Meinungsfreiheit


 

 

 

Die Gedanken sind frei!"

Der Text stammt aus der Zeit um 1780 und wurde das erste Mal auf Flugblättern entdeckt. 

 

 

1. Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten.

sie fliehen vorbei wie nächtliche Schatten.

Kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger sie schießen,

es bleibet dabei: die Gedanken sind frei!

 

2. Ich denke was ich will, und was mich beglücket,

doch alles in der Still, und wie es sich schicket.

Mein Wunsch und begehren kann niemand verwehren,

es bleibet dabei: die Gedanken sind frei!

 

3. Und sperrt man mich ein im finsteren Kerker,

daß alles sind rein vergebliche Werke.

Denn meine Gedanken zerreissen die Schranken

und Mauern entzwei; Die Gedanken sind frei!

 

4. Drum will ich auf immer den Sorgen entsagen,

und will mich nimmer mit Grillen mehr plagen.

Man kann ja im Herzen stets lachen und scherzen und

denken dabei: die Gedanken sind frei!

 

5. Ich liebe den Wein, mein Mädchen vor allem,

sie tut mir allein am besten gefallen.

Ich bin nicht alleine bei meinem Glas Weine:

mein Mädchen dabei, die Gedanken sind frei!

 

 


 

 

 

Daumenschrauben für die Informationsfreiheit am Landgericht Berlin

Am 06.11.2014 fand um 12 Uhr ein öffentlicher Gerichtstermin am Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-21 statt (Altbau I/143) - Geschäftszeichen 27 O 368/14 - in dem es u.a. darum ging, ob die als Gutachterin tätige Frau Birgit Heyer Tatsachenvorträge auf der Domain www.vaeternotruf.de unterbinden darf oder nicht. Vorsitzender Richter war Richter Mauck - Zivilkammer 27. 

Auf Antrag von Birgit Heyer untersagte die Zivilkammer 27 am Landgericht Berlin unter den Richtern Mauck, Hagemeister und Ullerich mit Urteil vom 06.11.2014 die Veröffentlichung von Informationen über ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft X sowie über eine weitere brisante Information.

Eine Zensur findet nicht statt, so heißt es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, wer`s glaubt wird selig, wird am Landgericht Berlin eines besseren belehrt oder kommt in die Gummizelle.

 

Zivilkammer 27  

Michael Mauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin / Zivilkammer 27 (ab 15.04.1991, ..., 2014) - 12.06.2001 - 27.O.82/01 - Böhse Onkelz ./. taz - http://www.althand.de/onkelzur.html. focus.de 16.12.2008: "SS-Auftritt - Heesters verliert vor Gericht.", sueddeutsche.de 29.05.2009 ("Freiheit oder Freiwild."). Landgericht Berlin - O 331/09 - 25.06.2009 - Veröffentlichung von e-Mails und eines Urteils http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=27_O_331/09_-_25.06.2009_-_Ver%C3%B6ffentlichung_von_e-Mails_und_eines_Urteils&oldid=6419. Zur Informationsfreiheit: BVerfG, 1 BvR 2477/08 vom 18.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 30) - http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html / http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/presse/Trompetter-Giesserei/00029-09__Urteil.pdf. Landgericht Berlin - 04.04. 2011 - 27 S 20/10: Fliegender Gerichtsstand. Landgericht Berlin - 27 O 595/12 - Kassabova ./. Bulinski - Urteil 08.01.2013: Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Schmähkritik, Sozialsphäre, Tatsachenbehauptung, Unterlassung. 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

Dr. Volker Hagemeister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Berlin (ab 01.07.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.06.2008 als Richter auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2011 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. 2010, 2011: Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin ab 01.06.2010, 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27. Ab 01.07.2011: Richter am Landgericht Berlin / Zivilkammer 27. Landgericht Berlin - GVP 23.04.2014: Beisitzer / Zivilkammer 27. 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de.  Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

Dr. Robert Ullerich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Sozialgerichts Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin / Beisitzer - Zivilkammer 27 - 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

 

 

 

Birgit Ute Heyer

Diplom-Psychologin

Kaiserdamm 100

14057 Berlin

Internet: http://www.praxisheyer.de

Internet: http://www.birgitheyer.de - 2013 abgeschaltet

früher: 35578 Wetzlar

früher: 35578 Wetzlar, nur 20 Kilometer von Linden entfernt - http://de.wikipedia.org/wiki/Linden_%28Hessen%29

Lehramtsstudium an der Technischen Universität Berlin (1. Staatsexamen) und Diplomstudiengang der Psychologie an der Freien Universität Berlin.

Frau Heyer trug von sich vor:

"Psychotherapeutin (Institut für Gestalttherapie Berlin)"

Nun muss man allerdings wissen, dass das Institut für Gestalttherapie Berlin keine Psychotherapeuten ausbildet, sondern "Gestalttherapeuten". Psychotherapeut ist ein gesetzlich geschützter Begriff, eine missbräuchliche Benutzung dieser Berufsbezeichnung kann strafrechtlich verfolgt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

Frau Heyer hat zwischenzeitlich den geschützten Begriff "Psychotherapeutin" auf ihrer Webseite durch den Begriff "Therapeutin" ausgetauscht (Stand vom 05.11.2014). 

Am 06.11.2014 findet um 12 Uhr ein öffentlicher Gerichtstermin am Landgericht Berlin statt (Altbau I/143), in dem es u.a. darum geht, ob Frau Heyer Tatsachenvorträge auf der Domain www.vaeternotruf.de unterbinden darf oder nicht. Vorsitzender Richter ist der allseits geschätzte und von uns hochverehrte Richter Mauck - Zivilkammer 27 - Geschäftszeichen 27 O 368/14. Eine Zensur findet nicht statt, so heißt es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, wer`s glaubt wird selig oder kommt in die Gummizelle.

Beauftragung der Frau Heyer am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Braunschweig, Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Helmstedt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Wernigerode

(ab , ..., 2010, ..., 2014)

Die Diplom-Psychologin Birgit Heyer wird vom Väternotruf nicht empfohlen!

Heyer-Betroffene Väter können sich an den Berliner Fachanwalt für Familienrecht Dirk Maschke - http://dirkmaschke.de - wenden, der mit der Vertretung von Heyer-Betroffenen vertraut ist.

 

Erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen Birgit Ute Heyer am Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - Beschluss vom 09.01.2013. Voristanz Amtsgericht Goslar.

Frau Heyer ist möglicherweise tätig in Praxisgemeinschaft mit Herrn Diplom-Psychologen Fründt (der beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter referierte. Namensgleichheit mit: Dagmar Colberg-Fründt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Braunschweig / 2. Senat für Familiensachen (ab 19.05.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1984 ab 01.09.192 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 30.12.1985 als Richterin am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.09.1993 als Richterin am Oberlandesgericht Braunschweig aufgeführt.

 

Pendelmodell

Die beste Umgangsform?!

19. Februar 2010 um 17 Uhr

Fachleute und Eltern können im Rahmen eines runden Tisches Erfahrungen über diese Umgangsform austauschen:

Was erfordert das Pendelmodell von den Eltern? Wie wirkt sich ein solches Modell auf den Unterhalt aus? Entspricht es dem Wohle der Kinder, eine Woche hier und eine Woche dort zu verbringen? In welchen Fällen ist das Pendelmodell ungeeignet?

Als „Fachleute“ kommen:

Herr Vitt (Fachanwalt für Familienrecht und Mediator)

Herr Fründt (Psychologe)

Frau Kaiser Mitarbeiterin des Jugendamtes Charlottenburg/Wilmersdorf

Mit Kinderbetreuung

Ein Imbiss wird gereicht

Anmeldungen bis zum 12.02.2010 

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Berlin e.V.

Seelingstraße 13 14059 Berlin Tel.: 851 51 20 vamv-berlin@t-online.de

 

 

Erst der Fischer von Tempelhof-Kreuzberg, dann der Luther von Schöneberg. Entfremdung, Entfremdung, Entfremdung und keine Ende in Sicht.

Anfrage an den Sender Jerewan: 

Wie ist es eigentlich mit den Fällen, wo eine für Familiengerichte als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin gleichzeitig Mutter ist und mit dem Vater des gemeinsamen Kindes über das Umgangsrecht und den Auskunftsanspruch nach 1686 BGB streitet und die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts der Mutter auferlegt, dem Vater halbjährlich Auskunft über den Entwicklungsstand der Tochter durch einen schriftlichen Entwicklungsstand zu geben, sowie der Mutter die Kosten des Verfahrens bei einem Verfahrenswert von 3.000 € auferlegt? 

Man könnte meinen, dies wäre so ähnlich, als wenn der Bundesverkehrsminister mit einem Fahrrad ohne Lenker und mit kaputten Schlauch durch die Straßen fährt.

Oder was meinen Sie?

Anton

10.06.2013

Ihre Meinung zum Thema senden Sie bitte an: info@vaeternotruf.de

 

 


 

 

 

Prozess um Schmäh-Banner: Freispruch für Much

21.03.2024

...

So viel Medienaufmerksamkeit bekommt das Miesbacher Amtsgericht selten. Aber im Vorfeld war nunmal bundesweit über den Fall berichtet worden. Der Gmunder Unternehmer Michael Much (52) hatte auf seinem Grundstück Banner aufgestellt, auf denen die Grünen-Politik kritisiert wurde. Oder waren es doch strafbare Beleidigungen, die da standen? Die Antwort des Amtsgericht Miesbach lautete nun: Freispruch für Much. Bei der Abwägung von Meinungsfreiheit vs. persönliche Ehre kam das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis: Das war eine zulässige Meinungsäußerung. Und, so Richter Walter Leitner: „Politiker müssen mehr hinnehmen als Normalbürger und Bundespolitiker mehr als Kommunalpolitiker.“

...

Staatsanwältin: Darstellung „entmenschlichend“

Insbesondere die Darstellung Langs bewertete die Staatsanwältin als stark ehrverletzend, ja „entmenschlichend“. Zumal die Grüne ohnehin „ständig wegen ihrer Leibesfülle diffamiert und angegriffen wird“. Dies habe nichts damit zu tun, welche Politik sie macht, sondern sei „reine Stimmungsmache“. Ab einem gewissen Punkt müsse die Meinungsfreiheit zurückstehen hinter den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Die Grenze zur Beleidigung sah die Staatsanwältin überschritten und plädierte für eine Verurteilung in Höhe des Strafbefehls – zumal Much die Banner wohlüberlegt und öffentlichkeitswirksam an der Bundesstraße aufgestellt hat. Der Fall war überhaupt erst vor Gericht gelandet, weil der Angeklagte gegen den Strafbefehl über 6000 Euro Widerspruch eingelegt hatte.

...

https://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/gmund-ort65533/banner-prozess-freispruch-fuer-much-92905075.html

 

 

 

Anti-Grünen-Plakat tatsächlich strafbar?

06.02.2024

...

Es geht um ein Anti-Grünen-Plakat, das der Gmunder Unternehmer Michael Much 2023 an seinem Zaun befestigt hatte. Er soll 6000 Euro Strafe zahlen und steht deshalb im März vor Gericht.

Gmund – Während Deutschland in diesen Tagen von Demos, Protesten und Streiks überrollt wird und die Teilnehmer und Initiatoren nicht mit harscher Kritik, teils unter der Gürtellinie sparen, steht ein Gmunder vor Gericht. Wie sich jetzt herausstellt, handelt es sich um Unternehmer Michael Much (52). Er soll 6000 Euro Strafe zahlen, weil er im vergangenen Herbst, kurz vor der Landtagswahl in Bayern, auf seinem Privatgrundstück an gut einsehbarer Stelle an der Bundesstraße 307, zwei Plakate am Zaun befestigt hatte. Er soll damit Spitzenpolitiker der Grünen verunglimpft haben. Und genau darin sehen bayerische Justizbehörden eine strafbare Beleidigung.

Auf einem Plakat sind die Außenministerin Annalena Baerbock, Wirtschaftsminister Robert Habeck, Landwirtschaftsminister Cem Özdemir und Grünen-Vorsitzende Ricarda Lang zu sehen. Letztere ist als Dampfwalze abgebildet, darüber der Satz „Wir machen alles platt“. Und darunter der 2010 veröffentlichte Habeck-Satz „Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen“. Ein weiteres Plakat zeigt Robert Habeck auf typisch partei-grünem Hintergrund, wie er drei Finger hochhält. Das von Habeck in einer Talk-Show formulierte Zitat „Unternehmen gehen nicht insolvent, sondern hören nur auf zu produzieren“ wird mit der provokanten Frage ergänzt: „Kann er überhaupt bis 3 zählen?“

Die Polizei ließ die Plakate damals entfernen und beschlagnahmen – und Michael Much bekam es mit der Justiz zu tun. Anders als in Hessen: Dort sorgte ebendiese Plakate lediglich für eine harsche Pressemitteilung der großen Parteien. Die Staatsanwaltschaft München II verhängte in Muchs Fall jedoch einen Strafbefehl über 6000 Euro wegen „strafbarer Beleidigung von Politikern“. Much legte Widerspruch ein und steht deshalb vor Gericht. Am 21. März, wird am Amtsgericht Miesbach öffentlich verhandelt, ob das Aufhängen dieser Plakate tatsächlich strafbar ist.
...

Ob die Kritik an den Grünen nun tatsächlich strafbar ist und es sich wirklich um strafbare Beleidigung oder Kritik an der Regierung handelt, muss sich zeigen. Much wird selbst bei der Verhandlung anwesend sein. Sein Berliner Anwalt Christoph Partsch werde ihn verteidigen, sagt Much.

...


https://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/gmund-ort65533/anti-gruenen-plakat-tatsaechlich-strafbar-92818089.html

 

 


 

 

 

Corona-Gedenkstein der „Freien Sachsen“ darf doch bleiben.

20.06.2023

... 

Der sogenannte Gedenkstein der rechtsextremen Partei „Freie Sachsen“ in Zinnwald darf vorerst stehen bleiben. Die Aufschriften auf dem Stein seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, teilte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Bautzen mit. Sie erfüllten keine Straftatbestände. Für ein polizeiliches Einschreiten fehle die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Die Entscheidung des OVG-Senats ist den Angaben zufolge bereits am 15. Juni gefallen (Az: 6 B 83/23). Der etwa zwei Meter hohe „Gedenkstein“ in Form eines Grabsteins steht laut OVG auf einem nicht umzäunten Grundstück der „Freien Sachsen“ und ist von einem vorbeiführenden Wanderweg zu sehen. Er trägt die Aufschrift „Zur Erinnerung an die Opfer des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßnahmen des Kretschmer-Regimes“.

Der Stein war Ende April enthüllt worden und sorgte in den vergangenen Wochen für Diskussionen. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte entschieden, dass der Stein zu entfernen sei. Es sah den Anfangsverdacht der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole sowie der Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens. Das OVG folgte dieser Ansicht nicht.

Bei Meinungen komme es nicht darauf an, ob „die Äußerung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, abzulehnen oder billigenswert eingeschätzt wird“. Die Angaben auf dem Stein etwa zu Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) seien „zwar abwertend“, bezögen sich aber vorrangig auf den politischen Meinungskampf. Im Vordergrund der Inschrift stehe eine politische Kritik.

https://www.welt.de/vermischtes/article245967566/OVG-Gedenkstein-der-Freien-Sachsen-darf-bleiben.html

 

 


 

 

Lehrer aus Querdenker-Umfeld verliert Prozess gegen Schüler

Ein Lehrer, der als Redner auf Querdenker-Demos aufgetreten ist, ist vor Gericht gegen einen seiner ehemaligen Schüler gescheitert. Der mittlerweile 20-jährige Schüler hatte die Leitung des Berufskollegs in Ratingen im November 2020 über Äußerungen und Aktivitäten des Beamten informiert. Auch beim zukünftigen Arbeitgeber – einem Essener Gymnasium – meldete er die Aussagen des Lehrers. Daraufhin verklagte ihn der Lehrer auf Unterlassung der Verbreitung einer Reihe von Aussagen.

Das Ratinger Amtsgericht wies die Klage des Gymnasiallehrers in vollem Umfang ab, wie ein Gerichtssprecher am Montag berichtete (Az.: 10 C 161/22). Das Nachrichtenportal „t-online“ hatte zuerst berichtet.

Das Gericht gab dem ehemaligen Schüler recht: Dessen Äußerungen seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Schüler hatte als Klassensprecher unter anderem mitgeteilt, dass der Lehrer als Redner bei Querdenker-Demos aufgetreten war und Unterstützer „einer antisemitischen und rechts-offenen Bewegung“ sei. Er verbreite seine Ansichten auch unterschwellig im Unterricht. ...

...

07.11.2022

https://www.welt.de/vermischtes/article242007747/Ratingen-Lehrer-aus-Querdenker-Umfeld-verliert-Prozess-gegen-Schueler.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Endlich mal ein Lehrer, der sich noch Haltung zeigt und sich nicht katzbuckelnd der staatlich vorgegebenen Paniklinie stromlinienförmig angepasst hat, auch wenn er seine Klage gegen den Denunzianten in erster Instanz verloren hat.

Der denunzierende Schüler hätte sicher gute Chancen Vorsitzender der SPD-Ratingen zu werden und das goldene SPD-Parteiabzeichen zu bekommen. Solche Denunzianten braucht die SPD.

Einfaches Denunzieren ist aber weder eine Straftat noch verletzt es im Regelfall zivil- oder persönlichkeitsrechtliche Anprüche. Erst die üble Nachrede kann strafrechtlich verfolgt werden, das könnte man bei diesem jungen Denunzianten mal ausprobieren. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird aber vermutlich wenig Lust habe, solchen Denunzianten auf die schmierigen Finger zu klopfen. Lieber verfolgt man Maskenverweigerer und Querdenker, das steigert die Karrierechancen.

 

 

 


 

 


Gericht erlaubt Warnung vor unwirksamen und gefährlichen Impfstoffen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung


VERÖFFENTLICHT AM 28. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Zeitenwende in den deutschen Gerichten oder nur ein leichtes Zucken des Rechtsstaats? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Landgerichts Passau, in dem die Warnung vor den unwirksamen und gefährlichen Corona-„Impfstoffen“ zur zulässigen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erklärt wurde. Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) von einem Richter noch im November erlaubt worden war, seine offensichtlich und nachweislich falschen Thesen von einer angeblich „nebenwirkungsfreien Impfung“ weiter zu verbreiten (wovon er inzwischen keinen Gebrauch mehr macht), erschien dieses Urteil einerseits nur logisch. Andererseits gab es aber leider schon mehr als einen Richter, der aufgrund eines „falschen“ – sprich nicht regierungskonformen – Urteils aus dem Verkehr gezogen wurde.

