Meinungsfreiheit
Die Gedanken sind frei!"
Der Text stammt aus der Zeit um 1780 und wurde das erste Mal auf Flugblättern entdeckt.
1. Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten.
sie fliehen vorbei wie nächtliche Schatten.
Kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger sie schießen,
es bleibet dabei: die Gedanken sind frei!
2. Ich denke was ich will, und was mich beglücket,
doch alles in der Still, und wie es sich schicket.
Mein Wunsch und begehren kann niemand verwehren,
es bleibet dabei: die Gedanken sind frei!
3. Und sperrt man mich ein im finsteren Kerker,
daß alles sind rein vergebliche Werke.
Denn meine Gedanken zerreissen die Schranken
und Mauern entzwei; Die Gedanken sind frei!
4. Drum will ich auf immer den Sorgen entsagen,
und will mich nimmer mit Grillen mehr plagen.
Man kann ja im Herzen stets lachen und scherzen und
denken dabei: die Gedanken sind frei!
5. Ich liebe den Wein, mein Mädchen vor allem,
sie tut mir allein am besten gefallen.
Ich bin nicht alleine bei meinem Glas Weine:
mein Mädchen dabei, die Gedanken sind frei!
08.04.2010 10:56
heise online
Verfassungsgericht stärkt Meinungsfreiheit im Web
Im Streit um eine Veröffentlichung im Web hat das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit gestärkt. Es erklärte die Verfassungsbeschwerde des Betreibers der Onlinezeitung nrhz.de (Neue Rheinische Zeitung) gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für zulässig (Az: 1 BvR 2477/08). Die Entscheidung des Landgerichts verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, teilte das Gericht mit.
Das Berliner Urteil hatte dem Betreiber unter anderem untersagt, auf seiner Website ein Schreiben eines Anwalts zu zitieren. In dem Schreiben hatte der Anwalt auf Nachfrage untersagt, dass ein Foto von ihm in der Online-Zeitung erscheint. Außerdem hatte er mit rechtlichen Schritten gedroht, falls das Foto dennoch erscheint.
Die Landrichter sahen mit der Veröffentlichung dieses Schreibens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Berliner Medienanwalts beeinträchtigt. Dem widersprachen die Karlsruher Verfassungsrichter vehement. Aus ihrer Sicht hat das Berliner Landgericht falsche Schwerpunkte gesetzt bei seiner Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anwalts und der Meinungsfreiheit des Betreibers. Auf Grundlage des Beschlusses des höchsten deutschen Gerichts müssen sich die Berliner Richter nun nochmals mit dem Fall befassen. (hob)
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsgericht-staerkt-Meinungsfreiheit-im-Web-972687.html
Lingens gegen Österreich
Urteil vom 8. Juli 1986 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbindlich
sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 103.
Beschwerde Nr. 9815/82, eingelegt am 19. April 1982; am 13. Dezember 1984 von
der Kommission und am 28. Januar 1985 von der österreichischen Regierung vor
den EGMR gebracht.
EMRK: Freiheit der Meinungsäußerung, hier: Pressefreiheit, Art. 10; gerechte
Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Innerstaatliches Recht: Art. 111 Abs. 3, 112 StGB, üble Nachrede und Exkulpierung
durch Wahrheitsbeweis.
Ergebnis: Verletzung von Art. 10; gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 für materiellen
Schaden und Erstattung der innerstaatlichen sowie der Straßburger Verfahrenskosten
in zum Teil reduzierter Höhe zugesprochen.
Sondervotum: Eins.
Zum Verfahren:
Die Europäische Menschenrechtskommission gelangt in ihrem abschließenden
Bericht (Art. 31 EMRK) vom 11. Oktober 1984 zu dem Ergebnis, dass
eine Verletzung von Art. 10 vorliegt, s.u. S. 228, Ziff. 32.
Die beim Gerichtshof ursprünglich gebildete Kammer hat am 25. September
1985 beschlossen, den Fall nachArt. 50VerfO-EGMRan das Plenum abzugeben.
Das Internationale Presse-Institut, als Drittintervenient zugelassen, hat am
1. Oktober 1985 eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt.
Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 1985 sind
vor dem Gerichtshof erschienen:
für die Regierung: H. Türk, Rechtsberater, Außenministerium, als Verfahrensbevollmächtigter,
unterstützt durch: W. Okresek, Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst,
G. Felsenstein, Justizministerium, als Berater;
für die Kommission: H.G. Schermers als Delegierter;
für den Beschwerdeführer: Rechtsanwalt W. Masser sowie der Bf. P.M. Lingens
selbst.
Sachverhalt: (Zusammenfassung)
[8.] Der Beschwerdeführer (Bf.) Peter Michael Lingens, ein 1931 geborener
österreichischer Staatsbürger, ist Journalist und Chefredakteur der Wochenzeitschrift
„Profil“.
...
41. In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die
Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 einen der Grundpfeiler
einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen
für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen. Unter den
Einschränkungen des Abs. 2 gilt dieses Grundrecht nicht nur für „Informationen“
oder „Ideen“, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder
unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren
oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus,
der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine „demokratische
Gesellschaft“ nicht bestehen kann (vgl. das vorzitierte Urteil Handyside,
a.a.O., S. 23, Ziff. 49, EGMR-E 1, 223).
Diese Grundsätze sind von besonderer Bedeutung im Bereich der Presse.
Obwohl auch die Presse die Grenzen nicht überschreiten darf, die u.a. zum
„Schutz des guten Rufs anderer“ gezogen werden, ist es dennoch ihre Aufgabe,
Informationen und Ideen über politische Fragen sowie über andere Fragen
von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Nicht nur hat die Presse die
Aufgabe der Verbreitung solcher Informationen und Ideen, zugleich hat die
Öffentlichkeit ein Recht, sie zu empfangen (s. sinngemäß Sunday Times, Série
A Nr. 30, S. 40, Ziff. 65, EGMR-E 1, 378). In diesem Zusammenhang kann
der Gerichtshof die vom Oberlandesgericht Wien zum Ausdruck gebrachte
Auffassung nicht teilen, wonach der Presse lediglich eine Informationsaufgabe
zukommt, während die Beurteilung und Wertung des mitgeteilten Sachverhalts
in erster Linie den Lesern überlassen ist (s.o. Ziff. 29).
42. Die Pressefreiheit stellt übrigens für die Öffentlichkeit eines der besten
Mittel dar, um die Ideen und Einstellungen der führenden Politiker zu erfahren
und sich darüber eine Meinung zu bilden. Allgemein gehört die Freiheit der politischen
Diskussion geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen
Gesellschaft, wie er in der Konvention durchgehend verstanden wird.
Die Grenzen der zulässigen Kritik sind bei Politikern daher weiter gezogen
als bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich
und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten
durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher
ein größeres Maß an Toleranz zeigen. Zwar erlaubt Art. 10 Abs. 2 den Schutz
des guten Rufs anderer, d.h. aller Personen, und dieser Schutz erstreckt sich
auch auf Politiker, sogar wenn sie nicht in privater Eigenschaft auftreten. Jedoch
muss in solchen Fällen der Schutzzweck gegen das Interesse an einer
freien Diskussion politischer Fragen abgewogen werden.
43. Der Bf. wurde verurteilt, weil er in Bezug auf den damaligen Bundeskanzler
Dr. Kreisky in zwei Artikeln der Wiener Wochenzeitschrift „Profil“ vom 14.
und 21. Oktober 1975 bestimmte Formulierungen gebraucht hatte, nämlich
„übelster Opportunismus“, „unmoralisch“ und „würdelos“. Die Artikel behandelten
politische Fragen von öffentlichem Interesse in Österreich, die zu zahlreichen
Diskussionen über die Einstellung der Österreicher im Allgemeinen und
des Bundeskanzlers im Besonderen zum Nationalsozialismus und zur Teilnahme
früherer Nazis an der Regierungsmacht geführt hatten. Inhalt und Ton der Artikel
waren insgesamt verhältnismäßig ausgewogen. Dennoch waren vor allem die
erwähnten Formulierungen geeignet, dem guten Ruf Dr. Kreiskys zu schaden.
Da die Kritik jedoch Dr. Kreisky in seiner Eigenschaft als Politiker betraf,
müssen auch die Umstände berücksichtigt werden, unter denen diese Artikel
geschrieben wurden. Sie waren kurz nach den Parlamentswahlen vom Oktober
1975 erschienen. Viele Österreicher hatten vor diesen Wahlen geglaubt,
dass die Partei Dr. Kreiskys die absolute Mehrheit verlieren würde und zur
Erhaltung der Regierungsfähigkeit eine Koalition mit der Partei [FPÖ] des
Friedrich Peter bilden müsse. Als nach den Wahlen Simon Wiesenthal eine
Reihe von Enthüllungen über Peters nationalsozialistische Vergangenheit
machte, trat der Bundeskanzler für Friedrich Peter ein und attackierte seinerseits
den Angreifer, dessen Tätigkeiten er als „Mafia-Methoden“ beschrieb,
was wiederum die scharfe Reaktion des Bf. auslöste.
