Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Schweinfurt

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.


 

 

Amtsgericht Schweinfurt

Rüfferstraße 1

97421 Schweinfurt

 

 

Telefon: 09721 / 542-0

Fax: 09721 / 542-190

 

E-Mail: poststelle@ag-sw.bayern.de

Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/sw/

 

 

Zweigstelle Gerolzhofen

Hermann- Löns-Str. 1 

97447 Gerolzhofen 

Telefon: 09382 / 9750-0 

Fax: 09382  /9750-10

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Schweinfurt (07/2011)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Bayern eigentlich Steuern, wenn die bayerische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

 

 

Bundesland Bayern

Landgericht Schweinfurt

Oberlandesgericht Bamberg

 

 

Direktor am Amtsgericht Schweinfurt: Günter Siebenbürger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt / Direktor am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.07.2006, ..., 2011) - vorher ab 01.05.1998 Direktor am Amtsgericht Haßfurt - Zweigstelle Ebern

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schweinfurt: Bernd Henrichmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.03.1993, ..., 2008)

 

 

Das Amtsgericht Schweinfurt ist örtlich zuständig für das Gebiet der Stadt Schweinfurt und des Landkreises Schweinfurt.

 

Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Schweinfurt - Kreisfreie Stadt

Jugendamt Landkreis Schweinfurt

 

 

Väternotruf Schweinfurt

August Mustermann

Musterstraße 1

97421 Schweinfurt

Telefon: 09721 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Ingbert Bauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1959) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.06.1993, ..., 2008)

Bernhard Böhm (geb. geheim) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab , ..., 2004, ..., 2008) im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Schweinfurt aufgeführt.

Arnold Dotterweich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.11.1984, ..., 2008)

Rita Faulhaber-Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Amtsgericht Schweinfurt (ab 14.06.1985, ..., 2008)

Bernd Henrichmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.03.1993, ..., 2008)

Eva Hornauer-Sedlock (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.07.1984, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Schweinfurt aufgeführt.

Thomas Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 21.11.1986, ..., 2008)

Michael Roth (geb. - geheim) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab , ..., 2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Schweinfurt aufgeführt.

Dr. Gabriele Schweiger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.01.1990, ..., 2008) - 2007: Teilnahme am EDV Gerichtstag.

Günter Siebenbürger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt / Direktor am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.07.2006, ..., 2011) - vorher ab 01.05.1998 Direktor am Amtsgericht Haßfurt - Zweigstelle Ebern

Dr. Michael Wahler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 15.10.1982, ..., 2004)

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Schweinfurt tätig:

Reinhard Egert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1943) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.12.1975, ..., 2008)

Andreas Gehrold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.06.1976, ..., 2008)

Irmgard Nähler (Jg. 1942) - Richterin am Amtsgericht Schweinfurt (ab 16.10.1972, ..., 2002)

Doris Schneider (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Bad Kissingen (ab 01.02.1994, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.1994 als Richterin am Amtsgericht Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 mit halber Stelle als Richterin am Amtsgericht Bad Kissingen aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Schweinfurt für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Schweinfurt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

 

Dr. med. Wilfrid v. Boch-Galhau

Oberer Dallenbergweg 15

97082 Würzburg

Telefon: 0931 / 3592133

E-Mail: praxis@drvboch.de

Internet: http://drvboch.de/

Beratung

bei psychischen und psychosomatischen Trennungs- / Scheidungsfolgen

- erwachsener Scheidungskinder mit psychischen Problemen durch Elternverlust nach Trennung/Scheidung

- von Eltern, die nach Trennung/Scheidung den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben

bei Eltern-Kind-Entfremdung und Parental Alienation Syndrome (PAS)

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Rechtsanwälte:

 

Dieter Schirm

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Mediator BAFM

Falterstr. 4

97318 Kitzingen / Main

Tel: 09321 / 46 92

Fax: 09321 / 22 696

E-Mail: RAschirm@t-online.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Schweinfurt

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Schweinfurt noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Schweinfurt

 

 

Verband Anwalt des Kindes - Landesverband Bayern

Rafiq Iqbal 

Neue Obernbreiter Str. 5

97340 Marktbreit

Telefon: 09332 / 591798

Fax: 09332 / 591786 

Email: bayern@v-a-k.de

Homepage: http://v-a-k.de/index.php?id=49

 

 

PAS-Eltern e.V.

Torgasse 4

97250 Erlabrunn

Bayern - PAS-Eltern / Regionalgruppe Würzburg

Ansprechpartnerin:

Diplom-Psychologin Christiane Pohl

Telefon: 0160-98920910

Kontakt

Sprechstunde: Dienstags von 20-22 Uhr

Sprechstundentermine können leider nicht vergeben werden.