Der Fall, der jetzt vor dem Landgericht Passau verhandelt wurde, liegt aber dennoch ganz anders als etwa das Sensationsurteil von Weimar. Wie wir noch sehen werden, kam das Gericht schon aus formaljuristischen Gründen gar nicht drumherum, die Klage der Bayerischen Landesärztekammer gegen die MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) in Person von deren stellvertretendem Vorsitzenden Dr. Ronald Weikl als unbegründet abzuweisen. Der Verein hatte auf seiner Homepage einen Infobrief an Ärzte veröffentlicht, in dem er auf die unwirksamen und gefährlichen „Impfstoffe“ gegen Corona und insbesondere mögliche Haftungsrisiken zulasten impfender Ärzte hingewiesen hatte. Die Bayerische Landesärztekammer wollte die MWGFD deshalb abmahnen und forderte eine Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Schreibens.

Unangenehme Meinungen noch lange nicht rechtswidrig

Dr. Ronald Weikl ließ sich bei dem Prozess nach dem Zivil- und Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht Passau von der Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Die Bayerische Landesärztekammer hatte zunächst noch versucht, einen außergerichtlichen Vergleich mit ihrem „Zwangsmitglied“ (O-Ton Bahner) auszuhandeln, was jedoch scheiterte, und zog daraufhin vor Gericht. Angestrebt wurde dabei die Löschung bzw. Entfernung des Infobriefs von der Homepage sowie die Unterlassung jeder weiteren Verbreitung des Schreibens. Und auch der Richter in Passau versuchte zunächst noch einmal sein Glück und wollte Dr. Weikl zu einem Vergleich bewegen, da es sich ja doch um etwas „unangenehme Inhalte“ handele. Beate Bahner stellt dazu jedoch klar: „Auch wenn eine Meinung unangenehm ist, ist sie noch lange nicht rechtswidrig oder wettbewerbswidrig und daher zu untersagen. Und erst recht nicht, wenn damit Kosten verbunden sind.“ Deshalb habe man dem angebotenen Vergleich nicht zugestimmt, wie die Rechtsanwältin in einem Kommentar zu dem Urteil weiter ausführt.

Bahner zitiert daraufhin die Passagen aus dem Infobrief an alle Interessierten, die die Klägerin so nicht akzeptieren wollte: „Wir bitten Sie eindringlich, vor diesen gravierenden Tatsachen nicht länger die Augen zu verschließen. Ziehen Sie jetzt die notwendigen Konsequenzen, warten Sie nicht, bis die medizinische und politische Obrigkeit zur Besinnung kommt.“ Zu diesen „gravierenden Tatsachen“ zählt die Anwältin insbesondere den Umstand, dass die Covid-19-Impfstoffe alle unnötig, unwirksam und gefährlich sind und die impfenden Ärzte im Falle von Impfschäden persönlich haftbar gemacht werden können. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Machen Sie sich nicht mitschuldig an der sinnlosen Verlängerung dieser verantwortungslosen Impfkampagne, die schon so viele Menschen ihre Gesundheit und nicht wenige ihr Leben gekostet hat.“ Untermauert wurden diese Ausführungen durch zahlreiche Verweise auf entsprechende Publikationen und Studien, die die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit dieser „Impfstoffe“ belegen.
Klage war von Anfang an zum Scheitern verurteilt

Die Klage der Bayerischen Landesärztekammer wurde vom Landgericht Passau auch deshalb abgewiesen, „weil eine solche Information schon keine geschäftliche Handlung ist. Und nur geschäftliche Handlungen dürfen nach dem Wettbewerbsrecht – hier nach Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.“ Viel wichtiger aber: Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass es sich ausschließlich um Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu den „Impfungen“ handelt, weshalb das Schreiben dem Bereich der öffentlichen Kommunikation unterliegt und ausdrücklich keine geschäftliche Handlung darstellt.

Damit ließ der Richter auch das Argument des Anwalts der Gegenseite ins Leere laufen. Dieser hatte die Meinung vertreten, die MWGFD handelten geschäftsmäßig, weil der Verein unter anderem über seine Homepage zu Spenden aufruft und selbige auch annehme. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Schreiben selbst keinen solchen Aufruf enthielt, ist das Werben um Spenden nach Ansicht des Landgerichts Passau nicht als geschäftliche Handlung einzustufen. Und auch eine etwaige Dienstleistung im Sinne des Wettbewerbsrechts war für den Richter nicht erkennbar, da die MWGFD nicht für die Impfung geworben hat – sondern explizit dagegen – und daraus keinerlei finanzielle Vorteile ziehen.

Rechtsanwältin Beate Bahner konnte sich abschließend einen kleinen Seitenhieb auf die Bayerische Landesärztekammer nicht verkneifen. Ebenso wie ihr Mandant Dr. Ronald Weikl, sind alle Mediziner zwangsweise Mitglied dieser Organisation, ob sie es wollen oder nicht. Diese Mitgliedschaft ist selbstverständlich auch mit entsprechenden Pflichtbeiträgen verbunden. Da die Klage schon aufgrund der handwerklichen Fehler wohl von Anfang an zum Scheitern verurteilt war, stellt Bahner mit Blick auf die der Klägerin zur Last fallenden Prozesskosten in Höhe von mehreren tausend Euro fest: „Das geht zulasten der Ärzteschaft, die ja zu Zwangsmitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. So kann man die Mitgliedsbeiträge der Ärzte auch verprassen.“

https://reitschuster.de/post/gericht-erlaubt-warnung-vor-unwirksamen-und-gefaehrlichen-impfstoffen/

 

 

 


 

 


Landgericht erlaubt Lauterbach ganz offiziell Lügen zu Impfnebenwirkungen… ...und bestätigt damit, dass es bei Impf-Diskussion um Politik geht und nicht um Medizin

06.11.2022

Der heutige Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat noch als einfacher Bundestagsabgeordneter öffentlich versichert, die Impfungen, in denen Kritiker lediglich eine Gen-Therapie sehen, seien nebenwirkungsfrei. Er hatte nicht nur auf Twitter gefragt, „weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann“. In der ARD bei „Anne Will“ hatte er noch nachgelegt und vor einem Millionenpublikum gesagt, man müsse immer wieder vermitteln: „Die Impfungen sind halt mehr oder weniger nebenwirkungsfrei. Das muss immer wieder gesagt werden.“

Zahlreiche Mediziner haben diese Aussagen scharf kritisiert. Kein einziges medizinisches Präparat sei nebenwirkungsfrei, nicht einmal Aspirin, beteuerte etwa der Epidemiologe und frühere Gesundheitsamts-Chef Friedrich Pürner im Interview mit mir. Alle Ärzte, die ich dazu befragte, bestätigten dies: Die Aussagen von Lauterbach seien hochgradig falsch, unseriös und kein Arzt könne guten Gewissens so etwas behaupten.

Der Anwalt Markus Haintz, seit langem aktiv gegen die Corona-Politik, hat nun vor dem Landgericht Ellwangen gegen die Aussagen des Ministers einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt. Mit dem Vorwurf, der jetzige Minister würde Fakenews verbreiten. Doch das Gericht erkannte in der Behauptung des Gesundheitsministers, die Impfung gegen Corona sei nebenwirkungsfrei, kein Vergehen, wie Haintz auf seiner Twitter-Seite berichtet. Der Anwalt, der nun auf den Kosten des Verfahrens sitzenbleibt, kommentiert die Entscheidung sarkastisch: „FakeNews können tödlich sein!“

Besonders brisant: Lauterbach und seine Claqueure in den großen Medien werfen allen, die seine Angaben hinterfragen, regelmäßig “Fakenews” vor und diffamieren sie als Verbreiter von „Desinformation“. Auffallend eifrig sind damit auch Wikipedia oder staatlich alimentierte „Faktenchecker“. Eine phänomenale Projektion: Sie werfen also das, was sie selbst tun, anderen vor, ein bekannter psychischer Mechanismus.

Mit Sanktionen etwa durch Zensur im Internet müssen Menschen rechnen, die das verbreiten, was der polit-mediale Komplex als “Verschwörungstheorien” diffamiert, und was sich regelmäßig im Nachhinein als richtig herausstellt, wie etwa mRNA in der Muttermilch, Nutzlosigkeit der Kita-Schließungen, schwere Nebenwirkungen, Übersterblichkeit nicht durch Corona. Das österreichische Portal „Exxpress“ schreibt: „Doch während Äußerungen von Impf-Gegnern häufig in sozialen Netzwerken (und auch vor Gerichten) geahndet und bestraft werden, decken die Richter nun die falsche Behauptung Lauterbachs, die Impfung sei ohne Nebenwirkungen, unter dem Mantel der freien Meinungsäußerung.“

Besonders pikant daran – Lauterbach hat seine Lügen von damals inzwischen selbst als solche anerkannt. “In sehr seltenen Fällen können nach der Corona-Impfung auch entsprechende Nebenwirkungen vorkommen”, so der Minister kürzlich kleinlaut vor der Kamera. Bei der Aussage ging es um das Post-Vac-Syndrom; und Lauterbach sagte selbst, dass dieses ernstgenommen werden müsse.

Dennoch halten die Richter die Lüge durch das Recht auf freie Meinungsäußerung für gedeckt. Sie schreiben (nachzulesen hier): „Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Kläger – um eine Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt und die an den oben dargelegten Maßstäben zu politischen Meinungskampf zu messen ist“ (Grammatik-Fehler aus dem Urteil übernommen).“ Weiter führen die Richter aus: „Meinungen sind im Unterschied zu (reinen) Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.“ Und: „An die Wahrheitspflicht dürfen in einem Fall der Vermengung von Tatsachenbehauptung und Werturteilen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden“.

‘Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf‘

Damit bestätigt das Landgericht genau das, was diejenigen sagen, die als „Schwurbler“ diffamiert werden: Dass bei der Diskussion um die Impfung die Politik maßgeblich ist und nicht die Medizin. Denn wenn die Versicherung, die Impfung sei nebenwirkungsfrei, keine „Tatsachenbehauptung“ ist, die Haintz hätte abmahnen dürfen, sondern eine „Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf“, dann steht eben nicht die Medizin im Vordergrund.

Es ist phänomenal: Nach der Entscheidung des Landgerichts dürfen also Minister ungestraft nachweisliche medizinische Falschinformationen verbreiten, weil sie Meinungsäußerungen sind, während laut anderen Gerichten die sozialen Netzwerke wie Facebook oder Youtube Normalsterbliche wie mich für vermeintliche, also anders als bei Lauterbach nicht nachgewiesene „medizinische Falschinformationen“ zensieren und sperren dürfen.

Bitter, wie Gerichte in Deutschland heute Gesinnungsjustiz üben und willfährige Vollstrecker der Politik sind – auch um den Preis, sich selbst und eben diese Politik wie in dem hier geschilderten Fall zu entlarven.

https://reitschuster.de/post/landgericht-erlaubt-lauterbach-ganz-offiziell-luegen-zu-impfnebenwirkungen/


 


 

Ist Baden-Württembergs Antisemitismus-Beauftragter antisemitisch? Ja! Zumindest darf das behauptet werden

VERÖFFENTLICHT AM 28. Okt 2022

Von Kai Rebmann

Man kann es sich nicht ausdenken. Dr. Michael Blume ist seit März 2018 der offizielle Antisemitismus-Beauftragte der von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angeführten Landesregierung von Baden-Württemberg. Problem: Der Religions- und Politikwissenschaftler aus dem Ländle vertritt offenbar nur allzu oft selbst antisemitische Positionen. Das behauptet zumindest der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel. Und das darf er auch. Sagt wiederum das Landgericht Hamburg. Doch was ist eigentlich passiert?

Blume und Steinhöfel liegen sich schon seit längerer Zeit in den Haaren, im konkret vorliegenden Fall ging es jedoch um einen vergleichsweise aktuellen Tweet vom 30. September 2022. Der Hamburger Jurist stellt darin fest: „Baden-Württemberg leistet sich einen antisemitischen Antisemitismusbeauftragten. Wir erinnern uns auch, dass der Ministerpräsident ein Fan von Waschlappen ist.“ Darunter hat Steinhöfel eine Collage mit mehreren Schlagzeilen zusammengestellt, in denen Blume mehr oder weniger direkt mit Antisemitismus bzw. entsprechenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird. Unter den zitierten Medien befindet sich mit der „Tagesschau“ auch mindestens eine Instanz, die jeder kritischen Berichterstattung über die Regierung und deren Mitarbeiter absolut unverdächtig ist.

Twitter hat den Beitrag daraufhin gelöscht, wodurch sich Steinhöfel um sein Recht auf Meinungsfreiheit gebracht sah. Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Hamburg jetzt entschieden, dass der Tweet wiederhergestellt werden muss, da die Bezeichnung „antisemitisch“ in diesem Zusammenhang zulässig sei. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass es sich bei diesem Text um eine „zwar scharfe, aber noch zulässige Meinungsäußerung“ handele. Die Richter gehen in der Urteilsbegründung davon aus, dass es „hinreichende Anknüpfungstatsachen“ gebe, die eine solche Behauptung rechtfertigen. Im Klartext: Das Gericht hat nicht festgestellt oder gesagt, dass Dr. Michael Blume „antisemitisch“ ist, aber es darf straffrei behauptet werden.
Vorwürfe gegen Blume sind nicht neu

Schon alleine die Tatsache, dass der Antisemitismus-Beauftragte nach wie vor im Amt ist, ist ein Armutszeugnis für die Landesregierung in Stuttgart. Die Liste der Vorwürfe gegen Blume ist lang, so dass der Mann für dieses Amt in etwa dieselbe Eignung mitbringt wie Ferda Ataman für jenes der Antidiskriminierungs-Beauftragten der Bundesregierung. Vom Simon-Wiesenthal-Center in Los Angeles wurde Blume zum „Antisemiten des Jahres“ gekürt. Verdient hatte sich der Antisemitismus-Beauftragte von Baden-Württemberg diesen „Titel“ unter anderem damit, dass er Zionisten mit Nazis verglichen hat, wie die Tagesschau berichtete. Weiter verwies Steinhöfel in dem betreffenden Tweet auf die „Jüdische Rundschau“, die Blume beschuldigte, in einem Interview mit dem „Deutschlandfunk“ von „rechtsextremen Menschen in jüdischen Gemeinden“ gesprochen zu haben. Laut „Jerusalem Post“ soll Blume darüber hinaus den General Orde Wingate, der in den 1930er-Jahren während des britischen Mandats in Palästina gewirkt hat, als „Kriegsverbrecher“ bezeichnet haben.

Diese und weitere Vorwürfe gegen Dr. Michael Blume wurden nicht von Joachim Steinhöfel erhoben. Der Rechtsanwalt hat diese lediglich zitiert bzw. wiedergegeben. Und wie Steinhöfel, so scheint auch das Gericht zu der Überzeugung gekommen zu sein, dass diese Vorwürfe zutreffen oder zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Solche Aussagen dann als „antisemitisch“ zu bezeichnen, liegt in der Folge praktisch auf der Hand. Oder wie sollte man so etwas sonst nennen? Nicht einfacher wird es natürlich, wenn solche Aussagen und Vergleiche vom Antisemitismus-Beauftragten einer deutschen Landesregierung getätigt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass sich dieses Mal nicht Steinhöfel und Blume vor Gericht gegenüberstanden. Der Antisemitismus-Beauftragte aus dem Südwesten war nicht einmal Verfahrensbeteiligter, da sich die Klage Steinhöfels gegen Twitter richtete, das seinen Tweet gelöscht hatte.
Ist ein antisemitischer Antisemitismus-Beauftragter noch haltbar?

Blume selbst kam vor Gericht überhaupt nicht zu Wort und konnte sich zu dem Richterspruch aus Hamburg daher nur in den Medien äußern. In der „Welt“ hielt er die Entscheidung „schon bei schneller Übersicht für sachlich falsch“. Weiter beklagte Blume, er habe „als Beauftragter gegen Antisemitismus mit der bundesdeutschen Justiz bisweilen durchwachsene Erfahrungen gemacht“. In der Tat ist dies nicht die erste juristische Pleite, die der Politikwissenschaftler gegen Joachim Steinhöfel kassierte. So wurde dem Antisemitismus-Beauftragten unter anderem untersagt, Steinhöfel als „szenebekannten Rechts-Anwalt“ zu bezeichnen. Ebenso wurde Blume verboten zu behaupten, die „Achse des Guten“, für die Steinhöfel regelmäßig Gastbeiträge schreibt, bediene „rassistische und demokratiefeindliche Positionen“.

