Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Aichach

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Aichach

Schloßplatz 9

86551 Aichach

Telefon 08251 / 894-0 

Fax: 08251 / 894-199

 

E-Mail: poststelle@ag-aic.bayern.de

Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/aic/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Aichach (03/2023)

Visuelle Gestaltung: geht so

Informationsgehalt: verbesserungsfähig

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - vermutlich veraltet mit Stand vom 14.02.2022 - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/aichach/behoerdeninformationen.php

Der Geschäftsverteilungsplan unterscheidet nicht ob Weibchen, Männchen oder divers. Na ja, notfalls hilft der Blick auf den Eingang der Toilettentür hinter der die Richter*Innen verschwinden und dann ahnt man, wer Männchen und wer Weibchen ist, nur mit den Diversen hapert es noch, auf welche Toilette gehen die?

Aber immerhin ist der Geschäftsverteilungsplan auf der Website abrufbar, wohltuende Unterscheidung zu vielen anderen Amtsgerichten in Söderland Bayern, wo die Uhren nach wie vor gehen.

 

 

Bundesland Bayern

Landgericht Augsburg

Oberlandesgericht München

 

 

Direktorin am Amtsgericht Aichach: Manuela Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Direktorin am Amtsgericht Aichach (ab 16.02.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2013 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.02.2021 als Direktorin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. 2012, ..., 2016: Familiensachen - Abteilung 408. 2015, ..., 2017: Pressesprecherin. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin 4. Zivilsenat: Familiensenat. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2021: Beisitzerin 27. Zivilsenat. Oberlandesgericht München - GVP 27.01.2021: Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht P o h l (27. Zivilsenat in Augsburg) zur Direktorin des Amtsgerichts Aichach mit Wirkung vom 16. Februar 2021. 26.01.2021: "Das Amtsgericht Aichach bekommt eine neue Leiterin: Nachdem zum Jahresende 2020 Direktor des Amtsgerichts Walter Hell in den wohlverdienten Ruhestand ging, wird zum 16.02.2021 Manuela Pohl neue Direktorin des Aichacher Amtsgerichts. Sie wird vor allem im Bereich Familiensachen und allgemeine Zivilsachen tätig sein. Die gebürtige Augsburgerin steht bereits seit 1995 in den Diensten der Bayerischen Justiz und kann auf ein beeindruckendes Berufsleben zurückblicken. Nach dem Start bei der Staatsanwaltschaft Augsburg wechselte Frau Pohl im Jahr 2002 an das Amtsgericht Augsburg und sammelte breitgefächerte berufliche Erfahrung während ihrer dortigen Tätigkeit als Straf-, Ermittlungs-, Familien- und Zivilrichterin. Zudem wurde sie am Amtsgericht Augsburg als Präsidialreferentin ab 2012 mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut. Im Sommer 2018 erfolgte ihre Versetzung zur Richterin am Oberlandesgericht München. Dort arbeitete die zukünftige Behördenleiterin zunächst bei einem Familiensenat in München und wechselte sodann zu einem Augsburger Senat für Bau-, Banken-, Vergabe- und allgemeine Zivilsachen." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/4.php. Namensgleichheit mit: Margit Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.11.1991 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Margit Pohl nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin / 16. Zivilsenat - Familiensenat.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach: Johannes Jahrbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Aichach / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.04.2001 als Staatsanwalt im Richterverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München - Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.10.2002 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. 2012: Familiensachen. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 1 und 3. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 1.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Amtsgericht Aichach 10 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Aichach ist zuständig für den Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Nadine Grimm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter den Namen Nadine Seeger ab 01.01.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 unter den Namen Nadine Grimm ab 01.01.2007 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2007 als Richterin am Amtsgericht Aichach - Elternzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2007 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.01.2007 als Richterin am Amtsgericht Aichach halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011, 01.02.2012: Präsidiumsmitglied. GVP 01.03.2013, 17.03.2014: nicht aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021, 01.01.2022. 12.09.2008: "Drei Aichacher Richter saßen gestern in ihrem "eigenen" Gerichtssaal auf der Anklagebank. Allerdings nicht, weil sie sich etwas zuschulden hatten kommen lassen, sondern weil ein Wechsel auf dem Richterstuhl bevorsteht. Nadine Seeger löst Christian Grimmeisen als Strafrichterin am Amtsgericht in der Paarstadt ab. ..." - http://www.augsburger-allgemeine.de/friedberg/Grimm-folgt-auf-Grimmeisen-id3749581.html

