Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Diez
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Diez
Schloßberg 11
65582 Diez
Telefon: 06432 / 9253-0
Fax: 06432 / 9253-401
E-Mail: agdie@ko.jm.rlp.de
Internet: www.agdz.justiz.rlp.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Diez (11/2010)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - http://www.justiz.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Amtsgerichte/Diez/Organisation/
Bundesland Rheinland-Pfalz
Direktor am Amtsgericht Diez: Eckhard Krahn (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Diez / Direktor am Amtsgericht Diez (ab 11.09.2001, ..., 2010)
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Diez: Frank Müller (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Diez / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Diez (ab 24.03.1994, ..., 2010)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Diez 45 Mitarbeiter/innen, davon 7 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Landkreis Rhein-Lahn
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Silvia Hennrichs (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Diez (ab 15.12.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.11.1993 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt.
Eckhard Krahn (geb. 10.03. 1955) - Vorsitzender Richter der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Koblenz - Außenstelle Diez / Direktor am Amtsgericht Diez (ab 11.09.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.05.1985 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt
Frank Müller (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Diez / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Diez (ab 24.03.1994, ..., 2010)
Martin Schlepphorst (Jg. 1974) - Richter am Amtsgericht Diez (ab 30.12.2006, ..., 2010)
Andrea Windirsch (Jg. 1968) - Richterin am Amtsgericht Diez / Familiengericht M-Z (ab 29.10.1999, ..., 2010)
Richter auf Probe:
Tobias Buchhorn - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Diez.
Sarah Kolb - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Diez.
Abteilungen am Familiengericht Diez:
12 F - "Getrennt lebender Ehegatte muss bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe dem anderen Ehegatten seine Vermögensverhältnisse offenbaren" - siehe unten
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Diez tätig:
Franz-Josef Clessienne (Jg. 1944) - Richter am Amtsgericht Diez (ab 02.11.1977, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.11.1977 als Richter am Amtsgericht Diez aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Bernd Minnebeck (Jg. 1967) - Richter am Amtsgericht Diez / Familiengericht A-L (ab 11.07.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.12.1998 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt.
Astrid Reichel (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Diez (ab 30.03.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.03.1992 als Richterin am Amtsgericht Diez aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Diez (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Diez für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Diez (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Familienberatungsstelle - Außenstelle von Lahnstein -
Louise-Seher-Str. 2
65582 Diez
Telefon: über 02621 / 9208-60
E-Mail: familienberatung-rl@cv-ww-rl.de
Internet: http://www.cv-ww-rl.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Partnerberatung, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter
Familienberatungsstelle Caritas-Zentrum
Gutenbergstr. 8
56112 Lahnstein
Telefon: 02621 / 9208-60
E-Mail: familienberatung-rl@cv-ww-rl.de
Internet: http://www.cv-ww-rl.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Hilfe und Beratung für Frauen, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Partnerberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Maria Anna Grandys-Laßmann
Rechtsanwältin
Gartenstr. 1
56759 Kaisersesch
Tel: 02653 / 990 30
Fax: 02653 / 990 34
E-Mail: RA-Grandys@tele2.de
Homepage: www.ra-grandys-lassmann.de
Andrea Meyer-Kossert
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin BAFM
In der Spitze 13
56626 Andernach
Tel: 02636 / 92 91 60
Fax 02636 / 92 91 62
Gutachter:
Sibylle Kurz-Kümmerle
Dr., Diplom-Psychologin
61462 Königstein
"Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner sowie Salzgeber und Aymans" (GWG) - http://www.gwg-institut.com
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Beauftragung am Amtsgericht Bad Schwalbach, Amtsgericht Diez, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Königstein im Taunus, Amtsgericht Mainz, Amtsgericht Offenbach, Amtsgericht Rüsselsheim, Amtsgericht Wiesbaden
Beauftragung am Amtsgericht Diez durch Richterin Windirsch.
Frau Kurz-Kümmerle delegiert Aufgaben an die Diplom-Psychologin Sarah Großmann.
Frau Kurz-Kümmerle wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Getrennt lebender Ehegatte muss bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe dem anderen Ehegatten seine Vermögensverhältnisse offenbaren
Ein getrennt lebender Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem beantragten familiengerichtlichen Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Diez beantragt, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für dieses gerichtliche Verfahren hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Dem Antrag war die Erklärung der Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beigefügt.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin beschlossen, die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Recht zur Übersendung der Unterlagen, da zwischen den Beteiligten weder Trennungs- noch Kindesunterhaltsansprüche anhängig gemacht worden seien. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu führen, dass in allen familienrechtlichen Verfahren zukünftig alle Unterlagen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite zugänglich gemacht werden könnten. Dies verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.
Der zuständige 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 die Entscheidung des Amtsgerichts Diez bestätigt, dass die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuch an die Gegenseite zu übermitteln sind. Nach der Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO (siehe Anhang) durch Einfügung des Satzes 2 durch das FGG-Reformgesetz sei dem Gericht grundsätzlich die Befugnis eingeräumt worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. Die Regelung solle nach der Begründung des Gesetzgebers dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde. Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Vorliegend bestehe ein solcher Anspruch nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Auskunftsanspruch unter getrennt lebenden Ehegatten). Bei Bestehen eines Auskunftsanspruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Mithin reiche die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus. Es sei nicht Voraussetzung, dass der Auskunftsanspruch konkret fällig oder er Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat über die Beschwerde abweichend vom gesetzlichen Regelfall nicht in Einzelrichterbesetzung, sondern in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden und hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. November 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010
Aktenzeichen: 7 WF 872/10
...
Datum: 12.11.2010
Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz