Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Kamen
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Kamen
Poststraße 1
59174 Kamen
Telefon: 02307 / 992-0
Fax: 02307 / 992-112
E-Mail: poststelle@ag-kamen.nrw.de
Internet: www.ag-kamen.nrw.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Kamen (11/2010)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 06.07.2010 - http://www.ag-kamen.nrw.de/wir_ueber_uns/index.php
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Oberlandesgericht Hamm - 12. Senat für Familiensachen
Direktor am Amtsgericht Kamen: Oliver Hoffmann (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Kamen / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.11.2000 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Ab 29.04.2005 Richter am Oberlandesgericht Hamm - 9. Senat für Familiensachen. GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen: Hommel (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Kamen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 2009, 2010) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
No Name - Richter am Amtsgericht Moers - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Kamen 9 Richter/innen, 12 Rechtspfleger, 6 Gerichtsvollzieher, 14 Beamte d. mittleren Dienstes, 24 Justizbeschäftigte, 5 Bedienstete der Wachtmeisterei, 4 Auszubildende und Referendare (Stand 09/2008)
Das Amtsgericht Kamen ist zuständig für die Städte Kamen - www.kamen.de und Bergkamen - www.bergkamen.de
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Kamen
August Mustermann
Musterstraße 1
59174 Kamen
Telefon: 02307 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Dr. Ingo Arndt (Jg. 1972) - Richter am Amtsgericht Kamen / Familiengericht (ab , ..., 2009) - ab 13.05.2002 Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm. GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Oliver Hoffmann (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Kamen / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.11.2000 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Ab 29.04.2005 Richter am Oberlandesgericht Hamm - 9. Senat für Familiensachen. GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Hommel - Richter am Amtsgericht Kamen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 2009, 2010) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
No Name - Richter am Amtsgericht Moers - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Martin Klopsch (Jg. 1956) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 07.05.1990, ..., 2010) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Birgit Körfer (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Kamen / Familiengericht (ab 31.07.2000, ..., 2010) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Hans Werner Schlottbohm (geb. 21.12.1948) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 17.10.1985, ..., 2010) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Martin Vervoort (Jg. 1974) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.07.2003 Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Hamm. GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Marc Westerhelweg (Jg. 1975) - Richter am Amtsgericht Kamen / Familiengericht (ab 29.12.2006, ..., 2009) - GVP 05.07.2010 - Amtsgericht Kamen.
Richter auf Probe:
Dr. Wiethoff - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab , ..., 2010) - ab 05.07.2010 als Richter auf Probe abgeordnet an das Amtsgericht Kamen. GVP 05.07.2010
Abteilungen am Familiengericht Kamen:
5 F -
11 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Kamen tätig:
Frank Michael Davids (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Ibbenbüren / Direktor am Amtsgericht Ibbenbüren (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.1999 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt.
Franz Dickmeis (geb. 27.04.1946) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 09.05.1977, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Kamen ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.
Reiner Hildebrandt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Münster (ab 28.11.1984, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 28.11.1984 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.11.1984 als Richter am Amtsgericht Münster aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft.
Gerhard Hülsmann (geb. 09.03.1932) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 01.01.1963, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Kamen ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.
