Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Ratingen

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.


 

 

Amtsgericht Ratingen

Düsseldorfer Straße 54

40878 Ratingen

 

 

Telefon: 02102 / 1009-0

Fax: 02102 / 1009-103

 

E-Mail: poststelle@ag-ratingen.nrw.de

Internet: http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/justizimwww/ordentlichegerichte/ags/bez_ddorf/ratingen/index.php

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Ratingen (11/2011)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Nordrhein-Westfalen eigentlich Steuern, wenn die Nordrhein-Westfälische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

 

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf

 

 

Direktor am Amtsgericht Ratingen: Lothar Genter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ratingen / Direktor am Amtsgericht Ratingen (ab 20.08.1996, ..., 2008)

Stellvertretender Direktor am Amtsgerichts Ratingen:

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Ratingen eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Stadt Ratingen - Stadtjugendamt

Jugendamt Landkreis Mettmann - Kreisjugendamt 

 

 

 

Väternotruf Ratingen

August Mustermann

Musterstraße 1

40878 Ratingen

Telefon: 02102 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Gisela Dolfen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Ratingen (ab 21.06.2000, ..., 2008)

Lothar Genter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ratingen / Direktor am Amtsgericht Ratingen (ab 20.08.1996, ..., 2008)

Rüdiger Niedrig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ratingen (ab 02.04.1979, ..., 2008)

Peter-Wolfgang Rüttgers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Ratingen (ab 25.10.1983, ..., 2008)

Angela Tietze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Ratingen / Familiengericht - Abteilung 4 (ab 26.06.1984, ..., 2009)

Fritz Siegfried Vatter (geb. - geheim) - Richter am Amtsgericht Ratingen (ab , ..., 1988, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Ratingen aufgeführt. 

 

 

Richter auf Probe:

Susanne Roterberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977 ) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 11.07.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.07.2005 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Zwischenzeitlich offenbar Wechsel in den Bezirk des OLG Düsseldorf. 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Hagen - Familiengericht. 2010 abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Ratingen - Familiengericht.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Ratingen:

3 F - 

4 F - Angela Tietze (Jg. 1951) - Richterin am Amtsgericht Ratingen / Familiengericht - Abteilung 4 (ab 26.06.1984, ..., 2009)

5 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Ratingen tätig:

Lieselotte Grape (Jg. 1943) - Richterin am Amtsgericht Ratingen (ab 13.12.1975, ..., 2002) - ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Dr. Johannes Schultz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"1944) - Richter am Amtsgericht Köln / Präsident am Amtsgericht Köln (ab 01.04.1999, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 25.11.1985 als Direktor am Amtsgericht Ratingen aufgeführt

Jürgen Werner Schrimpf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"1944) - Richter am Amtsgericht Ratingen / Familiengericht - Abteilung 3 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ratingen (ab , ..., 2002, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 05.05.1978 als Richter am Amtsgericht Mettmann aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ratingen aufgeführt. Siehe auch Pressemeldung unten. 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Ratingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Ratingen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Ratingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Jürgen Brand

Diplom-Pädagoge

"Praxis für Systemanalyse und Familientherapie"

Hochdahler Markt 15

40699 Erkrath

Bestellung als Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand am Amtsgericht Ratingen (2010), Amtsgericht Solingen (2009), Amtsgericht Wermelskirchen (2007), Amtsgericht Wuppertal

Bestellung als Verfahrenspfleger am Amtsgericht Ratingen durch Richterin Roterberg (2009)

Beauftragung als Gutachter am Amtsgericht Essen, Amtsgericht Langenfeld, Amtsgericht Mettmann, Amtsgericht Remscheid, Amtsgericht Solingen, Amtsgericht Wipperfürth, Amtsgericht Wuppertal und Oberlandesgericht Düsseldorf - 6. Senat

(ab , ..., 2007, ..., 2010)

Hauptberuflich ist der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand anscheinend als Gutachter für diverse Familiengerichte tätig. Empfiehlt in dieser Eigenschaft einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und damit aus einem Teilbereich der elterlichen Sorte auszugrenzen. Sicher keine gute Referenz für einen DGSF-zertifizierten Familientherapeuten, dafür aber gibt es 85 € die Stunde von der Justizkasse. Wie sagte doch Karl Marx so schön: "Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; ..." - http://www.glanzundelend.de/auswahl/marxengelszitate.htm

