Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Ravensburg

Das Amtsgericht Ravensburg wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Ravensburg

Herrenstraße 42 - 44

88212 Ravensburg

 

Telefon: 0751 / 806-0

Fax: 0751 / 806-1400

 

E-Mail: poststelle@AGRavensburg.justiz.bwl.de

Internet: www.agravensburg.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Ravensburg (01/2018)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Baden-Württemberg eigentlich Steuern, wenn die Baden-Württembergische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. 

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html 

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, statt dessen namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

 

 

Amtsgericht Ravensburg - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden Richter.

Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen Informationsfreiheitsbeauftragten?

Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.

Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktueller Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Ravensburg wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "ungenügend" eingestuft.

Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich einfach an:

Mehr Demokratie e.V.

E-Mail: info@mehr-demokratie.de

Internet: https://www.mehr-demokratie.de

Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter, so dass auch am Amtsgericht Ravensburg - wenn auch mit Verspätung - das Informationszeitalter beginnen kann.

Sicher hilft Ihnen auch das Justizministerium Baden-Württemberg weiter. Dort gibt es viele kompetente Ansprechpartner, die nur darauf warten, dass sich am Amtsgericht Ravensburg etwas in Richtung Informationsfreiheit bewegt.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

Angefragt am 16.07.2014. Erneute Anfrage am 10.06.2017, ablehnende Antwort am 13.06.2017 - ausführliche siehe unten.

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg

Oberlandesgericht Stuttgart

 

 

Direktor am Amtsgericht Ravensburg: Matthias Grewe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Ravensburg / Direktor am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.04.1994 als Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.09.2011 als Direktor am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 26.09.2011 als Direktor am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Vorstandvorsitzender Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. - http://www.richterverein-bw.de/verein/index.php?idcatside=15. 2017: http://www.richterverein-bw.de/www/index.php/ueber-uns/verein-der-richter-und-staatsanwaelte-in-baden-wuerttemberg-e-v/vorstand. Amtsgericht Tettnang - GVP 01.11.2012: Strafsachen.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg: Marion Warbinek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg (ab 29.01.2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.09.1986 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.09.1989 als Richterin am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.01.2004 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2008, 2010, 2014, 2016 und 2018 unter dem Namen Marion Warbinek nicht aufgeführt. Wird doch nicht etwa im Auftrag ihrer Majestät als Agentin 007 in geheimer Mission am Amtsgericht Ravenvburg tätig sein? Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 7. http://www.amtsgericht-ravensburg.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Leitung+_+Verwaltung

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Ravensburg 13 Richter/innen und 50 weitere Mitarbeiter/innen, davon eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Im Amtsgerichtsbezirk Ravensburg leben rund 133.000 Personen, er umfasst den westlichen Teil des Landkreises Ravensburg. Das Amtsgericht ist zuständig für die Städte und Gemeinden: Altshausen - Baienfurt - Baindt - Berg - Bodnegg - Boms - Ebenweiler - Ebersbach-Musbach - Eichstegen - Guggenhausen - Fleischwangen - Fronreute - Horgenzell - Königseggwald - Ravensburg - Riedhausen - Schlier - Unterwaldhausen - Vogt - Waldburg - Weingarten - Wolfegg - Wolpertswende

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Ravensburg  

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Jan Baudis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 05.05.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 24.11.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.02.2013 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Bad Saulgau und Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.05.2015 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.05.2015 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Bad Saulgau - GVP 01.02.2014: Zivilsachen, Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Namensgleichheit mit: Julia Baudis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Verwaltungsgericht Sigmaringen (ab 27.10.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2008 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2012 als Richterin am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.10.2015 als Richterin am Verwaltungsgericht Sigmaringen aufgeführt. 2010, ..., 2012: Richterin auf Probe am Landgericht Ravensburg. Landgericht Ravensburg - GVP 01.11.2012: Richterin am Landgericht.

Bastian Denfeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 05.12.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.10.2012 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.12.2014 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. 2010: Richter am Landgericht Ravensburg. 2012: Richter auf Probe am Amtsgericht Leutkirch. Amtsgericht Leutkirch - GVP 01.02.2014: Richter am Amtsgericht. Namensgleichheit mit: Dr. Claudia Denfeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 05.10.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.05.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.05.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.01.2015 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.10.2016 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - 1/2 Stelle - aufgeführt.

Dr. Claudia Denfeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 05.10.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.05.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.05.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.01.2015 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.10.2016 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - 1/2 Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Bastian Denfeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 05.12.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.10.2012 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.12.2014 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. 2010: Richter am Landgericht Ravensburg. 2012: Richter auf Probe am Amtsgericht Leutkirch. Amtsgericht Leutkirch - GVP 01.02.2014: Richter am Amtsgericht.