Frank Ibrom (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 10. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2009) - vorher ab 18.04.1997 Richter am Amtsgericht Kamen
Hans-Friedrich Kostmann (geb. 26.07.1932) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1964 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt
Torsten Prautsch (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 2. Familiensenat (ab 31.07.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.04.1997 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. - FamRZ 4/2006
Burckhard Treese (Jg. 1946) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 01.05.1988, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 ab 01.05.1988 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Norbert Weber (geb. 18.10.1946) - Richter am Amtsgericht Lünen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Lünen (ab 23.11.1989, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.08.1983 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Kamen (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Kamen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Kamen (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Petra Kocherscheidt
Systemische Therapeutin / Familientherapeut (DGSF) - www.familientherapie.org
Gisbertstraße 21
48249 Dülmen
Telefon: 02590 / 9396499
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Beratungszentrum Kamen
Kampstr. 22
59174 Kamen
Telefon: 02307 / 94743-0
E-Mail: beratungszentrum-kamen@diakonie-ruhr-hellweg.de
Internet: http://www.diakonie-ruhr-hellweg.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Familienplanungsberatung, Suchtberatung, Gruppenarbeit
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Rathausplatz 4
59174 Kamen
Telefon: 02307 / 68678
E-Mail: beratungsstelle@helimail.de
Internet: http://www.beratungsstelle-kamen.de
Träger: Stadt
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Zentrumstr. 22
59192 Bergkamen
Telefon: 02307 / 68678
Fax: 02307/280777
E-Mail: beratungsstelle@helimail.de
E-Mail: info@beratungsstelle-bergkamen.de
Internet: http://www.beratungsstelle-bergkamen.de
Träger: Stadt
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)
Mitarbeiter/innen:
Franz-Josef Kanz - Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle
Stephanie Hagemeier - Diplom-Sozialpädagogin
Dirk Polchow - Diplom-Psychologe
Uta Schilling - Diplom-Heilpädagogin und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeutin
Andrea Brinkmann - Diplom-Psychologin, Stellvertretende Leiterin der Beratungsstelle
Barbara Krüger - Diplom Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin
Susanne Lange - Diplom-Sozialpädagogin
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
"Ist die Justiz kooperativ? Einige Aspekte einer interdisziplinären Zusammenarbeit und zugleich Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.1993"
Franz Dickmeis
in: "Report Psychologie", 8/1995, S. 36-41
Diskriminierung nichtverheirateter Väter - wie lange noch?
"Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nichtverheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern. ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerlichen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."
aus: "Strukturen des deutschen Kindschaftsrechts im Kontext zur europäischen Rechtsentwicklung"
Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48
„Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern"
Dr. jur. A. Brötel
Eine Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention.
Dr.jur A.Brötel hat in seinem vorliegenden Text, einem rechtspolitischen Vortrag die dringende Notwendigkeit einer Transformation Europäischer Normen und Werte in die Deutsche Familienrechtspraxis dargestellt.
Er begründet und unterscheidet dies zum einen, am Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern und andererseits am Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Beide Aspekte sieht er in der aktuellen Rechtsreform nicht ausreichend gewürdigt. Er weißt in seinen Ausführungen daraufhin, daß die EMRK in Deutschland keinen Verfassungsrang genießt und im Range eines Bundesgesetzes steht.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tatsache, daß „Familienleben" im Sinne des Arti.8 Abs.1 EMRK als eigenständiger Begriff des Konventionsrechts verstanden wird und der unabhängig vom innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten interpretiert werden muß. Dieser Artikel hat Schutzfunktion gerade dann wenn Familien, wie bei Trennung und Scheidung auseinander gehen.
Sowohl die EMRK als auch die UN-Kinderrechtekonvention gehen eindeutig von dem Grundsatz aus, daß .jedes Kino' ein' Recht-auf beide Eltern hat, in das nur dann von Staatswegen eingegriffen werden darf, wenn es eben zum Schutz des Kindes selbst erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat hier innerstaatlich eine Schutzpflicht. Daß geltende Recht kennt insofern deutliche Defizite.
Das deutsche Familien- und Kindschaftsrecht steht nicht mit den internationalen Vorgaben in Einklang. Auch der Reformentwurf zum Kindschaftsrecht der Bundesregierung nimmt nur en passant Notiz von der UN-Kinderrechtekonvention und bleibt hinter den Anforderungen zurück.
Die Globalisierung und Demokratisierung unserer Gesellschaft im Europäischen Kontext fragt nach einem rechtsstaatlichen Verständnis von Gewaltenteilung auch im Familienleben, hier sind nicht einzelne Gerichte und ihre Beschlüsse als korrektiv zu verstehen, sondern für die Gestaltung des Rechts ist immer primär der Gesetzgeber verantwortlich.
