Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Potsdam

Familiengericht


 

 

Amtsgericht Potsdam

Hegelallee 8

14467 Potsdam

 

 

Telefon: 0331 / 2875-0

Fax: 0331 / 2927 48

 

E-Mail: verwaltung@agp.brandenburg.de

Internet: www.ag-potsdam.brandenburg.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Potsdam (08/2010)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Potsdam

Oberlandesgericht Brandenburg

 

 

Präsidentin am Amtsgericht Potsdam: Christiane Dreusicke (Jg. 1947) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Präsidentin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.11.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 01.12.1997 Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin.

Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam: Dr. Michael Schnaubelt (Jg. 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam (ab 15.12.1996, ..., 2008)

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Potsdam eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam erstreckt sich im wesentlichen auf den Bezirk der Stadt Potsdam und den Landkreis Potsdam-Mittelmark.

 

 

Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Potsdam - Kreisfreie Stadt

Jugendamt Landkreis Potsdam-Mittelmark

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Reinhilde Ahle (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt.

Uta Aßmann (Jg. 1956) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 27.05.1994, ..., 2008)

Stefanie Berndt (geb) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2002, ..., 2008)

Dr. Birgit von Bülow (Jg. 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 26.04.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. - Verwandtschaft mit Loriot?

Hans-Dieter Cablitz (Jg. 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bergen / Rügen aufgeführt.

Kerstin Devriel (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008)

Christiane Dreusicke (Jg. 1947) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Präsidentin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.11.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 01.12.1997 Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin.

Francois-Atair Eckhardt (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 29.09.1998, ..., 2008)

Dr. Ute Filter (Jg. 1955) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 18.12.2001, ..., 2008)

Rita Franke (Jg. 1957) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 21.11.1995, ..., 2008)

Dr. Thorsten Graeber (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 01.12.1994, ..., 2008) - FPR 03/2006

Andreas Groß (Jg. 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2008)

Doris Grützmann (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 17.11.1995, ..., 2008)

Waltraud Heep (Jg. 1949) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 28.01.1986, ..., 2008) - siehe unten

Stephan Heinrichs (Jg. 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab , ..., 2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. - von Richter Heinrichs soll die Bemerkung stammen: "... da muß man auch ein wenig Geduld haben, auch als Vater ... Sie haben nur das Umgangsrecht, nicht das Sorgerecht, das mag bitter sein ... das werden Sie auch noch lernen, daß da auch Frust dabei sein kann, wenn man Kinder hat ..." - E. M. 03.06.2008 - wenn das so stimmen sollte, dann kann man fragen, warum Richter Heinrichs nicht einfach per Beschluss das gemeinsame Sorgerecht feststellt, dann gibt es das leidige Problem eines entsorgten Vaters logischerweise nicht mehr. Doch so mutig ist Richter Heinrichs wohl nun auch wieder nicht, womöglich mag er es sich nicht mit den Damen und Herren RichterInnen beim Bundesverfassungsgericht verderben, die noch im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter absegneten.

Sven Hering (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt.

Monika Holk (Jg. 1968) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 29.03.2005, ..., 2008)

Astrid Ingendaay-Herrmann (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 03.06.1997, ..., 2008)

Henriette Jaeckel (Jg. 1969) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 15.03.2000, ..., 2008)

Judith Janik (Jg. 1969) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt.

Renate Kärsten (Jg. 1948) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 30.05.1994, ..., 2008)

Gabriele Kopp (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008)

Oliver Kramm (Jg. 1963) - weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.05.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.10.1995 als Richter am Amtsgericht Bernau aufgeführt. 2009, 2010: stellvertretender Pressesprecher am Amtsgericht Potsdam

Ariane Künzler (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 46 (ab 01.10.1998, ..., 2010) - siehe Pressmeldung unten

Stephan Kuhnen (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 21.05.1994, ..., 2008)

Anette Lange (Jg. 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 19.12.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1994 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.

Thomas Lange (Jg. 1952) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 03.06.1997, ..., 2008)

Bettina Leetz (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2002)

Dr. Heinrich Leiwesmeyer (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab , ..., 2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt.

