Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Rostock

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.


 

 

 

 

 

Amtsgericht Rostock

Zochstraße 13

18057 Rostock

 

 

Telefon: 0381 / 4957-0

Fax: 0381 / 4957-141

 

E-Mail: verwaltung@ag-rostock.mv-justiz.de

Internet: www.mv-justiz.de/pages/ordent_gerichte/ag_hro.htm

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Rostock (01/2011)

Informationsgehalt: bescheiden

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2011 aber ohne Angabe Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe

 

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Landgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock

 

 

Direktor am Amtsgericht Rostock: Peter Häfner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Rostock / Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 01.07.1992, ..., 2011)

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock: Klaus Weingartz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 13.11.2001, ..., 2011)

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigen am Amtsgericht Rostock eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Rostock - kreisfreie Stadt

 

 

Väternotruf Rostock

August Mustermann

Musterstraße 1

18057 Rostock

Telefon: 0381 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Ute Blindow (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 12 (ab 19.08.1996, ..., 2011)

Gereon Born (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 21.07.1994, ..., 2011) - 81 XVI 7/99 - Beschluss vom 07.10.1999: "Die Antragstellerin sieht den Antragsteller als ihren Vater an. ... Dem gegenüber bestehen keine überwiegenden Interessen des Kindesvaters. ... Unter Abwägung der verschiedenen Interessen war daher die Adoption auszusprechen." - Volljährigenadoption gegen den Willen des leiblichen Vaters. Der Adoptivvater ist 23 Jahre älter als die leibliche Mutter des volljährigen Kindes. Der leibliche Vater wird durch Richter Born mit Beschluss vom 07.10.1999 endgültig ausgemustert, die rechtliche Verwandtschaft zu seiner Tochter wird von Richter Born annulliert - der deutsche Gesetzgeber ebnet dazu mittels § 1767 und §1772 den gefährlichen Irrweg. Auf Anfrage senden wir Ihnen den anonymisierten Beschluss von Richter Born zu. 2009: Familiengericht? 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

Tim Freese (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 01.08.1994, ..., 2011) - EDV-Gerichtstag 2008. EDV-Gerichtstag 10.06.2010 - https://www.edvgt.de/pages/startseite/mitglieder.php

Christian Görgen (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 14 (ab 08.06.1995, ..., 2011)

Peter Häfner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Rostock / Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 01.07.1992, ..., 2011)

Almut Hagemann (Jg. 1951) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 03.11.1993, ..., 2011)

Matthias Hassel (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 12.09.1994, ..., 2011)

Volker Horstmann (Jg. 1967) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 24.07.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.03.1998 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Rostock aufgeführt.

Christina Ihde (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.02.2000, ..., 2011) - 2009 Familiengericht - Abteilung 14

Frauke Klatte (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2011)

Ralf-Allan Klimasch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.08.1996 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2011: im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Rostocks und des Amtsgerichts Bad Doberan jeweils mit halber Stelle aufgeführt.

Dr. Jens Knop (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 01.11.2007, ..., 2011) im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Ab 01.11.2007 Richter am Amtsgericht Rostock. OLG Rostock - GVP 01.10.2010: als Richter abgeordnet an das Oberlandesgericht Rostock / 1. Familiensenat. OLG Rostock - GVP 17.12.2010: als Richter abgeordnet an das Oberlandesgericht Rostock / 1. Familiensenat. Siehe auch Pressemeldung unten

Gabriele Krüger (Jg. 1961) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.10.1994, ..., 2011) - 2009, ..., 2011: Pressesprecherin - Strafsachen. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock

Eva Kurtenbach (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 19.08.1996, ..., 2011)

Klaus-Peter Langer (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 17.04.1998, ..., 2011)

Lenz - Richter am Amtsgericht Rostock (ab , ..., 2011) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock

Dagmar Lüthke (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.12.1993, ..., 2011)

Barbara Neumann (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2011)

Birgit Noll (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 10 (ab 01.04.1994, ..., 2011)

Michael Nüske (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 09.04.1998, ..., 2011) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock

Uwe Richter (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 03.05.1995, ..., 2011)

Andrea Ritter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 14.07.2000, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.07.2000 als Richterin am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.

