Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Fürth (Odenwald)

Familiengericht 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.


 

 

Amtsgericht Fürth (Odenwald)

Heppenheimerstraße 15

64658 Fürth (Odenwald)

 

Telefon: 06253 / 208-0

Fax: 06253 / 208-11

 

E-Mail: verwaltung@ag-fuerth.justiz.hessen.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-darmstadt/amtsgericht-fuerth-im-odenwald

 

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Internetauftritt des Amtsgerichts Fürth (Odenwald) (03/2023)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Hessen eigentlich Steuern, wenn die Hessische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.



Maskenzwang im Amtsgericht Fürth (Odenwald): "Beim Betreten des Gebäudes ist eine FFP2-Maske zu tragen!" . 19.03.2031 - voll die Paniknummer.

 

 

Amtsgericht Fürth (Odenwald) - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

27.05.2014 

 

 

Bundesland Hessen

Landgericht Darmstadt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

 

Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald): Dr. Torsten Guthier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) / Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.04.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.10.2004 als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2010 als Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt. Namensgleichheit mit: Guthier (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Guthier nicht aufgeführt.  

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald): 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen beschäftigen am Amtsgericht Fürth (Odenwald) 6 Richter/innen, 8 Rechtspfleger/innen, 7 Beamte des mittleren Dienstes, 13 Angestellte, 2 Wachtmeister/innen und 4 Gerichtsvollzieher/innen.

Das Amtsgericht Fürth (Odenwald) ist zuständig für die Gemeinden Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Grasellenbach, Gorxheimertal, Lindenfels, Mörlenbach, Rimbach, Wald-Michelbach, Hirschhorn, Neckarsteinach mit insgesamt 76.277 Einwohnern.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Kreis Bergstrasse

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Marc Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 03.01.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006, 2008 und 2010 unter dem Namen Marc Becker nicht aufgeführt. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Fürth (Odenwald)

Dr. Torsten Guthier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) / Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.04.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.10.2004 als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2010 als Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt. Namensgleichheit mit: Guthier (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Guthier nicht aufgeführt.  

Claudia Tarara (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Fürth (Odenwald) / Familiensachen K-P, S, St, T-Z (ab 02.07.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt.

 

 

Richter auf Probe:

Felik Diefenbacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab 01.09.2008, ..., 2012) - 2010: als Richter auf Probe am Amtsgericht Fürth (Odenwald). Namensgleichheit mit: Dr. Alexandra Diefenbacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Darmstadt / Familiengericht - Abteilung 56 (ab 10.11.2011, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2010 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen  Alexandra Lehmann ab 10.11.2011 als Richterin am Amtsgericht Darmstadt aufgeführt. Amtsgericht Darmstadt - GVP 21.05.2013: unter dem Namen Diefenfacher aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2013: stellvertretende Frauenbeauftragte am Amtsgericht Darmstadt. 2013: Unter dem veralteten Namen Dr. Alexandra Lehmann als stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Darmstadt aufgeführt.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Fürth (Odenwald):

4 F -

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) tätig:

Gerhard Gaul (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 02.01.1984, ..., 2012) - 2012: Familiensachen.Volker Kratz (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht / Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.08.1993, ..., bis Anfang Mai 2007?)

Martin Latour (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Groß-Gerau (ab , ..., 2012, 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.11.1995 als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt.  Amtsgericht Fürth (Odenwald) - GVP 08.03.2010: Familiensachen A- J, Sch, Q und R.  Amtsgericht Groß-Gerau - GVP 01.04.2012: Zivilsachen.

Olaf Nimmerfroh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Leitender Ministerialrat im Hessischen Ministerium der Justiz (ab 01.04.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.03.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 11.06.2002 als Richter am Amtsgericht Dieburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.05.2007 als Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2010 als Leitender Ministerialrat im Hessisches Ministerium der Justiz aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Erbach

überregionale Beratung

http://familienberatung-erbach.de

 

 

Familienberatung Heppenheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-heppenheim.de

 

 

Familienberatung Lampertheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-lampertheim.de

 

 

Familienberatung Weinheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-weinheim.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

In den Pfarrwiesen 1

64658 Fürth

Telefon: 06253 / 806154-0

E-Mail: eb@caritas-bergstrasse.de

Internet: http://www.caritas-darmstadt.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter

Mitarbeiter/innen: Winfried Herr - Diplom-Sozialarbeiter, Leiter der Beratungsstelle (2015)

