Sorgerecht
Aktuell
"(Väter) Ihr, die hier als staatlich diskriminierte nichtverheiratete Väter - beim Bundesjustizministerium - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren, denn hier werden die Gesetze erdacht und aufrechterhalten, mit denen ihr als Eltern und Menschen zweiter Klasse rechtlos gehalten werdet.
Dante "Die Göttliche Komödie"
OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht Jugendliche darf
sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen
12.12.2022
Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu
werden.
Eine 15-jährige darf selbst darüber entscheiden, ob sie sich
gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG Zweibrücken mit
inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt der
Selbstbestimmung zu werten.
Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer
gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine
Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte
Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das
Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die
bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr
angefochten werden und ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht
bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die
Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu
werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt
ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht
Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche
Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.
Impfung als Akt der
Selbstbestimmung
Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der
nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei
"als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der
Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar
2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.
Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung
das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte
Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen
Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen,
die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch
künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen
Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des
Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine
Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in
konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen –
abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als
ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten
Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge
gebiete, gewertet.
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/
Kommentar Väternotruf:
Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.
Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.
Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.
Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.
07.10.2013: "In dem familienrechtlichen Verfahren (Oberlandesgericht Hamm) - II-6 UF 139/13 AG Tecklenburg - 20 F 86/13 - Emmermann ./. Xxxx - wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird nachfolgend die Replik der Gegenseite vom 20. und 23.09.2013 beantwortet: ..." - http://väterwiderstand.de/dokumente/2013-10-07_Stellungnahme_zur_Replik.pdf
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html
Kommentar Väternotruf:
Die jahrzehntelange Diskriminierungspraxis nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ist nun merklich eingeschränkt worden. Das Verdienst daran trägt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bis dahin stur geweigert, die Menschenrechte in Deutschland zu beachten - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Zaunegger gegen Muttirepublik Deutschland
Nun ist noch immer nicht alle Arbeit erledigt. Weiterhin findet eine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht statt, in dem die Väter bei Weigerung der Mutter auf Einhaltung von Grundgesetz Artikel 6, einen Antrag beim Familiengericht stellen müssen. Die Erledigung dieses Antrages kostet oft mehrere Tausend Euro, die der Staat zu großen Teilen oder auch in Gänze den Vätern aufbürdet.
19.05.2013
Familienrecht
Verfassungsgericht stärkt elterliches
Sorgerecht
Das Bundesverfassungsgericht hat höhere Hürden für
den Entzug des Sorgerechts beschlossen. Die Eltern müssten entscheiden, was
gelungene Erziehung sei, nicht der Staat.
28. November 2014
Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der
elterlichen Sorge gestärkt. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht
positiv unter Beweis stellen, vielmehr müsste für den Entzug des Sorgerechts
"gravierend schädigendes Erziehungsversagen" feststehen, begründeten
die Richter ihren Beschluss in der Sache eines Ghanaers, der
Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter
eingelegt hatte. (Az. 1 BvR 1178/14) Der Staat dürfe seine Vorstellung von
gelungener Kindeserziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellung
setzen.
In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden
Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche,
geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden".
Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren
Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das
Verfassungsgericht.
Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für
die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des
Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren
Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten
sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des
Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des
Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.
In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem
Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die
Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst
gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht
nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.
Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet,
dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet
als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf
"die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für
als erforderlich bezeichnet.
Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des
Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen
Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe
mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen
Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es
am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2014-11/sorgerecht-verfassungsgericht
Kommentar Väternotruf:
Man könnte meinen, das Bundesverfassungsgericht wäre besonders fortschrittlich. Ist es aber nicht, denn mittels §1671 BGB werden jedes Jahr in Deutschland einige 10.000 Väter und Mütter entsorgt, ohne dass von einem Gericht festgestellt worden wäre, dass ein "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" des jeweiligen Elternteils vorliegen würde. So kann man nicht umhinkommen, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, dass es hinsichtlich des verfassungswidrigen §1671 BGB in keiner Weise auf der Höhe der Zeit ist, sondern sich vielmehr noch in geistiger Nachbarschaft zum vergangenen 20. Jahrhundert befindet. Und da die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in ähnlicher Weise die Zeit verschläft, wird es wohl wieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, um Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten, Armes Deutschland.
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR
1178/14 - Oberlandesgericht Hamm 0 6.02 2014 - II-6 UF 177/13 - Beschluss des
Amtsgerichts Paderborn 17.09.2013 - 84 F 34/13 -
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 13 UF 175/13
Beschluss vom 17.02.2014
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Juli 2013 abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin
werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller
und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames, im Mai 2006 geborenes
Kind.
Auf Grund von Sorgeerklärungen übten der Antragsteller
und die Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihr einziges gemeinsames Kind,
das im Mai 2006 geboren wurde, gemeinsam aus. Zur Familie gehörte ein weiteres,
älteres Kind der Antragsgegnerin. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin
trennten sich im Oktober 2010 voneinander und wohnten seitdem in zwei
verschiedenen Wohnungen im selben Haus. Der Antragsteller behauptet, die
Antragsgegnerin und er hätten das Kind weiter teils gemeinsam, teils je für
sich allein mit ungefähr gleichgewichtigen Anteilen betreut. Die
Antragsgegnerin behauptet, ihr Anteil an der Betreuung des Kindes habe bei
weitem überwogen. Beide haben beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu übertragen.
Das Amtsgericht hat das Kind, den Antragsteller, die
Antragsgegnerin und Vertreter des Jugendamtes angehört. Auf die Protokolle vom
25. September und 4. Dezember 2012 wird verwiesen (Bl. 41 ff., 44 ff.). Nach
Vereinbarungen der Eltern betreute zwischen den Verhandlungsterminen der
Antragsteller das Kind allein, danach beide Eltern im vierwöchentlichen
Wechsel, jeweils mit Wochenendumgang des anderen. Das Amtsgericht hat ein
schriftliches Sachverständigengutachten zur Erziehungseignung der Eltern, zu
den Bindungen des Kindes, zu seinen Wünschen und zu der Frage eingeholt, bei
welchem Elternteil es seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Auf das Gutachten
vom 8. April 2013 wird verwiesen (Bl. 55 ff.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen. Sowohl die
Bindungen des Kindes als auch seine Betreuung seien bei beiden Eltern gesichert.
Die Erziehungskompetenzen der Antragsgegnerin seien deutlich besser ausgeprägt
als beim Antragsteller. Dessen Vorwurf, die Antragsgegnerin wolle ihm das Kind
entfremden, sei nicht bestätigt worden. Sein konfliktträchtiges, forderndes,
bedrängendes Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin und den weiteren
Beteiligten werde er, davon gehe das Amtsgericht aus, auch an das Kind
herangetragen haben. Dadurch ausgelöste Verlustängste und Schuldgefühle, hätten
die Grenze psychischer Misshandlung erreicht. Der Kindeswille sei deshalb nicht
entscheidend und widerspreche zudem dem beobachteten liebevollen Kontakt des
Kindes zur Mutter.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen
Antrag weiter, ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Er hält
dem Sachverständigengutachten entgegen, es beruhe teilweise auf unzureichend
aufgeklärten, unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen. Nach im Mai 2013
begonnener psychotherapeutischer Behandlung lasse sich der Befund, der
Antragsteller sei nur eingeschränkt erziehungsgeeignet, nicht mehr halten.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen
Beschluss. Seit das Kind ununterbrochen bei ihr wohne, sei es fröhlicher und in
der Schule leistungsfähiger als zuvor. Der Schwebezustand der Unentschiedenheit
und die Zerstrittenheit der Eltern hätten sich ungünstig auf das Kind
ausgewirkt. Der Loyalitätskonflikt, den das Kind schwer ertrage, sei
entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen und des Verfahrensbeistandes
durch einen dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Antragsgegnerin zu
beenden.
Auf die Berichte des Jugendamtes vom 8. Oktober 2013
(Bl. 288) und des Verfahrensbeistandes vom 28. November 2013 und 8. Januar 2014
(Bl. 333 ff., 364 f.) wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf
deren Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68
III 2 FamFG). Er sieht von einer – erneuten – Anhörung sowohl des Kindes (§
159 III 1 FamFG) als auch der Eltern (§ 160 III FamFG) ab.
Ein Erkenntnisgewinn durch weitere Anhörungen erscheint
ausgeschlossen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG, 3. Aufl. 2012, §
159 Rdnr. 10). Das Amtsgericht hat das Kind und die Eltern angehört. Die Verlässlichkeit
des niedergeschriebenen Inhalts der Anhörung wird unterstützt durch das
schriftliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen des Jugendamtes
und des Verfahrensbeistandes. Sie vermitteln übereinstimmend ein Bild, das dem
Senat ausreichende Gewissheit über die Grundlagen seiner Entscheidung
verschafft:
Das noch nicht acht Jahre alte Kind zerreißt sich
zwischen seinen erbittert streitenden Eltern. Es hat sich mit der Einsicht
abgefunden, der Wunsch, gemeinsam mit Vater und Mutter wieder in einer Familie
zusammenzuleben, werde nicht Erfüllung gehen können. Die in den Berichten über
das Kind sichtbar gewordene Verzweiflung knüpft es nicht an seine alltäglichen
Lebensumstände an. Weder das Wohnen beim Vater noch bei der Mutter und auch
nicht der Wechsel zwischen beiden oder der Umgang mit einem von ihnen lassen das
Kind aufbegehren. Es weiß sich mit seinem Alltag offensichtlich gut zu
arrangieren. In einer für Kinder untypischen, ihre Möglichkeiten überspannenden
Weise versucht es, eine vermittelnde Haltung gegenüber den von ihm erkannten,
vermeintlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Eltern einzunehmen. Wenn es
eigene Bedürfnisse schildern soll, kommt das Kind ohne Umschweife und mit kräftigen
Worten auf das Wesentliche zu sprechen. Insbesondere der Bericht des
Verfahrensbeistandes zeigt dies deutlich (Bl. 336 f.). Das Kind will nicht in
Anspruch genommen werden für eine Entscheidung, die ihm gleichgültig ist: Ob
es bei Mutter oder Vater wohnt, spielt für es selbst keine Rolle, weil es
beiden Eltern gleich zugeneigt ist und sich von beiden uneingeschränkt
angenommen fühlt. Es spricht nichts dafür, dass der Senat bei einer weiteren
Anhörung andere als diese ganz und gar altersentsprechenden Stimmungen und Wünsche
des Kindes feststellen könnte. Das Kind ist es erkennbar leid, den Eltern
beteuern zu müssen, dass es sie gern habe, und Fremden Auskunft zu geben,
welchen Ausgang des Elternstreits es sich wünsche. Der Senat entspricht, indem
er von einer weiteren Anhörung absieht, dem Bedürfnis des Kindes, die Reihe
von lästigen, äußerst unangenehmen Befragungen durch Sachverständige,
Therapeuten, Behördenmitarbeiter, Verfahrensbeteiligte und Richter nicht weiter
zu verlängern.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist derzeit nicht zu
rechtfertigen, weil nicht zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am
besten entsprechen könnte (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB) und damit insbesondere besser
als ein Beibehalten der gemeinsamen Sorge.
Für diese Entscheidung stehen die Gesichtspunkte der
Einigungsfähigkeit und der Verständigungsbereitschaft der Eltern im Interesse
des Wohls des Kindes im Mittelpunkt der Erwägungen. Der erklärte Wille des
sieben Jahre alten Kindes hat daneben allenfalls geringes Gewicht. Der Senat
wiederholt im Wesentlichen die Gründe seines Beschlusses vom 21. Oktober 2013
zur Verfahrenskostenhilfe des Antragstellers (Bl. 292 ff.) und ergänzt das dort
Dargelegte, soweit auf das weitere Vorbringen der Beteiligten einzugehen ist:
Das
Amtsgericht hat zu kurz gegriffen, indem es ausgeführt hat, das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse „schon deshalb“ aufgehoben werden, weil
die Eltern Einigkeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht herstellen könnten
(S. 5 BA = Bl. 227). Daran trifft im Grundsatz zu, dass allein der fehlende
Konsens der Eltern staatliche Kontrolle und Entscheidung eröffnet. Der –
notwendige – Antrag mindestens eines Elternteils, eine Entscheidung nach §
1671 I 2 Nr. 2 BGB herbeizuführen, rechtfertigt die staatliche Intervention zur
Ordnung und Befriedung der trennungsbedingt bedrückenden Lage des Kindes, auch
wenn eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Eingriffsbefugnis nach § 1666
BGB eröffnen würde, noch fernliegt (Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2009,
§ 1671 Rdnr. 98). Aber selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der
Eltern gerade über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung
rechtfertigt nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Vielmehr setzt dieses
Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf
das Kindeswohl auswirkt (OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum
anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist
(BGH, NJW 2005, 2080). Diesen letztgenannten Gesichtspunkt hat der 5. Senat für
Familiensachen in seinem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss (BeckRS
2012, 08554) offenbar als im dort entschiedenen Fall nicht erörterungsbedürftig
vorausgesetzt. Der Senat wendet sich hier nicht gegen diese Ansicht. Die Übertragung
von Teilen der bislang gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge auf Mutter oder
Vater allein kann dazu dienen, eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit zu
beheben, und dies kann sich günstig auf das Kind auswirken, wenn zu erwarten
ist, dass die Eltern die Gerichtsentscheidung als eventuell unliebsam, aber doch
als verbindlich hinnehmen und deshalb ihren Streit nicht fortsetzen, sondern als
unabänderlich entschieden betrachten. Diese günstige Prognose der
Entscheidungswirkung muss gestellt werden können, um den Eingriff in das
Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden
(Art. 6 II 1 GG), rechtfertigen zu können. Diese Grundrechte werden verletzt,
wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige
Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der
gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse (BVerfG, BeckRS
2012, 48175; FamRZ 2004, 1015, 1016). An den Eingriff auf Antrag eines
Elternteils (§ 1671 BGB) können insoweit keine geringeren Anforderungen
gestellt werden als an die Anordnung auf Grund polizeirechtlicher Zwangsbefugnis
(§ 1666 BGB). Die Rechte des betroffenen Elternteils und des Kindes sind durch
eine Sorgerechtsentziehung auf der einen oder anderen Rechtsgrundlage gleichermaßen
betroffen.
Für die hier maßgebliche Fragestellung, ob durch die
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Verbesserung der Lage des
Kindes bewirkt werden kann, kann dahinstehen, ob die Auswirkungen auf das
Kindeswohl in zwei aufeinanderfolgenden Stufen zu prüfen sind, nämlich zunächst
in Bezug auf die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und danach auf die Übertragung
auf den Antragsteller oder die Antragsgegnerin allein („doppelte Kindeswohlprüfung“:
Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1671 Rdnr. 12; MüKo-BGB-Hennemann, 6.
Aufl. 2012, § 1671 Rdnr. 69; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Nov. 2011, § 1671 Rdnr.
25), oder ob in einem einheitlichen, ungeteilten Prognose- und
Beurteilungsprozess ein Vergleich zwischen den drei Varianten der gemeinsamen
Sorge und der jeweiligen Alleinsorge zu einer Entscheidung zu führen hat
(Staudinger-Coester, Rdnr. 104).
Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
jedenfalls nicht zu erwarten, dass nach Aufhebung der gemeinsamen Sorge der
Elternstreit beendet würde und die Ursachen wegfielen, die derzeit Leid und
Kummer des Kindes bewirken. Darüber gibt das Sachverständigengutachten einen
ausreichenden Aufschluss, der sich als zuverlässig erweist, weil er durch den
Vortrag der Beteiligten und die Berichte des Jugendamtes und des
Verfahrensbeistandes zu einem stimmigen Bild ergänzt wird. Dem Antragsteller
ist zuzugestehen, dass das Gutachten zum Widerspruch herausfordert, indem es
Erkenntnisse aus dritter Hand ungeprüft, nämlich ohne die Möglichkeit der Überprüfung,
übernimmt und für Schlussfolgerungen verwertet. Das gilt insbesondere für die
fragliche Episode der zur Schau gestellten Selbstmordabsicht des Antragstellers,
die allein auf Hörensagen beruht (S. 18, 49, 51 GA = Bl. 72, 103, 105). Aber
dies rechtfertigt weder generelles Misstrauen gegenüber der Sachverständigen,
noch muss der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Der Senat verwertet diesen
Umstand weder als geschehen noch als nicht geschehen, sondern als nicht maßgeblich
für die zu treffende Entscheidung. Die Sachverständige überzeugt jedenfalls
durch mehrfache und gründliche eigene Befragungen des Kindes, der Eltern und
weiterer maßgeblicher Personen und durch eine Beurteilung, die aus den
gewonnenen und berichteten Erkenntnissen verständlich hergeleitet wird. Sowohl
die berichteten Äußerungen der Befragten als auch die psychologischen
Schlussfolgerungen gewinnen dabei einen eigenen Wert, der nicht davon abhängt,
ob die Empfehlungen der Sachverständigen geteilt werden oder nicht.
Die Sachverständige schildert ein stark belastetes
Kind, das sich in einem extremen Loyalitätskonflikt befinde. Es zeige ein
seinem Alter von damals knapp sieben Jahren nicht entsprechendes Ausweichen zur
Verarbeitung des Elternstreits, insbesondere durch eine Negativzuordnung gegenüber
der Antragsgegnerin in deren Abwesenheit trotz herzlicher tatsächlicher
Zuneigung in deren Anwesenheit (S. 50 f. GA = Bl. 104 f.). Der Bericht des
Verfahrensbeistandes vom 28. November 2013 ergänzt diese Beschreibung völlig
widerspruchsfrei. Das Kind sei sehr stark bedrückt und äußere keinen anderen
Wunsch als Ruhe von dem Elternstreit (S. 3 f. = Bl. 335 f.).
Die Ursachen dieser inneren Zerrissenheit des Kindes
beschreibt die Sachverständige eindrucksvoll und überzeugend: Die referierten
Gespräche sowohl mit dem Antragsteller als auch mit der Antragsgegnerin
zeichnen sich durch eine Fülle gegenseitiger Vorhaltungen aus. Am anderen wird
kaum ein gutes Haar gelassen, während die eigenen Erziehungsmethoden und
entwicklungsfördernden Anstöße, die sich in ihrer Art von denen des anderen
Elternteils deutlich unterscheiden, mit durchweg günstigen Wirkungen verbunden
werden (S. 13 ff. GA = Bl. 67 ff.). Insbesondere dem Antragsteller schreibt die
Sachverständige zudem eine Inanspruchnahme des Kindes für das eigene
Wohlbefinden zu; er beeinflusse das Kind massiv, damit es bei ihm sein wolle und
die dem entgegenstehenden Ursachen der Antragsgegnerin zuordne (S. 33, 53, 60 GA
= Bl. 87, 107, 114). Die Angaben der Sachverständigen werden widerspruchsfrei
ergänzt durch die 41 Seiten lange „Stellungnahme“ des Antragstellers
(Anlage A 5 = Bl. 134 ff.) und die Berichte des Jugendamtes vom 28. Juni 2013
(Bl. 222) und vom 8. Oktober 2013 (Bl. 288). Auch der Bericht des
Verfahrensbeistandes fügt sich bruchlos ein: Der Antragsteller habe sich in den
geführten Gesprächen als felsenfest davon überzeugt gezeigt, das Kind sei bei
ihm besser aufgehoben als bei der Antragsgegnerin, und es vertrete diese Ansicht
selbst. Aus den Erzählungen des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand lässt
sich leicht schließen, wie der Antragsteller zu dieser Auffassung gekommen sein
wird, nämlich auf Grund der immer wieder an das Kind herangetragenen
Vorhaltungen, die es, wie es gesagt habe, „hasse“ (S. 3 des Berichts = Bl.
335).
Aus diesen Erkenntnisquellen gewinnt der Senat die Überzeugung,
dass Antragsteller und Antragsgegnerin einen Streit miteinander führen, dessen
Gegenstand die Interessen des Kindes nicht berührt, seinem Wohlbefinden
allerdings durch das dauernde Erleben des verbittert geführten Streits
dramatisch schadet. Das Kind steht dem Gegenstand des hier geführten
Gerichtsverfahrens, nämlich der Entscheidung, ob es eher bei dem Antragsteller
oder mehr bei der Antragsgegnerin wohnen solle, offenbar auf eine besondere
Weise gleichgültig gegenüber: Aus seiner Sicht bedarf es einer solchen
Entscheidung nicht. Es ist beiden Eltern zugeneigt und fühlt sich von beiden
angenommen, aufgehoben und geliebt. Es beschreibt das Wohnen in beiden Wohnungen
und beiden Familiengemeinschaften mit den dort lebenden Erwachsenen und Kindern
gleich positiv und kann als ungünstig nur angeben, dass jeweils das Angenehme
der anderen Wohnung fehle (S. 32 f. GA = Bl. 86 f.). Da aus beiden Wohnungen
sowohl die jeweils andere als auch die Schule zu erreichen ist, drängen
alltagspraktische Erwägungen ebenfalls nicht zu einer Entscheidung.
Dass das Kind Kummer leiden muss, teils offen und teils
versteckt schwerwiegend traurig ist und gravierend überbeansprucht wird, indem
es für das Wohlbefinden der Eltern Verantwortung übernimmt, findet seine
Ursache nicht in dem gleichgewichtigen oder bei dem einen oder dem anderen überwiegenden
Anteil des Wohnens, sondern im Elternstreit. Das Kind muss erleben, dass das
Thema, das es selbst nicht für wichtig hält, weil es sich hier wie dort gleich
wohlfühlt, dauernd fordernd an es herangetragen wird. Es wird von beiden Eltern
– scheinbar mehr vom Antragsteller – und von Sachverständigen,
Jugendamtsmitarbeitern und Richtern darauf in Anspruch genommen, sich zu
entscheiden, obwohl es eine Entscheidung nicht für nötig hält und merkt, dass
jede Entscheidung mindestens einem der Elternteile nicht gefallen werde. Dem
Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder den anderen geholfen werden,
sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang
der Eltern miteinander.
Selbst wenn man – wie es sowohl der Antragsteller als
auch die Antragsgegnerin vortragen – den Willen des Kindes für ein maßgebliches
Kriterium der nach § 1671 I 2 Nr. 2 BGB zu treffenden Entscheidung halten
wollte, stünde dies einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge hier gerade entgegen.
Der Senat misst dem Willen des noch nicht acht Jahre alten Kindes nur geringes
Gewicht zu, weil die altersgemäß ohnehin noch geringe Fähigkeit zur
Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe
hier durch die Überforderung im Loyalitätskonflikt weiter eingeschränkt ist.
Wenn der Kindeswille Bedeutung hätte, dann wäre auf die sorgfältig
geschilderte Willenserforschung durch den Verfahrensbeistand zu verweisen (S. 3
f. des Berichts vom 28. November 2013 = Bl. 335 f.): Das Kind wünscht sich
keineswegs eine Entscheidung zwischen beiden Wohnungen, weil es hier wie dort
gern wohnt. Eine Entscheidung oder, wie der Verfahrensbeistand schreibt,
„endlich eine abschließende Regelung“ sehnt sich das Kind ganz
offensichtlich als ein Mittel zum Zweck herbei. Es erwartet nämlich, dass dann
der Streit der Eltern aufhöre und auch das ständige Bedrängen, das es vom
Antragsteller auszuhalten habe. Wenn entschieden wäre, so denkt sich das Kind,
dann müssten die Eltern nicht mehr streiten.
Dazu wird eine Gerichtsentscheidung aber nichts
beitragen können. Das ständige offene oder unterschwellige Herabsetzen des
jeweils anderen und der offen, auch gegenüber dem Kind ausgetragene Streit
steht nur geringfügig in Verbindung mit der Frage des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Es ist bezeichnend, dass sich sowohl die
Beschwerdebegründung (S. 5 bis 7 = Bl. 270 bis 272) als auch die Erwiderung (S.
2 f. = Bl. 290 f.) in weiten Teilen nicht dem Verfahrensgegenstand widmen,
sondern der Gestaltung des Umgangs und den dazu geführten Auseinandersetzungen.
Streit um den Umgang wird durch eine Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht indes nicht behoben oder auch nur vermindert. Beide
Eltern bleiben – völlig gleichgültig, wem die Sorge ganz oder teilweise übertragen
ist – dem Kind verpflichtet, einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen
Umgang mit beiden Eltern sicherzustellen (§§ 1626 III 1, 1684 I, II BGB). Es
sind schließlich auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme stützen
könnten, eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder
den anderen Elternteil würde diese Frage dem Streit entheben. Diese Prognose
ist erforderlich, weil eine unsubstantiierte Bevorzugung „klarer Verhältnisse“
durch die Übertragung der Alleinsorge eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge
nicht rechtfertigen kann (Staudinger-Coester, Rdnr. 117). Die Verbissenheit
beider Eltern lässt hier auf eine befriedende Wirkung der Gerichtsentscheidung
aber nicht hoffen. Eher ist zu erwarten, dass weiter beide das Kind
herausfordern werden, den Aufenthalt beim anderen als erzwungen und unerwünscht
zu empfinden.
Die Antragsgegnerin rechtfertigt diese Befürchtung sehr
nachdrücklich, indem sie vorträgt, sie sei „bereit“, einen weiteren regelmäßigen
Umgangstermin „zusätzlich zuzulassen“ (Schriftsatz vom 7. Januar 2014, S. 2
= Bl. 350). Der Verfahrensbeistand berichtet, die Antragsgegnerin habe darüber
gesprochen, sie könne Umgang „gewähren“ oder „zulassen“ (S. 5 des
Berichts vom 28. November 2013 = Bl. 337). Das legt die Erwartung nahe, die
Antragsgegnerin werde eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie
allein als die Befugnis missverstehen, auch über den Umgang eine
Alleinentscheidungsgewalt auszuüben. Ließe sie den Antragsteller eine solche
vermeintliche Überlegenheit auch nur unterschwellig spüren, wäre anhand des
bisher konfliktbeladenen Verhaltens beider Seiten weiterer Streit sicher zu
erwarten. Die Antragsgegnerin muss darauf verwiesen werden, dass die Zuordnung
der elterlichen Sorge keinen Einfluss auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten
hat, die sich auf den Umgang beziehen. Gerade als Alleininhaberin der Sorge hätte
sie den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller nach Kräften zu fördern und
alles Erforderliche zu tun, um dem Antragsteller und dem Kind regelmäßigen
Umgang als erwünscht und erstrebenswert erscheinen zu lassen.
In
dieser Lage bleibt unmaßgeblich, ob dem Gesetz ein Leitbild gemeinsamer Sorge
(so die Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen
Sorge, BT-Drs. 17/11048, S. 17) oder doch wenigstens die Zumessung eines hohen
sozialpolitischen Werts (so Palandt-Goetz, § 1671 Rdnr. 13) zu entnehmen ist,
weil sie den Bedürfnissen des Kindes am ehesten entspricht. Dann dürfte die
gemeinsame Sorge nur aufgehoben werden, wenn die Überlegenheit der Alleinsorge
feststeht (Staudinger-Coester, Rdnr. 108). Dem steht die Ansicht entgegen, weder
bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete
Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig
(BVerfGK 2, 185, 188; BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; BGH, NJW 2005, 2080; 2008,
994, 995; Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 112 f., 115; MüKo-Hennemann, §
1671 Rdnr. 11; BeckOK-Veit, § 1671 Rdnr. 2 f.). Auch wenn die sogenannte
doppelte Kindeswohlprüfung oder die einheitlich prognostizierende und abwägende
Entscheidung zwischen den drei Gestaltungsvarianten nicht normativ intendiert
sein sollte, so zwingt doch jedenfalls das System des Gerichtsverfahrens, das
mit dem Ziel einer Veränderung des bestehenden Zustandes geführt wird, zu dem
Schluss, dass dieses Verfahrensergebnis nur erreicht werden kann, wenn
irgendetwas im Vortrag des Antragstellers (§ 23 I 2 FamFG) oder in den von Amts
wegen ermittelten Umständen (§ 26 FamFG) für das angestrebte Ergebnis
spricht. Da die Alleinsorge, um sie anordnen zu dürfen, dem Kindeswohl am
besten entsprechen muss (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB), muss das Verfahren einen
Vorrang auch gegenüber der bestehenden gemeinsamen Sorge ergeben haben
(Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 114). Schon ein solcher Vorrang liegt – wie
dargelegt – fern.
Derzeit
kann nur die Prognose gestellt werden, die das Kind schwer belastenden Zustände
würden auch bei einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge unverändert bleiben.
Abhilfe kann nicht in einer Entscheidung über die elterliche Sorge zu finden
sein, sondern in durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung beider
Eltern, zu denen sie eine Sorgeentscheidung weder zwingen noch auch nur
verleiten könnte. Der hier zu beurteilende Fall bietet einen Beleg für die
These, für das Kindeswohl nach Elterntrennung habe die rechtliche
Organisationsform der Elternsorge eher marginale Bedeutung im Vergleich zur
gelebten Elternschaft, weil das Kindeswohl nur durch die Eltern, nicht durch die
Gerichte gewährleistet werden könne (Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 113).
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin müssen
sich jeweils selbst eingestehen, dass sie dem Wohl des Kindes schaden und dass
sie dies ändern können. Sie halten sich gegenseitig für erziehungsungeeignet.
Diesen Befund bestätigt die Sachverständige nicht, wenn sie auch deutliche
Defizite beim Antragsteller erkennt. Die Bedrückung des Kindes, die die
Sachverständige und der Verfahrensbeistand eindringlich schildern, ist nach
allem derzeit Ersichtlichen nicht auf die äußeren Lebensverhältnisse des
Kindes oder auf die dem Antragsteller zugeschriebenen Mängel in der
Erziehungseignung zurückzuführen, sondern auf den verbissenen Streit der
Eltern. Das Kind wird offenbar nicht durch das Ergebnis und die Durchführung
der mühsam getroffenen Einigungen der Eltern über Aufenthalt und Umgang
belastet, sondern dadurch, dass beide Eltern diese Einigungen anhaltend in Frage
stellen. Sie können dem Kind augenscheinlich weniger dadurch helfen, dass sie
den jeweils anderen von der Entscheidung über den Aufenthalt ausschließen,
sondern eher dadurch, dass sie den Streit um die derzeitigen Lebensumstände des
Kindes beenden, ihm damit die Gewissheit geben, keine weiteren grundlegenden Änderungen
gewärtigen zu müssen, und es vor allem von der Last befreien, nicht nur
Gegenstand, sondern Grund der Auseinandersetzung der Eltern zu sein.
Dass es auch in Zukunft immer wieder
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben wird, rechtfertigt eine Sorgeübertragung
nicht. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und
eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide
Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden,
rechtfertigt eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht. Die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen
Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die
Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in
Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern.
Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende
Tatbestandsmerkmal des § 1671 I 2 Nr. 2 BGB ist, werden umstrittene gemeinsame
Entscheidungen der Eltern einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge in aller Regel
vorzuziehen sein. Gerade wenn das Kind ein Alter erreicht haben wird, das ihm
zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, könnten es in dem Bemühen
beider Eltern, seine Belange durch eigene, wenn auch schwer zustande gebrachte
Entscheidungen zu wahren, ein höheres Maß an Zuwendung erkennen als in der
Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin
sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe des
Jugendamtes (§ 17 II SGB VIII) und begleitet von der psychotherapeutischen
Behandlung, die die Sachverständige angeraten hat, darum zu bemühen, nicht nur
die Lebensverhältnisse des Kindes dauerhaft und verlässlich zu ordnen, sondern
vor allem die gegenseitigen Vorhaltungen zu beenden, um dem Kind die Gewissheit
zu verschaffen, es selbst stehe im Mittelpunkt der Bemühungen und es komme
allein darauf an, seine Zufriedenheit sicherzustellen, nicht diejenige der
Erwachsenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamFG, die
Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II
FamFG), besteht nicht.
Reform des Sorgerechts tritt in Kraft – Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Väter und deren Kinder nur eine halbherzige Reform
Endlich ist es soweit am Sonntag 19.Mai, einem Sonntag, tritt die Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder und deren Väter in Kraft. Wird nun endlich gut, was so lange dauerte und heftig diskutiert wurde? Fakt ist, Väter nichtehelicher Kinder sind nicht mehr rechtlos gegenüber dem eigenen Kind. Sie können jetzt mit besseren Chancen als bisher das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Bevor sie dieses Recht zugesprochen bekommen, muss zum einen die Vaterschaft feststehen, zum anderen müssen die nichtverheirateten Väter eine Sorgeerklärung abgegeben. Danach müssen sie warten, ob die Mutter der gemeinsamen Sorge widerspricht. Tut sie dies, entscheidet das Familiengericht, widerspricht sie nicht, erhält der Vater nach Kindswohlprüfung durch den Familienrichter wohl in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge.
„Das neue Gesetz ist ein Fortschritt, es ist aber nur ein halbherziger Koalitionskompromiss. Denn verheiratete und nicht verheiratete Väter und deren Kinder sind weiterhin nicht gleichgestellt. Artikel 6 des Grundgesetzes verlangt aber für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen.“, kritisiert der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) Josef Linsler.
Deswegen forderte ISUV – und fordert weiterhin – die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz ab Feststehen der Vaterschaft. Fällt die allein sorgeberechtigte Mutter aus, so ist dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
ISUV kritisiert folgende Regelungen des neuen Gesetzes:
Die im Gesetz vorgesehene „Schutzfrist“ für die Mutter führt dazu, dass der Vater innerhalb der ersten sechs Wochen bis zur gerichtlichen Entscheidung generell ohne ausreichende Gründe von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen wird. In dieser Zeit fallen wichtige Entscheidungen, wie Namensgebung, Religionszugehörigkeit, Anmeldung, mögliche gesundheitliche Maßnahmen.
Die Schonfrist der Mutter im Gesetzentwurf wird nicht begründet und Betroffene kritisieren sie zu Recht als willkürlich. Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fragt: „Warum sollen die in Artikel 6 GG garantierten Rechte des Kindes und des Vaters zurückstehen? Warum den Vater nicht frühestmöglich beteiligen, warum ihn nicht gleich in die Elternverantwortung mit ein beziehen, insbesondere dann, wenn er sich darum bemüht? Kann er nicht gerade in der Zeit besonders hilfreich für die Mutter sein? Warum den Vater fernhalten, warum ihn nicht gleich positiv integrieren? Wo bleibt das Integrative, wo bleibt die Förderung familialer kindswohlorientierter Strukturen?
Auch im europäischen Rechtsvergleich erweist sich der Gesetzentwurf als restriktiv. Nach einem Überblick in der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) erhalten in der ganz überwiegenden Zahl von Ländern der Europäischen Union unverheiratete Eltern kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge und werden damit verheirateten Eltern weitergehend oder vollständig gleichgestellt. So ist im französischen Recht grundsätzlich nur von „Eltern“ die Rede, verheiratet oder nicht verheiratet spielt keine Rolle, was auch irrelevant ist, wenn es um die Elternverantwortung geht. Gemeinsam ist beiden Rechtsordnungen, dass die Regelungen sich am Kindeswohl auszurichten haben.
Die vom BMJ in Auftrag gegebene Studie hat ergeben, dass außerehelich geborene Kinder ganz überwiegend (annähernd 80 %) in die Gemeinschaft ihrer Eltern hinein geboren werden. Nach überwiegender Auffassung dieser Eltern entspricht die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten. Das wurde im Gesetz zu wenig berücksichtigt. Wenn Eltern mit ihrem Kind zusammenleben, üben sie de facto ihre Verantwortung gemeinsam aus, unabhängig davon, wie sie die Erziehungsarbeit untereinander aufteilen. Dieser Mehrheit muss ein Gesetzentwurf Rechnung tragen, nicht einer Minderheit, die sich um die gemeinsame Verantwortung streitet. Nach Auffassung von ISUV ist eine automatische gemeinsame Sorge bei Zusammenleben der Eltern geboten.
ISUV hat sich schon 2009 im Band 5 seiner Schriftenreihe mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder“ positioniert, noch bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gesetzgeber zur Reform antrieben. Zentrale ISUV-Forderung seit seiner Gründung vor nahezu 40 Jahren war die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder, die völlige Gleichstellung von Kindern und ihren Eltern.
Kontakt
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler, Ulrichstraße 10, 97074 Würzburg, Telefon 0931 663807, j.linsler@isuv.de
Fachanwalt für Familienrecht Georg Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld, Telefon 0521 411002 g.rixe@isuv.de
http://www.isuv-online.de/?p=148128
17.05.2013
Mehr Rechte für leibliche Väter durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit am 19. Mai 2013 in Kraft.
Datum
19.04.2013
Die Gesellschaft und die Formen des Zusammenlebens ändern sich. Der Anteil nicht-ehelicher Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Mit den Neuregelungen zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen.
Nach dem neuen Leitbild des Gesetzentwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit immer das Kindeswohl.
Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren – wie es das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung vorgegeben hatte. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Mit einem Antrag auf Mitsorge kann der Vater sich an das Familiengericht wenden. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.
Kommentar Väternotruf:
Nun ja, es ist immerhin ein Fortschritt, was Bundestag und Bundesregierung da nach 60 Jahren massiver staatlicher Menschenrechtsverletzungen gegen Millionen nichtverheiratete Väter und ihre Kinder endlich beschlossen hat.
Beteiligt an diesen Menschenrechtsverletzungen waren alle Bundesregierungen seit Konrad Adenauer. Auch die SPD und die Grünen haben sich jahrelang an der staatlichen Diskriminierung beteiligt. Von der SPD - wer hat uns verraten, Sozialdemokraten - war man ja nichts anderes gewöhnt, die Grünen haben aber hier ganz grundlegend gezeigt, dass ihr Verständnis von Demokratie nur bis zum eigenen Gartentor reicht. Pfui Deibel.
Der Kampf gegen ungerechtfertigte staatliche Elternentsorgung geht jedoch weiter. Nun muss §1671 BGB abgeschafft werden, bis sich Deutschland ein demokratisches Land nennen darf.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.