Der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Regine Reinhard

Diplom Sozialarbeiterin / Familientherapeutin

42549 Velbert

 

 

Rechtsanwälte:

 

Maria Bandick-Hols

Rechtsanwältin

Baddenberg 8

40882 Ratingen

Telefon: 02102/ 870 850

Fax: 02102/ 870860

E-Mail: info@bandick-hols.de

Homepage: www.bandick-hols.de

 

 

Alexander Heumann

Fachanwalt für Familienrecht

40211 Düsseldorf

Am Wehrhahn 23

Telefon: 0211 /1646068

E-Mail: info@familien-u-erbrecht.de

 

 

Gutachter:

 

Dr. Walter Andritzky

Diplom-Psychologe

Psychologischer Psychotherapeut

Kopernikusstr. 55

40225 Düsseldorf

Beauftragung am Amtsgericht Ratingen, Amtsgericht Leverkusen

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Ratingen

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Ratingen noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Ratingen

 

 

Dr. med. Rudolf Werntges

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapeutische Medizin

Psychoanalytisch-systemischer Familientherapeut (APF / DGSF)

40878 Ratingen

www.praxis-werntges.de

Rückmeldung zu Herrn Werntges liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

 

Ein Jahr wegen Beleidigung und Pöbeleien Richter schickt Prozess-Dieter in den Knast

30.04.2009 - 01:42 UHR

Von J. OFFERMANNS

Es war sein 251. Gerichtsverfahren. Und nach eigener Einschätzung sein wichtigstes! Dieter K. (73) alias Prozess-Dieter zu BILD: „Die Verhandlung heute ist die Mutter aller Prozesse!“

Prozess-Dieter: Richter schickt ihn für ein Jahr in den Knast

Auf der Anklagebank in Ratingen: Prozess-Dieter

Denn Gutachter Dr. Hans-Joachim Volpert hatte ihm zuvor Schuldunfähigkeit bescheinigt. Würde das Gericht ihm folgen, könnte Prozess-Dieter wegen seiner Beleidigungen nicht mehr bestraft werden. Er hätte die Lizenz zum Pöbeln...

8.30 Uhr, Amtsgericht Ratingen, Saal 13. Wegen Beleidigung in 45 Fällen nimmt der Rentner auf der Anklagebank Platz. Gibt zu, Beamte als „Doppelnullen“, „Abschaum“, „großhirnamputierte Sesselfurzer“, „Tagediebe“, „Fußmatten“, „überbezahlten Hohlkopf“ und mit noch schlimmeren Ausdrücken beleidigt zu haben.

Richter Schrimpf befragt den Gutachter. Dr. Volpert: „Der Angeklagte ist hochintelligent. Ein humoriger Gesprächs-Partner, der Philosophen wie Feuerbach, Dichter wie Schiller zitiert. Doch sobald das Gespräch auf Beamte kommt, rastet er aus. Er kann nicht anders, sieht sich als Ritter der Gerechtigkeit. Er leidet an einer paranoiden Störung, ist schuldunfähig.“

Der Staatsanwalt fordert trotzdem 15 Monate Gefängnis - die Verteidigung Freispruch. Der Richter erteilt dem Angeklagten das letzte Wort: „Wollen Sie etwas sagen?“ Der Angeklagte: „Darf ich sagen, dass der Staatsanwalt ein A... ist?“ Richter: „Nein.“ Der Angeklagte: „Dann will ich auch nicht.“

Urteil: 1 Jahr Gefängnis. Der Richter: „Das Gutachten hat mich nicht überzeugt.“ Noch im Gerichtssaal kündigt Prozess-Dieter Berufung an...

http://www.bild.de/BILD/regional/duesseldorf/aktuell/2009/04/30/prozess-dieter/richter-schickt-ihn-fuer-ein-jahr-in-den-knast.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das wird wohl teuer für die deutschen Steuerzahler, die nicht nur die Prozesskostenhilfe für Prozess-Dieter zahlen muss, sondern nun auch noch ein Jahr Knast, mit schätzungsweise 36.000  € Kosten. Warum bürgert man den Dieter nicht einfach aus, das hat doch in der DDR mit Wolf Biermann auch ganz gut geklappt, der seinen Mund nicht halten wollte und immer das sagte, was er gerade dachte, Schwups die Wups war der Wolf drüben im Kapitalistenparadies, wo er gar nicht hinwollte.

