Väternotruf informiert zum Thema

Verwaltungsgericht Osnabrück


 

 

Verwaltungsgericht Osnabrück

Hakenstraße 15

49074 Osnabrück



Telefon: 0541 / 314 05

Fax: 05141/ 5937 34000


E-Mail: vgos-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Internet: https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/

 

 

Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Osnabrück (08/2023)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Niedersachsen eigentlich Steuern, wenn die Niedersächsische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. 

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück für 2022 ohne Namensnennung der Richter.

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-fuer-2018-72347.html

 

 

 

Bundesland Niedersachsen

 

 

 

Präsident am Verwaltungsgericht Osnabrück: Dr. Gert-Armin Neuhäuser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 07.04.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Vornamen Gert Armin ab 29.08.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Vornamen Gert Armin ab 11.10.2006 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Vornamen Gert Armin ab 07.04.2009 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. 24.11.2020: Vorsitzender Richter 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten. "1985 - 1990 Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz-Universität Hannover, 1990 Erstes Juristisches Staatsexamen, Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Celle mit Stationen unter anderem beim Niedersächsischen Innenministerium und beim Bundesverfassungsgericht, 1994 Zweites Juristisches Staatsexamen, 1994 Richter auf Probe in der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997 Richter auf Lebenszeit bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, 1997 - 1998 Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Niedersächsischen Landtag, seit 1997 Mitglied des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes, seit 2008 Vorsitzender einer Prüfungskommission im Ersten Juristischen Staatsexamen, seit 1999 Lehrbeauftragter an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, 2000 - 2001 Abordnung als Hauptamtlicher Prüfer an das Niedersächsische Justizministerium, Landesjustizprüfungsamt, 2006 - 2009 Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, 2011 Promotion an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, seit 2009 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 2020 Ernennung zum Honorar-Professor an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" - https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdenleitung/behoerdenleitung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-72344.html

Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück: 

- Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab , ..., 2023)

 

 

 

In Niedersachsen gibt es sieben Verwaltungsgerichte und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht:

 

Verwaltungsgericht Braunschweig

Verwaltungsgericht Göttingen

Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Lüneburg

Verwaltungsgericht Oldenburg

Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Stade

 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Lüneburg

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück

Uta Conrads (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Koordinationsrichterin am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 30.07.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2011 als Richterin im Beamtenverhältnis auf Probe am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.11.2014 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.07.2018 als Koordinationsrichterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Verwaltungsgericht Osnabrück - 2022, 2023: Pressereferentin.

Michael Fister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 02.06.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2009 als Vorsitzener Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. 

Dr. Lucas Menzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 06.05.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.05.2011 als Vorsitzener Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt.

 

 

Dr. Gert-Armin Neuhäuser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 07.04.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Vornamen Gert Armin ab 29.08.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Vornamen Gert Armin ab 11.10.2006 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Vornamen Gert Armin ab 07.04.2009 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. 24.11.2020: Vorsitzender Richter 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten. "1985 - 1990 Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz-Universität Hannover, 1990 Erstes Juristisches Staatsexamen, Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Celle mit Stationen unter anderem beim Niedersächsischen Innenministerium und beim Bundesverfassungsgericht, 1994 Zweites Juristisches Staatsexamen, 1994 Richter auf Probe in der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997 Richter auf Lebenszeit bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, 1997 - 1998 Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Niedersächsischen Landtag, seit 1997 Mitglied des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes, seit 2008 Vorsitzender einer Prüfungskommission im Ersten Juristischen Staatsexamen, seit 1999 Lehrbeauftragter an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, 2000 - 2001 Abordnung als Hauptamtlicher Prüfer an das Niedersächsische Justizministerium, Landesjustizprüfungsamt, 2006 - 2009 Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, 2011 Promotion an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, seit 2009 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 2020 Ernennung zum Honorar-Professor an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" - https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdenleitung/behoerdenleitung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-72344.html

Judith Rababah (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 01.02.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Judith Schweer ab 01.02.2013 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Judith Rababah ab 01.02.2013 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Bielefeld - GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe. 24.11.2020: Richterin am Verwaltungsgericht 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten. Namensgleichheit mit: Nadim Rababah (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 02.06.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2017 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2020 als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Landgericht Hannover - GVP 01.01.2021, 01.01.2023: als Richter am Verwaltungsgerericht als nichtständiges Mitglied des Niedersächischen Dienstgerichts aufgeführt. Nadim (arabisch نديم, DMG Nadīm) ist ein arabischer männlicher Vorname[1] mit der Bedeutung „Trinkgenosse“ (im übertragenen Sinn: „guter Freund, Vertrauter“), der auch als Familienname auftritt. Er kommt im Nahen Osten und auf dem Balkan bei Christen, Juden und Muslimen vor. - https://de.wikipedia.org/wiki/Nadim.

