Väternotruf informiert zum Thema

Verwaltungsgericht Mainz

Hier am Verwaltungsgericht Mainz - Az.: 1 L 98/24.MZ - residiert die Stromlinienform. 


 

 

Verwaltungsgericht Mainz

Ernst-Ludwig-Str.9

55116 Mainz

 

Telefon: 06131 / 141-8780

Fax: 06131 / 141-8500

 

E-Mail: poststelle@vgmz.jm.rlp.de

Internet: https://vgmz.justiz.rlp.de

 

 

Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Mainz (03/2024)

Informationsgehalt: 

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://vgmz.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/

 

 

Bundesland Rheinland-Pfalz

 

 

Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz: Dr. Bettina Freimund-Holler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2005 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 4. Kammer.

Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz: Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer, siehe unten.

 

 

 

2020:

Pressesprecherin:
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Stefanie Lang

Vertreter Pressesprecher:
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jens Milker

 

Beim Verwaltungsgericht in Mainz bestehen bis zum 30. April 2009 sieben Kammern, fünf Kammern für allgemeine Verwaltungsstreitsachen, eine Fachkammer für Rechtsstreitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz / Land und eine Fachkammer für Rechtsstreitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz / Bund. Ab dem 01. Mai 2009 bestehen noch sechs Kammern, davon vier Kammern für allgemeine Verwaltungsstreitsachen.

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigen am Verwaltungsgericht Mainz eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

In Rheinland-Pfalz gibt es vier Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht:

 

Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Trier

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2024:

1. Kammer - sogenannte Masernimpfkammer:

Vorsitzender: Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Nesseler-Hellmann zu 0,5
Vertreter: Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker
Hauptamtliche
Beisitzer: Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker zu 0,85
Richterin am Verwaltungsgericht Assion
Richterin am Verwaltungsgericht Anslinger

 

 

Richter am Verwaltungsgericht Mainz: 

Dr. Bettina Freimund-Holler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2005 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 4. Kammer.

Jörn Hildner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2000 als Richter im Richterverhältnis auf Probe im OVG-Bezirk Rheinland-Pfalz aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 25.06.2010: nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.03.2005 als Richter am Landgericht  Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.03.2005 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

Stefanie Lang (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 23.081.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.08.2010 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.

 

01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch

 

Richterin am Verwaltungsgericht Michalak - 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch

Richter Dr. Milker - 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch

Verwaltungsgericht Mainz - 2024: stellvertretender Pressesprecher.

 

 

Stefanie Lang

 Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab

als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - 2023, 2024: Pressesprecherin.

 

 

01.08.2020: "Der Rechtsbruch. Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein.
von David Jungbluth ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch

 

Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer, siehe unten.

 

 

 

 

# Michael Ermlich

# Rüdiger Graf

# Richard-Joachim Meyer-Grünow

# Dr. Andreas Müller

# Angela Radtke

# Steffen Rehbein

# Dr. Thomas Reuscher

# Beate Riedel

# Heinz-Jürgen Scheppler

# Friedrich Schmitt

# Dorothea Zehgruber-Merz

 

 

Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Mainz tätig:

Dr. Karl Walter Bergmann (Jg. 1940) - Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 17.02.1984, ..., 2002)

Dr. Horst Burandt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1942) - Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab01.03.1979 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988, 1994, 2000 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.

Stefan Dany (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab 16.07.1984, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab16.07.1984 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt.

Dr. Jürgen De Felice (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht / Vizepräsident am Hessischen Landessozialgericht (ab 15.12.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 14.04.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2007 als Richter am Hessischen Landessozialgericht - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2008 als Leitender Ministerialrat im Hessisches Ministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.12.2010 als Vizepräsident am Hessischen Landessozialgericht aufgeführt.

Wilfried Eckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 14.03.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1989 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.

Dr. Sigrid Emmenegger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.10.2010 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 0,2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.07.2019 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Koblenz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 08.07.2019: "Die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Sigrid Emmenegger ist die neue Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Koblenz. Frau Dr. Emmenegger wurde am 5. Juli 2019 ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge des langjährigen Vizepräsidenten Klaus Meier an, der mit Ablauf des Monats Juni 2019 in den Ruhestand getretenen ist (Pressemitteilung Nr. 24/2019). Frau Dr. Emmenegger nahm im Jahr 2007 ihren Dienst bei dem Verwaltungsgericht Koblenz als Richterin auf Probe auf. Danach erfolgten Verwendungen an den Verwaltungsgerichten Mainz und Neustadt an der Weinstraße sowie die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit. Von 2009 bis 2013 war sie zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgeordnet. Daran schloss sich eine Abordnung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an, nach deren Beendigung sie im Jahr 2014 zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt wurde. Neben ihrer richterlichen Tätigkeit ist Frau Dr. Emmenegger wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Zudem ist sie Autorin wissenschaftlicher Fachkommentare und Lehrbeauftragte der Universität Gießen." - https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/dr-sigrid-emmenegger-neue-vizepraesidentin-des-verwaltungsgerichts-koblenz/ 

Elisabeth Faber-Kleinknecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.05.2010, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.01.1997 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2010 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.

