Väternotruf informiert zum Thema
Landgericht Münster
Landgericht Münster
Am Stadtgraben 10
48143 Münster
Telefon: 0251 / 494-0
Fax: 0251 / 494-2499
E-Mail: poststelle@lg-muenster.nrw.de
Internet: www.lg-muenster.nrw.de
Internetauftritt des Landgerichts Münster (10/2010)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2010 - http://www.lg-muenster.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Präsident am Landgericht Münster: Klaus Schelp (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Präsident am Landgericht Münster (ab 01.05.1998, ..., 2010)
Vizepräsident am Landgericht Münster: Thomas Helmkamp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Vizepräsident am Landgericht Münster (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.09.1997 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.11.2006 als Vizepräsident am Landgericht Bielefeld aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Landgericht Münster eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Amtsgerichte:
Staatsanwaltschaft:
Väternotruf Münster
August Mustermann
Musterstraße 1
48149 Münster
Telefon: 0251 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Landgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Richard Ademmer (Jg. 1972) - Richter am Landgericht Münster (ab 03.11.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.01.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.
Franz Berding (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 18.09.1996, ..., 2010)
Klaus Bierbaum (Jg. 1951) - Richter am Landgericht Münster (ab 14.04.1986, ..., 2010)
Dr. Georg Bischoff (Jg. 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 15.06.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.1991 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Gabriele Klara Maria Böhner (Jg. 1953) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 21.01.1998, ..., 2010)
Heinz-Hermann Böske (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 20.03.1992, ..., 2010)
Dr. Rainer Brackhane (Jg. 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 01.02.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.07.1995 als Richter am Amtsgericht Bocholt aufgeführt.
Jürgen Brocki (Jg. 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.02.2001, ..., 2010)
Holger Dirks (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Münster (ab 19.08.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.
Dr. Jochen Dyhr (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Münster (ab 25.07.2001, ..., 2010) - 2009: Pressereferent am Landgericht Münster
Dr. Wolfhard Fahl (Jg. 1955) - Richter am Landgericht Münster (ab 17.01.1989, ..., 2010)
Dr. Robert Fischer (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Münster (ab 02.08.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.
No Name - Richterin am Landgericht Münster - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Eberhard Groesdonk (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.05.1997, ..., 2010)
Christian Haase (Jg. 1949) - Richter am Landgericht Münster (ab 03.05.1985, ..., 2010)
Johannes Harker (Jg. 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 23.06.1993, ..., 2010)
Manfred Hartmann (Jg. 1966) - Richter am Landgericht Münster (ab 21.09.2000, ..., 2010)
* Rolf Herbener
* Dr. Jan-Kristof Hübner
* Elisabeth Hülsmann
* Bertram Janusch
Thomas Helmkamp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Vizepräsident am Landgericht Münster (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.09.1997 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.11.2006 als Vizepräsident am Landgericht Bielefeld aufgeführt.
Dr. Christina Jansen (Jg. 1961) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 22.09.1998, ..., 2010) - 2009: stellvertretende Pressereferentin am Landgericht Münster. 2010: Präsidialrichterin
Frau Dr. Jansen ist seit 1993 im richterlichen Dienst, zunächst am Landgericht Münster, sodann an den Amtsgerichten in Coesfeld und Ahaus sowie beim Oberlandesgericht in Hamm. Ihre Planstelle erhielt Frau Dr. Jansen im Jahre 1998 beim Landgericht in Münster. Hier war sie als Beisitzerin und stellvertretende Vorsitzende in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern sowie in einer Großen Strafkammer tätig. Zudem war und ist sie als Präsidialrichterin mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. Frau Dr. Jansen ist nunmehr Vorsitzende der 6. (Berufungs-)Zivilkammer. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php)
Ulrich-Alfred Kleinert (Jg. 1948) - Richter am Landgericht Münster (ab 23.08.1984, ..., Betrifft: Justiz 12/2007)
Anne Klenk (Jg. 1975) - Richterin am Landgericht Münster (ab 02.11.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Erfmann eingetragen. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.11.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Ab 02.11.2005 Richterin am Landgericht Münster.
Verena Marzinkewitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2010) - ab 10.02.2003 Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm.
Thomas Mattonet (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 26.10.1989, ..., 2008) - siehe Pressemeldung unten
Gerti Naendorf (Jg. 1958) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2008) - tätig als Richterin ab 24.12.1991. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Steinfurt aufgeführt.
Irmhild Moenikes (Jg. 1955) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 04.01.1995, ..., 2008)
Frau Moenikes ist seit 1987 als Richterin tätig. Nach Stationen bei den Landgerichten Bielefeld und Münster sowie den Amtsgerichten Dortmund, Rheda-Wiedenbrück und Münster und einem Laufbahnwechsel bei der Staatsanwaltschaft Münster erhielt Frau Moenikes ihre planmäßige Anstellung im Jahre 1995. Seitdem war sie beim Landgericht in Münster als Beisitzerin und stellvertretende Vorsitzende in einer Großen Strafkammer und in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern tätig. Zudem ist Frau Moenikes die Vorsitzende des Richterrates des Landgerichts Münster. Nunmehr nimmt Frau Moenikes die Aufgabe als Vorsitzende der 4. Zivilkammer wahr. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php)
Hannes Pfeiffer - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab , .., 2008)
Herr Hannes Pfeiffer begann seine richterliche Tätigkeit im Jahre 1995 und war bei den Landgerichten in Dortmund, Paderborn sowie am Amtsgericht in Lippstadt eingesetzt. Seine Planstelle erhielt er im Jahre 1998 beim Landgericht in Paderborn, bei dem er Mitglied einer Berufungszivilkammer war und zudem Aufgaben der Justizverwaltung wahrgenommen hat. Nach seiner Versetzung zum Landgericht in Münster war Herr Pfeiffer in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern sowie als stellvertretender Vorsitzender einer Großen Strafkammer tätig. Darüber hinaus war er auch mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. Herr Pfeiffer ist nunmehr Vorsitzender der 4. und 16. Strafkammer. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php)
Hans-Georg Pfeiffer (Jg. 1965) - Richter am Landgericht Münster (ab 28.09.1998, ..., 2005)
Werner Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 02.05.2000, ..., 2008)
Klaus Schelp (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Präsident am Landgericht Münster (ab 01.05.1998, ..., 2010)
* Claudia Karreh
* Klaus Wilhelm Kaub
* Ulrich-Alfred Kleinert
* Franz-Joseph Kliegel
* Dietrich Kluge
* Manfred Wilhelm Knemeyer
* Norbert Koster
* Dr. Max Krefft
* Hubert Kreipe
* Winfried Kröger
* Diethard Lange
* Elmar Lemken
* Udilia Sabine Mauro
* Lambert Heinrich Michels
* Barbara Neumann
* Heinrich Neurath
* Thomas Niebaum
* Michael Pantke
* Johanna Katharina Reichert
* Michael Reichert
* Ewald Rocznik
* Thomas Schiereck
* Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
* Edeltraut Schulte
* Joachim Schäfer
* Michael Skawran
* Dr. Burkhardt Spannhorst
* Dr. Eberhard Struensee
* Dr. Christoph Terharn
* Winfried Theele
* Martin Tinkl
* Hans Peter Trumm
* Klaus-Dieter Walden
* Dr. Marion Weißen
* Uta Wellmann
* Dr. Jürgen Wrobel
* Annette Zurhove
Richter auf Probe:
Oliver Pleus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 02.01.2006, ..., 2011) - 2009: 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Rheine / Familiengericht. 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lüdinghausen. Ab 01.08.2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Warendorf. Ab 01.02.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Münster.