Denkbar wäre auch ein Jahr Zwangarbeit im Wachschutz am Amtsgericht Ratingen, früher in Amerika war das gang und gäbe, da fegten die Häftlinge in längsgestreiften Drillichen und mit schwerer Eisenkugel um den Fuß die öffentlichen Straßen und Plätze, warum nicht auch in Ratingen, ein bisschen mehr Sauberkeit in der Stadt kann doch nicht schaden.

Oder schicken wir den Dieter doch ganz einfach für eine Jahr nach Chile, da kann er sich mit Margot Honecker treffen und sich mit ihr als Fachfrau für Ausbürgerungsfragen austauschen - http://www.bild.de/BTO/news/2007/11/18/biermann-wolf-buch/affaere-margot-honecker.html

 

 


 

 

Gericht: AG Ratingen

Entscheidungsdatum: 05.11.2008

Aktenzeichen: 3 F 99/08

Dokumenttyp: Urteil

Quelle:

Normen: § 1573 BGB, § 1578b BGB

 

Nachehelicher Unterhalt: Übergangsfrist für die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten und Begrenzung des Unterhalts mangels ausreichender Erwerbsbemühung nach neuem Unterhaltsrecht sowie Kostentscheidung bei Befristung des Unterhalts nach beantragtem Wegfall

 

Leitsatz

1. Dem Unterhaltsberechtigten ist nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 eine Übergangsfrist dergestalt zuzubilligen, dass er noch sechs Monaten den vollen und weitere sechs Monate den hälftigen Unterhalt verlangen kann (Rn.21).

2. Auch bei langer Ehe und Erziehung zweier Kinder kann der Unterhaltsanspruch auf insgesamt ein Jahr nach der Änderung des Unterhaltsrechts begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz akademischer Ausbildung sich nicht bemüht hat, eine nachhaltige angemessene Berufstätigkeit zu finden (Rn.15)(Rn.16)(Rn.17)(Rn.18).

3. Wird der Unterhaltsanspruch auf ein Jahr befristet, so können dem Unterhaltsberechtigten auch bei beantragtem sofortigen Wegfall der Unterhaltspflicht die vollen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn - gemessen an seiner statistischen Lebenserwartung - ohne die Befristung noch Unterhalt über mehrere Jahrzehnte zu zahlen gewesen wäre (Rn.22)(Rn.23).

Fundstellen

FF 2009, 85-86 (Leitsatz und Gründe)

Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Wolfram Viefhues, jurisPR-FamR 11/2009 Anm. 3 (Anmerkung)

Praxisreporte

Wolfram Viefhues, jurisPR-FamR 11/2009 Anm. 3 (Anmerkung)

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AG Ratingen: Urteil vom 05.11.2008 - 3 F 99/08 (rechtskräftig) BeckRS 2009 06835

BeckRS 2009 06835

 

Gericht

AG Ratingen

 

Entscheidungstyp

Urteil

 

Verkündungsdatum

05.11.2008

 

Aktenzeichen

3 F 99/08

 

Rechtsgebiet

Familienrecht

 

Normenkette

BGB § 1578b; ZPO § 92

 

Schlagwort

Unterhalt; Befristung; Übergangsfrist; Ehedauer; Kostenentscheidung

 

 

 

 

Amtsgericht Ratingen

Familiengericht

Aktenzeichen 3 F 99/08

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündungsdatum 05.11.2008

P., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

des Herrn ...,

Klägers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Frau ...,

Beklagte,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

hat die 3. Familienabteilung des Amtsgerichts Ratingen auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2008 durch den Richter am Amtsgericht (stVDir) Schrimpf für Recht erkannt:

Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002 (490 F 114/01) wird wie folgt

abgeändert:

- Der Kläger hat bis einschließlich 30.04.2009 den titulierten Unterhalt zu erbringen,

- ab 01.05.2009 bis 30.04.2010 zahlt er 807,31 EUR monatlich,

- ab 01.05.2010 keinen Unterhalt mehr.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien waren ab ... 1983 miteinander verheiratet. Sie haben sich im Januar 1999 getrennt. Die Ehe wurde am ... 2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder ..., geboren am ... und ..., geboren am ... hervorgegangen. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002 (490 F 114/01) dahingehend entschieden, dass der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1.614,61 EUR zu zahlen hat.

