Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Augsburg
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Das Amtsgericht Augsburg wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 3105-0
Fax: 0821 / 3105-1200
E-Mail: poststelle@ag-a.bayern.de
Internet: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/
Zweigstelle Schwabmünchen
Fuggerstraße 62
86830 Schwabmünchen
Telefon: 08232 / 5005-0
Internetauftritt des Amtsgerichts Augsburg (09/2024)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt - auf der Website des Amtsgerichtes Augsburg findet sich lediglich ein gekürzter und damit wertloser Geschäftsverteilungsplan in dem keine namentliche Nennung und Zuordnung der Richter erfolgt - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/behoerdeninformationen.php
Typisch Fall von Informationsunfreiheit im CSU-regierten Bayern, wo die södersche Staatsbürokratie im 20. Jahrhundert steckengeblieben ist.
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/behoerdeninformationen.php
Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.
Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht.
Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen Informationsfreiheitsbeauftragten?
Mit freundlichen Grüßen
Anton
23.03.2013 -
Zusendung des Geschäftsverteilungsplanes wird verweigert. Antwort vom
Amtsgericht Augsburg siehe unten. Erneute Anfrage am 26.12.2016, abwehrende
Antwort am 03.01.2017 - ausführlich siehe unten.
Informationsfreiheit
scheint - so wie in der DDR - am Amtsgericht Augsburg im CSU-Land Bayern ein
Fremdwort zu sein. Walter Ulbricht übernimmt Ehrenvorsitz am Amtsgericht
Augsburg: Niemand hat die Absicht um das Amtsgericht Augsburg eine Mauer zu
errichten.
Bundesland Bayern
Präsident am Amtsgericht Augsburg: Stefan Lenzenhuber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Augsburg / Präsident am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2022, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältns auf Probe im OLG-Bezirk München - Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2009 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2010 als Regierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2012 als Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2015 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2012 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.03.2019 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt.
Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg: Matthias Nickolai - Richter am Amtsgericht Augsburg / Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2022)
19.02.2022:
Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender
Richter
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/ansprechpartner.php
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am
Amtsgericht Augsburg einschließlich Zweigstelle Schwabmünchen 401
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, davon 58 Richterinnen und Richter, 3
Beamte des höheren Dienstes, 89 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, 31
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, 92 Justizfachwirte, 2
Justizsicherheitssekretäre und 86 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 40
Personen in Ausbildung (Stand: 9. Januar 2014).
Das Amtsgericht Augsburg ist zuständig für die kreisfreie Stadt Augsburg und die kreisangehörige Gemeinden Adelsried, Allmannshofen, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bonstetten, Diedorf, Dinkelscherben, Ehingen, Ellgau, Emersacker, Fischach, Gablingen, Gersthofen, Gessertshausen, Heretsried, Horgau, Kühlenthal, Kutzenhausen, Langweid am Lech, Meitingen, Neusäß, Nordendorf, Stadtbergen, Thierhaupten, Ustersbach, Welden, Westendorf, Zusmarshausen
Die Zweigstelle in Schwabmünchen ist zuständig für die kreisangehörigen Gemeinden Bobingen, Graben, Großaitingen, Hiltenfingen, Kleinaitingen, Klosterlechfeld, Königsbrunn, Langenneufnach, Langerringen, Mickhausen, Mittelneufnach, Oberottmarshausen, Scherstetten, Schwabmünchen, Untermeitingen, Walkertshofen, Wehringen
Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Augsburg - Kreisfreie Stadt
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.
Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.
Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.
Post bitte an: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Günther Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.08.1987, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.1987 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Ute Bernhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 01.04.1996 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.1996 als Richterin am Landgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2017: Pressesprecherin Strafsachen.
Elke Bethge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.12.2011 unter dem Namen Elke Lutz als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Elke Bethge ab 01.12.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Elternteilzeit - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.12.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 04/2019, 2021: Pressesprecherin Zivilsachen.
Dr. Andreas Breitschaft (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt (Dienstantritt wohl 2015). Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Andreas Breitschaft nicht aufgeführt.
Beate Christ (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 20.05.2018, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Beate Morhart ab 16.02.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - LSt - aufgeführt. im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Beate Christ ab 16.02.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - LSt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.05.2018 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecherin (Strafsachen)
Dr. Birgit Demeter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht eingetragen. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 01.05.2003 als Richterin am Amtsgericht Landsberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 im Inhaltsverzeichnis unter dem fehlerhaft geschriebenen Namen Demerer ab 01.05.2003 als Richterin am Amtsgericht Landsberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2003 als Richterin am Amtsgericht Landsberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.05.2003 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2015: tätig am Oberlandesgericht München. 2011: Familiensachen - Abteilung 1. Stellvertretendes beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Landsberg am Lech. 2021: anscheinend tätig bei der Staatsanwaltschaft München I. Namensgleichheit mit: Dr. Wolfgang Demeter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.07.1997, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Wolfgang Demeter nicht aufgeführt.
Irene Dietze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.02.1992, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.02.1992 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 01.02.1992 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Irene Dietze nicht aufgeführt.
Barbara Domberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.03.1999, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.1999 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Barbara Domberger nicht aufgeführt.
Sandra Dumberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sandra Lang ab 01.11.2009 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sandra Lang ab 01.11.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sandra Groll ab 01.11.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Sandra Dumberger ab 01.11.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Andreas Dumberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.05.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.06.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 01.05.2008 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.06.2006 als Richter am Landgericht Augsburg - Elternzeit - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Ulrike Ebel-Scheufele (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1986 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.07.1986 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 01.07.1986 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.07.1986 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht München - Landgericht Augsburg - Amtsgericht Augsburg: Strafverfahren - 5St RR (II) 60/10 - Verletzung der Unterhaltspflicht - Beschluss vom 15.03.2010.
Markus Eberhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2015 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.11.2015 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - 2/3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Markus Eberhard nicht aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2021: Pressesprecher Strafsachen.
Daniel Egge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.04.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.04.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2010 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 2009 offenbar als Staatsanwalt auf Probe an die Staatsanwaltschaft Memmingen abgeordnet - http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Neu-Ulm/Lokalnachrichten/Artikel,-Mit-einem-blauen-Auge-davongekommen-_arid,1799458_regid,13_puid,2_pageid,4503.html
Fabian Espenschied (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.10.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Roland Fink (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.03.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.1997 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2018 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2009, ..., 2022 Pressesprecher - Strafsachen.
Maren Friedemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.07.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2002 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.07.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2022 ab 01.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Angela Friehoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.01.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Angela Reuber ab 01.03.1993 als Richterin am Landgericht Ingolstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Angela Reuber ab 01.01.2004 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Angela Reuber ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Angela Reuber ab 01.01.2008 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Angela Friehoff ab 01.01.2008 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Augsburg - Abteilungsleiterin der Zivilabteilung. 2013: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Augsburg. 2013: Familiensachen.
Angelika Fuchs-Spengler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.08.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.08.2010 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.08.2010 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Birgit Geißenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2008, 2010 und 2014 ab 01.01.1995 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.01.1995 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Eva Gerl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.04.1992, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.1992 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 404.
Christian Grimmeisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.10.2021, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2005 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 16.03.2006 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2012 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Als Richter auf Probe am Amtsgericht Aichach. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Augsburg. 2016: stellvertretender Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Amtsgericht Augsburg - 2022, ..., 2024: Pressesprecher (Zivilsachen). 12.09.2008: "Drei Aichacher Richter saßen gestern in ihrem "eigenen" Gerichtssaal auf der Anklagebank. Allerdings nicht, weil sie sich etwas zuschulden hatten kommen lassen, sondern weil ein Wechsel auf dem Richterstuhl bevorsteht. Nadine Seeger löst Christian Grimmeisen als Strafrichterin am Amtsgericht in der Paarstadt ab. ..." - http://www.augsburger-allgemeine.de/friedberg/Grimm-folgt-auf-Grimmeisen-id3749581.html. Landgericht Augsburg - GVP 01.01.2021: Vorsitzender Richter - 1. Strafkammer. 19.10.2021: "Zum 1. Oktober 2021 übernahm Michael Schneider (46) den Vorsitz der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg, nachdem sein Vorgänger Christian Grimmeisen (45) zeitgleich zum Amtsgericht Augsburg wechselte. Die 1. Kammer ist als Große Strafkammer in erster Instanz zuständig für Betäubungsmittelverfahren, allgemeine Strafsachen und Sicherungsverfahren, für die keine Zuständigkeit des Schwurgerichts besteht. Michael Schneider leitete zuvor eine Berufungskammer am Landgericht." https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/8.php. Amtsgericht Augsburg - 2022: Pressesprecher Zivilsachen - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/ansprechpartner.php
Sonja von Gryczewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2020 ab 01.11.2000 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2000 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Simone Hacker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Simone Hacker ab 01.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Simone Früchtl ab 01.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Simone Hacker ab 01.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang.
Andrea Heitzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.08.1990 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.08.1990 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2010 ab 17.08.1990 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 17.08.1990 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.08.1990 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Altersteilzeit, 3/5 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Heinrich Heitzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2008, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.01.1989 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 24. Zivilsenat in Augsburg.
Andrea Herman (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Andrea Fuchshuber ab 01.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Andrea Herman ab 01.11.2017 als Richterin am Amtsgericht Aichach - halbe Stelle - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Ralf Hirmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.10.2013 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Andrea Hobert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 20.12.2018, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - LSt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.12.2018 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecherin (Strafsachen)
Bernhard Höchstötter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2003 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Dr. Silvia Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 13.09.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Landshut - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 13.09.2007 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 13.09.2007 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Silvia Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Saarlouis (ab 05.04.1994, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.04.1994 als Richterin am Amtsgericht Saarlouis aufgeführt. Amtsgericht Saarlouis - GVP 01.03.2017.
Sabine Igloffstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2007 als Richterin am Landgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2014 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 75/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2017 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2017 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. 23.03.2016: "Die bisherige Vorsitzende des Schöffengerichts Aichach Richterin Sabine Igloffstein ist zum Landgericht Augsburg gewechselt. Dort ist sie seit 1. März Beisitzerin in einer Wirtschaftstrafkammer. Igloffstein war am Amtsgericht in Aichach auch mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und einer Auswärtigen Strafvollstreckungskammer betraut. ..." - https://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Richterin-Igloffstein-geht-id37307422.html. Landgericht Augsburg - 06.12.2018: Referentin Bewährungshilfe - https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/augsburg/2018_-_06_-_dez_organigramm_lg_augsburg_mit_g%C3%BCterichter.pdf. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecherin (Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie Grundbuchsachen). Namensgleichheit mit: Dr. Tobias Igloffstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.04.2004 als Richter am Landgericht München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.2005 als Oberregierungsrat beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2008 als Regierungsdirektor beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 01.03.2008 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Viktor Kaiser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.04.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.1993 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Eva-Maria Kellermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.06.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Thomas Kessler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 16.01.2021, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2007 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2020 ab 01.09.2007 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.01.2021 als weiterer aussichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2014, ..., 2017: Pressesprecher Familiensachen und Nachlasssachen. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecher (Immobiliarvollstreckungssachen, Insolvenzsachen und Registersachen).
Juliane Klatt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.10.1996 als Richterin am Amtsgericht Nördlingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2022 ab 01.10.1996 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Alexandra Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2017 als Regierungsdirektorin im Justizministerium Bayern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2019 als Ministerialrätin im Justizministerium Bayern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augsburg - 2023, 2024: weitere aufsichtführende Richterin - Pressesprecherin.
Silvia Körzdörfer (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Silvia Körzdörfer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Möglicherweise ist Frau Körzdörfer im Auftrag Ihrer Majestät unterwegs und von daher hinsichtlich Geburtsdatum und Dienstantritt sehr bedeckt. Namensgleichheit mit: Silvia Oehme (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Silvia Oehme nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Andreas Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 01.10.2016: Richter auf Probe. 08.11.2020: "Ein 59-Jähriger steht vor Gericht, weil er jahrelang seine Nachbarn mit Klopfgeräuschen genervt hat. ... Amtsrichter Andreas Kraus verurteilte den 59-Jährigen wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe von 3600 Euro (90 Tagessätze zu je 40 Euro). ..." - https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Laermterror-im-Mietshaus-Sie-haben-allen-das-Leben-zur-Hoelle-gemacht-id58432666.html. Namensgleichheit mit: Eva-Maria Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.03.2016, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Eva-Maria Kraus nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017, 01.01.2021.
Bernhard Kugler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.12.1989, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1989 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Augsburger Allgemeine 05.06.2008 ("Gersthoferin lässt Tochter im Chaos aufwachsen.") - siehe Pressemeldung unten. 2013, ..., 2019: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Augsburg.
Julian Küffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2013 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2016 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 04/2019: als Richter am Amtsgericht Augsburg Pressesprecher Strafsachen.
Dorothee Ledig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.04.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.04.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2016 unter dem Namen Dorothee Ledig nicht aufgeführt.
Dr. Wolfgang Leirer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.05.2001 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Stefan Lenzenhuber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Augsburg / Präsident am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2022, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältns auf Probe im OLG-Bezirk München - Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2009 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2010 als Regierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2012 als Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2015 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2012 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.03.2019 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt.
Dr. Claudia Mainzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.11.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.11.2007 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Claudia Mainzer nicht aufgeführt.
Dr. Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.01.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Sandra Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sandra Enzler ab 12.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sandra Mayer ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Günzburg - Elternzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.08.2012 als Richterin am Landgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Sandra Mayer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Mainz (ab 19.03.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bingen aufgeführt (vermutlich Richter auf Probe). Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 02.10.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.09.2016 als Richter am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.03.2019 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Sandra Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sandra Enzler ab 12.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sandra Mayer ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Günzburg - Elternzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.08.2012 als Richterin am Landgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Sandra Mayer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Dr. Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.01.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Stefanie Menn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt.
Kerstin Meurer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 01.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2019: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Augsburg. Namensgleichheit mit: Stephanie Meurer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Weilheim (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Stephanie Meurer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 27.05.2013 als Richterin am Amtsgericht Weilheim aufgeführt. Namensgleichheit mit: Andrea Meurer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Kiel (ab 12.04.2012, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 25.06.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.04.2012 als Richterin am Amtsgericht Kiel aufgeführt. Amtsgericht Kiel - GVP 01.11.2011: Familiensachen - Abteilung 65. GVP 01.07.2013: Familiensachen - Abteilung 57. 2019: Familiensachen - Abteilung 54.
Baptist Michale (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
1982) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020, ..., 2024) - im
Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2013 als Richter/Staatsanwalt im
Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der
Justiz 2018 ab 01.09.2016 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg
aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.09.2016 als Richter am
Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum
Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecher
(Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie Grundbuchsachen)
Alexander Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2013 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2015 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 01.10.2015 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Petra Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.02.1999 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 01.02.1999 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Petra Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 01.01.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 16.03.1993 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.10.2003 als Richterin am Kammergericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 07.10.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 07.10.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin und ab 01.01.2017 als Richterin am Kammergericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Petra Müller nicht aufgeführt. Kammergericht - GVP 28.02.2023.
Dr. Thomas Müller-Froelich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 16.04.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.04.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.04.2010 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Silvia Oehme (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Silvia Oehme nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Silvia Körzdörfer (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Silvia Körzdörfer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Möglicherweise ist Frau Körzdörfer im Auftrag Ihrer Majestät unterwegs und von daher hinsichtlich Geburtsdatum und Dienstantritt sehr bedeckt.
Rose Oelbermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2008 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Memmingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018 und 2020 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt .Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2022 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Neu-Ulm/Lokalnachrichten/Artikel,-Frau-verpruegelt-Taeter-wundert-sich-ueber-Bestrafung-_arid,1701922_regid,13_puid,2_pageid,4503.html / http://www.augsburger-allgemeine.de/neu-ulm/Toedliche-Unachtsamkeit-Lastwagenfahrer-verurteilt-id13944436.html
Dennis Ogul (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München - abgeordnet an das Amtsgericht Aichach - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.05.2013 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.05.2013 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.02.2012: ohne Unterscheidung Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe.
