Väternotruf informiert zum Thema

Verwaltungsgericht Göttingen


 

 

Verwaltungsgericht Göttingen

Berliner Straße 5

37073 Göttingen

 

Telefon: 0551 / 403-0

Fax: 0551 / 403-2000

 

E-Mail: vggoe-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Internet: www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de

 

 

Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Göttingen (12/2023)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 07.09.2023 - www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de

 

 

Bundesland Niedersachsen

 

 

Präsidentin am Verwaltungsgericht Göttingen: Dr. Stefanie Killinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hannover / Präsidentin am Verwaltungsgericht Göttingen (ab 01.01.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2004 als Richterin auf Probe beim Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.06.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.06.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.12.2014 als Ministerialrätin im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2017 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt. 08.12.2023: "... Nach dem Studium in Würzburg, Genf und Köln und einem Masterstudium in London absolvierte sie das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Sie war zunächst Rechtsanwältin in Berlin, bevor sie im Jahr 2004 in Niedersachsen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und seit 2007 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Richterin tätig geworden ist. Stefanie Killinger übte auch verschiedene Aufgaben im Niedersächsischen Justizministerium im Rahmen von Abordnungen und im Beamtenstatus aus. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde sie zur Präsidentin des Verwaltungsgerichts Göttingen ernannt." - https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/gericht/gerichtsleitung/gerichtsleitung-71319.html

Vizepräsident am Verwaltungsgericht Göttingen: 

Olaf Lenz

08.12.2023: "... Nach dem Studium in Göttingen sowie dem Referendariat im damaligen Zuständigkeitsbereich des OLG Celle wurde er, im Anschluss an eine dreieinhalbjährige Tätigkeit als Bundesbeamter, im September 1992 zum Richter kraft Auftrags bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig - Kammern Göttingen - ernannt. Als Richter am Verwaltungsgericht wechselte er im Juli 1993 an das Verwaltungsgericht Göttingen. Im Juli 2015 wurde Olaf Lenz zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt, dessen Vizepräsident er seit Januar 2020 ist." - https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/gericht/gerichtsleitung/gerichtsleitung-71319.html

 

 

 

In Niedersachsen gibt es sieben Verwaltungsgerichte und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht:

 

Verwaltungsgericht Braunschweig

Verwaltungsgericht Göttingen

Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Lüneburg

Verwaltungsgericht Oldenburg

Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Stade

 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Lüneburg

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 

 


 

Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Verwaltungsgericht Göttingen

Christiane Habermann (Jg. 1961) - Richterin am Verwaltungsgericht Göttingen (ab 16.01.1997, ..., 2002)

Dr. Stefanie Killinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hannover / Präsidentin am Verwaltungsgericht Göttingen (ab 01.01.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2004 als Richterin auf Probe beim Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.06.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.06.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.12.2014 als Ministerialrätin im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2017 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt. 08.12.2023: "... Nach dem Studium in Würzburg, Genf und Köln und einem Masterstudium in London absolvierte sie das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Sie war zunächst Rechtsanwältin in Berlin, bevor sie im Jahr 2004 in Niedersachsen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und seit 2007 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Richterin tätig geworden ist. Stefanie Killinger übte auch verschiedene Aufgaben im Niedersächsischen Justizministerium im Rahmen von Abordnungen und im Beamtenstatus aus. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde sie zur Präsidentin des Verwaltungsgerichts Göttingen ernannt." - https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/gericht/gerichtsleitung/gerichtsleitung-71319.html

Olaf Lenz (Jg. 1959) - Richter am Verwaltungsgericht Göttingen (ab 01.03.1993, ..., 2002)

 

 

 

* Ulf Lichtenfeld

* Ralf Pardey

* Dr. Harald Richtberg

* Dr. Lothar Rudolph

* Immo Rühling

* Susanne Schneider

* Dr. Dieter Wenderoth

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Göttingen tätig:

Birgit Faupel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Sozialgericht Kiel (ab 01.05.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 11.03.1994 als Richterin am Verwaltungsgericht Göttingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.05.2006 als Richterin am Sozialgericht Kiel aufgeführt.

