Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Cottbus
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen.
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 6372-0
Fax: 0355 / 6372-200
Haus 2 (Familiengericht, Register)
Magazinstraße 28
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 6372-0
Fax: 0355 / 6372.399
E-Mail: verwaltung@agcb.brandenburg.de
Internet: www.ag-cottbus.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Cottbus (08/2010)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt
Bundesland Brandenburg
Direktor am Amtsgericht Cottbus: Wolfgang Rupieper (Jg. 1947) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab 01.06.1993, ..., 2010) - 2009 mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktor am Amtsgericht Guben beauftragt
Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus: Margarita Kellner (Jg. 1956) - Richterin am Amtsgericht Cottbus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus (ab 03.06.1956, ..., 2002)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Cottbus eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Der Bezirk des Amtsgerichts Cottbus besteht aus folgenden Städten und Gemeinden
* der kreisfreien Stadt Cottbus
* den Gemeinden: Bärenbrück, Bagenz., Bloischdorf, Bohsdorf, Briesen (03096), Burg/Spreewald, Casel, Dissen, Döbern, Domsdorf (03116), Drachhausen Drebkau, Drehnow, Drieschnitz-Kahsel, Fehrow, Forst (Lausitz), Frauendorf (03058), Friedrichshain, Gablenz, Gahry, Gosda (03149), Graustein, Greifenhain, Grötsch, Groß Döbbern, Groß Kölzig, Groß Luja, Groß Oßnig, Groß Schacksdorf, Guhrow, Haasow, Haidemühl, Heinersbrück, Hornow, Jämlitz, Jehserig, Jerischke, Jethe, Jocksdorf, Kathlow, Kiekebusch (03058), Klein Döbbern, Klein Düben, Klein Kölzig, Klein Loitz, Kolkwitz, Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Laubst, Leuthen, Lieskau (03130), Mattendorf, Maust, Müschen, Neuendorf (03185), Neuhausen, Peitz, Preilack, Preschen, Proschim, Reuthen, Roggosen, Schmogrow, Schorbus, Schwarze Pumpe, Sellessen, Sergen, Siewisch, Simmersdorf, Spremberg, Striesow, Tauer, Trebendorf, Tschernitz, Türkendorf, Turnow, Wadelsdorf, Welzow, Werben, Wolfshain
Jugendämter in Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Cottbus - Kreisfreie Stadt
Jugendamt Landkreis Spree-Neiße
Väterhilfe Cottbus
Jürgen Wirth
Schillerstr.5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 791226 o. 727513,
E-Mail: ZA.JuergenWirth@t-online.de
Wenn Sie Interesse haben, hier als Ansprechpartner der Väterhilfe Cottbus aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Heike Adam (Jg. 1971) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 02.03.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Gabriele Brinkmann-Schönfeld (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.08.1999, ..., 2008)
Ninette Eichberger (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 29.09.1996, ..., 2008)
Kerstin Fellmann (Jg. 1961) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2008)
Christian Grauer (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 29.04.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1997 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Dieter Hansmann (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Familiengericht (ab 28.06.1995, ..., 2008)
Michael Höhr (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 13.05.1998, ..., 2008)
Eckhard Hölscher (Jg. 1952) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 01.12.1993, ..., 2008)
Peter Jentsch (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2008)
Margarita Kellner (Jg. 1956) - Richterin am Amtsgericht Cottbus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus (ab 03.06.1956, ..., 2008)
Hannelore Kunze (Jg. 1949) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 14.11.1994, ..., 2008)
Marlies Kurzmann (Jg. 1952) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 28.06.1995, ..., 2008)
Kirsten Kühl (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.04.1994, ..., 2008)
Marcel Küster (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Internetredakteur (ab 01.12.1995, ..., 2009)
Petra Malek (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2008)
Peter Merz (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.09.1994 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt.