Als Antisemitismus-Beauftragter ist Dr. Michael Blume direkt dem Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann unterstellt. Der grüne Waschlappen-Fetischist wird sich nun ernsthafte Gedanken über die Zukunft und vor allem die Besetzung dieses Amtes machen müssen. Kein Geringerer als Blume selbst wird auf der Homepage des Staatsministeriums wie folgt zitiert: „Antisemitismus ist nicht irgendein Verschwörungsglauben, sondern er bedroht die Grundlagen jeder friedlichen, freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung.“ Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Jetzt liegt es nur noch an der Landesregierung oder Blume selbst, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

https://reitschuster.de/post/ist-baden-wuerttembergs-antisemitismus-beauftragter-antisemitisch-ja/

 

 

 


 

 

 

OLG Dresden, 28.04.2020 - 4 W 3/20

Leitsatz:
1. Ein hinreichender Bezug zu einem Gerichtsstand als dem Erscheinungsort ist bei einer
Klage gegen die Veröffentlichung einer im Internet abrufbaren lokalen Tageszeitung auch
dann gegeben, wenn sich der Gegenstand der Äußerung erkennbar an en bundesweites
Publikum richtet.
2. Bei einer Auseinandersetzung, die Züge einer Kampagne aufweist, kann Äußerung nach
den Grundsätzen über das "Recht zum Gegenschlag" gerechtfertigt sein.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28. April 2020, Az.: 4 W 3/20
2
Oberlandesgericht
Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 W 3/20
Landgericht Dresden, 1a O 2292/19 EV
BESCHLUSS
In Sachen
H...... M...... B......, ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S......, ...
gegen
C...... R......, ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E......, K......, S......, ...
wegen Unterlassung
hier: Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht P...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2020
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts
Dresden vom 03.12.2019 - Az.: 1a O 2292/19 EV - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
3
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.
Der Antragsteller ist ein bundesweit bekannter Publizist und Buchautor, die Antragsgegnerin
ist derzeit amtierende Vizepräsidentin des XXX, dem sie seit 1998 als Mitglied der Partei
„YYY“ angehört. In einem Interview, abgedruckt in der A...... Allgemeinen Zeitung vom
20.12.2019 äußerte sie sich wie folgt:
„Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch
vorzugehen. Oft können die Täter nicht ermittelt werden, manchmal habe ich Erfolg.
Dann kostet der Aufruf, mich aufzuhängen, gern am 4.800 Euro. Der juristische Weg
ist aber nur einer von vielen. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite
Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese
neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen
beruht - von R...... T...... über H...... M...... B...... bis hin zu eindeutig rechtsradikalen
Blogs. Und die Brandbeschleuniger sitzen zum Teil auch in unseren Parlamenten.
Also: dagegenhalten, laut und deutlich. Denn zuerst kommt das Sagbare, und dann
das Machbare. Dem Angriff auf die Menschlichkeit folgt der Angriff auf die Menschen.“
Die Zeitung ist auch über das Internet abrufbar. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin
unter dem 25.10.2019 erfolglos abgemahnt. Die Antragsgegnerin reichte bei der Zentralen
Schutzschriftenstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Schutzschrift vom
30.10.2019 ein. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen zu behaupten, das Geschäftsmodell des
Antragstellers beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Er ist der Auffassung, es handele
sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, die rechtswidrig in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht eingreife und ihn massiv herabsetze.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in einer bei der zentralen Schutzschriftenstelle
hinterlegten Schutzschrift entgegen getreten.
Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil in Dresden kein Gerichtsstand begründet sei.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der angefochtenen Entscheidung
verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567, 569 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt, statthaft und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Allerdings scheitert der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht bereits an der
fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dresden.
Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen und Anträge aus unerlaubten Handlungen dasjenige Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Presseerzeugnissen ist dies
zum einen der Erscheinungsort des Druckwerks, zum anderen aber auch der Verbreitungsort
(BGHZ 131, 335 m.w.N.). Wenn wie hier ein Presseerzeugnis, in dem die
streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, auch über das Internet abrufbar ist, muss ein
„hinreichender“ Bezug zum angerufenen Gerichtsbezirk hinzukommen, um einen ubiquitären
fliegenden Gerichtsstand zu vermeiden (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 32 Rdnr. 20.10
4
m.w.N.). Für internationale Rechtsverletzungen gilt der Grundsatz, dass deutsche Gerichte
dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im
Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig sind, wenn die als rechtsverletzend
beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen,
dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Antragstellers an der
Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits - Interesse des Antragsgegners an der
Gestaltung seines Internetauftrittes andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles
im Inland tatsächlich eingetreten sein oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn
eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten
Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots
der Fall wäre und die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch im Inland eintreten würde
(BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2011 - 25
W 41/10 Leitsatz 1, jeweils m.w.N. - nach juris). Ob eine solche einschränkende Betrachtung
auch bei Inlandsdelikten gelten muss, obwohl im Inland keine Gefahr der Kollision
unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, kann offenbleiben, denn vorliegend wären
aufgrund der konkreten Umstände auch diese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt.
Dass die Öffentlichkeit auch außerhalb des Verbreitungsgebietes der A...... Allgemeinen
Zeitung von der beanstandeten Meldung Kenntnis nimmt, liegt aufgrund der nationalen
Prominenz beider Parteien erheblich näher als es aufgrund des Verbreitungsgebiets der
A...... Allgemeinen für deren übrige Inhalte anzunehmen ist. Beide Parteien sind Gegenstand
allgemeinen überörtlichen Interesses und haben bereits in der Vergangenheit verschiedene
Auseinandersetzungen, wie sich aus der Schutzschrift der Antragsgegnerin ergibt, auch über
überregionale Tageszeitungen wie die W...... ausgetragen. Der Gegenstand der Äußerung
der Antragstellerin bezieht sich überdies auf das nicht an einen lokalen Kontext gebundene
Problem der Verbreitung sog. Hassbotschaften und die Frage, wer hierfür als geistiger
Urheber verantwortlich ist und wie er mit Aussicht auf Erfolg zur Verantwortung gezogen
werden kann. Dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, sich als bundesweit
bekannte Politikerin insofern stellvertretend für andere Betroffene einzusetzen, begründet
ebenfalls ein bundesweites Interesse, das über die Leserschaft der A...... Allgemeinen
Zeitung hinausgeht. Auch der Antragsteller wendet sich mit seiner Internetseite, auf die in
dem Artikel Bezug genommen wird, an ein bundesweites Publikum. Die konkreten Umstände
lassen es damit als naheliegend erscheinen, dass sich auch Leser im Landgerichtsbezirk
Dresden für das streitgegenständliche Interview interessieren werden, obwohl es in einer in
Dresden nicht regelmäßig angebotenen Zeitung erschienen ist. Hat vor diesem Hintergrund
der Antragsteller die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm
grundsätzlich offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die größten
Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH, B. v. 12.09.2013, I ZB 39/13 juris Rz. 11
m.w.N.). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann überschritten, wenn die
Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt - beispielsweise um den Gegner zu
schädigen (OLG Schleswig, B.v. 21.04.14 2 AR 4/14 juris Rz. 33 m.w.N.). Dafür ist hier
nichts ersichtlich.
2.
In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen
die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Äußerung, sein Geschäftsmodell beruhe auf
Hetze und Falschbehauptungen. Bei dieser Äußerung der Antragsgegnerin im Interview vom
20.10.2019 gegenüber der A...... Allgemeinen Zeitung handelt es sich um eine
Meinungsäußerung, der in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der
Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit gegenüber dem grundrechtlich geschützten
5
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen erfolgt nach
den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten Grundsätzen (vgl.
hierzu etwa Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., § 44 Rn. 9 m.w.N.).
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die
subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht,
während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung
charakteristisch ist. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis eines unvoreingenommenen
und verständigen Adressaten; auszugehen ist vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht
abschließend festlegen kann; bei der Deutung sind daher der sprachliche Kontext, in dem
die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu
berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 27. November 2018 – 4 U 1282/18 –, Rn. 13, juris). Dabei dürfen
allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem
Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden -
Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den
verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen
und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt werden. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in
entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom
Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22.
September 2009 – VI ZR 19/08 –, juris m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 – 4
W 1066/17 –, Rn. 3, juris m.w.N.; vom 19.11.2019 - 4 U 2088/19 m.w.N.; vom 26.03.2019 - 4
U 184/19 m.w.N. - alle nach juris).
Hiernach ist die beanstandete Aussage als Meinungsäußerung einzustufen. Im Kontext der
gesamten Interviewäußerung wird der Antragsteller als einer der Verantwortlichen und
„Stichwortgeber“ für die „Drohungen und Beleidigungen“ verantwortlich gemacht, gegen die
sich die Antragsgegnerin „immer wieder“ zur Wehr setzen muss. Damit verbunden ist der
Vorwurf, die Rolle als „Stichwortgeber“ sei dem Antragsteller nicht gleichsam aus Versehen
oder nur in wenigen Einzelfällen unterlaufen, sondern werde von ihm bewusst gesucht, weil
sein „Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen“ beruhe. Zwar lässt sich dieser
Äußerung nicht entnehmen, um welche Hetze und um welche Falschbehauptungen es im
Einzelnen geht, die Äußerung zielt vielmehr im Schwerpunkt auf den Vorwurf ab, der
Antragsteller verbreite sog. Fake-News und diffamiere die Antragsgegnerin beharrlich und
vorsätzlich. Die Äußerung enthält damit im Schwerpunkt eine Bewertung von Verhalten und
Persönlichkeit des Antragstellers und ist folglich als Meinungsäußerung anzusehen. Als
solche ist sie unterhalb der Grenze zur Schmähkritik grundsätzlich einer Abwägung mit dem
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers entzogen. Dies gilt allerdings nicht bei
Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern beruhen. Enthält die
Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, tritt
das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das
grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfG, Beschluss vom
13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241-254; Senat Urteil vom 08. September 2011
– 4 U 459/11 –, Rn. 28, juris; Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 2088/19 –, Rn. 7,
juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes einen wahren Tatsachenkern hinreichend
6
glaubhaft gemacht. Unstreitig ist im Anschluss an ihre Schutzschrift, dass der Antragsteller
sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser
gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet hat, was unschwer als „Hetze“
eingestuft werden kann, auch wenn der Antragsteller insoweit das Privileg einer lediglich
„farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nimmt. Unstreitig ist des Weiteren, dass die
vom Antragsteller erhobene Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich am
Holocaust-Gedenktag in Teheran aufgehalten, unwahr ist. Diese Äußerung greift in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin ein, weil ihr damit zugleich eine Nähe
zu der bekanntlich auf die Vernichtung des Staates Israel abzielenden Position des
iranischen Regimes unterstellt wird, der sie durch einen Besuch in Teheran ausgerechnet am
Holocaust-Gedenktag Ausdruck verliehen haben soll. Dass der Antragsteller diese
Behauptung in satirischer Absicht verbreitet haben will, ändert an dieser objektiven
Unwahrheit nichts. Unstreitig ist schließlich, dass der Antragsteller wegen der Behauptungen
in einem Kommentar vom 1.2.2011 über die Antragsgegnerin eine Richtigstellung
veröffentlichen musste und dass seine die Antragsgegnerin ebenfalls beeinträchtigende
Behauptung, sie halte sich zu einem Studienaufenthalt über den Klimawandel in der Südsee
auf, ebenfalls unwahr ist. In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Tatsachenkern, der die
streitgegenständliche Meinungsäußerung der Antragsgegnerin hinreichend unterfüttert.
Diese Meinungsäußerung beeinträchtigt den Antragsteller zudem unzweifelhaft lediglich in
seinem beruflichen Geltungsanspruch und damit in seiner Sozialsphäre. Etwaige Belange
des Antragstellers müssen schließlich auch deshalb hinter die Meinungsäußerungsfreiheit
der Antragsgegnerin zurücktreten, weil diese sich auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen
kann. Wer sich mit harten, auf die Person abzielenden Stellungnahmen in den öffentlichen
Diskurs einschaltet, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein
Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10). Wie die o.a.
Aussagen des Antragstellers über die Antragsgegnerin dokumentieren, sucht auch der
Antragsteller gezielt die Öffentlichkeit, um die Antragsgegnerin in harter Form zu attackieren.
Ungeachtet der Frage, ob die einzelnen Kommentare des Antragstellers zur Antragsgegnerin
sich als Tatsachenbehauptungen - wahr oder unwahr - oder als Meinungsäußerungen
darstellen, lässt ihre Zusammenstellung in der Schutzschrift und in den Schriftsätzen des
Antragstellers erkennen, dass die zahlreichen Äußerungen des Antragstellers über die
Antragsgegnerin Züge einer Kampagne tragen und mitunter auch die Grenze zur
Schmähkritik erreichen, wenn nicht gar überschreiten, wie dies beispielsweise bei der vom
Antragsteller zugestandenen Beschreibung der Antragsgegnerin als „Doppelzentner
fleischgewordene Dummheit“ der Fall ist. Gegenüber derartigen Angriffen wäre die
Antragsgegnerin sogar berechtigt, mit entsprechend grobschlächtigen Gegenäußerungen in
der Presse zu reagieren und sich in vergleichbarer Weise über den Antragsteller zu äußern.
Die streitgegenständliche Meinungsäußerung bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, was
der Antragsteller sich aufgrund seiner vorausgegangenen Einlassungen selbst gefallen
lassen müsste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
48 Abs. 2 GKG.
S...... P...... Z......

https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx

 

 

 

„Ich würde mich nicht einmal zu Merkel zurücksehnen, wenn Claudia Roth Kanzlerin wäre“

Stand: 03.02.2022
Dauer 7 Min

WELT-Kolumnist Henryk M. Broder hat Olaf Scholz immer als zurückhaltenden und uneitlen Politiker geschätzt. „Jetzt hat er es aber zu weit getrieben“, sagt Broder. Scholz sei ein „Eisschrank im Tiefkühlmodus“.

https://www.welt.de/politik/deutschland/video236673661/Broder-ueber-Scholz-Ich-wuerde-mich-nicht-einmal-zu-Merkel-zuruecksehnen-wenn-Claudia-Roth-Kanzlerin-waere.html

 

 

 

 


Lobrede auf Baerbock


Claudia Roth versus die Realität

03.02.2022

Auf dem Parteitag der Grünen hat Claudia Roth eine vor Anspielungen nur so strotzende Lobrede auf Annalena Baerbock gehalten. Wir haben ein Transkript der Proben ergattert. Lesen Sie einen Dialog zwischen Roth und der Realität, der so garantiert nicht stattgefunden hat.
Das könnte Sie auch interessieren

Weil man als Theaterkritiker den Kopf gewohnheitsmäßig in Spielplänen vergräbt, kommt es vor, dass einem eine tolle Inszenierung durchrutscht, einfach, weil man sie nicht auf dem Zettel hatte, weder am Wiener Burgtheater noch am Berliner Ensemble noch am Bayerischen Staatsschauspiel. Die Rede ist vom Parteitag der Grünen, genauer von der Rede der neuen Kulturstaatsministerin Claudia Roth, gehalten am vergangenen Freitag im Berliner Velodrom.

...

https://www.welt.de/kultur/plus236659549/Gruene-Was-sich-Claudia-Roth-und-die-Realitaet-zu-sagen-haetten.html

 

 

 

Die Achse des Guten

...

Das Oberlandesgericht Dresden wies im Mai 2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Klage Broders gegen Claudia Roth ab, die ihm vorgeworfen hatte, sein Geschäftsmodell beruhe „auf Hetze und Falschbehauptungen“. Dies sei eine zulässige Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die Aussage Roths in einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen habe einen „wahren Tatsachenkern“.[17][18]

https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Achse_des_Guten

 

 


 

 

 

28. Mai 2020

Urteil vor Oberlandesgericht Karlsruhe:"Tichys Einblick" gewinnt vor Gericht gegen "Correctiv"

Im Streit ging es um einen Artikel zum Klimawandel. Die Faktenchecker von "Correctiv" hatten ihn mit einem Fehlerhinweis versehen.

Das Recherchekollektiv Correctiv hat vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen Roland Tichy verloren. Der Chefredakteur des Magazins Tichys Einblick hatte geklagt, weil Correctiv einen Artikel von Tichy auf Facebook mit einem Faktencheck-Hinweis versehen hat.

Das Oberlandesgericht urteilte am Mittwoch nun, dass Correctiv im Auftrag von Facebook einen Beitrag von Tichys Einblick aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht mit dem Stempel "teils falsch" hätte versehen dürfen.

Das OLG revidiert mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom Januar, das den Vorgang für zulässig erklärt hatte.

...

https://www.sueddeutsche.de/medien/tichys-einblick-correctiv-verloren-gericht-1.4920764

 

 

 

 


 

 

 

"Überprüfbare Tatsachengrundlage"

Gericht entscheidet: Höcke darf „Faschist“ genannt werden

Daniel GeradtzvonDaniel Geradtz

Ein Gericht hat entschieden, dass Demonstranten Björn Höcke als „Faschist“ bezeichnen dürfen. Das Urteil stützt sich auf die Meinungsfreiheit.

Meiningen - Die Frage, wie weit Meinungsfreiheit gehen darf, beschäftigt die Gesellschaft und die Justiz immer wieder. So auch in dieser Woche, als im thüringischen Eisenach eine Demonstration unter dem Motto „Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Höcke“ angemeldet war.

...

https://www.merkur.de/politik/bjoern-hoecke-demonstranten-duerfen-afd-politiker-faschist-nennen-zr-13049541.html

 

https://www.spiegel.de/media/media-44935.pdf

 

 

Verwaltungsgericht Meiningen - 2 E 1194/19 ME - Beschluss vom 26.09.2019: "Beschluss. In dem Verwaltungsstreitverfahren ... gegen die Stadt Eisenach ... wegen Versammlungsrecht ... hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Richter am Verwaltungsgericht Viert Reder, die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer und den Richter Dr. Wilksch am 25.09.2019 beschlossen. ... Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, die Bezeichnung Faschist setze an realen Handlungen und Äußerungen Höckes an, die auch als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könnten. Er sei einer der Sprecher der AfD Thüringen ... ."

 

 

 


 

 

 

Rowan Atkinson über Humor

"...

Wie lautet denn Ihre Definition von Redefreiheit?

Das Recht auf Redefreiheit schließt für mich das Recht ein, jemanden beleidigen zu dürfen. Denn es liegt in der Natur der Redefreiheit, dass man mit seiner Meinung jemand anderem auf den Schlips treten könnte. Aber deshalb darf man doch nicht aufhören, seine Meinung zu sagen! Wenn sich jemand beleidigt fühlt, soll er sich beleidigt fühlen dürfen. ..."

Süddeutsche Zeitung 13./14.10.2018, Interwiew mit Rowan Atkinson den Darsteller von Mr. Bean.

 

 


 

 

 

28 O 10/16
Verkündet am 22.06.2016
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Kleiner Muck e.V., vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr.d. Dr. Michael Winterhoff,
Brigitte Mohn, Stephan Eisenbeis, Heinrich-Lübke-Straße 19, 53113 Bonn, Klägers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CBH Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner, Bismarckstr. 11-13, 50672 Köln,
g e g e n
Herrn Horst Weiberg, XXXXXXXXXXXX, Beklagten,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Media Kanzlei, Friedrich-Ebert-Anlage 18, 60325 Frankfurt,
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.05.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Eßer da Silva, den Richter am Landgericht Elsen und die Richterin Dr. End für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
...
http://www.anstageslicht.de/fileadmin/user_upload/LG_Koeln_Urteil220616_anonymisiert.pdf

 

 

 

 

Jugendamt-Odyssee Der größte Fehler seines Lebens

Ein Vater kämpft um seine Tochter. Gegen seine frühere Frau, die das Kind gegen ihn aufhetzt, gegen das Jugendamt, das falsche Behauptungen verbreitet. Eine Geschichte über die Allmacht der Ämter.

11.02.2015, von Katrin Hummel
...
Dies ist eine Geschichte über die Allmacht der Jugendämter und das Ausgeliefertsein der Eltern. Eine wahre Geschichte, die zeigt, was passieren kann, wenn ein Elternteil bei Mitarbeitern des Jugendamts in Ungnade fällt. Eine Geschichte darüber, wie Jugendamtsmitarbeiter ihre Macht missbrauchen und ihren ursprünglichen Auftrag aus dem Blick verlieren können, der lautet, Kinder zu schützen und für sie da zu sein

...
Dass Mutter und Tochter nun dauerhaft gemeinsam in einem Zimmer bei der Familie leben, obwohl beim Vater eine 45 Quadratmeter große Wohnung selbst für zwei Übernachtungen im Monat inadäquat erschien, stört das Jugendamt nicht. Warum nicht? Dazu möchte sich die Stadt Bonn auf Anfrage dieser Zeitung nicht äußern.
...
Die Mutter beantragt unterdessen beim Amtsgericht das alleinige Sorgerecht. Sie will, dass sie künftig alle Dinge, die ihre gemeinsame Tochter betreffen, allein entscheiden kann. Das Jugendamt muss nun das Gericht mit wichtigen Informationen über die Familie versorgen, auf die das Gericht sich bei seiner Entscheidung stützen wird. Doch in dem Schreiben des Jugendamts ans Gericht tauchen im Vorfeld dieser Sorgerechtsentscheidung mehrere falsche Behauptungen auf, die zuvor die Mutter in ihrem Antrag auf alleiniges Sorgerecht formuliert hat. Es scheint so, als habe Sachbearbeiterin W. diese falschen Behauptungen ohne Überprüfung übernommen.