Beate Neumann (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 ? (ab 01.12.1993, ..., 2008)

Yvette Neumann (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 ? (ab 22.11.1995, ..., 2008)

Wolfgang Peters (Jg. 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2010) - 2009, 2010: Pressesprecher am Amtsgericht Potsdam

Jochen Petz (Jg. 1973) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 30.08.2005, ..., 2008)

Knut Pflügner (Jg. 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 19.05.1999, ..., 2008)

Constanze Rammoser-Bode (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 08.07.1997, ..., 2002)

Christine Rühl (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.01.1994, ..., 2008)

Andrea Schilling (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Guben aufgeführt.

Dr. Michael Schnaubelt (Jg. 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam (ab 15.12.1996, ..., 2008)

Elke Schulte-Homann (Jg. 1959) - Aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.05.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.09.1993 als Richterin am Amtsgericht Bonn aufgeführt.

Wulfhard Schulz (Jg. 1959) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008)

Jens Roger Seffer (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008)

Hartmut Sloksnat (Jg. 1957) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 45 (ab 13.10.1997, ..., 2010)

Kerstin Sonnenberg (Jg. 1967) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 11.01.2000, ..., 2008)

Dr. Nils Sternberg (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 07.02.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1996 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.

Bettina Thierfeldt (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 14.11.1994, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Gresser eingetragen. Namenwechsel vermutlich wegen Heirat.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Potsdam:

42 F (Buchstaben E, I, J, S und U) - 

Beate Neumann (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 ? (ab 01.12.1993, ..., 2008)

oder namensgleich: 

Yvette Neumann (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 ? (ab 22.11.1995, ..., 2008)

43 F (Buchstaben A, F, K und L) - Stephan Heinrichs (Jg. 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab , ..., 2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. - von Richter Heinrichs soll die Bemerkung stammen: "... da muß man auch ein wenig Geduld haben, auch als Vater ... Sie haben nur das Umgangsrecht, nicht das Sorgerecht, das mag bitter sein ... das werden Sie auch noch lernen, daß da auch Frust dabei sein kann, wenn man Kinder hat ..." - E. M. 03.06.2008 - wenn das so stimmen sollte, dann kann man fragen, warum Richter Heinrichs nicht einfach per Beschluss das gemeinsame Sorgerecht feststellt, dann gibt es das leidige Problem eines entsorgten Vaters logischerweise nicht mehr. Doch so mutig ist Richter Heinrichs wohl nun auch wieder nicht, womöglich mag er es sich nicht mit den Damen und Herren RichterInnen beim Bundesverfassungsgericht verderben, die noch im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter absegneten.

44 F (Buchstabe B) -

44a F (Buchstaben C, D und G) -

45 F (Buchstaben H, M, O, T, Y und Z) - Hartmut Sloksnat (Jg. 1957) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 45 (ab 13.10.1997, ..., 2010)

46 F (Buchstaben N, P, Q, R, V, W und X) - Ariane Künzler (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 46 (ab 01.10.1998, ..., 2010) - siehe Pressmeldung unten

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Potsdam tätig:

Dieter Bergmann (Jg. 1936) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2001)

Siegfried Bielefeld (Jg. 1937) - Präsident am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2002) 

Petra Brömme (Jg. 1952) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 08.07.1997, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Frank Götsche (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 13.05.2002 , ..., FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009, 2009) - Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. - verheiratet mit Susanne Götsche (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg? 

Norbert Hillmann (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Eschweiler / Familiengericht - Abteilung 13 (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht eingetragen. - http://www.trennung-scheidung-aachen.de/media/pdf/Flyer_Trennung_Scheidung_FamFG_Druck.pdf

Heinz Ludwig (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2002)

Bernd Potenberg (Jg. 1944) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2008)

Hans-Christian Prestien (geb. 22.06.1944 in Grabow/Mecklenburg) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 22.11.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 19.08.1974 als Richter am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. http://www.v-a-k.de/index.php?id=5856 / Verwandt ? - Werner Prestien (geb. 15.09.1927) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.08.1972, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 

Frank Tscheslog (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2005) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.