Diskriminierung nichtehelicher Väter per Gesetz
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väteraufbruch [mailto:newsletter@vafk.de]
Gesendet: Montag, 22. April 2013 17:36
An: Väternotruf
Betreff: Diskriminierung nichtehelicher Väter per Gesetz
Gemeinsames Sorgerecht - Bundestag und Bundesrat einigten sich auf Minimalkonsens
Das erwartete Gesetz zur Regelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Eltern wurde am 16.04. veröffentlicht und tritt am 19.05. in Kraft. Mit der Neuregelung kann der nichteheliche Vater auch ohne Zustimmung der Mutter die Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge erlangen. Bei einem Nein der Mutter wird er nun nicht mehr per Gesetz vom Rechtsweg ausgeschlossen. Das ist ein richtiger Schritt zur Chancengleichheit der Geschlechter.
Der Bundesverein hatte für eine Gleichstellung der Väter im Gesetz plädiert - also ein gemeinsames Sorgerecht ohne "Wenn und Aber", wie es weitgehend in den anderen europäischen Staaten geregelt ist. Väter engagieren sich für ihre Kinder vor der Geburt, nutzen mittlerweile die Vätermonate während der Elternzeit und wollen selbstverständlich für ihre Kinder sorgen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter verheiratet sind oder nicht. Dazu müssen aber die gesellschafspolitischen Voraussetzungen gegeben sein.
Eine Gleichstellung der Mütter und Väter ist dem Gesetzgeber nicht gelungen. Immer noch liest sich im Gesetz: Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn..... Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge. Die Lobbyarbeit zahlreicher Mütterverbände und der Mainstream haben eine Gleichstellung nichtehelicher Väter erfolgreich verhindert. Die Mutter bekommt auch in der Zukunft das Sorgerecht zuerkannt, während der Vater sich gegebenenfalls gegen den Willen der Mutter um dieses mühen muss. Am Ende muss dann ein Familiengericht über das gemeinsame Sorgerecht entscheiden, was zeit- und kostenaufwändig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Übergangslösung noch geregelt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur anzuordnen ist, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach der neuen gesetzlichen Regelung sollen die Richter die gemeinsame elterliche Sorge nun bereits dann übertragen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aber der Gesetzgeber hat nicht beschrieben, was zum Kindeswohl gehört und was zum Mütterwohl. Wie werden die Gerichte beispielsweise mit der Verweigerung der Kommunikation durch eine Mutter in der Rechtsprechung umgehen? Das BVerfG hatte ja in seinem Urteil vom 21.07.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Sorge bei mangelnder Kommunikation nicht angezeigt sei.
Das Gesetz bringt nicht die erwartete Klarheit für die nichtehelichen Väter, sondern wirft derzeit mehr Fragen auf. Die Mutter kann grundlegende Entscheidungen ohne den Vater in den ersten Wochen treffen, die vom Vater nicht mehr rückgängig zu machen sind. Sie entscheidet über den Namen des Kindes, möglicherweise über die Religionszugehörigkeit. Das sind lebensentscheidende Voraussetzungen für das Kind, von dem der nichtehliche Vater weiterhin per Gesetz einfach ausgeschlossen wird.
Aus diesem Grunde sollten nichteheliche Väter sich möglichst vor der Geburt mit der Mutter des Kindes über eine Sorgeerklärung einigen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Möglichkeiten der Beratung voll ausgeschöpft werden. Was am Anfang nicht geklärt wird, lässt sich später nur schwerlich lösen.
Link zum Gesetz:
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Gesetz_zum_Abbau_der_kalten_Progression.pdf
Weitere Informationen zum Thema:
Aprilsendung im Väterradio: Sorgelos gebunden - Väter ohne Sorgerecht:
<http://www.vaeterradio.de/index.php?id=3>
für den Bundesvorstand
Dietmar Nikolai Webel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Donnerstag, 21. März 2013 17:19
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: Re: AW: AW: AW: Die Sache ...
Hallo Anton,
am letzten Sonntag hatte ich ein nettes kurzes Gespräch in Darmstadt mit Brigitte Zypries.
Ich fragte sie dabei wieso sie und der VAETERNOTRUF ein gespanntes Verhältnis haben, jedenfalls nehme ich das so wahr.
Sie überlegte kurz und sagte mir dann, dass die Vertreter davon unbedingt alles ( sofort ) durchsetzen wollten.
Allerdings seien einige Dinge jetzt in der Hinsicht im Gesetzgebungsverfahren, aber das sei nicht ausreichend.
Wegen diesem letzten Teilsatz wende ich mich an Sie, Anton.
Wenn ich mich nicht sehr irre, dann wäre ein !entspanntes! Gespräch sehr fruchtbar.
1. Was ist erreichbar?
2. Wie kann man das zusammen erreichen?
Stellen Sie sich mal vor, dass eventuell die Hälfte der Wunschvorstellungen ereichbar wären und "VAETERNOTRUF" liefert dafür nachvollziehbare Informationen.
Stellen Sie sich mal vor was es bedeutet die eventuelle zukünftige Justizministerin nicht überflüssiger weise als Gegnerin zu definieren sondern als Gesprächspartnerin, die mit offenen Ohren zuhört und wohlwollend ( ein andere Begriff fällt mir nicht ein ) mitdenkt.
Ich bin und war nicht immer ihrer Meinung, aber sie hörte mir zu!
Es ist klar, dass Fachleute sich schwer tun die Meinung eines Betroffenen, der kein Fachmann ist, in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen.
Genau das habe ich bei ihr erlebt,
aber vermutlich waren mehr Menschen meiner Ansicht....
Handy: ...
Mit freundlichen Grüßen
...
Lieber Herr ...,
Frau Zypries. Vom Saulus zum Paulus.
Frau Zypries hätte in ihrer Amtszeit etwas gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter tun können.
Passiert ist statt dessen nur heiße Luft. So kennt man das ja von der SPD. War schon im 1. Weltkrieg nicht anders, als die SPD den Kriegskrediten zugestimmt hat.
Aktuell könnte Frau Zypries sich dafür einsetzen, dass alle sorgerechtlich diskriminierten Väter und ihre Kinder eine angemessene Entschädigung erhalten. Als Vorbild könnte hier die Zwangsarbeiterentschädigung und die Entschädigung der Opfer von SED-Unrecht dienen.
Falls die SPD noch mal in Regierungsverantwortung kommt, kann die dafür sorgen, dass die aktuell weiterbestehenden sorgerechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter ohne wenn und aber abgeschafft werden. Also Sorgerecht des nichtverheirateten Vaters mit Anerkennung der Vaterschaft. Abschaffung von §1671 BGB. Sorgerechtsentzug nur bei Kindeswohlgefährdung.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.
Das können Sie Frau Zypries gerne so übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern: Gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 31. Januar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (17/11048) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12198) zugestimmt. Damit wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht erklärt, diese gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Die gemeinsame Sorge soll auch entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt. Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine relevanten Gründe vor und sind solche Gründe nicht ersichtlich, besteht künftig eine "gesetzliche Vermutung", dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht wiederspricht. Bisher steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (Paragraf 1626a Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Paragrafen 1626a und 1672 mit Artikel 6 Absatz des Grundgesetzes (Ehe-Familie-Kinder) nicht vereinbar sind. Bei Enthaltung der Linksfraktion lehnte der Bundestag einen SPD-Antrag (17/8601) ab, der die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete grundsätzlich als Ziel anstrebt. Gegen das Votum der Linken fand auch deren Antrag zur Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern (17/9402) keine Mehrheit. Unverheiratete und verheiratete Väter sollten danach weitgehend gleichgestellt und beiden Elternteilen "unbürokratisch" das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht ermöglicht werden. Schließlich scheiterten auch die Grünen bei Enthaltung der Linken mit einem Antrag (17/3219), wonach nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratete Väter, die die Vaterschaft anerkannt haben oder die gerichtlich festgestellt wurde, beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge beantragen können sollten. Ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (17/12224) fand keine Mehrheit. Die Koalition lehnte ihn ab, Die Linke enthielt sich, die SPD stimmte mit den Grünen dafür.
31.01.2013
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/42726396_kw05_angenommen_abgelehnt/index.html
Kommentar Väternotruf:
Die SPD, jahrelang Hardliner bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder hat in ihren letzten Zuckungen noch einmal versucht, eine Verbesserung der Situation nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, zu verhindern. Wer diese reaktionäre Partei noch wählt, ist selber schuld.
Aber auch die Grünen und Die Linke / PDS haben sich mit ihrer jahrzehntelangen Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder kein Ruhmesblatt erworben.
Dass nun ausgerechnet die konservative Parteien CDU/CSU und FDP für einen gewissen Fortschritt verantwortlich zeichnen, kann man nur erstaunt zur Kenntnis nehmen.
Aber auch mit der neuen rechtlichen Regelung werden viele nichtverheiratete Väter weiterhin aus der elterlichen Verantwortung ausgesperrt bleiben, bzw. mehrere tausend Euro an Kosten für Gerichtsverfahren, Verfahrensbeistände und Gutachter und dafür zahlen müssen, gleichberechtigt mit der Mutter die elterliche Sorge auszuüben. Es gibt also weiterhin viel zu tun, packen wir es an.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.
Interview
„Der Streit um das Sorgerecht wird teurer“
28.02.2013, 11:16 Uhr
Das neue Sorgerecht soll unverheirateten Vätern mehr Rechte verschaffen. Familienanwalt Wolfgang Schwackenberg erklärt, warum die Reform nicht weit genug geht und sogar zu finanziellen Nachteilen führen kann.
von Katharina Schneider
An diesem Freitag entscheidet der Bundesrat über die Reform des Sorgerechts. Sind die Eltern nicht verheiratet, konnte der Vater bislang nicht gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht bekommen. Werden unverheiratete Väter nun bessergestellt?
Ja, aber im Vergleich zu verheirateten Vätern ist ihre Position immer noch schlechter. Auch künftig müssen die Unverheirateten das Sorgerecht erst beantragen. Väter, deren Kind in einer Ehe geboren wird, teilen sich dagegen automatisch ab der Geburt des Kindes das Sorgerecht mit der Mutter.
Immerhin soll den Vätern das Sorgerecht nur noch dann verwehrt werden, wenn es dem Kind schaden würde. Die Mutter kann sich nicht mehr quer stellen.
Das ist ein Fortschritt. Mir ist allerdings die Perspektive des Kindes wichtiger als die Sicht der Väter. Deshalb geht mir das Gesetz auch nicht weit genug, das gemeinsame Sorgerecht sollte die Regel sein.
Zwischen verheirateten und ledigen Eltern sollte also nicht mehr unterschieden werden?
Aus jahrelanger Erfahrung weiß ich: Auch wenn die Eltern verheiratet sind, kann es sein, dass sie bei der Geburt des Kindes bereits getrennt leben. Grundsätzlich ist die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern also in der Praxis wenig sinnvoll.
Ist denn das gemeinsame Sorgerecht tatsächlich immer besser?
Die gemeinsame Sorge ist der natürliche Zustand und müsste der Normalfall sein. Aus Sicht des Kindes spielen der Familienstand der Eltern und die Umstände der Zeugung keine Rolle. Wichtig ist nur, dass beide Elternteile Verantwortung übernehmen und sich um das Kind kümmern.
Was aber tun, wenn die Eltern partout nicht miteinander auskommen?
Es gibt immer Einzelfälle, in denen es zwischen den Eltern nicht klappt. In diesen Fällen kann die gemeinsame Sorge im Streitfall durch das Gericht aufgehoben werden. Die Frage ist, womit fängt man an. Da hat sich der Gesetzgeber aus meiner Sicht leider für das falsche Modell entschieden.
Damit unverheiratete Väter schnell das gemeinsame Sorgerecht bekommen können, sieht das reformierte Gesetz nun ein Eilverfahren vor. Ist das ein Fortschritt?
Dieses Eilverfahren führt zu einer schwierigen Rechtskultur. Das Familiengericht wird dadurch quasi zu einer Verwaltungsbehörde degradiert. Es entscheidet ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes. Das wird einer so persönlichen Sache wie dem Sorgerecht nicht gerecht.
Wie wird das Eilverfahren in der Praxis ablaufen?
Wenn der Vater das Sorgerecht beantragt, wird die Mutter vom Gericht über diesen Antrag informiert und muss dazu innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen. Lässt sie diese Frist verstreichen, muss sie das Sorgerecht mit dem Vater teilen.
Doch auch bei einem rechtzeitigen Widerspruch ist es für die Mutter nicht mehr so einfach, den Vater von der Sorge auszuschließen.
Die Mutter muss qualifizierte Einwände vorbringen. Was genau darunter zu verstehen ist, wird im Gesetz aber nicht näher erklärt.
Was könnte Ihrer Meinung nach ein solcher Einwand sein?
Wenn das Kind beispielsweise bei einem One-Night-Stand gezeugt wurde und der Vater bislang weder Interesse an dem Kind gezeigt hat noch Unterhalt zahlt, dürfte die Mutter gute Chancen auf das alleinige Sorgerecht haben.
Für die Aufteilung des Sorgerechts ist es also letztlich nur entscheidend, ob die Mutter gute Argumente vorbringt?
So kann man es sagen, sie muss diese Argumente aber auch in der schriftlichen Stellungnahme überzeugend darlegen. Die Entscheidung des Gerichts ist jedoch nicht final, beide Eltern können dagegen Beschwerde einlegen. Spätestens dann kommt es zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren, in dem die persönlichen Anhörungen nachgeholt werden.
Ab dann geht also alles wieder den gleichen Weg wie bisher?
Ja, das Schnellverfahren ist überflüssig. Entweder sind beide Elternteile mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, dann braucht es keinen Gerichtsentscheid. Oder sie sind es nicht, dann werden sie sich aber auch nicht mit dem Ergebnis des Eilverfahrens zufriedengeben und könnten genauso gut direkt in ein ordentliches Verfahren eintreten.
Der Begriff Eilverfahren verspricht ja zumindest eine rasche Entscheidung, müssen Eltern bisher sehr lange auf ein ordentliches Verfahren warten?
Verglichen mit anderen Fällen geht das auch heute schon recht schnell. Nachdem der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt wurde, dauert es etwa vier Wochen bis zum Gerichtstermin.
„Ein ordentliches Verfahren wäre günstiger“
Und der finanzielle Aspekt: Ist das Eilverfahren günstiger?
Bei Streitfällen über das Sorgerecht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Die Gerichtskosten sind bei einem Eilverfahren und einem ordentlichen Verfahren in erster Instanz gleich hoch, sie liegen bei etwa 45 Euro. Die Anwaltskosten erhöhen sich jedoch von circa 250 Euro bei einem Eilverfahren auf circa 500 Euro bei einem ordentlichen Verfahren, weil in einem ordentlichen Verfahren immer auch eine mündliche Anhörung stattfindet.
Wenn die Eltern mit dem Ergebnis des Eilverfahrens nicht einverstanden sind, können Sie dann noch ein ordentliches Verfahren vor dem Familiengericht führen?
Nein, dann müssen sie Beschwerde einlegen und das Beschwerdeverfahren wird vor dem Oberlandesgericht geführt. Dabei entstehen in etwa die gleichen Kosten wie bei einem ordentlichen Verfahren vor dem Familiengericht.
Bei dieser Kombination sind die Kosten also höher als bei einem ordentlichen Verfahren vor dem Familiengericht?
Genau, in diesem Fall wird der Streit ums Sorgerecht teurer. Ordentliche Verfahren vor dem Familiengericht werden dagegen meist schon in erster Instanz entschieden, ohne dass eine Beschwerde eingelegt wird. Die Eltern werden dabei persönlich angehört und haben das Gefühl, schon alles getan zu haben, was möglich war. In die nächste Instanz gehen dann nur noch Wenige. Wenn schon vorab klar ist, dass die Eltern sich auf dem schriftlichen Weg nicht einigen können, wäre es also günstiger, gleich ein ordentliches Verfahren zu führen.
Mit Ihren Bedenken gegen die Reform stehen Sie nicht alleine. Rechnen Sie damit, dass der Bundesrat kurzfristig noch etwas an dem Gesetzesentwurf verändern wird?
Es wird vermutlich eine lebhafte Diskussion geben. Auch einige Länder hätten sich eine andere Lösung gewünscht. Am Ende wird das Gesetz aber sehr wahrscheinlich durchgehen.
Wie wird dann die Zukunft für unverheiratete Eltern aussehen, rechnen Sie mit vielen Eilverfahren?
Vermutlich werden die Richter das Eilverfahren erst einmal testen. Ich vermute aber, dass sie relativ schnell wieder zu einem ordentlichen Verfahren übergehen, immerhin sind die Richter nicht zu einem Eilerfahren verpflichtet.
Wolfgang Schwackenberg ist Fachanwalt für Familienrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Familien- und Erbrecht und Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein (DAV). Er ist Gründer einer Kanzlei in Oldenburg.
Donnerstag, 31. Januar 2013 Rainer Sonnenberger
Mit Sorge-Rap und Seifenblasen
Väteraufbruch protestierte mit dem Regisseur Douglas Wolfsperger gegen das Sorgerechtsreförmchen
Unter dem Motto „Diskriminierung – Made in Germany“ hat der Väteraufbruch für Kinder (VafK) gestern vor dem Brandenburger Tor in Berlin gegen die Verabschiedung des neuen Sorgerecht protestiert.
Neben Aktiven aus ganz Deutschland nahm u.a. auch Regisseur Douglas Wolfsperger an der Protestaktion teil. Die Protestaktion wurde von dem stellvertretenden Bundesvorsitzende des VafK, Dietmar Nikolai Webel, moderiert. Er umriss die Grundzüge des neuen Sorgerechts und monierte, dass die Neufassung nichtehelichen Vätern keinen Rechtsweg eröffnet, um bereits ab Geburt ihres Kindes das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter auszuüben. Stattdessen blieben Väter in den ersten sechs Wochen - meist noch viel länger - von wichtigen Mitentscheidungen für ihr Kind ausgeschlossen, wie z.B. bei der Namensgebung, der Wahl der Religion, einem Umzug des Kindes, der Gestaltung der Kinderbetreuung und bei medizinischen Eingriffen.
Rainer Sonnenberger, Bundesvorsitzender des VafK, bekräftigte diese Kritik. Es sei völlig inakzeptabel, dass nichteheliche Väter künftig die elterliche Sorge gerichtlich erstreiten müssen. In der Hälfte der Staaten der Europäischen Union erhielten nichteheliche Väter das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter, sobald ihre Vaterschaft anerkannt ist – und zwar ohne jegliche Prüfung durch Behörden oder Familiengerichte. Gemessen an diesen europäischen Standards sei die deutsche Sorgerechtsreform bereits veraltet, noch bevor sie überhaupt verabschiedet worden ist.
In einem Sorge-Rap zählten die Teilnehmer der Protestaktion die Nachbarländer auf, in denen das Sorgerecht bereits jetzt modern geregelt ist, und symbolisierten mit vielen Seifenblasen die zerplatzen Hoffnungen auf eine faire Reform.
Die Stimmung unter den Teilnehmer war sehr gut: Bereits Tage zuvor hatten Berliner VafK-Mitglieder nach einem Väterfrühstück das Transparent mit dem Motto der Demo erstellt. Andere Vereinsmitglieder hatten – erstmalig in der Vereinsgeschichte - die Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder auf Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch und Spanisch übersetzt, um den Protest über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannt zu machen.
Unter den Medienvertretern, die von der Protestaktion berichteten, befanden sich Journalisten des Tagesspiegels und des Berliner Kuriers, eine Radioreporterin von „Voice of Russia“, sowie mehrere Fotografen und Kamerateams von ZDF und NTV, die insbesondere bei der Seifenblasenaktion aus „allen Rohren“ filmten.
Sorge-Rap:
Estland, Lettland und Litau'n,
schenken Vätern ihr Vertrau'n,
Malta, Monaco, Zypern, Ukraine,
Mütter sorgen nicht alleine,
in Belgien und Frankreich ist es guter Brauch,
und die Russen lieben ihre Kinder auch,
in Rumänien, Slowenien, der Slowakei,
sind Väter von Anfang an dabei.
in Bulgarien, Ungarn und in Polen,
brauchen Väter ihr Sorgerecht nicht abzuholen,
nur in Deutschland bleibt es schlicht:
Väter schickt man zum Gericht!
Links:
Ausschnitt der Moderation von Dietmar Nikolai Webel mit Rap von Rainer Sonnenberger hier: www.vafk.de/medien/Radio/Masterband/20130131_Webel.mp3
Auszug aus der Rede des Bundesvorsitzenden Rainer Sonnenberger hier: www.vafk.de/medien/Radio/Masterband/20130131_Sonnenberger.mp3
Pressemitteilung
Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses zum Sorgerecht
Mittwoch, 28. November 2012, 12 Uhr
Paul-Löbe-Haus, Raum E 300
Öffentliche Anhörung zum
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
BT-Druckache 17/11048 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711048.pdf>
2. Antrag der Fraktion der SPD
Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
BT-Drucksache 17/8601 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708601.pdf>
3. Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Dr. Diether Dehm, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern
BT-Drucksache 17/9402 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/094/1709402.pdf>
4. Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
BT-Drucksache 17/3219 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703219.pdf>
Sachverständige:
* Carmen Hensgen, Richterin am Amtsgericht, Mainz
* Dipl.-Psychologin Mareike Hoese, Vorstandsmitglied der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Bochum
* Jörg Kleinwegener, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Detmold
* Josef Linsler, Bundesvorsitzender Interessenverband Unterhalt und Familienrecht –ISUV/VDU e. V., Nürnberg
* Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Heidelberg
* Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV), Berlin
* Wolfgang Schwackenberg, Rechtsanwalt und Notar, Deutscher Anwaltverein DAV, Berlin
* Prof. Siegfried Willutzki, Direktor des Amtsgerichts Brühl a. D., Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages e. V., Köln
Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich beim Ausschuss unter rechtsausschuss@bundestag.de mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum anzumelden. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Anmeldung aus Kapazitätsgründen nicht immer den Zugang garantieren kann.
Alle Medienvertreter benötigen zum Betreten der Gebäude des Deutschen Bundestages eine Akkreditierung der Pressestelle.
Bild- und Tonberichterstatter werden gebeten, sich beim Pressereferat (Telefon: +49 30 227-32929 oder 32924) anzumelden.
Bitte im Sitzungssaal Mobiltelefone ausschalten!
Deutscher Bundestag
Presse und Kommunikation, PuK 1
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-37171, Fax +49 30 227-36192 <http://www.bundestag.de/> , pressereferat@bundestag.de
Kommentar Väternotruf:
Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV) darf ja mal wieder nicht fehlen. Vermutlich eingeladen auf Initiativer der väterfeindlichen SPD.
Dabei auch Richterin Hensgen, die sich durch "Gestattungen" einen Namen gemacht hat. Na ja.
Carmen Hensgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.12.1995 als Richterin am Amtsgericht Alzey aufgeführt (Familiengericht) - "... dem Antragsteller wird das Umgangsrecht .... wie folgt gestattet" - na schönen Dank auch liebe Frau Hensgen für ihre gnädige "Gestattung". 28.11.2012: Bundestag - Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses zum Sorgerecht - Sachverständige Carmen Hensgen.
Geht nicht, gibt`s nicht, ham wa nich - die traurige Auferstehung der DDR am Amtsgericht Gießen
Dagmar Wiebusch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Gießen / Familiengericht - Abteilung 245 (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1994 als Richterin am Landgericht Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 unter dem Namen Dagmar Wiebusch nicht aufgeführt. 20.09.2012: Richterin Wiebusch meint, es gäbe keine "kostenfreie Verfahren" im Sorgerecht. Wenn dem tatsächlich so wäre, müsste sie wegen des Verbotes der Diskriminierung von Vätern gemäß Artikel 100 Grundgesetz das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, nicht aber eine Gebetsmühle zu drehen, nach der Väter im Gegensatz zu Müttern die elterliche Sorge nicht kostenfrei zuerkannt werden dürfte.
Art 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2)...
(3)...
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 30. Juli 2012 13:03
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Erfolgsmeldung
Lieber Väternotruf!
Heute hatte ich einen Anhörungstermin beim Trierer Amtsgericht in Sachen gemeinsamer Sorge zu meiner Tochter ... Mir wurde die gemeinsame Sorge zugesprochen. Kostenlos. Ich habe mich eurem Vordruck des Antrages bedient, ihn losgeschickt und siehe da! Nach 7 Jahren Demütigung seitens Ämtern und Fachleuten habe ich nun einen ehrlichen Erfolg erreicht, auch dank Euch!
Gruß aus ...
Landespolitik
Sachsen will sich für automatisches Sorgerecht lediger Väter einsetzen
Dresden. Sachsen setzt sich im Bundesrat für ein automatisch gewährtes gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern für ihr Kind ein. Der Freistaat plädiert „für eine klare und unbürokratische Lösung“, teilte das Justizministerium am Freitag in Dresden mit. Danach seien beide Eltern kraft Gesetz gemeinsam sorgeberechtigt, wenn die Vaterschaft feststehe.
„Reden kann man darüber, ob die automatische gemeinsame Sorge noch davon abhängen soll, dass der Vater erklärt hat, dass er die elterliche Sorge mit übernehmen will“, sagte Justizminister Jürgen Martens (FDP). Entspreche die gemeinsame Sorge im Einzelfall nicht dem Wohl des Kindes, könne die Mutter widersprechen. Das Familiengericht müsse dies dann prüfen und zum Kindeswohl entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Regelung des Sorgerechts nichtehelicher Kinder 2010 für nichtig erklärt. Danach konnte der Vater das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erlangen. Nach dem Entwurf für eine Neuregelung müssen ledige Väter ihr Sorgerecht gerichtlich erzwingen, wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist.
21.09.2012
Gemeinsames Sorgerecht - keine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder
Die Piratenpartei nimmt die folgenden Grundsätze in ihr Programm auf:
Allen Eltern, unabhängig ob verheiratet oder nicht verheiratet, steht gemäß Artikel 6 Grundgesetz die elterliche Sorge für ihr Kind zu.
Die elterliche Sorge ist laut Grundgesetz Artikel 6 ein sogenanntes Pflichtrecht, aus dem kein Elternteil entlassen oder ausgegrenzt werden darf.
Alle Kinder unabhängig davon, ob frei oder in einer bürgerlichen Ehe geboren, haben das Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater.
Nichtverheirateten Vätern wird mit der rechtlichen Anerkennung ihrer Vaterschaft automatisch die Inhaberschaft der elterlichen Sorge von Amts wegen kostenlos beurkundet, die sie gemäß § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen mit der Mutter des gemeinsamen Kindes wahrnehmen.
...
https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/2222.html
Kommentar Väternotruf:
Die Piratenpartei Deutschland und die FDP, dies sind im Moment die beiden einzigen Parteien in denen es ernsthafte Bemühungen gibt, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ohne Wenn und Aber zu beenden. CDU, SPD, Grüne und Linke beharren nach wie vor auf der Beibehaltung der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder: Kosmetische Reformvorschläge wie der von der Langweilerpartei SPD taugen bestenfalls als Klopapier, mit dem man sich den Arsch abwischen kann. Da nimmt man dann doch als Mensch mit Charakter lieber das echte Klopapier von der Drogeriekette DM.
Pressemitteilungen
18.05.2011 - Sachsens Justizminister Jürgen Martens: „Wir brauchen ein automatisches Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern“
http://www.justiz.sachsen.de/smj/
Kommentar Väternotruf:
Endlich mal ein CDU-Politiker mit Durchblick. Das ist ja leider nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Die CDU ist, ähnlich wie die Linkspartei/PDS traditionell mutterfixiert. Die CDU mit Weihwasser unterm Kruzifix, die Linkspartei unter Hammer und Sichel. Vater geht hämmern und sicheln, schafft das Geld für die Kinder ran und die sozialistisch-konservative CDU-Linkspartei-Übermutter gluckt der Weile auf den Kindern, bis diese platt sind.
Erzkonservativ und reaktionär präsentiert sich dagegen die CSU mit einem Statement von CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär und macht damit ihrem schlechten Ruf aller Ehre
CSU kritisiert Sorgerechts-Pläne der FDP
25.07.2010
München - Die FDP-Eckpunkte für ein neues Sorgerecht stoßen auf Widerstand in der CSU. Die Widerspruchslösung sei nicht ausreichend durchdacht. Der CSU geht es vor allem darum, die Mütter zu schützen.
Die CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär sagte dem Münchner Merkur, die "Widerspruchslösung ist nicht ausreichend durchdacht".
Die CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär sagte dem Münchner Merkur, die "Widerspruchslösung ist nicht ausreichend durchdacht". Die FDP will einen Gesetzentwurf vorlegen, wonach unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht.
Diese Lösung hatten auch CDU-Politiker gutgeheißen. Bär hingegen sagte der Zeitung, es dürfe "in keinem Fall dazu kommen, dass die Mutter in einer ohnehin hochemotionalen Phase auch noch tätig werden muss. Der aktive Part muss vom Vater ausgehen."
Christian Deutschländer
http://www.merkur-online.de/nachrichten/politik/kritisiert-sorgerechts-plaene-merkur-854066.html
Elterliche Sorge: Schon vor der Reform mehr Rechte für ledige Väter
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erläutert neue Möglichkeiten für ledige Väter, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht für ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten:
Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden – das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespräche mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und Überlegungen müssen jetzt so zusammengeführt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, zu der geplanten Neuregelung und den vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 19.8.2010
Kommentar Väternotruf:
Auch wenn die CDU und die mit ihr verbündete bayerische Blockpartei CSU ihre tiefsitzende Mutterfixierung nicht aufgelöst haben, Recht hat er Sachsens Justizminister Jürgen Martens (CDU).
Doch wer da nun von den betroffenen staatlich sorgerechtlich diskriminierten Vätern meint, man müsse nur auf ein staatliches Wunder warten, und schon wäre die Diskriminierung abgeschafft, der irrt gewaltig. Ganz das Gegenteil ist der Fall. Der jahrzehntelange Tiefschlaf und die politische Untätigkeit von Millionen sorgerechtlich diskriminierten Vätern ist auch ganz wesentlich ein Ergebnis ihrer eigenen politischen Untätigkeit.
Im Jammern sind diese Väter groß, in der politischen Tat in aller Regel Versager.
-----Original Message-----
From:
Sent: Thursday, January 12, 2012 7:10 PM
To: info@vaeternotruf.de
Subject: Re: Guten Tag
Sehr geehrter Herr Anton,
... Ich suche momentan einen kompetenten Anwalt, da mein letzter Anwalt nur wenig durchgesetzt hat (PKH). Damals ging es zwar nur um das Umgangsrecht, was aber der verkehrte Weg war, da Sie nun mit dem Kind wegezogen ist und so zu sagen das Umgangsrecht dementsprechend erschwert worden ist.
Ansonsten hört man leider nichts mehr von euch, dass die Väter-Lobby stärker geworden ist.
Es ist in der heutigen Zeit eine Frechheit bezüglich der Väter, dass eine Mutter und Kind in Schutz und automatisch das Sorgerecht erhält.
Und man als Vater nur das Sorgerecht erhält, wenn man sich bereit erklärt zu zahlen.
Ich bin nun strafbar, wenn ich nicht zahle, aber es ist nicht strafbar das Kind vorzuenthalten?
Solche Jammermails - und dann noch an den Väternotruf anstatt an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages - verändern nun überhaupt nichts. Ebenso könnte man auch in den Rhein springen, dass alarmiert wenigstens die Wasserschutzpolizei.
Dass es überhaupt in den letzten 20 Jahren zu einer Reihe positiver Veränderungen in Richtung Gleichberechtigung nichtverheirateter Väter gekommen ist, ist ganz wesentlich den Väteraktivisten zuzuschreiben. Diese haben nicht gejammert, sondern angepackt. Würden dies alle betroffenen Väter tun, dann wäre der Schandparagraph 1626a schon morgen in die Mülltonne der Justizgeschichte geworfen und es wären von der Staatsbürokratie nur noch die Schadensersatzforderungen von Millionen ausgegrenzter Väter gegen die Bundesrepublik Deutschland zu bearbeiten und auszuzahlen. Pro Vater, Kind und Jahr sorgerechtlicher Diskriminierung sollten es wenigstens 10.000 € Schadensersatz sein, den die Bundesrepublik zu zahlen hat. 18 Jahre sorgerechtliche Diskriminierung = 180.000 € Schadensersatz. Weniger darf es nicht sein.
Demo in Berlin am 18.08.2012
Gemeinsames Sorgerecht von Geburt an!
Väter wollen nicht länger als Eltern zweiter Klasse behandelt werden.
Der Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e. V. ruft am 18.August 2012 in Kooperation mit anderen Verbänden zu einer bundesweiten Demonstration in Berlin auf. Wir demonstrieren für die Gleichstellung und das gemeinsame Sorgerecht ALLER Eltern, unabhängig von ihrem Geschlecht und Familienstand. Wir fordern, dass die Diskriminierung von nicht-ehelichen Vätern endlich aufhört!
Der Deutsche Bundestag wird im Herbst ein Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge verabschieden. Die Bundesregierung beschränkt sich in ihrem Entwurf auf eine Minimalreform: Nicht-eheliche Väter sollen künftig das Jugendamt bemühen oder einen Antrag an das Familiengericht stellen dürfen, damit sie elterliche Mitverantwortung übernehmen können. Über den Antrag soll frühestens 6 Wochen nach der Geburt entschieden werden. Wichtige Fakten, wie Name, Wohnort, religiöse Zugehörigkeit des Kindes oder mögliche medizinische Eingriffe, bis hin zur Überlassung des Kindes an Dritte (Babyklappe, Adoption), wurden dann ggf. bereits von der Mutter geschaffen.
Das ist keine Gleichstellung im Sinne des Grundgesetzes und diskriminiert die Väter weiter als Eltern zweiter Klasse!
Würde dieser Entwurf Gesetzeskraft erhalten, dann hat die Politik erst drei Jahre nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwar eine massive Grundrechtsverletzung beseitigt, sich dabei jedoch auf die zwingende Mindestanforderung beschränkt. Weitere Klagen und Verurteilungen Deutschlands sind damit absehbar.
Jetzt liegt es an den Vätern zu zeigen, dass sie mit dieser Politik nicht mehr einverstanden sind!
Darum wollen wir am 18. August den „Staatsbesuch“ (Tag der offenen Türen in den Ministerien) nutzen, um die Regierenden auf diesen chronischen Missstand aufmerksam zu machen. Dazu braucht es Deine Unterstützung.
Komm am 18. August nach Berlin und zeig Gesicht!
http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=15706
Pressemitteilung:
Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
Erscheinungsdatum
04.07.2012
Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.
Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.
Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.
Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.
Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.
Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .
Den Gesetzentwurf finden Sie hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (PDF, 242 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120704_Elterliche_Sorge.html?nn=1468940
Kommentar Väternotruf:
Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter soll gelockert aber nicht beendet werden. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie sie in Grundgesetz Artikel 6 als Pflichtrecht definiert ist, muss der Vater zum Familiengericht gehen und einen Antrag stellen, während die Mutter ohne Prüfung ihrer elterlichen Kompetenz die elterliche Sorge automatisch mit der Geburt des Kindes erhält.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten. Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach § 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
...
Die Bundesregierung scheut sich nicht vor Demagogie zurück, wenn sie behauptet, dem Vater entstünden bei seinem Antrag nur unwesentliche Kosten in Höhe von 44,50 Euro. Man schaue sich nur die schlimmen Erfahrungen der Vergangenheit an, Richter Hartmann am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, lieferte ein frühes Beispiel unrühmlicher "Recht"-Sprechung.
Da zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter sehr häufig wenig Einkommen hat, bekommt sie ihren Rechtsstreit über Verfahrenskostenhilfe finanziert. Der Vater, häufig im Beruf stehend, muss dagegen für alle Kosten selbst aufkommen, dies sind mitunter mehrere Tausend Euro, die etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen. Kann der Vater auch nicht zahlen, bezahlen die Steuerzahler/innen, die kann man ja beliebig schröpfen, so offenbar die Auffassung der Bundesregierung (CDU/FDP).
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__81.html
Sollte der Gesetzentwurf der amtierenden Bundesregierung so wie vorgelegt Wirklichkeit werden, werden viele Väter für den entwürdigenden und Antrag auf elterliche Sorge mehrere Hundert oder sogar Tausende von Euro zahlen müssen, für den Einsatz von Anwälten, Verfahrensbeiständen und Gutachtern, nur um dann womöglich vom Gericht weiterhin aus der elterliche Sorge ausgegrenzt zu werden.
Linke wollen Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern
Recht/Antrag - 26.04.2012
Berlin: (hib/BOB) Eine Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (17/9402). Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen. Das Thema ist heute auf der Tagesordnung des Plenums. Nach Auffassung der Linken „diskriminiert das geltende Recht nichtverheiratete Väter, die wirkliche Verantwortung für ihre Kinder übernehmen wollen und können“. Nichtverheiratete und verheiratete Väter sollen laut Linken-Vorstoß weitgehend gleichgestellt werden „und beiden Elternteilen unbürokratisch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht“ ermöglicht werden.
Eltern sollen unabhängig von ihrem eherechtlichen Status mit der Anerkennung der Vaterschaft ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, sofern der Vater die Übernahme der gemeinsamen Sorge erklärt, heißt es im Antrag. Dieses gemeinsame Sorgerecht habe auch bei späterer Trennung der Eltern Bestand. Seien sich beide Elternteile darüber einig, dass kein gemeinsames Sorgerecht entstehen solle, hätten sie das gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen, so Die Linke weiter.
Wolle ein Elternteil das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils erreichen, könne dies bei der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls gegenüber dem Jugendamt erklärt werden. Könnten sich die Eltern nicht auf ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht einigen, sei das Jugendamt verpflichtet, ein Mediationsverfahren anzubieten. Fände dieses nicht statt oder führe es zu keinem Erfolg, stehe der Rechtsweg offen, erklärt Die Linke.
http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_04/2012_210/04.html
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/094/1709402.pdf
Kommentar Väternotruf:
Schön, dass die Linke mittlerweile ihre väterdiskriminierende Haltung, die sie unter der damaligen PDS-Abgeordneten Christina Schenk (zwischenzeitlich Christian Schenk) offen zur Schau getragen hat, zu großen Teilen aufgegeben hat. Die Linke wäre aber nicht die mütterlastige Linke, wenn sie das Vetorecht der nichtverheirateten Mutter dann nicht doch durch die Hintertür aufrechterhalten will. Bei Widerspruch der Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht soll - nach dem Vorschlag der Linken - der Vater gezwungen sein, den gerichtlichen Weg mit all seinen konfliktverschärfenden und ruinösen Tendenzen gehen zu müssen.