26.11.2015: "Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Fürth hat einen neuen Dienststellenleiter. Der Diplom-Sozialarbeiter Winfried Herr folgt auf Kurt Hahn, der diese Position 40 ... Der neue Dienststellenleiter der Caritas-Erziehungsberatung in Fürth, Winfried Herr (Mitte) wurde am Dienstag offiziell in sein Amt eingeführt. Es gratulierten Caritas-Direktor Ansgar Funcke (links) und Fürths Bürgermeister Volker Oehlenschläger. Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Fürth hat einen neuen Dienststellenleiter. Der Diplom-Sozialarbeiter Winfried Herr folgt auf Kurt Hahn, der diese Position 40 Jahre lang von Heppenheim aus betreute.
Zwei einschneidende Änderungen hat die Mannschaft der Fürther Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes Darmstadt bereits hinter sich: Ende August verabschiedete sich mit Kurt Hahn ein Urgestein der Einrichtung, der die Beratungsstelle knapp 40 Jahre geleitet hatte, in den Ruhestand. ... Das Team, dessen Leitung Herr übernommen hat, besteht neben der Sekretärin Ingrid Gärtner aus sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – allesamt Psychologen, Sozialarbeiter beziehungsweise Sozial- oder Heilpädagogen – die Beratungen und Projekte in Fürth, Heppenheim und Wald-Michelbach leisten. ..." - https://www.echo-online.de/lokales/bergstrasse/fuerth/altbekannte-neue-fuhrung_16411888

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Wambolter Hof 8 

64625 Bensheim

Telefon: 06251 / 84600

E-Mail: familie@beratungsstelle-bhm.de

Internet: http://www.beratungsstelle-bhm.de

Träger: Landkreis

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Telefonische Beratung, Krisenintervention, Jugendberatung, Gruppenarbeit

 

 

Jugendamt Kreis Bergstraße Allgemeiner Sozialer Dienst

Graben 15

64646 Heppenheim

Telefon: 06252 / 15-5745

E-Mail: jugendamt@kreis-bergstrasse.de

Internet: http://www.kreis-bergstrasse.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Amtsgericht Fürth (Odenwald) für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Christine Weitzel

64665 Alsbach

Bestellung am Amtsgericht Dieburg, Amtsgericht Fürth/Odenwald, Amtsgericht Groß-Gerau, Amtsgericht Langen (Hessen), Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim (Bergstr.)  

Bestellung am Amtsgericht Fürth/Odenwald (2006)

Dem Väternotruf liegt eine per Mail eingegangene Kritik eines von Frau Weitzel als Verfahrenspflegerin vertretenden Jugendlichen vor. Dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich eine Kritik an ihrem Verfahrenspfleger äußern oder ist der Verfahrenspfleger so etwas wie ein Vormund, der immer besser weiß, was das beste für das Kind ist?

 

 

Rechtsanwälte:

 

Ulf Wacker

Rechtsanwalt und Mediator

Röntgenstrasse 9

68535 Edingen-Neckarhausen

Tel: 06203 / 9541730

Mediator BAFM

E-Mail ulf.wacker@t-online.de

Homepage: www.mediationsbuero-wacker.de

 

 

Bettina Wohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Hanauer Str. 122b

63755 Alzenau

Telefon: 06023 / 5042500

Internet: http://rain-wohl.de

Empfehlung liegt vor.

 

 

Gutachter:

 

Brigitte Spangenberg

Klinische Psychologin, Mediatorin

tätig gewesen für Amtsgericht Fürth (Odenwald), Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Lampertheim, Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Beauftragung am Amtsgericht Fürth (Odenwald) durch Richter Latour (2003)

 

 

Betreuer:

 

Dorothee Frisch

Berufsbetreuung

Goethestr. 17

69483 Wald-Michelbach

(ab , ..., 2012)

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Kreis Bergstraße

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Frauenhaus Fürth (Odenwald)

Telefon: 0911 / 729008

90700 Fürth

E-Mail: info@frauenhaus-fuerth.de

Internet: http://www.frauenhaus-fuerth.de

Träger: Hilfe für Frauen in Not e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 


 

 

Wer sich die Vorderfront des Amtsgerichtsgebäudes Fürth näher betrachtet, bemerkt eine von der Gemeindeverwaltung angebrachte Tafel mit folgender Aufschrift:

Amtsgericht erbaut 1899

von 1308-1821 gab es in Fürth ein Zehntgericht. 1821 wurde es vom Hessische Landgericht abgelöst.“

1903Wer sich dann näher mit der Geschichte dieses Gerichts beschäftigt, stellt fest, dass die erste Erwähnung einer Gerichtsbarkeit in Fürth tatsächlich aus dem Jahr 1308 stammt, dass aber sehr wahrscheinlich schon früher eine Gerichtsbarkeit in Fürth bestanden hat. In einem Teilungsvertrag zwischen Kurmainz und Kurpfalz vom 8.11.1308 wird nämlich erwähnt, dass die Zente in der oberen Abtei (Fürth) den Pfalzgrafen und ihren Amtsleuten, die in der niederen (Mörlenbach) dem Erzbischof und seinen Amtsleuten zustehen sollen.