Die Beklagte ist 52 Jahre alt und diplomierte Architektin (Dipl. Ing. Hochbau). Von April 1984 bis September 1984 war sie freie Mitarbeiterin in einem Architekturbüro. Die Berufstätigkeit endete nach einem Ski-Unfall. Von Anfang 1986 bis zur Geburt des zweiten Kindes war die Beklagte Mitarbeiterin eines Bauträgers. Von Juli 2001 bis September 2002 war sie beschäftigt als Projektleiterin in einer Elektronik-Geräte-Firma. Das Beschäftigungsverhältnis kündigte die Beklagte selbst. Im April 2004 war sie als angestellte Architektin in einem Architekturbüro tätig. Noch während der Probezeit wurde ihr im ersten Monat gekündigt.

Ab dem 15.09.2008 hat die Beklagte eine stundenweise, befristete Tätigkeit als „Teamassistentin“.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf die Änderung der beantragt, wie folgt zu erkennen:

Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 490 F 114/01, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten am 01.08.2008 keinen Ehegattenunterhalt schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Kläger nach wie vor in Höhe des titulierten Unterhalts für zahlungspflichtig. Sie verweist auf die berufsbedingten Nachteile, die ihr wegen der Ehe durch Betreuung und Erziehung der beiden Kinder entstanden sind. Schließlich verweist sie auf ihre erheblichen - erfolglosen - Erwerbsbemühungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578 b BGB).

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift hat er dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, dafür selbst zu sorgen.

Dies bedeutet, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind oder Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zu leisten ist.

Das Gericht kann jedoch beides nicht annehmen.

Richtig ist allerdings, dass die Beklagte durch die Betreuung und das Erziehen ihrer Kinder einen ehebedingten Nachteil insoweit erlitten hat, als sie die hierfür erforderliche Zeit nicht nutzen konnte, um sich beruflich zu entwickeln. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind (der Sohn T.) bereits im November 2002 fünfzehn Jahre alt geworden ist, d. h. ein Alter erreicht hat, bei dem spätestens von der Beklagten eine vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte erwartet werden können. Drei bis vier Jahre vorher wäre sie zumindest halbschichtig zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie solches ohne weiteres hat meistern können, zeigt die Tatsache, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes (S.) einige Zeit berufstätig war.

Die Beklagte hat daher bis heute mindestens sechs Jahre Zeit gehabt, um die vorgenannten ehebedingten Nachteile auszugleichen und eine nachhaltige, angemessene Berufstätigkeit zu finden. Ihre übrigen - kurzfristigen - Berufstätigkeiten geben zur einer anderen Beurteilung ebenso wenig Anlass, wie die von ihr vorgetragenen, vielfachen, - erst in diesem Jahr begonnenen - erfolglosen Bewerbungen.

Auch schuldet der Kläger der Beklagten keine nacheheliche Solidarität hinsichtlich des Unterhalts mehr.

Zwar hat die Ehe über 17 Jahre, mithin eine lange Zeit gedauert. Angesichts der Ausbildung der Beklagten und der langjährigen Chance „daraus etwas zu machen“, kann insoweit von dem Kläger keine nacheheliche Solidarität mehr gefordert werden.

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist daher zu beenden Allerdings ist im Rahmen der Vorschrift des § 1578 b BGB die Billigkeit dieser Maßnahme zu beachten.

Angesichts der für die Beklagte sicherlich schmerzlichen Gesetzesänderung hält es das Gericht für billig, wenn der Kläger den titulierten Unterhalt für ein halbes Jahr weiter leistet und dass er dann für ein Jahr noch den hälftigen Unterhalt an die Beklagte leistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO und beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beklagte ist 52 Jahre alt. Bei einer statistischen Lebenserwartung von 85 Jahren EUR.

Nach der vorstehenden Entscheidung hat der Kläger noch nur 19.375,32 EUR an Unterhalt zu zahlen, was unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien eine Kostenquotelung von 3% zu 97% bedeutet hätte.

Angesichts dieses Verhältnisses war es daher gerechtfertigt, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Der Streitwert wird auf 19.375,32 EUR (= 12 × 1.614,61 EUR) festgesetzt.

 

 


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