a SGB VIII nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Regelung über die Kostentragung zum Verhältnis von Familiengericht und Jugendamt ableiten lassen. Zuletzt wurde sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, S. 3108) als auch derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2012, Az.:7 L 2673/12) eine Letztverantwortung bzw. ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts hervorgehoben. Um die damit auch angesprochene Frage einer sogenannten Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt geht es jedoch vorliegend nicht. Denn zum einen hat das Jugendamt durch die Genehmigung des Vergleichs selbst eine Verpflichtung übernommen und zum anderen stellt sich das Problem der Anordnungskompetenz in den Fällen des begleiteten Umgangs regelmäßig ohnehin nicht, da gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten - also auch des Jugendamtes - unabdingbare Voraussetzung für dessen Anordnung ist (hierzu nur Keuter, Begleiteter Umgang, Das Jugendamt 2011, S. 373ff.). Diese Mitwirkungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer in dem Vollstreckungstitel jedoch ausdrücklich erklärt. Auch hier gilt, dass eine Änderung dieser Haltung des Jugendamtes, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus sonstigen Erwägungen des SGB VIII regelmäßig Anlass für die Anregung der Einleitung eines umgangsrechtlichen Abänderungsverfahrens geben wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf § 2 FamGKG bzw. § 64 Abs. 3 SGB X, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

IV.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 (FamRZ 2012, 533ff.) geklärt.

Frankfurt am Main, den 28. November 2012

Michalik Wegener Dr. Heilmann

 

http://www.hefam.de/urteile/1WF29412.html

 

 


 

 

 

 

Blutiges Familiendrama im Westerwald

- Still liegt das alte Fachwerkhaus im Zentrum von Mengerskirchen, einem idyllisch gelegenen 1000-Seelen-Ort am Fuß des Westerwaldes. Noch am Wochenende hörten Nachbarn aus dem Garten des Hauses das Lachen zweier spielender Kinder. Jetzt liegt das Spielzeug der Kinder im Sandkasten verlassen herum. Das zweijährige Mädchen und ihr vier Jahre alter Bruder sind tot - umgebracht offenbar vom eigenen Vater, der sich nach der Tat das Leben genommen hat. Einen Abschiedsbrief soll es allerdings nicht geben. "Derzeit deutet alles auf ein Familiendrama im Rahmen einer Trennungssituation der Eheleute hin", sagte Polizeisprecher Bruno Reuscher. Die genaue Todesursache soll jetzt eine Obduktion der Kinder klären.

Die Mutter entdeckte die Leichen

Die 31 Jahre alte Ehefrau war zum Tatzeitpunkt nicht im Haus, erklärte die Leiterin der Limburger Staatsanwaltschaft, Almuth von Anshelm, die als Bereitschaftsstaatsanwältin selbst vor Ort gewesen war. Der genaue Aufenthalt der Ehefrau über das Wochenende müsse aber noch ermittelt werden. Klar ist nur, um kurz vor acht Uhr war die Frau aus dem Haus gestürzt. Nachbarn hörten sie rufen: "Meine Kinder sind tot, holt die Polizei." Wenig später trafen die ersten Beamten ein. Sie fanden das Mädchen und den Jungen tot in ihren Betten. Die Kinder wiesen Verletzungen am Hals auf, sagte der Limburger Oberstaatsanwalt Hans-Joachim Herrchen. Möglicherweise erwürgte der 28-Jährige seine Tochter und ihren Bruder. Es gibt aber auch Gerüchte, nach denen der Täter Messer und Pistole eingesetzt haben soll. Als die Beamten nach dem Fund der Kinderleichen das ganze Haus und das Grundstück absuchten, fanden sie schließlich den Vater. Er hatte sich in einem zum Haus gehörenden Schuppen erhängt.

Das grauenvolle Geschehen, gestern von der Mutter der Kinder entdeckt, macht die Menschen in der Region fassungslos. "Das war eigentlich eine total unauffällige Familie", beschreibt ein Anwohner das Paar mit den beiden Kindern. Nur dass der Familienvater über mehrere Langwaffen verfügt, sei im Ort bekannt gewesen, berichtet ein älterer Mann auf der Straße. Sonst hat man wenig mitgekriegt: "Ganz normale Leute" seien das gewesen, die gerne mal gefeiert hätten. "Der Mann in Arbeit, nichts Auffälliges, wirklich nicht", so der Nachbar.