Eva Maria Grosse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.07.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 16.07.2011 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.02.2012, 01.03.2013: Richterin am Amtsgericht. Amtsgericht Aichach - GVP 17.03.2014, 14.02.2022: Präsidiumsmitglied. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Aichach-Friedberg.

Axel Hellriegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2007 als Richter auf Probe - abgeordnet an die Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.19.2009 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 16.19.2009 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011, 01.03.2013: Familiensachen - Abteilung 1. GVP 17.03.2014: Familiensachen - Abteilung 1 / Präsidiumsmitglied. GVP 01.04.2016: Strafsachen / Ordnungswidrigkeiten. GVP 21.06.2017: Präsidiumsmitglied. Amtsgericht Aichach - GVP 01.05.2020: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021, 14.02.2022.

Johannes Jahrbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Aichach / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.04.2001 als Staatsanwalt im Richterverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München - Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.10.2002 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. 2012: Familiensachen. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 1 und 3. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 1.

Thomas Konopka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2009 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 01.10.2009 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011, 01.03.2013: Richter am Amtsgericht Aichach. Amtsgericht Aichach - GVP 01.02.2012, 01.04.2016: Präsidiumsmitglied. GVP 21.06.2017: Beendigung der Abordnung an das Landgericht Augsburg zum 01.07.2017. Amtsgericht Aichach - GVP 14.02.2022. 

Eva-Maria Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.03.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Eva-Maria Kraus nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2012 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.03.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017, 01.01.2021. Namensgleichheit mit: Andreas Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 01.10.2016: Richter auf Probe. 08.11.2020: "Ein 59-Jähriger steht vor Gericht, weil er jahrelang seine Nachbarn mit Klopfgeräuschen genervt hat. ... Amtsrichter Andreas Kraus verurteilte den 59-Jährigen wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe von 3600 Euro (90 Tagessätze zu je 40 Euro). ..." - https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Laermterror-im-Mietshaus-Sie-haben-allen-das-Leben-zur-Hoelle-gemacht-id58432666.html

Manuela Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Direktorin am Amtsgericht Aichach (ab 16.02.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2013 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.02.2021 als Direktorin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. 2012, ..., 2016: Familiensachen - Abteilung 408. 2015, ..., 2017: Pressesprecherin. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin 4. Zivilsenat: Familiensenat. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2021: Beisitzerin 27. Zivilsenat. Oberlandesgericht München - GVP 27.01.2021: Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht P o h l (27. Zivilsenat in Augsburg) zur Direktorin des Amtsgerichts Aichach mit Wirkung vom 16. Februar 2021. 26.01.2021: "Das Amtsgericht Aichach bekommt eine neue Leiterin: Nachdem zum Jahresende 2020 Direktor des Amtsgerichts Walter Hell in den wohlverdienten Ruhestand ging, wird zum 16.02.2021 Manuela Pohl neue Direktorin des Aichacher Amtsgerichts. Sie wird vor allem im Bereich Familiensachen und allgemeine Zivilsachen tätig sein. Die gebürtige Augsburgerin steht bereits seit 1995 in den Diensten der Bayerischen Justiz und kann auf ein beeindruckendes Berufsleben zurückblicken. Nach dem Start bei der Staatsanwaltschaft Augsburg wechselte Frau Pohl im Jahr 2002 an das Amtsgericht Augsburg und sammelte breitgefächerte berufliche Erfahrung während ihrer dortigen Tätigkeit als Straf-, Ermittlungs-, Familien- und Zivilrichterin. Zudem wurde sie am Amtsgericht Augsburg als Präsidialreferentin ab 2012 mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut. Im Sommer 2018 erfolgte ihre Versetzung zur Richterin am Oberlandesgericht München. Dort arbeitete die zukünftige Behördenleiterin zunächst bei einem Familiensenat in München und wechselte sodann zu einem Augsburger Senat für Bau-, Banken-, Vergabe- und allgemeine Zivilsachen." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/4.php. Namensgleichheit mit: Margit Pohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.11.1991 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Margit Pohl nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2019: Beisitzerin / 16. Zivilsenat - Familiensenat.

