Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Weilburg

Familiengericht

In Familiensachen ist das Amtsgericht Weilburg auch zuständig für den Bezirk des Amtsgerichts Limburg (Lahn)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Weilburg

Mauerstraße 25

35781 Weilburg

 

Telefon: 06471 / 3108-0

Fax: 06471 / 3108-11

 

E-Mail: verwaltung@ag-weilburg.justiz.hessen.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-limburg-a-d-lahn/amtsgericht-weilburg

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Weilburg (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 18.09.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-limburg-a-d-lahn/amtsgericht-weilburg

 

Bundesland Hessen

Landgericht Limburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte Bad Schwalbach, Dillenburg, Langen, Rüsselsheim, Seligenstadt und Weilburg liegt beim 1. Senat für Familiensachen

 

 

Direktorin am Amtsgericht Weilburg: Bettina Tayefeh-Mahmoudi (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weilburg / Direktorin am Amtsgericht Weilburg (ab 01.03.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.06.2009 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2014 als Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 16.03.2009: Familiensachen aus den Städten Hadamar, Bad-Camberg und Runkel sowie den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021, 18.09.2023: Familiensachen aus der Stadt Hadamar 2. Familiensachen aus der Stadt Bad Camberg, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2019 bei Gericht eingegangen sind 3. Familiensachen aus der Gemeinde Brechen, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2020 bei Gericht eingehen.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg: Dr. Andrea Hofmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Weilburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Andrea Hofmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.09.2011 als Richterin am Amtsgericht Dillenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Andrea Hofmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.09.2011 als Richterin am Landgericht Limburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 15.09.2011 als Richterin am Landgericht Limburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: 1. Familiensachen aus der Kernstadt Limburg und der Gemeinde Löhnberg.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen beschäftigen am Amtsgericht Weilburg 7 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Weilburg ist örtlich zuständig für die Städte und Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilburg, Weilmünster und Weinbach 

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Jochen Burk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Weilburg (ab 02.01.2003, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.01.2003 als Richter am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023.

Dr. Elisabeth Katharina Pia Dettmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Weilburg (ab 26.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 unter dem Namen Dettmer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.05.2021 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: Richterin auf Probe - 1. Familiensachen aus den Gemeinden, Elz, Löhnberg, Mengerskirchen und Merenberg 2. Adoptionen. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: 1. Familiensachen aus den Gemeinden, Elz, Mengerskirchen, Merenberg und Villmar 2. Familiensachen aus dem Stadtteil Limburg-Linter, soweit die Verfahren bis zum
31.12.2021 bei Gericht eingegangen sind 3. Adoptionen 4. Verfahren nach dem OWiG gegen Erwachsene 5. Landwirtschafts- und Höfesachen 6. Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, in denen die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist 7. Wiederaufnahme in OWi-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende

Almut Diemer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Weilburg (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 20142 unter dem Namen Almut Diemer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 un d2022 ab 15.04.2011 als Richterin am Amtsgericht Weilburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt möglichreweise fehlerhaft. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen aus den Gemeinden Hünfelden, Elbtal, Selters und Runkel. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: 1. Familiensachen aus den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn, 2. Güterichtersachen gemäß § 278 Absatz 5 ZPO und gemäß §§ 36 Absatz 5, 113 Absatz 1 FamFG i.V.m. § 278 Absatz 5 ZPO mit Ausnahme der Güterichtersachen betreffend Familiensachen aus den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: 1. Familiensachen aus den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn und den Stadtteilen der Stadt Limburg: Lindenholzhausen und Staffel 2. Güterichtersachen gemäß § 278 Absatz 5 ZPO und gemäß §§ 36 Absatz 5, 113 Absatz 1 FamFG i.V.m. § 278 Absatz 5 ZPO, einschließlich der an die Güterichterin im Sinne vorgenannter Vorschriften verwiesenen Verfahren anderer Gerichte, sofern sie übernommen werden sollten, mit Ausnahme der Güterichtersachen betreffend Familiensachen aus den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn und den Stadtteilen der Stadt Limburg: Lindenholzhausen und Staffel 3. Nachlasssachen

Dr. Andrea Hofmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Weilburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Andrea Hofmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.09.2011 als Richterin am Amtsgericht Dillenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Andrea Hofmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.09.2011 als Richterin am Landgericht Limburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 15.09.2011 als Richterin am Landgericht Limburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: 1. Familiensachen aus der Kernstadt Limburg und der Gemeinde Löhnberg.