Erst im Februar war die Familie aus dem nahen Dillhausen nach Mengerskirchen gezogen, hatte ein altes Bauernhaus gemietet und mit den Umbauarbeiten begonnen. Hinter der unscheinbaren Fassade müssen sich in dieser Zeit große Probleme angestaut haben.

Von akuten Geldnöten ist in den Schilderungen der Nachbarn die Rede. Zuletzt habe sich die Mutter sogar beklagt, sie könne die Kindergartengebühren nicht mehr bezahlen, heißt es. Darüber hinaus muss es in der Ehe schwer gekriselt haben. Das bestätigt die Staatsanwaltschaft Limburg, von der es gestern hieß, das Paar habe sich trennen wollen. Einzelheiten konnten die Ermittler noch nicht nennen. Wohl auch, weil die Mutter noch nicht vernehmungsfähig war.

Familie konnte Kitakosten nicht zahlen

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, war der Vater der Kinder im vergangenen Jahr bei einem Verkehrsdelikt auffällig geworden. Sonst habe er keine Vorstrafen gehabt. Das Jugendamt sei insofern bei der Familie tätig geworden, als dass der Landkreis die Kindergartenkosten des vierjährigen Sohnes übernommen habe.

Im Dezember 2007 waren im kleinen Ort Darry im schleswig-holsteinischen Kreis Plön die Leichen von fünf Jungen im Alter zwischen drei und neun Jahren in einem Einfamilienhaus entdeckt worden. Die psychisch kranke Mutter, die die Kinder allein erzog, wird verdächtigt, ihre Kinder erstickt zu haben.

17. Juni 2008

www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/article569857/Blutiges_Familiendrama_im_Westerwald.html

 

 


 

 

Heinrich Anton Wolf

Heinrich Anton Wolf, genannt Heinz Wolf (* 3. März 1908 in Limburg an der Lahn; † 1. Oktober 1984 ebenda) war ein deutscher Jurist und CDU-Politiker. Er war von 1937 an zunächst Anwärter für die Laufbahn als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn, ab 1939 Staatsanwalt in Danzig und Traunstein. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zeit des Nationalsozialismus wirkte er an Unrechtsurteilen mit, wurde aber im Rahmen der Entnazifizierung als „Entlasteter“ eingestuft. Ab 1949 war Wolf als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn und ab 1957 als Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main tätig,[1] bevor er ab 1962 Landtagsabgeordneter der hessischen CDU wurde. Ab 1964 war Wolf schließlich Landrat im Landkreis Limburg, anschließend von 1974 bis 1975 im neugegründeten Landkreis Limburg-Weilburg.

Leben und politischer Werdegang
Wolf besuchte das humanistische Gymnasium in Limburg und studierte von 1927 bis 1932 Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Frankfurt.[2] Mit Beginn seines Studiums wurde er aktiv bei der Frankfurter Burschenschaft Arminia. Die Erste Juristische Staatsprüfung bestand Wolf am 17. Dezember 1932 in Frankfurt am Main mit der Gesamtnote ausreichend. Am 1. Mai 1933 wurde er Mitglied der NSDAP (Mitgliedsnummer 3.497.884),[3] 1935 war er Rechtsreferendar in Limburg und Kreisobmann des NS-Rechtswahrerbundes;[4] 1936 war er dort Gau-Pressesprecher.[5] Seit September oder November 1933 gehörte er der SA an (hier fungierte er als Rottenführer, Truppführer sowie Presse- und Fürsorgewart).[6] Nach dem Zweiten Staatsexamen, das er am 25. März 1936 in Düsseldorf mit gut bestand, trat er in den Staatsdienst ein. Am 29. November 1937 heiratete er die aus Hahnstätten stammende Maria Johanna Prötz (1914–2012). Der junge Beamte machte, zunächst in Frankfurt am Main, dann im NS-Justizapparat in Danzig, rasch Karriere. Im Mai 1949 erfolgte seine Wiedereinstellung in den Staatsdienst. Dort verblieb er bis zu seiner Pensionierung, lediglich unterbrochen durch die Wahrnehmung diverser Ämter und Funktionen als Politiker der CDU.
1939 bis 1945: Staatsanwalt in Danzig und Traunstein