No Name - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Steffen Rohn (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 01.06.1994, ..., 2011)

Axel Rothe (Jg. 1959) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 16.05.1995, ..., 2011) - 41 C 205/10 - Beschluss vom 28.07.2010: "Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, sich den Klägerinnen weniger als 50 Meter zu nähern ... ." - vorherige Volladoption des Kindes durch den am 16.05.2004 verstorbenen Horst Winter mit Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 07.10.1999 ausgesprochen. Dagegen gerichtete Beschwerde des biologischen Vaters wurden vom Gericht zurückgewiesen - es lebe der freiheitlich-gebrechliche Adoptionsstaat.

Beatrix Schmidt (Jg. 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 13 und 16 (ab 17.02.1995, ..., 2011)

Anne-Dore Schörner (Jg. 1947) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.06.1994, ..., 2011)

Ralf Schröder (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 14.12.1995, ..., 2011)

Petra Stechmesser (Jg. 1967) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 14 (ab 14.05.1999, ..., 2011)

Andrea Syska (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 11 (ab 01.03.2000, ..., 2011) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock

Werner Weers (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 09.04.1998, ..., 2011)

Klaus Weingartz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 13.11.2001, ..., 2011)

 

 

Abteilungen am Familiengericht Rostock:

10 F - Birgit Noll (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 10 (ab 01.04.1994, ..., 2011)

11 F - Andrea Syska (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 11 (ab 01.03.2000, ..., 2011)

Zur Rückführung eines einjährigen Kindes eines tunesischen Vater bei einer Kindesentführung durch die deutsche Mutter von Großbritannien nach Deutschland - Amtsgericht Rostock - Beschluss vom 23.07.2008 - 11 F 159/08 in FamRZ 07/2009

12 F - Ute Blindow (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 12 (ab 19.08.1996, ..., 2011)

13 F - Beatrix Schmidt (Jg. 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 13 und 16 (ab 17.02.1995, ..., 2011)

14 F - Petra Stechmesser (Jg. 1967) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 14 (ab 14.05.1999, ..., 2011)

15 F - Christian Görgen (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 14 (ab 08.06.1995, ..., 2011)

16 F - Beatrix Schmidt (Jg. 1955) - Richterin am Amtsgericht Rostock / Familiengericht - Abteilung 13 und 16 (ab 17.02.1995, ..., 2011)

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Rostock tätig:

Kerstin Buggenhagen-Hinz (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 04.12.1995, ..., 2002)

Till Halfmann (Jg. 1967) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 03.11.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.11.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. 2010 abgeordnet an das Landgericht Rostock.

Rüdiger Tönnies (Jg. 1943) - Präsident am Amtsgericht Bremen (ab 01.09.1992, ...,17.12.2008) - seit 1987 Vizepräsident und seit 1992 Präsident des Amtsgerichts Bremen. Nach der Wende war er ein Jahr (1991-1992) Direktor des Kreisgerichts Rostock.

Holger Vick (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 30.06.1999, ..., 2002)

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Rostock (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Rostock für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Rostock (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Bernd Risch 

Rechtsanwalt 

Paulstr. 44

18055 Rostock

(ab , ..., 2008)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Martina Wurl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin BAFM

Severinstr. 9

18209 Bad Doberan

Tel: 038203 / 776- 20

Fax: 038203 / 776- 222

E-Mail: mail@fachanwaelte.de

Homepage: www.fachanwaelte.de

 

 

Birgit Köhler - Rostock

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Mitglied der ARGE Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins

Mitglied der ARGE Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins

Schwerpunkte: Familien- und Erbrecht

Fremdsprachenkenntnisse: Englisch, Russisch

Frau Köhler nimmt als Verfahrenspflegerin die Rechte minderjähriger Kinder in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten wahr und ist begleitend auch in Fällen von Kindesentziehung tätig.

http://www.agrarrecht-online.de/index.php?id=10

 

 

Gutachter:

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Rostock

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Rostock noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Rostock

 

 

 

 


 

 

Jurist: Neue Familiengerichte stärken Kinderrechte

Rostock (dpa/mv) - Die im September eingeführten Familiengerichte können nach Einschätzung des Rostocker Juristen Jens Knop die Rechte von Kindern und Jugendlichen merklich stärken. Zwar gehe es bei den neuen Familienkammern vor allem um Verfahrensfragen. «Übergeordnetes Ziel ist es aber, über verschiedene Gesetze und Gerichte verstreute Zuständigkeiten zu vereinheitlichen und das Ganze zu beschleunigen», erklärte der Rechtsexperte, der auch Richter am Amtsgericht der Hansestadt ist. Bei Vormundschafts-, Ehe- oder Abstammungssachen seien die Kompetenzen für ratsuchende Kinder oder Eltern, mitunter aber auch für Fachleute bislang «schwer nachzuvollziehen» gewesen.