Nicht mehr als Richter am Landgericht Münster tätig:
Ulrich Becker (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 15.10.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.09.1998 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Jan Behrens (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 17.02.1987, ..., 2009)
Michael Beier (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Münster (ab 31.07.2001, ..., 2008) - im Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Münster 2009 nicht aufgeführt.
Joachim Brenzen (geb. ) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Münster 2009 nicht aufgeführt.
Ernst Brors (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 09.11.1984, ..., 2009)
Dr. Friedrich Dencker (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 20.03.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Jens Dreßel (Jg. 1971) - Richter am Landgericht Münster (ab 19.08.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.09.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.
Ulrich Drouven (geb. ) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 1988, ..., 2009) - Sohn von Herrn Drouven ? (geb. Juni 1908) - Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg (ab 01.01.1956, ..., 1958) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.01.1956 als Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg aufgeführt. Kriegsteilnahme auf deutscher Seite im 2. Weltkrieg ist uns bisher nicht bekannt, erscheint aber nicht unwahrscheinlich. Auskünfte erteilt die Deutsche Dienststelle / Vater von Ulrich Drouven (geb. ) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 1988, ..., 2008)?
Manfred Ellermann (Jg. 1941) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.09.1973 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Wolfgang Fahlbusch (Jg. 1946) - Richter am Landgericht Münster (ab 27.05.1977, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.05.1977 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Dr. Claudia Fischer (Jg. 1970) - Richterin am Landgericht Münster (ab 19.08.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.04.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Münster 2009 nicht aufgeführt.
No Name - Richter am Landgericht Münster - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dirk Frenking (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 8. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2009) - ab 20.09.2000 Richter am Landgericht Münster.
Jürgen Freter (Jg. 1941) - Richter am Landgericht Münster (ab 29.11.1976, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.11.1976 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Marion Jöhren (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Hamm / 11. Senat für Familiensachen (ab 31.07.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.01.1998 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt.
Dr. Wolfgang Hagemeister (Jg. 1942) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.11.1984 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Horst Luthin (geb. 12.01.1935 in Osnabrück) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab , ..., 1999) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01,10.1971 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 24.01.1978 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ (siehe auch FamRZ 6/1991)
Dr. Rolf Meyer (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 28.02.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.09.1999 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.
Klemens Thiemann (Jg. 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Paderborn / Präsident am Landgericht Paderborn (ab 23.01.2009 , ..., 2010) - war Richter an den Landgerichten Dortmund und Münster, später Richter am Oberlandesgericht Hamm. Ab 01.02.2002 Vizepräsident am Landgericht Münster. Ab 25.08.2008 Leitung des Landgerichts Paderborn.
Prof. Dr. Klaus Tolksdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Präsident des Bundesgerichtshofs (ab 01.02.2008, ..., 2011) - ab 1978 Richter am Landgericht Bonn. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 30.10.1981 als Richter am Landgericht Münster - abgeordnet - aufgeführt. Nachfolgend Richter am Oberlandesgericht Hamm. Ab 1992 Richter am Bundesgerichtshof, zunächst 4. Strafsenat, seit 1995 auch Großer Senat für Strafsachen. 1997 zugleich Präsidialrichter. Ab 20.09.2001 Vorsitzender Richter am 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Ab 01.02.2008 Präsidenten des Bundesgerichtshofs.
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Rechtsanwälte:
Silke Bartels
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Enscheder Str. 19
48599 Gronau
Tel: 02562 / 975 21
Fax: 02562 / 975 24
E-Mail: rs-bartels@versanet.de
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Landgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Blutiges Familiendrama - neun Jahre Haft
Dienstag, 04. Mai 2010 16.30 Uhr
Münster/Greven (dpa/lnw) - Es ging um das Sorgerecht für die kleine Tochter, dann gab es tödliche Stiche: Nach einem blutigen Familiendrama im münsterländischen Greven ist der Kindsvater am Dienstag zu neun Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt worden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der ehemalige Lokführer (44) im vergangenen September den 65 Jahre alten Vater seiner Ex-Freundin mit mehreren Messerstichen getötet hatte. Hintergrund für die Tat war der Sorgerechtsstreit um die damals 18 Monate alte Tochter mit der 39-jährigen Ex-Freundin. Der Staatsanwalt hatte 13 Jahre beantragt, der Verteidiger wegen Notwehr auf Freispruch plädiert.
Der 44-Jährige hatte das Kleinkind nach der Trennung in sein Haus in Greven entführt. Weil die Versuche des Jugendamtes, es zur Mutter zurückzubringen, scheiterten, wollte die 39-Jährige gemeinsam mit ihrem Vater es selbst zurückholen. Unter einem Vorwand lockten sie den Kindsvater in den Keller. Während die Mutter versuchte, ihre Tochter aus einem oberen Stockwerk zu holen, kam es im Keller zum Streit zwischen den beiden Männern. Dabei stach der 44-Jährige nach Überzeugung der Richter fünfmal mit einem Taschenmesser auf den Großvater des Kindes ein. Die Stiche in den Oberkörper trafen die Lunge, das Opfer verblutete noch am Tatort.