Simon Welten (Jg. 1967) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

Frau Heimann-Kutzborski - Rechtspflegerin am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2009)

Herr Kappler - Rechtspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2004 , ..., 2008)

Herr Meyerhoff - Rechtspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2010) - wird vom Väternotruf nicht empfohlen

 

 

Umgangspfleger:

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab 01.09.2009, ..., )

 

Ergänzungspfleger:

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Potsdam für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Frau Roß - Bestallung als Ergänzungspflegerin am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2008)

 

Andreas Schramm

Rechtsanwalt

Gerlachstr. 27

14880 Potsdam

Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Potsdam für den Wirkungskreis Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (ab 17.09.2009, ..., 2009)

Herr Schramm vertrat in einem Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Sohn eines staatlich sorgerechtlich diskriminierten Vater, dem der deutsche Staat das verfassungsrechtlich zugesicherte Grundrecht verweigert hat, selbst im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde zu führen. Denk ich an die staatlichen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland - in der Nacht - bin ich um meinen Schlaf gebracht - frei nach Heinrich Heine, "Deutschland ein Alptraum" (05.10.2009)

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Potsdam (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)

www.familientherapie.org

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

Stefan Müller 

Beratungsstelle der Caritas Potsdam 

(ab , ...,2007)

 

 

Beratungsstelle f. Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Lebensfragen und Schwangerschaftskonflikte

Lindenstr. 56 

14467 Potsdam 

Telefon: 0331 / 28073-20

E-Mail: familienberatung@dwpotsdam.de

Internet: www.diakonie-potsdam.de

Träger: Diakonisches Werk

 

 

pro familia Beratungsstelle

Heinrich-Mann-Allee 7 

14473 Potsdam

Telefon: 0331 / 860668

E-Mail: potsdam@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

Ginsterweg 3 

14478 Potsdam

Telefon: 0331 / 812351/52

E-Mail: pbhev@t-online.de

Internet:

Träger: Potsdamer Betreuungshilfe e.V.

 

 

Integrierte Beratungsstelle für Erziehungs- und Familienberatung, Schwangerschaftsberatung, Sozialberatung

Plantagenstr. 23 

14482 Potsdam

Telefon: 0331 / 710298-99

E-Mail: caritas.potsdam.ib@t-online.de

 

 

GFB - Beratungsstelle Lichtblick

Bernhard-Kellermann-Straße 17 

14542 Werder / Havel

Telefon 03327 / 573931

E-Mail: lichtblick@gfb-potsdam.de

Internet: www.beratungsstelle-lichtblick.de

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

Verfahrensbeistände:

Juliane Abraham 

Seit dem 1.02.2007 bietet Frau Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin Juliane Abraham Verfahrenspflegschaften in familienrechtlichen Verfahren nach FGG § 50 an. Zusätzlich wird die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften, insbesondere Umgangspflegschaften angeboten.

Nachfragen bitte unter der Tel.0331 / 714046.

Übernahme von Aufträgen in den Gerichtsbezirken Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Brandenburg

Bestellung am Amtsgericht Potsdam durch Richter Heinrichs.

 

 

Michaela Hausen

Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin

http://verfahrensbeistand-bag.de/bag/cms/upload/pdf/pdf-Mitgliederprofile/Mitgliederprofile_100215.pdf

Bestellung am Amtsgericht Potsdam

(ab , ..., 2009)

 

 

Susanne Johnson

Diplom-Psychologin

Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf

Bestellung am Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Zehdenick

Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Potsdam

 

 

Gesa Zierau

Diplom-Psychologin 

12165 Berlin

 

 

Rechtsanwälte:

Gutachter:

 

Dr. Andrea Bressel

Diplom-Psychologin

Neu-Fahrland

Beauftragung am Amtsgericht Potsdam

(ab , ..., 2005, ..., 2007)