Dr. Jens Ehrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.02.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.07.2012 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.03.2014 als Richter am Amtsgericht Tettnang - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.03.2014 als Richter am Amtsgericht Ravenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 22.08.2011, 2012: offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Tettnang / Familiensachen - Abteilung 2. Januar 2013: Richter am Amtsgericht Tettnang. 2018: offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Ravensburg / Familiensachen - Abteilung 6.

Matthias Grewe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Ravensburg / Direktor am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.04.1994 als Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.09.2011 als Direktor am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 26.09.2011 als Direktor am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Vorstandvorsitzender Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. - http://www.richterverein-bw.de/verein/index.php?idcatside=15. 2017: http://www.richterverein-bw.de/www/index.php/ueber-uns/verein-der-richter-und-staatsanwaelte-in-baden-wuerttemberg-e-v/vorstand. Amtsgericht Tettnang - GVP 01.11.2012: Strafsachen.

Nikolaus Högg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 11.01.2013, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.01.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. 2008: Richter auf Probe am Amtsgericht Riedlingen. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.03.2011 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 zugleich auch ab 17.03.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 17.03.2011 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.01.2013 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Richter am Amtsgericht / Familiensachen. Amtsgericht Lörrach - GVP 01.01.2015, 01.01.2018: Familiensachen - Abteilung 10.

Sibylle Koppe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 02.09.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.06.2005 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.07.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.07.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.09.2013 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. 2017: wohl nicht am Amtsgericht Ravensburg.

Stephan Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 09.03.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 09.03.1997 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 8.

Tina Naumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 10.05.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 10.05.2017 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt.

Raquet (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2016 unter dem Namen Raquet nicht aufgeführt. Soll aber seit 1999 am Amtsgericht Ravensburg tätig sein. Namensgleichheit mit: Anke Raquet (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Tettnang (ab 12.01.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 09.02.1998 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Tettnang und ab 21.09.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.09.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Amtsgericht Biberach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 21.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Tettnang - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 21.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Tettnang - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.01.2004 als Richterin am Amtsgericht Tettnang - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Tettnang - GVP 01.01.2012: Zivilsachen. Namensgleichheit mit: Andreas Raquet (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Überlingen (ab 02.08.1995, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 02.08.1995 als Richter am Amtsgericht Überlingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2016 unter dem Namen Raquet offenbar nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Martin Raquet (geb. 28.04.1930) - Richter am Amtsgericht Pforzheim / Direktor am Amtsgericht Pforzheim (ab 01.09.1990, ..., 1994)

Sigrid Scharpf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 1988, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1984 unter dem Namen Sigrid Scharpf ab 27.09.1982 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 unter dem Namen Sigrid Scharpf-Thielefeld ab 27.09.1982 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg - halbe Stelle, abgeordnet - aufgeführt.  ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 1988 und 1994 unter dem Namen Sigrid Scharpf-Thielefeld ab 27.09.1982 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2018 unter dem Namen Sigrid Scharpf ab 27.09.1982 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Julia Schute (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg (ab 22.04.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Julia Schute ab 01.07.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Julia Schulte ab 22.04.2015 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Julia Schute ab 22.04.2015 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - beurlaubt - aufgeführt. 2011, 2012: Richterin auf Probe am Amtsgericht Ravensburg und Landgericht Ravensburg.

Karin Simm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 25.05.1984, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 25.05.1984 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - halbe Stelle - aufgeführt.

Marion Warbinek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg (ab 29.01.2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.09.1986 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.09.1989 als Richterin am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.01.2004 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2008, 2010, 2014, 2016 und 2018 unter dem Namen Marion Warbinek nicht aufgeführt. Wird doch nicht etwa im Auftrag ihrer Majestät als Agentin 007 in geheimer Mission am Amtsgericht Ravensburg tätig sein? Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 7. http://www.amtsgericht-ravensburg.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Leitung+_+Verwaltung

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Ravensburg:

6 F - Dr. Jens Ehrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.02.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.07.2012 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.03.2014 als Richter am Amtsgericht Tettnang - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.03.2014 als Richter am Amtsgericht Ravenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 22.08.2011, 2012: offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Tettnang / Familiensachen - Abteilung 2. Januar 2013: Richter am Amtsgericht Tettnang. 2018: offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Ravensburg / Familiensachen - Abteilung 6.

7 F - Marion Warbinek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg (ab 29.01.2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.09.1986 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.09.1989 als Richterin am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.01.2004 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2008, 2010, 2014, 2016 und 2018 unter dem Namen Marion Warbinek nicht aufgeführt. Wird doch nicht etwa im Auftrag ihrer Majestät als Agentin 007 in geheimer Mission am Amtsgericht Ravensburg tätig sein? Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 7. http://www.amtsgericht-ravensburg.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Leitung+_+Verwaltung

Amtsgericht Ravensburg - 7 F 355/06 - Beschluss vom 29. Dezember 2006 - siehe unten

8 F - Stephan Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 09.03.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 09.03.1997 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 8.

