Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Brandenburg
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen.
Amtsgericht Brandenburg
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
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Fax: 03381 / 3985-55
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Amtsgericht Brandenburg an der Havel
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Internetauftritt des Amtsgerichts Brandenburg (08/2010)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden mit Stand vom 01.06.2010 - http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_brdbg_gesch&query=allgemein_brdbg&sv[relation_brdbg.gsid]=lbm1.c.286411.de&sort=lfdnr,online_date&order=asc
Bundesland Brandenburg
Direktorin am Amtsgericht Brandenburg: Adelheid van Lessen (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Direktorin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.01.2006, ..., 2010) - vorher ab 08.10.1999 Direktorin am Amtsgericht Rathenow
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg: Dr. Hendrick Buck (Jg. 1968) - Richter am Amtsgericht Königs-Wusterhausen (ab 16.12.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. August 2010 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt - http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Brandenburg 16 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Brandenburg - Kreisfreie Stadt
Jugendamt Landkreis Potsdam-Mittelmark
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Verfahrensbeistände, Gutachter, Umgangspfleger, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter und Rechtsanwälte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Torsten Bönig (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 42 (ab 23.10.1995, ..., 2010)
Hans von Bülow (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 40 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Verwandt mit Loriot?
Karin Eichmann-Hoormann (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2010)
Susanne Götsche (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2010) - vorher ab 09.03.1998 Richterin am Amtsgericht Zossen. Verheiratet ? mit Frank Götsche - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg?
Hofmann - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2010)
Andreas Jung (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.03.2001, ..., 2010)
Martina Klaes (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 07.11.1994, ..., 2010)
Adelheid van Lessen (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Direktorin am Amtsgericht Brandenburg Havel (ab 01.01.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.10.1999 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt.
Henriette Meier-Evert (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 43, 44 und 45 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Mitglied der CDU?
Frank Moch-Tietze (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 07.11.1994, ..., 2010)
Ingrid Pelzer (Jg. 1956) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2010)
Katrin Ryl (Jg. 1975) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 47 (ab 28.03.2007, ..., 2010)
Christian Schack (Jg. 1964) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 29.10.1999, ..., 2010)
Christian Tschöpe (Jg. 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 41 und 46 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - ab 01.05.2003 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg
Caroline Du Vinage (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 11.08.2000, ..., 2010)
Ingeburg Wendt (Jg. 1949) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2010)
Abteilungen am Familiengericht Brandenburg:
40 F - Hans von Bülow (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 40 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Verwandt mit Loriot?
41 F - Christian Tschöpe (Jg. 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 41 und 46 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - ab 01.05.2003 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg
42 F - Torsten Bönig (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 42 (ab 23.10.1995, ..., 2010)
43 F - Henriette Meier-Evert (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 43, 44 und 45 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Mitglied der CDU?
44 F - Henriette Meier-Evert (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 43, 44 und 45 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Mitglied der CDU?
45 F - Henriette Meier-Evert (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 43, 44 und 45 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Mitglied der CDU?
46 F - Christian Tschöpe (Jg. 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 41 und 46 (ab , ..., 2008, ..., 2010) - ab 01.05.2003 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg
47 F - Katrin Ryl (Jg. 1975) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 47 (ab 28.03.2007, ..., 2010)
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Brandenburg tätig:
Reinhilde Ahle (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt.
Lore Becker (Jg. 1944) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht (ab 01.01.1994, ...,2008)
Karin Eichmann (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2005)
Hubert Franke (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 06.01.1998, ..., 2002)
Sven Hering (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt.
Lothar Kreyssig (geb. 30.10.1898 in Flöha) - Vormundschaftsrichter in Brandenburg (ab 1937, ...,. 12/1940) - vorher ab 1928 Richter am Landgericht Chemnitz. Im Dezember 1940 zwangsbeurlaubt. Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt. - http://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig
Dr. Heinrich Leiwesmeyer (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab , ..., 2006) - vorher ab 10.08.2000 Richter am Amtsgericht Brandenburg
Ellen Meyer (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 27.05.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Andreas Rose (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Neuruppin / Direktor am Amtsgericht Neuruppin (ab 30.11.2005, ..., 2008) - vorher ab 01.08.1999 Direktor am Amtsgericht Brandenburg
Jörn Sanftleben (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.01.1994, ..., 2002)
Dr. Michael Strauß (Jg. 1972) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 27.05.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.07.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Ralf Weller (Jg. 1965) - aufsichtführender Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.06.2007, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.1999 als Richter am Amtsgericht Rathenow aufgeführt.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Brandenburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Juliane Abraham
Seit dem 1.02.2007 bietet Frau Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin Juliane Abraham Verfahrenspflegschaften in familienrechtlichen Verfahren nach FGG § 50 an. Zusätzlich wird die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften, insbesondere Umgangspflegschaften angeboten.