24.12.2009

http://www.ostsee-zeitung.de/rostock/index_artikel_komplett.phtml?SID=80b7fd95cbf8d01349a0c4696b79e822&param=news&id=2651903

 

 


 

 

 

Prozess

Deutschlandfahne in der Toilette

Mittwoch, 17. Juni 2009 04:00 - Von Katja Mitic

Ein Toilettengang im Juni 2008 endete für Robert Hagen mit einem echten Griff ins Klo: In, wie er selbst sagt, feuchtfröhlicher "Bierlaune" wollte er seine Profilseite bei dem Studentennetzwerk StudiVZ neu gestalten.

- Hagen holte eine Kamera und klappte den Klodeckel auf. Dann landete eine Deutschlandfahne im Lokus - und das Bild auf der Seite im Internet.

Internetnutzer empörten sich ob der böswilligen Schändung der Deutschlandfahne. Hagen entfernte das Bild. Doch da wurde schon der Rücktritt des Juso-Landesvorsitzenden aus Mecklenburg-Vorpommern gefordert, der sich bisher durch sein Engagement gegen Rechtsextreme in seinem Bundesland auszeichnete. Hagens Entschuldigung, er habe sich mit dem Fahnen-Foto klar vom grassierenden Nationalismus abgrenzen wollen, weil bei StudiVZ "häufig Deutschlandfahnen als Profilbild" spezieller Zielgruppen aufkämen, wurde nicht akzeptiert. Er erhielt eine Anzeige, morgen wird sein Fall wegen Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland in Rostock vor Gericht verhandelt.

"So ein Fall kommt nicht häufig vor", sagt die Pressesprecherin des Amtsgerichts, Gabriele Krüger. Als Höchststrafe drohten dem Angeklagten drei Jahre Freiheitsentzug. Wahrscheinlicher sei aber eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen eine Geldbuße.

Doch was ist im Gesetz nun erlaubt, was verboten? Es gibt keine eindeutigen Antworten. Die Richter haben in der Vergangenheit den betreffenden Paragrafen 90a im Strafgesetzbuch verschiedentlich ausgelegt. Als Verunglimpfung gilt demnach alles, was massiv und in der Öffentlichkeit die Ehre der Bundesrepublik Deutschland verletzt. Anfang Juni 2008 urinierten am Rande ihres Bundesjugendkongresses drei Nachwuchspolitiker der Grünen auf die am Boden liegende Flagge. Verboten. "Bei allem, was einen beleidigenden Unterton hat, sollte man vorsichtig sein, auch wenn es nicht mit Worten gesagt wird, sondern nur symbolisch", sagt Strafrechtler Rainer Frank aus Berlin. Nicht alles ist verboten: Anfang der 90er-Jahre wollte ein Mann gegen einen Aufmarsch der Rechten an einem Soldatenehrenmal protestieren. Als Kameradenverbände die Reichsflagge hissten, reagierte der Aktionskünstler und steckt ein schwarz-rot-goldenes Jubelfähnchen in Pferdemist, den ein Polizeigaul just in diesem Moment hinterlassen hatte. Der Mann wurde freigesprochen, ein Gericht hielt den Protest für erlaubte Satire.

Die Richter werden im Fall Hagens, der inzwischen nicht mehr im Landesvorstand sitzt, abwägen müssen, welche Absicht er mit dem Foto verfolgte. Bis zur Verhandlung wollte er sich nicht äußern. Auch nicht dazu, was nach dem Foto mit der Fahne passierte. Wichtig könnte nämlich eventuell werden, ob er abgezogen hat oder nicht.

http://www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/article1114220/Deutschlandfahne_in_der_Toilette.html

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Rostock hält Rechtsbeugungsurteil unter Verschluss

Politik, Recht & Gesellschaft

Pressemitteilung von: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V

(openPR) - Verden, 07.10.2008. Im Juni 2008 saß ein Güstrower Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung auf der Anklagebank. Obwohl ihm nachgewiesen werden konnte, dass er Handwerker entgegen der damaligen Gesetzeslage verurteilt hatte, wurde er selbst freigesprochen (Az. 30 LS 146/08). Die schriftliche Urteilsbegründung wird nun vom Amtsgericht Rostock unter Verschluss gehalten. Nicht nur Bürger sondern auch Rechtsanwälte haben auf die Bitte zur Übersendung des Urteils vom Gericht entweder keine oder ablehnende Antworten bekommen.

