Informationsfreiheit

Informationsfreiheitsgesetz


 

 

 

 

Gerichtsentscheidungen in Sachen Förderung oder Behinderung der Informationsfreiheit

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=106511&template=allgemein_lda

 

 

IFG

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html

 

 

IFGGebV

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/index.html

 

 

UIG

Umweltinformationsgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/index.html

 

 

VIG

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

http://www.gesetze-im-internet.de/vig/index.html

 

 

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Husarenstraße 30 

53117 Bonn

Tel.: +49 (0)22899-7799-0

Fax: +49 (0)22899-7799-550

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Internet: www.datenschutz-bund.de

 

http://www.bfdi.bund.de

 

 


 

 

 

 

Seltsam, seltsam, wie der Arzt den Helm nahm.

"Der Präsident am Arbeitsgericht München ... 20.12.2011 ...auf Grund einer Beschwerde aus der Richterschaft darf ich Sie daher auffordern, bis spätestens 31. Januar 2012 die namentliche Nennung unserer Richter zu entfernen. ... Mit freundlichen Grüßen Müller Präsident" - mehr zum Thema hier

Seit wann beschwert sich denn die Richterschaft darüber, dass über ihre verantwortungsvolle Tätigkeit in der Öffentlichkeit unter Nennung der Namen der verdienten Richterinnen und Richter berichtet wird. War etwa eine chinesische Juristendelegation zum Erfahrungsaustausch am Arbeitsgericht München und hat über ihre Erfolge bei der erfolgreichen Kopulation von Kommunismus und Kapitalismus im Geiste des großen Steuermannes Mao Zedong berichtet? Wir wissen es nicht.

Vielleicht sind es auch nur ganz menschliche Gründe, wie die Liebe zwischen Mann und Frau. Mitunter ist diese Liebe so groß, dass sogar Richterinnen und Richter einander heirateten. Ist ja im Gegensatz zur Polygamie auch nicht verboten. 

Also freut Euch des Lebens, heiratet wen ihr wollt und so viel ihr wollt, liebe Richter und Richterinnen am Arbeitsgericht München. Aber bitte immer schön nacheinander.

Anton, 23.01.2012

 

 


 

 

Informationsfreiheit: Wissen, was Recht ist – Piraten fordern bundesweit kostenfreien Zugriff auf Gerichtsurteile

Pressemitteilung der Piratenpartei

13.01.2012 - 06:00

Torge Schmidt

Laut einer Entscheidung des Amtsgericht Schleswig vom 20. Dezember 2011 [1] soll die Webseite "openjur.de" 12,50 € für jedes Urteil zahlen, das auf der Plattform veröffentlicht wird. Nach Meinung der Piratenpartei sollten Anbieter wie openjur.de Urteile ohne eigene Kosten und ohne Kosten für den Bürger öffentlich zugänglich machen dürfen. So werden wertvolle, im Internet gut auffindbare Informationsquellen zur aktuellen Gesetzeslage geschaffen, die allen Bürgern zur Verfügung stehen.

»Gerichtsurteile ergehen in Deutschland im Namen des Volkes und sollten diesem daher auch gebührenfrei zugänglich gemacht werden«, stellt Torge Schmidt, Spitzenkandidat der Piratenpartei für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein, fest. »Entscheidungen zu Themen wie Arbeits- und Mietrecht, das weite Feld des Strafrechtes von der Beleidigung bis zum Betrug sowie Umweltthemen wie Windrad, Straßenbau oder die Pflicht zur Wärmedämmung werden in Urteilen verhandelt und geklärt. An diesen Themen gibt es ein öffentliches Interesse.«

http://web.piratenpartei.de/

 

 


 

 

Update vom 18.7.2011:

Der Geislinger Stadtrat Holger Schrag (Junges Geislingen) hat in seinem Blog folgenden Artikel aus der Stuttgarter Zeitung wiedergegeben:

CDU-Stadtrat droht Abgeordnetenwatch

Geislingen: Der Gemeinderat ist bei einem Pilotprojekt dabei, das Bürgernähe schaffen soll. Nur einer will nicht.

Von Eberhard Wein

Was haben Sie eigentlich gegen Transparenz und Bürgernähe? Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass sich der Geislinger CDU-Stadtrat Peter Brendel demnächst auf der Online-Plattform “abgeordnetenwatch.de” mit solchen Fragen konfrontiert sehen wird. Dass er sie auch beantwortet, ist eher unwahrscheinlich. Schließlich hat er die Löschung seines Namens von der Internetseite beantragt und dafür sogar einen Anwalt eingeschaltet. Seine Gründe sind unbekannt. “Dazu sage ich nichts”, erklärte er auf Anfrage. Auch gegenüber traditionellen Medien gibt sich der Dachdeckermeister zugeknöpft.

Es hat vor zwei Monaten begonnen, als der in Hamburg angesiedelte gemeinnützige Trägerverein der Internetplattform “abgeordnetenwatch.de” ein Pilotprojekt gestartet hat. Nach dem Bundestag, dem Europaparlament und verschiedenen Landtagen sollten auch Kommunalparlamente in das Online-Angebot aufgenommen werden. Dabei können Bürger per Mausklick den gewünschten Abgeordneten anwählen und ihm Fragen stellen. Diese beantwortet der Politiker dann öffentlich, also für jeden einsehbar. Ein Moderator wacht darüber, dass nichts Persönliches und Beleidigendes zur Sprache kommt.

Als der Stadtrat Holger Schrag (Junges Geislingen) von diesem Pilotprojekt erfuhr, war er gleich Feuer und Flamme, und er schlug seinen Gemeinderatskollegen vor, sich zu beteiligen. Dass nicht alle seine Begeisterung in diesem Ausmaß teilten, habe er schon bemerkt, räumt der selbstständige Fachinformatiker ein. Allerdings habe bei den beiden Ausschusssitzungen, bei denen er das Konzept von “abgeordnetenwatch.de” vorgestellt habe, niemand protestiert. Daraufhin habe er die Namen des Oberbürgermeisters Wolfgang Amann sowie aller 22 Geislinger Stadträte mitsamt deren E-Mail-Adressen weitergeleitet.

Vor wenigen Tagen quoll bei “abgeordnetenwatch.de” nun ein zweiseitiges Schreiben eines Geislinger Anwalts aus dem Faxgerät. Darin wird in Brendels Auftrag ultimativ die Entfernung seines Namens gefordert. Falls dies nicht geschehe, so kündigte der Anwalt an, werde er eine einstweilige Verfügung beim Ulmer Landgericht erwirken. “Dass Politiker, die keinen gesteigerten Wert auf eine öffentliche Kommunikation mit Bürgern legen, mit dem Anwalt drohen, kommt vor”, kommentiert der Gründer der Internetseite, Gregor Hackmack, dieses Schreiben. Bisher sei es aber bei Drohungen geblieben.

...

 

http://blog.abgeordnetenwatch.de/2011/07/13/mit-einer-einstweiligen-verfugung-gegen-transparenz-und-offentlichen-burgerdialog/

 

 

 


 

 

 

Namensnennung einer Jugendamtsmitarbeiterin durch Landgericht München I unterbunden

"...

Bei der Entscheidung waren daher insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfügungsklägerin mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den in ihrem Schutzbereich eröffneten Grundrechten der Verfügungsbeklagten gegeneinander abzuwägen.

Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich. ..."

Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

 

 

 

Richter am Landgericht München I: 

35. Zivilkammer

Dr. Thomas Hense (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.1992 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2005 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. 2009: Vorsitzender Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

Dr. Melanie Seuß Pizzoni (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab 01.02.1997, ..., 2011) - 2009: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

Gregor Leister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.01.2006 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. 2009: Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wieder einmal eine Einschränkung der Informationsfreiheit in Deutschland, diesmal durch eine Zivilkammer am Landgericht München I. Als Begründung muss das angeblich fehlende öffentlichen Interesse herhalten. Das erinnert einen an die DDR. Da bestimmte die SED-Führung, was das öffentliche Interesse sei, was der Bürger wissen sollen und was nicht. Heute gibt es die SED nicht mehr, die entstandene Lücke für staatliche Ordnungsphantasien schließen deutsche Gerichte.

Doch nicht alles was drei Richtern "nicht ersichtlich" erscheint, ist auch "nicht ersichtlich". Manchmal liegt es auch nur an der aufgesetzten Brille, dass man nicht sieht, was andere sehen können.

Das "öffentliche Interesse" ermittelt man nun mal nicht durch eine subjektive Entscheidung durch drei Richter, sondern dadurch, dass man in der konkreten Frage eine repräsentative Umfrage unter der "Öffentlichkeit" macht, also die Leute vor dem Gerichtssaal befragt. Dazu dürfte eine repräsentativ ausgelegte Stichprobe von 1.000 Leute sicherlich ausreichen. Man frage einen Soziologen.

Das nennt man auch von der Behauptung zum Beweis. Sicher im Einzelfall ein etwas mühsamer Weg, aber immerhin in dieser Frage besser als aus sich selbst schöpfende Urteile am Landgericht München I und dem selbstgefälligen und vormundschaftlichen Anspruch das richtige gefunden zu haben.

 

 


 

 

 

4.6 Wahlvorschläge im Internet

Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses hat bei der Suche nach der Quelle für die an die Privatanschrift geschickte Werbepost festgestellt, dass der Landeswahlleiter auf seiner Internetseite neben den Namen und Vornamen auch die Privatanschriften der Kandidatinnen und Kandidaten veröffentlicht.

...

 

Kandidatinnen und Kandidaten für das Abgeordnetenhaus müssen grundsätzlich eine Veröffentlichung ihrer Privatanschrift im Internet hinnehmen.

Dies können sie nur vermeiden, wenn sie zuvor nach den allgemein geltenden melderechtlichen Vorschriften eine Auskunftssperre im Melderegister haben eintragen lassen.

 

Berliner Beauftragter für

Datenschutz und Informationsfreiheit

Bericht 2009

http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

 

 

 

 


 

 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin. 

