Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Weimar

Familiengericht

Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

 

 

 

Amtsgericht Weimar

Ernst-Kohl-Str. 81

99423 Weimar

 

Telefon: 03643 / 23300

Fax: 03643 / 2330200

 

E-Mail: poststelle@agwe.thueringen.de

Internet: https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Weimar (07/2023)

Informationsgehalt: geht so

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: mit Stand vom 01.01.2023 - https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar/richterliche-geschaeftsverteilung

 

 

Bundesland Thüringen

Landgericht Erfurt

Oberlandesgericht Jena

 

 

Direktorin am Amtsgericht Weimar: Hütte -  Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab , ..., 2022) -

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar: Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Amtsgericht Weimar eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Weimar - Kreisfreie Stadt

 

  

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte, Richter, Verfahrenspfleger und Gutacher? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Steffen Baumgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 24.01.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 24.01.2000 als Richter am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. 2009: Thüringer Richterbund Vorsitzender der Bezirksgruppe Erfurt - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html

Christian Dettmar (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.08.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.1997 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013, ..., 2018: Familiensachen. 2011, ..., 2013: Pressesprecher am Amtsgericht Weimar. 03.05.2021: "Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." - https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw. 20.04.2023: "Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ... Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ..." - https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

Dagmar Fasco (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 02.09.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.

Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.

Inez Gloski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Familiensachen. 2013: Präsidiumsmitglied. 2018, ..., 2021: Mediensprecherin.

Karl-Heinrich Götz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1995 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied. 2012: Jugendstrafsachen. 2012, 2013: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Weimar.

Matthias Guericke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Matthias Guericke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2002 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.2018 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt (abweichendes Geburtdatum). Amtsgericht Rüdesheim - GVP 01.01.2020, 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Glienicke. 23.01.2021: "Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.”  - https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html. 03.07.2021: "Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen. Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. ..." - https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf. 15.10.2022: "Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online. ..." - https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/

Matthias Näser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 12.07.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.07.2002 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 

Karin Reckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 01.02.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.

Michaela Schulz-Hauzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 06.10.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.

Susanne Weller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 14.06.1996, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar - halbe Stelle - aufgeführt Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Susanne Weller nicht aufgeführt. 2013: Familiensachen.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Weimar:

1 F -

2 F -

3 F - Amtsgericht Weimar - 9 F 148/28 - Beschluss vom 08.04.2021:  ... hat das Amtsgericht Weimar durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weimar tätig: 

Carolina Brauhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 17.02.1998, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.02.1998 als Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.  

Monika Freundlieb (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Sozialgericht Dortmund (ab 03.05.1993, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2002 als Richterin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Angaben im Handbuch offenbar fehlerhaft.

Marlies Kunkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar - beurlaubt - aufgeführt. 

Rita Pesta (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.05.1999 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Dr. Günther Schmidt (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2002)

Mandy Trebeß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Arnstadt (ab 15.03.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.04.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.03.2018 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Apolda

überregionale Beratung

http://familienberatung-apolda.de

 

 

Familienberatung Erfurt

überregionale Beratung

http://familienberatung-erfurt.de

 

 

Familienberatung Jena

überregionale Beratung

http://familienberatung-jena.de

 

 

Familienberatung Weimar

überregionale Beratung

http://familienberatung-weimar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Allgemeine Sozialberatung Migrationsberatung

Thomas-Müntzer-Str. 18 

99423 Weimar

Telefon: 03643 / 202161

E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de

Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung

 

 

Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erfurt - Außensprechstelle -

Thomas-Müntzer-Str. 18 

99423 Weimar 

Telefon: 03643 / 202149

E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de

Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

pro familia Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung

Erfurter Str. 28 

99423 Weimar

Telefon: 03643 / 59904

E-Mail: weimar@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Jugendberatung

 

 

SOS-Beratungs- und Familienzentrum

Coudraystr. 8 

99423 Weimar

Telefon: 03643 / 850606

E-Mail: bz.bufz-weimar@sos-kinderdorf.de

Internet: http://www.sos-bufz-weimar.de

Träger: SOS-Kinderdorf e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Mehrgenerationenhaus Weimar-Schöndorf