Christoph Prinke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.07.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.07.2010 als Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.07.2010 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Sarah Rauch (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt (Dienstantritt offenbar um 2015). Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt (Dienstantritt offenbar um 2015). Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Hildegund Reichstein-Englert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 08.12.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1991 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2022 ab 01.10.1991 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.
Sabine Rittner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 31.10.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2000 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. 2015: Familiensachen - Abteilung 401.
Andreas Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Andreas Roth nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2014 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Melanie Sandmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 10.12.2004, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - LSt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 10.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Susanne Scheiwiller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Susanne Hillebrand ab 01.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Susanne Hillebrand ab 01.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Susanne Hillebrand ab 01.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 unter dem Namen Susanne Scheiwiller ab 01.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Florian Schmitt-Roob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1996 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.1996 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 2013: Familiensachen - Abteilung 406. Tagung BKE 2007. Kandidierte im Jahr 2008 bei der Stadtratswahl für die "Frauenpartei" Bündnis90/Die Grünen - http://www2.augsburg.de/fileadmin/wahlen/ob_sr_08/sr_2008.html - nicht gewählt: http://www.augsburg.de/fileadmin/wahlen/ob_sr_08/sr_08_kandidaten.html - ein Glück, so kann Richter Schmitt Robben nicht in die Bredouille einer Kollision von Richteramt und Wahlamt komme, also einer Vermischung von Exekutive und Legislative oder zur Frau muss er auch nicht konverieren, das ist doch sehr praktisch und spart eine nicht rückgängig zu machende Geschlechtsumwandlung. 04/2019: Pressesprecher - Familiensachen und Nachlasssachen. 2022: Pressesprecher (Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie Grundbuchsachen). 2021: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Augsburg.
Simone Schönberger (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt (Dienstantritt wohl Mitte 2014). Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Simone Schönberger nicht aufgeführt.
Dominik Semsch (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
1983) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2018, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2018
ab 01.05.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im
Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2018 als Richter am Amtsgericht Augsburg
aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2024: Pressesprecher (Strafsachen).
Britta Stegmeir (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.03.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Britta Füchtenbusch ab 01.06.2012 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2015 unter dem Namen Britta Füchtenbusch als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Britta Füchtenbusch ab 01.03.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 2/3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Britta Stegmeir ab 01.03.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Constance von Stetten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 16.03.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Constance Stetten ab 16.03.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Constance von Stetten ab 16.03.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 16.03.2011 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt.
Martina Triebel (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.07.1996, ...,
2024) - im Handbuch der
Justiz 2010 unter dem Namen Martina Liermann ab 01.07.1996 als Richterin am Amtsgericht
Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der
Justiz 2012 und 2022 unter dem Namen Martina Triebel ab 01.07.1996 als Richterin am Amtsgericht
Augsburg aufgeführt. ... zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen
Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2001:
Familiensachen - Abteilung 401 /
Familiensachen - Abteilung 401. 401 F 1685/11 - Beschluss vom
27.10.2011: Dem Vater wird das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. 2021, ...,
2024:
Pressesprecherin Familiensachen und Nachlasssachen.
Namensgleichheit
mit: Klaus-Dieter Triebel (geb.
zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.12.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz
2010 ab 01.07.1984 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz
2012 ab 01.04.2010 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch
der Justiz 2016
ab 01.12.2013 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. 10.12.2014: "Schwer behinderten Sohn getötet: Vater (77) muss nicht in
Haft
Ingrid Tschernitschek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.02.1993, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012, ..., 2024: Familiensachen - Abteilung 407. 407 F 2515/08 und 407 F 2516/08 - http://www.vafk-karlsruhe.de/content/fallbsp/fall_familie-schulze.php
Dominik Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2013 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2016 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Kerstin Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 04.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Kerstin Schrom ab 04.04.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 unter dem Namen Kerstin Wagner ab 04.04.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 04.04.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Kerstin Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 04.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Kerstin Schrom ab 04.04.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 unter dem Namen Kerstin Wagner ab 04.04.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 04.04.2015 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dominik Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2013 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2016 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Susanne Wech (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2005 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 01.10.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.
Elke Worthmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014 und 2016 ab 01.11.2008 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Richter auf Probe:
Abteilungen am Familiengericht Augsburg:
401 F - Sabine Rittner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 31.10.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2000 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 31.10.2002 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. 2015: Familiensachen - Abteilung 401.
Martina Triebel (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.07.1996, ...,
2021) - im Handbuch der
Justiz 2010 unter dem Namen Martina Liermann ab 01.07.1996 als Richterin am Amtsgericht
Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der
Justiz 2012 und 2018 unter dem Namen Martina Triebel ab 01.07.1996 als Richterin am Amtsgericht
Augsburg aufgeführt. ... zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen
Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2001:
Familiensachen - Abteilung 401 /
Familiensachen - Abteilung 401. 401 F 1685/11 - Beschluss vom
27.10.2011: Dem Vater wird das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. 2021:
Pressesprecherin Familiensachen und Nachlasssachen.
Namensgleichheit
mit: Klaus-Dieter Triebel (geb.
zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.12.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz
2010 ab 01.07.1984 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz
2012 ab 01.04.2010 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch
der Justiz 2016
ab 01.12.2013 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. 10.12.2014: "Schwer behinderten Sohn getötet: Vater (77) muss nicht in
Haft
402 F -
403 F -
404 F - Eva Gerl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.04.1992, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.1992 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 404.
405 F -
406 F - Florian Schmitt-Roob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.05.2011, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1996 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.1996 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 2013: Familiensachen - Abteilung 406. Tagung BKE 2007. Kandidierte im Jahr 2008 bei der Stadtratswahl für die "Frauenpartei" Bündnis90/Die Grünen - http://www2.augsburg.de/fileadmin/wahlen/ob_sr_08/sr_2008.html - nicht gewählt: http://www.augsburg.de/fileadmin/wahlen/ob_sr_08/sr_08_kandidaten.html - ein Glück, so kann Richter Schmitt Robben nicht in die Bredouille einer Kollision von Richteramt und Wahlamt komme, also einer Vermischung von Exekutive und Legislative oder zur Frau muss er auch nicht konverieren, das ist doch sehr praktisch und spart eine nicht rückgängig zu machende Geschlechtsumwandlung. 04/2019: Pressesprecher - Familiensachen und Nachlasssachen. 2021: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Augsburg.
407 F - Ingrid Tschernitschek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.02.1993, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012, ..., 2024: Familiensachen - Abteilung 407. 407 F 2515/08 und 407 F 2516/08 - http://www.vafk-karlsruhe.de/content/fallbsp/fall_familie-schulze.php
408 F -
AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 - / OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 - Bundesgerichtshof - XII ZB 68/09 - Beschluss vom 17. Februar 2010 - siehe unten.
409 F -
454 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Augsburg tätig:
Simone Julia Bader (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Direktorin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.07.2008 als Richterin am Landgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2013 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2013 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - Elternteilzeit, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2018 als weiterere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 04/2019, 2021: weitere aufsichtführende Richterin / Pressesprecherin. 27.06.2024: "Zum 01.07.2024 wird die Direktorenstelle am Amtsgericht Aichach nach rund drei Monaten Vakanz wieder besetzt: Mit Simone Bader, derzeit tätig als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg, übernimmt eine erfahrene Richterin die anspruchsvolle Aufgabe. 2004 startete die justizielle Laufbahn der gebürtigen Augsburgerin bei der Staatsanwaltschaft München I. Von dort wechselte sie an die Staatsanwaltschaft Augsburg und im Jahr 2008 an das Landgericht Augsburg. Nach knapp fünf Jahren kehrte Simone Bader als Staatsanwältin als Gruppenleiterin an die Staatsanwaltschaft Augsburg zurück. Bereits 2018 wurde sie zur weiteren aufsichtsführenden Richterin am Amtsgericht in Augsburg befördert und übernahm u.a. die Abteilungsleitung der Betreuungsabteilung und des zentralisierten Bereitschaftsdienstes. Zudem war sie als Präsidialreferentin mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut. Im Februar 2023 erfolgte ihre Versetzung an das Landgericht Augsburg. Neben dem Vorsitz über eine Zivilkammer mit Schwerpunkten Insolvenzsachen und handelskammernahen Angelegenheiten war die zukünftige Direktorin des Amtsgerichts Aichach erneut als Verwaltungsreferentin tätig. Am Amtsgericht Aichach wird Simone Bader für Betreuungsverfahren und WEG-Verfahren, also Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten, zuständig sein. ..." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2024/1.php
Dr. Thomas Alexander Bartholy (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 16.11.2009, ..., 2016) - ab 01.10.1983 Richter am Amtsgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.11.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Dr. Lars Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Weilheim / Direktor am Amtsgericht Weilheim (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2001 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 15.02.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 15.02.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2011 als Vorsitzender Richter am Landgericht München I aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 24.01.2012, 17.03.2014: Familiensachen - Abteilung 2. Landgericht München I - GVP 01.04.2015, 01.01.2016: Vorsitzender Richter / Zivilkammer 23.
Karin Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.1983 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.05.1983 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augsburg - 2009, 2010: Pressesprecherin - Zivilsachen.
Ute Bernhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 01.04.1996 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.1996 als Richterin am Landgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augsburg - 2017: Pressesprecherin Strafsachen.
Cornelia Böttcher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 16.05.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.11.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.05.2015 als Staatsanwältin - als Gruppenleiterin - bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Doris Bottke (geb. 18.10.1944) - Richterin am Amtsgericht Kempten (ab 01.09.1976, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1980 ab 01.09.1976 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen Bottke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1976 als Richterin am Amtsgericht Kempten - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Doris Bottke ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Doris Bottke nicht aufgeführt.
Lutz Brachlow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.11.1976, ..., 2008)
Florian Burkhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - weiterer aussichtführender Richter am Amtsgericht München (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2008 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 16.09.2016 als weiterer aussichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.09.2016 als weiterer aussichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2016 als weiterer aussichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augburg - 2017, ..., 2019: Pressesprecher Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie Grundbuchsachen.
Dr. Roland Christiani (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.01.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1997 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2014 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg - 0,9 Stelle - aufgeführt.
Christoph Dössinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht Baden-Baden (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2006 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2008 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.12.2008 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2008 als Richter am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.12.2008 als Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2008 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - und zugleich ab 01.03.2021 als Richter am Amtsgericht Rastatt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Augsburg - 2012: Familiensachen. Landgericht Nürnberg-Fürth - GVP 01.01.2021, 01.01.2022, 01.01.2023: nicht aufgeführt. Amtsgericht Rastatt - GVP 01.01.2022: Herr Richter am Landgericht Dössinger vertritt den langzeiterkrankten Kollegen Herrn Richter am Amtsgericht Schabram gemäß dem Präsidiumsbeschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 23.02.2021. Amtsgericht Rastatt - GVP 01.01.2022: nicht aufgeführt. Landgericht Baden-Baden - GVP 01.01.2023: Richter am Landgericht.
Michael Endres (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.01.1991 als Richter am Amtsgericht Landsberg am Lech aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1998 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2005 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2015 als Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2021 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Christian Engelsberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab , ...., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2000 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.09.2008 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.03.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Offenbar bis 09/2008 Richter am Amtsgericht Augsburg - Familiensachen - Abteilung 402. 2010: stellvertretender Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. 2010: stellvertretender Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg.
Manfred Falke (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 04.04.1977, ..., 2002)
Helmut Faul (geb. 19.12.1942) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.01.1972, ..., 2002)
Endrik Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg / Familiengericht - Abteilung 409 (ab , ..., 2002, ..., 30.06.2009) - 1974 Eintritt in den bayerischen Justizdienst. Bis Mitte 1976 Richter auf Probe am Amtsgericht Augsburg. Danach knapp 1 1/2 Jahre Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Ab 01.12.1977 Richter am Amtsgericht Augsburg - zunächst Straf- und Jugendrichter, ab 01.05.1981 Familienrichter. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Ab 10.09.2001 Abteilungsleiter des Familiengerichts - siehe Gerichtsmitteilung unten. im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1976 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Endrik Fischer nicht aufgeführt.
Dr. Dieter Frank (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Augsburg / Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg (ab 01.09.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2000 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2008 als Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Vormundschafts-, Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht. Anschließend Abteilungsleiter der Zivilabteilung. 26.03.2012 gestorben. Sein Leben war Kampf - nun ruhe sanft. https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2012/03448/. http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2012/03628/.
Bernhard Frobel (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 16.10.1976, ..., 2005)
Ilse Fromme (Jg. 1946) - Richterin am Amtsgericht Augsburg / Familiengericht (ab 16.06.1978, ..., 2002) - vorzeitiger Ruhestand
Werner Gamböck (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 16.10.1975, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.10.1975 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 nicht mehr eingetragen.
Dr. Franz Geist-Schell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg / Abteilungsleiter der Zweigstelle Schwabmünchen (ab 16.07.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1986 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1989 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.07.2009 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Strafrichter und Pressesprecher - Laut Pressemitteilung ab 01.01.1994 Richter am Amtsgericht Augsburg - siehe unten. Angaben zum Dienstantritt widersprüchlich. 2021, 2022: Pressesprecher Immobiliarvollstreckungssachen, Insolvenzsachen und Registersachen.
Dr. Johann Gleich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 24. Zivilsenats in Augsburg - u.a. Arzthaftungssachen (ab 01.09.2008, ..., 2009) - ab 16.04.1994 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.06.2006 als Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Rita Greser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2000, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1987 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1990 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2006 ohne Nennung Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 01.07.2021: "Wegen Beleidigung von Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Grüne) ist ein Augsburger Polizist am Mittwoch zu einer Geldstrafe von 4400 Euro verurteilt worden. Der Beamte hatte auf seinem öffentlich sichtbaren Facebook-Profil das Gesicht der Grünen-Politikerin mit einem Pferdehintern verglichen. „Das geht zu weit“, entschied Richterin Rita Greser (Az. 03 Ds 101 Js 100806/20). ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article232228801/Gruenen-Politikerin-Das-geht-zu-weit-Polizist-muss-fuer-Beleidigung-von-Claudia-Roth-zahlen.html
Florian Griebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2012, .., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2006 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Stefanie Griebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Stephanie Bucher ab 01.01.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Stefanie Bucher ab 01.10.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 unter dem Namen Stefanie Griebel ab 01.10.2005 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2005 als Richterin am Landgericht Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.
Christian Grimmeisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.09.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Als Richter auf Probe am Amtsgericht Aichach. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2005 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 16.03.2006 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2012 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. 2016: stellvertretender Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. 12.09.2008: "Drei Aichacher Richter saßen gestern in ihrem "eigenen" Gerichtssaal auf der Anklagebank. Allerdings nicht, weil sie sich etwas zuschulden hatten kommen lassen, sondern weil ein Wechsel auf dem Richterstuhl bevorsteht. Nadine Seeger löst Christian Grimmeisen als Strafrichterin am Amtsgericht in der Paarstadt ab. ..." - http://www.augsburger-allgemeine.de/friedberg/Grimm-folgt-auf-Grimmeisen-id3749581.html. Landgericht Augsburg - GVP 01.01.2021: Vorsitzender Richter - 1. Strafkammer.
Iris Gross (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Günzburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Günzburg (ab 01.01.2014, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.12.1988 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.12.1988 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Günzburg aufgeführt.
Rolf Guder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 16.10.1975, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Dr. Franz Gürtler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Präsident des Landgerichts Augsburg (ab , ..., 2022, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.04.1995 als Richter am Landgericht Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.03.1999 als Oberregierungsrat im Justizministerium Bayern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2000 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt (4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Ministerialrat im Justizministerium Bayern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2013 als Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.12.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2021 als Präsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. April 1995 bis September 1996 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Von November 2006 bis September 2009 als Richter am Oberlandesgericht München Mitglied eines Familiensenats in Augsburg. 2012: im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referatsleiter in der Abteilung Strafvollzug unter anderem für Gesetzgebung. https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2012/03628/. "... mit Wirkung vom 16. Dezember 2014 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht München ernannt." - https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2014/04606/. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2015: Vorsitzender Richter / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat. Landgericht Augsburg - GVP 01.12.2022: Präsident.