Zum Beispiel schreibt Frau W. dem Amtsgericht Bonn, dass Schmitt unbekannt verzogen sei - eine von der Mutter in dem Schreiben ans Gericht in die Welt gesetzte falsche Aussage, die das Jugendamt dann auf Betreiben Schmitts allerdings noch vor der Sorgerechtsentscheidung korrigieren wird. Frau W. behauptet in dem Schreiben aber auch, dass der Vater sich weigere, einer psychologischen Behandlung seiner Tochter zuzustimmen. Das stimmt nicht, denn ungeklärt ist zu diesem Zeitpunkt primär das „Wie“ und weniger das „Ob“ der Behandlung - so steht es in einem Urteil des Amtsgerichts Bonn, das sich 2013, also im Nachhinein, mit dem Fall beschäftigt hat.
...
Dann beginnt das sogenannte Clearing, als Folge des unterschriebenen Erziehungshilfeantrags und als weitere Vorbereitung für die Sorgerechtsentscheidung. Die Lebenssituation der Tochter soll in diesem Clearing komplett erfasst werden. Es läuft drei Monate lang, allerdings wird der Vater von dem privaten Verein „Kleiner Muck“, der das Clearing im Auftrag des Jugendamts durchführt, während dieses Clearings nicht persönlich angehört, obwohl man ihm dies zugesagt hatte. Das alles steht in einem zweiten Urteil des Amtsgerichts Bonn aus dem Jahr 2014 zu dem Fall.

....

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/vater-kaempft-um-tochter-gegen-ex-frau-und-jugendamt-13415754.html

 

 

 




 

Rabauken-Affäre: Staatsanwaltschaft unter Druck

Uckermark-Kurier - 12.06.2015: "Rabauken-Affäre: Staatsanwaltschaft unter Druck. Selten hat ein harmloses Wortspiel in enier Überschrift so viel Wirbel ausgelöst: "Rabauken-Jäger". Im Zuge der immer schriller werdenden Affäre könnte sich nun sogar ein Generalstaatsanwalt strafbar gemacht haben. ... Schumacher hattte dem zuständigen Staatsanwalt am Amtsgericht Pasewalk in einem Meinungsbeitrag vorgeworfen, sich mit "Schaum vor dem Mund" über die Presse zu ereifern. Daraufhin leitete MV-Generalsstaatsanwalt Helmut Trost nach Angaben des Justizministeriums umgehend ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gegen Schumacher ein. ... Die FAZ spekuliert zudem über die Hintergründe der "Rabauken-Jäger"-ASffäre und stellt einen Zusammenhang zu MV-Justizministerin Uta Maria Kunder (CDU) her. Die Ministerin hat die Aufsicht über den Generalsstaatsanwalt. ... . Jäger und Justizministerin sind beide CDU-Mitglieder im Landkreis Vorpommern-Greifswald."

Nordkurier-Redakteur vor Gericht

Zum Abschuss freigegeben

Pasewalk · 21.05.2015  

Ein Nordkurier-Redakteur wurde in dieser Woche vom Pasewalker Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Grund: Er hat sich angeblich in der Wortwahl vergriffen, als er über den gefühllosen und ethisch verwerflichen Umgang eines Jägers mit einem Tier berichtete.

...

Jetzt wurde nicht um die Wahrheit gestritten, sondern mit den Mitteln des Strafrechts gegen unseren Reporter Thomas Krause und eine einzige Formulierung vorgegangen. Es ging um den Begriff „Rabauken-Jäger“, durch den sich der Wildschleifer angeblich aufs Höchste gekränkt fühlte. ...

...

Nun also der Prozess vorm Pasewalker Amtsgericht. Und dort staunten die Prozessbeobachter nicht schlecht, als es auch hier nicht um das Verhalten des Wildschleifers ging, sondern der Staatsanwalt in seinem Plädoyer gegen die Medien allgemein und den Nordkurier speziell zu Felde zog. Da ging es nicht mehr um den „Rabauken-Jäger“, sondern da gab es eine Generalabrechnung mit dem ganzen modernen Medienbetrieb. Zu laut, zu schnell, zu plakativ. Die wahren Rabauken, so klang das unterm Strich, sind die Journalisten. 

 

Die Richterin wollte ebenfalls nicht gelten lassen, dass eine Zeitung die Dinge im Sinne der Meinungsfreiheit auch deutlich benennen darf. Selbst wenn ein Reporter ein Verhalten als unangemessen charakterisieren wolle, dürfe er dazu keine derartigen Formulierungen benutzen. Konkret führte sie aus, dass man ein Kind noch als Rabauke betiteln könne, ein Erwachsener sich eine solche Formulierung aber nicht gefallen lassen müsse. Der Berichtsauftrag rechtfertige eine so „pfeffrige und scharfe“ Wortwahl nicht.

 

Reporter soll 1000 Euro zahlen.

...  

http://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/zum-abschuss-freigegeben-2115021505.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was soll man zu dieser Provinzposse am Amtsgericht Pasewalk schon sagen. Da sind wohl einen oder anderen Richter und Staatsanwalt die Nerven durchgegangen. Das kann ja mal passieren, Juristen sind auch nur Menschen. Die Beschwerdeinstanz wird das verrückte Urteil sicher wieder an die rechte Stelle rücken und die heißt Pressefreiheit.

Was würde wohl der Honecker dazu sagen, der von Pressefreiheit nicht viel hielt, dafür ein großer Jäger vor dem Herrn war. Dass er allerdings seine kaptitalen Hirsche mit dem Auto über die Straße der Waldsiedlung Wandlitz geschleift hätte, ist nicht überliefert. Den Abtransport der toten Tiere überließ er seinem vortrefflichen Leibwächter, der darüber und über andere Skurrilitäten ein nettes Büchlein geschrieben hat.

 

 


 

 

 

Brosa ./. Deutschland

Denk ich an Deutschland und Karlsruhe in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrich Brosa [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]

Gesendet: Dienstag, 22. April 2014 18:55

An: undisclosed-recipients:

Betreff: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Amöneburger Flugblatt-Affäre

2005 wollte ein gewisser Freddy Greib Amöneburger Bürgermeister werden.

Das wollte ich nicht. Ich fabrizierte ein Flugblatt und verteilte es. Es war anstrengend. Amöneburg besteht aus fünf Dörfern. Greib erhielt vom Amtsgericht Kirchhain flugs eine einstweilige Verfügung, mit der mir das Verteilen des Flugblatts verboten wurde. Und doch kam die Verfügung erst, als schon genug Exemplare im Umlauf waren. Greib, zunächst bei Weitem aussichtsreichster Kandidat, wurde nicht gewählt.

Die einstweilige Verfügung wurde durch diverse Urteile und Beschlüsse bestätigt - zuletzt durch das Landgericht Marburg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 17.4.2014 festgestellt, dass dieses Verbot die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10, verletzt hat. Das Urteil bindet die Bundesrepublik Deutschland und enthält Kritik am Bundesverfassungsgericht.

Man kann das Urteil vom 17.4.2014 von der Site des EuGHMR holen - auf

Englisch: BROSA v. GERMANY (Application no. 5709/09):

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-142422

Wer Englisch nicht mag, findet auf ein paar Juristen-Blogs deutsche Inhaltsangaben und Kommentierungen z.B.

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

http://www.verfassungsblog.de/de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/#.U1Vb5lLOlIB

http://www.blog-rechtsanwael.de/europaischer-gerichtshof-stutzt-meinungsfreiheit-im-kampf-gegen-rechts/

Ich habe das grundlegende Material auf

http://www.althand.de/flugblatt.html

zur Verfügung gestellt. Jede(r) kann von dort die Urteile und Beschlüsse

- vom Amtsgericht Kirchhain bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - runterladen. Man kann außerdem die meisten anderen Schriftstücke erklicken, auf die der EuGHMR seine Entscheidung gestützt hat.

Derartige Urteile des EuGHMR sind sehr selten. Der EuGHMR ist für mehr als 800 Millionen Menschen zuständig, weil nicht nur die EU, sondern auch Russland, die Ukraine, die Türkei, die Balkan-Staaten, die Schweiz und Norwegen und sogar etliche Kaukasus-Staaten Mitglieder des Europa-Rats sind. Den über 800 Millionen Einwohnern stehen 47 Richterinnen und Richter gegenüber. Jedes Jahr gehen ca. fünfzigtausend Beschwerden ein. Vor ein paar Jahren wurde die Konvention insofern geändert, als der EuGHMR sogar offensichtlich berechtigte Beschwerden abweisen darf, wenn sie ihm nicht wichtig genug erscheinen.

Warum hat der EuGHMR die Flugblatt-Affäre wichtig genommen? Ich meine, weil dem EuGHMR das Umfeld der Affäre bekannt ist: Die Staatsanwaltschaft hat ungefähr vierzig Ermittlungs- und Strafverfahren gegen mich eingeleitet. Hinzu kamen zahlreiche zivilrechtliche Unterlassungsverfahren. Stets ging es darum, ob ich bestimmten Amtspersonen, besonders solchen bei Polizei und Justiz, Strafvereitlung zugunsten von Neonazis vorwerfen darf. Tags also die tägliche Anklageschrift und nachts die Randale hier am Haus: Haustür viermal eingeschlagen, Fenster zerschlagen, überall Löcher in der verschmierten Fassade. Anfangs auch Schlägereien, die allerdings aufhörten, als die "heimischen" Aktivisten mehr Blut verloren als ich. Es ging 1995 los und wurde ab 2000 virulent.

Freundliche Grüße Ulrich Brosa

P.S. Freddy Greib dreht jetzt bei der katholischen Kirche Amöneburgs ein ganz großes Rad. Er gibt sich als Heiliger Bonifatius aus und sagt: "Ich bin ein Werkzeug, durch das Christus wirkt“. (Tatsache!) http://bloegi.wordpress.com/2014/04/18/brosca-v-germany/

 

 

 

17 April 2014

EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten

Wer Bürgermeister werden will, muss sich mehr an Kritik gefallen lassen als andere Leute. Auch, als Unterstützer von Neonazis bezeichnet zu werden. Jedenfalls aber darf seinem Kritiker nicht dadurch der Schutz der Meinungsfreiheit entzogen werden, dass das Gericht sagt, eine Gruppe als Neonazis zu bezeichnen, sei eine Faktenbehauptung, die man erst beweisen können müsse, bevor man sie aufstellt.

So der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer heute veröffentlichten Kammerentscheidung.

Der Fall spielt in der hintersten nordhessischen Provinz. Dort lebt ein Mann namens Ulrich Brosa – wenn man dem im Internet von und über ihn Veröffentlichten glauben kann, kein einfacher Charakter, aber jedenfalls einer, der sich mit der Neigung der Lokalpolitik, sich mit auch mit den übelriechenderen Ecken regionaler Subkultur aufs Gemütlichste zu arrangieren, nicht leicht abfindet und dabei keinem Konflikt aus dem Wege geht.

In seinem Heimatort Amöneburg gibt es eine “Burschenschaft” mit dem Namen “Berger-88 e.V.”, den man sich nach dem Material, das Brosa über ihn gesammelt hat, gar nicht widerwärtig genug vorstellen kann. Als Brosa damit an die Öffentlichkeit ging, erregte er den Zorn eines Lokalpolitikers, der ihn in der örtlichen Zeitung wütend attackierte. Als dieser Politiker sich um den Bürgermeisterposten bewarb, begann Brosa Flugblätter zu verteilen, in denen er den Mann als “Scharfmacher” bezeichnet, der die “Neonazi-Organisation” Berger-88 “deckt”.

So nicht, oder jedenfalls nicht in Nordhessen: Der Kandidat ließ Brosa flugs gerichtlich verbieten, diese Flugblätter zu verteilen. Sowohl die Bezeichnung als “Neonazi-Organisation” als auch die Behauptung, dass der Kandidat diese “deckt”, seien Tatsachenbehauptungen, die Brosa nicht beweisen könne, so das Amtsgericht Kirchhain. Dass die Zahl “88” als Code für “Heil Hitler” zum Bestand neonazistischer Folklore gehört, zumal wenn sie wie in diesem Fall in Frakturschrift gesetzt ist, beeindruckte das Gericht ebenso wenig wie anschließend das Landgericht Marburg. Es gebe zwar allerhand Indizien dafür. Aber keinen “zwingenden Beweis”.

So könne man mit der Meinungsfreiheit nicht umgehen, so die EGMR-Kammer: Zum einen müsse sich ein Politiker, der sich zur Wahl stellt, eine robustere Art der Auseinandersetzung mit seinen Positionen gefallen lassen als ein Privatmann. Zum anderen kann man die Aussage “Berger-88 ist ein Neonazi-Verein” nicht einfach als Tatsachenbehauptung qualifizieren. Was einen “Nazi” kennzeichnet, sei keine Frage der Wahrheit, sondern eine der Wertung, und ob für diese genügend faktische Indizien vorliegen, eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

In diesem Fall hätten auch die Gerichte anerkannt, dass es für die Qualifikation von “Berger-88” als Neonazi-Verein durchaus nicht an Indizien fehlt. Einen “zwingenden Beweis” zu verlangen, sei jedenfalls unverhältnismäßig.
DOWNLOAD PDF
LICENSED UNDER CC BY NC ND
SUGGESTED CITATION Steinbeis, Maximilian: EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten, VerfBlog, 2014/4/17, https://verfassungsblog.de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/, DOI: 10.17176/20170726-124023.

https://verfassungsblog.de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/

 



 

 


 

 

 

Konflikt

Jugendamt zeigt Trennungsvater an

Die Behörde fühlte sich von Günter Mühlbauer öffentlich beleidigt. Das Verfahren wurde aber eingestellt.

Von Jürgen Scharf, MZ
28. April 2010 17:36 Uhr

REGENSBURG.Dem Regensburger Günter Mühlbauer ist vom Familiengericht der persönliche Kontakt mit seinen Kindern verboten worden – zu Unrecht, wie er sagt. Gegen das „Fehlurteil“, wie er es bezeichnet, protestiert er seit vielen Jahren lautstark. Dem Regensburger Jugendamt ging das zu weit. Die Behörde zeigte Mühlbauer wegen Beleidigung an.

Günter Tischler, Leiter des Regensburger Jugendamts, weiß, dass es seine Behörde nicht jedem Recht machen kann: „Natürlich. Und wir hören uns sowieso einiges an, weil wir auch die schwierigen persönlichen Situationen anerkennen.“ Mühlbauer habe das Jugendamt laut Tischler ebenfalls lange zugehört: „Wir haben seit vielen Jahren mit ihm zu tun, aber jetzt wurde es einfach mal zu viel.“ Mühlbauer habe einer Mitarbeiterin des Jugendamts öffentlich „diskriminierendes Verhalten“ unterstellt. Dabei habe er auch die E-Mail-Adresse der Frau ins Internet gestellt, die Mitarbeiterin habe daraufhin etliche E-Mails erhalten. In einer – die nicht von Mühlbauer kam – seien bösartige Drohungen zu lesen gewesen. Tischler stellte wegen der E-Mail Anzeige gegen unbekannt und gegen Mühlbauer wegen Beleidigung.

Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nun eingestellt. Begründung: Mühlbauer habe sich im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung bewegt. Tischler ist enttäuscht: „Ich kann nicht verstehen, warum solche Fälle bei der Strafverfolgung nicht auf offene Ohren stoßen.“

http://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/jugendamt-zeigt-trennungsvater-an-21179-art546687.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das hätte Jugendamtsleiter Günter Tischer wissen müssen, dass Deutschland nicht die Türkei ist, wo man Bürger/innen wegen unliebsamer Äußerungen durch die Gerichte aburteilen lässt. Ein Blick in das Grundgesetz und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hätte dafür gereicht. Manche Leute haben aber leider nur eine Bibel im Regal stehen: Auge um Auge, Zahn um Zahn.

Nur leben wir nicht mehr zu Zeiten Jesus Christus, das sollte sich doch auch in Regensburg rumgesprochen haben.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 43/2010 vom 29. Juni 2010

Beschluss vom 8. Juni 2010 1 BvR 1745/06

Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche auf

Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt, der nach den Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies.

Dabei verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter, auf denen angegeben war, der Arzt führe rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“. Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.

Dieser nahm den Beschwerdeführer daraufhin zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München I gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, öffentlich darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen. Mit seinen Demonstrationen habe der Beschwerdeführer rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen mit der Folge, dass diesem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zustehe. Das Oberlandesgericht München wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zurück.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden und überschreiten regelmäßig erst dann die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf.

Namentlich lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht wird. Hiergegen spricht, dass ihm nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies.

Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen hat, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößert.

Soweit die Gerichte ergänzend auf die Auswirkungen verwiesen haben, die die streitgegenständlichen Äußerungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis entfalten, können diese Erwägungen die angegriffenen Entscheidungen im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gleichfalls nicht tragen.

Allerdings ist die Erwägung, dass die Patientinnen, deren Weg in die Arztpraxis am Standort des Beschwerdeführers vorbeiführt, sich durch dessen Aktionen gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, ein gewichtiger Gesichtspunkt. Vor dem Hintergrund, dass Art. 5 Abs. 1 GG zwar das Äußern von Meinungen schützt, nicht aber Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll, ist es nicht ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen. Dies rechtfertigt aber jedenfalls nicht ein so umfassendes Verbot, wie es hier in Frage steht. Auf mögliche, das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von Patientinnen lässt sich weder die Untersagung stützen, in einem Umkreis von einem Kilometer Luftlinie von der Praxis des Klägers - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Standort handelt, den Patientinnen des Klägers auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in sonstiger Weise öffentlich zu tun.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-043.html 

 

Komplette Entscheidung unter

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100608_1bvr174506.html

 

 


 

 

 

Jürgen Grässlin  

Jürgen Grässlin (* 18. September 1957 in Lörrach) ist ein deutscher Pädagoge, Publizist und pazifistischer Friedensaktivist.[1]  

Er gilt seit den 1990er Jahren als profiliertester deutscher Rüstungsgegner und veröffentlichte zahlreiche Sachbücher zur Automobil- und Rüstungsindustrie sowie zur Bundeswehr. Er ist Sprecher der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) und anderer rüstungskritischer Organisationen.