Jovanna Prügel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2015 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 9/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Dillingen - GVP 01.08.2013: Richterin auf Probe. Amtsgericht Aichach - GVP 17.03.2014: Eintritt als Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 2. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017, 14.02.2022: Familiensachen - Abteilung 2. 2022: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Aichach-Friedberg.

Markus Reck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 01.11.1989, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.1989 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011, 14.02.2022: Präsidiumsmitglied.

Alena Weidemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Alena Heinrichs ab 01.08.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter den Namen Alena Weidemann ab 01.08.2013 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.08.2013 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richterin am Landgericht Augsburg - EZ - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richterin am Amtsgericht Aichach - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021. 07.05.2010: "Alena Heinrichs ist neue Richterin am Amtsgericht Neu-Ulm. Gestern wurde die 26-Jährige als jüngste Richterin in der Geschichte der Behörde vereidigt. ..." - http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/Mit-26-Richterin-am-Amtsgericht-Neu-Ulm;art4329,582666. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021, 14.02.2022. 

 

 

Richter auf Probe: 

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Aichach:

1 F - Johannes Jahrbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Aichach / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.04.2001 als Staatsanwalt im Richterverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk München - Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.10.2002 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 17.10.2002 als Richter am Amtsgericht Starnberg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. 2012: Familiensachen. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 1 und 3. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 1.

2 F - Jovanna Prügel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2015 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2016 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 9/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Dillingen - GVP 01.08.2013: Richterin auf Probe. Amtsgericht Aichach - GVP 17.03.2014: Eintritt als Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 2. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017, 14.02.2022: Familiensachen - Abteilung 2. 2022: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Aichach-Friedberg.

2 F 711/07 - erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1265/08 - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 22. April 2008 - 4 WF 26/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 4. März 2008 - 4 WF 26/08 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 27. Dezember 2007 - 002 F 00711/07 - Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes unten.

2 F - Unterhaltsverwirkung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung - Beschluss vom 09.12.2004 - 2 F 592/02 - FamRZ 13/2005

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Aichach tätig:

Dr. Lars Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Weilheim / Direktor am Amtsgericht Weilheim (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2001 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 15.02.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 15.02.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2011 als Vorsitzender Richter am Landgericht München I aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 24.01.2012, 17.03.2014: Familiensachen - Abteilung 2. Landgericht München I - GVP 01.04.2015, 01.01.2016: Vorsitzender Richter / Zivilkammer 23. 26.11.2011: "Lars Baumann wechselt ans Amtsgericht" - http://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Lars-Baumann-wechselt-ans-Amtsgericht-id17680581.html. 10.06.2015: "Prozess-Wahnsinn nimmt kein Ende. Kirmaier-Affäre: Unaufhaltsam bis zum Bundesgerichtshof? ... Wer am Dienstagmorgen um 9.00 Uhr im Gerichtssaal 219 des Landgerichts München I war, wurde Zeuge eines Paradebeispiels, warum die deutsche Justiz so ist, wie sie ist. Überlastet, ineffektiv und mitunter für keinen Normalsterblichen verständlich. Guido Kambli und Heinz Schmidt, die vom Gericht anerkannten Vertreter des TSV 1860, saßen linker Hand. Anwalt Heinz Veauthier und Kläger Helmut Kirmaier rechter Hand. In der Mitte ein richterliches Triumvirat um Richter Dr. Lars Baumann, das teils jovial, teils genervt, teils verzweifelt und teils inkonsequent und selbstverschuldet einem Chaos vorsaß, das man gemeinhin als Prozess hätte bezeichnen müssen."  

