Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Potsdam
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
Telefon: 0331 / 2875-0
Fax: 0331 / 2927 48
E-Mail: verwaltung@agp.brandenburg.de
Internet: www.ag-potsdam.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Potsdam (01/2012)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute im Land Brandenburg eigentlich Steuern, wenn die Brandenburgische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, statt dessen namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.
Bundesland Brandenburg
Präsidentin am Amtsgericht Potsdam: Christiane Dreusicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Präsidentin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.11.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 01.12.1997 Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin. GVP 16.12.2008.
Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam: Dr. Michael Schnaubelt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam (ab 15.12.1996, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Potsdam eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam erstreckt sich im wesentlichen auf den Bezirk der Stadt Potsdam und den Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Potsdam - Kreisfreie Stadt
Jugendamt Landkreis Potsdam-Mittelmark
Väternotruf Potsdam
August Mustermann
Musterstraße 1
14467 Potsdam
Telefon: 0331 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Reinhilde Ahle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Uta Aßmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 27.05.1994, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Stefanie Berndt (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. GVP 16.12.2008 - Amtsgericht Potsdam.
Dr. Birgit von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 26.04.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
No Name - Richter am Amtsgericht Brandenburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
No Name - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Christiane Dreusicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Präsidentin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.11.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 01.12.1997 Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin.
Francois-Atair Eckhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 29.09.1998, ..., 2012) - GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Dr. Ute Filter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 18.12.2001, ..., 2008) - GVP 16.12.2008.
Rita Franke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 21.11.1995, ..., 2008) - GVP 16.12.2008.
Dr. Thorsten Graeber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 01.12.1994, ..., 2008) - FPR 03/2006. GVP 16.12.2008
Andreas Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Doris Grützmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 17.11.1995, ..., 2012) - GVP 11.12.2007. GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Waltraud Heep (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 28.01.1986, ..., 2008) - GVP 11.12.2007. GVP 16.12.2008. Siehe unten.
Stephan Heinrichs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 01.07.1999, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006: Strafsachen. GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Familiengericht. VerfGBbg, Beschluss vom 25.02.2011 - VfGBbg 46/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2010 (Az.: 43 F 429/10) - ausführlich siehe unten.
1. Von Richter Heinrichs soll die Bemerkung stammen: "... da muß man auch ein wenig Geduld haben, auch als Vater ... Sie haben nur das Umgangsrecht, nicht das Sorgerecht, das mag bitter sein ... das werden Sie auch noch lernen, daß da auch Frust dabei sein kann, wenn man Kinder hat ..." - E. M. 03.06.2008 - Wenn das so stimmen sollte, dann kann man fragen, warum Richter Heinrichs nicht einfach per Beschluss das gemeinsame Sorgerecht feststellt, dann gibt es das leidige Problem eines entsorgten Vaters logischerweise nicht mehr. Doch so mutig ist Richter Heinrichs wohl nun auch wieder nicht, womöglich mag er es sich nicht mit den Damen und Herren RichterInnen beim Bundesverfassungsgericht verderben, die noch im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter absegneten.
2. Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht im Rahmen meines Prozesskostenhilfeantrages vor dem Amtsgericht Potsdam 43 F 365/06 und daran anschließende Beschwerde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht 15 W 577/06 wurde entgegen der Vorgabe des Grundgesetzes abgelehnt. Was ist das nur für ein armes Land, wo die Menschenrechte an der Tür eines Gerichtes ihre Gültigkeit verlieren.
Sven Hering (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 11.08.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008
Monika Holk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 29.03.2005, ..., 2008) - GVP 16.12.2008.
Astrid Ingendaay-Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 03.06.1997, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Henriette Jaeckel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 15.03.2000, ..., 2008) - im GVP 12.12.2006 nicht aufgeführt. Im GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008 aufgeführt.
Judith Janik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.08.2000, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010: abgeordnet an den 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat am Oberlandesgericht Brandenburg. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2011: 2. Zivilsenat.
Renate Kärsten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 30.05.1994, ..., 2008) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
Gabriele Kopp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
Oliver Kramm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.05.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.10.1995 als Richter am Amtsgericht Bernau aufgeführt. GVP 16.12.2008 - Amtsgericht Potsdam. 2009, ..., 2011: stellvertretender Pressesprecher am Amtsgericht Potsdam. 2011, 2012: Pressesprecher am Amtsgericht Potsdam.
Stephan Kuhnen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 21.05.1994, ..., 2008) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
Ariane Künzler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 46 (ab 01.10.1998, ..., 2011) - GVP 16.12.2008. Siehe Pressmeldung unten.
Anette Lange (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 19.12.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. GVP 16.12.2008.
Thomas Lange (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 03.06.1997, ..., 2008) - GVP 11.12.2007. GVP 16.12.2008
Bettina Leetz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Dr. Heinrich Leiwesmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 28.10.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008/9 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst. GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. 28.12.2006: Richter Leiwesmeyer weist den Antrag eines Vaters als unzulässig ab - 43 F 365/06. 15.03.2007: OLG Brandenburg - 15 UF 274/06 - Richter Gottwald, Langer und Neumann - hebt den Beschluss von Richter Leiwesmeyer teilweise auf - bei gleichzeitiger Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung des Vaters nach §1626a BGB - vergleiche hierzu Zaunegger gegen Deutschland.
No Name (geb. ....) - weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 als unbesetzte Stelle aufgeführt.
Beate Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Register- und Insolvenzsachen (ab 01.12.1993, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Yvette Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 (ab 22.11.1995, ..., 2008) - GVP 16.12.2008.