...  

DaimlerChrysler versuchte erfolglos, auf das Erscheinen von Grässlins Buch „Das Daimler-Desaster“ (2005) Einfluss zu nehmen. Das Werk erreichte im Frühjahr 2006 den ersten Platz der deutschen Bestsellerlisten für Wirtschaftssachbücher.

 

Schrempp und Daimler verklagten 2006 Grässlin auf Unterlassung, da dieser Zetsche mit Rüstungsgeschäften auf dem grauen Markt in Verbindung gebracht hatte. Die Klage wurde letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof abgewiesen.[10] Im Dezember 2006 erstattete Grässlin seinerseits Strafanzeige gegen Schrempps Nachfolger Dieter Zetsche und andere Daimler-Manager wegen des Verdachts der Falschaussage. Aufgrund der Anzeige wurde gegen einen der Beschuldigten Anklage erhoben,[11] die in zweiter Instanz mit einem Freispruch endete.[12]  

...  

http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Gr%C3%A4sslin

 

http://www.juergengraesslin.com/

 

 

 

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.

BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - OLG Hamburg

LG Hamburg

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=49645&pos=25&anz=535

 

 

 


 

 

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2009 Az VI ZR 36/07

BGB §§ 823, 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2

1. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, ist unter Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts zu beurteilen.

Insbesondere muss jede Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze und Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird 

(BGH, Urteil v. 25.03.1997 - Az. VI ZR 102/96; BGH, Urteil v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03; BGH Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 = MIR 2009, Dok. 023).

 

2. Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerungen von Tatsachen, soweit sie Dritten zu Meinungsbildung dienen können und auf solche Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006 - Az. VI ZR 45/05 = MIR 2007, Dok. 022; BGH, Urteil vom 11.03.2008 - Az. VI ZR 189/06; BGH, Urteil vom 22.04.2008 - Az. VI ZR 83/07).

 

3. Ein Unternehmen, an dem und dessen Geschäftstätigkeit ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht (hier: aufgrund der Beteiligung staatlicher und kommunaler Stellen), muss auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies kann auch dann gelten, wenn die konkret beanstandeten Äußerungen grundsätzlich geeignet sind, das Unternehmen in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und dessen geschäftliche Tätigkeit zu erschweren.“

 

Nach alledem ist die Klage abzuweisen

Rechtsanwalt Martin Ahrens

 

 

11.07.2011

In Sachen

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ./. AZ 14 O 281/10

 

 

 


 

 

08.04.2010 10:56

heise online

Verfassungsgericht stärkt Meinungsfreiheit im Web

Im Streit um eine Veröffentlichung im Web hat das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit gestärkt. Es erklärte die Verfassungsbeschwerde des Betreibers der Onlinezeitung nrhz.de (Neue Rheinische Zeitung) gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für zulässig (Az: 1 BvR 2477/08). Die Entscheidung des Landgerichts verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, teilte das Gericht mit.

Das Berliner Urteil hatte dem Betreiber unter anderem untersagt, auf seiner Website ein Schreiben eines Anwalts zu zitieren. In dem Schreiben hatte der Anwalt auf Nachfrage untersagt, dass ein Foto von ihm in der Online-Zeitung erscheint. Außerdem hatte er mit rechtlichen Schritten gedroht, falls das Foto dennoch erscheint.

Die Landrichter sahen mit der Veröffentlichung dieses Schreibens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Berliner Medienanwalts beeinträchtigt. Dem widersprachen die Karlsruher Verfassungsrichter vehement. Aus ihrer Sicht hat das Berliner Landgericht falsche Schwerpunkte gesetzt bei seiner Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anwalts und der Meinungsfreiheit des Betreibers. Auf Grundlage des Beschlusses des höchsten deutschen Gerichts müssen sich die Berliner Richter nun nochmals mit dem Fall befassen. (hob)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsgericht-staerkt-Meinungsfreiheit-im-Web-972687.html

 

 


 

 

 

Lingens gegen Österreich

Urteil vom 8. Juli 1986 (Plenum)

Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbindlich

sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 103.

Beschwerde Nr. 9815/82, eingelegt am 19. April 1982; am 13. Dezember 1984 von

der Kommission und am 28. Januar 1985 von der österreichischen Regierung vor

den EGMR gebracht.

EMRK: Freiheit der Meinungsäußerung, hier: Pressefreiheit, Art. 10; gerechte

Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).

Innerstaatliches Recht: Art. 111 Abs. 3, 112 StGB, üble Nachrede und Exkulpierung

durch Wahrheitsbeweis.

Ergebnis: Verletzung von Art. 10; gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 für materiellen

Schaden und Erstattung der innerstaatlichen sowie der Straßburger Verfahrenskosten

in zum Teil reduzierter Höhe zugesprochen.

Sondervotum: Eins.

Zum Verfahren:

Die Europäische Menschenrechtskommission gelangt in ihrem abschließenden

Bericht (Art. 31 EMRK) vom 11. Oktober 1984 zu dem Ergebnis, dass

eine Verletzung von Art. 10 vorliegt, s.u. S. 228, Ziff. 32.

Die beim Gerichtshof ursprünglich gebildete Kammer hat am 25. September

1985 beschlossen, den Fall nachArt. 50VerfO-EGMRan das Plenum abzugeben.

Das Internationale Presse-Institut, als Drittintervenient zugelassen, hat am

1. Oktober 1985 eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt.

Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 1985 sind

vor dem Gerichtshof erschienen:

für die Regierung: H. Türk, Rechtsberater, Außenministerium, als Verfahrensbevollmächtigter,

unterstützt durch: W. Okresek, Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst,

G. Felsenstein, Justizministerium, als Berater;

für die Kommission: H.G. Schermers als Delegierter;

für den Beschwerdeführer: Rechtsanwalt W. Masser sowie der Bf. P.M. Lingens

selbst.

Sachverhalt: (Zusammenfassung)

[8.] Der Beschwerdeführer (Bf.) Peter Michael Lingens, ein 1931 geborener

österreichischer Staatsbürger, ist Journalist und Chefredakteur der Wochenzeitschrift

„Profil“.

 

...

41. In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die

Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 einen der Grundpfeiler

einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen

für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen. Unter den

Einschränkungen des Abs. 2 gilt dieses Grundrecht nicht nur für „Informationen“

oder „Ideen“, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder

unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren

oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus,

der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine „demokratische

Gesellschaft“ nicht bestehen kann (vgl. das vorzitierte Urteil Handyside,

a.a.O., S. 23, Ziff. 49, EGMR-E 1, 223).

Diese Grundsätze sind von besonderer Bedeutung im Bereich der Presse.

Obwohl auch die Presse die Grenzen nicht überschreiten darf, die u.a. zum

„Schutz des guten Rufs anderer“ gezogen werden, ist es dennoch ihre Aufgabe,

Informationen und Ideen über politische Fragen sowie über andere Fragen

von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Nicht nur hat die Presse die

Aufgabe der Verbreitung solcher Informationen und Ideen, zugleich hat die

Öffentlichkeit ein Recht, sie zu empfangen (s. sinngemäß Sunday Times, Série

A Nr. 30, S. 40, Ziff. 65, EGMR-E 1, 378). In diesem Zusammenhang kann

der Gerichtshof die vom Oberlandesgericht Wien zum Ausdruck gebrachte

Auffassung nicht teilen, wonach der Presse lediglich eine Informationsaufgabe

zukommt, während die Beurteilung und Wertung des mitgeteilten Sachverhalts

in erster Linie den Lesern überlassen ist (s.o. Ziff. 29).

42. Die Pressefreiheit stellt übrigens für die Öffentlichkeit eines der besten

Mittel dar, um die Ideen und Einstellungen der führenden Politiker zu erfahren

und sich darüber eine Meinung zu bilden. Allgemein gehört die Freiheit der politischen

Diskussion geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen

Gesellschaft, wie er in der Konvention durchgehend verstanden wird.

Die Grenzen der zulässigen Kritik sind bei Politikern daher weiter gezogen

als bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich

und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten

durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher

ein größeres Maß an Toleranz zeigen. Zwar erlaubt Art. 10 Abs. 2 den Schutz

des guten Rufs anderer, d.h. aller Personen, und dieser Schutz erstreckt sich

auch auf Politiker, sogar wenn sie nicht in privater Eigenschaft auftreten. Jedoch

muss in solchen Fällen der Schutzzweck gegen das Interesse an einer

freien Diskussion politischer Fragen abgewogen werden.

43. Der Bf. wurde verurteilt, weil er in Bezug auf den damaligen Bundeskanzler

Dr. Kreisky in zwei Artikeln der Wiener Wochenzeitschrift „Profil“ vom 14.

und 21. Oktober 1975 bestimmte Formulierungen gebraucht hatte, nämlich

„übelster Opportunismus“, „unmoralisch“ und „würdelos“. Die Artikel behandelten

politische Fragen von öffentlichem Interesse in Österreich, die zu zahlreichen

Diskussionen über die Einstellung der Österreicher im Allgemeinen und

des Bundeskanzlers im Besonderen zum Nationalsozialismus und zur Teilnahme

früherer Nazis an der Regierungsmacht geführt hatten. Inhalt und Ton der Artikel

waren insgesamt verhältnismäßig ausgewogen. Dennoch waren vor allem die

erwähnten Formulierungen geeignet, dem guten Ruf Dr. Kreiskys zu schaden.

Da die Kritik jedoch Dr. Kreisky in seiner Eigenschaft als Politiker betraf,

müssen auch die Umstände berücksichtigt werden, unter denen diese Artikel

geschrieben wurden. Sie waren kurz nach den Parlamentswahlen vom Oktober

1975 erschienen. Viele Österreicher hatten vor diesen Wahlen geglaubt,

dass die Partei Dr. Kreiskys die absolute Mehrheit verlieren würde und zur

Erhaltung der Regierungsfähigkeit eine Koalition mit der Partei [FPÖ] des

Friedrich Peter bilden müsse. Als nach den Wahlen Simon Wiesenthal eine

Reihe von Enthüllungen über Peters nationalsozialistische Vergangenheit

machte, trat der Bundeskanzler für Friedrich Peter ein und attackierte seinerseits

den Angreifer, dessen Tätigkeiten er als „Mafia-Methoden“ beschrieb,

was wiederum die scharfe Reaktion des Bf. auslöste.

Die inkriminierten Formulierungen müssen daher vor dem Hintergrund einer

politischen Kontroverse nach den Wahlen gesehen werden. Wie das LandesgerichtWien

in seinemUrteil vom26.März 1979 (s.o. Ziff. 24) ausführte, verwendeten

in dieserAuseinandersetzung beide Seiten die ihnen zur Verfügung stehendenMittel,

die im hitzigen politischen Kampf keineswegs unüblich waren.

Bei der Beurteilung der dem Bf. auferlegten Strafe und der hierfür von den

nationalen Gerichten gegebenen Begründung im Lichte der Konvention dürfen

diese Umstände nicht übersehen werden.

44. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht

Wien den Bf. zu einer Geldstrafe und ordnete zugleich den Verfall

der betreffenden Ausgaben von „Profil“ sowie die Veröffentlichung des Urteils

an (s.o. Ziff. 21, 26, 27, 30).

Wie die Regierung ausführt, hatten die inkriminierten Artikel zu diesem

Zeitpunkt bereits eine weite Verbreitung erlangt, so dass die verhängte Strafe

den Bf. eigentlich nicht daran hinderte, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen.

Dennoch stellte sie eine Art Zensur dar, die geeignet war, ihn von der

Äußerung ähnlicher Kritik in der Zukunft abzuhalten. Darauf hat der Delegierte

der Kommission zu Recht hingewiesen. Eine derartige Verurteilung

konnte Journalisten abschrecken, sich im Rahmen der politischen Diskussion

an der öffentlichen Erörterung von Fragen zu beteiligen, die das Leben der

Gemeinschaft betreffen. Gleichzeitig konnte eine derartige Sanktion die

Presse in ihren Aufgaben der Informationsvermittlung und Ausübung öffentlicher

Kontrolle („public watchdog“) behindern (s. sinngemäß Barthold, Série

A Nr. 90, S. 26, Ziff. 58, EGMR-E 3, 31 f.).

 

...

 

 

 

 


 

 

 

Ethik und Journalismus | 27.05.2009 23:00 Uhr

Journalistenfrust - Gerichtsurteile behindern Berichterstattung

Hamburg. Sehr attraktive Stadt: Schiffe, Hafen, Elbe. Aber nicht nur bei Touristen ist die Hansestadt beliebt, sondern auch bei Medienanwälten und ihren Promis. Die allerdings kommen weniger wegen des maritimen Flairs, als mehr wegen der Hamburger Richter. Anders als bei anderen Verfahren, kann man sich beim Presserecht den Gerichtsstandort nämlich ziemlich frei auswählen. Egal, ob der Kläger in München, Essen oder Leipzig sitzt, meistens kann er sein Recht geltend machen, wo er möchte. Naja, und wenn man gegen die Presse gewinnen will, versucht man es eben gerne in Hamburg. Oder – auch ein Geheimtipp Berlin.

Landgericht Hamburg - Sitzungssaal 335. Jede Woche, immer freitags, treffen sich hier Medienanwälte aus ganz Deutschland im Auftrag ihrer Mandanten. Auch Rolf Schälike ist jede Woche hier. Immer wieder stellt er fest, dass viele Kläger und Angeklagte überall wohnen, nur nicht in Hamburg. Rolf Schälike, Gerichtsbeobachter: „Der Klambt-Verlag sitzt nicht in Hamburg, die Kölnische Zeitung sitzt auch nicht in Hamburg, die Morgenpost ist wohl hier. Leipziger Verlags- und Druckereihaus sitzt auch in Dresden oder in Leipzig. Der Bayerische Rundfunk. Also sie sitzen alle nicht hier.“ Dass soviele ortsfremde Medien hier in Hamburg verklagt werden, ist kein Zufall. Die Kläger, häufig Prominente, erhoffen sich hier günstige Urteile. Und deshalb klagen sie gegen die Medien hier in Hamburg. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Ich kann sagen aus meiner Erfahrung: Die entscheiden pressefeindlicher und anspruchstellerfreundlicher als Gerichte am Sitz vieler Redaktionen, die ich vertrete. Das kann man so sagen.“ Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Es findet bei dieser Abwägung Meinungsfreiheit auf der einen Seite und Persönlichkeitsrechte auf der anderen, entscheiden die Hamburger Richter eigentlich fast immer zugunsten des Persönlichkeitsrechts und nicht der Meinungsfreiheit.“

Bessere Chancen?

Und deshalb haben auch sie Schutz vor den Medien bei der Hamburger Pressekammer gesucht. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder wehrte sich gegen die Nachrichtenagentur ddp. Die hatte berichtet, dass Schröder sich die Haare färben ließe. Weder Schröder noch ddp kommen aus Hamburg. Joschka Fischer verklagte die „Die Welt“. Die Zeitung hatte mit seinem Foto Werbung gemacht. Auch Joschka Fischer und die „Die Welt“ haben mit Hamburg nichts zu tun. Caroline von Monaco setzte sich gegen die „Bunte“ durch, weil das Blatt erfundene Geschichten über die Prinzessin gedruckt hatte. Und wieder: Kläger und Beklagte sind keine Hamburger. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Naja, Sie können zum Beispiel in Hamburg sehen, dass die gesamten Yellow-Press-Verfahren eines Unternehmens, das in Offenburg seinen Hauptsitz hat, mit Klägerinnen und Klägern, von denen allenfalls zufällig und eher selten jemand aus Hamburg kommt, trotzdem alles in Hamburg verhandelt wird.“ René Martens, Medienjournalist: „Da kann man natürlich schon vermuten, dass es diese Wahl des Gerichtsstandes damit zu tun hat, dass sie sich hier bessere Chancen erhoffen. Also wenn es gegen einen verlag aus dem süddeutschen Raum geht, warum klagt dann jemand, der in München lebt, z.B. hier in Hamburg. “

 

Das ist nur möglich wegen einer Sonderregelung: Dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Er erlaubt den Klägern freie Auswahl des Gerichts, wenn sie sich gegen vermeintliche oder auch tatsächliche Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen wollen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Durch den fliegenden Gerichtsstand kann der Kläger zu jedem Gericht gehen, wo theoretisch eine Sendung oder eine Zeitung erreichbar gewesen ist. ? Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Das hat die Konsequenz, dass der Kläger sich aussuchen kann, den Richter, von dem er weiß oder aufgrund bekannter Rechsprechung annehmen darf, dass der seinem Begehren günstig gesinnt sein wird.“ Und deshalb strömen viele hierher, zum Hamburger Landgericht. Nur noch eine andere Pressekammer in Deutschland ist bei Klägern ebenso beliebt: das Landgericht in Berlin. Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Ich denke, dass die Grundaussage, dass Hamburg und Berlin betroffenenfreundlicher entscheiden als andere Gerichte, sicherlich zutrifft.“ Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Die Folge ist ganz klar eine Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Also, das kann man meine ich auch so sagen, und deswegen muss hier entgegengewirkt werden.“

Bei Klägern beliebt

Beispiel: Burda-Verlag. Der produziert Titel wie „Focus“, „Bunte“ oder „Freundin“. Burdas Hauptsitz ist Offenburg. Trotzdem: In mehr als 80 Prozent aller Fälle wird der Verlag in Hamburg und Berlin verklagt. Dabei kommen fast alle der beklagten Titel aus Süddeutschland. Wie Burda geht es vielen Verlagen. Mit absurden Folgen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt reisen auf beiden Seiten Zeugen, Anwälte und so weiter und so fort, beide in meinem Fall aus Dresden, beide reisen nach Hamburg und führen dort Prozesse. Es entscheidet ein Gericht 500 Kilometer weit weg, dem man erst mal erklären musste, wer ist der Anspruchsteller und wer ist die Zeitung?“ René Martens, Medienjournalist: „Man kann schon sagen, dass der fliegende Gerichtsstand missbraucht wird, oft genug. Von Anwälten, die sehr genau wissen, welche Gerichte Entscheidungen fällen, die in ihrem Sinne sind. Und das kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.“ Doch die Zahlen sprechen für sich. Die Pressekammern in Hamburg und Berlin sind bei Klägern beliebt. Sie haben in den vergangenen Jahren jeweils mehr als 1000 Fälle verhandelt. 6 mal soviel wie die Pressekammern in den Medienmetropolen Köln oder München.

