Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Frankenthal
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Frankenthal
Neumayerring 76
67227 Frankenthal (Pfalz)
Telefon: 06233 / 80-0
Fax: 06233 / 80-398
E-Mail: agft@zw.jm.rlp.de
Internet: www.agft.justiz.rlp.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Frankenthal (08/2010)
Informationsgehalt: miserabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute eigentlich Steuern, wenn die Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
Bundesland Rheinland-Pfalz
Direktor am Amtsgericht Frankenthal: Hiltrud Lutz (Jg. 1954) - Richterin am Amtsgericht Frankenthal / Direktorin am Amtsgericht Frankenthal (ab 16.02.1998, ..., 2009)
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Frankenthal: - Richter am Amtsgericht Frankenthal / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Frankenthal (ab , ..., , 2009)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigen am Amtsgericht Frankenthal 8 Richterinnen und Richter, 7 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und 9 Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes. Ein Richter und eine Richterin sind als Familienrichter tätig.
Der Bezirk des Amtsgerichts umfasst die Stadt Frankenthal (Pfalz), die Gemeinden Bobenheim-Roxheim und Lambsheim sowie die Verbandsgemeinde Heßheim, bestehend aus den Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim und Kleinniedesheim mit insgesamt ca. 74.000 Einwohnern.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Frankenthal in der Pfalz - kreisfreie Stadt
Väternotruf Frankenthal
August Mustermann
Musterstraße 1
67227 Frankenthal (Pfalz)
Telefon: 06233 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Alois Ecker (Jg. 1951) - Richter am Amtsgericht Frankenthal (ab 14.10.1985, ..., 2008)
Martin Feils (Jg. 1964) - Richter am Amtsgericht Frankenthal (ab 01.09.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.1995 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt.
Thomas Henn (Jg. 1967) - Richter am Amtsgericht Frankenthal (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.02.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal aufgeführt.
Andrea Herkommer-Zimmermann (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Frankenthal (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.02.1993 als Richterin am Landgericht Trier aufgeführt.
Stefan Kehrlein (Jg. 1956) - Richter am Amtsgericht Frankenthal (ab 24.04.1989, ..., 2008)
Hiltrud Lutz (Jg. 1954) - Richterin am Amtsgericht Frankenthal / Direktorin am Amtsgericht Frankenthal (ab 16.02.1998, ..., 2009)
Elisabeth Wind (Jg. 1951) - Richterin am Amtsgericht Frankenthal / Familiengericht - Abteilung 5 (ab 05.06.1986, ..., 2008)
Abteilungen am Familiengericht Frankenthal:
5 F - Elisabeth Wind (Jg. 1951) - Richterin am Amtsgericht Frankenthal / Familiengericht - Abteilung 5 (ab 05.06.1986, ..., 2008)
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Frankenthal tätig:
Ursula Düll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Kaiserlautern (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.04.2000 als Richterin am Amtsgericht Frankenthal aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.04.2000 als Richterin am Amtsgericht Kaiserlautern aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Reinhart Klotz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 14.12.1978 als Richter am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.09.2003 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Frankenthal aufgeführt.
Rolf Röder (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Frankenthal (ab 17.01.1972, ..., 2005)
Jürgen Vollmer (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Frankenthal / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Frankenthal (ab 01.12.1994, ..., 2002)
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Frankenthal (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Frankenthal für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Frankenthal (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Marion Kling
Rechtsanwältin
Vierlingstr. 9, 67227 Frankenthal (Pfalz)
Telefon: 06233 25786
Telefax: 06233 20652
E-Mail: marion.kling@t-online.de
Bestellung als Verfahrenspflegerin am Amtsgericht Frankenthal durch Richterin Wind (2005).
02.03.2011: Mitteilung per Mail, dass Frau Kling verstorben ist.
Rechtsanwälte:
Gabriele Zimmermann
Rechtsanwältin
Albert-Schweitzer-Str.2
67435 Neustadt
Telefon: 06321 / 64 88
E-Mail: GabrieleZimmermann.Mediation@t-online.de
http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-plz/plz6/
Gutachter:
Prof. Dr. Dieter Brosch
Diplom-Psychologe
67227 Frankenthal (Pfalz)
Beauftragung am Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Karlsruhe, Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim, Oberlandesgericht Karlsruhe
Eltern-entsorgung und Umgangsausschluss nach Broscheinsatz nicht unwahrscheinlich. Der Diplom-Psychologe Dieter Brosch wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Beauftragung am Amtsgericht Frankenthal durch Richter Kühner (2009).