Kerstin Nitsche (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Strafsachen (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kerstin Nitsche nicht aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der PDS ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Ehemals auch Familienrichterin? Möglicherweise allein erziehende oder auch getrennt erziehende Mutter. Im GVP 12.12.2006 des Amtsgerichts Potsdam nicht aufgeführt. Im GVP 16.12.2008 des Amtsgerichts Potsdam aufgeführt. Pressespiegel - Amtsgericht Potsdam 10.01.2012: "Dem zweiundfünfzigjährigen Angeklagten aus Potsdam wird Bedrohung vorgeworfen: Er soll am 02.02.2011 in einem Schreiben an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu einem Zivilverfahren folgende Erklärung abgegeben haben: „wüsste ich beispielsweise nicht verbal weiter, würde ich den Gutachter vielleicht erschlagen...“ Der bestellte Gerichtssachverständige soll sich bedroht gefühlt haben." - http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Januar_2012.pdf
Möglicherweise identisch mit:
a) Kerstin Devriel (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 11.12.2007. Im GVP 16.12.2008 nicht aufgeführt. Möglicherweise identisch mit:
b) Kerstin Sonnenberg (Jg. 1967) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 11.01.2000, ..., 2008)
Wolfgang Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2012) - Amtsgericht Potsdam - GVP 16.12.2008. 2009, ..., 2012: Pressesprecher am Amtsgericht Potsdam.
Jochen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 und 44a (ab 30.08.2005, ..., 2008) - Amtsgericht Potsdam - GVP 16.12.2008. 2011: möglicherweise Richter am Amtsgericht Oranienburg - Zivilabteilung.
Constanze Rammoser-Bode (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 08.07.1997, ..., 2011) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Potsdam. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Christine Rühl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.01.1994, ..., 2012) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Potsdam. 2012: Jugendschöffengericht. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Andrea Schilling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht (ab 23.10.1995, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Guben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008.
Dr. Michael Schnaubelt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam (ab 15.12.1996, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Elke Schulte-Homann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.05.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.09.1993 als Richterin am Amtsgericht Bonn aufgeführt. GVP 16.12.2008.
Wulfhard Schulz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
Jens Roger Seffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
Hartmut Sloksnat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 45 (ab 13.10.1997, ..., 2010) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
Kerstin Sonnenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 11.01.2000, ..., 2008) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Potsdam.
Dr. Nils Sternberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 07.02.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007: Präsidiumsmitglied. GVP 16.12.2008.
Bettina Thierfeldt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 14.11.1994, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Gresser eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Abteilungen am Familiengericht Potsdam:
42 F - Yvette Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 42 (ab 22.11.1995, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
42.1 F -
43 F - Stephan Heinrichs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 01.07.1999, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1999 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006: Strafsachen. GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Familiengericht. VerfGBbg, Beschluss vom 25.02.2011 - VfGBbg 46/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2010 (Az.: 43 F 429/10) - ausführlich siehe unten.
1. Von Richter Heinrichs soll die Bemerkung stammen: "... da muß man auch ein wenig Geduld haben, auch als Vater ... Sie haben nur das Umgangsrecht, nicht das Sorgerecht, das mag bitter sein ... das werden Sie auch noch lernen, daß da auch Frust dabei sein kann, wenn man Kinder hat ..." - E. M. 03.06.2008 - Wenn das so stimmen sollte, dann kann man fragen, warum Richter Heinrichs nicht einfach per Beschluss das gemeinsame Sorgerecht feststellt, dann gibt es das leidige Problem eines entsorgten Vaters logischerweise nicht mehr. Doch so mutig ist Richter Heinrichs wohl nun auch wieder nicht, womöglich mag er es sich nicht mit den Damen und Herren RichterInnen beim Bundesverfassungsgericht verderben, die noch im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter absegneten.
2. Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht im Rahmen meines Prozesskostenhilfeantrages vor dem Amtsgericht Potsdam 43 F 365/06 und daran anschließende Beschwerde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht 15 W 577/06 wurde entgegen der Vorgabe des Grundgesetzes abgelehnt. Was ist das nur für ein armes Land, wo die Menschenrechte an der Tür eines Gerichtes ihre Gültigkeit verlieren.
Dr. Heinrich Leiwesmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 28.10.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008/9 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst. GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. 28.12.2006: Richter Leiwesmeyer weist den Antrag eines Vaters als unzulässig ab - 43 F 365/06. 15.03.2007: OLG Brandenburg - 15 UF 274/06 - Richter Gottwald, Langer und Neumann - hebt den Beschluss von Richter Leiwesmeyer teilweise auf - bei gleichzeitiger Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung des Vaters nach §1626a BGB - vergleiche hierzu Zaunegger gegen Deutschland.
44 F - Anette Lange (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 19.12.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. GVP 16.12.2008.
44 F - Jochen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 und 44a (ab 30.08.2005, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
44a F - Jochen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 und 44a (ab 30.08.2005, ..., 2008) - GVP 16.12.2008
45 F - Hartmut Sloksnat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 45 (ab 13.10.1997, ..., 2010) - GVP 12.12.2006 und GVP 11.12.2007 und GVP 16.12.2008: Präsidiumsmitglied
46 F - Ariane Künzler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 46 (ab 01.10.1998, ..., 2011) - GVP 16.12.2008. Siehe Pressmeldung unten.
46.1 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Potsdam tätig:
Dieter Bergmann (Jg. 1936) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2001)
Siegfried Bielefeld (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Präsident am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Petra Brömme (Jg. 1952) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 08.07.1997, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Hans-Dieter Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 14.04.1994, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bergen / Rügen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Offenbar fehlerhaft Angaben im Handbuch der Justiz. GVP 12.12.2006. Im GVP 11.12.2007 Amtsgericht Potsdam nicht aufgeführt.
Kerstin Devriel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". 1963) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1994, ..., 2008) - GVP 11.12.2007. Im GVP 16.12.2008 nicht aufgeführt. Möglicherweise identisch mit:
a) Kerstin Nitsche (geb. .... ) - Richterin am Amtsgericht Potsdam / Strafsachen (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kerstin Nitsche nicht aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der PDS ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Ehemals auch Familienrichterin? Möglicherweise allein erziehende oder auch getrennt erziehende Mutter. Im GVP 12.12.2006 des Amtsgerichts Potsdam nicht aufgeführt. Im GVP 16.12.2008 des Amtsgerichts Potsdam aufgeführt.
b) Kerstin Sonnenberg (Jg. 1967) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 11.01.2000, ..., 2008)
Frank Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 13.05.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009. Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html
Norbert Hillmann (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Eschweiler / Familiengericht - Abteilung 13 / Vormundschaftsrichter / Jugendrichter (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht eingetragen. 2011: Als Vormundschafts- und Jugendrichter beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Stolberg - http://www.fb3-stolberg.de/downloads/jugendhilfeausschuss-stand-31.08.2010.pdf / http://www.trennung-scheidung-aachen.de/media/pdf/Flyer_Trennung_Scheidung_FamFG_Druck.pdf
Heinz Ludwig (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Knut Pflügner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 19.05.1999, ..., 2008) - GVP 11.12.2007. Im GVP 16.12.2008 nicht aufgeführt.
