Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Geldern

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Geldern

Nordwall 51

47608 Geldern

 

Telefon: 02831 / 123-0

Fax: 02831 / 123-222

 

E-Mail: poststelle@ag-geldern.nrw.de

Internet: www.ag-geldern.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Geldern (01/2022)

Informationsgehalt: gut

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.10.2022 - https://www.ag-geldern.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Kleve

Oberlandesgericht Düsseldorf

 

 

Direktorin am Amtsgericht Geldern: Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Geldern / Direktor am Amtsgericht Geldern (ab 27.06.2012, ..., 2022) - zuvor als Richter bei den Amtsgerichten Geldern und Kleve, sowie am Landgericht Kleve und Oberlandesgericht Düsseldorf tätig gewesen. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.12.1993 als Richter am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.07.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.06.2012 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2009: Amtsgericht Geldern - Familiensachen - Abteilung 12. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2011: Familiensachen - Abteilung 30. GVP 01.10.2014, 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 27 und 30. 2019: Familiensachen - Abteilung 12. 2015: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Geldern. Namensgleichheit mit: Dr. Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale (ab 01.01.2010, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt. 

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Geldern: Harald Kloos (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Geldern / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.12.1993 als Richter am Amtsgericht Rheinberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.01.2005 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rheinberg aufgeführt. Amtsgericht Rheinberg - GVP 01.09.2013: Familiensachen. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020, 01.01.2022: Vertreter des Direktors.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Geldern 12 Richter/innen, 35 Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, 23 Justizbeschäftigte und 6 Wachtmeister.

Das Amtsgericht Geldern ist zuständig für die Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Kevelaer, Rheurdt, Straelen, Wachtendonk, Weeze

 

 

Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Geldern - Stadtjugendamt

Jugendamt Kevelaer - Stadtjugendamt

Jugendamt Landkreis Kleve

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Cindy Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 20.05.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.04.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2010, 01.01.2011: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 12. GVP 01.02.2011: Richterin am Amtsgericht Geldern / Familiensachen - Abteilung 12. Ab 18.10.2011 in Mutterschutz. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015, 01.01.2022. 2015: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Kevelaer.

Charlotte Dantz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 01.08.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.06.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Charlotte Altminks ab 01.08.2011 als Richterin am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Charlotte Dantz ab 01.08.2011 als Richterin am Amtsgericht Geldern - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Ab 01.01.2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Rheinberg. GVP 01.01.2010, GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Geldern. Amtsgericht Geldern - GVP 18.10.2011, 01.01.2012: unter dem Namen Altmiks als Richterin am Amtsgericht aufgeführt.

Kira Heyden (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 06.01.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.01.2014 als Richterin am Amtsgericht Geldern - beurlaubt - aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe, Ende der Abordnung zum 31.07.2011. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen - Abteilung 11. Amtsgericht Moers - GVP 01.01.2017: bis 01.04.2017 abgeordnet / Familiensachen.

Harald Kloos (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Geldern / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.12.1993 als Richter am Amtsgericht Rheinberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.01.2005 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Rheinberg aufgeführt. Amtsgericht Rheinberg - GVP 01.09.2013: Familiensachen. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020, 01.01.2022: Vertreter des Direktors.

Mareike Knickenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 06.05.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.05.2014 als Richterin am Amtsgericht Geldern - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.11.2011: Richterin auf Probe / Dezernat 13. Amtsgericht Geldern - GVP 01.10.2014: als Richterin am Amtsgericht / Mutterschutz. GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 27. 

Lennartz (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2021, ..., 2022) - Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe - Familiensachen. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2021, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 11 und 30.

Lockstedt (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Lockstedt nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020, 01.01.2022: Dezernat 2.

Jens Singendonk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 15.08.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.08.2011 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Düsseldorf. Ab 18.10.2011: Familiensachen - Abteilung 12 für Richterin Brinkmann. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 12. Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Dr. Karl-Leo Terhorst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 03.06.1987, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.06.1987 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Geldern. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015.

Stephanie Velroyen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2020, ...., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.07.2014 als Richterin am Amtsgericht Wuppertal aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020, 01.01.2022.

Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Geldern / Direktor am Amtsgericht Geldern (ab 27.06.2012, ..., 2022) - zuvor als Richter bei den Amtsgerichten Geldern und Kleve, sowie am Landgericht Kleve und Oberlandesgericht Düsseldorf tätig gewesen. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.12.1993 als Richter am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.07.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.06.2012 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2009: Amtsgericht Geldern - Familiensachen - Abteilung 12. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2011: Familiensachen - Abteilung 30. GVP 01.10.2014, 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 27 und 30. 2019: Familiensachen - Abteilung 12. 2015: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Geldern. Namensgleichheit mit: Dr. Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale (ab 01.01.2010, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt.  

Ulrich Zorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 21.07.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.07.1997 als Richterin am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Geldern. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015, 01.01.2022.

 

 

Johanna van der Donk geb. ....) - Richterin am Landgericht (ab , ..., 2019, ..., 2022) - Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl.) - 15.11.2017: ernannt zur Richterin kraft Auftrags. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl.) - 15.11.2019: ernannt zur Richterin am Landgericht Kleve. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2022: als Richterin am  Landgericht aufgeführt.

 

 

 

Richter auf Probe:

Bildstein (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Bildstein nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 12.07.2021, 01.01.2022: Richterin auf Probe.

Sonnet (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sonnet nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 12.07.2021, 01.01.2022: Richterin auf Probe.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Geldern:

11 F - Lennartz (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2021, ..., 2022) - Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe - Familiensachen. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2021, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 11 und 30.