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Sa 305/07

öD 6 Ca 955 b/07 ArbG Lübeck

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

Verkündet am 23.01.2008

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Kammer des auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2008 durch die

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen

Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck

vom 19.06.2007 – öD 6 Ca 955 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a

ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin,

ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

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Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Sie erhält ihre Arbeitsaufträge in der Mehrzahl durch Meldungen von Dritten (Kindergärten, Schule, Kinderärzte, Kinderpsychologen etc.). Die Klägerin hat dann Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Sie hat notfalls Kinder aus der Familie herauszunehmen und fremd unterzubringen. Die Kinder kommen oftmals unstreitig aus einer äußerst problembehafteten Sozialisation. Im Umgang mit den Erziehungsberechtigten gibt es Berührungspunkte mit der Drogenszene, mit Alkoholabhängigen etc. Der Umgangsstil dieser Eltern/Elternteile gegenüber der Klägerin ist keinesfalls als „gepflegt und distanziert“ zu bezeichnen. Die Klägerin arbeitet insoweit unstreitig in einem konfliktträchtigen Umfeld. Die Beklagte strebt ein Auftreten als bürgerfreundlicher Dienstleister an, der sich transparent darstellt und eine Kommunikation mit dem Bürger mit möglichst niedrigen Hemmschwellen gewährleisten möchte. Im Zuge dessen sollen die Mitarbeiter der Beklagten unter anderem nach außen mit vollständiger Namensnennung (Vor- und Nachname) auf dem Briefpapier und in E-Mail-Adressen auftreten. Das Außenauftreten der Mitarbeiter bei der Beklagten ist – noch – nicht einheitlich. Der Bürgermeister hat es nach wie vor den jeweiligen Bereichsleitern freigestellt, den Vornamen in den Bereichen zu nennen. Der größte Teil der Bereiche tritt mittlerweile unter Nennung des Vornamens nach außen hin auf. Anfang 2007 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Modernisierung und Technisierung ihrer Arbeitsplätze auch eine externe E-Mail-Adresse. Sie lautet einheitlich wie folgt: Vorname.Name@luebeck.de.

Im Laufe des Jahres 2006 erhielt der Bereich Familienhilfe/Jugendamt eine neue Bereichsleitung. Diese verfügte mit Datum vom 14.12.2006, dass alle Mitarbeiter/innen dieses Bereiches ab 02.01.2007 im schriftlichen Kontakt nach außen stets den Vor- und Zunamen sowohl im Briefkopfbogen als auch unter der Unterschrift vollständig zu nennen haben. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bei der im Briefkopfbogen aufzuführenden E-Mail-Adresse der vollständige Vor- und Nachname entsprechend

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der Vorgabe verwendet wird. Mit der jeweiligen Vornamensnennung ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hütet sorgsam ihre Privatsphäre. Sie ist nicht im Telefonbuch eingetragen, im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Anweisung der Beklagten zur Vornamensnennung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie hat daher die vorliegende Klage, gerichtet auf die Entfernung des Vornamens aus der dienstlichen E-Mail-Adresse und Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Vornamensnennung auf dienstlichen Schreiben eingereicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die Anweisung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, vom Ziel bürgernahen Auftretens gerechtfertigt und greife nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Gegen dieses der Klägerin am 17.07.2007 zugestellte Urteil legte sie am 26.07.2007 Berufung ein, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Anweisung verstoße gegen die aktuelle AGA II 1/31 (Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Sprache). Die Vornamensnennung sei darüber hinaus nicht erforderlich und gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Klägerin befürchtet durch die Vornamensnennung ermöglichte Belästigungen oder gar Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Daher ist ihres Erachtens die Verpflichtung zur Vornamensnennung unverhältnismäßig. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen. Der Schutz ihrer Privatsphäre sei höherwertig als der abstrakte Wunsch der Beklagten nach mehr Bürgernähe. Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck Aktenzeichen öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, verpflichtet, aus der dienstlichen E-Mail-Adresse der Klägerin deren Vornamen zu entfernen.

2. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben ihren Vornamen anzugeben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine konkrete Gefährdungserhöhung durch die Vornamensnennung ersichtlich sei. Insoweit handele es sich ausschließlich um abstrakte Befürchtungen der Klägerin. Nach den auch schon vor Erteilung der Anweisung vom 14.12.2006 eingeholten Erfahrungsauswertungen aus anderen Bereichen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Bürger gegenüber Mitarbeitern infolge der Vornamensnennung ihr Auftreten nachteilig verändert hätten und aggressiver aufträten. Die Beklagte habe das konkrete Ziel, nicht mehr als staatliche Hoheitsbehörde aufzutreten, sondern sich als bürgernaher Dienstleister zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund habe der von der Klägerin begehrte Schutz ihrer Privatsphäre zurückzutreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Anweisung der Beklagten zur Verwendung des Vornamens bei dienstlichen Schreiben sowie die Aufnahme des Vornamens in die E-Mail-Adresse vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insoweit hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen (BAG vom 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – zitiert nach JURIS; BAG vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – zitiert nach JURIS). Das Weisungsrecht darf regemäßig nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB). Dabei hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO; BAG vom 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – zitiert nach JURIS; BAG vom 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – zitiert nach JURIS). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen des Weisungsrechts sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Weisungsberechtigte einen Entscheidungsspielraum hat (vergl. Erf.-Kom. zum Arbeitsrecht, 8. Aufl.2008, Rd.-Ziff. 278 zu § 611BGB mwN).

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach Juris). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen der jeweiligen sachbearbeitenden Mitarbeiter/innen in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse, - hier für den Bereich Familienhil-

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fe/Jugendamt -, betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen. Korrespondenz ist Teil der Kommunikation mit den Außenstehenden, die zu der von den Sachbearbeitern geschuldeten Arbeitsleistung gehört (vergl. BAG vom 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – zitiert nach JURIS, Rd.-Ziff. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach JURIS). Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS Rz. 46). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten vom 14.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle wesentlichen Interessen und Umstände beachtet, sorgfältig abgewogen und sodann ohne Überschreitung ihres Entscheidungsspielraums die Vornamensnennung im Geschäftsverkehr des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt angewiesen.

a) Die von der Beklagten von ihrem Organisationsermessen ausgehende Anordnung zur Nennung von Vor- und Nachnamen auf Geschäftspapier und in der E-Mail-Adresse verfolgt das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen. Gegen ein solches Ziel bestehen generell keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öf-

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fentlichen Dienstes. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Nennung von Vor- und Nachnamen der Sachbearbeiter/innen mit Außenkontakten ein Schritt auf dem Weg dahin ist, staatliches Handeln transparenter zu machen und Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken. Er ist als einer von vielen Schritten geeignet, hierarchisches Auftreten abzubauen, aufgeschlossener Behördenleistungen in Anspruch nehmen zu lassen, verbindlicheren Kontakt zum Sachbearbeiter/zur Sachbearbeiterin der eigenen persönlichen Angelegenheit zu bekommen und Offenheit der Behörde zu signalisieren. Dieses Interesse verfolgt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Anweisung vom 14.12.2006. b) Dem steht der Wunsch der Klägerin gegenüber, dass größtmögliche Anonymität im Hinblick auf ihre Person, ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Daten, ihr privates Umfeld gewahrt wird. Sie möchte selbst entscheiden, wem sie ihren Vornamen offenbart. Dieser Wunsch nach größtmöglicher Wahrung ihrer Privatsphäre ist zweifelsfrei ihrem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. c) Er überwiegt jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung des konfliktträchtigen Tätigkeitsbereiches der Klägerin nicht das von der Beklagten angestrebte Ziel, als bürgernaher Dienstleister aufzutreten. aa) Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter/der jeweiligen Sachbearbeiterin überlassen zu entscheiden, welche äußere Gestalt geschäftlichen Schreiben gegeben wird, so kann die hieraus resultierende Vielfalt gerade nicht das gewünschte größt-mögliche einheitliche personalisierte Auftreten der gesamten Behörde herbeiführen.

bb) Die Beklagte hat vor Erteilung der Anweisung eine Bereichsverhandlung durchgeführt, um Argumente und Bedenken der Mitarbeiter zu sammeln und berücksichtigen zu können. Die Beklagte hat im Anschluss daran Erfahrungen aus anderen Bereichen ihrer Verwaltung, in denen die Sachbearbeiter/innen bereits unter Nennung von Vor- und Nachnamen in der Geschäftskorrespondenz auftraten, gesammelt und ausgewertet, um feststellen zu können, ob sich das Verhalten der Bürger seit Vornamensnennung nachteilig verändert hat. Letzteres wurde nicht festgestellt. Es gab keinerlei Erfahrungen, dass Bürger durch die Nennung des Vor- und Nachnamens gegenüber Mitarbeitern aggressiver aufgetreten sind. Bisher ist nach dem unbestrit-

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tenen Vorbringen der Beklagten insoweit überhaupt kein die natürliche Distanz missachtendes Verhalten von Bürgern gegenüber Mitarbeitern aufgetreten, dass in einen Zusammenhang mit der Vornamensnennung gebracht werden könnte. cc) Darüber hinaus sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. Es existiert keinerlei konkretes Vorkommnis in der Behörde der Beklagten, dem entnommen werden könnte, die Vornamensnennung führe zur Erhöhung des Gefährdungspotentials, dem die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt ausgesetzt ist. Auch die von der Klägerin geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit haben weder zeitlich noch unter sonstigen Gesichtspunkten irgendeinen Zusammenhang mit einer Namensnennung oder ihrer Privatsphäre. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Schilderung von allgemeinen Vorkommnissen aus dem sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ergebenden konfliktträchtigen Umfeld. dd) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsverhandlung ist jedoch gerade dies die Hauptbefürchtung der Klägerin. Es geht ihr nicht um ihr allgemeines Berufsrisiko am Arbeitsplatz. Es geht ihr ausschließlich um die Sicherung ihrer Privatsphäre. Eine mögliche Verfolgung der Klägerin z. B. von der Arbeitsstelle bis zu ihrem Wohnbereich ist jedoch unabhängig von der Vornamensnennung. Gegen eine solche Möglichkeit gibt es für niemanden einen Schutz.

ee) Die Anweisung vom 14.12.2006 verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die von der Klägerin angeführten Berichte des Berliner Landesdatenschutz-

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beauftragten und des Thüringischen Landesdatenschutzbeauftragten stellen lediglich das Erfordernis der Nennung des Vornamens unter allgemeinen Gesichtspunkten in Frage. Sie ordnen es zu Recht aber nicht als datenschutzrechtlich unzulässig ein. ff) Letztendlich verstößt die Anweisung auch nicht gegen die aktuellen Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Sprache (AGA II 1/31). Diese Grundsätze haben einen gänzlich anderen Regelungsbereich als die streitbefangene Anweisung vom 14.12.2006. gg) Sollte sich in der Zukunft erweisen, dass gerade in bestimmten Tätigkeitsbereichen von Behörden mit besonderem Konfliktpotential durch die Nennung des Vornamens der Sachbearbeiter/innen - anders als in anderen Verwaltungsbereichen -, die Distanz des Verhandlungspartners deutlicher abgebaut wird und sie zu erhöhter Aggressivität führt, wäre die Anweisung der Beklagten gegebenenfalls zu überdenken. 4. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund muss das Interesse der Klägerin am größtmöglichen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Beklagten, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten. Die Anweisung der Beklagten vom 14.12.2006, im dienstlichen Verkehr mit Außenwirkung den Vornamen anzugeben, ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. gez. … gez. … gez. …

 

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/955AA220B38A6221C1257409003606E5/$FILE/U_3Sa305-07_23-01-2008.pdf

 

 

 


 

 

Alltag der hessischen Justiz

"... die mittlerweile gar nicht mehr so neuen „neuen Medien und Informationstechnologien“ nehmen auch in der Justiz immer breiteren Raum ein. Ob elektronisches Grundbuch, elektronische Klageerhebungen oder Nachrichtenübermittlungen per E-Mail, die Computertechnologie ist aus dem Alltag der hessischen Justiz nicht mehr hinwegzudenken.