Nachfragen bitte unter der Tel.0331/714046.
Übernahme von Aufträgen in den Gerichtsbezirken Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Brandenburg
Gerhard Henning
Diplom-Psychologe
14057 Berlin
Bestellung am Amtsgericht Brandenburg, Kammergericht Berlin - 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen
Tätig auch als Gutachter.
Über Herrn Gerhard Hennig liegen dem Väternotruf widersprüchliche Rückmeldungen von betroffenen Vätern vor.
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Sarah Fuchs
Diplom-Psychologin
Gardes-du-Corps-Str. 6
14059 Berlin
www.psychiatrische-gutachter.de
Arbeitet mit Horst F. U. Ihloff - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - unter der selben Praxisadresse.
Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Kerstin von Gehlen
Diplom-Pädagogin, FA Päd.Psychologie
Beauftragung am Oberlandesgericht Naumburg, 8 Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (beauftragt im Fall Kazim Görgülü am 13.12.2005), Amtsgericht Brandenburg
Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg durch Richterin Henriette Meier-Evert.
Annett Kaminski
Institut für Gericht und Familie (IGF) Berlin
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Berlin-Brandenburg
Das Männerhaus Berlin-Brandenburg, in dem auch von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder aus dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Brandenburg, Schutz und Aufnahme finden können, arbeitet derzeit ehrenamtlich und ohne staatliche oder kommunale Unterstützung. Die politisch und fachlich Verantwortlichen des Bundeslandes Brandenburg, der Stadt Berlin und der Landkreise des Bundeslandes Brandenburg wissen aber über die Sorgen und Nöte von Männer und ihren Kindern, die sich in einer schwierigen Krisensituation befinden oder von Gewalt betroffen sind und denen durch die Aufnahme im Männerhaus wirksam geholfen werden kann, bestens Bescheid und möchten gerne helfen. Daher erscheint eine angemessene Unterstützung des Männerhaus Berlin-Brandenburg durch das Bundesland Brandenburg, die Stadt Berlin und die Landkreise des Bundeslandes Brandenburg in naher Zukunft sehr wahrscheinlich.
Männer und Frauen, die sich für den weiteren Aufbau des Männerhauses Berlin-Brandenburg einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1868/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090630_1bvr186808.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1868/08 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Behnke,
in Sozietät Rechtsanwälte Behnke, Hochgrebe & Kollegen,
Nürnberger Straße 20, 10789 Berlin -
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.
2
1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel wurde zwischen den Eltern am 7. März 2006 eine befristete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.
3
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang einstweilig dahingehend, dass die Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei sich behält.
4
Sowohl die vergleichsweise als auch die amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der Folgezeit umgesetzt.