# dpa-Notizblock
## Orte - [Landgericht](Gerichtsstraße 2, 48149 Münster)
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_04057/index.php
Panorama
Mittwoch, 21. April 2010
Blutbad auf Campingplatz
Höchststrafe für Dreifachmord
Der Angeklagte argumentierte mit einer Notwehrsituation.
(Foto: dpa)
Für den Mord an drei Menschen auf einem Campingplatz im Münsterland ist ein 34-jähriger Lackierer zur Höchststrafe verurteilt worden. Das Landgericht Münster verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe und stellte auch die "besondere Schwere der Schuld" fest. Damit kann der Mann nach den regulären 15 Jahren hinter Gittern nicht einfach entlassen werden.
Dem Urteil zufolge hat der Mann seine Ex-Freundin und deren Eltern mit einem Samuraischwert und zwei Dolchen regelrecht abgeschlachtet. Nur die gemeinsame Tochter überlebte das entsetzliche Blutbad. Von einer "Familientragödie" sprach der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Er sagte mit Blick zum Angeklagten: "Eine ganze Familie wurde von ihnen ausgelöscht."
Haus als Todesfalle
Der Mann war dem Urteil zufolge im August 2009 mitten in der Nacht in die Campinghütte der Familie in Coesfeld eingedrungen. Er sei schwer bewaffnet und in Kampfmontur gewesen. "Die Opfer waren völlig arglos und wehrlos", heißt es im Urteil. Der Lackierer soll fast 90 Mal auf die Opfer eingestochen haben. "Er wollte sichergehen, dass sie sterben." Nur eine angestaute tiefe Kränkung könne das erklären, meint Leygraf. Der Mann sei zu Gefühlsregungen kaum fähig. Bekannte des Paares haben ausgesagt, dass die Ex-Freundin dominant gewesen sei.
Einzig und allein die damals zehn Monate alte Tochter, die der Angeklagte mit der getöteten Ex-Freundin hatte, wurde später ohne jede Schramme auf einem Bett gefunden. Die Gräueltat war offensichtlich vor ihren Augen geschehen. "Die Hütte hatte nur eine einzige Tür. Sie war für die Familie eine Todesfalle."
Motiv bleibt unklar
Der 34-Jährige nahm das Urteil ohne erkennbare Regung auf. Der Kölner hatte die Tat im Gespräch mit einem Gerichtspsychiater zugegeben. Er gilt einem Gutachten zufolge als voll zurechnungsfähig. Er trinkt nicht, nahm keine Drogen und ist in seinem Bekanntenkreis auch nie gewalttätig aufgefallen. "Das Motiv ist letztlich im Dunkeln geblieben", sagte der Richter. Möglicherweise habe sich der Angeklagte um Unterhalt für Mutter und Kind drücken wollen. Denkbar sei auch, dass er das Sorgerecht allein für sich haben wollte. Vielleicht sei auch schierer Hass auf die beiden Frauen das Motiv gewesen. Dann wäre der Vater als Augenzeuge gestorben.
Der Lackierer hatte bei einem Psychiater behauptet, er habe in einer Art Notwehr-Situation gehandelt. Er sei beim nächtlichen Psychoterror gegen die Familie erwischt und mit dem Samuraischwert bedroht worden. Der Richter bezeichnete diese Version als "Verhöhnung der Opfer", die durch objektive Spuren klar widerlegt sei.
http://www.n-tv.de/panorama/Hoechststrafe-fuer-Dreifachmord-article835531.html
Sorgerechtsstreit eskalierte - 44-Jähriger vor Gericht
Mittwoch, 17. März 2010 15.45 Uhr
Münster/Greven (dpa/lnw) - Wegen Totschlags muss sich ein 44 Jahre alter Mann aus Greven seit Mittwoch vor dem Landgericht Münster verantworten. Der Angeklagte soll im vergangenen September den 65 Jahre alten Vater seiner früheren Lebensgefährtin mit mehreren Messerstichen in Rücken und Brust getötet haben. Hintergrund soll ein Sorgerechtsstreit um die gemeinsame Tochter gewesen sein. Zum Prozessbeginn wollte sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen nicht äußern. Er fühle sich «derzeit der Situation nicht gewachsen», sagte er. Bei der richterlichen Vernehmung hatte er zwar den Streit eingeräumt und auch den Kampf mit dem 65-Jährigen zugegeben. Warum der Mann am Ende tot war, wisse er aber nicht.
Der 44-Jährige hatte nach der Trennung von seiner Freundin das Kind entführt. Weil die Versuche des Jugendamtes, das Kind zur Mutter zurückzubringen, gescheitert waren, wollte die 39-Jährige mit Hilfe ihres Vaters die 18 Monate alte Tochter selbst abholen. Unter einem Vorwand lockten sie den Vater des Kindes in den Keller.
Während die Mutter versuchte, die Tochter aus einem der oberen Stockwerke zu holen, kam es im Keller zum Streit zwischen den beiden Männern. Dabei soll der Jüngere mit einem Taschenmesser fünf Mal auf den Älteren eingestochen haben. Der Großvater konnte sich noch in den Garten schleppen, wo er jedoch starb. Für den Prozess sind sechs Verhandlungstage angesetzt. Das Urteil wird Mitte Mai erwartet.
[Landgericht]: Gerichtsstraße 2, 48149 Münster
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_170310/index.php
Fünfeinhalb Jahre Haft wegen sexuellen Missbrauchs
Donnerstag, 20. August 2009 18.09 Uhr
Münster (dpa/lnw) - Zu fünfeinhalb Jahren Haft wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter hat das Landgericht Münster einen 44- Jährigen verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht am Donnerstag die Unterbringung des alkoholabhängigen Mannes in einer Entziehungsanstalt an. Der Angeklagte hatte die acht ihm zur Last gelegten Taten gestanden. Es seien massive sexuelle Übergriffe gewesen, die der 44-Jährige an seiner damals 13 Jahre alten Stieftochter bei Spaziergängen im Wald und zu Hause in der gemeinsamen Wohnung vorgenommen habe, hieß es in der
Urteilsbegründung. Mehrmals sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Mann habe sich der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht.
