Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Landkreis Borken
Landkreis Borken
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
E-Mail:
Internet: www.kreis-borken.de
Internetauftritt des Landkreis Borken (06/2011)
Visuelle Gestaltung:
Nutzerfreundlichkeit:
Informationsgehalt:
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal:
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Städte und Gemeinden:
Stand: 31. Dezember 2006
Städte
1. Ahaus, Mittlere kreisangehörige Stadt (38.509)
2. Bocholt, Große kreisangehörige Stadt (73.640)
3. Borken, Mittlere kreisangehörige Stadt (41.088)
4. Gescher (17.128)
5. Gronau (Westfalen), Mittlere kreisangehörige Stadt (46.488)
6. Isselburg (11.277)
7. Rhede (19.293)
8. Stadtlohn (20.674)
9. Vreden (22.723)
Gemeinden
1. Heek (8.435)
2. Heiden (8.195)
3. Legden (6.807)
4. Raesfeld (11.070)
5. Reken (14.311)
6. Schöppingen (7.909)
7. Südlohn (8.939)
8. Velen (13.014)
Jugendamt Landkreis Borken
Kreisjugendamt
Im Kreis Borken gibt es fünf Jugendämter.
Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau unterhalten jede ein eigenes Jugendamt.
Jugendamt Ahaus - Stadtjugendamt
Jugendamt Bocholt - Stadtjugendamt
Jugendamt Borken - Stadtjugendamt
Jugendamt Gronau - Stadtjugendamt
Für die 13 weiteren Kommunen ist der Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken zuständig.
Amtsgerichte mit Zuständigkeit für den Landkreis
Väternotruf Borken
August Mustermann
Musterstraße 1
46325 Borken
Telefon: 02861 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Herr Ahmet Sezer - Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen, Fachdienstleiter, Parkstraße 1, 48599 Gronau (2007)
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Frau Christa Hasebrock (2007)
Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen
Parkstraße 1
48599 Gronau
Telefon: 02562/12-368
FAX: 02562/12-7368
Aufgabengebiete: Stadtteil West / Allgemeiner Sozialer Dienst
Herr Helmut Heumer (2007)
Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen
Parkstraße 1
48599 Gronau
Telefon: 02562/12-407
FAX: 02562/12-7407
Aufgabengebiete:
Allgemeiner Sozialer Dienst
Frau Nadine Jaeger (2007)
Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen
Parkstraße 1
48599 Gronau
Telefon: 02562/12-404
FAX: 02562/12-7404
Aufgabengebiete:
Stadtteil Ost / Allgemeiner Sozialer Dienst
Herr Dietmar Lehnert (2007)
Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen
Parkstraße 1
48599 Gronau
Telefon: 02562/12-409
FAX: 02562/12-7409
Aufgabengebiete: Stadtteil Ost / Allgemeiner Sozialer Dienst
Frau Barbara Vogler (2007)
Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen
Parkstraße 1
48599 Gronau
Telefon: 02562/12-406
FAX: 02562/12-7406
Aufgabengebiete: Stadtteil West / Allgemeiner Sozialer Dienst
Herr Beeke - Jugendamt Landkreis Borken / Vormundschaften (ab , ..., 2010)
Herr M . Bröker - Jugendamt Landkreis Borken / Beistandschaften (ab , ..., 2008)
Herr Bovenkerk - Jugendamt Landkreis Borken / Beistandschaften (ab , ..., 2008)
Frau Otto - Jugendamt Landkreis Borken / Nebenstelle Rhede (ab , ..., 2011)
Frau Steinbach - Jugendamt Landkreis Borken / Sozialpädagogischer Dienst (ab , ..., 2010)
Herr Wilmes - Jugendamt Landkreis Borken - Jugendamt Landkreis Borken (ab , ..., 2010)
Mitglieder des Jugendhilfeausschuss:
Dr. Martin Middeler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Borken / Familiengericht - Abteilung 31 (ab 06.08.2001, ..., 2011) - stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss nach § 4 Abs. 3 Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken http://www.kreis-borken.de/sessionnet/kp0040.php?__kgrnr=3
...
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Petra Kocherscheidt
Gisbertstraße 21
48249 Dülmen
Telefon: 02590 / 9396499
Systemische Therapeutin / Familientherapeut (DGSF) - www.familientherapie.org
Kinder- und Jugendlichentherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Systemische Kinder- und Jugendlichentherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für den Landkreis Borken
Väteraufbruch für Kinder, Kreisverein Münster e.V.
z.Hd. Dr. Tilmann Spieker
Im Hagenfeld 58
48147 Münster
Telefon: 0251/ 4902696
E-Mail: vafkmuenster@gmx.de
Ansprechpartner für Borken:
Leo Terbrack
Tel. 02567 / 93 91 47
E-Mail: terbrack@internetstrategien.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Borken
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Frauenhaus Landkreis Borken
Kinder und Väter in Not
Schwiepinghook 24
48683 Ahaus
Tel: 02567 / 9399398
Fax: 02567 / 939146
Leo Terbrack
E-Mail: Info@Kinder-und-Vaeter-in-Not.de
Internet: http://www.kuvin.de
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 259/2009
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.
Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2008 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.
Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08
AG Bocholt – 14 F 186/06 – Entscheidung vom 21. September 2007
OLG Hamm – 1 UF 207/07 – Entscheidung vom 28. Februar 2008
Karlsruhe, den 17. Dezember 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Kommentar Väternotruf:
Kein Wunder, wenn die Mutter bei so einem Rechtstreit an Multipler Sklerose erkrankt. Aber was tut Frau und Mutter mitunter nicht alles für die Fortbildung des Rechtes, so wie hier geschehen.
Ein Existenzminimum von 770 Euro? Da können ja ab sofort alle ALG II Empfänger höhere Stütze vom Jobcenter beanspruchen. Denn laut SGB II erhalten sie bisher nur 351 € Regelleistung zuzüglich Miet- und Heizungskosten. Dies wären dann nach neuester Rechtsprechung des BGH 419 € Miet- und Heizungskosten. Da kann man sich ab sofort dann ja eine bessere Wohnung leisten.
Oder bezieht der Bundesgerichtshof noch die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Rentenversicherung ein?