Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Weimar
Familiengericht
Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Weimar
Ernst-Kohl-Str. 81
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 23300
Fax: 03643 / 2330200
E-Mail: poststelle@agwe.thueringen.de
Internet: https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar
Internetauftritt des Amtsgerichts Weimar (07/2023)
Informationsgehalt: geht so
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: mit Stand vom 01.01.2023 - https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar/richterliche-geschaeftsverteilung
Bundesland Thüringen
Direktorin am Amtsgericht Weimar: Hütte - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab , ..., 2022) -
Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar: Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Amtsgericht Weimar eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Weimar - Kreisfreie Stadt
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte, Richter, Verfahrenspfleger und Gutacher?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Steffen Baumgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 24.01.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 24.01.2000 als Richter am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. 2009: Thüringer Richterbund Vorsitzender der Bezirksgruppe Erfurt - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Christian Dettmar
(geb. zensiert durch
Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.08.1997,
..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.1997 als Richter am
Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013, ..., 2018: Familiensachen. 2011, ..., 2013: Pressesprecher am Amtsgericht Weimar. 03.05.2021:
"Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss
(AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber
dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben
worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer
Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des
OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer
Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das
Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht
verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer
Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden
Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter
hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der
Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die
Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der
Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim
auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen
Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene
Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss
zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar
rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen
Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten
sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller
Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen,
AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests
teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht
aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig –
nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr.
Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests
erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle
Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr
bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch
Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die
psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der
Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte
eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext
inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten –
Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und
in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des
Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den
Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop
beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter
Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen.
Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich
dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches
Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." -
https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw.
20.04.2023: "Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen
Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian
Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage
angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht
am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die
Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt.
Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da
dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger
zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber
hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus
verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem
Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig,
dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der
Hauptsache beigemessen wird. ... Zwischen den Zeilen der Erklärung der
kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die
Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben,
sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ..." -
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Dagmar Fasco (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 02.09.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.
Inez Gloski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Familiensachen. 2013: Präsidiumsmitglied. 2018, ..., 2021: Mediensprecherin.
Karl-Heinrich Götz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1995 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied. 2012: Jugendstrafsachen. 2012, 2013: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Weimar.
Matthias Guericke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Matthias Guericke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2002 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.2018 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt (abweichendes Geburtdatum). Amtsgericht Rüdesheim - GVP 01.01.2020, 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Glienicke. 23.01.2021: "Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” - https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html. 03.07.2021: "Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen. Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. ..." - https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf. 15.10.2022: "Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online. ..." - https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Matthias Näser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 12.07.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.07.2002 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Karin Reckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 01.02.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.
Michaela Schulz-Hauzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 06.10.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.
Susanne Weller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 14.06.1996, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar - halbe Stelle - aufgeführt Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Susanne Weller nicht aufgeführt. 2013: Familiensachen.
Abteilungen am Familiengericht Weimar:
1 F -
2 F -
3 F - Amtsgericht Weimar - 9 F 148/28 -
Beschluss vom 08.04.2021: ... hat das Amtsgericht Weimar durch …
im
Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern
der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der
Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar,
sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle
weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes
anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände
Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog.
qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2.
Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das
vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung
des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen
der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen
Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an
diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der
Schule aufrechtzuerhalten.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen
Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung wird angeordnet.
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weimar tätig:
Carolina Brauhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 17.02.1998, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.02.1998 als Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Monika Freundlieb (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Sozialgericht Dortmund (ab 03.05.1993, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2002 als Richterin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Angaben im Handbuch offenbar fehlerhaft.
Marlies Kunkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar - beurlaubt - aufgeführt.
Rita Pesta (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.05.1999 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.
Dr. Günther Schmidt (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2002)
Mandy Trebeß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Arnstadt (ab 15.03.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.04.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.03.2018 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt.
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Apolda
überregionale Beratung
http://familienberatung-apolda.de
Familienberatung Erfurt
überregionale Beratung
http://familienberatung-erfurt.de
Familienberatung Jena
überregionale Beratung
http://familienberatung-jena.de
Familienberatung Weimar
überregionale Beratung
http://familienberatung-weimar.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Allgemeine Sozialberatung Migrationsberatung
Thomas-Müntzer-Str. 18
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 202161
E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de
Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erfurt - Außensprechstelle -
Thomas-Müntzer-Str. 18
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 202149
E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de
Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)
pro familia Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung
Erfurter Str. 28
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 59904
E-Mail: weimar@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Jugendberatung
SOS-Beratungs- und Familienzentrum
Coudraystr. 8
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 850606
E-Mail: bz.bufz-weimar@sos-kinderdorf.de
Internet: http://www.sos-bufz-weimar.de
Träger: SOS-Kinderdorf e.V.