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_2108/index.php
Urteil im Misshandlungsprozess:
Elf Jahre Haft für Peiniger
Der Angeklagte und sein Anwalt am Tag der Urteilsverkündung.
(Fotos: Jürgen Peperhowe)
Münster - Im Misshandlungsprozess gegen einen 40-jährigen Familienvater aus Münster-Kinderhaus ist am Montag vor dem münsterschen Landgericht das Urteil verkündet worden. Die Kammer verurteilte Shemsedin R. wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu elf Jahren Haft, anschließender Sicherungsverwahrung und dazu, seiner früheren Lebensgefährtin ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu zahlen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass R. die Frau unter anderem mit brennenden Zigaretten in Dekolleté und im Schambereich verbrannt, sie auf die Augen geschlagen, mit einem glühenden Schraubenzieher geblendet und mit einem Messer ins Gesicht und im Genitalbereich geschnitten hat. Ferner hat er die heute 31-Jährige mit einem brennenden Moskitospray verbrannt, sie mit Telefonkabeln geschlagen, ihr mit dem Schraubenzieher in die Beine gestochen und mit einer Rohrzange so aufs Knie geschlagen, dass es bewegungsunfähig wurde.
Auch hat Shemsedin R. seine Lebensgefährtin mit heißem Öl großflächig verbrannt, sie mit kochendem Wasser verbrüht und ihr mit dem Finger ins rechte Auge gestochen. Das und die Schläge auf die Augen haben nach Ansicht des Vorsitzenden Thomas Mattonet dazu geführt, dass Lidija V. heute links ein Glasauge trägt und rechts nur noch über eine Sehkraft von zehn Prozent verfügt.
Einzig den Vorwurf, Shemsedin R. habe seiner Lebensgefährtin mit einer glühenden Nadel ins Auge gestochen, konnte die Kammer nicht erhärten. In diesem Punkt sprach sie den Angeklagten frei. Auch konnte nicht bewiesen werden, dass R. die Tochter seiner Lebensgefährtin sexuell missbraucht habe.
Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer begrüßte das Urteil als „Erfolg für die Ermittlungsbehörden“. Auch die Sicherungsverwahrung sah er als gerechtfertigt an, da von dem Verurteilten eine „erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit“ ausgehe. Verteidiger Volker Hacke hat nun eine Woche Zeit, Revision einzulegen. Er hält „die Ergebnisse der Beweisaufnahme für nicht ausreichend, um den Angeklagten zu verurteilen“.
Tatsächlich hatte auch Richter Mattonet während der Urteilsbegründung betont, Lidija V. sei als Nebenklägerin keine zuverlässige Zeugin gewesen. „In Teilbereichen hat sie objektiv etwas Falsches gesagt“, so der Richter. Unter anderem hatte sie berichtet, R. habe ihr mit einer glühenden Nadel in den Augapfel gestochen – was eine ärztliche Untersuchung jedoch widerlegte. So habe man nur diejenigen ihrer Aussagen für die Urteilsfindung herangezogen, die anderweitig, etwa durch ärztliche Befunde, belegt waren. Gewiss sei: Bei der Schmerzhaftigkeit vieler ihrer Wunden könne eine Selbstverletzung ausgeschlossen werden. Und dass Dritte Lidija V. derart misshandelt hätten, sei unwahrscheinlich: „Jeder Lebensgefährte, der so etwas annimmt, geht sofort zur Polizei. Das hat der Angeklagte nicht getan“, sagte Mattonet.
Dessen fehlende Einsicht habe unterm Strich ebenso zur Höhe des Urteils beigetragen wie seine Vorstrafen. „Herr R. setzt sich über Frauen hinweg. Wenn er sich ärgert, dann prügelt er sie“, betonte der Richter abschließend. „Das ist ein Wesenszug, der sich in seinem Alter nicht mehr ändert.“ Er habe noch nie einen Angeklagten gesehen, der sich mit solchem Interesse die Fotos von den Opfer-Verletzungen angesehen habe – jedoch ohne eine Gefühlsregung. Und als R. sein Schlusswort gehalten habe, habe er gesagt: „Es tut mir leid.“ Aber nicht um das Opfer. Sondern, weil er hier angeklagt sei.
JULIA GOTTSCHICK
13.10.2008
http://www.ahlener-zeitung.de/lokales/muenster/nachrichten/?em_cnt=719092&
Auskunftsanspruch des Kindes zur Klärung der Identität des Vaters gegen die Mutter
1. Ein auf Auskunft über die Identität des Vaters klagendes Kind ist dafür beweispflichtig, daß die beklagte Mutter den Namen des Kindesvaters kennt.
2. Eine Mutter, die nicht sicher weiß, wer der Vater ihres Kindes ist, muß zumindest Auskunft über die Namen und Anschriften der Männer erteilen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt haben.
Landgericht Münster, Urteil vom 26.8.1998 - 1 S411/89
in "Neue Juristische Wochenschrift", NJW, 1999, S. 726
OLG Hamm - Meinungsfreiheit kontra Forenhaftung
Das Oberlandesgericht Hamm zeigt sich in einem aktuellen Urteil tolerant bei der Frage, inwieweit der Forenbetreiber für Inhalte seines Forums haftet, von denen die anspruchstellende Partei meinte, es handele sich um eine Aufforderung, Straftaten zu begehen (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).
Klägerin ist eine Modefirma, die unter anderem Artikel vertreibt, in denen Pelze verarbeitet sind. Der Beklagte betreibt ein Forum der Tierrechtsbewegung, in dem er über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung berichtet und sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte bekennt. Thema im Forum war auch die Klägerin, die in einer Anti-Pelz-Kampagne angegangen wird. Der Beklagte veröffentlichte zumindest in der Vergangenheit im Forum Termine zu teilweise strafrechtlich relevanten Aktionen; er unterstützt auch so genannte autonome Tierrechtler, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten. Die Anspruchstellerin meinte, letztendlich fordere der Forumsbetreiber zu Straftaten auf. Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber hatte die Klägerin zunächst vollumfänglich Erfolg.
Im Widerspruchsverfahren schränkte das Landgericht Münster (Urteil vom 26.11.2008, Az.: 11 O 405/07) die Verfügung etwas ein, untersagte dem Forenbetreiber aber nichtsdestotrotz die Berichterstattung. Der Forenbetreiber ging in Berufung.