Die inkriminierten Formulierungen müssen daher vor dem Hintergrund einer
politischen Kontroverse nach den Wahlen gesehen werden. Wie das LandesgerichtWien
in seinemUrteil vom26.März 1979 (s.o. Ziff. 24) ausführte, verwendeten
in dieserAuseinandersetzung beide Seiten die ihnen zur Verfügung stehendenMittel,
die im hitzigen politischen Kampf keineswegs unüblich waren.
Bei der Beurteilung der dem Bf. auferlegten Strafe und der hierfür von den
nationalen Gerichten gegebenen Begründung im Lichte der Konvention dürfen
diese Umstände nicht übersehen werden.
44. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht
Wien den Bf. zu einer Geldstrafe und ordnete zugleich den Verfall
der betreffenden Ausgaben von „Profil“ sowie die Veröffentlichung des Urteils
an (s.o. Ziff. 21, 26, 27, 30).
Wie die Regierung ausführt, hatten die inkriminierten Artikel zu diesem
Zeitpunkt bereits eine weite Verbreitung erlangt, so dass die verhängte Strafe
den Bf. eigentlich nicht daran hinderte, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Dennoch stellte sie eine Art Zensur dar, die geeignet war, ihn von der
Äußerung ähnlicher Kritik in der Zukunft abzuhalten. Darauf hat der Delegierte
der Kommission zu Recht hingewiesen. Eine derartige Verurteilung
konnte Journalisten abschrecken, sich im Rahmen der politischen Diskussion
an der öffentlichen Erörterung von Fragen zu beteiligen, die das Leben der
Gemeinschaft betreffen. Gleichzeitig konnte eine derartige Sanktion die
Presse in ihren Aufgaben der Informationsvermittlung und Ausübung öffentlicher
Kontrolle („public watchdog“) behindern (s. sinngemäß Barthold, Série
A Nr. 90, S. 26, Ziff. 58, EGMR-E 3, 31 f.).
...
Ethik und Journalismus | 27.05.2009 23:00 Uhr
Journalistenfrust - Gerichtsurteile behindern Berichterstattung
Hamburg. Sehr attraktive Stadt: Schiffe, Hafen, Elbe. Aber nicht nur bei Touristen ist die Hansestadt beliebt, sondern auch bei Medienanwälten und ihren Promis. Die allerdings kommen weniger wegen des maritimen Flairs, als mehr wegen der Hamburger Richter. Anders als bei anderen Verfahren, kann man sich beim Presserecht den Gerichtsstandort nämlich ziemlich frei auswählen. Egal, ob der Kläger in München, Essen oder Leipzig sitzt, meistens kann er sein Recht geltend machen, wo er möchte. Naja, und wenn man gegen die Presse gewinnen will, versucht man es eben gerne in Hamburg. Oder – auch ein Geheimtipp Berlin.
Landgericht Hamburg - Sitzungssaal 335. Jede Woche, immer freitags, treffen sich hier Medienanwälte aus ganz Deutschland im Auftrag ihrer Mandanten. Auch Rolf Schälike ist jede Woche hier. Immer wieder stellt er fest, dass viele Kläger und Angeklagte überall wohnen, nur nicht in Hamburg. Rolf Schälike, Gerichtsbeobachter: „Der Klambt-Verlag sitzt nicht in Hamburg, die Kölnische Zeitung sitzt auch nicht in Hamburg, die Morgenpost ist wohl hier. Leipziger Verlags- und Druckereihaus sitzt auch in Dresden oder in Leipzig. Der Bayerische Rundfunk. Also sie sitzen alle nicht hier.“ Dass soviele ortsfremde Medien hier in Hamburg verklagt werden, ist kein Zufall. Die Kläger, häufig Prominente, erhoffen sich hier günstige Urteile. Und deshalb klagen sie gegen die Medien hier in Hamburg. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Ich kann sagen aus meiner Erfahrung: Die entscheiden pressefeindlicher und anspruchstellerfreundlicher als Gerichte am Sitz vieler Redaktionen, die ich vertrete. Das kann man so sagen.“ Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Es findet bei dieser Abwägung Meinungsfreiheit auf der einen Seite und Persönlichkeitsrechte auf der anderen, entscheiden die Hamburger Richter eigentlich fast immer zugunsten des Persönlichkeitsrechts und nicht der Meinungsfreiheit.“
Bessere Chancen?
Und deshalb haben auch sie Schutz vor den Medien bei der Hamburger Pressekammer gesucht. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder wehrte sich gegen die Nachrichtenagentur ddp. Die hatte berichtet, dass Schröder sich die Haare färben ließe. Weder Schröder noch ddp kommen aus Hamburg. Joschka Fischer verklagte die „Die Welt“. Die Zeitung hatte mit seinem Foto Werbung gemacht. Auch Joschka Fischer und die „Die Welt“ haben mit Hamburg nichts zu tun. Caroline von Monaco setzte sich gegen die „Bunte“ durch, weil das Blatt erfundene Geschichten über die Prinzessin gedruckt hatte. Und wieder: Kläger und Beklagte sind keine Hamburger. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Naja, Sie können zum Beispiel in Hamburg sehen, dass die gesamten Yellow-Press-Verfahren eines Unternehmens, das in Offenburg seinen Hauptsitz hat, mit Klägerinnen und Klägern, von denen allenfalls zufällig und eher selten jemand aus Hamburg kommt, trotzdem alles in Hamburg verhandelt wird.“ René Martens, Medienjournalist: „Da kann man natürlich schon vermuten, dass es diese Wahl des Gerichtsstandes damit zu tun hat, dass sie sich hier bessere Chancen erhoffen. Also wenn es gegen einen verlag aus dem süddeutschen Raum geht, warum klagt dann jemand, der in München lebt, z.B. hier in Hamburg. “
Das ist nur möglich wegen einer Sonderregelung: Dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Er erlaubt den Klägern freie Auswahl des Gerichts, wenn sie sich gegen vermeintliche oder auch tatsächliche Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen wollen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Durch den fliegenden Gerichtsstand kann der Kläger zu jedem Gericht gehen, wo theoretisch eine Sendung oder eine Zeitung erreichbar gewesen ist. ? Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Das hat die Konsequenz, dass der Kläger sich aussuchen kann, den Richter, von dem er weiß oder aufgrund bekannter Rechsprechung annehmen darf, dass der seinem Begehren günstig gesinnt sein wird.“ Und deshalb strömen viele hierher, zum Hamburger Landgericht. Nur noch eine andere Pressekammer in Deutschland ist bei Klägern ebenso beliebt: das Landgericht in Berlin. Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Ich denke, dass die Grundaussage, dass Hamburg und Berlin betroffenenfreundlicher entscheiden als andere Gerichte, sicherlich zutrifft.“ Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Die Folge ist ganz klar eine Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Also, das kann man meine ich auch so sagen, und deswegen muss hier entgegengewirkt werden.“
Bei Klägern beliebt
Beispiel: Burda-Verlag. Der produziert Titel wie „Focus“, „Bunte“ oder „Freundin“. Burdas Hauptsitz ist Offenburg. Trotzdem: In mehr als 80 Prozent aller Fälle wird der Verlag in Hamburg und Berlin verklagt. Dabei kommen fast alle der beklagten Titel aus Süddeutschland. Wie Burda geht es vielen Verlagen. Mit absurden Folgen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt reisen auf beiden Seiten Zeugen, Anwälte und so weiter und so fort, beide in meinem Fall aus Dresden, beide reisen nach Hamburg und führen dort Prozesse. Es entscheidet ein Gericht 500 Kilometer weit weg, dem man erst mal erklären musste, wer ist der Anspruchsteller und wer ist die Zeitung?“ René Martens, Medienjournalist: „Man kann schon sagen, dass der fliegende Gerichtsstand missbraucht wird, oft genug. Von Anwälten, die sehr genau wissen, welche Gerichte Entscheidungen fällen, die in ihrem Sinne sind. Und das kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.“ Doch die Zahlen sprechen für sich. Die Pressekammern in Hamburg und Berlin sind bei Klägern beliebt. Sie haben in den vergangenen Jahren jeweils mehr als 1000 Fälle verhandelt. 6 mal soviel wie die Pressekammern in den Medienmetropolen Köln oder München.