Oliver Löw (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Weilburg (ab 24.06.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 204, 2016 und 2018 unter dem Namen Oliver Löw nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 24.06.2016 als Richter am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021, 18.09.2023. Namensgleichheit mit: Carolin Löw (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richterin am Amtsgericht Limburg (ab 02.01.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 unter dem Namen Carolin Löw nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.01.2020 als Richterin am Amtsgericht Limburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Limburg - GVP 02.07.2018, 01.02.2020. Amtsgericht Limburg - GVP 01.03.2023, 05.10.2023: nur als Präsidiumsmitglied aufgeführt.

Antje Mennenga (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weilburg (ab 24.04.1997, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008, 2012 und 2014 ab 24.04.1997 als Richterin am Amtsgericht Weilburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 24.04.1997 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023.

Dr. Kirsten Rauber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Weilburg (ab 15.04.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.10.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Rauber nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.04.2011 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. 2009, 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Weilburg - GVP 16.03.2009, 01.01.2013: Familiensachen. Familiensachen aus den Gemeinden Löhnberg, Hünfelden, Elbtal, Brechen und Selters. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: 1. Familiensachen aus den Gemeinden Hünfelden, Elbtal, Selters und Runkel 2. Familiensachen aus der Gemeinde Brechen, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2019 bei Gericht eingegangen sind; 3. Familiensachen aus der Stadt Bad Camberg, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2020 bei Gericht eingehen. 4. Selbstständige Beweisverfahren in F-Sachen. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: 1. Familiensachen aus den Gemeinden Hünfelden, Elbtal,
Selters und Runkel 2. Familiensachen aus der Gemeinde Brechen, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2019 bei Gericht eingegangen sind 3. Familiensachen aus der Stadt Bad Camberg, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2020 bei Gericht eingegangen sind 4. Familiensachen aus dem Stadtteil Limburg-Linter, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2022 bei Gericht eingegangen sind
5. Selbständige Beweisverfahren in F-Sachen.

Andreas Stahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weilburg (ab 11.05.1995, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 11.05.1995 als Richter am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 16.03.2009, 01.01.2013: Familiensachen aus der Stadt Weilburg und den Gemeinden Beselich, Mengerskirchen, Merenberg, Weilmünster und Weinbach. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen aus der Stadt Weilburg und den Gemeinden Beselich, Weilmünster und Weinbach. Amtsgericht Weilburg - GVP 18.09.2023: Familiensachen aus der Stadt Weilburg und den Gemeinden Beselich, Weilmünster und Weinbach und den Stadtteilen der Stadt Limburg: Ahlbach, Eschhofen, Offheim und Dietkirchen

Bettina Tayefeh-Mahmoudi (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weilburg / Direktorin am Amtsgericht Weilburg (ab 01.03.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.06.2009 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2014 als Direktorin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 16.03.2009: Familiensachen aus den Städten Hadamar, Bad-Camberg und Runkel sowie den Gemeinden Dornburg und Waldbrunn. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021, 18.09.2023: Familiensachen aus der Stadt Hadamar 2. Familiensachen aus der Stadt Bad Camberg, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2019 bei Gericht eingegangen sind 3. Familiensachen aus der Gemeinde Brechen, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2020 bei Gericht eingehen.

 

 

Richter auf Probe:

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Weilburg:

20 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weilburg tätig: 

Ilona Frey (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Wiesbaden (ab 02.03.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 14.12.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.10.2001 als Richterin am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 14.10.2001 als Richterin am Amtsgericht Weilburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.03.2009 als Richterin am Amtsgericht Wiesbaden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.07.1998 als Richterin am Amtsgericht Wiesbaden - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Wolfgang Lechner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1948) - Richter am Amtsgericht Weilburg / Direktor am Amtsgericht Weilburg (ab 31.10.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 08.01.1981 als Richter am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1994 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Weilburg aufgeführt.