12 F - Jens Singendonk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 15.08.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.08.2011 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2010: Richter auf Probe am Amtsgericht Düsseldorf. Ab 18.10.2011: Familiensachen - Abteilung 12 für Richterin Brinkmann. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2015, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 12. Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

19 F - 

27 F - Mareike Knickenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 06.05.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.05.2014 als Richterin am Amtsgericht Geldern - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.11.2011: Richterin auf Probe / Dezernat 13. Amtsgericht Geldern - GVP 01.10.2014: als Richterin am Amtsgericht / Mutterschutz. GVP 01.01.2015: nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 27. 

30 F - Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Geldern / Direktor am Amtsgericht Geldern (ab 27.06.2012, ..., 2022) - zuvor als Richter bei den Amtsgerichten Geldern und Kleve, sowie am Landgericht Kleve und Oberlandesgericht Düsseldorf tätig gewesen. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.12.1993 als Richter am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.07.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.06.2012 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. 2009: Amtsgericht Geldern - Familiensachen - Abteilung 12. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2011: Familiensachen - Abteilung 30. GVP 01.10.2014, 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 27 und 30. 2019: Familiensachen - Abteilung 12. 2015: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Geldern. Namensgleichheit mit: Dr. Jörg Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale (ab 01.01.2010, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Jörg Werner nicht aufgeführt.  

- 30 F 88/10 vormals 12 F 354/10 - siehe unten

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Geldern tätig:

Manfred Bacht (geb. 19.06.1963 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" wegen Tod nicht erfasst) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Krefeld (ab 27.05.2009, ..., 29.08.2017) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Manfred Bacht ab 01.10.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2008 unter dem Namen Manfred Bach-Ferrari ab 10.07.1996 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt (bis 2009: Familiensachen - Abteilung 19). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.05.2009 unter dem Namen Manfred Bacht-Ferrari als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Krefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 27.05.2009 unter dem Namen Bacht als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Krefeld aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Amtsgericht Krefeld - GVP 01.01.2011: aufgeführt unter dem Namen Manfred Bacht-Ferrari - Familienschen - Abteilung 66. Amtsgericht Krefeld - GVP 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Bacht - Familiensachen - Abteilung 66. Amtsgericht Krefeld - GVP 28.01.2016. "Nachruf Am 29. August 2017 ist Herr Richter am Amtsgericht Manfred Bacht im Alter von 54 Jahren verstorben. Herr Bacht war seit dem 27. Mai 2009 als Richter bei dem Amtsgericht Krefeld tätig. Wir sind tief erschüttert, dass er so plötzlich von uns gegangen ist. Mit Herrn Bacht verlieren wir einen..." - Westdeutsche Zeitung am 16. September 2017 - https://trauer.wz.de/nachruf/manfred-bacht/51148307?location=Krefeld. Sein Leben war Kampf, nun ruht er sanft. Richter Bacht wurde vom Väternotruf nicht empfohlen.

Christina Biersching (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981 - Richterin am Amtsgericht Kleve (ab 30.11.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 12.09.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.2011 als Richterin am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Ab 03.08.2009 Richterin auf Probe am Amtsgericht Kleve. Amtsgericht Geldern - GVP 01.02.2010: Richterin auf Probe. GVP 01.01.2011: Richter auf Probe am  - Familiensachen -Abteilung 11. 11 F 22/09 - Beschluss vom 27.06.2011: Entzug der elterlichen Sorge eines Vaters im Wege der einstweiligen Anordnung. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2012: Richterin am Amtsgericht. Amtsgericht Kleve - GVP 01.01.2014.  

Cindy Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Geldern / Familiengericht - Abteilung 12 (ab 20.05.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.04.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. GVP 01.01.2010, GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe am das Amtsgericht Geldern / Familiengericht - Abteilung 12. GVP 01.02.2011: Richterin am Amtsgericht Geldern / Familiengericht - Abteilung 12. Ab 18.10.2011 in Mutterschutz.

Thomas Delbeck (geb. 1943 in Kapellen bei Moers) - Vorsitzender Richter am Landgericht Kleve (ab 28.09.1984, ..., 01.02.2008) - ab 1973 Richter am Landgericht Kleve. Kurze Tätigkeiten am Amtsgericht Geldern und Oberlandesgericht Düsseldorf.

Angelika Eichholz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 26.04.1982, ..., 2014) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Geldern. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2012, 01.01.2014: aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 01.10.2014, 01.01.2015: nicht aufgeführt.

Angelika Fichholz (Jg. 1949) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 26.04.1982, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt - vorzeitig berentet?

Angela Glatz-Büscher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Düsseldorf / Präsidentin am Amtsgericht Düsseldorf (ab 01.03.2014, ..., 2018) - zuerst Richterin in Wuppertal. Im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Angela Glatz ab 04.10.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Angela Glatz ab 04.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Remscheid - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Angela Glatz ab 20.12.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Angela Glatz ab 01.10.2001 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Mettmann aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Angela Glatz-Büscher ab 01.01.2005 als Direktorin am Amtsgericht Geldern aufgeführt (bis 31.10.2007). ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.01.2005 als Direktorin am Amtsgericht Moers aufgeführt - korrekt ist wahrscheinlich der 01.11.2007. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.09.2011 als Vizepräsidentin am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2014 als Präsidentin am Amtsgericht Düsseldorf aufgeführt. http://www.rp-online.de/nrw/staedte/moers/glatz-buescher-geht-ans-landgericht-kleve-aid-1.2063171

Heinrich Hansen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Geldern / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern (ab 24.01.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.01.1996 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geldern - beurlaubt - aufgeführt.