Absurde Situation
Auch sie zog es nach Hamburg. Maja von Hohenzollern. Sie liebt Kameras und den großen Auftritt. Mit Medien hat die Prinzessin also eigentlich kein Problem. Als sich aber die „Dresdner Morgenpost“ einer Strafanzeige ihres Ex-Mannes annahm, wurde die „Schöne Prinzessin“ („Dresdner Morgenpost“ vom 27.01.2007) ungehalten. Vor dem Dresdner Landgericht versuchte sie den Artikel über den Betrugsverdacht zu verhindern und scheiterte. Weil der identische Bericht gleichzeitig im Online-Angebot der „Dresdner Morgenpost“ zu lesen war, klagte Maja von Hohenzollern erneut. Dieses Mal vor dem Hamburger Landgericht. Und hier bekam sie Recht. Nicht nur für Medienrechtler eine absurde Situation. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt haben Sie zwei Entscheidungen von zwei Gerichten in derselben Sache. Einmal Print, einmal Online und gegenteilige Entscheidungen. Der Zeitungsbericht darf weiter verbreitet werden, der Onlinebericht darf nicht verbreitet werden. Was war jetzt recht? Was war Unrecht? Tja, drüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Aber das ist nicht das, was man Rechtssicherheit nennt.“
Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit
Auch viele Blogger werden häufig in Hamburg verklagt. So auch Stefan Niggemeier. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass er auch für die Leser-Kommentare auf seiner Homepage verantwortlich sei. Stefan Niggemeier Freier Medienjournalist: „Das Problem ist, dass die Hamburger Richter wirklich im Zweifelsfall gegen die Meinungsfreiheit entscheiden. Also, dass im Grunde die Richter anscheinend der Meinung sind, es ist viel schlimmer, wenn irgendwo für eine Stunde oder für ein paar Stunden etwas Unzulässiges stand. Und das muss man um jeden Preis verhindern, auch wenn das bedeutet, dass im Grunde eine öffentliche Debatte gar nicht stattfinden kann.“ Und deshalb stehen jetzt immer häufiger solche Sätze in seinem Blog: “Kurze Unterbrechung. Ich bin ein paar Tage unterwegs und kann die Kommentare nicht kontrollieren.“ Auch viele Zeitungen mussten nach dem Hamburger Urteil ihre Online-Angebote einschränken. Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Wenn jeder Kommentar erst freigeschaltet werden muss, was sich dann auch mal ein paar Stunden verzögert, weil jemand mal nicht am Rechner sitzt oder so, kommt, glaube ich, so eine Diskussion nicht zustande. Also, man schafft es vielleicht, heikle Äußerungen zu verhindern, aber im Zweifel verhindert man dadurch auch die ganze Diskussionen.“
Grottenfalsche Interpretationen
Stasi-Spitzel oder IM – inoffizieller Mitarbeiter: Dass jemand Gregor Gysi so nennt, dagegen wehrt sich der Linkspolitiker mit aller Macht. Auch vor Gericht. Natürlich in Hamburg. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „An den Hamburger Gerichten, Land- und Oberlandesgericht, hat sich eine Auffassung zum Beweiswert der Unterlagen, die die Stasi hinterlassen hat, herausgebildet, die für diejenigen, die unter Stasiverdacht stehen, ziemlich günstig ist.“ Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Fälle, die mit der Namensnennung von Stasi-Tätern oder SED-Tätern zu tun haben, werden gerne in Hamburg und Berlin verhandelt, weil diese Gerichte eine sehr, sehr eigenwillige, ich will nicht sagen, grottenfalsche Interpretationen der Beschlüsse, des Bundesverfassungsgerichts, zu diesem Thema haben.“
Pressespektakel
Der fliegende Gerichtsstand macht auch dies möglich: Wer klagefreudig ist, kann gleich mehrere Gerichte bemühen. Gleichzeitig. Dieses Erlebnis hatte auch die ARD-Sendung „Plusminus“. Der Finanzdienstleister AWD sowie zwei leitende Mitarbeiter hatten gegen einen Bericht geklagt und insgesamt 19 Unterlassungserklärungen eingefordert. An 8 Gerichten. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Der fliegende Gerichtsstand erlaubt es Ihnen, z.B. einstweilige Verfügungen an sechs oder sieben oder zehn Landgerichten gleichzeitig anhängig zu machen. In der Hoffnung irgendeine der Kammern wird schon die Auslegung finden, die im Sinne meines Antrages ist, und dann wird die Verfügung erlassen. Auch wenn sie an 5 anderen Kammern nicht erlassen wird.“ Eine absurde Situation. Und deshalb fordern jetzt manche Medienexperten und Politiker ein Ende dieser Sonderregelungen. Denn die Urteile aus Hamburg und Berlin zeigen Wirkung. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Es darf kein Journalist eine Hamburger Schere oder Berliner Schere im Hinterkopf haben und davon ausgehen müssen: Ja, bei Dir zu Hause darfst Du das sagen, darfst Du das schreiben, aber wenn auch nur ein Exemplar dieser Zeitung nach Hamburg geht, wenn auch nur ein einziger Internetleser das abruft in Hamburg, dann ist es verboten.“ Doch vorläufig geht das Pressespektakel weiter. Immer am Freitag. Beim Hamburger Landgericht. Im Zimmer 335.
Übrigens: Welch Überraschung – weder die Hamburger noch die Berliner Pressekammer wollten hierzu Stellung nehmen.
Autorin/Autor: Gita Datta und Josy Wübben
http://www3.ndr.de/sendungen/zapp/archiv/ethik_journalismus/gerichte100.html
07.12.2009
Körting kritisiert linksextreme Gewalt
"Rotlackierte Faschisten"
Innensenator Körting (SPD) wirft Teilen der linksextremen Szene faschistisches Verhalten vor. CDU und SPD fordern Distanz zum schwarzen Block.
VON GEREON ASMUTH
Auch brennende Autos haben die Debatte über linksextreme Gewalt entfacht. Foto: ap, Gero Breloer
Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat linksextreme Täter mit Faschisten verglichen. Er erinnerte an den ersten Nachkriegsvorsitzenden der SPD Kurt Schumacher, der Kommunisten "rotlackierte Faschisten" genannt hatte. "Das trifft auch auf Teile der linksextremen Szene zu", sagte Körting am Montag im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses mit Bezug auf jüngste Anschläge in Berlin und Hamburg.
In der Nacht zu Freitag waren nahezu zeitgleich ein Gebäude des Bundeskriminalamtes (BKA) in Treptow, sowie eine Polizeiwache in Hamburg angegriffen worden (taz berichtete). Das BKA war mit Molotow-Cocktails, Steinen und Farbflaschen beworfen worden. Obwohl die Brandsätze zündeten, entstand hier nur geringer Sachschaden. In Hamburg war ein Streifenwagen in Brand gesetzt worden. Beamte wurden offenbar durch Hilferufe auf die Straße gelockt und dort mit Steinen angegriffen. Trotz der zeitlichen Parallele gebe es keine Erkenntnisse, dass beide Anschläge gemeinsam geplant worden seien, so Körting. Es gebe keine bundesweite Kooperation linksextremistischer Gruppen. "Die gibt es nicht einmal in Berlin".
Der Ausschuss hatte auf Antrag der CDU über Auswirkungen der kürzlich vorgestellten Studie "Linke Gewalt in Berlin" diskutiert. "Der erste Tote wird nicht mehr lange auf sich warten lassen", meinte Andreas Gram (CDU). Deshalb müssten nun alle Demokraten zusammenstehen. Es sei weder akzeptabel, dass Grüne die Erstürmung des Tempelhofer Feldes als zivilen Ungehorsam bezeichnet hätten, noch dass Evrim Baba (Linke) die Silvio-Meier-Demonstration anmelde, die sich gegen Nazis, Staat und Kapital wende. Auch Tom Schreiber (SPD) forderte, es dürfe keine Demonstration aus der Zivilgesellschaft mit dem schwarzen Block geben. "Da muss es eine klare Trennung geben".
Körting selbst warnte zwar davor, "permanent den Teufel an die Wand zu malen." Er erneuerte jedoch seine Forderung, dass linksextreme genauso wie rechtsextreme Gewalt geächtet werden müsse. "Das wird bisher nicht ernst genug genommen", meinte der Senator, "auch ein Teil der Presse verniedlicht das". Benedikt Lux (Grüne) und Marion Seelig (Linke) hingegen kritisierten, die Studie werde missbraucht, um mit den Ängsten der Bevölkerung zu spielen.
Ein Vorfall, bei dem in der Nacht zu Sonntag in Friedrichshain ein Zivilpolizist einem Mann ins Bein geschossen hat, scheint indes nur indirekt mit linker Gewalt zu tun zu haben. Laut Polizeipräsident Dieter Glietsch hätten Beamte auf der Suche nach potenziellen Brandstiftern Verdächtige am Forckenbeckplatz gesehen. Zur Beobachtung sei ein Zivilbeamter in ein Gebüsch gegangen. Dort sei er von fünf jungen Männern in Raubabsicht angegriffen worden. Sie hätten weder gewusst, dass es sich bei ihrem Opfer um einen Polizisten handele, noch seien sie bisher mit politisch motivierten Straftaten aufgefallen.
http://www.taz.de/regional/berlin/aktuell/artikel/1/rotlackierte-faschisten/
Kommentar Väternotruf:
Der eine oder andere deutsche Richter mag es gar nicht, wenn jemand in guter Absicht einen anderen als Faschisten bezeichnet. Da hört die richterliche Pseudotoleranz auf und es beginnt der richterliche Totalitarismus, der vor einem Verbot der Meinungsfreiheit nicht zurückschreckt. Wer einen anderen mit Faschist bezeichnet, wird bestraft. Das trifft selbstredend nicht auf Herrn Körting zu, denn der ist Innsenator von Berlin und steht als solcher quasi außerhalb der üblichen Rechtsordnung. Deshalb darf Herr Körting auch von "Teilen der linksextremen Szene" als "rotlackierte Faschisten" sprechen. Nun, wir gestatten es ihm, fordern ihn aber auf, uns das gleiche Recht zuzugestehen und sich notfalls mit seiner ganzen Autorität dafür einzusetzen, dass die weit verbreitete Kriminalisierung Andersdenkender, die sich erlauben, ihre Meinung zu äußern, durch deutsche Gerichte endlich konsequent unterbunden wird.