Nadim Rababah (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 02.06.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2017 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2020 als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Landgericht Hannover - GVP 01.01.2021, 01.01.2023: als Richter am Verwaltungsgerericht als nichtständiges Mitglied des Niedersächischen Dienstgerichts aufgeführt. Nadim (arabisch نديم, DMG Nadīm) ist ein arabischer männlicher Vorname[1] mit der Bedeutung „Trinkgenosse“ (im übertragenen Sinn: „guter Freund, Vertrauter“), der auch als Familienname auftritt. Er kommt im Nahen Osten und auf dem Balkan bei Christen, Juden und Muslimen vor. - https://de.wikipedia.org/wiki/Nadim. Namensgleichheit mit: Judith Rababah (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 01.02.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Judith Schweer ab 01.02.2013 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Judith Rababah ab 01.02.2013 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Bielefeld - GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe. 24.11.2020: Richterin am Verwaltungsgericht 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten.

Julia Schrader (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 25.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2009 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück - 4/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.08.2014 als Richterin am Verwaltungsgericht Osnabrück - mit Amtszulage, Koordinationsrichterin, 4/5 Stelle - aufgeführt. Verwaltungsgericht Osnabrück - 2022: Pressereferentin.

 

 

Richter auf Probe:

Claaßen 24.11.2020: Richter auf Probe - 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück tätig:

Andreas Bochert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 18.03.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.03.2011 als Vorsitzener Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt.

Ulrich Schwenke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Präsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 16.09.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2003 als Präsident am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. "1977-1980 Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, 1980-1985 Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und Göttingen, 1985-1988 Referendariat im Bezirk des OLG Celle, 1988-1989 Rechtsanwalt in Hildesheim, 1989-1991 Richter auf Probe in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; Staatsanwalt, 1991-1999 Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei den aufgelösten auswärtigen Kammern Hildesheim und dem Verwaltungsgericht Hannover mit Abordnungen als Dezernent zur Stadt Lehrte und zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, 1999-2000 Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, 2000-2001 Referent für Landtags-, Bundesrats- und Kabinettsangelegenheiten im Niedersächsischen Justizministerium, 2001-2003 Referent für Verfassungsrecht, Justizkoordinierung und Justitiariat in der Niedersächsischen Staatskanzlei seit 2003 Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück" - https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdenleitung/behoerdenleitung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-72344.html  

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

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Rechtsanwälte:

 

 

 

Sonstige:

 

 


 

 


Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig

Presseinformation Nr. 02/2022

04.02.2022

OSNABRÜCK. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.

Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung - SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.

Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.

Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe.

Der Beschluss (Az. 3 B 4/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-halt-verkurzung-des-genesenenstatus-auf-90-tage-fur-verfassungswidrig-208324.html

 

 

 

Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut (RKI) für verfassungswidrig erklärt. In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wird der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen, teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller, hieß es.

...

04.02.2022

https://www.welt.de/politik/deutschland/article236682057/Osnabruecker-Gericht-haelt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-fuer-verfassungswidrig.html

 

 


Diesmal hat es Lauterbach zu weit getrieben

Stand: 04.02.2022

Von Tim Röhn
Chefreporter

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig und wissenschaftlich nicht begründet. Das versetzt der post-faktischen Entscheidung von Gesundheitsminister Lauterbach einen schweren Schlag. Er sollte Konsequenzen ziehen.

...

Erst sprach sein Sprecher selbstbewusst von einem „Anreiz fürs Impfen“, dann verteidigte der Minister persönlich die Verkürzung des Status live im TV. Dass die EU gerade die Dauer des Genesenenstatus auf sechs Monate festgelegt hatte? Man wolle nun die EU vom deutschen Weg überzeugen, so Lauterbach. Kurz darauf setzte sich dann noch der Grünen-Abgeordnete Janosch Dahmen als Lauterbach-Gehilfe zu „Maischberger“ und verteidigte die Entscheidung als „wissenschaftlich basiert“.