Absurde Situation

Auch sie zog es nach Hamburg. Maja von Hohenzollern. Sie liebt Kameras und den großen Auftritt. Mit Medien hat die Prinzessin also eigentlich kein Problem. Als sich aber die „Dresdner Morgenpost“ einer Strafanzeige ihres Ex-Mannes annahm, wurde die „Schöne Prinzessin“ („Dresdner Morgenpost“ vom 27.01.2007) ungehalten. Vor dem Dresdner Landgericht versuchte sie den Artikel über den Betrugsverdacht zu verhindern und scheiterte. Weil der identische Bericht gleichzeitig im Online-Angebot der „Dresdner Morgenpost“ zu lesen war, klagte Maja von Hohenzollern erneut. Dieses Mal vor dem Hamburger Landgericht. Und hier bekam sie Recht. Nicht nur für Medienrechtler eine absurde Situation. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt haben Sie zwei Entscheidungen von zwei Gerichten in derselben Sache. Einmal Print, einmal Online und gegenteilige Entscheidungen. Der Zeitungsbericht darf weiter verbreitet werden, der Onlinebericht darf nicht verbreitet werden. Was war jetzt recht? Was war Unrecht? Tja, drüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Aber das ist nicht das, was man Rechtssicherheit nennt.“

Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit

Auch viele Blogger werden häufig in Hamburg verklagt. So auch Stefan Niggemeier. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass er auch für die Leser-Kommentare auf seiner Homepage verantwortlich sei. Stefan Niggemeier Freier Medienjournalist: „Das Problem ist, dass die Hamburger Richter wirklich im Zweifelsfall gegen die Meinungsfreiheit entscheiden. Also, dass im Grunde die Richter anscheinend der Meinung sind, es ist viel schlimmer, wenn irgendwo für eine Stunde oder für ein paar Stunden etwas Unzulässiges stand. Und das muss man um jeden Preis verhindern, auch wenn das bedeutet, dass im Grunde eine öffentliche Debatte gar nicht stattfinden kann.“ Und deshalb stehen jetzt immer häufiger solche Sätze in seinem Blog: “Kurze Unterbrechung. Ich bin ein paar Tage unterwegs und kann die Kommentare nicht kontrollieren.“ Auch viele Zeitungen mussten nach dem Hamburger Urteil ihre Online-Angebote einschränken. Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Wenn jeder Kommentar erst freigeschaltet werden muss, was sich dann auch mal ein paar Stunden verzögert, weil jemand mal nicht am Rechner sitzt oder so, kommt, glaube ich, so eine Diskussion nicht zustande. Also, man schafft es vielleicht, heikle Äußerungen zu verhindern, aber im Zweifel verhindert man dadurch auch die ganze Diskussionen.“

Grottenfalsche Interpretationen

Stasi-Spitzel oder IM – inoffizieller Mitarbeiter: Dass jemand Gregor Gysi so nennt, dagegen wehrt sich der Linkspolitiker mit aller Macht. Auch vor Gericht. Natürlich in Hamburg. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „An den Hamburger Gerichten, Land- und Oberlandesgericht, hat sich eine Auffassung zum Beweiswert der Unterlagen, die die Stasi hinterlassen hat, herausgebildet, die für diejenigen, die unter Stasiverdacht stehen, ziemlich günstig ist.“ Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Fälle, die mit der Namensnennung von Stasi-Tätern oder SED-Tätern zu tun haben, werden gerne in Hamburg und Berlin verhandelt, weil diese Gerichte eine sehr, sehr eigenwillige, ich will nicht sagen, grottenfalsche Interpretationen der Beschlüsse, des Bundesverfassungsgerichts, zu diesem Thema haben.“

Pressespektakel

Der fliegende Gerichtsstand macht auch dies möglich: Wer klagefreudig ist, kann gleich mehrere Gerichte bemühen. Gleichzeitig. Dieses Erlebnis hatte auch die ARD-Sendung „Plusminus“. Der Finanzdienstleister AWD sowie zwei leitende Mitarbeiter hatten gegen einen Bericht geklagt und insgesamt 19 Unterlassungserklärungen eingefordert. An 8 Gerichten. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Der fliegende Gerichtsstand erlaubt es Ihnen, z.B. einstweilige Verfügungen an sechs oder sieben oder zehn Landgerichten gleichzeitig anhängig zu machen. In der Hoffnung irgendeine der Kammern wird schon die Auslegung finden, die im Sinne meines Antrages ist, und dann wird die Verfügung erlassen. Auch wenn sie an 5 anderen Kammern nicht erlassen wird.“ Eine absurde Situation. Und deshalb fordern jetzt manche Medienexperten und Politiker ein Ende dieser Sonderregelungen. Denn die Urteile aus Hamburg und Berlin zeigen Wirkung. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Es darf kein Journalist eine Hamburger Schere oder Berliner Schere im Hinterkopf haben und davon ausgehen müssen: Ja, bei Dir zu Hause darfst Du das sagen, darfst Du das schreiben, aber wenn auch nur ein Exemplar dieser Zeitung nach Hamburg geht, wenn auch nur ein einziger Internetleser das abruft in Hamburg, dann ist es verboten.“ Doch vorläufig geht das Pressespektakel weiter. Immer am Freitag. Beim Hamburger Landgericht. Im Zimmer 335.

Übrigens: Welch Überraschung – weder die Hamburger noch die Berliner Pressekammer wollten hierzu Stellung nehmen.

Autorin/Autor: Gita Datta und Josy Wübben

http://www3.ndr.de/sendungen/zapp/archiv/ethik_journalismus/gerichte100.html

 

 


 

 

07.12.2009

Körting kritisiert linksextreme Gewalt

"Rotlackierte Faschisten"

Innensenator Körting (SPD) wirft Teilen der linksextremen Szene faschistisches Verhalten vor. CDU und SPD fordern Distanz zum schwarzen Block. 

VON GEREON ASMUTH

Auch brennende Autos haben die Debatte über linksextreme Gewalt entfacht. Foto: ap, Gero Breloer

Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat linksextreme Täter mit Faschisten verglichen. Er erinnerte an den ersten Nachkriegsvorsitzenden der SPD Kurt Schumacher, der Kommunisten "rotlackierte Faschisten" genannt hatte. "Das trifft auch auf Teile der linksextremen Szene zu", sagte Körting am Montag im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses mit Bezug auf jüngste Anschläge in Berlin und Hamburg.

In der Nacht zu Freitag waren nahezu zeitgleich ein Gebäude des Bundeskriminalamtes (BKA) in Treptow, sowie eine Polizeiwache in Hamburg angegriffen worden (taz berichtete). Das BKA war mit Molotow-Cocktails, Steinen und Farbflaschen beworfen worden. Obwohl die Brandsätze zündeten, entstand hier nur geringer Sachschaden. In Hamburg war ein Streifenwagen in Brand gesetzt worden. Beamte wurden offenbar durch Hilferufe auf die Straße gelockt und dort mit Steinen angegriffen. Trotz der zeitlichen Parallele gebe es keine Erkenntnisse, dass beide Anschläge gemeinsam geplant worden seien, so Körting. Es gebe keine bundesweite Kooperation linksextremistischer Gruppen. "Die gibt es nicht einmal in Berlin".

Der Ausschuss hatte auf Antrag der CDU über Auswirkungen der kürzlich vorgestellten Studie "Linke Gewalt in Berlin" diskutiert. "Der erste Tote wird nicht mehr lange auf sich warten lassen", meinte Andreas Gram (CDU). Deshalb müssten nun alle Demokraten zusammenstehen. Es sei weder akzeptabel, dass Grüne die Erstürmung des Tempelhofer Feldes als zivilen Ungehorsam bezeichnet hätten, noch dass Evrim Baba (Linke) die Silvio-Meier-Demonstration anmelde, die sich gegen Nazis, Staat und Kapital wende. Auch Tom Schreiber (SPD) forderte, es dürfe keine Demonstration aus der Zivilgesellschaft mit dem schwarzen Block geben. "Da muss es eine klare Trennung geben".

Körting selbst warnte zwar davor, "permanent den Teufel an die Wand zu malen." Er erneuerte jedoch seine Forderung, dass linksextreme genauso wie rechtsextreme Gewalt geächtet werden müsse. "Das wird bisher nicht ernst genug genommen", meinte der Senator, "auch ein Teil der Presse verniedlicht das". Benedikt Lux (Grüne) und Marion Seelig (Linke) hingegen kritisierten, die Studie werde missbraucht, um mit den Ängsten der Bevölkerung zu spielen.

Ein Vorfall, bei dem in der Nacht zu Sonntag in Friedrichshain ein Zivilpolizist einem Mann ins Bein geschossen hat, scheint indes nur indirekt mit linker Gewalt zu tun zu haben. Laut Polizeipräsident Dieter Glietsch hätten Beamte auf der Suche nach potenziellen Brandstiftern Verdächtige am Forckenbeckplatz gesehen. Zur Beobachtung sei ein Zivilbeamter in ein Gebüsch gegangen. Dort sei er von fünf jungen Männern in Raubabsicht angegriffen worden. Sie hätten weder gewusst, dass es sich bei ihrem Opfer um einen Polizisten handele, noch seien sie bisher mit politisch motivierten Straftaten aufgefallen.

http://www.taz.de/regional/berlin/aktuell/artikel/1/rotlackierte-faschisten/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der eine oder andere deutsche Richter mag es gar nicht, wenn jemand in guter Absicht einen anderen als Faschisten bezeichnet. Da hört die richterliche Pseudotoleranz auf und es beginnt der richterliche Totalitarismus, der vor einem Verbot der Meinungsfreiheit nicht zurückschreckt. Wer einen anderen mit Faschist bezeichnet, wird bestraft. Das trifft selbstredend nicht auf Herrn Körting zu, denn der ist Innsenator von Berlin und steht als solcher quasi außerhalb der üblichen Rechtsordnung. Deshalb darf Herr Körting auch von "Teilen der linksextremen Szene"  als "rotlackierte Faschisten" sprechen. Nun, wir gestatten es ihm, fordern ihn aber auf, uns das gleiche Recht zuzugestehen und sich notfalls mit seiner ganzen Autorität dafür einzusetzen, dass die weit verbreitete Kriminalisierung Andersdenkender, die sich erlauben, ihre Meinung zu äußern, durch deutsche Gerichte endlich konsequent unterbunden wird.

 

 


 

 

03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09

Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet

Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.

Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.

Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.

 

gez.

Truppei

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,

Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröffentlichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundesjustizministerium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungendorganisation der NPD gelenkt".

Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröffentlichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Abdruck einer Gegendarstellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegendarstellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unterlassungserklärung.

Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage wies das Oberlandesgericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht weder ein Anspruch auf Gegendarstellung noch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.

Die beiden Entscheidungen sind rechtskräftig und können in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.2.2009, Aktenzeichen 16 U 152/08 und 16 U 170/08

Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

26.02.2009

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/3fc/3fc552cd-713a-f11a-eb6d-f197ccf4e69f,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


 

 

 

OLG Hamm - Meinungsfreiheit kontra Forenhaftung

Das Oberlandesgericht Hamm zeigt sich in einem aktuellen Urteil tolerant bei der Frage, inwieweit der Forenbetreiber für Inhalte seines Forums haftet, von denen die anspruchstellende Partei meinte, es handele sich um eine Aufforderung, Straftaten zu begehen (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).

Klägerin ist eine Modefirma, die unter anderem Artikel vertreibt, in denen Pelze verarbeitet sind. Der Beklagte betreibt ein Forum der Tierrechtsbewegung, in dem er über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung berichtet und sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte bekennt. Thema im Forum war auch die Klägerin, die in einer Anti-Pelz-Kampagne angegangen wird. Der Beklagte veröffentlichte zumindest in der Vergangenheit im Forum Termine zu teilweise strafrechtlich relevanten Aktionen; er unterstützt auch so genannte autonome Tierrechtler, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten. Die Anspruchstellerin meinte, letztendlich fordere der Forumsbetreiber zu Straftaten auf. Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber hatte die Klägerin zunächst vollumfänglich Erfolg.

Im Widerspruchsverfahren schränkte das Landgericht Münster (Urteil vom 26.11.2008, Az.: 11 O 405/07) die Verfügung etwas ein, untersagte dem Forenbetreiber aber nichtsdestotrotz die Berichterstattung. Der Forenbetreiber ging in Berufung.

Das zuständige OLG Hamm hob die einstweilige Verfügung vom 18. 12.2007 des LG Münster insgesamt auf und wies den Antrag auf ihren Erlass gänzlich ab (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).

Zunächst sei der Tenor der Entscheidung des LG Münster nicht hinreichend konkret, da nicht erkennbar sei, was der Forenbetreiber im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nun berichten dürfe und was nicht. Aber auch der Antrag der Klägerin sei in der vorliegenden Form nicht zulässig. Aber auch Inhaltlich war das OLG Hamm mit der Vorentscheidung nicht einverstanden: Das OLG Hamm konnte wie das LG Münster dem Gesamtkontext der Berichterstattung keine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten entnehmen. Der Beklagte missbillige das Vorgehen der Klägerin und sympathisiere mit Tierschützern und deren teilweise strafrelevanten Handeln, dies aber sei kein unmittelbarer Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat. Auch eine rechtlich relevante mittelbare Aufforderung zum Boykott ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht, da der Beklagte keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolge. Das OLG Hamm nahm eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten als Tierschützer Vorrang habe, da lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott mit legalen Mitteln in Rede stehe; irgendwelchen Druck auf die Besucher der Internetpräsenz, sich an den Boykottmaßnahmen zu beteiligen, übe der Beklagte nicht aus. Auch die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten, die sich gerade nicht einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten bedient, stelle sich nicht als so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet dar, als dass dies eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigte.

 

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09

Datum: 13.05.2009

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 3 U 9/09

Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07

 

 

Das Urteil des OLG Hamm findet man auch unter:

http://www.domain-recht.de/verweis/159

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09

Datum: 13.05.2009

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 3 U 9/09

Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 wird insgesamt aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass gänzlich abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

 

1

I.

 

2

Die Verfügungsklägerin ist eine Modefirma, die unter verschiedenen Markenbezeichnungen ihre Artikel vertreibt und u. a. auch echte Tierpelze dabei benutzt. Seit dem Jahre 2007 steht die Verfügungsklägerin im Mittelpunkt einer sogenannten Kampagne von Tierschützern und Tierrechtsorganisationen, wobei von radikalen Aktivisten auch strafbare Übergriffe und Gewaltanwendungen gegen Einrichtungen der Verfügungsklägerin ausgehen. Ziel aller dieser Maßnahmen ist die Herbeiführung eines völligen Verzichts auf die Verwendung von Pelzen durch die Firma F. Entsprechende "Kampagnen" sind bereits gegenüber anderen Firmen der Modebranche durchgeführt worden.

 

3

Der Verfügungsbeklagte ist ein Forum der Tierrechtsbewegung und gibt neben seinem Internetauftritt (www.tierbefreier.de) auch eine Zeitung in diesem Bereich heraus. Der Verfügungsbeklagte berichtet über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung und bekennt sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte. Neben den Berichten über Maßnahmen wurden zumindest in der Vergangenheit auch sogenannte Bekennerschreiben seitens des Beklagten in seinem Internet-Auftritt ohne Kommentar veröffentlicht und eine Vielzahl von Terminen verbreitet. Die sogenannten autonomen Tierrechtler, die auch nach der Darstellung des Verfügungsbeklagten teilweise strafrechtlich relevante Aktionen vornehmen, werden von Seiten des Beklagten unterstützt, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten.

 

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zunächst mit Antrag vom 13.12.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel eines völligen Berichtsverbots des Beklagten über rechtswidrige Handlungen und Straftaten im Rahmen einer gegen die Klägerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne in Anspruch genommen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht unter dem 18.12.2007 erlassen (vgl. Bl. 77,78 GA).

 

5

Wegen einer Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten vom 31.12.2007 (Bl. 92 GA) erfolgte ein Bestrafungsantrag und am 09.05.2008 ein Ordnungsgeldbeschluss. Im Juni 2008 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und einen Antrag gem. § 926 ZPO gestellt. Die Hauptsacheklage ist inzwischen bei der 2. Zivilkammer des LG Münster anhängig (2 O 447/08).

 

6

Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung in der angefochtenen Entscheidung vom 26.11.2008 teilweise aufgehoben – soweit es um die Untersagung jeglicher Berichterstattung ging – und teilweise mit einem abgeänderten Unterlassungsausspruch als sogen. Minus gegenüber dem geltend gemachten Antrag insofern aufrechterhalten, als dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere auf seiner Webseite unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern, die im Rahmen einer gegen die Antragstellerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne erfolgen.

 

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – insbesondere die dort umfangreich zitierten Internet-Auszüge – Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

8

Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 26.11.2008 gerichteten Berufung, gerichtet auf eine vollständige Beseitigung der einstweiligen Verfügung, macht der Verfügungsbeklagte – der den zurückweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 GG für zutreffend und richtig hält – geltend, dass seine Verurteilung wegen angeblich konkludenter Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten unberechtigt sei. Denn eine konkrete Aufforderung zu Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin sei nicht erfolgt und werde auch zukünftig nicht erfolgen. Ohnehin sei der angefochtene Unterlassungstenor viel zu unbestimmt. Für die Annahme einer konkludenten Aufforderung sei es erforderlich, dass dies anhand eines konkreten Textes festgemacht würde, nicht aber an dem gesamten Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten und einer darauf basierenden subjektiven Bewertung. Die bloße Berichterstattung über etwaige Aktionen sowie die aus Sympathie und Solidarität wegen der gleichen Zielsetzung erfolgende Unterstützung von Maßnahmen als Teil der Tierrechtsbewegung reiche als Begründung für eine Unterlassungsverfügung der vorliegenden Art nicht aus. Auch ein eventueller Boykottaufruf sei nach den Grundsätzen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da es nicht um wirtschaftliche Interessen beim Verfügungsbeklagten gehe, sondern um die T2 in einer allgemein bedeutsamen Frage des Tierschutzes. Insoweit bestehe das Recht zur kritischen Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Verfügungsklägerin. Ergänzend beruft sich der Verfügungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung darauf, dass isolierte Bekennerschreiben nicht mehr abrufbar seien und seit Oktober 2008 eingehende Bekennerschreiben nicht mehr ohne Einbindung in einen redaktionellen Text veröffentlicht würden. Der vom Landgericht in der Urteilsbegründung besonders herangezogene Link "heißer Herbst.tk" sei nicht mehr über die Internet-Seiten des Verfügungsbeklagten erreichbar und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden, sondern offensichtlich in einem veröffentlichten Artikel enthalten gewesen. In der mündlichen Senatsverhandlung hat das angehörte Vorstandsmitglied Kroemmer hierzu angegeben, dass durch eine Überprüfung von Artikeln auf etwaige Links für die Zukunft sichergestellt würde, dass dieser Link auch nicht mehr über den Verfügungsbeklagten erreichbar wäre.