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Mehrgenerationenhaus Weimar-Schöndorf
Carl-Gärtig-Str. 25a
99425 Weimar
Telefon: 03643 / 437136
E-Mail: f.fehling@jul-bildung.de
Internet: http://www.jul-bildung2.de
Träger: Förderkreis JUL gGmbH
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung
Kreisstelle für Diakonie Allgemeine Sozial- und Lebensberatung
Moskauer Str. 1a
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 403216
E-Mail: kreisstelle@diakonie-wl.de
Internet: http://www.stiftung-sophienhaus.de
Träger: Stiftung Sophienhaus
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Mehrgenerationenhaus/ Bürgerzentrum Weimar West
Prager Str. 5
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 548278
E-Mail: alange@weimarer-wohnstaette.de
Internet: http://www.mehrgenerationenhaeuser.de/weimar-west
Träger: Weimarer Wohnstätte GmbH
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Sozialberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Stadtverwaltung Weimar Amt für Familie und Soziales Soziale Dienste
Schwanseestr. 17
Haus II
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 762-963
E-Mail: familienamt@stadtweimar.de
Internet: http://www.weimar.de
Träger: Stadt
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weimar für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Dr. Margit Müller
Postfach 2121, 07511 Gera
oder: 07551 Gera
Bestellung am Amtsgericht Altenburg, Amtsgericht Erfurt, Amtsgericht Gera, Amtsgericht Greiz, Amtsgericht Jena, Amtsgericht Pößneck, Amtsgericht Weimar
Bestellung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Elke Wolff
Diplom-Psychologin
Anton-Bruckner Weg 7
07743 Jena
Rechnung für ein Gutachten in Höhe von 25.145,93 € (Oberlandesgericht Jena, Justizzahlstelle, Rechnung vom 16.07.2014 - zu AG Weimar - 9 F 286/11 - Richterin Gloski)
Beauftragung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Weimar
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Weimar noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Weimar
Frauennotruf
Straße:
99420 Weimar
Telefon: 03643 / 871172, 0179-1952110
E-Mail: frauenhaus-weimar@web.de
Internet: http://www.frauenzentrum-weimar.de
Träger: Frauenzentrum Weimar e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Kinder- und Jugendschutzdienst Känguru
Friedrich-Ebert-Str. 2
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 850700
E-Mail: weimar-ksd@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Träger: pro familia e.V.
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung
Mitarbeiter/innen: Elke Lieback - pro familia Weimar Kinderschutzdienst (2004, 2005)
Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft
verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus
VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023
Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass
ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz
wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das
Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür,
dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend
sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer
Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in
seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er
zuständig war (dazu unten mehr).
Die Staatsanwältin, die der
rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar
sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert.
Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch
plädiert..
Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug,
sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen
werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch
die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt,
sondern auch seine Pension verlieren.
Der Vorsitzende Richter sagte laut
MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil
gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am
Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv
generiert.
Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter
und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht
Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer
Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige
Anordnung mit dem Kindeswohl.
Interessant ist, wie der MDR in seinem
Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine
Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das
Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung
inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher
Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen
Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte,
eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger
Widerstand
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang
April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid
verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In
seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch
als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es
gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die
Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab
Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem
Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof.
Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und
Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und
Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie
sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen,
dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
In dem Verfahren
hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter
Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und
Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem
Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Gerechte Justiz?
Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die
Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht,
sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für
diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte
und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
Statt einer kritischen Aufarbeitung
der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf
diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.
Zum Schluss hier noch der
oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil
er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg
wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe
von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile
zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf
(genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für
19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende
Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er
als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer
Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der
Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde
Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den
Glauben an die Justiz genommen.
https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/
Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft
Von Heike Pührer
22. August 2023
Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt
(18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen
Rechtsbeugung im Amt angeklagt.
Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht
die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen
mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer
Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen
„sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“
herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht
gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.
Nun also stand der
letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer
teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als
Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach
eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt.
Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem
Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:
Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar
angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch
Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30
Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal
oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.
...
Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).
...
Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der
Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und
Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe
für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von
Verteidiger Strate
Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger
Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen
Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten
Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im
Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine
gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung
stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests,
bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl
im Vordergrund“, so Strate.
Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter
Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch
zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu
verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen,
sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das
Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und
so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.
...
Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei
Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite
VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
Der Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für
Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-,
Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie
Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute
setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die
staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte
gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von
Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder,
einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der
Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist.
Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben
wurde.
Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer
der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied,
steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit
verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung
vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch
weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die
Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an
zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei.
Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe
hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als
seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“
Die
Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter
Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell
erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat
geschadet.“
Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und
Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach
Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR
berichtet.
Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut
„MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die
Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber
nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.
Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten
geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der
angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur
an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird
in der nächsten Woche erwartet.