Bernd Potenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 01.12.1993, ..., 2008) - - GVP 11.12.2007
Hans-Christian Prestien (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944 in Grabow/Mecklenburg) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 22.11.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 19.08.1974 als Richter am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. GVP 11.12.2007. http://www.v-a-k.de/index.php?id=5856 / Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Werner Prestien (geb. 15.09.1927) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.08.1972, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.
Frank Tscheslog (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011: Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat
Simon Welten (Jg. 1967) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.
Rechtspfleger:
Frau Heimann-Kutzborski - Rechtspflegerin am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2009)
Herr Kappler - Rechtspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2004 , ..., 2011) - http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf
Herr Meyerhoff - Rechtspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2010) - wird vom Väternotruf nicht empfohlen
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Potsdam (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Potsdam für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Frau Roß - Bestallung als Ergänzungspflegerin am Amtsgericht Potsdam (ab ..., 2008)
Andreas Schramm
Rechtsanwalt
Gerlachstr. 27
14880 Potsdam
Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Potsdam für den Wirkungskreis Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (ab 17.09.2009, ..., 2009)
Herr Schramm vertrat in einem Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Sohn eines staatlich sorgerechtlich diskriminierten Vater, dem der deutsche Staat das verfassungsrechtlich zugesicherte Grundrecht verweigert hat, selbst im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde zu führen. Denk ich an die staatlichen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland - in der Nacht - bin ich um meinen Schlaf gebracht - frei nach Heinrich Heine, "Deutschland ein Alptraum" (05.10.2009)
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Potsdam (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Stefan Müller
Beratungsstelle der Caritas Potsdam
(ab , ...,2007)
Beratungsstelle f. Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Lebensfragen und Schwangerschaftskonflikte
Lindenstr. 56
14467 Potsdam
Telefon: 0331 / 28073-20
E-Mail: familienberatung@dwpotsdam.de
Internet: http://www.diakonie-potsdam.de/111/Beratung_%C2%BB/Familienberatung.html
Träger: Diakonisches Werk
pro familia Beratungsstelle
Heinrich-Mann-Allee 7
14473 Potsdam
Telefon: 0331 / 860668
E-Mail: potsdam@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Erziehungs- und Familienberatung
Ginsterweg 3
14478 Potsdam
Telefon: 0331 / 812351/52
E-Mail: pbhev@t-online.de
Internet:
Träger: Potsdamer Betreuungshilfe e.V.
Integrierte Beratungsstelle für Erziehungs- und Familienberatung, Schwangerschaftsberatung, Sozialberatung
Plantagenstr. 23
14482 Potsdam
Telefon: 0331 / 710298-99
E-Mail: potsdam.ib@caritas-brandenburg.de
GFB - Beratungsstelle Lichtblick
Bernhard-Kellermann-Straße 17
14542 Werder / Havel
Telefon 03327 / 573931
E-Mail: lichtblick@gfb-potsdam.de
Internet: www.beratungsstelle-lichtblick.de
Lösungsweg e.V. Potsdam
Charlottenstraße 127
14467 Potsdam
Tel.: 0331 / 620 77 99
Fax: 0331 / 620 78 00
E-Mail: loesungsweg@gmx.de
Internet: http://www.lw-potsdam.de
Mitarbeiter/innen:
Olaf Schulz, Cornelia Krönes, Carola Aguerd, Kristin Sperlich, Uwe Weiß, Conny Schulz, Petra Schneiderheinze, Silke Mrose, Boris Stolle, Gabriele Engel, Anja Ulrich, Katrin Herold, Todorka Slavcheva-Tkach, Astrid Schütte, Nicole Becker, Maria Dorner, Eve Rennebarth, Sonja Benter, Carolin Schneidratus, Frank Sasse
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Erziehungs- und Familienberatung
Lankeweg 4
14513 Teltow
Telefon: 03328 / 318-403, -408
E-Mail: corinna.cleve-naumann@potsdam-mittelmark.de
Internet: http://www.potsdam-mittelmark.de
Träger: Landkreis
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung
Frau Anger - Mitarbeiterin Erziehungs- und Familienberatung Teltow (ab , ..., 2008)
Verfahrensbeistände:
Juliane Abraham
Seit dem 1.02.2007 bietet Frau Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin Juliane Abraham Verfahrenspflegschaften in familienrechtlichen Verfahren nach FGG § 50 an. Zusätzlich wird die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften, insbesondere Umgangspflegschaften angeboten.
Nachfragen bitte unter der Tel.0331 / 714046.
Übernahme von Aufträgen in den Gerichtsbezirken Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Brandenburg
Bestellung am Amtsgericht Potsdam durch Richter Heinrichs.
Michaela Hausen
Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin
Bestellung am Amtsgericht Potsdam
(ab , ..., 2009)
Susanne Johnson
Diplom-Psychologin
12105 Berlin
Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf
Bestellung am Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Potsdam
Bestellung am Amtsgericht Potsdam durch Richter Sloksnat.
Ulrike Tramann
14624 Dallgow-Döberitz
früher: Priorter Dorf Str. 12, 14641 Wustermark
http://energypsych.com/what-is-energy-psychology/Bestellung am Amtsgericht Potsdam
Bestellung am Amtsgericht Potsdam durch Richter Heinrichs.
Gesa Zierau
Diplom-Psychologin
12165 Berlin
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Dr. Andrea Bressel
Diplom-Psychologin
Neu-Fahrland
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam
(ab , ..., 2005, ..., 2011)
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam durch Richterin Neumann.