Dieser post-faktischen Politik haben die Osnabrücker Richter nun einen schweren Schlag versetzt. Über die Freiheiten von Bürgern könne nicht via Homepages entschieden werden, und die Verkürzung des Genesenenstatus sei eben nicht wissenschaftlich basiert, so das Gericht. Der Beschluss vom Freitag gilt nur für den Kläger, der sich nun wieder sechs Monate lang offiziell genesen fühlen darf. Weitere Beschlüsse anderer Gerichte stehen in der kommenden Woche an, und nun bleibt Lauterbach und dem RKI vermutlich wirklich keine andere Wahl, mehr als den Unsinn rückgängig zu machen.

Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn Politiker, die zwecks Durchsetzung ihrer Agenda nicht einmal mehr davor zurückschrecken, die Bevölkerung mit fiesen Tricks zu übertölpeln, in der Bekämpfung der Pandemie künftig keine Rolle mehr spielen würden.

https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus236685611/Genesenen-Status-Diesmal-hat-es-Lauterbach-zu-weit-getrieben.html

 

 

 


 

 

Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück für 2022 ohne Namensnennung der Richter.

 

3. Abschnitt
Zuständigkeit der Kammern
§ 6 Geschäftsverteilung
Die eingehenden Sachen werden wie folgt verteilt:
1. Kammer
01 00 Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht
01 10 Parlamentsrecht
01 20 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht
01 30 Parteienrecht
01 44 Finanzausgleich
01 46 Bestattungs- und Friedhofsrecht
01 50 Sparkassenrecht
01 60 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts
01 70 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände
02 00 Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren)
02 10 Schulrecht
02 11 Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen
02 12 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
02 20 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben
02 22 Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades
02 23 Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber
nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)
02 30 Wissenschaft und Kunst
02 40 Film- und Presserecht
02 60 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der
Ordensgesellschaften
02 70 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
02 80 Sport
03 00 Numerus-clausus-Verfahren
03 10 Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen
streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und
Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre
Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vgl. Nr. 02 23)
03 20 Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
04 00 Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und
Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe
04 10 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht,
Außenwirtschaftsrecht
04 11 Subventionsrecht (soweit die Verfahren nicht in die Zuständigkeit der 4. Kammer fallen)
04 12 Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse
wirtschaftlicher Vereinigungen einschließlich Abgabenrecht der wirtschaftsständischen
Körperschaften
04 13 Beschränkungen aufgrund des § 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975
04 14 Vergaberecht
04 15 Finanzdienstleistungsaufsicht
04 20 Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)
04 21 Gewerbeordnung
04 22 Handwerksrecht
04 23 Gaststättenrecht
04 70 Recht der Beliehenen, z. B. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure
04 80 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht vgl.
Untergruppe 09 60 ff.)
04 90 Sonstiges Wirtschaftsrecht
09 70 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden
Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht
10 40 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnund
Wasserstraßenrecht) für den Bereich Sondernutzungsgebühren nach den
Straßengesetzen
11 00 Abgabenrecht
- ohne Kammerbeiträge im Sinne der Sachgebiete 0412 und 0460
- ohne hochschulrechtliche Abgaben
- ohne Sondernutzung
11 10 Steuern
11 11 Kommunale Steuern
11 12 Kirchensteuer
11 20 Gebühren
11 21 Benutzungsgebührenrecht
11 22 Verwaltungsgebührenrecht, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kammer nach § 7
Nr. 5 gegeben ist
11 30 Beiträge
11 31 Erschließungsbeiträge
11 32 Ausbaubeiträge
11 33 Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag
11 40 Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
11 50 Ausgleichsabgaben
11 60 Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften
11 70 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
17 00 Sonstiges
17 10 Justizverwaltungsrecht
17 20 Archivrecht
18 00 Asylrecht – Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Afghanistan)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Afghanistan)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und
4 AsylG
19 00 Asylrecht – Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Afghanistan),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Afghanistan),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren
(Herkunftsland: Afghanistan)
(Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
23 00 Asylrecht – Eilverfahren
(Herkunftsland: Afghanistan)
(Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
2. Kammer:
09 00 Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl.
Enteignung
09 10 Raumordnung, Landesplanung
09 20 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
09 90 Recht der Außenwerbung
10 00 Umweltrecht
10 20 Umweltschutz - Klagen und Anträge von anerkannten Umweltverbänden nach dem
Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –
10 21 Immissionsschutzrecht
10 30 Wasserrecht
13 51 Recht der Kriegsdienstverweigerung
13 52 Recht des Zivildienstes
13 53 Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
13 60 Dienstrecht des Zivilschutzes
13 70 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie
über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach
Artikel 6 §§ 18 ff. FANG
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und
4 AsylG
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Iran, Kolumbien)
3. Kammer:
02 21 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer
Prüfungen
04 32 Weinrecht
04 50 Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
05 40 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittelrecht (ohne Krankenhausrecht)
05 41 Lebensmittelrecht
05 42 Seuchenrecht (einschließlich Streitigkeiten um die Aufhebung der Wohnsitzpflicht nach § 49
Abs. 2 AsylG aus Gründen des Infektionsschutzes), Viehseuchenrecht,
Tierkörperbeseitigung
05 60 Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht)
05 61 Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbildung
05 62 Wohnungsaufsichtsrecht
09 40 Denkmalschutz
09 50 Kataster- und Vermessungsrecht
09 60 Enteignungsrecht
09 80 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z. B. Abgeschlossenheitsbescheid
10 22 Abfallbeseitigungsrecht
10 23 Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
10 60 Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