5
Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie allein zu übertragen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zurück und regelte den Umgang der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4. Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei - unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung - auch nur von Teilbereichen - der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen. Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die Kindesmutter vergleichsweise kompetenter einzuschätzen sei, erschließe sich dem Gericht nicht. Die Kindesmutter moniere zwar, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Dinge allein entscheide und sie im Ergebnis stets vor vollendete Tatsachen stelle. Dies gelte jedoch in gleicher Weise für die Kindesmutter, die ihrerseits wesentlichere Entscheidungen im Leben der Kinder, insbesondere die Einschulung und die Teilnahme am Musikunterricht, eigenständig entschieden habe. Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin der Auffassung sei, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspreche, könne das Gericht nur den Umgang regeln. Denkbar sei zwar auch eine zeitliche Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieser Weg erscheine aber nicht praktikabel. Es liege daher näher, auf eine Sorgerechtsregelung zu verzichten und die Aufenthaltswechsel der Kinder im Rahmen der Umgangsregelung wie erfolgt zu treffen. Die Konflikte zwischen den Eltern seien zwar noch erheblich. Das Gericht sei aber der Auffassung, durch die zwischenzeitlich einvernehmlichen getroffenen Entscheidungen und unter Zuhilfenahme von professioneller Mediation sei auf Dauer eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene möglich.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - die elterliche Sorge betreffend - ab, übertrug das Sorgerecht auf die Kindesmutter allein und wies die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter zurück. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Es bestünde keine Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den die Kinder betreffenden Belangen. Nach den überzeugenden Feststellungen des in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens seien die Eltern gegenwärtig nicht in der Lage, die aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess resultierenden Konflikte konstruktiv anzugehen und eine Elternebene wieder herzustellen, in der lösungsorientiert miteinander umgegangen werden könne. Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine hochgradig widersprüchliche Haltung, einerseits kooperieren zu wollen, andererseits bei Divergenzen den Prozess der Entscheidungsfindung zu umgehen und allein zu entscheiden, eingeschränkt. Dies äußere sich in diktatorisch anmutenden, egozentrischen und wenig partnerschaftlichen Verhaltensweisen, denen die Kindesmutter wenig entgegenzusetzen habe und auf die sie mit Rückzug und Vermeidungsstrategien reagiere. Nach der Einschätzung der Sachverständigen könne unter diesen Umständen eine Elternkooperation erst dann gelingen, wenn die grundlegende Konfliktdynamik („Machtkampf“ auf Paarebene) von den Eltern reflektiert und Dritte nicht mehr als „Bündnispartner“ instrumentalisiert, sondern als konstruktiver Beistand erlebt würden. Davon seien die Eltern jedenfalls zurzeit weit entfernt. Die Feststellungen des Sachverständigengutachtens würden auch den Beobachtungen entsprechen, die der Senat selbst während der (mehrstündigen) Verhandlungen in den Sitzungen vom 13. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 in Bezug auf das Interaktionsverhalten der Eltern gemacht habe. Diese Einschätzung werde im Kern auch vom Jugendamt und von der Verfahrenspflegerin geteilt. Der Elternkonflikt wirke sich zunehmend nachteilig auf das Kindeswohl aus. Die Kinder würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu übertragen. Dabei stehe für den Senat außer Zweifel, dass beide Eltern - sehe man davon ab, dass es ihnen nicht gelinge, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten - uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage seien, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Bindungen der Kinder seien zu beiden Eltern sicher und tragfähig. Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im Elternkonflikt verstärkt werde. Jede andere Entscheidung würde angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers dazu führen, die Kindesmutter von allen die Belange der Kinder betreffenden Entscheidung faktisch auszugrenzen. Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffene Umgangsregelung wende, habe sie keinen Erfolg. Die Eltern praktizierten seit eineinhalb Jahren ein „Wechselmodell“. Für eine Änderung sehe der Senat keine hinreichende Veranlassung.
7
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 GG. Die elterliche Sorge werde der Kindesmutter nicht zum Wohl der gemeinsamen Kinder, sondern deshalb übertragen, um der vom Gericht in den Vordergrund gestellten Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches „Gegengewicht“ gegenüber zu stellen. Zudem werde die Umgangsregelung von beiden Elternteilen seit über eineinhalb Jahren ohne Probleme umgesetzt. Dies zeige, dass die Eltern in der Lage seien, gemeinsam zum Wohl ihrer Kinder zu handeln, und sie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem anderen Elternteil achteten. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge diene nicht der Stärkung der Rolle eines Elternteils, sondern allein dem Kindeswohl. Hierzu treffe das Oberlandesgericht keine Feststellungen. Beide Kinder hätten aber ausdrücklich erklärt, dass sie eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Die Sorgerechtsentscheidung habe sich nach Empfehlungen der Sachverständigen ganz besonders eng an den diesbezüglichen Wünschen und Vorstellungen der Kinder orientieren und gewährleisten sollen, dass diese vorrangig umgesetzt würden. Dementsprechend habe die Empfehlung der Gutachterin auch dahingehend gelautet, allenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Zudem weise das Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass der Kindesmutter nicht mit dem „Instrument“ der alleinigen elterlichen Sorge die Lösung ihrer persönlichen Bedürfnisse in der Beziehung zum Beschwerdeführer in die Hand gegeben werden dürfe. Bei einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hätte die Kindesmutter keinen Anlass für Elterngespräche mehr; sie könne sich vielmehr dem Beschwerdeführer vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.
8
3. Mit Beschluss vom 14. April 2009 hat das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
9
4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Landesregierung Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
11
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht.
12
1. a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <169 f.>). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 <169 f.>).