Hieraus ergibt sich folgerichtig auch das Interesse der Justiz, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, auch über das Medium „Internet“ die notwendigen Informationen über Ihre Gerichte zu erhalten. Auch das Amtsgericht Langen als Teil der hessischen Justiz leistet dies und nimmt diese Gelegenheit zum Anlass, sich selbst vor- und darzustellen." behauptet der Direktor am Amtsgericht Langen Volker Horn - http://www.ag-langen.justiz.hessen.de/irj/AMG_Langen_Internet?cid=e597f1987a9fd233b3a2cc6f5a3d8c90

Doch die Realität sieht ein wenig anders aus, denn dem Internetauftritt läßt sich leider nicht entnehmen, wer am Amtsgericht Langen außer Herrn Horn als Richter tätig ist. Möglicherweise eine geheime Verschlusssache und allgemeine hessische Unart und das Geheimnis um den "gesetzlichen Richter" wird erst gelüftet, wenn der Anhörungstermin beginnt. Die DDR-Justiz lässt grüßen.

Väternotruf, 01.11.2010

 

 


 

 

Informationsfreiheit nur im Deutschen Bundestag?

Wenn es allein nach dem sogenannten "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" gehen würde, dann würde die Informationsfreiheit bezüglich der deutschen Richterinnen und Richter massiv beschnitten werden. Niemand soll sich im Internet darüber informieren dürfen, wie die Richter/innen heißen, wann sie geboren sind und ob sie zufälligerweise mit einem anderen Richter/Richterin verheiratet sind, daher fordert der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Schreiben vom 06.09.2010 - Geschäftszeichen 54.3222.4 den Betreiber von www.vaeternotruf.de mehr oder weniger unverhohlen drohend auf:

"... , oben genannte Daten nicht mehr auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen sowie eine Indexierung aller weiteren personenbezogenen Daten in Suchmaschinen technisch auszuschließen.

...

Für den Fall, dass Sie dieser Bitte nicht nachkommen, besteht nach § 38 Abs. 5 BDSG die Möglichkeit einer förmlichen Anordnung, die ggf. mit der Verhängung eines Zwangsgeldes durchsetzbar ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung."

 

Eine solche Drohung in Form einer Bitte vorzutragen ist schon mehr als unseriös und man fragt sich, ob das die übliche Vorgehensweise beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ist, um die Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Behörde gefügig zu machen. Eine Bitte zeichnet sich nun mal dadurch aus, dass der Grundsatz der Freiwilligkeit beibehalten wird. Es wäre völlig absurd

Kurzum der Bürger soll sich über deutsche Richter und Richterin, die immerhin exponierte Stellungen innerhalb der staatlichen Strukturen und Behörden einnehmen, im Internet nicht informieren dürfen. Es sei denn, diese stimmen ausdrücklich einer Veröffentlichung persönlicher Daten zu.  

Nun ist es aber so, dass die wenigen Daten, die wir auf unserer Internetseite veröffentlichen zum einen dem Handbuch der Justiz entnommen sind, also einem öffentlich zugänglichen und regelmäßig aktualisierten Handbuch über alle Richter/innen und Staatsanwälte in Deutschland, zum anderen sind die spärlichen Angaben, die wir über Richter/innen und Staatsanwälte veröffentlichen nicht deren persönlichen Sphäre zuzuordnen, sondern der sogenannten Sozialsphäre. Denn um mich als in einem Verfahren beteiligte Bürger/in in ein Mindestmaß an Informiertheit über den verfahrensführenden Richter zu versetzen, muss ich wenigstens dessen Namen und auch das Geburtsdatum kennen, letzteres einfach deshalb, um abschätzen zu können, ob man es mit einem Berufsanfänger oder einem erfahrenen Richter zu tun hat. 

 

http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/biografien/index.html

 

 


 

 

 

Was ist Informationsfreiheit?

Unter Informationsfreiheit versteht man den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sie ist eng mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verknüpft.

Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist. Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.

Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft....

http://www.datenschutz-berlin.de/content/informationsfreiheit

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das klingt ja erst mal sehr schön, Wir wären gut und nicht so roh, doch die Verhältnisse die sind nicht so, heißt es schon in der Dreigroschenoper von Bertolt Brecht.

Gerne hätten wir auch Informationsfreiheit betreffend der in der öffentlichen Verwaltung tätigen Mitarbeiter/innen, die ja dort nicht als Privatperson Geld für ihre Tätigkeit bekommen, sondern als Amtsträger. 

So sollte man meinen, die Namen von Amtsträgern, ihr Alter und ihr Dienstantritt dürften im Internet von jedermann genannt werden. Doch wenn es nach den Wünschen der einen oder anderen interessierten Amtsperson ginge, würde das alles verboten sein.

Wir wollten Informationsfreiheit und bekamen den Berliner Beauftragen für Datenschutz, der in einer seltsamen und letztlich auch untragbaren Zwitterstellung auf die Sicherung der in Widerspruch stehenden Antagonisten, den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zugleich achten sollen. Warum nicht auch gleich die Mäuse in der Speisekammer einquartieren.

14.09.2010

 

 

 


 

 

 

"Informationsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates"

Prof. Dr. Friedrich Schoch, Freiburg

in: "Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht", 4/2010, S. 313-324

http://www.afp-medienrecht.de/

 

 

 

Friedrich Schoch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Friedrich Schoch (* 1952 in Thaleischweiler) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler.

Schoch studierte von 1971 bis 1976 Rechtswissenschaften an der Universität Mainz; seine juristischen Staatsexamina legte er 1976 und 1979 ab. 1981 folgte seine Promotion an der Universität Kiel, wo er 1987 auch habilitiert wurde. 1988 wurde Schoch Professor an der Universität Münster, 1992 wurde er an die Universität Freiburg berufen. Seit 1998 ist er Richter im Nebenamt beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Schoch war als DFG-Fachgutachter tätig und ist Mitglied im Forschungsverbund zur Erarbeitung eines Informationsgesetzbuches für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Enquetekommission "Kommunen" des Landtags von Rheinland-Pfalz.

Seine Hauptforschungsgebiete sind Verfassungs-,Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, sowie die Europäisierung des nationalen Rechts, Finanzverfassungsrecht, das Informations-, Medien- und Telekommunikationsrecht.

Er war von 2005-2007 Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

Friedrich Schoch ist verheiratet.

Weblinks

* Literatur von und über Friedrich Schoch im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

* Seite von Prof. Dr. jur. Friedrich Schoch an der Uni Freiburg

* Informationsfreiheit und Datenschutz - Gegensatz oder Ergänzung? (pdf)

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Schoch

 

 

 

Dr. Friedrich Schoch (Jg. 1952)

 

Ab 05.02.1998 Richter am VGH Baden-Württemberg

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da würde doch der sogenannte Berliner Beauftragte für Datenschutz wohl am liebsten mit dem Knüppel auf die Verantwortlichen von Wikipedia einschlagen, wagen diese es doch, den Name Friedrich Schoch im Internet zu veröffentlichen, wohl ohne dass der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" dies erlaubt hätte. Und nicht nur das, die Wikipedialeute teilen der ganzen Welt auch noch weitere Informationen aus dem Leben des Herrn Schoch mit. Sogar, dass er verheiratet sei. 

Diesem demokratischen Zustand muss schnellstens abgeholfen werden, ein Glück dass für solche Fälle der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" mit eisernen Besen kehrt und Bußgeldbescheide und Strafverfahren meisterhaft zu handhaben weiß. 

 

 


 

 

 

Gericht: KG Berlin 9. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 16.05.2008

Aktenzeichen: 9 U 122/06

Dokumenttyp: Urteil

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Persönlichkeitsschutz in der Presse: Öffentliches Informationsinteresse an der Teilnahme eines Prominenten am Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2006 (27.O.52/06) abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 wird aufgehoben, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Verbreitung folgender Aussage in Anspruch:

2

„D.. S... ohne gültigen Führerschein erwischt“ wie in ‚S... W.. ’ vom . . Januar 20. Seite . geschehen.

3

Die Antragstellerin konnte Ende Dezember 2005 bei einer Polizeikontrolle keinen gültigen Führerschein vorweisen, weil sie ihren US-amerikanischen Führerschein nicht rechtzeitig hatte umschreiben lassen.

4

Das Landgericht hat die Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet und die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

5

Im Übrigen wird gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

6

Die zulässige Berufung ist begründet.

7

1. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung gegen die Antragsgegnerin aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG zu.

8

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin vorliegt, ist anhand einer Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin, hier also der Presse- und Meinungsfreiheit, zu bestimmen. Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht einerseits das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH NJW-RR 2007, 619), auch dieses Grundrecht wird jedoch nicht grenzenlos gewährt. Im Einzelfall können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit Vorrang haben.

9

Die Antragstellerin hat vorliegend die Berichterstattung wegen der überwiegenden Interessen der Presse hinzunehmen. Im Ergebnis der Güterabwägung haben die Interessen der Antragstellerin hinter den Belangen der Antragsgegnerin zurückzustehen. Im vorliegenden Fall genießt die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin, weil ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über das von der Antragstellerin begangene Fehlverhalten besteht, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die lediglich die Sozialsphäre betreffende, wahre Meldung über den Verstoß gegen das StVG demgegenüber nicht erheblich ist und die Antragstellerin durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin weder stigmatisiert noch an den Pranger gestellt wird.