Somit besteht in Fürth eine Gerichtsbarkeit nachweislich schon über 600 Jahre, wobei zur damaligen Zeit zur Zent Fürth die Ortschaften Fürth, Fahrenbach, Brombach, Kröckelbach, Krumbach, Kolmbach, Lörzenbach, Weschnitz, Alt-Lechtern, Steinbach und Hiltersklingen gehörten.

...

Als kleinstes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Darmstadt hat das Gericht in Fürth vielleicht nicht mehr die Bedeutung wie früher, als es noch Blut- und Halsgericht war. Es arbeitet aber mit einer einsatzfreudigen Mannschaft bei freundschaftlichem Betriebsklima nach besten Kräften und hat trotz hoher Arbeitsbelastung bis heute alle Probleme so bewältigt, dass es sich hinter den größeren Amtsgerichten des Bezirks wohl nicht zu verstecken braucht.

...

http://www.ag-fuerth.justiz.hessen.de/irj/AMG_Fuerth_Internet?cid=172044d37d62067f26a2c695839fac39

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was waren das für schöne Zeiten, als das Amtsgericht Fürth im Odenwald noch Blut- und Halsgericht war. Da wurde in Fürth noch hingerichtet, dass der Odenwald nur so wackelte. Heute dagegen, alles im liberalen Sumpf versackt, keine Zucht und Ordnung mehr in Fürth. Einzig und allein die Richterschaft am Amtsgericht Fürth versucht Reste der Ordnung noch aufrechtzuerhalten und zu retten, was zu retten ist. Nun danket alle Gott und der Richterschaft am Amtsgericht Fürth im Odenwald.

30.07.2012 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Halsgericht

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Blutgericht

 

 

 


 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 62/2002

Bundesgerichthof entscheidet über Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, daß ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil daraus Mehraufwendungen entstehen.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Familiengesicht hatte der Mutter die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen und in einem gesonderten Verfahren das Umgangsrecht des Vaters geregelt. Danach sollte das Kind u. a. den Vater an bestimmten Wochenenden an dessen Wohnsitz in Berlin besuchen.

Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen bringen, von wo es - mit einem Begleitservice - nach Berlin fliegen sollte. Die Mutter hatte gegen diese Regelung Beschwerde eingelegt und es abgelehnt, das Kind nach Berlin fliegen zu lassen. Der Vater hat daraufhin das Kind jeweils mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt und ist mit ihm nach Berlin gefahren. Er verlangt von der Mutter Ersatz der Mehrkosten, die ihm aus dem nutzlosen Erwerb von Flugtickets sowie aus seinen zusätzlichen Autofahrten entstanden sind.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen dem umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil ein gesetzliches Rechtsverhältnis eigener Art. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die - im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren.

Diese Pflicht kann nach der Entscheidung verletzt sein, wenn das Umgangsrecht des eines Elternteils durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts konkretisiert worden ist und der andere, zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Umgangsrechts verweigert. Ob aus der Sicht des zur Umgangsgewährung verpflichteten Elternteils beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen, ist ohne Belang; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, dem im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Seine Beschwerde hindert indessen die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf den Erfolg der Beschwerde nicht nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht später für die Zukunft eine abweichende Umgangsregelung trifft. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren. Auch kann der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil bei dem Familiengericht selbst eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - beantragen. Beide Möglichkeiten schließen zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der gerichtlichen Reglung geltend gemachten Belange erst nach der familiengerichtlichen Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind.

Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00

Karlsruhe, den 19. Juni 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

 

 


 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XII ZR 173/00

Verkündet am:

19. Juni 2002

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main AG Fürth/Odw.

