Schadenersatz

Schadenersatzrecht


 

 

 

 

"Einen Schlussstrich unter das begangene Unrecht kann und wird es nicht geben."

Kulturstaatsminister Bernd Neumann, 09.01.2013

"Kulturstaatsminister Bernd Neumann legte den Bericht heute dem Bundeskabinett vor. Es bleibe auch mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, sich mit der SED-Diktatur und ihren Folgen auseinanderzusetzen, erklärte Neumann."

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/01/2013-01-09-bericht-aufarbeitung-sed-diktatur.html

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Was für die SED gilt, das sollte auch für das Familienunrecht der Bundesrepublik Deutschland gelten, unter dessen Deckmantel von Staats wegen und mit Billigung durch den Deutschen Bundestag und das Bundesverfassungsgericht schwere Menschenrechtsverletzungen praktiziert wurden durch die seit 1949 Millionen Eltern, insbesondere aber nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder entrechtet und voneinander getrennt wurden.

Schadensersatzforderungen und eine Entschuldigung bei den Opfern des Unrechts sind bis heute durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder den Deutschen Bundestag nicht geleistet worden. 

 

 

 

Wie viel Schadenersatz wäre für einen von Umgangsvereitelung betroffenen Vater angemessen, der seit 365 Tagen seine Kinder nicht mehr sehen kann? Tabellen dafür gibt es nicht. Sicher dürfte die Höhe des Schadenersatzes auch vom Ausmaß des durch die Umgangsvereitelung beim Vater ausgelösten Leides abhängig sein. Doch wie misst man Leid? Sind 10 Euro pro Kind und Tag angemessen, macht 3650 € pro Kind im Jahr.

Wie viel Schadenersatz ist für einen nichtverheirateten Vater angemessen, der bis zum 1. Juli 1998 noch nicht einmal ein gesetzliches Umgangsrecht hatte und damit in seiner Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz massiv verletzt wurde?

Wie viel Schadensersatz können die nichtverheirateten Väter des Jahres 2002 von der Bundesrepublik verlangen, da ihnen unter Missachtung von Artikel 6 Grundgesetz nach wie vor das Recht, die elterlichen Sorge für ihr Kind eigenständig wahrzunehmen staatlicherseits abgesprochen wird?

In den USA ist man da ganz fix. Der Mann, der jahrelang für die Zigarettenindustrie als lässig rauchender Westernheld auf die Werbeplakate kam und später Lungenkrebs bekam, hat eine milliardenschwere Schadensersatzklage gegen die Zigarettenindustrie gewonnen.  Dumm nur, dass der Mann kurze Zeit später verstorben ist.

In den USA schreibt man mittlerweile in die Gebrauchsanleitungen von Mikrowellen, dass man keine Katze in die Mikrowelle tun soll - wegen der eventuellen Schadensersatzklage.

In Deutschland dagegen, wurden und werden staatlicherseits jahrzehntelang die Rechte von Vätern und ihrer Kinder in massiver Weise mit den Füßen getreten. Irgendwann, so wie 1998 ändert man dann das Kindschaftsrecht und schafft die schlimmsten Missstände ab und dann klopfen sich die zuständigen Ministerinnen gegenseitig auf die Schulter, was sie wohl tolles gemacht hätten. Von Schadensersatz und Einsicht in jahrzehntelanges Unrecht redet dort niemand - Unrecht gab es nur in der DDR, da ist sich die Ministerinnenriege einig.

Trotz der anzutreffenden Ignoranz und Selbstherrlichkeit sollten von Umgangsvereitelung und ungerechtfertigten Sorgerechtsentzug betroffene Väter überlegen, ob sie eine Schadensersatzklage wegen der erlittenen immateriellen Verluste, die sie und ihre Kinder erlitten haben, gegen die vereitelnde Mutter und den bundesdeutschen Staat einreichen. Zwar wird die mit einer solchen Klage beschäftigte Richterschaft wohl wenig Ambitionen haben, dem klagenden Vater Recht zu gegen - Ausnahmen dürften die Regel bestätigen - doch es gibt ja noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der gottlob der Bundesrepublik schon mehrfach auf die Finger geklopft hat - wenn das nicht so wäre, dann könnte man an den Vorzügen des sogenannten Rechtsstaates doch schon arg zweifeln. 

 

Immerhin gibt es inzwischen Schadenersatzansprüche, wenn infolge Umgangsvereitelung dem umgangsberechtigten Elternteil Kosten entstanden sind. Für die Väter, die von jahrelanger Umgangsvereitelung durch die betreuende Mutter betroffen sind, gibt es allerdings bisher keine gerichtliche Entscheidung auf Schadenersatz.

Wenn auch Sie eine Entscheidung zum Schadensersatz kennen, lassen Sie es uns wissen: 

info@vaeternotruf.de

 

 


 

 


Karlsruhe: Stadtzeitung

Ausgabe vom 25. November 2016
„Forum Recht“: Die Demokratie verteidigen

Zentraler Ort für Ausstellungen und Begegnungen soll entstehen / Bund als Träger

Den deutschen Rechtsstaat anschaulich und erfahrbar machen – mit Ausstellungen und Veranstaltungen, an einem zentralen Ort der Information und Begegnung. Das soll im „Forum Recht“ in Karlsruhe möglich werden. In der vergangenen Woche bewilligte der Bundestag 200.000 Euro für eine Machbarkeitsstudie, am Dienstag stellte der Initiativkreis das Projekt an historischer Stelle vor.

...

https://presse.karlsruhe.de/db/stadtzeitung/jahr2016/woche48/forum_recht_die_demokratie_verteidigen.html


 


Kommentar Väternotruf:


Wieder so ein überflüssiges Steuergelder verschlingendes Projekt zur Selbstbeweihräucherung der bundesdeutschen Justiz, was niemand mit Verstand wirklich braucht und wo allein schon eine "Machbarkeitsstudie" 200.000 Euro kosten soll.

Das Geld sollte besser in einen Entschädigungsfond eingezahlt werden, für die vielen Hunderttausend nichtverheirateten Väter, die durch die bundesdeutsche Justiz und die Unrechtsgesetze seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland 1949 ihrer Grundrechte und ihrer Kinder beraubt wurden.

 


 


 

 

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 21:07
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Richterin W.....

Hallo. Zunächst Hut ab für Ihr Engagement, Sie haben meinen größten Respekt!

Ich habe eine Unschöne Erinnerung was die Scheidung meiner Eltern angeht. Mein Vater hat das Sorgerecht verloren, genauso wie die Wohnung, die Schulfreunde & Lebensfreude, obwohl mich die Richterin fragte zu wem ich möchte, worauf hin ich damals 1992, als 6 jähriger Junge sagte, dass wenn ich mich entscheiden müsse, zu meinem Vater wolle. Auch die Antwort, auf die nächste Frage nach dem Grund, dass meine Mutter mich verhaut, gab offensichtlich keinen Anlass zur Sorge. Leider gab es erst zur Jahrtausendwende das Gesetz welches Kindern das Recht auf eine Gewaltfreie Erziehung zuspricht. Doch selbst danach nahm es erst später ein Ende, als ich irgendwann mal stärker war. Auch die Lehrerin in der Grundschule von einer Klassenkameradin davon erfuhr und die Lehrerin in der Oberschule die es über meine Noten erfuhr, sahen kein Grund etwas zu ändern.

Jedenfalls möchte ich diese Richterin noch einmal zur Rede stellen und bin dabei auf eure Seite gestoßen, da ihr Name auch in der Liste der Richter zu finden ist.

Ich würde die Frau am liebsten auf Schmerzensgeld und Schadenseratz verklagen, aber das ist in Deutschland wahrscheinlich aussichtslos oder was meint ihr?


lG ...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2016 00:22
An: Falk ...
Betreff: AW: Richterin W...

 

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für das Lob.

Ihr Vater hat das Sorgerecht nicht verloren, es wurde ihm offenbar von der Richterin W... entzogen. Das ist so üblich gewesen in Deutschland, Millionen Eltern wurden von der Justiz entsorgt und keine ist dagegen demonstrieren gegangen. Wie in der DDR, da hat auch keiner demonstriert.

Auch heute noch werden in Deutschland Tausende Eltern mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichtes und des Deutschen Bundestages entsorgt. Und immer noch geht kaum einer von diesen Eltern demonstrieren.

Wenn Sie die Richterin zur Rede stellen wollen, schreiben Sie ihr einfach einen Brief. Vielleicht entschuldigt sie sich bei Ihnen.

Klagen auf Schmerzensgeld können Sie dann immer noch, wenn die Richterin nicht die menschliche Größe hat, sich zu entschuldigen.

So oder so sollten Sie sich mal die Gerichtsakten von Ihrem Vater geben lassen, so noch vorhanden. Diese bitte einscannen und an uns senden.


Mit freundlichen Grüßen


Anton

   


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 2. November 2015 07:16

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Sorgerechtsverfahren nach 2.5 Jahren vor dem Oberlandesgericht gewonnen.

 

Ich bin Vater mit ... .

Meine Frau ist nach der Geburt unseres Sohnes, jetzt ... Jahre Alt an Paranoider Schizophrenie erkrankt.

Meine Frau hat in Ihrem Wahn schwere Vorwürfe gegen mich erhoben.

Das Jugendamt hat ohne die Vorwürfe zu prüfen mir durch das Amtgericht das Sorgerecht beider Eltern entzogen.

Ich durfte 6 Monate meinen Sohn nicht sehen und nicht Tel. sprechen.

Ich habe ein einen langen leidensweg hinter mich.

Jetzt ist unser Sohn zurück.

Meine Frau ist behandelt worden und ebenfals zu Hause.

Jetzt suche ich einen guten Rechtsanwalt um das Jugendamt auf verleumdung und schadensersatz zu verklagen.

Wenn man meinen Fall eingehend untersuchen würde ,würde ein Skandal offenbar werden.

Beim Jugendamt sind Elemente am werk,die gezielt familienbanden zerstören.

Ich bitte um mithilfe.

MfG

...  

 

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 23/15
Verkündet am:
27. Oktober 2015

Zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren:
a) Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
b) Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sei-tens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.
c) Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei un-verhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15 - LG Oldenburg
AG Delmenhorst

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff


für Recht erkannt:


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das vorbezeichnete Gericht in Höhe eines Betrages von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 56% und der Beklagte 44%; von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%.

 

...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1091d67648d68f24da25f85cdc163d78&nr=72989&pos=19&anz=29

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das wäre ja mal interessant zu erfahren, welchen Schadensersatz der Bundesgerichtshof für ein Jahr Umgangsvereitelung durch einen Elternteil veranschlagt.

Wir gehen hier derzeit von 120.000 Euro aus. Zehn Jahre Umgangsvereitelung würden danach 1,2 Millionen Euro Schadensersatz bedeuten. Zu zahlen vom umgangsvereitelnden Elternteil oder ersatzweise vom deutschen Staat der durch Untätigkeit oder unqualifiziertes Verhalten die Umgangsvereitelung ermöglich hat.

 

 

 

 



 

Zur Frage der Schadensersatzpflicht des Jugendamtes wegen unzulässiger Erhebung von Sozialdaten, Erstattung von Anwaltskosten für die Löschung unzulässig erhobener Sozialdaten

OLG Zweibrücken

Urteil vom 21.02.2013 - 6 U 21/12

ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 06/2013

 

Der Kläger wurde vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt

Fachanwalt für Familienrecht

Dipl.-Päd. Univ.

http://www.fachanwalt-hildebrandt.de

 

 

 

Aktenzeichen

6 U 21/12

Vorinstanz:

3 O 251/11 Landgericht Frankenthal

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Urteil vom 17. Januar 2013

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Vorname, Name, Adresse

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte/-innen

gegen

Rhein-Pfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat, Europaplatz 5, 67059 Ludwigshafen am Rhein

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte/-innen

wegen Unerlaubter Erhebung von Sozialdaten; Schadensersatz

hier: Berufung

hat der 6. Zivilsenat des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Burger, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Spannowsky

-OLG Seite 2-

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthai (Pfalz) vom 8. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,33 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 3. November 2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

...

 

Ausführlich hier aufrufen.

 

 

Mit Anmerkungen zu finden unter:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2013/03/04/unerlaubte-datenerhebung-durch-jugendamt/

 

Bei dem erfolgreich beklagten Jugendamt handelt es sich um das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Donnerstag, 21. März 2013 17:19

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: Re: AW: AW: AW: Die Sache ...

Hallo Anton,

am letzten Sonntag hatte ich ein nettes kurzes Gespräch in Darmstadt mit Brigitte Zypries.

Ich fragte sie dabei wieso sie und der VAETERNOTRUF ein gespanntes Verhältnis haben, jedenfalls nehme ich das so wahr.

Sie überlegte kurz und sagte mir dann, dass die Vertreter davon unbedingt alles ( sofort ) durchsetzen wollten.

Allerdings seien einige Dinge jetzt in der Hinsicht im Gesetzgebungsverfahren, aber das sei nicht ausreichend.

Wegen diesem letzten Teilsatz wende ich mich an Sie, Anton.

Wenn ich mich nicht sehr irre, dann wäre ein !entspanntes! Gespräch sehr fruchtbar.

1. Was ist erreichbar?

2. Wie kann man das zusammen erreichen?

Stellen Sie sich mal vor, dass eventuell die Hälfte der Wunschvorstellungen ereichbar wären und "VAETERNOTRUF" liefert dafür nachvollziehbare Informationen.

Stellen Sie sich mal vor was es bedeutet die eventuelle zukünftige Justizministerin nicht überflüssiger weise als Gegnerin zu definieren sondern als Gesprächspartnerin, die mit offenen Ohren zuhört und wohlwollend ( ein andere Begriff fällt mir nicht ein ) mitdenkt.

Ich bin und war nicht immer ihrer Meinung, aber sie hörte mir zu!

Es ist klar, dass Fachleute sich schwer tun die Meinung eines Betroffenen, der kein Fachmann ist, in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen.

Genau das habe ich bei ihr erlebt,

aber vermutlich waren mehr Menschen meiner Ansicht....

Handy: ...

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Lieber Herr ...,

Frau Zypries. Vom Saulus zum Paulus.

Frau Zypries hätte in ihrer Amtszeit etwas gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter tun können.

Passiert ist statt dessen nur heiße Luft. So kennt man das ja von der SPD. War schon im 1. Weltkrieg nicht anders, als die SPD den Kriegskrediten zugestimmt hat.

Aktuell könnte Frau Zypries sich dafür einsetzen, dass alle sorgerechtlich diskriminierten Väter und ihre Kinder eine angemessene Entschädigung erhalten. Als Vorbild könnte hier die Zwangsarbeiterentschädigung und die Entschädigung der Opfer von SED-Unrecht dienen.

 

Falls die SPD noch mal in Regierungsverantwortung kommt, kann die dafür sorgen, dass die aktuell weiterbestehenden sorgerechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter ohne wenn und aber abgeschafft werden. Also Sorgerecht des nichtverheirateten Vaters mit Anerkennung der Vaterschaft. Abschaffung von §1671 BGB. Sorgerechtsentzug nur bei Kindeswohlgefährdung.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.