10

a) Es bestand ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über das Fehlverhalten der Antragstellerin.

11

aa) Die Antragstellerin ist in der Vergangenheit immer wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.

12

Zum einen ist die Antragstellerin Ehefrau von T. S..., einem der bekanntesten deutschen Schauspieler der Gegenwart. Als solche ist sie bereits in erheblichem Maße der Öffentlichkeit bekannt. Seit die Antragstellerin und T. S... 1995 geheiratet haben, war auch die Antragstellerin dauerhaft in den Medien präsent. Dies hat die Antragsgegnerin durch Vorlage entsprechender Medienberichte ausreichend dargetan. Dem Senat ist auch die öffentliche Bewältigung der Trennung der Eheleute S... Ende 20. durch ein zweiteiliges Exklusiv-Interview in der Bild-Zeitung (... . November 20.) hinlänglich bekannt. Gerade in der Zeit, in die die Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung der Antragsgegnerin fiel, stand die Antragstellerin daher in besonderem Maße im Lichte der Öffentlichkeit.

13

Vor allem aber ist die Antragstellerin als erfolgreiche Unternehmerin und zugleich Mutter von vier Kindern bekannt geworden. Sie hat gemeinsam mit anderen Müttern das Unternehmen „bellybutton“ gegründet, welches Umstands- sowie Baby- und Kindermoden entwirft und vermarktet. Sie ist also nicht nur als („stille“) Begleiterin von T. S... bekannt geworden, sondern vor allem als Ehefrau und Mutter, der es gelungen ist, an der Seite eines bekannten Schauspielers eine eigene Karriere als Unternehmerin erfolgreich zu gestalten und hierbei sowohl Beruf als auch ihre Rolle als vierfache Mutter gleichermaßen zu bewältigen und „unter einen Hut zu bekommen“. Mit diesem Bild ist die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bekannt geworden und seitdem anerkannt und beachtet. Von diesem öffentlichen Bild hat sie auch profitiert, insbesondere als erfolgreiche Unternehmerin.

14

bb) Darüber hinaus hat die Antragstellerin - was im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist - mit ihrem Unternehmen einen besonders baby- und familienfreundlichen PKW „Smart forfour bellybutton“ mitentwickelt. Dieser ist auf der IAA im September 2005 vorgestellt worden. Für dieses Fahrzeug hat die Antragstellerin öffentlich Werbung gemacht. Auch in dieser Hinsicht stand die Antragstellerin seinerzeit, als die Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung der Antragsgegnerin erfolgte, in besonderem Maße im Lichte der Öffentlichkeit. Darüber hinaus hat sie auf der IAA 2005 für eine neu entwickelte Einparkhilfe geworben.

15

Wenn ein Prominenter in dieser Weise für ein Auto Werbung macht, gleichzeitig jedoch ohne gültige Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt, dann ist an diesen Umständen ein öffentliches Informationsinteresse anzuerkennen. Gerade, wenn die Antragstellerin in der Öffentlichkeit damit hervortritt, in besonderem Maße Erfahrungen und Kenntnisse darüber zu haben, wie ein Auto für Fahrten bzw. Reisen mit der Familie und insbesondere mit Kleinkindern beschaffen und ausgestattet sein muss, besteht ein Interesse der Öffentlichkeit daran, wenn sie andererseits Straßenverkehrsvorschriften nicht so genau nimmt.

16

Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, die ganze Angelegenheit gehe niemanden etwas an. Das durch das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich verliehene Recht, selbst zu bestimmen, welche persönlichkeitsrelevanten Informationen in die Öffentlichkeit gelangen sollen, reicht nicht soweit, dass es der Betroffene in der Hand hätte, ausschließlich selbst darüber zu befinden, wie die eigene Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

17

cc) Schließlich nimmt sich der Artikel mit dem Umstand, dass die „US-Lizenz“ der Antragstellerin „abgelaufen“ ist, eines Themas an, an dem ebenfalls ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Insoweit informiert die Berichterstattung - wenn auch am Rande - darüber, dass Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis - wie vorliegend die Antragstellerin - unter Umständen, nämlich wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, nur für eine bestimmte Dauer im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen (§ 4 Absatz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) und dann gemäß § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis (sog. Umschreibung) beantragen müssen, was auch mit einer Fahrerlaubnisprüfung verbunden sein kann.

18

dd) Wegen dieses insgesamt nicht unerheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über das Fehlverhalten der Antragstellerin ist es für eine Zulässigkeit der Berichterstattung nicht zusätzlich erforderlich, dass die Antragstellerin durch ein vergleichbares Verhalten in der Vergangenheit, etwa durch andere Verkehrsverstöße, bereits Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden und dadurch ein besonderes Interesse an dem (neuen) Verkehrsverstoß geweckt hätte.

19

b) Erhebliche dem Berichterstattungsinteresse der Presse entgegenstehende Interessen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich.

20

aa) Wahrheitswidrige Tatsachen werden in der Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht verbreitet.

21

Wahre Äußerungen sind aber grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dies gilt jedenfalls, wenn die Meldung nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betrifft. Vorliegend ist allein die Sozialsphäre berührt, da die Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und hierbei ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen worden ist. Die die Sozialsphäre betreffenden Äußerungen dürfen aber nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie beim Eintreten einer Prangerwirkung (BGH NJW-RR 2007, 619; Senat KG NJW 2004, 3637 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

22

Weil die Berichterstattung der Antragsgegnerin lediglich der Wahrheit entsprechende Tatsachen zum Gegenstand hatte, spielt es auch keine Rolle, dass die Antragstellerin vor der hier streitigen Berichterstattung nicht angehört worden ist. Dass falsche Tatsachen mitgeteilt worden sind, die durch eine Anhörung der Antragstellerin hätten vermieden werden können, ist nicht geltend gemacht.

23

bb) Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, ihr würde mit der Berichterstattung der Antragsgegnerin öffentlich eine Straftat vorgeworfen.

24

Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Kontext der Berichterstattung der Fall. Es wird lediglich berichtet und festgestellt, dass die Antragstellerin keinen gültigen Führerschein besitzt, weil die „US-Lizenz abgelaufen“ ist. Damit ist im Rahmen der Berichterstattung eine Wertung, ob das Verhalten der Antragstellerin tatsächlich eine Straftat darstellt, nicht vorgenommen worden. In der Berichterstattung kommt damit nicht zum Ausdruck, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Antragstellerin um eine Straftat handelt. Die Begehung einer Straftat wurde der Antragstellerin in der angegriffenen Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen.

25

cc) Die Berichterstattung selbst enthält keinen eigenständigen Verletzungseffekt.

26

Sie ist sachlich, ausgewogen und zurückhaltend. Der Antragstellerin werden keinerlei Vorwürfe gemacht.

27

Der Bericht mag für die Antragstellerin lästig und peinlich gewesen sein. Eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung hat die Berichterstattung nicht zur Folge gehabt.

28

Die Antragstellerin ist auch selbst der Ansicht, dass der begangene Verstoß lediglich eine Bagatelle darstelle. Auch der Leser versteht die Berichterstattung dahin, dass es sich bei dem Unterlassen der Umschreibung des Führerscheins eher um ein Missgeschick der Antragstellerin gehandelt habe. Die Antragstellerin wird deshalb durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig negativ qualifiziert. Wie schon ausgeführt, wird noch nicht einmal mitgeteilt, dass es sich bei dem Vergehen der Antragstellerin um eine Straftat gehandelt hat.

2.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

30

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht erforderlich §§ 704 Absatz 1, 542 Absatz 2 ZPO.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/vqt/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=105&numberofresults=157&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE412462008%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 


 

 

 

"Zulässigkeit von personenbezogenen Bewertungsplattformen. Die "Spickmich"-Entscheidung des BGH vom 23.6.2009"

 

Prof. Dr. Gounalakis Georgius; Catherine Klein

In: "NJW" 9/2010, S. 566-571

Mit Anmerkung zum Fall "MeinProf.de".

 

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften

 

 

 


 

 

Datenschutz

Jeder zweite Deutsche ist gegen Google Street View

Sonntag, 15. August 2010 01:27

Rund 52 Prozent der Deutschen möchten nach einer von der "Bild am Sonntag" (BamS) in Auftrag gegebenen Umfrage ihre Wohnung oder ihr Haus nicht bei Googles Dienst Street View im Internet sehen.

Dazu gehört dem Bericht zufolge auch Bundesaußenminister Guido Westerwelle (FDP). Westerwelle will wie andere Politiker verhindern, dass Außenaufnahmen seiner Wohnung ins Internet gestellt werden. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sagte der "Süddeutschen Zeitung", "dass der Umgang mit Geodaten dringend geregelt gehört"....

http://www.morgenpost.de/printarchiv/titelseite/article1374484/Jeder-zweite-Deutsche-ist-gegen-Google-Street-View.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kein Wunder, wenn Guido Westerwelle Außenaufnahmen seiner Wohnung nicht ins Internet gestellt sehen will, womöglich würde das der Neiddebatte von Hartz IV Empfängern neue Nahrung geben, die sich dann darüber beklagen, warum Sie nicht auch so eine schöne Wohnung in einer so schönen Wohnlage haben.

Genau so wohl auch beim Berliner Datenschutzbeauftragen, der am 17.08.2010 in einem Interview für den Berliner Rundfunk mitteilte, dass ihm nicht daran gelegen ist, dass die Leute wüssten in welcher Wohngegend er wohnt.

Wie hoch ist eigentlich das Einkommen des Berliner Datenschutzbeauftragen Dr. Alexander Dix? Darf man das wissen oder ist das geheime Verschlusssache?

Im übrigen, was ist schon der Fotografierservice von Google gegen die flächendeckende Ausspionierung der Bürgerinnen und Bürgerinnen durch den bundesdeutschen Staat? angeblich alles im Namen des Volkes, in Wirklichkeit im Namen der Staatsbeamten und Staatsangestellten, die auf diese Weise ihrer Gehälter und Posten sichern wollen.

 

 

 

 

Öffentlich-rechtlich

Weitere Intendanten legen ihre Gehälter offen

Nach dem WDR und RBB haben auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die Gehälter ihrer Chefs publik gemacht. Bayern und Hessen zieren sich noch.

Jeden Tag neue, sechsstellige Summen: Nach dem WDR legen immer mehr Landesrundfunkanstalten die Gehälter ihrer Intendanten und anderer Führungsspitzen offen. NDR, RBB, SWR, Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen machen kein Geheimnis mehr daraus, wie viel der Rundfunkgebühren für Gehälter der Chefetage ausgegeben werden. Der Bayerische und Hessische Rundfunk, der MDR, das Deutschlandradio und das ZDF halten sich bislang zurück.