Dr. Thorsten Tinnefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Wiesbaden (ab , ..., 2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.01.2006 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.01.2006 als Richter am Amtsgericht Limburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.12.2009 als Richter am Amtsgericht Weilburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 02.01.2006 als Richter am Amtsgericht Wiesbaden aufgeführt. Amtsgericht Limburg - GVP 01.04.2010: Richter auf Probe. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2013: nicht aufgeführt. Möglicherweise abgeordnet an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main - Gemeinsame IT Stelle http://www.edvgt.de/pages/5.-21.-deutscher-edv-gerichtstag/20.-deutscher-edv-gerichtstag/teilnehmerliste.php. http://www.amazon.de/Bedeutungsverlust-anf%C3%A4nglicher-Ehem%C3%A4ngel-Zugewinnausgleich-Ehegattenerbrecht/dp/3830030088/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1380564446&sr=8-1&keywords=%27Thorsten+Tinnefeld%27

Dr. Christoph Ullrich (geb. 28.06.1960 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Marburg / 5. Zivilkammer / Präsident am Landgericht Marburg (ab 24.07.2006, ..., 2014) - ab 19.03.1992 Richter an den Amtsgerichten Wiesbaden, Hadamar und Weilburg. Ab 2002 Direktor am Amtsgericht Dillenburg. Von dort wechselte er im Juli 2006 nach Marburg als Vizepräsident des Landgerichts. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.07.2006 als Präsident am Landgericht Marburg aufgeführt. "Christoph Ullrich (* 28. Juni 1960 in Limburg an der Lahn) ist ein deutscher Verwaltungsbeamter, CDU-Politiker und Richter. Nach seinem Abschluss an der Fürst-Johann-Ludwig-Schule in Hadamar und Zivildienst bei dem Deutschen Roten Kreuz Oberlahn in Weilburg studierte Christoph Ullrich Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. 1985 legte er die erste juristische Staatsprüfung ab. Es folgte 1988 die zweite juristische Staatsprüfung nach einem Referendariat am Landgericht Limburg an der Lahn. Ullrich war von 1987 bis 1989 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten Michael Jung, 1991 wurde er in Gießen bei Peter Cramer mit einer Arbeit zum Thema Sonderrechte und Generalklausel in der Straßenverkehrs-Ordnung promoviert. Nach seinem Studium war er Richter an den Amtsgerichten Wiesbaden, Hadamar und Weilburg. Im Jahr 1999 wurde er an die Hessische Landesvertretung in Berlin, dann als Referent an das Hessische Justizministerium abgeordnet. 2001 wurde er dort Pressesprecher von Minister Christean Wagner. Im folgenden Jahr erfolgte seine Ernennung zum Direktor des Amtsgerichts Dillenburg. Im Jahr 2006 wurde er Vizepräsident und 2008 Präsident des Landgerichts Marburg. 2014 wurde er Präsident des Landgerichts Limburg.[1][2] Am 14. September 2014 bestimmte die Hessische Landesregierung in Ihrer Kabinettssitzung Ullrich als Nachfolger von Lars Witteck zum Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen, am 2. Oktober 2015 erfolgte die Amtseinführung.[3] Christoph Ullrich gehörte bis 2014 rund 16 Jahre lang der CDU-Fraktion des Kreistages Limburg-Weilburg an. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter." - https://de.wikipedia.org/wiki/Christoph_Ullrich

Christoph Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Weilburg (ab 02.11.1986, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.11.1986 als Richter am Amtsgericht Weilburg aufgeführt. Amtsgericht Weilburg - GVP 16.03.2009: Familiensachen - Abteilung 20 / Familiensachen aus der Stadt Limburg und den Gemeinden Elz und Villmar. Amtsgericht Weilburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen aus der Stadt Limburg und der Gemeinde Villmar. Namensgleichheit mit: Dr. Christoph Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Fulda (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2008, 2020, 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 unter dem Namen Christoph Wagner nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2013 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Fulda aufgeführt. Amtsgericht Fulda - GVP 14.01.2020: nicht aufgeführt. Amtsgericht Fulda - GVP 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 40, 44 und 45.

Gerhard Würz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Weilburg / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Weilburg (ab 24.09.1990, ..., bis 31.10.2008) - Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes bei Streit gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern über religiöse Erziehung - 22 F 1642/01 - Beschluss vom 08.03.2002 - FamRZ 17/2003

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weilburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weilburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weilburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Betzdorf

überregionale Beratung

http://familienberatung-betzdorf.de

 

 

Familienberatung Gießen

überregionale Beratung

http://familienberatung-giessen.de

 

 

Familienberatung Limburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-limburg.de

 

 

Familienberatung Montbaur

überregionale Beratung

http://familienberatung-montabaur.de

 

 

Familienberatung Wetzlar

überregionale Beratung

http://familienberatung-wetzlar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Nebenstelle von Limburg -