Silke Bierl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I (ab 15.04.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - Landgericht Augsburg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.04.2013 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Bis 01.03.2013: Richterin auf Probe am Amtsgericht Aichach, danach Versetzung an die Staatsanwaltschaft München I.

Günter Dierolf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Aichach / Zivilsachen (ab 01.06.1978, ..., 2010)

Johann-Peter Dischinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Memmingen (ab 01.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.03.2002 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2002 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.10.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2019 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Memmingen aufgeführt.

Wolfgang Gaumert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 01.05.1980, ..., 2012) - Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied. GVP 01.02.2012: Richter.

Dieter Gockel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 16.03.2005 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 16.03.2005 als Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. GVP 01.01.2011: Familiensachen - Abteilung 3. Adoptionssachen gem. § 111 Nr.4 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen gem. §§ 111 Nr. 11, 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Aichach-Friedberg.

Christian Grimmeisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg (ab 01.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2005 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 16.03.2006 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2012 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Als Richter auf Probe am Amtsgericht Aichach. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Augsburg. 2016: stellvertretender Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. 12.09.2008: "Drei Aichacher Richter saßen gestern in ihrem "eigenen" Gerichtssaal auf der Anklagebank. Allerdings nicht, weil sie sich etwas zuschulden hatten kommen lassen, sondern weil ein Wechsel auf dem Richterstuhl bevorsteht. Nadine Seeger löst Christian Grimmeisen als Strafrichterin am Amtsgericht in der Paarstadt ab. ..." - http://www.augsburger-allgemeine.de/friedberg/Grimm-folgt-auf-Grimmeisen-id3749581.html. Landgericht Augsburg - GVP 01.01.2021: Vorsitzender Richter - 1. Strafkammer. 19.10.2021: "Zum 1. Oktober 2021 übernahm Michael Schneider (46) den Vorsitz der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg, nachdem sein Vorgänger Christian Grimmeisen (45) zeitgleich zum Amtsgericht Augsburg wechselte. Die 1. Kammer ist als Große Strafkammer in erster Instanz zuständig für Betäubungsmittelverfahren, allgemeine Strafsachen und Sicherungsverfahren, für die keine Zuständigkeit des Schwurgerichts besteht. Michael Schneider leitete zuvor eine Berufungskammer am Landgericht." https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/8.php. Amtsgericht Augsburg - 2022: Pressesprecher Zivilsachen - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/ansprechpartner.php

Cornelia Handl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin an Amtsgericht Aichach (ab 01.01.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Cornelia Herrmann ab 01.01.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Cornelia Herrmann ab 01.01.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Cornelia Herrmann ab 16.11.2006 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Cornelia Handl ab 01.01.2005 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Familiengericht - Abteilung 2 / Präsidiumsmitglied. GVP 02.02.2012: nicht aufgeführt. GVP 01.03.2013: Rückkehr an das Amtsgericht Aichach / Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten. Richterin Herrmann wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1265/08 - vom 27.6.2008 unten.

Walter Hell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 18.05.2015, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1986 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2009 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 18.05.2015 als Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Namensgleichheit mit: Marieluise Tappeiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Dillingen (ab , ..., 2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 01.07.1987 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.07.1987 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.1987 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Marieluise Hell ab 01.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Dillingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Marieluise Tappeiner ab 01.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Dillingen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Amtsgericht Dillingen - GVP 26.09.2011, 01.01.2014: Präsidiumsmitglied aufgeführt. Amtsgericht Dillingen - GVP 01.10.2014: Ref. III Richterin am Amtsgericht Tappeiner: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. Verteilung unter B; 2. Entscheidungen über Richterablehnungen in Straf- und Bußgeldsachen; 3. Verfahren nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht; 4. Güterichterverfahren des Amtsgerichts Nördlingen in Familiensachen.  

Peter Herb (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.07.2001, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2001 als Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 nicht aufgeführt.