Helmer Haaks (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.12.1974, ..., 2008)
Sieglinde Haslinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.12.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2012: 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat.
Heinrich Heitzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberlandesgericht München / 24. Zivilsenat in Augsburg (ab 01.01.2008 , ..., 2010) - ab 01.01.1989 Richter am Amtsgericht Augsburg.
Walter Hell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 18.05.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1986 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2009 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.05.2015 als Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Namensgleichheit mit: Marieluise Tappeiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Dillingen (ab , ..., 2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 01.07.1987 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.07.1987 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.1987 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Marieluise Hell ab 01.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Dillingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Marieluise Tappeiner ab 01.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Dillingen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Amtsgericht Dillingen - GVP 26.09.2011, 01.01.2014: Präsidiumsmitglied aufgeführt. Amtsgericht Dillingen - GVP 01.10.2014: Ref. III Richterin am Amtsgericht Tappeiner: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. Verteilung unter B; 2. Entscheidungen über Richterablehnungen in Straf- und Bußgeldsachen; 3. Verfahren nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht; 4. Güterichterverfahren des Amtsgerichts Nördlingen in Familiensachen.
Gernot Hermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.03.2000 als Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2000 als Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet mit halber Stelle, hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richter am Oberlandesgericht München - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung, abgeordnet - aufgeführt.
Gerald Holler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 21.08.1981, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg - Altersteilzeit - aufgeführt.
Gabriele Holzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 05.11.1976, ..., 2010)
Ruth Hübler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.08.1985, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt.
Ortrun Jelinek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 14.06.1985, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ortrun Sußebach ab 14.06.1985 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2018 unter dem Namen Ortrun Jelinek ab 14.06.1985 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 14.06.1985 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - Altersteilzeit-F, 3/4 Stelle - aufgeführt. 2013: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Klaus Jelinek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.11.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.1982 als Richter am Amtsgericht Dachau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.11.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Dr. Johannes Kirchmayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1988 und 1990 unter dem Namen Johannes Kirchmayer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 und 1994 ab 01.10.1991 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998, 2000, 2002, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Thomas Kirschner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Landsberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Landsberg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2000 als Richter am Landgericht Memmingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2017 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Thomas Kirschner nicht aufgeführt. 2024: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Landsberg.
Silke Knigge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Silke Helmer ab 01.02.2004 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Silke Knigge ab 01.02.2004 als Richterin am Amtsgericht Landsberg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Silke Knigge ab 01.02.2004 als Richterin am Amtsgericht Landsberg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Silke Knigge ab 01.02.2004 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Silke Knigge nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2004 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Sabine Konnerth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.10.2013,..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.2004 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.01.2004 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.01.2004 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Eva-Maria Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.03.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Eva-Maria Kraus nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Andreas Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 01.10.2016: Richter auf Probe. GVP 21.06.2017: aufgeführt, unklar ob als Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe.
Andrea Laser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2003 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ab 01.04.2003 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richterin am Oberlandesgericht München - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2014, ..., 2017: Pressesprecherin Zivilsachen. 04/2019: Pressesprecherin - Immobiliarvollstreckungssachen, Insolvenzsachen und Registersachen.
Johanna Lengle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.09.2006, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.06.1982 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2006 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2015, ..., 2017: Pressesprecherin Immobiliarvollstreckungssachen, Insolvenzsachen und Registersachen.
Daniela Lichti-Rödl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.1998 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.06.2012 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2015 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2020 als weitere aufsichtführende Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 21.06.2017: Familiensachen - Abteilung 1. Landgericht Augsburg - GVP 05.05.2020, 01.01.2021: Vorsitzende Richterin und zugleich Leiterin der Zivilabteilung. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2023: Bayerischer Dienstgerichtshof - weitere aufsichtführende Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2024: Vorsitzende Richterin - 4. Zivilsenat: Familiensenat
Sandra Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Günzburg (ab 01.01.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sandra Enzler ab 12.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sandra Mayer ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.08.2012 als Richterin am Amtsgericht Günzburg - Elternzeit - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Jur. Harald Peter Meyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.06.2009, ..., 2010) - ab 01.03.1987 Richter am Amtsgericht Augsburg - http://www.zeppelin-university.de/deutsch/lehrstuehle/externe_dozenten.php. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Günzburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.06.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Yvonne Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab 06.06.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem NamenYvonne Möller nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 06.06.2017 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt.
Dr. Werner Möstl (Jg. 1940) - Richter am Amtsgericht Augsburg - Dr. Möstl (ehemals Gerichtspräsident) ist bald nach seiner Pensionierung im Jahr 2006 überraschend verstorben, kein Wunder, wenn der Arbeitsdruck mit der Pensionierung abrupt nachlässt. Wenn das im öffentlichen Dienst weiter Schule macht, werden die Rentenbeiträge bald überraschend sinken. Das wird die Beitragszahler freuen.
Dr. Bernt Münzenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht München II / Präsident am Landgericht München II (ab 01.04.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 und 1998 ab 01.01.1989 als Richter am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2003 als Direktor am Amtsgericht Neu-Ulm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2009 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Präsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Präsident am Landgericht München II aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter - 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat.
Dr. Irmgard Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Augsburg / Präsidentin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.06.2009, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1986 unter dem Namen Irmgard Neumann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.11.1987 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.11.1987 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.08.1996 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.02.2002 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2006 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Bis 31.05.2009 Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg.
Matthias Nickolai (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab , ..., 2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1992 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. 2009, 2010: Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg.
Michael Nißl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab 01.05.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2011 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2016 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Augsburg - 2014, 2015: Pressesprecher Strafrecht.
Eberhard Nußrainer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.09.1978, ..., 31.08.2009) - ab 01.07.1976 Richter auf Probe beim Amtsgericht Augsburg. Juli 1978 bis April 1981 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Ab 01.05.1981 Richter am Amtsgericht Augsburg - zunächst als Strafrichter und Jugendrichter. Ab 01. 07.1984 Zivilstreitsachen - siehe Gerichtsmitteilung unten.
Gerrit Opfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Landsberg (ab , ..., 1998, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 1978 ab 19.02.1976 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2004 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Landsberg aufgeführt.
Manuela Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Direktorin am Amtsgericht Aichach (ab 16.02.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2013 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012, ..., 2016: Familiensachen - Abteilung 408. 2015, ..., 2017: Pressesprecherin. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin 4. Zivilsenat: Familiensenat. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2021: Beisitzerin 27. Zivilsenat. Oberlandesgericht München - GVP 27.01.2021: Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht P o h l (27. Zivilsenat in Augsburg) zur Direktorin des Amtsgerichts Aichach mit Wirkung vom 16. Februar 2021. 26.01.2021: "Das Amtsgericht Aichach bekommt eine neue Leiterin: Nachdem zum Jahresende 2020 Direktor des Amtsgerichts Walter Hell in den wohlverdienten Ruhestand ging, wird zum 16.02.2021 Manuela Pohl neue Direktorin des Aichacher Amtsgerichts. Sie wird vor allem im Bereich Familiensachen und allgemeine Zivilsachen tätig sein. Die gebürtige Augsburgerin steht bereits seit 1995 in den Diensten der Bayerischen Justiz und kann auf ein beeindruckendes Berufsleben zurückblicken. Nach dem Start bei der Staatsanwaltschaft Augsburg wechselte Frau Pohl im Jahr 2002 an das Amtsgericht Augsburg und sammelte breitgefächerte berufliche Erfahrung während ihrer dortigen Tätigkeit als Straf-, Ermittlungs-, Familien- und Zivilrichterin. Zudem wurde sie am Amtsgericht Augsburg als Präsidialreferentin ab 2012 mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut. Im Sommer 2018 erfolgte ihre Versetzung zur Richterin am Oberlandesgericht München. Dort arbeitete die zukünftige Behördenleiterin zunächst bei einem Familiensenat in München und wechselte sodann zu einem Augsburger Senat für Bau-, Banken-, Vergabe- und allgemeine Zivilsachen." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/4.php. Namensgleichheit mit: Margit Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.11.1991 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Margit Pohl nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin / 16. Zivilsenat - Familiensenat.
Gerd Schäfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Weiden (ab 15.02.2008, ..., 2014) - ab 1983 Staatsanwalt in Augsburg. 1985 Wechsel nach Nürnberg. 1989 bis 1995 Richterreferat am Nürnberger Amtsgericht (Ermittlungs- und als Zivilrichter). Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.11.1986 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1995 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.06.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg aufgeführt (Referent für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland). Im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.02.2005 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Weiden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.02.2008 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Weiden aufgeführt.
Erwin Schleifer (Jg. 1949) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.08.1995, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Erwin Schleifer nicht aufgeführt.
Bernd Schulze (Jg. 1939) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.10.1995, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1995 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Nazanin Sporer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Nazanin Mozaffari ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Nazanin Sporer ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Birgit von Stetten (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Augsburg / Familiengericht - Abteilung 405 (ab 01.07.1973, ..., 12/2007)
Klaus-Dieter Triebel (geb.
zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.12.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz
2010 ab 01.07.1984 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz
2012 ab 01.04.2010 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch
der Justiz 2016
ab 01.12.2013 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. 10.12.2014: "Schwer behinderten Sohn getötet: Vater (77) muss nicht in
Haft
Michael Triebs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.03.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 16.05.1981 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2014: stellvertretender Vorsitzender Richter am 4. Zivilsenat - Familiensenat.
Dr. Herbert Veh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Präsident am Landgericht Augsburg (ab 01.04.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1987 als Staatsanwalt (abgeordnet) bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.08.1993 als Regierungsdirektor beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.05.1999 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2005 als Präsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2009 als Präsident am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Hartmut Wätzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1985 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2010, 2014 und 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Marianne Weber-Wirnharter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 02.11.2007, ..., 2011) - ab 10.12.1988 Richterin am Amtsgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.11.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Dr. Markus Wiesner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab 01.05.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2011 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2017 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Sandra Wiesner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.10.2010, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2008 unter dem Namen Sandra Marx als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 unter dem Namen Sandra Wiesner ab 01.10.2010 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Namensgleichheit mit: Raimund Wieser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.11.1983, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.19983 als Richter am Amtsgericht Augsburg - Altersteilzeit - aufgeführt.
Raimund Wieser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.11.1983, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.19983 als Richter am Amtsgericht Augsburg - Altersteilzeit - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Markus Wiesner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab 01.05.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2011 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2017 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Sandra Wiesner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.10.2010, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2008 unter dem Namen Sandra Marx als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 unter dem Namen Sandra Wiesner ab 01.10.2010 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.
Bernd Wurm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 15.02.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.05.1980 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.02.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Rechtspfleger:
Albert - Rechtspfleger am Amtsgericht Augsburg (ab , ...., 2015)
Christine Baur-Lorenz - Rechtspflegerin am Amtsgericht Augsburg (ab , ...., 2014) - 2014: Rechtspflegeamtfrau / Pressesprecherin (Immobiliarvollstreckungssachen und Insolvenzsachen)
Frau Valta - Rechtspflegerin am Amtsgericht Augsburg (ab , ...., 2013)
Frau Wendling - Rechtspflegerin am Amtsgericht Augsburg (ab , ...., 2013, ..., 2016)
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Aichach
überregionale Beratung
http://familienberatung-aichach.de
Familienberatung Augsburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-augsburg.de
Familienberatung Donauwörth
überregionale Beratung
http://familienberatung-donauwoerth.de
Familienberatung Friedberg (Bayern)
überregionale Beratung
http://familienberatung-friedberg-bayern.de
Familienberatung Königsbrunn
überregionale Beratung
http://familienberatung-koenigsbrunn.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Familien- und Erziehungsberatung
Rosenaustr. 38
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 34580-34
E-Mail: awo.erziehungsberatung@awo-augsburg.de
Internet: http://www.awo-augsburg.de
Träger: Arbeiterwohlfahrt
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Eheberatung, Familienberatung, Jugendberatung, Partnerberatung, Gruppenarbeit, Telefonische Beratung
pro familia
Hermanstr. 1
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 450362-0
E-Mail: augsburg@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia-augsburg.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Ber. bei PND
Mitarbeiter/innen: Petra Schiller - Dipl.Sozialpädagogin, System. Paar- und
Familientherapeutin (2019)
Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Am Katzenstadel 1
86152 Augsburg
Telefon: 0821 / 420899-0
E-Mail: schwangerenberatung.augsburg@skf-augsburg.de
Internet: http://www.skf-augsburg.de
Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit
Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen
Peutingerstr. 14
86152 Augsburg
Telefon: 0821 / 33333
E-Mail: efl-augsburg@bistum-augsburg.de
Internet:
Träger: Diözese Augsburg
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sexualberatung, Gruppenarbeit, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Krisenintervention, Partnerberatung, Telefonische Beratung
Psychologische Beratungsstelle Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung
Gartenstr. 4
86152 Augsburg
Telefon: 0821 / 455410-0
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Katholische Jugendfürsorge
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit
Mitarbeiter/innen: Dr. Peter Spengler - Leiter der Erziehungs- und Familienberatungsstelle der Katholischen Jugendfürsorge für Stadt und Landkreis Augsburg (BKE 2007), Astrid Schmid - Diplom-Sozialpädagogin
Evangelische Beratungsstelle für Eltern-, Jugend-, Ehe- und Lebensfragen
Obgm.-Dreifuß-Str. 1
86153 Augsburg
Telefon: 0821/59776-0
E-Mail: eb@diakonie-augsburg.de
Internet: http://www.diakonie-augsburg.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Partnerberatung, Sexualberatung, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Mitarbeiter/innen: Peter Mielenz (2017)
Psychologische Beratungsstelle für Erziehungs-, Jugend- und Familienfragen Augsburg - Außenstelle -
Bgm.-Wohlfahrt-Str. 98
86343 Königsbrunn
Telefon: über 0821 / 455410-0
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Katholische Jugendfürsorge
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit
Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Augsburg - Außenstelle -
Johannesstr. 4
86368 Gersthofen
Telefon: über 0821 / 4554100
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Kathoische Jugendfürsorge
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter
Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen - Außenstelle von Augsburg -
Schulstr. 1a
86368 Gersthofen
Telefon: 0821 / 2994610, ü. 0821 / 33333
E-Mail: efl-augsburg@bistum-augsburg.de
Internet: http://www.bistum-augsburg.de
Träger: Diözese Augsburg
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung
Psychologische Beratungsstelle für Erziehungs-, Jugend- und Familienfragen Augsburg - Außenstelle -
Bgm.-Wohlfahrt-Str. 98
86343 Königsbrunn
Telefon: über 0821 / 455410-0
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Kath. Jugendfürsorge
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit
Psychologische Beratungsstelle für Erziehungs-, Jugend- und Familienfragen Augsburg - Außenstelle -
Bgm.-Wohlfahrt-Str. 98
86343 Königsbrunn
Telefon: über 0821 / 455410-0
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Katholische Jugendfürsorge
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit
Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Augsburg - Außenstelle -
Ferdinand-Wagner-Str. 6
86830 Schwabmünchen
Telefon: über 0821 / 455410-0
E-Mail: eb-augsburg@kjf-augsburg.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Katholische Jugendfürsorge
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit
Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen - Außenstelle von Augsburg -
Schrannenplatz 3
86830 Schwabmünchen
Telefon: 08232 / 77035, über 0821 / 33333
E-Mail: efl-augsburg@bistum-augsburg.de
Internet: http://www.bistum-augsburg.de
Träger: Diözese Augsburg
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Partnerberatung, Krisenintervention
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Amt für Kinder, Jugend und Familie Erziehungsberatungsstelle
Hunoldsgraben 27
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 324-2962
E-Mail: erziehungsberatung@augsburg.de
Internet: http://www2.augsburg.de
Träger: Stadt
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Vermittlung von Selbsthilfegruppen
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Prinzregentenstr. 11
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 324-2801
E-Mail: kinder-jugend-familie@augsburg.de
Internet: http://www.augsburg.de
Träger: Stadt
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung für Kinder und Jugendliche, Partnerberatung
Amt für Jugend und Familie des Landkreises Augsburg
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 3102-0
E-Mail: ajf@lra-a.bayern.de
Internet: http://www.landkreis-augsburg.de
Träger:
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Augsburg (ab 01.09.2009, ..., )
Ursula Langer-Martin
Rechtsanwältin
86159 Augsburg
Internet: http://langer-martin-langer.de
(ab , ..., 2012, 2013)
Franz Weinkamm
Qualifikation ist dem Väternotruf nicht bekannt
c/o Kanzlei Günzel, Krug & Brümmer LL.M., Schaezlerstr. 36, 86152 Augsburg
"2005/2006 Abwicklung der Kanzlei Franz Weinkamm, Augsburg" - http://krug-bruemmer.de/team/
Bestellung am Amtsgericht Augsburg (2016)
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Augsburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Carolin von Hohenhau
Rechtsanwältin
Völkstr. 24/I
86150 Augsburg
Sandra Kastner
Rechtsanwältin
Gneisenaustraße 11
86167 Augsburg
Bestallung als Ergänzungspflegerin am Amtsgericht Augsburg für den Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge (ab , ..., 2009)
Ursula Langer-Martin
Rechtsanwältin
Lessingstr. 26
86159 Augsburg
Internet:
http://www.langer-martin.deBestellung auch als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Augsburg, Oberlandesgericht München - 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat
Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
(ab , ..., 2013)
Franz Weinkamm
Rechtsanwalt
Schaezlerstr. 36
86152 Augsburg
2005/2006 Abwicklung der Kanzlei Franz Weinkamm, Augsburg - https://www.krug-bruemmer.de/team/
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Augsburg (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Richard Langer
Bestellung am Amtsgericht Augburg durch Richter Kessler (2015)
Namensgleichheit mit: Ursula Langer-Martin - tätig als Verfahrensbeistand für das Amtsgericht Augsburg.