Hannelore Kaiser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hannover / Präsidentin am Verwaltungsgericht Hannover (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 28.09.2000 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 28.09.2000 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dr. Knut Möller (Jg. 1960) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 13.03.2008, ..., 2009) - seit 1992 bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Göttingen tätig. Ab 03.08.1995 Richter am Verwaltungsgericht Göttingen. 2002 zum Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ernannt. 

Dr. Herwig van Nieuwland (geb. 25.03.1952 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 09.03.2000, ..., 2010) - 1981 Verwaltungsrichter am Verwaltungsgericht Braunschweig. 1991 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig. 1993 Präsident des Verwaltungsgerichts Göttingen. 2010: Vizepräsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22016&article_id=79818&_psmand=134

Helmut Prilop (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vizepräsident am Verwaltungsgericht Göttingen (ab 08.06.2001, ..., 2014) - ab Januar 1977 Richter bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, wo er - mit Abordnungen an den Landkreis Wolfenbüttel, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und das Kreisgericht Magdeburg - bis 1993 tätig war. Ab August 1992 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht. Ab Juli 1993 Verwaltungsgericht Göttingen. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.06.2001 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt.

Dr. Thomas Smollich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - ab 1993 bis 1997 Richter am Verwaltungsgericht Hannover, unterbrochen durch eine gut zweijährigen Abordnung an das Nds. Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 16.02.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.03.2000 als Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.11.2007 als Präsident am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anke Smollich (geb. ....) - Richterin am Sozialgericht Hannover (ab 03.08.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.1998 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Niedersachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.08.2001 als Richterin am Sozialgericht Hannover aufgeführt.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Sonstige:

 

 


 

 


Absperrung eines Gebäudes als Coronamaßnahme war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 30.11.23 festgestellt, dass die Absperrung eines Gebäudekomplexes mit einem Zaun und dessen Absicherung durch die Polizei im Wege der Amtshilfe rechtswidrig gewesen sind (4 A 212/20).

Die Stadt Göttingen hatte am 18. Juni 2020, befristet bis zum 25. Juni 2020 verfügt, dass sich die Bewohner des Gebäudekomplexes Groner Landstraße 9, 9a und 9b häuslich abzusondern hatten, d.h. den ihre Wohnungen in dem Gebäudekomplex in der genannten Zeit nicht verlassen durften. Gleichzeitig durfte niemand Außenstehendes die Gebäude betreten. Hintergrund der Anordnung war, dass eine am 15./16. Juni 2020 durchgeführte Reihentestung der Bewohner des Gebäudekomplexes ergeben hatte, dass von 668 getesteten Person mehr als 100 positiv getestet worden waren. Die Kläger waren sowohl bei diesem wie bei einem am 20./21.6.2020 nachfolgenden Test negativ getestet worden. Zur Sicherung dieser Anordnung ließ die Stadt einen Bauzaun um den Gebäudekomplex aufbauen und diesen durch die Polizei in Amtshilfe absichern. Gleichzeitig errichtete die Stadt in dem Gebäudekomplex ein mobiles Versorgungszentrum und eine Gesundheitsstation.

