Väternotruf informiert zum Thema

Oberlandesgericht Nürnberg

OLG Nürnberg

Sieg-Heil

"Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte."

Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19

zitiert nach: "Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933", Dr. jur. utr.  Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: "Deutsche Richterzeitung", Mai 2007, S. 150

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 


 

 

Oberlandesgericht Nürnberg

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

 

Telefon: 0911 / 321-01

Fax: 0911 / 321-2560

 

E-Mail: poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de

Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/

 

 

Internetauftritt des Oberlandesgerichtes Nürnberg (05/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 29.03.2023 - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/behoerdeninformationen.php

 

 

Bundesland Bayern

 

 

Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg: Dr. Thomas Dickert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.04.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.09.1994 als Oberregierungsrat im Bayerischen Justizministerium - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.05.1996 als Regierungsdirektor im Bayerischen Justizministerium - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2009 als Ministerialdirgent im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2018 als Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. "Nach dem Abitur in Deggendorf studierte Dickert Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. In Regensburg absolvierte er auch das Referendariat und war ab 1987 Akademischer Rat beim Lehrstuhl für Steuerrecht. 1990 wurde er mit der Arbeit Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit promoviert. Dickert trat 1990 in den bayerischen Justizdienst und war zunächst am Bayerischen Staatsministerium der Justiz in der Strafrechtsabteilung tätig. Ab 1992 folgten Verwendungen als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt sowie als Richter am Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm. 1994 wurde er erneut ins Justizministerium berufen, um dort bis 1998 als Mitarbeiter in der Personalabteilung tätig zu sein. Danach gehörte er für ein Jahr einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts München an. 1999 wechselte er als Ministerialrat wieder in die Personalabteilung des Justizministeriums. Von 2006 bis 2008 war er Präsident des Landgerichts Ingolstadt, kehrte dann aber wieder ins Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zurück, um dort zunächst die Abteilung „Verbraucherschutz und Grundsatzfragen“ zu leiten. 2011 übernahm er dann als Ministerialdirigent die Leitung der Abteilung „Haushalt und Bau, Organisation, IT, Geschäftsstatistik“. Mit Wirkung zum 1. April 2018 wurde er zum Präsidenten des Oberlandesgerichtes Nürnberg ernannt." - https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Dickert

Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg: Waltraut Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.11.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.05.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.12.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2018 als Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: Beisitzerin - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13. 13.099.2018: "Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, hat Frau Waltraut Bayerlein mit Wirkung vom 1. September 2018 zur Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg ernannt. Sie folgt damit Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Manfred Schwerdtner nach, der mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand eintrat. Frau Bayerlein wird am Dienstag, dem 18. September 2018 um 11:00 Uhr im Justizgebäude in der Fürther Straße, Schwurgerichtssaal 600 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ... Frau Bayerlein, die 1958 geboren wurde und zwei erwachsene Kinder hat, begann ihren Dienst in der Bayerischen Justiz am 18. November 1985 am Landgericht Nürnberg-Fürth. Nach Stationen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und erneut bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde sie am 1. April 2000 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt und zum 16. Mai 2002 zur Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg. Seit 1. November 2003 war Frau Bayerlein als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg tätig. Ab 1. Dezember 2015 war sie Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen. In der Zeit von 1992 bis 2007 war sie wegen der Erziehung ihrer Kinder in Teilzeit beschäftigt. Frau Bayerlein war darüber hinaus nebenamtlich in der Referendarausbildung tätig und nahm am Oberlandesgericht Nürnberg umfangreiche Verwaltungsaufgaben wahr. Unter anderem war sie verantwortlich für die Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen, dem Memorium Nürnberger Prozesse und der Akademie Nürnberger Prinzipien sowie für die Kontakte mit ausländischen Gerichten und für Personalangelegenheiten. Zudem war Frau Bayerlein Vorsitzende des Richterrates, Vertrauensperson für schwerbehinderte Richterinnen und Richter und Vorsitzende des Dienstgerichtes für Richterinnen und Richter." -  https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2018/27.php. Namensgleichheit mit: Norbert Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Walter Bayerlein (geb. 11.10.1935) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.1986, ..., 2000)  

 

 

Martina Hirschmann - Rechtspflegedirektorin - Dienstleiterin des Oberlandesgerichts Nürnberg (ab , ..., 2023)

 Mario Schäffer - Rechtspflegerat - Stellvertretender Dienstleiter des Oberlandesgerichts Nürnberg (ab , ..., 2023)

 

 

 

Pressesprecher und Leiter der Pressestelle
Hr. Weitner

Friedrich Weitner

Richter am Oberlandesgericht

Telefon: 0911 / 321 - 2342
Telefax: 0911 / 321 - 2598
E-Mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de

Stellvertretender Pressesprecher

1. Vertreterin

Tina Haase
Richterin am Oberlandesgericht
Telefon: 0911 / 321-2330
E-Mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de

2. Vertreter

Gert Burmeier
Vorsitzender Richter am Landgericht
Telefon: 0911 / 321-2330
E-Mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de


3. Vertreterin

Dr. Jana Nojack
Richterin am Amtsgericht
Telefon: 0911 / 321-2330
E-Mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de


4. Vertreterin

Martina Heimann
Richterin am Oberlandesgericht

 

 

Vertreter des Justizpressesprechers

Wolfgang Träg (Jg. 1954) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (ab 10.06.2001, ..., 2009)

Claas Werner (Jg. 1966) - Staatsanwalt als Gruppenleiter (ab , ..., 2009) - ab 01.10.1996 Richter am Amtsgericht Nürnberg

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Oberlandesgericht Nürnberg eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Im Einzugsbereich des Oberlandesgericht Nürnberg leben fast 3 Millionen Einwohner. Seine räumliche Zuständigkeit umfasst die gesamten Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberpfalz sowie zwei Amtsgerichtsbezirke aus Niederbayern (Kelheim und Straubing). In Ost-West-Richtung reicht der OLG-Bezirk von der Grenze nach Tschechien bis zur Landesgrenze nach Baden-Württemberg. Im Norden und Nordwesten grenzt er an die Regierungsbezirke Ober- und Unterfranken, im Süden und Südosten an die Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern.

Für Berufungen und Beschwerden in Ehe- und Familiensachen sind der

7. Senat (Bezirk der Amtsgerichte Nürnberg und Cham),

9. Senat (Bezirk der Amtsgerichte Ansbach, Fürth, Hersbruck, Neustadt/Aisch, Schwabach und Weißenburg),

10. Senat (Bezirk der Amtsgerichte Amberg, Kelheim, Regensburg, Schwandorf und Straubing) und

11. Senat (Bezirk der Amtsgerichte Erlangen, Neumarkt i.d.OPf., Tirschenreuth, Weiden i.d.OPf.) zuständig.

 

Zum OLG-Bezirk Nürnberg gehören fünf Landgerichtsbezirke mit insgesamt 17 Amtsgerichtsbezirken:

Landgericht Amberg (290.000 Einwohner), Landgericht Ansbach (314.000 Einwohner), Landgericht Nürnberg-Fürth (1.479.000 Einwohner), Landgericht Regensburg (663.000 Einwohner), Landgericht Weiden i. d. OPf. (224.000 Einwohner)

 

 

Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:

 

Landgericht Amberg

 

Amtsgericht Amberg

Amtsgericht Schwandorf

 

 

Landgericht Ansbach

 

Amtsgericht Ansbach

Amtsgericht Weißenburg i. Bay.