Ursula Langer-Martin
Rechtsanwältin
Lessingstr. 26
86159 Augsburg
Internet:
http://www.langer-martin.deNamensgleichheit mit: Richard Langer - tätig als Verfahrensbeistand für das Amtsgericht Augsburg.
Bestellung am Amtsgericht Augsburg, Oberlandesgericht München - 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat
Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Bestellung am Amtsgericht Augsburg durch Richterin Pohl.
(ab , ..., 2006, ..., 2008)
Bestellung auch als Ergänzungspflegerin am Amtsgericht Augsburg (2013)
Helga Lojewski-Mittag
Diplom-Sozialpädagogin
Mitglied bei Anwalt des Kindes München e.V. Dort verschämt als Helga L. Dipl. Soz. Päd. benannt. Warum so schüchtern?
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/verfahrenspfleger_innen.html
Bestellung am Amtsgericht Augsburg durch Richter Jelinek (2008), Richterin Tschneritschek (2012).
Christine Sauer
Rechtsanwältin
Keltenstr. 14
86199 Augsburg, Göggingen
Telefon: 0821 / 9981328
Michael Spott
76187 Karlsruhe
Internet: http://www.regionalstelle-fundraising.org/impressum/
Bestellung als Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Ettlingen
Miriam Steinbrich
Rechtsanwältin
Gögginger Straße 41a
86159 Augsburg
Telefon: 0821 / 599 888 4
Bestellung als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Augsburg durch Richterin Triebel (ab , ..., 2011)
Barbara Wassermann
Rechtsanwältin
Hauptstr. 5
86850 Fischbach
Rechtsanwälte:
Sybille Beyer
Rechtsanwältin
Clara-Hätzler-Str. 3
86161 Augsburg
Tel. 0821/ 34 35 50
E-Mail: beyer@kmb-partner.de
Internet: www.diefamilienmediatoren.de
Harald Ochsner (Augsburg) - kann vom Väternotruf bisher nicht empfohlen werden (2005)
Thomas Reitschuster (Augsburg) - Mandantenfeedback an Väternotruf (2005)
Ursula Langer-Martin - kann vom Väternotruf bisher nicht empfohlen werden (2005)
Dr. Ingrid Groß - kann vom Väternotruf empfohlen werden (2006)
Heike Gall-Alberth - kann vom Väternotruf empfohlen werden (2006)
Gutachter:
Dr. Jörg Fichtner
Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut
Pestalozzistr. 46
80469 München
ehemals verbandelt mit der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) - http://www.gwg-institut.com - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Internet: www.joerg-fichtner.de
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Eggenfelden, Amtsgericht München, Amtsgericht Pfaffenhofen, Oberlandesgericht Jena - Thüringer Oberlandesgericht
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg durch Richter Kessler (ab , ..., 2015)
Mechthild Gödde
Diplom-Psychologin
80535 München
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg (2005)
2017 tätig bei:
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Murnauer Str. 12
82362 Weilheim
Telefon: 0881 / 40470
E-Mail: info@eb-weilheim.de
Internet: http://www.kjf-augsburg.de
Träger: Katholische Jugendfürsorge
Zugleich von dort als Beratendes Mitglied im Jugenndhilfeausschluss des Landkreis Weilheim-Schongau bestimmt.
Manuela Herzog
Diplom-Psychologin
80999 München
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Dillingen a. d. Donau, Oberlandesgericht München - Zivilsenat Augsburg
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg durch Richterin Liermann, Richterin Pohl.
Dr. Heinz Kindler
Diplom-Psychologe
"Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung" - Mariane Schwabe-Höllein
Hernauerstraße 6
93047 Regensburg
Internet: www.pgb-praxis.de
Beauftragung am Amtsgericht Aichach, Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Günzburg, Amtsgericht Pößneck, Amtsgericht Regensburg
Ute Krankenhagen
Diplom-Psychologin, Kleinkindpädagogin
Praxisgemeinschaft Familienpsychologie
Zentnerstr. 17
80798 München
Telefon: 089 / 202457484
Internet: http://praxisgemeinschaft-familienpsychologie.de
Verbandelt gewesen mit der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" - http://www.gwg-institut.com/in-muenchen.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht München
Beauftragung am Amtsgericht Augusburt (2009)
Stella Stehle
Dr., Diplom-Psychologin
sogenannte GWG Augsburg
Zusammenarbeit offenbar mit einem Herrn Simonszent (2009)
Beauftragung am Amtsgericht Aichach, Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Dillingen a. d. Donau, Amtsgericht Nördlingen
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg durch Richter Endrik Fischer; Richterin Liermann, Richterin Tschneritschek (2014).
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Kreisverein Augsburg/Schwaben
Postfach 11 22 07
86047 Augsburg
Kreisvorstand: Edmund Koller
Koordination - Organisation
Tel + Fax: 0821 / 702343
E-Mail: e.j.koll@t-online.de
Herbert Eicher
Recht - Beistandschaft
Telefon: 08232 / 77176
Fax: 03212 / 1029033
E-Mail: herby.ei@web.de
Internet: www.vafk-schwaben.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Augsburg
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Augsburg noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Augsburg
AWO Frauenhaus Augsburg
Straße:
86390 Stadtbergen
Telefon: 0821 / 2290099
E-Mail: awo.frauenhaus@awo-augsburg.de
Internet: http://www.frauenhaus-augsburg.de
Träger: Arbeiterwohlfahrt
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Frauenhaus Stadthagen
Postfach 1202
86383 Stadthagen
E-Mail: awo.frauenhaus@awo-augsburg.de
Internet: http://www.frauenhaus-augsburg.de
Birgit Gaile - Leiterin Frauenhaus Augsburg (ab , ..., 2009) - Fachtagung „Bayern gegen häusliche Gewalt“ - http://www.stmas.bayern.de/gewaltschutz/publikat/bayern-gg-haeuslgew.pdf
Herr Ostermann - dem Väternotruf als kompetenter, konstruktiver Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Medizinaldirektor) der Stadt Augsburg (Jugendamt Erziehungsberatungsstelle) empfohlen (2005)
Pressemitteilung 8 vom 29.09.2022
Stefan Lenzenhuber wird neuer Präsident am Amtsgericht Augsburg
Bild 1
Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle überreicht dem künftigen
Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg Stefan Lenzenhuber seine
Ernennungsurkunde.
Wechsel an der Spitze des Amtsgerichts Augsburg:
Stefan Lenzenhuber wurde zum 1. Oktober 2022 von Bayerns Justizminister Georg
Eisenreich zum Präsidenten des drittgrößten bayerischen Amtsgerichts ernannt.
Mit Stefan Lenzenhuber kehrt ein bekanntes Gesicht nach Augsburg zurück. Der
48-Jährige war bereits von 2015 bis 2017 am Amtsgericht Augsburg tätig. Damals
leitete er als weiterer aufsichtführender Richter die Abteilung für
Erwachsenenstrafrecht. Stefan Lenzenhuber trat seinen Justizdienst 2001 bei der
Staatsanwaltschaft in Augsburg an. Nach Stationen im Bayerischen
Staatsministerium der Justiz sowie am Amts- und Landgericht Augsburg war er
zuletzt als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München
eingesetzt.
Am 28. September erhielt er von Generalstaatsanwalt Reinhard
Röttle in Anwesenheit des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts München
Christian Steib) seine Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Amtsgericht
Augsburg ausgehändigt. Stefan Lenzenhuber folgt im Präsidentenamt auf Dr. Franz
Gürtler, der am 15. August 2022 zum Präsidenten des Landgerichts Augsburg
ernannt wurde.
Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle: „Mit Herrn
Lenzenhuber erhält das Amtsgericht Augsburg einen Behördenleiter, der auf allen
seinen bisherigen Funktionen Hervorragendes geleistet hat. Als Personalchef des
Generalstaatsanwaltsbezirks München hat er aufgrund seines Ideenreichtums und
seiner Erfahrung äußerst erfolgreich viele neue Wege beschritten.“
Hintergrund:
Stefan Lenzenhuber (48) trat seinen Dienst 2001 bei der
Staatsanwaltschaft in Augsburg an und war dort als Jugend- und später
Wirtschaftsstaatsanwalt tätig. Im Jahr 2005 wechselte er an das Bayerische
Staatsministerium der Justiz, dort leitete er unter anderem das Referat für
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Anschließend führte sein Weg zurück nach
Augsburg, wo er für ein Jahr als Richter am Landgericht eingesetzt war. Zum 1.
September 2010 wurde er erneut in das Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz berufen und übernahm dort verschiedene Referatsleitungen. Von
2015 bis 2017 war Herr Lenzenhuber am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender
Richter und Leiter der Abteilung für Erwachsenenstrafrecht tätig. Ab 2018
erfolgte erneut eine Verwendung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
Im Jahr 2019 wechselte Stefan Lenzenhuber als Leitender Oberstaatsanwalt zur
Generalstaatsanwaltschaft München und war dort unter anderem als
Personalreferent tätig. Zum 1. Oktober 2022 wird Herr Lenzenhuber neuer
Präsident des Amtsgerichts Augsburg.
Das Amtsgericht Augsburg ist
das drittgrößte der 73 Amtsgerichten in Bayern. Der Gerichtsbezirk umfasst die
Stadt und den Landkreis Augsburg. In Wirtschaftsstrafsachen ist das Amtsgericht
Augsburg darüber hinaus als Schwerpunktgericht auch für die Bezirke der
Landgerichte Memmingen und Kempten zuständig.
Kinderpornografie aus Strafakten geholt – Ex-Richter verurteilt
Nachdem bei ihm mehr als 4000 Dateien mit Missbrauchsabbildungen gefunden
wurden, wurde ein ehemaliger Augsburger Richter verurteilt. Einen Teil der
Dateien hatte er sich aus Strafakten beschafft.
Ein ehemaliger Richter am
Augsburger Landgericht ist wegen des Besitzes von Kinderpornografie zu einer
Geldstrafe verurteilt worden. Der 59-Jährige habe einen Teil der mehr als 4000
Dateien mit Missbrauchsabbildungen aus Strafakten beschafft, sagte
Oberstaatsanwalt Thomas Goger von der Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am Montag.
Ein Strafbefehl des
Amtsgerichts Augsburg sei nun rechtskräftig, der Mann sei damit vorbestraft.
Zunächst hatte die „Bild“-Zeitung und daraufhin mehrere Medien berichtet.
Auslöser der Ermittlungen gegen den Ex-Richter waren demnach Hinweise aus
dem Ausland, dass der Mann im Jahr 2019 auf einer Darknet-Plattform für
kinderpornografisches Material angemeldet war. Bei einer Durchsuchung im Juni
2020 stellten die Ermittler dann umfangreiches Beweismaterial sicher. Zum
Zeitpunkt der Verurteilung Anfang Juli war der 59-Jährige nicht mehr als Richter
tätig.
03.08.2021
Diese Strafe klingt nach Kumpel-Justiz
...
Ein hochrangiger Richter am Münchener Oberlandesgericht war jahrelang damit
befasst, über Straftäter zu urteilen, die Bilder von Kindesmissbrauch gesammelt
und sie zur Befriedigung ihrer abwegigen Triebe benutzt hatten.
Der
Richter jedoch nutzte die Ermittlungsakten auch für seine eigenen Zwecke: Er
besorgte sich in mindestens vier Fällen Fotos missbrauchter Kinder aus
Strafakten, auf die er durch seine Stellung Zugriff hatte. Dies ergaben
Ermittlungen gegen den Richter, der mittlerweile seines Amtes enthoben wurde.
...
Das Amtsgericht Augsburg stellte den Mann nicht vor Gericht, sondern verhängte gegen den ehemaligen Richter lediglich eine geringe Geldstrafe: 150 Tagessätze à 30 Euro.
...
03.08.2021
Kommentar Väternotruf:
Mal heißt es, der Richter wäre vom Landgericht Augsburg, mal heißt es, er wäre vom Oberlandesgericht München. Irgend jemand muss da schlecht recherchiert haben.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Montag, 26. Dezember 2016 23:46
An: Poststelle, AG Augsburg
Betreff: Amtsgericht Augsburg -
Geschäftsverteilungsplan
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 3105-0
Fax: 0821 / 3105-1200
E-Mail: poststelle@ag-a.bayern.de
Internet:
www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/
Amtsgericht Augsburg -
Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir
bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes.
Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Eine
laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der
Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter
www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.
Sie finden dort auch
Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht.
Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter
zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information
entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen
Informationsfreiheitsbeauftragten?
Mit freundlichen Grüßen
Anton
www.vaeternotruf.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Augsburg
[mailto:poststelle@ag-a.bayern.de]
Gesendet: Dienstag, 3. Januar 2017 09:23
An: Väternotruf
Betreff: AW: Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan
Gz. 32 a E - 12/16
Sehr geehrte Damen und Herren,
der
Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Augsburg liegt entsprechend § 21 e
Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Präsidialgeschäftsstelle zur
Einsichtnahme für jedermann auf. Der Geschäftsverteilungsplan wird weder
elektronisch noch ausgedruckt versandt.
Eine abgekürzte Fassung finden Sie
auf unserer Internetseite.
Anfragen, Anregungen etc. an den
Datenschutzbeauftragten können jederzeit in allgemeiner Form unter der Anschrift
Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erfolgen.
Ein
Informationsfreiheitsbeauftragter ist beim Amtsgericht Augsburg nicht bestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lehmeyer
Justizverwaltungsinspektorin
Amtsgericht Augsburg
Verwaltung
Am
Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
Tel. 0821/3105-2295
Fax: 0821/3105-2244
Email: poststelle@ag-a.bayern.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2017 02:36
An: 'Poststelle, AG Augsburg'
Cc: 'poststelle@lg-a.bayern.de';
'poststelle@stmjv.bayern.de'; 'Manuela.Pohl@ag-a.bayern.de'
Betreff: AW:
Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan Gz. 32 a E - 12/16
Sehr
geehrte Frau Leymeyer,
dass der aktuelle richterliche
Geschäftsverteilungsplan in der Geschäftstelle ausliegt, ist uns bekannt.
Das war nicht unsere Frage, wenn Sie unsere Anfrage aufmerksam gelesen
hätten, hätten Sie sich diese triviale Aussage sparen können.