12 00 Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht
12 10 Recht der offenen Vermögensfragen
12 11 Rückübertragungsrecht
12 12 Investitionsrecht
12 13 Vermögenszuordnungsrecht
12 14 Treuhandrecht
12 15 Entschädigungsrecht
12 16 Ausgleichsleistungsrecht
12 20 Bereinigung von SED-Unrecht
12 21 Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
12 22 Berufliche Rehabilitierung
13 00 Recht des öffentlichen Dienstes
13 10 Recht der Bundesbeamten
13 11 Laufbahnprüfungen
13 12 Beförderungen
13 13 Versetzungen und Abordnungen
13 14 Besoldung und Versorgung
13 15 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 20 Soldatenrecht
13 21 Laufbahnprüfungen
13 22 Beförderungen
13 23 Versetzungen und Kommandierungen
13 24 Besoldung und Versorgung
13 25 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 30 Recht der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten
13 31 Laufbahnprüfungen
13 32 Beförderungen
13 33 Versetzungen und Abordnungen
13 34 Besoldung und Versorgung
13 35 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 40 Recht der Richter
13 42 Beförderungen
13 43 Versetzungen und Abordnungen
13 44 Besoldung und Versorgung
13 45 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 50 Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
13 71 Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes
13 90 Recht der Richtervertretungen
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo und Serbien, Armenien,
Russische Föderation, Ukraine, Indien, Nepal)
4. Kammer:
02 50 Rundfunk- und Fernsehrecht
09 61 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
09 62 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
09 63 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
09 64 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (z. B. Wassersicherstellungsgesetz,
Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz) nicht
Energiesicherungsgesetz
10 10 Berg- und Energierecht
10 11 Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 12 Energierecht
10 13 Atom- und Strahlenschutzrecht
15 00 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht,
Kriegsfolgenrecht
15 10 Wohngeldrecht
15 20 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)
15 21 Schwerbehindertenrecht
15 22 Kriegsopferfürsorgerecht
15 23 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
15 24 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
15 25 Unterhaltsvorschussrecht
15 26 Heizkostenzuschussrecht
15 27 Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 28 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
15 30 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
15 40 Jugendschutzrecht
15 50 Kindergartenrecht, Heimrecht
16 00 Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005)
16 10 Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld)
16 20 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche
17 00 Streitigkeiten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
17 00 Sonstiges (Verfahren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts)
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Libanon, Länder Afrikas – ohne Sudan und Südsudan -)
5. Kammer:
01 40 Kommunalrecht
01 41 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/
kommunalen Gebietskörperschaften
01 42 Kommunalaufsichtsrecht
01 43 Kommunalwahlrecht
04 11 Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
04 30 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen,
Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vgl. Schlüssel 04 11)
04 31 Agrarordnung, Flurbereinigung
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren.)
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren)
18 20 Asylrecht – Verteilung von Asylbewerbern
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren.)
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren),
19 20 Asylrecht – Verteilung von Asylbewerbern
20 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a) AsylG)
(Herkunftsland: Alle Länder)
21 00 Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
AsylG)
(Herkunftsland: Alle Länder)
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren.)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Die nicht anderen Kammern ausdrücklich zugewiesenen Asylverfahren.)
6. Kammer:
04 40 Jagd-, Forst- und Fischereirecht
04 60 Recht der freien Berufe
einschl. Kammerrecht und Abgabenrecht der berufsständischen Körperschaften (z.B.
Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer)
sowie einschließlich des Rechts der Heilberufe in der Pflege
04 91 Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze
04 92 Feiertagsgesetz
05 00 Polizei- und Ordnungsrecht
05 10 Polizeirecht
05 11 Waffenrecht
05 12 Versammlungsrecht
05 20 Ordnungsrecht (einschließlich des Hausrechts)
05 21 Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
05 22 Obdachlosenrecht
05 23 Vereinsrecht
05 24 Sammlungsrecht
05 25 Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht
05 26 Tierschutz
05 30 Personenordnungsrecht
05 31 Namensrecht
05 32 Staatsangehörigkeitsrecht
05 33 Melderecht
05 34 Pass- und Ausweisrecht
05 35 Datenschutzrecht
05 36 Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus
05 50 Verkehrsrecht
05 51 Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
05 52 Personenbeförderungsrecht
05 53 Güterkraftverkehrsrecht
05 54 Luftverkehrsrecht
05 55 Wasserverkehrsrecht
05 56 Eisenbahnverkehrsrecht
05 70 Lotterierecht
05 80 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
10 40 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnund
Wasserstraßenrecht) ohne Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen
10 50 Recht der Gentechnik
10 70 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
14 30 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden
15 60 Kriegsfolgenrecht
15 61 Lastenausgleichsrecht
15 62 Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
15 63 Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
15 64 Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
17 30
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Albanien und Mazedonien, Georgien)
7. Kammer:
06 00 Ausländerrecht
18 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Syrien, Moldau),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
18 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Syrien, Moldau)
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 00 Asylrecht - Eilverfahren (Asylrecht)
(Herkunftsland: Syrien, Moldau),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
19 10 Asylrecht
(Herkunftsland: Syrien, Moldau),
mit Ausnahme der Verfahren betreffend Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 b, 2, 3 und 4
AsylG
22 00 Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Syrien, Moldau)
23 00 Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)
(Herkunftsland: Syrien, Moldau)
8. Kammer:
13 82 Personalvertretungsrecht der Länder
9. Kammer:
14 20 Disziplinarrecht der Landesbeamten
10. Kammer:
14 10 Disziplinarrecht der Bundesbeamten
11. Kammer:
13 81 Personalvertretungsrecht des Bundes