Das zuständige OLG Hamm hob die einstweilige Verfügung vom 18. 12.2007 des LG Münster insgesamt auf und wies den Antrag auf ihren Erlass gänzlich ab (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).
Zunächst sei der Tenor der Entscheidung des LG Münster nicht hinreichend konkret, da nicht erkennbar sei, was der Forenbetreiber im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nun berichten dürfe und was nicht. Aber auch der Antrag der Klägerin sei in der vorliegenden Form nicht zulässig. Aber auch Inhaltlich war das OLG Hamm mit der Vorentscheidung nicht einverstanden: Das OLG Hamm konnte wie das LG Münster dem Gesamtkontext der Berichterstattung keine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten entnehmen. Der Beklagte missbillige das Vorgehen der Klägerin und sympathisiere mit Tierschützern und deren teilweise strafrelevanten Handeln, dies aber sei kein unmittelbarer Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat. Auch eine rechtlich relevante mittelbare Aufforderung zum Boykott ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht, da der Beklagte keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolge. Das OLG Hamm nahm eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten als Tierschützer Vorrang habe, da lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott mit legalen Mitteln in Rede stehe; irgendwelchen Druck auf die Besucher der Internetpräsenz, sich an den Boykottmaßnahmen zu beteiligen, übe der Beklagte nicht aus. Auch die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten, die sich gerade nicht einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten bedient, stelle sich nicht als so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet dar, als dass dies eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigte.
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09
Datum: 13.05.2009
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 U 9/09
Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07
Das Urteil des OLG Hamm findet man auch unter:
http://www.domain-recht.de/verweis/159
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09
Datum: 13.05.2009
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 U 9/09
Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07
Tenor:
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 wird insgesamt aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass gänzlich abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Verfügungsklägerin ist eine Modefirma, die unter verschiedenen Markenbezeichnungen ihre Artikel vertreibt und u. a. auch echte Tierpelze dabei benutzt. Seit dem Jahre 2007 steht die Verfügungsklägerin im Mittelpunkt einer sogenannten Kampagne von Tierschützern und Tierrechtsorganisationen, wobei von radikalen Aktivisten auch strafbare Übergriffe und Gewaltanwendungen gegen Einrichtungen der Verfügungsklägerin ausgehen. Ziel aller dieser Maßnahmen ist die Herbeiführung eines völligen Verzichts auf die Verwendung von Pelzen durch die Firma F. Entsprechende "Kampagnen" sind bereits gegenüber anderen Firmen der Modebranche durchgeführt worden.
3
Der Verfügungsbeklagte ist ein Forum der Tierrechtsbewegung und gibt neben seinem Internetauftritt (www.tierbefreier.de) auch eine Zeitung in diesem Bereich heraus. Der Verfügungsbeklagte berichtet über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung und bekennt sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte. Neben den Berichten über Maßnahmen wurden zumindest in der Vergangenheit auch sogenannte Bekennerschreiben seitens des Beklagten in seinem Internet-Auftritt ohne Kommentar veröffentlicht und eine Vielzahl von Terminen verbreitet. Die sogenannten autonomen Tierrechtler, die auch nach der Darstellung des Verfügungsbeklagten teilweise strafrechtlich relevante Aktionen vornehmen, werden von Seiten des Beklagten unterstützt, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten.
4
Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zunächst mit Antrag vom 13.12.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel eines völligen Berichtsverbots des Beklagten über rechtswidrige Handlungen und Straftaten im Rahmen einer gegen die Klägerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne in Anspruch genommen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht unter dem 18.12.2007 erlassen (vgl. Bl. 77,78 GA).
5
Wegen einer Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten vom 31.12.2007 (Bl. 92 GA) erfolgte ein Bestrafungsantrag und am 09.05.2008 ein Ordnungsgeldbeschluss. Im Juni 2008 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und einen Antrag gem. § 926 ZPO gestellt. Die Hauptsacheklage ist inzwischen bei der 2. Zivilkammer des LG Münster anhängig (2 O 447/08).
6
Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung in der angefochtenen Entscheidung vom 26.11.2008 teilweise aufgehoben – soweit es um die Untersagung jeglicher Berichterstattung ging – und teilweise mit einem abgeänderten Unterlassungsausspruch als sogen. Minus gegenüber dem geltend gemachten Antrag insofern aufrechterhalten, als dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere auf seiner Webseite unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern, die im Rahmen einer gegen die Antragstellerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne erfolgen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – insbesondere die dort umfangreich zitierten Internet-Auszüge – Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 26.11.2008 gerichteten Berufung, gerichtet auf eine vollständige Beseitigung der einstweiligen Verfügung, macht der Verfügungsbeklagte – der den zurückweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 GG für zutreffend und richtig hält – geltend, dass seine Verurteilung wegen angeblich konkludenter Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten unberechtigt sei. Denn eine konkrete Aufforderung zu Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin sei nicht erfolgt und werde auch zukünftig nicht erfolgen. Ohnehin sei der angefochtene Unterlassungstenor viel zu unbestimmt. Für die Annahme einer konkludenten Aufforderung sei es erforderlich, dass dies anhand eines konkreten Textes festgemacht würde, nicht aber an dem gesamten Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten und einer darauf basierenden subjektiven Bewertung. Die bloße Berichterstattung über etwaige Aktionen sowie die aus Sympathie und Solidarität wegen der gleichen Zielsetzung erfolgende Unterstützung von Maßnahmen als Teil der Tierrechtsbewegung reiche als Begründung für eine Unterlassungsverfügung der vorliegenden Art nicht aus. Auch ein eventueller Boykottaufruf sei nach den Grundsätzen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da es nicht um wirtschaftliche Interessen beim Verfügungsbeklagten gehe, sondern um die T2 in einer allgemein bedeutsamen Frage des Tierschutzes. Insoweit bestehe das Recht zur kritischen Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Verfügungsklägerin. Ergänzend beruft sich der Verfügungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung darauf, dass isolierte Bekennerschreiben nicht mehr abrufbar seien und seit Oktober 2008 eingehende Bekennerschreiben nicht mehr ohne Einbindung in einen redaktionellen Text veröffentlicht würden. Der vom Landgericht in der Urteilsbegründung besonders herangezogene Link "heißer Herbst.tk" sei nicht mehr über die Internet-Seiten des Verfügungsbeklagten erreichbar und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden, sondern offensichtlich in einem veröffentlichten Artikel enthalten gewesen. In der mündlichen Senatsverhandlung hat das angehörte Vorstandsmitglied Kroemmer hierzu angegeben, dass durch eine Überprüfung von Artikeln auf etwaige Links für die Zukunft sichergestellt würde, dass dieser Link auch nicht mehr über den Verfügungsbeklagten erreichbar wäre.