Diese Verschwiegenheit des Gerichts ist für Demokratien weder üblich noch angemessen. Normaler Weise schicken Gerichte Entscheidungen auf Anfrage bei Angabe des Aktenzeichens zu. Die anonymisierte Veröffentlichung von Gerichtsurteilen gehört zum notwendigen Bestandteil der Fortbildung des Rechts. Nur wenn Bürger und Anwälte wissen, wie das gegenwärtige Recht ausgelegt wird, können sie sich auch daran halten.

Ausgerechnet dann jedoch, wenn eine Richterin über einen Richter wegen Rechtsbeugung urteilt, verweigert das AG Rostock die Herausgabe des Urteils. Dies nährt den Verdacht, dass es bei der Entscheidung nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

In dem Verfahren wurde dem Güstrower Amtsrichter Dr. H. vorgeworfen, einen Handwerker nach einem nicht mehr gültigen Gesetz zu einem Bußgeld verurteilt zu haben. Die geänderte Gesetzeslage hatte der Güstrower Amtsrichter nicht berücksichtigt, obwohl er mehrfach von der Anwältin des Betroffenen darauf hingewiesen worden war.

In der mündlichen Begründung für den Freispruch des Güstrower Richters hatte die Rostocker Kollegin argumentiert, dass einem Richter nicht vorzuwerfen sei, wenn er auf solche Hinweise der Verteidigung nicht reagiert – dies würde noch keinen Vorsatz begründen.

Ein Richter wird freigesprochen, wenn er die Rechtsmaterie nicht so gut kennt und versteht, dass ihm Fehlurteile unterlaufen. Von einem Handwerker jedoch wird verlangt, dass er die Details der Rechtssprechung kennt – falls nicht, wird er mit Bußgeldern belegt. Der BUH ist der Ansicht, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

BUH e.V. Geschäftsstelle, Artilleriestr. 6, 27283 Verden, Tel.: 04231 95 666 79, Fax: -81, e-mail: , Informationen: www.buhev.de

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V. vertritt bundesweit Unternehmer im handwerklichen Umfeld - häufig Handwerker ohne Meisterbrief.

Der BUH tritt für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk mit und ohne Meisterbrief.

 

http://www.openpr.de/news/248548.html

 

 

 


 

 

Sahin gegen Deutschland & Sommerfeld gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer

Urteil vom 08.07.2003

 

 

 

Eltern gegen Deutschland

vor dem Europäischen Gerichtshof

 

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Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

 

erste Stellungnahme des Väteraufbruch:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

 

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Verfahren Sahin und Sommerfeld:

Besuchsverbot für Väter unehelicher Kinder ist rechtswidrig

Straßburg: Bundesregierung muss Entschädigung zahlen

Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sie gaben den Klägern Recht, dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.

Das Gericht warf den deutschen Behörden vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.

Recht auf "Achtung der Familie" verletzt

In ihren Klagen sahen beide Väter zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre alten Kinder entschieden werden.

So sahen die Richter im Fall des Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt, sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie verstoßen (Aktenzeichen: 30943/96 und 31871/96).

 

 

 

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof hat heute in einer öffentlichen Urteilsverkündung seine Urteile in den Fällen Sahin gegen Deutschland (Beschwerdenummer 30943/96) und Sommerfeld gegen Deutschland (Beschwerdenummer 31871/96) bekannt gegeben.

Im Fall Sahin gegen Deutschland entschied das Gericht

mit zwölf zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission stattgefunden hat,

und einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat.

 

Im Fall Sommerfeld gegen Deutschland entschied das Gericht

mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 stattgefunden hat,

mit zehn zu sieben Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat,

einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat, dadurch dass die weitere Beschwerde-/Berufungsmöglichkeit in den Umgangsverfahren unter einer früheren gesetzlich festgelegten Bestimmung ausgeschlossen wurde,

und einstimmig, dass es nicht notwendig war, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verletzung von Artikel 6 als eigenständigen Artikel oder in Verbindung mit Artikel 14 separat zu überprüfen.