Angela Mette (Jg. 1972) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 20.12.2004, ..., 2008)
Alwin Pirsing (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2008)
Christiane Prestien (Jg. 1973) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 24.06.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Martina Rachow (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2008)
Dr. Marion Rauch (Jg. 1954) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 08.12.1994, ..., 2008)
Doris Röttger (Jg. 1965) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 30.12.1997, ..., 2008)
Wolfgang Rupieper (Jg. 1947) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab 01.06.1993, ..., 2010) - 2009 mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktor am Amtsgericht Guben beauftragt
Kerstin Sahlmann (Jg. 1966) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 13.05.1998, ..., 2008)
Petra Schuppenies (Jg. 1959) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.12.1993, ..., 2008)
Christa Schwerdfeger (Jg. 1961) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2008)
Dr. Beatrix Suffa (Jg. 1971) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 19.09.2006, ..., 2008)
Klaus Westerberg (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 13.05.1998, ..., 2008)
Abteilungen am Familiengericht Cottbus:
51 F -
52 F -
53 F -
54 F -
97 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Cottbus tätig:
Wolfgang Endemann (Jg. 1962) - Richter am Landgericht Cottbus (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1996 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.
Henriette Firnhaber (Jg. 1969) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 13.03.2000, ...,2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.03.2000 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Magarethe Elisabeth Linke (Jg. 1939) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 10.08.1994, ...,2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.
Anita Mende (Jg. 1941) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 05.04.1995, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.04.1995 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.
Frank Mittag - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab , ...,DER SPIEGEL 43/1990 vom 22.10.1990) - Viele der rund 1000 Richter und 800 Staatsanwälte, die an ihrem Arbeitsplatz ausharrten, bis sie von der Bundesrepublik vorläufig übernommen wurden, haben offenbar kein Interesse, für den Rechtsstaat zu büffeln, der sie früher oder später feuern wird: "Nackte Existenzangst", sagt der Kieler Justiz-Ministeriale Dirk Stojan, habe sich seit der Vereinigung beim Ost-Personal breitgemacht. Und das Personal begehrt auf: "Wie unabhängig ist ein Richter, der unter Existenzangst richten muß?" empört sich der Cottbuser Richter Frank Mittag in einem offenen Brief an seine westdeutschen Kollegen. Er und die anderen Richter seien nun "Anfeindungen, Beeinflussungsversuchen, Denunziationen unmittelbar ausgeliefert". - DER SPIEGEL 43/1990 vom 22.10.1990 - http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=13502591&top=Spiegel
Brigitte Werner - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Cottbus (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Cottbus für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Cottbus (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
SOS-Beratungszentrum Cottbus
Alexander Hoestermann
Diplom-Psychologe
(2008)
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Erziehungsberatungsstelle Cottbus
Britta Horn - Diplom-Psychologin
(2008)
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 22.06.2010
Aktenzeichen: 9 WF 4/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 - Az.: 51 F 301/09 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die am 28. Dezember 2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
3
Im Streitfall handelt es sich um eine Kindschaftssache betreffend das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr. 2 FamFG, für die Anwaltszwang nicht besteht (§§ 10, 114 FamFG). Demnach richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließlich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten oder die Frage, ob der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kommt es dagegen nicht an (vgl. BT-Drucksache 16/6308, Seite 214; Horndasch/Viefhues/Götsche, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, § 78 Rdnr. 28 ff.; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, § 78 Rdnr. 4). Allerdings ist zu beachten, dass das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verlangen, dass die Situation bemittelter und unbemittelter Parteien angeglichen wird. Deshalb kommt es auch nach der Neuregelung der Verfahrenskostenhilfe im FamFG wie schon im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO darauf an, im Einzelfall festzustellen, ob die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf die besondere Lage des Betroffenen geboten ist. Eine pauschale Versagung oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf das betreffende Rechtsgebiet (z.B. Sorgerecht oder Umgangsverfahren) oder einen bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz kommt nicht in Betracht. Vielmehr müssen im Einzelfall die objektiven und subjektiven Gegebenheiten überprüft werden (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713; FamRZ 2002, 447; BGH, FamRZ 2009, 857; 2006, 481; 2003, 3136; erkennender Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009, Az. 9 WF 376/09, und vom 2. Juni 2010, Az. 9 WF 404/09).