9
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
10
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 26.11.2008 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster v om 18.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gänzlich zurückzuweisen.
11
Die Verfügungsklägerin beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit weitergehendem Vorbringen zum Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten sowie dem Verhalten der Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Firma F und auch im Übrigen. Hierbei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Vorstandsmitglieder des Verfügungsbeklagten bereits in zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren involviert gewesen seien und es mit anderen Beteiligten schon zu diversen zivilrechtlichen Verfahren gekommen sei. Die allgemeine Einstellung des Beklagten und seiner Verantwortlichen in dem Internet-Auftritt des Vereins, das grundsätzliche Selbstverständnis des Vereins zum Tierschutz und das in vielen Artikeln und Berichten zum Ausdruck kommende Verhältnis zur Frage der Gewalt und strafbarer Handlungen könne insgesamt nur als konkludente Aufforderung verstanden werden, die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne nachzuahmen und mit zu begehen. Daher sei es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte letztlich gar nicht mehr über irgendwelche gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieser Kampagne berichten dürfe.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15
II.
16
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf Unterlassung von unmittelbaren oder konkludenten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten im Rahmen einer gegen die Firma F gerichteten Anti-Pelz-Kampagne ist im Ergebnis begründet. Danach ist die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten gänzlich abzuweisen.
17
Nachdem das Landgericht die ursprünglich auf eine Untersagung einer Berichterstattung gerichtete einstweilige Verfügung in dem Urteil vom 18.11.2008 abgeändert und als Minus in der Form der angefochtenen Entscheidung als Unterlassungsverfügung zu der genannten Aufforderung aufrechterhalten hat, richtet sich das Berufungsverfahren allein gegen die ergangene Verurteilung. Allerdings hält die Verfügungsklägerin nach ihren Ausführungen – speziell im Senatstermin – weiterhin im Ergebnis ein vollständiges Berichtsverbot über Aktionen gegen die Firma F im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne für notwendig und wegen der allgemeinen Einstellungen und Ziele des Verfügungsbeklagten und seiner Beteiligung an der Kampagne für berechtigt. Die nach Auffassung der Verfügungsklägerin aus dem Gesamteindruck und Gesamtzusammenhang der Berichterstattung folgende konkludente Aufforderung zur Nachahmung entsprechender Handlungen erfordere letztlich ein allgemeines Berichtsverbot.
18
1.
19
Die Unterlassungsverfügung in Form des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung abzuweisen, da es sich um keinen ausreichend konkreten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. Voraussetzung für einen zulässigen Unterlassungsantrag und eine darauf basierende Verurteilung ist, dass der Verfügungsbeklagte konkret wissen und erkennen kann, durch welche Punkte er gegen ein Unterlassungsverbot verstoßen hat und was er daher zukünftig unterlassen muss. Für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung muss klar sein, worauf sich das ausgesprochene Verbot erstreckt. Auch wenn ein Unterlassungsgebot eine gewisse Generalisierung der zu unterlassenden Verhaltensweisen erlaubt, muss die Untersagung so präzise sein, dass im Rahmen der Vollstreckung ausreichende Klarheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei einem Unterlassungsantrag, wonach es dem anderen untersagt sein soll, unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern und einer daraufhin ergangenen Unterlassungsverfügung mit der hier vorliegenden Begründung des Landgerichts mit einem Gesamteindruck und einer Gesamtbetrachtung unter Verwendung allgemeiner Begriffe wie Straftat oder rechtswidriger Handlung bleibt unklar, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit noch berichten und an eigener Meinung äußern darf und was nicht.
20
Bei der angefochtenen, derart stark generalisierenden Unterlassungsverfügung würde da sowohl nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung wie auch den Angaben der Verfügungsklägerin keine unmittelbare und konkrete Aufforderung vorliegt – für jedes Vollstreckungsverfahren systemwidrig erforderlich, ein erneutes Erkenntnisverfahren mit einer umfassenden – subjektiven – Gesamtabwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechtspositionen durchzuführen. Daher ist der im vorliegenden Berufungsverfahren noch im Streit befindliche Unterlassungsantrag in vorliegender Form nicht zulässig.
21
Dieser Mangel des Antrages ist auch nicht durch eine Ergänzung oder Konkretisierung zu beheben. Nach der Erörterung im Senatstermin reicht es selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht aus, einzelne Stellen des Internet-Auftritts des Beklagten in einem überschaubaren Umfang zur Antragskonkretisierung aufzunehmen, da der – aus Sicht der Verfügungsklägerin vorhandene – konkludente Aufforderungscharakter zur Nachahmung nicht aus einer einzelnen oder wenigen Aussagen, sondern aus dem Gesamtzusammenhang und der Gesamtbewertung des Internet-Auftritts und der dort enthaltenen Aussagen und Darstellungen abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine geeignete Antragskonkretisierung nicht möglich und seitens der Verfügungsklägerin auch nicht vorgebracht.
22
2.
23
Neben diesem Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in der tenorierten Fassung ist der Ausspruch des Landgerichts aber auch inhaltlich in der Sache nicht begründet.