 

 

Landgericht Nürnberg-Fürth

 

Amtsgericht Erlangen

Amtsgericht Fürth

Amtsgericht Hersbruck

Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.

Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch

Amtsgericht Nürnberg

Amtsgericht Schwabach

 

 

Landgericht Regensburg

 

Amtsgericht Cham

Amtsgericht Kelheim

Amtsgericht Regensburg

Amtsgericht Straubing

 

 

Landgericht Weiden in der Oberpfalz

 

Amtsgericht Tirschenreuth

Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz

 

 

Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Nürnberg:

Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

 

 

Väternotruf Nürnberg

Dieter Lößlein

Tannenstr. 1

90552 Röthenbach

Funk: 0162 - 95 44 44 3

E-Mail:

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 

Informationen zu allen Amtsgerichten / Familiengerichten in Deutschland erhalten Sie über unsere Startseite.

 


 

 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Oberlandesgericht Nürnberg: 

7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Bezirk des Amtsgerichtes Nürnberg

Waltraut Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.11.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014ab 16.05.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.12.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: Beisitzerin - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13. 13.099.2018: "Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, hat Frau Waltraut Bayerlein mit Wirkung vom 1. September 2018 zur Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg ernannt. Sie folgt damit Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Manfred Schwerdtner nach, der mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand eintrat. Frau Bayerlein wird am Dienstag, dem 18. September 2018 um 11:00 Uhr im Justizgebäude in der Fürther Straße, Schwurgerichtssaal 600 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ... Frau Bayerlein, die 1958 geboren wurde und zwei erwachsene Kinder hat, begann ihren Dienst in der Bayerischen Justiz am 18. November 1985 am Landgericht Nürnberg-Fürth. Nach Stationen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und erneut bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde sie am 1. April 2000 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt und zum 16. Mai 2002 zur Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg. Seit 1. November 2003 war Frau Bayerlein als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg tätig. Ab 1. Dezember 2015 war sie Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen. In der Zeit von 1992 bis 2007 war sie wegen der Erziehung ihrer Kinder in Teilzeit beschäftigt. Frau Bayerlein war darüber hinaus nebenamtlich in der Referendarausbildung tätig und nahm am Oberlandesgericht Nürnberg umfangreiche Verwaltungsaufgaben wahr. Unter anderem war sie verantwortlich für die Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen, dem Memorium Nürnberger Prozesse und der Akademie Nürnberger Prinzipien sowie für die Kontakte mit ausländischen Gerichten und für Personalangelegenheiten. Zudem war Frau Bayerlein Vorsitzende des Richterrates, Vertrauensperson für schwerbehinderte Richterinnen und Richter und Vorsitzende des Dienstgerichtes für Richterinnen und Richter." -  https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2018/27.php. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2022: Vorsitz 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Norbert Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt.  Namensgleichheit mit: Dr. Walter Bayerlein (geb. 11.10.1935) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.1986, ..., 2000)   

Peter Brauner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.03.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.1986 als Richter am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2012: mit 20 % Beisitzer 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Mit 80 % Beisitzer 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13.

Eva Mahall (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1998 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.04.2016: Beisitzerin am 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen und 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 2010, ..., 2014: Familiensachen - Abteilung 102. 24.10.2001: "Streit um Besuchsrecht eskaliert - Ex-Mann verliert die Kontrolle" - http://www.donaukurier.de/php/?topic=lokales&subnavi=hilpoltstein&rubrik=Hilpoltstein&artikelID=122888&link=/lokales/hilpoltstein/

 7 UF 686/17 - Beschluss vom 20.12.2017 - Kosten des Beschwerdeverfahren 584,00 €, davon muss der beschwerdeführende Vater 90 % zahlen. 

 

 

9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutter-Kind-Symbiose-Senat - 9 UF 942/09

Bezirk der Amtsgerichte Amberg, Ansbach, Fürth und Schwabach

Eva Regina Schwarz-Spliesgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg(ab , ..., 2022, 2023)- im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.1991 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2022, 01.01.2023: Vorsitzende Richterin / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Siegfried Spliesgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.04.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.01.1989 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 01.04.2011 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

 

 

Helmut Gehr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.06.1983 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1993 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2014 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutter-Kind-Symbiose-Senat - 9 UF 942/09. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 

 

 

10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Bezirk des Amtsgerichts Regensburg

Ingrid Demmel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - 1/2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2014 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Dr. Roland Holzberger (Jg. 1960) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg  / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen / 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 16.06.2004, ..., 2008) - siehe www.muehlbauer.de.tf - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1990 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. - Fall Busekros (2008)

Eva Mahall (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1998 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.04.2016: Beisitzerin am 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen und 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 2010, ..., 2014: Familiengericht - Abteilung 102. 24.10.2001: "Streit um Besuchsrecht eskaliert - Ex-Mann verliert die Kontrolle" - http://www.donaukurier.de/php/?topic=lokales&subnavi=hilpoltstein&rubrik=Hilpoltstein&artikelID=122888&link=/lokales/hilpoltstein/

2 F 698/07 - Amtsgericht Cham / 10 UF 790/08 - Oberlandesgericht Nürnberg - Beschluss vom 22.06.2009: "Das Umgangsrecht des Antragsstellers mit dem Kind L... , geb. 1997 wird bis 31.Dezember 2010 ausgeschlossen. .... Die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel hat sich in ihrem schriftlichen Gutachten vom 5. Februar 2009 für einen Ausschluss des Umgangs für einen Zeitraum von 1 bis 1 1/2 Jahren ausgesprochen." -  Breitinger - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, Trabold, Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg, Müller - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg,

 

 

11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Bezirke der Amtsgerichte Erlangen und Weiden

Peter Redel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1983 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.1995 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2010 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. OLG Nürnberg - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Wechselmodell. FamRZ 24/2016: OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15. Richter Redel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Karl-Heinz Kirchmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.08.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.1996 als Richter am Amtsgericht Bayreuth aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2013 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. OLG Nürnberg - GVP 01.01.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Wechselmodell. FamRZ 24/2016: OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15. Namensgleichheit mit: Karen Kirchmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Bayreuth (ab , ..., 2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Kulmbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: Familiensachen - Abteilung 4.

Lothar Beck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2004 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2012, ..., 01.01.2016: Beisitzer - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 

Die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Cham, Hersbruck, Kehlheim, Neumarkt i.d.Opf., Neustadt/Aisch, Schwandorf, Straubing, Tirschenreuth und Weißenburg in Ehe- und Familiensachen folgt einem Turnussystem. (Stand 03.07.2009)

BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Anordnung Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils möglich.