4
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nur beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.
5
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet im Streitfall die erstrebte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Dabei kann dahin stehen, ob es - gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - ausreichend ist, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 580), denn vorliegend ist nach Aktenlage sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach.
6
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde durch Auszug des Antragstellers im März 2009 beendet. Die Tochter blieb im Haushalt der Kindesmutter. Weder im Rahmen eines Elterngesprächs im Jugendamt im Mai 2009 noch im Ergebnis einer vorgerichtlichen weiteren Aufforderung an die Kindesmutter konnte für die vom Antragsteller erstrebte Umgangsregelung Einvernehmen erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 wurde deshalb das Familiengericht zur Regelung des Umgangs zwischen Tochter und Vater angerufen. Die Kindesmutter hat das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der Tochter nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern ihr Hauptaugenmerk mit Blick auf das Alter des Kindes und den mehrmonatigen Kontaktabbruch auf eine aus ihrer Sicht erforderliche behutsamere Kontaktanbahnung gerichtet. Der Streit konzentrierte sich demnach auf die Frage der Umgangsmodalitäten. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zeichnete sich damit aus Sicht des Senates nicht ab; tatsächlich zeigt auch die Beschwerde konkrete besondere Schwierigkeiten rechtlicher und/oder tatsächlicher Art nicht auf.
7
Dass der Streitfall vorliegend eher einfach gelagert war, bestätigt schließlich der weitere Verfahrensgang. Bereits im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 27. November 2009 zeichnete sich eine einvernehmliche Lösung ab, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass dafür besondere tatsächliche oder rechtliche Hürden zu nehmen gewesen wären. Mit weiterer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berichtet das Jugendamt, dass die Kindeseltern anknüpfend an den ersten im Anhörungstermin vereinbarten Umgangskontakt in der Folgezeit ein Umgangsregelung getroffen hätten, mit der beide Kindeseltern gut leben können.
8
Es wird auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die persönlichen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, ihre Interessen und diejenigen des Kindes in dem hier angestrengten Umgangsverfahren ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht wahrzunehmen, in irgendeiner Weise eingeschränkt sein könnten. Auch hier streitet der Verfahrensgang eher deutlich dafür, dass die Kindeseltern zu einer vernünftigen Wahrnehmung ihrer und des Kindes Interessen durchaus in der Lage sind.
9
Im konkreten Fall ist danach lediglich festzustellen, dass es den Kindeseltern offenbar nicht gelungen ist, sich ohne Anrufung des Gerichts über eine allen Beteiligten entgegenkommende Umgangsgestaltung zwischen Vater und Tochter verständigen konnten. Allein die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts ist aber für den Gesetzgeber ersichtlich noch kein hinreichend tragfähiger Anlass, zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich zu erachten, die in diesen Verfahren eben nicht kraft Gesetzes vorzunehmen ist, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht festzustellen sind.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG und § 127 Abs. 4 ZPO.
11
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG inzwischen durchaus umstritten; die ablehnende Entscheidung ist hier aber nicht darauf gestützt, dass besonders strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Beiordnung gestellt werden, wie etwa die Forderung nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die generelle Nichtberücksichtigung besonderer in der Person des Antragstellers liegender Gründe, sondern darauf, dass bei Würdigung der bekannt gewordenen Umstände des Einzelfalls schon die unumstrittenen Mindestvoraussetzungen jedenfalls nicht vorliegen.
UNFÄLLE: Tödliche Hunde-Attacke
Baby stirbt in Cottbus nach Hundebiss
COTTBUS - Ein Hund hat ein acht Wochen altes Baby in Cottbus totgebissen. „Es war eine schreckliche Tragödie. Das Tier gehört zur Familie“, sagte der Cottbuser Polizeisprecher Berndt Fleischer. Die Eltern stehen unter Schock und können vorerst nicht vernommen werden.