13
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
14
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
15
(1) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Sofern das Gericht maßgeblich auf das Konfliktverhalten der Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat, hat es weder das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, noch die tatsächliche Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder, noch deren bekundeten Willen auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation hinreichend berücksichtigt.
16
Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten praktizieren. Es hat zwar die vom Amtsgericht ermittelte Neigung der Kinder bestätigt, die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten, und ebenfalls eine Änderung der Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten, doch diesem Faktum einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei seiner Entscheidung über die elterliche Sorge keine Bedeutung beigemessen.
17
Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht allein auf die negativen Aussagen im Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers bezogen, ohne die dort auch enthaltenen positiven Aussagen zu berücksichtigen. Ebenso wenig hat es die Aussagen über die Persönlichkeit der Kindesmutter gewürdigt und in den Gesamtzusammenhang einbezogen, in den diese Aussagen gestellt wurden. Laut Sachverständigengutachten haben beide Elternteile in der Vergangenheit über Kindesbelange ohne Absprache entschieden. Andererseits konnten Einzelfragen, wie Sport- und Musikunterricht der Kinder, zwischen den Eltern auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geklärt werden.
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(2) Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl.
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Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, hat sich das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hatte das Sachverständigengutachten gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Dies hat das Oberlandesgericht nicht entsprechend gewürdigt.
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.
II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.
IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.
V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.
Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008
Besuchszwang für Väter
Nur Verlierer vor Gericht
erstellt 21.11.2007, 15:10h
*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.
Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der 42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.
Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der 42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen, Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.
«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel», kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als «Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.
Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem Bußgeld bestraft werden.
Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen», heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.
Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm wiederzubeleben.
Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender verkauft.
Kommentar Väternotruf:
Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.
Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.
21.11.2007
Lothar Kreyssig
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Lothar Kreyssig (* 30. Oktober 1898 in Flöha, Sachsen; † 5. Juli 1986 in Bergisch Gladbach) war Richter und Gründer der Aktion Sühnezeichen und der Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt.
Kreyssig wurde als Sohn eines Kaufmanns und Getreidegroßhändlers geboren. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium in Chemnitz. Er legte das Notabitur ab und meldete sich 1916, während des Ersten Weltkrieges freiwillig zum Dienst in der deutschen Armee. Zwei Jahre im Kriegsdienst führten ihn nach Frankreich, ins Baltikum und nach Serbien. Nach Kriegsende studierte er zwischen 1919 und 1922 Rechtswissenschaft in Leipzig. 1923 wurde Kreyssig promoviert und nahm ab 1926 eine Tätigkeit am Landgericht Chemnitz auf. Ab 1928 war er dort als Richter tätig.
Zeit des Nationalsozialismus [Bearbeiten]
Vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten hatte Kreyssig die NSDAP gewählt. Nach der „Machtergreifung“ verhielt er sich anfangs systemkonform und trat der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt bei.[1] 1934 wurde er auch Mitglied im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) und im Reichsbund der Deutschen Beamten.[1] Mit Verweis auf seine richterliche Unabhängigkeit weigerte er sich jedoch bereits 1933, der NSDAP beizutreten. Kreyssig war evangelischer Christ und trat 1934 der Bekennenden Kirche bei. 1935 wurde er zum Präses der Synode der Bekennenden Kirche in Sachsen gewählt.
Beruflich konnte er weiterhin als Richter arbeiten. 1937 erfolgte seine Versetzung als Vormundschaftsrichter nach Brandenburg an der Havel. In dem in der Nähe gelegenen Ort Hohenferchesar erwarb er einen Gutshof, auf dem er biologisch-dynamische Landwirtschaft betrieb. Gegen Kreyssig bestanden wiederholt folgenlose Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit seinen kirchlichen Aktivitäten.