 

 

Richter auf Probe:

Mona Düffert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab 01.02.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Richterin auf Probe.

Matthias Mages (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab 02.05.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Landgericht Ravensburg - GVP 01.11.2012: Richter auf Probe. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Richter auf Probe.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Ravensburg tätig:

Veiko Böhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Landgericht Ravensburg (ab 30.09.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 06.05.2002 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.09.2015 als Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. 3 Cs 5880/11 Kunsturheberrecht. 01.11.2012: abgeordnet an das Landgericht Ravensburg - 1. Strafkammer. 

Klaus-Friedrich Buttschardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1996 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 13.05.1996 als Richter am Landgericht Ravensburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 13.05.1996 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.05.1996 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab Mai 2015 aus dem Justizdienst ausgeschieden und folgend tätig als Anwalt bei der Kanzlei Dr. Zeifang - http://www.dr-zeifang-rogg.de/anwaelte/

Dr. Birgit Eißler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Ravensburg (ab 14.06.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2001 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Ab 15.05.2005 Richterin am Amtsgericht Ravensburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.06.2006 als Richterin am Landgericht Ravensburg - halbe Stelle - aufgeführt.

Wolfgang Fauser (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Ravensburg / Direktor am Amtsgericht Ravensburg (ab 01.01.1994, ..., 2002)

Kurt Feurle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Bad Waldsee / Direktor am Amtsgericht Bad Waldsee (ab 01.09.2006, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 25.04.1994 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2006 als Direktor am Amtsgericht Bad Waldsee aufgeführt.

Mathias Freund (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 01.06.1979, ..., 2010)

Dr. Harald Göller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Ravensburg (ab 22.04.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.1994 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.02.1994 als Richter am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Nikolaus Högg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Lörrach (ab , ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.01.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. 2008: Richter auf Probe am Amtsgericht Riedlingen. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.03.2011 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 zugleich auch ab 17.03.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 17.03.2011 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Ravensburg - GVP 01.01.2013: Richter am Amtsgericht / Familiengericht. Amtsgericht Lörrach - GVP 01.01.2015: Familiengericht - Abteilung 10.

Rolf Kolb (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Ravensburg (ab 01.08.1970, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt. 

Wolfgang Rittmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Tettnang / Direktor am Amtsgericht Tettnang (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.02.1997 als Richter am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.09.2008 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Biberach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 14.02.2014 als Direktor am Amtsgericht Wangen aufgeführt. 

Christel Stehle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Ravensburg (ab 17.02.1978, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2012 ab 17.02.1978 als Richterin am Amtsgericht Ravensburg - halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Claudio Stehle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart (ab 20.04.2006, ..., 2012) - ab 1981 beim Landgericht Ravensburg. Zwei Abordnungen an das Oberlandesgericht Stuttgart. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.05.2000 als Direktor am Amtsgericht Tettnang aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2002 als Vizepräsident am Landgericht Ravensburg aufgeführt. Oberlandesgericht Stuttgart - GVP 01.01.2011, 01.07.2012: Vorsitzender 9. Zivilsenat.

Hans Strohmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Ravensburg / Direktor am Amtsgericht Ravensburg (ab 31.10.2003, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 20.10.1978 als Richter am Amtsgericht Ravensburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.01.1998 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ravensburg aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

Frau Aßfalg - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Strafabteilung (ab , ..., 2009)

Frau Benz-Ullrich - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Insolvenzabteilung (ab , ..., 2009)

Frau Jakob - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Vollstreckungsgericht (ab , ..., 2009)

Herr Laudien - Rechtspfleger am Amtsgericht Ravensburg / Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ab , ..., 2009)

Frau Luib - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ab , ..., 2009)

Frau Menig - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg (ab , ..., 2009)

Herr Schweizer - Rechtspfleger am Amtsgericht Ravensburg / Familienabteilung / Insolvenzabteilung (ab , ..., 2009)

Herr Späh - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Insolvenzabteilung (ab , ..., 2009)

Frau Stahlberger - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Gerichtszahlstelle (ab , ..., 2009)

Frau Traut - Rechtspflegerin am Amtsgericht Ravensburg / Insolvenzabteilung (ab , ..., 2009)

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Waldsee

überregionale Beratung

http://familienberatung-bad-waldsee.de

 

 

Familienberatung Friedrichshafen 

überregionale Beratung

http://familienberatung-friedrichshafen.de

 

 

Familienberatung Leutkirch

überregionale Beratung

http://familienberatung-leutkirch.de

 

 

Familienberatung Ravensburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-ravensburg.de

 

 

Familienberatung Überlingen

überregionale Beratung

http://ueberlingen-familienberatung.de

 

 