 

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter: Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

 

Tatbestand:

Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom v. Februar 1996 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten übertragen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit bis zu deren Einschulung geregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger sein Umgangsrecht an genau bestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter und Kind in M. (Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau bestimmten anderen Wochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte das Kind den Kläger a dessen Wohnsitz in B. besuchen. Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen F. bringen. L. sollte dann - mit einem Begleitservice der Fluglinie - nach B. fliegen und am Flughafen B. von dem Kläger in Empfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden.

In einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Beschluß vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise geregelt, weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen Rechtskraft wirksam würde.

Gegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am 4. April 1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom Familiengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß vom 26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Umgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft neu geregelt: Der regelmäßige Umgang wurde auf Besuche des Klägers in M. und Umgebung begrenzt; Flugreisen des Kindes nach B. wurden auf Ferienbesuche beim Kläger beschränkt.

In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom 21. Februar 1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts (vom 26. August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom Amtsgericht für einen Besuch des Kindes in B. festgelegten Termine ab, da:: Kind zum Flughafen F. zu bringen. Der Kläger holte daraufhin das Kind jeweils mit seinem Kraftfahrzeug in M. ab und fuhr mit ihm nach B. von dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme des Begleitservice mit dem Flugzeug nach F. zurück, wo L. von der Beklagten abgeholt wurde. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seine Behauptung für seine Autofahrten und die Rückflüge des Kindes entstanden, sind und diejenigen Kosten übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtgericht getroffenen (Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom z. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß das erstinstanzliche Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit den Rechtszug zum Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfahrensweise der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht zum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen.

 

 

 

II.

Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das elterliche Sorgerecht als ein "sonstiges Recht", dessen Verletzung Schadensersatzpflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe dem Sorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich des anderen Elternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und schließe außerdem die Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Demgegenüber sei die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine relative Rechtsposition, die nur im Verhältnis Umgangsberechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte und Pflichten entfalte und jedenfalls in der Regel von einem Dritten nicht gestört werden könne.

Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht"). Zum einen besteht das Umgangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht stellt sich deshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge dar, sondern kann vielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen - so etwa gegenüber einem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum andern sind ohne weiteres Situationen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchtigen; in solchen Fällen wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen - auch über den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aa0; Staudinger/Rauscher aa0), nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.

Die Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 199- XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht Ourch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder Verstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten Elternteils eine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines gerichtlich angeordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen könne, welche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung eines konkreten Umgangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten, gerechtfertigt oder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das für die notwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium erblickt das Oberlandesgericht dabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe der Sorgerechtsinhaber das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht nach Lust und Laune verweigern. Der notwendige Schutz der Vermögensinteressen des anderen Elternteils sei jedoch ausreichend gewährleistet, wenn ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder Umgangsverweigerung, sondern nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des Sorgerechtsinhabers in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch unter Ehegatten wegen verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Gründe also mißbräuchlich, verweigert worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

Ein Rechtsmißbrauch, auf den das. Oberlandesgericht maßgebend stellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in mißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen Rechtsmißbrauch geht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Umgangsrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige, in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Mißbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht (siehe § 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils. Soweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung aus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht - wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs geknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß die Zusammenveranlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt, ohne den um Zustimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu belasten.

Auch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung, auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen von schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang reiner Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen. Bei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art übersehen, daß das Recht und die Pflicht (vgl. § 1684 Abs.1 Halbs. 2 BGB n.F.) des Elternteils zum Umgang mit seinem Kind durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung sind alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtrechts gebunden. Das schließt grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Die von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres die Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon in Kenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Enscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.

Unbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des Urgangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das wird sich dann empfehlen, wenn neue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte Entwicklungen die strikte Einhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren oder aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen. Die dem Familiengericht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte Regelungen jederzeit zu ändern, ermöglicht es den Beteiligten nicht nur, auf neue Entwicklungen durch entsprechende Anregungen flexibel zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet vielmehr - gleichsam als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht getroffene Regelung bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf einseitig und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grundsätzliche Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung schließt zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts - auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten Belange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten vermag dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Regelung nicht zu rechtfertigen.

Angesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet, eine über den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht könne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung der elterlichen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen. Auch aus der Sicht des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils läßt dessen Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei Verstoß des anderen Elternteils gegen eine bindende familiengerichtliche Regelung - auf dem Wege des § 33 FGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht nicht verzichtbar erscheinen. Das folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten, wegen des Umgangsrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG n.F. eine gewaltsame Kindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt sich bereits aus dem ganz unterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten: Die Zwangsmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen; die Schadensersatzpflicht kompensiert die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang in der vorgesehenen Art und Weise nicht ermöglicht wird.