24
a)
25
Eine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten ist vorliegend nicht gegeben. § 111 StGB enthält eine Vorschrift darüber, wann eine solche Aufforderung anzunehmen ist. Nach dem Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die insoweit auf dem Gebiet des StGB geltende Auslegung und Bewertung über das Vorliegen einer relevanten Tathandlung auch für die zivilrechtliche Unterlassungsproblematik maßgeblich, da es keine vom Strafrecht abweichende zivilrechtliche Aufforderung zu Straftaten geben kann. Danach ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Aufforderung zu einem bestimmten Tun erforderlich (Fischer, StGB, 56. Aufl. (2009); § 111 Rdnr. 2 – 4 b; BGH st 32, 310). Das bloße Gutheißen von Straftaten ist noch kein Auffordern. Eine befürwortende Erklärung, in der die Begehung einer Straftat als begrüßenswert, notwendig oder unvermeidbar bejaht wird, schafft zwar u. U. ein psychisches Klima, in dem Straftaten gedeihen können, es fehlt jedoch das der Aufforderung wesenseigene Element einer offenen Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter. Ein Anreiz zum Handeln durch psychologisch berechnete Stimmungsmache kann grundsätzlich nicht genügen (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 bis 4 b); Bosch in MK, § 111 StGB Rdn. 6 bis 10; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 52. Kap. Rdn. 2 bis 5; OLG Stuttgart NStZ 2008, 36 ff.).
26
Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend eine Aufforderung des Verfügungsbeklagten zu bestimmten Straftaten nicht gegeben und nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht konkret für die Zukunft zu erwarten. Auch das Landgericht, das in dem Gesamtkontext von Berichterstattung und sonstigen Aussagen bereits eine über die bloße moralische Rechtfertigung hinausgehende Motivation zu nicht näher spezifizierten Taten gesehen hat, hat einen unmittelbaren Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat nicht feststellen können.
27
Die Ausführungen zum Selbstverständnis und zur Zielsetzung des Verfügungsbeklagten und auch die in einzelnen Passagen zum Ausdruck gebrachte Sympathie sowie der Hinweis auf mögliche Solidarität stellen jedenfalls keine Aufforderung zu einem bestimmten strafbaren Tun zum Nachteil der Verfügungsklägerin dar. Die im Internet-Auftritt des Beklagten möglicherweise zu erkennende Billigung gewisser strafrelevanter Verhaltensweisen, etwa in Bezug auf Tierversuchslabore, Hochsitze u. a. sowie der allgemeine Hinweis, wonach es unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen, beziehen sich jedenfalls nicht auf konkrete Maßnahmen gegenüber der Verfügungsklägerin und lassen sich nicht als offene Einflussnahme auf die Willensentschließung der möglichen Leser bewerten.
28
b)
29
Auch eine – mittelbare/konkludente – Aufforderung zu sonstigen rechtswidrigen Handlungen sieht der Senat nicht als gegeben an.
30
Es kann allerdings in den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten zumindest mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links "heißer Herbst" sogar ausdrücklich davon die Rede war, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei F-Todesprofiten abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin sind eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden soll. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspricht dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins,ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin hätte.
31
Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolgt, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, ist jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).
32
Danach ist grundsätzlich von einem Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer und Tierrechtsaktivisten auszugehen, soweit lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott von Tierpelzen aus Tierschutzgesichtspunkten mit legalen Mitteln in Rede steht. Selbst ein Aufruf zu "kreativen Maßnahmen" bezüglicher potenzieller Kunden ist nicht ohne weiteres als rechtswidrig zu bewerten, soweit im Rahmen legaler Aktionen auf die Einstellung und Meinung solcher Kunden Einfluß genommen und bei ihnen ein Nachdenken über die Anliegen des Tierschutzes herbeigeführt und aktiviert werden soll.
33
Die Grenze eines aus Art. 5 GG noch zulässigen Boykottaufrufes ist erst dann überschritten, wenn nach den konkreten Umständen nicht mehr von einer berechtigten Vorgehensweise im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gesprochen werden kann. Die Grenze für die Verfolgung grundsätzlich berechtigter Ziele sind dabei unangemessene Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufes sowie unangemessene Einwirkungen auf die Gegenseite.
34
Um eine unangemessene und von Verfassungs wegen nicht mehr zu billigende Einwirkung auf die Besucher und Leser des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten geht es vorliegend nicht. Auf sie wird keinerlei Form von Druck ausgeübt, da ihnen keine Sanktionen oder sonstige Nachteile in Aussicht gestellt werden und mangels Identifikation auch gar nicht in Aussicht gestellt werden können, sofern sie sich nicht an den Boykottmaßnahmen beteiligen.
35
Ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung ihres Boykottaufrufes im Verhältnis zur Verfügungsklägerin kann auch nicht in der allgemeinen Darstellung des Selbstverständnisses des Verfügungsbeklagten gesehen werden, wenngleich dort eine gewisse Billigung von Gewalt und Straftaten gegeben ist. Diese allgemeinen Ausführungen zum Selbstverständnis des Vereins die Tierbefreier und die vom Verein grundsätzlich verfolge Zielsetzung können im Verhältnis zur Firma der Verfügungsklägerin noch nicht als Überschreitung zulässiger Grenzen einer geistigen Auseinandersetzung gesehen werden. Das wiedergegebene Selbstverständnis stellt zunächst lediglich die allgemeine Einstellung und Plattform des Vereins ohne Bezug zu konkreten Dritten oder Geschehnissen dar. Erst im Rahmen von etwaigen Konkretisierungen vermag der allgemeinen Selbstdarstellung eine konkrete Relevanz zuzukommen.
36
Bedenklich könnte es eventuell bewertet werden, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit auch unkommentierte Einstellungen sogenannter Bekennerschreiben veröffentlicht hat, insbesondere in solchen Fällen, in denen ohne jede Kommentierung eine Ankündigung von weiteren Taten enthalten war. Durch eine solche unkommentierte Einstellung eines Bekennerschreibens konnte bei flüchtigem Betrachten u. U. der Eindruck entstehen, dass der Inhalt dieser Schreiben die Ansicht des Vereins darstellt und damit zu weiteren (Straf-) Taten aufgefordert werden sollte. Der Verfügungsbeklagte hat die Problematik einer derartigen Veröffentlichung von Bekennerschreiben selbst erkannt und sein Vorgehen insoweit bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils geändert. Durch die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2008 keine isolierten Bekennerschreiben mehr veröffentlicht werden und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.
37
Eine redaktionelle Wiedergabe von Bekennerschreiben oder Auszügen aus solchen im Rahmen eines Artikels oder einer Pressemitteilung kann dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht ohne weiteres untersagt oder als unzulässige Maßnahme angelastet werden. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn es sich um erfundene Bekennerschreiben handeln würde oder wenn der Beklagte sich den Inhalt solcher Schreiben in dem redaktionellen Kontext erkennbar zu eigen machen würde. Dies kann bislang jedoch nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die ursprüngliche Verfahrensweise als bedenklich bewerten wollte, so wäre nach der geänderten Praxis des Beklagten jedenfalls kein Anhalt für eine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.