Dr. Peter Paul Fritz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 05.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 06.12.1994 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.10.2020 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.

Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 197) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer.

Bernhard Wanwitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.01.1988 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.  2009: Mediendezernent.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

 

Sonstige:

 

 

 


 

 

 

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/presse.jsp?endyear=2000&endmon=01&page=11&startmon=07&startyear=2009&pagesize=10&uMen=613ee696-b59c-11d4-a73a-0050045687ab

 

 

 

 


 

 


Urteil in Rheinland-Pfalz

Kinder ohne Masernimpfung haben keinen Rechtsanspruch auf Kitaplatz

15.03.2024

...
Hat ein Kind in Rheinland-Pfalz keine Immunität gegen die Masern, hat es auch keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Dem Rechtsanspruch auf einen Platz stehe ohne einen Masernschutz ein gesetzliches Betreuungsverbot entgegen, teilte das Verwaltungsgericht Mainz am Freitag mit. Im vorliegenden eingereichte Bescheinigungen waren demnach keine qualifizierten Zeugnisse. (Az.: 1 L 98/24.MZ)

Die Kita teilte den Eltern daraufhin mit, dass die Kinder ab Ende Februar nicht mehr betreut werden könnten, weil ein gültiger Nachweis über medizinische Gründe gegen eine Impfung fehle. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag der Eltern auf Weiterbetreuung der Kinder ab.
...
Eltern müssten nachweisen, dass Kinder geimpft wurden, eine Immunität bestehe oder sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten, entschieden die Richter. ...

https://www.welt.de/vermischtes/article250585152/Rheinland-Pfalz-Kinder-ohne-Masernimpfung-haben-keinen-Rechtsanspruch-auf-Kitaplatz.html

 

 

Kommentar:

Nun, der staatliche Impfzwang aus der Coronapanikzeit lebt immer noch, in Gestalt des wabernden Gesetzgebers und der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz unter dem Vorsitz von:

Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer.

Ohne Impfung - 2G Regel Ausschluss aus dem öffentlichen Leben, ohne Masernimpfung kein Kitaplatz. Steuern und GEZ Zwangsabgabe muss man trotzdem zahlen, um den staatlichen Irrsinn zu finanzieren.

 

 

 


 

 

Mann muss Beerdigung von Halbbruder bezahlen, von dessen Existenz er nichts wusste

27.07.2023

Ein Mann aus Hessen muss laut einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts für die Beisetzung seines Halbbruders zahlen. Von seinem Halbbruder erfuhr er erstmals durch den behördlichen Kostenbescheid für die Beerdigung.

Die nächsten Angehörigen müssen auch dann eine Bestattung bezahlen, wenn sie den Verstorbenen gar nicht kannten. Das Mainzer Verwaltungsgericht wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage eines Mannes aus Hessen ab, der nach dem Tod seines Halbbruders einen behördlichen Kostenbescheid erhalten hatte (AZ: 3 K 425/22.MZ). Bis zum Eingang des Schreibens habe er von der Existenz des Halbbruders nichts gewusst. Nach Angaben des Gerichts war der Verstorbene als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden.

...

https://www.welt.de/vermischtes/article246606128/Mainz-Mann-muss-Beerdigung-von-unbekanntem-Halbbruder-bezahlen.html

 

 

 

 


 

 

 

 

Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein.

von David Jungbluth

...

In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1).

...

(1) Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz (im Folgenden in den Fußnoten VG Mainz) vom 25. Mai 2020, Az. 1 L 349/20.MZ.