Frau Andrea Bressel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Susanne Johnson
Diplom-Psychologin
12105 Berlin
Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf
Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Potsdam
Bestellung am Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
(ab , ..., 2010)
Dirk Kriegeskorte
Diplom-Psychologe
Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Herr Kriegeskorte wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Prof. Dr. Christiane Ludwig-Körner
Jahrgang 1944, studierte Psychologie und Erziehungswissenschaften
Prodekanin des Fachbereichs Sozialwesen an der Fachhochschule Potsdam (21.04.2004)
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam
Kristina Lurse
Diplom-Psychologin
Geltower Chaussee 3
14548 Schwielowsee
http://www.loesungsorientierte-arbeit.de/index.php?Link=3&Linksvk=10000&Linksvg=19999
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg
(ab , ..., 2009, 2010)
Dr. Klaus Schneider
Diplom-Psychologe
IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie
Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt/Oder, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Königs-Wusterhausen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Herr Klaus Schneider wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Wenn die Zahl der Gerichte die Herrn Schneider als Gutachter beauftragen ein Qualitätszeichen wäre, könnte man meinen Herr Schneider wäre unbedingt als Gutachter zu empfehlen. Doch machen Sie unabhängig von irgendwelchen Zahlen und unserer fehlenden Empfehlung getrost Ihre eigenen Erfahrungen.
Sabine Thal
Diplom-Psychologin
Diplom-Psychologe
10555 Berlin
und
49205 Hasbergen
Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.
Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam durch Richterin Künzler. Beauftragung am Amtsgericht Potsdam durch Richter Sloksnat.
Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)
Straßburg, 26. Februar 2002
...
16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.
17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.
...
20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.
Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.
Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.
21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.
22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.
...
26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.
27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.
Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.
...
ausführlich unter:
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Potsdam
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Potsdam noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Potsdam
Pressespiegel
Amtsgericht Potsdam
Januar 2012
10.01.2012
14:00
Saal 24
RinAG Nitsche
Dem zweiundfünfzigjährigen Angeklagten aus Potsdam wird Bedrohung vorgeworfen: Er soll am 02.02.2011 in einem Schreiben an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu einem Zivilverfahren folgende Erklärung abgegeben haben: „wüsste ich beispielsweise nicht verbal weiter, würde ich den Gutachter vielleicht erschlagen...“ Der bestellte Gerichtssachverständige soll sich bedroht gefühlt haben.
http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Januar_2012.pdf
Hilfe für Trennungskinder
von Von Jana Haase
Die Kinder im Fokus. Wenn Mama und Papa sich nicht mehr mögen, bricht für Kinder eine Welt zusammen. Mit ihrer Gesellschaft „Kinderleicht wollen Lennart Preu und Doreen Dünkler Eltern in Trennung und Scheidungskindern helfen.
Foto: Andreas Klaer
Lennart Preu und Doreen Dünkler haben die Elternberatung „Kinderleicht“ gegründetBabelsberg - Lennart Preu kennt die Situation aus eigener Erfahrung: Wenn die Beziehung beendet ist und die Trennung beschlossen, fangen die Probleme erst an. Denn eine gemeinsame Elternschaft hört mit der Liebe nicht auf. Was Lennart Preu erleben musste, ist sicher ein extremer Fall: Nach der Trennung verschwand seine Ex-Partnerin von einem Tag auf den nächsten spurlos mit dem damals anderthalbjährigen gemeinsamen Sohn. Monatelang wusste der 46-Jährige nicht, wo sein Kind ist und ob es ihm gut geht. Dann stellte sich heraus, dass die Mutter in einer 600 Kilometer entfernten Stadt lebt. Bis heute ist sein Kontakt zum Sohn schwierig, trotz einer gerichtlich festgelegten Umgangsregelung. Immer häufiger endet der Streit um gemeinsame Kinder nach einer Scheidung oder Trennung vor dem Gericht: 510 Fälle von Sorgerecht und Umgang verhandelte das Familiengericht Potsdam im vergangenen Jahr, 2009 waren es noch 442, im Jahr davor 390, wie Gerichtssprecher Wolfgang Peters den PNN sagte. Dabei muss es nicht soweit kommen, davon ist Lennart Preu überzeugt. Gemeinsam mit seiner neuen Partnerin Doreen Dünkler gründete er 2010 die gemeinnützige Gesellschaft „Kinderleicht“ in Babelsberg. Seit Januar dieses Jahres können sich dort Eltern, Trennungskinder, aber auch die Großeltern von Scheidungskindern beraten lassen. Auch Doreen Dünkler hat eine Trennung hinter sich, der Kontakt zum Vater ihrer beiden Töchter ist mittlerweile aber unkompliziert. „Wir haben einen Weg gefunden, damit umzugehen. Das weiterzugeben, ist mir ein großes Anliegen“, sagt die 34-Jährige, die wie Preu vorher in der Unternehmensberatung gearbeitet hat. Das Wohl der Kinder stehe bei „Kinderleicht“ im Mittelpunkt, betont Preu. Denn genau das ist für die Eltern eben nicht „kinderleicht“. „Die Partner sehen in einer Trennung oft nur sich selbst“, sagt Doreen Dünkler: „Da bricht ja eine Welt weg.“ Für die Kinder sei es jedoch wichtig, schnellstmöglich eine stabile und klare neue Situation herbeizuführen. „Aus Sicht der Kinder sind Eltern die ganze Welt“, sagt sie. Schon als „Kinderleicht“ nicht mehr als eine Idee war, hätten Paare aus dem Bekanntenkreis nach Rat gefragt, berichtet Preu. Das Interesse hätte sie bei ihren Plänen für die Beratungsstelle bestätigt. Was sie von anderen derartigen Angeboten unterscheide, sei die persönliche Erfahrung, meint Doreen Dünkler: „Wir sind beide Eltern und wissen, wie sich die Situation anfühlt.“
Eine vernünftige Lösung bei Streitfällen wollen Dünkler und Preu in vermittelnden Gesprächen erreichen – Mütter mit einem weiblichen Ansprechpartner, Väter mit einen männlichen. Maximal zehn Stunden sollen dabei den gewünschten Erfolg bringen, abhängig vom finanziellen Hintergrund der Kunden koste eine Beratungsstunde zwischen 15 und 75 Euro. Je nach Bedarf steht auch ein siebenköpfiges Team von Pädagogen, Psychologen oder Rechtsanwälten zur Verfügung. Auch die Begleitung auf Ämter oder zum Gericht wird angeboten. Es gehe jedoch vor allem darum, die Probleme, die Eltern miteinander haben, von der Frage nach den Kindern zu trennen. „Kinder brauchen Vater und Mutter“, betont Lennart Preu.