Sie sollten
sich mal ein Beispiel am Landgericht Augsburg nehmen, da ist der
Geschäftsverteilungsplan im Internet veröffentlicht.
Bitte legen Sie
unsere Anfrage dem Direktor des Amtsgerichtes vor, der praktiziert hoffentlich
mehr Bürgernähe als Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
www.vaeternotruf.de
----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Augsburg
[mailto:poststelle@ag-a.bayern.de]
Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2017
07:08
An: Väternotruf
Betreff: AW: Amtsgericht Augsburg -
Geschäftsverteilungsplan Gz. 32 a E - 12/16
Sehr geehrte Damen und
Herren,
das Amtsgericht Augsburg hat einen Präsidenten und nachdem ich
die E-Mail "im Auftrag" versandt habe, können Sie davon ausgehen, dass dieser
Auftrag von ihm kam.
Von weiteren Anfragen ihrerseits bitten wir daher
Abstand zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lehmeyer
Justizverwaltungsinspektorin
Amtsgericht Augsburg
Verwaltung
Am
Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
Tel. 0821/3105-2295
Fax: 0821/3105-2244
Email: poststelle@ag-a.bayern.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2017 20:35
An: 'Poststelle, AG Augsburg'
Cc: 'poststelle@lg-a.bayern.de';
'poststelle@stmjv.bayern.de'; 'Manuela.Pohl@ag-a.bayern.de';
'bernt.muenzenberg@ag-a.bayern.de'
Betreff: AW: Amtsgericht Augsburg -
Geschäftsverteilungsplan Gz. 32 a E - 12/16
Liebe Frau Lehmeyer,
das entschuldigt Sie, wenn die Informationsbehinderung nicht von Ihnen
kommt, sondern von ganz oben, vom "Präsidenten" des Amtsgerichtes Herrn
Münzenberg.
Richten Sie bitte Herrn Münzenberg, unsere besten Wünsche
aus, auf dass er bald die Informationsfreiheit in ihrer vollen Bedeutsamkeit
erkennen möge.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
23.03.2013
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Augsburg [mailto:poststelle@ag-a.bayern.de]
Gesendet: Dienstag, 26. März 2013 09:07
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Augsburg nebst Änderungen liegt entsprechend § 21 e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Präsidialgeschäftsstelle zur Einsichtnahme für jedermann auf. Eine Ablichtung des Geschäftsverteilungsplans wird weder vollständig noch auszugsweise an Parteien herausgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lehmeyer
Justizverwaltungsinspektorin
Amtsgericht Augsburg
Verwaltung
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
...
Sehr geehrte Frau Lehmeyer,
Wir möchten keine Ablichtung. Sie können uns den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Augsburg gerne als Word- oder PDF-Datei zusenden.
Vielen Dank für Ihre bürgernahe Arbeitsweise.
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Augsburg [mailto:poststelle@ag-a.bayern.de]
Gesendet: Mittwoch, 27. März 2013 13:13
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Amtsgericht Augsburg - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Begriff Ablichtung umfasst in diesem Falle auch Word- bzw. PDF-Dateien. Der Geschäftsverteilungsplan wird weder elektronisch noch ausgedruckt versandt.
Mit freundlichen Grüßen
Chr. Lehmeyer
Sehr geehrte Frau Lehmeyer,
Word- bzw. PDF-Dateien sind keine Ablichtung, das müssten Sie doch als Justizverwaltungsinspektorin wissen.
An anderen Amtsgerichten wird gottlob nicht so eine Geheimniskrämerei betrieben. Siehe etwa den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichtes Tiergarten, den Sie hier runterladen können - http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/verkehr.html#gvp.
Bitte legen Sie unsere Bitte auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichtes Augsburg der Präsidentin des Amtsgerichts Augsburg Frau Neumann vor.
Wir dürfen uns über die Weiterleitung bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
01.04.2013
10. August 2012 - Pressemitteilung 2/12
Neuer Vizepräsident beim Amtsgericht Augsburg
Nach dem eine große Lücke hinterlassenden Tod des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Augsburg, Dr. Dieter Frank, am 26. März 2012 hat das Amtsgericht wieder einen Vizepräsidenten. Ministerialrat Dr. Franz Gürtler (48 Jahre) wurde mit Wirkung vom 1. August 2012 zum Vizepräsidenten des Amtsgerichts ernannt. Dr. Franz Gürtler war zuletzt im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referatsleiter in der Abteilung Strafvollzug unter anderem für Gesetzgebung zuständig. Er kennt die Justizbehörden in Augsburg bereits aus früheren Beschäftigungen. Er war von April 1995 bis September 1996 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg und von November 2006 bis September 2009 als Richter am Oberlandesgericht München Mitglied eines Familiensenats in Augsburg. Neben seinen Aufgaben als Vizepräsident hat Dr. Gürtler die Leitung der Zivilabteilung übernommen. Die Präsidentin des Amtsgerichts Augsburg, Dr. Neumann, hieß Herrn Dr. Gürtler herzlich willkommen.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2012/03628/
Beschluss OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10
Anwalt des Angeklagten: Becker & Partner, Landsberg.
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer
in dem Strafverfahren gegen S. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 15. März 2010 beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. September 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 25. Mai 2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Augsburg am 1. September 2009 verworfen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000,- € tätig. Er hat drei Kinder im Alter von 27, 22 und 18 Jahren, darunter das am ... 1991 geborene Kind ...., das bei der Mutter in ... lebt.
Der Angeklagte ist bereits seit vielen Jahren der Unterhaltspflicht gegen über seinen Kindern nicht nachgekommen. Mit Vergleich vom 25. März 2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhalts ab 1. Januar 2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 1 . Januar 2001, zahlte aber weiterhin nicht. Der Unterhalt für das Kind J. S. beträgt nach dem Vergleich € 300,- monatlich. Am 18. Oktober 2004 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände wurden zur Insolvenztabelle angemeldet.
.... wiederholte im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule und beendete es ohne qualifizierten Hauptschulabschluss. Eine Lehre als Bäckereiverkäuferin brach sie nach drei Wochen ab. Seit 1. Mai 2009 hat sie einen "400,- €-Job" inne.
Der "angabegemäß multimorbide" Angeklagte erhielt vom 1. Mai 2006 bis zum 31. März 2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Im Zeitraum November/Dezember 2006 waren die Zahlungen taggenau während eines dreiwöchigen Arbeitsversuchs als Außendienstmitarbeiter ausgesetzt; in dieser Zeit erhielt er jedoch Gehalt in Höhe von 600,-- €. Vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 bezog der Angeklagte Krankengeld in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 wurde ihm Arbeitslosengeld II versagt, weil seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Lebensgefährtin sich weigerte, ihre Einkünfte offen zu legen. Daraufhin nahm er sich eine eigene Wohnung und erhielt ab November 2007 bis Juli 2008 monatlich 811,17 € (bzw. im Dezember 2007 791,49 €). Seit 18. Juli 2008 ist er acht Stunden täglich für ein Nettogehalt von 1.000, -- € monatlich als Taxifahrer tätig.
Der Angeklagte war mindestens im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 und seit 18. Juli 2008 jedenfalls teilweise in Höhe von monatlich 200,-- € leistungsfähig. Während der dreiwöchigen Lehrzeit der Unterhaltsberechtigten war der Angeklagte leistungsfrei. Ohne die Hilfe anderer wäre der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten J. S. gefährdet gewesen.
II. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB nicht.
1. Die Ausführungen des Landgerichts erlauben bereits keine sicheren Feststellungen, in welchen Zeiträumen sich der Angeklagte der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht haben soll. § 170 Abs. 1 StGB ist Dauerdelikt. Die Unterhaltspflichtverletzung endet insbesondere mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit und kann mit deren Wiedereintritt neu beginnen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 170 Rdn. 36). Neue Unterhaltspflichtverletzungen stehen mit den vorangegangenen in Tatmehrheit. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Die Dauer der einzelnen Unterhaltspflichtverletzung ist für den Schuldumfang von Bedeutung und darf nicht offen bleiben.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsberechtigte eine Lehre als Bäckereiverkäuferin gemacht und nach drei Wochen abgebrochen hat (UA S. 4). Von wann bis wann das Lehrverhältnis bestand und was sie als Ausbildungsvergütung erhalten hat, wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht schließlich feststellt, dass die Unterhaltsberechtigte seit 1. Mai 2009 einen "400,-- €-Job" inne hat, erörtert es nicht, ob infolge dieser geringfügigen Beschäftigung die Bedürftigkeit entfallen und die Unterhaltspflichtverletzung damit erneut beendet worden ist oder ob die Unterhaltsberechtigte nach wie vor nicht im Stande ist, das, was sie zum Leben braucht, in voller Höhe aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken.
2. Das Berufungsgericht verkennt darüber hinaus, dass der Tatbestand des § 170 StGB eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters nach Bürgerlichem Recht voraussetzt, die der Strafrichter selbständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen hat (OlG München NStZ 2009, 212; OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; BayObLGSt 2002, 71; Fischer, StGB 57. Aufl. § 170 Rdn. 3, 5; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 15). Ein zivilrechtlicher Vergleich begründet keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung , sondern nur einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Deshalb ist der am 25. März 2003 abgeschlossene Vergleich für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Soweit die Kammer darlegt, der Unterhalt betrage nach diesem Vergleich monatlich € 300,-- (UA S. 4), anstatt sich mit Grund und Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu befassen, ist dies rechtsfehlerhaft.
Die Höhe des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich im Falle der gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Verwandten nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls begrenzt auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3). Anders verhält es sich dagegen bei volljährigen Kindern (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 6). Für die Unterhaltsberechnung können dabei die in der Praxis entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen berücksichtigt werden.
Zur Höhe des vom Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiträumen konkret geschuldeten Kindesunterhalts enthält das Urteil keine Angaben. Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter aber zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten und dessen Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hätte erbringen können. Auch die Kindergeldberechtigung einschließlich Kindergeldsonderzahlungen ist für die entsprechenden Zeiträume zu prüfen, in der Höhe konkret zu beziffern und gegebenenfalls auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (§ 1612 b BGB). Der Tatrichter hat auch darzulegen, von welchem Selbstbehalt er im jeweiligen Tatzeitraum ausgegangen ist und zu welchen Änderungen der Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten oder eine Neugestaltung seiner Lebenssituation wie z. B. Verlöbnis mit zweitem Haushalt, Lehre oder Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder der Wegfall einer Bedarfsgemeinschaft beim Unterhaltsverpflichteten oder dessen Wiedereintritt in das Erwerbsleben geführt haben.
3. Auch die getroffenen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen, müssen im Urteil die Beurteilungsgrundlagen dargelegt werden (Lencknert aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Dazu gehören neben den Angaben zur Höhe des tatsächlichen oder erzielbaren Einkommens, auch die sonstigen Verpflichtungen, namentlich weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen, sonstige Lasten und der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners, jeweils in bezifferter Höhe (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8 m.w.N.; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit reicht die Angabe der Höhe einzelner Monatseinkommen, des Krankengelds oder des Arbeitslosengelds I daher nicht aus (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8a m.w.N.).
a) Beantragt der Unterhaltsschuldner - so wie es der Angeklagte getan hat (UA S. 4) - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO (Verbraucherinsolvenz), kann er den laufenden Unterhalt zahlen, ohne dass bei dessen Bemessung Drittschulden berücksichtigt werden, und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden erlangen (§§ 286 ff. InsO). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO, d.h. dem Schuldner verbleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens. Künftige (laufende) Unterhaltsforderungen können damit begrenzt auf diesen Teil außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden und es kann in den Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners vollstreckt werden, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 insO). Durch die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhöht sich regelmäßig die Leistungsfähigkeit. Die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des rückständigen Unterhalts - unterliegen als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung und sind im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen.
Zwar hat das Landgericht das Nettogehalt des Angeklagten als Taxifahrer in Höhe von € 1.000,- seit 18. Juli 2008 sowie die Höhe des Arbeitslosen- und Krankengeldes in Höhe von € 1.046,20 monatlich mitgeteilt (bei dem Datum 30. Juni 2009 statt 30. Juni 2007, UA S. 4, 3. Absatz, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln), sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie sich das am 18. Oktober 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren, der krankheitsbedingte Zustand des "multimorbiden" Angeklagten (UA S. 4), seine jeweilige Wohnsituation und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf den jeweiligen Leistungszeitraum ausgewirkt haben.
b) Soweit der Angeklagte als Taxifahrer tätig ist, sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten regelmäßig eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50,-- €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,-- € monatlich - geschätzt werden kann (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 20 m.w.N.).
c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.).
d) Darüber hinaus muss im Urteil auch der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf beziffert werden. Von welchem Eigenbedarf das Landgericht betragsmäßig ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) unterscheidet sich in der Höhe danach, ob der Unterhaltsberechtigte ein minderjähriges, unverheiratetes Kind oder ein volljähriges, unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, und der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn der Regelbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.100,- € monatlich.
Auch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft kann zu Änderungen beim Selbstbehalt führen, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt und insoweit eine Kostenersparnis erzielt werden kann (zum Selbstbehalt Diederichsen, aaD § 1603 Rdn. 32 m.w.N.; Anm. Nr. 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010).
e) Die pauschale Angabe der Strafkammer, der Angeklagte sei jedenfalls teilweise leistungsfähig in Höhe von monatlich 200,- € gewesen, reicht daher nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier Selbstbehalt und Einkommen, von dem zudem noch weitere Aufwendungen abzusetzen sind, so nahe zusammen liegen, dass es sich keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestand.
4. Das angefochtene Urteil lässt darüber hinaus aus reichende Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten vermissen. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Bedürftigkeit gemäß § 1602 Abs. 18GB eine Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist. Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, orientiert sich grundsätzlich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 5). Die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt endet kraft Gesetzes mit dem Erreichen der Volljährigkeit, d.h. von diesem Zeitpunkt an sind beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit dem volljährig gewordenen, weiterhin unterhaltsbedürftigen Kind gestaffelt nach ihrem Einkommen, anteilig barunterhaltsverpflichtet (BGH NJW 2002, 2026, 2027). Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes regelmäßig in voller Höhe anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, Diederichsen, aaO § 1612 b Rdn. 9 m.w.N.). Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter fehlen.
Tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten verringert grundsätzlich seine Bedürftigkeit. Werden eigene Einnahmen angerechnet, sind konkret nachgewiesene Mehraufwendungen abzuziehen (Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 5 m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten kann darüber hinaus auch der Umstand von Bedeutung sein, dass sie sich im Haushalt ihres Verlobten aufhält. Feststellungen hierzu hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen.
5. § 170 StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus, wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (Fischer, aaO § 170 Rdn. 12 m.w.N.). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken. Nimmt der Unterhaltspflichtige an, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, fehlt es am Vorsatz (BGH NStZ 1985, 166). Ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wenigstens bedingt vorsätzlich handelte, ob er mithin sich selbst für leistungsfähig hielt und er durch eine eventuelle Verkürzung seiner Leistung die Gefahr für den Unterhaltsbedarf seines Kindes ohne fremde Hilfe für möglich hielt und dies "billigend in Kauf nahm" bzw. wie sich die offensichtlich bei ihm vorhandene Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hat, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
III. Das Berufungsurteil bietet demnach wegen seiner vielfachen Lücken in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung und für eine daran anknüpfende Strafzumessung. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg
Kuchenbauer
Dr. Fischer
deg-EbB.
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift München, den 16.03.2010 Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München
Brack, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 68/09
vom
17. Februar 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 6; BGB § 1666; FGG §§ 12, 33; FamFG §§ 26, 29, 33
a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).
b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.
c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - OLG München in Augsburg
AG Augsburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Entpflichtung ihres Verfahrensbevollmächtigten und Beiordnung eines neuen Verfahrensvollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 26. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Beschwerdewert: 3.000 €
- 3 -
Gründe:
A.