Klaus Peter Hommel (geb. 10.09. 1952) - Richter am Amtsgericht Kleve / Direktor am Amtsgericht Kleve (ab 06/2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.06.1982 als Richter am Landgericht Kleve aufgeführt. Richter am Amtsgericht Moers und Geldern. Ab 01.08.1995 Direktor am Amtsgericht Geldern.

Kai-Benjamin Hommer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2015, 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Amtsgericht Kleve - GVP 01.01.2012: Familiensachen. GVP 14.09.2012, 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 35. Amtsgericht Geldern - GVP 01.10.2014: als Richter am Landgericht aufgeführt. GVP 01.01.2015: als Richter am Amsgericht aufgeführt. Amtsgericht Ibbenbüren - GVP 01.03.2016. Namensgleichheit mit: Ingeborg Mathilde Hommer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Gronau / Familiengericht / Direktorin am Amtsgericht Gronau (ab 01.02.2001, ..., 01.10.2010) - ab 01.10.2010: Dienstende.

Klaus Wilhelm Krichel (geb. 1950 in Repelen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Moers / Direktor am Amtsgericht Moers (ab , ..., 2012, ..., 2014) - 1978 in Kleve zum Richter ernannt. Tätig als Richter am Landgericht Kleve. 1988 bis 1991 abgeordnet an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 26.08.1981 als Richter am Amtsgericht Moers aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 24.09.1991 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.04.1994 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Moers aufgeführt (Familiengericht). Im Handbuch der Justiz 2012 ab 29.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt (Familiengericht - Abteilung 27). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Moers aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Moers - GVP 23.02.2012: Direktor am Amtsgericht Moers.

Stefan Leupertz (Jg. 1961) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 13.03.2008, ..., 2008) - zuerst Richter an den Amtsgerichten Kleve, Geldern und Moers. Ab 27.07.2000 Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf - zuletzt als stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 5. Zivilsenat - Bausachen

Sebastian Ostermann (Jg. 1974) - Richter am Amtsgericht Moers (ab 12.07.2007, ..., 2010) - ab 12.07.2007 Richter am Landgericht Kleve. 2009: Abordnung an das Amtsgericht Geldern. 2010: Abordnung an das Amtsgericht Moers.

Christian Petzet (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 16.12.1977, ..., 2010)

Ulrich Rake (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 19.06.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.03.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.06.2003 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt (Familiengericht - Abteilung 11). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.06.2013 als Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. 2007, 2008: Abordnung an das Amtsgericht Rheinberg / Familiengericht - Abteilung 16. Zeitweise am Amtsgericht Rheine - Familiengericht? Ab 01.04.2011: abgeordnet an das Oberlandesgericht Düsseldorf - 3. Familiensenat. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2012.

Tanja Rasche-Iwand (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Kleve / Direktorin am Amtsgericht Kleve (ab , ..., 2018, 2019) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.11.2000 als Richterin am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 20.10.2012 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.12.2014 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bocholt aufgeführt. 2009: Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 1. Zivilsenat. Amtsgericht Kleve - GVP 09.04.2018: Direktorin am Amtsgericht Kleve.

Guido Rottländer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Wipperfürth (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.07.2000 als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Guido Rottländer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.07.2000 als Richter am Amtsgericht Wipperfürth - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2012. Namensgleichheit mit: Ingo Rottländer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 17.08.2007, ..., 2014) 

Sarleti (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sarleti nicht aufgeführt. Amtsgericht Geldern - GVP 12.07.2021: Dezernat 3 bis 18.06.2021.  

Norbert Scheyda (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 23.09.1991, ..., 2008)

Dr. Marianne Scholten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Geldern (ab 31.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Ab 01.02.2010 Richterin auf Probe am Amtsgericht Kleve. Amtsgericht Kleve - GVP 01.11.2010, GVP 01.01.2011. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2015: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Ingo Josef Scholten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Köln (ab 01.10.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt - Dienstantritt offenbar 2003. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2009 als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. 2012: Familiengericht - Abteilung 306. Namensgleichheit mit: Dr. Hans-Joseph Scholten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 14.08.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.02.1996 als Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. 

Wolfgang Schuster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 30.12.1983, ..., 2010)

Theodor Willems (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab 01.08.1980, ..., 2012) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Geldern. Amtsgericht Geldern - GVP 01.01.2012.

 

 

Rechtspfleger:

Jentjens - Rechtspfleger (ab , ..., 1975)

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Geldern

überregionale Beratung

http://familienberatung-geldern.de

 

 

Familienberatung Goch

überregionale Beratung

http://familienberatung-goch.de

 

 

Familienberatung Kamp-Lintfort

überregionale Beratung

http://familienberatung-kamp-lintfort.de

 

 

Familienberatung Kevelaer

überregionale Beratung

http://familienberatung-kevelaer.de

 

 

Familienberatung Kleve

überregionale Beratung

http://familienberatung-kleve.de

 

 

Familienberatung Neukirchen-Vluyn

überregionale Beratung

http://familienberatung-neukirchen-vluyn.de

 

 

Familienberatung Rheinberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-rheinberg.de

 

 

Familienberatung Xanten

überregionale Beratung 

http://familienberatung-xanten.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Schulstr. 14 

47623 Kevelaer

Telefon: 02832 / 799326

E-Mail: kevelaer@efl-bistum-ms.de

Internet: http://www.efl-bistum-ms.de

Träger: Bistum Münster

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen

 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

Mühlenweg 35 

47608 Geldern

Telefon: 02831 / 910410

E-Mail: beratung-eb@caritas-geldern.de

Internet: http://www.caritas-geldern.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, online-Ber.