 

 

Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - alphabetisch:

Alexander Bauer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.08.2005,..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.10.1992 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

Waltraut Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.11.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.05.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.12.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2018 als Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: Beisitzerin - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13. 13.099.2018: "Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, hat Frau Waltraut Bayerlein mit Wirkung vom 1. September 2018 zur Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg ernannt. Sie folgt damit Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Manfred Schwerdtner nach, der mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand eintrat. Frau Bayerlein wird am Dienstag, dem 18. September 2018 um 11:00 Uhr im Justizgebäude in der Fürther Straße, Schwurgerichtssaal 600 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ... Frau Bayerlein, die 1958 geboren wurde und zwei erwachsene Kinder hat, begann ihren Dienst in der Bayerischen Justiz am 18. November 1985 am Landgericht Nürnberg-Fürth. Nach Stationen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und erneut bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde sie am 1. April 2000 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt und zum 16. Mai 2002 zur Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg. Seit 1. November 2003 war Frau Bayerlein als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg tätig. Ab 1. Dezember 2015 war sie Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen. In der Zeit von 1992 bis 2007 war sie wegen der Erziehung ihrer Kinder in Teilzeit beschäftigt. Frau Bayerlein war darüber hinaus nebenamtlich in der Referendarausbildung tätig und nahm am Oberlandesgericht Nürnberg umfangreiche Verwaltungsaufgaben wahr. Unter anderem war sie verantwortlich für die Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen, dem Memorium Nürnberger Prozesse und der Akademie Nürnberger Prinzipien sowie für die Kontakte mit ausländischen Gerichten und für Personalangelegenheiten. Zudem war Frau Bayerlein Vorsitzende des Richterrates, Vertrauensperson für schwerbehinderte Richterinnen und Richter und Vorsitzende des Dienstgerichtes für Richterinnen und Richter." -  https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2018/27.php. Namensgleichheit mit: Norbert Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Walter Bayerlein (geb. 11.10.1935) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.1986, ..., 2000)   

Lothar Beck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2004 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2012, ..., 01.01.2016: Beisitzer - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen.  

Peter Brauner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.03.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.1986 als Richter am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2012: mit 20 % Beisitzer 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Mit 80 % Beisitzer 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13.  

Ingrid Demmel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - 1/2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2014 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen.

Dr. Thomas Dickert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.04.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.09.1994 als Oberregierungsrat im Bayerischen Justizministerium - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.05.1996 als Regierungsdirektor im Bayerischen Justizministerium - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2009 als Ministerialdirgent im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2018 als Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. "Nach dem Abitur in Deggendorf studierte Dickert Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. In Regensburg absolvierte er auch das Referendariat und war ab 1987 Akademischer Rat beim Lehrstuhl für Steuerrecht. 1990 wurde er mit der Arbeit Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit promoviert. Dickert trat 1990 in den bayerischen Justizdienst und war zunächst am Bayerischen Staatsministerium der Justiz in der Strafrechtsabteilung tätig. Ab 1992 folgten Verwendungen als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt sowie als Richter am Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm. 1994 wurde er erneut ins Justizministerium berufen, um dort bis 1998 als Mitarbeiter in der Personalabteilung tätig zu sein. Danach gehörte er für ein Jahr einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts München an. 1999 wechselte er als Ministerialrat wieder in die Personalabteilung des Justizministeriums. Von 2006 bis 2008 war er Präsident des Landgerichts Ingolstadt, kehrte dann aber wieder ins Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zurück, um dort zunächst die Abteilung „Verbraucherschutz und Grundsatzfragen“ zu leiten. 2011 übernahm er dann als Ministerialdirigent die Leitung der Abteilung „Haushalt und Bau, Organisation, IT, Geschäftsstatistik“. Mit Wirkung zum 1. April 2018 wurde er zum Präsidenten des Oberlandesgerichtes Nürnberg ernannt." - https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Dickert

Dr. Matthias Engelhardt (geb. - geheim) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Ingo Eschenbacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1995 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 16.06.2013 als weiterer aufsichtführender Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2022: Vorsitzender Richter - 12. Zivilsenat.

 

Elke Escher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.12.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.10.1995 als Richterin am Landgericht Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2006 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt.

Dr. Stefan Forster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.2013, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.2001 als Richter am Amtsgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2001 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2001 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab 01.04.2011 abgeordnet an das Oberlandesgericht Nürnberg. 

Helmut Gehr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.06.1983 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1993 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2014 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutter-Kind-Symbiose-Senat - 9 UF 942/09. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 

Angelika Hauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.12.1988 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg - 2/3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.12.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt möglicherweise fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.12.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2010 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2010 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt.  Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Michael Hauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Nürnberg / Präsident am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.08.1989 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2001 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2007 als Vizepräsident am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.04.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Präsident am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

Wolfgang Heckel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1989 als am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 und 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

 

 

Martina Heimann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Martina Winter ab 01.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Martina Winter ab 01.10.1998 als Richterin am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Martina Heimann ab 01.10.1998 als Richterin am Amtsgericht Erlangen - halbe Stelle - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2010 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2016 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2021: dritte stellvertretende Leiterin der Justizpressestelle am Oberlandesgericht Nürnberg - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/ansprechpartner.php

Peter Hilzinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.12.1987 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Roland Holzberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg  (ab 16.06.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1990 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Siehe www.muehlbauer.de.tf.  Fall Busekros 2006) - 6 F 10004/06 AG Erlangen und 11 WF 261/07 OLG Nürnberg. Zeitweilig wohl Beisitzer - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen / 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2012: mit 90 % stellvertretender Vorsitzender Richter - 14. Zivilsenat.

Wolfgang Huprich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.08.1998, ..., 2014) - 2009: Ansprechpartner für Rechtsreferendare im Oberlandesgerichtbezirk Nürnberg.

Angelika Justen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.11.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Angelika Neubauer ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Angelika Justen ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2014 ab 01.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Ansbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.11.2015 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Rudolf Kellendorfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.1991 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Irmgard Kellendorfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Sozialgericht / Präsidentin am Sozialgericht Würzburg (ab 01.01.2009, ..., 2016) - ab 01.08.1997 Richterin am Sozialgericht Nürnberg. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2009 als Präsidentin am Sozialgericht Würzburg aufgeführt.

Reinhard Kimpel (Jg. 1955) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.04.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1984 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Ingo Kindler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.12.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2006 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2009 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2009 als Richter am Amtsgericht Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018 und 2020 ab 01.09.2009 als Richter am Amtsgericht Landshut - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2020 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Amtsgericht Landshut - 2012: Familiensachen - Abteilung 6. Namensgleichheit mit: Judith Kindler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Judith Kindler nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Kindler (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Kindler als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz nicht aufgeführt. Amtsgericht Altenkirchen - GVP 01.01.2021: Richter auf Probe.