Als einziger deutscher Richter prangerte er die Euthanasiemorde der Nationalsozialisten an. Als Vormundschaftsrichter hatte er bemerkt, dass sich Nachrichten über den Tod seiner behinderten Mündel häuften. In einem Schreiben vom 8. Juli 1940 meldete er seinen Verdacht, dass die Kranken massenhaft ermordet würden, dem Reichsjustizminister Franz Gürtner, wandte sich aber auch gegen die Entrechtung der Häftlinge in den Konzentrationslagern:[2]
„Recht ist, was dem Volke nützt. Im Namen dieser furchtbaren, von allen Hütern des Rechtes in Deutschland noch immer unwidersprochenen Lehre sind ganze Gebiete des Gemeinschaftslebens vom Rechte ausgenommen, vollkommen z. B. die Konzentrationslager, vollkommen nun auch die Heil- und Pflegeanstalten.“
Daraufhin wurde ihm bedeutet, dass die Euthanasie-Aktion von Hitler selbst veranlasst worden sei und in Verantwortung der Kanzlei des Führers ausgeführt werde. Daraufhin erstattete Kreyssig gegen Reichsleiter Philipp Bouhler Anzeige wegen Mordes. Den Anstalten, in denen Mündel von ihm untergebracht waren, untersagte er, diese ohne seine Zustimmung zu verlegen. Am 13. November 1940 wurde Kreyssig vom Reichsjustizminister vorgeladen. Gürtner legte ihm das Handschreiben Hitlers vor, mit dem dieser die Mordaktion ausgelöst hatte, und das deren alleinige Rechtsgrundlage darstelle. Mit den Worten „Ein Führerwort schafft kein Recht“, machte Kreyssig deutlich, dass er dieses nicht anerkenne. Der Justizminister stellte fest, dass er dann nicht länger Richter sein könne. Im Dezember 1940 wurde Kreyssig zwangsbeurlaubt.[1] Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt.
Kreyssig widmete sich dann verstärkt der ökologischen Landwirtschaft und der Arbeit in der Kirche. Auf seinem Hof versteckte er bis zum Kriegsende zwei jüdische Frauen.
Nach 1945 [Bearbeiten]
Nach dem Ende des Nationalsozialismus erfolgte zwar eine Würdigung als Widerstandskämpfer. Als vermeintlicher Junker verlor er jedoch Teile seines Grundbesitzes.
Wegen der nicht hinreichenden Rechtsstaatlichkeit der in der Sowjetischen Besatzungszone arbeitenden Justiz entschied sich Kreyssig gegen die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit. Stattdessen folgte er einem Angebot des Bischofs Otto Dibelius und wurde 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. 1947 wurde er Präses der Synode der Kirchenprovinz. Dieses Amt hatte er bis 1964 inne. 1952 leitete er kurzzeitig die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Noch im gleichen Jahr wurde er deren Präses. Dieses Amt hatte er bis 1970 inne.
Zwischen 1949 und 1961 war er Mitglied im Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Von 1949 bis 1958 war er auch Vizepräsident Ost des Deutschen Evangelischen Kirchentags. Geistlich war er in der Evangelischen Michaelsbruderschaft beheimatet. Kreyssigs Ansichten waren bereits zu seiner Zeit umstritten. So trat er für eine Ökumene der Christen ein, die jedoch auch die jüdische Religion umfassen sollte. Kreyssig wandte sich gegen die deutsche Wiederbewaffnung und lehnte die Deutsche Teilung ab.
Auf Kreyssig gehen viele gesamtdeutsche kirchliche Einrichtungen und Ideen zurück. Er gründete die Evangelische Akademie der Kirchenprovinz Sachsen und regte die Telefonseelsorge an. Die von ihm gegründete Aktionsgemeinschaft für die Hungernden war eine Vorstufe der späteren Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt sowie der Organisation Brot für die Welt.
Sein bedeutendstes Werk war jedoch die Gründung der Aktion Sühnezeichen. 1958 rief Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen auf. Junge Deutsche sollten in die ehemaligen Feindländer und nach Israel gehen, um dort um Vergebung und Frieden zu bitten. Durch praktische Arbeit sollten sie ein Zeichen der Versöhnung setzen. Aus der anfangs unmöglich erscheinenden Idee wurde ein Dienst, der bis heute lebendig ist und viele Deutsche geprägt hat. Erste Einsatzgebiete waren Norwegen, die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Griechenland. Mit dem Bau der so genannten Berliner Mauer war Kreyssig von den internationalen Aktivitäten seiner Organisation abgeschnitten. Er gab daher 1962 die Leitung ab und widmete sich dem Aufbau der Aktion Sühnezeichen in der DDR. Einer der ersten Einsätze dieser Initiative war die Enttrümmerung der zerstörten Magdeburger Kirchengebäude Sankt Petri und Wallonerkirche.
Im Jahr 1971 übersiedelte Kreyssig mit seiner Frau nach Westberlin. Seit 1977 lebte er in einem Altersheim in Bergisch Gladbach, wo er 1986 verstarb.