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-fuer-2018-72347.html

 

 

 


 

 

 

Verwaltungsgericht Osnabrück
Im Namen des Volkes
Urteil
3 A 45/18
In der Verwaltungsrechtssache
Frau A., A-Straße, A-Stadt
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) Regionalabteilung Osnabrück, Mühleneschweg 8, 49090 Osnabrück - D. -
– Beklagte –
wegen Überschreitung der gesetzlich geregelten Wochenarbeitszeit; Entlastung aufgrund Schulleitungstätigkeit
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2020 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Neuhäuser, die Richterin am Verwaltungsgericht Rababah, den Richter Claaßen sowie die ehrenamtliche Richterin Frau E. und den ehrenamtlichen Richter Herr F. für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Seite 2/29
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Entlastung der Klägerin aufgrund einer Mehrbelastung in deren Tätigkeit als Grundschulrektorin.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2011 Rektorin der Grundschule G. (Besoldungsgruppe A 13 NBesO). Seit dem 01.02.2012 ist die Klägerin - bis auf den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 - in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Mit der jüngsten Teilzeitverfügung wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 eine Teilzeitbeschäftigung von 34,286 Stunden (ca. 86%) gewährt. Dies entspricht einer Unterrichtsverpflichtung von 12 Wochenstunden.
Die Arbeitszeit einer Vollzeit beschäftigten Lehrkraft beträgt gem. § 60 Abs. 1 NBG 40 Stunden. Aufgrund der vorzunehmenden Verrechnung der gegebenen schulfreien Zeit in den Schulferien besteht eine Verpflichtung zur Wochenarbeitszeit von 46:38 Stunden während der Schulzeit.
Die Klägerin unterrichtet neben ihrer Tätigkeit als Rektorin die Fächer Deutsch, Musik und Mathematik und leitet die Fachkonferenz für das Fach Musik sowie vertretungsweise für das Fach Deutsch. Weiterhin übernimmt die Klägerin in einzelnen Schuljahren die Leitung einer Klasse.
Im Juli 2014 stellte die Klägerin erstmals eine Überastungsanzeige beim Niedersächsischen Kultusministerium. Daraufhin erfolgte ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Personalvertretung der Grundschule G. sowie der zuständigen schulfachlichen Dezernentin. In dem Gespräch wurden die Situation in der Grundschule G. sowie mögliche Entlastungsmöglichkeiten erörtert.
Im August 2016 wurde eine von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen (GEW) in Auftrag gegebene und von der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der H. -Universität I. durchgeführte Studie zur Arbeitszeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen („Niedersächsische Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“, im Folgenden „Arbeitszeitstudie“ genannt) veröffentlicht. Die Klägerin hat an der Studie nicht teilgenommen.