Karl-Heinz Kirchmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.08.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.1996 als Richter am Amtsgericht Bayreuth aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2013 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. OLG Nürnberg - GVP 01.01.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Wechselmodell. FamRZ 24/2016: OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15. Namensgleichheit mit: Karen Kirchmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Bayreuth (ab , ..., 2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Kulmbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: Familiensachen - Abteilung 4.

Eva Mahall (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1998 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.04.2016: Beisitzerin am 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen und 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 2010, ..., 2014: Familiensachen - Abteilung 102. 24.10.2001: "Streit um Besuchsrecht eskaliert - Ex-Mann verliert die Kontrolle" - http://www.donaukurier.de/php/?topic=lokales&subnavi=hilpoltstein&rubrik=Hilpoltstein&artikelID=122888&link=/lokales/hilpoltstein/

Gerhard Maier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2000 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2008 als Vizepräsident am Landgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.12.2011 als Direktor am Amtsgericht Schwandorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Schwandorf aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Anton Preischl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Landgericht Regensburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.1984 als Richter am Amtsgericht Regensburg aufgeführt (Familiensachen - Abteilung 204). Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.02.2010 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2010 als Richter am Landgericht Regensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab 01.02.2010 mit 70 Prozent dem 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Nürnberg zugewiesen. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2012: 2. Strafsenat.

Rainer Rebhan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2009 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2009 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

Peter Redel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1983 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.1995 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2010 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. OLG Nürnberg - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Wechselmodell. FamRZ 24/2016: OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15. Richter Redel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Eva Regina Schwarz-Spliesgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg(ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.1991 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2022, 01.01.2023: Vorsitzende Richterin / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Siegfried Spliesgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.04.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.01.1989 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 01.04.2011 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

Sabine Schwarz (Jg. 1957) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.06.2004, ..., 2005) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt.

Manfred Schwerdtner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2014, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.02.2007 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Ab Juni 1981 beisitzender Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Ab 01.08.1983 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Referat mit vorwiegend allgemeinen Strafsachen. Ab 01.02.1986 Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - Zivilkammer mit allgemeinen Zivilsachen und Bausachen. Ab 01.12.1989 Referentenrichter in der Justizverwaltung. Daneben auch Aufgaben als Zivil- und Strafrichter. Ab 01.08.1995 Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - Vorsitz der 4. Kammer für Handelssachen. Ab 01.08.1999 an das Oberlandesgericht Nürnberg -  Verwaltungsreferent u. a. für die Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten des höheren und gehobenen Justizdienstes, die Bemessung des Personalbedarfs sowie des Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesens. Daneben Mitglied des ersten Zivilsenates. Zuerst 2. Zivilsenat. 2011: 3. Zivilsenat. Ab 01.07.2004 Vizepräsident am Amtsgericht Nürnberg? Siehe auch Pressemitteilung unten. 

Hubertus Sommerfeld (Jg. 1956) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 10.06.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt.

Reinhard Steckler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.07.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.07.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Martin Strößenreuther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1993 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Ab 01.01.2003 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. 2010 stellvertretender Justizpressesprecher am Oberlandesgericht Nürnberg. 2011: Internetbeauftragter am Oberlandesgericht Nürnberg. 2012: dritter stellvertretender Leiter der Justizpressestelle am Oberlandesgericht Nürnberg.

H. Übelein - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2008)

Werner Voll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.03.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2010 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 

Dr. Bernhard Wankel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.09.1995 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Ab 1982 Landgericht Nürnberg-Fürth, Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und Richter am Amtsgericht Nürnberg. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2005 Leiter der Justizpressestelle - Sprecher der Justizbehörden im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg. Zugleich Richter im ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg. Ab 01.11.2005 Vorsitzender Richter bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth - Leitung einer kleinen Strafkammer, die für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Nürnberg und Schwabach zuständig war. Ab 2007 wurde diese Strafkammer zusätzlich als große Strafkammer eingerichtet und war damit auch für erstinstanzliche Strafverfahren zuständig. Ab 01.11.2008 Vorsitz des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, der unter anderem für die Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuständig ist. Siehe Pressemitteilung unten.

Josef Weidensteiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.04.2014, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1996 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Weiden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2010 ab 01.05.1996 als Richter am Landgericht Weiden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab 01.04.2008 Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit am Landgericht Weiden. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.

Friedrich Weitner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.12.2014, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2002 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2014 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter, abgeordnet - aufgeführt. 2018, ..., 2021: Leiter der Justizpressestelle am Oberlandesgericht Nürnberg - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/ansprechpartner.php

 

 

# Holger Jäckel

# Martina Junker-Knauerhase

# Tina Kellner

# Reinhard Kimpel

# Melanie Kruckow

Sandra Seifried

# Dieter Seyb

# Gabriele Schoen

# Iris Zimmer

# Julia Sapper

# Sandra Schöppe-Fredenburg

# Anja Wachtel

# Regina Zeißner

# Andrea Wintermantel

# Monika Meinke

# Dr. Richard Walther

# Hans-Gerhard Moezer

# Prof. Dr. Olaf Sosnitza

# Dr. Dietmar Seidel

# Gerhard Schüssel

# Ludwig Weikl

# Günter Schulze-Weckert

# Dieter Maihold

# Karin Walther

# Dr. Mathias Rohe

# Erwin Schermer

# Roswitha Stöber

# Ralf Tschauner

# Silke Weischedel

# Prof. Dr. Matthias Jahn

# Stefanie Otto

# Magdalene Schroeter

# Veronika Otto

# Angelika Türk

# Ulrike Lorenz

# Anna Weuster

# Miriam Mühldorfer

# Carsten Schuller

 

 

Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg:

Christine Bubeck (Jg. 1978) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.10.2005, ..., 2008) - 2011: Amtsgericht Erlangen / Familiengericht / Seitz?

No Name - Rechtspfleger am Amtsgericht Erlangen - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1.

Gabriele Eckert (Jg. 1973) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.10.2003, ..., 2008)

No Name - Richterin am Sozialgericht Würzburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Caroline Fischer (Jg. 1977) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 16.06.2003, ..., 2008)

Isabel Jahn (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdaum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Isabel Jahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main (ab 01.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Isabel Haas ab 02.07.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Isabel Jahn ab 02.01.2005 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main aufgeführt.  ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2007 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2005 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.01.2005 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2015 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - 5/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.04.2015 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - 8,5/10 Stelle - aufgeführt. 2022: Beisitzerin im Vorstand des Richterbund Hessen. Iris Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.10.2007, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. 2008, 2009: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Cham.

Dr. Thomas Pfeiffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.10.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Thomas Pfeiffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Regensburg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2006 als Richter am Amtsgericht Kelheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2006 als Richter am Amtsgericht Regensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Martina Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 16.12.2005, ..., 2008) 

Dirk Schulz (Jg. 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.02.2004, ..., 2008)

Gerold Steiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 19.01.2009 , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.01.2009 Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. 2009: Richter auf Probe am Amtsgericht Deggendorf. 