 

9

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 

10

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 26.11.2008 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster v om 18.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gänzlich zurückzuweisen.

 

11

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

12

die Berufung zurückzuweisen.

 

13

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit weitergehendem Vorbringen zum Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten sowie dem Verhalten der Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Firma F und auch im Übrigen. Hierbei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Vorstandsmitglieder des Verfügungsbeklagten bereits in zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren involviert gewesen seien und es mit anderen Beteiligten schon zu diversen zivilrechtlichen Verfahren gekommen sei. Die allgemeine Einstellung des Beklagten und seiner Verantwortlichen in dem Internet-Auftritt des Vereins, das grundsätzliche Selbstverständnis des Vereins zum Tierschutz und das in vielen Artikeln und Berichten zum Ausdruck kommende Verhältnis zur Frage der Gewalt und strafbarer Handlungen könne insgesamt nur als konkludente Aufforderung verstanden werden, die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne nachzuahmen und mit zu begehen. Daher sei es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte letztlich gar nicht mehr über irgendwelche gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieser Kampagne berichten dürfe.

 

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

15

II.

 

16

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf Unterlassung von unmittelbaren oder konkludenten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten im Rahmen einer gegen die Firma F gerichteten Anti-Pelz-Kampagne ist im Ergebnis begründet. Danach ist die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten gänzlich abzuweisen.

 

17

Nachdem das Landgericht die ursprünglich auf eine Untersagung einer Berichterstattung gerichtete einstweilige Verfügung in dem Urteil vom 18.11.2008 abgeändert und als Minus in der Form der angefochtenen Entscheidung als Unterlassungsverfügung zu der genannten Aufforderung aufrechterhalten hat, richtet sich das Berufungsverfahren allein gegen die ergangene Verurteilung. Allerdings hält die Verfügungsklägerin nach ihren Ausführungen – speziell im Senatstermin – weiterhin im Ergebnis ein vollständiges Berichtsverbot über Aktionen gegen die Firma F im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne für notwendig und wegen der allgemeinen Einstellungen und Ziele des Verfügungsbeklagten und seiner Beteiligung an der Kampagne für berechtigt. Die nach Auffassung der Verfügungsklägerin aus dem Gesamteindruck und Gesamtzusammenhang der Berichterstattung folgende konkludente Aufforderung zur Nachahmung entsprechender Handlungen erfordere letztlich ein allgemeines Berichtsverbot.

 

18

1.

 

19

Die Unterlassungsverfügung in Form des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung abzuweisen, da es sich um keinen ausreichend konkreten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. Voraussetzung für einen zulässigen Unterlassungsantrag und eine darauf basierende Verurteilung ist, dass der Verfügungsbeklagte konkret wissen und erkennen kann, durch welche Punkte er gegen ein Unterlassungsverbot verstoßen hat und was er daher zukünftig unterlassen muss. Für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung muss klar sein, worauf sich das ausgesprochene Verbot erstreckt. Auch wenn ein Unterlassungsgebot eine gewisse Generalisierung der zu unterlassenden Verhaltensweisen erlaubt, muss die Untersagung so präzise sein, dass im Rahmen der Vollstreckung ausreichende Klarheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei einem Unterlassungsantrag, wonach es dem anderen untersagt sein soll, unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern und einer daraufhin ergangenen Unterlassungsverfügung mit der hier vorliegenden Begründung des Landgerichts mit einem Gesamteindruck und einer Gesamtbetrachtung unter Verwendung allgemeiner Begriffe wie Straftat oder rechtswidriger Handlung bleibt unklar, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit noch berichten und an eigener Meinung äußern darf und was nicht.

 

20

Bei der angefochtenen, derart stark generalisierenden Unterlassungsverfügung würde da sowohl nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung wie auch den Angaben der Verfügungsklägerin keine unmittelbare und konkrete Aufforderung vorliegt – für jedes Vollstreckungsverfahren systemwidrig erforderlich, ein erneutes Erkenntnisverfahren mit einer umfassenden – subjektiven – Gesamtabwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechtspositionen durchzuführen. Daher ist der im vorliegenden Berufungsverfahren noch im Streit befindliche Unterlassungsantrag in vorliegender Form nicht zulässig.

 

21

Dieser Mangel des Antrages ist auch nicht durch eine Ergänzung oder Konkretisierung zu beheben. Nach der Erörterung im Senatstermin reicht es selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht aus, einzelne Stellen des Internet-Auftritts des Beklagten in einem überschaubaren Umfang zur Antragskonkretisierung aufzunehmen, da der – aus Sicht der Verfügungsklägerin vorhandene – konkludente Aufforderungscharakter zur Nachahmung nicht aus einer einzelnen oder wenigen Aussagen, sondern aus dem Gesamtzusammenhang und der Gesamtbewertung des Internet-Auftritts und der dort enthaltenen Aussagen und Darstellungen abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine geeignete Antragskonkretisierung nicht möglich und seitens der Verfügungsklägerin auch nicht vorgebracht.

 

22

2.

 

23

Neben diesem Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in der tenorierten Fassung ist der Ausspruch des Landgerichts aber auch inhaltlich in der Sache nicht begründet.

 

24

a)

 

25

Eine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten ist vorliegend nicht gegeben. § 111 StGB enthält eine Vorschrift darüber, wann eine solche Aufforderung anzunehmen ist. Nach dem Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die insoweit auf dem Gebiet des StGB geltende Auslegung und Bewertung über das Vorliegen einer relevanten Tathandlung auch für die zivilrechtliche Unterlassungsproblematik maßgeblich, da es keine vom Strafrecht abweichende zivilrechtliche Aufforderung zu Straftaten geben kann. Danach ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Aufforderung zu einem bestimmten Tun erforderlich (Fischer, StGB, 56. Aufl. (2009); § 111 Rdnr. 2 – 4 b; BGH st 32, 310). Das bloße Gutheißen von Straftaten ist noch kein Auffordern. Eine befürwortende Erklärung, in der die Begehung einer Straftat als begrüßenswert, notwendig oder unvermeidbar bejaht wird, schafft zwar u. U. ein psychisches Klima, in dem Straftaten gedeihen können, es fehlt jedoch das der Aufforderung wesenseigene Element einer offenen Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter. Ein Anreiz zum Handeln durch psychologisch berechnete Stimmungsmache kann grundsätzlich nicht genügen (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 bis 4 b); Bosch in MK, § 111 StGB Rdn. 6 bis 10; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 52. Kap. Rdn. 2 bis 5; OLG Stuttgart NStZ 2008, 36 ff.).

 

26

Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend eine Aufforderung des Verfügungsbeklagten zu bestimmten Straftaten nicht gegeben und nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht konkret für die Zukunft zu erwarten. Auch das Landgericht, das in dem Gesamtkontext von Berichterstattung und sonstigen Aussagen bereits eine über die bloße moralische Rechtfertigung hinausgehende Motivation zu nicht näher spezifizierten Taten gesehen hat, hat einen unmittelbaren Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat nicht feststellen können.

 

27

Die Ausführungen zum Selbstverständnis und zur Zielsetzung des Verfügungsbeklagten und auch die in einzelnen Passagen zum Ausdruck gebrachte Sympathie sowie der Hinweis auf mögliche Solidarität stellen jedenfalls keine Aufforderung zu einem bestimmten strafbaren Tun zum Nachteil der Verfügungsklägerin dar. Die im Internet-Auftritt des Beklagten möglicherweise zu erkennende Billigung gewisser strafrelevanter Verhaltensweisen, etwa in Bezug auf Tierversuchslabore, Hochsitze u. a. sowie der allgemeine Hinweis, wonach es unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen, beziehen sich jedenfalls nicht auf konkrete Maßnahmen gegenüber der Verfügungsklägerin und lassen sich nicht als offene Einflussnahme auf die Willensentschließung der möglichen Leser bewerten.

 

28

b)

 

29

Auch eine – mittelbare/konkludente – Aufforderung zu sonstigen rechtswidrigen Handlungen sieht der Senat nicht als gegeben an.

 

30

Es kann allerdings in den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten zumindest mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links "heißer Herbst" sogar ausdrücklich davon die Rede war, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei F-Todesprofiten abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin sind eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden soll. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspricht dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins,ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin hätte.

 

31

Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolgt, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, ist jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).

 

32

Danach ist grundsätzlich von einem Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer und Tierrechtsaktivisten auszugehen, soweit lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott von Tierpelzen aus Tierschutzgesichtspunkten mit legalen Mitteln in Rede steht. Selbst ein Aufruf zu "kreativen Maßnahmen" bezüglicher potenzieller Kunden ist nicht ohne weiteres als rechtswidrig zu bewerten, soweit im Rahmen legaler Aktionen auf die Einstellung und Meinung solcher Kunden Einfluß genommen und bei ihnen ein Nachdenken über die Anliegen des Tierschutzes herbeigeführt und aktiviert werden soll.

 

33

Die Grenze eines aus Art. 5 GG noch zulässigen Boykottaufrufes ist erst dann überschritten, wenn nach den konkreten Umständen nicht mehr von einer berechtigten Vorgehensweise im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gesprochen werden kann. Die Grenze für die Verfolgung grundsätzlich berechtigter Ziele sind dabei unangemessene Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufes sowie unangemessene Einwirkungen auf die Gegenseite.

 

34

Um eine unangemessene und von Verfassungs wegen nicht mehr zu billigende Einwirkung auf die Besucher und Leser des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten geht es vorliegend nicht. Auf sie wird keinerlei Form von Druck ausgeübt, da ihnen keine Sanktionen oder sonstige Nachteile in Aussicht gestellt werden und mangels Identifikation auch gar nicht in Aussicht gestellt werden können, sofern sie sich nicht an den Boykottmaßnahmen beteiligen.

 

35

Ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung ihres Boykottaufrufes im Verhältnis zur Verfügungsklägerin kann auch nicht in der allgemeinen Darstellung des Selbstverständnisses des Verfügungsbeklagten gesehen werden, wenngleich dort eine gewisse Billigung von Gewalt und Straftaten gegeben ist. Diese allgemeinen Ausführungen zum Selbstverständnis des Vereins die Tierbefreier und die vom Verein grundsätzlich verfolge Zielsetzung können im Verhältnis zur Firma der Verfügungsklägerin noch nicht als Überschreitung zulässiger Grenzen einer geistigen Auseinandersetzung gesehen werden. Das wiedergegebene Selbstverständnis stellt zunächst lediglich die allgemeine Einstellung und Plattform des Vereins ohne Bezug zu konkreten Dritten oder Geschehnissen dar. Erst im Rahmen von etwaigen Konkretisierungen vermag der allgemeinen Selbstdarstellung eine konkrete Relevanz zuzukommen.

 

36

Bedenklich könnte es eventuell bewertet werden, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit auch unkommentierte Einstellungen sogenannter Bekennerschreiben veröffentlicht hat, insbesondere in solchen Fällen, in denen ohne jede Kommentierung eine Ankündigung von weiteren Taten enthalten war. Durch eine solche unkommentierte Einstellung eines Bekennerschreibens konnte bei flüchtigem Betrachten u. U. der Eindruck entstehen, dass der Inhalt dieser Schreiben die Ansicht des Vereins darstellt und damit zu weiteren (Straf-) Taten aufgefordert werden sollte. Der Verfügungsbeklagte hat die Problematik einer derartigen Veröffentlichung von Bekennerschreiben selbst erkannt und sein Vorgehen insoweit bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils geändert. Durch die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2008 keine isolierten Bekennerschreiben mehr veröffentlicht werden und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.

 

37

Eine redaktionelle Wiedergabe von Bekennerschreiben oder Auszügen aus solchen im Rahmen eines Artikels oder einer Pressemitteilung kann dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht ohne weiteres untersagt oder als unzulässige Maßnahme angelastet werden. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn es sich um erfundene Bekennerschreiben handeln würde oder wenn der Beklagte sich den Inhalt solcher Schreiben in dem redaktionellen Kontext erkennbar zu eigen machen würde. Dies kann bislang jedoch nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die ursprüngliche Verfahrensweise als bedenklich bewerten wollte, so wäre nach der geänderten Praxis des Beklagten jedenfalls kein Anhalt für eine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.

 

38

Auch der vom Landgericht von Amts wegen im Urteil eingeführte Link "heißer Herbst", den das Landgericht offensichtlich als besonders bedenklich angesehen hat, da der Inhalt jenes Links ein nachhaltiges Anheizen eines aggressiven Klimas gegenüber der Klägerin darstellen könnte, lässt sich nicht als unangemessenes Mittel zur Boykottdurchsetzung bewerten. Nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Senatstermin handelte es sich bei den in jenem Link angeprochenen Maßnahmen aber gerade nicht um strafrechtlich relevante Veranstaltungen und Aktionen, sondern um normale und verfassungsrechtlich gewährleistete Demonstrationen, die selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht verhindert werden sollten.

 

39

Da es sich bei den Formulierungen dieses Links, der nach den glaubhaft gemachten Angaben des Verfügungsbeklagten ohnehin nicht mehr unter den Internet-Auftritt des Vereins erreichbar ist und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden war, um eine recht drastische und sogar martialische Sprache vor dem Hintergund der Berichte über bereits erfolgte Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin handelte, hätte man ein Beharren des Beklagten auf der Wiedergabe dieses Links ggfls. bereits als unzulässiges und missverständliches Mittel im Rahmen der Durchsetzung des Boykottaufrufes ansehen können.

 

40

Da dieser – aus der Sicht sogar der Verfügungsklägerin ohnehin nicht so maßgebliche – Link aus dem Internet-Auftritt des Beklagten entfernt ist, lässt sich eine Unterlassungsverfügung auch nicht auf diesen Punkt stützen.

 

41

Neben dem aus dem Selbstverständnis des Verfügungsbeklagten und dem generellen Vereinsziel folgenden Aufruf zum allgemeinen Boykott von Pelzprodukten, der als Ausfluss der grundsätzlichen Meinungsfreiheit nicht zu verbieten ist, fehlt es an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen oder Maßnahmen gegenüber der Firma F. Die grundsätzlich unterschiedliche Positionierung der Parteien in der Frage einer Zulässigkeit der Verwendung von echten Tierfellen zu Modezwecken rechtfertigt für sich keine Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten.

 

42

Die – auch durchaus deutliche – Äußerung seiner Meinung in einer Frage des Umgangs mit Tieren und zum generellen Umfang von Tierrechten steht unter dem Schutz des Art. 5 GG und genießt grundsätzlich den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verfügungsklägerin.

 

43

3.

 

44

Eine andere Bewertung im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen und eine eventuelle Untersagung womöglich der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Bereich – hier den Aktionen in der Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin, wie mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrt – könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten auch ohne Äußerung einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet wäre, dass der hochrangige Gesichtspunkt des Meinungskampfes das Verhalten nicht mehr rechtfertigen würde und die innere Freiheit der Meinungsbildung bedroht wäre. Eine derartige, dem verfassungsrechtlich verankerten und für eine freie und demokratische Gesellschaft wesentlichen Aspekt der Meinungsfreiheit zuwiderlaufende Entwicklung wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn die Darstellung des Verfügungsbeklagten lediglich als Schaffung eines solchen psychischen Klimas verstanden werden könnte und müsste, in dem die Begehung von Straftaten gedeihen könnte und die Schaffung eines solchen Klimas den Zweck der Darstellung ausmachen würde.

 

45

Diese Anforderungen sind jedoch hier noch nicht gegeben durch den bisherigen Inhalt des Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten. Die Darstellung des Selbstverständnisses des Vereins, der Solidarität und Sympathie auch mit teilweise strafbaren Verhaltensweisen im Rahmen der Tierrechtsbewegung sowie die Wiedergabe der Richtlinien der TBF sowie von Aussagen, wonach es "unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen", sind zwar durchaus Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin nicht mehr als lediglich harmlos oder/und zeitgemäß angesehen werden können. Angesichts des erheblich breiteren Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten kann jedoch die Aussage des Verfügungsbeklagten nicht allein auf die Anheizung eines Gewaltklimas reduziert werden.

 

46

Im Mittelpunkt der Darstellung und des Verhaltens des Vereins steht eine Verbreitung des Tierrechts- und Tierschutzgedankens sowie die Sensibilisierung der Interessenten des Vereins für die vielfältigen Problematiken des Tierschutzes im Rahmen einer modernen Gesellschaft. Eine nachhaltige Schaffung eines solchen Klimas, in dem Straftaten besonders gedeihen können, ist kein vorrangig erkennbares Ziel des Vereins.

 

47

Gerade der – von der Verfügungsklägerin - im Berufungsverfahren vorgelegte und mit Schriftsatz vom 11.05.2009 kommentierte Internet-Auszug zur Frage "direkte Aktionen – richtig oder falsch?" von Y2, der sich durchaus in kritischer Weise zu den verschiedenen Formen des Protestes verhält und ein differenziertes Bild aufzeigt, belegt, dass es dem Verein nicht um eine bloß einseitige Schaffung eines Klimas der Gewaltbereitschaft geht. Wegen des Beitrags von Y2 wird auf Bl. 368 ff. d. A. Bezug genommen.

 

48

Auch das Verhalten des Beklagten im Umgang mit den Bekennerschreiben spricht dafür, dass es dem Verein nicht um die Schaffung eines gewaltbereiten Grundklimas geht, sondern die Sache des Tierschutzes gefördert werden soll und die geistige Auseinandersetzung mit dieser Problematik im Vordergrund steht.

 

49

Da unter Berücksichtigung aller Umstände ein erhebliches oder gar prägend im Vordergrund stehendes Maß an Nachhaltigkeit und Förderung eines konkreten Klimas von Gewaltbereitschaft nicht erkennbar ist, ist vor dem Hintergrund der hohen Wertigkeit des Rechts auf Meinungsfreiheit eine vorsorgliche generelle Einschränkung der Berichterstattung im letztlich wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin statt eines Vorgehens gegen einzelne und konkrete Vorgänge rechtlich nicht möglich und nicht veranlasst.

 

50

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.

 

51

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/3_U_9_09urteil20090513.html

 

 


 

 

 

 

SS-Auftritt Heesters verliert vor Gericht

Dienstag 16.12.2008, 11:31

Johannes Heesters (r.) 1941 als Besucher im KZ Dachau

Der Historiker Volker Kühn darf weiter von einem „SS-Auftritt“ von Johannes Heesters sprechen. Ein Gericht wies die Klage der Bühnenlegende gegen diese Behauptung ab.