Der Bundestag und die Regierung sind aufgefordert diese Defizite im aktuellen Reformentwurf zum Kindschaftsrecht aufzuheben.
Dezember 1996
Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen
Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern
Positionsbeschreibung anhand der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention
l. Einleitung
II. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention
1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK)
a) Der Begriff "Familienleben"
b) Die "Achtung des Familienlebens" - Einige Anmerkungen zur Schutzrichtung des Art.8 Abs.1 EMRK
2. Das Verbot der Diskriminierung (Art.14 EMRK)
3. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern nach der Europäischen Menschenrechtskonvention
a) Die generelle Vorenthaltung eines Eltemteils - Die EMRK und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder
b) Der Ausschluß eines Eltemteils aus der ursprünglich bestehenden Familieneinheit - Die EMRK und das Sorgerecht für eheliche Kinder im Scheidungsfall
c) Ehe geschieden, Familie getrennt -
Die EMRK und die fortdauernde Eltemverantwortung nach der Scheidung am Beispiel des Umgangsrechtes
III. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der UN-Kinderrechtekonvention
1. Der generelle Vorrang des Kindeswohls (Art.3 Abs.1 KRK)
2. Die gemeinsame Verantwortung beider Eltern für die Erziehung und Entwicklung des Kindes (Art.18 Abs.1 KRK)
3. Das Recht des Kindes auf Fortbestand regelmäßiger Kontakte zu seinen Eltern (Art.9 Abs.3 KRK)
4. Das Recht auf Betreuung durch die eigenen Eltern (Art.7 Abs.1 KRK)
5. Exkurs: Die Bedeutung der UN-Kinderrechtekonvention für das innerstaatliche Recht
Anhang / Verzeichnis / Fussnoten
l. Einleitung
"Ein Kind ist ein Buch, aus dem wir lesen und in das wir schreiben sollen", hat der österreichische Schriftsteller Peter Rosegger in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts formuliert1 Für wesentliche Kapitel dieser kindlichen Biographie sind primär die Eltern als Autoren berufen. Unser Grundgesetz bringt das in Art.6 Abs.2 Satz 1 mit den Worten zum Ausdruck, daß die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht ist.
Was hier idealtypisch als Elternverantwortung umrissen wird, sieht in der Rechtswirklichkeit aber oft genug völlig anders aus. Ungefähr alle drei Minuten wird nach der Statistik in der Bundesrepublik Deutschland heute eine Ehe geschieden.2 1995 waren hiervon immerhin auch 142.300 Kinder betroffen.3 Das Familiengericht bestimmt in diesen Fällen, wem die elterliche Sorge zustehen soll. Dabei trifft es die Regelung, so sagt § 1671 Abs.2 BGB, "die dem Wohle des Kindes am besten entspricht". Aber: nur zwei Absätze weiter, nämlich in § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB heißt es ausdrücklich, daß die elterliche Sorge generell nur einem Elternteil allein zu übertragen ist. Die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, aber stets nur einem Eltemteil allein - ein Widerspruch in sich? Ein gemeinsames Sorgerecht auch nach Scheidung der Eltemehe schien dem Reformgesetzgeber des Jahres 1979 schon vom Ansatz her nicht kindeswohlgemäß zu sein: in namentlicher Abstimmung entschieden sich 207 Abgeordnete des Deutschen Bundestags für "klare Verhältnisse" im Sinne der zwingenden Alleinsorge eines Eltemteils4Bekanntlich bedurfte es insofern erst der Nachhilfe durch das Bundesverfassungsgericht, das bereits drei Jahre später in einem viel beachteten Urteil5 § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB in seiner rigiden Ausnahmslosigkeit für verfassungswidrig erklärte und damit die Möglichkeit zur Belassung des gemeinsamen Sorgerechts (wieder) eröffnete. Es gehört zu den nicht gerade wenigen Ungereimtheiten des deutschen Kindschaftsrechts, daß der Gesetzgeber trotz dieses eindeutigen Votums bis zum heutigen Tage noch nicht in der Lage war, eine den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende Regelung im BGB zu treffen, sondern diese zentrale Frage statt dessen einfach dem Richterrecht überlassen hat.6