Erschienen am 25.02.2011 auf Seite 09
http://www.pnn.de/potsdam/378537/
XII. Zivilsenat16.3.20111.4.2011
XII ZB 407/10
Leitsatzentscheidung
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 53/11 vom 1.4.2011
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 53/2011
Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von Deutschland nach Frankreich)
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht für das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen hat.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus.
In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht.
Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und in seinem - der Mutter am 26. August 2010 zugestellten Beschluss - angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29. August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.
Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchkörper.
Der Senat hat - nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung - u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet hat.
Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.
Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1671 BGB
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. …
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§ 50 b FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.
…
§ 50 FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
…
Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10
AG Potsdam - 43 F 106/09 - Beschluss vom 4. Juni 2010
OLG Brandenburg - 15 UF 77/10 - Beschluss vom 23. August 2010
Karlsruhe, den 1. April 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Entscheidungsvorblatt
VfGBbg: 46/10 Beschluss vom: 25.02.2011 S-Nr.: 3087
Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche
Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 13; LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache
- Wiederholungsgefahr
- Gehörsverstoß
- Darlegung
- Willkür
kein Leitsatz
Fundstellen:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25.02.2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 46/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer zu 1),
K.,
Beschwerdeführer zu 2),
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2010(Az.: 43 F 429/10) und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker,
Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Schmidt
am 25. Februar 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über den Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2).
I.
Der Bruder des Beschwerdeführers zu 1) verstarb am 2. Oktober 2010. Die Beisetzung sollte am 7. Oktober 2010 in einem vom Wohnort des Beschwerdeführers zu 2) 400 km entfernten Ort stattfinden. Die für den Beschwerdeführer zu 2) allein sorgeberechtigte Mutter lehnte dessen Teilnahme an der Beerdigung ab. Darauf beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim Amtsgericht Potsdam und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, ihm zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht zeitweilig einzuräumen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 (Az.: 43 F 429/10) und das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10) ab.
II.
Mit der am 5. Oktober 2010 im eigenen Namen und in Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Beschlüsse des Amts- und Oberlandesgerichts gewandt. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte auf Gleichheit (Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV -), auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung (Art. 13 LV), der Eltern- und Kindrechte (Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV).
Nachdem der Beerdigungstermin verstrichen ist, begehren die Beschwerdeführer noch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse sowie die Aufhebung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe u. a. wegen der hier gegebenen Wiederholungsgefahr sowie der vom Oberlandesgericht getroffenen belastenden Kostenentscheidung fort.
III.
Den zunächst mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Beschwerdeführer zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1. Nachdem das ursprünglich Anliegen der Teilnahme des Beschwerdeführers zu 2) an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Beisetzung seines Onkels nicht mehr erreicht werden kann, fehlt es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des Verfassungsgerichts.
Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.
a. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 1 BvR 746/08, Rdnr. 47, www.bundesverfassungsgericht.de).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen die angegriffenen Entscheidungen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennen.
Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts war es dem Beschwerdeführer zu 2) verwehrt, an der Trauerfeier teilzunehmen. Dadurch werden die Beschwerdeführer zwar in der Ausübung ihrer aus Art. 13 und Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV folgenden Grundrechte beeinträchtigt. Ein tiefer und genereller Einschnitt in die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung und die verfassungsrechtlich geschützten Eltern- und Kindrechte ist damit jedoch nicht verbunden. Dem Beschwerdeführer zu 1) wurde hier die Erweiterung des Umgangs für lediglich einen – wenn auch wichtigen Anlass – versagt (vgl. zum Weihnachtsferienumgang BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2006, Az.: 1 BvR 98/06, Rdnr. 18, www.bundesverfassungsgericht.de).
Das Amts- und das Oberlandesgericht haben in ihren Eilbeschlüssen jeweils Prognose- und Abwägungsentscheidungen getroffen, die zwar letztlich zu Lasten des Beschwerdeführers zu 1) ausfallen, dessen grundrechtlich geschützte Positionen und die des Beschwerdeführers zu 2) aber berücksichtigen. Für eine grobe Verkennung von oder einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen bieten die Entscheidungen daher keinerlei Anhaltspunkte. Sie sind auch nicht unter grober Verletzung der Verfahrensgrundrechte (rechtliches Gehör und faires Verfahren) ergangen. Die Entscheidungen waren, um die für den Vorabend der Beisetzung geplante Hinfahrt (und deren Vorbereitung) zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen. Ob es unter diesen Umständen einen groben Verfahrensfehler darstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1) im Anordnungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keine Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vortrag der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf dem gerügten Gehörsverstoß beruht. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.bran-denburg.de). Die Beschwerdeführer haben zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1) auf den gegnerischen Schriftsatz noch hätte eingehen können. Was er vorgetragen hätte und wie dieser Vortrag die Entscheidung des Oberlandesgerichts konkret hätte zu seinen Gunsten beeinflussen können, legen sie aber nicht schlüssig dar.
b. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08 -, a. a. O.). Dass die Beschwerdeführer auf die tatsächlich durchaus bestehende Möglichkeit weiterer Sterbefälle in der ca. 400 km entfernt lebenden Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu 1) verweisen, genügt hierfür nicht. Die Gerichte haben in die angegriffenen Entscheidungen bei der Bestimmung des Kindeswohls und in ihre Abwägungsentscheidung neben dem allgemein an der Abschiednahme von einem Verstorbenen im Rahmen einer Trauerfeier bestehenden Interesse und der Entfernung zwischen Beisetzungs- und Wohnort noch andere konkrete Umstände, wie beispielsweise das Alter des Beschwerdeführers zu 2) von 6½ Jahren , dessen Verwandtschaftsgrad zu dem Verstorbenen, das konkrete Schulversäumnis und den kurz bevorstehenden Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit dem Beschwerdeführer zu 2) während der Schulferien mit einfließen lassen. Dass einer mit der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Situation vergleichbarer Sachverhalt noch einmal zur Entscheidung anstehen wird, ist unwahrscheinlich.
c. Die in der den Beschwerdeführer zu 1) belastenden Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts liegende Beschwer genügt nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Entscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007, Az.: 1 BvR 1423/07, www.bundesverfassungs-gericht.de).