Carl-Gärtig-Str. 25a 

99425 Weimar

Telefon: 03643 / 437136

E-Mail: f.fehling@jul-bildung.de

Internet: http://www.jul-bildung2.de

Träger: Förderkreis JUL gGmbH

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung

 

 

Kreisstelle für Diakonie Allgemeine Sozial- und Lebensberatung

Moskauer Str. 1a 

99427 Weimar

Telefon: 03643 / 403216

E-Mail: kreisstelle@diakonie-wl.de

Internet: http://www.stiftung-sophienhaus.de

Träger: Stiftung Sophienhaus

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Mehrgenerationenhaus/ Bürgerzentrum Weimar West

Prager Str. 5 

99427 Weimar

Telefon: 03643 / 548278

E-Mail: alange@weimarer-wohnstaette.de

Internet: http://www.mehrgenerationenhaeuser.de/weimar-west

Träger: Weimarer Wohnstätte GmbH

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Sozialberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Stadtverwaltung Weimar Amt für Familie und Soziales Soziale Dienste

Schwanseestr. 17

Haus II

99427 Weimar

Telefon: 03643 / 762-963

E-Mail: familienamt@stadtweimar.de

Internet: http://www.weimar.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Sozialberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weimar für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Dr. Margit Müller

Postfach 2121, 07511 Gera

oder: 07551 Gera

Bestellung am Amtsgericht Altenburg, Amtsgericht Erfurt, Amtsgericht Gera, Amtsgericht Greiz, Amtsgericht Jena, Amtsgericht Pößneck, Amtsgericht Weimar 

Bestellung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Elke Wolff

Diplom-Psychologin

Anton-Bruckner Weg 7

07743 Jena

Rechnung für ein Gutachten in Höhe von 25.145,93 € (Oberlandesgericht Jena, Justizzahlstelle, Rechnung vom 16.07.2014 - zu AG Weimar - 9 F 286/11 - Richterin Gloski)

Beauftragung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Weimar

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Weimar noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Weimar

Frauennotruf

Straße: 

99420 Weimar 

Telefon: 03643 / 871172, 0179-1952110

E-Mail: frauenhaus-weimar@web.de

Internet: http://www.frauenzentrum-weimar.de

Träger: Frauenzentrum Weimar e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Kinder- und Jugendschutzdienst Känguru

Friedrich-Ebert-Str. 2 

99423 Weimar

Telefon: 03643 / 850700

E-Mail: weimar-ksd@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger: pro familia e.V.

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung

Mitarbeiter/innen: Elke Lieback - pro familia Weimar Kinderschutzdienst (2004, 2005)

 

 


 

 

Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus

VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023

Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür, dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er zuständig war (dazu unten mehr).

Die Staatsanwältin, die der rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch plädiert..

Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug, sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen. Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt, sondern auch seine Pension verlieren.

Der Vorsitzende Richter sagte laut MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv generiert.

Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige Anordnung mit dem Kindeswohl.

Interessant ist, wie der MDR in seinem Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte, eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger Widerstand

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.


Gerechte Justiz?

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

Statt einer kritischen Aufarbeitung der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.

Zum Schluss hier noch der oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf (genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für 19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den Glauben an die Justiz genommen.

https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/




 


 

 

 

Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft

Von Heike Pührer

22. August 2023

Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt (18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen Rechtsbeugung im Amt angeklagt.

Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen „sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“ herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.

Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:

Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30 Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.

...

Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).

...

Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate

Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so Strate.

Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.

...

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/familienrichter-kippte-maskenpflicht-an-schulen-staatsanwaltschaft-fordert-haft-a4382252.html?welcomeuser=1

 

 

 


 

 


Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite

VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied, steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.

Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei. Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“

Die Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet.“

Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.

Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR berichtet.

Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut „MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.

Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird in der nächsten Woche erwartet.

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/

 

 

 

 

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt

20.04.2023

Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...

Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...

 https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

 



Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung

25. Jan 2023

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwer tun.

Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt entschieden.“

Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.

Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ – und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10. Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21. Dezember.

Gefahr für Unbequeme

Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.

Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung ausgelöst.“


Rückendeckung aus Karlsruhe

Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).

https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/




Maskenpflicht an Schulen

07.10.2022

Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21

Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F 148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an Schulen aufgehoben.

Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen Literatur erörtert wurden.