...

Gem. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie ist jedoch - worauf auch der EuGH im genannten Urteil ausdrücklich hingewiesen hat - eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Dies gilt gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a insbesondere für leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis. Ein solcher Fall liegt in Bezug auf Schulleiterinnen und Schulleiter vor. Da der Arbeitnehmerbe-
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griff des Unionsrechts auch Beamte umfasst, sind Schulleitungen mit Blick auf das Laufbahnprinzip den leitenden Angestellten mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis gleichzusetzen.
Selbst wenn man Schulleiterinnen und Schulleiter nicht als leitende Angestellte ansähe, wäre der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie erfüllt, da die Arbeitszeit von Lehrern wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer (hier: Lehrer) selbst festgelegt werden kann. Die Arbeitszeit eines Lehrers umfasst zum einen die zu leistenden Pflichtstunden und zum anderen den Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und sonstige berufstypische Aufgaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Pflichtstundenregelung ist geklärt, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist. Die Arbeitszeit im Übrigen ist entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmbar. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, juris).
Diese Wertung ist auf die Arbeitszeitrichtlinie zu übertragen. Die „sonstige Arbeit“ der Lehrkräfte wird zumeist zu Hause und zu ganz individuellen Zeiten ausgeübt. Damit ist der überwiegende Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften nicht in gleicher Wiese messbar wie bei solchen Berufen, die zu festen Zeiten an einem festen Arbeitsplatz ausgeführt werden. Lehrer können ihre Arbeitszeit abgesehen von der Unterrichtsverpflichtung selbst festlegen. Es besteht somit für diesen Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften rein praktisch nicht die gleiche Möglichkeit, ein Erfassungssystem zu implementieren wie bei anderen Berufsgruppen. Nicht schädlich dabei ist, dass die Unterrichtszeit als solches sehr wohl erfasst werden kann. Die Ausnahme nach Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie gilt ihrem Sinn und Zweck nach auch für diesen Fall, in dem zwar ein Teil der Arbeitszeit, aber nicht die komplette Arbeitszeit gemessen werden kann. Andernfalls würde die Richtlinie zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Selbst wenn man dies anders und den Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 1 nicht erfüllt sähe, wäre der Verstoß jedenfalls - insoweit selbstständig tragend - nicht offen-kundig oder gar vorsätzlich. Denn die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie wegen der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen in Art. 17 auf Schulleiter nicht anwendbar sind. Ob die Ausnahmeregelung in Art. 17 Abs. 1 lit. a auch Schulleiter erfasst, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Von einem hinreichend qualifizierten Verstoß kann nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für
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ein vorsätzliches Handeln liegen ebenfalls nicht vor. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 waren darüber hinaus die Folgen eines Verstoßes gegen die Richtlinie auch noch nicht gerichtlich festgestellt (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2020, a.a.O.).
Auf die Frage, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung bedarf, ob der Anspruch der Klägerin hinreichend beziffert ist und ob sich die Beklagte erfolgreich auf Verjährung berufen kann, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da das Urteil der Kammer vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 16/14, juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Niedersächsische Ober-verwaltungsgericht zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,
Hakenstraße 15,
49074 Osnabrück,
einzulegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Ur-teils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Str. 40,
21335 Lüneburg,
einzureichen.
Der Antragsteller muss sich von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Organi-sation als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Gem. § 134 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Beteiligten aufgrund der Divergenz dieses Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 16/14, juris) die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision bei der Kammer zu stellen, über den diese durch Beschluss entscheiden wird. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag beizufügen.
Hinweis:
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Näheres zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen und zu den Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags entnehmen Sie bitte §§ 67, 124, 124 a VwGO. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzun-gen zu beachten (§ 55 a VwGO i. V. m. Verordnung über die technischen Rahmenbe-dingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung).
Prof. Dr. Neuhäuser Rababah Claaßen
Seite 29/29
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG; die Regelstreitwerte wurden für beide Anträge kumuliert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwal-tungsgericht statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsa-che oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem
Verwaltungsgericht Osnabrück,
Hakenstraße 15,
49074 Osnabrück,
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektroni-scher Form eingelegt wird.
Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu be-achten (§ 55 a VwGO i. V. m. Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach - Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung).
Prof. Dr. Neuhäuser Rababah Claaßen

 

 


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