Frau Andrea Bressel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Susanne Johnson

Diplom-Psychologin

Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf

Beauftragung auch als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Zehdenick

(ab , ..., 2010)

 

 

Dirk Kriegeskorte

Diplom-Psychologe

Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Herr Kriegeskorte wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Prof. Dr. Christiane Ludwig-Körner 

Jahrgang 1944, studierte Psychologie und Erziehungswissenschaften

Prodekanin des Fachbereichs Sozialwesen an der Fachhochschule Potsdam (21.04.2004)

Beauftragung am Amtsgericht Potsdam

 

 

Kristina Lurse

Diplom-Psychologin

Geltower Chaussee 3

14548 Schwielowsee

http://www.loesungsorientierte-arbeit.de/index.php?Link=3&Linksvk=10000&Linksvg=19999

Beauftragung am Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg

(ab , ..., 2009, 2010)

 

 

Dr. Klaus Schneider

Diplom-Psychologe

IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie

Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt/Oder, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Königs-Wusterhausen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Herr Klaus Schneider wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Wenn die Zahl der Gerichte die Herrn Schneider als Gutachter beauftragen ein Qualitätszeichen wäre, könnte man meinen Herr Schneider wäre unbedingt als Gutachter zu empfehlen. Doch machen Sie unabhängig von irgendwelchen Zahlen und unserer fehlenden Empfehlung getrost Ihre eigenen Erfahrungen.

 

 

Sabine Thal

Diplom-Psychologin

 

 

Ulrich Waschke-Peter

Diplom-Psychologe 

10555 Berlin

und

49205 Hasbergen

Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Minden, Amtsgericht NauenAmtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Halle (Westfalen)Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick

Beauftragung am Amtsgericht Potsdam durch Richterin Künzler (2007).

Von einer Beauftragung des Herrn Waschke-Peter wird vom Väternotruf dringend abgeraten.

 

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

...

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

...

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

...

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

...

ausführlich unter:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

Männerhaus Berlin-Brandenburg

Das Männerhaus Berlin-Brandenburg, in dem auch von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder aus dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Potsdam, Schutz und Aufnahme finden können, arbeitet derzeit ehrenamtlich und ohne staatliche oder kommunale Unterstützung. Die politisch und fachlich Verantwortlichen des Bundeslandes Brandenburg, der Stadt Berlin und der Landkreise des Bundeslandes Brandenburg wissen aber über die Sorgen und Nöte von Männer und ihren Kindern, die sich in einer schwierigen Krisensituation befinden oder von Gewalt betroffen sind und denen durch die Aufnahme im Männerhaus wirksam geholfen werden kann, bestens Bescheid und möchten gerne helfen. Daher erscheint eine angemessene Unterstützung des Männerhaus Berlin-Brandenburg durch das Bundesland Brandenburg, die Stadt Berlin und die Landkreise des Bundeslandes Brandenburg in naher Zukunft sehr wahrscheinlich.

Männer und Frauen, die sich für den weiteren Aufbau des Männerhauses Berlin-Brandenburg einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Links:

 


 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 34/09 Beschluss vom: 17.09.2009 S-Nr.: 2089

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art, 52 Abs. 3

- FGG, § 50

 

Schlagworte: - Verfahrenspfleger

- Kindeswohl

- Elternrecht

- Rechtliches Gehör

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/09

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: H.-Z. Rechtsanwälte,

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Recht, die von ihrer Tochter J. zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 12. Oktober 2002 geborenen J. C./S. Sie streitet mit dem in Frankreich lebenden Vater, F. C., darüber, welche Art von Schule ihre Tochter besuchen soll.

a. ) Die Eltern trafen in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 6. Juni 2005 eine Vereinbarung, nach der sie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sie legten fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter bei der Mutter ist. Ferner vereinbarten sie Folgendes:

„Wir sind darüber einig, dass J., wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll. Die Kindesmutter wird alle Möglichkeiten, die in ihrem Wohnbereich im engeren und im weiteren bestehen, hierzu eruieren und sich hierüber mit dem Vater abstimmen“.