 

Das können Sie Frau Zypries gerne so übermitteln.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

www.vaeternotruf.de

 

 

 

 


 

 

 

Pressemitteilung

Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses zum Sorgerecht

Mittwoch, 28. November 2012, 12 Uhr

Paul-Löbe-Haus, Raum E 300

 

Öffentliche Anhörung zum

1. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

BT-Druckache 17/11048 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711048.pdf>

2. Antrag der Fraktion der SPD

Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern

BT-Drucksache 17/8601 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708601.pdf>

3. Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Dr. Diether Dehm, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern

BT-Drucksache 17/9402 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/094/1709402.pdf>

4. Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

BT-Drucksache 17/3219 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703219.pdf>

Sachverständige:

* Carmen Hensgen, Richterin am Amtsgericht, Mainz

* Dipl.-Psychologin Mareike Hoese, Vorstandsmitglied der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Bochum

* Jörg Kleinwegener, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Detmold

* Josef Linsler, Bundesvorsitzender Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e. V., Nürnberg

* Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Heidelberg

* Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV), Berlin

* Wolfgang Schwackenberg, Rechtsanwalt und Notar, Deutscher Anwaltverein DAV, Berlin

* Prof. Siegfried Willutzki, Direktor des Amtsgerichts Brühl a. D., Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages e. V., Köln

Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich beim Ausschuss unter rechtsausschuss@bundestag.de mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum anzumelden. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Anmeldung aus Kapazitätsgründen nicht immer den Zugang garantieren kann.

Alle Medienvertreter benötigen zum Betreten der Gebäude des Deutschen Bundestages eine Akkreditierung der Pressestelle.

Bild- und Tonberichterstatter werden gebeten, sich beim Pressereferat (Telefon: +49 30 227-32929 oder 32924) anzumelden.

Bitte im Sitzungssaal Mobiltelefone ausschalten!

 

Deutscher Bundestag

Presse und Kommunikation, PuK 1

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Tel.: +49 30 227-37171, Fax +49 30 227-36192 <http://www.bundestag.de/> , pressereferat@bundestag.de

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV) darf ja mal wieder nicht fehlen. Vermutlich eingeladen auf Initiativer der väterfeindlichen SPD. 

Dabei auch Richterin Hensgen, die sich durch "Gestattungen" einen Namen gemacht hat. Na ja. 

Carmen Hensgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.12.1995 als Richterin am Amtsgericht Alzey aufgeführt (Familiengericht) - "... dem Antragsteller wird das Umgangsrecht .... wie folgt gestattet" - na schönen Dank auch liebe Frau Hensgen für ihre gnädige "Gestattung". 28.11.2012: Bundestag - Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses zum Sorgerecht - Sachverständige Carmen Hensgen.

 

 


 

 

 

Deutscher Bundestag Druckache 17/11048

17. Wahlperiode 17. 10. 2012

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

A. Problem und Ziel

 

...

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten.

Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach § 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711048.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der amtierenden Bundesregierung ist es nicht wirklich ernst mit der Gleichberechtigung nichtverheirateter Väter, denn sonst würde ein familiengerichtliches Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Vater kostenfrei sein, da ja auch die Mutter kostenfrei die elterliche Sorge zuerkannt bekommt hat. Pfui Deibel, können wir da nur weiterhin sagen, bis dass die letzte sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland beseitigt ist. Dann wird das Thema angemessener Schadensatzzahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die in den letzten 60 Jahren Millionen von diskriminierten Väter auf der politischen Agenda stehen. Es wäre gut, wenn die im Laufe der letzten 60 Jahre politisch und juristisch Verantwortlichen hier auch finanziell zur Verantwortung gezogen würden.

 

 


 

 

 

Fonds „Heimerziehung in der BRD in den Jahren 1949 bis 1975" gegründet

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an stehen Betroffenen Mittel aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" (Fonds „Heimerziehung West") zur Verfügung. Der Fonds wurde durch den Bund, die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Bayern, Berlin, Bremen und Hamburg, die Evangelische Kirche in Deutschland, die (Erz-)Bistümer der katholischen Kirche im Bundesgebiet, den Deutschen Caritasverband, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Ordensobernkonferenz errichtet. Insgesamt stehen 120 Millionen Euro zur Verfügung, die jeweils zu einem Drittel von Bund, Ländern und Kommunen sowie katholischer und evangelischer Kirche und deren Wohlfahrtsverbänden und den Orden erbracht werden. Damit ist der Startschuss zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren gegeben.

„Das Leid der Betroffenen hat mich zutiefst berührt, deshalb ist es mir wichtig gewesen, dass die Vorschläge des Runden Tisches Heimerziehung West schnell umgesetzt werden. Ab 1. Januar können endlich die Anträge auf Unterstützung gestellt werden. Das ist eine wichtige Nachricht für alle Betroffenen", sagt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder.

„Mir ist bewusst, dass der Fonds nichts ungeschehen machen kann. Der Fonds kann aber Betroffenen helfen, heute noch nachweisbare Folgen aus der Zeit ihrer Heimunterbringung in den Jahren 1949 bis 1975 zu überwinden."

Betroffenen, denen während ihrer Heimunterbringung in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland Unrecht und Leid zugefügt wurde, kann durch den Fonds eine Hilfe zur Bewältigung dieses Leids gewährt werden, soweit durch die Heimerziehung heute noch Traumatisierungen oder andere Beeinträchtigungen und Folgeschäden bestehen und dieser besondere Hilfebedarf nicht über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt wird. Darüber hinaus sollen Betroffene dabei unterstützt werden, ihre Zeit der Heimunterbringung zwischen 1949 und 1975 aufzuarbeiten. In Fällen, in denen es aufgrund seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist, soll mit Hilfe des Fonds ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.

Anträge können bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden. Anlauf- und Beratungsstellen in den westdeutschen Bundesländern und Berlin beraten Betroffene und ermitteln den konkreten Hilfebedarf. Für Betroffene aus Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen sowie Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR ist geplant, bis zum Sommer 2012 entsprechende Regelungen und Grundlagen zu schaffen.

Auf der Website zum Fonds sind ausführliche Informationen zum Fonds, zur Antragstellung und zu den Zuständigkeiten der Beratungsstellen zu finden: www.fonds-heimerziehung.de

Ein kostenloses Infotelefon gibt Auskunft über die zuständige Beratungseinrichtung: 0800-10 04 900 (montags: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, dienstags, mittwochs, freitags: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonntags: 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr)

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.bmfsfj.de

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 2.1.2012

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wir wollten Schadensersatz und bekamen einen bürokratischen Fond mit dem Namen www.fonds-heimerziehung.de

Wer den Schaden hat, braucht in der Bundesrepublik Deutschland nicht für den Spott zu sorgen, dafür sorgt die staatsbürokratische Behörde mit dem männerdiskriminierenden Namen "Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend". 

Womit habe die Deutschen sich das bloß verdient. 62 Jahre Maul halten, kein Wunder wenn da der staatsbürokratiische Unsinn allerortens blüht.

 

 

 


 

 

Runder Tisch Kindesmissbrauch 100 Millionen Euro für die Opfer

30.11.2011, 19:33

Von Malte Conradi

"Nicht das Ende unserer Anstrengungen": In seinem Abschlussbericht schlägt der Runde Tisch Missbrauch einen Hilfsfonds sowie Leitlinien für Institutionen wie Polizei und Schulen vor. Bundesbildungsministerin Schavan sprach von ersten Schritten zu einer "Kultur der Aufmerksamkeit".

Bis zum Schluss wurde an dem Papier gefeilt. Bei seiner letzten Sitzung am Mittwoch ging der Runde Tisch zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs noch einmal in die Verlängerung. Dann endlich stellten die Beteiligten ihren Abschlussbericht in Berlin vor. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte an, dass ein Hilfsfonds im Umfang von 100 Millionen Euro gebildet werden soll. 50 Millionen Euro soll der Bund übernehmen, die anderen 50 Millionen sollen von den Ländern kommen.

Mit dem Geld sollen Leistungen für Betroffene bezahlt werden, die über das hinausgehen, was etwa gesetzliche Krankenkassen übernehmen. So könnten Opfer sexueller Gewalt mehr Therapiestunden erhalten, als ihnen derzeit gesetzlich zustehen. Der Hilfsfonds soll nach den Empfehlungen des Runden Tisches insbesondere den Opfern familiärer Gewalt zustehen. Opfern also, die sich mit ihren Forderungen nicht an eine Institution wie etwa die Kirche wenden können.

Der Runde Tisch beschloss, dass Betroffene Hilfen wie etwa Therapien in Höhe von höchstens 10.000 Euro finanziert bekommen sollen. Geldzahlungen aus dem Fonds soll es nicht geben. Über die Gewährung von Leistungen soll künftig eine zentrale Anlaufstelle entscheiden.

...

http://www.sueddeutsche.de/politik/runder-tisch-kindesmissbrauch-millionen-euro-fuer-die-opfer-1.1223331

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das ganze hört sich ja mal wieder nach Augenauswischerei an. 100 Millionen € sollen die Steuerzahler für die eklatanten Versäumnisse der Bundesregierungen der vergangenen Jahrzehnte zahlen. Warum nicht einfach das Vermögen der Ex-Bundesregierungsmitglieder und Ex-Bundestagsabgeordneten konfiszieren und den Opfern Schadensersatz statt fragwürdiger Therapien zahlen? 10.000 Therapien zu je 10.000 €. Die Psychoanalytiker reiben sich die Hände, die Abbezahlung ihrer Eigentumswohnungen ist gesichert. Den Opfern geht`s hinterher genau so wie vorher. Das Geld der Steuerzahler ist verbrannt.

Und was ist mit den Schadensersatzforderungen an Zehntausenden nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder für 50 Jahre staatlich betriebener Entsorgung? Würde man jedem Opfer 10.000 € Schadensersatz zahlen, kämen auf die Steuerzahler Milliardenbeträge zu. Da wartet die Bundesregierung lieber noch fünfzig Jahre ab, bis die Opfer fast alle verstorben sind. Das hat sich schließlich schon bei der Zwangsarbeiterentschädigung "bewährt".

 

 

 


 

 

 

 

Von (zm) | 26.05.2011

Amberg-Sulzbach

Schulmobbing bis in die Psychiatrie

Ausgerechnet das Jugendamt soll verantwortlich sein - Amtshaftungsklage über 80 000 Euro

Amberg-Sulzbach. (zm) "Jugendamt nein danke!" Der plakative Pranger steht als buntes Pkw-Gespann unten auf der Straße. Gegenüber, oben im ersten Stock des Landgerichts, verhandelt die 1. Zivilkammer. Niko F. (19, Name geändert) verklagt das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach auf 80 000 Euro. Die Behörde habe ihm ein Stück dessen geraubt, was sie eigentlich schützen solle: eine unbeschwerte Jugend.

Das ist der zweite Verhandlungstag (wir berichteten), mehr als drei Monate sind seit Prozessbeginn vergangen. Niko F. fordert vom Landkreis Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine von der Jugendbehörde erwirkte Zwangseinweisung in die Jugendpsychiatrie sowie ein Jugendheim. Über mehrere Monate erstreckte sich im Frühjahr und Sommer 2007 diese Zeit für den damals 15-Jährigen. Der Hauptschulabschluss war damit erst einmal futsch.

http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/2817103-129-schulmobbing_bis_in_die_psychiatrie,1,0.html

 

 


 

 

 

 

 

Medieninformation Nr. 07/2011

Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern erleichtert

Die Thüringer Justiz ist auch 20 Jahre nach der Wende noch immer damit beschäftigt, Unrecht aus DDR-Zeiten aufzuarbeiten und die Betroffenen zu rehabilitieren. Im Fokus des öffentlichen Interesses stehen dabei seit einiger Zeit besonders die Fälle der ehemaligen Heimkinder.

Zwar war die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG) auf diesem Gebiet schon seit Jahren opferfreundlich; eine Ende letzten Jahres in Kraft getretene Gesetzesänderung erleichtert die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern nun aber deutlich.

Nach der bis zum 08.12.2010 gegebenen Gesetzeslage lautete die ständige Rechtsprechung des Rehabilitierungssenats des THOLG wie folgt:

 

Ein Betroffener, der als unter 14-jähriger in einem Kinderheim oder als Jugendlicher von 14 bis 18 Jahren in einem Jugendwerkhof bzw. einer ähnlichen Einrichtung der DDR-Jugendhilfe untergebracht war, wurde rehabilitiert, wenn

 

1. die Unterbringung eine strafrechtliche Maßnahme war und rechtsstaatlichen

Grundsätzen widersprach

oder

 

2. die Unterbringung – wie im Regelfall – zwar keine strafrechtliche Maßnahme, gleich-

wohl aber rechtsstaatswidrig war, weil

 

a) sie eine Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest ein Leben unter haftähnlichen

Bedingungen. Das Vorliegen dieser ersten Rehabilitierungsvoraussetzung hat der

Senat bei Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen für (vermeintlich) schwer-

erziehbare Kinder regelmäßig vermutet. Bei den sonstigen („einfachen“) Kinderheimen

musste der Betroffene hingegen im konkreten Einzelfall ein Leben unter haftähnlichen

Bedingungen glaubhaft machen; hieran scheiterte es oft.

 

b) Zweite Rehabilitierungsvoraussetzung war, dass die Heimunterbringung entweder

 

- der politischen Verfolgung oder

- sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder

- gänzlich unverhältnismäßig war, d.h. in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass

stand.

 

Die zweite Rehabilitierungsvoraussetzung ist unverändert geblieben. Seit dem 09.12.2010 hat der Gesetzgeber aber die oft schwierige Glaubhaftmachung eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen entfallen lassen. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung wird in den Fällen, in denen die Anordnung einer Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, der freiheitsentziehende Charakter gesetzlich unterstellt (unwiderlegbar vermutet). Die Gerichte haben also nicht mehr zu prüfen, ob sich die Heimunterbringung im konkreten Fall unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen hat.

 

Diese Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) hat dazu geführt, dass das THOLG in der vergangenen Woche einen Betroffenen rehabilitieren konnte, dessen Antrag in der ersten Instanz nur mit der Begründung abgelehnt worden war, die konkrete Heimsituation könne nicht als Freiheitsentziehung (Leben unter haftähnlichen Bedingungen) gewertet werden.

 

Der heute 58-jährige Betroffene war schon als Säugling im Kinderheim untergebracht worden. Da die Heimerziehung der politischen Verfolgung seiner Eltern diente, hat das THOLG nun festgestellt, dass er in den ersten Jahren seines Lebens zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

 

Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts v. 17.05.2011, Az.: 1 Ws Reha 7/11 (Landgericht Erfurt, Beschluss v. 17.12.2010, Az.: 1 reha 96/09)

 

 

Hintergrund:

Der Rehabilitierungssenat hat seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 StrRehaG in der ab dem 09.12.2010 geltenden Fassung gestützt; die Vorschrift lautet nun wie folgt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat."

23.05.2011

Sonja Friebertshäuser Richterin am Oberlandesgericht Pressesprecherin

http://www.thueringen.de/de/olg/infothek/pressemitteilungen/data/55673/content.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da dürfen dann sicher auch die von 62 Jahren BRD-Unrecht betroffenen nichtverheirateten Väter und ihre Kinder bald rehabilitiert und für das erlittene Unrecht entschädigt werden.

Die Täterinnen und Täter, die dieses 62-jährige Unrecht an maßgeblicher politischer oder behördlicher Stelle zu verantworten haben, sind leider noch vielfach im Amt oder beziehen zwischenzeitlich üppige staatliche Beamtenpensionen. Einige sind zwischenzeitlich gestorben, denen weinen wir mit Sicherheit keine Träne nach.

 

 

 


 

 

Oberlandesgericht spricht Pädagogen Schadensersatz aufgrund unberechtigter Verdächtigung wegen Kindesmissbrauchs zu

In einem am 19.5.2010 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Sozialpädagogen Schadensersatz zugesprochen, weil dieser wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen. Der Kläger verlor seine Arbeitsstelle bei einem gemeinnützigen Verein und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen. 