Beschluss abrufbar unter http://www.rajungbluth.de/wp-content/uploads/2020/07/Beschluss-25.05.2020.pdf

https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch

 

 

1 L 349/20.MZ
VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Marcus Klöckner, Am Hang 15, 67659 Kaiserslautern,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. David Jungbluth, Cunostraße 36, 60388 Frankfurt,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz,
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Martini Mogg Vogt, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz,
wegen Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
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hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 25. Mai 2020, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Berthold Richterin am Verwaltungsgericht Michalak Richter Dr. Milker
beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnhafte Antragsteller wendet sich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die sogenannte „Masken-pflicht“ in Rheinland-Pfalz anlässlich der COVID-19-Pandemie.
Die am 13. Mai 2020 in Kraft getretene Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz der Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 8. Mai 2020 – 6. CoBeLVO – sah eine generelle Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ u.a. an folgenden Orten bzw. in folgenden Situationen vor:
- für Kunden bzw. Besucher von Einrichtungen des Einzelhandels und der wei-teren in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen (z.B. Apotheken, Tank-stellen, Banken, Gedenkstätten); auch während Wartesituationen zum Be-treten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrich-tung stattfindet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Patienten in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsamen mit anderen Personen; auch während Wartesituationen zum
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Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Ein-richtung stattfindet (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Gäste in gastronomischen Einrichtungen, soweit sie sich nicht unmittelbar am Platz befinden; auch während Wartesituationen zum Betreten der jewei-ligen Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Gottesdienstteilnehmer (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO) sowie
- bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO) vor.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war in § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 17, 42, 44 und 61 der 6. CoBeLVO als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.
Mit der Siebenten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020 – 7. CoBeLVO – übernahm der Antragsgegner die vorbezeichneten Regelun-gen im Wesentlichen (der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 wurde um eine Ziffer ergänzt) unter Außerkraftsetzung der 6. CoBeLVO mit Ablauf des 17. Mai 2020 für einen Geltungszeitraum vom 18. bis 26. Mai 2020.
Am 13. Mai 2020 hat der Antragsteller eine Klage und einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellt und einen Verstoß der vorbezeichneten Regelungen der 6. CoBeLVO gegen höherran-giges Recht geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Verwal-tungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Verfahren an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die 6. CoBeLVO sei bereits unwirksam, weil sie gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Das in den angegriffenen Vorschriften der 6. CoBeLVO angeordnete Gebot, landesweit in be-
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stimmten Läden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen etc. Mundschutz zu tra-gen, finde keine Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgeset-zes – IfSG –, da vorrangige Adressaten nach dem Wortlaut und Telos der Vorschrift die in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Personengruppen seien. Darüber hinaus würden die angegriffenen Verordnungsbestimmungen gegen den aus dem Rechtsstaats-prinzip resultierenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in seiner besonde-ren Ausprägung der Wesentlichkeitstheorie verstoßen. Die angeordnete Masken-pflicht betreffe in erheblicher Art und Weise eine Vielzahl von Grundrechten einer unabsehbaren Vielzahl von Grundrechtsträgern und sei daher so grundlegend und wesentlich, dass allein dem unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamentsge-setzgeber hierfür eine Regelungskompetenz zukommen könne. Ferner würden die angegriffenen Vorschriften Grundrechte des Antragstellers, namentlich die Men-schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzen. Die Eingriffe in die vorbezeichneten Grundrechte seien insbesondere ver-fassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da es hierfür an einer verfassungsrechtlich tragfähigen, hinreichend bestimmten und parlamentarisch gedeckten gesetzlichen Regelung fehle. Darüber hinaus werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-letzt. Aus der angegriffenen Rechtsverordnung werde bereits nicht ersichtlich, wel-chem genauen Zweck die angeordnete Maskentragungspflicht überhaupt dienen solle. Darüber hinaus fehle es – selbst wenn man eine legitime Zweckverfolgung unterstelle – an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme. Schließlich sei diese auch nicht angemessen.
Zur Begründung des Anordnungsgrundes trägt der Antragsteller vor, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich, da die an-gegriffene Maßnahme ganz erheblich in eine Vielzahl von Grundrechten des An-tragstellers eingreife. Zudem stelle die Maskenpflicht ein erhebliches Gesundheits-risiko dar. Zuletzt sei auch die enorme Visualisierungskraft der Masken und die da-mit einhergehende Gefahr der Entstehung bzw. Perpetuierung eines kollektiven Traumas zu berücksichtigen.
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Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die in der Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020 enthaltenen Bestimmun-gen, welche die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beinhalten und den Kläger und Antragsteller betreffen, insofern die Rege-lungen in
- § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 der 6. CoBeLVO,
- § 1 Abs. 4 Satz 2 der 6. CoBeLVO,
- § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 7 Satz 2 und 3 Var. 1 der 6. CoBeLVO,
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO,
- § 5 Abs. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO,
- § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 14, 17, 42, 44, 61 der 6. CoBeLVO,
ihn in seinen Rechten in Form der Grundrechte der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG), hilfsweise des Rechts auf freie Entfaltung der Persön-lichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in seinem grundrechtsgleichem Recht auf Achtung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzen und daher unwirksam sind,