Nachdem sich diese Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hatte, haben die Kläger, eine vierköpfige Familie, Klage erhoben. Sie wollten durch das Gericht feststellen lassen, dass die Umzäunung des Wohnkomplexes und deren Sicherung durch die Polizei rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung machten sie einen Verstoß gegen ihre Grundrechte auf Freiheit der Person und der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit geltend. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen richterlichen Anordnung der Maßnahme. Die Stadt hat ihre Maßnahme mit dem Argument verteidigt, die Kläger hätten sich aufgrund der städtischen Verfügung vom 18.06.2020 absondern müssen und seien mit dem Bauzaun oder der Polizei gar nicht in Berührung gekommen. Deshalb habe auch eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden müssen. Sie habe verhindern wollen, dass sich das Ansteckungsgeschehen aus dem Gebäudekomplex durch Quarantänebrecher auf die gesamte Stadt ausbreite.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Maßnahme, einen Bauzaun aufzustellen und diesen von der Polizei absichern zu lassen, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in der Maßnahme der Stadt liege ein Eingriff in die Freiheitsrechte der Kläger. Denn nicht die Absonderungsverfügung, sondern erst der von der Polizei gesicherte Bauzaun habe die Kläger tatsächlich, d.h. physisch, daran gehindert, das Grundstück ihres Wohnkomplexes zu verlassen. Diese Maßnahmen seien durch das für Coronamaßnahmen einschlägige Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt gewesen. Dieses Gesetz gehe davon aus, dass eine Absonderungsverfügung freiwillig befolgt werde, weil die Betroffenen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zeigten. Sollte es zu individuellen Verstößen gegen eine Absonderungsanordnung kommen, sehe das Gesetz allein eine zwangsweise Absonderung in einem Krankenhaus, in bestimmten Fällen in einer anderen Einrichtung vor. Der Gebäudekomplex Groner Landstraße 9, 9a und 9b und die darin befindlichen Wohnungen seien eine solche Einrichtung nicht. Damit sei es der zuständigen Behörde verwehrt, andere Maßnahmen und Anordnungen zu ergreifen, die zumindest von ihrer subjektiven Zielsetzung her erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, die durch den Betroffenen eigentlich „freiwillig“ zu befolgende Absonderungsverfügung doch zwangsweise durchzusetzen. Die Kläger, die keine Quarantänebrecher waren, hätten nicht zwangsweise auf ihre Wohnung verwiesen und am Verlassen des Gebäudekomplexes nicht durch einen Bauzaun und Polizei gehindert werden dürfen. Überdies hätte diese freiheitsentziehende Maßnahme eines richterlichen Beschlusses bedurft. Einen solchen hatte die Stadt nicht erwirkt.

Die Stadt als unterlegene Partei kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

01.12.2023

https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/absperrung-eines-gebaudes-als-coronamassnahme-war-rechtswidrig-227674.html

 

 

 


 

 

 

Quarantänemaßnahmen

»Das ist ein sozialpolitischer Skandal«

Göttingen: Die Abriegelung eines Wohnblocks während der Coronapandemie war rechtswidrig. Ein Gespräch mit Sven Adam

08.12.2023

Interview: Gitta Düperthal

Bereitschaftspolizei riegelt den unter Quarantäne gestellten Wohnblock ab (Göttingen, 20.6.2020)

Sven Adam ist Anwalt in Göttingen

Das Abriegeln eines Wohnblocks in Göttingen wegen eines Coronaausbruchs im Juni 2020 war rechtswidrig. So urteilte des Verwaltungsgerichts Göttingen vergangene Woche, nachdem Bewohner geklagt hatten. Wie begründete das Gericht dies?

Das Infektionsschutzgesetz, was die einzige rechtsgültige Rechtsgrundlage für die Maßnahme hätte gewesen sein können, stellt laut dem Urteil keine konkrete Grundlage für eine Freiheitsentziehung dieser Art dar. Zwar wären daraus sogenannte Absonderungen abzuleiten gewesen, dass jemand die eigene Wohnung nicht verlassen darf: jedoch nur für einen sogenannten Quarantänebrecher, wenn er etwa zwar eine konkrete Anordnung erhalten, aber nicht eingehalten hätte. Dieser hätte dann zum Beispiel in ein Krankenhaus eingeliefert werden können, um zu verhindern, dass er andere ansteckt. Gleich einen ganzen Wohnblock zu umgittern, war aber rechtswidrig; zumal es ja dort keine medizinische Versorgung oder Ähnliches gab. Und: Vor einer Freiheitsentziehung hätte es eines konkreten richterlichen Beschlusses bedurft. Den aber hatte die Stadt Göttingen in keinem Fall eingeholt. Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist nicht klar. Die Stadt hätte, nachdem die Urteilsbegründung schriftlich vorliegt, noch einen Monat Zeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen.