Unter Artikel 41 (Ansprüche auf angemessene Entschädigung) der Konvention hat das Gericht jedem Beschwerdeführer 20.000 EURO Entschädigung zugesprochen. Für Kosten und Auslagen wurden Herrn Sahin 4.500 EURO und Herrn Sommerfeld 2.500 EURO zugesprochen.

 

1. Grundlegende Sachverhalte

Asim Sahin, geboren 1950, hatte zum relevanten Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft. Er erwarb anschließend die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1988. Er erkannte die Vaterschaft an und holte seine Tochter regelmäßig zu Besuchen bis zum Oktober 1990 ab, als die Mutter weiteren Kontakt verbot. In Dezember 1990 beantragte er erfolglos beim Amtsgericht Wiesbaden das Umgangsrecht. Seine nachfolgenden Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Manfred Sommerfeld, geboren 1953, hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1981. Er erkannte die Vaterschaft an und lebte mit der Kindesmutter bis zur Trennung in 1986 zusammen. Die Mutter verbot dann jeden Kontakt mit dem Kind. Am 2. Oktober 1990 beantragte Herr Sommerfeld beim Amtsgericht Rostock das Umgangsrecht, zog aber den Antrag am 1. Juli 1992 zurück, nachdem seine Tochter wiederholt ausgesagt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wolle. Er stellte einen zweiten Antrag im September 1993. Dieser wurde vom Amtsgericht im Juni 1994 abgelehnt und Herrn Sommerfelds nachfolgende Beschwerden wurden zurückgewiesen.

 

3. Zusammenfassung der Entscheidung

Beschwerden

Die Beschwerdeführer beklagten, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, ihre Anträge auf Umgang mit ihren nicht-ehelich geborenen Kindern zurückzuweisen, Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Sie legten ebenfalls Beschwerde gegen diskriminierende Behandlung ein, die Artikel 14 (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 entgegensteht. Herr Sommerfeld legte weitere Beschwerde gegen die Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf faires Verfahren) als eigenständiger Artikel und in Verbindung mit Artikel 14 ein.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 8 der Konvention

Das Gericht wiederholte, dass unter Artikel 8, den innerstaatlichen örtlichen Behörden aufgegeben war, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Kindes und dem Elterninteresse zu schaffen. In diesen Fällen hatte die deutschen Gerichte relevante Begründungen für ihre Entscheidungen angegeben, den Umgang abzulehnen: die starken Spannungen zwischen den Eltern und das Risiko, dass Besuche gefährliche Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes hätten im Fall Sahin; und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes im Alter von 13 Jahren, seinen biologischen Vater nicht zu sehen und das Risiko einer schwerwiegenden Störung ihres emotionalen und psychologischen Gleichgewichts durch Erzwingen des Umgangs im Fall Sommerfeld.

Bei der Einschätzung, ob diese Gründe ausreichend seien, hatte das Gericht zu berücksichtigen, ob die zum Beschluss führenden Verfahren ordnungsgemäß den Schutz der Interessen der Antragsteller/Beschwerdeführer wahrten. Es stellte fest, dass die Antragsteller/Beschwerdeführer alle ihre Argumente zu Gunsten des Erhalts von Umgangsrecht vorbringen konnten und Zugang zu allen relevanten Informationen hatten, auf die sich die Gerichte stützten. Im Fall Sommerfeld sagte das Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer einen psychologischen Gutachter zur Frage der Gewährung von Umgang für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil hinzuziehen sollten. Basierend auf dem stattgefunden, direkten Umgang mit dem Kind, hatte das Amtsgericht eine gute Grundlage, ihre Aussagen zu überprüfen und festzustellen, ob sie eine eigene Entscheidung treffen konnte oder nicht. Im Fall Sahin sagte dass Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer eine Beweisaufnahme durch eine gerichtliche Kindesanhörung zur Frage des Umgangs durchführen sollten. Da das Kind nur fünf Jahre alt zum relevanten Zeitpunkt war, war das Gericht berechtigt, sich auf die Ergebnisse eines Gutachters zu verlassen. Es gab keinen Grund ihre fachliche Kompetenz in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hatte nicht zu kritisieren, dass die deutschen Gerichte angemessene Verfahren unter den Umständen beider Fälle führten und ausreichend Material hinsichtlich einer begründeten Entscheidungsfindung zur Frage des Umgangs bereit gestellt hatten. Die in Artikel 8 implizierten, verfahrenstechnischen Anforderungen sind somit erfüllt worden.