b. ) Durch einstweilige Anordnung vom 22. August 2008 - übertrug das Amtsgericht Potsdam die Entscheidung über die von J. zu besuchende Grundschule vorläufig der Beschwerdeführerin und bestätigte seine Entscheidung – nachdem der Vater zuvor gemäß § 620 b Abs. 2 BGB mündliche Verhandlung beantragt hatte - durch Beschluss vom 08. Oktober 2008. Zur Begründung führte es aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Schule spreche die unmittelbare Nähe zum Wohnort des Kindes. Zwar sei eine zweisprachige Erziehung im Sinn der am 06. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt gewährleistet. Jedoch werde auch in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Schule ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet. Der Besuch der vom Vater favorisierten Schule in Berlin-Schmargendorf sei demgegenüber mit einem langen Fahrweg und entsprechenden Belastungen für die Beschwerdeführerin und das Kind verbunden.

c.) Auf die sofortige Beschwerde des Vaters änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09. Juni 2009 den Beschluss des Amtsgerichts ab und fasste ihn dahingehend neu, dass das Recht, über den weiteren Schulbesuch zu entscheiden, vorläufig auf den Vater übertragen werde.

Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt sowie das Kind angehört und dann im Wesentlichen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind intensive und gelebte Bezüge auch zu Frankreich und zu seinen dortigen Verwandten habe. Dieser Tatsache hätten die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 6. Juni 2005 dadurch Rechnung getragen, dass das Kind, wenn irgend möglich, in der Schule deutsch/französisch erzogen werden solle. Eine solche Bestimmung des Kindeswohls sei zulässig und für die Eltern verbindlich, solange nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart werde oder gemäß § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung angezeigt sei. Solche Gründe seien nicht ersichtlich, wie auch in der Anhörung des Kindes hinreichend deutlich geworden sei. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Umsetzung der vereinbarten „binationalen“ Erziehung nicht einmal bemühe. Das Angebot „Französisch als Fremdsprache“ ab der 3. Klasse in der Grundschule in M. sei für ein Kind, das bereits jetzt fließend Französisch spreche, keine Perspektive im Sinne der von den Eltern gemeinsam getroffenen Grundentscheidung. Gemessen an dem gemeinsam formulierten Erziehungsziel sei auch die vermeintliche „Stabilität der Lebensumstände“ durch die Integration in die dörfliche Gemeinschaft nachrangig, da das Kind in einem Alter sei, in dem typischerweise noch keine verfestigten Freundschaften entstanden seien.

Gemäß § 1697 a BGB zu berücksichtigende überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin stünden einer Übertragung des Rechts auf den Vater nicht entgegen. Zwar sei es für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sie das Kind nicht mehr in die Nachbarschaft in die Schule schicken könne, sondern regelmäßig nach Berlin bringen müsse. Unzumutbar sei dies jedoch nicht. Im Großraum Berlin-Brandenburg seien Fahrtzeiten bis zu anderthalb Stunden, etwa um den Arbeitsplatz oder auch eine bestimmte, eine für die individuelle Förderung eines Kindes besonders geeignete Schule zu erreichen, nicht ungewöhnlich und würde von Vielen auf sich genommen.

d. ) Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 a FGG die Gehörsrüge erhoben, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes nicht ersichtlich sei. Beide Eltern seien beim Anhörungstermin zugegen gewesen; der Senat habe sie im Anschluss an die Anhörung über das wesentliche Ergebnis der Anhörung informiert; sie hätten Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht geboten. Es gebe keinen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG „erheblichen Interessengegensatz“ zwischen den Eltern und dem Kind. Es gebe lediglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, wie perspektivisch eine am Kindeswohl orientierte Schulausbildung angelegt sein müsse und ob das von ihnen gemeinsam umrissene Ziel einer „binationalen“ Erziehung bei der Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Schulausbildung noch Verbindlichkeit beanspruche.