3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung, die vom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten, die in der familiengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen des Kindes von und nach B. seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen diese Pflichtverletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die spätere, den Besorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung des Oberlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, "formellen" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser Regelung nicht eigenmächtig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Mitteln einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken. Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert -weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208) die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.

4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschießend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensentstehung keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.

 

 

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Fuchs Vezina

 

 


 

 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Beschluß vom 2.5.2001

Aktenzeichen 6 WF 78/01

www.hefam.de/urteile/6WF7801.html

 

OLG Ffm vom 02.05.2001 (Az. 6 WF 78/01)

Stichworte: Umgangspflegschaft, Vergütung; Zulassung der sofortigen Beschwerde

Normenkette: FGG 56 Abs. 5, 67 Abs. 3

Orientierungssatz: Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

 

Text:

6 WF 78/01

F 316/97 UG

AG Fürth/Odw.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die väterliche Befugnis zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind

hier: Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung der Pflegerin

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 02.05.2001 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 18.04.2001 am 22.08.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz vom 10.01.2001 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Beschwerdewert: 238,00 DM.

 

G r ü n d e

Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Abänderung der väterlichen Umgangsbefugnis das von der Mutter mit Antrag vom 21.11.1997 eingeleitet worden ist, durch Beschluß vom 15.01.1999 folgendes angeordnet:

1. Das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und Xxx entsprechend Vergleich vom 04.07.1996 - Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer dritten Person - wird für die Dauer von zunächst zwölf Monaten ausgesetzt.

2. Das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahin eingeschränkt, daß folgende Bereiche ausgeklammert werden:

a) der Bereich des Umgangsrechtes zwischen Vater und Sohn

b) der Bereich aller Therapiemaßnahmen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Umgangs von Xxx mit dem Vater.

3. Bezüglich des eingeschränkten Bereichs des Sorgerechts der Antragstellerin entsprechend Ziffer 2 wird eine Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft angeordnet.

Diese Pflegschaft hat neben erforderlichen Therapiemaßnahmen im Sinne des Kindeswohls unter anderem zum Ziel, einen Umgang des Antragsgegners mit Xxx anzubahnen und die Art der Durchführung des Umgangs zu bestimmen, z.B. in der Form, daß unter Aufsicht der Pflegerin/des Pflegers Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden, evtl. auch in Anwesenheit einer Therapeutin/eines Therapeuten bzw. festzustellen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein Umgang zwischen Vater und Xxx nicht im Sinne des Kindeswohls ist.

Eine Umgangsanbahnung in Anwesenheit der Pflegerin/des Pflegers bzw. der Therapeutin/des Therapeuten unterliegt nicht der Aussetzung des Umgangsrechts Ziffer 1, da dies nur den Umgang zwischen Xxx und dem Antragsgegner ohne Anwesenheit dritter Personen betrifft.

Zur Therapeutin wird xxxx bestimmt. Sollte xxxx nicht bereit oder in der Lage sein, die Therapie - wieder - zu übernehmen, obliegt die Auswahl eines anderen geeigneten Therapeuten/Therapeutin der Pflegerin/dem Pfleger.

4. Sollte - wieder Erwarten - die Kindesmutter den Anweisungen der Pflegerin/des Pflegers im Rahmen von deren/dessen Zuständigkeitsbereich keine Folge leisten, wird ihr für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 200,00 DM, ersatzweise einen Tag Zwangshaft, die erforderlichenfalls in der Zeit abzuleisten ist, wenn Xxx in der Obhut des Vaters oder bei Dritten sich befindet, angedroht.

Zur Pflegerin wird xxxx bestimmt. Sie ist in dem ihr übertragenen Sorgerechtsbereich an Weisungen beider Parteien, (Eltern von Xxx) nicht gebunden.

Sie wird in bestimmten Abständen dem Gericht berichten.

5. Für den Ersatz von Aufwendungen und Vergütung der Pflegschaft gelten die Vorschriften der §§ 1835 ff BGB.

6. Eine weitere Entscheidung ergeht auf Antrag der Parteien oder der Pflegerin spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Für die in der Folgezeit ausgeübte Tätigkeit hat die Pflegerin, die im selben Verfahren vom Amtsgericht durch Beschluß vom 07.05.1998 als 'Gutachterin' bestellt worden war und am 31.08.1998 ein (gesondert abgerechnetes) Sachverständigengutachten über Fragen des väterlichen Umgangs mit dem Kind erstattet hatte, eine Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen geltend gemacht (Abrechnung vom 10.12.1999 für Tätigkeiten im Jahr 1999). Der in Rechnung gestellte Betrag von 786,40 DM wurde ihr am 15.12.1999 aus der Staatskasse unter dem Verwendungszweck 'Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gut-achtens gemäß anliegender Rechnungsdurchschrift vom 10.12.1999' zur Auszahlung angewiesen.