Der Prozess ist auch deshalb brisant,
weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen
vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die
Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer,
die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt
Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung
25. Jan
2023
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April
2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er
verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er
in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss
vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war
gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit
zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von
Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den
Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines
Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht.
Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt
es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben.
Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in
Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams
von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwer tun.
Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der
umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten.
Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer
Richterdienstgericht jetzt entschieden.“
Was für eine Formulierung! Ein
Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in
Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen
sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für
andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil
sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.
Dem Weimarer
Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein
Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für
gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für
Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander
Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen
Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg,
steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal
für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen
vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten
Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ –
und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf
der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel
übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10.
Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21.
Dezember.
Gefahr für Unbequeme
Die Signalwirkung ist klar: Wer
falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los
zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an
(post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter
wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik,
die solche Zustände schafft.
Dabei war der Weimarer Richter einer
regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall:
„Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom
einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen
die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung
ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den
Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in
schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche
Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der
Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung
wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem
Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen
Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung
ausgelöst.“
Rückendeckung aus Karlsruhe
Für mich persönlich ist die Frage, wer
hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem
Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet
ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein
Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht
einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen
Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen
Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer
Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das
Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt
die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in
Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben
darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier
wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker
einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei
Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe
hier und hier).
https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/
Maskenpflicht an Schulen
07.10.2022
Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21
Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung
des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die
bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F
148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an
Schulen aufgehoben.
Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des
BGH vom 03.11.2021 kritisch auseinander und untersucht, ob die im Verfahren
aufgeworfenen wichtigen Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der
wesentlichen bis zur Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in
der juristischen Literatur erörtert wurden.
1. Erfordernis der
Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
Der BGH geht in
seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar gehalten gewesen
wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe
laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne
eine inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).
Dabei setzt sich der
BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen herrschenden Meinung § 17a
GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach § 24 FamFG – wie es das
Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist – nicht anwendbar ist
(vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 21; OLG
Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG
Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG Bamberg vom
17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg in den oben
zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des Familiengerichts, der
eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht vorsah, aufgehoben und an das
Familiengericht zurückverwiesen. Die Anwendung des § 17a GVG durch das
Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung des Verfahrens nach den
Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten Streitsachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist dies der Fall,
nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung des Verfahrens
der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl. OLG Zweibrücken
NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom 26.04.2021 Az.
9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind,
fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtsweges, so dass
für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.“
Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der bis dahin herrschenden
Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine Verweisung des
Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst annimmt (vgl.
NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21
NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten Entscheidung des
BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der Verweisungsbeschluss
des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht Münster
rechtswidrig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das
Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbstständig von Amts wegen. Es hätte
keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen
gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung
eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen
müssen.“
Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie
dem Zweck der Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der
Zuständigkeit geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann
den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn
aber bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann
ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.
Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach
§ 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren
der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG nicht
anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde
ein Rechtsmittel möglich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der
einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.
2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?
Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666
IV BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies
begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur
Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme,
verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt
seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies
würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten.
Dieses
Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den Verwaltungsgerichten
diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die den
Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter den
fünf Gerichtszweigen nicht existiert.
Dabei verkennt der BGH, dass es
bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der Familiengerichte gab, in denen
die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand verpflichteten. So war nach
der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV
BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für
Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn.
237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB §
1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG
Kassel hatte mit seinem Beschluss vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl.
DAVorm 1996, 411) die örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer
einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer
gestörtes Kind dort stationär aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte
zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom
19.04.1996 sei die betreffende Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe
eine regionale Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der
Sorgeberechtigten, des Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener
Initiative nicht zuständige Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.
Einen
weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der
UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in
ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az.
9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der
UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das
Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss §
1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen
Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das
Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig
Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es
um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das
Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet,
jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten
Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach
§ 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die
Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung
des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die
Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über
den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO)
anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die
entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42
SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das
Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine
vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666
BGB vor dem Familiengericht.
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem
Familiengericht entstehen auch keine Kosten. Dies liegt daran, dass bei
Nichteinleitung des Verfahrens auch keine Gerichtskosten anfallen
(Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11). Leitet das Familiengericht
hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem ersten Tätigwerden des Gerichts
Verfahrenskosten an, die aber erst mit der Endentscheidung nach § 81 FamFG einem
Kostenträger auferlegt werden. Im Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG
nicht der Person auferlegt, die aus echter Sorge um das Kind dem Familiengericht
einen Sachverhalt zur Prüfung der Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt
sich aus dem Grundgedanken des Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung
des § 1666er-Verfahrens als Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von
Kosten auf die anregende Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher
nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei
einer Anregung nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass
der Anregende Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur
tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt
wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist
jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die
Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische
Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein
weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem
Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das
Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich
eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur
Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…]
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch
Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller
Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen
Rechtsbeistand.
Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach
Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe
nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig
werden, während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss
von Amts wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig
werden muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit
höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser
zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst
unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung
fordert.
Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach
es dem Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das
Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte
vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788,
59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht,
dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den
Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird
dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein
gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches
Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach
Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund
eines formellen Antrags tätig.
Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer
Betracht lässt, ist die Vorschrift des § 1837 BGB. Dass das Familiengericht
Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch gegenüber einer Person ergreifen
kann, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837
BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB im Verhältnis zum Vormund entsprechend.
Eine Privilegierung des in öffentlicher Funktion handelnden Vormundes ist in §
1837 III BGB lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes
vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht kann den Vormund und den
Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld
anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld
festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der
Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung
auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von
dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer
familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche
Anordnung an sich.
Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA
„Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht – eine ungewöhnliche Entwicklung“, der
diese Thematik eingehender behandelt, verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist,
dass – anders als der BGH in seiner Entscheidung meint – aus der fehlenden
Kompetenz des Familiengerichts zu Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen
der Verantwortungsgemeinschaft nicht auf eine fehlende Kompetenz des
Familiengerichts zur Anordnung gegenüber einem in öffentlicher Funktion tätigen
Dritten geschlossen werden kann.
3. Gefährdung des Kindeswohls durch
Maskentragen in der Schule
Der Frage, ob durch das Maskentragen in der
Schule das Kindeswohl gefährdet sein kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies
ist formaljuristisch korrekt, da beim BGH nur die vom Oberlandesgericht
zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV
5 GVG anhängig war. Von der sich anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter
dictums hierzu Stellung zu nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von
Kindern dringenden Relevanz keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal
der BGH des Öfteren durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig
Stellung nimmt.
Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht
eingehender befasst haben, entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden
hätte. Dies trifft nicht zu.
Die Frage, ob Maskentragen in Schulen
gesundheitsschädlich und damit das Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich
weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf: Erstens lagen dem Beschluss des AG
Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde,
wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit des Maskentragens
darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen Fragenkatalog an die im
Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und Gesundheit. Die Fragen wurden
innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet (vgl. AG Weimar vom 09.04.2021,
Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt wurde unter anderem, ob die
physischen und psychischen Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern untersucht
wurden bzw. die Unbedenklichkeit des Maskentragens bei Kindern durch Studien
oder wissenschaftliche Quellen belegt werden könne. Das Schweigen der
Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage einer Unbedenklichkeitsprüfung
von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen lassen, da in Deutschland
bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.
Daher wird hier im Rahmen
eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das Maskentragen
gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen das
Infektionsgeschehen reduziert werden kann:
Bereits lange vor Corona war
bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen Gesundheitsschäden
hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005
zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischem Mundschutz
an medizinischem Personal eine verstärkte Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und
einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Da Hyperkapnie verschiedene
Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese Dissertation die Hersteller von
chirurgischen Operationsmasken dazu auf, Filtermaterialien mit höherer
Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.
Eine Studie von Beder
et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur
30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit
Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts an der Einschätzung geändert, dass
das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So zeigte eine im April 2021
veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65 Studien gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die Auswertung zeigte Veränderungen
in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einem gehäuften gemeinsamen
Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem Abfall der Sauerstoffsättigung
(67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und Abfall der
Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung
der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und
Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres Maskentragen in der
Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Effekten und
Folgen führen, so die Wissenschaftler.
Daneben war allgemein bekannt,
dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie keine Maskenpflicht an Schulen
bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu keinem Zeitpunkt Masken tragen,
ohne dass sich in Schweden die Schulen zu Hotspots entwickelt hätten und ohne
dass es dort zu einem erhöhten Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich
verzeichnet Schweden sogar weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen
US-Bundesstaaten wurde bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen
aufgehoben, ohne dass sich dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit
Maskenpflicht in der Schule verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich
kein Unterschied zwischen den US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne
Maskenpflicht im Hinblick auf das Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt
für etliche afrikanische Staaten, die in Schulen schon seit Längerem auf Masken
verzichten.
Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona
wissenschaftliche Belege für die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab
und der Tatsache, dass andere Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und
etliche afrikanische Länder ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die
Pandemie kommen bzw. kamen, waren die Ergebnisse der gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kappstein und Kuhbandner nicht abwegig, sondern
deckten sich mit den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den
Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein nimmt in ihrem Gutachten auf 150
wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner wertet in seinem Gutachten 96
wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt sich in ihrem Gutachten
ausführlich mit der Gegenposition auseinander und berücksichtigt alle
vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen Nutzen von Masken sehen,
insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des ECDC.