08.05.12 Alter:
Paritätische Positionierung für eine Reform des Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Kategorie: Fam. pol. Leistungen, Stellungnahme
Von: Marion von zur Gathen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/90 - festgestellt, dass die geltenden Regelungen zum Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern nicht mit den Grundrechten aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar sind. Bis Anfang März 2012 wurden im Wesentlichen drei Modelle für eine Neuregelung des Sorgerechts diskutiert. Zu den bisher gemachten Vorschlägen der Antrags-, Widerspruchs- und Kompromisslösung kam nach dem Koalitionsgipfel am 04.03.2012 mit der sogenannten Verfahrenslösung ein viertes Modell hinzu.
Kommentar Väternotruf:
Schon jetzt ist klar, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder will die derzeitige Bundesregierung nicht beenden. Die bürgerliche Ehe soll für Männer weiterhin die einzige Möglichkeit bleiben, die rechtliche Sicherheit für eine volle elterliche Verantwortung ohne Vetorecht der Frau zu erhalten.
Aus Sicht der Betroffenen gibt es somit auch weiterhin keinen vernünftigen Grund CDU und FDP zu wählen. Die anderen väterdiskriminierenden Altparteien wie die SPD, die Grünen und die Linke sind aber in dieser Frage auch nicht besser. Die SPD hat in ihrer Zeit als Regierungspartei jahrelang die Reform des Kindschaftsrechtes blockiert. Ex-Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), wir erinnern uns an ihre absurde Väterkriminalisierungspolitik in Sachen "heimlicher" Vaterschaftstest.
CDU/CSU/FDP Koalition plant verfassungswidrige Fortsetzung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder
siehe hierzu Aussage von Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger in der Sendung
Sorgerecht bei Unverheirateten - Was steht den Vätern zu?
25.04.12 22:15
http://www.rbb-online.de/klartext/archiv/klartext_vom_25_04/sorgerecht_bei_unverheirateten.html
Kommentar Väternotruf
63 Jahre Bundesrepublik Deutschland, 63 Jahre staatlich organisiertes Unrecht gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern, eine beschämende Bilanz für einen Staat, der sich Rechtsstaat nennt und seit Jahrzehnten schweres Unrecht praktiziert.
Die FDP lässt sich dann auch im Jahr 2012 am ideologischen Gängelband der CDU durch die Arena ziehen. Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Vätern und ihren Kinder soll abgemildert, aber nicht abgeschafft werden. Diesen Parteien keine Wählerstimme.
25.04.12 22:15
Sorgerecht bei Unverheirateten - Was steht den Vätern zu?
In Deutschland werden unverheiratete Väter diskriminiert - dieses Urteil hat vor zweieinhalb Jahren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gefällt - weil ledige Väter keine Chance hatten, das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, wenn die Mütter es nicht wollten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich diesem Urteil angeschlossen - und den Gesetzgeber aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Bis jetzt ließ der sich Zeit, doch nun liegt der Gesetzenwurf vor, der bald ins Kabinett eingebracht werden soll. Ob dieser Entwurf die Diskriminierung beendet und ob dem wichtigsten Anliegen - dem Wohl der Kinder - damit gedient ist - Helge Oelert hat Experten befragt.
Nun soll diese Regelung Gesetz werden: Mütter bekommen auf Wunsch erstmal das alleinige Sorgerecht. Damit es zum gemeinsamen wird, muss der Vater einen Antrag stellen. Widerspricht die Mutter, entscheidet ein Familiengericht.
Doch Fachleute fürchten: diese Regelung nützt dem Wohl des Kindes wenig: Denn wenn der Vater erst aktiv werden muss, um das Sorgerecht zu bekommen, könnte es sein, dass er es gar nicht erst stellt. Väter würden so nicht in die Pflicht genommen.
Hans-Christian Prestien
pensionierter Familienrichter
"Eltern, die 'entsorgt' sind, also die nicht in der rechtlichen Verantwortung sind, ziehen sich von den Kindern oft zurück. Das ist auch mein Erleben in den ganzen Jahren, wo ich also Familienrichter - bis 2009 - war, dass es oft so war, wenn es zum Beispiel zum Unterhaltsprozess kam zwischen Eltern und ich dann gefragt habe am Schluss der Verhandlung wie sie es denn mit den Kindern machen, dass sich dann heraus stellte, dass die Mütter -häufig waren es die Frauen - sich sehr gewünscht hätten, dass die Väter sich gekümmert hätten um die Kinder. Aber die Väter hatten sich entzogen. Die Nachfragen bestätigten dann, dass das kein böser Wille war der Männer, sondern dass sie unsicher waren, dass sie hilflos waren."
Tatsächlich stellt auch der Antrag selbst erhebliches Konfliktpotenzial dar - der Vater ohne Trauschein müsste das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter erstreiten. Deshalb hatten sich viele von dem neuen Gesetz erhofft, dass kein Antrag mehr nötig sein würde.
Cornelia Holldorf
Vizepräsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee "Es ist jetzt eine historische Chance, das gesamte Recht der elterlichen Sorge neu zu regeln, und ich würde mir wünschen, dass man diese historische Chance in vollem Umfang nutzt, und nicht schrittweise."
KLARTEXT
„Aber es sieht so aus, als würd' man sie verpassen, oder?
Cornelia Holldorf
Vizepräsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee „Im Augenblick sieht es so aus."
Man hätte sich an der Regelung für Kinder aus Ehen orientieren können. Dort sind nach Scheidungen automatisch beide Eltern sorgeberechtigt. Das Grundgesetz gebietet eigentlich, für uneheliche Kinder die gleichen Bedingungen zu schaffen wie für eheliche. Doch hier entschied sich der Gesetzgeber bewusst dagegen.
Andrea Voßhoff (CDU)
Rechtspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion „Es geht ja immer auch um den Anspruch des Staates die Vermutung, dass ein Kind, das in der Ehe geboren wird, eben dann von beiden auch aufgenommen wird und deshalb die gemeinsame elterliche Sorge da ist."
KLARTEXT
„Und bei Unverheirateten denkt man das nicht, heutzutage?“ Andrea Voßhoff (CDU) Rechtspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion „Bei Unverheirateten lässt es der Gesetzgeber ja zu, dass beide durch eine gemeinsame Erklärung selbiges eben auch erreichen können. Man hat es da nicht automatisch per Gesetz, weil es da ja auch vom Anschein her ein höheres Konfliktpotential gibt, dass Eltern eben nicht miteinander leben wollen."
Dahinter steht die Befürchtung, unverheiratete Väter hätten in vielen Fällen womöglich gar kein Interesse, für ihr Kind zu sorgen. Doch Experten sind überzeugt: Entsprechende Druckmittel würden helfen, auch erstmal Unwillige in eine aktive Vaterrolle zu führen.
Cornelia Holldorf
Vizepräsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee.
“Die Annahme des Gesetzgebers, man könne Väter nicht anhalten, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen, halte ich für falsch. Denn aus der Sicht der Kinder haben Kinder sehr wohl ein Recht darauf, dass beide Eltern ihre Verantwortung – die sie sowieso von Natur aus haben und die sie aus der Verfassung heraus auch wahrnehmen. Und zwar in einer Weise, wie sie dem Wohl der Kinder zuträglich ist.”
Dagegen kann der Verlust eines Elternteils schwere seelische Verletzungen verursachen. Obwohl Eltern ihre Kinder lieben, erleben Psychiater fast täglich, wie bei Trennungen alle Einsicht einem Bedürfnis weicht: den Ex-Partner loszuwerden und das Kind an sich alleine zu binden.
Dr. Horst Petri
Psychiater
“Ich habe viele Patienten in Behandlung, wo auch diese Frage ne Rolle spielt. Immer wieder. Hoch intelligente Leute, die alles intellektuell einsehen, die dann automatisch in Machtkämpfe zurückfallen archaischster Natur, die ihnen selbst fremd sind. Weil Trennung ein so tiefgreifender Prozess ist, gerade wenn man Kinder hat.”
Hier müsste der Staat entgegenwirken und Eltern nach der Trennung zur Kooperation zwingen. Stattdessen setzt er darauf, Familiengerichte könnten das Wohl des Kindes schützen im Machtkampf der Eltern.
Hans-Christian Prestien
Pensionierter Familienrichter
“Das heißt die Verantwortungsbereitschaft des einzelnen ist aus meiner Sicht noch nicht sehr ausgeprägt. Und der Staat leistet sich einen Bärendienst, indem er genau auf diesem Level bleibt, und sagt: ‘Ich mach das schon für Euch.’ Das ist die Suggestion, die in diesem Regelwerk steckt: “Ich prüf das nochmal, ob das auch dem Kindeswohl dient.” Erstens kann er das gar nicht prüfen, weil das Kindeswohl sieht heute so aus, und morgen so aus und übermorgen sieht es wieder anders aus. Und diese statischen Reglementierungen “so oder so” haben mit der Entwicklung eines Kindes nicht die Bohne was zu tun.”
Auch im FDP geführten Justizministerium hält man offenbar ein automatisches Sorgerecht für beide Eltern für besser. Anscheinend haben das jedoch CDU und CSU verhindert.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Bundesjustizministerin “Aber letztendlich in der Koalition haben wir uns jetzt auf dieses andere Modell verständigt: Alleinige Sorge der Mutter, aber ein zügiges, beschleunigtes Verfahren ohne große Hürden, damit schnell dann auch über den Gemeinsame-Sorge-Antrag entschieden werden kann.”
KLARTEXT
"Das heißt, Sie persönlich hätten auch Automatismus befürwortet?
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Bundesjustizministerin “Ich hätte mir das Modell sehr gut vorstellen können der gemeinsamen Sorge mit Geburt, das war auch eine Grundlage, über die wir mit verhandelt haben, aber am Ende ist jetzt dieser Kompromiss heraus gekommen und ich glaube, es ist ein guter.”
Wenn Sie mit diesem Thema auch Erfahrungen gesammelt haben, schreiben Sie uns gerne, unter rbb-online.de.
Beitrag von Helge Oelert
http://www.rbb-online.de/klartext/archiv/klartext_vom_25_04/sorgerecht_bei_unverheirateten.html
Gemeinsames Sorgerecht - keine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder
Die Piratenpartei nimmt die folgenden Grundsätze in ihr Programm auf:
Allen Eltern, unabhängig ob verheiratet oder nicht verheiratet, steht gemäß Artikel 6 Grundgesetz die elterliche Sorge für ihr Kind zu.
Die elterliche Sorge ist laut Grundgesetz Artikel 6 ein sogenanntes Pflichtrecht, aus dem kein Elternteil entlassen oder ausgegrenzt werden darf.
Alle Kinder unabhängig davon, ob frei oder in einer bürgerlichen Ehe geboren, haben das Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater.
Nichtverheirateten Vätern wird mit der rechtlichen Anerkennung ihrer Vaterschaft automatisch die Inhaberschaft der elterlichen Sorge von Amts wegen kostenlos beurkundet, die sie gemäß § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen mit der Mutter des gemeinsamen Kindes wahrnehmen.
...
https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2222.html
Kommentar Väternotruf:
Die Piratenpartei Deutschland und die FDP, dies sind im Moment die beiden einzigen Parteien in denen es ernsthafte Bemühungen gibt, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ohne Wenn und Aber zu beenden. CDU, SPD, Grüne und Linke beharren nach wie vor auf der Beibehaltung der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder: Kosmetische Reformvorschläge wie der von der Langweilerpartei SPD taugen bestenfalls als Klopapier, mit dem man sich den Arsch abwischen kann. Da nimmt man dann doch als Mensch mit Charakter lieber das echte Klopapier von der Drogeriekette DM.
Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge trotz entgegenstehendem Wunsch der Mutter
Amtsgericht Pankow/Weißensee handelt vorbildlich gemäß Grundgesetz Artikel 6
Amtsgericht Pankow/Weißensee - 27 F 9425/10 - Beschluss vom 15.11.2011 - hier aufrufen
Amtsgericht Pankow/Weißensee - 27 F 9960/11 - Beschluss vom 31.01.2012 - hier aufrufen
Wann folgt endlich die Bundesregierung mit der vollständigen Abschaffung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder?
Wann verabschiedet der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Entschädigung der Hunderttausenden von nichtverheirateten Väter und ihrer Kinder, die in den vergangenen Jahrzehnten Opfer des bundesdeutschen Familienunrechtes geworden sind?
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Entscheidungsdatum: 22.12.2011
Aktenzeichen: 10 UF 171/11
21 F 288/11 Amtsgericht Schwarzenbek
Sorgerecht für Vater eines nichtehelichen Kindes
Das OLG Schleswig - 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen hat entschieden, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur dann erhalten soll, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient.
Kommentar Väternotruf:
Mal wieder einer von den ewig gestrigen OLG-Beschlüssen aus dem Hause Schleswig. Dabei genügt ein Blick in das Grundgesetz um festzustellen, dass die elterliche Sorge ein Pflichtrecht eines jeden Elternteils ist, dass ohne eine Kindeswohlgefährdung nicht einfach außer Kraft gesetzt werden darf. Wird wohl leider noch einige Jahre dauern, bis alle Richter in Deutschland das Grundgesetz vollständig verstanden haben.
Beschlussfassende Richter:
Kay-Uwe Lewin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schleswig / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Kai-Uwe Lewin ab 08.07.1991 als Richter am Amtsgericht Wedding aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2001 als Richter am Oberlandesgericht Schleswig aufgeführt. http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Dr. Alexander Splitt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Oberlandesgericht Schleswig / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.2001 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.2003 als Richter am Amtsgericht Flensburg aufgeführt (Familiengericht - Abteilung 92). FamRZ 16/2007, 2008, FamRZ 13/2009 - 92 F 11/08.
Maike Balders (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Reinbek (ab 01.02.2008, ..., 2012) - 15.08.2011 bis 15.03.2012 abgeordnet an das Oberlandesgericht Schleswig / 10. Zivilsenat und 2 Senat für Familiensachen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode
- ENTWURF -
Stand: 25.01.2012
Antrag
der Fraktion der SPD
Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
...
Berlin, den … Februar 2012
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
Kommentar Väternotruf:
Typische SPD Scheiße. Nichtverheirate Mütter erhalten nach SPD-Vorschlag mit Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Nichtverheiratete Väter werden automatisch geblockt und müssten - wenn es nach der väterfeindlichen SPD ginge - eine behördliche Prüfung über sich ergehen lassen, an deren Ende ein Richter den Daumen nach unten oder oben hebt, ob der Vater das ihm nach Grundgesetz Artikel 6 zugesicherte Elternrecht auch ausüben darf.
Die SPD stellt das Verfassungsrecht auf den Kopf. Wer so eine Partei wählt, dem ist wohl nicht zu helfen.
Anton
Väternotruf, 10.02.2012
SPD prescht mit mehrstufigem Modell zur Neuregelung der elterlichen Sorge vor
Antragsentwurf: Plädoyer für gemeinsame Sorge und Verantwortung zwd Berlin (tag). Während die Regierungskoalition von Schwarz-Gelb noch über die gesetzliche Neuregelung der Sorge nicht verheirateter Eltern streitet, ist die SPD-Bundestagsfraktion mit einem Vorschlag für ein mehrstufiges Modell vorgeprescht, das die gemeinsame Sorge stärkt.
...
(07.02.2012)
"SPD prescht mit mehrstufigem Modell zur Neuregelung der elterlichen Sorge vor"
trompetet der SPD-nahe "Zweiwochendienst". Tatsächlich prescht die SPD nicht vor, sondern hat seit 62 Jahren in Sachen Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder schlicht die Zeit verschlafen.
Wer so eine Partei wählt, dem ist wohl nicht zu helfen.
Der "Zweiwochendienst" hat überdies noch nicht einmal verstanden, wie die Beurkundung der Gemeinsamen Sorge derzeit gestaltet ist und faselt: "Danach sollen unverheiratete Eltern auf der ersten Stufe bereits bei der standesamtlichen Registrierung des Kindes die Möglichkeit erhalten, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben."
Das ist nun wirklich Schwachsinn, denn nichtverheiratete Eltern können schon heute vor der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge beurkunden lassen, allerdings nur wenn Frau Mama dies auch will.
Anton, Väternotruf 10.02.2012
Keine sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder
Amtsgericht Karlsruhe - Beschluss vom 01.07.2011 - 4 F 415/10 - Klaus Wille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht: "Dabei betonte das Gericht, dass ein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht zu machen sei. Bei ehelichen Kindern würde ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehung der Eltern zueinander von der Geburt der Kinder an das gemeinsame elterliche Sorgerecht angeordnet. Dies müsse grundsätzlich auch für nicht eheliche Kinder gelten." - http://www.unterhalt24.com/blog/2012/01/ag-karlsruhe-gemeinsames-sorgerecht-fuer-nichteheliche-kinder-wird-wie-sorgerecht-fuer-eheliche-kinder-beurteilt/
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
anwalt(at)anwalt-wille.de
http://www.unterhalt24.com
Antrag zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Elterlichen Sorge
Gemäß Grundgesetz
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
haben Mütter und Väter mit der Geburt ihres Kindes das Recht und die Pflicht ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Pflichtrecht ist unabhängig davon, ob die rechtliche Mutterschaft oder Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
Eine formalrechtliche Vaterschaft eines Mannes tritt ein:
1. wenn der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (dies betrifft auch sogenannte Scheinväter, die nicht biologischer Vater des Kindes sind).
2. wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt (auch hier kann der Fall einer Schweinvaterschaft vorliegen), so kann in der Deutschland etwa ein Chinese das schwarze Kind einer Afrikanerin als Vater anerkennen, obwohl er gar nicht der Vater ist.
3. durch Feststellung des Gerichtes in Folge einer Feststellungsklage.
Gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat der biologische Vater das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen. Er muss daher gegebenfalls eine bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (Scheinvater) anfechten.
Das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen, das durch Grundgesetz Artikel 6 festgelegt ist, beinhaltet auch den automatischen Eintritt des Vaters in die Elterlichen Sorge, die er gemeinsam mit der Mutter ausübt. Dem Amtsgericht (Familiengericht) kommt daher nur noch die Aufgabe zu, abzuklären, ob durch die Ausübung der elterliche Sorge durch die Mutter und dem Vater eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. Nur wenn dies der Fall ist und dieser Gefährdung gemäß §1666a BGB durch geeignete Mittel begegnet werden kann, ist zum Schutz des Kindes einem Elternteil oder auch beiden das Sorgerecht zu entziehen.
Von daher ist klar, dass das Gericht verpflichtet ist, die elterliche Sorge des Vaters auf dessen Antrag hin, zu bestätigen und formal festzustellen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Wird eine Gefährdung des Kindeswohl festgestellt, ist vom Gericht zu prüfen, ob alternativ der Mutter oder auch beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen ist.
Die Antragstellung des Vaters auf Bestätigung seiner elterlichen Sorge hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes gemäß Grundgesetz Artikel 6 generell kostenlos zu erfolgen. Etwaige anderslautende Gerichtsbeschlüsse sind verfassungswidrig.
Mit dem nachfolgenden Antrag können nichtverheiratete Väter die kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der Gemeinsamen Elterliche Sorge, so wie durch Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgesichert, beim zuständigen Familiengericht herbeiführen. Die Bearbeitung des Antrages durch das Gericht hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes für den Vater kostenfrei zu erfolgen, da die nichtverheiratete Mutter für die Zuerkennung des Sorgerechts als natürliches Elternrecht ebenfalls keine Kosten tragen musste. Entgegenstehende Ansichten von Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) und Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) stehen im Gegensatz zum Grundgesetz - dies möge auch die konservative Richterschaft am Bundesverfassungsgericht begreifen - Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006 - Aktenzeichen: 6407/06 - Bearbeiter Herr Runzheimer.
Das Familiengericht ist verpflichtet, Anträge nichtverheirateter Väter unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Kammerurteil vom 03.12.2009 - Zaunegger gegen Deutschland - Beschwerde-Nr. 22028/04 und des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 zu bearbeiten. Es muss nicht abgewartet werden, bis der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die entgültige Abschaffung von §1626a BGB beendet.
Den Mustertext zur Beantragung der Gemeinsamen Sorge können Sie entsprechend ihren konkreten Umständen umformulieren oder ergänzen.
Nach Einreichung des Antrages beim Familiengericht wird die Art und Weise der Behandlung des Antrages davon abhängen
1. ob der Richter / die Richterin mit Artikel 1 und 6 des Grundgesetz vertraut ist und diesen eine höhere Priorität zuordnet, als dem offensichtlich verfassungswidrigen § 1626a BGB
2. Ob der antragstellende Vater bereit und in der Lage ist, die Gemeinsame Elterliche Sorge auch zum Wohl der Kinder auszuüben oder ob er damit eventuell nur ein Druck- und Kampfmittel gegen die Mutter erlangen will. Eine ernstgemeinte Erklärung des Vaters, bei Bedarf gemeinsam mit der Mutter in einer Familienberatung oder Familientherapie die Kinder betreffende Konfliktthemen zu besprechen, sollte dem Gericht mit vorlegt werden.
3. Gegebenenfalls ist beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) vorzuschlagen, der im laufenden Verfahren unabhängig von der auf einen Alleinvertretungsanspruch bedachten Mutter die Interessen des Kindes zu vertreten hat.
Bitte geben Sie uns Bescheid, sobald Sie einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten haben. Wir werden Sie dann - wenn möglich - umgehend darüber informieren, ob das Verfahren von einem konservativen mutterfixierten Richter/Richterin oder einem progressiven Richter/Richterin geführt wird, der auf dem Boden des Grundgesetzes steht und seine Beschlüsse gemäß
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
trifft.
Um so mehr Väter jetzt einen Antrag stellen, um so stärker ist der Druck auf Politik und Justiz, den verfassungswidrigen Paragrafen 1626a BGB schnellstmöglich ersatzlos zu streichen.
Der nachstehende Antrag ist Teil einer Kampagne des Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de gegen die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im deutschen Kindschaftsrecht.
Wenn Ihr Antrag von einem verfassungsfeindlichen Richter/Richterin zurückgewiesen werden sollte, so gehen Sie in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht.
Ihr Antrag hilft im Sinne des gewaltlosen Widerstandes von Mahatma Gandhi bei der Beendigung der staatlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter in Deutschland. Nur wenn die Verantwortlichen merken, dass sich erheblicher Widerstand gegen die väterfeindliche und sexistische Gesetzgebung regt, werden sie die überfälligen Veränderungen vornehmen, da sonst früher oder später ihr eigener bequemer Platz im Staatssekretärsesseln und ähnlichen Mobiliar anfängt zu wackeln.
Bitte informieren Sie uns über den Fortgang und das Ergebnis Ihres Antrages. Teilen Sie uns, wenn möglich, das zuständige Amtsgericht, das Aktenzeichen und den Namen des zuständigen Richters mit.
Post bitte an info@vaeternotuf.de
Zur Unzulässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses
Saarländisches Oberlandesgericht - 6 WF 104/11 - Beschluss vom 10.10.2011
Leitsatz:
1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
Antrag auf Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge
Name des Antragstellers:
geboren am:
wohnhaft:
Mein Kind:
geboren am:
wohnhaft:
Mutter des Kindes:
wohnhaft:
Entsprechend der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ Artikel 18:
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ...
und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."
und der Rechtssprechung
1. des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009
und
2. des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
beantrage ich hiermit die familiengerichtliche Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für mein obengenanntes Kind.
Die gemeinsame elterliche Sorge bringt zum Ausdruck, dass Vater und Mutter gleichwertige Elternteile für das gemeinsame Kind sind und sichert dem Kind den rechtlichen Anspruch auf die elterliche Pflege, Versorgung, Erziehung und Betreuung durch Vater und Mutter. Umgekehrt schützt die elterliche Sorge beider Elternteile Vater und Mutter vor unzulässigen Eingriffen Dritter. Der Staat hat dieses Recht von Vater, Mutter und Kind zu sichern. Das Eingriffsrecht des Staates hat sich daher konsequenterweise auf Fälle nach §1666 und §1666a BGB zu beschränken, bei denen die elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind den Missbrauch der elterlichen Sorge abzustellen.
Begründung:
Zur rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder stelle ich hiermit den Antrag die derzeit noch nach §1626a BGB vorgesehene Zustimmung der zur Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge zu ersetzen.
Dies ist nötig, da trotz mehrfach von mir an Frau X, die Mutter meiner Kinder A und B herangetragenen Angebote, die gemeinsame Sorge außergerichtlich herzustellen, diese sich diesem Anliegen verweigert hat.
Am ... 2010 habe ich der Mutter meines Kindes ... in einem Brief die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt vorgeschlagen. Leider hat Frau ... darauf nicht reagiert.
Darauf hin habe ich am ... 2010 im Jugendamt eine Sorgeerklärung für mein Kind ... beurkunden lassen. Auf die daraufhin von der Urkundsstelle an die Mutter verschickte Sorgeerklärung hat diese offenbar nicht reagiert. Auch ein zweiter von mir an Frau X gesandter Brief blieb ohne Rückmeldung von ihr.
Die genannten Schreiben liegen diesem Antrag in Kopie bei.
Meine Bereitschaft zur elterlichen Kooperation mit der Mutter meines Kindes liegt vor. Im Interesse des Kindeswohls bin ich bereit, bei die Gemeinsame Sorge betreffenden Problemen und Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung, gemeinsam mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen.
... (weitere Vortrag zur aktuellen familiären Situation, Umgangskontakte, etc.)
Die Beurkundung der Vaterschaft und eine von mir beim Jugendamt am ... 2007 abgegebene und beglaubigte Sorgeerklärung habe ich in Kopie beigefügt.
Ich gehe davon aus, dass mir bezüglich des hier gestellten Antrages keine Kosten entstehen. Dies folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Da der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen, muss dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichfalls auch für Väter gelten. Das Verfahren ist daher für den Vater kostenfrei zu halten.
Für etwaige Nachfragen stehe ich dem Gericht gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum, Unterschrift
"Zukunftsforum Familie e.V."
Die maßgeblich von der SPD-nahen AWO getragenen Organisation mit dem anmaßenden Namen "Zukunftsforum Familie e.V." - zutreffender wäre der Name "Vergangenheitsforum Familie", fordert in einem "Positionspapier" vom Juni 2011 (verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ist eine Frau Barbara König) die Fortsetzung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und eine beschämende Auflage an sorgewillige Väter, das ihnen nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz zustehende Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge bei einem Nein der Mutter gegen die gemeinsame Sorge vor Gericht erstreiten zu müssen.
Seltsam, dass sich hier auch der "Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V." vor den staatstragenden AWO-SPD-Karren hat spannen lassen. Oder haben die ISUV-Leute gar nicht mitbekommen, für welch konservatives "Vergangenheitsforum Familie" sie mit ihrem guten Namen herhalten sollen?
Das sogenannte "Zukunftsforum Familie e.V." setzt sich nicht nur für die Fortführung der Diskriminierung nichtverheirateter Eltern und ihrer Kinder ein, sondern fordert damit de facto die Belastung der hiervon betroffenen Kinder durch obligatorische familiengerichtliche Verfahren, an deren Ende die nichtverheiraten Väter weiterhin von den Familienrichtern aus der elterlichen Sorge ausgegrenzt würden. Ganz zu schweigen von den Belastungen der Steuerzahler, die in vielen Fällen für diesen vom AWO-Zukunftsforum Familie" gewünschten überflüssigen und verfassungswidrigen Familiengerichtszirkus aufkommen sollen.
Pfui Deibel.
Anton
15.09.2011
"Das Zukunftsforum Familie e.V. wurde am 26. Oktober 2002 in Berlin auf Initiative der Arbeiterwohlfahrt als familienpolitischer Fachverband gegründet. Im Auftrag unserer Mitglieder setzen wir uns seitdem dafür ein, dass sich Familienpolitik an solidarischen und demokratischen Zielen orientiert sowie allen Generationen, Bevölkerungsgruppen und Lebensformen gerecht wird. In Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Selbsthilfegruppen treten wir für eine zukunftsorientierte Familienpolitik ein. Zentraler Ausgangspunkt ist für uns dabei ein weiter Familienbegriff, der an den gesellschaftlichen Wandel der Familien anknüpft und ihn gestaltet.
...
Seit 2002 wächst die Zahl unserer Mitglieder stetig. Sie profitieren zum einen von der Interessenvertretung durch das Zukunftsforum Familie auf Bundesebene. Zum anderen erhalten sie praktische Unterstützung, beispielsweise bei der Konzeption von Veranstaltungen oder Suche von Referentinnen und Referenten.
Unsere Mitgliedschaft bildet ein breites Spektrum ab. Dazu gehören:
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Organisationen und Verbände
Initiativen und Selbsthilfegruppen
Einzelpersonen, Unternehmen, Kommunen
oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
AWO Bundesverband e.V.
Landes- und Bezirksebene der AWO
Bezirksverband Baden e.V.
Bezirksverband Braunschweig e.V.
Bezirksverband Hannover e.V.
Bezirksverband Hessen Süd e.V.
Bezirksverband Hessen-Nord e.V.
Bezirksverband Mittelrhein e. V.
Bezirksverband Niederrhein e.V.
Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.V.
Bezirksverband Oberbayern e.V.
Bezirksverband Ostwestfalen Lippe e.V.
Bezirksverband Rheinland e.V.
Bezirksverband Schwaben e.V.
Bezirksverband Weser Ems e.V.
Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
Landesverband Bayern e.V.
Landesverband Berlin e.V.
Landesverband Brandenburg e.V.
Landesverband Bremen e.V.
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Landesverband Saarland e.V.
Landesverband Sachsen e.V.
Landesverband Sachsen e.V.
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Lokale Ebene
Kreisverband Berlin Südost e.V.
Kreisverband Bonn / Rhein-Sieg e.V.
Kreisverband Heinsberg e. V.
Kreisverband Lüneburg/Lüchow-Dannenberg e.V.
Kreisverband Mülheim/Ruhr e.V.
Kreisverband Rostock e.V.
Kreisverband Viersen e.V.
Ortsverein Neu-Ulm
Region Hannover e.V.
Unterbezirk Dortmund
Unterbezirk Gelsenkirchen
Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen
Organisationen und Verbände
HIPPY Deutschland e.V. (Home Instruction for Parents of Preschool Youngsters)
Progressiver Eltern- und Erzieherverband Nordrhein-Westfalen e.V. (PEV NW)
Stiftung SPI: Sozialpädagogisches Institut Berlin - Walter May
Initiativen und Selbsthilfegruppen
ABC-Club Internationale Drillings- und Mehrlings- Initiative e.V.
Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V. (BAGE)
Bundesverband der Eltern, Freunde und Angehörigen von Homosexuellen (BEFAH)
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V.
Mütterzentren Bundesverband e.V.
Einzelpersonen, Unternehmen, Kommunen oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
AWO Jugendhilfe- und Kindertagesstätten gGmbH
PAT – Mit Eltern lernen gGmbH
Jochen Flitta
Dr. Christine Fuchsloch
Magda Göller
Andreas Schmidt
Wilhelm Schmidt
http://zukunftsforum-familie.de/_rubric/index.php?rubric=Mitglieder
DJI erforscht Motive für und gegen gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern
10.05.2011 - (idw) Deutsches Jugendinstitut e.V.
Nach einem Kompromissvorschlag, den das Bundesjustizministerium (BMJ) im Februar 2011 vorlegte, soll in Zukunft das gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Eltern zur Regel werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Bislang erhielten unverheiratete Mütter automatisch das alleinige Sorgerecht. Die Väter hatten keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Deutschland ist eine Eheschließung immer seltener die Voraussetzung für die Geburt eines Kindes. Etwa bei jedem dritten Kind, das in Deutschland geboren wird, sind die Eltern nicht miteinander verheiratet. In den ostdeutschen Bundesländern ist dies wesentlich häufiger der Fall als in den westdeutschen, insbesondere den südwestlichen Bundesländern, aber auch hier ist die Tendenz steigend. Pro Jahr kommen insgesamt rund 220.000 neue Fälle hinzu, für die sich die Frage nach der Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts stellt und die von einer Novellierung des Sorgerechts betroffen sind.
Derzeit machen zwischen 50 und 60 Prozent der unverheirateten Eltern von der Möglichkeit Gebrauch, vor dem Jugendamt oder einem Notar die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären. Für das Gros der zusammenlebenden Eltern ist die übereinstimmende Sorgeerklärung ein völlig selbstverständlicher Akt, der ihre momentane Lebenssituation als Familie abbildet, so das Ergebnis des interdisziplinären Forschungsprojekts "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" vom Deutschen Jugendinstitut (DJI), der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF). In dieser repräsentativen deutschlandweiten Untersuchung wurden im Auftrag des Bundesjustizministeriums die Lebenswirklichkeiten nicht miteinander verheirateter Eltern bei Geburt eines Kindes und ihre Beweggründe für oder gegen die Abgabe einer übereinstimmenden Sorgeerklärung erforscht.
Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass ein gemeinsames Sorgerecht für Paare, die ab Geburt des Kindes zusammenleben, angemessen erscheint. Die generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts dürfte nach Einschätzung des Forschungsteams für diese Elternpaare sogar zu einer Entlastung führen, da Paare insbesondere direkt nach der Geburt eines Kindes ohnehin mit vielfältigen Aufgaben konfrontiert seien und so zusätzlicher bürokratischer Aufwand entfiele. Problematischer sei die generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts für getrennt lebende Elternpaare oder Eltern ohne gemeinsame Partnerschaft. Denn hier könne das gemeinsame Sorgerecht auch zum Konfliktherd werden, erklärt Maria Burschel (DJI), die den qualitativen Untersuchungsteil der Studie durchführte, im Interview mit DJI Online.
Laut DJI-Studie vermissen viele Mütter eine gleichberechtigte Verteilung und tatsächliche Wahrnehmung der alltäglichen elterlichen Sorge und Pflichten und sähen diese gern an die Vergabe des Sorgerechts geknüpft. Doch damit würde man laut Burschel das Sorgerecht überfordern, denn es soll und kann nicht den Alltag zerstrittener Eltern regeln. Verantwortungsvolle gemeinsame Sorge zum Wohl des Kindes setzt reife Eltern-Persönlichkeiten voraus. Dies gilt umso mehr, wenn Eltern getrennt leben.
Ähnlich wie das Team der Studie plädiert auch die Familienrechtsexpertin und ehemalige Justizsenatorin von Hamburg und Berlin, Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, gegenüber DJI Online für die vom BMJ vorgeschlagene unbürokratische Erlangung der gemeinsamen Sorge, wenn die Mutter dem nicht innerhalb einer Frist widerspricht. Denn einige Mütter lehnten das gemeinsame Sorgerecht nicht nur ab, wenn das Kindeswohl in Gefahr sei, sondern beispielsweise auch, weil sie in Konfliktfällen lieber alleine entscheiden, nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert seien oder Bürokratie vermeiden wollten. Das vom BMJ vorgelegte Kompromissmodell, so Peschel-Gutzeit weiter, fördere eine frühe gemeinsame Sorge und die damit verbundene gleichberechtigte Aufgabenwahrnehmung beider Eltern. Weitere Informationen: http://www.dji.de/thema/1105
Kommentar Väternotruf:
Da die elterliche Sorge nach Artikel 6 ein Grundrecht aller Eltern ist, ist eine Diskussion darüber, welcher Vater sein Grundrecht wahrnehmen darf oder nicht so überflüssig wie ein Kropf.
"Problematischer sei die generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts für getrennt lebende Elternpaare oder Eltern ohne gemeinsame Partnerschaft. Denn hier könne das gemeinsame Sorgerecht auch zum Konfliktherd werden, erklärt Maria Burschel (DJI), die den qualitativen Untersuchungsteil der Studie durchführte, im Interview mit DJI Online.
Laut DJI-Studie vermissen viele Mütter eine gleichberechtigte Verteilung und tatsächliche Wahrnehmung der alltäglichen elterlichen Sorge und Pflichten und sähen diese gern an die Vergabe des Sorgerechts geknüpft. "
Was problematisch wäre und was nicht, bestimmt nicht darüber, ob Grundgesetz Artikel 6 durch die Hintertür außer Kraft gesetzt wird oder was Mütter vermissen oder nicht vermissen. Auch Väter vermissen einiges an den Müttern. Wenn es nach einigen Tausend von Müttern ausgegrenzten Vätern ginge, würden sogar jedes Jahr einige Tausend der ausgrenzenden Mütter im Gefängnis landen. Das kann aber keiner wollen, gewollt und gefordert ist dagegen die elterliche Sorge ohne Wenn und Aber für jeden Elternteil von Geburt des Kindes an.
Einzig und allein eine Kindeswohlgefährdung infolge missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge rechtfertigt einen Sorgerechtsentzug, dies gilt aber genau so für Mütter wie für Väter.
Schluss also mit der abstrusen verfassungsfeindlichen und sexistischen Diskussion, ob und wie nichtverheiratete Väter an der elterlichen Sorge zu beteiligen wären. Ersatzlose Abschaffung des verfassungswidrigen Schandparagraphen §1626a BGB jetzt.
Synagoge
Nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Stadt Bamberg wurde am 26. Oktober 1908 die notarielle Überschreibung des Baugrundstückes, das nun durch die Herzog-Max- und die Urbanstraße begrenzt wurde, von der Stadt Bamberg auf die israelitische Kultusgemeinde vollzogen. In diese Verhandlungen war auch ein beschränkter Architektenwettbewerb eingebunden, der die Findung eines realisierbaren Bebauungskonzeptes für eine Synagoge und Verwaltungsgebäude zum Ziele hatte.
...