2. hilfsweise festzustellen, dass die oben genannten Vorschriften der Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020 den Kläger und Antragsteller in den in Ziffer 1 aufgeführten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ver-letzen und ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfalten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil er nicht auf eine vorläufige Regelung hinsichtlich eines feststellungsfähigen Rechtsverhält-nisses gerichtet sei, sondern die generelle Außerkraftsetzung einer Rechtsnorm be-gehrt werde. Zudem seien Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, soweit sich die An-träge auf eine vorläufige Anordnung in Bezug auf den Ordnungswidrigkeitentatbe-stand in § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 14, 17, 42, 44 und 61 der 6. bzw. 7 CoBeLVO richte, da insoweit der Verwaltungsrechtweg nicht eröffnet sei. Darüber hinaus sei der An-trag jedenfalls unbegründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da schwere und unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller erwachsen und im Nachhinein nicht mehr zu beseitigen seien, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Zudem sei auch ein Anordnungsanspruch durch den Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Insoweit verweist der Antragsgegner
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auf die bisherigen Entscheidungen der Kammer zur sogenannten „Maskenpflicht“ und führt ergänzend zu den Ausführungen des Antragstellers aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 13. Mai 2020 so-wie die Antragserwiderung vom 20. Mai 2020 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Ver-waltungsgerichtsordnung – VwGO – hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers war zunächst gemäß §§ 122, 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er sich nunmehr gegen die – unter Abkürzung der Geltungsdauer der 6. CoBeLVO – am 15. Mai 2020 erlassene 7. CoBeLVO bzw. die entsprechenden (im Wesentlichen gleich gebliebenen) Vorschriften der 7. CoBeLVO richtet. Eine solche Auslegung war schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, weil der Antragsgegner die Geltungs-dauer der ursprünglich maßgeblichen 6. CoBeLVO verkürzt (vgl. § 16 Abs. 2 der 7. CoBeLVO) und die streitgegenständlichen Regelungen ohne (wesentliche) Än-derung in die neue Verordnung (7. CoBeLVO) überführt hat. Eine entsprechende (ausdrückliche) Antragsänderung wäre ferner in analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich und damit zulässig anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 B 129/20 –, BeckRS 2020, 8065 Rn. 8).
1. Der Hauptantrag, der darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass bestimmte Regelungen der 7. CoBeLVO den Antragsteller in sei-nen Grundrechten bzw. grundrechtlichen Rechten verletzen und daher unwirksam sind, ist bereits unstatthaft und daher unzulässig.
Im Gegensatz zum Hilfsantrag begehrt der Antragsteller mit dem Hauptantrag die allgemeingültige Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Vorschriften der 7. CoBeLVO. Dies ist jedoch gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 VwGO grundsätzlich allein im Wege der prinzipalen (abstrakten) Normenkontrolle vor dem
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Oberverwaltungsgericht möglich. Im hier vorliegenden Fall kommt ein solches Nor-menkontrollverfahren indes nicht in Betracht, da die 7. CoBeLVO durch die Ministe-rin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden ist und § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausfüh-rung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen, die von einem Verfassungsor-gan erlassen worden sind, ausschließt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. April 2020 – 6 B 10497/20.OVG –, juris Rn. 4). Dies führt allerdings nicht dazu, dass der An-tragsteller rechtsschutzlos gestellt ist. Da sich die streitgegenständliche Verpflich-tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmittelbar aus der 7. CoBeLVO ergibt und eine Überprüfung der Verordnung im Wege der abstrakten Normenkon-trolle in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen ist, ist im Verfahren der Hauptsache eine negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet gegen die indivi-duelle Verbindlichkeit des angegriffenes Gebots, statthaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 – VGH B 26/20 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 30); zur Gewährung effektiven Rechtschutzes kann eine solche Feststellung auch vorläufig im Eilverfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14 f., sowie vom 31. März 2020, a.a.O.; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 103 Rn. 6).
2. Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass bestimmte Regelungen der 7. CoBeLVO den Antragsteller in sei-nen Grundrechten bzw. grundrechtlichen Rechten verletzen und ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfalten, ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jeden-falls unbegründet.
a) Der Hilfsantrag ist teilweise bereits unzulässig.
aa) Der Hilfsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die rein ord-nungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung – § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 17, 50, 52 und 70 der 7. CoBeLVO – richtet, da insoweit bereits der Verwaltungs-rechtweg nicht eröffnet ist.
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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Strei-tigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewie-sen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit der Antragsteller einzelne Tatbestände des § 15 der 7. CoBeLVO angreift. § 15 der 7. CoBeLVO regelt im Einzelnen, wer ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSGF handelt; gemäß § 73 Abs. 2 Halbs. 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Gegen die entsprechenden Bußgeldbescheide können jedoch gemäß § 68 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG – allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden; es besteht somit eine abdrängende Sonderzuweisung (vgl. Gertler, in: BeckOK OWiG, 26. Edition, Stand: 1. April 2020, § 68 Rn. 72 ff.; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2016 – 3 O 66/16 –, juris Rn. 6). Die Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrecht-lichen Inhalts der 7. CoBeLVO unterliegen damit nicht der Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. zur prinzipalen Normenkontrolle: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 20 NE 20.955 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Da ein Verfahren zur vorläufigen Feststel-lung der Unwirksamkeit eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes dem strafgericht-lichen Verfahren grundsätzlich fremd ist, kam schließlich auch eine entsprechende Verweisung nicht in Betracht (vgl. dazu Giesberts, in: BeckOK VwGO, 3. Edition, Stand: 1 Januar 2020, § 47 Rn. 13).