2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den o. g. Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die vom minderjährigen Beschwerdeführer zu 2) erhobene Verfassungsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit unzulässig ist. Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht in Betracht, weil ein Interessenkonflikt zwischen der sorgeberechtigten Mutter, der grundsätzlich die Vertretung des Beschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem Beschwerdeführer zu 2) bereits im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 11/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier Dr. Becker
Dr. Lammer Dr. Fuchsloch
Nitsche Möller
Schmidt
Entscheidungsvorblatt
VfGBbg: 34/09 Beschluss vom: 17.09.2009 S-Nr.: 2089
Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche
Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art, 52 Abs. 3
- FGG, § 50
Schlagworte: - Verfahrenspfleger
- Kindeswohl
- Elternrecht
- Rechtliches Gehör
kein Leitsatz
Fundstellen:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 34/09
IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: H.-Z. Rechtsanwälte,
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg
am 17. September 2009
b e s c h l o s s e n :
1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Recht, die von ihrer Tochter J. zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden ist.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 12. Oktober 2002 geborenen J. C./S. Sie streitet mit dem in Frankreich lebenden Vater, F. C., darüber, welche Art von Schule ihre Tochter besuchen soll.
a. ) Die Eltern trafen in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 6. Juni 2005 eine Vereinbarung, nach der sie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sie legten fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter bei der Mutter ist. Ferner vereinbarten sie Folgendes:
„Wir sind darüber einig, dass J., wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll. Die Kindesmutter wird alle Möglichkeiten, die in ihrem Wohnbereich im engeren und im weiteren bestehen, hierzu eruieren und sich hierüber mit dem Vater abstimmen“.
b. ) Durch einstweilige Anordnung vom 22. August 2008 - übertrug das Amtsgericht Potsdam die Entscheidung über die von J. zu besuchende Grundschule vorläufig der Beschwerdeführerin und bestätigte seine Entscheidung – nachdem der Vater zuvor gemäß § 620 b Abs. 2 BGB mündliche Verhandlung beantragt hatte - durch Beschluss vom 08. Oktober 2008. Zur Begründung führte es aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Schule spreche die unmittelbare Nähe zum Wohnort des Kindes. Zwar sei eine zweisprachige Erziehung im Sinn der am 06. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt gewährleistet. Jedoch werde auch in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Schule ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet. Der Besuch der vom Vater favorisierten Schule in Berlin-Schmargendorf sei demgegenüber mit einem langen Fahrweg und entsprechenden Belastungen für die Beschwerdeführerin und das Kind verbunden.
c.) Auf die sofortige Beschwerde des Vaters änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09. Juni 2009 den Beschluss des Amtsgerichts ab und fasste ihn dahingehend neu, dass das Recht, über den weiteren Schulbesuch zu entscheiden, vorläufig auf den Vater übertragen werde.
Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt sowie das Kind angehört und dann im Wesentlichen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind intensive und gelebte Bezüge auch zu Frankreich und zu seinen dortigen Verwandten habe. Dieser Tatsache hätten die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 6. Juni 2005 dadurch Rechnung getragen, dass das Kind, wenn irgend möglich, in der Schule deutsch/französisch erzogen werden solle. Eine solche Bestimmung des Kindeswohls sei zulässig und für die Eltern verbindlich, solange nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart werde oder gemäß § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung angezeigt sei. Solche Gründe seien nicht ersichtlich, wie auch in der Anhörung des Kindes hinreichend deutlich geworden sei. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Umsetzung der vereinbarten „binationalen“ Erziehung nicht einmal bemühe. Das Angebot „Französisch als Fremdsprache“ ab der 3. Klasse in der Grundschule in M. sei für ein Kind, das bereits jetzt fließend Französisch spreche, keine Perspektive im Sinne der von den Eltern gemeinsam getroffenen Grundentscheidung. Gemessen an dem gemeinsam formulierten Erziehungsziel sei auch die vermeintliche „Stabilität der Lebensumstände“ durch die Integration in die dörfliche Gemeinschaft nachrangig, da das Kind in einem Alter sei, in dem typischerweise noch keine verfestigten Freundschaften entstanden seien.
Gemäß § 1697 a BGB zu berücksichtigende überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin stünden einer Übertragung des Rechts auf den Vater nicht entgegen. Zwar sei es für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sie das Kind nicht mehr in die Nachbarschaft in die Schule schicken könne, sondern regelmäßig nach Berlin bringen müsse. Unzumutbar sei dies jedoch nicht. Im Großraum Berlin-Brandenburg seien Fahrtzeiten bis zu anderthalb Stunden, etwa um den Arbeitsplatz oder auch eine bestimmte, eine für die individuelle Förderung eines Kindes besonders geeignete Schule zu erreichen, nicht ungewöhnlich und würde von Vielen auf sich genommen.
d. ) Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 a FGG die Gehörsrüge erhoben, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes nicht ersichtlich sei. Beide Eltern seien beim Anhörungstermin zugegen gewesen; der Senat habe sie im Anschluss an die Anhörung über das wesentliche Ergebnis der Anhörung informiert; sie hätten Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht geboten. Es gebe keinen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG „erheblichen Interessengegensatz“ zwischen den Eltern und dem Kind. Es gebe lediglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, wie perspektivisch eine am Kindeswohl orientierte Schulausbildung angelegt sein müsse und ob das von ihnen gemeinsam umrissene Ziel einer „binationalen“ Erziehung bei der Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Schulausbildung noch Verbindlichkeit beanspruche.