Bitte rufen Sie nicht ausserhalb der Sprechstunde an. Lieben Dank!

Termine:

"PAS-Eltern - Was tun bei Umgangsboykott?" trifft sich 1 x im Monat in Würzburg

Wann?: Jeden 2. Montag im Monat um 19:30 Uhr

Wo?: Selbsthilfehaus, Blaue Bude, Scanzonistr.4, 97070 Würzburg

http://www.pas-eltern.de/page18/Bayern/page26.html

 

 

 


 

 

Politik

Dienstag, 25. August 2009

Karlsruhe sieht keinen "Vorrang"

Homosexuelle dürfen adoptieren

Schwule und Lesben dürfen auch weiterhin das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.

Noch dürfen Homosexuelle nur fast richtig heiraten und nur fast richtig adoptieren.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Die Karlsruher Richter verwarfen eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt, das das Adoptionsverfahren angezweifelt und ausgesetzt hatte. Sie äußerten sich allerdings nicht abschließend zur Verfassungsmäßigkeit der vor mehr als vier Jahren beschlossenen gesetzlichen Stiefkind-Adoption. Diese stößt vor allem auf den Widerstand von CDU und CSU.

Im Ausgangsverfahren will eine Frau das heute dreijährige Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren. Das Jugendamt unterstützt die beabsichtigte Adoption, weil auch der leibliche Vater zugestimmt hatte. Dagegen hält das Amtsgericht die gesetzliche Regelung zur Stiefkindadoption für verfassungswidrig, weil es dem im Grundgesetz verankerten Elternrecht widerspreche. Der annehmende Lebenspartner werde dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt. Das Amtsgericht legte die Frage zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor.

Die Schweinfurter Richtervorlage wurde zum einen aus formalen und inhaltlichen Gründen verworfen. Allerdings verwies das Verfassungsgericht auch auf seine eigene Rechtsprechung. Nach dieser nehme die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären "keine Vorrangstellung" ein. Stiefkind-Adoption erneut gestärkt

Durch den Beschluss wird die Stiefkind-Adoption erneut gestärkt. Vor wenigen Wochen erst hatte das Land Bayern überraschend seine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zurückgezogen.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Karlsruher Entscheidung als "eine eindeutig positive Stellungnahme zu den Debatten um das Adoptionsrecht für Lesben und Schwule". Nach Ansicht von Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen im Bundestag, setzt der Karlsruher Beschluss ein klares Signal gegen jede Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Familien. Er forderte, eingetragenen Lebenspartnerschaften nun auch das gemeinschaftliche Adoptionsrecht zu ermöglichen. "Das wollen wir in der nächsten Wahlperiode durchsetzen", kündigte er an. Ein pauschaler Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare vom gemeinschaftlichen Adoptionsrecht sei diskriminierend.

Auch die Vize-Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, forderte die Union auf, ihren Widerstand gegen ein volles Adoptionsrecht von Lebenspartnern aufzugeben. "Das gemeinsame Adoptionsrecht ist Ausdruck der Lebensrealität in unserer Gesellschaft", sagte die rechtspolitische Sprecherin der Liberalen. "Der Wandel im Rechtsverständnis von Elternschaft zeigt sich daran, dass Kinder, die mit zwei Bezugspersonen aufwachsen, die dem gleichen Geschlecht angehören, in Deutschland heute keine Seltenheit mehr sind."

dpa

http://www.n-tv.de/politik/Homosexuelle-duerfen-adoptieren-article475761.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was sind das für seltsame Zustände in diesem Land, wo Väter mit dem Segen der Verfassungsrichter aus Karlsruhe ihr eigenes Kind per Adoption quasi an andere Leute verschenken können und damit alle verwandtschaftlichen Bindungen zum eigenen Kind kappen dürfen. Pfui Deibel.

 

 

Entscheidungen

Copyright © 2009 BVerfG

Zitierung: BVerfG, 1 BvL 15/09 vom 10.8.2009, Absatz-Nr. (1 - 16), http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20090810_1bvl001509.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 15/09 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs.

1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Mai 2009 (XVI 0006/07) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.

August 2009 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

1

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in

Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.

2

1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.