 

 

Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Südwall 48 

47608 Geldern

Telefon: 02831 / 87483

E-Mail: geldern@efl-bistum-ms.de

Internet: http://www.efl-bistum-ms.de

Träger: Bistum Münster

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Sexualberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Soziale Dienste des Jugendamtes

Issumer Tor 36 

47608 Geldern

Telefon: 02831 / 398-770,-771

E-Mail: jugendamt@geldern.de

Internet: http://www.geldern.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Sozialberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Geldern (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Geldern für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Geldern (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Martin Brandts

Rechtsanwalt

Bestellung als Verfahrenspfleger am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2007)

 

 

Markus Klaumann

Diplom-Sozialarbeiter

47661 Issum

http://www.kiz-klaumann.de/wir-stellen-uns-vor.html

Bestellung am Amtsgericht Geldern, Amtsgericht Kleve, Amtsgericht Moers, Amtsgericht Rheinberg, Amtsgericht Wesel

 

 

Katrin Stahl

Diplom-Sozialpädagogin

Uerdinger Str. 541, 48000 Krefeld

Posfach 100720, 47707 Krefeld

Bestellung am Amtsgericht Geldern durch Direktor Werner (2020).

Bestellung auch als Umgangspflegerin am Amtsgericht Rheinberg

 

 

Rechtsanwälte:

 

Kerstin Jensen

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht / Mediatorin

Hülser Markt 12

47839 Krefeld 

Telefon: 02151 / 730035

mobil in Notfällen 0176 / 27383899

Email KJensenRAin@aol.com

Kompetente und engagierte fachanwaltliche Beratung und Interessenvertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. Unterhalt, Umgang, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Scheidung und Trennung.

Fair Play statt Rosenkrieg - im Sinne der gemeinsamen Kinder!

Alternativ auch Mediation möglich.

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Kleve

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Frauenhaus im Landkreis Kleve 

Frauenhaus Kleve

Straße: 

47530 Kleve

Telefon: 02821 / 12201 

E-Mail: awo-frauenhaus.kleve@t-online.de

Internet: http://www.awo-kreiskleve.de

Träger: Arbeiterwohlfahrt

 

 

 


 



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Betreff: Frage
Datum: Tue, 14 Dec 2021 23:56:26 +0000
Von: ...
An: info@vaeternotruf.de

Liebes Team Väternotruf

Ich habe ein großes Problem.

Mein Halbbruder und ich sind auf der Suche nach der Wahrheit bzgl eines Familiengeheimnisses.

Unsere gemeinsame Mutter war 4 mal verheiratet, hatte aber auch mehrere außereheliche Beziehungen.

Offenbar gibt es in der Zeit von 1960-1975 und darüber hinaus ein Geheimnis.

Ich galt in der Familie als verstorben und zwar wurde meinem Bruder erzählt, ich habe mich beim Spielen mit der Gardinenkordel aufgehängt.

Nun bin ich aber sehr lebendig, sonst würde ich nicht schreiben.

Eine weitere ältere Schwester soll durch eine Glastür gefallen sein und dabei zu Tode gekommen.

Mein älterer Bruder kennt genau wie mein jüngerer Bruder auch nur das, was ihm erzählt wurde.

Das Amtsgericht hier in Geldern rückt meine Akte nicht raus, die Stadt Krefeld beruft sich auf ein Personenstandsgesetz und rückt auch nichts raus.
Genau an den Orten, wo die Vorfälle passiert sein sollen.

Mein Bruder und ich haben nicht das Geld, um Detektive, Anwälte und sonstiges zu bezahlen.

Ich habe bereits das TV angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.

Was Rechtsstaat, unsere Politik, mittlerweile auch die Presse angeht, habe ich den Glauben an das Gute längst verloren.

Wir haben eher einen Unrechtsstaat.

Ich habe hinreichend praktische Erfahrungen sammeln können.

Und ja, ich habe Ihre Seite zum Teil auch gelesen und stimme Ihnen in vielen Punkten zu.

Vielleicht können Sie mir ja auch Tricks verraten, wie ich an Infos komme.

Ansonsten: Wer könnte uns ehrenamtlich oder gegen geringe Gebühr helfen?

Wir wollen irgendwann einmal mit der Geschichte abschließen können.

Liebe Grüße

...

 

 

 


 

 

Gericht: OLG Düsseldorf 3. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 10.01.2011

Aktenzeichen: II-3 WF 148/10, 3 WF 148/10

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:

Normen: § 1666 BGB, § 1626 BGB 

 

Zur Beschwerdebefugnis des minderjährigen Kindes gegen die Entscheidung zur Entziehung der elterlichen Sorge

Orientierungssatz

Eine Beschwerdebefugnis des minderjährigen Kindes wegen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge besteht nicht, denn die Beschwerdebefugnis setzt einen Eingriff in das subjektive Recht des Beschwerdeführers voraus. Im vorliegenden Fall kommt als subjektives Recht allein die in § 1626 BGB normierte elterliche Sorge in Betracht, welche in erster Linie das subjektive Recht der Eltern betrifft. Dieses Recht wird den Eltern jedoch im Interesse und zum Schutz des Kindes verliehen, so dass bei Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB eine Beschwerdebefugnis des minderjährigen Kindes anzunehmen ist. Im dem umgekehrten Fall, dass aus Sicht des minderjährigen Kindes die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern seinem Wohl entspricht, gilt dies dagegen nicht, da mit dem Erziehungsrecht der Eltern nicht zwingend ein Recht des Kindes auf Erziehung nur durch die Eltern korrespondiert.(Rn.28)