03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09
Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet
Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.
Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.
Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.
gez.
Truppei
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php
Kommentar Väternotruf:
Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,
Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.
"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung
Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröffentlichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundesjustizministerium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungendorganisation der NPD gelenkt".
Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröffentlichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Abdruck einer Gegendarstellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegendarstellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unterlassungserklärung.
Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage wies das Oberlandesgericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht weder ein Anspruch auf Gegendarstellung noch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.
Die beiden Entscheidungen sind rechtskräftig und können in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.2.2009, Aktenzeichen 16 U 152/08 und 16 U 170/08
Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre
26.02.2009
OLG Hamm - Meinungsfreiheit kontra Forenhaftung
Das Oberlandesgericht Hamm zeigt sich in einem aktuellen Urteil tolerant bei der Frage, inwieweit der Forenbetreiber für Inhalte seines Forums haftet, von denen die anspruchstellende Partei meinte, es handele sich um eine Aufforderung, Straftaten zu begehen (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).
Klägerin ist eine Modefirma, die unter anderem Artikel vertreibt, in denen Pelze verarbeitet sind. Der Beklagte betreibt ein Forum der Tierrechtsbewegung, in dem er über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung berichtet und sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte bekennt. Thema im Forum war auch die Klägerin, die in einer Anti-Pelz-Kampagne angegangen wird. Der Beklagte veröffentlichte zumindest in der Vergangenheit im Forum Termine zu teilweise strafrechtlich relevanten Aktionen; er unterstützt auch so genannte autonome Tierrechtler, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten. Die Anspruchstellerin meinte, letztendlich fordere der Forumsbetreiber zu Straftaten auf. Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber hatte die Klägerin zunächst vollumfänglich Erfolg.
Im Widerspruchsverfahren schränkte das Landgericht Münster (Urteil vom 26.11.2008, Az.: 11 O 405/07) die Verfügung etwas ein, untersagte dem Forenbetreiber aber nichtsdestotrotz die Berichterstattung. Der Forenbetreiber ging in Berufung.
Das zuständige OLG Hamm hob die einstweilige Verfügung vom 18. 12.2007 des LG Münster insgesamt auf und wies den Antrag auf ihren Erlass gänzlich ab (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).
Zunächst sei der Tenor der Entscheidung des LG Münster nicht hinreichend konkret, da nicht erkennbar sei, was der Forenbetreiber im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nun berichten dürfe und was nicht. Aber auch der Antrag der Klägerin sei in der vorliegenden Form nicht zulässig. Aber auch Inhaltlich war das OLG Hamm mit der Vorentscheidung nicht einverstanden: Das OLG Hamm konnte wie das LG Münster dem Gesamtkontext der Berichterstattung keine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten entnehmen. Der Beklagte missbillige das Vorgehen der Klägerin und sympathisiere mit Tierschützern und deren teilweise strafrelevanten Handeln, dies aber sei kein unmittelbarer Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat. Auch eine rechtlich relevante mittelbare Aufforderung zum Boykott ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht, da der Beklagte keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolge. Das OLG Hamm nahm eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten als Tierschützer Vorrang habe, da lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott mit legalen Mitteln in Rede stehe; irgendwelchen Druck auf die Besucher der Internetpräsenz, sich an den Boykottmaßnahmen zu beteiligen, übe der Beklagte nicht aus. Auch die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten, die sich gerade nicht einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten bedient, stelle sich nicht als so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet dar, als dass dies eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigte.
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09
Datum: 13.05.2009
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 U 9/09
Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07
Das Urteil des OLG Hamm findet man auch unter:
http://www.domain-recht.de/verweis/159
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09
Datum: 13.05.2009
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 U 9/09
Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07
Tenor:
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 wird insgesamt aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass gänzlich abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Die Verfügungsklägerin ist eine Modefirma, die unter verschiedenen Markenbezeichnungen ihre Artikel vertreibt und u. a. auch echte Tierpelze dabei benutzt. Seit dem Jahre 2007 steht die Verfügungsklägerin im Mittelpunkt einer sogenannten Kampagne von Tierschützern und Tierrechtsorganisationen, wobei von radikalen Aktivisten auch strafbare Übergriffe und Gewaltanwendungen gegen Einrichtungen der Verfügungsklägerin ausgehen. Ziel aller dieser Maßnahmen ist die Herbeiführung eines völligen Verzichts auf die Verwendung von Pelzen durch die Firma F. Entsprechende "Kampagnen" sind bereits gegenüber anderen Firmen der Modebranche durchgeführt worden.
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Der Verfügungsbeklagte ist ein Forum der Tierrechtsbewegung und gibt neben seinem Internetauftritt (www.tierbefreier.de) auch eine Zeitung in diesem Bereich heraus. Der Verfügungsbeklagte berichtet über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung und bekennt sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte. Neben den Berichten über Maßnahmen wurden zumindest in der Vergangenheit auch sogenannte Bekennerschreiben seitens des Beklagten in seinem Internet-Auftritt ohne Kommentar veröffentlicht und eine Vielzahl von Terminen verbreitet. Die sogenannten autonomen Tierrechtler, die auch nach der Darstellung des Verfügungsbeklagten teilweise strafrechtlich relevante Aktionen vornehmen, werden von Seiten des Beklagten unterstützt, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zunächst mit Antrag vom 13.12.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel eines völligen Berichtsverbots des Beklagten über rechtswidrige Handlungen und Straftaten im Rahmen einer gegen die Klägerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne in Anspruch genommen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht unter dem 18.12.2007 erlassen (vgl. Bl. 77,78 GA).
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Wegen einer Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten vom 31.12.2007 (Bl. 92 GA) erfolgte ein Bestrafungsantrag und am 09.05.2008 ein Ordnungsgeldbeschluss. Im Juni 2008 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und einen Antrag gem. § 926 ZPO gestellt. Die Hauptsacheklage ist inzwischen bei der 2. Zivilkammer des LG Münster anhängig (2 O 447/08).
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Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung in der angefochtenen Entscheidung vom 26.11.2008 teilweise aufgehoben – soweit es um die Untersagung jeglicher Berichterstattung ging – und teilweise mit einem abgeänderten Unterlassungsausspruch als sogen. Minus gegenüber dem geltend gemachten Antrag insofern aufrechterhalten, als dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere auf seiner Webseite unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern, die im Rahmen einer gegen die Antragstellerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne erfolgen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – insbesondere die dort umfangreich zitierten Internet-Auszüge – Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 26.11.2008 gerichteten Berufung, gerichtet auf eine vollständige Beseitigung der einstweiligen Verfügung, macht der Verfügungsbeklagte – der den zurückweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 GG für zutreffend und richtig hält – geltend, dass seine Verurteilung wegen angeblich konkludenter Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten unberechtigt sei. Denn eine konkrete Aufforderung zu Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin sei nicht erfolgt und werde auch zukünftig nicht erfolgen. Ohnehin sei der angefochtene Unterlassungstenor viel zu unbestimmt. Für die Annahme einer konkludenten Aufforderung sei es erforderlich, dass dies anhand eines konkreten Textes festgemacht würde, nicht aber an dem gesamten Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten und einer darauf basierenden subjektiven Bewertung. Die bloße Berichterstattung über etwaige Aktionen sowie die aus Sympathie und Solidarität wegen der gleichen Zielsetzung erfolgende Unterstützung von Maßnahmen als Teil der Tierrechtsbewegung reiche als Begründung für eine Unterlassungsverfügung der vorliegenden Art nicht aus. Auch ein eventueller Boykottaufruf sei nach den Grundsätzen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da es nicht um wirtschaftliche Interessen beim Verfügungsbeklagten gehe, sondern um die T2 in einer allgemein bedeutsamen Frage des Tierschutzes. Insoweit bestehe das Recht zur kritischen Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Verfügungsklägerin. Ergänzend beruft sich der Verfügungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung darauf, dass isolierte Bekennerschreiben nicht mehr abrufbar seien und seit Oktober 2008 eingehende Bekennerschreiben nicht mehr ohne Einbindung in einen redaktionellen Text veröffentlicht würden. Der vom Landgericht in der Urteilsbegründung besonders herangezogene Link "heißer Herbst.tk" sei nicht mehr über die Internet-Seiten des Verfügungsbeklagten erreichbar und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden, sondern offensichtlich in einem veröffentlichten Artikel enthalten gewesen. In der mündlichen Senatsverhandlung hat das angehörte Vorstandsmitglied Kroemmer hierzu angegeben, dass durch eine Überprüfung von Artikeln auf etwaige Links für die Zukunft sichergestellt würde, dass dieser Link auch nicht mehr über den Verfügungsbeklagten erreichbar wäre.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 26.11.2008 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster v om 18.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gänzlich zurückzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit weitergehendem Vorbringen zum Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten sowie dem Verhalten der Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Firma F und auch im Übrigen. Hierbei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Vorstandsmitglieder des Verfügungsbeklagten bereits in zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren involviert gewesen seien und es mit anderen Beteiligten schon zu diversen zivilrechtlichen Verfahren gekommen sei. Die allgemeine Einstellung des Beklagten und seiner Verantwortlichen in dem Internet-Auftritt des Vereins, das grundsätzliche Selbstverständnis des Vereins zum Tierschutz und das in vielen Artikeln und Berichten zum Ausdruck kommende Verhältnis zur Frage der Gewalt und strafbarer Handlungen könne insgesamt nur als konkludente Aufforderung verstanden werden, die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne nachzuahmen und mit zu begehen. Daher sei es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte letztlich gar nicht mehr über irgendwelche gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieser Kampagne berichten dürfe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf Unterlassung von unmittelbaren oder konkludenten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten im Rahmen einer gegen die Firma F gerichteten Anti-Pelz-Kampagne ist im Ergebnis begründet. Danach ist die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten gänzlich abzuweisen.