Andrea Herman (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Andrea Fuchshuber ab 01.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Andrea Herman ab 01.11.2017 als Richterin am Amtsgeicht Aichach - halbe Stelle - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Sabine Igloffstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.03.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2007 als Richterin am Landgericht Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2014 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 75/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2017 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017, 01.05.2020: nicht aufgeführt. 23.03.2016: "Die bisherige Vorsitzende des Schöffengerichts Aichach Richterin Sabine Igloffstein ist zum Landgericht Augsburg gewechselt. Dort ist sie seit 1. März Beisitzerin in einer Wirtschaftstrafkammer. Igloffstein war am Amtsgericht in Aichach auch mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und einer Auswärtigen Strafvollstreckungskammer betraut. ..." - https://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Richterin-Igloffstein-geht-id37307422.html. Landgericht Augsburg - 06.12.2018: Referentin Bewährungshilfe - https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/augsburg/2018_-_06_-_dez_organigramm_lg_augsburg_mit_g%C3%BCterichter.pdf. Namensgleichheit mit: Dr. Tobias Igloffstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.04.2004 als Richter am Landgericht München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.2005 als Oberregierungsrat beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2008 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.

Martin Lechner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.01.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1994 und 2000 ab 01.01.1978 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Daniela Lichti-Rödl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - weitere aufsichführende Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.05.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.1998 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.06.2012 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2015 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2020 als weitere aufsichtführende Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 21.06.2017: Familiensachen - Abteilung 1. Landgericht Augsburg - GVP 05.05.2020, 01.01.2021: Vorsitzende Richterin und zugleich Leiterin der Zivilabteilung.   

Dr. Winfried Maier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.11.1990 als Richter am Landgericht Augsburg und zugleich am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.11.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2000 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. FamRZ 13/06, FamRZ 13/2007 FamRZ 16/2010. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat. Oberlandesgericht München - GVP 01.10.2013,01.01.2023: Vorsitzender Richter / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat.

Oliver Ottmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Landgericht München II (ab 16.06.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.2003 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt (Strafsachen und Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt.

Helmut Palik (Jg. 1940) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 16.08.1970, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr aufgeführt.

Beate Schauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab 16.03.2019, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.03.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Beate Schauer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.03.2019 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 17.03.2014: Eintritt als Richterin am Amtsgericht. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016: Abordnung an das Bundesjustizministerium. Amtsgericht Aichach - GVP 21.06.2017: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Sabine Schauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.09.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.2001 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.2003 als Oberregierungsrätin im Bayerisches Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.12.2006 als Regierungsdirektorin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.12.2010 als Ministerialrätin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz - beurlaubt, Lst - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2012 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft München - beurlaubt, Lst - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.12.2010 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2022.

Nazanin Sporer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Nazanin Mozaffari ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Nazanin Sporer ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2009 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 75/100 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 17.03.2014.

Elisabeth Walch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab 15.07.1986, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.07.1986 als Richterin am Amtsgericht Aichach - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.1986 als Richterin am Amtsgericht Aichach - 75/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 15.07.1986 als Richterin am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: zeitweilig wohl auch Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Aichach - GVP 01.04.2016, 01.05.2020. Richterin Walch soll nach den uns vorliegenden Informationen nicht die allerschnellste und auch nicht die entschlusskräftigste Richterin der Bundesrepublik Deutschland sein. (01.06.2008).

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Aichach

überregionale Beratung

http://familienberatung-aichach.de

 

 

Familienberatung Augsburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-augsburg.de

 

 

Familienberatung Friedberg (Bayern)

überregionale Beratung

http://familienberatung-friedberg-bayern.de

 

 

Familienberatung Pfaffenhofen

überregionale Beratung

http://familienberatung-pfaffenhofen.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Ehe-, Familien- und Lebensberatung der Diözese Augsburg - Außenstelle von Augsburg -

Münchener Str. 19 

86551 Aichach

Telefon: 08251 / 873434, ü. 0821 / 33333

E-Mail: efl-augsburg@bistum-augsburg.de

Internet: http://www.bistum-augsburg.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