bb) Im Übrigen – d.h. soweit sich der Antragsteller nicht gegen die rein ordnungs-widrigkeitsrechtlichen Bestimmungen der 7. CoBeLVO wendet – ist der Verwal-tungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet und der Antrag ist – wie sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ergibt – auch statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, insbeson-dere ob der Antragssteller das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung (in dem beantragten Umfang) hat, kann dahinstehen, da der Hilfsan-trag jedenfalls unbegründet ist.
b) Der Hilfsantrag ist, soweit er nicht bereits infolge der fehlenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unzulässig ist, unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Auftrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder we-sentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Rege-lung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab-zuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag-steller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Wird mit der begehrten Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweg-genommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungs-anspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte An-ordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsa-che nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
Unter Anwendung des dargestellten Rechtsmaßstabs hat der Antragsteller hier be-reits den Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht (nachfolgend aa). Die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, braucht daher im vorliegenden Ver-fahren nicht entschieden zu werden (nachfolgend bb).
aa) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutz-gewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläu-figen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Ver-fahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Be-dürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in:
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Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonde-res Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichti-gung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier geltend gemacht wird, kommt – wie eingangs bereits aus-geführt – sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu de-ren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfol-gende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die – hier erforderlichen – qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind damit nicht erfüllt.
(1) Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf beruft, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (hohe) gesundheitliche Ri-siken berge, dringt er damit nicht durch.
Anders als der Antragsteller meint, ergeben sich insbesondere aus der Dissertation von Frau Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an Fachpersonal“ aus dem Jahr 2004/2005 (https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf) bei genauer und aufmerksamer Durchsicht keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von (Alltags-)Masken in den hier maßgeb-lichen Situationen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kam-mer im Beschluss vom 28. April 2020 – 1 L 276/20.MZ – (juris Rn. 17 f.) verwiesen (zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE –, juris Rn. 102; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 9 E 1919/20 –, juris Rn. 50). Darüber hinaus hat die Autorin mittlerweile selbst erklärt, dass aus ihrer Arbeit in
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Bezug auf die hier maßgebliche Fragestellung seriöserweise keine gesundheitli-chen Beeinträchtigungen abgeleitet werden könnten (siehe: dpa-Faktencheck, Dok-torarbeit über OP-Masken von 2004 verneint Atemnot und Sauerstoffmangel, 4. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.presseportal.de/pm/133833/4587771; hie-rauf verweisend auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass es für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion gefährlich sei, Atemmasken zu tragen, und inso-fern auf einen Bericht im Deutschen Ärzteblatt verweist, vermag das einen Anord-nungsgrund bereits deshalb nicht zu begründen, weil der Antragsteller weder vor-getragen noch glaubhaft gemacht hat, dass er selbst an einer solchen einge-schränkten Lungenfunktion leide (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020, a.a.O.). Abgesehen davon sieht die 7. CoBeLBO in § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 aus-drücklich vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Personen gilt, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumut-bar ist; erforderlich ist insoweit lediglich eine ärztliche Bescheinigung.
Ohne Erfolg bleibt ferner der Hinweis des Antragstellers auf die Ausführungen des Herrn Dr. med. Theo Kaufmann (Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankhei-ten), wonach einfache Masken zu einer „Luftdruckerhöhung in den Atemwegen mit erschwerter Ventilation“ sowie aufgrund des Rückstaus von Kohlenstoffdioxid sowie der Einatmung von angesammeltem Feinstaub, Bakterien und anderen Schadstof-fen zu Erkrankungen (z.B. Bronchitis) führen. Der Antragsteller, der seine Angaben im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machen hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO), hat insoweit nicht einmal die konkrete Fund-stelle für diese Aussagen des Dr. Kaufmann angegeben; in dem Schreiben des Dr. Kaufmann an die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2020 (abrufbar unter: https://pflege-prisma.de/wp-content/uplo-ads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf) finden sich diese vom Antrag-steller zitierten Passagen jeweils nicht. Dort führt Dr. Kaufmann zwar ebenfalls aus, dass Atemschutzmasken, wie sie massenwiese getragen würden, „eine Gefahr für das bronchopulmonale System“ darstellen und in ihrem Gewebe Feinstaub ansam-meln würden, „der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen“ führe. Diese Aussagen sind jedoch zum einen sehr allgemein gehalten. Weder die konkret
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zu befürchtenden Krankheiten werden genannt noch ist erkennbar, auf welcher Grundlage – z.B. was die Häufigkeit und Dauer des Tragens der Masken anbe- langt – Dr. Kaufmann zu dieser Annahme kommt. Zum anderen muss die Maske (selbstverständlich) nach einer Durchfeuchtung gewechselt werden (vgl. insoweit das Robert-Koch-Institut – RKI –, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, Stand: 25. April 2020; ab-rufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na- sen_Schutz.html).