Ehrungen [Bearbeiten]
Die Städte Flöha, Brandenburg, Magdeburg (siehe Magdeburger Straßenliste L), Karlsruhe und Bergisch Gladbach haben je eine Straße nach ihm benannt. In Flöha trägt eine Förderschule, in Lehnin ein Altenhilfezentrum seinen Namen. Der Lothar-Kreyssig-Friedenspreis wird von der gleichnamigen, in Magdeburg ansässigen Stiftung seit 1999 alle zwei Jahre verliehen.
An seinem 100. Geburtstag wurde im Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel eine Gedenktafel enthüllt. Vor dem dortigen Gebäude des früheren Amtsgerichts, heute Sitz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61, erinnern zwei Stelen an Lothar Kreyssig, im Gebäudeinneren eine Tafel mit einem von seinem Biographen Konrad Weiß verfassten Text. Die Enthüllung dieser Gedenktafel erfolgte am 11. Juli 2007 durch seine Söhne Jochen und Uwe Kreyssig. Beide waren auch anwesend, als am 5. Mai 2008 vor dem Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft eine von der Brandenburger Juristischen Gesellschaft gestiftete Gedenkstele erhüllt wurde, die an den 50. Jahrestag des Aufrufs von Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen erinnert. Am 22. Oktober 2006 fand im Bundesministerium der Justiz unter der Schirmherrschaft der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Gedenkveranstaltung anlässlich des 20. Todestages von Lothar Kreyssig unter großer Anteilnahme mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste statt. Am 5. Juli 2008 wurde in Hohenferchesar, seinem Wohnort von 1937 bis 1972, ein Gedenkstein enthüllt.
Werke [Bearbeiten]
* Gerechtigkeit für David. Gottes Gericht und Gnade über dem Ahnen Jesu Christi. Nach dem 2. Buch Samuelis, 1949
* Aufruf zur Aktion Sühnezeichen 1958
Literatur [Bearbeiten]
* Konrad Weiß , Lothar Kreyssig. Prophet der Versöhnung Bleicher Verlag, Gerlingen 1998, ISBN 3-88350-659-1
* Susanne Willems, Lothar Kreyssig - Vom eigenen verantwortlichen Handeln, Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Berlin, 1995, ISBN 3-89246-032-9
* Susanne Willems, in: Verfolgung, Alltag, Widerstand - Brandenburg in der NS-Zeit, Verlag Volk & Welt Berlin, 1993, S. 383 - 410, ISBN 3-353-00991-4
* Unrecht beim Namen genannt. Gedenken an Lothar Kreyssig am 30. Oktober 1998, hrsg. vom Brandenburgischen Oberlandesgericht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1998, ISBN 3-7890-5878-5
* Martin Kramer, Magdeburger Biographisches Lexikon, Scriptum Verlag Magdeburg, 2002, ISBN 3-933046-49-1
* Karl-Klaus Rabe, Umkehr in die Zukunft - Die Arbeit der Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Lamuv Verlag, Göttingen, 1983, ISBN 3-921521-90-4
* Helmut Kramer, Lothar Kreyssig (1898 bis 1986), Richter und Christ im Widerstand in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Baden-Baden: Nomos 1989, S. 342-354, ISBN 3-7890-1580-6
* Wolf Kahl, Lothar Kreyssig - Amtsrichter im Widerstand und Prophet der Versöhnung, Deutsche Richterzeitung 2008, S. 299 - 302
* Anke Silomon, Widerstand von Protestanten im NS und in der DDR, Aus Politik und Zeitgeschichte, 14/2009 30. März 2009, S. 33 - 38
Weblinks [Bearbeiten]
* Literatur von und über Lothar Kreyssig im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Lothar Kreyssig • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)
* Konrad Weiß: Lothar Kreyssig. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 23, Nordhausen 2004, ISBN 3-88309-155-3, Sp. 872–884.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
1. ↑ a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 340.
2. ↑ Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 340.
http://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig
Kommentar Väternotruf:
Wenn Lothar Kreyssig der einzige Vormundschaftsrichter war, der offen gegen die Ermordung behinderter Menschen aufgetreten ist, dann weiß man, wie viele andere Vormundschaftsrichter nichts getan und damit Beihilfe zum Mord geleistet haben. Angeklagt worden ist deswegen sicher kein einziger dieser Richter. Viele haben nach 1945 ungeniert und unbehelligt weiter in der westdeutschen Justiz arbeiten dürfen oder wurden mit üppigen Beamtenpensionen versorgt. Pfui Deibel Deutschland..