Fundstellen

NDV-RD 2011, 30-32 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen FuR 2011, 239-240 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) Verfahrensgang vorgehend AG Geldern, 9. Juli 2010, Az: XX

Diese Entscheidung wird zitiert

Kommentare

Schwer/B. Hamdan in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1626 BGB

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06. August 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 09. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1Die 14-jährige Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester J. sind aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Sie lebte zuletzt im Haushalt der Kindesmutter, während ihre ältere Schwester seit Mai 2001 im Haushalt des Kindesvaters lebt.

2Über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die Beschwerdeführerin haben die Kindeseltern eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Auf die nachfolgende nicht abschließende Aufstellung wird verwiesen:

3

Geschäftsnummer AG Geldern Entscheidungsdatum Regelungsinhalt 12 F 15/99 04.11.1999 Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung auf die Kindesmutter 24.05.2000 Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter 12 F 311/01 20.03.2002 Verständigung der Kindeseltern auf ein gemeinsames Ausüben der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das allein bei der Kindesmutter verbleibt. 12 F 115/06 06.07.2007 Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter

4Über die Ausübung des Umgangsrechts durch den Kindesvater haben die Kindeseltern in zwei weiteren gerichtlichen Verfahren gestritten.

5Anfang Februar 2010 wandte sich Frau Dr. S., Ärztin in dem St.-C.-Hospital in G., an das Jugendamt und berichtete, dass die Beschwerdeführerin dort in den vergangenen Monaten vermehrt wegen psychosomatischer Beschwerden behandelt worden war. Sie litte unter dem Streit ihrer Eltern und habe sowohl Suizidgedanken geäußert als auch wiederholt Essen und Trinken verweigert. Das Jugendamt richtete daraufhin eine Erziehungsbeistandschaft ein und unterstützte die Kindesmutter durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.

6Der Kindesvater begehrt mit Antrag vom 08.06.2010 im Verfahren Amtsgericht Geldern, 30 F 88/10 vormals 12 F 354/10, die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nach Zustellung der Antragsschrift und der Terminsladung in diesem Verfahren am 17.06.2010 hatte die eingesetzte pädagogische Fachkraft auf Grund von Äußerungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass diese Selbsttötungsabsichten hege. Nach Vorstellung bei dem behandelnden Kinderarzt wurde die Beschwerdeführerin von diesem in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in B.-H. eingewiesen, die sie jedoch noch am selben Tag verlassen konnte. Auf ihren Wunsch hin verblieb sie bis zum Ende der Woche im Haushalt des Kindesvaters. Dieses Ereignis nahm der Kindesvater zum Anlass, das vorliegende Verfahren mit Antragsschrift vom 18.06.2010 einzuleiten, mit dem er die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes begehrt, dem die Kindesmutter entgegengetreten ist. Nach Wiederaufnahme in den Haushalt der Kindesmutter ist die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch am 21.06.2010 in Obhut genommen und in dem St.-J.-Stift untergebracht worden, um am folgenden Tag Aufnahme in einer Pflegefamilie zu finden. Nachdem sie die Unterbringung in einer Pflegefamilie bei Aufrechterhaltung des Wunsches auf Fremdunterbringung verweigert hatte, ist sie vorübergehend wieder in dem Haushalt der Kindesmutter aufgenommen worden. Am Wochenende vom 03. auf den 04. 07.2010 hat sie bewusst eine zu hohe Dosis des Medikaments "Marcumar", eingenommen, das ihr zur Behandlung einer seit zwei Jahren bestehenden Thrombose im Arm verordnet wurde. Vom 08.07.2010 bis zum 21.07.2010 hat sie sich in stationärer Behandlung des St.-C.-Hospitals befunden. Anschließend ist sie vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie betreut und versorgt worden. Im Rahmen einer Beurlaubung hat sie sich am Wochenende vom 24. auf den 25.07.2010 bei der Kindesmutter aufgehalten. Am 25.07.2010 ist sie auf Grund einer Suiziddrohung erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrie B.-H. aufgenommen worden, wo sie bis zu ihrer Aufnahme in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung am 03.08.2010 verblieben ist. Von dort ist sie am 05.08.2010 entwichen. Seitdem lebt sie wieder im Haushalt der Kindesmutter.

7Der Kindesvater trägt vor:

8Seine Tochter sei in dem Haushalt der Kindesmutter den verbalen und körperlichen Übergriffen des Lebensgefährten der Kindesmutter ausgesetzt. Unterstützung durch die Kindesmutter erfahre sie nicht. Daher habe sie den Wunsch geäußert, in seinen Haushalt zu wechseln.

9Das Jugendamt beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung vorläufig zu beantragen, zu übertragen.

10Der Kindesvater hat dem Antrag zugestimmt.

11Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten.

12Sie hat mit Schriftsatz vom 02.07.2010 vorgetragen:

13Ihre Tochter sei von dem Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge überrascht worden. Sie fühle sich hintergangen und lehne deshalb jeden Kontakt zum Kindesvater ab. Sie habe den Wunsch geäußert weiter in ihrem Haushalt zu leben. Suizidalität habe nicht bestanden.

14Die Beschwerdeführerin ist am 09.07.2010 in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die gerichtliche Niederschrift verwiesen.