2. Mit ihrer am 10. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie der Beteiligte des Ausgangsverfahrens – der Kindesvater - haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

4. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 – VfGBbg 7/09 – die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

a. ) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Verletzung eigener Rechte ist möglich, weil das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt sein kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat möglicherweise das Kindeswohl ohne das gebotene rechtliche Gehör bestimmt. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).

b. ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.). Die Beschwer der Beschwerdeführerin beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg zu Art. 27 Abs. 2 LV, der mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführerin dar.

Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 und 2 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Eltern zu erkennen gegeben haben, dass sie vornehmlich auch eigene Interessen durchsetzen wollen und dadurch in einen Konflikt zu den Interessen ihres Kindes geraten könnten. In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG in der hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. Art.111 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl I, 2586 <2743>) in dem Verfahrenspfleger sieht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob und wann die Bestellung eines selbständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessenvertretung für das Kind wird die aus konkreten Einzelumständen abzuleitende Gefahr sein, dass die Eltern des Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen, dass es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer solchen, auch nicht anderweitig – etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes – sichergestellten Interessenwahrnehmung bedarf (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 131). Nach all dem hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem zu entscheidenden Fall einen Verfahrenspfleger bestellen müssen.

Die Übertragung der Befugnis auf einen Elternteil, über die von J. zu besuchende Schule zu entscheiden, bedeutet in diesem Fall der Sache nach, dass letztlich über die Schule, die J. ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchen wird, entschieden wird. Denn jeder der beiden Elternteile ist auf eine bestimmte Schule festgelegt. Die Wahl der Schule ist für das Wohl eines Kindes von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt seine persönliche Entwicklung entscheidend. Dass die Eltern J.’s, die gemeinsam Inhaber des Sorgerechts sind, aufgrund ihres unübersehbaren Interessenkonfliktes, der bis zum Vorwurf der Misshandlung des Kindes reicht, auch in der Frage der Schulwahl nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch eigene Interessen verfolgen, drängt sich geradezu auf. Wie sich die Belange J.’s in der konkreten Situation des Sommers 2009 darstellten, hätte das Oberlandesgericht mit der Hilfe eines Verfahrenspflegers ermitteln müssen. Die Anhörung des Kindes allein war dagegen nicht ausreichend, denn die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände können von einem sechsjährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden. Sie sind nur zum Teil in die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingeflossen.

Die Sache wird zur Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen (§ 13 Abs.1 VerfGGBbg, § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Postier Prof. Dawin

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Möller Nitsche

 

Partikel Schmidt

 

Dr. Schöneburg

 

 

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.174179.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

 

Potsdam

Von Nicola Klusemann

Das geteilte Kind

Getrennt, aber gemeinsame Sorge im sogenannten Wechselmodell: „Schleichende Kindeswohlgefährdung“

(12.11.2008)

Eva* ist sechs und hat zwei Zuhause. Und doch kein richtiges. Als das Mädchen wenige Monate alt war, trennten sich seine Eltern, behielten aber beide das zuvor vereinbarte gemeinsame Sorgerecht. Eva ist montags und dienstags bei Vater Hans K.* in Babelsberg, Mittwoch bringt er seine Tochter noch in die Schule, nachmittags holt Mutter Doreen M.* sie dann ab und fährt mit ihr nach Potsdam-West. Für die nächsten Tage und über das Wochenende. In der nächsten Woche ist es dann umgekehrt. Dieses sogenannte Wechselmodell hat das Potsdamer Familiengericht festgelegt und damit eine Regelung getroffen, die gerecht sein soll – für die Eltern. Eva aber leidet. Ihre Tochter reagiere verstört auf das ständige Hin und Her, sagt Doreen M. Oftmals habe sie Fieber und Erbrechen, schlafe unruhig. Die Sechsjährige habe kaum Freunde und fasse schwer Vertrauen. Kein Einzelfall. Forschungserkenntnisse aus den USA, nachzulesen im Fachjournal „Familie, Partnerschaft, Recht“, kommen zu dem Schluss, dass selbst bei hoch motivierten und zufriedenen Eltern „etwa ein Drittel der Kinder auch nach mehreren Jahren der Regelung überfordert“ seien.