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, die Beklagte habe den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet habe. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden - städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden müsse. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, gelte für diesen die Unschuldsvermutung.

Die Entscheidung ist faktisch nicht anfechtbar. Sie kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2010, Aktenzeichen 1 U 49/09

Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

 

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/d79/d7960b5a-9170-b821-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


 

 

Verzögerungsrüge soll lahmen Gerichten künftig Beine machen

Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit

(08.04.2010) Der vorgelegte Gesetzentwurf von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht die Möglichkeit vor, zu langsam arbeitende Gerichte mit einer "Verzögerungsrüge" zu tadeln, um gegebenenfalls Entschädigung zu erwirken. "Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat", sagte die Liberale.

Beim Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte waren in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer eingegangen. In den meisten Fällen würden Gerichtsverfahren in Deutschland zügig erledigt, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger. Um jedoch Bürger vor unangemessen andauernden Prozessen zu schützen, solle mit dem neuen Gesetzesentwurf nun ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat geschaffen werden. Diese Möglichkeit habe es bislang im deutschen Recht nicht gegeben, führte die Justizministerin aus. "Die heute vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird", so die Liberale.

Leutheusser-Schnarrenberger: Die Ansprüche bestehen unabhängig von etwaiger Überlastung der Gerichte

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Ebenfalls bietet diese Form der "Vorwarnung" den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen. Um eine Entschädigung geltend zu machen, müssen die Betroffenen die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Für jeden vollen Monat der Verzögerung sieht das Gesetz eine Entschädigung von in der Regel 100 Euro vor. "Die Ansprüche bestehen unabhängig von einer etwaigen Überlastung der Gerichte oder einer angespannten Personalsituation. Besonders säumige Gerichte können zudem im elektronischen Bundesanzeiger aufgeführt werden", schlägt Leutheusser-Schnarrenberger vor.

Die Bundesjustizministerin hat den Gesetzentwurf "über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.

http://www.liberale.de/wcsite.php?wc_c=4987&wc_id=9018&wc_p=1&wc_lkm=1

 

 

 


 

 

 

Verein ehemaliger Heimkinder fordert 25 Milliarden Euro Entschädigung

Im Vorfeld der dritten Sitzung des „Runden Tischs Heimerziehung“, der am 15. und 16. Juni in Berlin stattfinden wird, hat der Verein ehemaliger Heimkinder (VEH) seine politischen Forderungen konkretisiert. Auf der Mitgliederversammlung des Vereins am Pfingstwochenende in Mainz wurde mit großer Mehrheit ein Antrag verabschiedet, der u.a. die Einrichtung eines Entschädigungsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro vorsieht. Zusätzlich fordern die ehemaligen Heimkinder einen rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich für die Zwangsarbeiten, die sie leisten mussten, sowie sofortige Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die Behandlung der Traumata, unter denen viele ehemalige Heimkinder leiden.

Experten sprechen in Bezug auf die zumeist in katholischen und evangelischen Institutionen erfolgte Heimerziehung der 50er und 60er Jahre von systematischen Menschenrechtsverletzungen. In Irland und Kanada haben Klagen von Heimkindern bereits zu Entschädigungen in Milliardenhöhe geführt. Zur Begründung der Entschädigungsforderung in Deutschland führte der Rechtsanwalt des VEH, Gerrit Wilmans, aus: „Auch wenn die Forderung auf den ersten Blick hoch erscheint, ist sie angesichts der großen Zahl der Betroffenen und der Schwere des erlittenen Unrechts, das ganze Biografien zerstört hat, maßvoll. Auch im internationalen Vergleich liegt die Forderung bezogen auf den Einzelfall absolut im Schnitt.“ Monika Tschapek-Güntner, die frisch gewählte erste Vorsitzende des Vereins, sagte: „Es darf keinen Unterschied machen, ob die grausamen Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen in Irland, Kanada oder Deutschland stattgefunden haben. Jede dieser Taten ist eines zivilisierten Staates unwürdig und ist gleichermaßen zu entschädigen, unabhängig davon, wo sie geschehen sind.“

Der Vorstand des VEH erklärte, dass die Entschädigungssumme nicht vorwiegend vom Steuerzahler getragen werden solle. Zwar habe der Staat seine Aufsichtspflicht grob verletzt, in erster Linie verantwortlich seien jedoch die zumeist kirchlichen Heimträger sowie die beteiligten Industrie-, Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe, die von der Zwangsarbeit der Heimkinder profitierten. Der Vorsitzende der Giordano Bruno Stiftung, Herbert Steffen, der die Mitgliederversammlung der ehemaligen Heimkinder leitete, formulierte es so: „Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände haben in den letzten Jahrzehnten viele Milliarden vom Steuerzahler erhalten. Sie sind nachweislich im Besitz eines kolossalen Vermögens. Es wäre ein Skandal, würden sie sich jetzt ihrer Verantwortung entziehen! Gerade sie sind gefordert, alles zu tun, um das Unrecht zu kompensieren, das den Heimkindern widerfahren ist.“

Weitere Informationen (incl. Originaldokumente): http://hpd.de/node/7135

Quelle: ots-Originaltext: HPD – Humanistischer Pressedienst vom 2.6.2009

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn schon die ehemaligen Heimkinder von der Bundesregierung 25 Milliarden Euro Entschädigung fordern, dann können die nichtverheirateten Väter mit Leichtigkeit 100 Milliarden Euro Entschädigung für das jahrzehntelange und bis heute von der Bundesregierung praktizierte Unrecht in Sachen Umgangsrecht und Sorgerecht einfordern. Wenn man dann noch die Hunderttausende von Kindern nimmt, denen die sorgerechtliche und umgangsrechtliche Unrechtspraxis in der BRD und in der DDR den Kontakt zum Vater versperrt hat, dürfen es locker 200 Milliarden Euro Entschädigung sein.

Also dann mal los und die ersten Musterklagen führen. Diese Bundesregierung hat, wie auch die früheren, noch erheblichen Nachholbedarf in Sachen Rechtsstaatlichkeit.

 

 


 

 

Ex-DDR-Heimkinder können auf Entschädigung hoffen

Donnerstag, 04. Juni 2009 15.40 Uhr

Karlsruhe (dpa) - Frühere Heimkinder aus der DDR können auf Entschädigung für ihre Zeit in den Heimen hoffen. Das Gesetz zum Ausgleich von DDR-Unrecht befasse sich nicht nur mit Freiheitsentzug wegen Straftaten und politischer Verfolgung, befand das Bundesverfassungsgericht laut einer Mitteilung von Donnerstag. Es gab damit der Klage eines Ex-Heimkindes aus Ostdeutschland statt und hob eine Entscheidung des Naumburger Oberlandesgerichts auf.

Der Beschwerdeführer hatte seit den 1960er Jahren in mehreren Heimen in der DDR gelebt. Wegen «sich verfestigender Fehlverhaltensweisen» wurde er später dem «Kombinat der Sonderheime» zugewiesen, zuletzt wurde er bis Januar 1972 in einen streng bewachten «Jugendwerkhof» eingewiesen.

Nach dem Rehabilitierungsgesetz müssen Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden, mit denen ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen angeordnet wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Entscheidungen unvereinbar sind mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung. Ob entschädigt wird oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.

Der heute 54-jährige Kläger machte in Karlsruhe geltend, er sei erst durch die «Heimerziehung» in einer Weise verhaltensauffällig geworden, die schließlich zur Einweisung ins «Kombinat Sonderheime» geführt habe. In den Heimen seien Seele und Körper geschädigt worden. Er sei unter anderem durch Arrest, Essensentzug, stundenlanges Stehen und Schlafentzug misshandelt worden.

Bislang hatten die ordentlichen Gerichte nur die Zeit in dem letzten, geschlossenen Jugendwerkhof anerkannt. Die Einweisung sei kein Freiheitsentzug gewesen; politische Verfolgung liege nicht vor, hatten sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das OLG Naumburg entschieden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes hält diese enge Auslegung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, wegen Freiheitsentzugs auch über strafrechtliche und politische Verfolgung hinaus zu entschädigen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes werde «in nicht vertretbarer, dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehender Weise verengt», entschieden die Richter. (Az.:2 BvR 718/08)

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_04063/index.php

 

 


 

 

 

Gutachter ist "entsetzt über so viele Fehler"

Haunersche Kinderklinik diagnostizierte fälschlich Misshandlung eines Mädchens: Eltern klagen mit Erfolg

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Die Haunersche Kinderklinik wird dazu verurteilt, einer Münchner Familie Schmerzensgeld und Schadenersatz zu bezahlen. Daran hat das Landgericht München in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch keine Zweifel gelassen - formal soll der Richterspruch aber erst am heutigen Donnerstag verkündet werden. Grund der Verurteilung: Die Kinderschutzgruppe dieser Uni-Klinik glaubte sich irrtümlich einer Kindesmisshandlung auf der Spur und hatte offenbar überreagiert - eine intakte Familie wurde dadurch sehr schwer belastet.

In Februar 2006 war ein damals viereinhalb Jahre altes Mädchen mit dick geschwollenem blauem Auge und einer leichten Gehirnerschütterung ins Klinikum Dritter Orden gebracht worden. Die Kleine sei beim Spielen gegen eine offene Tür gestürzt, erklärten die Eltern den Ärzten. Nach einer ambulanten Behandlung brachte die Mutter ihre Tochter einige Tage danach wieder in den Kindergarten. Eine zufällig dort anwesende Sozialarbeiterin des Jugendamtes sah das lädierte Mädchen und veranlasste umgehend, dass die Kleine zur stationären Beobachtung in die Haunersche Kinderklinik gebracht wurde.

Dort war kurz zuvor eine Kinderschutzgruppe eingerichtet worden. Umgehend trat nun eine "Helferkonferenz" aus Ärzten, Sozialpädagogen und Psychologen zusammen. Sie kam zu dem Schluss, dass den Eltern kurzfristig das Sorgerecht entzogen und das Kind in ein Heim gebracht werden müsse. Denn der Kommission war bekannt geworden, dass diese Kleine rund fünf Monate zuvor aus einem Fenster im ersten Stock der Wohnung gefallen war, ohne aber bleibende Schäden zu erleiden.

Doch etwa einen Monat später stellte dieselbe Rechtsmedizinerin, die anfänglich der Kinderschutzgruppe versichert hatte, dass die Kleine durch Fausthiebe verletzt worden sein müsse, was sie auf Fotos erkannt haben wollte, nun das Gegenteil fest: In Zusammenarbeit mit ihrem Chef, Professor Wolfgang Eisenmenger, kam sie jetzt zu dem Ergebnis, dass es doch keinerlei Hinweise auf eine Misshandlung gebe. Die Strafermittlungen wurden daraufhin sofort eingestellt und das Kind der Familie zurückgegeben.

Für die von dem gesamten Geschehen völlig überraschten Eltern, ein wirtschaftlich wohlsituiertes türkisches Ehepaar mit insgesamt drei Kindern, war damals ihre bis dahin heile Welt zusammengebrochen - das Familiengefüge kam zeitweilig auf sehr dramatische Weise völlig durcheinander. Später erhoben die Eltern beim Landgericht München I Schmerzensgeldklage über 20 000 Euro gegen die Uni-Klinik. Die Richter der 9. Zivilkammer ließen den gesamten Vorgang durch einen Experten begutachten.

Und auch der kam nun zu der Feststellung, dass trotz des zweifellos guten Willens durch das Klinik-Team "so viele Fehler gemacht" worden seien, dass er darüber "entsetzt" sei. "Ich bin Vater von neun Kindern", sagte der Gutachter. "Wenn bei all ihren alterstypischen Verletzungen solche Maßstäbe angelegt worden wären, hätte man auch mir das Sorgerecht entziehen müssen", erklärte er sehr plastisch seine Einschätzung. Der Anwalt der Klinik versicherte, dass es allen damals Beteiligen sehr leid tue, was der Familie geschehen sei- aus damaliger Sicht habe man jedoch geglaubt, das Richtige zu tun.

Das Gericht erklärte, dass man der Klage der Familie stattgeben werde, auch in der geforderten Höhe. Ob die Klinik dagegen Rechtsmittel einlegen wird, ist noch offen. (Kommentar)

08.01.2009

http://www.sueddeutsche.de/159386/904/2704265/Gutachter-ist-entsetzt-ueber-so-viele-Fehler.html

 

 

 


 

 

 

Entscheidung des AG Essen bzgl. der Schadensersatzpflicht eine umgangsboykottierenden Mutter veröffentlicht

 

(FamRZ 2008, 717):

 

Nr. 380 AmtsG Essen — BGB §§ 823 I, 1684, 253

(Urteil v. 5.6 2007 — 18 C 216/04)

1. Zur Schadensersatzpflicht des sorgeberechtigten Elternteils wegen Nichtgewährung des Umgangs.

2. Umgangsvereitelung begründet regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Der Kl. und die Bekl. sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder K., geb. 1993, und I., geb. 1995, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, der Bekl., welche auch allein sorgeberechtigt ist.

Durch Beschluss des FamG E. v. 20.12.2002 wurde zwischen den Parteien eine Regelung des Umgangs mit den Kindern getroffen. ...

Entsprechend dem Beschluss hätte ein Umgang des Kl. mit den Kindern vom 7. bis 9.5.2004 stattfinden sollen. . . . Der Kl. freute sich auf das Zusammensein mit den Kindern an diesem Wochenende, da I. zum ersten Mal seit vielen Jahren ihren Geburtstag bei und mit ihrem Vater hätte feiern können.

Aus diesem Grunde hatte der Kl. einen Wochenendausflug organisiert, wo er mit seinen Kindern den Geburtstag von I. feiern wollte. Hierbei wurde von dem IG. — unstreitig — für die Miete eines Ferienhauses ein Betrag i. H. von 180 € verauslagt.

Am 7.5.2004 erschien der Kl. gegen 14 Uhr an der Wohnung der Bekl. und schellte dort, um die Kinder für dieses Wochenende abzuholen. Hierbei wurde dem Kl. nicht aufgemacht. Am folgenden Samstag sowie Sonntag versuchte der Kl. ebenfalls vergeblich, die Bekl. an deren Wohnung zu erreichen, um die Kinder für den Umgang am Wochenende übernehmen zu können. Dabei scheiterte die Übergabe der Kinder an den Kl. letztlich daran, dass die Bekl. zusammen mit den Kindern den Geburtstag von I. feiern wollte, was auch geschah.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kl. von der Bekl. Schadensersatz i. H. von 180 € wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 7. bis 9.5.2004 für den Umgang mit den Kindern.

Weiterhin verlangt der Kl. von der Bekl. Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter I. am 9.5.2004 i. H. von 3.000 €. ... Die Bekl. behauptet:

Das Kind I. habe das Geburtstagswochenende v. 7. bis 9.5.2004 zu Hause bei der Bekl. verbringen wollen. Als der Kl. klargestellt habe, dass er auf dem Umgang mit den Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 bestehe, habe sie — die Bekl. — nochmals mit der Tochter I. geredet, um diese umzustimmen. I. habe aber geweint und allen Überredungsversuchen zum Trotz ihren Geburtstag zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester feiern wollen. ...

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur z. T. begründet.

Der Kl. kann von der Bekl. Zahlung eines Betrages i. H. von 180 € als Schadensersatz wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten i. H. von 180 € für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 7. bis 9.5.2004 wegen des vereitelten Umgangs mit den Kindern auf der Grundlage des § 823 I BGB i. V. mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB verlangen. Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt ein „absolutes Recht” i. S. des § 823 I BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur überwiegend geäußerten Auffassung.