Anfang November 1908 war erster Spatenstich und am 11. September 1910 wurde das stattliche Gotteshaus feierlich seiner Bestimmung übergeben. — Nur 28 Jahre diente es als Synagoge, denn in der Nacht vom 8. zum 9. November 1938 fiel es in der sog. „Reichskristallnacht“ der rassistischen Raserei zum Opfer. 1939 wurden die noch verbliebenen Reste gesprengt und der israelitischen Kultusgemeinde eine Rechnung über die Abbruchkosten in Höhe von 32.000.— Mark präsentiert.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ba/bauwerk/
Kommentar Väternotruf:
Während in Deutschland früher die Juden die Abbruchkosten der von den Nazis geschändeten und gesprengten Synagogen zahlen mussten, sind es heute in Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers, bzw. der die Kosten festsetzenden Richter und der Justizkasse die nichtverheirateten Väter, die, wenn sie beim Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, auch noch dafür zahlen sollen. Viel scheint sich in Deutschland in dieser Hinsicht in 70 Jahren nicht bewegt zu haben. Die Ausgegrenzten müssen zahlen. Pfui Deibel Deutschland.
21.04.2011
"Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters"
Dr. Alexander Schwonberg
In: "Familie und Recht", 3/2011, S. 126-133
Anmerkung Väternotruf:
Was ist denn ein nichteheliche Vater? Vielleicht so was ähnliches wie ein nichteheliches Kind? Also nicht in einer Ehe gezeugt worden.
Oder soll das etwa ein Vater sein, der nicht verheiratet ist. Warum dann nicht einfach "nichtverheirateter Vater".
Noch besser wäre den ganzen widernatürlichen Ehekram und auch gleich noch §1626a BGB und §1671 BGB ohne Wenn und Aber abzuschaffen. Ein Vater ist ein Vater und damit basta.
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) setzt sich für Fortführung der verfassungswidrigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.
10. Januar 2011 - Pressemitteilung Nr. 3/11
Merk schlägt Alternativkonzept für Reform des Sorgerechts vor: "Es geht um das Wohl des Kindes"
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat Vorbehalte gegen die Pläne von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur Neuregelung des Sorgerechts angemeldet. Nach dem Vorschlag der Bundesjustizministerin sollen nicht miteinander verheiratete Eltern künftig automatisch ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn der Vater dies will und die Mutter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen widerspricht. Die bayerische Justizministerin hält das für konfliktträchtig. Merk: "Eines ist klar: Dem Wohl des Kindes dient es am besten, wenn sich die Eltern einig sind, dass sie die Sorge gemeinsam wahrnehmen wollen. Unser Ziel muss es daher sein, die gemeinsame Sorgeerklärung, die bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden kann, zu stärken und auszubauen. Wenn ein Sorgerecht aber durch die einseitige Erklärung des Vaters entsteht und die Mutter ein Widerspruchsrecht erhält, fördert das nicht das Miteinander. Stattdessen bringt es die Eltern von vornherein in gegeneinander gerichtete Positionen."
Bayerns Justizministerin spricht sich daher dafür aus, die gemeinsame Sorgeerklärung als regelmäßige Grundlage der gemeinsamen elterlichen Sorge beizubehalten. Allerdings sollen sorgewillige Väter in den Fällen, in denen die Mutter eine einvernehmliche Sorgeerklärung verweigert, die Möglichkeit erhalten, beim Familiengericht die Einräumung der gemeinsamen Sorge zu beantragen. Merk: "Soweit die gemeinsame Sorge im konkreten Fall dem Kindeswohl dient, wird sie eben durch das Familiengericht angeordnet, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht des Vaters und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte."
http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2011/detail/3.php
Ein zeitgemäßes Sorgerecht
... für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
Schon der Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 hatte die Debatte über die Sorgerechtsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern im Gang gehalten. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009 und erst recht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August 2010 steht die Bundesregierung unter Druck, die Sorgerechtsregelung zu reformieren. Wir fordern ein niedrigschwelliges, unbürokratisches und leicht verständliches Verfahren für Mütter und Väter. Dabei gehen wir davon aus, dass die gemeinsame Sorgetragung in der Regel dem Kindeswohl entspricht. Ein zeitgemäßes Familienrecht muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Ausgangssituation beider Eltern eine möglichst frühe gemeinsame Verantwortungsübernahme begünstigt und ebenso Konflikte so früh wie möglich klärt. Für uns gilt der Grundsatz, dass alle Kinder die gleichen Rechte haben. Deshalb soll auch das Familienrecht nicht zwischen Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern unterscheiden. Eltern haben ein genuines und von der Verfassung geschütztes Recht für ihre Kinder die Verantwortung zu tragen und verantwortungsbewusst Entscheidungen stellvertretend für und im Sinne ihrer Kinder zu treffen. Sie stehen aber auch in dieser Verpflichtung. Und wir meinen, dass Kinder ein Recht darauf haben, dass beide Eltern für sie die Verantwortung übernehmen, die sich eben auch im Sorgerecht ausdrückt. Zentrale Punkte des grünen Vorschlags: Ein Vater soll zukünftig jederzeit ab Anerkennung der Vaterschaft beim Jugendamt die gemeinsame Sorge beantragen können und sie bekommen, wenn die Mutter dem nicht widerspricht oder dem Jugendamt Kindeswohl gefährdende Aspekte bekannt sind. Die Mutter soll acht Wochen Zeit haben, dem Anliegen des Vaters zu widersprechen. (Dieser Zeitraum kann sich gegebenfalls um den Mutterschutz verlängern.) Wenn die Mutter widerspricht, erhält der Vater die gemeinsame Sorge im "Jugendamtsverfahren" nicht. Er kann dann jedoch einen Antrag beim Familiengericht stellen. Auch die Mutter soll umgekehrt die Möglichkeit bekommen, beim Jugendamt zu beantragen, dass der Vater mit ihr gemeinsam die elterliche Verantwortung wahrnimmt. Das Verfahren soll dann ähnlich gestaltet sein, jedoch muss der Vater innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, wird das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt nicht erteilt. Besonders wichtig werden die gesetzlichen Regelungen vor allem dann, wenn es zu Konflikten kommt. Ziel muss es natürlich sein, Konflikte um die elterliche Verantwortung gar nicht erst entstehen zu lassen. Sollten sie jedoch entstehen, muss der gesetzliche Rahmen so gestaltet sein, dass Information, Beratung und gegebenenfalls Mediation deeskalierend wirken. Hier ist uns die Nähe zu den unterstützenden Angeboten der öffentlichen und freien Jugendhilfe besonders wichtig. Mehr Informationen zum unseren Vorstellungen eines zeitgemäßen Regelungskonzepts finden sich in unserem Antrag und im Eckpuntepapier.
http://www.gruene-bundestag.de/cms/familie/dok/356/356330.ein_zeitgemaesses_sorgerecht.html
Kommentar Väternotruf:
Mal wieder ein typisch grüner Vorschlag, außen hui und innen pfui.
Was an dem grünen Vorschlag zeitgemäß sein soll wissen die Götter oder Joschka Fischer.
Der nichtverheiratete Vater wird weiterhin zum Bittsteller degradiert. Die Mutter soll weiterhin ein Vetorecht behalten. Wie die Sache in der Praxis ausgehen würde, kann man schon jetzt sehen. Die Anträge nichtverheirateter Väter auf Gemeinsame Sorge werden bei den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten auf der Grundlage des gleichfalls verfassungswidrigen §1671 BGB schon jetzt weiträumig abgebügelt, mit dem Argument die Kommunikation der Eltern wäre nachhaltig gestört.
Da war der Honecker wesentlich ehrlicher, er hat wenigstens nicht behauptet die DDR wäre ein Rechtsstaat. In der Bundesrepublik propagiert man dagegen den Rechtsstaat und praktiziert den Unrechtsstaat. Pfui Deibel Deutschland kann man da nur sagen.
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen Berlin
ASJ fordert zügige Neuregelung des Sorgerechts für nichtehelich
Do 12.08.2010
Die ASJ Berlin hat sich auf ihrem jüngsten Treffen mit dem Thema „Gemeinsames elterliches Sorgerecht für unverheiratete Eltern“ befasst. Das auch nach der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 strittig gebliebene Thema ist durch eine in den Medien als sensationell bezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli wieder in den Mittelpunkt der Familienrechtsdiskussion geraten.
Das BVerfG hat in dieser Entscheidung die Regelung im BGB, nach welcher ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Billigung der Mutter möglich ist, für verfassungswidrig erklärt. Damit werde das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise hinter das der Mutter zurückgesetzt, ohne dass dies durch das Kindeswohl geboten sei. Neuere empirische Studien hätten ergeben, dass dieser Eingriff in das väterliche Elternrecht gem. Art. 6 GG zur Wahrung des Kindeswohls nicht erforderlich sei.
Die ASJ begrüßt diese Entscheidung, mit der eine Anpassung des normierten Rechts an die gesellschaftliche Realität erfolgt, in der zunehmend Kinder nichtehelich geboren werden. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, zügig die Entscheidung des BVerfG im BGB umzusetzen. Diese Umsetzung muss nach Ansicht der ASJ in einem grundsätzlich gemeinsamen elterlichen Sorgerecht bestehen, damit nicht das BVerfG bald wieder eingreifen muss.
ASJ-Vorstand und Familienrichter Dr. Herbert Trimbach:
„Der Bundestag ist aufgefordert, unverzüglich §§ 1626a, 1672 BGB so zu ändern, dass auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge den Regelfall darstellt, von dem nur aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden darf.“
Quelle: http://www.spd-berlin.de/w/files/spd-arbeitsgemeinschaften/pe-061-asj-sorgerecht.pdf
Kommentar Väternotruf:
Jahrzehntelang hat die Väterkriminalisierungspartei SPD nur die Entwicklung verschlafen. Statt dies sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu beenden, ging die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf die Jagd nach Vätern, die ohne Zustimmung der Mutter von ihrem Recht gebrauch machen wollten, die Abstammung ihres Kindes zweifelsfrei zu überprüfen. Zudem gab Frau Zyprise auf Kosten der Steuerzahler/innen nach langen Verzögerungen eine höchst überflüssige Studie in Auftrag, die erforschen sollte, warum Mütter Vätern das Recht der elterlichen Sorge verweigern. Schadensersatzforderungen bitte an die SPD richten.
Nun, nach dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht die Bundesrepublik Deutschland wegen der Menschenrechtsverletzung im Fall Zaunegger verurteilt hat, scheint die SPD endlich aufzuwachen, grad so wie die faulen Schüler aufwachen, wenn es zur Pause klingelt.
Mehr Rechte für ledige Väter! Er erstritt das Sensations-Urteil zum Sorgerecht
Es berichten: S. FENSKE, D.-E. JAKOB, S. JUNGHOLT, U. LANGBEHN, P. LAUSCHMANN, J. W. SCHÄFER, M. SCHLESSELMANN, T. THORER, H.-J. VEHLEWALD und N. WOLFSLAST
Er ist der Held des Tages: Detlef Fürste (45), Angestellter aus Bad Oeynhausen (Ostwestfalen) und Vater eines 12-jährigen Sohnes. Fürste hat das bahnbrechende Sorgerechtsurteil vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten.
Als sich die Meldung gestern über die Nachrichtenagenturen verbreitete, war Fürste gerade mit seinem Sohn im Ferienpark an der Nordseeküste unterwegs. „Wahnsinn! Wir sind hier im Urlaub, hatten die Koffer noch gar nicht ausgepackt, als uns die Nachricht erreichte. Auch mein Sohn hat sich riesig gefreut.“
Seit Jahren streitet Fürste um das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind.
Im Jahr 2000 gab Fürst eine offizielle Sorgerechtserklärung ab. „Damit war klar: Ich will mich um den Kleinen kümmern, meinen Vaterpflichten nachkommen. Doch die Mutter verweigerte ihre Zustimmung.
Später beschloss sie, weit weg nach Kiel zu ziehen. Damit hätten mein Sohn und ich kaum noch Kontakt gehabt, obwohl er eigentlich da leben wollte, wo ich wohne. Den Richtern erklärte er sogar, dass er ganz zu mir ziehen will.“
Fürste klagte und verlor in allen Instanzen – bis jetzt! Bis zum Verfassungsgericht! Das gab den Fall nun an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zur Neuverhandlung zurück. Diesmal soll nicht der Wille der Mutter, sondern das Wohl des Kindes entscheiden, so die Richter.
Das Urteil habe ihn umgehauen, sagt Fürste: „Ich habe gewonnen, aber es ist vor allem ein Sieg für alle Kinder, die mit beiden Eltern groß werden wollen.“
03.08.2010
http://www.bild.de/BILD/politik/2010/08/04/vaeter-sorgerecht/mehr-rechte-sensations-urteil.html
Sorgerecht für Väter
Karlsruhe kippt Vetorecht der Mutter
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes hatte damit Erfolg. (AZ: 1 BvR 420/09 - Beschluss vom 21. Juli 2010)
Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte mit Blick auf das Straßburger Urteil erst vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt.
Im Streitfall entscheidet das Familiengericht
Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Christian Ahrendt, hatte darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klare Vorgaben für eine Neuregelung des Sorgerechts bei nichtverheirateten Paaren gemacht habe. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, falls die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls entscheiden.
Stand: 03.08.2010
http://www.tagesschau.de/inland/sorgerecht128.html
Kommentar Väternotruf:
Nach der desaströsen und menschenrechtswidrigen Unrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 unter seinem damaligen Präsidenten Papier - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01- nun endlich - 60 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 - ein Bekenntnis des Bundesverfassungsgericht zum Grundgesetz. Nun ist der Deutsche Bundestag in der Pflicht, zu zeigen, dass die Bundesrepublik keine matriarchale Diktatur ist, in der mütterlicher Willkür so wie 60 Jahre lang zuvor, Tür und Tor geöffnet sind.
Als nächstes steht die ersatzlose Abschaffung des verfassungswidrigen §1671 BGB auf dem Programm, mit dem jedes Jahr Tausenden von Eltern einseitig das Sorgerecht entzogen wird.
Zudem wird es Zeit, eine angemessene staatliche Entschädigung der Millionen jahrzehntelang sorgerechtlich diskriminierter Väter und ihrer Kinder in die Wege zu leiten.
Ministerin begrüßt Karlsruher Urteil
Dienstag, 03. August 2010 11.36 Uhr
Berlin (dpa) - Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP) hat die Karlsruher Entscheidung begrüßt, mit der das Sorgerecht unverheirateter Väter gestärkt wird. Sie bekräftigte, dass bereits an einer Neuregelung gearbeitet werde.
«Ich will eine Reform, die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können», teilte die FDP-Ministerin am Dienstag in Berlin mit. Es lägen mehrere Vorschläge für eine Neuregelung auf dem Tisch. «Es geht jetzt darum, alle Überlegungen zusammenzuführen und in die Feinausgestaltung einzutreten», sagte sie.
Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters.
## Orte - [Bundesjustizministerium](Mohrenstraße 37, 10117 Berlin) - [Bundesverfassungsgericht](Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe)
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_03081/index.php
Mit Kind - ohne Trauschein
Mehr Rechte für ledige Väter
Unverheiratete Paare sollen automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Die FDP will, dass dabei auch gegen den Willen der Mutter entschieden werden kann
VON S. SCHMOLLACK
Geht es nach der FDP, sollen unverheiratete Eltern künftig von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lässt derzeit Eckpunkte für eine Neuregelung des Sorgerechts prüfen. Bislang haben nur verheiratete Paare automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Unverheiratete Paare können es aber beantragen, also gemeinsam erklären. Die Mutter muss dem aber ausdrücklich zustimmen.
Genau das hatte der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Dezember 2009 kritisiert. Damals hatte in Straßburg ein nichtverheirateter Vater geklagt, weil er jahrelang vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte.
Nach dem Urteil des EGMR ist der Gesetzgeber in Deutschland aufgefordert, das bestehende Recht zu reformieren, in Richtung gemeinsames Sorgerecht.
"Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen ist das Wohl der betroffenen Kinder", sagte Leutheusser-Schnarrenberger in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung. Notwendig sei ein Sorgerecht, bei dem die "Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden und auch die Väter die Chance haben, das Sorgerecht auszuüben", erklärte die Justizministerin.
Eingebaut werden soll dem Vernehmen nach eine Widerspruchslösung: Sofern die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht widerspricht, soll es beiden Eltern automatisch nach der Geburt des Kindes zugesprochen werden. Hat die Mutter jedoch Einwände, soll ein Familiengericht entscheiden, im Notfall auch gegen den Willen der Mutter.
Ute Granold, CDU-Mitglied im Ausschuss für Menschenrechte im Bundestag, plädierte dafür, die Hürden nicht zu hoch aufzubauen. "Die häusliche Gemeinschaft sollte keine Vorbedingung für das gemeinsame Sorgerecht sein", sagte sie.
Die familienpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Katja Dörner, sieht in dem FDP-Vorstoß einen Fortschritt. Es müssten jedoch genaue Details des Papiers abgewartet werden, sagte sie zur taz: "Das Vetorecht der Mutter, so wie es jetzt existiert, ist nicht mehr haltbar. Das Kind hat das Recht auf beide Eltern. Daher gibt es keinen Grund, warum verheiratete und unverheiratete Paare beim Sorgerecht unterschiedlich behandelt werden sollten."
Der Verein Väteraufbruch für Kinder begrüßte das Vorhaben. "Die Idee ist richtig, es wird die Elternschaft in den Blick gerückt und nicht die Mutterschaft", sagte Sprecher Rainer Sonnenberger gegenüber der taz. Der Verein plädiert unter anderem dafür, dass Mütter und Väter gemeinsam Eltern bleiben, auch wenn sie sich als Paar trennen.
Was aber passiert, wenn sich Väter nach einer Trennung aus ihrer Verantwortung stehlen? Wenn sie keinen oder zu wenig Unterhalt zahlen? Wenn sie das Umgangsrecht nicht so ausfüllen, wie sie es sollten? Und wenn sie über das gemeinsame Sorgerecht Druck auf die Mutter ausüben? Rainer Sonnenberger: "Wir hoffen, dass mit dem gemeinsamen Sorgerecht Väter nicht nur mehr Rechte bekommen, sondern auch stärker in die Pflicht genommen werden."
25.07.2010
http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/mehr-rechte-fuer-ledige-vaeter/
Sorgerecht
Schwarz-Gelb will Rechte lediger Väter stärken
Unverheiratete Eltern sollen von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben – außer die Mutter ist dagegen.
Mehr Rechte für Väter? Nach der Sommerpause soll eine Lösung im Sinne des Kindeswohls gefunden werden
Die schwarz-gelbe Koalition will laut einem Zeitungsbericht mit einer Reform des Sorgerechts die Rechte lediger Väter stärken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lasse derzeit entsprechende Eckpunkte erarbeiten, berichtete die „Passauer Neue Presse“. Die FDP-Bundestagsfraktion plädiere für die sogenannte Widerspruchslösung, sagte ihr Familienrechtsexperte Stephan Thomae der Zeitung. Danach würden unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, „es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht“. Im Herbst solle ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden.
Koalition stehe "zu ihrem Wort"
„Kinder haben einen Anspruch darauf, dass Väter Verantwortung übernehmen und über wichtige Dinge in ihrem Leben mitentscheiden“, sagte der FDP-Politiker Thomae. Die Koalition stehe „zu ihrem Wort, die Situation lediger Väter verbessern zu wollen“.
Die zuständige Berichterstatterin der Union im Bundestag, Ute Granold (CDU), signalisierte Zustimmung für das Vorhaben. „Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Widerspruchslösung“, sagte sie der „PNP“. Allerdings müsse der Gesetzgeber „ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt“. Es gehe darum, nicht zu hohe Hürden für das gemeinsame Sorgerecht aufzubauen. „Die häusliche Gemeinschaft sollte keine Vorbedingung für das gemeinsame Sorgerecht sein“, fügte Granold hinzu. Nach der Sommerpause soll demnach eine Lösung im „Sinne des Kindeswohls“ gefunden werden.
Liberale wollen ledige Väter stärken
FDP erarbeitet Eckpunkte für Reform des Sorgerechts
Von Rasmus Buchsteiner
Berlin. Die schwarz-gelbe Koalition will mit einer Reform des Sorgerechts die Rechte lediger Väter stärken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lässt nach PNP-Informationen derzeit entsprechende Eckpunkte erarbeiten.
„Kinder haben einen Anspruch darauf, dass Väter Verantwortung übernehmen und über wichtige Dinge in ihrem Leben mitentscheiden. Die Koalition steht zu ihrem Wort, die Situation lediger Väter verbessern zu wollen“, erklärte Stephan Thomae, Familienrechtsexperte der FDP-Bundestagsfraktion, der PNP. Die FDP-Bundestagsfraktion plädiere für die sogenannte Widerspruchslösung. Danach würden unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, „es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht“. Im Herbst solle ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden.
Die zuständige Berichterstatterin der Union im Bundestag, Ute Granold (CDU), signalisierte Zustimmung. „Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Widerspruchslösung. Aber wir müssen auch ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt“, erklärte Granold der PNP. Es gehe darum, nicht zu hohe Hürden für das gemeinsame Sorgerecht aufzubauen. „Die häusliche Gemeinschaft sollte keine Vorbedingung für das gemeinsame Sorgerecht sein“, sagte Granold. Nach der Sommerpause solle eine Lösung gefunden werden.
Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt, erklärte, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im vergangenen Jahr klare Vorgaben für eine Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts bei nichtverheirateten Paaren gemacht. „Was wir nun brauchen, ist eine einfache und der modernen Beziehungsform angepasste Regelung“, sagte Ahrendt. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, wenn die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Gericht „im Sinne des Kindeswohls entscheiden“.
vom 24.07.2010
http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-28910613&Ressort=pol&Ausgabe=a&RessLang=&BNR=0
Kommentar Väternotruf:
Dass was die FDP hier endlich auf den Weg zu bringen scheint, die Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder haben die rotgrünlackierten Familienfaschisten (SPD, PDS - Die Linke, Grüne), die von sich gebetsmühlenartig und pharisäerhaft behaupten, sie wären für die Gleichberechtigung der Geschlechter, jahrzehntelang hintertrieben. Pfui Deibel.
Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 03.05.2010
Aktenzeichen: 16 UF 191/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 1672 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG
Leitsatz
§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage eingeholt, ob § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Gründe
A
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Der am 28. Juni 2006 geborene S ist das nichteheliche Kind der Eltern, die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Die Eltern – die Mutter ist Thailänderin und lebt seit 1992 in Deutschland - lebten seit 2002 zusammen, wobei sie zwischen den beiden gemeinsamen Wohnungen in B. und in D. – dort wurde im Jahr 2008 ein Haus bezogen – im Zweiwochenrhythmus pendelten. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Ursache waren insbesondere Streitigkeiten über die Erziehung und das Freizeitverhalten sowie den Lebensschwerpunkt einschließlich des Kindergartenbesuchs Ss in Berlin – Wunsch der Mutter - oder D. – Wunsch des Vaters. Die Mutter verließ am 16. Dezember 2008 mit S das Haus in D. und erklärte dem Vater, sie werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Sie blieb mit S in B..
2
Der Vater stellte am 22. Dezember 2008 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wobei er unzutreffend angab, die Eltern hätten eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Den Antrag begründete er u.a. mit Streitigkeiten über den Lebensmittelpunkt, den Kindergartenbesuch ab 2009, das Stillverhalten, Nikotin- und Alkoholkonsum (der Mutter), (Art und Dauer des) Medienkonsum (der Mutter mit S).
3
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens – insbesondere des Verlaufs der Umgangstermine - wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2009, insbesondere auf Nummer I. der Gründe (Bl. I/144 ff.) ergänzend verwiesen.
4
Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dem Vater nach § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB übertragen. Es hat sich dabei auf das psychologische Gutachten der Sachverständigen W. vom 29. Juli 2009 (Bl. I/ 55 ff) und ihre Ergänzung im Termin am 30. September 2009 (Bl. I/127) gestützt, wonach der Vater die Hauptbezugsperson von S sei und es der Mutter aufgrund ihrer Haltung prognostisch nicht gelingen werde, den in diesem Fall besonders wichtigen Kontakt zum Vater zu gewährleisten, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle.
5
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass S zum Vater – wie die Sachverständige und die Verfahrenspflegerin L. überzeugend begründet hätten - die vorrangige Bindung habe und die Mutter nicht in der Lage sei, die Wichtigkeit der Vaterbeziehung für S anzuerkennen und sich insoweit nicht in ihren Sohn hineinversetzen könne. Es sei zu erwarten, dass die Mutter auch langfristig den Umgang zum Vater nicht unterstützen werde und S die Zerrissenheit eines Loyalitätskonflikts langfristig erleiden müsse und damit die erhebliche Gefahr bestehe, dass sein Vertrauen in den Bestand von Bindungen beschädigt werde und er später selbst Beziehungen nur unter Vorbehalt eingehen möge. Ss Vaterbild und seine späteren Identifikationsmöglichkeiten würden erheblich darunter leiden, wenn er seinen Vater als hilflos darin erlebe, den eigenen Willen und den Willen des Kindes zu verteidigen.
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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB müsse bei verfassungskonformer Auslegung unter Abwägung der Rechte des Kindes gegen die in Artikel 6 Abs. 2 GG geschützten Rechte beider Eltern zur Anwendung des Maßstabes des § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB führen.
7
Gerichtliche Gebote seien nicht geeignet, für S die Trennung von seinem Vater als wichtigster Bezugsperson – bei der er leben wolle - zu kompensieren. Ein ernsthafter Erkenntnisprozess zur Bindungstoleranz sei bei der Mutter in den 9 Monaten des Verfahrens nicht feststellbar gewesen.
8
Ein über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgehender Eingriff in das Sorgerecht der Mutter sei nicht erforderlich. Ihr sei die Chance zu geben, bei den notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Etwa erforderliche gerichtliche Entscheidungen seien kaum mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden.
9
Das Amtsgericht hat ferner das Umgangsrecht der Mutter u.a. dahin geregelt, dass S von Donnerstagnachmittag jeder ungeraden Kalenderwoche bis zum folgenden Montagmittag bei ihr ist.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss (Bl. I/144 ff).
11
Seit November 2009 wohnt S beim Vater.
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Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf den Vater wendet sich die Mutter mit ihrer zulässigen Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass sie den Umgang von S mit dem Vater nicht verhindern werde. Die vom Amtsgericht gesehene, von ihr bestrittene Gefährdungssituation, sie könne keinen unbefangenen Umgang zulassen, würde im Übrigen genauso nun beim Umgang der Mutter mit S auftreten. Der Konflikt der Eltern liege auf der Paarebene. Der Vater habe wegen der Umgangstermine keine Abstimmung gesucht, sondern habe sie einseitig bestimmen wollen, was sie verweigert habe. Wegen seiner Berufstätigkeit könne sich der Vater nur eingeschränkt um S kümmern. Vor der Entziehung der elterlichen Sorge wäre die Verpflichtung zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle als geringeres Mittel erforderlich gewesen.
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Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. November 2009 für das Beschwerdeverfahren und ihren Antrag, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen mit Beschlüssen je vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen, weil unabhängig von den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts die Verhinderung des Umgangs zum Vater, die hier zu erwarten sei, eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dies die Entscheidung des Amtsgerichts mangels erfolgsversprechender Hilfsmaßnahmen rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. I/233 f, I/237 f).
14
Die Mutter hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vorgetragen, S belaste die Trennung von ihr. Er habe geäußert, in Berlin sei es besser. Sie, die Mutter, sei nicht gut, weil sie nicht bei ihm bleibe. Er habe sie festgehalten und gesagt, „kann ich nicht hierbleiben, warum muss ich zurückfahren“.
15
Die Verfahrenspflegerin L. hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2010 (Bl. I/250) diese Erklärung Ss als mögliche Anpassungsreaktion eingeordnet. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Wegen der Geburt ihres Kindes bitte sie um Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers.
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Bei den Umgangsterminen und über die Umgangstermine Ende 2009/Anfang 2010 kam es zu diversen Streitigkeiten zwischen den Eltern. Das betraf u.a. den Reisepass von S, den die Mutter dem Vater bzw. der von ihm vorgeschlagenen Person nicht übergeben wollte. Insoweit bestand Streit, ob die Mutter mit S im Januar 2010 nach Thailand reisen dürfe, was der Vater verweigerte. Er verständigte wegen des Streits über die Passherausgabe bei der Übergabe auf dem Bahnhof D. am 30. Dezember 2009 die Bundespolizei. Der Umgang zu diesem Zeitpunkt fand nicht statt. Wegen des im Januar 2010 aufgrund ihres dreiwöchigen Thailandbesuchs ausgefallenen Umgangs hatte die Mutter Mitte Februar 2010 verlängert 10 Tage Umgang mit S. Ferner gelang es den Eltern bei einer Übergabe Ss an die Mutter Anfang März 2010 nicht, sich in angemessener Weise über das von ihm aufgrund einer Erkrankung einzunehmende Antibiotikum und seine Verabreichung zu verständigen.
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Das Jugendamt M. von B. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 (Bl. II/27) die Einschätzung vertreten, dass die Mutter in der Trennungssituation vor einem Jahr zunächst verunsichert und misstrauisch reagiert habe. Inzwischen habe sie eine Entwicklung vollzogen, die es ihr ermögliche, anders mit der Situation umzugehen und jdf. jetzt auch Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen.
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Der Senat hat durch Beschluss vom 29. März 2010 anstelle der verhinderten Verfahrenspflegerin L.die Verfahrenspflegerin M. für S bestellt.
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Der Jugendhilfedienst der Stadt D. hat mit Schreiben vom 13. April 2010 (Bl. II/65) nach einem Hausbesuch berichtet, dass es S in D. beim Vater gut gehe, er mache einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck und habe ein enges Verhältnis zum Vater.
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Der Senat hat die Eltern, S und die Verfahrenspflegerin M. im Termin am 22. April 2010 angehört. Die Sachverständige W. ist ergänzend befragt worden. Das Jugendamt M. (Frau E.-G.) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 verwiesen.
B
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Die Entscheidung des Senats hängt von der Verfassungsgemäßheit des § 1672 Abs. 1 BGB ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann die elterliche Sorge – auch in Teilbereichen – dem nichtehelichen Vater mangels gemeinsamer Sorgeerklärung nicht ohne Zustimmung der Mutter übertragen werden, an der es hier fehlt.
I
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Auf diese Norm kommt es an, weil im vorliegenden Fall eine Entziehung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf den Vater nicht auf §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge mit Trennung von der Mutter - nämlich die Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes und der fehlende Wille oder die fehlende Möglichkeit der Mutter, die Gefahr abzuwenden und die fehlende Möglichkeit, die Gefahr auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen abzuwenden - liegen nicht vor. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Anhörung der Beteiligten und deren Stellungnahmen teilt der Senat nicht mehr die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter in Zukunft die Beziehung von S zum Vater unmöglich machen wird und damit eine Kindeswohlgefährdung wegen des Abbruchs der Bindung zu seiner ersten Bezugsperson zu bejahen ist, die nur durch eine Entziehung der elterlichen Sorge zu beseitigen ist. Die Mutter ist im Termin vom Senat mit Dolmetscherin angehört worden. Der Senat hat dennoch – um einen Eindruck von den Problemen der Eltern bei den Übergaben zu erhalten – die Mutter gebeten, ohne Übersetzung einige Frage zu den Problemen im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Verabreichung des Antibiotikums zu beantworten. Obwohl die Mutter inzwischen besser deutsch sprechen soll, hat der Senat den Eindruck gehabt, dass sie die Fragen nicht wirklich bzw. nur sehr zögerlich verstanden hat. Es dauerte eine Weile bis ihr klar geworden ist, dass die Frage war, was sie von den Mitteilungen des Vaters über die Verabreichung der Medizin verstanden hatte bzw. was er ihr nach ihrer Erinnerung gesagt hatte. Auch ihre Fähigkeit sich mitzuteilen, ist eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Konfliktsituation der Eltern, die Mutter beklagt insoweit auch, dass sie sich vom Vater dominiert fühlt, ist es nachvollziehbar, dass sie sich dem Vater im Rahmen der Umgangsübergaben sprachlich unterlegen fühlt, dies im Konflikt nicht zeigen möchte und dann nicht angemessen reagiert, insbesondere auch mit unberechtigten Vorwürfen. Das schränkt ihre Bindungstoleranz zwar ein, jedoch derzeit nicht in einem Ausmaß, das die Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnte. Die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte bei den Übergaben zum Umgang könnten dadurch vermieden werden, dass die Übergaben durch einen Umgangsbegleiter erfolgen, wie es auch die Verfahrenspflegerin M. sieht. Allerdings ist ihre Erklärung, dass S immer bei der Mutter gelebt habe, so pauschal nicht zutreffend. Er lebte bei beiden Eltern und erst nach der Trennung bei der Mutter, wobei der Vater Umgang hatte. Das Jugendamt M. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 die Einschätzung vertreten, dass die Mutter eine weitere Entwicklung durchgemacht habe, die es ihr nun auch ermögliche, Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen. Da der Trennungskonflikt noch deutlich auf die Beziehung der Eltern nachwirkt, geht der Senat nach allem davon aus, dass die Mutter es in absehbarer Zeit mit zeitlichem Abstand von der Trennung verstehen wird, dass sie S nicht negativ gegen den Vater beeinflussen darf, weil sie sonst S schadet, und dass sie die Eltern- von der gescheiterten Paarebene trennen muss. Vom Vater behauptete Äußerungen der Mutter gegenüber S, „der Vater sei böse“ oder sie, die Mutter, „hasse schwarze Menschen“ (die Lebensgefährtin des Vaters und ihre Tochter sind farbig) dürfen nicht vorkommen. Sie würden zwar das Bedürfnis der Mutter befriedigen, ihren Gefühlen über den Vater Luft zu machen, sie würden aber nachhaltig das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Dass die Mutter ihre – von ihr bestrittenen - Äußerungen nicht gegen den Vater richtet, sondern sie bezogen auf „schwarze Menschen“ rassistisch meint, was ihre Erziehungseignung einschränken würde, hält der Senat – wenn die Vorwürfe zutreffen sollten - für wenig wahrscheinlich. Ob Elterngespräche mit dem Ziel, eine friedliche Gesprächsbasis zu finden, aufgrund der Entfernung der Wohnorte der Eltern in Betracht kommen, der Vater hat das schon problematisiert, mag offen bleiben. Die Mitarbeiterin des Jugendamts hat sie auf Nachfrage des Senats im Termin jedenfalls für möglich erachtet. Zumindest aber Beratungsgespräche, die der Mutter klarmachen, dass sie im Interesse Ss über den Vater nicht schlecht sprechen, keine unberechtigten Vorwürfe gegen ihn erheben darf und sie ihre Deutschkenntnisse - etwa durch Sprachkurse - weiter verbessern muss, wären vor dem Entzug der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen. Zu einem endgültigen Abbruch des Umgangs zwischen dem Vater und S ist es zudem auch in der sehr konfliktbehafteten Zeit nach dem Verbleib der Mutter in B. nicht gekommen und einen Umgang befürwortet die Mutter. Ihre frühere Einschätzung, dass S längere Ferien beim Vater oder die Reise zum Umgang nach D. belasten könnten, hatten allerdings wenig realen Bezug – auf den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 zum Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird verwiesen - und waren von einer Konflikthaltung geprägt, die die Mutter aufgeben muss. Entgegen früheren Erklärungen hat die Mutter nun bei ihrer Anhörung durch den Senat auch erklärt, dass sich S beim Vater wohlfühlt und er ihr von Spielen und Ausflügen mit dem Vater erzählt und es ihr wichtig sei, dass S glücklich ist. Das zeigt, dass die Mutter auf einem guten Weg ist, der ggf. noch unterstützt werden muss. Hinzukommt, dass S – auch wenn seine Erklärung nicht überbewertet werden darf – sich tendenziell nun eher für Berlin – also für ein Wohnen bei der Mutter - ausgesprochen hat. Die fünfjährige Tochter C. der Lebensgefährtin hat erklärt, dass sie wisse, S wolle in B. wohnen. Die Zerrissenheit Ss machte sich aber durchaus darin deutlich, dass er andererseits äußerte, in D. zur Schule gehen zu wollen, ohne dies erklären zu können. Möglicherweise fühlt er sich in D. nur im Kindergarten nicht so wohl wie in B.. Ss Willen daraus maßgebend abzuleiten, ist aufgrund seiner sehr zurückhaltenden Antworten, die nur mühsam zu erlangen waren und sich zum Teil widersprachen, letztlich nicht möglich.
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Ein Abbruch der Beziehung zum Vater durch einen Umzug der Mutter nach Thailand ist nicht zu erwarten. Eine Absicht, mit S nach Thailand zu ziehen, hat sie verneint und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Soweit der Vater entsprechende Äußerungen der Mutter behauptet, ändert dies an der Einschätzung nichts. Bloße unbedachte Äußerungen im Streit haben keine Bedeutung. Das würde nur dann anders zu beurteilen sein, wenn zusätzliche Umstände den Schluss nahelegten, dass die Äußerungen ernst gemeint sind und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, sie in die Tat umzusetzen. Daran fehlt es hier aber.
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Andere Gründe, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, bestehen nicht. S hat zu beiden Eltern etwa gleich gute Bindungen, wobei die Sachverständige die etwas stärkere Bindung zum Vater sieht, und die Erziehungseignung der Mutter steht ansonsten nicht in Zweifel.
II
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Der Senat hält es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht für möglich bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB im Wege verfassungskonformer Auslegung den Maßstab des § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB heranzuziehen. §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB zielen nicht auf den Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen bei Getrenntleben ab, sondern ziehen eine Grenze für Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht bei Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und sind nicht geeignet, als Maßstab zu dienen, welche sorgerechtliche Stellung den Elternteilen jeweils einzuräumen ist (BVerfG FamRZ 2003, 285/291 a.E. zu d; Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1666 Rn. 94).