„Ein Kind braucht besonders in den ersten Lebensjahren einen Lebensmittelpunkt“, sagt Sabine Reisenweber, Sozialpädagogin und im Potsdamer Jugendamt Leiterin des Regionalteams im Sozialraum VI. Auch wenn beide Eltern das Sorgerecht hätten, rate sie in den meisten Fällen dazu, Vater oder Mutter zum Haupterzieher zu bestimmen und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht einzuräumen. In diesem Jahr führte ihr Team rund 350 solcher Beratungen durch. Hans K. aber besteht auf der Fifty-Fifty-Regelung. Selbst wenn Eva krank ist, soll die Mutter sie bringen. Die 41-Jährige hat kein Auto, muss deshalb Bus, Bahn oder Fahrrad für den Kindertransfer nutzen.

Bisher habe sie noch nie gegen den Willen eines Elternteils den wechselnden Aufenthalt eines Kindes bestimmt, sagt Ariane Künzler, Richterin am Potsdamer Familiengericht. Ein Wechselmodell könne nur funktionieren, wenn die Eltern „über erhöhte Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft“ verfügten. Andernfalls, so die Familienrichterin, sei eine große Anzahl von Schwierigkeiten vorprogrammiert.

„Eltern im Wechselmodell kommen immer wieder zur Beratung“, sagt George Papadopoulos, Psychologe und Geschäftsführer der Potsdamer Betreuungshilfe e.V. . Im Kopf der Erwachsenen sei nur das „mathematische Aushandeln der Umgangszeiten“ gerecht. Tatsächlich trage es aber in keinem Fall „zum Wohle des Kindes“ bei, so Papadopoulos. In seinem Verein würden jährlich über 50 Umgangskonzepte mit Elternpaaren vereinbart. In den vier bis sechs Beratungen pro Fall ginge es vor allem darum, einen Lebenskontext zu stricken, der vor allem gut für die Entwicklung des Kindes sei, erklärt der Psychologe. Wechselmodelle seien ganz selten darunter.

Evas Zuhause sind klar getrennt. Die Eltern wollen keinerlei Berührungspunkte. Doreen M. und Hans K. geben im Kampf um ihr Kind nicht nach. „Weil sie dem jeweils anderen nicht zutrauen, das gemeinsame Kind ebenso gut zu umsorgen, wie sie selbst“, sagt Reisenweber. Der stete Umfeldwechsel sei „schleichende Kindeswohlgefährdung“, sagt die Teamleiterin, die auch Spätfolgen fürchtet. Im Sinne des Kindes müsse deshalb schnell ein Kompromiss gefunden werden. Das ist, worauf sie in einer Vielzahl von Beratungsgesprächen immer wieder dringt. Auch ein Umgangsvater oder eine Umgangsmutter könne ein gutes Elternteil sein. Trotzdem würde die Sozialpädagogin ein gemeinsames Sorgerecht dem alleinigen Sorgerecht vorziehen. Seit der Novellierung des Kindschaftsrechts im Juli 1998 können auch nicht-verheiratete Paare gemeinsame Sorge für ihr Kind übernehmen. In diesen zehn Jahren wurden alleine in Potsdam 3163 solcher Sorgerechtserklärungen beurkundet. Wie viele der Eltern inzwischen wieder getrennt seien, werde statistisch nicht erfasst, sagte Stadtsprecherin Rita Haack.

In dieser Woche ist die letzte Anhörung vor dem Familiengericht. Dann wird endgültig entschieden, wie Eva geteilt wird.

*)Namen von der Redaktion geändert

http://www.pnn.de/potsdam/71492/

 

 


 

 

 

Vergütung/Tätigkeit des Verfahrenspflegers

1. Es wird der verfassungsrechtlich begründeten Rolle des Verfahrenspflegers nicht gerecht, wenn der Aufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme als nicht vergütungsfähig bezeichnet wird.

Derartige Beschränkungen stellen eine willkürliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör des vertretenen Kindes dar.