Eva Wachinger (Jg. 1974) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.12.2003, ..., 2008)

Tanja Weber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.02.2010 , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.02.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Ab 01.02.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Deggendorf / Zivilsachen und Ordnungswidrigkeiten (OLG-Bezirk München). 

Iris Zimmer (Jg. 1977) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg (ab 01.03.2006, ..., 2008)

 

 

Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg tätig:

Thomas Bartsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.02.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1987 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.02.2010 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2009/heftnummer:8/seite:114

Dr. Walter Bayerlein (geb. 11.10.1935) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.1986, ..., 2000) - Namensgleichheit mit: Waltraut Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.11.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014ab 16.05.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.12.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: Beisitzerin - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13. 13.099.2018: "Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, hat Frau Waltraut Bayerlein mit Wirkung vom 1. September 2018 zur Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg ernannt. Sie folgt damit Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Manfred Schwerdtner nach, der mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand eintrat. Frau Bayerlein wird am Dienstag, dem 18. September 2018 um 11:00 Uhr im Justizgebäude in der Fürther Straße, Schwurgerichtssaal 600 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ... Frau Bayerlein, die 1958 geboren wurde und zwei erwachsene Kinder hat, begann ihren Dienst in der Bayerischen Justiz am 18. November 1985 am Landgericht Nürnberg-Fürth. Nach Stationen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und erneut bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde sie am 1. April 2000 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt und zum 16. Mai 2002 zur Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg. Seit 1. November 2003 war Frau Bayerlein als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg tätig. Ab 1. Dezember 2015 war sie Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen. In der Zeit von 1992 bis 2007 war sie wegen der Erziehung ihrer Kinder in Teilzeit beschäftigt. Frau Bayerlein war darüber hinaus nebenamtlich in der Referendarausbildung tätig und nahm am Oberlandesgericht Nürnberg umfangreiche Verwaltungsaufgaben wahr. Unter anderem war sie verantwortlich für die Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen, dem Memorium Nürnberger Prozesse und der Akademie Nürnberger Prinzipien sowie für die Kontakte mit ausländischen Gerichten und für Personalangelegenheiten. Zudem war Frau Bayerlein Vorsitzende des Richterrates, Vertrauensperson für schwerbehinderte Richterinnen und Richter und Vorsitzende des Dienstgerichtes für Richterinnen und Richter." -  https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2018/27.php. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2022: Vorsitz 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Norbert Bayerlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt.

Ewald Behrschmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2005, ..., 30.09.2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.11.1978 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1989 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2005 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 

Gerhard Braun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.2005, ..., 31.03.2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1988 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Gert Breitinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 16.04.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.02.1986 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1991 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.04.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater und seine 12-jährige Tochter bis 31.10.2010 nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel und des beim Kreisjugendamt Cham tätigen Umgangspflegers. Wir dürfen gespannt sein, wie es nach der bis Dezember 2010 gerichtlich verordneten Kontaktsperre weitergeht.

Burghardt (geb. ....) - Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 1933) - "Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte.", Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19; zitiert nach: "Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933", Dr. jur. utr.  Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: "Deutsche Richterzeitung", Mai 2007, S. 150. Namensgleichheit mit: Andreas Burghardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Aschaffenburg / Präsident am Landgericht Aschaffenburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 10.06.1987 als Richter am Landgericht Aschaffenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.11.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Obernburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 01.07.2007 als Direktor am Amtsgericht Obernburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.02.2019 als Direktor am Amtsgericht Aschaffenburg aufgeführt. 2021: Direktor am Amtsgericht Aschaffenburg. Namensgleichheit mit: Matthias Burghardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Hof / Vizepräsident am Landgericht Hof (ab 16.05.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.01.1990 als Richter am Landgericht Bayreuth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.11.2005 als Richter am Oberlandesgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.05.2013 als Vizepräsident am Landgericht Hof aufgeführt. Namensgleichheit mit: Burghardt (geb. .... ) - Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 1933) - http://www.vaeternotruf.de/oberlandesgericht-nuernberg.htm. 29.07.2022: "Präsidentin des Aschaffenburger Landgerichts geht in Ruhestand. 38 Jahre und elf Monate im Dienste der bayerischen Justiz sind zu Ende: Am Freitag, 29. Juli, war der letzte Arbeitstag von Luitgard Barthels. Am Montag, 1. August, löst der ehemalige Amtsgerichtsdirektor Andreas Burghardt die Präsidentin des Aschaffenburger Landgerichts ab ..." -  https://www.main-echo.de/regional/stadt-kreis-aschaffenburg/die-praesidentin-des-aschaffenburger-landgerichts-hatte-heute-ihren-letzten-arbeitstag-art-7643215

Burkhardt, Friedrich, *15.06.1869, Oberlandesgerichtspräsident Oberlandesgericht Nürnberg. Laufzeit: 1895-1933. Signatur: BayHStA, MJu 19123. http://www.gda.bayern.de/findmittel/ead/ansicht.php?fb=123&lft=257&rgt=19340&alft=2524&argt=2543 

Dr. Richard Caspar (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.02.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.12.2011 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - weiterer aufsichtführender Richter - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 05.04.2011: "Tote Sarah: Mutter schweigt" - aufgeführt. http://www.welt.de/print/die_welt/vermischtes/article13073159/Tote-Sarah-Mutter-schweigt.html

Helmut von Ciriacy-Wantrup (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Nürnberg.

Klaus Demmel (Jg. 1943) - Präsident am Landgericht Amberg (ab  01.04.2001, ..., 31.10.2008) - ab 01.05.1978 als Richter auf Probe am Amtsgericht Hersbruck. Nach weiteren richterlichen Verwendungen beim Amtsgericht Schwandorf und beim Landgericht Amberg wechselte Klaus Demmel am 01. November 1980 zur Staatsanwaltschaft Amberg, der er in der Folge bis zum 30. Juni 1983 angehörte. Anschließend war er bis zum 31. Mai 1987 als Richter beim Amtsgericht Schwandorf in Familien- und Vormundschaftssachen tätig. Mit seiner Ernennung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter wechselte Klaus Demmel am 01. Juni 1987 in die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Dort gehörte neben der Bekämpfung der Wirtschafts-, Steuer-, Zoll- und Devisenkriminalität auch die Aufklärung von Tötungsdelikten zu seinem Aufgabengebiet. Mit Wirkung zum 01. August 1989 wurde er zur Staatsanwaltschaft Amberg versetzt, wo er wieder mit der Bearbeitung von Schwurgerichtsfällen, aber auch mit Brandsachen, Betriebsunfällen und Strafvollstreckungsangelegenheiten betraut wurde. Mit seiner Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht kehrte Klaus Demmel am 01. Oktober 1991 an den Justizstandort Nürnberg zurück und war in der Folgezeit als beisitzender Richter im 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg tätig. Am 01. Januar 1994 übernahm Klaus Demmel als Oberstaatsanwalt und ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts das zweithöchste Amt bei der Staatsanwaltschaft Amberg. Von dort aus wurde er schließlich mit Wirkung zum 01. April 2001 zum Präsidenten des Landgerichts Amberg ernannt. Neben seiner Tätigkeit an der Spitze des Landgerichts Amberg hatte Klaus Demmel als Vorsitzender des Schwurgerichts Strafverfahren mit überregionaler Bedeutung zu leiten. 