Daß ein solcher Zustand auch in der Rechtsprechung nahezu zwangsläufig zu Unsicherheiten führen mußte, konstatiert nunmehr sogar der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kindschaftsrechts.7 Nach den Zahlen aus der justizstatistischen Sondererhebung für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 entscheiden sich beispielsweise die Famiiiengerichte im Saarland und in Baden-Württemberg etwa viermal so oft für das gemeinsame Sorgerecht wie in Mecklenburg-Vorpommern oder dreimal so oft wie in Thüringen.8 Längst wird die formelhafte Bezugnahme auf das Kindeswohl zur Begründung des alleinigen Sorgerechts vor allem von psychologischer Seite hart kritisiert.9 Die Erfahrungen mit der Scheidung der Familie sind in der Tat auch ziemlich ernüchternd: so hat Joprvor kurzem darauf hingewiesen, daß nur ein Jahr nach der Scheidung fast die Hälfte aller Kinder überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil hat.10
Noch gravierender fällt der Befund aus, wenn man sich die Situation nichtehelicher Kinder vor Augen führt. Unser Bürgerliches Gesetzbuch, das maßgeblich von der Vorstellung beherrscht war, "daß uneheliche Kinder in der Regel der flüchtigen Verbindung besserer Herren oder unerfahrener Jünglinge mit leichten oder leichtfertigen, jedenfalls moralisch minderwertigen Mädchen entstammten, und daß der womöglich von dem Mädchen verführte Mann und die von ihm gegründete wohlanständige eheliche Familie, abgesehen von den Alimenten, vor jeder Behelligung oder Benachteiligung durch das Ärgernis der unehelichen Geburt möglichst zu bewahren sei", wie es Wiftraut Rupp-von Brünneck einmal plastisch zum Ausdruck gebracht hat,11 - dieses Bürgerliche Gesetzbuch eliminierte den unverheirateten Vater zunächst kurzerhand völlig aus der kindlichen Biographie und verstieg sich immerhin bis zum 1. Juli 1970 sogar zu der unsäglichen Feststellung, daß das uneheliche Kind mit diesem noch nicht einmal als verwandt gelte12 Auch wenn sich das mit der ersatzlosen Streichung jener Vorschrift durch das Nichtehelichengesetz13 geändert hat, geht das BGB doch nach wie vor in § 1705 8.1 davon aus, daß das nichteheliche Kind allein unter der elterlichen Sorge seiner Mutter steht, solange es minderjährig ist. Eine Möglichkeit, das Sorgerecht gemeinsam wahrzunehmen, besteht nur im Falle der Heirat der Eltern.14
Auch hier bedurfte es zunächst eines weiteren Einschreitens durch das Bundesverfassungsgericht, um den Gesetzgeber zu einer Aufgabe des Dogmas der mütterlichen Alleinsorge für nichteheliche Kinder zu bewegen: mit einem Beschluß vom 7. Mai 1991 entschieden die Karlsruher Richter im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Ehelicherklärung (§ 1738 Abs.1 BGB), daß der genereite Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts für Eltern nichtehelicher Kinder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten sei und die zwingende Zuordnung zu nur einem Elternteil das Kindeswohl umgekehrt sogar erheblich beeinträchtigen könne.15 Auch wenn sich das Gericht dabei ganz im Sinne der Vorlagefrage unmittelbar nur mit den sorgerechtlichen Folgen der Ehelicherklärung befaßt hat, ist doch nicht zu verkennen, daß große Teile der Begründung ohne weiteres auch allgemein auf § 1705 S.1 BGB übertragbar sind. Davon geht im übrigen auch der aktuelle Entwurf eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus, der unter Berufung auf den Beschluß des BVerfG die Frage des Für und Wider einer gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern gar nicht mehr aufwirft, sondern sich statt dessen nur noch mit den Modalitäten der Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts befaßt.16