Bei der Klage ging es vor allem auch um die Polizeiüberwachung. Wer genau wurde überwacht?

Die Polizei hatte der Stadt Göttingen gegenüber Amtshilfe geleistet, den Wohnblock mit Gittern umstellt und überwacht. Es konnten nur noch die eigenen Wohnungen, die Flure, Aufzüge und der Innenhof begangen werden. Medizinische Versorgung und von der Stadt ausgegebene Lebensmittel gab es nur innerhalb des Hofes. Negativ Getestete mussten sich also gemeinsam mit den infizierten Personen dorthin begeben, obwohl sie Angst hatten, sich anzustecken. Zum Hintergrund: Der Wohnblock ist hauptsächlich von armen Familien bewohnt, die im Sozialhilfebereich ihre Existenz sichern müssen. Sie durften für mindestens vier Tage lang, selbst wenn sie negativ getestet waren, nicht raus. Es entstand Zorn und Frust, weshalb es bereits am dritten Tag zu Auseinandersetzungen kam. Erst danach wurde es etwas gelockert.

Viele Bewohner besaßen keine deutsche Staatsbürgerschaft. Kam das Thema Rassismus bei Gericht zur Sprache?

Nur in dem Zusammenhang, dass es für die Menschen mit Migrationshintergrund keine übersetzten Verfügungen gab, so dass manche zunächst gar nicht wussten, was überhaupt los war. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts war ja davon unabhängig das nicht eingehaltene Infektionsschutzgesetz. Es ist aber ein sozialpolitischer Skandal, dass es sich meist um prekär lebende Menschen aus anderen Herkunftsländern handelte. Stellen Sie sich mal vor, was los gewesen wäre, wenn etwa ein Straßenzug abgesperrt worden wäre, wo hauptsächlich Wohlhabende wohnen. Wenn Menschen keine Lobby haben, versucht man es eben mal! Das hat auch die Zivilgesellschaft empört, die damals aus Solidarität vor dem Block Lebensmittel spendete und demonstrierte.

Weil Menschen sich dort zur Wehr setzten, gab es Hausdurchsuchungen und Anzeigen etwa wegen Widerstand und versuchter Körperverletzung, die zu Strafen von bis zu 2.000 Euro oder Freiheitsstrafen zur Bewährung führten. Könnte das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen nachträglich Gerechtigkeit verschaffen?

An den Urteilen ist jetzt nicht mehr zu rütteln. Das Amtsgericht Göttingen verhängte diese Strafen vor dem Hintergrund, dass man noch nicht wusste, ob die Maßnahme als rechtswidrig befunden werden würde. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnten Betroffene aber zivilrechtlich Schmerzensgeld für den Freiheitsentzug von der Stadt Göttingen einklagen.

Hat der unrechtmäßige Polizeieinsatz Konsequenzen für die Verantwortlichen?

Es war eine rechtswidrige Entscheidung der Stadtverwaltung, für die politisch der Oberbürgermeister in der Verantwortung stünde. Ich hatte am vierten Tag einen Eilantrag zum Gericht geschickt, mit der Begründung, die jetzt auch das Gericht anwendete. Man hätte das seitens der Justiziare der Stadt prüfen lassen müssen. Für künftige Fälle ist für Pandemielagen jedenfalls geklärt: So geht es nicht!

https://www.jungewelt.de/artikel/464792.quarant%C3%A4nema%C3%9Fnahmen-das-ist-ein-sozialpolitischer-skandal.html


 

 

 


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