Vorliegend geht es um die mit Rechnung der Pflegerin vom 10.01.2001 zur Festsetzung beantragte Vergütung und den Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 238,00 DM für ihre Tätigkeit im Jahr 2000.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 18.04.2001 den in Rechnung gestellten Betrag zugunsten der Pflegerin festgesetzt und auf Anregung des Bezirksrevisors gemäß § 56 Abs. 5 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die sofortige Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, mit der er die Zurückweisung des Vergütungsantrags erstrebt. Die der Pflegerin übertragenen Aufgaben entsprächen keiner vom Gesetz vorgesehenen Pflegschaft.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 57g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts, die bei ihrer erneuten Entscheidung die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat:

Bei der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 15.01.1999 eingeleiteten 'Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft handelt es sich, wie aus dem Eingangssatz zu Ziffer 2 des Tenors ersichtlich ist (das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahingehend eingeschränkt ...), nicht um eine Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG, sondern um eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem vom Senat durch Beschluß vom 04.10.1999 entschiedenen Fall (6 UF 158/99), in dem das Amtsgericht einen 'Umgangspfleger', gestützt auf die Vorschriften der §§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, 50 Abs. 2 Ziffer 1 FGG bestellt hatte.

Vorliegend kommt es indessen für die Frage der Pflegervergütung nicht darauf an, ob die Bereiche, die das Amtsgericht aus dem Sorgerecht der Mutter 'aus-geklammert' hat, Bestandteile der Alleinsorge und damit pflegschaftsfähig sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern 'unabhängig von der Alleinsorge eines Elternteils besteht (§ 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 BGB). Somit ist es auch kein einem Sorgerechtseingriff nach § 1666 BGB zugänglicher abspaltbarer Teil vom Sorgerecht eines Elternteils allein. Da aber das Amtsgericht die eingeleitete Pflegschaft als Ergänzungspflegschaft bezeichnet und auch entsprechend ausgestaltet hat - ob mit zutreffendem Inhalt mag dahinstehen - und keine Umstände ersichtlich sind, die die bestellte Pflegerin an der Ordnungsgemäßheit ihres Pflegschaftsauftrags hätten zweifeln lassen müssen, stehen ihr 'die' Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zu, die sie nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 1915 i.V.m. 1835 ff. BGB geltend machen kann.

Andererseits gibt es bei diesen Gegebenheiten keinen weiteren Vertrauensschutz dahingehend, daß die Abrechnung nach den für den 'Verfahrens'pfleger geltenden Vorschriften erfolgt. Denn eine Verfahrenspflegschaft war - auch für die Pflegerin erkennbar - ersichtlich nicht angeordnet.

Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) sind Aufwendungsersatz und die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr sind 'Aufwendungsersatz'-ansprüche grundsätzlich gegen den Mündel bzw. Pflegebefohlenen beim Gericht geltend zu machen. Lediglich bei Mittellosigkeit des Pflegebefohlenen - wozu das Amtsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - kann der Pfleger Ersatz aus der Staatskasse verlangen (§ 1835 Abs. 4 BGB). Ansonsten ist die Führung der Pflegschaft grundsätzlich ehrenamtlich.

Eine Vergütung wird dem Ergänzungspfleger nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1836 Abs. 1 Satz 2 bewilligt. Voraussetzung hierzu ist, daß das Gericht bei der Bestellung des Vormunds/Pflegers feststellt, daß er die Vormundschaft/Pflegschaft 'berufsmäßig' führt. Das Amtsgericht wird daher - da eine solche Feststellung mit der Bestellung von xxxx zur Pflegerin nicht getroffen worden ist - prüfen müssen, ob die Voraussetzung der 'Berufsmäßigkeit' der Vormundschafts- oder Pflegschaftsausübung durch sie erfüllt ist und ob die hierauf bezügliche Feststellung auch noch nachträglich getroffen werden kann.

Erst bei Bejahung beider Fragen kommt eine aus der Staatskasse zu entrichtende 'Vergütung' in Betracht (§ 1836a BGB).

 

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann

 

 

 


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