38
Auch der vom Landgericht von Amts wegen im Urteil eingeführte Link "heißer Herbst", den das Landgericht offensichtlich als besonders bedenklich angesehen hat, da der Inhalt jenes Links ein nachhaltiges Anheizen eines aggressiven Klimas gegenüber der Klägerin darstellen könnte, lässt sich nicht als unangemessenes Mittel zur Boykottdurchsetzung bewerten. Nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Senatstermin handelte es sich bei den in jenem Link angeprochenen Maßnahmen aber gerade nicht um strafrechtlich relevante Veranstaltungen und Aktionen, sondern um normale und verfassungsrechtlich gewährleistete Demonstrationen, die selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht verhindert werden sollten.
39
Da es sich bei den Formulierungen dieses Links, der nach den glaubhaft gemachten Angaben des Verfügungsbeklagten ohnehin nicht mehr unter den Internet-Auftritt des Vereins erreichbar ist und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden war, um eine recht drastische und sogar martialische Sprache vor dem Hintergund der Berichte über bereits erfolgte Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin handelte, hätte man ein Beharren des Beklagten auf der Wiedergabe dieses Links ggfls. bereits als unzulässiges und missverständliches Mittel im Rahmen der Durchsetzung des Boykottaufrufes ansehen können.
40
Da dieser – aus der Sicht sogar der Verfügungsklägerin ohnehin nicht so maßgebliche – Link aus dem Internet-Auftritt des Beklagten entfernt ist, lässt sich eine Unterlassungsverfügung auch nicht auf diesen Punkt stützen.
41
Neben dem aus dem Selbstverständnis des Verfügungsbeklagten und dem generellen Vereinsziel folgenden Aufruf zum allgemeinen Boykott von Pelzprodukten, der als Ausfluss der grundsätzlichen Meinungsfreiheit nicht zu verbieten ist, fehlt es an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen oder Maßnahmen gegenüber der Firma F. Die grundsätzlich unterschiedliche Positionierung der Parteien in der Frage einer Zulässigkeit der Verwendung von echten Tierfellen zu Modezwecken rechtfertigt für sich keine Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten.
42
Die – auch durchaus deutliche – Äußerung seiner Meinung in einer Frage des Umgangs mit Tieren und zum generellen Umfang von Tierrechten steht unter dem Schutz des Art. 5 GG und genießt grundsätzlich den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verfügungsklägerin.
43
3.
44
Eine andere Bewertung im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen und eine eventuelle Untersagung womöglich der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Bereich – hier den Aktionen in der Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin, wie mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrt – könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten auch ohne Äußerung einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet wäre, dass der hochrangige Gesichtspunkt des Meinungskampfes das Verhalten nicht mehr rechtfertigen würde und die innere Freiheit der Meinungsbildung bedroht wäre. Eine derartige, dem verfassungsrechtlich verankerten und für eine freie und demokratische Gesellschaft wesentlichen Aspekt der Meinungsfreiheit zuwiderlaufende Entwicklung wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn die Darstellung des Verfügungsbeklagten lediglich als Schaffung eines solchen psychischen Klimas verstanden werden könnte und müsste, in dem die Begehung von Straftaten gedeihen könnte und die Schaffung eines solchen Klimas den Zweck der Darstellung ausmachen würde.
45
Diese Anforderungen sind jedoch hier noch nicht gegeben durch den bisherigen Inhalt des Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten. Die Darstellung des Selbstverständnisses des Vereins, der Solidarität und Sympathie auch mit teilweise strafbaren Verhaltensweisen im Rahmen der Tierrechtsbewegung sowie die Wiedergabe der Richtlinien der TBF sowie von Aussagen, wonach es "unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen", sind zwar durchaus Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin nicht mehr als lediglich harmlos oder/und zeitgemäß angesehen werden können. Angesichts des erheblich breiteren Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten kann jedoch die Aussage des Verfügungsbeklagten nicht allein auf die Anheizung eines Gewaltklimas reduziert werden.
46
Im Mittelpunkt der Darstellung und des Verhaltens des Vereins steht eine Verbreitung des Tierrechts- und Tierschutzgedankens sowie die Sensibilisierung der Interessenten des Vereins für die vielfältigen Problematiken des Tierschutzes im Rahmen einer modernen Gesellschaft. Eine nachhaltige Schaffung eines solchen Klimas, in dem Straftaten besonders gedeihen können, ist kein vorrangig erkennbares Ziel des Vereins.
47
Gerade der – von der Verfügungsklägerin - im Berufungsverfahren vorgelegte und mit Schriftsatz vom 11.05.2009 kommentierte Internet-Auszug zur Frage "direkte Aktionen – richtig oder falsch?" von Y2, der sich durchaus in kritischer Weise zu den verschiedenen Formen des Protestes verhält und ein differenziertes Bild aufzeigt, belegt, dass es dem Verein nicht um eine bloß einseitige Schaffung eines Klimas der Gewaltbereitschaft geht. Wegen des Beitrags von Y2 wird auf Bl. 368 ff. d. A. Bezug genommen.
48
Auch das Verhalten des Beklagten im Umgang mit den Bekennerschreiben spricht dafür, dass es dem Verein nicht um die Schaffung eines gewaltbereiten Grundklimas geht, sondern die Sache des Tierschutzes gefördert werden soll und die geistige Auseinandersetzung mit dieser Problematik im Vordergrund steht.
49
Da unter Berücksichtigung aller Umstände ein erhebliches oder gar prägend im Vordergrund stehendes Maß an Nachhaltigkeit und Förderung eines konkreten Klimas von Gewaltbereitschaft nicht erkennbar ist, ist vor dem Hintergrund der hohen Wertigkeit des Rechts auf Meinungsfreiheit eine vorsorgliche generelle Einschränkung der Berichterstattung im letztlich wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin statt eines Vorgehens gegen einzelne und konkrete Vorgänge rechtlich nicht möglich und nicht veranlasst.
50
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.
51
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/3_U_9_09urteil20090513.html