15Mit Beschluss vom 09.07.2010 ist das Amtsgericht der Anregung des Jugendamtes gefolgt.

16Mit Schreiben vom 22.07.2010 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht Klage darüber, dass sie durch das Jugendamt nach Rheinland-Pfalz geschickt werden solle.

17In ihrer erneuten persönlichen Anhörung am 06.08.2010 äußerte sie sich dahingehend, dass ihre Eltern wieder Inhaber der elterlichen Sorge werden sollen.

18Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt sehen weiterhin die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, sehen aber angesichts der Verweigerungshaltung von J. derzeit keine realistische Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Maßnahme.

19Die Kindeseltern regen an, der Beschwerdeführerin einen neuen Verfahrensbeistand beizuordnen. Der Kindesvater regt darüber hinaus an, sie persönlich anzuhören.

20Die Kindesmutter begehrt mit Schriftsatz vom 20.09.2010 gegenüber dem Amtsgericht die Rückübertragung der Gesundheitsfürsorge wegen der Untätigkeit des Ergänzungspflegers auf sich.

II.

21Die Beschwerde vom 06.08.2010 ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig aber auch in der Sache erfolglos.

22Die Zuschrift der Beschwerdeführerin vom 22.07.2010 ist nicht als Beschwerde zu qualifizieren. Anders als in ihrer persönlichen Anhörung am 06.08.2010 stellt sie in dieser Zuschrift nicht die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Pfleger in Frage, sondern lediglich einzelne Maßnahmen des Pflegers, nämlich die geplante Betreuung in einer Einrichtung in Rheinland-Pfalz. Insbesondere begehrt sie auch keine Überprüfung dieser Maßnahmen durch das Beschwerdegericht sondern wendet sich ausdrücklich an die erkennende Richterin bei dem Amtsgericht.

23Ihre gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist gleichwohl unzulässig. Zwar ist ihre Beschwerde formgerecht im Sinne des § 64 FamFG eingelegt. Die hier erfolgte Einlegung der Beschwerde zu richterlichem Sitzungsprotokoll steht der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 FamFG gleich (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 570 Rn. 9). Auch ist die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG gewahrt. Zwar ist der angefochtene Beschluss der betroffenen Jugendlichen ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellurkunde am 15.07.2010 durch Einlegung in den Briefkasten unter der Wohnanschrift der Kindesmutter gemäß § 15 Abs. 2 FamFG iVm. § 180 ZPO zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist hiernach mit Ablauf des 29.07.2010 endete, jedoch war diese Zustellung unwirksam und konnte deshalb die Beschwerdefrist nicht in Gang setzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung analog § 178 Abs. 2 ZPO (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2009, 8 U 518/08, veröffentlicht bei juris) schon deshalb unwirksam ist, weil sie durch Einlegung in einen gemeinsamen Briefkasten der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter erfolgte und die Kindesmutter "Verfahrensgegnerin" im Sinne dieser Vorschrift ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bei der Kindesmutter zumindest im Zeitpunkt der Zustellung bereits aufgegeben hatte und daher eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten dort nicht mehr wirksam erfolgen konnte (Zöller/Stöber, aaO., § 181 Rn. 2). In ihrer persönlichen Anhörung im Krankenhaus am 09.07.2010 hat sie ihren Willen bekundet, auf Dauer nicht mehr in die Wohnung der Kindesmutter zurückkehren zu wollen. Spätestens nachdem ihrem geäußerten Willen folgend dem Jugendamt mit dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem erklärten Ziel übertragen worden war, sie in einer stationären Jugendhilfemaßnahme weiter zu betreuen, war für verständige Dritte erkennbar, dass sie im Haushalt der Kindesmutter auf absehbare Zeit nicht mehr regelmäßig übernachten wird und damit auch eine Aushändigung des angefochtenen Beschlusses in absehbarer Zeit an sie fraglich war (Zöller/Stöber aaO., § 178 Rn. 6). Eine Heilung gemäß § 184 ZPO mehr als 14 Tage vor dem 06.08.2010 ist nicht feststellbar.

24Jedoch fehlt der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihre Beschwerdebefugnis folgt nicht schon aus § 60 FamFG, der dem früheren § 59 Abs. 1 FGG entspricht. Diese Bestimmung regelt nur einen besonderen Fall der Verfahrensfähigkeit und setzt das allgemeine Erfordernis der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus (Zöller/Feskorn, aaO., § 60 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.1973, 15 W 144/73, MDR 1975, 45,

46; BayObLG, Beschl. v. 19.11.1974, BReg 1 Z 34/74, MDR 1975, 581). Dies wird von der Gegenmeinung (Coester in Staudinger, BGB 2009, § 1666 Rn. 301; LG Kassel, Beschluss v. 30.06.1970, 10 T 6/70, FamRZ 1970, 597), die schon aus der aus der Vorläufervorschrift zu § 60 FamFG, den bereits zitierten § 59 FGG, die Beschwerdebefugnis des minderjährigen Betroffenen ableitet, verkannt.

25In der Kommentarliteratur wird überwiegend eine Beschwerdebefugnis des Minderjährigen im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 1666 BGB angenommen. Dabei wird jedoch oftmals nicht hinreichend nach der Art der Maßnahme differenziert. So nimmt Meyer-Holz (in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 60 Rn.

10) unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 06.08.1981, BReg 1 Z 36/81, DAVorm 1981, 987 ff.) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO.) eine Beschwerdebefugnis an. Beide Entscheidungen betreffen jedoch nur die Fallgestaltung, dass das Gericht Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt hat und nicht wie hier anordnet. Hinsichtlich der Entscheidung des BayObLG ist zudem festzuhalten, dass sich lediglich der redaktionelle Leitsatz, nicht jedoch der veröffentlichte Teil der Entscheidung selbst hierüber verhält. Dies gilt auch für Olzen (in MüKo BGB, 5. Aufl., § 1666 Rn. 240). Auch er bejaht eine Beschwerdebefugnis des mindestens vierzehnjährigen Minderjährigen in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 18.01.1982, BReg 1 Z 141/81, DAVorm 1982, 351, 354), die jedoch auch nur eine ablehnende Entscheidung nach § 1631a Abs. 2 a. F. BGB als besondere Eingriffsnorm zu § 1666 BGB zum Gegenstand hatte. Die von dem OLG Stuttgart (Beschl. v. 05.10.1962, 8 W 225/62, Die Justiz 1962, 293 f.) begründete frühere Gegenmeinung, dass in Fällen, in denen Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt worden sind, eine Beschwerdebefugnis nicht besteht, wird hingegen soweit ersichtlich, nicht mehr vertreten.

26Soweit in der Kommentarliteratur ausdrücklich die Beschwerdebefugnis auch im Fall der Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen die Eltern bejaht wird, erfolgt dies zum Teil ohne nähere Begründung (Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20 Rn. 57, 59 Rn. 12). Zum Teil wird darauf abgestellt, dass der Minderjährige ein Recht auf elterliche Sorge hat, das mit der Sorgepflicht der Eltern aus § 1626 Abs. 1 BGB korrespondiert (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621e Rn. 14a).

27Hiervon abzugrenzen ist die Annahme einer Beschwerdebefugnis bei der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (Meyer-Holz aaO.; Bumiller/Harders FG FamFG, 9. Aufl., § 59 Rn. 9 u. 11; BayObLG, Beschl. v. 21.08.1964, BReG. 1a Z 195/63, BayObLGZ 64, 277, 281). Hiergegen richtet sich die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht und ist damit nicht Verfahrensgegenstand. Denn die nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers ist lediglich notwendige Folge des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge.

28Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin wegen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge besteht nicht. Ausgangspunkt aller Überlegungen hierzu ist die Regelung des § 59 Abs. 1 FamFG. Hiernach setzt die Beschwerdebefugnis die Beeinträchtigung eigener Rechte voraus. Der Begriff der Beeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der insoweit identisch mit der früheren Regelung des § 20 Abs. 1 FGG ist, setzt voraus, dass mit der Entscheidung unmittelbar in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird (Zöller/Feskorn, aaO., § 59 FamFG Rn. 3). Als "Recht" in diesem Sinne ist jede durch Gesetz verliehen oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte und dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition anzusehen; ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt hingegen nicht (Zöller/Feskorn, aaO.). Als subjektives Recht kommt nur die in § 1626 BGB einfachgesetzlich normierte elterliche Sorge in Betracht. Dabei handelt es sich jedoch nach allgemeiner Meinung zunächst nur um ein subjektives Recht der Eltern (Huber in MüKo, BGB, aaO., § 1626 Rn. 7). Jedoch ist dieses Recht den Eltern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse und zum Schutz des Kindes verliehen (Peschel-Gutzeit, Staudinger, BGB, 2007, § 1626 Rn. 19). Es handelt sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, denn mit der elterlichen Befugnis korrespondiert die Pflicht, dieses Recht ausschließlich zum Wohl des Kindes auszuüben (Huber in MüKo, aaO.). Dabei ist es von Verfassungswegen geboten, dass das Kind seinen Eltern als Träger eines Rechts auf pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge gegenübertritt (Huber in MüKo, aaO.), denn niemand darf bloßes Objekt der Rechte Dritter sein. Mit diesem Befund korrespondiert jedoch nur die Annahme einer Beschwerdebefugnis des Minderjährigen bei der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. Denn nur so kann er eine aus seiner Sicht nicht seinem Wohl dienende Ausübung der elterlichen Sorge zur Überprüfung im Instanzenzug stellen. Im hier vorliegenden umgekehrten Fall greift dieser Gesichtspunkt nicht, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerde gerade zum Ausdruck bringt, dass aus ihrer Sicht die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern in den betroffenen Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge ihrem Wohl entspricht. Dem Erziehungsrecht der Eltern entspricht auch nicht zwingend ein Recht des Kindes auf Erziehung nur durch die Eltern. Dies wird bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich. Anders als § 1684 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich ein Umgangsrecht des Kindes normiert, fehlt dies bei der Normierung der elterlichen Sorge. Auch geht die überwiegende Meinung in Teilbereichen der elterlichen Sorge davon aus, dass Rechten der Eltern, die aus der elterlichen Sorge entspringen nicht zwingend auch ein Recht des Kindes entsprechen muss (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.02.2000, 11 UF 145/00, veröffentlicht bei juris, für den Fall der Versagung der Einbenennung).

29Mithin fehlt der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines subjektiven Rechts auf Erziehung durch die Eltern die erforderliche Beschwerdebefugnis.

30Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ist die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für einen vorläufigen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vor und dauern jeweils unter Zugrundelegung des gebotenen summarischen Maßstabs an.