1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG

Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne eine inkorrekte Ent­schei­dung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der so­for­ti­gen Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).

Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach § 24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist – nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des Fa­mi­li­en­ge­richts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht vorsah, aufgehoben und an das Familien­gericht zurückverwiesen. Die Anwendung des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom 26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrens­ord­nungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht Münster rechts­wid­rig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/­Familiengericht jedoch selb­ststän­dig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.“

Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.

Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Fa­mi­li­en­sa­chen nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde ein Rechtsmittel mög­lich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.

2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?

Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme, verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde einen Eingriff in das Gewalten­teilungsprinzip bedeuten.

Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.

Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.

Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss § 1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet, jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO) anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42 SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666 BGB vor dem Familiengericht.

Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11). Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…] so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen Rechtsbeistand.

Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden, während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung fordert.

Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788, 59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht, dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund eines formellen Antrags tätig.

Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des § 1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche Anordnung an sich.

Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht – eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt, verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.

3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule

Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.

Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben, entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht zu.

Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf: Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet (vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.

Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:

Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.

Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65 Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.

Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten, die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.

Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des ECDC.

Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).

Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn. 1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann.

Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 – 1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).

Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.

Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62 % der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf. Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern angemahnt.

4. Fazit

Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von § 57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest fragwürdig.

Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen, erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des § 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich – nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.

Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.

Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich oder gar nicht auseinandersetzt.

BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule

https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/

 

 


 



»Sensationsrichter« von Weimar: Acht Razzien im Umfeld Betroffene schildern Merkwürdigkeiten


VERÖFFENTLICHT AM 01. Jul 2021

Ein Gastbeitrag von Gregor Amelung

Nach Informationen von 2020news wurden die Wohnungen und / oder die Büroräume von Richter Dettmar, des Verfahrensbeistands der Kinder, einer Mutter eines Kindes sowie von Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und von Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.

Als offizielle Begründung für die drastische Maßnahme der Staatsanwaltschaft Erfurt wurden die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Richter Dettmar angegeben. Der Richter hatte Anfang April 2021 ein weithin beachtetes Urteil gefällt, in dem er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen verboten hatte, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte: Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21.

In dem insgesamt 178 Seiten langen Beschluss sah die Staatsanwaltschaft Erfurt allerdings den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Daraufhin hatten Ermittler bereits am 26. April 2021 sowohl Dettmars Büro, sein Auto und sein Haus durchsucht und das Handy des Richters beschlagnahmt.
»Absolut vertretbare Position«

Laut Dettmars Anwalt Gerhard Strate wirft die Staatsanwaltschaft seinem Mandanten vor, gegen Paragraf 1666 BGB (»Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls«) verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 besagen dort allerdings laut Strate, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist, »Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten« zur Abwendung von Gefahren für Kinder zu treffen. Richter Dettmar sei davon ausgegangen, dass mit »Dritten« auch öffentliche Institutionen wie eine Schule gemeint sein können. Das sei eine »absolut vertretbare Position«, so Dettmars Anwalt Ende April.

Gestern kam es dann zur zweiten Razzia bei dem sogenannten »Sensationsrichter« von Weimar. Und auch Dettmars Richterkollege Matthias Guericke erhielt Besuch von der Polizei. Guericke steht zwar nicht in Verbindung zum Verfahren von Richter Dettmar, hatte aber ähnlich maßnahmenkritisch wie sein Kollege entschieden.

Und auch Prof. Dr. Ulrike Kämmerer haben die Ermittler besucht. Die auf Virologie, Immunologie und Zellbiologie spezialisierte Biologin am Universitätsklinikum Würzburg, die sich vor Corona überwiegend mit dem Stoffwechsel bei Krebspatienten beschäftigt hatte, hatte für das Verfahren vor dem Familiengericht Weimar, in dem Richter Dettmar entschieden hatte, ein Gutachten erstellt, in dem die mangelnde Aussagekraft des PCR-Tests in Sachen SARS-CoV-2-Infektionen dargelegt wurde. In Kämmerers Büro wurde nun eine Mitarbeiterin von der Polizei genötigt, der Mitnahme von Unterlagen zuzustimmen. Beschlagnahmt wurde u.a. auch das Buch »Das PCR-Desaster – Zur Genese und Evolution des ›Drosten-Tests‹«, in dem ein Beitrag von Kämmerer abgedruckt ist.