Die Bekl. hat dieses absolute Recht i. S. des § 823 I BGB dadurch verletzt, dass sie den Umgang des Kl. mit den gemeinsamen Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 nicht zugelassen und damit verhindert hat, obwohl dem Kl. nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschluss des FamG ein Recht zum Umgang mit den Kindern an diesem Wochenende zustand. .. .

Zwar bestand ein verständliches Interesse der Bekl. daran, als Mutter den Geburtstag mit I. und deren Schwester gemeinsam feiern zu können, sodass sie mit Email v. 30.4.2004 versuchte, mit dem Kl. eine Einigung dahingehend herbeizuführen, dass sie das Wochenende 7. bis 9.5.2004 mit den Kindern verbringen könnte. Da aber eine entsprechende Einigung mit dem Kl. in dieser Weise nicht zu Stande kam, was angesichts des Antwortschreibens des Kl. v. 2.5.2004 eindeutig war, war die Bekl. gehalten, den Beschluss des AmtsG v. 20.12.2002 zu beachten und das Zusammensein des Kl. mit den Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 zu ermöglichen.

Etwas anderes ergab sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Bekl. womöglich dem Wunsch des Kindes I. nachkommen wollte, den Geburtstag zusammen mit der Mutter und der Schwester verbringen zu können, und damit womöglich dem Kindeswohl zu entsprechen. Vorliegend waren nämlich durch den Beschluss des FamG v. 20.12.2002 Rechte und Pflichten des Elternteils zum Umgang mit den Kindern durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden. Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen. Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Bekl. gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung aufgrund des Kindeswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.

Da die Bekl. dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des 1(1. als ein absolutes Recht i. S. des 5 823 I BGB verletzt und ist dem Kl. daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig.

Dagegen war die Klage insoweit abzuweisen, als der Kl. von der Bekl. Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag seiner Tochter I. am 9.5.2004 i. H. von 3.000 € verlangt.

Voraussetzung für den Ersatz von immateriellem Schaden gemäß § 253 1 BGB ist die Verletzung eines der in § 253 II BGB benannten Rechtsgüter. Ein solches Rechtsgut i. S. des § 253 II BGB ist vorliegend aber nicht durch die Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter I. bezüglich des Kl. betroffen.

Zwar könnte grundsätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schadensvorfall bei dem Kl. eingetreten sein, da hierunter jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes ausreicht. Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung ist von dem Kl. aber nicht substantiiert dargelegt worden, da der Kl. insbesondere nicht dargelegt hat, in welcher Form bei ihm durch die Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollen. Insbesondere reicht für die Annahme von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung aus, wie auch die Enttäuschung oder Empörung über eine Störung oder einen Abbruch einer Hochzeitsfeier keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 5 253 Rz. 12, m. w. N.).

Zwar kann ein Anspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form von Schmerzensgeldzahlung ausnahmsweise ohne Verletzung einer der in C 253 II BGB genannten Rechtsgüter dann bestehen, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Denn ein Anspruch auf Ersatz von ideellem Schaden besteht nach std. Rspr. des BGH auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Insoweit ist allein 4 823 BGB i. V. mit Art. 1 I und 2 I GG — unter Ausschluss des 5 253 II BGB — Anspruchsgrundlage.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts durch die von der Bekl. für den Kl. bewirkte Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter L das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. beeinträchtigt worden.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. für den Kl. eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter 1. nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kl. in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen; sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Bekl. den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 9.5.2004 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte.

Angesichts dieser Umstände kann der nicht zielgerichtete Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

. . .

 

 

 


 

 

 

Österreich:

 

Gutachterin muss über 12.000 € Schadensersatz an einen Vater zahlen.

 

http://video.google.de/videoplay?docid=4259955261528676558&q=vater+sorgerecht&total=4&start=0&num=10&so=0&type=search&plindex=0

 

Sendung im ORF am 01.02.2008

 

 


 

 

 

 

Anonyme Samenspende

Röhrchen mit Spendersperma.

Suche nach dem Vater

von Friedrich Kurz und Rita Stingl

Deutsche Reproduktionsmediziner haben mit Hilfe von anonymen Samenspenden seit den 70er- Jahren bisher rund 100.000 Kinder gezeugt. Doch viele Spenderakten sind inzwischen vernichtet. [mehr]

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,1001633,00.html

 

Suche nach dem Vater

Die Kinder aus der Samenbank

von Friedrich Kurz und Rita Stingl

Deutsche Reproduktionsmediziner haben mit Hilfe von anonymen Samenspenden seit den 70er Jahren bisher rund 100.000 Kinder gezeugt. Doch viele Spenderakten sind inzwischen vernichtet, obwohl die Kinder ein Recht haben, zumindest die Grunddaten ihres "genetischen Vater" zu erfahren.

 

 

* Sendung am 04.12.2007

 

 

 

Sonja ist 26 Jahre alt, als sie beim Abendessen von ihrer Mutter die Wahrheit über ihre Herkunft erfährt. Der Mann, den sie immer für ihren Vater hielt, ist nicht ihr leiblicher Vater. Sie ist das Ergebnis einer anonymen Samenspende. Für ihre Eltern war es damals die einzige Möglichkeit, ein Kind zu bekommen, denn ihr Vater war wegen einer Krankheit zeugungsunfähig. Sonjas Mutter ließ sich in einer repromedizinischen Praxis fremden Spendersamen in die Gebärmutter injizieren - so bekam sie Sonja.

 

Kein Vertrauen mehr

Für die Tochter ist die Nachricht ein Schock: Ihre Eltern hätten jahrzehntelang ihre Abstammung verheimlicht; damit habe sie quasi einen Teil ihrer Familie verloren. Jetzt habe sie kein Vertrauen mehr zu ihren Eltern, sagt Sonja, dabei sei ihr dieses Vertrauen besonders wichtig gewesen. Mit ihren Eltern hat sie seither kaum mehr gesprochen.

 

Sonja ist eines von den rund 100.000 "DI-Kindern" (Donogene Insemination) in Deutschland, von denen viele nichts über ihre Herkunft wissen. Entweder, weil die Eltern nie darüber gesprochen haben, oder auch, weil die Samenspender-Akten nicht mehr existieren. Manche Kinder entdecken erst beim Blutspenden aufgrund der unterschiedlichen Blutgruppe, dass sie einen anderen Vater haben, andere erfahren es während eines elterlichen Scheidungsstreits.

Thomas Katzorke.

Katzorke: "Die Vaterschaft ist ein soziales Phänomen."

Recht auf Kenntnis der Abstammung

Mittlerweile bieten rund 40 Arzt-Praxen die donogene Insemination in Deutschland an - das Geschäft der Samenbanken boomt. Als einer der ersten hat Prof. Dr. Thomas Katzorke seine private Reproduktions-Klinik gegründet. Er führte die Spendersamen-Methode in den 70er Jahren an der Uni-Klinik Essen ein, damals noch als wissenschaftlicher Assistenzarzt. Gleichzeitig baute der Pionier Katzorke eine Samenbank auf, in der tiefgefrorene Spermien von mehreren tausend Spendern lagern. Allein sein Institut hat zehntausenden Frauen zu Kindern verholfen. Das sei eine mittlere Kleinstadt, meint er stolz.

 

Wenn diese Kinder volljährig werden, dann haben sie inzwischen das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. So hat das Bundesverfassungsgericht 1989 geurteilt und damit auch die Rechte der Kinder gestärkt. Die können versuchen, Kontakt zu ihrem genetischen Vater aufnehmen. Der jedoch kann den Kontakt ablehnen.

 

Sonja blickt aufs Wasser.

Sonja will wissen, wer ihr genetischer Vater ist.

"Eine Vaterrolle, die es nie gab"

Um den Zugang der Kinder auf die Spenderakten besser zu regeln, planen die Repromediziner die Gründung einer zentralen Daten-Sammelstelle. Doch einige Ärzte, wie Prof. Katzorke, wollen die älteren Spender-Daten ohne Gerichtsurteil nicht so einfach herausgeben. Damals habe es noch keine Rechtsgrundlage für eine langjährige Speicherung gegeben. Die DI-Kinder stellten sich das Zugangsrecht zu idealistisch vor, so Katzorke. Dieser Samenspender, der damals "nur für fünf Minuten, teilweise nur sekundenlang als Erzeuger aufgetreten" sei, solle nun plötzlich in die Vaterrolle schlüpfen, die es so nie gegeben habe.

Doch DI-Kinder wie Sonja wollen Antworten auf ihre Fragen: Wer ist mein Vater? Habe ich Halbgeschwister? Vergeblich bat sie Prof. Katzorke um die Daten ihres Samenspenders, ihres genetischen Vaters. Die Uniklinik hat die alten Akten nach zehn Jahren vernichtet - so war es damals noch Vorschrift. Die Politik hat sich um die vielen Kinder, die damals "donogen" gezeugt worden, nie gekümmert.

 

Identität verloren

Sonja versucht jetzt, die Essener Uni-Klinik auf Schadenersatz zu verklagen. Eine Samenspende sei mit einer Blutspende nicht zu vergleichen. Hier würden Menschen gezeugt, mit eigener Identität, mit eigenen Rechten und Bedürfnissen, sagt sie. Sonja und viele andere sind die Leidtragenden der Aktenvernichtung. Zwar wurde die Aufbewahrungszeit der Akten kürzlich auf 30 Jahre verlängert. Doch da war es schon viel zu spät. Zehntausende von DI-Kindern der Anfangsjahre haben einen Teil ihrer genetischen Identität bereits verloren.

 

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/30/0,1872,7130270,00.html

 

 

 


 

 

 

 

Lebensborn

Auf Veranlassung Heinrich Himmlers 1935 aus rassisch und bevölkerungspolitischen Überlegungen gegründete Einrichtung (Verein) mit der satzungsgemäßen (1938) Aufgabe "den Kinderreichtum in der SS zu unterstützen, jede Mutter guten Blutes zu schützen und zu betreuen und für hilfsbedürftige Mütter und Kinder guten Blutes zu sorgen", und dem Fernziel der Menschenzüchtung. In den Entbindungsheimen des Lebensborn wurden rund 11.000 (meist nichteheliche) Kinder geboren, in den Kinderheimen seit 1941 auch die "Eindeutschung" verwaister oder "rassisch wertvoller" Kinder aus den besetzten Gebieten betrieben.

 

 

URTEIL

Richter lehnen Entschädigung für Lebensborn-Kinder ab

Für norwegische Kinder deutscher Wehrmachtsoldaten gibt es keine Wiedergutmachung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage von Nachkommen des "Lebensborn"-Programms abgewiesen. Die Begründung der Richter: Die mehr als 150 Kläger hätten ihr Anliegen zu spät vorgebracht.

Straßburg - Die Straßburger Richter stellten sich mit ihrer Entscheidung hinter das Urteil norwegischer Gerichte. Diese hatten erklärt, die "Lebensborn"-Nachkommen hätten ihre Klage binnen 20 Jahren einreichen müssen. Die "Lebensborn"-Kinder hatten die Regierung in Oslo auf Entschädigung in Höhe von mindestens 6300 Euro pro Betroffenem verklagt, besonders Geschädigte sollten vier Mal so viel erhalten.

Das von Reichsführer-SS Heinrich Himmler initiierte Programm "Lebensborn" sollte dazu dienen, die Geburtenrate unter so genannten Ariern zu erhöhen, um die Vorherrschaft der nordischen Rasse zu sichern. Die Norweger wurden von den deutschen Nationalsozialisten in diesem Sinne als reinrassig betrachtet, so dass nach der Besatzung des skandinavischen Landes viele Verbindungen zwischen deutschen Soldaten und norwegischen Frauen forciert wurden. Daraus gingen rund 12.000 Kinder hervor, die während des Krieges in "Lebensborn"-Heimen versorgt wurden.

Nach dem Krieg waren sie in Norwegen allerdings vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt. Zumeist wurden sie als "schwachsinnig" oder "abweichlerisch" eingestuft und in psychiatrische Anstalten eingewiesen oder zwangsadoptiert. In der Schule wurden sie ebenso schikaniert wie später im Berufsleben, wenn sie denn überhaupt eine Anstellung fanden.

Die Anwälte der Kläger betonten in Straßburg, diese Menschenrechtsverletzungen seien auch nach 1953 weitergegangen. Damals trat Norwegen der Europäischen Konvention für Menschenrechte bei. Die norwegische Regierung bot den Opfern im Jahr 2002 Zahlungen in Höhe von bis zu 25.600 Euro an.

In vielen der Beschwerden ist von schweren Misshandlungen, Vergewaltigungen und Demütigungen die Rede. Der heute 66-jährige Hermann Thiermann wurde nach eigenem Bekunden als kleiner Junge stundenlang bei großer Hitze in einen Schweinestall gesperrt, weil er angeblich stank. In der Schule sei er gehänselt und von älteren Jungen vergewaltigt worden, ohne dass der Lehrer eingegriffen habe.

Eine heute 64 Jahre alte Frau bekam von Betrunkenen ein Hakenkreuz in die Stirn gebrannt. Sie floh zu ihrem Vater in die Bundesrepublik, wurde von den deutschen Behörden aber wieder nach Norwegen zurückgeschickt.

In Norwegen war das Schicksal der "Kriegskinder" lange Zeit ein Tabu-Thema. Erst am 1. Januar 2000 räumte der damalige Regierungschef Kjell Magne Bondevik in seiner Ansprache zum Jahrtausendwechsel offiziell die "Ungerechtigkeit" ein, die sie erfahren mussten. Er entschuldigte sich "im Namen des norwegischen Staates" bei den Betroffenen für die Diskriminierungen.

Im Jahre 2004 erschienen in Norwegen erstmals zwei umfangreiche Studien über das Schicksal der Wehrmachtskinder und die Mitverantwortung des norwegischen Staates.

13. Juli 2007

www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,494344,00.html

 

 

 


 

 

 

Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit

Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer deutschen Mutter Recht gegeben, die jahrelang vergeblich um ein Recht auf Umgang mit ihrer Tochter kämpfte. Deutschland habe damit gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen, stellte das Straßburger Gericht am Donnerstag in einem Urteil fest. Zugleich gewährten die Richter der 46 Jahre alten Frau aus Düsseldorf 8000 Euro Schadenersatz. Das Urteil wurde von einer Kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können binnen von drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs beantragen.

Die Klägerin war 1987 mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter zu einem befreundeten Paar und dessen vier Kindern gezogen. Vier Jahre später verließ sie die Wohngemeinschaft, ließ ihre Tochter jedoch zunächst bei ihren Freunden zurück, denen sie vertraglich einen Teil des Sorgerechts abtrat. Einige Monate später wollte die Frau ihre Tochter wieder zu sich holen, was die Pflegeeltern ablehnten. Diese unterbanden zugleich jegliche Kontakte des Mädchens zu seiner Mutter.

Die Frau prozessierte daraufhin jahrelang durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht um das Sorgerecht für ihre Tochter, forderte aber zumindest das Recht auf regelmäßigen Umgang. Ihre Anträge wurden alle abgelehnt. Die deutschen Gerichte begründeten dies vor allem mit dem Wunsch des Mädchens, bei der Pflegefamilie zu bleiben. Zudem weigerte sich die Tochter zunehmend, die Mutter zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im Juli 2002 mit dem Hinweis ab, die Tochter werde in Kürze volljährig.

Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte zum einen die lange Dauer der Verfahren. Gerade in Angelegenheiten von Sorge- oder Umgangsrecht müsse die Justiz schnell handeln, da die Möglichkeiten einer Wiederzusammenführung von Kindern mit ihren leiblichen Eltern immer geringer würden, je länger die Trennung andauere. Das Straßburger Gericht rügte zudem, dass sich die deutsche Justiz über ein Gutachten hinwegsetzte, wonach regelmäßige Kontakte mit der Mutter für die psychische Entwicklung der Tochter notwendig waren.

