Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Eisenhüttenstadt
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen.
Amtsgericht Eisenhüttenstadt
Diehloer Straße 62
15890 Eisenhüttenstadt
Telefon: 03364 / 4050-0
Fax: 3364 / 4050-38
E-Mail: verwaltung@ageh.brandenburg.de
Internet: www.ag-eisenhuettenstadt.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (06/2010)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt
Bundesland Brandenburg
Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt: Dr. Peter Wolff (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 21.12.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.12.1998 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Landkreis Oder-Spree
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Jörg-Dieter Böhlendorf (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.01.1994, ..., 2008)
Bernd Frost (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Strafbefehlssachen - Abteilung 24 (ab 06.06.2000, ..., 2010)
Tobias Glaß (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Zivilsachen - Abteilung 6 (ab 17.11.1994, ..., 2010)
Karl-Heinz Müller (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 26.03.1996, ..., 2010) - Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA - siehe unten
Heidemarie Petzoldt (Jg. 1952) - Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 17.11.1994, ..., 2008)
Dr. Peter Wolff (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 21.12.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.12.1998 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.
Abteilungen am Familiengericht Eisenhüttenstadt:
3 F -
7 F - Karl-Heinz Müller (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 26.03.1996, ..., 2010) - Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA - siehe unten
16 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt tätig:
Christoph Marquardt (Jg. 1966) - Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 07.12.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.2000 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. - siehe Pressemitteilung
Dr. Werner Ruppert (Jg. 1933) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.12.1996, ..., 2002)
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Eisenhüttenstadt für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Eisenhüttenstadt der Oder (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Herr Pohlmann
(2006)
Rechtsanwälte:
Gunnar Adam
Rechtsanwalt
Mahlsdorfer Str. 59
15366 Hönow
Tel: 030 / 994 12 65
Fax: 030 / 994 12 66
E-Mail: info@ra-adam-online.de
Homepage: www.ra-adam-online.de
Gutachter:
Dirk Kriegeskorte
Diplom-Psychologe
Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt durch Richter Müller (2006)
Herr Kriegeskorte wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Entscheidungsvorblatt
VfGBbg: 4/10 EA Beschluss vom: 20.05.2010 S-Nr.: 3039 EA
Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche
Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 3
Schlagworte: - wirksame Erhebung der Verfassungsbeschwerde
- zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt
- Zulassung als Beistand
- Zulassungsgründe
kein Leitsatz
Fundstellen:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/10 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
B.,
Beschwerdeführer und Antragsteller,
vertreten durch: L.,
wegen der Rüge der Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 20. Mai 2010
b e s c h l o s s e n :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer hat – den Angaben seines Vertreters in den vorliegenden Verfahren zufolge – Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt erhoben (Az.: 7 F 257/03), über die noch nicht entschieden ist.
Am 19. Februar 2010 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Vollstreckungsverfahren Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 25. Februar 2010, wies das Verfassungsgericht auf den Kreis der im Verfassungsgerichtsverfahren Vertretungsberechtigten hin, erläuterte die Voraussetzungen einer Beistandszulassung und bat um umgehende Mitteilung, ob ein solcher Antrag gestellt werde, und – gegebenenfalls – um Angabe von Zulassungsgründen. Darauf übersandte der Beschwerdeführer eine „Verfahrens- und Vertretungsvollmacht“.
B.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden.
Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf bei einem deutschen Gericht zugelassene oder registrierte Rechtsanwälte sowie auf Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere ist er kein bei einem deutschen Gericht zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er auf dem Kopfbogen seines Beschwerdeschriftsatzes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „(i.R.)“ versehen und damit ausgedrückt hat, nicht mehr als Rechtsanwalt tätig zu sein, ebenso wie aus seinem Zusatz zur Unterschrift und der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmacht, die ihn als Assessor (jur.), nicht aber als - zugelassenen oder registrierten - Rechtsanwalt ausweist.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht durch den Vertreter des Beschwerdeführers als Beistand i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg wirksam erhoben worden. Zwar kann das Verfassungsgericht eine Person, welche die persönlichen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 VerfGGBbg nicht erfüllt, nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht. Die von dem Dritten vorgenommenen Vertretungshandlungen werden aber erst mit der Zulassung als Beistand wirksam (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.branden- burg.de). An einer Zulassung fehlt es indes vorliegend. Sie kommt auch nicht in Betracht, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Zulassungsgründe mitgeteilt haben. Solche sind auch dem Vorbringen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Postier Dielitz
Dr. Fuchsloch Möller
Nitsche Partikel
Schmidt
Bewährungsstrafen - Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt
19.06.2009 | 15:49 Uhr
Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt
Potsdamer Landgericht verhängt Bewährungsstrafen
Potsdam (ddp-lbg). Gegen einen Eisenhüttenstädter Richter und einen Oberstaatsanwalt sind wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung Bewährungsstrafen verhängt worden. Das Potsdamer Landgericht verurteilte den 43 Jahre alten Richter Christoph M. zu zwei Jahren und den 53-jährigen Oberstaatsanwalt Harald P. zu 20 Monaten Haft, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte.
Die beiden Angeklagten hatten nach Überzeugung der Kammer in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt im April 2005 widerrechtlich drei Haftbefehle beantragt und erlassen. Der damals Vorsitzende Richter M. und der Staatsanwalt P. hätten einen seinerzeit wegen Veruntreuung von Nachlassgeldern Angeklagten und dessen Anwalt im Sitzungssaal verhaften lassen, um den Beschuldigten unter Druck zu setzen. Die Frau des Angeklagten soll wenig später an ihrem Arbeitsplatz verhaftet worden sein. Die Haftbefehle seien erst am 15. April 2005 aufgehoben worden.
Mit dem Urteil folgte die Kammer am Freitag weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die jeweils zwei Jahre Haft gefordert hatte. Nach Ansicht des Anklagevertreters war Richter M. nicht für den Erlass der Haftbefehle zuständig. Das sei ihm und dem Staatsanwalt auch bewusst gewesen. Die Verteidigung hatte dagegen auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(ddp)
Richter und Staatsanwalt vor Gericht
Der Vorwurf: Einmaliger Fall von Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung Potsdam (dpa). Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt (Oder) müssen sich wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vor dem Landgericht Potsdam verantworten. Das bestätigte Gerichtssprecher Johannes Baron von der Osten-Sacken gestern. Hintergrund ist ein Untreue-Verfahren gegen einen Nachlassverwalter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt im Jahr 2005. Die beiden Angeklagten seien inzwischen vorläufig ihres Dienstes enthoben, sagte Justizministeriumssprecher Thomas Melzer. Der Prozess gegen sie beginne am 20. April. Der Fall gilt als einmalig in der Justizgeschichte Brandenburgs. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in einer Gerichtsverhandlung am 7. April 2005 bewusst widerrechtlich zwei Haftbefehle beantragt und erlassen zu haben, wie der Sprecher des Potsdamer Landgerichts erläuterte. Sie richteten sich gegen die Ehefrau und den Verteidiger des Angeklagten. Nach Auffassung der Potsdamer Staatsanwaltschaft lag zumindest gegen sie kein Haftgrund vor. Auch der Angeklagte wurde verhaftet. Mit der Maßnahme und der folgenden einwöchigen Untersuchungshaft sollten die drei Betroffenen aus Sicht der Anklage unter Druck gesetzt werden. Erst auf Intervention eines Frankfurter Staatsanwalts sei die Haft beendet worden, bestätigte Landgerichtssprecher von der Osten-Sacken. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam zunächst abgelehnt, wogegen diese Beschwerde einlegte. Daraufhin ordnete das Oberlandesgericht in Brandenburg/Havel die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Potsdam an. Als Konsequenz habe das Richterdienstgericht die beiden Angeklagten vorläufig des Dienstes enthoben und verfügt, dass die Bezüge des beschuldigten Oberstaatsanwalts zu 50 Prozent, die des Richters zu 30 Prozent einbehalten werden, sagte Ministeriumssprecher Melzer.
ND vom 04.02.09
http://www.neues-deutschland.de/artikel/143295.richter-und-staatsanwalt-vor-gericht.html
Verhandlung am 20.4.2009 um 9.00 Uhr in Saal 6.