III
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Nach dem Maßstab des § 1672 Abs. 1 BGB, wenn dieser nicht die Einschränkung der mütterlichen Zustimmung enthielte, würde der Senat die gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gerichtete Beschwerde der Mutter zurückweisen, weil dies dem Wohl Ss dienen würde. Auch wenn die Anhörung Ss durch den Senat – wie schon oben erwähnt - eine gewisse Tendenz für B. ergeben hat, hat die Sachverständige überzeugend erklärt, dass im Alter von S vorrangig sein Verhalten in den elterlichen Haushalten Aussagekraft hat. Die Anhörung Ss – wegen des Inhalts wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 Bezug genommen – hat seine klare Zerrissenheit gezeigt, ohne dass die leichte Tendenz eines Wunsches, in B. zu wohnen, greifbar wurde und für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Es war auffallend, dass er ganz oft und vor allem als erste Antwort erklärte, das wisse er nicht. Im Zeitpunkt der Begutachtung der Sachverständigen im April bis Juni 2009 hatte S zum Vater die sicherere Beziehung und dieser stand für ihn an erster Stelle in der Bindungshierarchie (Gutachten, Seite 44 f = Bl. I/99 f). Die Förderkompetenz der Mutter ist aufgrund ihrer noch immer geringen Deutschkenntnisse eingeschränkt und sie hat Schwierigkeiten mit der Grenzsetzung und der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse (Gutachten, S. 47 f = Bl. I/102 f). Die Sachverständige stellte damals ein sehr unterschiedliches Verhalten Ss in den elterlichen Haushalten dar. Bei dem Vater war er gesprächig und aufgeschlossen, bei der Mutter wirkte er zurückgezogen und unselbständig (Gutachten, S. 40 f = Bl. I/95 f). Zwar hat die Verfahrenspflegerin M. bei ihrer Anhörung im Termin eine gute Beziehung zwischen der Mutter und S und Spielen mit viel Körperkontakt und Vertrautheit bei ihrem Hausbesuch am 16. April 2010 bei der Mutter geschildert, wobei sie den Inhalt der auf Thai geführten Gespräche nicht verstand. Der Jugendhilfedienst D. hat jedoch bei seinem Besuch beim Vater festgestellt, dass S dort einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck macht und offensichtlich ein enges Verhältnis zum Vater hat. Das mag – die Verfahrenspflegerin M. und der Jugendhilfedienst D. haben jeweils nur die Situation bei einem Elternteil gesehen - nun darauf hindeuten, dass S im Haushalt der Mutter inzwischen nicht mehr zurückgezogen und unselbständig ist, ändert aber nichts an der grundsätzlich bestehenden besseren Förderkompetenz des Vaters, der S besser lenken, ihm Grenzen setzen und Anregungen geben kann (Gutachten, S. 45 f = Bl. I/100 f). Das Kindeswohlinteresse spricht unter Berücksichtigung aller Aspekte und aufgrund des überzeugenden Gutachtens für einen Aufenthalt Ss beim Vater und damit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Dass der Vater berufstätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil S sowohl in B. als auch in D. im Kindergarten ist und dies in B. zu seiner sprachlichen Förderung erforderlich wäre.
C
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§ 1672 Abs. 1 BGB, der es im vorliegenden Fall nicht zulässt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2, 5, 3 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip).
29
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 – 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 – (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde [FamRZ 2003, 285/289 zu cc] (1), 290 zu (2) (a), (2) (b) und (3) (b), 292 zu II 1 und 2]. Damit habe der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG – wonach nichtehelichen Kinder durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie ehelichen Kindern (hier dann als „Anspruch des Kindes auf den besser geeigneten Elternteil“, vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 10) – und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Väter bzw. nichtehelicher Vater und nichteheliche Mutter - aus Gründen des Kindeswohls eine grundgesetzkonforme Regelung getroffen.
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An dieser Auffassung kann nach Auffassung des Senats angesichts der Entscheidung des EGMR (V. Sektion) vom 3. Dezember 2009 – 22028/04 – (NJW 2010, 501 ff., zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe schon: Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 9 f.) nicht festgehalten werden. Eine ungleiche Behandlung der Elternrechte von nicht mit der Mutter verheirateten Vätern und verheirateten Vätern sowie eine ungleiche Behandlung von Kindern, die in einer Ehe geboren werden, und Kindern, die in einer Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Eltern geboren werden, sind im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nur gerechtfertigt, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (EGMR a.a.O. Rn. 51, 56 ff). Diese sind weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Eltern lebten bei der Geburt Ss im Jahr 2006 schon längere Zeit seit 2002 zusammen, hatten also eine tragfähige soziale Beziehung und die Mutter vollzog die endgültige Trennung erst im Dezember 2008. Bis dahin wirkte der Vater an der Betreuung Ss mit. Sein Antrag zeigt – was nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren durchaus häufiger vorkommt – dass ihm nicht bewusst war, nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, wegen der nun bestehenden Streitigkeiten eine Sorgerechtsentscheidung nicht zu ermöglichen, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung fehlt. Wären die Eltern verheiratet gewesen oder wäre vorher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden, hätten sich die gleichen Streitigkeiten ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Situation ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das Kindeswohl weitergehenden Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohls - z. B. durch den Streit seiner Eltern - haben sollte als ein eheliches Kind oder ein Kind, dessen Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Mit dem EGMR geht der Senat davon aus, dass nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass konfliktfreie nichteheliche Lebenspartnerschaften gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und deshalb bei fehlender gemeinsamer Sorgeerklärung eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung mit dem Kindeswohl typischerweise nicht vereinbar wäre. Die Konflikte langjähriger Lebensgemeinschaften – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder nicht - unterscheiden sich bezogen auf die Kinder im Trennungsfall in der familiengerichtlichen Realität regelmäßig nicht von den Konflikten von Eheleuten. Im Trennungsfall eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Elternrechte in einer vorher abgegebenen Sorgeerklärung zu sehen, ist zumindest angesichts der aktuellen Entwicklung – wie sie der Senat in seiner Praxis erlebt - nicht mehr überzeugend. S würde andernfalls die Chance genommen, der Verantwortung des besser geeigneten Elternteils unterstellt zu werden und entsprechende Förderung zu erfahren.
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 025/10
Magdeburg, den 12. März 2010
Familienrecht - Kolb: Ledige Väter müssen vor Gericht für Sorgerecht streiten können
Magdeburg/Mainz (MJ). „Der Vater eines nichtehelichen Kindes muss auch in Deutschland die Möglichkeit erhalten, vor Gericht das Sorgerecht für seine Tochter oder seinen Sohn erstreiten zu können.“ Das sagte am heutigen Freitag, dem 12. März 2010, Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb am Rande des XII. Treffens der Deutsch-Französischen Freundschaftsgruppe des Bundesrates. In Mainz und Saarbrücken steht unter anderem der Erfahrungsaustausch zu familienrechtlichen Themen auf dem Programm.
„Es kann nicht sein, dass Deutschland in einem vereinten Europa als einziges Land bei nichtehelichen Kindern das väterliche Sorgerecht von der Zustimmung der Mutter abhängig macht“, so Justizministerin Kolb weiter. „Wir brauchen ein modernes Familienrecht, das sich an der gesellschaftlichen Realität orientiert. Ich fordere die Bundesjustizministerin auf, eine Neuregelung nicht auf die lange Bank zu schieben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember muss zügig umgesetzt und das deutsche Familienrecht entsprechend angepasst werden.“
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 3. Dezember 2009 in Straßburg der Klage eines Vaters aus Köln zugestimmt, der viele Jahre vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte. Die Richter bezeichneten in ihrem Urteil die deutsche Rechtsprechung, nach der ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht erhalten können, als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
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Kommentar Väternotruf:
So weit so gut, hat seit der Einführung des Grundgesetzes 1949 ja auch 60 Jahre gedauert - Deutschland schäm Dich. Kein Deut besser als die DDR, dort wurde wenigstens nicht behauptet, sie wäre eine Demokratie in der bürgerliche Rechte gelten würden.
Doch warum sollen nichtverheiratete Väter erst zum Familiengericht um sich mit zweifelhaften Erfolg das Sorgerecht zu erstreiten, dass ihnen laut Grundgesetz Artikel 6 ohnehin schon zusteht. Umgekehrt wird ein Schuh draus. Automatisches Sorgerecht des Vaters mit der Anerkennung der Vaterschaft. Mütter die den Vater nicht in der elterlichen Sorge sehen wollen, können dann nach §1666 BGB beantragen, dass dem Vater das Sorgerecht entzogen wird. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung eintreten würde, wenn dem Vater die elterliche Sorge belassen würde.
Position des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.
(verabschiedet vom Bundesvorstand einstimmig am 11.01.2010)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) vom 3.12.2009 im Fall Zaunegger müssen auch in Deutschland Väter, die mit der Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge erhalten, der unabhängig von der mütterlichen Zustimmung ist. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. empfiehlt als Lösung die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung, möglichst ab Geburt als Regelfall auch für alle nicht miteinander verheiratete Eltern. In einigen wenigen Ausnahmefällen, die gesetzlich genau zu bestimmen sind, mag diese Regel ausgesetzt sein. Notwendiger Teil dieser Lösung ist, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter oder Dritter wirksam werden soll, aber begleitet werden muss von einer eidesstattlichen Erklärung des Anerkennenden, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darüber hinaus hat der Anerkennende vorab in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach BGB § 1598a einzuwilligen. Gegenwärtig wird eines von vier im Westen und fast zwei von drei Kindern im Osten Deutschlands nicht ehelich geboren. Jedes dieser Kinder hat ein Grundrecht, von seinen beiden Eltern umsorgt zu werden. Jedes Jahr wird dieses Kinderrecht jedoch etwa 110.000 Neugeborenen verwehrt, weil keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage wird diesen Kindern der vollgültige Vater dauerhaft vorenthalten. Das ist im Westen jedes siebte, und im Osten jedes vierte aller neugeborenen Kinder. Sollte mit der Mutter nicht verheirateten Vätern bei der anstehenden Reform lediglich ein Klagerecht auf gemeinsame elterliche Sorge nach Kindeswohlprüfung („Antragslösung“) eingeräumt werden, dann wird dieser Zustand in eine unabsehbare Zukunft hinein verlängert: Die Erfahrungen seit 2004 mit dem Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich vor 1998 getrennt hatten, und für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 genau eine solche Antragslösung geschaffen werden musste, sind eindeutig: die Antragslösung hat nur in einer winzigen Zahl von Fällen zur gemeinsamer Sorge geführt. Nur in 43 Fällen wurde gemeinsame Sorge gerichtlich begründet. Während des gleichen Zeitraums wurden 487.179 Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben. Nun liegt auch in Ländern mit einem „Antragsverfahren“ – wie etwa Großbritannien – der Anteil von nicht-ehelich geborenen Kindern mit gemeinsamer Sorge beider Eltern höher als bei uns. Dennoch ist ein Antragsverfahren grundsätzlich Konflikt stiftend und gefährdet die Kooperation der Eltern bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Nur eine Lösung nach den Vorstellungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. ist geeignet, allen Kindern zwei vollgültige Eltern verschaffen. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. orientieren sich an den erprobten Regelungen in den Artikeln 316, 332 und 372 des Code Civil der Französischen Republik, die einer ganzen Reihe anderer europäischer Staaten als Vorbild für ihr eigenes Kindschaftsrecht gedient haben. Der Väteraufbruch weiß die Mehrzahl moderner Eltern, die Mehrzahl von jungen Frauen, und auch die Mehrheit der Wählerschaft überhaupt hinter diesen Empfehlungen. Insofern ist die Gesellschaft nicht beim Kindschaftsrecht von 1998 und auch nicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern von 2003 stehen geblieben. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. sind eingebettet in Empfehlungen zur Schaffung einer neuen Beratungs- und Mediationskultur für Eltern. Nach Ansicht des Väteraufbruch für Kinder besteht weit über die Neuregelung der elterlichen Sorge hinaus zusätzlicher familienpolitischer Handlungsbedarf, um Väter stärker in die Familien einzubinden. Beispielsweise fehlt bisher ein wirksamer Schutz von aktiven Vätern gegen berufliche Diskriminierung sowie ein Beratungsangebot, das jungen Eltern bei der Entwicklung ihrer individuellen Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.
ausführlich unter
Kommentar Väternotruf:
Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung den Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Antragsrecht für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter, deren Kind vor dem 01.06.1988 geboren ist und die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben.
Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung und gebar eine totgeborene Maus. Der Steuerzahler und die nichtverheirateten Väter zahlen die Zeche für den mutterfixierten ideologischen Blick der Verfassungsrichter und der an ihren Lippen hängenden Sesselpuper in der Bundesregierung.
Pfui Deibel Deutschland
Europarat:
Bald neues Sorgerecht für unverheiratete Väter
Das Sorgerecht für die Kinder unverheirateter Elternpaare in Deutschland soll bis Jahresende neu geregelt werden und die Väter besser stellen.
dpa INTERLAKEN. Das Sorgerecht für die Kinder unverheirateter Elternpaare in Deutschland soll bis Jahresende neu geregelt werden und die Väter besser stellen.
Das sagte die deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am Freitag in Interlaken der Deutschen Presse-Agentur dpa. Das deutsche Gesetz räumt der Mutter ein Vetorecht bei der Vergabe des Sorgerechts ein. Dies hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Egmr) im vergangenen Dezember als Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens und das Diskriminierungsverbot bewertet.
Die 47 Mitgliedsländer des Europarates wollen mit einer rascheren Umsetzung von Grundrechtsurteilen die Arbeitsüberlastung des Egmr verringern. Darauf einigten sich die Außen- und Justizminister der Staatenorganisation. "Wir haben den Grundstein gelegt, damit der Reformprozess für den Gerichtshof nun zügig vorangetrieben werden kann", sagte die Schweizer Außenministerin Micheline Calmy-Rey.
Die Minister verabschiedeten ein Bündel von Reformmaßnahmen: Schwerwiegende Fälle sollen schneller bearbeitet werden. Unzulässige Beschwerden sollen rascher herausgefiltert werden, und für Wiederholungsfälle, die einen Großteil der Arbeit der Richter ausmachen, soll es künftig Piloturteile geben, die wegweisend für ähnliche Fälle sind. Initiiert wurde die Konferenz durch die Schweiz, die zur Zeit im Ministerkomitee den Vorsitz hat.
Die Flut von Beschwerden droht die Wirksamkeit des Gerichtshofes zunichte zu machen. Im vergangenen Jahr waren fast 120 000 Beschwerden in Straßburg anhängig, die meisten aus Russland, der Türkei und der Ukraine.
"Wenn das Leben oder die Gesundheit von Klägern bedroht ist, sollte der Gerichtshof innerhalb weniger Monate zu einer Entscheidung kommen können", sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Je nach Komplexität der Beschwerden können in Straßburg zehn Jahre bis zu einem Urteil vergehen. Wenn die Mitgliedsländer die Reform des Gerichtshofes ernsthaft vorantreiben, könnte nach Einschätzung von Juristen die Verfahrensdauer auf unter fünf Jahre reduziert werden. Wunschziel wäre allerdings eine Verfahrensdauer von zwei Jahren.
Jeder der 800 Mill. Bürger aus den 47 Europaratsländern kann den Gerichtshof anrufen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt glaubt. Allerdings muss er zuvor den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben. Ein Kläger aus Deutschland muss also bereits vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden sein, ehe er nach Straßburg ziehen kann.
19.02.2010
Kommentar Väternotruf:
Die Deutsche Regierung, Justiz und der Deutsche Bundestag haben das ihre getan, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unnötig zu belasten. Zuletzt im Jahr 2003 das Bundverfassungsgericht - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 unter seinem damaligen Präsidenten Papier, als es vortrug, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass das in keiner Weise sein konnte, konnte jeder des Lesens Kundige wissen, denn Artikel 6 Grundgesetz postulierte:
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Die Herren und Damen Richter/innen des ersten Senates, waren sich jedoch nicht zu schade, die jahrzehntelange sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder noch einmal abzusegnen, ein schwarzer Tag für das Bundesverfassungsgericht und seine seitdem stark in Mitleidenschaft gezogene Reputation, ein schwarzer Tag auch für Hunderttausende nichtverheiratete Väter und ihre Kinder, die bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Zaunegger gegen Deutschland am 03.12.2009 für weitere 6 Jahre zu Menschen zweiter Klasse erklärt wurden..
Das Sorgerecht für Väter muss Regelfall werden
Bettina Röhl
von Bettina Röhl, Journalistin und Publizistin
04.12.2009 - 10.57 Uhr
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof kippt, vollkommen zu Recht, das furchtbare „Leiturteil“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2003 betreffs des väterlichen Sorgerechts. Jetzt sollte die Regierung konsequent sein und ein generelles Sorgerecht auch für ledige Väter beschließen.
Im Januar 2003 urteilten die Karlsruher Richter, möglicherweise etwas sehr selbstherrlich, dass nicht verheiratete Väter, die in Deutschland fast 50 Prozent aller Väter ausmachen, ein Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter bekommen könnten. (Siehe hierzu den Artikel der Autorin „Elternteil 2. Klasse, Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab.“ vom 8.2.2003 Magdeburger Volksstimme )
Ein väterliches Sorgerecht sui generis zum Wohle des Kindes, erkannte das Bundesverfassungsgericht, gäbe es nicht. Zeitgeistige matriarchalische, feministische Grundeinstellungen des Bundesverfassungsgerichtes überwogen offenbar.
So nicht!, sagt jetzt der europäische Menschenrechtsgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht, und man ist geneigt hinzuzufügen, dass es gut ist dass das Bundesverfassungsgericht ein paar Niederlagen spürt. Und dies ist eine empfindliche Niederlage für das höchste deutsche Gericht.
Die Karlsruher Richter minimieren permanent das uralte Rechtsinstitut der Ehe, das die Menschheit seit 20 000 Jahren begleitet, und andererseits lässt das Bundesverfassungsgericht die geltende Rechtslage, die kaum dem Grundgesetz entsprechen dürfte, bestehen.
Die Mutter bekommt das Sorgerecht, der Vater die Unterhaltspflicht
Bekommt ein nicht verheiratetes Paar ein Kind, trägt das Kind den Namen der Mutter und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater ist zwar ab sofort unterhaltsverpflichtet, aber frei von Vaterschaftsrechten: kein Sorgerecht, kein Aufenthaltsbestimmungsrecht, nichts. Und das hat die Justiz in Deutschland, man muss wohl zynisch sagen, genussvoll, zeitgeistig und gnadenlos, in diesem Sinne entschieden.
Das Kind, um dessen Wohl es angeblich allen geht, und dem das Gesetz seit eh und je zwecks Unterhalt auch notfalls fiktive Väter als Unterhaltszahler zuordnet, wird vom Gesetz in dem beschriebenen Fall, dass ein Paar zusammenlebend in eheähnlicher Gemeinschaft ein Kind bekommt, vaterlos gestellt, vom Unterhalt abgesehen.
Was Unterhalt angeht, ist der Staat schnell bei der Hand. Da wird notfalls ein „Vater“ aus einer Gruppe von Vätern zum Zahlvater gemacht, wenn er denn (nach Aussage der Mutter) der Frau im Empfängniszeitraum „beigewohnt“ hat.
Der Trauschein entscheidet also im Zeitpunkt der Geburt darüber, ob ein Kind einen wirklichen, einen sorgeberechtigten Vater hat. Und das wird mit allerlei Mutterbrimborium begründet: Das Kind hätte die engere Beziehung zur Mutter, zumindest am Anfang und so weiter und so sofort und die Mutter, und die Mutter und die Mutter!
Und die Mutter und die Mutter und die Mutter...
Ein Neugeborenes, so wird andererseits behauptet, wenn‘s um politische Ideologien geht, hätte überhaupt keine Bindung zu den leiblichen Eltern. Jeder neugeborene Mensch müsste seine Beziehung zu irgendwelchen Erwachsenen neu aufnehmen und das könnten dann auch, mehr oder weniger bedeutungslos, die leiblichen Eltern sein, zu denen die Beziehung aufgenommen wird. Ansonsten gibt’s ja das seit 68er-Tagen berühmt-berüchtigte Modell der Bezugsperson.
Aber zur Mutter, so das Bundesverfassungsgericht 2003, muss das Kind dann (plötzlich) keine interaktive Beziehung aufnehmen, sondern eine quasi native Beziehung nur noch fortführen.
Wenn im Beispielsfall das nicht verheiratete Paar zum Standesamt geht (nicht um zu heiraten, sondern nur zur Namensregelung) und sagt, das gemeinsame Kind soll den Namen des Vaters tragen, dann heißt dieses Kind nach dem Vater, auch das Erbrecht richtet sich nicht mehr nach dem Recht des nicht ehelichen Kindes, aber auch dieser Vater, nach dem das Kind inzwischen sogar heißt, ist nicht sorgeberechtigt, ist nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigt, weil er nicht vor der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war.
Der Vater kriegt das Sorgerecht nur, wenn die Mutter dies will
Erst wenn die Mutter sich bequemt gemeinsam mit dem Vater zum Jugendamt zu gehen, und ähnlich wie vor einem Notar gemeinsam mit dem Vater erklärt, dass man fortan ein gemeinsames Sorgerecht haben möchte, wird der nicht verheiratete Vater dem verheirateten Vater gleich gestellt und zum vollwertig sorgeberechtigten Vater, der auch mit über das Aufenthaltsrecht bestimmt.
Der Trauschein entscheidet in Deutschland trotz dem entwerteten Rechtsinstitut Ehe über die Rechtsstellung des Vaters. Das soll zum Wohle des Kindes, das am liebsten Vater und Mutter hätte, korrekt sein?
So wie man im Scheidungsfall über das Sorgerecht zu streiten hat, könnte es stattdessem auch bei der Geburt vonstatten gehen. Vater und Mutter wären dann unabhängig vom Trauschein gemeinsam sorgeberechtigt und jeder könnte, wenn die Umstände entsprechend sind, eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung beantragen.
Dem Kindeswohl dient allein die gesetzliche Regelung erst einmal Vater und Mutter als voll sorgeberechtigte Eltern zu haben, die sich gegebenenfalls unglücklicherweise dann über die Sorge streiten, anstatt umgekehrt, dass das nicht ehelich geborene Kind ohne sorgenberechtigten Vater geboren wird und mit einem Vater, dem das Bundesverfassungsgericht auch noch das Sorgerecht als abhängig von der Zustimmung der Mutter beschnitten hat.
Das Bundesverfassungsgericht machte einen Systemfehler
Rechtstechnisch gesehen ist eigentlich das Schlimme, dass das Bundesverfassungsgericht einen juristischen Systemfehler gemacht hat, in dem es nicht homogen einheitlich entschied. Wer die Ehe entwertet kann nicht gleichzeitig die Ehe, unabhängig ob gut oder schlecht, zu einer faktischen Gestaltungsgröße der Rechtslage des neugeborenen Kindes machen.
Natürlich schwingt beim Bundesverfassungsgericht mit, dass die Mutter irgendwie der bessere Elternteil sei. Das machen ja große Teile des Feminismus auch glauben und das setzt sich ja auch fort in einem herrschenden Gesellschaftsbild von der aus sich heraus moralisch besseren Frau gegenüber dem böseren Mann.
Bei genauerer Betrachtung ist die Straßburger Entscheidung ein gewaltiger Schlag ins Kontor des Bundesverfassungsgerichtes und entsprechend schnell hat die neue Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger postwendend auch angekündigt zu reagieren und die deutsche Gesetzeslage zu ändern, zu Gunsten der Väter.
Mächtiger Schlag ins Kontor des Bundesverfassungsgerichtes
Die Ministerin will noch Gutachten abwarten, betreff die Praxis der Gerichte. Allerdings: es scheint kaum etwas problematischer zu sein als Gutachten über gerichtliche Praxis im Bereich ideologisch und zeitgeistig besetzter Themen.
Väter sind von der deutschen Rechtsprechung bemakelt und getriezt worden, von männlichen und weiblichen Richtern aus vielleicht unterschiedlichen Motivlagen heraus gleichermaßen: zahlen durften Väter immer, das ist demütigend in der Rechtspraxis. Immer zahlen, aber Kontakt zum Kind nur, wenn’s Mutter, Gericht und Jugendamt genehm ist. Das ist furchtbar. Und es ist eigenartig, dass das „Leiturteil“ des Bundesverfassungsgerichtes aus 2003 im Prinzip den Vater zum Elternteil 2. Klasse gemacht hat, das von der Mutter dominiert und domestiziert wird. So geht es nicht und deswegen ist es außerordentlich begrüßenswert, dass hier dem Bundesverfassungsgericht eine schallende Ohrfeige verpasst wurde.
Immerhin, es geht um das Kindeswohl und für das Kind sind – das weiß die Menschheit schon seit Jahrtausenden, ohne dass es Psychowissenschaften gab – Vater und Mutter gleichermaßen wichtig. Eine Präferenz zu Gunsten der Mutter gibt es aus Kindersicht schlechterdings nicht. Jede andere Behauptung ist pure Ideologie.
Väter werden bisher systematisch von ihren Kindern entfernt
Das es mehr gute Mütter und mehr schlechte Väter gäbe, ist ein großer Quatsch. Die Beweislast für eine derart absurde, aber im Zeitgeist liegende Tendenz liegt gewiss nicht bei denjenigen, die einem Kind nach Möglichkeit Mutter und Vater wünschen und ermöglichen möchten.
Das Urteil aus Strassburg ist auch eine schallende Ohrfeige ins Gesicht der Gutachtergilde und auch ins Gesicht der Jugendämter, wo man der bisherigen deutschen Rechtslage entsprechend eine Mutterpräferenz gnadenlos administrierte.
Statt einem Menschen, gerade zum Zeitpunkt seiner Geburt, von Seiten des Rechtssystems her alles zu schenken was dem Kind Mutter und Vater geben kann, werden Väter systematisch in Deutschland vom Kind entfernt. Und damit wird im Übrigen auch in der Empfindungslage der Kinder eine falsche Weichenstellung vorgenommen.
Eididei, willst Du auch zu Deinem Pappi? Oder willst Du lieber bei Deiner lieben, lieben Mami bleiben? Was soll ein Kind auf diese Frage antworten?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 war eine hässliche Entscheidung. Immerhin hat jeder Mensch Mutter und Vater und alle anderen Ideen, die es dank neuerer Biotechnik gibt, sollten tunlichst in der Versenkung verschwinden.
Der bemakelte Vater
Wer das Thema ein bisschen sensibler betrachtet, kommt um die Feststellung nicht herum, dass Väterlichkeit, Vatersein, Männlichkeit, Virilität, Testosteron, Aggression einen „rechten“ Makel haben und die entsprechenden mütterlichen Merkmale einen politisch gleichsam „linken“ Touch haben, um es einmal so auszudrücken.
In Wahrheit steckt hinter der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht eine nicht unerhebliche Fehleinschätzung der rechtlichen Wirklichkeit. Sicher lag es dem Bundesverfassungsgericht fern Väter zu bemakeln. In der Rechtswirklichkeit wirkte sich die von Straßburg jetzt kassierte Entscheidung so aus. Die gesellschaftliche Wirklichkeit darf man nicht ignorieren.
Auch hier ist der Hinweis angebracht, dass die vom Bundesverfassungsgericht gestaltete mindere Rechtsstellung des Vaters überhaupt nichts mit der sonst gefahrenen Familienpolitik zu tun hat, die darauf gerichtet war und ist, dass Paaren das Kinderkriegen nahe gelegt wird.
Die Verböserung der Hälfte der Menschheit, der Männer, durch die Verböserung der Väter ist jetzt vom Straßburger Menschenrechtsgerichtshof korrigiert worden und das ist gut so. Und das korrigiert auch ein selbstüberzogenes Mutterbewußtsein, das in modernen Zeiten eigentlich ganz deplaziert bei vielen Müttern zu beobachten ist.
Mit der Degradierung der Väter zu Elternteilen zweiter Klasse hatte das Bundesverfassungsgericht im Zweifel Streitigkeiten zwischen den Eltern geschürt. Es hat das Entstehen eingebildeter Mütter und gequälter Väter befördert. Und das kann nicht zum Wohl des Kindes sein.
Das Entstehen eingebildeter Mütter und gequälter Väter
Das Ganze ist kein Ruhmesblatt der Justiz, auch nicht der früheren Justizministerin Brigitte Zypries. Auch die inzwischen etwas geänderte Regelung und Handhabung von Vaterschaftstests muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Väter, die nicht die Väter sind und dementsprechend auch nicht Unterhalt zahlen möchten, wurden benachteiligt und auch hier dem Wohl und Weh einer Mutter ausgesetzt.
Heimliche Vaterschaftstests, die die Wahrheit ans Licht gefördert hatten, wurden auf verfahrensrechtlicher Ebene abgebügelt. Mütter verweigerten den gehörnten Nicht-Vätern den Klarheit bringenden Test. Und den Kindern wurde zugemutet mit Vater und fiktivem Vater und ist eh alles wurscht zu leben. Hauptsache irgendein Unterhalt kommt rein. Da ist jahrelang eine ganze Rechtspraxis gnadenlos durchgezogen worden, mit immer obskureren Folgen für Väter und Nicht-Väter und für die Kinder und mit immer allmächtiger werdenden Müttern. Und mit immer mächtiger werdenden „Helfern“ und Helferorganisationen drum herum.
Von Gleichberechtigung, die das GG vorschreibt, war in diesem Lebensbereich kaum noch etwas übrig geblieben. Ein Wunder wie leidensfähig sich die Männer erwiesen haben, die sich die Köpfe eingerannt haben und die für erine neue Beziehung und neue oder wirkliche Vaterschaften weder Geld noch den Kopf frei hatten. Ein Wunder, dass bei einem solchen System einige wenige Väter immer wieder jahrelange Instanzengänge mit erheblichen Kosten auf sich genommen haben.
Väter sollten das volle Sorgerecht von Geburt ihres Kindes an bekommen, wie die Mutter
Es klingt fast klein, was jetzt der europäische Menschenrechtsgerichtshof der deutschen Justiz und dem deutschen Rechtssystem an Schularbeiten aufgegeben hat, aber es ist für die betroffenen Schicksale vieler wahrscheinlich in die Millionen gehenden Väter und Kinder und Mütter von erheblicher Bedeutung. Leutheusser-Schnarrenberger scheint dies erkannt zu haben.
Man fragt sich, warum es für diese Erkenntnis einer Entscheidung aus Straßburg bedurfte. Das Problem lag auf der Hand. Die Autorin hat hierzu schon in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das Zutreffende gesagt ( siehe oben der Link) das jetzt die Straßburger Richter entschieden haben.
Frau Leutheusser-Schnarrenberger sollte sich für eine Regelung einsetzen, dass der nicht eheliche Vater erst einmal das volle Sorgerecht von Gesetzes wegen bekommt, egal, auch ob er mit der Mutter zusammenlebt oder nicht. Das muss der Regelfall werden. Und dann führen die Eltern die gemeinsame Sorge oder sie gehen wie im Scheidungsfall zum Familiengericht und lassen eine neue Regelung, hoffentlich zum wirklichen Wohle des Kindes, treffen.
03.12.2009
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil 1
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
Kommentar Väternotruf:
Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.
Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz auch für nichteheliche Kinder
Presseerklärung 35/2009
Von: Josef Linsler Am: 08.11.2009
Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts
Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz auch für nichteheliche Kinder ab Feststehen der Vaterschaft
Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) hat Band 5 seiner Schriftenreihe mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder“ herausgegeben. Der Verband möchte mit dieser 80 seitigen Schrift einen Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts in dieser Legislaturperiode geben. Das Kernanliegen des Verbandes ist die juristische Gleichbehandlung von Kindern, die außerehelich geboren wurden. Im Gesetz soll die gemeinsame Elternverantwortung ab Feststehen der Vaterschaft – auch im Fall der Trennung - verankert werden. Die Autoren der Broschüre sind Professor Siegfried Willutzki, die Rechtsanwälte Dr. Hans-Peter Braune und Georg Rixe sowie der ISUV Bundesvorsitzende Josef Linsler. Willutzki ist bundesweit bekannt als langjähriger profunder Kenner und Gestalter des Familienrechts. Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Braune ist engagierter Verfechter der gemeinsamen elterlichen Sorge, daher auch Verfasser von Band 1 der ISUV-Schriftenreihe, erschienen 1989 mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge“, langjähriger ISUV-Bundesvorsitzender und heute rechtspolitischer Sprecher des ISUV. Rechtsanwalt Georg Rixe bundesweit bekannt als profunder und engagierter Kenner des Kindschaftsrechts, als Anwalt hat er schon zahllosen Betroffenen geholfen, ihre Anliegen beim Bundesverfassungs-gericht oder auch beim Europäischen Gerichtshof sehr erfolgreich vertreten.
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Siegfried Willutzki gibt auf den ersten zehn Seiten einen Problemaufriss, er zeigt auf, wie es zur Alleinsorge der Mutter bei nichtehelichen Kindern kam und mit welchen Argumenten sie gerechtfertigt wird. Willutzki plädiert für folgende Regelung, „den Eintritt der gemeinsame elterliche Sorge auch bei Fehlen der Zustimmung der Mutter allein von der feststehenden Vaterschaft abhängig zu machen.“ Überzeugend legt er dann dar, dass ein modernes Kindschaftsrecht auch dem Wandel der Familienformen Rechnung tragen muss.
Von Josef Linsler wird kurz das bisherige Agenda Setting des ISUV in Presseerklärungen angerissen. Die Situation der nichtehelichen Väter wurde mit „Rechtlos gegenüber dem eigenen Kind“ gekennzeichnet. Anhand von zwei „Fällen“, die Linsler aus mehreren dem Verband bekannten „Fällen“ ausgewählt hat, weil sie „repräsentativ“ sind, wird die Situation von Kindern und Vätern veranschaulicht, wenn sich die Partner trennen.
In beiden Fällen wird dargestellt, wie es im Rahmen der Trennung zur Entsorgung des Vaters, zur Entfremdung des Kindes gegenüber dem Vater und schließlich zur
Umgangsverweigerung kommt. Juristisch kommentiert werden die Fälle von Rechtsanwalt Braune.
Ein besonderes Anliegen ist es dem ISUV: „Kinder schützen durch gemeinsame elterliche Sorge.“ Anhand eines Falles von brutaler Kindesmisshandlung wird aufgezeigt, dass gemeinsame elterliche Sorge und entsprechendes Umgangsrecht eine Barriere gegen Kindesmisshandlung sein kann. Gemeinsame elterliche Sorge ist nach Auffassung des Bundesvorsitzenden Josef Linsler auch ein gesellschaftspolitisches Erfordernis: „Ziel familienrechtlicher Regelungen muss es – unabhängig ob verheiratet oder nicht - auch sein, familiale Netzwerke durch gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten, zu fördern oder gar aufzubauen. Gelebte elterliche Sorge sichert am ehesten, dass beide Elternteile weiterhin berufstätig sind. Nur so lässt sich in der Regel Kinderarmut und Altersarmut und der dauernde Konsum staatlicher Sozialleistungen vermeiden.“
Im Folgenden wird von Rechtsanwalt Rixe die Entwicklung der Rechtsprechung zur elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder skizziert „sowie der vom Bundesverfassungsgerichts eingeforderte gesetzliche Reformbedarf dargestellt und einer Würdigung unterzogen.“ Des Weiteren arbeitet Rixe die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ein. Es folgt ein Rechtsvergleich, der zeigt, „dass in der ganz überwiegenden Zahl der Staaten in Europa – anders als in Deutschland – die Gleichberechtigung der außerehelich geborenen Kinder beim Sorgerecht ihrer Eltern bereits verwirklicht ist.“
Im folgenden Kapitel werden die Stellungnahmen der Parteien zum Thema darge-stellt, für die CDU wird Ute Granold zitiert, für die FDP Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, jetzige Justizministerin, für die SPD Joachim Stünker, für die Grünen Irmingard Schewe-Gerigk.
Im ausführlichen Fazit werden die Forderungen und Argumente des Verbandes für diese wichtige Reform nochmals zusammengefasst.
Die Schrift ist erhältlich bei der ISUV-Geschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, zum Selbstkostenpreis von € 8,00. Der Versand kann nur gegen Vorauskasse erfolgen, daher bitte Verrechnungsscheck oder Briefmarken im Wert der Bestellung beifügen.
http://www.isuv.de/tiki-read_article.php?articleId=423
Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden
Bundesrat schickt Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung
Medienmitteilungen, EJPD, 28.01.2009
Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge soll zukünftig im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) bis zum 30. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt.
Die vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Um eine möglichst reibungslose Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Das Gericht kann aber auch – von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern – die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein.
Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach Kindesverhältnis eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Heutige Rechtslage…
Nach geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie können aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das gemeinsame Sorgerecht erlangen. … von verschiedenen Seiten kritisiert
Diese Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.
Gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung
Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zerbricht nicht nur die Ehe, sondern auch die Elternschaft. Demgegenüber setzt das gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort und verwirklicht die Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese Weise wird die Bedeutung beider Elternteile anerkannt, die sich die gleiche Verantwortung für die Erziehung des Kindes teilen. Wie während der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden Entscheide, womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird. Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden.
Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübung des Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein Besuchsrecht auszuüben.
Weitere Auskünfte
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 53 57, E-Mail
Letzte Änderung: 28.01.2009
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Rechtliches | Kontakt
http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-01-281.html
Die Väter werden den Müttern gleichgestellt
Von Gieri Cavelty
Geschiedene und unverheiratete Eltern sollen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Wer den anderen Elternteil in seinem Besuchsrecht einschränkt, soll bestraft werden.
Verheiratet oder nicht: Künftig soll für Väter und Mütter das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall werden. Bild: Keystone
Der Bundesrat will das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erklären – sowohl für Geschiedene wie für Unverheiratete. Die Landesregierung hat gestern eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.
Heute wird das Sorgerecht bei Unverheirateten zunächst automatisch und ausschliesslich der Mutter zugesprochen. Nur wenn sie sich einverstanden erklärt, darf der Lebenspartner mitreden. Bei Scheidungen herrschte bis anhin ebenfalls eine Art Monopol für Frauen. In jüngster Vergangenheit zeigt die Statistik indes eine Tendenz hin zum gemeinsamen Sorgerecht: Anfang des Jahrzehnts einigten sich 1200 Paare im Scheidungsprozess, die Verantwortung für die Kinder zusammen zu tragen, vor zwei Jahren war dies fast 5000 Mal der Fall. (Gegenüber 8850 Scheidungen mit alleinigem Sorgerecht der Mutter und 745 gescheiterten Ehen, in denen dieses Recht dem Vater übertragen wurde.)
Durchsetzung des Besuchsrechts
Eine weitere Änderung sieht der Bundesrat im Strafgesetz vor. Nach seinem Vorschlag riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wer einen Elternteil daran hindert, das Besuchsrecht auszuüben. Wie Felix Schöbi vom Bundesamt für Justiz ausführt, vereitelten Mütter teilweise die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts. Diese Frauen riskierten keinerlei Sanktionen, während ein Vater, der das Kind nicht zurückbringe, strafrechtlich belangt werden könne. Mit der geplanten Gesetzesänderung solle auch in diesem Punkt Gleichberechtigung herrschen.