2. Die Beschränkung der Vertretung durch den Verfahrenspfleger auf eine "Sprachrohrfunktion" für den vermeintlichen Kindeswillen erscheint willkürlich.

3. Eine Beschränkung des Verfahrenspflegers auf eine bloße "Willensvertretung" kommt objektiv möglicherweise einer Aufforderung an den Verfahrenspfleger gleich, sich selbst in nicht mehr abschätzbarer Weise dem Vorwurf eigenen strafbewehrten Verhaltens auszusetzen.

Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 26.09.2007, 44 F 3/05

abgedruckt in FamRZ 2008, 705

 

 


 

 

Fataler Griff zum Spaten 2250 Euro Strafe für versuchte Körperverletzung

 

Aus dem GERICHTSSAAL

Sein falsch verstandener Beschützerinstinkt kostet Ingo I.* (27) jetzt richtig viel Geld. Der Bootsbauer ging mit einem Spaten auf den Ex-Freund seiner Partnerin los, als der die gemeinsame kleine Tochter auf dem Arm hielt. 2250 Euro Strafe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung seien für ein derartiges Tun angemessen, befand Amtsrichterin Waltraud Heep. Ingo I. bestritt während der Verhandlung, seinen Vorgänger am 22. Oktober 2006 mit dem Grabewerkzeug geschlagen zu haben. „Er wollte das Kind nicht rausrücken. Da habe ich mir einen Spaten von der Terrasse gegriffen. Damit wollte ich ihn vertreiben. Meine Freundin war kurz vor einem Nervenzusammenbruch“, so seine Version des Geschehens. „Ich habe ihm auch gesagt, er soll sich verpissen.“

„Ich habe meine Tochter verabredungsgemäß zur Mutter zurückgebracht“, erinnerte sich Markus M.* (35) im Zeugenstand. Doch das Kind sei weinend zu ihm zurückgelaufen, wollte bei ihm bleiben. „Ich habe die Kleine auf den Arm genommen und bin erneut zum Haus gegangen. In diesem Moment kam Ingo I. mit erhobenem Spaten auf mich zugestürmt. Er schrie, ich bringe dich um. Lass uns endlich in Ruhe“, berichtete der Straßenbauer. Blitzschnell habe er die Tochter einer Freundin seiner Ex-Partnerin überreicht, sich dann reflexartig geduckt. „Der Spaten hat meinen Rücken leicht berührt. Es gelang mir dann, Ingo I. zu Boden zu reißen.“ Seit der Trennung von seiner Partnerin habe es bereits mehrere unschöne Vorfälle gegeben. „Einmal habe ich sie auch mit der Faust geschlagen. Dafür wurde ich verurteilt“ , gestand Markus M. freimütig.

„Ich habe Angst vor meinem Ex-Freund. Er hat mir das Kind schon einmal entzogen“, erzählte Melanie M.* (36). Wieso sie an besagtem Herbstabend die Ahnung hegte, Markus M. könne mit der Tochter erneut das Weite suchen, vermochte sie dem Gericht allerdings nicht zu erklären. „Das Kind war da. Die Gefahr einer Entziehung bestand nicht“, konstatierte die Vorsitzende. Melanie M. begründete ihre Furcht mit ihrem desolaten Gemütszustand zur damaligen Zeit. Inzwischen sei sie mit dem Kind und Ingo I. nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen. Allerdings habe sie sich mit Markus M. noch immer nicht über das Umgangsrecht geeinigt.

„Es tut mir sehr leid, dass ich Markus M. mit einem Werkzeug angegriffen habe. Ich hätte ja auch die Hände nehmen können“, betonte Ingo I. in seinem letzten Wort. „Der Angeklagte war in einer emotional stark aufgeladenen Situation überfordert. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist“, gab die Vorsitzende zu bedenken. (*Namen geändert.) Hoga

Potsdamer Neuste Nachrichten

http://www.pnn.de/potsdam/index.asp?gotos=2007/3342652.pnn

 

 


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