Von November 1939 bis August 1944 war Wolf Staatsanwalt in Danzig und vertrat dort gelegentlich den Generalstaatsanwalt Kurt Bode. Die durch die Danziger Zeit entstandenen guten beruflichen Beziehungen zwischen Wolf und Bode dauerten bis in die 1950er Jahre an.[7] Vor allem aber wirkte er als Anklagevertreter vor dem Sondergericht Danzig und vor dem OLG-Senat Danzig unter dem Vorsitz von Arno Beurmann. Die Sondergerichte in Danzig, Bestandteil der neuen, im Zuge der deutschen Besetzung Polens errichteten Verwaltungsstruktur im Reichsgau Danzig-Westpreußen, wurden von Seiten des Reichsjustizministeriums vorzugsweise mit „zuverlässigen Beamten“ besetzt. Wolf war dabei, so der Autor Dieter Schenk, „für zahlreiche Blut- und Gesinnungsurteile verantwortlich“.[8] So wurde im gesamten Danziger Justizapparat, flankierend zum Terror der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, die angestrebte Massenvernichtung der polnischen „Intelligenz“ sowie der Bevölkerung durch systematische Rechtsbeugung umgesetzt. Im August 1944 trat Wolf eine Stelle als Staatsanwalt in Traunstein an, wo er auch das Ende des Krieges erlebte. Sein Entnazifizierungsverfahren wurde am 26. September 1947 in Bad Reichenhall mit dem Urteil „Entlasteter nach Art. 13“ abgeschlossen.
1947 bis 1962: Krupp-Prozess, (Ober-) Staatsanwalt in Frankfurt am Main

Im Krupp-Prozess war Wolf ab dem 1. November 1947, also unmittelbar nach seiner Entnazifizierung, als Assistent von Otto Kranzbühler tätig. Dieser verteidigte den Industriellen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach, der unter anderem wegen des Einsatzes von Zwangsarbeit angeklagt war. Ab September 1948 arbeitete Wolf für den Münchner Rechtsanwalt König, ab dem 2. Mai 1949 wieder bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Nach übergangsweiser Tätigkeit am OLG Frankfurt wurde er am 1. Oktober 1950 zum Ersten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft am OLG Frankfurt ernannt. Mit Beginn des Jahres 1952 wurde er Oberstaatsanwalt in Limburg an der Lahn und kehrte am 12. Oktober 1957 zur Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main zurück. In dieser Zeit war er an der Vorbereitung des Ersten Frankfurter Auschwitzprozesses involviert.[9] Zwischen den Jahren 1954 und 1962 war Heinz Wolf Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, Landesverband Hessen.

Wolf ermittelte im Fall der ermordeten Rosemarie Nitribitt. Dabei war er über einen geplanten Deal zwischen Krupp und dem Hauptverdächtigen Heinz Pohlmann informiert, der den Namen Harald von Bohlen und Halbachs als Bekannten Nitribitts nicht der Presse nennen sollte.[10] Inwieweit die Verstrickung Wolfs in das NS-Regime ausschlaggebend für die im Dezember 1960 erfolgte Einstellung der Ermittlungen gegen die Rassehygienikerin Eva Justin war, wird derzeit untersucht.
1962 bis 1975: Landtagsabgeordneter und Landrat

Von 1962 bis 1966 war Wolf Abgeordneter der CDU im Hessischen Landtag, in dieser Zeit vom 1. Dezember 1962 bis zum 30. November 1964 auch justizpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion. In der Berichterstattung der Presse zum Fall Wolf war hier von einer möglichen „Flucht in die Politik“[11] die Rede. Im Jahre 1964 war Heinz Wolf Mitglied der 4. Bundesversammlung. Vom 1. Juli 1964 bis 3. Februar 1975 war er Landrat im Landkreis Limburg, zuletzt im neu zusammengelegten Landkreis Limburg-Weilburg.[2][4][12] Wolf war Ehrenbürger der Stadt Limburg und lange Zeit auch Namensgeber der dortigen Kreissporthalle.[4]
Kontroverse
Das Grab von Heinz Wolf auf dem Hauptfriedhof in Limburg