Der Husky-Schäferhund-Mischling hatte am Samstagabend den Kinderwagen mit dem Mädchen umgestoßen und sich dann auf das Kind gestürzt, das herausgefallen war. Ein eilig herbeigerufener Notarzt konnte nicht mehr helfen. Das kleine Mädchen starb wenig später im Klinikum an den schweren Bissverletzungen.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus leitete Ermittlungen gegen die Eltern wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung ein. „Wir prüfen, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben“, sagte Sprecher Horst Nothbaum. Dazu wolle man herausfinden, ob es schon früher Anzeichen für ein aggressives Verhalten des Tieres gab. Die Leiche soll am Montag obduziert werden.
Warum der Hund den Säugling angriff, können sich die Ermittler nicht erklären. „Vielleicht war das Tier eifersüchtig, weil es nach der Geburt des Kindes nicht mehr so viel Aufmerksamkeit von der Familie bekam“, vermutete Polizeisprecher Fleischer.
Nichts hatte nach bisherigen Erkenntnissen auf das Familiendrama an dem sonnigen, warmen Frühlingstag hingedeutet. Der 38 Jahre alte Vater und seine 37-jährige Frau saßen mit ihren größeren Kindern bis spätabends im Hof beim Grillen. Gegen 22 Uhr stand die Familie auf, räumte den Tisch ab und brachte das Geschirr ins Haus. Das Baby blieb in der kurzen Zeit draußen auf der Terrasse im Kinderwagen. In diesem Moment kam der Hund angerannt und fiel über den Säugling her. Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit reichte aus, um das neue Lebensglück der Familie zu zerstören. Der Husky kam in ein Tierheim. Er müsse aber nicht zwangsläufig eingeschläfert werden, sagte Amtsgerichtsdirektor Wolfgang Rupieper.
Die Tragödie im Cottbuser Stadtteil Saspow ist kein Einzelfall. Bereits einige Male passierten ähnliche Unglücke, bei denen Hunde kleine Kinder tödlich verletzten. So wurde im November 2002 ein sechs Wochen alter Säugling im sachsen-anhaltischen Hobeck Opfer eines Angriffs durch einen Rottweiler. Auch dieses Baby lag im Kinderwagen, als der Hund angriff. Der Vater reagierte sofort und erschoss das Tier mit einem Jagdgewehr. (Von Peter Jähnel, dpa)
26.04.2010
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11785006/62249/
Neue Wege zur Konfliktvermeidung zwischen Eltern
Unterstützung für Scheidungskinder in der Region
Von Andrea Hilscher
Sonntagabend, irgendwo in der Lausitz. Ein kleiner Tim oder eine kleine Lisa werden, erschöpft von einem erlebnisreichen Wochenende, bei ihrer Mutter abgeliefert. Der Vater, frisch geschieden, verabschiedet sich für die nächsten 14 Tage.
Scheidungsalltag für Tausende Kinder in der Region – der oft bedeutet, dass Tim und Lisa jetzt nicht einfach glücklich in Mamas Arme sinken: Die Kinder weinen, klagen über Bauchschmerzen, haben Alpträume, machen nach dem «Papa-Wochenende» plötzlich wieder ins Bett. «Und dann stehen die wütenden Mütter montags bei uns in der Kanzlei und fordern, dass wir dem Vater das Umgangsrecht einschränken» , sagt Sylvia Mittag, Rechtsanwältin in Cottbus.