2. Mit ihrer am 10. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).
3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie der Beteiligte des Ausgangsverfahrens – der Kindesvater - haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
4. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 – VfGBbg 7/09 – die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig.
a. ) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Verletzung eigener Rechte ist möglich, weil das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt sein kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat möglicherweise das Kindeswohl ohne das gebotene rechtliche Gehör bestimmt. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).
b. ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.). Die Beschwer der Beschwerdeführerin beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg zu Art. 27 Abs. 2 LV, der mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführerin dar.
Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 und 2 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Eltern zu erkennen gegeben haben, dass sie vornehmlich auch eigene Interessen durchsetzen wollen und dadurch in einen Konflikt zu den Interessen ihres Kindes geraten könnten. In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG in der hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. Art.111 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl I, 2586 <2743>) in dem Verfahrenspfleger sieht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob und wann die Bestellung eines selbständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessenvertretung für das Kind wird die aus konkreten Einzelumständen abzuleitende Gefahr sein, dass die Eltern des Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen, dass es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer solchen, auch nicht anderweitig – etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes – sichergestellten Interessenwahrnehmung bedarf (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 131). Nach all dem hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem zu entscheidenden Fall einen Verfahrenspfleger bestellen müssen.
Die Übertragung der Befugnis auf einen Elternteil, über die von J. zu besuchende Schule zu entscheiden, bedeutet in diesem Fall der Sache nach, dass letztlich über die Schule, die J. ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchen wird, entschieden wird. Denn jeder der beiden Elternteile ist auf eine bestimmte Schule festgelegt. Die Wahl der Schule ist für das Wohl eines Kindes von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt seine persönliche Entwicklung entscheidend. Dass die Eltern J.’s, die gemeinsam Inhaber des Sorgerechts sind, aufgrund ihres unübersehbaren Interessenkonfliktes, der bis zum Vorwurf der Misshandlung des Kindes reicht, auch in der Frage der Schulwahl nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch eigene Interessen verfolgen, drängt sich geradezu auf. Wie sich die Belange J.’s in der konkreten Situation des Sommers 2009 darstellten, hätte das Oberlandesgericht mit der Hilfe eines Verfahrenspflegers ermitteln müssen. Die Anhörung des Kindes allein war dagegen nicht ausreichend, denn die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände können von einem sechsjährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden. Sie sind nur zum Teil in die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingeflossen.
Die Sache wird zur Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen (§ 13 Abs.1 VerfGGBbg, § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO).
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Postier Prof. Dawin
Dielitz Dr. Fuchsloch
Möller Nitsche
Partikel Schmidt
Dr. Schöneburg
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.174179.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d
Potsdam
Von Nicola Klusemann
Das geteilte Kind
Getrennt, aber gemeinsame Sorge im sogenannten Wechselmodell: „Schleichende Kindeswohlgefährdung“
(12.11.2008)
Eva* ist sechs und hat zwei Zuhause. Und doch kein richtiges. Als das Mädchen wenige Monate alt war, trennten sich seine Eltern, behielten aber beide das zuvor vereinbarte gemeinsame Sorgerecht. Eva ist montags und dienstags bei Vater Hans K.* in Babelsberg, Mittwoch bringt er seine Tochter noch in die Schule, nachmittags holt Mutter Doreen M.* sie dann ab und fährt mit ihr nach Potsdam-West. Für die nächsten Tage und über das Wochenende. In der nächsten Woche ist es dann umgekehrt. Dieses sogenannte Wechselmodell hat das Potsdamer Familiengericht festgelegt und damit eine Regelung getroffen, die gerecht sein soll – für die Eltern. Eva aber leidet. Ihre Tochter reagiere verstört auf das ständige Hin und Her, sagt Doreen M. Oftmals habe sie Fieber und Erbrechen, schlafe unruhig. Die Sechsjährige habe kaum Freunde und fasse schwer Vertrauen. Kein Einzelfall. Forschungserkenntnisse aus den USA, nachzulesen im Fachjournal „Familie, Partnerschaft, Recht“, kommen zu dem Schluss, dass selbst bei hoch motivierten und zufriedenen Eltern „etwa ein Drittel der Kinder auch nach mehreren Jahren der Regelung überfordert“ seien.
„Ein Kind braucht besonders in den ersten Lebensjahren einen Lebensmittelpunkt“, sagt Sabine Reisenweber, Sozialpädagogin und im Potsdamer Jugendamt Leiterin des Regionalteams im Sozialraum VI. Auch wenn beide Eltern das Sorgerecht hätten, rate sie in den meisten Fällen dazu, Vater oder Mutter zum Haupterzieher zu bestimmen und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht einzuräumen. In diesem Jahr führte ihr Team rund 350 solcher Beratungen durch. Hans K. aber besteht auf der Fifty-Fifty-Regelung. Selbst wenn Eva krank ist, soll die Mutter sie bringen. Die 41-Jährige hat kein Auto, muss deshalb Bus, Bahn oder Fahrrad für den Kindertransfer nutzen.
Bisher habe sie noch nie gegen den Willen eines Elternteils den wechselnden Aufenthalt eines Kindes bestimmt, sagt Ariane Künzler, Richterin am Potsdamer Familiengericht. Ein Wechselmodell könne nur funktionieren, wenn die Eltern „über erhöhte Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft“ verfügten. Andernfalls, so die Familienrichterin, sei eine große Anzahl von Schwierigkeiten vorprogrammiert.
„Eltern im Wechselmodell kommen immer wieder zur Beratung“, sagt George Papadopoulos, Psychologe und Geschäftsführer der Potsdamer Betreuungshilfe e.V. . Im Kopf der Erwachsenen sei nur das „mathematische Aushandeln der Umgangszeiten“ gerecht. Tatsächlich trage es aber in keinem Fall „zum Wohle des Kindes“ bei, so Papadopoulos. In seinem Verein würden jährlich über 50 Umgangskonzepte mit Elternpaaren vereinbart. In den vier bis sechs Beratungen pro Fall ginge es vor allem darum, einen Lebenskontext zu stricken, der vor allem gut für die Entwicklung des Kindes sei, erklärt der Psychologe. Wechselmodelle seien ganz selten darunter.
Evas Zuhause sind klar getrennt. Die Eltern wollen keinerlei Berührungspunkte. Doreen M. und Hans K. geben im Kampf um ihr Kind nicht nach. „Weil sie dem jeweils anderen nicht zutrauen, das gemeinsame Kind ebenso gut zu umsorgen, wie sie selbst“, sagt Reisenweber. Der stete Umfeldwechsel sei „schleichende Kindeswohlgefährdung“, sagt die Teamleiterin, die auch Spätfolgen fürchtet. Im Sinne des Kindes müsse deshalb schnell ein Kompromiss gefunden werden. Das ist, worauf sie in einer Vielzahl von Beratungsgesprächen immer wieder dringt. Auch ein Umgangsvater oder eine Umgangsmutter könne ein gutes Elternteil sein. Trotzdem würde die Sozialpädagogin ein gemeinsames Sorgerecht dem alleinigen Sorgerecht vorziehen. Seit der Novellierung des Kindschaftsrechts im Juli 1998 können auch nicht-verheiratete Paare gemeinsame Sorge für ihr Kind übernehmen. In diesen zehn Jahren wurden alleine in Potsdam 3163 solcher Sorgerechtserklärungen beurkundet. Wie viele der Eltern inzwischen wieder getrennt seien, werde statistisch nicht erfasst, sagte Stadtsprecherin Rita Haack.
In dieser Woche ist die letzte Anhörung vor dem Familiengericht. Dann wird endgültig entschieden, wie Eva geteilt wird.
*)Namen von der Redaktion geändert
http://www.pnn.de/potsdam/71492/
Vergütung/Tätigkeit des Verfahrenspflegers
1. Es wird der verfassungsrechtlich begründeten Rolle des Verfahrenspflegers nicht gerecht, wenn der Aufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme als nicht vergütungsfähig bezeichnet wird.
Derartige Beschränkungen stellen eine willkürliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör des vertretenen Kindes dar.
2. Die Beschränkung der Vertretung durch den Verfahrenspfleger auf eine "Sprachrohrfunktion" für den vermeintlichen Kindeswillen erscheint willkürlich.
3. Eine Beschränkung des Verfahrenspflegers auf eine bloße "Willensvertretung" kommt objektiv möglicherweise einer Aufforderung an den Verfahrenspfleger gleich, sich selbst in nicht mehr abschätzbarer Weise dem Vorwurf eigenen strafbewehrten Verhaltens auszusetzen.
Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 26.09.2007, 44 F 3/05
abgedruckt in FamRZ 2008, 705
Fataler Griff zum Spaten 2250 Euro Strafe für versuchte Körperverletzung
Aus dem GERICHTSSAAL
Sein falsch verstandener Beschützerinstinkt kostet Ingo I.* (27) jetzt richtig viel Geld. Der Bootsbauer ging mit einem Spaten auf den Ex-Freund seiner Partnerin los, als der die gemeinsame kleine Tochter auf dem Arm hielt. 2250 Euro Strafe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung seien für ein derartiges Tun angemessen, befand Amtsrichterin Waltraud Heep. Ingo I. bestritt während der Verhandlung, seinen Vorgänger am 22. Oktober 2006 mit dem Grabewerkzeug geschlagen zu haben. „Er wollte das Kind nicht rausrücken. Da habe ich mir einen Spaten von der Terrasse gegriffen. Damit wollte ich ihn vertreiben. Meine Freundin war kurz vor einem Nervenzusammenbruch“, so seine Version des Geschehens. „Ich habe ihm auch gesagt, er soll sich verpissen.“
„Ich habe meine Tochter verabredungsgemäß zur Mutter zurückgebracht“, erinnerte sich Markus M.* (35) im Zeugenstand. Doch das Kind sei weinend zu ihm zurückgelaufen, wollte bei ihm bleiben. „Ich habe die Kleine auf den Arm genommen und bin erneut zum Haus gegangen. In diesem Moment kam Ingo I. mit erhobenem Spaten auf mich zugestürmt. Er schrie, ich bringe dich um. Lass uns endlich in Ruhe“, berichtete der Straßenbauer. Blitzschnell habe er die Tochter einer Freundin seiner Ex-Partnerin überreicht, sich dann reflexartig geduckt. „Der Spaten hat meinen Rücken leicht berührt. Es gelang mir dann, Ingo I. zu Boden zu reißen.“ Seit der Trennung von seiner Partnerin habe es bereits mehrere unschöne Vorfälle gegeben. „Einmal habe ich sie auch mit der Faust geschlagen. Dafür wurde ich verurteilt“ , gestand Markus M. freimütig.
„Ich habe Angst vor meinem Ex-Freund. Er hat mir das Kind schon einmal entzogen“, erzählte Melanie M.* (36). Wieso sie an besagtem Herbstabend die Ahnung hegte, Markus M. könne mit der Tochter erneut das Weite suchen, vermochte sie dem Gericht allerdings nicht zu erklären. „Das Kind war da. Die Gefahr einer Entziehung bestand nicht“, konstatierte die Vorsitzende. Melanie M. begründete ihre Furcht mit ihrem desolaten Gemütszustand zur damaligen Zeit. Inzwischen sei sie mit dem Kind und Ingo I. nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen. Allerdings habe sie sich mit Markus M. noch immer nicht über das Umgangsrecht geeinigt.
„Es tut mir sehr leid, dass ich Markus M. mit einem Werkzeug angegriffen habe. Ich hätte ja auch die Hände nehmen können“, betonte Ingo I. in seinem letzten Wort. „Der Angeklagte war in einer emotional stark aufgeladenen Situation überfordert. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist“, gab die Vorsitzende zu bedenken. (*Namen geändert.) Hoga
Potsdamer Neuste Nachrichten
http://www.pnn.de/potsdam/index.asp?gotos=2007/3342652.pnn