Psychologische Beratungsstelle Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung

Schlossplatz 5 

86551 Aichach

Telefon: 08251 / 1330

E-Mail: info@eb-aichach.de

E-Mail: eb.aichach@kjf-kjh.de

Internet: http://www.ejv-aichach.de

Träger: Katholische Jugendfürsorge

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung

Mitarbeiter/innen:

2021: Robert Brickmann, Elena Passavant, Friederike Krisch, Elisabeth Puusep, Sabine Mayr (Sekretariat)

 

 

Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen - Außenstelle von Augsburg -

Pfarrstr. 1 

86316 Friedberg (Bayern)

Telefon: 0821 / 602212, über 0821 / 33333

E-Mail: efl-augsburg@bistum-augsburg.de

Internet: http://www.bistum-augsburg.de

Träger: Diözese Augsburg

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Landratsamt Aichach-Friedberg Kreisjugendamt

Münchener Str. 9 

86551 Aichach 

Telefon: 08251 / 92-275,-136

E-Mail: eberhard.krug@lra-aic-fdb.de

Internet: http://www.lra-aic-fdb.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2009, ..., )

Frau Lange-Martin - Bestallung als Umgangspflegerin am Amtsgericht Aichach (ab ?, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Aichach für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Rechtsanwälte:

 

Mitteilungen über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk liegen uns derzeit nicht vor. Gerne können Sie uns über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk informieren.

 

 

Gutachter:

 

Dr. Heinz Kindler

Diplom-Psychologe 

"Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung" - Mariane Schwabe-Höllein

Hernauerstraße 6

93047 Regensburg

Internet: www.pgb-praxis.de 

Beauftragung am Amtsgericht Aichach, Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Günzburg, Amtsgericht Pößneck, Amtsgericht Regensburg

Beauftragung am Amtsgericht Aichach durch Richter Baumann.

 

 

Stella Stehle

Dr., Diplom-Psychologin

sogenannte GWG Augsburg

Zusammenarbeit offenbar mit einem Herrn Simonszent (2009)

Beauftragung am Amtsgericht Aichach, Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Dillingen a. d. Donau, Amtsgericht Nördlingen

Beauftragung am Amtsgericht Aichach durch Richter Ottmann, Richterin Herrmann.

 

 

Dr. Rudolf Winkler

Chefarzt am Josefinum, Augsburg/ Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

 

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Eine Psychiatrie für Kinder und Jugendliche - was soll das?

Was machen die da? Muss das sein?

Tatsache ist: Immer mehr Kinder und Jugendliche haben seelische, psychosomatische oder neurologische Krankheiten und müssen deswegen behandelt werden. Das kann organische Ursachen haben, wie zum Beispiel eine mangelhafte Sauerstoffversorgung während der Geburt. Häufig sind es aber auch gesellschaftliche Vorgänge, wie zum Beispiel die Überforderung von Kindern und Jugendlichen oder massive Gewalterfahrungen. Unlösbar erscheinende seelische, soziale und leistungsbezogene Konflikte erzeugen Anpassungs- und Verhaltensstörungen, die sich zu andauernden Persönlichkeitsstörungen auswachsen können. Zudem gibt es eine Reihe von Störungen des Seelenlebens, die unabhängig von gesellschaftlichen Bedingungen zum Ausbruch kommen.

Ziel unserer Arbeit ist, dass unsere Patientinnen und Patienten auf Dauer ohne oder mit möglichst geringer Beeinträchtigung selbständig leben können.

 

Chefarzt:

Dr. Rudolf Winkler

www.josefinum.de/web/josefinum.nsf/id/pa_klinik.html

 

Josefinum

Kapellenstraße 30

86154 Augsburg

Internet: www.josefinum.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit weißem Kittel präsentiert sich Chefarzt: Dr. Rudolf Winkler auf der Internetseite des Josefinum, grad so als ob es für seine Arbeit eines weißen Kittels bedürfte.