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf mögliche Risiken und Gefah-ren infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs der Masken berufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sowie andere öffentliche Stellen (z.B. das RKI oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – BZgA –) durch weit-gehende Informationen zur Maskenpflicht alles Zumutbare getan haben, um einer fehlerhaften Handhabung vorzubeugen. Die falsche Handhabung der Maske entge-gen allgemeiner Empfehlungen und Aufklärungskampagnen ist dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem persönlichen Verantwortungsbereich des Einzelnen zuzu-ordnen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 – 1 L 276/20 –, juris Rn. 19). Anders als der Antragsteller ist die Kammer auch nicht der Auffassung, dass die Empfehlungen bzw. Anleitungen zum Gebrauch der Masken (dauerhaft) nicht eingehalten werden können. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der sachgerechte Umgang mit einer Mund-Nasen-Bedeckung eine gewisse Disziplin er-fordert. Von einer Unmöglichkeit eines sachgerechten Umgangs im Alltag kann je-doch nicht gesprochen werden. Viele der vom Antragsteller in dem „Alltagsbeispiel“ aufgezeigten Gefahren lassen sich nach Auffassung der Kammer bereits dadurch vermeiden, dass nicht nur eine einzige Maske verwendet bzw. mitgeführt, sondern diese bei Bedarf – also z.B. nach einer Berührung – gegen eine saubere Maske ausgetauscht wird. Ferner übersieht der Antragsteller, dass (jedenfalls) in Situatio-nen, in denen es keine Möglichkeit zum Waschen der Hände gibt, auf Desinfekti-onsmittel zurückgegriffen werden kann, die auch nach der Erfahrung der Kammer mittlerweile wieder erhältlich sind und zudem derzeit in einer gewissen Anzahl von Einrichtungen für Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher zur Verfügung gestellt werden.
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(2) Ein Anordnungsgrund folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, wo-nach aus soziologischer Sicht zu berücksichtigen sei, dass die Masken eine enorme Visualisierungskraft besäßen und davon auszugehen sei, dass durch das Tragen der Masken die vermeintlich schweren Gefahren für alle Bürger, die von dem Virus ausgehen, sich im kollektiven Bewusstsein verfestigten, was die Gefahr der Entste-hung beziehungsweise Perpetuierung eines kollektiven Traumas befürchten lasse. Es fehlt bereits – worauf der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 20. Mai 2020 zutreffend hinweist – an der Glaubhaftmachung dieses Vortrags. Der Antragsteller hat keinerlei Belege für seine (soziologische) Annahme vorgelegt und es ist auch nicht erkennbar, dass er insoweit über ein entsprechendes Fachwissen verfügt. Darüber hinaus verweist der Antragsteller insoweit selbst „insbesondere auf Kinder“, „die mit ihrem Verstand noch nicht wirklich erfassen und sorgfältig kritisch abwägen können, ob die verordneten Maßnahmen in Anbetracht des Virus ange-bracht“ seien oder nicht. Dass er selbst tatsächlich durch ein solches Trauma ge-fährdet sei, trägt er hingegen (zumindest ausdrücklich) nicht vor.
(3) Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Einrichtungen bzw. Situatio-nen zu schweren und unzumutbaren, später nicht wieder gutzumachenden Nach-teilen beim Antragsteller führen würde, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Antragsteller vorliegend weder (ausdrücklich) vorgetragen noch in geeigneter Form glaubhaft gemacht hat (§ 920 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 3, 294 ZPO), dass er überhaupt Verkehrs-mittel des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs nutzt bzw. auf diese ange-wiesen ist und damit von der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO berührt wird. Eine Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, da es Personen gibt, die ausschließlich pri-vate Kraftfahrzeuge nutzen oder aber (zusätzlich) mit dem Fahrrad bzw. zu Fuß unterwegs sind. Ebenso wenig hat der Antragsteller (ausdrücklich) vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich an Gottesdiensten teilnimmt; auch dies kann aus naheliegenden Gründen nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die Kammer kann daher mangels Glaubhaftmachung davon ausgehen, dass der Antragsteller
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von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung der Ver-kehrsmittel des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO) sowie während eines Gottesdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO) erst gar nicht in tatsächlich erheblicher Weise berührt wird. Zwar hat der Antragsteller auch keine Angaben dazu gemacht, dass er die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 13 der 7. CoBeLVO genannten Einrichtungen, gastronomische Ein-richtungen sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens nutzt. Da es sich insoweit jedoch (hauptsächlich) um Situationen des täglichen Lebens handelt, die grundsätz-lich jedermann betreffen (können), geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass auch dieser die entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich tat-sächlich nutzt bzw. aufsucht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-deckung betrifft den Antragsteller damit aber lediglich während weniger, grundsätz-lich jeweils kurzzeitiger Situationen des Alltags, die sich zudem teilweise umgehen bzw. jedenfalls reduzieren lassen (z.B. durch Online-Bestellungen). Was die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in gastronomischen Einrichtungen be-trifft, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Satz 2 der 7. CoBeLVO „unmittelbar am Platz entbehrlich“ ist, so dass sich die Ver-pflichtung lediglich auf die kurzen Momente des Passierens zum Sitzplatz, zur Toi-lette oder zum Ausgang der Einrichtung beschränkt. Auch in Einrichtungen des Ge-sundheitswesens ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur während der Wartesituation mit anderen Personen vorgesehen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 der 7. CoBeLVO). Hinzu kommt, dass die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zeitlich beschränkt ist; der Geltungszeitraum der 7. CoBeLVO ist auf den 26. Mai 2020 begrenzt. Auch die (derzeit noch zu erwar-tende) Verlängerung dürfte nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.
(4) Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beantragte einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich, da „vorliegend ganz erhebliche Eingriffe einer Vielzahl von Grundrechten einer un-absehbaren Vielzahl von Grundrechtsträgern“ vorliegen würden, „nicht zuletzt der-jenigen des Antragstellers“.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 – (juris Rn. 24) entschieden, dass in den Fällen, in denen mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden
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Pressemitteilung 12/2007