Und was ist mit den Vätern, die ihre Sorgepflicht nicht wahrnehmen, den Sprössling nicht besuchen? Laut Felix Schöbi kann gegen solche Nachlässigkeit schon nach geltendem Recht vorgegangen werden, mit dem Entzug des Sorgerechts sowie der Verpflichtung zu höheren Alimentenzahlungen. «Weitergehende Sanktionen hingegen wären nach unserem Rechtsverständnis übertrieben», findet er.
«Patriarchale Vorzugsbehandlung»
Solche Aussagen bringen Anita Thanei in Harnisch. Die Scheidungsanwältin und SP-Nationalrätin sieht in den geplanten Gesetzesänderung überhaupt eine patriarchale Vorzugsbehandlung. «Sobald sich Männer diskriminiert fühlen, wird das Gesetz geändert», sagt Thanei. «Bei Frauen geht das sehr viel langsamer.»
Ganz so flugs sind die gestern präsentierte Änderungen allerdings auch wieder nicht gekommen: Das Bundesamt für Justiz ist damit über drei Jahre schwanger gegangen. Die Revision geht auf einen Vorstoss von CVP-Nationalrat Reto Wehrli zurück, den das Parlament im Herbst 2005 an den Bundesrat überwiesen hat. Opposition erwuchs damals lediglich aus den Reihen der SP; umso heftiger setzten sich namentlich die Genossinnen zur Wehr. Wie fundamental die SP-Opposition heuer sein wird, ist offen. Auffallend jedenfalls ist: Die Wortführerin in der Ratsdebatte von 2005, SP-Vizepräsidentin Jacqueline Fehr, wollte sich zu den bundesrätlichen Vorschlägen gestern noch nicht äussern.
(Tages-Anzeiger) Erstellt: 28.01.2009
Freudentag für alle Väter in der Schweiz
Liebe Leser,
Gestern war ein Freudentag für alle Väter in der Schweiz, insbesondere aber für die getrennt oder geschiedenen Väter. Mit der Publikation des Gesetzesvorschlages für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall hat der Bundesrat eine längst überfällige Gesetzeslücke angegangen.
Mit dem Einbezug der unverheirateten Eltern geht die Schweiz sogar noch weiter als viele Nachbarländer. Neu soll nicht mehr nur für verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht gelten, sondern auch für unverheiratete, sofern der Vater das Kind anerkennt.
Der Vorschlag des Bundesrates sieht darüber hinaus endlich klare Konsequenzen für Elternteile vor, die das Besuchsrecht torpedieren oder gar verweigern.
Im neuen Artikel 220 des schweizerischen Strafgesetzbuches soll stehen: Art. 220
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben,
wer sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Unmissverständlich und klar - da bleibt nicht viel Handlungsspielraum.
Die Väter- und Elternorganisationen sind sehr stolz auf das erreichte Zwischenziel. Es ist uns gelungen, in den letzten Jahren die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und auf die Thematik aufmerksam zu machen. Und ganz besonders sind wir stolz, dass es uns gelungen ist, die massgeblichen Fachleute in der Bundesverwaltung davon zu überzeugen, dass nur eine radikale Abkehr vom bisherigen System eine wirkliche Verbesserung bringen kann.
Der vorliegende Entwurf zeigt, dass unsere Worte Gehör gefunden haben und das erfüllt uns mit Stolz und Befriedigung.
Doch noch ist nichts gewonnen - dies ist erst die Vernehmlassung - noch stehen viele Hürden vor uns. Wir werden daher weiter arbeiten - dran bleiben und die Öffentlichkeit, die Politiker und die Fachleute davon überzeugen, dass nur ein Miteinander schlussendlich zum Ziel führen kann.
Aber für heute dürfen wir uns über das Erreichte freuen.
Oliver Hunziker
Präsident GeCoBi
29.01.2009
Weitere Informationen auf: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-01-281.html
Kommentar Väternotruf
Nun muss endlich in Deutschland die lahmarschige, männer- und väterfeindliche Bundesregierung die Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beenden.
Dann wird auch dem Bundesverfassungsgericht nichts mehr anderes übrig bleiben, als den Artikel 6 Grundgesetz endlich ernst zu nehmen und Verfassungsrichter die sich weiterhin für die sorgerechtliche Diskriminierung einsetzen mit empfindlicher Kürzung der Rentenbezüge in den Ruhestand zu schicken.
Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen können
Recht/Antrag
Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/093/1609361.pdf
vor.
Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden.
Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei.
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_160/02.html
Kommentar Väternotruf:
Auch wenn der Antrag der Grünen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist der Antrag - gegenüber der männer- und kinderfeindlichen Blockadehaltung der SPD, CDU, PDS - Linkspartei, FDP, der CSU und dem reformunwilligen und väterdiskriminierenden Bundesverfassungsgericht unter seinem Präsidenten Papier - doch ein erster Schritt in die richtige Richtung.
04.06.2008
EGMR
Väter für Kinder
Horst ZAUNEGGER gegen Deutschland (No 22028/04)
EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter
Mit einstimmigen Beschluss vom 1. April 2008 wurde die Beschwerde nach Artikel 8 und Artikel 14 (Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) gegen die Sorgerechtsregelung §1626a Abs. 2, die nichtehelichen Müttern ein absolutes Vetorecht gegen ein gemeinsames Sorgerecht gewährt, zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003, Absatz-Nr. (1-96) zu §1626a eingeräumte Übergangsbestimmung war in diesem Fall nicht anwendbar, da die Trennung etwa einen Monat nach Inkrafttreten der Reform von 1998 erfolgte, die eine gemeinsame Sorgerklärung erstmals ermöglichte. Das 1995 geborene Kind lebte bis 2001, also auch nach der Trennung, mit dem Vater.
nichtautorisierte Übersetzung im pappa.com-Forum
http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=1&t=20037&p=250523#p250523
Staatliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Bundesregierung
Abgeordnetenwatch: Antwort Christine Lambrecht
15.04.2008
Frage von
Dr.
Sehr geehrte Frau Lambrecht,
Ende 2006 schrieben Sie mir auf eine Anfrage zum Sorgerecht nicht-verheirateter Eltern, dass Sie (in Ihrer Eigenschaft als zusändige Berichterstatterin im Rechtsausschuss) nicht initiativ werden können, da eine Initiative des BMJ "derzeit noch ausstehe". Wie sie wissen, steht sie immer noch aus.
Nachdem es bisher nur Gerüchte waren, die Ministerin halte die Veröffentlichung zurück, hat Frau Zypries das gestern nun auch offiziell verlautbaren lassen, und spricht nun von Plänen, weitere wissenschaftliche Untersuchungen in Auftrag zu geben.
Meine Fragen:
Wie sie wissen, hat das BMJ auch in einer Antwort auf eine kleine Anfrage des Bundestages geantwortet, die Ergebnisse würden "demnächst" veröffentlicht. Halten sie vor diesem Hintergrund die Informationssperre für zulässig?
Was haben Sie bzw. Ihre Fraktion in den vergangenen 1 1/2 Jahren konkret unternommen, um dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zum §1626a nachzukommen?
Die Frage des Bundesverfassungsgerichtes war, ob unverheiratet zusammenlebende Eltern nur ausnahmsweise keine gemeinsame Sorge erklären oder regelmässig. Diese Frage ist aufgrund des vorliegenden Materials eindeutig zu beantworten. Mit welcher Art Wissenschaft möchte das BMJ hier zu einer abweichenden Antwort kommen?
vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüssen,
Dr.
05.05.2008
Antwort von
Christine Lambrecht
Sehr geehrter Herr Dr. ,
vielen Dank für Ihre Frage vom 15.04.2008.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend in der vergangenen Legislaturperiode eine Expertenanhörung zum Thema "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Empfehlen sich Gesetzesänderungen?" durchgeführt. Die Anhörung sollte unter anderem Aufschluss darüber geben, ob die derzeitige Regelung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ausreichend Rechnung trägt oder Anpassungen der gesetzlichen Regelung notwendig sind. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die Sachverständigen für gesetzgeberische Korrekturen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus, demgegenüber gingen die Meinungen über ein etwaiges Neuregelungsmodell auseinander.
Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil sie keinen Aufschluss darüber geben, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht.
Auch aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Da diese Befragung ein vielschichtiges Bild ergeben hat, gleichzeitig aber keine Untersuchung ist, die wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, ergänzend dazu eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB
http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_lambrecht-650-5906--f106803.html#frage106803
Kommentar Väternotruf:
Da läuft im Deutschen Bundestag mal wieder das volle Väterverarschungsprogramm. Und das auch noch finanziert aus Steuermitteln von Hunderttausenden sorgerechtlich diskriminierten Vätern in Deutschland.
Und Christine Lambrecht (SPD) hat in typischer SPD-Manier nicht genügend Arsch in der Hose, diese Väterverarschungspolitik beim Namen zu nennen.
Armes Deutschland.
Lëtzebuerg
Mehr Rechte für unverheiratete Eltern
Gesetzesprojekt soll gesellschaftlicher Realität Rechnung tragen
Letzte Aktualisierung: 29-02-2008 18:58
Väter bekommen das volle Sorgerecht - auch wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.
Fotos: Guy Wolff
(vb) - Vater und Mutter bekommen demnächst gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder - dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Ministerrat hat am Freitag ein Gesetzesprojekt über das Sorgerecht verabschiedet und damit die Rechte unverheirateter Väter gestärkt.
Demnach erhalten automatisch beide Eltern das Besuchsrecht für ihr Kind. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil dem anderen das Kind entzieht oder versucht , es ihm zu entfremden. Sogar wenn das Sorgerecht nur auf ein Elternteil übergeht , darf der jeweils andere das Kind sehen und sogar bei sich wohnen lassen. Sowohl Mutter als auch Vater sind verpflichtet, proportional zu ihrem Einkommen den Unterhalt des Kindes zu bestreiten.
Darüber hinaus wird ein Mediationssystem eingeführt, das Eltern in Krisensituationen unterstützen soll.
Mit dem neuen Sorgerecht trägt der Ministerrat dem Faktum Rechnung, dass es neben der Ehe häufig andere Formen des Zusammenlebens gibt. Andererseits passt die Regierung die Luxemburger Gesetzgebung an internationale Vorgaben an, zum Beispiel die Gleichheit von Frau und Mann.
© saint-paul luxembourg
Redaktion wort.lu
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2, rue Christophe Plantin L-2988 Luxemburg Gasperich
http://www.wort.lu/articles/6556144.html
Kommentar Väternotruf:
Nach Frankreich und anderen Ländern zieht nun auch Luxemburg nach. Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch für nichtverheiratete Eltern, das heißt es findet keine sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern mehr statt, wie in Deutschland üblich und vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht mit den Richtern
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
für rechtmäßig erklärtes Unrecht.
Was fällt uns noch zu den urteilenden deutschen Verfassungsrichtern ein? Schön, wenn die Damen und Herren schnellstmöglich aus dem Amt ausscheiden und sich um ihren Garten kümmern. Ob mit oder ohne Pension ist uns dabei egal. Das heißt, wenn wir es recht bedenken, dann lieber ohne Pension.
Amtsgericht Wittenberg sorgt für die Einhaltung des Grundgesetzes
Während an anderen Gerichten bis hin in die höheren Instanzen geschlafen wird, wird am Amtsgericht Wittenberg Recht gesprochen.
Vater Kazim Görgülü erhält per einstweiliger Anordnung vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 4F 621/07 SO - das Sorgerecht für seinen Sohn, der von der Mutter zur Adoption freigegeben war.
Wollen wir hoffen, dass endlich auch der Gesetzgeber und das bisher die verfassungswidrige sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder befürwortende Bundesverfassungsgericht nachzieht und endlich dem Gleichbehandlungsgedanken des Grundgesetzes von Männern und Frauen bezüglich des Artikels 6 umsetzt.
Boris Becker im Kampf ums Sorgerecht
07.11.2007 | 16:03 | (DiePresse.com)
Tennis-As Boris Becker veröffentlicht ein Buch über Kinder und gibt gleichzeitig öffentlich bekannt, er kämpfe um das gemeinsames Sorgerecht für seine Tochter Anna. Das sei aber "keine PR-Kampagne".
Boris Becker bemüht sich um das gemeinsame Sorgerecht für seine siebenjährige Tochter Anna Ermakowa. Das sagte der 39-Jährige dem "Stern". "Bei meinen Söhnen habe ich gemeinsames Sorgerecht, bei meiner Tochter leider nicht. Sie können mir glauben, dass ich darum kämpfe", zitierte die Zeitschrift den Ex-Tennisstar.
"Das ist keine PR-Kampagne, sondern hier geht es um die Familie Becker. Meine Tochter hat es verdient, ihre Brüder und ihren Vater regelmäßig zu sehen", sagte der 39-jährige Deutsche.
Becker promotet gerade sein Buch "Was Kinder stark macht". Darin schreibt er laut Vorabdruck in der "Bild"-Zeitung, er habe seine Tochter am 25. Juni 1999 gezeugt, nachdem er sein letztes Tennismatch als Profi gespielt habe. In jenem Jahr habe er nach dem Tod seines Vaters zum ersten Mal eine große Lebenskrise erlebt. (Ag.)
http://www.diepresse.com/home/leben/mensch/341675/index.do
Kommentar Väternotruf:
Was sind das für mittelalterliche Zustände in den sogenannten zivilisieren europäischen Staaten, wo eine Vater, egal ob er nun Boris Becker oder Hans Müller heißt, kein Sorgerecht für sein Kind hat, weil eine kriminelle Gesetzgebung ihnen das untersagt.
Wer in Deutschland auf Menschenrechtsverletzungen in Georgien, China oder Burma hinweist, der sollte auch auf die Menschenrechtsverletzungen hinweisen, die die deutsche Regierung jeden Tag begeht, an der sie die Paragraphen 1671 und 1626a BGB noch in Kraft lässt.
"Nichteheliche Elternschaft und Sorgerecht"
Prof. Dr. Michael Coester, München
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 14/2007, S. 1137-1145
Kommentar Väternotruf:
Coester erörtert die derzeitige rechtliche und tatsächliche Lage nichtverheirateter Eltern und ihrer Kinder, insbesondere vor dem Hintergrund der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.
Coester macht deutlich, dass eine Veränderung der derzeitigen Rechtspraxis ein Gebot der Zeit ist. Er bespricht verschiedene Veränderungsmodelle und favorisiert dabei eine Lösung, die eine tatsächliche Verringerung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Vätern und ihren Kindern zum Ziel hat, wenn gleich er eine vollständige Beendigung der Diskriminierung nicht für anstrebenswert hält.
Coester stellt zutreffend fest:
"Das Ungleichgewicht zwischen Mutter- und Vaterrechten ist evident, und das BVerG selbst hat sich schwer getan, die geltenden Bestimmungen im Lichte des verfassungsrechtlichen Kindeswohlprinzips sowie von Artikel 6 II S. 1, 6 V und 3 I GG als noch zu rechtfertigen dargestellt.
... Jetzt ist es allmählich höchste Zeit, den Geburtsfehler des KindRG 1998 zu reparieren. Es wäre dem Ansehen des deutschen Gesetzgebers förderlich, wenn er dazu nicht auf eine Anordnung aus Karlsruhe oder Straßburg warten würde. Dann kann man sich auch in Europa wieder sehen lassen."
Coester kritisiert die Richter am Bundesverfassungsgericht, die mit ihrer Entscheidung vom 29.1.2003 und der sie entscheidungstragenden Vermutung "etwas ins Blaue" hinein aufgestellt worden ist.
Und an anderer Stelle:
"Auch die Rechtfertigungsstrategien des BVerfG v. 29.1.2003 stehen auf tönernen Füßen." (S. 1143)
Da ist Herr Coester allerdings noch richtig nett im Umgang mit den Hutträger/innen aus Karlsruhe. Wir dürfen da weniger rücksichtsvoll sein und behaupten, dass die betreffenden Richter am Bundesverfassungsgericht, so wie anno dazumal die Mitglieder des Politbüros der SED sich mit rosaroten Brillen ausgerüstet hatten, um die Wirklichkeit so zu sehen, wie man sie in Karlsruhe eben gerne sehen wollte. Wohin das im Fall der vergreisten DDR-Bonzen geführt hat, steht mittlerweile in jedem Geschichtsbuch.
Eigentlich schade, dass nicht jedes Jahre eine Revolution wie im Jahr 1989 stattfindet, als die alte SED-Riege abgesetzt wurde, denn dann würde sich endlich auch in der Residenzstaat Karlsruhe "der Muff von Tausend Jahren" ein wenig abmildern.
12.08.2007
Führer befiehl - wir folgen Dir
Kleine Anfrage zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern
Nach dem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im detuschen Bundestag in einer Kleinen Anfrage (16/5852).
Die Bundesregierung räumt ein, dass es im Gegensatz zu Deutschland in den meisten europäischen Ländern keine sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter gibt.
In Deutschland dem Land des österreichischen Muttersohnes und ehemaligen NS-Führer Adolf Hitler und seiner Gattin Eva Braun wird im Gegensatz zur europäischen Rechtspraxis dagegen die nichtverheiratet Mutter privilegiert, grad so, also ob wir noch immer im Tausendjährigen Reich lebten.
Außer blöden Sprüchen fällt der Bundesregierung für diese Rechtsbeugung vor dem Grundgesetz keine Rechtfertigung ein
Die Antwort der Bundesregierung vom 11.07.2007, Drucksache 16/6078 unter:
http://dip.bundestag.de/btd/16/060/1606078.pdf
heute im Bundestag Nr. 198 - Pressedienst des Deutschen Bundestages
Fr, 20. Juli 2007 Redaktionsschluss: 12:30 Uhr
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Zahl der nichtehelich geborenen Kinder hat deutlich zugenommen
5. Zahl der nichtehelich geborenen Kinder hat deutlich zugenommen
Recht/Antwort
Berlin: (hib/BOB) Das Bundesjustizministerium (BMJ) prüft derzeit, ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6078) auf eine Kleine Anfrage der Grünen (16/5852) mit. Die Gründe, warum nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ablehnten, untersuche unter anderem derzeit das BMJ. Erste Ergebnisse zeigten ein sehr unterschiedliches Spektrum der Motive für die Ablehnung einer Sorgeerklärung. Unter anderem seien folgende Beweggründe zu nennen: "eine Beziehung der Eltern hat nie bestanden", "eine friedlichen Verständigung der Eltern ist nicht möglich", "die Mutter will praktische Schwierigkeiten vermeiden" oder "hat Angst, im Falle der Trennung von Kindesvater selbst das Sorgerecht zu verlieren". Die Ergebnisse der Studie würden "demnächst vorliegen".
Insgesamt hat sich die Ziel der nichtehelich geborenen Kinder deutlich nach oben entwickelt: Betrug sie im Jahre 1998 noch mehr als 157.000, so waren es 2006 schon fast 202.000 Kinder. Der Regierung ist nach eigenen Angaben nicht bekannt, wie viele von diesen Eltern nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet haben. Das Statistische Bundesamt erfasse die Zahl der Eheschließungen von Eltern mit gemeinsamen, vor der Ehe geborenen Kindern insgesamt. Betrug danach die Zahl der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern 1998 fast 50.000 (und fast 60.000 gemeinsame Kinder), so war sie im Jahr 2005 auf mehr als 74.000 angestiegen (mit über 90.000 gemeinsamen Kindern). Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern hätte sich auch nach oben entwickelt. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes hätte 1998 deren Zahl 553.000 betragen; im Jahr 2005 seien es schon 770.000 gewesen.
Kommentar Väternotruf:
Man muss sich das mal vor Augen gehalten. Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 200.000 Männer vom bundesdeutschen Staat und seinen Behörden als Menschen und Eltern zweiter Klasse behandelt. Sie müssen, um die elterliche Sorge für ihr Kind zu erlangen, eine Zustimmung der Mutter einholen. Wenn diese kein Interesse daran hat, dass der Vater gleichberechtigt das Sorgerecht wahrnimmt, dann bleibt ihm nach §1626a BGB die elterliche Sorge versperrt, obwohl Artikel 6 Grundgesetz den Vater ausdrücklich das Recht auf Betreuung und Erziehung seiner Kinder zu erkennt.
Das Bundesverfassungsgericht billigte im Jahr 2003 diese eklatante Grundrechtsverletzung und setzte sich so dem Vorwurf aus, geltendes Recht, nämlich das Grundgesetz selber zu beugen. Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik eine Straftat. Man stelle sich nur einmal vor, es erginge Strafanzeige gegen die urteilenden Richter am Bundesverfassungsgericht und auch gegen die noch amtierende Justizministerin Brigitte Zypries (SPD). Käme der Staatsanwalt zu der naheliegenden Schlussfolgerung, dass hier eine Rechtsbeugung vorliegt, riskierten alle 6 betroffenen Richter
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
und die Bundesjustizministerin Haftstrafen. Das kann aber keiner in Deutschland wollen, denn diese Richter und auch die Bundesjustizministerin sind uns nicht nur lieb, sondern auch teuer. Im Gefängnis könnten sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen und der Staat müsste sie dennoch bezahlen, da sie darauf Anspruch haben. Dann lieber in Freiheit und endlich ordentlich arbeiten. Wiedergutmachung ist das Gebot der Stunde. Millionen über Jahre entrechtete Väter haben einen Anspruch darauf.
Wahlfälschung
FAMILIE. Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnen gemeinsame Verantwortung für ihre Kinder ab. In NRW liegt Quote unter 40 Prozent.
BERLIN. Das Bundesjustizministerium stellt das Sorgerecht auf den Prüfstand: Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnt das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder ab. In NRW liegt die Quote der Anträge für gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder mit unter 40 Prozent besonders niedrig. Andererseits stieg im Jahr 2006 die Zahl der geborenen nichtehelichen Kinder mit 201 519 auf eine neue Rekordmarke. Das sind knapp 30 Prozent aller Geburten in Deutschland im gleichen Jahr. Seit 1998 hat sich damit die Zahl der pro Jahr geborenen nichtehelichen Kinder von 157 000 um 28 Prozent erhöht. In NRW wurden 2006 mit 34 869 die meisten nichtehelichen Kinder in Deutschland geboren, aber nur 13 499 Anträge auf gemeinsames Sorgerecht der Eltern gestellt.
Angesichts dieser Entwicklung prüft das Bundesministerium der Justiz, "ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können", heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen. In Regierungskreisen hieß es dazu, dabei gehe es um die Stärkung der Position nichtehelicher Väter.
Derzeit fällt das alleinige Sorgerecht bei der Geburt nichtehelicher Kinder automatisch an die Mutter. Nur per gemeinsamer Erklärung mit der Mutter kann auch der nichteheliche Vater das Sorgerecht erhalten.
In einer Umfrage des Bundesjustizministeriums nennen die nichtehelichen Eltern als Hauptgrund für die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts, dass "eine Beziehung der Eltern nie bestanden" habe. Als zweites Motiv wird genannt, dass "eine friedliche Verständigung der Eltern nicht möglich" sei. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums wächst die weit überwiegende Zahl der nichtehelichen Kinder nur bei einem Elternteil auf. Nur ein Viertel lebt mit Mutter und Vater gemeinsam. Auch erweisen sich nichteheliche Partnerschaften als sehr brüchig. (NRZ)
24.07.2007 LOTHAR KLEIN
Kommentar Väternotruf:
Ich glaube nur der Statistik, die ich selber gefälscht habe, dieser Ausspruch wird dem DDR-Chefplaner Günter Mittag zugeschrieben, der es sich zur Aufgabe gestellt hatte, die Wirklichkeit in der DDR zu recht zu schönen.
Ende der 8ß-er Jahre soll der rumänische Diktator Nicolae Ceausescu das staatliche Fernsehen angewiesen haben, bei Wetterbericht die Temperaturen um einige Grad wärmer anzusagen, als sie tatsächlich waren, damit die Rumänen meinten, in ihren winterlich kalten Wohnungen bräuchte nicht so stark geheizt werden.
So ähnlich scheint man auch im Bundesjustizministerium der Bundesrepublik Deutschland zu zu gehen, wenn man der Meldung glauben darf: "Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnt das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder ab."
Dabei wird aber nicht angegeben, wer hier das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, die Mutter, der Vater oder beide zusammen.
Man darf bis zur Erbringung des Beweises des Gegenteils annehmen, dass es mehr als die Hälfte der nichtverheirateten Mütter sind, nicht aber die Väter, die überwiegend die gemeinsame Sorge anstreben, die ihnen nach Artikel 6 Grundgesetz ohnehin schon zu steht, während Hunderte von rechtsbeugenden Beamte bei diversen Gerichten und Ministerien das Gegenteil behaupten .
Armes Deutschland, würde meine Oma sagen, wenn sie wüsste, wie weit ist es in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen schon gekommen ist. Man kann sich nur wundern, dass bisher nicht wie weiland beim Fenstersturz zu Prag, der eine oder andere betrügerische Beamte eines Bundesministeriums mit samt seinen vollgepupten Sessel aus dem Fenster geworfen worden ist.
Zypries will Sorgerecht für unverheiratete Eltern reformieren
Berlin - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries(SPD) will das Sorgerecht zu Gunsten von nicht verheirateten Eltern reformieren. Zudem werde sich ihr Ministerium verstärkt für den "Abbau von Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften" einsetzen, kündigte Zypries am Freitag in Berlin an. Sie äußerte sich auf einer familienpolitischen Fachtagung des Justizministeriums und der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung aus Anlaß des 80. Geburtstages von Hans-Jochen Vogel. Zypries würdigte ihren Amtsvorgänger als verdienten Rechtspolitiker. Vogel gebe bis heute wichtige Impulse bei der politischen Terrorbekämpfung oder in der Bioethik, sagte Zypries. KNA
"Die Welt"
Artikel erschienen am Sa, 18. Februar 2006
http://www.welt.de/data/2006/02/18/847609.html
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf Tagung der Friedrich-Ebertstiftung in Berlin (18. Februar 2006)
Reformen beim Sorgerecht für nichtverheiratete Väter und Mütter an.
Zur engeren Auswahl stehen wahrscheinlich zwei Modelle (siehe hierzu: "Das Jugendamt",. 2005, 490 ff und "Das Jugendamt", 2006, Heft 3, S. 126).
1. Reformmodell nach Eberhard Carl (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, abgeordnet an das Bundesjustizministerium), Dieter Bäumel, Direktor am am Amtsgericht Hainichen; Beate Holstein; Dr. Thomas Meysen und Cornelia Räder-Roitsch, Richterin am Amtsgericht. Hier werden die schlimmsten Diskriminierungen von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beseitigt.
Verbleibende Einschränkung hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung von Vätern und Müttern zuungunsten der Väter bewegen sich in einem tolerierbaren Rahmen.
2. Mogelpackungsmodell: Kosmetik- und Augenauswischerei nach Professor Ludwig Salgo (Mütterrechtler); Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl; Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz. Geändert wird dort im Prinzip nichts. Es geht vornehmlich um Kosmetik und den Versuch, eine unaufhaltsame Entwicklung zur Beendigung der Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder durch millimeterweites Entgegenkommen zu blockieren. Es wird der Eindruck geweckt, dass etwas verändert würde. Ansonsten soll es aber bei der Ausgrenzung und Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern bleiben. Im Mittelpunkt des professoralen Engagements bleibt weiterhin die Mutter.
Bleibt zu hoffen und zu kämpfen, dass man im Bundesjustizministerium nicht auf die anachronistisch und überflüssig gewordene Mutterrechtsriege setzt.
Väternotruf, 22.04.2006
"Verfassung und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder: Das Kindeswohl als Maßstab gesetzlicher Regelungen"
Dr. Sandra Fink
in: "Das Jugendamt", 11/2005, S. 485-490
"... die vorausgegangene Untersuchung zeigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht `derzeit` noch akzeptierte Annahmen des Gesetzgebers, mit denen dieser die Regelung des §1626a BGB zu begründen suchte, am Maßstab des Kindeswohls gemessen keinen Bestand haben können. Da jedoch das Kindeswohl als zentrales verfassungsrechtliches Leitmotiv einzige Legitimationsquelle des staatlichen Wächteramts und damit jedes gesetzlichen Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist, stellt §1626a BGB eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung dieses Elternteils dar."
Die Autorin stellt eine eigene rechtstatsächliche Untersuchung zur Frage der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor (mütterliches Gnadengeschenk an den Vater). Befragt wurden 400 Jugendämter. Die Untersuchung ergab, dass im Jahr 2001 nur bei ca. 41,2 Prozent der Eltern die Mutter ihre Zustimmung für die von Staats wegen vorgeschriebene Sorgeerklärung gaben. Damit blieben aus unterschiedlichen Gründen ca. 58,8 Prozent aller nichtverheirateten Väter und ihrer Kinder aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgesperrt.
Weiterhin in Heft 11/2005 "Das Jugendamt", S. 490-502 drei differierende Sorgerechtsmodelle aus der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages:
Modell 1: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern kraft Gesetzes
Modell 2: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ab Geburt bei Zusammenlegen der Eltern
Modell 3: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärung oder gerichtlicher Entscheidung.
Modell 1 ist von den drei Modellen zu favorisieren.
Modell 1 ist von den drei Modellen zu favorisieren. Es geht von der "Gleichbehandlung aller Kinder" aus, "dem Verlust des Vaters" wird entgegengewirkt, "Eltern werden in ihrer Autonomie gestärkt", "Gerichtslastigkeit bei der Begründung geteilter elterlicher Entscheidungsverantwortung wird vermieden", "Alle Väter werden von der Rechtsordnung in ihrer Verantwortung für ihre Kinder anerkannt", ... .
Es berücksichtigt die grundrechtlich verankerten Grundrechte von Vätern und ihrer Kinder und schlägt flankierende und akzeptable Maßnahmen vor, wie in bestimmten Härtefällen auch das gemeinsame Sorgerecht für den Vater versagt werden kann.
Modell 2 ist reiner Schwachsinn, weil es an die oft völlig unerhebliche Voraussetzung anknüpft, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes "zusammenleben und unter einer Anschrift gemeldet sind.
Man kann sich nur wundern, wer sich in Deutschland solche geistigen Sturzgeburten ausdenkt.
Modell 3 wird in Insiderkreisen auch als sogenanntes Ludwig-Salgo-Modell bezeichnet, nach dem Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo, der sich über viele Jahre hinweg immer wieder als Förderer mütterlicher Alleinvertretungsansprüche und Partikularinteressen zu erkennen gegeben hat. Wer die Ideen von Salgo und GenossInnen kennt, weiß, das aus dieser Richtung nichts zu erwarten ist, was die verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung von Männern im Bereich des elterlichen Sorgerechtes beendet. Man kann sich eigentlich nur wundern, dass Leute wie Ludwig Salgo in der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages mitwirken können.
Im "Salgo-Modell" geht es es hier im Kern um die Aufrechterhaltung alleiniger mütterlicher Besitzansprüche an Kindern.. Im "Salgo-Modell" soll außer einigen kosmetischen Korrekturen faktisch nichts verändert werden, der Vater soll nur dann die ihm aus dem Grundgesetz ableitbare und ihm zugesicherten Rechte der elterlichen Sorge gemeinsam mit der Mutter wahrnehmen können, wenn dies "dem Kindeswohl am besten entspricht".
Wer nicht völlig auf den Kopf gefallen ist, wird wissen wie so etwas in der Rechtspraxis ausgehen würde. Entsprechende Anträge von Vätern würden, wie schon jetzt bei den sogenannten Altfällen - für die das Bundesverfassungsgericht 2003 eine Sonderregelung eingeführt hat - zu sehen, von den Gerichten in Deutschland in altbekannter männerverachtender Manier flächendeckend abgeschmettert werden. Das ganze wäre lediglich eine gigantisches Beschäftigungsprogramm für die ohnehin schon üppige Scheidungsindustrie und ihre diversen Agenten in deutschen Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, dass auf Kosten der deutschen Steuerzahler und der rechtssuchenden Väter abgewickelt würde. So etwas ist so überflüssig wie ein Kropf und wie so manche Professorenstelle an hier ungenannten Fachhochschulen.
Das "Salgo-Modell" kann aus Sicht von Vätern und ihrer Kinder nur abgelehnt werden.
Väternotruf, 16.12.2005
Überfällige gesetzliche Veränderungen bezüglich der bisherigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder steht an.
Wie sich dem Beitrag:
"Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern"
von
Professor Dr. Michael Coester
Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität München
veröffentlicht in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 3/2005, S. 60-65
entnehmen lässt, veranstaltete die SPD Fraktion im Deutschen Bundestag am 26.01.2005 in Berlin eine Expertenanhörung zu diesem Thema auf der Professor Coester einen Vortrag hielt, der im hier genannten Aufsatz niedergelegt wurde.
Wer sich mit den politischen Gepflogenheiten auskennt, weiß, dass nach solchen Anhörungen in der Regel in absehbarer Zeit eine Gesetzesinitiative folgt. Wenn sich dann nicht bei den Grünen, der CDU, CSU und FDP noch erheblicher Widerstand regt, von den beiden PDS Frauen dürfte man bei der traditionell väterfeindlichen Haltung der PDS (Stichwort Ex-MdB Christina Schenk) nicht viel erwarten, aber auf deren zwei Stimmen kann man auch getrost verzichten, dürfte es in absehbarer Zeit deutliche Verbesserungen der derzeitigen katastrophalen diskriminierenden Rechtslage geben.
Dass die Reform nun in Sicht ist, kann nicht verwundern, denn die politisch Verantwortlichen müssen aufpassen, dass sie sich nicht durch weiteres jahrelanges untätiges Warten selbst ins politische Abseits stellen.
Coesters sprachlich intellektuell gute Argumentation zeigt Wege auf, wie zumindest die schlimmsten aktuellen Formen von sorgerechtlicher Diskriminierung rechtlich entschärft werden können.
Wer die Politik kennt, weiß, dass die Damen und Herren in der Regel nur so viel machen, wie sich gerade nicht vermeiden lässt. Fortschritte werden also auf alle Fälle zu verzeichnen sein und der traditionellen deutschen, nationalsozialistisch eingefärbten mythologischen mütterlichen Hybris wird mit Sicherheit eine stärkere Grenze gezeigt, als es bisher der Fall ist.
Der Kampf um rechtliche Gleichstellung wird auch nach der längst überfälligen und jetzt in Aussicht stehenden Reform weitergehen müssen, denn mit großer Sicherheit werden weiterhin diskriminierende rechtliche Bestimmungen erhalten bleiben.
Väternotruf 11.04.2005
Gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils
"... Die Antragsgegnerin stützt die Verweigerung der Sorgeerklärung darauf, die gemeinsame elterliche Sorge diene nicht dem Kindeswohl. Faktisch übe der Antragsteller die elterliche Sorge seit Jahren alleine aus, ohne sie ausreichend zu informieren oder gar an Entscheidungen zu beteiligen. Das Begehren des Antragstellers diene lediglich dem Ausbau seiner Machtstellung und dem Versuch, sie gänzlich aus dem Leben des Kindes auszublenden. Es sei daher rechtsmissbräuchlich.
Dem folgt das Gericht nicht. Die gemeinsame elterliche Sorge, die durch die Entscheidung hergestellt wird, ordnet den Rechtszustand aller Beteiligten gesetzeskonform und beseitigt die konstruierte Rechtssituation des Vaters, der bisher lediglich die Rechtsstellung eines Pflegevaters hatte, die nach der Gesetzessystematik grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist. Darin liegt eine Diskriminierung der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers, ..."
Amtsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 19.08.2004 - 35 F 11083/04
veröffentlicht in "Kind-Prax", 5/2005, S. 189
Kommentar Väternotruf:
Man muss schon über die menschenrechtswidrigen männerfeindlichen Rechtszustände in Deutschland informiert sein, um überhaupt zu verstehen, wieso ein Vater, der seit längerem die Betreuung seines Kindes faktisch überwiegend allein durchführt, nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind inne hat, während die Mutter, die das Kind nicht betreut, juristisch alleinige Sorgerrechtsinhaberin ist.
Es wird höchste Zeit, dass die Bundesregierung endlich den §1626a BGB ersatzlos abschafft oder wenn dies nicht geschieht, wenigstens das Grundgesetz, dass die rechtliche Gleichheit von Mann und Frau behauptet für ungültig erklärt.
07.11.2005
75. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 17. bis 18. Juni 2004 in Bremerhaven
TOP I.11
Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Berichterstattung: Berlin und Bundesministerium der Justiz
Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister bittet die Bundesministerin der Justiz, zu prüfen, ob es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 notwendig ist, nicht miteinander verheirateten Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und es dem Kindeswohl dient.
zitiert nach:
DR. PETER KOEPPELRECHTSANWALT
SÜDLICHE AUFFAHRTSALLEE 66 - D-80639 MÜNCHEN
TEL.: +49-89-178 055-0 - FAX: +49-89-178 055-44
www.koeppel-kindschaftsrecht.de
Kommentar Väternotruf:
Auch wenn mit diesem längst überfälligen Vorstoß der Bundesjustizministerkonferenz lediglich dem Grundgesetz (Diskriminierungsverbot und Pflichtrecht aller Eltern auf Erziehung und Betreuung ihrer Kinder) entsprochen wird, ist es ein erster Schritt zur vollständigen Beseitigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Man kann damit rechnen, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt noch in dieser Legislaturperiode ein gerichtliches Antragsrecht zum Gemeinsamen Sorgerecht für nichtverheiratete Väter ermöglicht. Damit holt die Bundesrepublik ein wenig ihren Rückstand zu sorgerechtlich zivilisierteren Ländern wie z.B. Frankreich und Großbritannien auf, ohne ihn jedoch zu verlieren. Deutschland, bzw. die zuständige Priesterkaste in der Bundesregierung und im Bundestag scheint eben nicht nur im Bereich der Bildungspolitik (Pisa-Studie) den Anspruch zu haben, die rote Laterne gewinnen zu wollen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung
25. September 2004
Väter oder nur Erzeuger?