Dr. Ulrich Dettenhofer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth / Vizepräsident am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.07.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2004 als Vizepräsident am Landgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2015 als Vizepräsident am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2008 als Vizepräsident am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Namensgleichheit mit: Betina Dettenhofer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht München (ab 01.03.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2005 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2005 als Richterin am Amtsgericht München - 3/4 Stelle - aufgeführt. 

Dr. Stefan Franke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.08.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.1993 als Staatssekretär beim Staatsministerium der Justiz Sachsen aufgeführt.

Alfred Frisch (geb. 18.03.1945) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.11.1988, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.09.1977 als Richter am Amtsgericht Erlangen aufgeführt.

Roland Glass (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth / Präsident am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.07.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2001 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2010 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Dort tätig am 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Fall Busekros 2006) - 6 F 10004/06 AG Erlangen und 11 WF 261/07 - OLG Nürnberg. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011, 27.11.2014: Vorsitzender Richter / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutti-Kind-Senat - 9 UF 942/09.

Eva Graf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2018, 2019) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.09.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Wilhelm Grillenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.03.2002, ..., 2008)

Ulrich Grimm (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.1997, ..., 2002)

Walter Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Fürth / Direktor am Amtsgericht Fürth (ab 01.06.2013, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.12.1986 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.07.2002 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.07.2002 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Siehe auch Pressemitteilung unten. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.04.2011 als Vizepräsident am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. 2012: Fall Mollath - Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg redet sich um Kopf und Kragen - http://www.heidrun-jakobs-blog.de/2012/11/fall-mollath-generalstaatsanwaltschaft-nurnberg-redet-sich-um-kopf-und-kragen/

Werner Guerrein (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.05.1997, ..., 2002)

Werner Guerrein (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 2. Zivilsenat (ab 01.05.1997, ..., 31.01.2007) - siehe Pressemitteilung unten

Dr. Michael Hammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter - weiterer aufsichtführender Richter - am Landgericht Regensburg (ab 01.11.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1998 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1998 als Richter am Landgericht Regensburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2010 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2017 als Vorsitzender Richter - weiterer aufsichtführender Richter - am Landgericht Regensburg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - 2012, 2013: Pressereferent. Oberlandesgericht Nürnberg - 2016: Internetbeauftragter.  

Michael Hauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Nürnberg / Präsident am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.08.1989 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2001 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2007 als Vizepräsident am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.04.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Präsident am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Ab 01.10.1986 Staatsanwalt im bayerischen Justizdienst. Ab 01.02.1992 Richter am Amtsgericht Nürnberg - Ermittlungsrichter. Ab Juli 1993 Referat mit allgemeinen Zivilsachen, 1998 Referat mit Strafrichter- und Schöffensachen. Ab 01.04.2001 Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Beisitzer des 6. Zivilsenats - Rechtsmitteln in Bausachen und in allgemeinen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Später Beisitzer im 1. Strafsenat und im 3. Zivilsenat, ab 01.07.2004 - 1. Zivilsenat - allgemeine Zivilsachen, Leasingsachen und Bausachen. Namensgleichheit mit: Michael Hauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München (ab 16.09.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2002 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2002 als Richter am Landgericht München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.12.2014 als Staatsanwalt als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft München I - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2016 als Ministerialrat im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2018 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt. Namensgleichheit mit: Angelika Hauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab , ..., 2018, .., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.12.1988 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg - 2/3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.12.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt möglicherweise fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.12.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2010 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2010 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt.  Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - 3/4 Stelle - aufgeführt.

Rudolf Helmhagen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Passau / Präsident am Landgericht Passau (ab 16.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1988 als Richter am Amtsgericht Straubing - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2002 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Straubing aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2010 als Direktor am Amtsgericht Straubing aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.07.2017 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.06.2021 als Präsident am Landgericht Passau aufgeführt. 2012: Mitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Straubing-Bogen - http://www.landkreis-straubing-bogen.de/orgdata.asp?naviid={FA924140-33E3-4483-8EF6-7EF25393A3C2}&ORGID={2789E326-B8B7-4CEA-983C-1529FB8BB1D4}. 20.10.2017: "... Rudolf Helmhagen (59 Jahre) begann seine Justizlaufbahn am 1. Dezember 1985 beim Landgericht Regensburg. Anfang Januar 1988 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Regensburg. Ab Januar 1992 folgte schließlich eine mehrjährige Station am Amtsgericht Straubing. Ab Februar 1997 war er zum hauptamtlichen Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare bestellt und an das Landgericht Regensburg abgeordnet. Im Juli 2002 wurde Rudolf Helmhagen zum Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt. Weiterhin war er als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter tätig. Daneben war er ab August 2004 teilweise an das Amtsgericht Straubing abgeordnet. Ende 2004 wurde er an das Amtsgericht Straubing versetzt, wo er zunächst als ständiger Vertreter des Direktors und ab Dezember 2010 als Direktor wirkte. Seit 16. Juli 2017 steht Rudolf Helmhagen an der Spitze der Staatsanwaltschaft Deggendorf. ... ." - https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2017/108.php  

Elmar Herrler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 01.03.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 1.03.2005 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 1741/13.

Joachim Heublein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1983 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2001 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Carina Heublein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hof - abgeordnet - aufgeführt.  Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.12.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Amtsgericht Wetzlar - GVP 01.01.2014: aufgeführt.  

Peter Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutti-Kind-Senat - 9 UF 942/09 (ab 01.07.1998, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.05.1977 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Gabriele Hofmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach (ab 15.12.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Gabriele Hüftlein ab 01.03.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Gabriele Hüftlein ab 01.03.1994 als Richterin am Amtsgericht Ansbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Gabriele Hüftlein ab 16.10.2009 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Gabriele Hofmeier ab 16.07.2014 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 16.07.2014 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2019 als stellvertretende Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.12.2021 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Amtsgericht Ansbach / Familiensachen.