Trotz Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz: Öffentlich bestellter Sachverständiger nur bis 68

Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht und machte geltend, nach dem neuen AGG könne ihm die erneute Verlängerung seiner Bestellung nicht allein wegen seines Alters versagt werden, zumal er sich körperlich und geistig fit fühle.

Die Richter der 6. Kammer haben einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Bestellung verneint. Die Festsetzung der Altersgrenze in der SVO sei auch im Hinblick auf das neue AGG nicht zu beanstanden. Es sei schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegend greife. Denn die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger sei schwerlich als eigenständige, selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Die öffentliche Bestellung schaffe keine neue, zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber dem freien Sachverständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten könne wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhalte lediglich eine Zusatzqualifikation, die der Aussage des öffentlich bestellten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleihe. Aber selbst bei Anwendbarkeit des AGG wäre die Altersgrenze zulässig. Sie diene nämlich dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen vorzubehalten, die körperlich und geistig in der Lage seien, den aus dieser Qualifikation resultierenden Anforderungen zu genügen und dem mit ihr verbundenen Vertrauen in die besondere Qualität der Gutachten gerecht zu werden. Da beim Durchschnitt der Berufstätigen die Leistungsfähigkeit im 7. Lebensjahrzehnt deutlich abnehme, sei die Altersgrenze von 68 Jahren angemessen, ohne dass es auf die individuelle Leistungsfähigkeit ankomme.

6 L 149/07.MZ

 

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de).

 

Im Internet finden Sie die Pressemitteilungen und Terminshinweise des Verwaltungs­gerichts Mainz unter der Adresse www.VGMZ.justiz.rlp.de. Für den laufenden Bezug von Presse­mitteilungen steht Ihnen ein News­mailer unter der Adresse www.justiz.rlp.de zur Verfügung.