Kappstein
kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt, dass
Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2
nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).
Kuhbandner
kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn. 1017),
nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür gibt,
dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert
gesenkt werden kann.
Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch
das Maskentragen (Rn. 1021 – 1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der
WHO vom 01.12.2020, auf eine Publikation in der Fachzeitschrift Medical
Hypothesis vom Januar 2021, auf eine Veröffentlichung im British Medical Journal
vom August 2020 hinsichtlich der psychischen, biologischen und immunologischen
Risiken speziell für Kinder und Schüler und auf die Monatsschrift
Kinderheilkunde. In letzterer Publikation wurden verschiedene Beschwerden
aufgezählt: Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein,
Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern,
Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren
werden im Gutachten Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel
thematisiert. Das Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer
Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des
emotionalen Erlebens und Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe
die Gefahr der Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und
Aufrechterhaltens von entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn.
1122).
Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von
Kuhbandner und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu
Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner
führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu
langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.
Eine Kindeswohlgefährdung
durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso bedauerlicher ist es,
dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei Kindern bereits
manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei Kindern fast
verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62 % der Mädchen
und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf. Natürlich
kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für die
psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine
Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen
bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer
Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade
in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern
angemahnt.
4. Fazit
Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666
BGB eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG durchgeführt werden muss,
erscheint unter Berücksichtigung der bisher ergangenen obergerichtlichen
Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von § 57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass
sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom Familiengericht ans
Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest fragwürdig.
Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen,
erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des
§ 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar
vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch
Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich –
nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.
Der BGH hat sich
den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich ist und das
Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen Fragen aus
formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings wäre eine
Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz für
Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten von
Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des AG
Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen das
Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass das
Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.
Der Beschluss des BGH
vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch ungeachtet des
vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche Entscheidung zu
stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren aufgeworfenen
wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich oder gar nicht
auseinandersetzt.
BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule
https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/
»Sensationsrichter« von Weimar: Acht Razzien im Umfeld
Betroffene schildern Merkwürdigkeiten
VERÖFFENTLICHT AM 01. Jul
2021
Ein Gastbeitrag von Gregor Amelung
Nach Informationen von 2020news
wurden die Wohnungen und / oder die Büroräume von Richter Dettmar, des
Verfahrensbeistands der Kinder, einer Mutter eines Kindes sowie von Prof. Ulrike
Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und von Uli
Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer
sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Als
offizielle Begründung für die drastische Maßnahme der Staatsanwaltschaft Erfurt
wurden die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Richter Dettmar angegeben. Der Richter
hatte Anfang April 2021 ein weithin beachtetes Urteil gefällt, in dem er die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen verboten hatte, weil
er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte: Amtsgericht Weimar,
Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21.
In dem insgesamt 178 Seiten
langen Beschluss sah die Staatsanwaltschaft Erfurt allerdings den
Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Daraufhin hatten Ermittler bereits am 26.
April 2021 sowohl Dettmars Büro, sein Auto und sein Haus durchsucht und das
Handy des Richters beschlagnahmt.
»Absolut vertretbare Position«
Laut
Dettmars Anwalt Gerhard Strate wirft die Staatsanwaltschaft seinem Mandanten
vor, gegen Paragraf 1666 BGB (»Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls«) verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 besagen dort
allerdings laut Strate, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist,
»Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten« zur Abwendung von Gefahren für
Kinder zu treffen. Richter Dettmar sei davon ausgegangen, dass mit »Dritten«
auch öffentliche Institutionen wie eine Schule gemeint sein können. Das sei eine
»absolut vertretbare Position«, so Dettmars Anwalt Ende April.
Gestern
kam es dann zur zweiten Razzia bei dem sogenannten »Sensationsrichter« von
Weimar. Und auch Dettmars Richterkollege Matthias Guericke erhielt Besuch von
der Polizei. Guericke steht zwar nicht in Verbindung zum Verfahren von Richter
Dettmar, hatte aber ähnlich maßnahmenkritisch wie sein Kollege entschieden.
Und auch Prof. Dr. Ulrike Kämmerer haben die Ermittler besucht. Die auf
Virologie, Immunologie und Zellbiologie spezialisierte Biologin am
Universitätsklinikum Würzburg, die sich vor Corona überwiegend mit dem
Stoffwechsel bei Krebspatienten beschäftigt hatte, hatte für das Verfahren vor
dem Familiengericht Weimar, in dem Richter Dettmar entschieden hatte, ein
Gutachten erstellt, in dem die mangelnde Aussagekraft des PCR-Tests in Sachen
SARS-CoV-2-Infektionen dargelegt wurde. In Kämmerers Büro wurde nun eine
Mitarbeiterin von der Polizei genötigt, der Mitnahme von Unterlagen zuzustimmen.