Kruppstr. 4 

35781 Weilburg

Telefon: 06471 / 30358

E-Mail: eb.weilburg@t-online.de

Internet: http://www.caritaslimburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Amt für Jugend, Schule und Familie Sozialer Dienst

Schiede 43

65549 Limburg

Telefon: 06431 / 296-344

E-Mail: m.eriksson@limburg-weilburg.de

Internet: http://www.limburg-weilburg.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Katja Seck  

Heilpädagogin, Sozialpädagogin

Pädagogische Praxis Gaukler-Mühle

Auf der Bach 36

56459 Willmenrod

Mitglied der BAG Verfahrensbeistandschaften - http://www.verfahrensbeistand-bag.de

Bestellung am Amtsgericht Diez, Amtsgericht Weilburg

Bestellung am Amtsgericht Weilburg durch Richter Wagner (2014)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Heike Schleich

Rechtsanwältin

Bahnstr. 5

65779 Kelkheim (Taunus)

Tel.: (06195) 90 09 92

 

 

Gutachter:

 

Inge Mayer-Bouxin

Diplom-Psychologin

Verhaltenstherapeutin 

Walpodenstr. 18

55116 Mainz

Beauftragung am Amtsgericht Bad Kreuznach (1996), Amtsgericht Bad Sobernheim (2003), Amtsgericht Brilon, Amtsgericht Dillenburg, Amtsgericht Hanau, Amtsgericht Limburg, Amtsgericht Weilburg, Amtsgericht Wetzlar, Landgericht Mainz in den sogenannten Missbrauchsprozessen Worms I, Worms II und Worms III, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Oberlandesgericht Koblenz

Frau Mayer-Bouxin empfiehlt u.a., einem Trennungsvater das Sorgerecht zu entziehen, mit der Begründung, durch den Sorgerechtsentzug Spannungen in der Familie zu reduzieren und den Beteiligten die Möglichkeiten zu geben, zur Ruhe zu kommen. Die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts lassen grüßen.

Beauftragung am Amtsgericht Weilburg durch Richter Stahl (2008).

Von einer Beauftragung der Inge Mayer-Bouxin rät der Väternotruf dringend ab.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Limburg-Weilburg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Limburg-Weilburg

Frauenhaus Limburg

Straße: 

65540 Limburg

Telefon: 06431 / 23200

E-Mail: info@frauenhaus-limburg.de

Internet: http://www.frauenhaus-limburg.de

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OLG Frankfurt vom 28.11.2012 (1 WF 294/12)

21 F 791/12

AG Weilburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. **** gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 03. September 2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 16. September 2012 - beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,- Euro.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des L. ****.

I.

Den Kindeseltern wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen für ihre beiden Kinder N. und R. durch Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 31. März 2011 (Az. 21 F 1513/09 SO) entzogen und insoweit das Jugendamt des Landkreises L. als Ergänzungspfleger eingesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde haben sie am 08. September 2011 zurückgenommen (Az,. 1 UF 134/11).

Unter dem 04. November 2011 strengten die Kindeseltern ein Umgangsverfahren an und begehrten unter anderem unbegleiteten Umgang mit R.. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. Februar 2012, dass den Kindeseltern an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und ab Mai 2012 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr ein Recht auf unbegleiteten Umgang zusteht (21 F 1441/11 UG). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, das Jugendamt des Landkreises-L., Beschwerde ein und begehrte die Beibehaltung des bisher praktizierten begleiteten Umgangs. In dem vom Senat für den 08. Mai 2012 anberaumten Termin schlossen die anwesenden Kindeseltern, die für R. bestellte Verfahrensbeiständin sowie die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Billigung des Senats einen Vergleich, in welchem insbesondere festgelegt worden ist, dass den Eltern das Recht zusteht, mit R. an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Der Umgang werde von einem Betreuer der Einrichtung begleitet. Die Anwesenden legten weiter fest, dass Einigkeit bestehe, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten soll, wenn ein Betreuer aus der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung wurde den Anwesenden vorgespielt und genehmigt.