Volker Kruse
Diplom-Psychologe, Klinischer Psychologe, Psychotherapeut
Vlotoher Str. 97
32049 Herford
Beauftragung am Amtsgericht Bielefeld, Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Paderborn, Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
Beauftragung am Amtsgericht Frankenthal durch Richterin Wind (2007)
Herr Kruse wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Donnerstag, 31. Jan 2008, Die Rheinpfalz
Noch keine Spur von Mutter und Sohn
Anwältin des US-Vaters zeigt Jugendbehörde an - Anwaltsseite der Mutter: Sorgerecht in USA noch nicht endgültig entschieden
Die Mutter war 2005 aus den USA nach Frankenthal zurückgekehrt. Sie war dort mit einem US-Bürger verheiratet und lebte in Ohio mit ihm und dem gemeinsamen Kind. Nach der Trennung habe sie den Jungen mit Zustimmung des Mannes mitgenommen, sagt sie.
Ihr Ex-Mann behauptet das Gegenteil und erhielt zuletzt vor Gericht Recht, da sie ihre Version nicht beweisen konnte und das Kind in ein anderes Land gebracht hatte. Dies ist laut internationalem Recht dann nicht zulässig. "Die Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Frau und ihres Kindes laufen noch", teilte die Staatsanwaltschaft Frankenthal gestern auf Anfrage mit. Es gebe noch keine neuen Hinweise.
Weil es nicht zur Übergabe kam und die Mutter mit dem Kind davon laufen konnte, sieht sich auch der Servicebereich Jugend, Familie und Soziales - allen voran Leiterin Ute Lenz - einer Strafanzeige der Anwältin des Vaters ausgesetzt. Die Anwältin hat gegenüber der Polizei den Vorwurf der "Kindesentführung" erhoben.
Unterschiedliche Interpretationen über das Sorgerecht gibt es zwischen der Jugendbehörde und der Anwaltsseite der Mutter. Beigeordneter Günter Lätsch ging gestern laut Beschlusslage des Oberlandesgerichts Zweibrücken davon aus, dass das Sorgerecht von einem US-Gericht endgültig dem amerikanischen Vater zugesprochen worden sei. Dagegen sprach die Anwaltsseite der Mutter davon, dass die letztgültige Entscheidung zumindest in den USA noch zu treffen sei und die Entscheidungen in Deutschland rein auf dem vorläufigen Sorgerecht beruhte, das der Vater nach der Ausreise der Mutter von einem US-Gericht erhalten habe. Das große Problem für die Frau wäre laut Anwaltsseite, dass sie, wenn sie auftauchte, kein Geld hätte, um mit ihrem Kind in die Vereinigten Staaten zu reisen und dort ihr Sorgerecht in einem langwierigen Verfahren durchzusetzen.
Beigeordneter Günter Lätsch betonte gestern nochmals, dass seine Behörde in diesem Fall keinerlei Einfluss auf den Verlauf gehabt habe. "Ab dem Moment, als das Gericht den sofortigen Vollzug für den 31. Januar angeordnet hatte, konnten wir nichts mehr tun", betonte er. Da das OLG Zweibrücken nach der Abweisung einer Beschwerde der Frau beim Bundesverfassungsgericht die Übergabe verfügt habe, habe das Amt nicht mehr das Kindeswohl bewerten oder gar in den Vordergrund stellen dürfen. "Dem Auftrag der Sofortvollstreckung hatten wir Folge zu leisten", erläuterte Lätsch. Nur vor dieser Anordnung hätte durch die Mutter eine Aussetzung des Vollzugs beantragt werden können. Auch wenn es menschlich nur schwer vermittelbar sei, habe die Jugendbehörde rein ihre Funktion als gesetzlicher Apparat erfüllen müssen, ergänzte Lenz.
Ungewöhnlich langes Verfahren
Lätsch verwies darauf, dass bereits Ende Januar 2006 der Vater einen Gerichtsbeschluss erwirken konnte auf sofortige Rückgabe des Kindes in die USA. Laut Rechtsvereinbarung zwischen Deutschland und den USA "muss eine Rückführung erfolgen, wenn unerlaubt ein Kind in ein anderes Land mitgenommen wird". Da Mutter und Vater alle Rechtsmittel bis zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ausnutzten, habe sich das gesamte Verfahren so ungewöhnlich lange hingezogen. "Normalerweise sollen solche Verfahren zum Wohl des Kindes innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein", erläuterte Lenz.