Joachim Kajuth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - sogenannter Mutter-Kind-Symbiose-Senat - 9 UF 942/09 (ab 16.08.2001, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1976 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt.  www.jura.uni-erlangen.de/fachbereich/fotoalbum/2001-1/vieweg.pdf

Stephan Kammerer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1993 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2005 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 

Waldemar Klein (geb. 20.06.1929) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.08.1979, ..., 2001)

Manfred Kleinknecht (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 01.07.1998, ..., 2005) - siehe  www.muehlbauer.de.tf

Dietmar Klieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.1998, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

Thomas Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Ansbach / Vizepräsident am Landgericht Ansbach (ab 16.06.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.10.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.06.2012 als Vizepräsident am Landgericht Ansbach aufgeführt. Vermutlich ab 01.05.2009 Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Ab 01.10.1987 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Ab 01.04.1992 im Wege einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Görlitz - neben politischen Strafsachen auch Wirtschafts- und Jugendstrafsachen. Ab Oktober 1992 Leitung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft Görlitz. Ab 01.10.1993 zur Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden abgeordnet. Ab Januar 1996 Richter am Amtsgericht Nürnberg - Zivilreferat. Anfang 2000 Jugendabteilung des Amtsgerichts - Jugend- und Jugendschöffensachen. Ab Februar 2001 erneut zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, alsbald zum Staatsanwalt als Gruppenleiter ernannt. Nach einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Regensburg ab September 2001 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth neben allgemeinen Strafsachen auch Schwurgerichtssachen und Verfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler. Mit Wirkung zum 16.10.2005 zum Direktor des Amtsgerichts Weißenburg ernannt. Nach seinem Wechsel zum Oberlandesgericht Nürnberg wird Thomas Koch die Justizpressestelle leiten und daneben auch noch in einem Zivilsenat tätig sein.2009, ..., 2011 Pressereferent am Oberlandesgericht Nürnberg. Siehe auch Pressemitteilung unten.

Dr. Helmut Köhler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Erlangen / Direktor am Amtsgericht Erlangen (ab 01.11.2019, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2008 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.04.2008 als Vorsitzender Richter Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - 2012, ..., 2014: Beisitzer 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2019/36.php. 20.11.2010: "Justizminister Georg Eisenreich hat Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, Dr. Helmut Köhler, mit Wirkung vom 1. November 2019 zum neuen Direktor des Amtsgerichts Erlangen ernannt. Er ist damit der Nachfolger von Frau Dr. Margit Zorn, welche seit 1. Oktober 2019 als Vizepräsidentin am Landgericht Nürnberg-Fürth tätig ist. ..." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2019/36.php

Klaus Kohlmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg / Familiengericht (ab , ..., 2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.06.1981 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.07.2002 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.07.2002 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/25_PKHBegrenzG/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Kohlmann.pdf

Ruth Koller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Ruth Schmid ab 01.02.2005 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 unter dem Namen Ruth Koller ab 01.11.2007 als Richterin am Landgericht Regensburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Regensburg - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.11.2020 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Landgericht Regensburg - 29.05.2023: Vorsitzende Richterin - Pressesprecherin und Medienbeauftragte. Namensgleichheit mit: Dr. Doris Koller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht München (ab 01.12.2007, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2007 als Richterin am Amtsgericht München - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2007 als Richterin am Amtsgericht München - halbe Stelle - aufgeführt.

Klaus Kuhbandner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Fürth / Familiengericht - Abteilung 201 / Direktor am Amtsgericht Fürth (ab 16.01.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1976 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1996 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.01.2004 als Direktor am Amtsgericht Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 12.05.2011 als Direktor am Amtsgericht Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab 30.04.2013 wohl im Ruhestand.

Dr. Karl-Heinz Kunz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.12.2008, ..., 2014) - ab 01.09.1980 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Ab 01.12.1985 Richter am Amtsgericht Erlangen. Am 01.09.1993 Ernennung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Ab 01.06.1997 kommissarische Leitung der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Sommer 2000 zur Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg. Ab 01.04.2004 zum Oberlandesgericht Nürnberg. Beisitzender Richter im Ersten Strafsenat. Ab 01.12.2008 Vorsitz des Zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, der unter anderem über alle Revisionen gegen alle Urteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte Amberg, Ansbach, Regensburg und Weiden i.d.Opf. zu entscheiden hat. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.1999 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt. Siehe auch Pressemitteilung unten. 

Peter Küspert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Präsident am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2015, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Leitender Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 01.07.2003 als Präsident am Landgericht Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2010 als Ministerialdirigent beim Bayerisches Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2011 als Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2015 als Präsident am Oberlandesgericht München aufgeführt. 22.11.2011: "Der bisherige Personalchef im bayerischen Justizministerium, Peter Küspert, leitet seit Dienstag das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. ... Mit Küspert führt ein Jurist das OLG, der nach seinem Karrierestart an oberbayerischen Amtsgerichten und als Richter am Nürnberger OLG auch längere Zeit in den Justizministerien von Bund und Freistaat arbeitete." - http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/275459_Peter-Kuespert-neuer-Praesident-am-Oberlandesgericht.html. Ab 01.03.2015: Präsident am Oberlandesgericht München und Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshof - https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2015/47.php. Namensgleichheit mit: Anja Küspert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Bayreuth (ab , ..., 2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Anja Hofmann ab 01.06.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Anja Hofmann ab 01.06.2007 als Richterin am Amtsgericht Kulmbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Anja Küspert ab 01.06.2007 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2007 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2007 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - beurlaubt -  aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2007 als Richterin am Amtsgericht Bayreuth - halbe Stelle - aufgeführt.

Dr. Meinhard Meinel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Ansbach / Präsident am Landgericht Ansbach (ab 01.07.2005, ..., zum 01.08.2009 im Ruhestand 2009) - ab 1972 bei der bayerischen Justiz als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth. Danach Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg. Ab 1995 für ein Jahr Vorsitzender Richter am Landgericht Leipzig sowie für über ein Jahr als Direktor an das Amtsgericht Borna abgeordnet. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.06.1999 als Direktor am Amtsgericht Schwabach aufgeführt.

Dr. Bettina Mielke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Ingolstadt / Präsidentin am Landgericht Ingolstadt (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2001 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.01.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2019 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - teilweise abgeordnet - aufgeführt.  

Gerhard Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.11.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1981 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.2002 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt, 2010:10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater und seine 12-jährige Tochter bis 31.10.2010 nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel und des beim Kreisjugendamt Cham tätigen Umgangspflegers. Wir dürfen gespannt sein, wie es nach der bis Dezember 2010 gerichtlich verordneten Kontaktsperre weitergeht.

Dr. Harald Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Regensburg / Direktor am Amtsgericht Regensburg (ab , ..., 2019, 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Amtsgericht Kelheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.04.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kelheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2012 als Direktor am Amtsgericht Neumarkt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Brigitte Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Regensburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.09.1986 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 als Richterin am Amtsgericht Regensburg ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Regensburg - 2/3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Regensburg nicht aufgeführt.

Karl Nußstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Regensburg (ab , ..., 2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2010 und 2012 ab 01.08.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Regensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Heinz Neusinger (Jg. 1938) - Präsident am am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.1998, ..., zum 01.08.2009 im Ruhestand 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1998 als Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen. Presseleitung - 68. Deutschen Juristentag 2010.