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Nachdem das Landgericht die ursprünglich auf eine Untersagung einer Berichterstattung gerichtete einstweilige Verfügung in dem Urteil vom 18.11.2008 abgeändert und als Minus in der Form der angefochtenen Entscheidung als Unterlassungsverfügung zu der genannten Aufforderung aufrechterhalten hat, richtet sich das Berufungsverfahren allein gegen die ergangene Verurteilung. Allerdings hält die Verfügungsklägerin nach ihren Ausführungen – speziell im Senatstermin – weiterhin im Ergebnis ein vollständiges Berichtsverbot über Aktionen gegen die Firma F im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne für notwendig und wegen der allgemeinen Einstellungen und Ziele des Verfügungsbeklagten und seiner Beteiligung an der Kampagne für berechtigt. Die nach Auffassung der Verfügungsklägerin aus dem Gesamteindruck und Gesamtzusammenhang der Berichterstattung folgende konkludente Aufforderung zur Nachahmung entsprechender Handlungen erfordere letztlich ein allgemeines Berichtsverbot.
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1.
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Die Unterlassungsverfügung in Form des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung abzuweisen, da es sich um keinen ausreichend konkreten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. Voraussetzung für einen zulässigen Unterlassungsantrag und eine darauf basierende Verurteilung ist, dass der Verfügungsbeklagte konkret wissen und erkennen kann, durch welche Punkte er gegen ein Unterlassungsverbot verstoßen hat und was er daher zukünftig unterlassen muss. Für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung muss klar sein, worauf sich das ausgesprochene Verbot erstreckt. Auch wenn ein Unterlassungsgebot eine gewisse Generalisierung der zu unterlassenden Verhaltensweisen erlaubt, muss die Untersagung so präzise sein, dass im Rahmen der Vollstreckung ausreichende Klarheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei einem Unterlassungsantrag, wonach es dem anderen untersagt sein soll, unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern und einer daraufhin ergangenen Unterlassungsverfügung mit der hier vorliegenden Begründung des Landgerichts mit einem Gesamteindruck und einer Gesamtbetrachtung unter Verwendung allgemeiner Begriffe wie Straftat oder rechtswidriger Handlung bleibt unklar, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit noch berichten und an eigener Meinung äußern darf und was nicht.
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Bei der angefochtenen, derart stark generalisierenden Unterlassungsverfügung würde da sowohl nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung wie auch den Angaben der Verfügungsklägerin keine unmittelbare und konkrete Aufforderung vorliegt – für jedes Vollstreckungsverfahren systemwidrig erforderlich, ein erneutes Erkenntnisverfahren mit einer umfassenden – subjektiven – Gesamtabwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechtspositionen durchzuführen. Daher ist der im vorliegenden Berufungsverfahren noch im Streit befindliche Unterlassungsantrag in vorliegender Form nicht zulässig.
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Dieser Mangel des Antrages ist auch nicht durch eine Ergänzung oder Konkretisierung zu beheben. Nach der Erörterung im Senatstermin reicht es selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht aus, einzelne Stellen des Internet-Auftritts des Beklagten in einem überschaubaren Umfang zur Antragskonkretisierung aufzunehmen, da der – aus Sicht der Verfügungsklägerin vorhandene – konkludente Aufforderungscharakter zur Nachahmung nicht aus einer einzelnen oder wenigen Aussagen, sondern aus dem Gesamtzusammenhang und der Gesamtbewertung des Internet-Auftritts und der dort enthaltenen Aussagen und Darstellungen abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine geeignete Antragskonkretisierung nicht möglich und seitens der Verfügungsklägerin auch nicht vorgebracht.
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2.
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Neben diesem Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in der tenorierten Fassung ist der Ausspruch des Landgerichts aber auch inhaltlich in der Sache nicht begründet.
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a)
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Eine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten ist vorliegend nicht gegeben. § 111 StGB enthält eine Vorschrift darüber, wann eine solche Aufforderung anzunehmen ist. Nach dem Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die insoweit auf dem Gebiet des StGB geltende Auslegung und Bewertung über das Vorliegen einer relevanten Tathandlung auch für die zivilrechtliche Unterlassungsproblematik maßgeblich, da es keine vom Strafrecht abweichende zivilrechtliche Aufforderung zu Straftaten geben kann. Danach ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Aufforderung zu einem bestimmten Tun erforderlich (Fischer, StGB, 56. Aufl. (2009); § 111 Rdnr. 2 – 4 b; BGH st 32, 310). Das bloße Gutheißen von Straftaten ist noch kein Auffordern. Eine befürwortende Erklärung, in der die Begehung einer Straftat als begrüßenswert, notwendig oder unvermeidbar bejaht wird, schafft zwar u. U. ein psychisches Klima, in dem Straftaten gedeihen können, es fehlt jedoch das der Aufforderung wesenseigene Element einer offenen Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter. Ein Anreiz zum Handeln durch psychologisch berechnete Stimmungsmache kann grundsätzlich nicht genügen (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 bis 4 b); Bosch in MK, § 111 StGB Rdn. 6 bis 10; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 52. Kap. Rdn. 2 bis 5; OLG Stuttgart NStZ 2008, 36 ff.).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend eine Aufforderung des Verfügungsbeklagten zu bestimmten Straftaten nicht gegeben und nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht konkret für die Zukunft zu erwarten. Auch das Landgericht, das in dem Gesamtkontext von Berichterstattung und sonstigen Aussagen bereits eine über die bloße moralische Rechtfertigung hinausgehende Motivation zu nicht näher spezifizierten Taten gesehen hat, hat einen unmittelbaren Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat nicht feststellen können.
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Die Ausführungen zum Selbstverständnis und zur Zielsetzung des Verfügungsbeklagten und auch die in einzelnen Passagen zum Ausdruck gebrachte Sympathie sowie der Hinweis auf mögliche Solidarität stellen jedenfalls keine Aufforderung zu einem bestimmten strafbaren Tun zum Nachteil der Verfügungsklägerin dar. Die im Internet-Auftritt des Beklagten möglicherweise zu erkennende Billigung gewisser strafrelevanter Verhaltensweisen, etwa in Bezug auf Tierversuchslabore, Hochsitze u. a. sowie der allgemeine Hinweis, wonach es unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen, beziehen sich jedenfalls nicht auf konkrete Maßnahmen gegenüber der Verfügungsklägerin und lassen sich nicht als offene Einflussnahme auf die Willensentschließung der möglichen Leser bewerten.
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b)
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Auch eine – mittelbare/konkludente – Aufforderung zu sonstigen rechtswidrigen Handlungen sieht der Senat nicht als gegeben an.
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Es kann allerdings in den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten zumindest mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links "heißer Herbst" sogar ausdrücklich davon die Rede war, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei F-Todesprofiten abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin sind eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden soll. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspricht dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins,ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin hätte.
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Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolgt, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, ist jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).
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Danach ist grundsätzlich von einem Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer und Tierrechtsaktivisten auszugehen, soweit lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott von Tierpelzen aus Tierschutzgesichtspunkten mit legalen Mitteln in Rede steht. Selbst ein Aufruf zu "kreativen Maßnahmen" bezüglicher potenzieller Kunden ist nicht ohne weiteres als rechtswidrig zu bewerten, soweit im Rahmen legaler Aktionen auf die Einstellung und Meinung solcher Kunden Einfluß genommen und bei ihnen ein Nachdenken über die Anliegen des Tierschutzes herbeigeführt und aktiviert werden soll.
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Die Grenze eines aus Art. 5 GG noch zulässigen Boykottaufrufes ist erst dann überschritten, wenn nach den konkreten Umständen nicht mehr von einer berechtigten Vorgehensweise im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gesprochen werden kann. Die Grenze für die Verfolgung grundsätzlich berechtigter Ziele sind dabei unangemessene Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufes sowie unangemessene Einwirkungen auf die Gegenseite.