Die Fraktion Die Linke im Kreistag Limburg-Weilburg stellte ab dem Jahr 2010 wiederholt Anträge zur NS-Vergangenheit von Heinz Wolf. In dem in der Folge durch die Kreisheimatpflegerin Marie-Luise Crone erstellten, und am 13. Februar 2012 abgeschlossenen Gutachten zur Thematik Heinz Wolf und seine Rolle während der NS-Zeit kommt diese zu folgendem Ergebnis: „Die Auswertung zeichnet Wolf als einen überzeugten Nationalsozialisten, der nach Kriegsende einen Salto geschlagen hat. Man muss ihm großen Opportunismus bescheinigen, gepaart mit einem starken Karrieredrang. Es war nicht einfach nur Parteimitglied, er hat sich ‚öffentlich‘ für das Regime engagiert. Seine bis heute nachzulesenden Aussagen zur Entlassung einer Jüdin[13] und seine Stellungnahme zum Schwangerschaftsabbruch bei Erbkranken fallen schwer – gegen ihn – ins Gewicht. Es geht jetzt eigentlich nur noch darum, die ‚Schwere‘ seiner Verstrickung offenzulegen. Hierzu fehlen … noch stichhaltige Aussagen für die Danziger Zeit … Aber es wird immer deutlicher: er hat keinen Vorbildcharakter (daher ist die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes und die Ehrenbürgerschaft der Stadt Limburg wie auch die Benennung der Sporthalle nicht vertretbar.)“[14]

Der Hessische Landtag überprüft seit April 2012 mehr als 400 Biographien ehemaliger Landtagsabgeordneter ob es sich bei den Betroffenen um NS-Täter, Mitläufer oder Unschuldige handelte. Im Kontext der Untersuchung soll insbesondere der Sachverhalt geklärt werden, auf welche Weise und mittels welcher Verbindungen NS-Täter trotz erwiesener Einbindung in das Terrorregime nach 1945 die politische Karrierelaufbahn beschreiten konnten.[15]

Durch den Kontakt zu der in Monheim am Rhein lebenden Autorin Helga-Marie Panitzky eröffnete sich der Blick auf den Fall Wolf aus der Perspektive eines seiner Opfer. Deren Vater, Johann Brose, war 1944 aufgrund eines Kleinstdeliktes, in dem der Vertreter der Danziger Anklagebehörde, Heinz Wolf, den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung erfüllt sah, durch Enthauptung hingerichtet worden. Wie allen politischen Opfern der Danziger NS-Justiz wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, um so ein über die physische Vernichtung hinaus wirkendes soziales Exempel zu statuieren. Helga-Marie Panitzky, die über ihre Lebensgeschichte ein Buch mit dem Titel „Sie nahmen mir meinen Vater“[16] verfasste und darin den Faksimile-Abdruck des Todesurteils gegen ihren Vater veröffentlicht hat, bekam das Rederecht in der Kreistagssitzung am 27. April 2012 eingeräumt.[17]

Infolge der öffentlichen, durch Leserbriefe, Archivveröffentlichungen und Zeitungsberichte angestoßenen Debatte zur NS-Vergangenheit des ehemaligen Landrates Heinz Wolf entschied der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg in seiner Sitzung am 27. April 2012 einstimmig, den Namen Heinz-Wolf-Halle „ruhen“ zu lassen, und die größte Sporthalle des Kreises vorerst Kreissporthalle Limburg zu nennen.[18] Obwohl diese Entscheidung vorerst nur provisorischen Charakter haben sollte, wurden die Ausschilderungen nach kurzer Zeit entsprechend geändert.[19][20]

Im Sommer 2013 sprach sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg an der Lahn für die Aufhebung des Beschlusses über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Heinz Wolf aus. (Ergebnis 42 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung). Heinz Wolf wird fortan in der Liste der ehemaligen Ehrenbürger der Stadt Limburg mit dem Hinweis auf seine aktive Unterstützung des NS-Systems und der demzufolge beschlossenen Aberkennung des Ehrentitels geführt.
Auszeichnungen

1975: Großes Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Kommandeur des Ordens Leopolds II.

Die 1975 verliehene Ehrenbürgerwürde der Stadt Limburg an der Lahn wurde 2013, aufgrund der inzwischen bekannten Tiefe der Verstrickung in das NS-Regime, wieder aberkannt. Aus demselben Grund wurde vom Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg bereits 2012 die Benennung der Kreis-Sporthalle nach Wolf wieder zurückgenommen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Anton_Wolf

 

 

 

 

 


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