1
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sich die Mutter Anfang 2007 an das beteiligte Jugendamt (im Folgenden: Jugendamt) mit der Bitte um ein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 wechselte die Mutter gemeinsam mit ihrem Kind mehrfach ihren Aufenthaltsort, wobei sie sich abwechselnd in A. und M. aufhielt. Das Kind besuchte in dieser Zeit die Grundschule am jeweiligen Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Jedenfalls in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in Österreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien.
Auf eine Anregung des Jugendamts vom 20. Dezember 2007 hat das Familiengericht der Mutter mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilfürsorge und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Zur Begründung hat es insbesondere auf Wahnvorstellungen verwiesen, unter denen die Mutter leide. Sie habe ihren Umzug gegenüber der Familienhelferin damit begründet, dass sie im Jahre 2008 einen atomaren Vernichtungsschlag befürchte und im Falle eines solchen Angriffs mit ihrem Kind in einem Salzbergwerk vor der Strahlung Zuflucht finden wolle. Diesen Beschluss hat das Familiengericht am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat
2
- 4 -
das Familiengericht die einstweilige Anordnung "in der Hauptsache bestätigt“. Zur Begründung hat es auf die vorangegangenen Beschlüsse verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Vorgehensweise der Mutter, das Kind von einem Tag auf den anderen aus der Schule zu nehmen und seinem bisherigen Umfeld zu entreißen, entspreche nicht dem Kindeswohl.
3
Aufgrund des Beschlusses vom 1. April 2008 hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Nachdem es zunächst in einer Pflegefamilie gelebt hatte, befindet sich das Kind gegenwärtig in einer Kinder- und Wohngemeinschaft.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer sachverständigen Begutachtung mitzuwirken. Außerdem haben beide Großeltern des Kindes von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
4
Auf die Beschwerde der Mutter hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt das Jugendamt die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Mutter wendet sich mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.
5
- 5 -
B.
6
Die Rechtsbeschwerde des Jugendamts ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
7
Das Beschwerdegericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht. Dies begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - inter-nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung = EuEheVO, vgl. EuGH FamRZ 2008, 125, 126). Nach Art. 8 EuEheVO sind - vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 EuEheVO - für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann der gewöhnliche Auf-enthalt des Kindes nicht festgestellt werden, sind vorbehaltlich Art. 12 EuEheVO gemäß Art. 13 Abs. 1 EuEheVO die Gerichte des Mitgliedsstaats zu-ständig, in dem sich das Kind befindet. Danach war die internationale Zustän-digkeit der deutschen Gerichte jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben.
8
Hierbei kann offen bleiben, ob, wie die Mutter geltend macht, am 20. Dezember 2007 noch vor Eingang der Anregung des Jugendamts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Österreich begründet war oder sich das
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Kind zumindest - nach Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland - dort befand. Denn das Kind hält sich seit Mitte April 2008 wieder in Deutschland auf und ist dort familiär und sozial integriert (vgl. insoweit EuGH FamRZ 2009, 843, 845; Senatsbeschluss vom 18. Juni 1997 - XII ZB 156/95 - FamRZ 1997, 1070). Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gegeben. Auch ein erst während des Verfahrens begründeter gewöhnlicher Aufenthalt führt indes zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, wenn nicht zuvor ein ausländisches Gericht in derselben Rechtssache angerufen wurde. Dass Art. 8 Abs. 1 EuEheVO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, hat lediglich die Bedeutung, dass ein einmal angerufenes Gericht international zu-ständig bleibt, auch wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori). Im umgekehrten Fall eines erst im Verlaufe des Verfahrens erworbenen gewöhnlichen Aufenthalts im Staat des angerufenen Gerichts verbleibt es hingegen bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen. Eine andere Sichtweise hätte die der Prozessökonomie widersprechende Folge, dass sich das Gericht zunächst gemäß Art. 17 EuEheVO für unzuständig erklären müsste, aber im Anschluss angesichts des nunmehr bestehenden inländischen Aufenthalts sogleich ein neues Verfahren einleiten könnte (Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 8 EheVO Rdn. 7 und vor Art. 3 EheVO Rdn. 66; HK-ZPO/Dörner 3. Aufl. Art. 8 EheGVVO Rdn. 7; Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Bd. 1 Art. 8 Brüssel IIa-VO Rdn. 5; Solomon FamRZ 2004, 1409, 1411).
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II.
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In der Sache hat das Oberlandesgericht Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Gefährdung des Kindeswohls, die einen Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter notwendig mache, sei derzeit nicht mit Sicherheit festzustellen, obwohl der Senat nachhaltig versucht habe, den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aufzuklären und die der Antragstellung des Jugendamtes und der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zu verifizieren.
Zwar habe die Zeugin G. von einem Gespräch berichtet, in welchem die Mutter die Wirtschaftskrise in den USA angesprochen und diese als Indiz dafür gewertet habe, dass ein atomarer Vernichtungsschlag drohe. Laut der Zeugin sei die Mutter nach M. gereist, weil dort die Möglichkeit bestünde, sich in einen Salzstollen zu flüchten. Auch habe die Zeugin - ebenso wie die Vertreterin des Jugendamts, die Pflegerin und die Verfahrenspflegerin - Bedenken hinsichtlich der psychischen Verfassung der Mutter angemeldet.
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Das daraufhin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten habe indes keinen ausreichenden Aufschluss gegeben. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar Hinweise für eine psychopathologische Auffälligkeit bei der Mutter vorlägen, eine spezifische diagnostische Einordnung ohne persönliche Untersuchung der Mutter aber nicht möglich sei und eine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erfolgen könne. Die Mutter habe jedoch eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, eine zwangsweise Durchsetzung von Terminen beim Sachverständigen komme nicht in Betracht.
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Auch das gegenüber dem Amtsgericht erstattete psychologische Gutachten, das zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sei,
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ermögliche keine ausreichenden Feststellungen. Dieses komme zwar zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der rudimentären Daten auf eine erhebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter hindeuteten. Der Sachverständige habe jedoch seiner Begutachtung teilweise unzutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Ob und inwieweit das Gutachten daher ergänzungsbedürftig bzw. verwertbar sei und ob und inwieweit die Begutachtung des Kindes ohne Einverständnis der Mutter zulässig gewesen sei, sei aber nicht verfahrensrelevant. Entscheidend sei, dass auch nach dem psychologischen Gutachten eine gesicherte Aussage nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens möglich sei. Letzteres sei jedoch nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen vorliegend ohne persönliche Untersuchung der Mutter nicht denkbar.
Weiter hätten die Großeltern des Kindes von ihrem Aussageverweigerungs- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass auch insoweit eine weitere Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht möglich sei.
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Im Ergebnis lägen zwar Hinweise für eine psychopathologische Auffällig-keit der Mutter vor. Art und Umfang der Auffälligkeiten und die Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit könnten jedoch auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht weiter aufgeklärt werden. Nachdem im Rahmen des § 1666 BGB eine objektive Feststellungslast zu Ungunsten der Mutter nicht bestehe, müsse eine Maßnahme nach § 1666 BGB unterbleiben, wenn der gesetzliche Tatbestand dieser Norm nicht festgestellt werden könne.
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Nachdem die Mutter durch ihren permanenten Ortswechsel unter ständiger Herausnahme des Kindes aus dem bisherigen Umfeld zum Verfahren Ver-
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anlassung gegeben habe, sei es billig, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage.
III.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
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1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 345 m.w.N.).
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Die Frage, ob im Falle der Rückkehr des Kindes zu seiner Mutter eine derartige Gefahr gegeben ist, hat das Beschwerdegericht zu Unrecht als nicht weiter aufklärbar angesehen. Ihm war es deswegen verwehrt, ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts die in Rede stehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB zu unterlassen.
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3. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht davon abgesehen hat, eine Untersuchung der Mutter durch den psychiatrischen Gutachter zu erzwingen. Eine derartige sachverständige Exploration berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), welches grundsätzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt. Dieses Recht ist zwar nicht absolut geschützt, vielmehr sind Eingriffe grundsätzlich zulässig, sofern nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Allerdings erfordern Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage. In Ermangelung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage kann - von hier nicht einschlägigen Sonderbestimmungen abgesehen - niemand gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
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Als gesetzliche Grundlage können weder § 1666 BGB noch die §§ 12, 15 Abs. 1 FGG oder § 33 FGG herangezogen werden. § 33 FGG setzt voraus, dass die durch eine gerichtliche Verfügung einem Verfahrensbeteiligten aufge-gebene Handlung, Unterlassung bzw. Duldung ihrerseits eine gesetzliche Grundlage hat. Aus § 33 FGG selbst kann diese nicht hergeleitet werden (BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f. m.w.N.; BGH Urteil vom 24. April 1952 - IV ZR 156/51 - LM § 32 EheG Nr. 3; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132 ff.; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 12 Rdn. 89).
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4. Ebenso zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Verfahren keine materielle Feststellungslast zu Lasten der Mutter besteht. Vielmehr müssen, wenn in einem Verfahren nach § 1666 BGB die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht festgestellt wer-
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den können, entsprechende Maßnahmen unterbleiben (BVerfG FamRZ 2009, 944, 945; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 214).
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An dieser Feststellungslast des Staates vermag der Umstand, dass die Mutter die Begutachtung verweigert hat, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dieser Umstand auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 944, 945; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2006, 282; OLG Koblenz FamRZ 2000, 1233; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1479, 1480).
Die Grundsätze der Beweisvereitelung können zwar auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sein, ohne dass dem der Amtsermittlungsgrundsatz entgegenstünde (Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - FamRZ 2009, 1130, 1132 zum Versorgungsausgleich; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1095, 1096; OLGZ 1967, 74, 79 jeweils zum Erbscheinverfahren; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 216; zum neuen Prozessrecht vgl. Prütting/Helms/Prütting FamFG § 27 Rdn. 10). Danach kann es Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweis- bzw. Feststellungslast zur Folge haben, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht (BGH Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - NJW 2009, 360, 361 f. m.w.N.). Dabei vermag aber nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen, also ein Verhalten, das wider Treu und Glauben erfolgt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (BGH Beschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - FamRZ 1988, 482, 485).
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Im vorliegenden Verfahren können diese Grundsätze indes nicht herangezogen werden. Darin, dass die Mutter die Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert hat, kann kein missbilligenswertes Verhalten gesehen werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, berührt eine sachverständige Exploration das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen, weshalb sich die Weigerung der Mutter letztlich als Ausübung ihrer Grundrechte darstellt. Würde ihre Weige-rung als missbilligenswertes Verhalten gewertet, welches beweisrechtliche Nachteile nach sich zöge, läge in dieser Würdigung zugleich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter (Sauer FamRZ 2005, 1143, 1144; vgl. auch BVerfGE 89, 69, 84).
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5. Das Oberlandesgericht hat jedoch noch nicht alle gebotenen Ermittlungsansätze ausgeschöpft und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG; jetzt § 26 FamFG) verletzt.
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Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH Beschlüsse vom 24. November 1993 - BLw 53/92 - WM 1994, 265, 266 und BGHZ 40, 54, 57; Rahm/Künkel/Schneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Rdn. III B 58; Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 26 Rdn. 16 f.).
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Besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betref-
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fend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB. Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist (Rahm/Künkel/Schneider aaO Rdn. III B 61; Leibholz/Rinck Grundgesetz Art. 6 Rdn. 637 ff.). Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400).
Sind demnach in Kindschaftsverfahren die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung gesteigert, so kann insbesondere die Weigerung eines Beteiligten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht ohne Konsequenzen für das Verfahren bleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1166, 1168). Vielmehr ist das Tatgericht hier in besonderer Weise gehalten, die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und auf diese Weise nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich die Grundsätze der Feststellungslast zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. Rahm/Künkel/Schneider aaO Rdn. III B 61).
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Diesen gesteigerten Anforderungen an die Amtsermittlung ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden.
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a) Das Beschwerdegericht hat es versäumt, die Mutter in Anwesenheit eines psychiatrischen - und auch eines psychologischen - Sachverständigen gerichtlich anzuhören und hierzu das persönliche Erscheinen der Mutter anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG zu erzwingen. Ein derartiges Vorgehen wäre vorliegend im Rahmen der Amtsermittlung geboten gewesen. Insbesondere ist die beschriebene Vorgehensweise grundsätzlich zulässig. Der Senat schließt sich insofern der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Lehre an (KG OLGZ 1988, 418, 421 ff.; BayObLG BayObLGZ 1972, 201, 204; 1970, 114, 116; OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 242 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. § 15 Rdn. 34; Böhm DAVorm 1985, 731, 733, 736; Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. § 33 Rdn. 7; Keidel/ Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 15 Rdn. 49; Säcker FamRZ 1971, 81, 83; Sauer FamRZ 2005, 1143, 1144; a.A. noch Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rdn. 68). Zwar ist auch mit einer Erzwingung des persönlichen Erscheinens vor Gericht zum Zwecke der Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Betroffenen - insbesondere in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht - verbunden. Allerdings ist dieser Eingriff vorliegend gerechtfertigt, insbesondere ist hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden.
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aa) Während der Betroffene mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden kann, vor einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration zu erscheinen (vgl. die Ausführungen unter III 3), steht dem Gericht eine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung, wenn es das persönliche Erscheinen des Betroffenen zum Zwecke der gerichtlichen Anhörung erzwingen will (so die ganz herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, vgl. OLG Zweibrücken MDR 2008, 570; OLG Bremen FamRZ 1989, 306; KG OLGZ 1988, 418, 422; BayObLG BayObLGZ 1970, 114, 117 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 242; Bumiller/Winkler aaO § 33 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/
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Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 191, Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt aaO § 50a Rdn. 16; Rahm/Künkel/Schneider aaO Rdn. III B 71; a.A. Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 12 Rdn. 95). Für seit dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren regelt § 33 FamFG ausdrücklich die Anordnung und Durchsetzung des persönlichen Erscheinens. Aber auch das bis zum 31. August 2009 gültige Verfahrensrecht enthält insoweit eine den verfassungs-rechtlichen Anforderungen gerecht werdende Grundlage. Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 50e FGG sieht insbesondere in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls eine Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten vor. Wird einem Beteiligten durch gerichtliche Verfügung aufgegeben, persönlich zu erscheinen, kann sich diese gerichtliche Verfügung daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, weshalb sie ihrerseits mit den Mitteln des § 33 FGG zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 33 FGG BVerfG FamRZ 2004, 523).
bb) Darüber hinaus ist ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben, welcher darin liegt, dass das Gericht die Anhörung zwar in Anwesenheit eines Sachverständigen, allerdings ohne Befragung durch den Sachverständigen durchführt und dass es mit Hilfe des Sachverständigen aus den Äußerungen und dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen Erziehungseignung zieht. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist in § 50e FGG i.V. mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu sehen (§ 286 ZPO), der über § 15 FGG auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet (Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. § 15 Rdn. 20; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 207 und § 15 Rdn. 63; vgl. jetzt § 37 FamFG). Danach gehört es im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Aufgaben des Tatrichters, den gesamten Verfahrensstoff zu würdigen, wozu nicht nur die Ergebnisse der Beweisaufnahme, sondern insbesondere auch die Erklärungen und Stellungnah-
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men der Verfahrensbeteiligten sowie der von ihnen hinterlassene persönliche Eindruck gehören (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 207 m.w.N.; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 37 Rdn. 9). Der Richter ist folglich unter anderem befugt, aus den Äußerungen und dem Verhalten eines Beteiligten im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung - ebenso wie aus sonstigen unstreitigen oder festgestellten Umständen - Schlüsse zu ziehen, welche seine Erziehungseignung betreffen. Fehlt indes dem Richter die notwendige Sachkunde, um diese Schlüsse selbst zu ziehen, umfasst der Grundsatz der freien Würdigung auch die Befugnis, sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Dieser ist lediglich Gehilfe des Richters, der ihm die notwendige Sachkunde vermittelt. Der mit der Würdigung einhergehende Eingriff in die Rechte des Beteiligten wird durch die Hinzuziehung des Sach-verständigen nicht intensiviert. Ein mit einer Exploration vergleichbarer Eingriff ist damit nicht verbunden.
cc) Schließlich verstößt der Eingriff in die Rechte der Mutter, welcher in der Anordnung und Erzwingung des persönlichen Erscheinens und in ihrer Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen zu sehen ist, auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass ein Beteiligter im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nicht zur Äußerung gezwungen werden kann (OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 243; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. § 15 Rdn. 34; Säcker FamRZ 1971, 81, 83), weshalb der Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht weniger schwer wiegt. In diesem Umfang tritt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Elternteils jedenfalls dann hinter dem mit Verfassungsrang ausgestalteten staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück, wenn dieser in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert, ohne Einbeziehung dieses Elternteils aber - wie das Oberlandesgericht meint - keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1666 BGB gewonnen
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werden kann. Denn in solchen Fällen stellt die gerichtliche Anhörung des Elternteils in Anwesenheit des Sachverständigen eine wichtige Möglichkeit für das Gericht dar, der aus § 12 FGG folgenden Aufklärungspflicht nachzukommen und dem Wächteramt des Staates auch verfahrensrechtlich gerecht zu werden.