Unter dem 06. Juni 2012 beantragten die Kindeseltern im vorliegenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen den vor dem Oberlandesgericht geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer. Die Kindeseltern seien von dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass der Umgang am Samstag, den 09. Juni 2012 nur drei Stunden stattfinden könne, denn die Kostentragungspflicht zwischen dem bisher zuständigen Beschwerdeführer und dem übernehmenden Jugendamt des M. sei nicht geklärt. Letzteres habe nur die Kosten für einen begleiteten Umgang von drei Stunden erklärt. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass seine Zuständigkeit bereits seit dem 29. Februar 2012 nicht mehr gegeben sei, da R.s Eltern in den M.-Kreis verzogen seien. Das Jugendamt M. erklärte im Vollstreckungsverfahren sinngemäß, sich an den vor dem Oberlandesgericht geschossenen gerichtlich gebilligten Vergleich nicht gebunden zu fühlen. Die drei Umgangstermine in den Monaten Juni bis August 2012 fanden daraufhin begleitet für jeweils drei Stunden statt. Das Jugendamt M. lehnte am 14. August 2012 einen von der Ergänzungspflegerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gestellten Antrag auf Hilfen zur Erziehung ab, da der angedachte begleitete Umgang von sieben Stunden "für das Kindeswohl massiv abträglich" sei.

Mit der angegriffenen Entscheidung setzte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro fest, da dieser in den Monaten Juni, Juli und August entgegen den Festlegungen im Vollstreckungstitel einen begleiteten Umgang nur für drei Stunden und nicht für sieben Stunden umgesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14. September 2012, welchem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich vorliegend aus §§ 86 ff. FamFG ergeben, sind erfüllt.

1. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 08. Mai 2012, der auch einen Warnhinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG enthält, ist ein Vollstreckungstitel und hat einen gegen den Beschwerdeführer vollstreckbaren Inhalt. a) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich ein Vollstreckungstitel i.S.v von § § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG ist. Zum einen genügt er den Formerfordernissen des Gesetzes, denn er wurde den Beteiligten insbesondere gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgespielt und genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auch durch alle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, insbesondere durch die Kindeseltern sowie den Verfahrensbeistand (vgl. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und schließlich auch ausdrücklich durch das Jugendamt Landkreis L.. Diese Genehmigung erteilte das Jugendamt in seiner Stellung als Beteiligter im förmlichen Sinne. Denn dieses war - wie sich auch aus dem Rubrum des gerichtlichen Protokolls vom 08. Mai 2012 ergibt - durch seine Stellung als Beschwerdeführer im Umgangsverfahren Beteiligter (siehe nur Keidel-Engelhardt, FamFG, § 162 Rn. 16). b) Der vom Senat gebilligte Vergleich hat auch einen gegen den Beschwerde- führer vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts und nicht eine Auferlegung konkreter Verpflichtungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen enthält (BGH, a.a.O.; vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt, OLGR 2008, 841). Das seit dem 01. September 2009 geltende Vollstreckungsrecht stellt gerade nicht mehr auf einen Verstoß gegen eine Handlungs- oder Duldungspflicht, sondern - zum Zwecke einer großzügigeren Regelung der Vollstreckungsvoraussetzung- allein auf eine Zuwiderhandlung gegen einen entsprechenden Vollstreckungstitel ab (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Vollstreckungstitel vom 08. Mai 2012, denn ihm ist insbesondere die Art des Umgangs (begleitet) sowie der konkrete zeitliche Umfang zu entnehmen und nur letzterer steht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren im Streit. Weiter wurde ausdrücklich festgelegt, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten wird, falls aus der Einrichtung ein Betreuer nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Vollstreckungstitel im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG zuwidergehandelt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. a) Das Jugendamt hat der Verpflichtung zuwider gehandelt, den Umgang dem Vollstreckungstitel entsprechend zu fördern. aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt die zu ahndende Zuwiderhandlung jedoch nicht darin, dass es als Ergänzungspfleger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zutreffend weist das Jugendamt darauf hin, dass im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden ist, ob das Jugendamt als (Amts-)Vormund bzw. Pfleger und/oder im Rahmen des § 162 FamFG zu beteiligen ist. Vorliegend scheitert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Ergänzungspfleger jedoch bereits daran, dass dieser zum einen bereits nicht förmlicher Beteiligter des Umgangsverfahrens gewesen ist. Dieser hatte weder Beschwerde eingelegt, noch ergibt sich seine Beteiligtenstellung - wie das Amtsgericht meint - aus dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht die Befugnis, den Umgang zu regeln, was sich bereits aus dem Nebeneinander von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB sowie von § 151 Nr. 1 und 2 FamFG ergibt (näher hierzu Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16, 20). Zum anderen hat der Ergänzungspfleger auch (deswegen) den Vergleich vom 08. Mai 2012 nicht genehmigt bzw. für dessen Wirksamkeit auch nicht genehmigen