Beschlagnahmt wurde u.a. auch das Buch »Das PCR-Desaster – Zur Genese und
Evolution des ›Drosten-Tests‹«, in dem ein Beitrag von Kämmerer abgedruckt ist.
Allerdings kriegt man das 104 Seiten starke Werk auch ganz ohne Blaulicht
unter www.thomaskubo.de. als PDF oder als Softcover. Entsprechend irritiert
zeigte sich die Gutachterin. »Das ist ein ausgesprochen ungewöhnlicher Vorgang«,
so Kämmerer. »Ich habe schon in diversen Verfahren als [sachverständige] Zeugin
ausgesagt. Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der
Polizei oder vom Gericht befragt.« Es sei »unglaublich, dass die Polizei ohne
Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer
beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz… verschafft.«
Zusätzliche Brisanz erhält das Vorgehen der Behörden dadurch, dass sowohl
Kämmerer als auch der ebenfalls betroffene Uli Masuth als Kandidaten der Partei
»dieBasis« zur Bundestagswahl am 26. September antreten.
Die neue Partei
muss man mit ihren Corona-Maßnahmen-kritischen Mitgliedern wie Prof. Dr.
Sucharit Bhakdi und Dr. Wolfgang Wodarg fraglos zur Opposition rechnen, weshalb
das harsche Vorgehen der Staatsanwalt irritierend und staatspolitisch unsensibel
erscheint. Zumal Kämmerer selbst noch Folgendes zu bedenken gibt: »Ich frage
mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung… [war],
als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren. Denn mein
Gutachten ist ja im vollen Wortlaut veröffentlicht und kann von jedermann
eingesehen werden.«
Kämmerers Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen.
Zumal man zeitgleich stattfindende Razzien eigentlich eher im Milieu der
organisierten Kriminalität oder bei »Gefahr im Verzug« erwarten würde. Und auch
bei dem anderen von der Polizeiaktion betroffenen Kandidaten der Partei
»dieBasis« erscheint der Einsatz unverhältnismäßig. Hierbei wurde die Wohnung
von Uli Masuth vom Landesverband Thüringen und seiner Frau durchsucht.
»Grund der Durchsuchung in unserer Ehewohnung [war] laut richterlichem Beschluss
die Frage, ob meine Ehefrau ein ›Kennverhältnis‹ zu Richter Dettmar unterhalte«,
so Masuth. Dabei hätte seine Frau auf einfache Nachfrage »jederzeit mitgeteilt,
dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern dass wir seit vielen Jahren
befreundet sind.«
Was diese Bekanntschaft allerdings mit dem
Gerichtverfahren zu tun hat, kann sich der Kabarettist und Wahl-Weimarer nicht
erklären. Genauso wenig, dass »von den insgesamt neun beschlagnahmten
technischen Geräten« nur eines seiner Frau gehört. »Interessant in diesem
Zusammenhang« sei dann noch: »die Polizei wollte sich sogar… Zugang zu unserem
›Basis-Auto‹ verschaffen. – Was kann das mit einem möglichen ›Kennverhältnis‹ zu
tun haben?«
Da Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, stellt sich in
dieser Causa auch die Frage nach der politischen Verantwortung von
Justizminister Dirk Adams (Die Grünen) in der Minderheitsregierung von
Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke). Zumal in Thüringen zeitgleich zur
Bundestagswahl eine vorgezogene Neuwahl zum Landtag stattfinden wird.
https://reitschuster.de/post/sensationsrichter-von-weimar-gestern-8-razzien-im-direkten-umfeld/
FURCHTBARE JURISTEN?
EINSCHÜCHTERUNG DER JUSTIZ?
Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen.
Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Auch dieses Urteil war wegweisend.
RAZZIEN AUCH BEI BASIS-BUNDESTAGSKANDIDATEN
Doch damit nicht genug. Durchsucht wurde auch der Verfahrensbeistand der
Kinder, deren Mutter und Herr Ulrich Masuth, mit der Begründung, Masuths Frau
sei mit Richter Dettmar
befreundet. Masuth und Frau Professor Ulrike Kämmer
sind beide Bundestagskandidaten der Partei Die Basis. Der Verdacht einer
politisch motivierten Durchsuchung liegt nahe.
BVG HATTE DETTMAR FÜR ZUSTÄNDIG ERKLÄRT
Begründet wurden die Durchsuchungen mit dem Verfahren wegen vermeintlicher
Rechtsbeugung durch Richter Dettmar, aufgrund seines Urteils zur
Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen. Dies ist juristisch
insofern interessant, als dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die
Rechtsansicht von Richter Dettmar bestätigte und derartige Verfahren
den
Amtsgerichten zuwies. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden,
dass ein Richter eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung nicht durchführen darf,
wenn sich die
Maßnahme gegen eine Behörde richten würde. Dies ist allerdings
juristisch umstritten, da dadurch Schüler von staatlichen Schulen gegenüber
Schülern von privaten Schulen benachteiligt wären.