Spitzenverdienerin ist demnach WDR-Intendantin Monika Piel, die im vergangenen Jahr 308.000 Euro erfolgsunabhängiges Gehalt bekam, wie der Westdeutsche Rundfunk kürzlich bekannt gab. Die größte ARD-Anstalt ist dazu neuerdings gesetzlich verpflichtet. Für alle anderen Anstalten gibt es keine solche gesetzliche Pflicht, dennoch zog der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nach: Intendantin Dagmar Reim bekommt jährlich 220.000 Euro.

Norddeutscher Rundfunk

Foto: picture-alliance / Sven Simon/picture-alliance NDR-Intendant Lutz Marmor

Ihr NDR-Kollege Lutz Marmor habe im Geschäftsjahr 2009 einschließlich einer Aufwandspauschale ein Jahresgehalt von 286.000 Euro bekommen, bestätigte der Norddeutsche Rundfunk dann einen Bericht der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.

Etwas mehr bekamen die beiden Chefs von Radio Bremen – allerdings zusammen: Auf 297.000 Euro summierten sich 2009 die Gehälter von Intendant und Programmdirektor, sagte ein Sprecher und bestätigte einen Bericht des „Weser-Kuriers“. Bis 1.8.2009 war Heinz Glässgen Intendant der kleinsten ARD-Anstalt, dann wurde er von Jan Metzger abgelöst. Programmdirektor ist Dirk Hansen. Radio Bremen ist den Angaben zufolge verpflichtet, die Gesamtbezüge seines Direktoriums anzugeben, nicht aber Einzelsummen.

Foto: picture alliance / dpa/dpa-Zentralbild ARD- und SWR-Chef Peter Boudgoust

Peter Boudgoust, Intendant des Südwestrundfunks (SWR) und amtierender ARD-Vorsitzender, bekommt ein jährliches Bruttogehalt von 273.000 Euro, wie ein SWR-Sprecher in Stuttgart sagte. Darin seien alle Sach- und sonstigen Bezüge wie der steuerliche Vorteil des Dienstwagens enthalten. Der SWR, der für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zuständig ist, ist die zweitgrößte ARD-Anstalt.

Das Jahresgehalt des Chefs des Saarländischen Rundfunks, Fritz Raff, beläuft sich auf 210.000 Euro, wie ebenfalls bekannt wurde.

Die Deutsche Welle (DW) erklärte in Bonn, sich nicht an der Diskussion um die Rundfunkgebühren zu beteiligen. Die DW sei zwar Mitglied der ARD, aber nicht Teil des gebührenfinanzierten Rundfunks. Der Sender werde stattdessen überwiegend aus Mitteln des Bundeshaushaltes finanziert. Das Jahresgehalt des DW-Intendanten Erik Bettermann betrage zurzeit 207.000 Euro.

Beim Mitteldeutschen Rundfunk ist noch keine Entscheidung über eine Veröffentlichung gefallen. „Der MDR-Staatsvertrag sieht im Unterschied zum WDR-Gesetz eine Veröffentlichung von Gehältern nicht vor. Dementsprechend wurde bisher verfahren. Vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussionen wird der MDR die Frage einer künftigen Veröffentlichung mit seinem Verwaltungsrat erörtern“, sagte Unternehmenssprecher Dirk Thärichen in Leipzig.

Der Hessische Rundfunk sieht derzeit keinen Anlass für eine Offenlegung der Gehälter von Intendant Helmut Reitze oder der Geschäftsführung. Es gebe dazu keine gesetzliche Verpflichtung, betonte hr-Sprecher Tobias Häuser.

dpa/kami

13.08.2010

http://www.welt.de/fernsehen/article8991312/Weitere-Intendanten-legen-ihre-Gehaelter-offen.html

 

 

 


 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2477/08 vom 18.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 30), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2477/08 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn K…

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schön & Reinecke,

Roonstraße 71, 50674 Köln -

 

gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 190/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 - 27 O 184/07 -

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier

und die Richter Eichberger,

Masing

 

am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 190/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 - 27 O 184/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer untersagt wurde, wörtlich aus anwaltlichen Schreiben zu zitieren.

2

1. a) Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Im Jahr 2006 beabsichtigte er, dort einen Artikel seines Mitbeklagten des hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, R., zu veröffentlichen. Dieser hatte ein Buch über ein Bankhaus verfasst und war deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Artikel befasste sich mit jenem Rechtsstreit, insbesondere mit dem Verhalten des von dem klagenden Bankhaus bevollmächtigten Rechtsanwalts H. in einem Gerichtstermin. Da der Beschwerdeführer den Artikel bebildern wollte, fragte er schriftlich bei dem Sozius des Prozessvertreters H. - dem Kläger des hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) - an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen und ironischen Ton gehalten. Sie begann mit der Anrede „Sehr geehrter(?) Herr S.“ und enthielt die Ankündigung, dass sich der Beschwerdeführer „auch künftig nicht einschüchtern lassen“ und man sich vielleicht vor dem Bundesverfassungsgericht wiedertreffen werde. Weiter hieß es wörtlich:

3

„Noch eine Frage: Da ich in der nächsten N.-Ausgabe einen Artikel über R.s Termin in Berlin veröffentlichen werde, an dem Ihr Kollege H. so schön beteiligt war, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir erlauben würden, das Foto von Ihrer website (...) dafür zu verwenden. Teilen Sie mir doch bitte auch gleich mit, an welcher Stelle Herr H. zu sehen ist. Dass Sie in der Mitte stehen, dürfte ja klar sein. Dann wissen unsere LeserInnen doch auch, wie Sie und Ihre Kollegen sich öffentlich präsentieren...“

4

Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 12. September 2006, in der er der Nutzung von Bildnissen seiner Person und seines Sozius' widersprach und mit rechtlichen Schritten drohte. Wörtlich hieß es:

5

„...wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben.“

6

Am selben Tag erschien der Artikel auf der Website des Beschwerdeführers. Darin wurde über den Verlauf einer mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit über das Buch berichtet, wobei das Auftreten des Rechtsanwalts H., aber auch seine äußere Erscheinung abfällig kommentiert wurden. Dem Text war eine Anmerkung der Redaktion beigefügt, in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Kläger auf Anfrage „ein eindrucksvolles homepage-Foto seiner ‚Kanzlei’ zu R.s Glosse“ nicht habe freigeben wollen. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der der Rechtsanwalt H. ebenfalls mit deutlichen Worten der Veröffentlichung eines Bildnisses entgegengetreten war, wörtlich wiedergegeben.

7

b) Der Kläger nahm den Beschwerdeführer und seinen Mitbeklagten daraufhin bei dem Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben wie in dem streitgegenständlichen Artikel in Anspruch.

8

Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 gab das Landgericht der Klage gegen den Beschwerdeführer vollen Umfangs statt. Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar hätte der Beschwerdeführer durchaus erwähnen dürfen, dass sich der Kläger gegen eine Veröffentlichung seines Bildnisses im Rahmen des Artikels verwahre, denn es handele sich um eine Äußerung, die nicht die Privatsphäre des Klägers, sondern die Sozialsphäre betreffe. Es bestehe auch kein rechtlicher Automatismus dahingehend, dass die Veröffentlichung jeglichen Schreibens unzulässig sei, welches zur Rechtswahrnehmung versandt worden sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass es das gute Recht des Klägers gewesen sei, die Anfrage hinsichtlich der Bildveröffentlichung zu verneinen. Da er dies mit harschen Worten getan und sogleich mit rechtlichen Schritten gedroht habe, werde er durch die öffentliche Wiedergabe seiner Worte zu einem gewissen Grad vorgeführt als jemand, der sogleich mit einer Klage drohe, wenn lediglich ein öffentlich zugängliches Foto von ihm veröffentlicht werden solle. Hierin liege die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Demgegenüber wiege das Interesse der Öffentlichkeit, den genauen Wortlaut der Reaktion des Klägers zu erfahren, nur gering. Insbesondere gehe es vorliegend gerade nicht darum zu diskutieren, wie presserechtlich erfahrene Anwälte gegen ihnen unliebsame Veröffentlichungen vorgingen, was durchaus von öffentlichem Interesse sein könnte.

9

c) Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit der Berufung. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 19. Mai 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu, denn sein Persönlichkeitsrecht überwiege hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das Interesse an dem genauen Wortlaut gering sei. Zudem werde durch die streitgegenständliche Veröffentlichung der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger reagiere auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung.

10

2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

11

a) Indem das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen habe, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gehabt habe und obwohl das Erfordernis der Unverzüglichkeit gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sei, habe es das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar habe das Kammergericht seinen Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen und sich mit sämtlichen von ihm vorgebrachten Einwänden befasst. Es habe ihm allerdings die Möglichkeit genommen, seine Argumente in einem Verhandlungstermin mündlich vorzutragen.

12

b) In der Sache seien die angegriffenen Entscheidungen zu Unrecht von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausgegangen und hätten hierdurch die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt. Dem Kläger müsse aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers klar gewesen sein, dass eine Veröffentlichung beabsichtigt gewesen sei. Da er sie dennoch beantwortet habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er mit einer Verbreitung seiner Antwort nicht einverstanden sei, sei nicht erkennbar, wodurch die wahrheitsgemäße Wiedergabe derselben seine Persönlichkeitsbelange beeinträchtigt haben könnte. Selbst wenn aber ein Eingriff in durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interessen des Klägers vorläge, müsste die dann erforderliche Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausfallen. Hierbei müsste sich insbesondere auswirken, dass das angegriffene Unterlassungsurteil einen einschüchternden Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG entfalten könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nach den vom Kammergericht nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts eine Wiedergabe des Schreibens des Klägers in indirekter Rede, in den eigenen Worten des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre, nicht aber ein wörtliches Zitat. Auch der nach Auffassung der Gerichte durch das Zitat erweckte unzutreffende Eindruck, der Kläger reagiere übermäßig scharf auf eine schlichte Anfrage, könne den angenommenen Unterlassungsanspruch nicht tragen, denn er würde allenfalls eine Verurteilung zur Unterlassung rechtfertigen, das Zitat in einer Weise wiederzugeben, die diesen Eindruck hervorruft.

13

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesgerichtshof und der Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen die angegriffene Berufungsentscheidung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

14

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II.

15

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

16

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Das gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei der Veröffentlichung wahrer Tatsachen (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>).