Hans-Jürgen Flörchinger, Geschäftsführer des Zentrums für Arbeit und Bildung, das als Jugendhilfeeinrichtung das Kind die fünf Tage vorm Übergabetermin betreute, verwies bei der Pressekonferenz darauf, dass das Kind so gut wie keine Erinnerungen mehr an seine ersten drei Lebensjahre in den USA habe und hier bei der Mutter bleiben wolle. Ein auf einem Arztattest beruhenden Antrag auf Reiseunfähigkeit des Kindes habe das Familiengericht infolge des OLG-Urteils abgelehnt. "Warum solch enormer Zeitdruck durch das Gericht ausgeübt wurde, kann ich nicht verstehen", meinte Flörchinger. Er betonte das hervorragende Mutter-Kind-Verhältnis. Der Sechsjährige sei ein sehr lebendiges und wohlerzogenes Kind. Ihn nicht bei seiner Mutter zu belassen, sei schlecht für den Jungen. "Er wird unter den ungewohnten Umständen in den USA und nur Englisch sprechenden Menschen um ihn herum zu leiden haben", sagte er. Der Vater sei am Montag um die Mittagszeit beim ZAB völlig überraschend aufgetaucht und habe barsch auf Englisch nach dem Jungen gefragt. "Weder er noch sein Begleiter konnten auch nur ein Wort Deutsch sprechen", sagte Flörchinger. Der Mann sei auf die für den Nachmittag vorgesehene Übergabe beim Jugendamt verwiesen worden.
Hoffen auf Einsicht des Vaters
Kritik an der Rückführung kommt auch vom Kinderschutzbund Frankenthal. "Wir können die Entscheidung des Staates in diesem Fall nicht für gut heißen, sondern nur anprangern", teilte die Vorsitzende Annette Hambsch in einer Stellungnahme mit. In diesem Fall gehe es nur um die Rechte der Erwachsenen und um sture Bürokratie, nicht um das Wohl des Kindes. "Es bleibt uns nur auf die Einsicht des Vater zu hoffen, zum Wohle seines Sohnes auf die Vollstreckung des Urteils zu verzichten, um damit sich und seinem Sohn die Chance zu geben ein unbeschwertes Verhältnis aufzubauen, frei von einem Trauma", so Hambsch. Viel schöner wäre es aus Sicht des Vereins, könnte sich das Kind auf einen Urlaub bei seinem Vater freuen. "Und wie viel angenehmer wäre es für den Vater, ein glückliches Kind in Empfang zu nehmen, als jetzt ein verängstigtes Kind mitzunehmen, mit dem er nicht sprechen kann, weil sie die jeweiligen Sprachen nicht sprechen", meinte sie. (tb)
Originalnachricht:
Kommentar Väternotruf:
Entführt eine Mutter das gemeinsame Kinder, kann man sicher sein, dass der Deutsch Kinderschutzbund, mitunter auch Deutscher Mutterschutzbund) dazu aufruft, die Entführung zu legalisieren. Wenn dagegen ein Vater das gemeinsame Kind entführt, hat der Deutsche Kinderschutzbund nach unseren Erkenntnissen noch nie dafür plädiert, das Kind beim Vater zu belassen.
Wer diesem Verein Geld spendet ist selber schuld.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 08.11.2007
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Aktenzeichen
- 5 WF 193/07 -
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
- 7 a F 399/04 -
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind
X, geboren an ... 1995,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Knud Petzel, Im Burgfeld 64, 60439 Frankfurt am Main,
an der weiter beteiligt sind:
1. der Rhein-Pfalz-Kreis, Kreisjugendamt, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Az.: 5.54.45,
Antragsteller,
2.die Mutter des Kindes, ... ,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greus und Kollegen, Heidelberg,
3.Rechtsanwältin Kling, Frankenthal (Pfalz),
Verfahrenspflegerin des Kindes,
hier: Ablehnung der Richterin am Amtsgericht Wind,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann
sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz
auf die namens des betroffenen Kindes eingelegte Beschwerde vom 20. Oktober 2007, am selben Tag eingegangen, gegen den ihm am 9. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 5. Oktober 2007
ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2007
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem betroffenen Kind auferlegt.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind X. Das Jugendamt beantragt in der Hauptsache, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666 BGB zu entziehen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 Rechtsanwältin Kling dem Kind als Verfahrenspflegerin beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2007 hat Rechtsanwalt Knud Petzel angezeigt, das betroffene Kind zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 hat Rechtsanwalt Petzel namens des Kindes Richterin am Amtsgericht Wind wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
2. Die namens des Kindes eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet zwar entsprechend § 46 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige Beschwerde statt.
Dem betroffenen Kind fehlt indes die Befugnis, im eigenem Namen Beschwerde einzulegen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Kind. für das die elterliche Sorge besteht, zwar in allen seine Person betreffende Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Diese Vorschrift findet jedoch auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 FGG).
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes kann nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzt werden, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes ist gemäß §§ 106, 107 BGB unwirksam (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2002, 1127).
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit des betroffenen Kindes wird hier auch nicht dadurch ersetzt, dass die Mutter von X die Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt Petzel mit unterzeichnet hat.
3. Das betroffene Kind hat als Beschwerdeführerin unabhängig von seiner Beteiligtenfähigkeit die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGHZ 121,397)
Den Gegenstandswert hat der Senat entsprechend dem Geschäftswert der Hauptsache mit einem Teilbetrag (hälftig; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festgesetzt.
Hoffmann Geisert Kratz