(Übersetzung: Bernd-Michael Uhl)

 

 

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erste Stellungnahme des VAfK:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

Diskriminierung in Deutschland

Erneut gab es für Deutschlands Familienrecht bei dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Korrektur. Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. So entschied der Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Bundesvorstandsmitglied Dietmar Nikolai Webel vom einzigen bundesweiten Väterverein „Väteraufbruch für Kinder“ sieht in dem Urteil die Position seines Verbandes bestätigt: „Gerade im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 zum Sorgerecht nichtehelicher Väter und den der Bundesregierung auferlegten Gesetzesänderungen müssen wesentliche Kernaussagen überdacht werden. Ein Ausschluss aus der elterlichen Verantwortung darf es nur geben, wenn es gewichtige Gründe gibt.“

Die Väter Sahin und Sommerfeld haben heute vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes nach vielen Jahren endlich ihr Recht bekommen. Es war kein Recht mehr für den persönlichen Weg, denn die Jahre des Unrechtes in Deutschland haben die Beziehungszeit der Kinder und Väter verschlungen. Deutsche Richter halfen dabei, selbst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein erstes Urteil verkündete ging die Bundesregierung sogar noch in Berufung.

Europa erweist sich als Korrektiv in der Rechtssprechung eines Mitgliedsstaates. Dietmar Nikolai Webel vom Väteraufbruch äußert hierzu: "Solche Diskriminierung der Väter in Deutschland muss nun auch im eigenen Land durch die Politik beendet werden. Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern es gibt bei einem Drittel aller Scheidungen schon nach zwei Jahren keinen Vater-Kind-Kontakt mehr. Wenn die Vaterschaft als Wert begriffen wird, dann muss sie auch durch die Gesellschaft geschützt werden."

Es war nicht die erste Rüge gegen Deutschland. Den Kindern wurden die Väter per Rechtssprechung genommen. Die Rolle der Väter im Familienrecht wird in der Zukunft neu bestimmt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine gleichwertige Vaterschaft am 29.01.03 mit folgender Begründung abgewiesen. "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht."

Es ist in Europa anders herum argumentiert worden. Es müssen schwerwiegende Gründe für eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder vorliegen. Deutschland befand als schwerwiegend, dass die Vaterschaft bei der Geburt häufig noch nicht festgestellt ist, die Mutter die naturgegebene Hauptverantwortung für die Kindererziehung hat und die Mutter die engere Bindung zum Kind habe.

Zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wie die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht wissenschaftlich sicherstellte. Alleiniges Sorgerecht wird allzu oft als Machtposition eines Elternteils verstanden. Dem anderen Elternteil bleibt kaum eine Möglichkeit für faire Klärung. Selbst bei Missbrauch des alleinigen Sorgerechtes durch Umgangsverweigerung wird das Unrecht durch Familiengerichte zu Recht umgewandelt.

Am 11.07. wird dem Bundesrat eine Übergangsregelung vorgelegt werden für Väter, die vor 1998 noch nicht die gemeinsame Sorge erklären konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Rechtsstellung nichtehelicher Väter der Regierung diesen Auftrag erteilt. Liest man die Vorlage, so hat auch hier der Vater gegen den Willen der Mutter keine Möglichkeit einer gleichwertigen Elternschaft. Er muss mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben und die Elterliche Verantwortung wahrgenommen haben. Davon können aber viele Väter nur träumen. Auch diese Väter möchten eine gleichwertige Beziehung wie die Mutter zum Kind aufbauen können.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war offensichtlich anderer Meinung. Sahin und Sommerfeld haben ihr spätes Recht bekommen. Geld macht den erlittenen Schaden nicht wieder gut. Recht in Europa darf sich vom Recht in Deutschland nicht mehr unterscheiden. Die vielen Väter in Deutschland, denen es ähnlich geht, können nach dieser Rechtssprechung wieder hoffen.

 

Dietmar Nikolai Webel

Bundesvorstand, 08.07.2003

 


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