Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Landkreis Borken


 

 

Landkreis Borken

 

Kreishaus in Borken

Burloer Str. 93

46325 Borken

 

E-Mail:

Internet: www.kreis-borken.de

 

 

Internetauftritt des Landkreis Borken (06/2011)

Visuelle Gestaltung: 

Nutzerfreundlichkeit: 

Informationsgehalt: 

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: 

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Städte und Gemeinden:  

Stand: 31. Dezember 2006

Städte

1. Ahaus, Mittlere kreisangehörige Stadt (38.509)

2. Bocholt, Große kreisangehörige Stadt (73.640)

3. Borken, Mittlere kreisangehörige Stadt (41.088)

4. Gescher (17.128)

5. Gronau (Westfalen), Mittlere kreisangehörige Stadt (46.488)

6. Isselburg (11.277)

7. Rhede (19.293)

8. Stadtlohn (20.674)

9. Vreden (22.723)

 

Gemeinden

1. Heek (8.435)

2. Heiden (8.195)

3. Legden (6.807)

4. Raesfeld (11.070)

5. Reken (14.311)

6. Schöppingen (7.909)

7. Südlohn (8.939)

8. Velen (13.014)

 

 

Jugendamt Landkreis Borken

Kreisjugendamt

Im Kreis Borken gibt es fünf Jugendämter. 

Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau unterhalten jede ein eigenes Jugendamt. 

Jugendamt Ahaus - Stadtjugendamt

Jugendamt Bocholt - Stadtjugendamt

Jugendamt Borken - Stadtjugendamt

Jugendamt Gronau - Stadtjugendamt

Für die 13 weiteren Kommunen ist der Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken zuständig.

 

 

Amtsgerichte mit Zuständigkeit für den Landkreis 

Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Bocholt

Amtsgericht Borken

Amtsgericht Gronau

 

 

Väternotruf Borken

August Mustermann

Musterstraße 1

46325 Borken

Telefon: 02861 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Herr Ahmet Sezer - Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen, Fachdienstleiter, Parkstraße 1, 48599 Gronau (2007)

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Frau Christa Hasebrock (2007)

Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen

Parkstraße 1

48599 Gronau

Telefon: 02562/12-368

FAX: 02562/12-7368

Aufgabengebiete: Stadtteil West / Allgemeiner Sozialer Dienst

 

Herr Helmut Heumer (2007)

Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen

Parkstraße 1

48599 Gronau

Telefon: 02562/12-407

FAX: 02562/12-7407

Aufgabengebiete:

Allgemeiner Sozialer Dienst

 

Frau Nadine Jaeger (2007)

Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen

Parkstraße 1

48599 Gronau

Telefon: 02562/12-404

FAX: 02562/12-7404

Aufgabengebiete:

Stadtteil Ost / Allgemeiner Sozialer Dienst

 

Herr Dietmar Lehnert (2007)

Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen

Parkstraße 1

48599 Gronau

Telefon: 02562/12-409

FAX: 02562/12-7409

Aufgabengebiete: Stadtteil Ost / Allgemeiner Sozialer Dienst

 

Frau Barbara Vogler (2007)

Fachdienst Erziehungshilfen/Familienhilfen

Parkstraße 1

48599 Gronau

Telefon: 02562/12-406

FAX: 02562/12-7406

Aufgabengebiete: Stadtteil West / Allgemeiner Sozialer Dienst

 

Herr Beeke - Jugendamt Landkreis Borken / Vormundschaften (ab , ..., 2010)

Herr M . Bröker - Jugendamt Landkreis Borken / Beistandschaften (ab , ..., 2008)

Herr Bovenkerk - Jugendamt Landkreis Borken / Beistandschaften (ab , ..., 2008)

Frau Otto - Jugendamt Landkreis Borken / Nebenstelle Rhede (ab , ..., 2011)

Frau Steinbach - Jugendamt Landkreis Borken / Sozialpädagogischer Dienst (ab , ..., 2010)

Herr Wilmes - Jugendamt Landkreis Borken - Jugendamt Landkreis Borken (ab , ..., 2010)

 

 

Mitglieder des Jugendhilfeausschuss:

Dr. Martin Middeler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Borken / Familiengericht - Abteilung 31 (ab 06.08.2001, ..., 2011) - stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss nach § 4 Abs. 3 Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken http://www.kreis-borken.de/sessionnet/kp0040.php?__kgrnr=3

...

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org

 

Petra Kocherscheidt

Gisbertstraße 21

48249 Dülmen

Telefon: 02590 / 9396499

Systemische Therapeutin / Familientherapeut (DGSF) - www.familientherapie.org

 

 

Kinder- und Jugendlichentherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)

 

Systemische Kinder- und Jugendlichentherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für den Landkreis Borken

Väteraufbruch für Kinder, Kreisverein Münster e.V.

z.Hd. Dr. Tilmann Spieker

Im Hagenfeld 58

48147 Münster

Telefon: 0251/ 4902696

E-Mail: vafkmuenster@gmx.de

Ansprechpartner für Borken:

Leo Terbrack

Tel. 02567 / 93 91 47

E-Mail: terbrack@internetstrategien.de

http://vafk.de/kv/ms/

 

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Borken

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

 

 

Frauenhaus Landkreis Borken

 

 

Kinder und Väter in Not 

Schwiepinghook 24

 48683 Ahaus

Tel: 02567 / 9399398 

Fax: 02567 / 939146

Leo Terbrack

E-Mail: Info@Kinder-und-Vaeter-in-Not.de

Internet: http://www.kuvin.de

 

 


 

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 259/2009

Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.

Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.

Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.

Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2008 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.

Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.

Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08

AG Bocholt – 14 F 186/06 – Entscheidung vom 21. September 2007

OLG Hamm – 1 UF 207/07 – Entscheidung vom 28. Februar 2008

Karlsruhe, den 17. Dezember 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=50308&linked=pm&Blank=1

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kein Wunder, wenn die Mutter bei so einem Rechtstreit an Multipler Sklerose erkrankt. Aber was tut Frau und Mutter mitunter nicht alles für die Fortbildung des Rechtes, so wie hier geschehen.

Ein Existenzminimum von 770 Euro? Da können ja ab sofort alle ALG II Empfänger höhere Stütze vom Jobcenter beanspruchen. Denn laut SGB II erhalten sie bisher nur 351 € Regelleistung zuzüglich Miet- und Heizungskosten. Dies wären dann nach neuester Rechtsprechung des BGH 419 € Miet- und Heizungskosten. Da kann man sich ab sofort dann ja eine bessere Wohnung leisten.

Oder bezieht der Bundesgerichtshof noch die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Rentenversicherung ein?


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