Allerdings kriegt man das 104 Seiten starke Werk auch ganz ohne Blaulicht unter www.thomaskubo.de. als PDF oder als Softcover. Entsprechend irritiert zeigte sich die Gutachterin. »Das ist ein ausgesprochen ungewöhnlicher Vorgang«, so Kämmerer. »Ich habe schon in diversen Verfahren als [sachverständige] Zeugin ausgesagt. Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der Polizei oder vom Gericht befragt.« Es sei »unglaublich, dass die Polizei ohne Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz… verschafft.«

Zusätzliche Brisanz erhält das Vorgehen der Behörden dadurch, dass sowohl Kämmerer als auch der ebenfalls betroffene Uli Masuth als Kandidaten der Partei »dieBasis« zur Bundestagswahl am 26. September antreten.

Die neue Partei muss man mit ihren Corona-Maßnahmen-kritischen Mitgliedern wie Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Dr. Wolfgang Wodarg fraglos zur Opposition rechnen, weshalb das harsche Vorgehen der Staatsanwalt irritierend und staatspolitisch unsensibel erscheint. Zumal Kämmerer selbst noch Folgendes zu bedenken gibt: »Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung… [war], als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren. Denn mein Gutachten ist ja im vollen Wortlaut veröffentlicht und kann von jedermann eingesehen werden.«

Kämmerers Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen. Zumal man zeitgleich stattfindende Razzien eigentlich eher im Milieu der organisierten Kriminalität oder bei »Gefahr im Verzug« erwarten würde. Und auch bei dem anderen von der Polizeiaktion betroffenen Kandidaten der Partei »dieBasis« erscheint der Einsatz unverhältnismäßig. Hierbei wurde die Wohnung von Uli Masuth vom Landesverband Thüringen und seiner Frau durchsucht.

»Grund der Durchsuchung in unserer Ehewohnung [war] laut richterlichem Beschluss die Frage, ob meine Ehefrau ein ›Kennverhältnis‹ zu Richter Dettmar unterhalte«, so Masuth. Dabei hätte seine Frau auf einfache Nachfrage »jederzeit mitgeteilt, dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern dass wir seit vielen Jahren befreundet sind.«

Was diese Bekanntschaft allerdings mit dem Gerichtverfahren zu tun hat, kann sich der Kabarettist und Wahl-Weimarer nicht erklären. Genauso wenig, dass »von den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten« nur eines seiner Frau gehört. »Interessant in diesem Zusammenhang« sei dann noch: »die Polizei wollte sich sogar… Zugang zu unserem ›Basis-Auto‹ verschaffen. – Was kann das mit einem möglichen ›Kennverhältnis‹ zu tun haben?«

Da Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, stellt sich in dieser Causa auch die Frage nach der politischen Verantwortung von Justizminister Dirk Adams (Die Grünen) in der Minderheitsregierung von Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke). Zumal in Thüringen zeitgleich zur Bundestagswahl eine vorgezogene Neuwahl zum Landtag stattfinden wird.

https://reitschuster.de/post/sensationsrichter-von-weimar-gestern-8-razzien-im-direkten-umfeld/

 

 

 

FURCHTBARE JURISTEN?

EINSCHÜCHTERUNG DER JUSTIZ?

Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen.

Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Auch dieses Urteil war wegweisend.

RAZZIEN AUCH BEI BASIS-BUNDESTAGSKANDIDATEN

Doch damit nicht genug. Durchsucht wurde auch der Verfahrensbeistand der Kinder, deren Mutter und Herr Ulrich Masuth, mit der Begründung, Masuths Frau sei mit Richter Dettmar
befreundet. Masuth und Frau Professor Ulrike Kämmer sind beide Bundestagskandidaten der Partei  Die Basis. Der Verdacht einer politisch motivierten Durchsuchung liegt nahe.