Familienberatung Wangen

überregionale Beratung

http://familienberatung-wangen.de

 

 

Familienberatung Weingarten

überregionale Beratung

http://familienberatung-weingarten.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Psychologische Beratungsstelle

Marktstr. 53 

Telefon: 0751 / 3977

88212 Ravensburg

E-Mail: kontakt@psychberatung.dw-rv.de

Internet: http://www.psychberatung.dw-rv.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Partnerberatung

Mitarbeiter/innen: Matthias Schmeiche

 

 

Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Allmandstr. 10 

88212 Ravensburg 

Telefon: 0751 / 32479

E-Mail: psycholberatungefl.rv@drs.de

Internet:

Träger: Diözese Rottenburg-Stuttgart

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

Psychologische Familien- und Lebensberatung

Kapuzinerstr. 12 

88212 Ravensburg

Telefon: 0751 / 3023

E-Mail: pfl-rv@caritas-bodensee-oberschwaben.de

Internet: http://www.caritas-bodensee-oberschwaben.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugendamt

Gartenstr. 107 

88212 Ravensburg

Telefon: 0751 / 85-3200

E-Mail: ju@landkreis-ravensburg.de

Internet: http://www.landkreis-ravensburg.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Ravensburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Ravensburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Ravensburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Anita Aleker

88214 Ravensburg

Vormals Mitarbeit bei: Familientherapeutische Praxis, Marlies Hinderhofer, Waldweg 7, 88326 Aulendorf - www.familienpraxis-hh.de

http://wmc-portal.de/index.php?option=com_content&view=article&id=39:marlies-hinderhofer&catid=7:supervisorinnen&Itemid=18

29.10.2004: "BIBERACH - Kinder lieben Vater und Mutter. Für sie beginnt deshalb eine schwierige Zeit, wenn sich die Eltern scheiden lassen. Das Kreisjugendamt bietet im November wieder therapeutische Gruppen für Scheidungskinder zwischen sieben und 13 Jahren an. Dort lernen sie, mit der Trennung umzugehen. ... Bei den wöchentlichen Treffen erfahren die Kinder, dass sie mit ihrem Problem nicht allein sind. "Ein Kind hatte nie Freunde eingeladen, aus Angst vor der Frage: Wann kommt dein Vater?", erzählt Familientherapeutin Anita Aleker. Die anderen Kinder der Gruppe hätten daraufhin erzählt, wie sie mit dem Thema in der Schule und der Freizeit umgingen. "Wir spielten gedanklich durch, welche Schritte möglich wären. ..." - https://www.schwaebische.de/home_artikel,-_arid,1253801.html

 

 

Ilona Lorenzen

vormals Ilona Lorenzen-Linke - Nachrufe auf Jürgen Linke (4.12.1951 - 31.12.2004) - www.systemagazin.de/beitraege/nachrufe/linke_juergen.php

Diplom-Psychologin

Systemische Familientherapeutin

Diplom-Organisationsberaterin

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs

10629 Berlin, später Umzug von Berlin nach Markdorf am Bodensee

Beauftragung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Amtsgericht Zossen

Beauftragung am Amtsgericht Konstanz

Bestellung als Verfahrenspflegerin am Amtsgericht Ravensburg

  

 

Frau Steinbach

Bestellung am Amtsgericht Ravensburg durch Richterin Warbinek.

 

 

Rechtsanwälte:

 

Franz Hanßler

Fachanwalt für Familienrecht und Diplom-Sozialpädagoge

Mediation bei Trennung und Scheidung. 

Weingartshoferstr. 8

88214 Ravensburg

Telefon: 0751 / 67599

(ab , ..., 2009)

 

 

Gutachter:

 

Gunther Klosinski

geboren 1945 

Prof. Dr., Ärztlicher Direktor  der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen

Beauftragung am Amtsgericht Böblingen, Amtsgericht Geislingen a. d. Steige, Amtsgericht Ludwigsburg, Amtsgericht Nördlingen, Amtsgericht Nürtingen, Amtsgericht Oberndorf am Neckar, Amtsgericht Ravensburg, Amtsgericht Reutlingen, Amtsgericht Rottenburg am Neckar, Amtsgericht Tuttlingen, Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Amtsgericht Waiblingen, Oberlandesgericht Stuttgart

Herr Klosinki arbeitet zusammen mit einer Frau Dr. Klau, Isabell N. Koch (Fall am Amtsgericht Ludwigsburg) und einer Frau Dr. Strauß (Fall am Amtsgericht Tuttlingen), Dr. med. Diplom-Psychologin M. Clauß, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Fall am Amtsgericht Nürtingen, Amtsgericht Oberndorf am Neckar, Amtsgericht Reutlingen), Frau Dr. med. I. Stohrer (Fall am Amtsgericht Böblingen, Amtsgericht Rottenburg, Amtsgericht Waiblingen).