Richter Dettmar wurde also durchsucht, obwohl er sachlich zuständig war. Dass
das Bundesverwaltungsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt
annimmt, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen staatliche Behörden
unzulässig ist, rechtfertigt weder ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, noch
diverse Hausdurchsuchungen. Die Durchsuchungen können nur als
ein weiterer
Einschüchterungsversuch gegen eine unabhängige Richterschaft gewertet werden.
03.07.2021
Markus Haintz ist Rechtsanwalt und Journalist.
https://www.nichtohneuns.de/zeitung/
Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern
19.06.2021
Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an
zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung
ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen
durchsucht.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter
wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es
Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten
privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften
von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt
mitteilte.
Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation
zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst
bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und
Laptops sichergestellt.
Der am Weimarer Amtsgericht tätige
Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche
Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer
Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im
Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...
Kommentar Väternotruf:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von
Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
19.05.2021
Erstellt von
Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung
des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf
Das Thüringer
Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen
gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.
Die Eltern von
zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar
angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche,
seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die
gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum
Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz
gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen
Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert
am 12.3.2021, angeregt.
In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat
das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten
einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und
die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen
oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den
beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit
ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen
Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem
Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.
Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor
einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu
entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der
Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die
Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu
überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im
Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen
Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die
gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von
Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den
Verwaltungsgerichten.
Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von
Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten
dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden,
Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“
im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge
Maßnahmen getroffen werden könnten.
Da eine Verweisung des von Amts wegen
eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war
die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und
das Verfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1
UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21
Jena,
den 18.05.2021
Verfasser der Pressemitteilung:
Richter am
Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen
Kommentar:
Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.
Dabei bestimmt doch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
(1) Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr
abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
und in einem solchen Fall
wären die Eltern "nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen
Durchgriff auf die Schule haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB
dann doch das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig sein.
Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.
Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar,
Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage
Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen
Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf
gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage
erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht
bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem
Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine
Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht
verlagern.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde
einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung
von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder
gefährdet sah.
Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an
das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung
schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen
zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das
Verwaltungsgericht.
Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand
des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das
Familiengericht zuständig sei.
Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für
Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss
des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die
Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die
ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht
übertragen.
Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer
Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als
Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer
Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler
vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte
Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an
SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der
Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Der Beschluss von Richter Dettmar
ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten
ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur
fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines
Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren
fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für
ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof.
Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch
die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den
Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung
der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter
Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung
bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine
Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters
durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem
Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem
Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard
Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er
keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter
erkennen können.
Auch gegen eine Weilheimer Familienrichterin, die in
einem gleichgelagerten Fall ihre Zuständigkeit bejaht und wegen
Kindswohlgefährdung gegen die Maskenpflicht von zwei Schülern entschieden hatte,
laufen derzeit – bei der Staatsanwaltschaft IV in München – Ermittlungen wegen
Rechtsbeugung wegen Entscheidung trotz Unzuständigkeit. Für dieses Verfahren ist
der Karlsruher Beschluss in gleicher Weise relevant.
...
03.05.2021
Thüringer Ministerium: Erhebliche Zweifel an Beschluss von
Amtsgericht Weimar
Ein mutmaßlicher Beschluss des Amtsgerichtes
Weimar hat für viel Wirbel gesorgt.
Darin wurde offenbar einer Klägerin recht
gegeben, die gegen Maskenpflicht, Abstände und Testpflicht an den Schulen ihrer
Kinder geklagt hatte.
Das Thüringer Bildungsministerium stellt nun klar, die
Entscheidung sei allenfalls für die beiden Schüler bindend.
...
Das Amtsgericht Weimar war bereits im Januar in den Schlagzeilen, als ein Richter einen Angeklagten freisprach, der wegen einer verbotenen Feier ein Bußgeld zahlen sollte. In der Urteilsbegründung nannte der Richter die Maßnahmen eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“. Der Jurist hatte 2020 selbst gegen Corona-Maßnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Jena überprüft sein Urteil nun. Der aktuelle Fall ist aber nach RND-Informationen von einem anderen Richter am Amtsgerich Weimar bearbeitet worden.
11.04.2021
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging
es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese
Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene
wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese
Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie
folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im
Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer
weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen,
Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung,
Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei
Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen
Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person
hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und
Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch
Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3
Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von
Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter
freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern
und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen
freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über
die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem.
Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und
der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu
entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die
tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.
1.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog.
allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der
Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss
insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35,
44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter
"Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit
einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind
(Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des §
3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S.