3

2. Das Ausgangsverfahren betrifft die Annahme des im Juli 2006 geborenen Kindes L. durch Frau K. Die Annehmende, Frau K., und die Kindesmutter begründeten am 2. Mai 2006 vor dem Notar in Sch. eine Lebenspartnerschaft. Die Annehmende beantragte mit notarieller Urkunde vom 13. November 2006 am 21. März 2007 die Annahme des Kindes L. Die Kindesmutter willigte mit gleicher Urkunde in eigenem Namen und als alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Annahme ein. Der leibliche Vater erklärte mit gleicher Urkunde ebenfalls seine Einwilligung zu der beabsichtigten Annahme des Kindes durch die Annehmende. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption. Zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe eine Mutter-Kind-Beziehung. Durch die Adoption werde die bereits bestehende soziale Elternschaft auch rechtlich bekräftigt.

4

Das Gericht hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt. Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB komme es bei der zu treffenden Entscheidung allein an. Im Hinblick auf die Sachlage habe das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB gegeben seien und die begehrte Adoption daher auszusprechen wäre, wenn die fragliche Vorschrift dem Grundgesetz entspräche. Insbesondere beständen keinerlei Zweifel an der persönlichen Eignung der Annehmenden. Im konkreten Fall seien auch die Voraussetzungen des § 1741 BGB gegeben. Nach dem Bericht des Jugendamtes sei zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Mutter-Kind-Verhältnis bereits entstanden und abgesehen von der Tatsache, dass die Annehmende und die Kindesmutter in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebten, wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl diene.

5

Jedoch sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB zur Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig und nichtig, da er gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem er durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB den annehmenden Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle.

6

Der annehmende Lebenspartner sei nicht schon deshalb Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil ihm § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB diese Stellung zuweise. Denn eine solche Auffassung würde nach Art eines Zirkelschlusses verkennen, dass die verfassungsrechtliche Haltbarkeit einer Rechtsstellung nicht davon abhängen könne, dass sie einfachrechtlich gewährt werde.

Vielmehr dürfe der Gesetzgeber dem annehmenden Lebenspartner eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung nur dann einräumen, wenn er damit nicht gegen die grundgesetzliche Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkenne den Eltern das „natürliche Recht“ zur Kindererziehung vorrangig vor allen anderen möglicherweise mit Erziehungsauftrag ausgestatteten Personen zu.

7

Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82).

Mit „Vater“ und „Mutter“ seien hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter „Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei. Die zitierte Entscheidung kreise zwar um die Frage der Rechtsstellung des sogenannten „biologischen Vaters“, indessen seien grundsätzliche Überlegungen daraus auch hier relevant. Denn gerade aus dem Umstand, „dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne“, schließe das Bundesverfassungsgericht, „dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen“ (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 <101>).

8

Das Bundesverfassungsgericht stelle also gerade auf die für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts schlechthin konstituierenden Strukturmerkmale ab, die sich letztlich aus der biologischen Beschaffenheit des Menschen herleiten ließen und vom Verfassungsgeber vorgefunden und als selbstverständlich vorausgesetzt worden seien. Diesen Strukturmerkmalen und damit der grundgesetzlichen Wertordnung entsprächen weder einfachrechtliche Vorschriften, die eine durch Adoption entstandene Vielzahl von Müttern beziehungsweise Vätern zuließen, noch solche, die eine Adoption vorsähen beziehungsweise erlaubten, die die rechtliche Existenz eines gleichgeschlechtlichen „Elternpaares“ nach sich zöge.

II.

9

Die Vorlage ist unzulässig.

10

1. a) Der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG muss neben der Begründung, inwiefern die in einem bestimmten Verfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm sie nicht vereinbar ist, die Angabe enthalten, welches Verfahren davon betroffen ist, welcher Spruchkörper oder Richter darüber zu entscheiden und insofern die Entscheidung über die Vorlage getroffen hat, und muss wie jede schriftlich abzusetzende Entscheidung unterschrieben sein (s. auch §§ 313, 315 ZPO).

11

b) Dem genügt die Vorlage in keiner Weise. Sie gibt im Beschlusstenor an, das „Amtsgericht Schweinfurt“ halte die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB für verfassungswidrig, ohne zu erkennen zu geben, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. In welchem Verfahren der Beschluss ergangen ist, erschließt sich nur durch die beigefügte Verfahrensakte. Schließlich ist der Beschluss im Original, wie er sich in der Verfahrensakte befindet, nicht unterschrieben.

12

2. Darüber hinaus genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

13

Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.

14

Soweit das Gericht meint, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB sei verfassungswidrig und nichtig, weil die Norm gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt wird, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner. Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 103, 89 <107>), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 <105 f.>).

15

Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat. Schließlich zieht das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 <76>; 99, 145 <164>). Etwaigen Folgerungen hieraus für die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

 

 


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