Zusammenarbeit des Herrn Klosinski offenbar auch mit einer Frau Annette Straten. So z.B. in einem Fall am Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

Der arme Herr Klosinski, wie soll er in seinem fortgeschrittenen Alter bloß die viele Arbeit schaffen, die ihm von hilfsbedürftigen und ob der Arbeitsbelastung des Herrn Klosinski offenbar unkundigen Familienrichtern aufgebürdet wird. Das geht doch sicher nur durch besonders gute Einfälle zur Arbeitserleichterung, wie z.B. durch unzulässige Aufgabendelegationen an gerichtlich nicht benannte Personen. 

Herr Klosinski transformiert sich  im Jahr 2010 nach 65 Jahren aufopferungsvollem Dienst an der Menschheit in den Ruhestand was sicher nicht von Schaden sein wird, da sich Herr Klosinski dann der Gartenarbeit, dem Schachspiel, der Musik oder anderen sinnvollen und entspannenden Tätigkeiten widmen kann. 

Herr Gunther Klosinski wird  vom Väternotruf nicht empfohlen. 

Beauftragung am Amtsgericht Ravensburg durch Richter Möller (ab , ..., 2009)

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Ravensburg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Ravensburg

Frauen- und Kinderschutzhaus

Straße: 

Telefon: 0751 / 16365

88200 Ravensburg

E-Mail: kontakt@frauenhaus-ravensburg.de

Internet: http://www.frauen-und-kinder-in-not.de

Träger: Frauen und Kinder in Not e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

Väteraufbruch Bodenseekreis

Friedrichshafen Überlingen Konstanz Ravensburg

Funk: 0171 - 46 270 64

E-Mail: burkhart.tabel@vafk.de

Internet: http://www.bodenseekreis.vaeteraufbruch.de/bodenseekreis.htm

 

 

 


 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Samstag, 10. Juni 2017 11:29
An: 'poststelle@AGRavensburg.justiz.bwl.de'
Cc: 'info@mehr-demokratie.de'; 'poststelle@jum.bwl.de'; 'manfred.stroehm@spd-rv.de'
Betreff: Amtsgericht Ravensburg - Geschäftsverteilungsplan


Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 42 - 44
88212 Ravensburg

Telefon: 0751 / 806-0
Fax: 0751 / 806-1400

E-Mail: poststelle@AGRavensburg.justiz.bwl.de
Internet: www.agravensburg.de




Amtsgericht Ravensburg - Geschäftsverteilungsplan


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden Richter.

Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen Informationsfreiheitsbeauftragten?

Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.

Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktueller Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Ravensburg wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "ungenügend" eingestuft.

Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich einfach an:

Mehr Demokratie e.V.
E-Mail: info@mehr-demokratie.de
Internet: https://www.mehr-demokratie.de


Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter, so dass auch am Amtsgericht Ravensburg - wenn auch mit Verspätung - das Informationszeitalter beginnen kann.

Sicher hilft Ihnen auch das Justizministerium Baden-Württemberg weiter. Dort gibt es viele kompetente Ansprechpartner, die nur darauf warten, dass sich am Amtsgericht Ravensburg etwas in Richtung Informationsfreiheit bewegt.



Mit freundlichen Grüßen


Anton

www.vaeternotruf.de

 

 





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Amtsgericht Ravensburg (Poststelle) [mailto:Poststelle@AGRavensburg.justiz.bwl.de]
Gesendet: Dienstag, 13. Juni 2017 08:43
An: Väternotruf
Betreff: WG: Amtsgericht Ravensburg - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass der Geschäftsverteilungsplan nur ohne Namen veröffentlicht wird.
Eine Übersendung kann nur an eine Postadresse erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Hofherr
Amtsgericht Ravensburg
- Verwaltung -
Herrenstraße 42
88212 Ravensburg
Telefon: ...
Telefax: ...
Mail:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Montag, 19. Juni 2017 12:28
An: 'Amtsgericht Ravensburg (Poststelle)'
Cc: 'info@mehr-demokratie.de'; 'poststelle@jum.bwl.de'; 'manfred.stroehm@spd-rv.de'; 'bawue@spd.de'; 'poststelle@lgravensburg.justiz.bwl.de'
Betreff: AW: Amtsgericht Ravensburg - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte Frau Hofherr,

wir baten nicht um Veröffentlichung, sondern um Zusendung des Geschäftsverteilungsplanes.


Im übrigen ist es absurd, wenn Sie vortragen, "dass der Geschäftsverteilungsplan nur ohne Namen veröffentlicht wird."

Wenn Sie eine Suppe kochen, machen Sie das auch nicht ohne Wasser.