12. Juli 2007 - 17.10 Uhr

http://123recht.net/Menschenrechtsgericht-verurteilt-Deutschland-in-Familienstreit__a23997.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Drei mal dürfen Sie raten, wer der Mutter die 8000 Euro Schadensersatz zahlen muss, natürlich nicht der verfahrensführende Richter und auch nicht die Schlafmützen vom Jugendamt. Nein, zahlen müssen die Steuerzahler. Kein Wunder, wenn sich die Bundesregierung ständig neue Steuern ausdenkt oder vorhandene erhöht, weil man an die im Staatsdienst stehenden Pappnasen von jeglicher finanzieller Verantwortung freistellen will.

Was haben die Steuerzahler aber mit dem richterlichen und behördlichen Schlendrian zu tun. Nichts gibt es einen grund die vorhandenen Schnarchparteien zu wählen, die sobald sie and der Macht sind, sich in erster Linie um das Wohlergehen der auf Kosten der Steuerzahler lebenden behördlichen Schnarchnasen kümmern.

Was folgt daraus? 1. Keine Wählerstimme den Schnarchparteien. 2. Der Schadensersatz muss auf die Verursacher umgelegt werden, auf die richterlichen und behördlichen Schnarchtassen. 

 

 


 

 

 

Grüne fordern Entschädigung für Heimkinder

Berlin - Die Grünen wollen ehemaligen Heimkindern Gerechtigkeit widerfahren lassen und fordern deshalb eine neue Bundesstiftung, die Entschädigungen zahlt und Hilfe leistet. „Mehr als eine halbe Million Menschen sind im Deutschland der 50er und 60er Jahre in solchen Einrichtungen unter gruseligen Bedingungen eingesperrt worden“, sagte Fraktionschefin Renate Künast dem Tagesspiegel: „Der Bundestag muss das Unrecht, das ihnen angetan wurde, anerkennen, ihre Geschichte muss aufgearbeitet und sie selbst müssen entschädigt werden.“ Ein Antrag der Grünen, den die Fraktion am Dienstag verabschieden will, sieht vor, dass Staat sowie Kirchen und Wohlfahrtverbände als Träger der Heime die Stiftung finanzieren.

Der Bundestag solle ausdrücklich feststellen, „dass Menschen bis in die Mitte der 70er Jahre durch Heimunterbringung systematisch Entwürdigung und Misshandlung unterworfen waren“, forderte die Grünen-Politikerin. „Mit ein paar Anhörungen des Bundestages geben wir uns da nicht zufrieden“, sagte Künast: „Viele der ehemaligen Heimkinder leiden noch heute unter massiven psychischen und körperlichen Misshandlungen und manchmal auch unter sexuellem Missbrauch.“ Zugleich appellierte sie an die Träger der Heime, „sich ihrer Verantwortung zu stellen und sich für das Unrecht zu entschuldigen“.

Nach Ansicht Künasts bildeten körperliche Züchtigung und Gewalt „eine der entscheidenden Grundlagen der Erziehung in den Heimen“. Es sei deshalb richtig, den inzwischen abgeschafften Fürsorgeheimen eine „Anstaltserziehung mit Gefängnischarakter“ zuzuschreiben. Die Erziehungsmethoden seien selbst nach den Maßstäben der 50er Jahre „brutal und menschenrechtswidrig“.

Die Stiftung „Ehemalige Heimkinder“ soll Entschädigungen leisten und finanzielle Ansprüche von traumatisierten Menschen erfüllen sowie Unterstützung wie etwa ärztliche oder therapeutische Hilfe bezahlen.

tagesspiegel.de - 24.04.2007

http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/24.04.2007/3220322.asp

 

Weitergeleitet von Alexander Markus Homes, Autor des Buches "Heimerziehung: Lebenshilfe oder Beugehaft? Gewalt und Lust im Namen Gottes" (Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt - ISBN 3-8334-4780-X).

 

 

 

 


 

 

 

Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Umgangsrechts

"... 

Ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Umgangsrechts ist als allgemeine Zivilsache in einem Streitverfahren vor dem Prozessgericht (§§23, 71I GVG) durchzuführen."

Falk Bernau - Richter am Landgericht Hildesheim (FamRZ) 2/2007, 4/2007)

 

 


 

 

 

URTEIL IN STRASSBURG

Vater durfte Tochter nicht sehen, klagte - und bekommt Entschädigung

15 Jahre lang hatte er keinen Kontakt zu seiner Tochter, weil die Mutter dies nicht wollte. Der Vater klagte durch mehrere Instanzen - und bekam vor dem Europäischen Gerichtshof nun Recht - und eine Entschädigungszahlung.

Straßburg - Jahrelang hatte der Deutsche vergeblich für ein Umgangsrecht mit seiner heute 19 Jahre alten Tochter gestritten.

Der Mann hatte Ende der achtziger Jahre eine Affäre mit einer verheirateten Frau, aus der ein Kind hervorging. Nach der Geburt des Mädchens im März 1989 hatte der leibliche Vater zeitweise Kontakt zu seiner Tochter, bis die Mutter und ihr Ehemann dies im Jahre 1993 unterbanden.

Weil das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde, ist der Ehemann der Mutter laut Gesetz der rechtliche Vater. Der leibliche Vater hatte nach damaliger Gesetzeslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.

Dagegen klagte der leibliche Vater in Deutschland durch mehrere Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Dieses gab ihm im April 2003 teilweise Recht und stärkte damit grundsätzlich die Rechte leiblicher Väter.

Wenn zwischen dem Kind und dem Vater - etwa wegen dessen Betreuung - eine "sozial-familiäre Beziehung" bestanden habe und der Kontakt zum Vater dem Kindeswohl diene, dürfe der leibliche Vater nicht völlig vom Umgangsrecht mit seinem Kind ausgeschlossen werden, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Zugleich beauftragten sie die zuständigen Familiengerichte, den Fall neu zu überprüfen.

 

Nun gab der Europäische Gerichtshof dem Kläger Recht und sprach ihm zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.800 Euro zu.

Die Bundesregierung habe eingestanden, dass das Grundrecht des leiblichen Vaters auf ein faires Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum verletzt wurde.

Damit sei die Beschwerde des 54-Jährigen beim Straßburger Gerichtshof zu den Akten gelegt worden.

15. Mai 2008

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,553538,00.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Korrekt wäre es, wenn alle Väter, die in Folge der sexistischen und faschistischen Sorge- und Umgangsrechtsregelung in Deutschland, die bis 1998 und bis heute noch gilt, eine materielle Entschädigung erhalten würden.

Bei mindestens 100.000 betroffenen Vätern wären das über eine Milliarde Euro, die die Bundesrepublik Deutschland an die Väter zahlen müsste. Noch einmal mindestens die selbe Summe müsste die Bundesrepublik an die Kinder dieser Väter zahlen, denen der Kontakt zu ihren Väter durch umgangsvereitelnde Mütter und mit diesen Hand in Hand arbeitenden Jugendämtern und Familiengerichten (bis 1998 auch Vormundschafsgerichte) verwehrt wurde.

Doch die Abgeordneten im Deutschen Bundestag scheffeln sich das Geld der Steuerzahler/innen lieber in die eigene Tasche und erhöhen rotzfrech ihre Diäten. Pfui Deibel.

 

 


 

 

 

Gerichtshof für Menschenrechte urteilt

Etwas Geld statt Tochterliebe

Der Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Ein Vater, der sein Kind nicht sehen durfte, erhält eine Entschädigung.

VON CHRISTIAN RATH

Eigentlich hat Edgar Lück - ein Vater, der Kontakt zu seiner Tochter haben will - fast alles erreicht. Er hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstritten, der Gesetzgeber hat in seinem Interesse das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, und nun hat ihm sogar noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Schadensersatz zugesprochen. Nur seine Tochter hat er seit mehr als 15 Jahren nicht mehr gesehen.

Der Kölner Edgar Lück ist Journalist, Maler und Fotograf. Ende der 80er-Jahre hatte er ein Verhältnis mit einer Frau, die zwar verheiratet war, aber von ihrem Mann getrennt lebte. Aus dieser Beziehung entstand die Tochter Lea. Dass Lück der biologische Vater ist, steht fest. Er lebte mit der Frau zwar nicht zusammen, kümmerte sich nach eigenen Angaben aber zwei Tage die Woche um Lea.

Nach einigen Jahren zog wieder der Ehemann bei Leas Mutter ein. Von nun an durfte Lea nicht mehr zu Edgar Lück, ihrem biologischen Vater. Lea war damals dreieinhalb Jahre alt. Edgar Lück wehrte sich und klagte auf ein Umgangsrecht. Ohne Erfolg. Denn die Stellung des biologischen Vaters war früher extrem schwach, wenn das Kind in eine Ehe hineingeboren wurde. Als rechtlicher Vater gilt dann automatisch der Ehemann der Mutter. Der leibliche Vater hatte, um die Familie zu schützen, so gut wie keine Rechte.

Deshalb entschieden die Kölner Gerichte, dass Lück kein Umgangsrecht bekomme und sich zudem bewusst von seiner Tochter fernhalten solle. Selbst bei einer zufälligen Begegnung auf der Straße solle er sie nicht ansprechen. Dies helfe dem Mädchen, seine Identität in der Familie zu finden. Mit zwei Vätern könne es schnell überfordert sein. Tatsächlich vergaß Lea, dass es Edgar Lück in ihrem Leben gegeben hatte.

Edgar Lück vergaß Lea aber nicht. "Ich empfand das wie die Hinrichtung einer sozialen Beziehung ohne jeden Grund." Der Mann zog deshalb vor das Bundesverfassungsgericht, um mehr Rechte für biologische Väter einzufordern. Dort blieb die Sache liegen, sieben Jahre lang. Erst als Lück wegen Untätigkeit der deutschen Justiz auch zum Menschenrechtsgerichtshof nach Straßburg ging, fällte das Verfassungsgericht 2003 eine Entscheidung - zugunsten von Edgar Lück. Da er zumindest zeitweise eine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinem Kind hatte, komme auch in seinem Fall ein Umgangsrecht in Betracht - wenn es dem "Kindeswohl" dient. Ein Jahr später änderte der Bundestag entsprechend das Familienrecht.

Lück hat es wenig genützt. Lea, inzwischen 14, wollte ihn nicht sehen. Als ihm der Kölner Familienrichter nicht einmal ein kurzes Gespräch mit seiner Tochter erlaubte, um sich vorzustellen, gab Lück auf: "Ich wollte den Druck von ihr nehmen." Lück, der sich die Sache aber sehr zu Herzen nahm, wurde anschließend schwer krank. Jetzt ist Lea 19, und die beiden haben sich immer noch nicht getroffen.

Nun billigte der Straßburger Gerichtshof dem Vater 10.800 Euro als Entschädigung und für Anwaltskosten zu - weil das deutsche Verfahren viel zu lange gedauert habe. Die Bundesregierung hatte den Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention von sich aus eingeräumt. Für Lück ist es ein schwacher Trost. Nur aus einem Grund hat sich das juristische Vorgehen für ihn gelohnt: "Lea weiß jetzt immerhin wieder, dass es mich gibt und kann, wenn sie will, Kontakt aufnehmen."

Thomas Meysen, der das deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht leitet, empfiehlt in derartigen Konstellationen die frühzeitige Beratung der Eltern. "Kinder können gut mit zwei Vätern umgehen. Es muss aber vermieden werden, dass zwischen den Erwachsenen Konkurrenz entsteht, die das Kind in Loyalitätskonflikte bringt."

15.05.2008

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/etwas-geld-statt-tochterliebe/?src=SZ&cHash=3190ff2b70

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Korrekt wäre es, wenn die 10.800 Euro Entschädigung durch die für diese Menschenrechtsverletzung verantwortlichen Kölner Richter aufgebracht werden müssten. Aber Richter haben in Deutschland Narrenfreiheit und in Köln der Hochburg der Narren gilt das leider ganz besonders.

Armes Deutschland, das mit so viel Dummheit gestraft ist.

 

 


 

 

 

Schmerzensgeld bei übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars

Wilfried Wilhelm Woltz (geb. 1942 in Jülich) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mönchengladbach (ab 26.11.1987, ..., 2007) - ab 1976 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. 1979 zum Richter am Landgericht Mönchengladbach ernannt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.11.1987 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mönchengladbach aufgeführt. im Jahr 2002 Klage des damaligen Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde abgewiesen - siehe Pressemittelung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2007 - http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/index.php

 

Hans Josef Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / 4. Zivilsenat  (ab 08.09.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.1994 als Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.09.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock - beurlaubt - aufgeführt. Im GVP 01.02.2008 Oberlandesgericht Rostock nicht aufgeführt,. Möglicherweise identisch mit dem Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg der im Jahr 2002 vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood klagte, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde abgewiesen - siehe Pressemittelung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2007 - http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/index.php

 

 


 

 

 

03.11.2004

Hallo Kerstin,

Danke für Deinen undatierten Brief, der am 23.10. bei mir eingetroffen ist.

Die 5 Euro die ich dir zugeschickt habe, stellen für mich keine finanzielle Belastung da, über die ich ernsthaft nachdenken würde. Auch nicht die Geldgeschenke, die Lara und Antonia von mir bekommen. Anders sieht es schon mit den erheblichen finanziellen Forderungen von diversen Unterhaltsvorschusskassen und Sozialämtern aus, inklusive einer Strafanzeige des Sozialamtes ... mit anschließender Strafverfolgung gegen mich, die meinen, dass sie von mir Erstattung der von ihnen für Antonia und Lara gezahlten Leistungen verlangen müssten. Ein Ansinnen, das aus meiner Sicht völlig absurd ist, da ich die Ämter nicht damit beauftragt habe, als Ersatzvater für mich einzuspringen und ich als Vater nicht die Absicht hatte und habe, mich aus der persönlichen Betreuung meiner Töchter herauszuziehen und nur noch als Zahlvater zu fungieren. Ich weiß nicht ob Du möglicherweise auch dieser Ansicht warst, denn viele Ereignisse der letzten 9 Jahre weisen darauf hin. In diesem Fall möchte ich einem solchen Ansinnen für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft noch einmal ausdrücklich widersprechen.

Neben diesen ganz handfesten finanziellen Forderungen, die des öfteren an mich und wohl auch in der Zukunft noch am mich herangetragen werden, stellt sich für mich die Frage, ob der langjährige Kontaktabbruch zu meinen Töchtern und die damit verbundenen erheblichen persönlichen Belastungen, die oftmals bis an den Rand des für mich menschlich tragbaren gingen - kein Mensch der dies nicht persönlich erlebt hat, kann ermessen wie schlimm es ist, jeden Tag aufzustehen und zu wissen, dass der Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen ist und nicht zu wissen, ob dies in der Zukunft je anders sein wird - in ein finanzielles Äquivalent umzurechnen sind. Wenn dem so wäre, dann wären 5 Euro gegen dieses finanzielle Äquivalent ein so geringer Betrag, dass der bloße Gedanke an 5 Euro eine reine Zeitverschwendung für mich wäre. Es gibt ja leider keine Schadensersatztabellen, die darüber Auskunft geben, wie viel Schadensersatz ein Elternteil vom anderen verlangen kann, um die durch diesen zu verantwortenden Kontaktabbruch zu seinen Kindern in einer Geste der Wiedergutmachung versuchen auszugleichen. Mangels vorhandener Richtwerte könnte man die Unterhaltstabelle heranziehen, in der für ein Kind von 6-11 Jahren 241 Euro monatlicher Unterhalt veranschlagt wird. In sechs Jahren wären das 17.352 Euro je Kind. Nach dieser sicher sehr niedrig angesetzten Berechnung würdest du mir für sechs Jahre Kontaktunterbrechung 34.704 Euro schulden. Bitte gib mir Bescheid, wenn Du eine Kontonummer brauchst, auf der Du diese Schuld begleichen willst. Du siehst an diesem Betrag, dass 5 Euro eine hier vernachlässigbare Größe ist, über die es sich kaum zu reden lohnt.