Wer glauben sollte, daß nichteheliche Kinder eher ein vernachlässigbares Randproblem unserer Gesellschaft seien, wird durch die rechtstatsächlichen Feststellungen schnell eines Besseren belehrt: schon in der Zeit vor 1914 kam beinahe jedes zehnte Kind nichtehelich zur Welt,17 nach dem 2. Weltkrieg gab es nicht nur die sogenannten "Besatzungskinder",18 sondern auch das neuartige Massenphänomen der "sozialrechtlichen Onkelehe", bei der heimgekehrte Soldaten und Kriegerwitwen auf eine Eheschließung verzichteten, damit die Frau nicht ihre Versorgungsrente verlor.19Heute erreichen die nichtehelich Geborenen nach den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für das Jahr 1994 in den alten Bundesländern immerhin einen Anteil von 12,4 % an allen Lebendgeburten, in den neuen Bundesländern sogar einen solchen von 41,4 %20 Oder anders gewendet: statistisch betrachtet wird etwa alle 41/2 Minuten irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland ein nichteheliches Kind geboren. Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern wird im alten Bundesgebiet auf rund 220.000, in den neuen Bundesländern auf weitere 189.000 geschätzt.21
Angesichts dieses Befundes erscheint die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern in einem ganz eigenen und für sich betrachtet durchaus besonderen Licht. Der allseits beklagte Reformstau im Familienrecht, das zögerliche Verharren des deutschen Gesetzgebers in einer auch international immer mehr isolierten Außenseiterposition, die mittlerweile schon beinahe zur schlechten Tradition gewordene Untätigkeit auf dem sensiblen Gebiet des Kindschaftsrechts bis hin zur mit schöner Regelmäßigkeit erzwungenen Anschubhilfe durch das Bundesverfassungsgericht - all das ist nicht unbedingt dazu angetan, das Vertrauen in die Problemlösungskompetenz des Parlaments zu stärken.22 Von daher kann es kaum verwundern, wenn sich seit einiger Zeit hoffnungsvolle Blicke vor allem auch über den engen nationalstaatlichen Bereich hinaus auf grenzüberschreitende, insbesondere völkerrechtliche Instrumente richten.
Damit gerät auch unser deutsches Familien- und Kindschaftsrecht zunehmend auf den internationalen Prüfstand. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zwei völkerrechtlichen Abkommen zu, nämlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)23 und dem im Rahmen der Vereinten Nationen mit universellem Geltungsanspruch abgeschlossenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention - KRK),24 das teilweise nicht ohne einen etwas geringschätzigen Unterton auch einfach nur "UN-Kinderkonvention" genannt wird.25Die Kritik an einer so verkürzenden Bezeichnung ist nicht bloß Wortspielerei: wer nur von der „Kinderkonvention" spricht, läßt die Rechte des Kindes verschwinden, und übrig bleibt eine gewisse Verniedlichung. Bezeichnend ist, daß vor allem Kritiker des Übereinkommens diese Kurzform bevorzugen.
EMRK und KRK enthalten grundlegende individualrechtliche Gewährleistungen, an denen sich das innerstaatliche Recht messen lassen muß. Die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Deutschland bislang eher ein Schattendasein geführt hat,26 kommt deshalb gar nicht umhin, gerade auch dort nach Antworten zu suchen. Dabei kann und soll es aber - von Ausnahmen abgesehen - in der Regel nicht darum gehen, aus den völkerrechtlichen Grundsätzen sozusagen punktgenaue Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber abzuleiten. Auch für die internationalen Grundrechtskataloge gilt nämlich sinngemäß, was Diederichsen27 in diesem Zusammenhang zur Bedeutung des Grundgesetzes angemerkt hat: wer die EMRK und die KRK als Grundwerteordnung erhalten möchte, muß sich geradezu dagegen wehren, daß etwas in sie hineingelesen wird, was nicht aus ihnen herausgelesen werden kann. Zumindest aber die konventionsrechtlichen Grundlinien muß der Gesetzgeber zwingend beachten, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen überhaupt gerecht werden zu können. Das schließt es im übrigen jedoch nicht aus, daß dem im Einzelfall durchaus auch einmal nur eine ganz bestimmte Regelung genügen kann.