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Der Eingriff ist auch nicht mangels Eignung unverhältnismäßig. Zwar hat der psychiatrische Sachverständige ausgeführt, eine diagnostische Einordnung etwaiger psychopathologischer Auffälligkeiten setze eine psychiatrische Untersuchung voraus, ohne eine solche könne die Erziehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Jedoch hat der Sachverständige sein Gutachten bislang nur auf der Grundlage von der Mutter verfasster Schriftstücke erstattet. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige nach einer gerichtlichen Anhörung der Mutter in seiner Anwesenheit und unter Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes zu einer ausreichenden Grundlage für die Begutachtung gelangt oder zumindest dem Gericht die Sachkunde vermitteln kann, die es benötigt, um selbst unter Würdigung der gesamten unstreitigen und festgestellten Umstände und unter Einbeziehung auch eines familienpsychologischen Gutachtens (vgl. dazu unten c) zu einem ausreichenden Grad an Überzeugung zu gelangen. Gerade weil in Kindschaftsverfahren die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung gesteigert sind, ist es dem Tatgericht verwehrt, sich mit einer entsprechenden sachverständigen Äußerung zufrieden zu geben, ohne sie zu hinterfragen und ohne noch vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
b) Ergänzend zur Anhörung der Mutter in Anwesenheit des Sachverständigen war das Beschwerdegericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverständigen zu einer Begutachtung auf der Grundlage des gesamten Verfahrensstoffes zu veranlassen. Hiervon konnte nicht deshalb abgesehen werden, weil insoweit sachdienliche Erkenntnisse nicht zu erwarten wa-
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ren (zu dieser Einschränkung der Amtsermittlung BGH Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 53/92 - WM 1994, 265, 266). Vielmehr sind - neben den seitens des psychiatrischen Sachverständigen bislang berücksichtigten Umständen - noch weitere Anknüpfungstatsachen vorhanden, denen nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter zuzulassen.
Zu nennen ist insoweit insbesondere das Verhalten der Mutter anlässlich der begleiteten Umgangstermine. Unter anderem hat die Mutter, wie sie selbst einräumt, ihrem damals 7-jährigen Kind aus Gesetzen und juristischen Kom-mentaren vorgelesen, um ihm aufzuzeigen, dass ihm Unrecht geschehe. Dieses Verhalten hätte Anlass geben müssen, mit sachverständiger Hilfe zu klären, ob die Mutter in der Lage ist, die altersgemäßen Bedürfnisse ihres Kindes einzuschätzen und danach zu handeln, wobei auf der anderen Seite auch zu problematisieren gewesen wäre, ob dieses in einer existenziellen Krisensituation zu beobachtende Verhalten auch Rückschlüsse auf die Erziehungseignung der Mutter unter "normalen" Verhältnissen - also insbesondere nach Rückführung ihrer Tochter - zulässt. Dasselbe gilt für die Verweigerung begleiteten Umgangs durch die Mutter mit der Folge, dass ein Kontakt zwischen Mutter und Kind über längere Zeit hinweg nicht zustande gekommen ist. Auch die Verweigerungshaltung, die die Mutter im Verfahren eingenommen hat, kann hier berücksichtigt werden. Insbesondere könnte diese Haltung die Schlussfolgerung nahe legen, dass die Mutter ihre eigenen Bedürfnisse über das Wohl des Kindes stellt.
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Als weitere Anknüpfungstatsachen wären etwaige Wahnvorstellungen der Mutter in Betracht zu ziehen gewesen, die möglicherweise Beweggrund für die anfänglichen Aufenthaltswechsel waren. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Vielmehr ergeben sich nach Aktenlage insbesondere Anhaltspunkte
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dafür, dass der Wohnungsgeber in M. (Herr K.) Angaben werde machen können. Außerdem wäre noch zu klären gewesen, ob der Interneteintrag vom 8. März 2008 von der Mutter herrührt, in welchem die Einwohner Siebenbürgens vor einem möglichen Krieg in Deutschland gewarnt und aufgefordert werden, sich Dosen und Trinkwasser zu kaufen. Das Beschwerdegericht war hier gehalten, nach Vornahme ergänzender Ermittlungen dem Sachverständigen gemäß §§ 15 FGG, 404a Abs. 3 ZPO mitzuteilen, welche Anknüpfungstatsachen er der Begutachtung zugrunde legen solle.
Entsprechendes gilt für den Entwicklungsstand und die Verhaltensweisen des Kindes vor seiner Inobhutnahme, die beispielsweise - wie die Mutter angeregt hat - durch Vernehmung der ehemaligen Kindergarten-Erzieherinnen des Kindes in Anwesenheit der Sachverständigen ermittelt werden können. Auch Aussagen über den Entwicklungsstand und die Verhaltensweisen unmittelbar nach der Inobhutnahme hätten insoweit einbezogen werden müssen, wenn auch zusätzlich zu klären gewesen wäre, ob und inwieweit sich die Verhaltensweisen lediglich als Reaktion auf die Inobhutnahme darstellen.
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c) Schließlich hat das Beschwerdegericht die im Rahmen der Amtsermittlung gebotene Maßnahme unterlassen, ein neues familienpsychologisches Gutachten einzuholen.
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Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt
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hatte. Vor allem aber war das Gutachten deshalb nicht verwertbar, weil die psychologische Begutachtung des Kindes erfolgt war, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Mutter vorgelegen hätte (vgl. OLG Frankfurt FF 2000, 176; Rahm/Künkel/Schneider aaO Rdn. III B 73; Vogel FPR 2008, 617) und ohne dass von Seiten des Gerichts Maßnahmen ergriffen worden wären, die eine Begutachtung gegen den Willen der Mutter ermöglicht hätten. Insbesondere war zum Zeitpunkt der psychologischen Begutachtung des Kindes am 18. November 2008 der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2008, mittels dem der Mutter vorläufig die gesamte elterliche Sorge entzogen worden war, bereits durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden.
Dass das seitens des Amtsgerichts eingeholte psychologische Gutachten nicht verwertbar war, hatte indes nicht zur Folge, dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts insofern ausgeschöpft waren. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht seinerseits ein neues psychologisches Gutachten in Auftrag geben müssen, nachdem es selbst nicht über die nötige Sachkunde verfügte, um die Frage nach der Gefährdung des Kindeswohls aus psychologischer Sicht beurteilen zu können. Als Anknüpfungstatsachen wären hierbei unter anderem die vorstehend dargelegten Umstände (vgl. 5b) einzubeziehen gewesen, wobei das Beschwerdegericht wiederum gehalten gewesen wäre, den Sachverständigen gemäß §§ 15 FGG, 404a Abs. 3 ZPO anzuleiten. Auf diese Weise hätte insbesondere vermieden werden können, dass die Begutachtung erneut auf der Grundlage unzutreffender Anknüpfungstatsachen erfolgt. Einer erneuten Begutachtung stand auch nicht entgegen, dass laut dem bisher vorliegenden psychologischen Gutachten eine gesicherte Aussage zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht möglich war. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. 5a cc), war nicht ausgeschlossen, dass eine ergänzende psychiatrische Begutachtung noch ausreichende Erkenntnisse erbringen würde.
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Einer erneuten psychologischen Begutachtung hätte die fehlende Zustimmung der Mutter zur Exploration des Kindes nicht entgegengestanden. Zunächst war nicht ausgeschlossen, dass ein psychologischer Sachverständiger auch ohne Exploration des Kindes eine ausreichende Grundlage hätte gewinnen können, um zur Frage der Kindeswohlgefährdung aus psychologischer Sicht Stellung nehmen zu können. Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil das Beschwerdegericht vorliegend auch gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter befugt gewesen wäre, das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gerichtlich anzuhören (OLG Frankfurt FF 2000, 176, 177; OLG München FamRZ 1997, 45). Hiermit verbundene Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und in das Elternrecht der Mutter wären dabei auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 15 FGG, 286 ZPO erfolgt. Insoweit können die zur Anhörung der Mutter in Anwesenheit des Sachverständigen angestellten Erwägungen entsprechend herangezogen werden (vgl. oben 5a bb). Zudem wäre auch im Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt gewesen.
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Falls ohne psychologische Untersuchung des Kindes keine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre, hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Zustimmung der Mutter gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu ersetzen (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 692, 693 = FamRZ 2008, 2147 (LS); OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1210, 1211; Rahm/Künkel/Schneider aaO Rdn. III B 73; Staudinger/Coester BGB [2009] § 1666 Rdn. 224; Vogel FPR 2008, 617). Müsste das Gericht ohne psychologische Begutachtung des Kindes von Maßnahmen nach § 1666 BGB absehen, obwohl es eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen könnte, wird eine Begutachtung regelmäßig zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sein (zu dieser Voraussetzung des § 1666 Abs. 3 BGB vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 692, 693; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1210, 1211; OLG Frankfurt FF 2000, 176).
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IV.
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Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da sie nicht entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses noch weitere Feststellungen treffen und insbesondere die aufgezeigten Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen kann. Nachdem die Aufhebung des Beschlusses auch die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts betrifft, ist die Anschlussbeschwerde gegenstandslos.
Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Sollte die gerichtliche Anhörung der Mutter in Anwesenheit der Sachverständigen keine weiteren Erkenntnisse bringen, wird das Beschwerdegericht dennoch nicht davon entbunden sein, die sonstigen aufgezeigten Ermittlungsmöglichkeiten noch auszuschöpfen. Im Anschluss daran wird das Oberlandesgericht unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben sind oder nicht. Lediglich wenn das Beschwerdegericht weiterhin keine hinreichende Überzeugung gewinnen kann, wird eine Entschei-ung auf der Grundlage der Feststellungslast in Betracht kommen.
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2. Sollte das Beschwerdegericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass die seitens des Amtsgerichts beschlossenen Maßnahmen gemäß § 1666 BGB im Ausgangspunkt nicht (mehr) gerechtfertigt sind bzw. dass insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden können, wird außerdem - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu prüfen sein, ob anstelle der Trennung des Kindes von seiner Mutter Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität gerechtfertigt sind (vgl. § 1666a BGB).
49
- 23 -
Vor allem aber wird zu erwägen sein, ob eine nahtlose Rückführung des Kindes zur Mutter dessen Wohl gefährdet. Dies dürfte - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - insbesondere dann nahe liegen, wenn bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weiterhin kein (regelmäßiger) Kontakt zwischen Mutter und Kind zustande gekommen sein sollte. Bejahendenfalls wird zu erwägen sein, auf welche Weise einer derartigen Gefährdung begegnet werden kann, ob etwa die Rückführung des Kindes zur Mutter durch zunehmende Umgangskontakte vorbereitet werden sollte.
50
3. Weiter wird im Falle eines Erfolgs der Beschwerde der Mutter von einer Kostenerstattung zugunsten der Mutter nicht mit einer Begründung abgesehen werden können, die - wie die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss - auf ein vorwerfbares Verhalten der Mutter abstellt. Sollte das Verhalten der Mutter vor Einleitung des Verfahrens bei objektiver Betrachtung in Kenntnis aller Umstände nicht geeignet gewesen sein, eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu rechtfertigen, oder kann dies nicht festgestellt werden, so kann der Mutter dieses Verhalten nicht vorgeworfen werden, um auf diese Weise die Kostenentscheidung zu begründen.
51
V.
Der Antrag der Mutter, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten aufzuheben und einen neuen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, war zurückzuweisen.
52
Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl.
53
- 24 -
§ 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen Grund.
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Insbesondere vermag der Hinweis der Mutter, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe nicht alle von ihr aufgezeigten Gesichtspunkte vorgebracht, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es entspricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günstige Entscheidung Bedeutung haben können (BGH Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - juris Tz. 5). Ebenso wenig kann ein wichtiger Grund in dem Umstand gesehen werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter keine Sachstandsanfragen an den Bundesgerichtshof gerichtet hat.
Hahne Vézina Dose
Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 -
28. August 2009 - Pressemitteilung 15/09
Richter am Amtsgericht Nußrainer geht in den Ruhestand
Am 1. September 2009 wird Richter am Amtsgericht Eberhard Nußrainer in den Ruhestand versetzt. Er trat am 1. Juli 1976 als Richter auf Probe beim Amtsgericht Augsburg in den bayerischen Justizdienst ein. Von Juli 1978 bis April 1981 war er Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Seit 1. Mai 1981 ist er Richter am Amtsgericht Augsburg. Hier war er zunächst als Strafrichter und Jugendrichter tätig. Seit 1. Juli 1984 war Herr Nußrainer für die Dauer von nunmehr über 25 Jahren mit Zivilstreitsachen betraut.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2009/02204/index.php
21. August 2009 - Pressemitteilung 14/09
Personalnachrichten und Änderungen aufgrund Inkrafttretens des FamFG zum 1. September 2009
Neue Richterin am Amtsgericht - Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 - Auflösung des Vormundschaftsgerichts
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Fragen rund um das Amtsgericht, soweit nicht die Fachverfahren betroffen sind, stehe ich Ihnen als neuer Ansprechpartner zur Verfügung.
Nachdem Herr Richter am Amtsgericht Eberhard Nußrainer in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, er war rund 30 Jahre beim Amtsgericht Augsburg tätig, ist neu am Amtsgericht Frau Richterin Vera Hörauf (27), die aber vorläufig die Strafabteilung verstärkt. Sie hat dort ein neugeschaffenes Referat übernommen. Das Referat des Richters Nußrainer bleibt für eine gewisse Zeit unbesetzt.
Ab dem 1. September gilt in Deutschland das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz (FamFG), es ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Unterhalt oder Adoptionsangelegenheiten) regelten.
Ab dem 1. September wird auch das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Letzteres wird für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen bei Erwachsenen zuständig sein. Damit wird auch im Namen vollzogen, was durch die Abschaffung der Vormundschaft bei Erwachsenen längst geltendes Recht ist.
Die Zuständigkeit des Familiengerichts wird erweitert, es ist künftig auch für alle Streitfälle zwischen miteinander verheirateten oder ehemals verheirateten Personen zuständig, für die bisher die Zivilgerichte an den Land- und Amtsgerichten zuständig waren.
Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet.
Dr. Frank
Vizepräsident des Amtsgerichts
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2009/02198/index.php
13. Juli 2009 - Pressemitteilung 12/09
Personalnachrichten
Beim Amtsgericht Augsburg gibt es mehrere Personalveränderungen.
Am 1. Juli 2009 wurde der Abteilungsleiter des Familiengerichts Endrik Fischer in den Ruhestand versetzt. Herr Fischer trat 1974 in den bayerischen Justizdienst ein. Bis Mitte 1976 war er Proberichter beim Amtsgericht Augsburg. Danach war er knapp 1 1/2 Jahre als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg tätig. Ab 1. Dezember 1977 war Endrik Fischer Richter am Amtsgericht Augsburg. Hier war er zunächst als Straf- und Jugendrichter tätig, dann ab 1. Mai 1981 als Familienrichter. Mit Wirkung vom 10. September 2001 wurde er zum Abteilungsleiter des Familiengerichts ernannt.