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nur teilweise zulässig; im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie allerdings auch offensichtlich begründet.

18

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör rügt, genügen seine Ausführungen nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Er macht diesbezüglich geltend, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht erfüllt gewesen seien, so dass über seine Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entschieden werden dürfen. Hiermit ist nicht einmal die Möglichkeit eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes schlüssig dargetan. Denn Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 89, 381 <391> m.w.N.) und die Verfassungsbeschwerde lässt auch keine besonderen Umstände erkennen, aufgrund deren der Beschwerdeführer vorliegend auf einen Verhandlungstermin angewiesen gewesen sein könnte, um seinem Vorbringen Gehör zu verschaffen. Vielmehr teilt er selbst mit, dass das Kammergericht sein sämtliches schriftsätzliches Vorbringen berücksichtigt hat und er in einer mündlichen Verhandlung seine Argumentation lediglich „noch einmal“ hätte vorbringen können. Vor diesem Hintergrund sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre und die Verurteilung somit auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könnte.

19

b) Im Übrigen, hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zulässig und im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet.

20

aa) Dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht mit dem Rechtsbehelf des § 321a ZPO angegriffen hat, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, denn eine allein auf die geltend gemachten Rechtsfehler bei der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO gestützte Anhörungsrüge wäre ohne jede Aussicht auf Erfolg geblieben. Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführer aber nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 <68 f.> und speziell zur Anhörungsrüge BVerfGK 7, 403 <407>).

21

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war - wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen.

22

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen.

23

Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.

24

(1) Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.

25

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>; Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 <233>; 97, 391 <406>; BVerfGK 8, 107 <115>).

26

Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.

27

Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Zwar verdeutlicht sie, worin das Gericht die den Ruf des Klägers beeinträchtigende Wirkung des Textes sieht, nämlich darin, dass er dessen Reaktion als unangemessen erscheinen lasse. Indes kann dem Text der Aussagegehalt, dass der zitierten E-Mail eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, nicht beigemessen werden. Er verhält sich ausdrücklich in keiner Weise zu dem Wortlaut oder Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, der Kläger habe „auf Anfrage“ das Foto nicht freigeben mögen. Soweit das Kammergericht gerade dem Schweigen des Textes hierzu die Aussage entnehmen will, dass die Anfrage keine erwähnenswerten Besonderheiten aufgewiesen habe, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <353 f.>; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, S. 601 <603>). Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Insbesondere hat es den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt. So hat es zum einen nicht erwogen, ob nicht gerade die nach seiner Auffassung bemerkenswerte Schärfe der E-Mail die Annahme, dass lediglich eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, für den maßgeblichen Durchschnittsleser fernliegend erscheinen lassen musste. Ebenso wenig hat es gewürdigt, dass der von dem Beschwerdeführer verbreitete Artikel eine Vielzahl kritischer und herabsetzender Äußerungen über den Sozius des Klägers enthält, was vom Leser ebenfalls als Hinweis auf eine entsprechend formulierte Anfrage verstanden werden dürfte. Schließlich ist das Kammergericht auch nicht darauf eingegangen, dass in dem Text ausdrücklich mitgeteilt wird, die Anfrage habe sich auf eine Verwendung des Bildes für eine „Glosse“ bezogen, die von dem Prozessgegner des von der Kanzlei des Klägers vertretenen Bankhauses verfasst war und somit keine positive Darstellung des Klägers erwarten ließ.

28

(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

29

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Hierbei werden sie gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>).

30

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

 

 

Papier Eichberger Masing

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html

 

 

 

Landgericht Berlin - Geschäftsverteilungsplan vom 16.08.2010

Zivilkammer 27

Besetzung

VRiLG Mauck

*Ri’inLG Becker

Ri’inLG Hoßfeld bis 12.03.

Ri’in Kuhnert (0,75) bis 31.03.

RiLG Dr Maiazza (0,5 RP)

(vom 15.02.-15.04.)

RiLG Dr. Borgmann ab 01.05.

N.N. vom 16.-30.04.

Ri Dr. Hagemeister ab 01.06.

 

 


 

 

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 137/09 vom 23.6.2009

Siehe auch: Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48373&pos=0&anz=137

 

 

 


 

 

Der entsorgte Vater - Provinzposse am Landgericht Düsseldorf

Richter am Landgericht Düsseldorf sinnieren über den Film "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Am 08.07.2009 soll beim Landgericht Düsseldorf - www.lg-duesseldorf.nrw.de - eine Verhandlung darüber statt, ob in dem Film ein 8 Jahre altes Foto des Regisseurs und seiner Tochter verwendet werdet darf. Unter anderen waren Reporter von Rheinische Post, Neue Rheinische Zeitung und Bild anwesend.

Die Gerichtsentscheidung soll am 15.07.2009 bekannt gegeben.

Wieso ein Gericht in Deutschland überhaupt darüber befinden darf, ob ein Vater ein Foto seiner Tochter veröffentlicht oder nicht, ist ein typisch deutsches Rätsel und kann eigentlich nur mit dem in Deutschland noch immer gültigem nationalsozialistischen Mutterstaatsprinzip erklärt werden. 

Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

 

Der entsorgte Vater: Einstweilige Verfügung stoppt Dokumentation

Der entsorgte Vater

Mittwoch, 01.07.2009 | 13:25 Uhr

Filmstarts – Die Dokumentation "Der entsorgte Vater

 

Der entsorgte Vater

Dokumentation, Deutschland 2008

 

" von Douglas Wolfsperger, die seit dem 11. Juni in den deutschen Kinos läuft, könnte bald aus den Lichtspielhäusern verschwinden. Der Grund: Wolfspergers frühere Lebensgefährtin hat vor Gerichte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung eines Bildes der gemeinsamen Tochter in dem Film erwirkt.

Wolfsperger hat das Sorgerecht für seine Tochter vor Gericht verloren. Noch schlimmer: Er soll seine Tochter überhaupt nicht mehr sehen dürfen. Deshalb begab sich der Dokumentarfilmer auf die Suche nach anderen Opfern und wurde fündig: In "Der entsorgte Vater" erzählt er neben seiner eigenen Geschichte auch noch weitere, ganz ähnliche Schicksale und dokumentiert das Schicksal von Vätern, denen es nicht mehr erlaubt ist, ihre eigenen Kinder zu sehen.

Mehrere Kinos sollen bereits reagiert haben und die Dokumentation vor den Spielplänen genommen haben. Wolfspergers Produktionsfirma geht bereits vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Einstweilige Verfügung vor.

http://www.filmstarts.de/nachrichten/140179-Der-entsorgte-Vater-Einstweilige-Verf%FCgung-stoppt-Dokumentation.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die deutschen Zensurbehörden sind schnell, wenn es gilt Mütterrechte abzusichern. Das kann nicht verwundern, denn noch immer gilt in Deutschland die Ansage von Adolf Hitler, einem frühen braunen Mutterrechtler: 

Zitat: Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Richter/innen der 12. Zivilkammer

Jutta Freiin von Gregory (Jg. 1960) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 28.04.2000, ..., 2009) - Z 12 O 245/09 - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Kornelia Toporzysek (Jg. 1967) - stellvertretende  Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 17.08.1999, ..., 2009) - Z 12 O 245/09 - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Dr. von Nikolaus Hartz - Richter am Amtsgericht Düsseldorf (ab , ..., 2002, ..., 2009 Abordnung an die 12. Zivilkammer beim Landgericht Düsseldorf) - Z 12 O 245/09 - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

hier positionieren werden, pro Bedürfnis der Mutter nach Abschottung oder pro Informationsfreiheit. 

 

 


 

 

Verwaltungsgericht Hamburg 

Verpflichtung der Stadt Hamburg zur Gewährung der Einsicht in vorhandene oder noch aufzufindende Unterlagen gemäß Informationsfreiheitsgesetz

Urteil vom 29.04.2009 - 13 K 851/07 

Verwaltungsgericht Hamburg

 

 


 

 

 

Internetinformation zum Schutz der Verbraucher zulässig

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 21.01.2009 entschieden und die Eilanträge eines Weinbauern und eines Weinhändlers (Antragsteller) gegen die auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte beabsichtigte Internetmitteilung des Landratsamtes, dass beide gegen das Weingesetz verstoßen haben, im Wesentlichen zurückgewiesen (Az.: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08). Nur soweit auch die Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern im Internet veröffentlich werden sollten, gab das Gericht dem Eilantrag statt.

Das Landratsamt hatte unter Anordnung des Sofortvollzugs am 03.12.2008 verfügt, dass Informationen in Form einer Internetmitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht werden sollten, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer und ein Weinhändler zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verantwortlichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und amtlicher Prüfnummer zu identifizieren. Weiter sollten sowohl der betroffene Weinbauer als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Weinbauern veröffentlicht werden.

Die 4. Kammer hat den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz überwiegend abgelehnt. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Ein solcher Verstoß liege hier vor, denn der Weinbauer sowie der Weinhändler seien im Mai bzw. Juni zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten auf Bewährung wegen Verstoßes gegen das Weingesetz verurteilt worden. Hieraus ergebe sich die Berechtigung des Landratsamts, von den genannten Ausnahmen abgesehen, die beabsichtigte Erklärung über das Internet zugänglich zu machen. Dies gelte entgegen der Auffassung der Antragsteller im Interesse der Verbraucher auch dann, wenn keine Gesundheitsgefahren drohten. Denn das Verbraucherinformationsgesetz wolle gemäß dem Leitbild des mündigen Verbrauchers das gesteigerte Interesse an umfassenden Informationen fördern und Verbraucher als Marktteilnehmer besser befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Weiter könne das (erst) am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz hier angewendet werden, auch wenn die beanstandeten Weine bereits lange vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden seien. Denn die Antragsteller seien erst im Mai bzw. Juni zu den Freiheitsstrafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass die Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Auch überwiege das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gegenüber den geltend gemachten Geschäftsinteressen der Antragsteller. Dem Verbraucher müsse nicht nur in zumutbarer Weise ermöglicht werden, festzustellen, ob er das Produkt noch konsumieren wolle, sondern die Bekanntgabe des Namens der betroffenen Betriebe solle ihm auch die Freiheit künftiger Kaufentscheidungen gewährleisten. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten die Antragsteller auch nicht damit rechnen können, dass ihre Betriebe von möglichen Absatzeinbußen verschont blieben; es habe sich nicht um einen vereinzelten oder unerheblichen Verstoß gehandelt. Bezüglich der beabsichtigten Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern sei jedoch ein überwiegendes Verbraucherinteresse nicht zu erkennen, da für diesen ansonsten ein gesteigertes Risiko bestehe, dass er mit seinen Betrieb oder sein Privatleben beeinträchtigenden Anrufen und Telefaxen belästigt werde.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1238524/index.html?ROOT=1192939

 

 

 


 

 

 

Vorstandsgehälter der Krankenkassen veröffentlicht

aktualisiert am 04.04.2008, 20:24 Uhr | dpa-AFX / T-Online

Millionengehälter gibt es bei Krankenkassen nicht (Foto: Archiv)Millionengehälter gibt es bei Krankenkassen nicht (Foto: Archiv) Die Pflicht der Vorstandsmitglieder gesetzlicher Krankenkassen zur Offenlegung ihrer Bezüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kürzlich entschieden. Die seit 2004 geltende Vorschrift, nach der die jährliche Vergütung im Bundesanzeiger sowie in der Mitgliederzeitschrift der Kasse veröffentlicht wird, verstößt weder gegen den Datenschutz noch gegen die Berufsfreiheit. Kurz darauf wurden die Gehälter im Bundesanzeiger veröffentlicht. Doch wer Millionen-Gehälter vermutet, hat sich getäuscht.