müssen. Er war deswegen zum Termin auch nicht geladen und in diesem nicht anwesend. bb) Als Beschwerdeführer und Beteiligter des Umgangsverfahrens hat das Jugendamt L. dem Vollstreckungstitel jedoch zuwider gehandelt. Durch die ausdrückliche Genehmigung des Vergleichs durch die im Termin anwesende Vertreterin dieses Jugendamtes hat das Jugendamt des L. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Einverständnis zum begleiteten Umgang, dessen Einrichtung er mit der Einlegung der Beschwerde im Übrigen angestrebt hat, erklärt. Er hat sich damit jedenfalls dazu verpflichtet, diesen im festgelegten zeitlichen Umfang zu fördern. Wäre dies in der gebotenen Weise erfolgt, wären die Termine in den Monaten Juni; Juli und August 2012 nicht - wegen der vom Jugendamt L. angeführten Kostenübernahmeprobleme - lediglich im Umfang von 3 Stunden erfolgt. Fachliche Bedenken hätten dazu führen müssen, dass die Vereinbarung von der Vertreterin des Jugendamtes nicht genehmigt wird. Gleiches gilt bei etwaigen Bedenken oder Streitigkeiten hinsichtlich der örtlichen oder sonstigen Zuständigkeit für die Übernahme etwa entstehender Kosten. Beides war nicht der Fall. Derartige Bedenken hätten von dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Vergleichs geklärt werden sollen und müssen. Es ist Sache des Beschwerdeführers und nicht Aufgabe des Familiengerichts, vor Abschluss eines Vergleichs die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen. b) Es ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hätte (vgl. § 89 Abs. 4 FamFG). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit mehr für die Leistungserbringung bestünde, denn dieser Gesichtspunkt war dem Jugendamt bereits zum Zeitpunkt seiner Genehmigung des gerichtlich gebilligten Vergleichs bekannt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr von der (neuen) Erkenntnis überrascht worden sein sollte, dass es Schwierigkeiten hinsichtlich der Kostentragung oder aus sonstigen Gesichtspunkten öffentlich-rechtlicher Art geben könnte, hätte er eine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel dadurch vermeiden können, dass er die Abänderung des Vollstreckungstitels im Rahmen der §§ 1696 BGB, 166 FamFG auf Grund veränderter Tatsachen sowie die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG anregt. Eines förmlichen Antrages i.S.v. § 23 Abs. 1 FamFG, nur ein solcher würde eine Antragsbefugnis voraussetzen, bedarf es insoweit ohnehin nicht (vgl. nur OLG Schleswig, ZKJ 2012, 193f.). Mit der Berufung auf eine etwaige örtliche Unzuständigkeit nach dem SGB VIII für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens kann sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben des § 89 Abs. 4 FamFG nicht entlasten. Bis zu einer etwaigen Abänderung bzw. Einstellung der Vollstreckung bleibt der gerichtlich gebilligte Vergleich für das Jugendamt L. wirksam und verbindlich. Dieses Ergebnis trägt im Übrigen auch dem Umstand Rechnung, dass gerichtliche Entscheidungen im staatlichen Rechtsschutzsystem für die Dauer ihrer Bestandskräftigkeit von den Beteiligten beachtet werden. Damit behält das Vollstreckungsverfahren seine Funktion der effektiven Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 292.).

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch den gesetzgeberischen Grundwertungen. Denn der gesetzlichen Regelung in § 86 c SGB VIII ist ebenfalls der Gedanke zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein unter Hinweis auf einen Wechsel der (öffentlich-rechtlichen) örtlichen Zuständigkeit zu entlasten vermag. Denn hiernach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.