Dass Dr. Rudolf Winkler außer seiner sicher kräftezehrenden Arbeit auch noch als Gutachter für das Amtsgericht Aichach tätig war, kann man kaum verstehen, wenn man nicht weiß, dass Chefärzte die Angewohnheit haben, ständig im Dienste der Menschheit tätig zu sein. Selbst beim Geschlechtsverkehr und beim Schlafen denken Chefärzte permanent über die Sorgen und Nöte der Menschen nach. Das finden wir sehr schön und es verhindert die Entstehung von Impotenz. 06/2008

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Kreisverein Augsburg/Schwaben

Postfach 11 22 07

86047 Augsburg

Kreisvorstand: Edmund Koller

Koordination - Organisation

Tel + Fax: 0821 / 702343

E-Mail: e.j.koll@t-online.de

Herbert Eicher

Recht - Beistandschaft

Telefon: 08232 / 77176

E-Mail: herby.ei@web.de

Internet: www.vafk-schwaben.de

 

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Aichach-Friedberg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männerund Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Aichach-Friedberg

Telefon 08251 / 50804

 

 

 


 

 

Pressemitteilung 4 vom 26.01.2021

Neue Direktorin am Amtsgericht Aichach: Manuela Pohl

Das Amtsgericht Aichach bekommt eine neue Leiterin: Nachdem zum Jahresende 2020 Direktor des Amtsgerichts Walter Hell in den wohlverdienten Ruhestand ging, wird zum 16.02.2021 Manuela Pohl neue Direktorin des Aichacher Amtsgerichts. Sie wird vor allem im Bereich Familiensachen und allgemeine Zivilsachen tätig sein.

Die gebürtige Augsburgerin steht bereits seit 1995 in den Diensten der Bayerischen Justiz und kann auf ein beeindruckendes Berufsleben zurückblicken. Nach dem Start bei der Staatsanwaltschaft Augsburg wechselte Frau Pohl im Jahr 2002 an das Amtsgericht Augsburg und sammelte breitgefächerte berufliche Erfahrung während ihrer dortigen Tätigkeit als Straf-, Ermittlungs-, Familien- und Zivilrichterin. Zudem wurde sie am Amtsgericht Augsburg als Präsidialreferentin ab 2012 mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut.
Im Sommer 2018 erfolgte ihre Versetzung zur Richterin am Oberlandesgericht München. Dort arbeitete die zukünftige Behördenleiterin zunächst bei einem Familiensenat in München und wechselte sodann zu einem Augsburger Senat für Bau-, Banken-, Vergabe- und allgemeine Zivilsachen.

...

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/augsburg/presse/2021/4.php

 

 


 

 

Silke Bierl übernimmt den Richterstuhl

28. August 2012 19:00 Uhr
Amtsgericht Aichach

Silke Bierl übernimmt den Richterstuhl

Nachfolgerin von Dennis Ogul steht fest. Auch Nazanin Sporer ist neu am Aichacher Amtsgericht

Das Aichacher Amtsgericht bekommt Mitte September wieder ein neues Gesicht. Silke Bierl wechselt als Strafrichterin vom Landgericht Augsburg in die Paarstadt. Das teilte Lars Baumann, Pressesprecher und stellvertretender Leiter des Aichacher Amtsgerichts, auf Anfrage mit. Bierl folgt damit auf Richter Dennis Ogul, der zur Augsburger Staatsanwaltschaft geht.

Baumann geht davon aus, dass die Richterin nur einige Monate bleiben wird. Denn voraussichtlich komme Cornelia Handl im Frühjahr wieder aus dem Mutterschutz zurück. Handl war ihrerseits die Vorgängerin von Ogul.

Noch einen weiteren „Neuzugang“ konnte Baumann vermelden. Richterin Nazanin Sporer hat seit Mitte August ihre Arbeit in Aichach aufgenommen. Sie ist dort für Ordnungswidrigkeiten und die Kleine Strafvollstreckungskammer zuständig, die vor allem Entscheidungen in Sachen Justizvollzugsanstalt (JVA) Aichach trifft. (ull)

http://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Silke-Bierl-uebernimmt-den-Richterstuhl-id21664211.html




 


 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1265/08 vom 27.6.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1265/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn S...,

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 22. April 2008 - 4 WF 26/08 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 4. März 2008 - 4 WF 26/08 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 27. Dezember 2007 - 002 F 00711/07 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier, Kirchhof

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.