Spitzengehälter bei 260.000 Euro

Nach den jüngsten Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zählen zu den Organisationen von Ärzten und Kassen mit der höchsten jährlichen Grundvergütung für ihre Spitzenfunktionäre die Kassenärztliche Bundesvereinigung (260.000 Euro), die Kassenärztliche Vereinigungen Niedersachsen, Nordrhein, Bayern und Westfalen-Lippe (230.000 - 250.000 Euro), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (228.000 Euro), die DAK (rund 224.000 Euro), der Bundesverband Betriebskrankenkassen (215.000 Euro), die Barmer (rund 192.000 Euro) und die Kaufmännische Krankenkasse (191.000 Euro).

Versicherte haben ein berechtigtes Informationsbedürfnis

Zur Offenlegung wurden die Kassen durch das Gericht verpflichtet, da die Transparenzregel in den Augen der Richter dem Informationsbedürfnis der Versicherten an der Verwendung ihrer Beiträge Rechnung trägt. So heißt es in der am 20. März veröffentlichten Entscheidung (Az: 1 BvR 3255/07 - Beschluss vom 25. Februar 2008). Eine Kammer des Ersten Senats wies damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer Vorstandsmitglieder der BKK Bertelsmann ab.

Kein Umfassender Einblick

Nach den Worten der Karlsruher Richter greift die Bestimmung zwar "nicht unerheblich" in die Rechte der Betroffenen ein, weil dadurch Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Verhältnisse möglich seien. Allerdings sei nur der berufliche Bereich, nicht die engere Privatsphäre betroffen, außerdem habe die Öffentlichkeit zumindest keinen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse.

Urteil soll für Transparenz sorgen

Die Interessen der Beitragszahler seien dagegen von "erheblichem Gewicht". Die Angaben über die Vorstandsvergütungen könnten Rückschlüsse auf das Finanzgebaren und möglicherweise auf Einsparpotenziale ermöglichen, die für einen Vergleich der Kassen untereinander interessant sein könnten. Außerdem werde dadurch allgemein die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln im Gesundheitswesen erhöht.

http://wirtschaft.t-online.de/bundesverfassungsgericht-krankenkassen-muessen-vorstandsgehaelter-offenlegen/id_14637244/index

 

 

 


 

 

Nebenjobs der Politiker im Internet

Auch Angela Merkel hat einen Nebenjob

zuletzt aktualisiert: 05.07.2007 - 16:02

Berlin (RPO). Einen Tag nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundestag die Nebeneinkünfte aller 613 Bundestagsabgeordneten im Internet veröffentlicht. Zu den Spitzenverdienern gehören demnach die CDU-Politiker Friedrich Merz und Heinz Riesenhuber. Auch Angela Merkel hat nach dieser Aufstellung einen "Nebenjob": Bundeskanzlerin.

Diese Nebenjobs haben unsere Abgeordneten

Friedrich Merz (CDU) Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat: Anwaltssozietät Mayer, Brown, Rowe & Maw LLP, Berlin/Frankfurt, Rechtsanwalt Funktionen in Unternehmen AXA Konzern AG, Köln, Vorsitzender des Beirates AXA Versicherung AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrates (bis 19.4.2007) BASF Antwerpen N.V., Antwerpen, Mitglied des Verwaltungsrates

Funktionen in Unternehmen: Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, Dortmund, Mitglied des Beirates, ehrenamtlich Commerzbank AG, Frankfurt/Main, Mitglied des zentralen Beirates DBV-Winterthur Holding AG, Wiesbaden, Mitglied des Aufsichtsrates Deutsche Börse AG, Frankfurt/Main, Mitglied des Aufsichtsrates Interseroh AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrates IVG Immobilien AG, Bonn, Mitglied des Aufsichtsrates Stadler Rail AG, Bussnang/Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrates Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund, Dortmund, Mitglied des Wirtschaftsrates, ehrenamtlich Hilfskasse des IPV e.V., Varel/Berlin, Mitglied des Verwaltungsrates (bis 30.06.2007) Industrie-Pensionsverein IPV e.V., Varel/Berlin, Mitglied des Verwaltungsrates (bis 30.06.2007)

Siegfried Kauder (CDU) Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat: Kanzlei Lerner, Kauder, Lachenmaier, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Villingen-Schwenningen, Rechtsanwalt Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts: Bundesakademie für musikalische Jugendbildung, Trossingen, Mitglied des Kuratoriums Universitätsklinikum Charité Präventionsprojekt Dunkelfeld, Berlin, Mitglied des Beirates Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen: Förderverein für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung, Feldner Mühle e.V., Villingen-Schwenningen, Vorsitzender, ehrenamtlich Förderverein Kulturzentrum Franziskaner e.V., Villingen-Schwenningen, Vorsitzender, ehrenamtlich Weißer Ring, Mainz, Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, des Fachbeirates Strafrecht und des Fachbeirates Europa, ehrenamtlich

Diese Nebenjobs haben unsere Abgeordneten

Im Eintrag der Abgeordneten Angela Merkel (CDU) heißt es in der Rubrik "Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat" wörtlich: "Bundeskanzlerin, Berlin, monatlich Stufe 3." Damit wird ausgewiesen, dass Merkel für ihre Arbeit als Bundeskanzlerin mehr als 7000 Euro pro Monat bezieht. In die selbe Verdienstkategorie fallen Vizekanzler Franz Müntefering (SPD) und die anderen Minister mit Parlamentsmandat: Auch bei ihnen ist für ihre "Nebentätigkeit" im Bundeskabinett jeweils die Stufe 3 genannt.

Merz und Riesenhuber Spitzenverdiener

Die Informationen sind auf der Internetseite bundestag.de einzusehen. Der Rechtsanwalt und CDU-Politiker Merz, der auch Klage in Karlsruhe eingereicht hatte, gibt an, von acht Konzernen jährlich Einkommen der Stufe drei - also mehr als 7.000 Euro monatlich - zu beziehen. Darunter sind Versicherungskonzerne wie Axa, DBV Winterthur sowie die Commerzbank, BASF Antwerpen und die Deutsche Börse. Auch der ehemalige Forschungsminister und CDU-Politiker Riesenhuber übt neben seinem Mandat mehrere Nebentätigkeiten der Stufe drei und andere bezahlte lukrative Funktionen in Unternehmen aus.

Einkünfte in den jeweiligen Abgeordneten-Biografien werden, sofern vorhanden, in drei Einkommensstufen ausgewiesen: Stufe 1 erfasst monatliche Einkünfte von 1.000 bis 3.500 Euro, Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro und Stufe 3 Einkünfte über 7.000 Euro.

Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwoch die Klage von neun Parlamentariern gegen das entsprechende Gesetz zurückgewiesen. Die Entscheidung fiel bei einem Patt von vier zu vier Richterstimmen. Die Kläger hatten in der Offenlegungspflicht einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit und die Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandats gesehen. Gerade für Selbstständige und Anwälte sei ein Parlamentsmandat kaum noch zumutbar, wenn sie detailliert offen legen müssten, wie viel Geld sie von welchem Auftraggeber oder Mandanten erhielten.

Ämterhäufung bei Bundesabgeordneten ist umstritten, aber grundsätzlich erlaubt - wenn es öffentlich bekannt gemacht wird. Insofern ist Norbert Röttgen, der den BDI-Posten nicht mehr haben will, kein Einzelfall.

Ausschlaggebend für das Urteil war aber die Auffassung der Richter, mit der Freiheit des Mandats seien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Mit der Pflicht zur Offenlegung von Einkünften ab einer bestimmten Höhe könne sich der Wähler selbst ein Bild über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten der Volksvertreter machen.

Der Bundestag hatte bereits im Oktober 2005 einen neuen Verhaltenscodex verabschiedet. Auf Grund der in Karlsruhe anhängigen Klage entschied Lammert, das Gesetz bis zu einer Urteilsfindung nicht umzusetzen. Experten wie der Parteienrechtler Hans-Herbert von Arnim hatten dieses Vorgehen als "glatten Gesetzesbruch" kritisiert.

http://www.rp-online.de/politik/deutschland/Auch-Angela-Merkel-hat-einen-Nebenjob_aid_455571.html

 

 


 

 

 

Für das Recht auf Information:

Behördenunterlagen dürfen nicht länger unter Verschluss bleiben!

 

Am 8. Juli 2005 hat der Bundesrat grünes Licht für ein Informationsfreiheitsgesetz gegeben. Es soll im Januar 2006 in Kraft treten. Wir bedanken uns bei allen Beteiligten, die mit Ihre Stimme auf dieser Seite ein Informationsfreiheitsgesetz gefordert und damit das Anliegen unterstützt haben.

Die Unterschriftensammlung ist damit beendet.

 

Deutschland gehört zu den letzten Industrienationen, in denen das Prinzip des "Amtsgeheimnisses" gilt: Bei uns werden Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorliegen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich als geheim behandelt. Nur in Ausnahmefällen haben die Bürger ein Akteneinsichtsrecht. Diese Geheimhaltungspraxis ist ein Relikt des Obrigkeitsstaates, das nicht mehr in das Informationszeitalter und in eine moderne Demokratie passt. Außerdem begünstigt Geheimhaltung Korruption, während Transparenz jeder Form von Machtmissbrauch vorbeugt.