Die Rechnung ist im übrigen unvollständig, denn es sind ja bereits neun Jahre Kontaktabbruch und die Zukunft ist noch nicht einmal berücksichtigt.

Letztlich ist es natürlich so, dass Geld kein geeignetes Äquivalent für den von mir erlittenen Schaden und verlorengegangene Jahre mit seinen Kindern sein kann.

Beiliegend zwei Informationsblätter zur Übernahme der Umgangskosten durch das Sozialamt ... . Bitte kümmere dich darum, diese Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen, damit es den Kindern möglich wird, ihren Vater in ... zu treffen.

 

Paul

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Nur für arme Opfer

Die geplante Pension für inhaftierte Gegner des SED-Regimes geht den Betroffenen nicht weit genug

Von Matthias Schlegel

Berlin - „Ich selbst verbrachte acht Jahre und zwei Monate (in Haft), zuerst vier Jahre im sowjetischen Internierungslager, dann mehr als vier Jahre in DDR-Haft“, schreibt ein Betroffener in einem Internet-Kommentar. „Bei meiner Verhaftung war ich 16 Jahre alt. Mein Verschulden: ,Kleben von Plakaten der SPD gegen den Zusammenschluss mit der KPD‘. Zwei mit mir verhaftete junge Menschen starben in dieser Haft.“ Sein Fazit zu der Nachricht, dass sich die schwarz- rote Koalition dieser Tage auf eine Pension für SED-Opfer geeinigt hat, lautet: „Wenn man die Pension jetzt nicht von der Haftdauer, sondern von der Bedürftigkeit abhängig macht, ist das ein Witz.“

Andere greifen zu noch drastischeren Worten. Neben Enttäuschung sind Wut, Resignation und Verdrossenheit die häufigsten emotionalen Reaktionen von Betroffenen auf die Einigung der Koalition über das 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Es sieht vor, dass jedem Verfolgten, der mindestens sechs Monate inhaftiert war und in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist, eine Opferpension von monatlich 250 Euro gewährt wird. Die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Zahlung ergibt sich aus dem Einkommen der Betroffenen: Überschreitet es bei Alleinstehenden den dreifachen Regelsatz bei der Grundsicherung (drei Mal 345 Euro, also insgesamt 1035 Euro) und bei Verheirateten den vierfachen (1380 Euro), gehen sie leer aus. Die Pension soll ohne Anrechnung auf andere Ansprüche – zum Beispiel Haftentschädigungen – gezahlt werden, unpfändbar und unbefristet sein. Union und SPD rechnen damit, dass mit der Regelung rund 16 000 bedürftige Opfer des SED-Regimes erreicht werden.

Unionsvizefraktionschef Arnold Vaatz und Fraktionsgeschäftsführer Norbert Röttgen hatten die Vereinbarung verteidigt: Damit würden „endlich die materiellen Folgen der Unterdrückung durch das SED-Regime gelindert und der Einsatz und das Handeln für eine rechtsstaatliche und freiheitliche Ordnung angemessen gewürdigt“. Ziel sei es gewesen, so viele Opfer wie möglich zu erreichen.

Der Einigung war ein jahrelanges Zerren um eine Lösung vorausgegangen. Das führte dazu, dass die fiskalischen Rahmenbedingungen immer ungünstiger wurden. In ursprünglichen Überlegungen war es noch um eine gestaffelte Ehrenpension je nach Haftzeit zwischen 150 und 500 Euro gegangen. Und immer wieder waren auch Befürchtungen laut geworden, dass eine neue Ungleichbehandlung heraufbeschworen werden könnte – nämlich gegenüber Opfern des NS-Regimes, die für erlittene Haftzeiten bisher nur in der DDR eine Rente bekommen hatten. Im Westen erhielten sie nur eine einmalige Entschädigung.

Opferverbände und Aufarbeitungsinitiativen sind unzufrieden mit der jetzigen Regelung. Die Union der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft (UOKG) ist „über die niedrigen Opferrenten enttäuscht“. Damit komme es „nicht zum versprochenen Nachteilsausgleich“, sondern es werde „nur die größte Not gelindert“. Die UOKG will in die konkrete Ausarbeitung des Gesetzes einbezogen werden. Auch Anne Kaminsky, Geschäftsführerin der Stiftung Aufarbeitung der SED-Diktatur, sieht „Nachbesserungsbedarf“: Jene, die „von der Stasi zersetzt und – zum Teil bereits als Schüler – in der beruflichen und persönlichen Entwicklung massiv behindert wurden, sollten ebenfalls in die Opfergruppen-Definition aufgenommen werden“.

Mecklenburg-Vorpommerns Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen, Jörn Mothes, bezeichnet die angekündigte Opferpension gar als „beschämendes Feigenblatt“. Die Koalition bleibe mit dem geplanten Gesetz „weit hinter dem unbedingt Notwendigen und Machbaren zurück“. Der Erfurter Staatskanzleichef Gerold Wucherpfennig (CDU) sagte, Thüringen bleibe bei seiner Forderung: Alle Haftopfer, die sich gegen den SED-Staat aufgelehnt haben, sollten eine Pension für erlittenes Unrecht erhalten.

"Der Tagesspiegel", 28.01.2007

http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/28.01.2007/3048124.asp

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ob nach dem im Jahr 2007 in Kraft getretenen 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz auch NS-Täter als SED-Opfer anerkannt worden wären, ist uns leider nicht bekannt. Gut möglich, dass Bruno Sattler, der für unter seiner Regie stattgefundene Massenmorde an Juden im besetzten Jugoslawien bis zu seinem Lebensende in DDR-Haft saß, heute eine Opferrente bekommen würde. In der Bundesrepublik Deutschland, die sich als Rechtsstaat bezeichnet, wird man in aller Regel nur dann staatlich gut alimentiert, wenn man NS-Täter/in wie Bruno Sattler war.

 

 

 

"Bruno Sattler - mein `unschuldiger` Vater",

Beate Niemann in: "Horch und Guck", Heft 48, 4/2004, www.buergerkomitee.org

 

Eine Tochter auf den Spuren ihres  in der DDR vermeintlich unschuldig zu langjähriger Haft verurteilten Vaters. Die Recherche der Tochter führt zur Erkenntnis, dass ihr Vater als Verantwortlicher im NS-Terrorapparat schuldig am Tod Tausender Menschen ist und im Krieg an Erschießungen persönlich mitgewirkt hat. Auch die Mutter ist an der Deportation und dem Tod einer jüdischen Frau mitschuldig geworden.

http://www.buergerkomitee.org/hug/h48-dateien/48inhalt.html

 

 

 

Kollegen unter sich

Neue Studie: NS-Juristen dominierten nach dem Krieg die Gerichte

Die Angeklagten wurden zusammengeschrien, die erste Instanz war zugleich auch die letzte und die Verurteilung war meist von vornherein klar. Die Prozesse am Volksgerichtshof im Dritten Reich waren für ihre menschenverachtende Art berüchtigt. Aber auch andernorts haben sich die Justizjuristen damals nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Massenhaft haben sie sich angepasst, nicht immer nur unter Druck, oft auch freiwillig. Richterlichen Widerstand gegen den Nazi-Terror gab es kaum.

Dass die selben Juristen oft angesehene Posten an den Gerichten der Bundesrepublik besetzten, ist kein Geheimnis. Doch in welchem Ausmaß das nach dem Zweiten Weltkrieg geschah, blieb lange unbekannt. Eine kleine Forscherschar an der Freien Universität beschäftigt sich allerdings seit einigen Jahren in einem Projekt mit den Karrieren von NS-Justizjuristen nach dem Zweiten Weltkrieg – und stellte das Ergebnis jetzt vor: 1954 waren 74 Prozent der Justizjuristen bei den Amtsgerichten schon in der NS-Zeit tätig, 68,3 Prozent bei den Landgerichten, 88,3 Prozent bei den Oberlandesgerichten und 74,7 Prozent beim Bundesgerichtshof (BGH).

„Im Gegensatz zur damaligen Sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise der daraus entstandenen DDR gab es in der Bundesrepublik keine Regelung, die es verbot, NS-Juristen wieder in den Dienst zu nehmen“, sagt Hubert Rottleuthner, der Leiter des Projekts. Die restaurative Politik der Adenauer-Ära ließ die „erfahrenen“ Juristen sogar eher aufsteigen als ihre jungen Kollegen. So gab es 1964 noch immer 71,4 Prozent „alte“ Justizjuristen am BGH und 61,3 Prozent an den Oberlandesgerichten, an den Amtsgerichten besetzten sie aber nur noch 48,6 Prozent der Stellen. Mit diesen Ergebnissen lasse sich auch die milde Rechtsprechung von Richtern und Staatsanwälten am BGH in Rechtsbeugungssachen gegenüber ehemaligen Kollegen erklären, meint der Rechtssoziologe Rottleuthner. Die Studie soll jetzt systematisch nachvollziehbar machen, wie sich der juristische Apparat zwischen 1930 und 1964 entwickelt hat.

Dass eine solche Studie erst jetzt zustande gebracht wurde, erklärt Rottleuthner damit, dass sie bisher an der zu bewältigenden Datenmenge gescheitert sei. Erst eine moderne Datenverarbeitung konnte die Materialfülle bewältigen. Immerhin wurden die Angaben zu rund 34 000 Juristen zusammengetragen. Darüber hinaus hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft das Projekt „Karrieren und Kontinuitäten deutscher Justizjuristen im 20. Jahrhundert“ mit 120 000 Euro gefördert.

Erstmals gibt es nun eine regional und personell umfassende Datensammlung, auf deren Basis neue Erkenntnisse über die deutsche Justiz gesammelt werden können – umfangreiche quantitative Auswertungen sind künftig ebenso möglich, wie die Recherche von Einzelfällen. Nach Abschluss des Projektes, Ende des Jahres, soll die Datenbank öffentlich zugänglich werden. Roland Koch

Weitere Informationen via E-Mail unter: rsoz@zedat.fu-berlin.de

 

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/15.11.2002/303566.asp

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

So ist das im sogenannten Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland. Man muss möglichst beamteter Täter/in in der NS Zeit gewesen sein, um eine großzügige materielle Versorgung am Lebensabend genießen zu können. Wenn man als Justizangehöriger beim Landgericht und Amtsgericht Flensburg in der Kriegszeit 1939-1945 aus welchen Gründen auch immer ums Leben gekommen ist, bekommt man zwar keine Rente mehr, doch immerhin doch eine Ehrentafel, mit der Aufschrift

 

Von den Justizangehörigen und Rechtsanwälten des Landgerichtsbezirks Flensburg blieben im Kampf für ihr Volk 

1939 - 1945

die gut sichtbar im Hauptaufgang des Landgerichtes angebracht ist und für die sich im Landgericht und Amtsgericht Flensburg offenbar noch nicht einmal einer schämt.

Man sollte die Flensburger Richterschaft mal komplett zu einer Bildungsfahrt nach Hamburg auffordern. Am Oberlandesgericht Hamburg gedenkt man nicht, so wie in Flensburg der Täter, sondern erinnert mit dem folgenden Text an die Opfer von Justizunrecht der NS-Zeit.

 

Ihr Leiden ist uns Mahnung

 

Wir gedenken der Opfer von 1933 bis 1945, die durch Richter und Staatsanwälte der Hamburger Justiz entrechtet, mißachtet, geqäult, ihrer Freiheit beraubt und zu Tode gebracht worden sind

Ihr Leiden ist uns Mahnung

 

(Text der Gedenktafel beim Oberlandgericht Hamburg)

 

http://www.buskeismus.de/lghh_zk_24.html

 

 

 


 

 

 

Köhler hofft auf Geste aus Prag

Prag - Bundespräsident Horst Köhler hat sich in Prag für eine „humanitäre Geste“ der tschechischen Regierung an diskriminierte Angehörige der deutschen Minderheit ausgesprochen. Eine symbolische Zahlung an diese benachteiligten Menschen, deren Zahl auf 2000 geschätzt wird, würde ihn „nach einer positiven innertschechischen Diskussion freuen“, sagte Köhler am Freitag. Tschechiens Präsident Vaclav Klaus betonte, dieser Schritt könnte „Bestandteil eines Versuches sein, größte Ungerechtigkeiten zu mildern“. Doch müsse über „das rein tschechische Problem“ in Tschechien und nicht bilateral diskutiert werden.

Köhler hatte der Zeitung „Lidove noviny“ gesagt, eine „Geste“ sei „wichtig, richtig und gut“ auch für die bilateralen Beziehungen. Eine renommierte Vertreterin der insgesamt 40 000 Mitglieder starken deutschen Minderheit, die frühere NS-Widerstandskämpferin Dora Müller, sagte, die Gruppe würde „jeden kleinen Schritt begrüßen“. Der tschechische Premier Stanislav Gross hatte unlängst gesagt, die Zeit sei „nicht reif“ für einen solchen Schritt. Dagegen sprach sich der Senatsvorsitzende Petr Pithart für eine „Geste“ aus. Die Debatte darüber sei aber „bedauerlicherweise“ nicht abgeschlossen. Viele Deutsche, die nach 1945 wegen ihrer antifaschistischen Haltung nicht aus der Tschechoslowakei vertrieben worden waren, mussten Zwangsarbeit leisten oder erhielten weniger Lohn – und heute deshalb eine niedrigere Rente.

Entschädigungsforderungen von Sudetendeutschen an Tschechien wies Köhler wie zuvor Kanzler Gerhard Schröder zurück: „In Deutschland existiert keine wichtige politische Kraft, die diese Ansprüche unterstützen würde.“ Am Freitagabend wurde in Anwesenheit Köhlers der langjährige Vorsitzende der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, Michael Jansen, von tschechischen Nazi-Opfern geehrt. Der 63-Jährige erhielt in Prag eine Ehrenplakette tschechischer Opferverbände. dpa

16.10.2004

www.tagesspiegel.de

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was hier richtig ist, kann in Deutschland hoffentlich nicht falsch sein. Die Zahl der über Jahrzehnte staatlich "entsorgten" Väter, vor allem, wenn diese nicht verheiratet waren, geht in die Hunderttausende. Jeden Monat kommen einige Hundert diskriminierte Väter und ihre Kinder dazu. Anspruch auf Schadensersatz gegen die ach so demokratisch undemokratische Bundesrepublik Deutschland sollten auch diese Menschen einfordern.

16.10.2004

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer Urteile vom 8.7.2003 - Beschwerde Nr. 31871/96 Sommerfeld/Deutschland, Beschwerde Nr. 30943/96, Sahin/Deutschland

Teilweise abweichende Meinung des Richters Rozakis, der sich die Richterin Tulkens angeschlossen hat.