Das Berliner Landgericht wies am Dienstag eine Klage von Heesters auf Widerruf und Unterlassung ab. In dem Rechtsstreit sei nicht zu klären gewesen, ob der 105 Jahre alte Heesters tatsächlich 1941 vor SS-Wachmannschaften im KZ Dachau auftrat, hieß es in der Urteilsbegründung. Kühn dürfe dies aufgrund der Faktenlage jedoch behaupten. Man könne ihm keinen Vorwurf machen, dass er die Indizien für einen Auftritt Heesters in dieser Weise bewerte.

Kühn hatte unter Berufung auf Zeitzeugenaussagen behauptet, Heesters habe das Konzentrationslager Dachau im Mai 1941 nicht nur besucht, sondern sei auch „zur Ertüchtigung und zum Vergnügen“ vor der SS aufgetreten. Der Vorsitzende Richter Michael Mauck sagte, dass es „gewisse Anhaltspunkte für einen Auftritt“ gebe. Somit sei eine Unterlassungsklage unzulässig.

Heesters hatte zuletzt mit Äußerungen über Adolf Hitler für Aufsehen gesorgt. In einem Interview mit dem holländischen Sender Vara nannte er den Diktator einen „guten Kerl“. In der „Wetten, dass..?“-Ausgabe am vergangenen Samstag entschuldigte er sich für seine Äußerung. „Ich habe vor ein paar Tagen etwas Dummes, etwas Blödes, etwas Furchtbares gesagt, und dafür bitte ich euch um Verzeihung“, sagte Heesters.

http://www.focus.de/kultur/kunst/ss-auftritt-heesters-verliert-vor-gericht_aid_356238.html

 

 

 


 

 

 

Ist der bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber schäbig und perfide?

Ja, könnte man meinen, wenn man die Meinungsäußerung von Bundesfinanzminister Eichel über Stoiber zur Kenntnis nimmt.

Dabei hat Eichel nach Angaben der Financial Times Deutschland lediglich "die Äußerungen des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber als schäbig und perfide" bezeichnet. 

Hier stellt sich die Frage, ob Äußerungen eines Menschen von dem betreffenden Menschen zu trennen sind oder nicht. 

Kann jeder in Deutschland ungestraft sagen, die Äußerungen des Bundeskanzlers, der Bundesjustizministerin oder der Toilettenfrau Klothilde Wassermann wären "schäbig und perfide", nur weil diese Personen vielleicht gesagt haben: "aber ich will den jetzt nicht streitig stellen, solange ich nicht weiß, wie der Bundeskanzler den finanzieren will in den nächsten Jahren." 

Zum Glück gilt in Deutschland Meinungsfreiheit. Und so darf jeder sagen, was er will, solange er nicht die Gesetze übertritt. Wann diese als übertreten gelten, dazu fragen Sie besser nicht Ihre Klofrau und auch nicht den Bundeskanzler, die wissen das nämlich auch nicht. Falls Sie krankenversichert sind, fragen Sie vielleicht besser Ihren Arzt oder Apotheker, die haben doch immer einen guten Rat parat. Bis auf die Praxisgebühr und die Zuzahlung muss eh die Krankenkasse alles bezahlen. Und wozu zahlen Sie denn sonst so viele Krankenkassenbeiträge, obwohl Sie schon seit Jahrzehnten nicht mehr beim Arzt waren?

 

 

Aus der FTD vom 10.1.2005

Schröder weist Kritik der Opposition an Fluthilfe zurück

Von Timm Krägenow, Berlin

Bundeskanzler Gerhard Schröder hat vor einem Streit der Parteien über die 500 Mio. Euro umfassende deutsche Fluthilfe für Asien gewarnt. Aus der Opposition kamen Forderungen zum Einsatz von Arbeitslosen in den betroffenen Gebieten.

...

Die Debatte, ob sich Deutschland eine solch großzügige Unterstützung des Wiederaufbaus leisten könne, sei "reichlich kleinlich", sagte Schröder am Sonntag im ZDF. Er wies darauf hin, dass angesichts der 251 Mrd. Euro, die der Bundeshaushalt umfasse, die angebotene Hilfe nur "0,04 Prozent des Etats bezogen auf fünf Jahre" ausmache. Zuvor hatte schon Bundesfinanzminister Hans Eichel die Kritik der Opposition zurückgewiesen. Er bezeichnete die Äußerungen des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber als schäbig und perfide: "Die Aufgabe können wir leicht schultern, da muss sich Herr Stoiber keine Sorgen machen."

Stoiber hatte gesagt, 500 Mio. Euro seien ein großer Betrag, "aber ich will den jetzt nicht streitig stellen, solange ich nicht weiß, wie der Bundeskanzler den finanzieren will in den nächsten Jahren." Je schwächer Deutschland volkswirtschaftlich sei, desto weniger könne es helfen.

...

Damit ist der innenpolitische Streit über die Fluthilfe für Asien endgültig eröffnet. Die Bundesregierung kann mit dem selbstlosen Einsatz für Indonesien und Sri Lanka Handlungsfähigkeit beweisen. Die Opposition will verhindern, dass allzu sehr von der schlechten Wirtschaftslage im Inland abgelenkt wird. Politiker von Union und FDP schlugen am Wochenende vor, Arbeitslose aus Deutschland zum Wiederaufbau in den Flutgebieten einzusetzen. Die Bundesregierung solle zusammen mit den Hilfsorganisationen qualifizierten Arbeitslosen gezielt Zeitverträge anbieten, forderte der FDP-Vize Rainer Brüderle.

 

...

 

http://www.ftd.de/pw/de/1105178044213.html?nv=7dm

 

 


 

 

Kardinale Predigt entsetzt

In seiner Dreikönigtags-Predigt vergleicht Kölns Erzbischof Meisner Abtreibung mit biblischem Kindermord und Holocaust. Zentralratspräsident fordert Distanzierung

KÖLN taz Als "eine Beleidigung der Millionen Opfer des Holocaust" und "im höchsten Maße empörend" hat der Präsident des Zentralrats der Juden, Paul Spiegel, Äußerungen des Kölner Erzbischofs Joachim Meisner bezeichnet. Meisner hatte in einer Predigt am Dreikönigstag in Köln Abtreibung mit dem biblischen Kindermord und den Verbrechen Hitlers und Stalins verglichen. "Als Würdenträger und Respektperson kann und darf Meisner sich so etwas nicht leisten", sagte Spiegel zur taz.

Wörtlich hatte Meisner gesagt: "Zuerst Herodes, der die Kinder von Bethlehem umbringen lässt, dann unter anderem Hitler und Stalin, die Millionen Menschen vernichten ließen, und heute, in unserer Zeit, werden ungeborene Kinder millionenfach umgebracht." Er erwarte vom 71-jährigen Kardinal "eine eindeutige und unmissverständliche Distanzierung", sagte Spiegel der taz. Es habe schon Personen des öffentlichen Lebens gegeben, "die haben auf Grund solcher Äußerungen von ihren Ämtern zurücktreten müssen", so der Zentralratspräsident. "Was soll man von der Jugend erwarten, wenn ein katholischer Würdenträger auf diese Weise und ungestraft den millionenfachen Mord an Juden relativieren kann?"

Erzbistumssprecher Manfred Becker-Huberti wies Spiegels Kritik zurück. Meisner habe "nicht die Juden verunglimpft, sondern die Verbrechen von Hitler und Stalin angeprangert". Er habe zwar "das Verbrechen der Abtreibung in Zusammenhang gebracht mit den großen historischen Verbrechen", jedoch nur, weil sie alle "Folgen eines Aufbegehrens gegen Gott" seien. Damit habe er aber nicht die Einzigartigkeit des Genozids an den Juden unter Hitler relativiert. Allerdings war Meisner bei seiner Silvesterpredigt noch über den jetzigen Vergleich hinausgegangen: Er hatte Abtreibung als einen "Tatbestand" bezeichnet, "der wohl alle bisherigen Verbrechen der Menschheit in den Schatten stellt".

Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen im Bundestag, nannte dies eine "Ungeheuerlichkeit": Wer so etwas äußere, "dem sind die moralischen Kategorien völlig durcheinander geraten", sagte er zur taz. Mit solchen Entgleisungen, die leider keine Einzelfälle wären, verspiele die Kirche "ihr moralisches Kapital, das so dringend gebraucht" würde bei Themen wie Fortpflanzungsmedizin oder Einsatz der Gentechnik in der Humanmedizin. Auch Beck forderte von Meisner eine Distanzierung: "Für diesen Kardinal steht schon länger ein Schuldbekenntnis aus." 

taz Nr. 7559 vom 8.1.2005, Seite 6, 84 Zeilen (TAZ-Bericht), PASCAL BEUCKER

 

http://www.taz.de/pt/2005/01/08/a0054.nf/text

 

 

 


 

 

(08.01.2005 )

Zentralrat der Juden: Meisner beleidigt Opfer

Köln - Kölns Erzbischof Kardinal Joachim Meisner ist wegen seines Vergleichs zwischen Abtreibungen und den Massenmorden Hitlers und Stalins in die Kritik geraten. In seiner Predigt zum Dreikönigstag hatte Meisner im Kölner Dom gesagt: „Wo der Mensch sich nicht relativieren und eingrenzen lässt, dort verfehlt er sich immer am Leben: zuerst Herodes, der die Kinder von Bethlehem umbringen lässt, dann unter anderem Hitler und Stalin, die Millionen Menschen vernichten ließen, und heute, in unserer Zeit, werden ungeborene Kinder millionenfach umgebracht.“ Der Präsident des Zentralrates der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, nannte den Vergleich unzulässig und eine Beleidigung von Millionen Holocaust-Opfern. Grünen-Chefin Claudia Roth schloss sich Spiegels Kritik an. Der Sprecher des Kölner Erzbistums, Manfred Becker-Huberti, sagte, Meisner habe „nicht die Juden verunglimpft, sondern die Verbrechen von Hitler und Stalin angeprangert“. ddp/dpa

http://www.tagesspiegel.de/politik/index.asp?gotos=http://archiv.tagesspiegel.de/toolbox-neu.php?ran=on&url=http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/08.01.2005/1579949.asp#art

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn der Erzbischof Kardinal Joachim Meisner die Abtreibungen in Deutschland in einem Zusammenhang mit dem Massenmord unter Hitler und Stalin bringen darf, ohne, dass er deswegen staatliche Repressalien befürchten muss, so darf sicher in Deutschland auch öffentlich die Frage gestellt werden, ob die derzeitige Praxis der sorgerechtlichen Ausgrenzung nichtverheirateter Väter in Deutschland, nicht so etwas ähnliches ist, wie die unter der der DDR-Volksbildungsministerin Margot Honecker betriebenen Zwangsadoptionen von Kindern, deren Eltern in den Westen geflüchtet waren oder dem Staat in anderer Weise missliebig waren. Herrscht in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern etwa das Honeckersche Demokratieverständnis? Und wenn ja, wer hätte das zu verantworten? Der Bundeskanzler, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die den Vätern bisher nur durch ihre peinliche Verbotskampagne sogenannter Vaterschaftstests aufgefallen ist. Oder sind es subalterne Beamte im Bundesjustizministerium, graue und innovationsunfähige Beamte, die die seit Jahren längst überfällige Reformen zur Beendigung der Diskriminierung von Vätern und ihren Kindern blockieren? Und wenn ja, wäre es dann im Rechtsstaat gestattet von diesen Leuten, die die Grundrechte von Tausenden Männern und ihren Kindern missachten, als Schreibtischtäter zu sprechen oder dürfen als Schreibtischtäter nur die willfährigen Beamten im NS-Staat bezeichnet werden? 

Ist es im Rechtsstaat gestattet, öffentlich zu fragen, wann die für die jahrzehntelangen Diskriminierungen verantwortlichen Leute endlich aus ihrer Stellung entlassen werden und ob es nicht gut wäre, sie, wie 1989 den Mitarbeitern der DDR Staatsicherheit geschehen, in die Produktion zu schicken, so z.B. als Verkäufer bei Aldi oder als Komiker in den Zirkus?

So viele Fragen, doch der deutsche Wald steht schwarz und schweiget, und aus den Wiesen steiget, der deutsche Mief von Schreibtischtätern hoch - wunderbar.

 


 

 

Schwein sein ist schön

"... Mit den Majestäten sind die Majestätsbeleidigungen geschwunden. Gerichtlich verhandelt wird die politische Satire gleichwohl in kaum nachlassender Frequenz. Nach wie vor nimmt sie sich - als Schriftwerk, Kabarett oder Karikatur - des Personals der Politik an. Exemplarisch für die politische Satire sei hier der Fall `Strauß-Karikaturen` herausgegriffen. Das BVerG hat 1987, etwa ein Jahr vor dem Tod des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten, mehrere Karikaturen des Zeichners Hachfeld für das Magazin `Konkret` verboten, in welchen Strauß als Schwein dargestellt war, das mit anderen, teilweise in Justiztracht gezeichneten Schweinen, kopulierte. ..."

 

Bernhard von Becker, Rechtsanwalt in München

"Rechtsfragen der Satire"

in: "GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", 2004, Heft 11, S. 908-913 

 

 

 


 

 

 

 

"Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. ... "

 

Präsident des Oberlandesgerichts a. D.

Rudolf Wassermann, in: NJW 1998, 730, 731

 

 

 

 


 

 

Soldaten sind Mörder,

 

dieses Tucholskyzitat löste in den neunziger Jahren eine heftige politische Debatte aus.

Darf man so etwas bezugnehmend auf Soldaten der Bundeswehr sagen?

Was ist eigentlich ein Mord. In Meyers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden 1981 steht dazu nichts drin. wir erfahren nur was über die Mörderbiene: volkstümliche Bezeichnung für die Adonsonbiene, an deren Stichen mehr als 150 Menschen gestorben sein sollen.

Oder Mörderwal: svw. Großer Schwertwal

 

Sind Soldaten Mörderbienen oder Mörderwale? Darf man so etwas sagen? Oder muss man bei der Frage gleich mit einer Abmahnung eines mimosenhaften oder geldgierigen Rechtsanwaltes rechnen, wenn dieser davon im Internet liest und als Sohn eines ehemaligen Wehrmachtsoffiziers sich persönlich beleidigt sieht, frei nach dem in Mark und Bein übergegangenen Spruch - Unsre Ehre heißt Treu.

Die Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen - ein Schelm, wer solches dabei denkt.

 

 

 


 

 

In einer namentlich benannten gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt -

darf man dieses auf Handzetteln verbreitet öffentlich äußern?

 

Der Bundesgerichtshof meint nein (Beschluss des BGH, vom 1.4.2003 - VI ZR 366/02)

Kritische Besprechung in "Juristische Rundschau", 11/2003, S. 472-474 von Christian Burkiczak, Köln

mit Verweis auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, der offenbar, so Burkiczak, eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof vertritt, sehr verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die beiden Gerichte nur 10 Minuten Fußweg auseinander entfernt liegen, vielleicht sollten die Herren und Damen der beiden Gerichte sich mal in der Mitte dieses Weges treffen um zu überlegen, ob sie nicht zukünftig vor Entscheidungen miteinander sprechen, anstatt sich hinterher zu wundern, wie man auf so kurze Distanz zu so unterschiedlichen Urteilen kommen kann.

Eigenartig auch, dass der BGH offenbar von seiner eigenen Rechtsauffassung abgerückt ist:

"Die vorstehende Entscheidung des BGH überrascht, weil sie kaum in einklang zu bringen ist mit einem nur drei Jahre alten Urteil desselben Senats, in dem dieser die Verbreitung eines Flugblatts, auf dem unter anderem `damals Holocaust - heute: Babycaust` formuliert wurde, gebilligt hat. (BGH, NJW 2000, 3421 ff; ebenso bei ähnlichem Sachverhalt OLG Karlsruhe, NJW 2003, 2029)" (Burkiczak, S. 472)

 

 


 

 

Familienfaschist

 

Darf man einen juristischen Autor der sechziger Jahre, dem folgende Zeilen aus der Feder entflossen sind, 

"Die soziologische Situation der Teilfamilie jedoch, in der sich das ae. Kind befindet, kann nicht dadurch verändert werden, daß dem Erzeuger Vaterrechte übertragen werden. Das Vatersein ereignet sich — wie hier dargelegt wurde — weder aufgrund eines biologischen Tatbestandes noch einer Rechtsstellung. Der Vater bedarf der Familie, um Vater zu sein. Wo eine Vollfamilie fehlt, vermag auch kein Gesetz familienähnliche personale Beziehungen zwischen Mutter, Kind und Vater zu schaffen. Als Vater kommt für das ae. Kind nur eine Person in Frage, die auch als Vater erlebt werden kann."

 

als Familienfaschist bezeichnen, weil bei einem Leser der das folgende Zitat von Adolf Hitler liest, der Eindruck entstehen könnte, beide hingen in der Frage der nichtehelichen Vaterschaft ähnlichen Gedanken an?

 

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 

 

 


 

 

SED-Bonzensiedlung

Darf man vom ehemaligen Wohnort der der DDR Partei- und Staatsführung in Wandlitz schreiben: "In der einstigen SED-Bonzensiedlung ..." (Der Spiegel, 17.11.03, S. 22)?

 

Wenn ja, darf man auch schreiben: "In der einstigen CDU-Bonzensiedlung Bad Honnef starb am 19. April 1967 Konrad Adenauer"?

Wahrscheinlich nicht. Warum? Weil Konrad Adenauer ein guter Mensch ist und Walter Ulbricht ein schlechter, so will es der Zeitgeist und der ist schließlich entscheidend dafür, was als eine Beleidigung gilt und was nicht.

 

 

 


 

 

Villa Kunterbunt

darf man in einem Werbeposter die alberne Inschrift am Deutschen Reichstag in Berlin "Dem Deutschen Volk" durch die Inschrift "Villa Kunterbunt" ersetzen, so wie das gerade  aktuell (11/2003) in der IKEA Werbung in Berlin geschieht?

Immerhin in der Villa Kunterbunt wohnt ja nicht nur Pippi Langstrumpf, sondern auch ein Affe und ein Pferd. Soll das etwa heißen, im Bundestag sitzen Affen und Pferde und kleine Mädchen, deren Mutter gestorben ist und deren Vater ein Negerhäuptling ist.

Man könnt dann ja vielleicht auch den Reichtag mit Pferdestall bezeichnen, was wir höchst unpassend finden würden, denn Pferde organisieren sich bekanntlich nicht in Parteien. 

Wehret den Anfängen und schickt Abmahnungen.

 

 


zurück