Erste, wenngleich bislang noch immer vereinzelt gebliebene und beinahe mit einem Hauch des Exotischen umgebene instanzgerichtliche Entscheidungen zeigen, daß im Hinblick auf die völkerrechtlichen Vorgaben auch in die Rechtsprechung langsam Bewegung kommt.28 So hat das Amtsgericht Groß-Gerau 1992 unter Berufung auf die Kinderrechtekonvention gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung entschieden.29 Das Amtsgericht Mannheim erkannte 1993 unter Hinweis auf die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die KRK, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den unbegründeten Widerspruch eines Elternteils aufrechtzuerhalten sei.30 Das Amtsgericht Bremen hat dem BVerfG auch unter Bezugnahme auf EMRK und KRK 1993 im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vorgelegt, ob die Regelung des Sorgerechts für nichteheliche Kinder in § 1705 S.1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.31 Demgegenüber hatte das OLG Köln noch ein Jahr zuvor die generelle Einschlägigkeit der Art.8 und 14 EMRK für die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern verneint.32 Nach Auffassung des LG Essen soll auch Art.9 Abs.3 KRK für § 1711 BGB nicht einschlägig sein, weil sich die Konvention angeblich gar nicht mit der familienrechtlichen Stellung des nichtehelichen Kindes befasse.33 Das LG Paderborn glaubte außerdem 1994, keinen Widerspruch des § 1705 S.1 BGB zu den Artikeln 8 und 14 EMRK erkennen zu können, weil sich die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu ehelichen Kindern auf eine objektive und vernünftige Rechtfertigung stützen lasse.34 Im selben Sinne hatten sich vorher auch bereits das OLG Köln35 und das OLG Celle geäußert, das zudem mit der KRK kurzen Prozeß machte, weil diese, wie die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt habe, innerstaatlich auf die familienrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder keine unmittelbare Anwendung finde.36 Das Amtsgericht Kamen hat sich statt dessen aber gleich in mehreren Entscheidungen ausdrücklich über § 1705 8.1 BGB hinweggesetzt und unverheirateten Eltern unter Hinweis auf die EMRK das gemeinsame Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind zugesprochen37 Ähnliche Entwicklungen sind auch im Ausland zu verzeichnen.38
Man mag zu diesen Entscheidungen stehen, wie man will. Vieles davon ist sicher aus dem einen oder anderen Grund angreifbar. Es zeigt aber auch, daß die genannten Gerichte bereit waren, sich im Interesse der Sache mit einer neuen und ungewohnten Rechtsmaterie auseinanderzusetzen. Das allein verdient Respekt. Und um an dieser Stelle ein weiteres Ergebnis gleich vorwegzunehmen: sowohl bei der EMRK wie auch bei der KRK zeigen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in der Tat deutliche Defizite des innerstaatlichen Rechts auf, die es de lege ferenda endlich zu beseitigen gilt.
...
Autor: Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen
ausführlich unter:
http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm#material1
Achim Brötel war im Jahr 2009 Landrat des Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Achim Brötel (geb. 09.11.1963 in Heilbronn) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach (ab Februar 1993, ..., 1993) - 1992 zweite juristische Staatsprüfung. Eintritt in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg als Zivilrichter am Amtsgericht Tauberbischofsheim. Ab Februar 1993 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach - Jugendstaatsanwalt. November 1993 abgeordnet an das Justizministerium Stuttgart abgeordnet. Im April 1997 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und als persönlicher Referent des damaligen Präsidenten Karlmann Geiß an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe abgeordnet. Ab 25.09.2005 Landrat des Neckar-Odenwald-Kreises.