2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines
Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als
Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von §
28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren
Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es
zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden
darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin
geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute
Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur
Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von
(einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot.
Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann
(dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der
Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der
erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite
wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier,
Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in
Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der
Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage
diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa
BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage
breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht
(Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG
möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht
dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser
Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann
mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile
aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG
einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von
einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]
3. Es kann hier
dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der
Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive
Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf
Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein
sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013
lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte
Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein
Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei
Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie
diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher
im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich"
(Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt –
und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses
der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet,
noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die
Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf
die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab
keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich
dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.
Diese
Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen
(Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020
erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in
den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die
den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom
16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut
durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des
Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des
Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10
Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs
der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer
Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und
dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt
– dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten
Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur
14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11.
auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak
der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten,
er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch
etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt
bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
-
Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der
Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem
Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am
15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen
des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist
es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr
2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken
der Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut
Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das
Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG
als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der
Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen
Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der
Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses
Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig
von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht
auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit
(Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang
oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen
verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus
folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren
Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des
Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit
welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen
er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den
unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft.
Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und
beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein
Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin
sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben,
einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht
zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in
guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz
zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand
konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den
Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu
sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die
übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es
scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit
der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge
inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden,
was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach
dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen
Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen
selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als
gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem
allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als
potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als
Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich
die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst
aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein
Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das
Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie
vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber
zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst
Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist
insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass
mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt
behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die
Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die
Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein
allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar
angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
Amtsgericht Weimar - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren im Internet u.a. auch über das Amtsgericht Weimar
http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-weimar.htm
Zur weiteren Verbesserung
unseres Informationsangebotes für die Bürgerinnen und Bürger bitten wir Sie um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplans.
Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber
seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was
vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden
Richter.
Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Informationsfreiheitsbeauftragter zuständig ist, hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen.
Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.
Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktuelle Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Weimar wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "mangelhaft" eingestuft.
Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich an:
Mehr Demokratie e.V.
E-Mail: info@mehr-demokratie.de
Internet: https://www.mehr-demokratie.de
Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter.
Gerne hilft Ihnen in dieser Frage auch das Justizministerium Thüringen weiter, dort freut man sich über ein größtmögliches Engagement zu Gunsten der Informationsfreiheit.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Angefragt am 27.06.2018.
Richter kritisieren Jugendämter
Nach Ansicht von Jugendrichtern könnten in Thüringen Präventionsprojekte die Jugendkriminalität senken. Doch wegen unklarer Kostenteilung zwischen Land und Kreisen würden sie oft eingespart.
JENA. Es war die erste Straftat des Jugendlichen. Der Weimarer Richter Karl-Heinz Götz verurteilte ihn deshalb zunächst zu einem "Sozialtraining", um ihm noch eine Chance zu geben. Doch das wollte das Jugendamt des Weimarer Lands nicht bezahlen. Zu teuer, erinnert sich Götz. Schließlich einigte man sich nach vielen Gesprächen auf fünf "Beratungsgespräche" im Amt.
Das Beispiel aus Weimar sei kein Einzelfall, befand gestern der Jugendgerichtsverband DVJJ in Jena. Viele Kreise hätten nämlich die Projekte zur Prävention von Jugendkriminalität gekürzt, etwa für Konflikttrainings oder Täter-Opfer-Ausgleiche. Dabei sei die Rückfallquote von inhaftierten Jugendlichen mit über 80 Prozent doppelt so hoch wie jene, die solche Programme absolvierten. Besonders kritisch sei die Lage etwa in Eisenach, Nordhausen und im Weimarer Land, wo es gar keine gebe. Sehr gut gelinge die Prävention dagegen etwa im Kreis Saalfeld-Rudolstadt.
Das Wegkürzen der Projekte spare zwar kurzfristig Geld, langfristig führe dies wegen der Rückfälligkeit jedoch zu höheren Kosten für die Gesellschaft, kritisierte die Thüringer DVJJ-Vorsitzende Heike Ludwig. Grund für die Kürzung sei, dass es für die Kreise derzeit keine Anreize gebe, die Programme fortzuführen. Zudem sei die Verantwortung unklar geregelt. Die Richter, die solche Konflikttrainings als Strafe aussprechen, fallen in die Zuständigkeit des Landes, die ausführenden Jugendämter in die der Kreise. Ludwig rief deshalb das Land auf, sich an den Kosten solcher Projekte mit 50 Prozent zu beteiligen. Dagegen lehnt der Verband "Warnarreste" und längere Gefängnisstrafen für Jugendliche ab. Dies würde nur die Rückfallquote erhöhen.
10.03.2008 Von Falk HEUNEMANN