 

Datum: 17.04.2007

Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/613ee696-b59c-11d4-a73a-0050045687ab,eef49538-d9df-1113-3e2d-c6169740b3ca,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


 

 

 

 

Pressemitteilung 1/2007

Eigene Kinder misshandelt - Ausweisung nach 17 Jahren Deutschland

Die von der Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte sofortige Ausweisung eines geschiedenen türkischen Familienvaters (Antragsteller) nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung – insbesondere wegen gravierender Vergehen gegenüber seinen Kindern – ist rechtens. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Der Antragsteller hält sich seit 1989 in Deutschland auf. Nach Rücknahme seines Asylantrages heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, von der er mittlerweile wieder geschieden ist. Auf sein Betreiben reisten in den 90er Jahren drei aus seiner früheren Ehe stammende Kinder aus der Türkei zu ihm nach Deutschland ein. Seit 1992 wurde er wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung, Bedrohung, Anstiftung zur falschen Verdächtigung, Diebstahl, Betrug und Körperverletzung bestraft, und zwar jeweils mit Geldstrafen.

Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom Mai 2004 erhielt er wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, jeweils in mehreren Fällen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die er zur Zeit verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er unter anderem die im Teenageralter befindliche Tochter an den Haaren durch die Luft geschleudert, wobei sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Bei anderer Gelegenheit erhielt sie von ihm mit einem Metallbesenstiel so viele Schläge auf die Fußsohlen, dass sie längere Zeit kaum gehen konnte. Den zwei Jahre älteren Sohn schlug er mit einem Besenstiel solange auf den Rücken bis der Besenstiel zerbrach. Die älteste Tochter schlug er durch Faustschläge bewusstlos; sie hat dadurch an einem Auge an Sehkraft eingebüßt. Ein in der Nachbarschaft wohnendes deutsches Ehepaar, das sich vielfach der Kinder angenommen hatte, wurde mit dem Tod und dem Anzünden des Hauses bedroht. Einmal kam es sogar zu Tätlichkeiten gegen den deutschen Ehemann.

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte die unbefristete Ausweisung des Antragstellers, nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Maßnahme vor dem Ende der Haft einverstanden erklärt hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Taten abgestellt, die dem Urteil vom Mai 2004 zu Grunde liegen.

Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der Antragsteller vor, dass die Kinder vor Gericht gelogen hätten. Er sei krank und habe in der Türkei keine Familie mehr. Außerdem werde er wegen der angeblichen Misshandlung der Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei von Familienmitgliedern umgebracht. Er lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in Deutschland.

Die Richter der 4. Kammer haben den von der Kreisverwaltung angeordneten sofortigen Vollzug der Ausweisung bestätigt. Der Antragsteller genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz wegen seines langen erlaubten Aufenthalts in Deutschland. Gleichwohl sei die Ausweisung rechtmäßig, weil auch die gesteigerten Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller immer noch eine erhebliche Gefahr ausgehe. Dafür spreche die Verurteilung vom Mai 2004 sowie seine früheren Straftaten. Der Antragsteller habe sich in Haft nicht gebessert. Er zeige sich völlig uneinsichtig und habe auch Mitgefangene und JVA-Bedienstete massiv bedroht. Außerdem habe er aus der Haft heraus seine Kinder und das erwähnte deutsche Ehepaar bedroht, bis hin zum Tod. Ernstzunehmende Krankheiten lägen nach einem Attest des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nicht vor. In jedem Fall könnten sie auch in der Türkei behandelt werden. Der Vortrag, dass er von Verwandten in der Türkei bedroht werde, sei schon nicht glaubhaft gemacht. In jedem Fall könne er sich schutzsuchend an die türkische Polizei wenden und auch abseits der genannten Verwandten seinen Wohnsitz nehmen. Auch in Deutschland gebe es für ihn keinen absoluten Schutz vor seinen Verwandten.

4 L 885/06.MZ

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de).

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Pressemitteilung 23/2006

Verfolgungsfahrt: Psychiatrisches Gutachten verweigert - Fahrerlaubnis entzogen

Weil sie sich nach einer PKW-Verfolgungsfahrt geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über ihre geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, ist einer Endfünfzigerin aus Rheinhessen (Klägerin) zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden. So die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Mainz in folgendem Fall:

Im Mai 2005 wurde gegen die Frau Strafanzeige erstattet. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Klägerin mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Klägerin auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen, weil sie eventuell auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat die 3. Kammer abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraftfahrereignung in gesundheitlicher Hinsicht. Es deute auf eine abklärungsbedürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraftfahrereignung ausschließen könne. Da die Klägerin ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

3 K 443/06.MZ

 

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Datum: 04.10.2006

Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz

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