"... Die Untersagung des väterlichen Umgangs durch die innerstaatlichen Gerichte (in Deutschland, Anmerkung Väternotruf) stellte eine radikale Maßnahme dar, die das Recht des Kindes und seiner Tochter (bezogen auf ihren Vater) auf Achtung ihres Familienlebens nicht nur vorübergehend beeinträchtigte, sondern in Wirklichkeit vollständig zerstörte. Es handelte sich um eine Maßnahme, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Entfremdung der Tochter von ihrem leiblichen Vater geschaffen wurden, die später leicht zu einer Verneinung von emotionalen Bindungen sowie eines Bedürfnisses nach weiteren Kontakten durch das Kind führen konnte. Demzufolge liegt nicht nur eine vorübergehende Maßnahme vor, die zukünftig durch Aufhebung des Verbots geheilt werden kann, sondern eine Maßnahme mit im Kern dauerhaften Folgen für das Recht der betroffenen Person. ..."

in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 345

 

Der gesamte Wortlaut des Urteils in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 337-346

 

Dem Vater Sommerfeld sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 2.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

Dem Vater Sahin sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 4.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 


 

 

"Ausländer überfallen

Frankfurt Oder

Ein 27 Jahre alter Mann aus Togo ist gestern in einem Bus in Frankfurt (O.) überfallen und geschlagen worden. Die Polizei hat sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 20 und 27 Jahren ermittelt. die Gruppe, zu der auch zwei Frauen gehören, wurde vorläufig festgenommen. Der Togolese wurde leicht verletzt. Im Namen der Stadt entschuldigte sich Oberbürgermeister Martin Patzelt (CDU) bei dem Opfer." 

aus "Berliner Morgenpost", 6.12.2003

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was hat das nun mit dem Thema von vaeternotruf.de zu tun. Einem Mann, afrikanischer Herkunft wird Unrecht und Gewalt angetan. Der Bürgermeister der Stadt Frankfurt/Oder könnte sich zurücklehnen und sagen, was geht mich das als Stadtoberhaupt an. Ich habe den Mann ja nicht geschlagen. Soll der das doch mit denen ausmachen, die ihm persönlich etwas angetan haben. Doch Herr Patzelt (CDU) zeigt menschliche Souveränität. Im Namen der Stadt entschuldigt er sich bei dem Opfer. Viele Zehntausende Väter, denen seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik schweren Unrecht geschehen ist, denen die eigenen Kinder unter Beihilfe oder wenigstens Duldung der Behörden unter Zuhilfenahme von männer- und väterfeindlichen Gesetzen entzogen worden ist, können von solcherart menschlicher Größe bei den heute Verantwortlichen im Bundesfamilien- und Bundesjustizministerium nur träumen. Unrechtsbewußtsein gegenüber den betroffenen Vätern und ihren Kindern scheint dort ein Fremdwort zu sein. auch die bis heute verbliebene Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wird weiterhin gerechtfertigt (Frau Adlerstein BMJ).

Anton, 16.12.2003

 

 

 


 

 

 

kommentar

Mahnmal für Homosexuelle: Späte Anerkennung

Rot-Grün hat gestern ein Mahnmal für Homosexuelle beschlossen. Damit dürfte die seit Jahren umherspukende Befürchtung Aufwind bekommen, dass nun, peu à peu, eine Gedenkmeile entsteht. Wenn die Homosexuellen ein eigenes Denkmal bekommen, warum nicht auch die Zeugen Jehovas, die bibeltreuen Christen, die Kommunisten, die Zwangsarbeiter? Und und und?

Nun - warum nicht? Was spricht dagegen? Offenbar die Befürchtung, dass somit eine Art Opferkonkurrenz inszeniert wird. Doch dieses Argument zieht nicht. Die "Opferkonkurrenz", der oft gereizte Ton, in dem die Debatte um das Homosexuellen-Mahnmal und jenes für Roma und Sinti geführt wird, stammt nicht aus der Denkmalsdebatte. Er stammt aus dem zutreffenden Gefühl, dass die bundesdeutsche Mehrheitsgesellschaft, die neuerdings so viel auf ihre Vergangenheitsbewältigung hält, Homosexuelle und Roma und Sinti als Opfer zweiter Klasse behandelt hat. Etwa 15.000 Homosexuelle wurden in KZs inhaftiert, entschädigt wurden in den 50er-Jahren acht. Mit 5.000 Mark. Jahrzehntelang galt die bundesdeutsche Regierungsdoktrin, dass Homosexuelle keiner spezifischen NS-Verfolgung ausgesetzt waren. Und, kleine Erinnerung, die Verfolgung von Homosexuellen endete nicht 1945.

Auch das Argument, dass so partikulare Interessen von Lobbygruppen gefördert würden, ist schräg: Was wäre die Alternative? Ein Denkmal für alle? One size fits all? Wäre diese Perspektive nicht dem Blick der Nazis verwandt, die Roma und Schwule, Kommunisten und Zeugen Jehovas gleichermaßen verachteten? Nein, wenn eine Opfergruppe in Berlin repräsentiert sein will, gibt es keinen triftigen Grund, ihr dies zu verweigern.

Die Union hat gestern gegen den rot-grünen Plan für ein Homosexuellen-Mahnmal votiert. Es war eine halbherzige Ablehnung. Man ist irgendwie dagegen, ohne selbst allzu viel Interesse für die eigenen Argumente aufbringen zu können. Auch die Union scheint zu akzeptieren, dass die Erinnerung an die NS-Opfer zum bundesdeutschen Selbstbild gehört - erst recht seit Angela Merkel die Anerkennung der Singularität des Holocausts zur Parteiräson erklärt hat.

58 Jahre nach dem Krieg und nachdem die letzten Vertreter der Tätergeneration von der Bühne abgetreten sind, ist es keine Großtat, an Opfer zu erinnern. Aber es ist notwendig. Fehler anerkennen zu können gehört zu der zivilen Kraft einer Gesellschaft. " STEFAN REINECKE

inland SEITE 7

taz Nr. 7233 vom 13.12.2003, Seite 1, 82 Zeilen (Kommentar), STEFAN REINECKE, Leitartikel

 

www.taz.de

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum Thema Schadensersatz

Elsholz, Hoffmann, Sahin, Sommerfeld sind Väter, Eheleute Kutzner Eltern, denen Schadensersatz wegen Umgangseinschränkung bzw. -ausschluss zugesprochen wurde.

Niederböster und Süß sind Väter, deren Klagen gegen Deutschland auf Schadensersatz wegen Umgangsreduktion durch Zulassungsbescheid angenommen sind und die laut Pressesprecher des EGMR noch in diesem Jahr entschieden werden sollen.

Stand 8.8.2002

 

Rechtsanwalt Ingo Alberti

Kiefernhalde 29

45133 Essen

Tel. 0178 79 87 802

Fax 089 1488 2280 74

Ingo.Alberti@gmx.de

 

 

 


 

 

Schadenersatz bei Umgangsvereitelung

OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.12.2001 - 5 UF 78/01

1. Die Familiengerichte sind zur Entscheidung über Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelung von Umgangskontakten sachlich zuständig.

2. Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt ein "absolutes Recht" i. S. des § 823 I BGB dar, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (hier: Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten).

3. Der betreuende Elternteil darf den Umgangskontakt nicht passiv der Disposition des Kindes überlassen, sondern hat die aktive Verpflichtung, das Kind dem Umgangsberechtigten zu übergeben.

 

 


 

 

"Die Reform des Schadensrecht"

Professor Dr. Wolfgang Däubler, Universität Bremen

in: "Juristische Schulung. Zeitschrift für Studium und praktische Ausbildung", 7/2002, S. 625-630

auch zum Thema Sachverständigenhaftung

 

 

 


 

 

Tipps zum Thema Schadenersatz

Wenn Ihr einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen führt, dann schreibt Euch alles auf. Auch die Kosten für z.B. Informationsbeschaffung, Telefonate, Fahrten zu einer Tagung, ..

Wie im Falle Elsholz steht Euch evtl. Schadensersatz zu. Wenn Ihr den belegen könnt, habt Ihr bessere Karten bei der Durchsetzung.

Wer bereits früh ein Schmerzensgeld für verlorenen Kontakt geltend gemacht hat und bis zum europäischen Gerichtshof geht, hat dort auch die Gelegenheit ein entsprechendes Schmerzensgeld durch zu setzen. Nur Vorsicht, sollte der europäische Gerichtshof den amerikanischen Verhältnissen folgen (ich halte diese aber auch für überzogen) dann könnte euch die andere Seite einen Strick daraus ziehen, und nur Eure Forderung für das Schmerzensgeld zahlen. Die Zahlung vom europäischen Gerichtshof wäre dann evtl. höher gewesen. 

Posteingang bei vaeternotruf.de 9.7.2001

 

 


 

 

 

Durch die diskriminierenden Bestimmungen des Kindschaftsrechtes vor der Reform von 1998 wurden Zehntausende nichtverheiratete Väter und damit auch ihrer Kinder elementarer Rechte (Umgangsrecht, Sorgerecht) beraubt, ein originäres Sorgerecht wird den nichtverheirateten Vätern bis heute verweigert. Vergangenes und heutiges staatliches Unrecht muss endlich als solches benannt und vom Staat als solches anerkannt werden. Eine Entschuldigung ist hier allerdings nicht ausreichend, da die familiären Folgen der Diskriminierung häufig gravierend waren und noch sind. Der Staat muss  neben der Übernahme der moralischen Verantwortung seiner Ausgrenzungspolitik auch durch die Zuerkennung von Schadenersatzzahlungen den betroffenen Vätern und Kindern eine finanzielle Wiedergutmachung zukommen lassen.

Hinzu kommen mögliche Schadenersatzleistungen, infolge unprofessioneller Arbeitsweisen einzelner Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte und Familienrichter/innen, die mitunter zu schwerwiegenden Eskalationen und Beziehungsabbrüchen  beigetragen haben. Wobei später dafür keine/r verantwortlich gewesen sein will. 

Die Bundesrepublik musst bedauerlicherweise bisher erst in einem einzigen Fall, im Fall Elsholz, dem betroffenen Vater Schadenersatz leisten.

 

Auch sonst hält sich die Bundesrepublik beim Thema Schadenersatzforderungen dezent zurück. Es hat 55 Jahre gedauert, bis endlich die Zwangsarbeiter entschädigt wurden. Die deutschen Deserteure sind bis heute nicht den "Kriegsteilnehmern" und den "Kriegerwitwen" wenigstens gleichgestellt.

In den USA scheint das Thema Schadenersatz teilweise ganz anders behandelt zu werden, mit Ausnahmen, z.B. bei den vietnamesischen Opfer des Vietnamkrieges, die bis heute nicht entschädigt wurden.

Da gibt es schon mal eine Sammelklage von Frauen in Millionenhöhe, die sich durch eine Handelskette diskriminiert fühlen, oder von Krebserkrankten gegen Tabakkonzerne usw.

26.6.2001

 

 


 

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 62/2002

Bundesgerichthof entscheidet über Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, daß ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil daraus Mehraufwendungen entstehen.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Familiengesicht hatte der Mutter die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen und in einem gesonderten Verfahren das Umgangsrecht des Vaters geregelt. Danach sollte das Kind u. a. den Vater an bestimmten Wochenenden an dessen Wohnsitz in Berlin besuchen.

Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen bringen, von wo es - mit einem Begleitservice - nach Berlin fliegen sollte. Die Mutter hatte gegen diese Regelung Beschwerde eingelegt und es abgelehnt, das Kind nach Berlin fliegen zu lassen. Der Vater hat daraufhin das Kind jeweils mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt und ist mit ihm nach Berlin gefahren. Er verlangt von der Mutter Ersatz der Mehrkosten, die ihm aus dem nutzlosen Erwerb von Flugtickets sowie aus seinen zusätzlichen Autofahrten entstanden sind.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen dem umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil ein gesetzliches Rechtsverhältnis eigener Art. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die - im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren.

Diese Pflicht kann nach der Entscheidung verletzt sein, wenn das Umgangsrecht des eines Elternteils durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts konkretisiert worden ist und der andere, zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Umgangsrechts verweigert. Ob aus der Sicht des zur Umgangsgewährung verpflichteten Elternteils beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen, ist ohne Belang; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, dem im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Seine Beschwerde hindert indessen die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf den Erfolg der Beschwerde nicht nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht später für die Zukunft eine abweichende Umgangsregelung trifft. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren. Auch kann der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil bei dem Familiengericht selbst eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - beantragen. Beide Möglichkeiten schließen zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der gerichtlichen Reglung geltend gemachten Belange erst nach der familiengerichtlichen Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind.

Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00

Karlsruhe, den 19. Juni 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

 

 


 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XII ZR 173/00

Verkündet am:

19. Juni 2002

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main AG Fürth/Odw.

 

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter: Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

 

Tatbestand:

Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom v. Februar 1996 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten übertragen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit bis zu deren Einschulung geregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger sein Umgangsrecht an genau bestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter und Kind in M. (Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau bestimmten anderen Wochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte das Kind den Kläger a dessen Wohnsitz in B. besuchen. Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen F. bringen. L. sollte dann - mit einem Begleitservice der Fluglinie - nach B. fliegen und am Flughafen B. von dem Kläger in Empfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden.

In einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Beschluß vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise geregelt, weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen Rechtskraft wirksam würde.

Gegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am 4. April 1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom Familiengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß vom 26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Umgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft neu geregelt: Der regelmäßige Umgang wurde auf Besuche des Klägers in M. und Umgebung begrenzt; Flugreisen des Kindes nach B. wurden auf Ferienbesuche beim Kläger beschränkt.

In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom 21. Februar 1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts (vom 26. August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom Amtsgericht für einen Besuch des Kindes in B. festgelegten Termine ab, da:: Kind zum Flughafen F. zu bringen. Der Kläger holte daraufhin das Kind jeweils mit seinem Kraftfahrzeug in M. ab und fuhr mit ihm nach B. von dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme des Begleitservice mit dem Flugzeug nach F. zurück, wo L. von der Beklagten abgeholt wurde. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seine Behauptung für seine Autofahrten und die Rückflüge des Kindes entstanden, sind und diejenigen Kosten übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtgericht getroffenen (Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom z. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß das erstinstanzliche Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit den Rechtszug zum Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfahrensweise der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht zum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen.

 

 

 

II.

Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das elterliche Sorgerecht als ein "sonstiges Recht", dessen Verletzung Schadensersatzpflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe dem Sorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich des anderen Elternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und schließe außerdem die Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Demgegenüber sei die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine relative Rechtsposition, die nur im Verhältnis Umgangsberechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte und Pflichten entfalte und jedenfalls in der Regel von einem Dritten nicht gestört werden könne.

Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht"). Zum einen besteht das Umgangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht stellt sich deshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge dar, sondern kann vielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen - so etwa gegenüber einem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum andern sind ohne weiteres Situationen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchtigen; in solchen Fällen wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen - auch über den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aa0; Staudinger/Rauscher aa0), nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.

Die Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 199- XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht Ourch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder Verstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten Elternteils eine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines gerichtlich angeordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen könne, welche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung eines konkreten Umgangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten, gerechtfertigt oder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das für die notwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium erblickt das Oberlandesgericht dabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe der Sorgerechtsinhaber das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht nach Lust und Laune verweigern. Der notwendige Schutz der Vermögensinteressen des anderen Elternteils sei jedoch ausreichend gewährleistet, wenn ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder Umgangsverweigerung, sondern nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des Sorgerechtsinhabers in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch unter Ehegatten wegen verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Gründe also mißbräuchlich, verweigert worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

Ein Rechtsmißbrauch, auf den das. Oberlandesgericht maßgebend stellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in mißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen Rechtsmißbrauch geht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Umgangsrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige, in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Mißbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht (siehe § 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils. Soweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung aus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht - wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs geknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß die Zusammenveranlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt, ohne den um Zustimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu belasten.