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Um eine unangemessene und von Verfassungs wegen nicht mehr zu billigende Einwirkung auf die Besucher und Leser des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten geht es vorliegend nicht. Auf sie wird keinerlei Form von Druck ausgeübt, da ihnen keine Sanktionen oder sonstige Nachteile in Aussicht gestellt werden und mangels Identifikation auch gar nicht in Aussicht gestellt werden können, sofern sie sich nicht an den Boykottmaßnahmen beteiligen.
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Ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung ihres Boykottaufrufes im Verhältnis zur Verfügungsklägerin kann auch nicht in der allgemeinen Darstellung des Selbstverständnisses des Verfügungsbeklagten gesehen werden, wenngleich dort eine gewisse Billigung von Gewalt und Straftaten gegeben ist. Diese allgemeinen Ausführungen zum Selbstverständnis des Vereins die Tierbefreier und die vom Verein grundsätzlich verfolge Zielsetzung können im Verhältnis zur Firma der Verfügungsklägerin noch nicht als Überschreitung zulässiger Grenzen einer geistigen Auseinandersetzung gesehen werden. Das wiedergegebene Selbstverständnis stellt zunächst lediglich die allgemeine Einstellung und Plattform des Vereins ohne Bezug zu konkreten Dritten oder Geschehnissen dar. Erst im Rahmen von etwaigen Konkretisierungen vermag der allgemeinen Selbstdarstellung eine konkrete Relevanz zuzukommen.
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Bedenklich könnte es eventuell bewertet werden, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit auch unkommentierte Einstellungen sogenannter Bekennerschreiben veröffentlicht hat, insbesondere in solchen Fällen, in denen ohne jede Kommentierung eine Ankündigung von weiteren Taten enthalten war. Durch eine solche unkommentierte Einstellung eines Bekennerschreibens konnte bei flüchtigem Betrachten u. U. der Eindruck entstehen, dass der Inhalt dieser Schreiben die Ansicht des Vereins darstellt und damit zu weiteren (Straf-) Taten aufgefordert werden sollte. Der Verfügungsbeklagte hat die Problematik einer derartigen Veröffentlichung von Bekennerschreiben selbst erkannt und sein Vorgehen insoweit bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils geändert. Durch die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2008 keine isolierten Bekennerschreiben mehr veröffentlicht werden und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.
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Eine redaktionelle Wiedergabe von Bekennerschreiben oder Auszügen aus solchen im Rahmen eines Artikels oder einer Pressemitteilung kann dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht ohne weiteres untersagt oder als unzulässige Maßnahme angelastet werden. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn es sich um erfundene Bekennerschreiben handeln würde oder wenn der Beklagte sich den Inhalt solcher Schreiben in dem redaktionellen Kontext erkennbar zu eigen machen würde. Dies kann bislang jedoch nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die ursprüngliche Verfahrensweise als bedenklich bewerten wollte, so wäre nach der geänderten Praxis des Beklagten jedenfalls kein Anhalt für eine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.
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Auch der vom Landgericht von Amts wegen im Urteil eingeführte Link "heißer Herbst", den das Landgericht offensichtlich als besonders bedenklich angesehen hat, da der Inhalt jenes Links ein nachhaltiges Anheizen eines aggressiven Klimas gegenüber der Klägerin darstellen könnte, lässt sich nicht als unangemessenes Mittel zur Boykottdurchsetzung bewerten. Nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Senatstermin handelte es sich bei den in jenem Link angeprochenen Maßnahmen aber gerade nicht um strafrechtlich relevante Veranstaltungen und Aktionen, sondern um normale und verfassungsrechtlich gewährleistete Demonstrationen, die selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht verhindert werden sollten.
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Da es sich bei den Formulierungen dieses Links, der nach den glaubhaft gemachten Angaben des Verfügungsbeklagten ohnehin nicht mehr unter den Internet-Auftritt des Vereins erreichbar ist und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden war, um eine recht drastische und sogar martialische Sprache vor dem Hintergund der Berichte über bereits erfolgte Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin handelte, hätte man ein Beharren des Beklagten auf der Wiedergabe dieses Links ggfls. bereits als unzulässiges und missverständliches Mittel im Rahmen der Durchsetzung des Boykottaufrufes ansehen können.
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Da dieser – aus der Sicht sogar der Verfügungsklägerin ohnehin nicht so maßgebliche – Link aus dem Internet-Auftritt des Beklagten entfernt ist, lässt sich eine Unterlassungsverfügung auch nicht auf diesen Punkt stützen.
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Neben dem aus dem Selbstverständnis des Verfügungsbeklagten und dem generellen Vereinsziel folgenden Aufruf zum allgemeinen Boykott von Pelzprodukten, der als Ausfluss der grundsätzlichen Meinungsfreiheit nicht zu verbieten ist, fehlt es an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen oder Maßnahmen gegenüber der Firma F. Die grundsätzlich unterschiedliche Positionierung der Parteien in der Frage einer Zulässigkeit der Verwendung von echten Tierfellen zu Modezwecken rechtfertigt für sich keine Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten.
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Die – auch durchaus deutliche – Äußerung seiner Meinung in einer Frage des Umgangs mit Tieren und zum generellen Umfang von Tierrechten steht unter dem Schutz des Art. 5 GG und genießt grundsätzlich den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verfügungsklägerin.
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3.
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Eine andere Bewertung im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen und eine eventuelle Untersagung womöglich der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Bereich – hier den Aktionen in der Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin, wie mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrt – könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten auch ohne Äußerung einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet wäre, dass der hochrangige Gesichtspunkt des Meinungskampfes das Verhalten nicht mehr rechtfertigen würde und die innere Freiheit der Meinungsbildung bedroht wäre. Eine derartige, dem verfassungsrechtlich verankerten und für eine freie und demokratische Gesellschaft wesentlichen Aspekt der Meinungsfreiheit zuwiderlaufende Entwicklung wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn die Darstellung des Verfügungsbeklagten lediglich als Schaffung eines solchen psychischen Klimas verstanden werden könnte und müsste, in dem die Begehung von Straftaten gedeihen könnte und die Schaffung eines solchen Klimas den Zweck der Darstellung ausmachen würde.
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Diese Anforderungen sind jedoch hier noch nicht gegeben durch den bisherigen Inhalt des Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten. Die Darstellung des Selbstverständnisses des Vereins, der Solidarität und Sympathie auch mit teilweise strafbaren Verhaltensweisen im Rahmen der Tierrechtsbewegung sowie die Wiedergabe der Richtlinien der TBF sowie von Aussagen, wonach es "unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen", sind zwar durchaus Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin nicht mehr als lediglich harmlos oder/und zeitgemäß angesehen werden können. Angesichts des erheblich breiteren Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten kann jedoch die Aussage des Verfügungsbeklagten nicht allein auf die Anheizung eines Gewaltklimas reduziert werden.
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Im Mittelpunkt der Darstellung und des Verhaltens des Vereins steht eine Verbreitung des Tierrechts- und Tierschutzgedankens sowie die Sensibilisierung der Interessenten des Vereins für die vielfältigen Problematiken des Tierschutzes im Rahmen einer modernen Gesellschaft. Eine nachhaltige Schaffung eines solchen Klimas, in dem Straftaten besonders gedeihen können, ist kein vorrangig erkennbares Ziel des Vereins.
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Gerade der – von der Verfügungsklägerin - im Berufungsverfahren vorgelegte und mit Schriftsatz vom 11.05.2009 kommentierte Internet-Auszug zur Frage "direkte Aktionen – richtig oder falsch?" von Y2, der sich durchaus in kritischer Weise zu den verschiedenen Formen des Protestes verhält und ein differenziertes Bild aufzeigt, belegt, dass es dem Verein nicht um eine bloß einseitige Schaffung eines Klimas der Gewaltbereitschaft geht. Wegen des Beitrags von Y2 wird auf Bl. 368 ff. d. A. Bezug genommen.
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Auch das Verhalten des Beklagten im Umgang mit den Bekennerschreiben spricht dafür, dass es dem Verein nicht um die Schaffung eines gewaltbereiten Grundklimas geht, sondern die Sache des Tierschutzes gefördert werden soll und die geistige Auseinandersetzung mit dieser Problematik im Vordergrund steht.
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Da unter Berücksichtigung aller Umstände ein erhebliches oder gar prägend im Vordergrund stehendes Maß an Nachhaltigkeit und Förderung eines konkreten Klimas von Gewaltbereitschaft nicht erkennbar ist, ist vor dem Hintergrund der hohen Wertigkeit des Rechts auf Meinungsfreiheit eine vorsorgliche generelle Einschränkung der Berichterstattung im letztlich wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin statt eines Vorgehens gegen einzelne und konkrete Vorgänge rechtlich nicht möglich und nicht veranlasst.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/3_U_9_09urteil20090513.html
SS-Auftritt Heesters verliert vor Gericht
Dienstag 16.12.2008, 11:31
Johannes Heesters (r.) 1941 als Besucher im KZ Dachau
Der Historiker Volker Kühn darf weiter von einem „SS-Auftritt“ von Johannes Heesters sprechen. Ein Gericht wies die Klage der Bühnenlegende gegen diese Behauptung ab.