Wir rufen deshalb dazu auf:

Schließen Sie sich der Forderung nach einem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Bundesebene an!

4563 Bürgerinnen und Bürger unterstützen bereits diese Kampagne.

Mit einem solchen Gesetz, das es bereits in über 50 Staaten gibt, erhält jeder Bürger das Recht, Akten einzusehen oder Kopien von Unterlagen öffentlicher Stellen zu bekommen, ohne dass eine persönliche Betroffenheit oder eine Antragsbegründung erforderlich ist. Genau definierte Ausnahmeklauseln sorgen dafür, dass sensible Informationen, z.B. personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, geschützt bleiben.

Mit Ihrer Unterschrift fordern Sie den Bundestag auf, noch in dieser Legislaturperiode ein modernes, weit reichendes und bürgerfreundliches Informationsfreiheitsgesetz zu verabschieden.

Folgende Institutionen haben diese Kampagne gestartet und bitten um Ihre Unterschrift:

Transparency International - Deutsches Chapter e.V.

politik-digital.de

Netzwerk Recherche e.V.

Mehr Demokratie e.V.

Humanistische Union e.V.

Deutscher Journalisten-Verband (DJV)

Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di

Bertelsmann Stiftung

 

 

Hintergrund

 

Worum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? 10 Fragen und Antworten

Zum Prinzip der Informationsfreiheit

Was ist "Informationsfreiheit"?

Informationsfreiheit bezeichnet das Prinzip, dass grundsätzlich alle Unterlagen öffentlicher Stellen für jeden zugänglich sind. Eine persönliche Betroffenheit desjenigen, der Informationen haben möchte, oder auch nur eine Antragsbegründung sind nicht erforderlich. Das Informationsfreiheitsgesetz kehrt damit das bisher gültige Rechtsprinzip der "Amtsverschwiegenheit" um: Statt vom Prinzip der Geheimhaltung wird vom Prinzip der Öffentlichkeit ausgegangen. Falls eine Behörde der Meinung ist, Informationen aufgrund von Ausnahmeklauseln nicht herausgeben zu dürfen, so liegt die Begründungspflicht bei ihr.

Welche Ausnahmen gibt es von der Transparenzverpflichtung?

Geschützt bleiben bestimmte öffentliche Interessen, z.B. wenn es um die Ermittlungstätigkeit der Polizei geht oder um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke aus dem Entscheidungsbildungsprozess einer Behörde. Auch private Belange bleiben gewahrt, etwa wenn Konflikte mit dem Datenschutz auftreten oder wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer privaten Firma berührt sind.

Was hat man als Bürger davon?

Ein besserer Informationszugang ermöglicht fundiertere Entscheidungen und stärkt die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten. So ist es nicht einzusehen, warum nicht einmal die Mitglieder des Parlaments die umstrittenen Vereinbarungen des Vertrags über die LKW-Maut kennen sollen, während gleichzeitig Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in Milliardenhöhe entstehen. Das Recht auf Akteneinsicht beugt auch der Korruption vor, denn Transparenz ist das beste Mittel gegen den Missbrauch öffentlicher Gelder.

Warum setzen sich neben Bürgerrechtsgruppen auch Journalisten für dieses Recht ein?

Das Informationsfreiheitsgesetz verbessert die Recherchemöglichkeiten, denn es erlaubt die Prüfung von Originalakten. Damit geht es weit über den Informationswert von mündlichen Auskünften durch Behörden-Pressestellen hinaus. Auch das generelle Klima der Offenheit, das mit dem Abschied vom „Amtsgeheimnis“ gefördert wird, kommt der journalistischen Recherche zugute.

Wo gilt dieses Rechtsprinzip bereits?

Weltweit haben rund 50 Länder die Informationsfreiheit eingeführt. Innerhalb der OECD-Staaten gehört Deutschland mittlerweile zu den letzten, die noch an obrigkeitsstaatlichen Geheimhaltungsregeln festhalten. Vier Bundesländer (Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) haben die Transparenzverpflichtung allerdings schon auf Landesebene umgesetzt - und machen damit gute Erfahrungen.

Warum gibt es das Gesetz noch nicht auf Bundesebene?

Die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarungen von Rot-Grün aus den Jahren 1998 und 2002. Allerdings ist schon die Vorlage eines abgestimmten Gesetzentwurfs am Widerstand aus der Ministerialbürokratie und der Wirtschaft gescheitert. Deshalb muss der Druck auf die Parteien erhöht werden, sich dieses Reformprojekts direkt anzunehmen und nicht darauf zu warten, dass sich die Verwaltung selbst mehr Transparenz verordnet.

Führt so ein Gesetz nicht zur Überlastung der Ämter?

Alle Erfahrungen zeigen, dass die Bürger sehr zielgerichtet und verantwortungsbewusst mit dem Informationsrecht umgehen. Weder im Ausland noch in den vier deutschen Bundesländern ist es zu der von Kritikern oft heraufbeschworenen „Antragsflut“ gekommen. Im Gegenteil: Es hat sich gezeigt, dass die Anträge überwiegend sehr naheliegende und für die Öffentlichkeit wichtige Fragen betreffen - auf Landesebene vor allem zu Bauvorhaben.

 

Zum praktischen Verfahren bei einem bürgerfreundlichen und weitreichenden IFG

In welcher Form kann ein Antragsteller Informationen bekommen?

Die Form kann vom Antragsteller selbst bestimmt werden und reicht von der Akteneinsicht über die Zusendung von Kopien bis zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten. Das Wahlrecht darf nur beschränkt werden, wenn die gewählte Form unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde - z.B. wenn ein Dokument nur als Akte vorliegt und für die elektronische Zusendung extra eingescannt werden müsste.

Kostet das etwas?

Sofern der Aufwand eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet, können nach den bisherigen Planungen Gebühren erhoben werden - wie auch bei den vier bestehenden Landesgesetzen. Wenn Kosten für den Antragsteller anfallen, dürfen sie aber niemals einen abschreckenden Charakter annehmen. Denkbar wäre z.B. eine Regelung, nach der die ersten 100 Fotokopien, die erste Diskette oder erste CD-ROM kostenlos sind und nach der bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Information ganz auf Gebühren verzichtet werden kann. Die Höhe der zulässigen Gebühr wird letztlich davon abhängen, ob sich bei den weiteren Verhandlungen die Anhänger eines möglichst bürgerfreundlichen Informationszugangs durchsetzen können oder nicht.

Wie schnell muss die Behörde antworten?

Auch bei dieser Frage kommt es darauf an, wer sich im weiteren Verhandlungsprozess durchsetzt. Die Anhänger eines weitreichenden IFG plädieren dafür, die Fristen möglichst kurz zu fassen, weil Informationen häufig nur weiterhelfen, wenn man sie zeitnah bekommt. Eine im internationalen Vergleich kurze aber durchaus realistische Frist wäre, wenn die Informationen innerhalb von drei Wochen zugänglich gemacht werden müssen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Hintergrundtext von Manfred Redelfs und Thomas Leif (PDF-Dokument):

Mehr Transparenz wagen: Warum die Informationsfreiheit unverzichtbar ist - und die Politik sich damit schwer tut

und in diesem Informationsangebot der Bertelsmann-Stiftung:

http://www.begix.de/informationsfreiheit/index.html

 

 

http://www.pro-information.de/

 

 

 

 


 

 

 

"Justiz und Medien als gegenseitige Wächter.

Kritik als konstruktiver Beitrag zur offenen Diskussion"

Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz Herbert Mertin

in: "Zeitschrift für Rechtspolitik" - ZRP, 6/2005, S. 205-206

 

 

 


 

 

"Erste Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz"

Richterin am Verwaltungsgericht Christine Nordmann

Referentin beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

in: "Die Gemeinde", 2/2001, S. 40-47

 

 

"Die Gemeinde. Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung Schleswig-Holstein"

Herausgeber: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag

ISSN 0340-3653

Redaktion: Dr. Hartmut Borchert

Tel: 0431-57005050

mail: info@shgt.de

 www.shgt.de

 

 


 

 

"Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein"

von Ministerialrat Gerd-Harald Friedersen, Kiel

in: "NordÖR. Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland", 3/2001, S. 89-92

 


 

 

Wer als betroffener Vater einmal in den Dschungel, die Labyrinthe und Abgründe behördlicher Tätigkeiten von Ämtern wie Jugendämter und Familiengerichte geraten ist, wird es zu schätzen wissen, wenn die Geheimniskrämerei in Deutschland endlich dem Grundsatz der Informationsfreiheit weicht.

Informationsfreiheitsgesetze gibt es inzwischen in mehreren Bundesländer, so z.B. in Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.

Die Gesetze regeln den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Dies kann auch für Trennungsväter wichtig sein. Ist es doch nicht selten, dass Väter durch Mitarbeiter/innen von Jugendämtern "abgefertigt" werden und bei einer anschließenden Beschwerde der/die betreffende Sachbearbeiter/in angeblich von nichts mehr wissen will. Der betroffene Vater hat dann die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen. Das jeweils gültige Informationsfreiheitsgesetz finden sie in größeren Bibliotheken oder eben in der Verwaltung, wo sie ein Einsichtsrecht haben.

Natürlich ist man in der Verwaltung nicht dumm und daher scheint es bei einigen Jugendämtern Praxis zu sein, erst gar nichts aufzuschreiben, dann können hinterher auch keine Fehler nachgewiesen werden. Machen sie trotzdem von ihrem Recht auf Akteneinsicht gebrauch. Wenn der Sachbearbeiter bei einem offenbar schwierigen Fall keine Aufzeichnung macht, kann das ein Hinweis auf einen schweren fachlichen Fehler sein.

Auf der Bundesebene wird die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes abgebremst. Dass es für solche Verzögerungen genügend Interessenten in den Behörden zu geben scheint, davon kann man ausgehen. 

 

 

Unterstützen Sie die Forderung nach einem Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Unterstützeraktion hier aufrufen:

 

 

Für das Recht auf Information:

Behördenunterlagen dürfen nicht länger unter Verschluss bleiben!

 

Am 8. Juli 2005 hat der Bundesrat grünes Licht für ein Informationsfreiheitsgesetz gegeben. Es soll im Januar 2006 in Kraft treten. Wir bedanken uns bei allen Beteiligten, die mit Ihre Stimme auf dieser Seite ein Informationsfreiheitsgesetz gefordert und damit das Anliegen unterstützt haben.

Die Unterschriftensammlung ist damit beendet.

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http://www.pro-information.de/

 

 

 


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