2

1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 2003 die verfahrensbetroffene Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer betreut wurde.

3

Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer der Mutter seinen Willen zur Trennung mit. Am 22. Oktober 2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers die bis dahin eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach S.

4

a) Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 27. Dezember 2007 übertrug das Amtsgericht der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei welchem Elternteil das Kind endgültig seinen Aufenthalt haben solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des Gerichts ergebe sich weder aus dem Willen und den Bindungen des Kindes noch aus den zeitlichen Betreuungsmöglichkeiten eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen oder dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die Erziehungseignung bestünden keine offenkundigen Unterschiede. Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das Kind sei nach der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt und mit einem vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel ausgeschlossen.

5

b) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet zurück.

6

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach der Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind sei nicht zuzumuten, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.

7

Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Mutter würde unter anderem anlässlich der Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind austragen oder etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien dies Umstände, die im Rahmen der anstehenden Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden.

8

Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser Punkt – gegebenenfalls durch Ergänzung des Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren zu klären sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Kindesmutter erkennbar gewesen.

9

Zu Recht weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu führen dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache Entscheidungsfakten geschaffen würden, die unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter sprächen. Das Amtsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des Kindes im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein würden.

10

Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend mache, habe der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes nicht feststellen können. Auch das Jugendamt R. habe eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die Tochter werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal betreut und versorgt.

11

c) Die gegen diesen Beschluss seitens des Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. April 2008 als unbegründet zurück.

12

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.

13

3. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangs- und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens vor.

II.

14

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

15

Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

16

1. Allerdings hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.

17

a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>).

18

Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl.BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169> ). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge – wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl.BVerfGE 55, 171 <182>).

19

Im Falle einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92 –, FamRZ 1996, S. 343 <344>), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 – 1 BvR 1426/07 –, FamRZ 2007, S. 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl.BVerfGE 57, 361 <387> ; vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 – BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96 –, FamRZ 1996, S. 1267 und

– zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99, 145 <158 ff.>).

20

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht stand.

21

Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf den Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“ gestützt hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen und nicht ausreichend angestrebt, einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.

22

Das Amtsgericht hat nicht erwogen, dass für den Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes war, der Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl.BVerfGE 61, 358 <367> ). Es hat sich daher nicht damit auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten – sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das Amtsgericht nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz hinweisen kann.

23

Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des Amtsgerichts, im Hinblick auf die Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat.

24

Die Perspektive einer solchen Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität. Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.).

25

Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige Terminierung der Sache. Das Vorgehen des Amtsgerichts, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint demgegenüber widersprüchlich.

26

2. Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig, weil sie durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2008 prozessual überholt worden ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung jedenfalls unbegründet ist.

27

a) Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom Oberlandesgericht als seine „ständige Rechtsprechung“ bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen, verfassungsrechtlicher Prüfung standhält.

28

Denn eine solche schematische (Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen, zum anderen kann eine solche Handhabung zur – kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie dem vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und ertrotzten Kontinuität die Betreuung durch den nach vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil versagt bleibt. Dann aber wären die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete Maßgeblichkeit es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung mit der Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>).

29

b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies gegeben, hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers stand.

30

Das Oberlandesgericht ist aufgrund eigener Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abänderung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.

31

Das Oberlandesgericht konnte sich dabei einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das – nunmehr – bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es den jetzt von ihm besuchten Kindergarten wieder verlassen, andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier Monate, in denen sich das Kind ersichtlich weiter in S. integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun zeitnah das bereits vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt werden und daher die Hauptsacheentscheidung ergehen würde.

32

3. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt zu sein, nicht gehaltvoll aufzeigt. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html

 

 

 


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