31Der durch den angefochtenen Beschluss angeordnete Teilentzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindesmutter findet seine Grundlage in den §§ 1666, 1666a BGB. Er ist erforderlich, um bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Gefahr zu verringern, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Streits ihrer Eltern um ihren Aufenthalt, sich erneut selbst gefährdet, wie dies durch die bewusste Überdosierung des Medikaments Marcumar bereits geschehen ist. Zwar ist der Versuch des Jugendamtes, die Situation der Beschwerdeführerin durch eine Fremdunterbringung zu verbessern, an ihrem Widerstand gescheitert, jedoch hat der bisherige Verlauf gezeigt, dass sie zumindest vorläufig nur unter dem Druck einer drohenden Fremdunterbringung davon absieht, ihrem Willen durch erneute selbstgefährdende Handlungen Geltung zu verschaffen. Dabei kommt ihre Bereitschaft, selbstgefährdendes Verhalten manipulativ als Mittel zur Durchsetzung ihres Willens einzusetzen, deutlich in ihrer Zuschrift vom 22.07.2010 an das Amtsgericht zum Ausdruck, wo sie unverhohlen damit droht, dass es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung komme könne, wenn ihr Wille nicht respektiert werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gebotenen vorläufigen Betrachtung dieses Verhalten insbesondere eine Reaktion auf den elterlichen Streit ist. Jedoch konnten die Kindeseltern diesem manipulativem Verhalten bisher keinen Einhalt gebieten, sondern haben es noch gefördert, indem sie versuchten, hieraus jeweils in ihrem Ringen um ihr Kind einen Vorteil zu ziehen, indem sie den jeweils anderen für dieses Verhalten verantwortlich gemacht haben. Auch wird der Streit der Eltern unvermindert fortgeführt, wofür sinnfälliger Ausdruck auch das von dem Kindesvater eingeleitete und fortgeführte Hauptsacheverfahren ist.

32Minderschwere Maßnahmen, auf die Beschwerdeführerin und die Kindeseltern einzuwirken, wie ambulante Hilfen, sind unzureichend, wie die Vergangenheit gezeigt hat.

33Auch besteht angesichts der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur konkreten Selbstgefährdung ein dringender Handlungsbedarf.

34Eine Rückübertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter kommt derzeit nicht in Betracht. Die Kindesmutter bietet keine Gewähr dafür, dass in wesentlichen Gesundheitsfragen eine angemessene Behandlung erfolgt. Sie hat in der Vergangenheit die psychosomatischen Beschwerden ihrer Tochter nicht zum Anlass genommen, Hilfen einzufordern. Dies geschah erst, nachdem die behandelnde Ärztin selbst das Jugendamt eingeschaltet hatte. Was ihre Klage angeht, ihre Tochter nehme in ihrer Begleitung erforderliche Arzttermine wahr, ist festzuhalten, dass dies nicht zwingende Aufgabe des Pflegers ist, sondern er sich insoweit Hilfspersonen bedienen kann.

35Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG.

36Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG.

 

 

 


 

 

 

 

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Klaus Wilhelm Krichel ernannt

Amtsgericht Geldern hat neuen Direktor

Klaus Wilhelm Krichel (58) ist neuer Direktor des Amtsgerichts Geldern.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Anne-José Paulsen, überreichte ihm die Ernennungsurkunde am Dienstag, dem 29. April 2008, im Beisein des Präsidenten des Landgerichts Kleve, Ulrich Schambert. Krichel folgt damit der im November 2007 zum Amtsgericht Moers gewechselten Direktorin Angela Glatz-Büscher nach.

Klaus Wilhelm Krichel wurde in Repelen geboren. Nachdem er am Gymnasium Adolfinum in Moers das Abitur bestanden hatte, studierte er Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und wurde im Jahr 1978 in Kleve zum Richter ernannt. In der Folgezeit sammelte er seine richterlichen Erfahrungen in mehreren Straf- und Zivilkammern des Landgerichts sowie am Amtsgericht Moers. Von 1988 bis 1991 war er an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und dort im Bereich der Strafrechtspflege tätig. Seit Ende April 1991 war er ständiger Vertreter des Direktors des Amtsgerichts zunächst in Kleve später in Moers, wo er zuletzt als Familienrichter wirkte. Klaus Wilhelm Krichel ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Die Familie lebt in Moers.

www.lg-kleve.nrw.de/presse_original/aktuell/2008-05_Krichel.pdf.

 

 


 

 

 

Landgericht Kleve: Amtsgericht Geldern unter neuer Leitung

01.02.2005

Das Amtsgericht Geldern verfügt wieder über eine Behördenspitze: Am gestrigen Montag, dem 31.01.2005, ernannte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Anne-José Paulsen, die bisherige stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts Mettmann, Angela Glatz, zur Direktorin des Amtsgerichts Geldern. Heute trat die frisch ernannte Behördenleiterin ihren Dienst in Geldern an. Angela Glatz ist 42 Jahre alt und seit 1991 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre berufliche Laufbahn begann in Wuppertal. 1994 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht in Remscheid und rund 5 Jahre später zur Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf ernannt. Neben Aufgaben der Rechtsprechung in unterschiedlichen Rechtsbereichen nahm sie seit 1996 auch Verwaltungsaufgaben wahr, zunächst in der Verwaltung des Landgerichts Wuppertal, später im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit 2001 war sie stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts Mettmann und gleichzeitig Koordinatorin der Unterstützungsgruppe Reorganisation bei dem Oberlandesgerichts Düsseldorf. Frau Glatz trat die Nachfolge des früheren Direktors Klaus Hommel an, der seit Juni 2004 das Amtsgericht Kleve leitet. (Jürgen Ruby)

 

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@jm.nrw.de

 

 


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