3. Auch sonstige Gründe, die der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. a) Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes widerspricht nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der gesetzlichen Regelung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Aufsicht des Familiengerichts über die Tätigkeit von Vormund bzw. Pfleger eine Festsetzung von Zwangsgeld, um zur Befolgung seiner Anordnungen anzuhalten, gegen das Jugendamt nicht in Betracht, wenn dieses zum Vormund bzw. Pfleger bestellt ist. Zum einen erfolgt hier nicht die Festsetzung von Zwangsgeld, sondern von Ordnungsgeld. Zum anderen geht es nicht um die Befolgung einer familiengerichtlichen Anordnung im Rahmen der Aufsicht im Sinne von §§ 1837ff. BGB, sondern um die Vollstreckung eines umgangsrechtlichen Titels. Schließlich ergeht die Vollstreckungsmaßnahme nicht gegen das Jugendamt als Pfleger. Nach alledem scheidet auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung aus. b) Der Vollstreckung steht es auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Behörde handelt. Der Beschwerdeführer geht insoweit fehl in der Annahme, die Vorschriften des Vollstreckungsrechts würden grundsätzlich durch den Verwaltungsrechtsweg verdrängt. Dies ergibt sich bereits mit einem Blick auf die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung, denn § 882 a ZPO setzt die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Staat denknotwendig voraus. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Akte der Leistungserbringung erforderlich sind (für den begleiteten Umgangs siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, ZKJ 2012, S. 362ff.), um einem Vollstreckungstitel der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Einer Klärung des Verhältnisses von Familiengerichtsbarkeit, Jugendamt und Verwaltungsgerichts-barkeit (hierzu nur Sommer, Strukturdefizite im Kindschaftsrecht, ZKJ 2012, 135-140) bedarf es daher vorliegend nicht. c) Schließlich steht der Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch § 36 a SGB VIII nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Regelung über die Kostentragung zum Verhältnis von Familiengericht und Jugendamt ableiten lassen. Zuletzt wurde sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, S. 3108) als auch derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2012, Az.:7 L 2673/12) eine Letztverantwortung bzw. ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts hervorgehoben. Um die damit auch angesprochene Frage einer sogenannten Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt geht es jedoch vorliegend nicht. Denn zum einen hat das Jugendamt durch die Genehmigung des Vergleichs selbst eine Verpflichtung übernommen und zum anderen stellt sich das Problem der Anordnungskompetenz in den Fällen des begleiteten Umgangs regelmäßig ohnehin nicht, da gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten - also auch des Jugendamtes - unabdingbare Voraussetzung für dessen Anordnung ist (hierzu nur Keuter, Begleiteter Umgang, Das Jugendamt 2011, S. 373ff.). Diese Mitwirkungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer in dem Vollstreckungstitel jedoch ausdrücklich erklärt. Auch hier gilt, dass eine Änderung dieser Haltung des Jugendamtes, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus sonstigen Erwägungen des SGB VIII regelmäßig Anlass für die Anregung der Einleitung eines umgangsrechtlichen Abänderungsverfahrens geben wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf § 2 FamGKG bzw. § 64 Abs. 3 SGB X, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

IV.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 (FamRZ 2012, 533ff.) geklärt.

Frankfurt am Main, den 28. November 2012

Michalik Wegener Dr. Heilmann

 

http://www.hefam.de/urteile/1WF29412.html

 

 


 

 

 

 

Führungswechsel beim Amtsgericht in Weilburg

Direktor des Amtsgerichts Gerhard Würz ist mit Ablauf des 31.10.2008 nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. In einer Feierstunde hat der Präsident des Landgerichts Ralf Gatzka seine langjährigen Verdienste in der Justiz gewürdigt. Herr Würz gehörte dem Amtsgericht in Weilburg seit 26 Jahren an, hat das Gericht mehr als 18 Jahre als Direktor geführt und tritt nach einem erfolgreichen Berufsleben als hochgeschätzter Direktor in den Ruhestand. Er ist im Hause des Amtsgerichts und im gesamten Landgerichtsbezirk hoch angesehen. Die Anwälte schätzen ihn auch als sehr erfahrenen Familienrichter, dessen Stil geprägt ist von verständnisvollem Umgang. Die herausragende fachliche Qualifikation belegt auch die jahrzehntelange Mitarbeit in der Redaktionsleitung der Neuen Juristischen Wochenschrift, einer bedeutenden juristischen Fachzeitschrift. Seinem Nachfolger kann Herr Würz ein wohl bestelltes Haus hinterlassen.

Im Privatleben zeigte Herr Würz kulturelles Engagement und hat Verdienste um die Weilburger Schlosskonzerte erworben. Kommunalpolitisch setzte sich Herr Würz auf Stadt- und Kreisebene ein.

http://www.lg-limburg.justiz.hessen.de/irj/LG_Limburg_Internet?rid=HMdJ_TI/LG_Limburg_Internet/sub/1cc/1cc1077a-6095-4d11-aeb6-df197ccf4e69,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


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