VON ESTHER CASPARY
Es war leichter, hier rauf zu kommen, als meinen Sohn zu sehen", soll der als Batman verkleidete Vater bei seiner Festnahme erklärt haben, der vor einigen Tagen an allen Sicherheitsvorkehrungen vorbei den Buckingham Palace bestiegen hat. Die Tat eines durchgeknallten einzelnen, wie sie nur unter skurrilen Engländern denkbar ist? Oder hätten deutsche Väter auch Anlaß, mit derartigen Aktionen auf ihre Situation aufmerksam zu machen?
Leider ja, wenn sie nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind und diese in guten Zeiten auch nicht davon überzeugen konnten, zwecks Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Sorgeerklärung abzugeben. Trennt sich ein solches Paar und können sich die Eltern nicht einigen, wo das Kind in Zukunft leben soll, können diese Väter im Unterschied zu verheirateten oder geschiedenen Vätern nicht beim Familiengericht beantragen, daß ihnen die alleinige elterliche Sorge und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind übertragen wird.
Und zwar können sie es auch dann nicht, wenn dies nach den von den Gerichten für eheliche Kinder entwickelten Kriterien dem Kindeswohl eher entsprechen würde und auch das Kind selbst viel lieber beim Papa leben möchte. Denn derartige Väter - oder sollte man sagen "Erzeuger"? - haben kein Sorgerecht und können es auch nicht bekommen, außer die Mutter des Kindes stimmt zu oder das Kindeswohl ist bei der Mutter massiv gefährdet oder die Mutter stirbt. Hat also der unverheiratete Hausmann über Jahre hinweg das Kind liebevoll betreut, während die unverheiratete Mutter Karriere machte - gewiß ein Ausnahmefall, aber auch den gibt es - kann die Mutter im Trennungsfall das Kind ohne weiteres zu sich nehmen, auch wenn das sowohl seinem Wohl wie seinem Willen widerspricht.
Unerklärlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht 2003 diesem Zustand seinen vorläufigen Segen gegeben. Die Begründung: Jedenfalls in den Fällen, in denen unverheiratete Eltern mit dem Kind zusammenleben und tatsächlich gemeinsam für ihr Kind sorgen, sei davon auszugehen, daß die Mutter sich nicht willkürlich weigert, eine Sorgeerklärung abzugeben. Aus Sicht der Praxis kann diese Annahme bezweifelt werden. Allerdings scheinen auch die Verfassungsrichter ihrer eigenen These nicht ganz zu trauen, denn sie haben gleichzeitig dem Gesetzgeber mit auf den Weg gegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat.
Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist, muß der Gesetzgeber zumindest auch den unverheirateten Vätern, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge eröffnen - notfalls auch gegen den Willen der Mutter. Im Interesse der Sicherheit öffentlicher Gebäude kann man nur hoffen, daß es bis dahin nicht allzu viel Zeit braucht. Der jetzige Zustand wird jedenfalls weder den betroffenen Kindern und Vätern noch der gestiegenen Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und dem neuen erwünschten Väterbild gerecht.
Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.
09/2004
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 738/01 vom 1.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 17), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040301_1bvr073801.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 738/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christa-Maria Messer und Koll.,
Rheinstraße 19, 65185 Wiesbaden -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 - 5 UF 206/00 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2000 - 53 F 281/00-27 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 - 5 UF 206/00 - und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2000 - 53 F 281/00-27 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die Mutter.
1
Die Mutter ist Spanierin. Die Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 1998 trennte sich die Mutter von dem Beschwerdeführer und verzog mit den beiden älteren Kindern von Wiesbaden nach Bakio (Nordspanien). Später wurde sie von dem Beschwerdeführer erneut schwanger und kehrte schließlich 1999 mit den Kindern nach Deutschland zurück. Im Dezember 1999 heirateten die Kindeseltern. Wenig später fasste die Mutter abermals den Entschluss, sich von dem Beschwerdeführer zu trennen und mit den Kindern nach Bakio umzuziehen. In ihrem im März 2000 gestellten Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts führte sie zur Begründung aus, eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des "Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechts" sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer mit dem Umzug nach Spanien nicht einverstanden sei.
2
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter statt. Es fehle an der "notwendigen Kooperationsfähigkeit, eventuell auch Kooperationsbereitschaft" der Eheleute, um eine Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls tragbar erscheinen zu lassen. Eine Aufrechterhaltung des gesamten gemeinsamen Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts stelle bei den bestehenden tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten Kindeseltern und der beabsichtigten Rückkehr der Kindesmutter mit den Kindern nach Spanien angesichts der Entfernung keinen gangbaren Lösungsweg dar. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass es beiden Elternteilen tatsächlich an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehle, um ein gemeinsames Sorgerecht fortzuführen, wogegen im Übrigen auch die weite Entfernung spreche. Insbesondere könnten sich die Parteien auch weiterhin nicht über den weiteren Lebensmittelpunkt für die Kinder verständigen.
3
Mit der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
4
Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Hessen und der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zugestellt, wobei nur die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu äußern.
5
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
6
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 31, 194 <204 f.>; 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>; 84, 168 <180>; 92, 158 <178 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -; abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 <287 ff.>).
7
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
8
a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 288). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 287). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1671 Rn. 18).
9
b) Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden. Die Gerichte haben das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt.
10
aa) Den Gründen der angegriffenen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass es zwischen den Eltern an einer tragfähigen sozialen Beziehung und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der fehlenden Kooperationsbereitschaft - entsprechend dem das Sorgerechtsverfahren einleitenden Antrag der Mutter - maßgeblich ("insbesondere") auf den Dissens der Eltern hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder abgestellt. Ausführungen darüber, ob, beziehungsweise wieso es den Eltern auch in anderen Sorgerechtsangelegenheiten an der notwendigen Kooperationsfähigkeit fehlt, finden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in den Sitzungsprotokollen. Auch wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss von "bestehenden tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten Kindeseltern" gesprochen hat, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen, ob diese Differenzen noch andere über den Streit wegen des Aufenthalts hinausgehende Ursachen haben. Zwar lässt sich den Ausgangsakten entnehmen, dass sich der Streit der Eltern im Laufe des Verfahrens verschärft hat und eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen war. Dieser Dissens bezieht sich aber ersichtlich auf den Aufenthalt der Kinder beziehungsweise die damit zusammenhängenden Probleme mit dem Umgangsrecht. Schließlich hat das Oberlandesgericht selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle aus "verständlichen Gründen erreichen", dass die Kinder weiterhin in Deutschland aufwachsen. Sowohl das Amts- wie auch das Oberlandesgericht haben folgerichtig auch beiden Eltern "zugebilligt", dass sie aufrichtig um das Wohl der gemeinsamen Kinder besorgt seien.
11
bb) Um dem Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung zu tragen, hätten die Gerichte bei dieser Sachlage prüfen müssen, ob es den Eltern auch in anderen Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmaß an Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehlt. Gegebenenfalls hätten sie erwägen müssen, ob unter Beachtung des Kindeswohls einerseits und des Elternrechts des Beschwerdeführers andererseits eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewesen wäre, womöglich verbunden mit einer Regelung des Umgangsrechts. Diese Prüfung haben die Gerichte unterlassen und damit dem Elternrecht des Beschwerdeführers nicht die nötige Beachtung geschenkt.
12
cc) Auch die Ausführungen der Gerichte, wonach die nunmehr von einem Elternteil zu bewältigende Distanz der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegensteht, werden dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Nicht zuletzt seine Tätigkeit als Pilot bei der Lufthansa, die ihn ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts in die Lage versetzt, den Kontakt zu seinen Kindern auch in Spanien aufrechtzuerhalten, hätte die Gerichte zu einer eingehenden Prüfung veranlassen müssen. Anstatt aber die konkreten Umstände zu erfassen beziehungsweise abzuwägen, haben die Gerichte lapidar auf die weite Entfernung verwiesen.
13
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
14
2. Da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist.
15
3. Die Kammer hebt gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.
16
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
17
Papier Steiner Hohmann-Dennhardt
"Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"
Ulrich Alberstötter
in: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99
"... Aus diesen Zahlen lässt sich unschwer folgern, dass in den Fällen, in denen um das Sorgerecht gestritten, bzw. erbittert gekämpft wird, auch nach einer Sorgerechtsentscheidung Auseinandersetzungen um den tatsächlichen Umgang wahrscheinlich sind. Man kann davon ausgehen, dass eine Sorgerechtsentscheidung nicht notwendigerweise zu einer Beruhigung der Situation führt. Es kann im Gegenteil passieren, dass im Verlauf der zum Teil über Jahre geführten Auseinandersetzungen eine Chronifizierung des Konfliktes stattfindet. Die betreffenden Eltern haben dann aufgrund der Enttäuschungen über die Beziehung und infolge der Verletzungen in den (juristischen Folgekämpfen große Schwierigkeiten bei der Realisierung des Umgangsrechtes. Der `verewigte Konflikt` überschattet dann den tatsächlichen Umgang."
S.90
Rechtsvergleichende Betrachtungen zur Entwicklung des Familienrechts
Prof. Dr. Rainer Frank:
in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FamRZ 2004, Heft 11, 1. Juni 2004
S. 841.-847
...
4. Elterliche Sorge und Umgang
Stehen Vater und Mutter rechtlich fest, stellt sich die Frage nach der elterlichen Sorge. Bei ehelichen Kindern gibt es insoweit keine Schwierigkeiten. Der Ehemann wird mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes Mitinhaber des Sorgerechts - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Mutter getrennt lebt, ob er der Erzeuger des Kindes ist oder überhaupt sein kann. Auch ein Ehemann, der verschollen ist oder seit Jahren eine Gefängnisstrafe verbüßt, erhält neben der Mutter das Sorgerecht kraft Gesetzes.
Lebhaft diskutiert wird derzeit die Frage, wie bei nichtehelich geborenen Kindern die elterliche Sorge zu regeln ist. Nach geltendem Recht wird die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mit dessen Geburt alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (§1626a II BGB). Der Vater hat nur dann eine Chance, Mitinhaber des Sorgerechts zu werden, wenn die Mutter bereit ist, die elterliche Sorge mit ihm zu teilen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Mutter und Vater eine förmliche Sorgeerklärung abgeben (§ 1626a I Nr. 1 BGB). Die Mutter hat also eine Art Vetorecht. Selbst dann, wenn sie mit dem Vater in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, braucht sie auf ihr Alleinsorgerecht nicht zu verzichten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 29.1.2003 darüber zu entscheiden, ob diese Regelung mit dem verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrecht des Vaters vereinbar ist. Es hat überraschenderweise diese Frage bejaht und folgendermaßen argumentiert: In Fällen in denen die Eltern mir dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck bringen, dürfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die Möglichkeit einer auch rechtlich gemeinsamen Sorge "in der Regel" nutzen werden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers zu beobachten und zu prüfen, ob diese Prämisse auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Sollte sich herausstellen, dass die Annahme des Gesetzgebers nicht zutrifft, weil Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen doch nicht bereit sind, den Vater an der elterlichen Sorge zu beteiligen, dann müsse der Gesetzgeber einschreiben und durch eine Neuregelung dem Väter auch gegen den Willen der Mutter zum Sorgerecht verhelfen. Warum die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung davon abhängen soll, ob Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen Vätern den Zugang zur elterlichen Sorge versperren, leuchtet nicht ein. Positiv bleibt indessen anzumerken, dass das BVerfG erkennbar einer Entwicklung nicht vorgreifen wollte, die international alles andere als abgeschlossen ist. War es vor zehn Jahren noch selbstverständlich, dass der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ein natürliches Prae bezüglich des Sorgerechts gebührt, so haben sich inzwischen die Auffassungen geändert. In den Ländern Osteuropas ist es heute geradezu selbstverständlich, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Sorge immer mit dem Vater teilt. Entspricht diese Regelung im Einzelfall nicht dem Kindeswohl können Mutter oder Vater beim zuständigen Gericht eine abweichende Regelung beantragen. Andere Länder erkennen den, Vater ein Mitsorgerecht nur dann zu, wenn er die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nicht aber, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden musst. Wieder ändere Länder machen, die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig, ob Mutter und Vater zusammenleben. Originell ist die französische Regelung: Wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes freiwillig anerkannt so erwirbt der Väter automatisch das Mitsorgerecht. Wird die Vaterschaft hingegen erst später anerkannt, hängt der Erwerb des Mitsorgerechts von der Zustimmung der Mutter ab. Das Beispiel der elterlichen Sorge für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, macht deutlich, wie schwer es dem Gesetzgeber 50 Jahre nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes fällt, die Frage zu beantworten, ob das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht dem erziehungsgeeigneten und erziehungswilligen Vater immer und ausnahmslos eine Teilhabe an der elterlichen Sorge garantiert.
...
S. 845-846
Kursbuch 155
Neue Rechtsordnung
von Christian Gampert
Draußen vor der Tür
Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus
Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus
Der Tag liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet wurde, das aber noch für Furore sorgen wird – auf höchst negative Weise: es wird die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa isolieren, es wird den nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das Verfassungsgericht selbst wegen seiner parteiischen Arbeitsweise und seiner antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.
Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher Väter am Sorgerecht für ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu überlassen sei oder ob diese (seit 1998 geltende) Regelung dem Grundgesetz widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil die Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13 Millionen im Jahr 1996 auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der nichtehelichen Familien stark zunimmt (von 650000 auf 821000 im gleichen Zeitraum, ein Anstieg um über 26%). Verlässliche Zahlen über die Bereitschaft der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise hatte das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle Lebenssituation unehelicher Kinder erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit gewesen wäre. Die Klagen lagen bereits Jahren auf dem Tisch.
Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter Finger, der hessische Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der unehelichen Mütter einem Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Das Kindschaftsrecht ist auf ihrer Seite: sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem Anschein nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar kann sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das nicht, dann bleibt das Sorgerecht – und das heißt: die Erziehungsberechtigung für das Kind, die Wahl seines Namens, seiner Religion, der Schullaufbahn und der medizinischen Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem: seines Aufenthaltsorts - allein bei ihr.
Diese Regelung trat mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft und wurde damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames Sorgerecht für uneheliche Kinder überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit Bestehen der Bundesrepublik die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern benebelt: die Frau gilt als armes, beschützenswertes Wesen, der Mann als einer, der hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch sind diese Vorurteile seit langem überholt; eine emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie ein gefallenes Mädchen behandelt werden, das der besonderen juristischen Fürsorge bedarf. Und daß der uneheliche Vater sich um sein Kind nicht kümmere, ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: er bemüht sich, allen vorliegenden Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der Mutter zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus welchen Motiven auch immer, dann muß er leider draußen bleiben, draußen vor der Tür.
Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das vom Grundgesetz als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau verletzt (was offensichtlich der Fall ist) und ob durch das Kindschaftsrecht eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen gegeben ist (was ebenfalls kaum übersehen werden kann). Das Gericht hat das mitnichten getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortet, die man ihm gar nicht gestellt hatte: die Mutter, so sagen die Richter, sei die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb sei es legitim, ihr allein die rechtliche Verantwortung zu übertragen.
Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen (exakt sind es 17%), wirft aber die Frage auf: was ist mit jener übergroßen Mehrheit unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80%. Warum muß deren Mutter ein Sorgerecht „gewähren“, warum kann der Vater es nicht ganz von selbst erlangen, zum Beispiel durch Anerkennung des Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute Traditionen zurückgreift: es sei die „biologische Verbundenheit“, die schon während der Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst nach der Geburt aufbauen.
Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung herangezogen, was das Grundgesetz gerade verbietet: der Mutter entsteht aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil. Man denke das Argument konsequent weiter: wäre in der Optik des Bundesverfassungsgerichts nicht auch ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe - geeignet, besondere Rechte zu begründen? Oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse? Der Nachweis eines besonderen Stammbaums? Fragen, die man von diesen Richtern lieber nicht beantwortet sähe.
Uneheliche Kindern haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts kein Recht auf einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Daß auch dies einer der ersten und wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes (dem Artikel 6.5, der die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt) ostentativ widerspricht, ist dem Gericht offenbar gleichgültig. Es will den Vater nur als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen Bundestags-Parteien 1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu seinem Vater nicht in eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat und deshalb für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müßte er wiederum Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter unter Angabe auch fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht, das eine Mutter wegen dauerhafter Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts verurteilt, muß in Deutschland mit der Lupe gesucht werden.
Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine davon heißt: nur kein Streit! Vater und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann gibt es auch das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG für das Furchtbarste, das Odiöseste auch für die Kinder.
Nun gibt es keinen Paragraphen des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im Gegenteil: der publizistische und politische, der demokratische Streit der Meinungen wird allgemein als das Movens dieser Gesellschaft betrachtet. In der Privatsphäre ist der Streit zwischen Einzelnen, zwischen Eltern zumal sicherlich nichts Schönes, er scheint jedoch öfter vorzukommen. Die Justiz aber ist nicht dazu da, Streit zu vermeiden, sondern Streitfälle zu entscheiden. Das tut sie ja auch dauernd: zum Beispiel werden ständig Ehen geschieden. Nach 5 Ehejahren sind in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 % der Ehen vor einem Familiengericht wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach 7 Ehejahren sind 15%, nach 10 Ehejahren 21,5% der Ehen geschieden. Die reale Trennung, die auch die ehelichen Kinder traumatisiert, findet meist Jahre vor der juristischen Scheidung statt. Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neugeschlossenen Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfaßbaren 41% und noch unfaßbareren 46%. Es gibt also keinen Grund, mit Verachtung auf die angeblich instabilen und „ungeregelten“ nichtehelichen Beziehungen zu schauen – vor allem, wenn man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete sogenannte „sequentielle Monogamie“ vor Augen führt: allein Kanzler und Vizekanzler dieser Republik bringen es auf zusammen 8 Ehen, Ende auf der Fischer-Skala nach oben offen. Wieso soll das moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der politischen Klasse, um ihre Kinder tatsächlich kümmern?
Rund 20 % aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren es schon 25%. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig kalt lassen. Eine Partei, die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen bekäme, würde man wohl kaum als Minderheitspartei betrachten. Das Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für relevant: ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an: diese Kinder haben keinen Vater. Rechtlich bekommen sie deshalb nur einen, wenn die Mutter ihn zuläßt. Daß das uneheliche Kind, genau wie das eheliche, von vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf die Doppelsicherung, auf gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher Augenhöhe entschieden werden kann - das ist ein Gedankengang, der den Verfassungsrichtern so fremd ist wie die Texte der französischen Aufklärung, Freuds Kulturtheorie oder die psychoanalytische Traumaforschung.
Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch zu sehen, daß das (vertikale) Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muß und nicht die (gleichberechtigte) Beziehung der Eltern untereinander. Die haben die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen, beenden oder auch durch Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die sogenannte Ausgestaltung des Privatlebens nicht hereinzureden. Natürlich ist es wünschenswert, daß die Eltern sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam verantwortlich sein. Doch egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die Gleichberechtigung der Elternteile gegenüber dem Kind muß gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall keine Entscheidung getroffen werden.
Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das Kindschaftsrecht sich bewähren muß. Statistisch ist sie (leider) sogar ziemlich wahrscheinlich. Bei schönem Wetter und ständigem Honeymoon ist das Sorgerecht nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid, so sollte auch den unehelichen Kindern das zustehen, was die ehelichen schon lange haben: ein faires familienrechtliches Verfahren mit einer Entscheidung, wo sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der Mutter oder bei beiden.
Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die Unehelichen um jeden Preis vermeiden. Es will den angeblichen Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu Lasten der betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, daß aus Streit, bei allen damit verbundenen Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb favorisiert es - in einer immer komplizierter werdenden gesellschaftlichen Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die da besagt: uneheliche Kinder gehören zur Mutter. Im Klartext heißt das: für eheliche Kinder nur das Beste; bei unehelichen wird auch die möglicherweise schlechtere Lösung in Kauf genommen. Der antidemokratische Affekt, der in dieser Argumentation mitschwingt, ist schwerlich zu übersehen.
Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die solch absurde Lösungen favorisiert: es ist die unheilige Koalition aus Feminismus und Konservativismus, ein spezifisch deutsches Phänomen, von dem die im Kindschaftsrecht weitaus fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und Frankreich bislang verschont blieben. Ihre Vertreter sind nicht nur dubiose Gruppen wie der „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, ein reiner Mutter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des Alleinerziehenden-Daseins in seinen „Tipps und Informationen“ als wünschenswerte Lebensform darstellt („die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und nichtsdestotrotz von der Bundesregierung finanziell gefördert wird. Ihre Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ist bekennendes CSU-Mitglied und einer jener kirchentreuen Konservativen, die auch das staatliche Institut der Ehe um jeden Preis verteidigen; die frauenbewegte Berichterstatterin des Verfahrens, die Verfasssungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher Ministerin in Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten: Frauschaftsrecht statt Kindschaftsrecht.
Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber einer gesellschaftlichen Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein bißchen auf die Couch und betrachten wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung gewachsen ist.
Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt werden. Wohl aber über die matriarchalen Vorstellungswelten und Traditionen, in denen das Verfassungsgericht sich bewegt und die auf jene reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der Schwedin Ellen Key 1902 mit dem Traktat „Das Jahrhundert des Kindes“ angestoßen wurde. Auch für Key steht die besondere „biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im Mittelpunkt; nur legt sie noch ein bißchen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus drauf. In der von ihr angestreben gesellschaftlichen Renaissance soll ein neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist die Mutter als Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Mischung aus Nietzsche, Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht nur die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für Hausarbeit und Erziehung und, ganz nebenbei, die „eugenisch verantwortungsvolle Partnerwahl“.
/Key wollte die Gesellschaft entlang der mütterlichen Linie, matrilinear organisieren. Die heutige rechtliche Lage alleinerziehender Frauen ist nicht so weit davon entfernt: sie geben den Kindern ihre Namen - und fühlen sich als Träger einer fortschrittlichen, wenngleich bei Bedarf gern Mitleid heischenden und durch allerlei Erziehungsgelder und staatliche Beihilfen erst ermöglichten Lebensform./
Ellen Key hatte berühmte Vorredner: Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel oder Johann Jakob Bachofen. Engels begeisterte sich in „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates“ fast mit denselben Worten wie unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig „sicheren“ Elternteil („Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen Akkumulation von Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück dann begonnen. Nun, Engels konnte vom Neuen Markt mit seinen eisig lächelnden Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig wie von den Schriften Sigmund Freuds, seinem „Mann Moses“ und den im Sinne des kulturellen Fortschritts nicht nur unheilsamen Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die psychologischen Mechanismen der Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt – die simple Einsicht, daß das Kind den Vater braucht, um sich aus der (auch bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu gewinnen. Heutige Verfassungsrichter hätten da (theoretisch) ungleich bessere Orientierungsmöglichkeiten.
Stattdessen huldigen die Richter einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen Mutter, deren Seligsprechung sie für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19. Jahrhunderts der Basler Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen („Das Mutterrecht“), von Haus aus ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen als erste Stufe der Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor allem wegen seiner Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich mythologisiert. Fruchtbarkeits-Göttinnen wiesen ihm den Weg.... In einem zweiten Argumentations-Schritt halten es die Verfassungsrichter dann eher mit dem patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe tiefer rangiert, zwar nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die Jungfrau, die zum Kinde kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater: Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und nur durch eine großzügige Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen werden. Er darf aber nicht zuviel zu sagen haben, das würde die innige, die „biologische“ Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.
/Das Problem ist nur, daß die unehelichen Kinder von heute weder gekreuzigt werden noch zum Himmel auffahren wollen, sondern einfach Verhältnisse brauchen, die ihnen eine gewisse Lebenstüchtigkeit ermöglichen. Ein Vater könnte da ganz hilfreich sein, ob ehelich oder nicht./
Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial umgegangen worden wie in jenem zum Kindschaftsrecht (die Daten der vom Gericht herangezogenen Vaskovics-Studie sind 10 Jahre alt, und die von ihm zitierten amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen Rechtverhältnissen); selten wurde ohne Überprüfung sozialer Fakten dem Gesetzgeber so bereitwillig ein Blankoscheck ausgestellt. „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so schreibt die feministisch engagierte Berichterstatterin Christine Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, „daß eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.“
Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer Lage überhaupt nicht überforderte, nie quengelnde und streitende, von keinen Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl orientierte uneheliche Mütter (die oft gerade mal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das Gesetz 5 Jahre in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: es gibt keine Erhebungen. Man hat keine bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: einen Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie können für ein gemeinsames Sorgerecht Forderungen stellen: heirate mich, finanzier mir eine Ausbildung, zahl mir ein Auto, sonst.... Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem Wohlbefinden, bei narzißtischen Kränkungen, bei länger dauernden Konflikten „ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das Sorgerecht nicht teilen, und es wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer Trennung nicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind die besseren Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird einfach bei der Dikatatur der unehelichen Mutter bleiben - da es kein gemeinsames Sorgerecht gibt, kann man es nach einer Trennung auch nicht beibehalten. Bei Ehescheidungen ist das gemeinsame Sorgerecht jetzt die vernünftige Regel, um dem Kind einen Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.
Die Unterstellung des Gesetzgebers, daß die uneheliche Mutter immer und unter allen Umständen die bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn. Das Bundesverfassungsgericht fördert diese skurrile Perspektive. Es scheint, als produziere das neue Kindschaftsrecht, im Sinne einer ziemlich schrägen Self-Fullfilling Prophecy, genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte und hinterher dann lautstark beklagt: weil die uneheliche Mutter das alleinige Sorgerecht hat, gibt es später so viele abwesende Väter und eine oft von der Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen. Entscheidend ist: der uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert. Schon in der unehelichen Familie ist er rechtlich eine Figur zweiten Ranges; nach einer Trennung bleibt ihm meist nur eine traurige Existenz als Wochenend-Onkel, wenn überhaupt.
Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht allerdings eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind jene Paare, die sich vor 1998, also vor Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten, ein gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse, aber ebenfalls der sozialdemokratischen Frauenlobby angehörige Justizministerin Brigitte Zypries nun ein Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen Väter vor Gericht um Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen müssen, dass sie dessen auch würdig sind. Führt die Mutter Gegenargumente an, dann besteht „Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind – und der Vater ist wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht erlangen – warum sollte eine bereits getrennt lebende Mutter ihr Monopol aufgeben? Das von der Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz führt nun selbst unter den unterprivilegierten unehelichen Vätern eine neue Zweiklassengesellschaft ein: die vor 98 getrennten, die jetzt einen (aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 98 getrennten, denen selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche verwickelt sich, wer das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.
Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.
Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.
Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht teilweise den Eindruck einer Bundesbananenrepublik: die politische Klasse urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht mittlerweile zu einem guten Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen sind dann zwar verständlich, aber deshalb noch nicht legitim: so mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im römischen Recht festgelegt waren, im deutschen Mittelalter als väterliche Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den heutigen islamischen Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis ins 1896 vom Reichstag beschlossene Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst in den Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: noch 1957, unter Adenauer, gab es den sogenannten „Stichentscheid“ des Vaters bei Uneinigkeit der Eheleute, erst 1979 wurde er abgeschafft.
Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der Aufklärung zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter stellen ein Grundrecht zur Disposition einer Einzelperson, der unehelichen Mutter, und nehmen im Sinne der Streitvermeidung in Kauf, dass eine gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter und ihre Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische Bankrotterklärung?
Das Karlsruher Urteil wird nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann die Regeln der UNO-Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards, etwa die aus Frankreich oder Italien, in denen unehelichen Vätern ein direkter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die Bundesrepublik könnte sogar als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.
Es wäre weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für ein neues Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil sowieso wird umgestalten müssen. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri (und nicht nur er) hat die Folgen der Vaterentbehrung minutiös beschrieben – der Gesetzgeber wäre gut beraten, dieses Mal den Fachleuten mehr Vertrauen zu schenken als den ledigen Müttern und ihrer Lobby.
Deutschland gegen Belgien
oder
Wann stellt die Bundeswehr endlich deutsches Recht in Belgien sicher?
In Belgien ist der nichtverheiratete Vater mit der Geburt des Kindes automatisch sorgeberechtigt, so wie die Mutter auch. In Deutschland gilt zur Zeit noch das Mütterprivileg. Ohne Zustimmung der Mutter, so die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium und der Bundesregierung, soll der Vater aus der elterlichen Verantwortung ausgegrenzt bleiben.
Doch was macht man, wenn der Vater aus Belgien stammt, die Mutter aus Deutschland und das Kind in Frankreich geboren wurde (wo die nichtverheirateten Väter im Gegensatz zur männerfeindlichen Bundesrepublik auch das Sorgerecht haben)? Nun da ist guter Rat teuer im Bundesjustizministerium. Vielleicht mag da einer der verantwortlichen Paragrafenschreiber im Bundesjustizministerium sich an die gute alte Zeit im ersten und zweiten Weltkrieg erinnern, da Deutschland Besatzungsmacht in Belgien war. Da galt natürlich deutsches (Besatzer)Recht. Vielleicht besetzt die Bundeswehr einfach Belgien und stellt das deutsche Recht dort her. Dann würde sich die Frage nach dem Sorgerecht gar nicht mehr stellen, denn dann wäre klar, dass nun auch die belgischen Väter dem deutschen Mütterrecht unterliegen.
Meint jedenfalls der Väternotruf
16.04.2004
Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig.
Bundesfamilienministerin Renate Schmidt: "Da war ich auch enttäuscht (vom Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29.01.03, Anm. vaeternotruf). Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig. ..."
Zeitschrift für Väterthemen "Paps", Juli 2003 (S. 9)
Mindestens 557.000 Väter werden in Deutschland staatlich diskriminiert
Über eine halbe Millionen Männer die Vater eines nichtehelichen Kindes sind, werden in Deutschland gesetzlich diskriminiert . Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lebten 1998 557.000 Väter mit ihren Kindern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (zitiert nach Bundesratsdrucksache 379/03 vom 30.05.2003 "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern"). Hinzu dürften mehrere Hunderttausend Väter kommen, die in einem Einzelhaushalt leben. Nur mit Zustimmung der Mutter ihres Kindes, sollen sie, also schätzungsweise eine Million Männer, so der Gesetzgeber, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben dürfen.
Man stelle sich das einmal vor, diese eine Million Väter würden sich auf einen Demonstrationszug nach Berlin aufmachen, dies dürfte die größte Demonstration in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Einen Tag später wäre der männer- und kinderfeindliche §1626a BGB auf der Tagesordnung im Bundestag und einen Monat später wäre er ersatzlos gestrichen.
Doch die politisch Verantwortlichen können relativ beruhigt sein, keine Demonstrationszug von Hundertausenden Männern wird sich nach Berlin bewegen, dazu sind viele der Männer viel zu ängstlich und schicksalsergeben. Immerhin, der bundesweit größte Väterverband, der Väteraufbruch für Kinder ist inzwischen aus der familienpolitischen Landschaft nicht mehr wegzudiskutieren.
01.03.2004
"Das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts"
Dr. Elke Höfelmann
Richterin am Landgericht Berlin, Referentin im Bundesministerium der Justiz, Referat Kindschaftsrecht
in: "FamRZ", 2004, Heft 2
Deutschland sucht den Superstar - und der sitzt anscheinend zur Zeit am Oberlandesgericht in Naumburg
Deutschland verurteilt
Menschenrechtsgerichtshof: Verstoß gegen Grundrecht, weil lediger türkischer Vater kein Sorgerecht erhielt
STRASSBURG
Deutschland ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, weil ein lediger türkischer Vater kein Sorgerecht für sein Kind erhielt. Dies sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, so das Gericht gestern in Straßburg. Die Bundesregierung wurde angewiesen, dem 45-Jährigen 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.
Der in Krostitz bei Bitterfeld lebende Türke hatte im Januar 2000 das Sorgerecht für seinen damals sechs Monate alten Sohn beantragt, den die Mutter zur Adoption freigegeben hatte. Der Antrag wurde eineinhalb Jahre später mit der Begründung zurückgewiesen, das Kind habe sich nun an die Pflegefamilie gewöhnt. Eine Trennung würde "irreparable psychische Schäden" hervorrufen, beschied ein Gericht in Naumburg. Zugleich annullierte es das Besuchsrecht des Vaters und untersagte ihm jeden Kontakt zu seinem Sohn.
Damit sei Vater und Kind jede Möglichkeit genommen worden, eine Beziehung aufzubauen, rügten die Straßburger Richter. Ein Kind so von seinen "Wurzeln zu trennen", sei nur unter außerordentlichen Umständen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall habe es dafür keinen Grund gegeben. Der Mann, der mittlerweile verheiratet ist und zwei weitere Kinder hat, habe seinen Sohn aufziehen wollen und können, heißt es in dem Urteil. Dies habe die deutsche Justiz verhindert.
taz Nr. 7295 vom 27.2.2004, Seite 2, 47 Zeilen (Agentur), nicht in taz-Frankfurt, -Köln, -NRW, -Ruhr
Kinder unerwünscht: Deutschland Schlusslicht bei den Geburten in der EU
Mit der Geburtenrate geht es in Deutschland weiter bergab. Mittlerweile hat die Bundesrepublik innerhalb Europas die rote Laterne: Unter den 15 EU-Mitgliedsstaaten wurde mit 8,6 Lebendgeburten je 1000 Einwohner die geringste Rate hier zu Lande verzeichnet. Auch bei der Adoption ist eine abnehmende Tendenz festzustellen. Das Statistische Bundesamt meldet für 2001 mit 5.909 adoptierten Kinder und Jugendlichen einen Rückgang um sieben Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der höchste Rückgang wurde 1999 mit zehn Prozent verzeichnet. Wie es heißt, werden rund 62 Prozent dieser Kinder von einem Stiefelternteil oder von Verwandten an Kindes Statt angenommen. Dennoch besteht immer noch ein krasses Missverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbungen und den dafür zur Verfügung stehenden Kindern: Ende 2001 waren 925 Kinder und Jugendliche zur Adoption vorgemerkt, denen 12.837 Adoptionsbewerbungen gegenüber standen. Das sind rein rechnerisch 14 mögliche Adoptiveltern für ein vorgemerktes Kind.
Demgegenüber steigen in den Länderhaushalten die Koste für Schwangerschaftsabbrüche. Seit Inkrafttreten des Schwangerenhilfegesetzes am 1. Januar 1996 bis zum Jahresende 2002 sind den Ländern vom Bundesfamilienministerium rund 250 Millionen Euro für 810.947 Schwangerschaftsabbrüche erstattet worden
Quelle: Niedersächsischer Landtag, Rundblick 31/04 vom 18.2.04
Pikant an dieser Meldung, Deutschland wird wegen illegaler Adoptionen vom Europäischen Gerichtshof verurteilt. Siehe Meldung oben.
"Ich hätte gerne gehört, dass ich existiere"
Erziehungsfähig sind beide, bescheinigt das Gericht. Wer die Geschichte von einem Vater, einer Mutter und ihrem Kampf um den gemeinsamen Sohn kennt, könnte daran zweifeln. Wie auch am Urteil, das der Frau das Sorgerecht zuspricht
von HEIDE OESTREICH
Am Ende hatte sich das Gewölbe seiner Füße gesenkt. Plattfüße. Das bleibt also übrig, nach zwei Jahren Trennungsprozedur. Die Eltern konnten sich nicht einigen. Das Sorgerecht für den Sohn geht an die Mutter. Ein weiterer "Trennungsvater" ist geboren, ein Scheidungsopfer, ein verletzter Mensch.
...
HEIDE OESTREICH, 35, ist Redakteurin für Geschlechter- und Gesellschaftspolitik im Inlandsressort der taz
taz Magazin Nr. 7233 vom 13.12.2003, 466 Zeilen, HEIDE OESTREICH
http://www.taz.de/pt/2003/12/13.nf/magText.tname,a0279.re,do.idx,0
Witznummer für Väter - nichtverheiratete Väter als Altfälle oder der Blick nach Karlsruhe, Danke für die milde Gabe
Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Sorgerecht für nichteheliche Väter gefällt. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, für die nichtehelichen Väter, die vor dem 1. Juli 1988 ihre Trennung hatten, eine Übergangsregelung zu schaffen. Hintergrund ist, daß nichteheliche Väter vor diesem Stichtag keine Möglichkeit hatten, vor der Trennung gemeinsame Verantwortung (im Sinne des Sorgerechts) für ihre Kinder zu übernehmen, während dies für nichteheliche Väter ab dem 1.7.1998 gesetzlich möglich war. Diese Regelung sollte bis zum 31.12.2003 geschaffen werden. Laufende Verfahren sollten bis dann bei den Gerichten ruhen.
Dokumentation zu den Aktivitäten während und Inhalten des Bundesverfassungsgerichtsverfahrens unter: http://www.vafk.de/themen/recht/bvg2002.htm
Die Bundesregierung hat dazu im Frühjahr einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der in den vergangenen Monaten die wesentlichen parlamentarischen Hürden genommen hat, so daß das Gesetz zum 1.1.2004 Gültigkeit haben dürfte.. Der VAfK hat auch versucht, mit eigenen Stellungnahmen, Offenen Briefen an die Abgeordneten des Bundestages und an die Mitglieder des Bundesrates, persönlichen Kontakten und Presseerklärungen seine Position einzubringen.
Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens, unserer Aktivitäten und des Gesetzgebungsverfahrens unter http://www.vafk.de/themen/uebergangsregelung.htm oder auf der WEB-Seite über den Button "Altfallregelung" (oben Mitte).
Nach diesem Gesetz können nichteheliche Väter mit Trennung vor dem 1.7.1998 beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben. Die fehlende Zustimmung der Mutter kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Als Voraussetzung ist genannt, daß die Eltern zuvor mit dem Kind mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient (wie auch immer das gewertet wird). Das Gericht muß also eine Einzelfallprüfung vornehmen, anstelle - wie bisher - generell keine Möglichkeit zu haben, gemeinsame Sorge auszusprechen. Das wird zumindest für einige Väter eine Chance sein.
Es bleibt abzuwarten, wie die Fachwelt mit der Regelung umgeht und wie die ersten Urteile ausgehen. Damit die Väter, die dieses Thema betrifft, sich ausführlich informieren und austauschen können, wurde im Mitgliederforum eine Rubrik "Altfälle" angelegt. Der Übersichtlichkeit halber wird für dieses Rubrik nur freigeschaltet, wer sich für dieses Thema interessiert und daran teilnehmen möchte. Alle Beteiligten werden gebeten, ihre formulierten Anträge, Gegenargumente und Urteile dort als Datei abzulegen, also ihre Erfahrungen anderen zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder müssen für das Mitgliederforum freigeschaltet werden. Wer dies noch nicht ist, kann sich unter http://www.carookee.com/forum/VAfK-Mitgliederforum anmelden. Wir schalten dann nach Mitgliedschaftsüberprüfung frei. Bitte zusätzlich an die BGS (bgs@vafk.de) die Angabe, daß man für den Bereich "Altfälle" freigeschaltet werden möchte, dies erfolgt dann nach der Aktivierung des Zugangs.