Ab 16. Juli 2009 wird die bisherige Abteilungsleiterin der Zivilabteilung Angela Reuber neue Abteilungsleiterin beim Familiengericht. Das Zivilreferat von Frau Reuber übernimmt Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Johanna Lengle, die von der Zweigstelle Schwabmünchen zum Hauptgericht wechselt. Vizepräsident Dr. Dieter Frank wird wieder Abteilungsleiter der Zivilabteilung.
Neuer Abteilungsleiter der Zweigstelle Schwabmünchen wird zum 16. Juli 2009 der bisherige Strafrichter und Pressesprecher Dr. Franz Geist-Schell. Er wurde am 1. Juli 2009 zum weiteren aufsichtführenden Richter ernannt. Dr. Geist-Schell ist seit 1. Januar 1994 Richter am Amtsgericht Augsburg. Zuletzt war er als Jugendrichter in Straf- und Bußgeldsachen tätig. Zudem ist er Mitglied des Präsidiums seit 2007 und des Richterrats seit 2006, dessen Vorsitz er inne hat. Pressesprecher in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird Richter am Amtsgericht Roland Fink.
Richter am Amtsgericht Dr. Roland Christiani übernimmt die bisherigen Geschäftsaufgaben von Herrn Dr. Geist-Schell. Die Aufgaben von Herrn Dr. Christiani übernimmt der bisherige Staatsanwalt Christoph Dössinger, der mit Wirkung vom 16. Juli 2009 zum Richter am Amtsgericht ernannt wird.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2009/02130/
Kindsmissbrauch war eine Erfindung der Ex-Frau
Von Klaus Utzni
Es ist ein öffentlicher Prozess, bei dem ein Vater als mutmaßlicher Kinderschänder angeklagt ist, beschuldigt von seiner Ex-Frau. Auch das Fernsehen berichtet über den Fall. Doch das Urteil stellt die Anklage auf den Kopf. Der 36-jährige Immobilienmakler wird vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner zur Tatzeit 18 Monate alten Tochter glasklar freigesprochen - ohne Wenn und Aber.
In der Urteilsbegründung dreht Vorsitzender Richter Bernhard Kugler den Spieß um. Er bezichtigt die Anzeigeerstatterin, die als Zeugin im Prozess alle Vorwürfe vehement wiederholt hatte, der Lüge: „Sie hat ganz bewusst versucht, den Angeklagten in die Pfanne zu hauen, ihn als Kinderschänder an den Pranger zu stellen. Und das ist leider nicht der erste Fall, dass jemand zu Unrecht beschuldigt wird“. Der Angeklagte, der stets seine Unschuld beteuert hatte, ist erleichtert, sagt aber zugleich: „Dieser Prozess war für mich erniedrigend“. Das Schöffengericht kann seine Gefühlslage verstehen. Das Gericht habe die Anklage zugelassen, weil die Angaben der Ex-Frau auch nach einem psychologischen Gutachten glaubhaft erschienen, begründet Richter Kugler. Und ohne zusätzliche Zeugen, benannt von der Verteidigung, hätte es, räumt das Gericht ein, für den Angeklagten „schlecht ausgesehen“.
Diese Zeugen, zwei ehemalige Lebenspartner der Frau und ein Verwandter, hatten die 30-Jährige als „aggressiv“ und als „Geschichtenerzählerin“ beschrieben und - so das Gericht - in zwei Punkten objektiv der Lüge überführt. Verteidiger Gerhard Decker hatte denn auch in seinem Plädoyer das Verhalten der Frau als „Riesenschweinerei“ bezeichnet: „Für einen Angeklagten ist es ganz, ganz schwer, sich gegen einen solchen Vorwurf zur Wehr zu setzen“. Das Gericht habe eine „Granatenlüge“ aufgedeckt, die für die Zeugin Folgen haben müsse. Geahndet werden müsse auch der Brief des Anwalts der Frau mit Drohungen gegen seinen Mandanten, die „schon fast eine versuchte Erpressung darstellen“, forderte Decker. „Ich schäme mich für diesen Kollegen“. Staatsanwältin Alexandra Körner, die ebenfalls auf Freispruch plädiert hatte, wird nun wohl Ermittlungen gegen die Frau und ihren Anwalt einleiten. Als Motiv für die falschen Beschuldigungen nimmt das Gericht den Sorgerechtsstreit der inzwischen geschiedenen Eheleute um die kleine Tochter an.
07.02.2009
Neuer Vizepräsident beim Amtsgericht Augsburg
Beim Amtsgericht Augsburg gab es bedeutende Personalveränderungen. Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk hat den bisherigen Vizepräsidenten und Leiter der Zivilabteilung Dr. Johann Gleich (60) mit Wirkung vom 1. September 2008 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht München ernannt. Dr. Gleich, Vizepräsident des Amtsgerichts seit 16. Juni 2006, übernimmt den Vorsitz des 24. Zivilsenats in Augsburg, der sich u.a. mit Arzthaftungssachen befasst.
Der Nachfolger von Herrn Dr. Gleich als Vizepräsident kommt aus dem eigenen Haus. Der neue "Vize" Dr. Dieter Frank (54) war seit 1. Juli 2000 als Abteilungsleiter beim Amtsgericht, zuständig für das Vormundschafts-, Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht. Er wird diese Abteilung bis zur Ernennung eines Nachfolgers zunächst weiterleiten, um später neben seinen Aufgaben als Vizepräsident in der Zentralverwaltung des Gerichts wie sein Vorgänger die Zivilabteilung zu übernehmen.
Amtsgerichtspräsident Dr. Herbert Veh würdigte seinen bisherigen Stellvertreter Dr. Gleich, mit dem er sehr gern zusammengearbeitet habe, als fachlich und menschlich überzeugende Richterpersönlichkeit. Dr. Gleich habe seine breite Erfahrung, herausragende Führungskompetenz und ausgeprägte Fähigkeit zum Interessenausgleich ausgezeichnet. Das Amtsgericht und er ganz persönlich bedauerten seinen Weggang ebenso wie sie die damit verbundene Beförderung begrüßten.
Den neuen Vizepräsidenten Dr. Frank hieß Dr. Veh herzlich willkommen. Dr. Frank sei für das Gericht wahrlich kein Unbekannter. Seit 1988 Richter am Amtsgericht kenne der 54-jährige das Gericht wie kaum ein anderer. Schon bisher sei Dr. Frank als Abteilungsleiter und Mitglied des Präsidiums in der Gerichtsleitung in herausragender Stellung eingebunden gewesen. Dr. Veh erklärte, er erwarte eine vertrauensvolle, enge und gedeihliche Zusammenarbeit.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/aktuell/01030/index.php
Mutter verurteilt
Gersthoferin lässt Tochter im Chaos aufwachsen
Von Simon Kaminski
Gersthofen/Augsburg - "Würde man einen Hund in dieser Wohnung halten, hätte man mit Sicherheit Probleme mit dem Tierschutz" - drastisch schilderte der Jugendrichter am Amtsgericht Augsburg, Bernhard Kugler, die Situation in einer Gersthofer Wohnung. Dort "lebte" oder besser vegetierte eine 43-jährige Mutter mit ihrer neunjährigen Tochter.
Müllberge türmten sich derart auf, dass der Zugang zu Schlaf- und Kinderzimmer blockiert war. So mussten die beiden auf dem Sofa schlafen. "Die Toilette war mit Fäkalien verstopft, das Waschbecken unbenutzbar", schilderte die Staatsanwältin Stefanie Unzeitig die desaströsen Zustände in der Mietwohnung, die "spätestens seit März 2006" an der Tagesordnung waren.
Verhaltene Versuche der Frau, die Situation in ihren vier Wänden zu relativieren, quittierte Richter Kugler salopp mit dem Satz: "Da schaut's doch aus wie Sau." Und in der Tat, die vorgelegten Fotos ließen bei allen Prozessbeteiligten keinen Zweifel an der Verwahrlosung der Kleinfamilie aufkommen.
Wie aber, so fragte sich auch Richter Kugler, konnte es so weit kommen? "Der Tod meines Vaters hat mich aus der Bahn geworfen", erklärte die 43-Jährige. Als dann noch die Vorbereitungen für die Kommunion hinzukamen, sei ihr schließlich alles über den Kopf gewachsen. "Und wo war Ihr Ehemann?", hakte Kugler nach. "Der hat zu dieser Zeit nicht bei mir gewohnt", erwiderte die Angeklagte.
Aber der Richter ließ nicht locker, wollte wissen, warum die Frau sich in ihrer Hilflosigkeit nicht an staatliche Stellen gewandt hat. "Ich habe mit dem Jugendamt keine guten Erfahrungen gemacht", kam als Anwort.
In der geballten Tristesse der Verhandlung gab es dennoch einen positiven Aspekt: Die staatlichen Kontrollmechanismen haben in diesem Fall nicht versagt. Zuerst reagierten Lehrer und Hausarzt, die den ungepflegten Zustand des Mädchens nicht nur registrierten, sondern auch dem Jugendamt mitteilten. Ausgestattet mit den eindeutigen Hinweisen alarmierte das Amt die Polizei. Mit der Folge, dass das Martyrium des Kindes ein Ende hatte.
Das Mädchen lebt seitdem bis auf Weiteres bei einer Pflegefamilie. Alle 14 Tage darf die Mutter sich mit ihrer Tochter treffen. Ob es eines Tages möglich sein wird, dass das Kind zur Mutter zurückkehrt, ließ der Richter offen. Klar ist, dass die Gersthoferin zuvor ihr Leben wieder in den Griff bekommen muss. Sie versicherte, dass sie bereits damit begonnen hat, sich aus ihrer Hilflosigkeit zu lösen.
Eines attestierten sowohl Staatsanwältin Unzeitig als auch Richter Kugler: Die Frau hatte sich nicht bösartig gegenüber ihrer Tochter verhalten - bis auf eine aktenkundige Ausnahme: Eine Nachbarin hatte beobachtet, wie die Angeklagte ihre Tochter auf der Straße an den Haaren gezogen hatte.
Geständnis der Frau positiv angerechnet
Positiv verbuchte der Richter bei der Urteilsbegründung auch, dass die 43-Jährige durch ihr Geständnis den Weg freigemacht hatte, die Verhandlung kurz und ohne Zeugen, insbesondere ohne ein Erscheinen der Tochter vor dem Amtsgericht, abzuwickeln. Negativ angerechnet wurde, dass die Frau bereits wegen Diebstahls aktenkundig ist.
Ihr Verteidiger Michael Weiss (Augsburg) versuchte darzustellen, wie sich seine Mandantin Stück für Stück in ihre ausweglose Situation manövriert hatte. Nicht ohne Wirkung, denn die zwölfmonatige Haftstrafe wurde auf Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wird der 43-Jährigen zur Seite gestellt, damit ein erneuter Absturz ins Chaos vermieden werden kann. Denn eines machte Richter Kugler deutlich: Die Bewährungsstrafe ist eine letzte Warnung für die Gersthoferin.
05.06.2008
Unter den Talaren Muff von tausend Jahren
Eine Strafe für Beleidigung ist in den meisten europäischen Staaten abgeschafft. Der Staat Großbritannien hat, gemäß seiner 1927 bereits begonnener Entwicklung, seine Gesetzgebung wegen Beleidigung drastisch abgebaut, bis nur die schriftliche Beleidigung ("Libel") unter ganz bestimmten Umständen übrig blieb und seit 1997 waren das weniger als 5 Verurteilungen im Jahr. Deutschland. Laut Reichskriminalstatistik beschäftigten sich die Gerichte Deutschlands im Jahre 1927 mit 50.000 Fällen von "Beleidigung". Im Jahre 2005 waren es beinahe 180.000, mit steigender Tendenz.
Das erleben viele, die sich gegen die deutsche Justiz zu Wehr setzen in dem sie ihre Meinung zu deutlich sagen. Der Ihnen nicht unbekannte Remstal-Rebell und Bürgerrechtskämpfer Helmut Palmer, der Bürokratiewillkür anprangerte, ist ein Beispiel dafür. Er saß oft im Gefängnis wegen Beleidigung der Obrigkeit, ein unbekannter Straftatbestand in den meisten Staaten Europas. In Familiensachen kommt es sogar vor oft vor, dass die Behörden versuchen Kritiker durch Entmündigung mundtot zu machen. Dabei werden nicht nur Beschlagnahme von Material (z. B. PC) sondern auch Entmündigung angedroht (Anlage 12).
Zwar wurde also auf dem Papier demokratische Prinzipien eingeführt (z. B. Art. 97 GG: Richter unabhängig und dem Gesetz unterworfen) in der Praxis funktioniert das wie im Obrigkeitsstaat des achtzehnten Jahrhunderts. Auch beim generellen Amtsgeheimnis ist Deutschland der einzige Staat in Europa der diese Tradition fortführt. Es kommt also nicht auf die Theorie (lesen des GG) sondern auf die Praxis an, wenn man die Reaktionen von Europäern beurteilen will.
Von der Öffentlichkeit vollkommen ignoriert haben sich auch in Deutschland Justizkritiker geäußert, die Deutschland an die zivilisierte Welt heranführen wollen: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln“ Zitat von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe in einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325. Man ist der Justiz ausgeliefert (Münchener Abendzeitung 2.4.02, Seite 9). "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." (Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999). Der berühmte Staranwalt und Justizkritiker Rolf Bossi fasste seine Erfahrungen im Buch "Halbgötter in Schwarz:. Deutschlands Justiz am Pranger." zusammen. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen ihn einen Strafbefehl über 12 000 Euro wegen übler Nachrede erlassen (Aktenzeichen: 3CS201J S119478/05).
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Dienstag, 14. August 2007 20:13
Betreff: Kann die deutsche Jusitiz Menschenrechtsfreundlicherwerden?
Walter Keim [wkeim@broadpark.no]
www.welt.de/print-welt/article198371/Strafbefehl__gegen_Staranwalt_Bossi_wegen__uebler_Nachrede.html
Gemeinsam zum Wohl des Kindes
Veranstaltung der FDP
Kempten (az).
„Sorgerechtsverfahren sind immer schwierig, weil die Erwartungen der Beteiligten so hoch sind. Erschwert wird die Einigung meist dadurch, dass Konflikte der Eltern untereinander bestehen, schmutzige Wäsche gewaschen wird und der Streit und nicht das Kindeswohl im Mittelpunkt des Verfahrens stehen“, so erklärte Michael Sauren, Fachanwalt für Familienrecht aus Gersthofen, bei einer Veranstaltung der FDP und der Thomas-Dehler-Stiftung im Haus International in Kempten.
Florian Schmitt-Roob, Richter am Familiengericht in Augsburg, bemüht sich daher, bei seinen Verfahren Elemente aus dem so genannten „Cochemer Modell“ anzuwenden:
„Das Cochemer Modell ist eine neue Form der Zusammenarbeit von allen Beteiligten – von Familienrichtern, Anwälten, Mitarbeitern von Jugendämtern, Beratungsstellen und Sachverständigen.“ Das Ziel des Modells sei es, die Eltern zu einer Vereinbarung zum Wohl des Kindes zu bewegen. Die Vorteile aus seiner Sicht: Die Verfahrensdauer würde wesentlich verkürzt und es gebe weniger Nachfolgeverfahren. Dem gegenüber stehe lediglich das Problem, dass sich manche Eltern zu unversöhnlich für eine solche Lösung gegenüber stehen.
In der von Stephan Thomae geleiteten Diskussion meldeten sich dann Richter und Anwälte aus Kempten zu Wort: Übereinstimmend wurde festgestellt, dass in Kempten eine gute Zusammenarbeit zwischen Anwälten, Richtern, Jugendamt und Beratungsstelle bestehe und dass auf diese Weise bei den Verfahren das Wohl der Trennungskinder im Mittelpunkt stehe.
http://www.fdp-kempten.de/download/ke_2006_10_20_fdp.pdf