Das Berliner Landgericht wies am Dienstag eine Klage von Heesters auf Widerruf und Unterlassung ab. In dem Rechtsstreit sei nicht zu klären gewesen, ob der 105 Jahre alte Heesters tatsächlich 1941 vor SS-Wachmannschaften im KZ Dachau auftrat, hieß es in der Urteilsbegründung. Kühn dürfe dies aufgrund der Faktenlage jedoch behaupten. Man könne ihm keinen Vorwurf machen, dass er die Indizien für einen Auftritt Heesters in dieser Weise bewerte.
Kühn hatte unter Berufung auf Zeitzeugenaussagen behauptet, Heesters habe das Konzentrationslager Dachau im Mai 1941 nicht nur besucht, sondern sei auch „zur Ertüchtigung und zum Vergnügen“ vor der SS aufgetreten. Der Vorsitzende Richter Michael Mauck sagte, dass es „gewisse Anhaltspunkte für einen Auftritt“ gebe. Somit sei eine Unterlassungsklage unzulässig.
Heesters hatte zuletzt mit Äußerungen über Adolf Hitler für Aufsehen gesorgt. In einem Interview mit dem holländischen Sender Vara nannte er den Diktator einen „guten Kerl“. In der „Wetten, dass..?“-Ausgabe am vergangenen Samstag entschuldigte er sich für seine Äußerung. „Ich habe vor ein paar Tagen etwas Dummes, etwas Blödes, etwas Furchtbares gesagt, und dafür bitte ich euch um Verzeihung“, sagte Heesters.
http://www.focus.de/kultur/kunst/ss-auftritt-heesters-verliert-vor-gericht_aid_356238.html
Ist der bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber schäbig und perfide?
Ja, könnte man meinen, wenn man die Meinungsäußerung von Bundesfinanzminister Eichel über Stoiber zur Kenntnis nimmt.
Dabei hat Eichel nach Angaben der Financial Times Deutschland lediglich "die Äußerungen des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber als schäbig und perfide" bezeichnet.
Hier stellt sich die Frage, ob Äußerungen eines Menschen von dem betreffenden Menschen zu trennen sind oder nicht.
Kann jeder in Deutschland ungestraft sagen, die Äußerungen des Bundeskanzlers, der Bundesjustizministerin oder der Toilettenfrau Klothilde Wassermann wären "schäbig und perfide", nur weil diese Personen vielleicht gesagt haben: "aber ich will den jetzt nicht streitig stellen, solange ich nicht weiß, wie der Bundeskanzler den finanzieren will in den nächsten Jahren."
Zum Glück gilt in Deutschland Meinungsfreiheit. Und so darf jeder sagen, was er will, solange er nicht die Gesetze übertritt. Wann diese als übertreten gelten, dazu fragen Sie besser nicht Ihre Klofrau und auch nicht den Bundeskanzler, die wissen das nämlich auch nicht. Falls Sie krankenversichert sind, fragen Sie vielleicht besser Ihren Arzt oder Apotheker, die haben doch immer einen guten Rat parat. Bis auf die Praxisgebühr und die Zuzahlung muss eh die Krankenkasse alles bezahlen. Und wozu zahlen Sie denn sonst so viele Krankenkassenbeiträge, obwohl Sie schon seit Jahrzehnten nicht mehr beim Arzt waren?
Aus der FTD vom 10.1.2005
Schröder weist Kritik der Opposition an Fluthilfe zurück
Von Timm Krägenow, Berlin
Bundeskanzler Gerhard Schröder hat vor einem Streit der Parteien über die 500 Mio. Euro umfassende deutsche Fluthilfe für Asien gewarnt. Aus der Opposition kamen Forderungen zum Einsatz von Arbeitslosen in den betroffenen Gebieten.
...
Die Debatte, ob sich Deutschland eine solch großzügige Unterstützung des Wiederaufbaus leisten könne, sei "reichlich kleinlich", sagte Schröder am Sonntag im ZDF. Er wies darauf hin, dass angesichts der 251 Mrd. Euro, die der Bundeshaushalt umfasse, die angebotene Hilfe nur "0,04 Prozent des Etats bezogen auf fünf Jahre" ausmache. Zuvor hatte schon Bundesfinanzminister Hans Eichel die Kritik der Opposition zurückgewiesen. Er bezeichnete die Äußerungen des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber als schäbig und perfide: "Die Aufgabe können wir leicht schultern, da muss sich Herr Stoiber keine Sorgen machen."
Stoiber hatte gesagt, 500 Mio. Euro seien ein großer Betrag, "aber ich will den jetzt nicht streitig stellen, solange ich nicht weiß, wie der Bundeskanzler den finanzieren will in den nächsten Jahren." Je schwächer Deutschland volkswirtschaftlich sei, desto weniger könne es helfen.
...
Damit ist der innenpolitische Streit über die Fluthilfe für Asien endgültig eröffnet. Die Bundesregierung kann mit dem selbstlosen Einsatz für Indonesien und Sri Lanka Handlungsfähigkeit beweisen. Die Opposition will verhindern, dass allzu sehr von der schlechten Wirtschaftslage im Inland abgelenkt wird. Politiker von Union und FDP schlugen am Wochenende vor, Arbeitslose aus Deutschland zum Wiederaufbau in den Flutgebieten einzusetzen. Die Bundesregierung solle zusammen mit den Hilfsorganisationen qualifizierten Arbeitslosen gezielt Zeitverträge anbieten, forderte der FDP-Vize Rainer Brüderle.
...
http://www.ftd.de/pw/de/1105178044213.html?nv=7dm
Kardinale Predigt entsetzt
In seiner Dreikönigtags-Predigt vergleicht Kölns Erzbischof Meisner Abtreibung mit biblischem Kindermord und Holocaust. Zentralratspräsident fordert Distanzierung
KÖLN taz Als "eine Beleidigung der Millionen Opfer des Holocaust" und "im höchsten Maße empörend" hat der Präsident des Zentralrats der Juden, Paul Spiegel, Äußerungen des Kölner Erzbischofs Joachim Meisner bezeichnet. Meisner hatte in einer Predigt am Dreikönigstag in Köln Abtreibung mit dem biblischen Kindermord und den Verbrechen Hitlers und Stalins verglichen. "Als Würdenträger und Respektperson kann und darf Meisner sich so etwas nicht leisten", sagte Spiegel zur taz.
Wörtlich hatte Meisner gesagt: "Zuerst Herodes, der die Kinder von Bethlehem umbringen lässt, dann unter anderem Hitler und Stalin, die Millionen Menschen vernichten ließen, und heute, in unserer Zeit, werden ungeborene Kinder millionenfach umgebracht." Er erwarte vom 71-jährigen Kardinal "eine eindeutige und unmissverständliche Distanzierung", sagte Spiegel der taz. Es habe schon Personen des öffentlichen Lebens gegeben, "die haben auf Grund solcher Äußerungen von ihren Ämtern zurücktreten müssen", so der Zentralratspräsident. "Was soll man von der Jugend erwarten, wenn ein katholischer Würdenträger auf diese Weise und ungestraft den millionenfachen Mord an Juden relativieren kann?"
Erzbistumssprecher Manfred Becker-Huberti wies Spiegels Kritik zurück. Meisner habe "nicht die Juden verunglimpft, sondern die Verbrechen von Hitler und Stalin angeprangert". Er habe zwar "das Verbrechen der Abtreibung in Zusammenhang gebracht mit den großen historischen Verbrechen", jedoch nur, weil sie alle "Folgen eines Aufbegehrens gegen Gott" seien. Damit habe er aber nicht die Einzigartigkeit des Genozids an den Juden unter Hitler relativiert. Allerdings war Meisner bei seiner Silvesterpredigt noch über den jetzigen Vergleich hinausgegangen: Er hatte Abtreibung als einen "Tatbestand" bezeichnet, "der wohl alle bisherigen Verbrechen der Menschheit in den Schatten stellt".
Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen im Bundestag, nannte dies eine "Ungeheuerlichkeit": Wer so etwas äußere, "dem sind die moralischen Kategorien völlig durcheinander geraten", sagte er zur taz. Mit solchen Entgleisungen, die leider keine Einzelfälle wären, verspiele die Kirche "ihr moralisches Kapital, das so dringend gebraucht" würde bei Themen wie Fortpflanzungsmedizin oder Einsatz der Gentechnik in der Humanmedizin. Auch Beck forderte von Meisner eine Distanzierung: "Für diesen Kardinal steht schon länger ein Schuldbekenntnis aus."
taz Nr. 7559 vom 8.1.2005, Seite 6, 84 Zeilen (TAZ-Bericht), PASCAL BEUCKER
http://www.taz.de/pt/2005/01/08/a0054.nf/text
(08.01.2005 )
Zentralrat der Juden: Meisner beleidigt Opfer
Köln - Kölns Erzbischof Kardinal Joachim Meisner ist wegen seines Vergleichs zwischen Abtreibungen und den Massenmorden Hitlers und Stalins in die Kritik geraten. In seiner Predigt zum Dreikönigstag hatte Meisner im Kölner Dom gesagt: „Wo der Mensch sich nicht relativieren und eingrenzen lässt, dort verfehlt er sich immer am Leben: zuerst Herodes, der die Kinder von Bethlehem umbringen lässt, dann unter anderem Hitler und Stalin, die Millionen Menschen vernichten ließen, und heute, in unserer Zeit, werden ungeborene Kinder millionenfach umgebracht.“ Der Präsident des Zentralrates der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, nannte den Vergleich unzulässig und eine Beleidigung von Millionen Holocaust-Opfern. Grünen-Chefin Claudia Roth schloss sich Spiegels Kritik an. Der Sprecher des Kölner Erzbistums, Manfred Becker-Huberti, sagte, Meisner habe „nicht die Juden verunglimpft, sondern die Verbrechen von Hitler und Stalin angeprangert“. ddp/dpa
Kommentar Väternotruf:
Wenn der Erzbischof Kardinal Joachim Meisner die Abtreibungen in Deutschland in einem Zusammenhang mit dem Massenmord unter Hitler und Stalin bringen darf, ohne, dass er deswegen staatliche Repressalien befürchten muss, so darf sicher in Deutschland auch öffentlich die Frage gestellt werden, ob die derzeitige Praxis der sorgerechtlichen Ausgrenzung nichtverheirateter Väter in Deutschland, nicht so etwas ähnliches ist, wie die unter der der DDR-Volksbildungsministerin Margot Honecker betriebenen Zwangsadoptionen von Kindern, deren Eltern in den Westen geflüchtet waren oder dem Staat in anderer Weise missliebig waren. Herrscht in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern etwa das Honeckersche Demokratieverständnis? Und wenn ja, wer hätte das zu verantworten? Der Bundeskanzler, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die den Vätern bisher nur durch ihre peinliche Verbotskampagne sogenannter Vaterschaftstests aufgefallen ist. Oder sind es subalterne Beamte im Bundesjustizministerium, graue und innovationsunfähige Beamte, die die seit Jahren längst überfällige Reformen zur Beendigung der Diskriminierung von Vätern und ihren Kindern blockieren? Und wenn ja, wäre es dann im Rechtsstaat gestattet von diesen Leuten, die die Grundrechte von Tausenden Männern und ihren Kindern missachten, als Schreibtischtäter zu sprechen oder dürfen als Schreibtischtäter nur die willfährigen Beamten im NS-Staat bezeichnet werden?
Ist es im Rechtsstaat gestattet, öffentlich zu fragen, wann die für die jahrzehntelangen Diskriminierungen verantwortlichen Leute endlich aus ihrer Stellung entlassen werden und ob es nicht gut wäre, sie, wie 1989 den Mitarbeitern der DDR Staatsicherheit geschehen, in die Produktion zu schicken, so z.B. als Verkäufer bei Aldi oder als Komiker in den Zirkus?
So viele Fragen, doch der deutsche Wald steht schwarz und schweiget, und aus den Wiesen steiget, der deutsche Mief von Schreibtischtätern hoch - wunderbar.
Schwein sein ist schön
"... Mit den Majestäten sind die Majestätsbeleidigungen geschwunden. Gerichtlich verhandelt wird die politische Satire gleichwohl in kaum nachlassender Frequenz. Nach wie vor nimmt sie sich - als Schriftwerk, Kabarett oder Karikatur - des Personals der Politik an. Exemplarisch für die politische Satire sei hier der Fall `Strauß-Karikaturen` herausgegriffen. Das BVerG hat 1987, etwa ein Jahr vor dem Tod des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten, mehrere Karikaturen des Zeichners Hachfeld für das Magazin `Konkret` verboten, in welchen Strauß als Schwein dargestellt war, das mit anderen, teilweise in Justiztracht gezeichneten Schweinen, kopulierte. ..."
Bernhard von Becker, Rechtsanwalt in München
"Rechtsfragen der Satire"
in: "GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", 2004, Heft 11, S. 908-913
"Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. ... "
Präsident des Oberlandesgerichts a. D.
Rudolf Wassermann, in: NJW 1998, 730, 731
Soldaten sind Mörder,
dieses Tucholskyzitat löste in den neunziger Jahren eine heftige politische Debatte aus.
Darf man so etwas bezugnehmend auf Soldaten der Bundeswehr sagen?
Was ist eigentlich ein Mord. In Meyers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden 1981 steht dazu nichts drin. wir erfahren nur was über die Mörderbiene: volkstümliche Bezeichnung für die Adonsonbiene, an deren Stichen mehr als 150 Menschen gestorben sein sollen.
Oder Mörderwal: svw. Großer Schwertwal
Sind Soldaten Mörderbienen oder Mörderwale? Darf man so etwas sagen? Oder muss man bei der Frage gleich mit einer Abmahnung eines mimosenhaften oder geldgierigen Rechtsanwaltes rechnen, wenn dieser davon im Internet liest und als Sohn eines ehemaligen Wehrmachtsoffiziers sich persönlich beleidigt sieht, frei nach dem in Mark und Bein übergegangenen Spruch - Unsre Ehre heißt Treu.
Die Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen - ein Schelm, wer solches dabei denkt.
In einer namentlich benannten gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt -
darf man dieses auf Handzetteln verbreitet öffentlich äußern?
Der Bundesgerichtshof meint nein (Beschluss des BGH, vom 1.4.2003 - VI ZR 366/02)
Kritische Besprechung in "Juristische Rundschau", 11/2003, S. 472-474 von Christian Burkiczak, Köln
mit Verweis auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, der offenbar, so Burkiczak, eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof vertritt, sehr verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die beiden Gerichte nur 10 Minuten Fußweg auseinander entfernt liegen, vielleicht sollten die Herren und Damen der beiden Gerichte sich mal in der Mitte dieses Weges treffen um zu überlegen, ob sie nicht zukünftig vor Entscheidungen miteinander sprechen, anstatt sich hinterher zu wundern, wie man auf so kurze Distanz zu so unterschiedlichen Urteilen kommen kann.
Eigenartig auch, dass der BGH offenbar von seiner eigenen Rechtsauffassung abgerückt ist:
"Die vorstehende Entscheidung des BGH überrascht, weil sie kaum in einklang zu bringen ist mit einem nur drei Jahre alten Urteil desselben Senats, in dem dieser die Verbreitung eines Flugblatts, auf dem unter anderem `damals Holocaust - heute: Babycaust` formuliert wurde, gebilligt hat. (BGH, NJW 2000, 3421 ff; ebenso bei ähnlichem Sachverhalt OLG Karlsruhe, NJW 2003, 2029)" (Burkiczak, S. 472)
Familienfaschist
Darf man einen juristischen Autor der sechziger Jahre, dem folgende Zeilen aus der Feder entflossen sind,
"Die soziologische Situation der Teilfamilie jedoch, in der sich das ae. Kind befindet, kann nicht dadurch verändert werden, daß dem Erzeuger Vaterrechte übertragen werden. Das Vatersein ereignet sich — wie hier dargelegt wurde — weder aufgrund eines biologischen Tatbestandes noch einer Rechtsstellung. Der Vater bedarf der Familie, um Vater zu sein. Wo eine Vollfamilie fehlt, vermag auch kein Gesetz familienähnliche personale Beziehungen zwischen Mutter, Kind und Vater zu schaffen. Als Vater kommt für das ae. Kind nur eine Person in Frage, die auch als Vater erlebt werden kann."
als Familienfaschist bezeichnen, weil bei einem Leser der das folgende Zitat von Adolf Hitler liest, der Eindruck entstehen könnte, beide hingen in der Frage der nichtehelichen Vaterschaft ähnlichen Gedanken an?
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
SED-Bonzensiedlung
Darf man vom ehemaligen Wohnort der der DDR Partei- und Staatsführung in Wandlitz schreiben: "In der einstigen SED-Bonzensiedlung ..." (Der Spiegel, 17.11.03, S. 22)?
Wenn ja, darf man auch schreiben: "In der einstigen CDU-Bonzensiedlung Bad Honnef starb am 19. April 1967 Konrad Adenauer"?
Wahrscheinlich nicht. Warum? Weil Konrad Adenauer ein guter Mensch ist und Walter Ulbricht ein schlechter, so will es der Zeitgeist und der ist schließlich entscheidend dafür, was als eine Beleidigung gilt und was nicht.
Villa Kunterbunt
darf man in einem Werbeposter die alberne Inschrift am Deutschen Reichstag in Berlin "Dem Deutschen Volk" durch die Inschrift "Villa Kunterbunt" ersetzen, so wie das gerade aktuell (11/2003) in der IKEA Werbung in Berlin geschieht?
Immerhin in der Villa Kunterbunt wohnt ja nicht nur Pippi Langstrumpf, sondern auch ein Affe und ein Pferd. Soll das etwa heißen, im Bundestag sitzen Affen und Pferde und kleine Mädchen, deren Mutter gestorben ist und deren Vater ein Negerhäuptling ist.
Man könnt dann ja vielleicht auch den Reichtag mit Pferdestall bezeichnen, was wir höchst unpassend finden würden, denn Pferde organisieren sich bekanntlich nicht in Parteien.
Wehret den Anfängen und schickt Abmahnungen.