Wir wünschen allen hiervon betroffenen viel Erfolg!
MfG
für den Bundesvorstand
Rüdiger Meyer-Spelbrink
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)
eMail bgs@vafk.de
"Elterliches Sorgerecht des unverheirateten Vaters auch gegen den Willen der Kindesmutter?
- Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 -"
Prof. Dr. Christian Müller, Fachhochschule Hannover
in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/2004, s. 7-12
Anmerkung: Der Aufsatz wendet sich mit guten Argumenten gegen die staatliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern.
"Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters in rechtsvergleichender Kritik"
Assessor Michael Humprey, Passau
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 378-385
Besprechung von BVerG, Urteil vom 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html
Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Ulrike Seif an der Universität Passau
Zitat: "Im Zusammenspiel von § 1626 a BGB und § 1672 BGB ergibt sich eine Regelung des Sorgerechts, die die Beteiligung nichtehelicher Väter an der Sorge gegen den Willen der Mutter nur bei Gefährdung des Kindeswohls zulässt (§§ 1666, 1680 BGB). eine solche Beschneidung des Elternrechts des Vaters ist mit der Verfassung nicht vereinbar und im europäischen Vergleich eher rückständig."
Eine gelungene kritische Betrachtung der väterdiskriminierenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Mit Erläuterungen auf das belgische und französische Recht in dem die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder faktisch abgeschafft worden ist und der nichtverheiratete Vater mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht inne hat. Auch das englische Recht hat die Diskriminierung des Vaters fast vollständig abgeschafft. Der Vater kann bei Verweigerung der elterlichen Sorge durch die zustimmungspflichtige Mutter deren Zustimmung durch das Gericht ersetzen lassen. in 90 Prozent der Fälle wird dem Antrag des Vaters vom Gericht stattgegeben.
Rückständiger als Deutschland sind in Europa zur Zeit noch Österreich und die Schweiz. Deutschland kann, so wie beim Bundesverfassungsgericht auch geschehen, weiter nach hinten sehen. Doch wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, wie schon Erich Honecker und Genossen (Konsorten) teils schmerzhaft erfahren mussten.
"Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand?
- Anmerkung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (I BvL. 20/99 und I BvR 933/01)"
Günter C. Burmeister
in "Kritische Justiz", 3/2003, S. 328-342
Kommentar Väternotruf: Was unter dem recht eigenartig anmutenden Titel "Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch privater Hand?" daherkommt, ist eine solide Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003, das die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als im wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar hält.
Nun ja, in den 50-iger Jahren soll angeblich der damalige Bundespräsident Heinrich Lübke eine Sitzung, bei der afrikanischen Gäste anwesend waren, mit den Worten "Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Neger" eröffnet haben. Ob es wirklich so gewesen ist, sei dahin gestellt.
Die "Neger" von heute heißen "nichtverheiratete Väter". Sie dürfen zwar Bundespräsident werden oder sogar Richter am Bundesverfassungsgericht, sie sollen aber ohne die Zustimmung der Mutter des gemeinsamen Kindes nicht an der elterlichen Sorge teilhaben. Das ist für wahr ein Witz. Da fehlt doch die Konsequenz. Wieso dürfen sie nicht für ihr Kind sorgen, aber das höchste Amt im Staate ausüben?
Die Nationalsozialisten haben da wesentlich stringenter gehandelt. Erst schrieb Adolf Hitler sein Buch "Mein Kampf" und 1935 wurde den Juden verboten den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Übrigens auf Grund des sogenannten Rechtsberatungsgesetzes, dass auch noch im Jahr 2003 in der Bundesrepublik Gültigkeit hat.
In der Bundesrepublik dürfen sowohl Juden (den entsprechenden Passus im Rechtsberatungsgesetz hat man nach dem 2. Weltkrieg gestrichen) als auch nichtverheiratete Väter als Rechtsanwalt arbeiten. Das ist doch schon mal sehr schön und zeugt von der tiefen demokratischen Gesinnung unseres Gemeinwesens.
Bezug von:
"Kritische Justiz"
Redaktion:
Das Recht der Kinder im Interessenkonflikt der Eltern nach Trennung und Scheidung
Bericht vom 2. Familienkongress des Bundesvereins „Väteraufbruch für Kinder“ in Halle
Am 1. und 2. November 2003 fand im Stadthaus der Stadt Halle an der Saale der 2. Familienkongress statt. Der bundesweit agierende Verein „Väteraufbruch hatte dafür hochkarätige Experten eingeladen. Alle mit Trennung und Scheidung befassten Berufsgruppen, betroffene Eltern und Großeltern waren eingeladen.
Der Leiter des Jugendamtes Cochem in Rheinland-Pfalz, Manfred Lengowski und Familienrichter Jürgen Rudolph vom Amtsgericht Cochem stellten ein praxiserprobtes Modell einer fachübergreifenden Zusammenarbeit aller mit Trennung und Scheidung befassten Berufsgruppen vor. Erfolg dieser Zusammenarbeit ist, dass alle Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten können und der Umgang klappt, dies auch bei hochstrittigen Fällen, bei denen normalerweise keine Kooperation und Kommunikation mehr möglich ist. Messbarer Erfolg dieser Zusammenarbeit ist auch, dass seit vielen Jahren kein Fall bekannt wurde, der eine weitere gerichtliche Instanz (Oberlandesgericht) in Anspruch nahm. Dies hat eine Zeit- und Arbeitsersparnis aller Beteiligten zur Folge, Eltern werden nicht mehr „ent-sorgt“. Kinder können ihre beiden Eltern behalten.
Weiterer Referent war Prof. Dr. Roland Proksch von der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg. Er stellte seine Ergebnisse der im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz gegebenen erste repräsentative Studie über Scheidungseltern und Scheidungskinder in Deutschland vor. Proksch befragte alle Familienreicher an Amts- und Oberlandesgerichten in Deutschland, alle Jugendämter sowie alle Rechtsanwälte, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht sind.
Ebenso wurden über 7600 geschiedene Eltern über ihre Situation und die ihrer Kinder befragt. Proksch stellte fest, dass es Konflikte gibt zwischen Eltern, bei denen die Kinder leben und denen, bei denen die Kinder nicht leben und dass das gemeinsame Sorgerecht zu zuverlässigen Unterhaltszahlungen führt. Er stellte aber auch fest, dass das alleinige Sorgerecht oft zu Kontaktabbrüchen führt. Schmerzliche Erfahrung für betroffene Eltern und Großeltern.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder
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Alleinige elterliche Sorge, wenn die Mutter von Deutschland nach Brasilien übersiedeln will
Das Amtsgericht Essen hat einem gemeinsam mit der Mutter in Deutschland lebenden Vater nach Beendigung der gemischt-nationalen Ehe das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen, mit der Begründung, dieses wäre dem Wohl des Kindes am dienlichsten. Die Mutter beabsichtigt von Deutschland nach Brasilien zu ziehen und das gemeinsame Kind mit zu nehmen Der Vater, der nach Vortrag des Gerichtes die Betreuung des Kindes durch die Mutter befürwortete, wenngleich zwischen ihm und dem Kind "eine ausgesprochen innige und liebevolle Beziehung besteht", war nach Darstellung des Gerichtes nicht bereit, die Betreuung des Kindes selber zu übernehmen.
Bezüglich des Umgangs meint das Gericht , dass der Vater keinen Rechtsanspruch darauf hat, "dass die Kindesmutter zur Ermöglichung solcher möglichst einfachen Umgangskontakte ihr Leben in Deutschland fristet und ihre eigene Lebensplanung zurückstellt."
Beschluss des Amtsgericht Essen vom 18.2.2003 - 106 F 202/02
veröffentlicht in "Streit", Feministische Rechtszeitschrift, 2003, Heft 3
"Eltern ohne Sorgerecht - Gedanken zu `Familie und Recht`.
Zur rechtspolitischen Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 29.1.2003 zum sorgerecht für nichteheliche Kinder"
Alexander Heumannn
in: "Familie und Recht", 7/2003, S. 293-298
Der Autor, Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf, beschäftig sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält.
"Typisierung contra Einzelfallgerechtigkeit.
Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003"
Antonio Gimbernat Jonas
in: "Das Jugendamt", 2003, Hef 7, S. 232-336
Der Autor beschäftigt sich kritisch mit dem beschämenden Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der elterlichen Sorge nichtverheirateter Väter und dem zur Zeit noch bestehenden Vetorecht der nichtverheirateten Mutter gegen die Beteiligung des Vaters am grundrechtlich zugesicherten Elternrecht.
Der Autor zeigt auf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht in sich nicht schlüssig ist und einem ideologischen Ansatz verpflichtet ist. Man(n) hätte sich gewünscht, dass auch beim Bundesverfassungsgericht oder auch beim Bundesjustizministerium soviel Fachkompetenz vorhanden wäre, wie bei einem einfachen Familienrichter am Amtsgericht Korbach. doch wie heißt es so schön in dem Buch "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen" von Laurence J. Peter: "In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftige dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit, aufzusteigen."
Na denn, wir hoffen, dass die Erleuchtung auch noch über die zuständigen Damen und Herren in Karlsruhe und in der Jerusalemer Straße in Berlin kommen mag.
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Amtsgericht Korbach
Beschluß
vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II
"Es ist
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes,
der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat,
nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame
elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre
Zustimmung verweigert."
Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht 1 Bvl 20/99 von Antonio Gimbernat Jonas, Richter am Amtsgericht Korbach
Ergibt sich aus den gesamten dem Gericht aus dem Akteninhalt bekannten Umständen, dass die Eltern, die über das Sorgerecht streiten, in wesentlichen Fragen konsensfähig sind, obwohl sie sich ihre Konsensfähigkeit wechselseitig absprechen, so verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.
OLG Köln, 4. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 5.9.2002 - 4 UF 110/02
Kommentar vaeternotruf.de: Der Beschluss ist begrüßenswert und ein kleiner Lichtblick hinsichtlich des rechtspolitisch überflüssigen §1671 BGB
Dietmar Nikolai Webel
Schulstr.06
06188 Gollma
Tel./Fax: 034602/48911
An die
Mitglieder des
Deutschen Bundestages
Berlin
Vaterschaft nach Muttermaß
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an die Öffentlichkeit, nachdem die Bundesregierung eine Gesetzesvorlage im Kindschaftsgesetz als Übergangsregelung für Kinder, welche vor 1998 geboren wurden, durch den Bundesrat am 11.07.03 weitgehend bestätigt wurde.
Diese Übergangsregelung war notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 29.01.03 über Klagen nichtehelicher Väter zu entscheiden hatte, welche die elterlichen Pflichten erfüllen, aber durch die Kindesmütter keine gesetzliche Möglichkeit der Gleichbehandlung bezüglich der Rechte haben.
Diese Situation wurde durch das Bundesverfassungsgericht als Problem für Väter beschrieben, welche vor 1998 keine Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung hatten. Aus diesem Grunde soll die Bundesregierung eine Regelung für sog. „Altfälle“ bis Jahresende geschaffen haben.
Diese Regelung liegt nun als Entwurf vor. Dort wird von 3 Kriterien ausgegangen, unter denen eine Einzelfallprüfung auf Missbrauch der Sorgerechtsregelung durch die Mutter möglich ist, wenn die gemeinsame Sorge:
1. "dem Kindeswohl dient".
2. "Mutter und Vater in häusliche Gemeinschaft gelebt haben":
3. "Mutter und Vater die elterliche Verantwortung gemeinsam getragen haben"
Für Kinder, welche nach 1998 geboren wurden ist eine solche Einzelfallprüfung per Gesetz nicht einmal vorgesehen. Dies stellt eine Diskriminierung des nichtehelichen Kindes und dessen Vater dar. Wie immer wird ein unbestimmter Rechtsbegriff, das Kindeswohl als Begründung für diese Kriterien herangezogen. Die Ministerialdirigentin Rosemarie Adlerstein vom Bundesministerium der Justiz sagte vor dem Bundesverfassungsgericht, dass die gemeinsame Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind bedeute. Sie konnte aber auf Nachfrage vor dem Bundesverfassungsgericht diese Nachteile nicht benennen.
Die vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Kriterien stellen eine Diskriminierung der Väter dar, weil sie häufig keinen Einfluss auf eine gemeinsame Lebensform haben. Sie können sehr wohl die gemeinsame Sorge für ihre Kinder auch ohne diese Kriterien ausfüllen. Man vermutet, dass die aufgezwungene gemeinsame Sorge die Mutter verunsichern würde, was sich nachteilig auf die Kooperation auswirken könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kooperationsgemeinschaft bei alleiniger Sorge durch die Mutter bisher mangelhaft war. Die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht von Prof. Dr. Proksch stellt fest, dass bei Scheidung, die Kooperationsbereitschaft bei aufgezwungener gemeinsamen Sorge zu selben Ergebnissen führt, wie das selbst gewählte gemeinsame Sorgerecht.
Das bisherige Familienrecht lädt allerdings zum Missbrauch der alleinigen Sorge ein, denn warum sollen sich Mütter überhaupt auf eine gemeinsame Sorge einlassen, da sie diese per Gesetz schon allein haben?
Die Mutter eines Klägers sagte am Schluss der Verhandlung: „Ich wusste das Gesetz auf meiner Seite und ich habe es einfach nur ausgenutzt. Die Mutter meiner Tochter sagt mir, dass sie gar nicht daran denkt das Sorgerecht mit mir zu teilen, warum auch? Sie kann sie allein über das Kind bestimmen, was sie als einfacher beschreibt. So höre ich sehr oft von den Mitgliedern des Vereins Väteraufbruch: Die Mütter sind nicht zur Übergabe der gemeinsamen Sorge bereit, weil es für sie keine Notwendigkeit dazu gibt. Der Gesetzgeber hat ihnen die alleinige Sorge bereits zugedacht. Dies wird von den Müttern als ein nur ihnen zustehendes Recht verstanden, was nicht weiter diskutiert werden muss.
Meine Tochter ist 1999 geboren worden. Die Kindesmutter hat mich mit Kenntnis der Schwangerschaft verlassen. Ich habe trotzdem versucht, von Anfang an die Pflichten eines Vaters zu übernehmen. Während der Schwangerschaft half ich der Kindsmutter. Ich unterstützte sie z.B. bei den materiellen Voraussetzungen.
Ich war vom ersten Tag an mit meiner Tochter zusammen, habe sie aus dem Kreissaal zum Wöchnerinnenbett der Mutter getragen, habe sie in den ersten beiden Jahren mehr als die Hälfte der Zeit betreut und sehe sie heute jeden Wochentag etwa viereinhalb Stunden, und monatlich ein Wochenende von Freitag bis Montag, nachdem die Kindesmutter nicht bereit war, die Wochenenden fair mit mir zu teilen.
Ich hatte keine Chance einer häuslichen Gemeinschaft von 6 Monaten. Ich weiß, dass auch die Übernahme der elterlichen Verantwortung vom Wohlwollen der Kindesmutter meiner Tochter abhängig war. Damit muss endlich Schluss sein. Wir wollen Väter für unsere Kinder und nicht das Anhängsel der Mütter sein.
Im Urteil taucht folgende Begründung gegen ein gemeinsames Sorgerecht auf:
„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht.“
„…und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung
des Kindeswohls getragen werden….“
Wieder muss das Kindeswohl herhalten, um der Mutter die Allmacht und dem Vater die Ohnmacht zukommen zu lassen. Das ist eine unerträgliche Ausgangsposition für Väter. Niemand soll sich wundern, wenn Väter diesem unwürdigen Zustand entfliehen. Das Signal bedeutet: Mutter ja, Vater ist auch möglich, wenn die Mutter dies für richtig befindet. Vaterschaft nach Muttermaß! Dieser Diskriminierung setzen sich viele Väter nicht freiwillig aus. Sie lassen sich nicht auf eine Beziehung zu ihren Kindern ein. Wer die Rechtsposition des Vaters nicht gleichstellt oder im Recht und in der Praxis schützt, der braucht sich über die Situation der allein erziehenden Mütter nicht wundern.
Ich gehe für meine Tochter davon aus, dass ihr gelebtes und vermitteltes Bild der Elternschaft, die allmächtige Mutter und der ohnmächtige Vater als Lebenskonzeption mehr Nachteile als Vorteile bedeuten, schädlich ist und damit das Kindeswohl gefährdet. Die ungleiche Elternschaft, um Streit für das Kind zu vermeiden, schafft ehr das Gegenteil, denn er verlagert sich häufig auf die Ausübung und Gestaltung des Umgangsrechtes.
Diese Verlagerung hat für das Kind schwerwiegende Folgen. Der Kontakt zum Vater kann nach 2 Jahren nur noch bei etwa 50 Prozent gestaltet werden, wie die Begleitforschung zum Kindschaftsrecht durch Prof. Dr. jur. Proksch in einer flächendeckenden Studie über mehrere Jahre feststellte. Hier besteht ein dringender Handlungsbedarf. Gleichwertige Eltern sind die gesunde Ausgangsposition, jeder Versuch einer einseitigen Zuordnung zu einem Elternteil sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein. Aus der systemischen Betrachtungsweise bedeutet eine einseitige Einflussnahme für eine Partei des Systems die Schwächung nicht nur der anderen Seiten, sondern des gesamten Systems.
Nach den Kriterien des vorgelegten Gesetzesentwurfes zur Übergangsregelung habe ich zwar die elterliche Verantwortung wahrgenommen, aber nicht einen Tag mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Ich habe von den vier Lebensjahren meiner Tochter in den ersten zwei Jahren mehr als die Hälfte das Kind allein betreut. Ich habe vom zweiten Lebensjahr mit geringerem Betreuungsanteil trotzdem einen alltäglichen Umgang von etwa viereinhalb Stunden an den Wochentagen.
Ich fahre täglich 4 x 20 Kilometer für die Ausübung meines Umgangsrechtes, das sind monatlich 2400 Kilometer zur Wahrung meiner Umgangspflicht. Hinzu kommen der Kindesunterhalt und die Einrichtung eines Kinderzimmers und sonstige Ausgaben. Ich habe keine Chance nach der geltenden Gesetzeslage, eine rechtliche Gleichstellung zu bekommen. Für mich gibt es nicht einmal eine Einzelfallprüfung, ob die Kindesmutter ihre Entscheidung bezüglich des gemeinsamen Sorgerechtes missbraucht. Auch wenn mein Kind vor Einführung des neuen Kindschaftsrechtes geboren wäre, hätte ich keine Chance auf gerichtliche Prüfung, weil ich mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben müsste. Das hat die Kindesmutter nicht gewollt, mir wäre die Verhinderung durch die Kindesmutter an einer häuslichen Gemeinschaft nachteilig angerechnet.
Väter sind nicht immer und allein an der Ausgangslage der verhinderten Vaterschaft schuld, erst das Gesetz schafft günstige Ausgangsbedingungen für Mütter und Abhängigkeiten für Väter. Auf die Gestaltung der Wahrnehmung des Umgangsrechtes hat der Vater gegen den Willen der Mutter keinen Einfluss, die Verhinderung dieses Rechtes wird ihm dann auch noch als Pflichtverletzung angelastet, dem das Sorgerecht nicht übertragen werden soll. Das ist eine doppelte Diskriminierung. Damit soll Schluss sein für Kinder und Väter, welche vor 1998 und Kinder und Väter welche nach 1998 geboren wurden.
Ich bin nicht die Ausnahme, ein Vater der sich täglich um seine Tochter kümmert. Die Kindesmutter meiner Tochter ist die Ausnahme, weil sie mir diesen Zugang gestattet. Viele Väter erfahren das Gegenteil. Sie bekommen als leiblicher Elternteil eine beliebige Besuchsregelung, welche sehr oft auch noch durch die Kindesmutter verhindert wird.
Ausdrücklich betonen möchte ich, dass es sich nicht um ein geschlechtliches, sondern um ein rechtliches Problem handelt. Die Macht zu bestimmen wie oft der andere Elternteil sein Kind sehen darf, verleitet zum Missbrauch. Hier brauchen wir ein gesellschaftliches Korrektiv.
Es geht um die politische Gestaltung der gleichwertigen Ausgangsbedingungen für alle Kinder und alle Elternteile. Wer es anders regeln möchte, der schafft die Voraussetzungen für Diskriminierung. Die Begleitforschung der Bundesregierung hat der gemeinsamen Sorge den Vorrang eingeräumt.
Würde Deutschland die gemeinsame Sorge für nichteheliche Eltern einführen, wäre dies kein Versuch oder Test, der sich nachteilig auf die Kinder auswirken kann. Andere europäische Länder praktizieren das Modell der gemeinsamen Sorge schon mit Erfolg.
Gleichwertige Elternschaft soll ohne Bedingungen möglich sein, das schafft nicht mehr Nachteile für die Kinder, sondern mehr Nachteile für derzeit allmächtige Mütter. Alleinerziehend ist sehr oft ein selbst gewählter Zustand, welcher den anderen erziehungswilligen Elternteil ausgrenzt. Diese werden durch viele Förderprogramme der Bundesregierung noch gestärkt.
Alleinerziehend ist für die Kinder in der Regel die schlechteste aller Möglichkeiten und sollte durch die Regierung möglichst verhindert werden.
Dabei unterscheide ich zwischen alleinstehend und alleinerziehend.
Alleinstehende sollten nicht zwangsläufig als Alleinerziehende verstanden werden. Ein Staat, welcher dem anderen Elternteil KEINE Chance auf gleichwertige Elternschaft einräumt, der muss sich den Vorwurf der Ausgrenzung von Vätern gefallen lassen. So schafft man sich alleinerziehende Mütter.
Ich bin im Pfarrdienst als Gemeindepädagoge für die Kinder und Familienarbeit zuständig. Mir das gemeinsame Sorgerecht wegen schwerwiegender Gründe im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.03 pauschal abzusprechen und mir beruflich die Erziehung von Kindern anzutragen halte ich für einen Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Nikolai Webel
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesvorstand Politik/Presse
(Download der PDF-Datei zur Verbreitung:
http://www.vafk.de/themen/OffenerBrief-MdB-Altfallregelung0703.pdf)
Anmerkung Väternotruf
Hallo Dietmar,
insgesamt Zustimmung zu deinem Brief.
aber:
wieso verwendest du den idiotischen Begriff "Kindesmutter"
bis du ein "Kindesvater"?
"... bin im Pfarrdienst als Gemeindepädagoge für die Kinder und Familienarbeit zuständig. Mir das gemeinsame Sorgerecht wegen schwerwiegender Gründe im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.03 pauschal abzusprechen und mir beruflich die Erziehung von Kindern anzutragen halte ich für einen Widerspruch."
Wieso "halte ich für einen Widerspruch"
das ist ein Widerspruch. und die derzeitige Politik ist ein Verbrechen an den betroffenen Vätern und Kindern. Und Leute, die Verbrechen begehen, pflegt man als Verbrecher oder Verbrecherinnen zu bezeichnen. Dies verbietet aber die politische Korrektness und so können weiterhin staatlich aus Steuermitteln bezahlte Paragrafenschreiber dem irrigen Glauben nachgehen, sie würden was Gutes für die Menschheit tun.
22.08.2003
Der Hauptmann von Köpenick
oder
Alter Wein in neuen Schläuchen aus dem Bundesjustizministerium.
oder
Wie im Bundesjustizministerium aus Eltern und Kindern "Altfälle" werden.
Das Bundesjustizministerium in Gestalt von Referatsleiter Regierungsdirektor Dr. Schomburg und Referentin Richterin am Landgericht Dr. Höfelmann hat mit Datum vom 4. April 2003 einen Entwurf zur vom Bundesverfassungsgericht erwirkten Korrektur für sogenannte "Altfälle" beim Sorgerecht vorgelegt, den wir nachfolgend in den wichtigsten Teilen dokumentieren.
Die AutorInnen verstehen vermutlich nicht viel von Logik, denn sonst hätte er bemerkt, dass sein Entwurf einen fatalen Zirkelschluss enthält, der dazu führen wird, dass kein nichtverheirateter Vater nach den Schomburgschen Kriterien eine Chance haben wird, das Sorgerecht gegen den Willen der Muter zu erhalten. Schomburg will nämlich die "Kooperationsbereitschaft" der Eltern zum Kriterium dafür machen, ob das Gericht auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht anordnen kann. Doch der Vater ist ja gerade deswegen beim Gericht, weil die Mutter hinsichtlich des Sorgerechtes die Kooperation verweigert. Verweigert sie aber die Kooperation so ist das nach der Schomburgschen Logik ein Grund dafür dass die gemeinsame Sorge eben nicht eintreten kann. So ging es auch dem Hauptmann von Köpenick, ohne Wohnung bekam er keine Arbeit und ohne Arbeit keine Wohnung. Daraus hat er den richtigen Schluss gezogen und die Stadtkasse von Köpenick geklaut. Vielleicht sollten die Väter, die in diesem Land seit Jahrzehnten an der Nase herumgeführt werden, auch mal über Formen des zivilen Widerstandes nachdenken.
Damit es den antragstellenden Vätern auch richtig schwer gemacht wird und möglichst wenige von ihnen einen Antrag stellen, plant der Schomburgsche Entwurf, dass der Vater vor einer Antragstellung beim Familiengericht auch noch eine öffentlich beglaubigte einseitig abgegebene Sorgeerklärung des Vaters einholen muss. Das soll Väter abschrecken, "einfach mal so" einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Der Schomburgsche Entwurf sieht keine Kostenfreiheit für antragstellende Väter beim Familiengericht vor. Dies ist eine klare Diskriminierung der Väter gegenüber den Müttern, die das alleiniges Sorgerecht ja kostenlos qua Geburt erhielten.
Sollte der Schomburgsche Entwurf den Bundestag passieren, ist das rausgeworfenes Geld der steuerzahlenden Bürger/innen. Trotzdem sollten alle berechtigten Väter, also die deren Kind vor dem 1.7.1998 geboren wurde und die sich vor diesem Datum von der Mutter getrennt haben, einen gerichtlichen Antrag stellen. Prozesskostenhilfe gleich mitbeantragen, damit der Staat für seine Taschenspielertricks wenigstens blechen muss. Die anderen, besser verdienenden Väter sollten sich darauf berufen, dass ein solches Verfahren generell kostenfrei sein muss, da ja die Sorgeerklärung beim Jugendamt, an der sie aus vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen ja vor dem 1.7.1998 gehindert waren, ja auch kostenlos ist.
Bundesministerium der Justiz Berlin, den 04. April 2003
Postanschrift
Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Geschäftszeichen: 1 A2 - 3473/7-3-12329/2003
Hausanschrift:
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
hier: Übergangsregelung für sog. "Alt-Fälle" gemäß Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01)
Bezug: Beteiligung der Bundesressorts, Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Kreise und Verbände
Anlage: - 1-
Anliegend übersende ich Ihnen einen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern" mit Begründung.
Der Entwurf dient der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20199, 1 BvR 933101). In dieser Entscheidung hat das Gericht die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "Alt-Fälle".
Der vier Artikel umfassende, anliegende Entwurf sieht als Kernpunkte zunächst die Einführung eines neuen Antragsverfahrens beim Familiengericht auf Ersetzung der von einem Elternteil nach § 1626a Abs. 1 BGB verweigerten Sorgeerklärung vor. Darüber hinaus sollen entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Grundlagen für statistische Erhebungen im Bereich der elterlichen Sorge in der Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 ff. SGB VIII) geschaffen werden. Diese Ergänzung der Kinder- und Jugendhilfestatistik dient zugleich der Umsetzung eines Beschlusses der 12. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) vom 23.124. Mai 2002, die sich dafür ausgesprochen hat, künftig in den statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes die abgegebenen Sorgeerklärungen zu erfassen (TOF 6.2).
Da es sich bei dem Antragsverfahren um eine Übergangsregelung handelt, ist die zentrale Ersetzungsbestimmung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu verankern.
Im Übrigen ergeben sich neben den statistischen Ergänzungen - zumeist verfahrensrechtliche oder auch nur redaktionelle — Folgeänderungen im BGB, SGB VIII und Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
...
5. Mai 2003.
Im Auftrag
Stein
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erkiärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "AltFälle".
B. Lösung
Der Entwurf schlägt Folgendes vor:
- Zielgruppe sollen die nicht miteinander verheirateten Eltern sein, die vor ihrer Trennung vor dem 1. Juli 1998 mit ihrem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können.
Die Übergangsregelung will diese Gesetzeslücke — wenngleich zeitlich verlagert - für die Fälle schließen, in denen bei einem Elternteil angesichts der nunmehrigen Trennungssituation keine Bereitschaft mehr für übereinstimmende Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht.
Sowohl der nichtsorgeberechtigte Vater als auch die alleinsorgeberechtigte Mutter sollen die Möglichkeit erhalten, die Sorgeerklärung des verweigernden Elternteils beim Familiengericht ersetzen zu lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
...
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch.... geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragsstellers nach den §§ 1626b bis 1626c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
..."
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Zweiter Teil
Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Wie eingangs erwähnt, ist das Anforderungsprofil der eigentlichen Übergangsregelung aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe zu ermitteln, insbesondere aber auch mit der Rechtssystematik und den Wertentscheidungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes abzugleichen.
Anhand der vergangenheitsbezogen Tatbestandsvoraussetzungen soll das Familiengericht feststellen können, ob die beteiligten Eltern vor der Trennung mit ihrem Kind ein derartiges Familienleben geführt haben, dass man von einer praktizierten gemeinsamen elterlichen Sorge ausgehen kann, deren rechtliche Absicherung lediglich wegen der damaligen Rechtslage nicht möglich war.
Kriterien dieser früheren familiären Lebensgestaltung, nämlich nichteheliche Lebensgemeinschaft ("nicht miteinander verheiratete Eltern") und Zusammenleben mit dem Kind über "längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft" ergeben sich wörtlich — wenn auch teils mittelbar - aus den Urteilsgründen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere E. II. (,... mit diesem [Kind] längere Zeit zusammengelebt...“) oder Wertung in C.I.1b) (,...dass diese [Eltern, Kinder] in häuslicher Gemeinschaft leben...").
Darüber hinaus fordert der Entwurf zusätzlich, dass die Eltern "gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind" getragen haben.
Wenngleich dieses Kriterium nicht ausdrücklich im Urteil gefordert scheint, ergibt sich seine Notwendigkeit aus der Systematik zu § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in den Gründen in C. I.1.d) klar herausstellt, hat der Gesetzgeber bei § 1626a BGB den erklärten übereinstimmenden Willen der Eltern als hinreichendes Fundament einer Eltern-Kind-Beziehung angesehen, auf dem eine gemeinsame Sorge gegründet werden kann, und das bloße Zusammenleben der Eltern als Tatbestandsvoraussetzung gerade nicht ausreichen lassen. Ein solcher übereinstimmender Willen zeigt sich vor allem darin, dass Vater und Mutter bereit und in der Lage sind, die "Elternverantwortung zu übernehmen" (vgl. Urteilsgründe: C.I.2.a)aa)), und zwar in "Kooperationsbereitschaft" (vgl. Urteilsgründe C.I. 2. a)bb)(2)), so dass von einem gemeinsamen tatsächlichen Sorgen für das Kind (vgl. Urteilsgründe. C. 1. 2.a)cc)(2)(a) und C.1.3.) gesprochen werden kann. Im Alltag bedeutet dies z.B. ein gemeinsames Pflegen und Erziehen des Kindes sowie gegenseitige Absprache und Austausch bei den das Kind betreffenden Entscheidungen.
Das "Kindeswohl" als Leitmotiv für die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1627 BGB soll letztlich entscheidungslegitimierender Maßstab für die Ersetzung der Sorgeerklärung sein ("...wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.").
Hinsichtlich des konkreten Prüfungsmaßstabs finden sich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche Formulierungen: Leitsatz Nr. 5 ("... gerichtliche Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht."), Urteilsgründe C. I. 3. (" gerichtlich überprüfen zu lassen, ob trotz entgegenstehendem Willen des anderen Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann" bzw. "...obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht."), Urteilsgründe: C.l.3.c) ("...Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das Kindeswohl einer gemeinsame Sorgetragung entgegensteht.") sowie Urteilsgründe: E. I. ("...ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil des Kindeswohl dient")
Der vorliegende Entwurf fordert den Nachweis, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Er stellt damit geringere Anforderungen an eine Ersetzung der Sorgeerklärung als bei einer Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB, welche voraussetzt, dass die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht, also für das Kind die bessere Sorgesituation darstellt. Andererseits setzt der Entwurf einen höheren Maßstab an, als Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts ("nicht entgegensteht"“ oder "entspricht") zuließen. Der Entwurf will damit insbesondere die Einführung einer weiteren Begriffskategorie vermeiden und den Prüfungsmaßstab den in der Praxis erprobten Wertungen angleichen (vgl. z.B. §§ 1672 Abs. 1 Satz 2,1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) . "Kindeswohl" bleibt ein ausfüllungsbedürftiger, offener Rechtsbegriff, dessen Erschließung zur prognostischen Entscheidung im konkreten Einzelfall dem jeweiligen Familiengericht obliegt. Anerkannte "Sorgekriterien" wie gewachsene Bindungen oder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern für die Zukunft sind genauso von Relevanz wie der Kindeswille. Dieser ist im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes nach § 5Gb FGG sowie der Anhörung des Jugendamts nach dem anzupassenden § 49a FGG vom Familiengericht zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.
Wie bereits im allgemeinen Teil unter E.l.2. erläutert, ist die vorherige Abgabe einer eigenen Sorgeerklärung Zulässigkeitsvoraussetzung für das vom Antragssteller betriebene Ersetzungsverfahren. Die Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen in materiell-rechtlichen Normen - wie Artikel 224 § 2 EGBGB — und nicht im eigentlichen Verfahrensrecht — wie im FGG — ist im Kindschaftsrecht nicht selten. Im vorliegenden Fall dient sie im Interesse der Übersichtlichkeit der Schaffung einer geschlossenen Gesamtregelung.
...
Ende des Auszuges aus dem Entwurf.
Fazit:
Der Entwurf ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Das ganze Gesetz, sollte es in der vorliegenden Form verabschiedet werden, wird eine Luftnummer zum Schaden der betroffenen Väter und ihrer Kinder, aber auch zum Schaden der Steuerzahler/innen.
Letztlich muss der politische Druck erhöht werden, damit der Diskriminierungs- und Gewaltparagraf 1626a BGB ersatzlos gestrichen wird. Südafrika ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Diskriminierung und Gewalt einer Bevölkerungsgruppe nicht ewig aufrechterhalten kann. Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag, wie es Brecht in dem "Lied von der Moldau" sagt.
Väternotruf, 8.5.03 (sinnigerweise der Tag der Befreiung vom Hitlerfaschismus)
Bundesfamilienministerin fordert Ende der Diskriminierung von Vätern
"Es ist an der Zeit, dass sich ein modernes Männerbild in den Köpfen durchsetzt: Es ist normal, dass sich Väter und Mütter gleichberechtigt um ihre Kinder kümmern und für sie sorgen."
Bundesfamilienministerin Dr. Christine Bergmann in einer Erklärung zum Vatertag 2002
zitiert nach "Neues Deutschland", 10.5.2002
Kommentar Väternotruf
Leider hält sich Frau Bergmann in ihrem eigenen Haus nicht an das, was sie verkündet. Weder setzt man sich dort für eine tatsächliche Gleichberechtigung von Müttern und Vätern ein, noch denkt man nur im Traum daran, sich im Ministerium auch um Männer zu kümmern, wie man schon an dem Namen des Ministeriums Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sehen kann.
Den Bock abgeschossen. Ganz Karlsruhe steht kopf.
"Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf den antragstellenden Elternteil."
Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat, Beschluss vom 29.9.1999 - XII ZB3/99 (OLG Stuttgart)
veröffentlicht in "FamRZ", 1999, Heft 24, S. 1646-1648
Der Bundesgerichtshof hielt es für gerechtfertigt, einem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB "mit Rücksicht auf deren mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft", so der offizielle Begründungstext, zu entziehen.
"... weiterer allgemeiner Ausführungen etwa über den Umfang und das Maß notwendiger Kooperationsbereitschaft der Eltern im Rahmen der Sorgerechtsregelung bedürfe" es nicht, meint der BGH.
Man fragt sich, was eine solche Argumentation mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat, über deren Einhaltung der BGH eigentlich wachen soll. Ob hier Böcke als Gärtner arbeiten? Man sollte die Karlsruher Bevölkerung befragen, ob sie seit 1999 ein verstärktes Aufkommen von Böcken im Zentrum ihrer Stadt festgestellt haben. Wenn ja, liegt eine Erklärung auf der Hand.
Sorgerechtsentzug
Das Amtsgericht München hat einer Mutter nach § 1666 BGB das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen und auf den nichtverheirateten Vater übertragen. Zur Begründung führt das Amtsgericht an, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen ist, einen emotionalen Zugang zu ihren Söhnen herzustellen und ihre (insbesondere schulischen) Bedürfnisse missachtet.
Bemerkenswerter Weise ließ das Gericht völlig zu Recht den Eindruck erkennen, dass § 1671 BGB möglicherweise verfassungswidrig sein könnte, was bei vielen Experten im Bereich des Kindschaftsrechtes ohnehin schon unbestrittene Tatsache ist und es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis dieser männer- und kinderfeindliche Paragraph ersatzlos gestrichen wird. Dass diese Auffassung noch nicht im Bundesjustizministerium und bei den im Bundestag vertretenen Parteivertretern angekommen zu sein scheint, tut dem keinen Abbruch. Die Politik ist ja ohnehin dem realen Leben meist um 5 oder mehr Jahre hinterher.
Amtsgericht München, Familiengericht, Beschluss vom 5.6.2001 - 511 F 5620/99
veröffentlicht in: "FamRZ", 10/2002, S. 690-691