Gucken Sie mal auf die Internetseite des Landgerichtes Ravensburg, da können Sie den namentlichen Geschäftsverteilungsplan runterladen.

http://www.landgericht-ravensburg.de/pb/,Lde/Geschaeftsverteilungsplan+zum+Download



Eine Übersendung an uns geht selbstverständlich auch per Mail, wir leben ja nicht im Mittelalter oder in Nordkorea, auch wenn vielleicht in Ravensburg auf Grund widriger Umstände an der einen oder anderen Behörde die Zeit stehengeblieben sein mag.

Bitte legen Sie unsere Anfrage dem Direktor am Amtsgericht Ravensburg Matthias Grewe vor.



Mit freundlichen Grüßen


Anton



 

 

 

Amtsgericht Ravensburg auf dem Holzweg

Wenn der Staat seinen Bürgern tatsächlich oder vermeintlich ihr Recht verweigert, bleibt dem Bürger nach Ausschöpfung aller Rechtsinstanzen nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht und wenn auch das kein Handlungsnotwendigkeit sieht, zum internationalen Gerichtshof für Menschenrechte. Väter, insbesondere wenn sie nicht verheiratetet sind können davon ein Lied singen. Sie sind in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf einen leicht verbesserten Status von Farbigen vor der Aufhebung der Rassentrennung in den USA.

Die Politikerer/innen aller politischen Couleur im Bundestag finden das gut so, das muss man zumindest annehmen, angesichts des ausgeprägten Reformunwillens von SPD bis CDU. Die sogenannten linken Parteien stehen dem nicht nach. Nichtverheiratete Väter sind die negative Projektionsfläche für die ordentlichen Bürger/innen, die in den etablierten Parteien ihr Unwesen treiben.

Das Bundesverfassungsgericht, so sollte man meinen, nimmt die Verfassung ernst, für deren Hütung es eingesetzt ist, doch die nichtverheirateten Väter wurden spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003 eines besseren belehrt. Gerechtigkeit ist vom Bundesverfassungsgericht offenbar für diese spezielle Sorte von nichtverheirateten Männern nicht zu erwarten.

Christian Gampert hat darüber ausführlich berichtet.

 

Nun liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines nichtverheirateten Vaters vor, der sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht Ravensburg nach §1748 (4) sein Kind wegadoptiert wurde. 

Die Einwilligung des Vaters hat man schlicht nach der Diskriminierungsformel:

§1748 BGB

(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vomundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kinde zu unverhältnismäßigen Nachteil gereichten würde.

 

ersetzt. Kinderklau in der DDR und in der nationalsozialistischen Diktatur lassen grüßen. Selbstverständlich alles nur zum Wohl des Kindes oder der mit dem Kind symbiotisch verklebten Mutter.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem ganzen offensichtlich keine Rechtswidrigkeit zugestehen wollen, so dass der Vater nach dem kläglichen Versagen der ersten und zweiten Instanz das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.

Dort ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1444/01 registriert. Der Deutsche Bundestag ist in der Drucksache 15/3334 von dem Vorgang informiert worden. Ob das irgend jemanden im Bundestag interessiert scheint allerdings zweifelhaft. Dort hat man offensichtlich andere Sorgen als die von nichtverheirateten Vätern denen die Kinder wegadoptiert werden.

 

 

 


 

 

 

Wechselmodell

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.3.2007, 16 UF 13/07

Leitsätze

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.

2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Gegenstandswerte:

a) Sorgerecht: 3.000,- EUR

b) Umgangssache: 3.000,- EUR

c) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- EUR.

Gründe

I.

Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am ... September 2001, und To..., geboren am ... September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.

Nach der Trennung hatten die Eltern ein so genanntes Wechselmodell gehandhabt. Nach Auszug der Mutter aus dem als Ehewohnung dienenden, im Alleineigentum des Vaters stehenden, Haus hielten sich die Kinder an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf. Während die Mutter nicht berufstätig ist, ist der Vater als Inhaber mehrerer Fitness-Studios selbständig erwerbstätig. Zur Vorgeschichte ist weiter festzustellen, dass die Mutter aus früherer Beziehung drei Kinder (21, 19 und 17 Jahre) und der Vater zwei Söhne (32 und 17 Jahre) hat.

Bei dem Familiengericht beantragte der Vater die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er begründete das damit, die Mutter sei inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, was vermutlich unterhaltsrechtlich motiviert sei.

Die Mutter bestritt letzteres und beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, im wesentlichen mit der Begründung, bis zur Trennung sei sie die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen.