BVG HATTE DETTMAR FÜR ZUSTÄNDIG ERKLÄRT

Begründet wurden die Durchsuchungen mit dem Verfahren wegen vermeintlicher Rechtsbeugung durch Richter Dettmar, aufgrund seines Urteils zur Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen. Dies ist juristisch insofern interessant, als dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die Rechtsansicht von Richter Dettmar bestätigte und derartige Verfahren
den Amtsgerichten zuwies. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass ein Richter eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung nicht durchführen darf, wenn sich die
Maßnahme gegen eine Behörde richten würde. Dies ist allerdings juristisch umstritten, da dadurch Schüler von staatlichen Schulen gegenüber Schülern von privaten Schulen benachteiligt wären.

Richter Dettmar wurde also durchsucht, obwohl er sachlich zuständig war. Dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt annimmt, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen staatliche Behörden unzulässig ist, rechtfertigt weder ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, noch diverse Hausdurchsuchungen. Die Durchsuchungen können nur als
ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen eine unabhängige Richterschaft gewertet werden.

03.07.2021

Markus Haintz ist Rechtsanwalt und Journalist.

https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf

https://www.nichtohneuns.de/zeitung/

 

 


 

 

 

Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern

19.06.2021

Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen durchsucht.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt mitteilte.

Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und Laptops sichergestellt.

Der am Weimarer Amtsgericht tätige Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...

https://www.welt.de/vermischtes/article232180459/Corona-Neue-Durchsuchungen-wegen-Maskenurteil-von-Weimarer-Richter.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.

 

 


 

 


Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

19.05.2021
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, angeregt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21

Jena, den 18.05.2021

Verfasser der Pressemitteilung:

Richter am Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-

https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

 

 

Kommentar:

Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

Dabei bestimmt doch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html


und in einem solchen Fall wären die Eltern "nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen Durchgriff auf die Schule haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB dann doch das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig sein.

Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

 

 

 


 

 


Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage

Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah.

Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht.

Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.

Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).

Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter erkennen können.

Auch gegen eine Weilheimer Familienrichterin, die in einem gleichgelagerten Fall ihre Zuständigkeit bejaht und wegen Kindswohlgefährdung gegen die Maskenpflicht von zwei Schülern entschieden hatte, laufen derzeit – bei der Staatsanwaltschaft IV in München – Ermittlungen wegen Rechtsbeugung wegen Entscheidung trotz Unzuständigkeit. Für dieses Verfahren ist der Karlsruher Beschluss in gleicher Weise relevant.

...

03.05.2021

https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw

 

 

 

Thüringer Ministerium: Erhebliche Zweifel an Beschluss von Amtsgericht Weimar

Ein mutmaßlicher Beschluss des Amtsgerichtes Weimar hat für viel Wirbel gesorgt.
Darin wurde offenbar einer Klägerin recht gegeben, die gegen Maskenpflicht, Abstände und Testpflicht an den Schulen ihrer Kinder geklagt hatte.
Das Thüringer Bildungsministerium stellt nun klar, die Entscheidung sei allenfalls für die beiden Schüler bindend.

...

Das Amtsgericht Weimar war bereits im Januar in den Schlagzeilen, als ein Richter einen Angeklagten freisprach, der wegen einer verbotenen Feier ein Bußgeld zahlen sollte. In der Urteilsbegründung nannte der Richter die Maßnahmen eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“. Der Jurist hatte 2020 selbst gegen Corona-Maßnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Jena überprüft sein Urteil nun. Der aktuelle Fall ist aber nach RND-Informationen von einem anderen Richter am Amtsgerich Weimar bearbeitet worden.

11.04.2021

https://www.rnd.de/politik/amtsgericht-weimar-thuringer-ministerium-hat-erhebliche-zweifel-an-urteil-zu-corona-regeln-an-schulen-ETITNWQXZBEUHK5UC3Q4VLHXEA.html

 

 


 

 


Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen

Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.

Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.

...

Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen.  ...

Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.

In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese Entscheidung vor.

Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.

...

25.01.2021

https://www.welt.de/politik/deutschland/article224982063/Kontaktverbot-aufgehoben-Weimarer-Richter-klagte-selbst-gegen-Corona-Auflagen.html

 

 

AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576

Rkr: AmtlSlg: PM:

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe

I.

Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.

II.

Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.

Diese Normen lauteten wie folgt.

§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.

Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.

Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.

III.

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog. Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:

(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."

Da unter "Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen oder jedenfalls beschränkt werden.

Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020, https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).

2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 61).

Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]

3. Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann, da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.

Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich" (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.

Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.

Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des Robert Koch-Instituts:

- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen (Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020 erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom 16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.

- Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen (Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer Steigerung um lediglich 15% entspricht.

- Wie sich aus dem Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am 15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1 (https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y) und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich variierenden Reproduktionszahl R, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile) die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage) bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns wissenschaftlich nicht bewiesen ist, https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)

- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle" von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.

- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020), die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019.

- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016) starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4 des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).

- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl. Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind (Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?, https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).

Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu "unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist, wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre verfassungswidrig.

IV.

Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.

Unantastbarkeit der Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit (Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315). Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn. 47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog. Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)). Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG Art. 1 Rn. 18).

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).

Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden, was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.

Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.

Mit der Feststellung, dass mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen – und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu erwarten wäre. Beides

https://openjur.de/u/2316798.html

 

 


 

 

 

Amtsgericht Weimar - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir informieren im Internet u.a. auch über das Amtsgericht Weimar

http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-weimar.htm


Zur weiteren Verbesserung unseres Informationsangebotes für die Bürgerinnen und Bürger bitten wir Sie um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplans. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden Richter.

Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Informationsfreiheitsbeauftragter zuständig ist, hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen.

Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.

Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktuelle Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Weimar wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "mangelhaft" eingestuft.

Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich an:

Mehr Demokratie e.V.

E-Mail: info@mehr-demokratie.de

Internet: https://www.mehr-demokratie.de

Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter.

Gerne hilft Ihnen in dieser Frage auch das Justizministerium Thüringen weiter, dort freut man sich über ein größtmögliches Engagement zu Gunsten der Informationsfreiheit. 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

Angefragt am 27.06.2018.

 

 


 

 

 

Richter kritisieren Jugendämter

Nach Ansicht von Jugendrichtern könnten in Thüringen Präventionsprojekte die Jugendkriminalität senken. Doch wegen unklarer Kostenteilung zwischen Land und Kreisen würden sie oft eingespart.

JENA. Es war die erste Straftat des Jugendlichen. Der Weimarer Richter Karl-Heinz Götz verurteilte ihn deshalb zunächst zu einem "Sozialtraining", um ihm noch eine Chance zu geben. Doch das wollte das Jugendamt des Weimarer Lands nicht bezahlen. Zu teuer, erinnert sich Götz. Schließlich einigte man sich nach vielen Gesprächen auf fünf "Beratungsgespräche" im Amt.

Das Beispiel aus Weimar sei kein Einzelfall, befand gestern der Jugendgerichtsverband DVJJ in Jena. Viele Kreise hätten nämlich die Projekte zur Prävention von Jugendkriminalität gekürzt, etwa für Konflikttrainings oder Täter-Opfer-Ausgleiche. Dabei sei die Rückfallquote von inhaftierten Jugendlichen mit über 80 Prozent doppelt so hoch wie jene, die solche Programme absolvierten. Besonders kritisch sei die Lage etwa in Eisenach, Nordhausen und im Weimarer Land, wo es gar keine gebe. Sehr gut gelinge die Prävention dagegen etwa im Kreis Saalfeld-Rudolstadt.

Das Wegkürzen der Projekte spare zwar kurzfristig Geld, langfristig führe dies wegen der Rückfälligkeit jedoch zu höheren Kosten für die Gesellschaft, kritisierte die Thüringer DVJJ-Vorsitzende Heike Ludwig. Grund für die Kürzung sei, dass es für die Kreise derzeit keine Anreize gebe, die Programme fortzuführen. Zudem sei die Verantwortung unklar geregelt. Die Richter, die solche Konflikttrainings als Strafe aussprechen, fallen in die Zuständigkeit des Landes, die ausführenden Jugendämter in die der Kreise. Ludwig rief deshalb das Land auf, sich an den Kosten solcher Projekte mit 50 Prozent zu beteiligen. Dagegen lehnt der Verband "Warnarreste" und längere Gefängnisstrafen für Jugendliche ab. Dies würde nur die Rückfallquote erhöhen.

10.03.2008 Von Falk HEUNEMANN

www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.thueringen.volltext.php?kennung=on4taTHUThuNational39516&zulieferer=ta&kategorie=THU&rubrik=Thueringen&region=National&auftritt=TA&dbserver=1

 

 

 


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