Auch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung, auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen von schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang reiner Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen. Bei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art übersehen, daß das Recht und die Pflicht (vgl. § 1684 Abs.1 Halbs. 2 BGB n.F.) des Elternteils zum Umgang mit seinem Kind durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung sind alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtrechts gebunden. Das schließt grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Die von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres die Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon in Kenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Enscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.

Unbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des Urgangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das wird sich dann empfehlen, wenn neue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte Entwicklungen die strikte Einhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren oder aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen. Die dem Familiengericht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte Regelungen jederzeit zu ändern, ermöglicht es den Beteiligten nicht nur, auf neue Entwicklungen durch entsprechende Anregungen flexibel zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet vielmehr - gleichsam als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht getroffene Regelung bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf einseitig und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grundsätzliche Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung schließt zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts - auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten Belange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten vermag dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Regelung nicht zu rechtfertigen.

Angesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet, eine über den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht könne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung der elterlichen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen. Auch aus der Sicht des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils läßt dessen Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei Verstoß des anderen Elternteils gegen eine bindende familiengerichtliche Regelung - auf dem Wege des § 33 FGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht nicht verzichtbar erscheinen. Das folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten, wegen des Umgangsrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG n.F. eine gewaltsame Kindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt sich bereits aus dem ganz unterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten: Die Zwangsmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen; die Schadensersatzpflicht kompensiert die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang in der vorgesehenen Art und Weise nicht ermöglicht wird.

3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung, die vom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten, die in der familiengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen des Kindes von und nach B. seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen diese Pflichtverletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die spätere, den Besorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung des Oberlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, "formellen" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser Regelung nicht eigenmächtig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Mitteln einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken. Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert -weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208)

die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.

4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschießend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensentstehung keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.

 

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Fuchs Vezina

 

 

 


 

 

 

Vom Recht auf beide Eltern

Kinder und Scheidung: Europa- Gericht rügt deutsches Urteil

Deutsche Gerichte gehen zu leichtfertig mit dem Umgangsrecht um – so sieht es nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) in Straßburg. Dort hat ein 53-jähriger Hamburger mit Hilfe des Kindschaftsrechtsexperten Peter Koeppel im Kampf um das Besuchsrecht bei seinem Sohn einen Sieg errungen. Der EMRG verdonnerte die deutsche Justiz zu Schadensersatzzahlungen von 35 000 Mark sowie 12 700 Mark für seine Auslagen. Der Vater aus Hamburg hatte sich 1988 von seiner Partnerin getrennt. Zwei Jahre lang besuchte er seinen kleinen Sohn regelmäßig, dann wurde ihm 1991 auf Antrag der Mutter das Besuchsrecht verweigert. 1992 wies das Amtsgericht seinen Antrag auf eine Umgangsregelung ab. 1993 wurde sein Ersuchen vom nächsten Amtsgericht abgelehnt: Der Umgang mit dem Vater schade dem Kindeswohl. Das Gericht war der Meinung, dass man Umgang nicht gegen den Willen der Mutter erzwingen könne, da das Kind in Loyalitätskonflikte gestürzt würde. Einen Experten zu hören fand das Gericht unnötig. So ging der Streit durch alle Instanzen. Das Landgericht wies den Einspruch des Vaters ohne Anhörung ab; wenig später wies auch das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde zurück. Der Menschenrechts-Gerichtshof widersprach nun den deutschen Richtern – vor allem, weil sie sich geweigert hatten, psychologische Gutachten heranzuziehen. Die Richter sahen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Würdigung des Familienlebens verletzt, außerdem das Recht auf einen fairen Prozess. Neun Jahre ohne Kontakt. Schon lange wird gefordert, dass Familienrichter psychologisch besser ausgebildet werden. Manche Richter haben sich dieses Wissen mittlerweile angeeignet, viele jedoch ziehen sich schnell auf den schwammigen Begriff des Kindeswohls und des Kindeswillens zurück. Im vorliegenden Fall hatte der knapp fünfjährige Sohn gesagt, er wolle seinen Vater nicht mehr sehen. Dieser sogenannte Kindeswillen, das weiß man aus der Forschung, ist aber häufig auf Manipulation durch den betreuenden Elternteil zurückzuführen. Der englische Fachbegriff heißt seit 1984 Parental Alienation Syndrome (PAS): Ein Kind hat nach einer Trennung Angst, auch noch den zweiten Elternteil zu verlieren, wenn es gegen ihn aussagt. Der Vater konnte die berechtigte Hoffnung haben, dass ein mit der neuesten Forschung vertrauter Psychologe dies erkennen würde. Ein großes Unrecht ist auch die Dauer des Verfahrens. Das Kind hat seit 1991 seinen Vater nicht mehr gesehen. Mittlerweile ist der Junge13 Jahre alt. Mit 14 kann der Vater ihn gegen seinen Willen ohnehin nicht mehr sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass endlose Verzögerungen von Entscheidungen bei sehr jungen Kindern nicht hinnehmbar seien, doch das änderte nichts. Ausgegrenzte Elternteile können davon ein traurig Lied singen. In den USA und Frankreich wird die „Umgangsvereitelung“ bisweilen sogar mit Gefängnis geahndet. In Deutschland geht es nach dem Motto: „Wenn die Mutter (der Vater) nicht will, kann man nichts machen.“ Im Vorfeld des Clinton-Besuches wurden Klagen aus den USA über die Behandlung des Umgangsbegehrens amerikanischer Elternteile an deutschen Gerichten laut. Das wurde schnell als Wahlkampftheater abgetan. Zu Unrecht. Die Praxis der Gerichte trifft nicht nur die ausländischen Elternteile nach Deutschland entführter Kinder, sie trifft, wie die Straßburger Entscheidung zeigt, auch inländische Eltern mit gleicher Wucht. „Von Geburt an hat jedes Kind ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Liebe zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und hört nicht mit der Trennung der Eltern auf“, schrieb ein Richter am OLG München. Die Richter in Straßburg sehen es genauso.

Christine Brinck

http://www.welt.de/daten/2000/08/01/0801fo182945.htx

 

 


 

 

Schadensersatz für einen deutschen Vater

Pressemitteilung des EGMR

Urteil in der Sache ELSHOLZ gegen DEUTSCHLAND

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am heutigen Tage schriftlich das Urteil in Sachen Elsholz gegen Deutschland verkündet. Der Gerichtshof stimmte mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (hinsichtlich des Rechtes auf ein Familienleben) vorgelegen haben, einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention (Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Achtung des Familienlebens) vorgelegen habe, und mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention vorgelegen habe. Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer DM 35.000,- (gefordert: DM 90.000,-- ) Schmerzensgeld und DM 12.584,26 Schadenersatz (wie gefordert) zu.

1. Grundsätzliche Umstände

Der Beschwerdeführer, Egbert Elsholz, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, lebt in Hamburg. Er ist der Vater des Kindes C., am 13.12.1986 außerhalb einer Ehe geboren.

Der Beschwerdeführer hatte seit November 1985 mit der Mutter und ihrem älteren Sohn zusammengelebt. Im Juni 1988 zog die Mutter mit beiden Kindern aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer hatte bis Juni 1991 weiterhin häufig Umgang mit seinem Sohn. Verschiedentlich verbrachte er auch seine Urlaub mit der Mutter und beiden Kindern. Danach allerdings kam der Umgang zum erliegen. Auf Befragen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Erkrath gab das Kind C. (5 Jahre alt) im Dezember 1991 in der Wohnung seiner Mutter vor, keinen weiteren Umgang mehr mit seinem Vater haben zu wollen.

Im Dezember 1992 wies das Amtsgericht Mettmann den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes und eine gerichtliche Umgangsregelung zurück. Das Amtsgericht führte aus, dass der Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes nicht diene.

Im Dezember 1993 wies das Amtsgericht Mettmann den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes zurück. Das Gericht bezog sich auf eine frühere Entscheidung aus Dezember 1992 und führte an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Umgangsrechtes des Vaters mit seinem nicht ehelichen Kind gemäß § 1711 (2) des BGB nicht erfüllt seien. Es stellte weiterhin fest, dass das Verhältnis von Beschwerdeführer und Kindesmutter so gespannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangsrechtes nicht in Frage komme. Sollte das Kind gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Vater haben, würde es in einen Loyalitätskonflikt geraten, den es nicht bewältigen könne und der somit sein Wohl gefährden würde. Das Gericht setzte noch hinzu, dass es unwichtig sei, welches Elternteil für die Spannungen verantwortlich sei. Nach zwei längeren Gesprächen mit dem Kind, gelangte das Amtsgericht zur Überzeugung, dass bei Aufrechterhaltung von Kontakten mit dem Vater gegen den Willen der Mutter die Entwicklung des Kindes gefährdet sei. Außerdem führte das Amtsgericht aus, dass gemäß den Erfordernissen von § 1711 BGB alle Umstände des Falles deutlich und ausführlich erörtert worden seien. Aus dem Grunde hielt es die Einholung eines Gutachtens für überflüssig.

Am 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Anhörung zurück. Das Landgericht war wie der angefochtene Beschluss der Ansicht, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hätten, wie sich das aus den Anhörungen des Kindes vom November 1992 (6 Jahre) und Dezember 1993 (7 Jahre) ergeben habe, und dass Kontakte mit dem Vater daher dem Kindeswohl nicht dienlich seien, und dass um so weniger, da diese Kontakte bereits seit zweieinhalb Jahren abgebrochen seien. Wer für diesen Kontaktabbruch verantwortlich sei, sei unwichtig. Was ausschlaggebend sei, sei der Umstand, dass in der gegenwärtigen Situation der Umgang mit dem Vater negative Auswirkungen auf das Kind habe. Diese Schlussfolgerung war nach Ansicht des Landgerichtes so überzeugend, dass es keine Notwendigkeit für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens sah. Abschließend bemerkte das Landgericht, dass es nicht erforderlich gewesen sei, Eltern und Kind anzuhören, das es keinen Hinweis darauf gebe, dass eine derartige Anhörung ein positiveres Ergebnis für den Beschwerdeführer haben würde.

Im April 1994 erteilte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichtes dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eingereichten Verfassungsbeschwerde einen Nichtannahmebescheid.

2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofes

Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 1994 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht. Nach teilweiser Zulässigerklärung brachte die Kommission am 1. März 1999 einen Bericht heraus, in dem sie erklärte, dass es eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 (15 zu 12 Stimmen) ergeben habe, dass die Verletzung von Artikel 8 für sich genommen keinen separaten Fall darstelle ( 15 zu 12 Stimmen), und dass Artikel 6 (1) verletzt sei (17 zu 10 Stimmen). Sie verwies den Fall am 7. Juni 1999 an den EGMR. Der Beschwerdeführer hatte den Fall bereits am 25. Mai 1999 beim EGMR anhängig gemacht. Das Urteil wurde von einer aus 17 Richtern bestehenden Großen Kammer gefällt.

3. Urteilstenor

Der Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte, das zu seinem nicht ehelichen Sohne beantragte Umgangsrecht nicht einzuräumen, eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellten, dass er unter Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 8 EMRK diskriminiert wurde und dass gegen sein gemäß Artikel 6 (1) EMRK garantiertes Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verstoßen worden sei.

Artikel 41

Der Gerichtshof konnte nicht feststellen, dass die entsprechenden Entscheidungen ohne Verletzung der Konvention anders ausgefallen wären. Nach Meinung des Gerichtshofes war jedoch nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher Beteiligung des Beschwerdeführers am Entscheidungsprozess seinen Wünschen mehr Genüge getan worden wäre und dass dieses seine künftigen Beziehungen mit seinem Sohne verändert hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gewiss auch immateriellen Schaden durch Ängste und Sorgen erlitten. Somit schloss der Gerichtshof, dass der Antragsteller einen bestimmten immateriellen Schaden erlitten habe, der mit Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend ausgeglichen sei, und erkannte ihm ein Schmerzensgeld von DM 35.000,-- zu.

Zudem sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Summe von 12.584,26 DM an Kosten und Auslagen zu.

Richter Baka äußerte eine teilweise abweichende Meinung, die dem Urteil beigegeben ist, dieser abweichenden Meinung schlossen sich die Richterin Palm (Schweden) an, dazu die Richter Hedigan (Irland) und Levits (Lettland).

Deutsche Übersetzung über Dieter Mark, Bremen

 

VÄTERAUFBRUCH - INFO

für die Mitglieder des Bundesvereins. Nummer 16, Juli 2000

 

 

 


 

 

 

SCHADENSERSATZ FÜR FÄLSCHLICH DES SATANISCHEN KINDESMISSBRAUCHS ANGEKLAGTE

In den achtziger und neunziger Jahren raste eine wahre Hysterie von Fällen angeblichen satanischen Kindesmissbrauchs durch die USA und Teile Europas.

Trotz intensiver Mühe unter anderem des FBIs konnte kein einziger dieser Fälle nachgewiesen werden, aber das Leben zahlreicher Familien und Einzelpersonen wurde zerstört. Viele landeten für Jahre unschuldig im Gefängnis, andere verloren den Kontakt zu ihren Kindern. (Ein ausführliches Kapitel dazu findet sich in Arne Hoffmans "Sind Frauen bessere Menschen?" ... Langsam wird klar, wie ich auf die 620 Seiten komme, oder?) In vorderster Front der "Satansjäger" standen Amerikas vermutlich bekannteste Feministinnen Gloria Steinem und Catherine McKinnon, die unter anderem propagierten, die angeblich missbrauchten Kinder könnten sich wegen Gehirnwäsche nicht an die Taten erinnern, und unter den beschuldigten Schulen nach "Missbrauchstunneln" und unterirdischen Katakomben mit Altären buddeln ließen - natürlich vergebens. (Die Wirrköpfe machten da übrigens noch lange nicht halt: Der Führer einer von Steinem finanziell und politisch unterstützten Organisation verkündete zum Beispiel, es sei die US-Regierung und nicht Rechtsradikale gewesen, die 1995 das Amtsgebäude in Oklahoma in die Luft gejagt hatte. Andere Gruppen verbreiteten wirre Thesen über einen landesweiten Kinderhandel des FBI und einen jüdischen Arzt namens Greenbaum, der Delphine für Vergewaltigungen dressierte.) Jetzt erstritt eines der Paare, dessen Leben durch die Hexenjagden zerstört wurde, die bislang unerreichte Schadensersatzsumme von drei Millionen Dollar:

 http://www.washtimes.com/national/20010804-79814904.htm

 

 

 


 

 

 

Umgangsvereitelung und Schadenersatz

Ein Elternteil, der den Umgang des anderen rechtswidrig und schuldhaft vereitelt, soll verpflichtet sein, diesem Schadenersatz in Höhe der nutzlos aufgewendeten Fahrkosten zu leisten

Amtsgericht Essen

 

veröffentlicht in: "FamRZ", 2000, S. 1110

 

 


 

 

"Schadensersatz für Kindesunterhalt. Zur familien- und schadensrechtlichen Verantwortlichkeit der Mutter in ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft"

Benedikt Wanke, Schriften zum bürgerlichen Recht, Bd. 215, Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1998, 326 S., 98 DM

 

Behandelt werden in der Dissertation zum einen die Fälle  der sogenannten "Kindesunterschiebung", d.h. die Mutter verschweigt ihrem Partner, das das von ihm unterhaltene Kind von einem anderen Mann gezeugt ist und zum anderen die Fälle, bei denen die Mutter die gemeinsam mit dem Mann vereinbarte Familienplanung unterläuft, indem sie heimlich von den absprachegemäß übernommenen Verhütungsmaßnahmen Abstand nimmt.

 

gefunden 2011: Uni-Bibliothek Bochum

 

 


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