Das Familiengericht hat die Kinder angehört, ihnen eine Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter übertragen, ferner zugunsten des Vaters die bereits erwähnte Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Wechselmodell habe zwischen den Eltern zu immer größeren Streitigkeiten geführt. Beide Eltern seien ohne Einschränkung erziehungsgeeignet. Die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen. Anders sei das beim Vater. Nach dessen Schilderung sei sein Unternehmen notleidend. Er werde deshalb seine ganze Kraft benötigen, um dessen wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, was zugleich Existenzgrundlage für die Familie und ihren Unterhalt sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er trägt vor, die Kinder hätten sich bislang, im Zuge des Wechselmodells, mit einer zeitlichen Quote von 60 : 40, jedenfalls von weit mehr als 50 %, bei ihm aufgehalten. Zudem könne er von zuhause aus arbeiten. Das Familiengericht habe im übrigen das „Cochemer Modell“ angeordnet. So die Mutter ihrerseits Streitigkeiten ausgelöst habe, dürfe sich das für die zu treffende Sorgerechtsregelung nicht zu Lasten des Vaters auswirken. Nach wie vor erscheine ihr Verhalten allein aus Unterhaltsgesichtspunkten heraus verständlich. Dass sie weitergehend als der Vater für Belange der Kindesbetreuung zur Verfügung stehe, werde bestritten.

Sie sei insbesondere sportlich aktiv, was ihr einen erheblichen zeitlichen Aufwand abverlange. Habe sie sich zusammen mit den Kindern eigenmächtig aus der vormaligen Ehewohnung entfernt und verweigere sie häufig, so auch jüngst, den Umgang von Vater und Kindern, so belege das ihre mangelnde Bindungstoleranz.

Der antragstellende Vater beantragt:

den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben, dessen Vollziehung auszusetzen, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung folgende vorläufige Regelung zu treffen:

- Die Kinder der Parteien, Ti..., geb. 0. September 2001, und To..., geb. 0. September 2003, verbringen die Wochen im Zeitraum von Freitag 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr der kommenden Woche abwechslungsweise zunächst beim Vater und in der zweiten Woche bei der Mutter.

- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden vorbezeichnet genannten Kinder wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.

Die Mutter beantragt,

das Rechtsmittel sowie die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen.

Sie bestreitet den Vortrag des Vaters. Das Wechselmodell beeinträchtige das Kindeswohl.

Früher habe die Mutter die hauptsächliche Erziehungsarbeit geleistet, während sich der Vater um sein Unternehmen gekümmert habe. Sie sei deshalb als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Die Erziehungsstile würden sich unterscheiden. Sie meine, man müsse den Kindern auch Freiheiten lassen; der Vater sei strenger. Im September werde der ältere Sohn, Ti..., eingeschult. Zur Betreuung, auch der Erledigung von Schulaufgaben, sei sie eher in der Lage als der erwerbstätige Vater.

Die den Kindern bestellte Verfahrenspflegerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in der Sache ergänzend Stellung genommen. Dort berichtet sie von einem Hausbesuch bei der Mutter, während dessen auch die Kinder Ti... und To... zugegen gewesen seien. Seit ihrem letzten Bericht sei eine Entwicklung dahin eingetreten, dass die Eltern auf ihren jeweils eingenommenen Positionen beharrten und zudem ihre finanzielle Auseinandersetzung eskaliert sei. Deshalb sei die für die Kinder am wenigsten schädliche Lösung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Wechselmodell hingegen könne nur fortbestehen, falls die Eltern nicht miteinander streiten und in der Lage seien, Vereinbarungen bezüglich der Kinder zu treffen. Eine Erweiterung des Umgangs mit dem Vater sei für die Kinder nur dann von Vorteil, wenn beide Elternteile dieser Regelung auch zustimmen könnten.

II.

Die befristete Beschwerde ist zulässig und statthaft, § 621 e ZPO. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).

Inhalt der Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Antragsteller allein sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kommt deshalb nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Können sich getrenntlebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Überzeugung des Senats dient es dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird.

Beide Eltern werden durchgängig als erziehungsbefähigt und sehr liebevoll beschrieben. Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich zunächst gegen eine förmliche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus, damit sich nicht ein Elternteil „als Verlierer“ fühle.

Ungeachtet dessen konnte sich die Verfahrenspflegerin bereits seinerzeit mehrere Optionen vorstellen, die auch den Lebensmittelpunkt beim einen oder anderen Elternteil vorsehen. Aufgrund der zwischenzeitlich auf der Elternebene entstandenen Streitigkeiten spricht sie sich allerdings nunmehr dafür aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter zu übertragen.

Das Wechselmodell kann bislang reibungslos durchgeführt sein worden. Insbesondere bei den noch jungen Kindern kommt eine solche Handhabung in Betracht. Dass sich die Kinder zunächst selbst hierfür ausgesprochen haben, ist aufgrund ihres gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses verständlich. Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:

- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.

- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.

- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Dresden, FamRZ 2005, 125).

Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung dieses Modus ausreichend entwickelt sein (16. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes, FamRZ 2005, 1962). Hieran fehlt es den Parteien inzwischen. Denn im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Der Vater selbst bekundet Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber ist nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwingt man die Eltern zu einer Einigung und verordnet ihnen Kooperation (zum Cochemer Modell s. Füchsle-Voigt, FPR 2004, 600 ff.), so muss das nicht stets im Interesse des Kindeswohls liegen (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 283).

Ist die Kindesmutter inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, so könnte die durch sie selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung die durch den Vater angenommene Unterhaltsrelevanz nahe legen. Dort ist mehrfach von finanziellen Belangen die Rede. Das Wechselmodell bringt allerdings mit sich, dass der für die Kinder vorauszusetzende Lebensmittelpunkt fehlt. Das so genannte Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell führt dem gegenüber zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern. So hat auch der Gesetzgeber implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben, indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2003, 3041, 3043 m.w.N. = FamRZ 2003, 1949 - LS -).

Als Kompromisslösung ist das Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 284; Eschweiler, FPR 2006, 305, 307). Anders als in einem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wird es vorliegend auch nicht einvernehmlich praktiziert (vgl. dazu KG, FamRZ 2006, 798). Im Regelfall reduziert das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermöglicht klare Lösungen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 48).

Im Ergebnis ist deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter oder dem Vater zuzuteilen. Ungeachtet der offenbar großzügigeren Wohnverhältnisse beim Vater steht die Mutter eher für die Betreuung der Kinder zur Verfügung als jener. In ihrer eidesstattlichen Versicherung weist die Mutter zu Recht auf künftig auch schulische Belange hin, die eine weitergehende Förderung der Kinder voraussetzen. Der Vater ist, bei allen beruflichen Freiheiten, hierzu nicht vergleichbar in der Lage wie die Mutter.

Die Einschulung des Kindes Ti... steht offenbar im September 2007 an. Bis dahin könnte das Wechselmodell grundsätzlich noch praktiziert werden. Danach aber sollte sich der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, Mutter oder Vater, befinden. Zur Vermeidung eines sogenannten „Geschwistersplittings“ betrifft das dann nicht allein das Kind Ti... sondern auch den Bruder To....

Aus den bereits genannten Gründen gebietet das Wohl der Kinder, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter haben. Ihre Förderungsmöglichkeiten überwiegen diejenigen auf Seiten des Vaters.

Nach der Überzeugung des Senats ist weder sinnvoll noch im Interesse des Kindeswohls, das Wechselmodell noch bis zur Einschulung Ti...s für wenige Monate fortzuführen und die Entscheidung über den Kindesaufenthalt hierdurch lediglich aufzuschieben. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung wird ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden, erneuten Auseinandersetzungen vermieden.

Der Antragsteller hat mit seinem umfassend eingelegten Rechtsmittel zugleich die (amtswegige) Umgangsregelung angefochten. Anträge hierzu hat er in der Hauptsache nicht gestellt, was aus seinem hauptsächlich verfolgten Anliegen heraus nachvollziehbar ist. Eine Antragstellung oder ein konkreter Vorschlag erfolgten jedoch auch nicht auf die durch den Senat am 7. Februar 2007 gegebenen Hinweise, wonach die Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie eine durch die Eltern einvernehmlich zu regelnde Umgangserweiterung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 erstrebt der Antragsteller eine einstweilige Regelung, die als solche bereits beantragt ist (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).

Eine ledigliche Aufhebung der Umgangsregelung und Fortgeltung der einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2006 bewirkte wegen abwechselnder Umgangszeiten de facto, dass das vormals gehandhabte Wechselmodell weiter praktiziert wird. Dem steht die Festlegung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder entgegen, der sich künftig bei der Mutter befinden soll. Die Häufigkeit des nach der familiengerichtlichen Entscheidung zweiwöchentlich stattfindenden Umgangs ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

Ein Besuchskontakt alle zwei Wochen jeweils am Wochenende hat sich inzwischen bei Kindern spätestens ab dem Schulalter zum üblichen Standard entwickelt (vgl. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 250 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen kann auch im Falle der Kinder Ti... und To... ausgegangen werden, wobei eine zu Gunsten des Vaters erhöhte Umgangsfrequenz vorstellbar erscheint. Der Senat hegt die Erwartung, dass die nunmehr zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Entscheidung zugleich die familiäre Situation beruhigt und die Eltern fortan in die Lage versetzt, gedeihliche, dem Kindeswohl am besten entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren.

Die durch den Vater eingelegte Beschwerde blieb nach alledem ohne Erfolg. Durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat sich entsprechend § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Gegenstandswerte waren nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Sicher keine Glanzleistung, die die beschlussfassenden Richter/innen des 16. Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Stuttgart da im Jahr 2007 vollbracht haben. Aber als zeitgenössisches Dokument richterlicher Weltanschauung allemal ganz gut zu gebrauchen.

 

 

 


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