Seit fünf Jahren ist sie Mitglied im regionalen «Arbeitskreis Trennung/Scheidung» und sucht gemeinsam mit Sozialarbeitern, Familienrichtern, Jugendamtsmitarbeitern und Pädagogen nach Wegen, den Trennungsprozess der Eltern für Kinder erträglicher zu machen. Jetzt berieten die Experten auf einem Kongress, wie vor allem die juristischen Verfahren so vereinfacht werden können, dass Kinder nicht zum Spielball ihrer Eltern werden. Britta Horn, Diplom-Psychologin der Erziehungsberatungsstelle der Jugendhilfe Cottbus: «In der Krise einer Trennung sind Eltern wütend, verletzt, gekränkt, wollen Rache – und sollen gleichzeitig Rücksicht nehmen und an das Wohl ihrer Kinder denken.» Eine schwierige Situation, in der Juristen und Berater die Wogen glätten müssen.
Alexander Hoestermann, Psychologe im SOS-Beratungszentrum Cottbus: «Oft ist es schon ein großer Erfolg, wenn wir es schaffen, dass die früheren Partner kühl und distanziert miteinander reden. In einer solchen emotionsfreien Atmosphäre können Lösungen gefunden werden, die dem Kind gut tun.»
Atmosphäre ohne Emotionen
Oft aber sitzen die Konflikte so tief, dass auch die beste Beratung scheitert. Jana Rakel, ausgebildete Mediatorin, sitzt in ihrer Praxis oft vor früheren Partnern, die vom Gericht oder Jugendamt zur Streitschlichtung geschickt werden. «Doch manchmal sind Konflikte schon zu verhärtet. Da ist der einstige Partner nur noch der Feind. Die frühere Frau wird für verrückt erklärt, der Mann des Missbrauchs bezichtigt und das Kind benutzt, um den Gegner zu verletzen.» Was in der Praxis heißt, dass per Gericht der Umgang gekürzt oder verhindert werden soll, dass Kinder über die Lebensverhältnisse des Ex-Partners ausspioniert werden oder immer wieder Partei ergreifen müssen in den Kämpfen der Erwachsenen.
Verpflichtet und berechtigt
«Solche Eskalation müssen wir nach Möglichkeit verhindern» , so Rechtsanwältin Mittag. Denn oft sei der Anwalt erster Ansprechpartner beim Entschluss zur Trennung, hier würden wichtige Weichen für die Zukunft gestellt. «Schicke ich einen Klienten gleich zu Beginn in eine – im Übrigen kostenlose Beratung – besteht die Chance auf Einsicht.» Einsicht in die Tatsache, dass man sich nur von Partnern trennen kann, niemals aber von der Vater- und Mutterrolle. «Im Gesetz ist festgeschrieben, dass Eltern zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind» , so Sylvia Mittag. «Genau in dieser Reihenfolge. Und bei allem, was wir als Anwälte tun, sollten wir immer den dritten Mandanten jedes Verfahrens im Blick haben – das Kind.»
Konkret hieße das: Schon beim Abfassen von Schriftsätzen auf scharfe Formulierungen verzichten und einen möglichst zurückhaltenden Ton anschlagen, weniger schreiben und mehr in der mündlichen Verhandlung klären, um Missverständnisse sofort ausräumen zu können. Psychologin Horn: «Kinder wollen sowieso Eltern, die ihre Angelegenheit selbst regeln und dafür keine Hilfe vom Gericht brauchen.» Schaffen die Erwachsenen es, dieses Vorbild zu liefern, kommen die Kinder auch ohne Bauchweh und Alpträume vom «Papa-Wochenende» heim.
«Aber die Familien, die ihre Trennung gut hinkriegen, sehen wir hier nicht» , sagt Claudia Trojan, Leiterin des SOS-Beratungszentrums. «Wir haben nur die Paare, die mit ihrer Situation überfordert sind. Und eben häufig auch solche, die gar keinen Kontakt mehr zum Nachwuchs wollen.» Sie erzählt von einem Kind, dass gerade die Trennung seiner Eltern verkraften muss – und die Tatsache, dass weder Vater noch Mutter das Sorgerecht wollen.
www.lr-online.de/nachrichten/LR-Themen;art1065,2006411
Posteingang 27.04.2008