Dr. Manfred Postler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 01.05.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.1991 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Andreas Quentin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 13.05. 2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.1994 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.05. 2011 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Ab Sommer 1992 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Mit Wirkung zum 15.12.1998 zum Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth ernannt - beisitzender Richter mehrerer Zivilkammern und des Schwurgerichts an. Am 01.11.2005 auf der Grundlage einer Abordnung Übernahme der Leitung der Justizpressestelle beim Oberlandesgericht Nürnberg. Zugleich Mitglied eines Zivilsenats. Am 01.09. 2006 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht. Nach dem Ausscheiden aus der Justizpressestelle beisitzender Richter im 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg. Siehe Pressemitteilung unten.

Gerda-Marie Reitzenstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richterin am Amtsgericht Erlangen / Direktorin am Amtsgericht Erlangen (ab 01.07.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1981 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.02.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2011 als Direktorin am Amtsgericht Erlangen aufgeführt.

Klaus Riegner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 01.06.1990, ..., 2012) - FamRZ 2005/21, FPR 8-9/2006, FPR 1-2/2008. 2011: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen.

Stefan Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 16.03.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011: 1. Strafsenat und 2. Zivilsenat.  

Sabine Scheib (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.04.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

Dr. Eike von Schlieben (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1994 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Jens-Roger Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1987 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2005 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

Walter Schorr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.01.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Amtsgericht Fürth aufgeführt. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2010: nicht aufgeführt.

Sabine Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Schwabach / Direktorin am Amtsgericht Schwabach (ab 01.10.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1988 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2013 als Direktorin am Amtsgericht Schwabach aufgeführt.  

Manfred Schwerdtner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.10.2014, ..., 31.08.2018) -  im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1995 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.02.2007 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Ab Juni 1981 beisitzender Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Ab 01.08.1983 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Referat mit vorwiegend allgemeinen Strafsachen. Ab 01.02.1986 Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - Zivilkammer mit allgemeinen Zivilsachen und Bausachen. Ab 01.12.1989 Referentenrichter in der Justizverwaltung. Daneben auch Aufgaben als Zivil- und Strafrichter. Ab 01.08.1995 Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - Vorsitz der 4. Kammer für Handelssachen. Ab 01.08.1999 an das Oberlandesgericht Nürnberg -  Verwaltungsreferent u. a. für die Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten des höheren und gehobenen Justizdienstes, die Bemessung des Personalbedarfs sowie des Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesens. Daneben Mitglied des ersten Zivilsenates. Zuerst 2. Zivilsenat. 2011: 3. Zivilsenat. Ab 01.07.2004 Vizepräsident am Amtsgericht Nürnberg? Siehe auch Pressemitteilung unten. "Herr Schwerdtner begann seinen Dienst in der Bayerischen Justiz am 1. Juni 1981 zunächst bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Ab dem 1. August 1983 war er als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth tätig. Zum 1. Februar 1986 wurde Herr Schwerdtner zum Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth ernannt und war dort ab 1. Dezember 1989 als Referentenrichter überwiegend mit Verwaltungsaufgaben betraut. Mit Wirkung vom 1. August 1995 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth ernannt. Vier Jahre später, zum 16. August 1999, wechselte Herr Schwerdtner als Richter am Oberlandesgericht an das Oberlandesgericht Nürnberg, wo er neben einer Spruchrichtertätigkeit im 1. Zivilsenat als Verwaltungsreferent im Wesentlichen für die Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten des höheren und gehobenen Justizdienstes sowie der Bewährungshelfer zuständig war. Ab 1. Juli 2004 nahm Manfred Schwerdtner als Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg im Gerichtsgebäude in der Flaschenhofstraße, in welchem rund 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, überwiegend Leitungsaufgaben wahr. Am 1. Februar 2007 kehrte er an das Oberlandesgericht Nürnberg als Vorsitzender Richter zurück. Seit 1. Oktober 2014 war er Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Nürnberg und schwerpunktmäßig für die Personalangelegenheiten der Richter aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg, die Dienstaufsicht und die Gerichtsorganisation zuständig. Neben diesen Verwaltungsaufgaben war er als Vorsitzender des 3. Zivilsenats unter anderem für Berufungen und Beschwerden auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, des Markenrechts, des Patentrechts, des Urheberrechtes und für Kartellsachen zuständig." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2018/27.php

Dr. Dietmar Seidel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / 3. Zivilsenats (ab 01.01.2003, ..., 30.09.2008) - ab 16.12.1975 als Richter auf Probe bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Ab 01.071977 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Ab 16.11.1978 Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth. Dort gehörte er in der Folgezeit als beisitzender Richter verschiedenen Straf- und Zivilkammern an. Ab 01.04.1989 Richter am Oberlandesgericht in Nürnberg - zunächst 11. Zivilsenat , der mit allgemeinen Zivilsachen und Familiensachen befasst war. 01.10.1991 bis 31.12.1992 Abordnung bei dem Bezirksgericht Leipzig. 1993 - 3. Zivilsenat. Dort neben allgemeinen Zivilsachen vornehmlich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Presse- und Verlagsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Ab 01.01.2003 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat.

Dr. Ralf Seidl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2002 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt.

Dr. Rainer Söllner (Jg. 1943) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg  / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 10.02.1990, ..., 2006) - siehe  www.muehlbauer.de.tf

Dr. Thomas Strauß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Cham / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Cham (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2002 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2004 als Richter am Landgericht Regensburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2004 als Richter am Landgericht Regensburg - hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Regensburg - hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - und zugleich ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Regensburg - hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter, abgeordnet an das Oberlandesgericht - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Cham aufgeführt.

Petra Strohbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1999 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.06.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2019 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kempten aufgeführt. 24.01.2023: "Die Leitende Oberstaatsanwältin aus Kempten, Petra Strohbach, wird ab Februar die zweitgrößte Staatsanwaltschaft in Bayern, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, leiten. Die Ernennungsurkunde dafür hat ihr jetzt der Münchner Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle überreicht. Ihre Nachfolge in Kempten tritt ab 1. März Dr. Christoph Ebert an. ... Petra Strohbach begann ihre Laufbahn in der bayerischen Justiz am 1. Dezember 1990 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Von Januar 1993 bis Januar 1994 war sie an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Dresden abgeordnet. Nach ihrer Rückkehr war Strohbach für rund fünf Jahre als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth tätig, bevor sie im Juli 1999 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg ernannt wurde. 2003 wechselte sie in gleicher Funktion an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, wo sie schließlich 2004 zur Oberstaatsanwältin ernannt wurde. Von Dezember 2008 bis Juni 2013 war sie Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg und leitete seit Juli 2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft München verschiedene Abteilungen, zuletzt die „Zentralabteilung, Personal- und Haushaltsangelegenheiten“. Seit 1. März 2019 bekleidete sie das Amt der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten." - https://www.all-in.de/allgaeu/oberallgaeu-kempten/dr-christoph-ebert-leitet-ab-maerz-die-staatsanwaltschaft-kempten_arid-282942

Dr. Christoph Strötz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg / Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.03.2015, ..., 2018) - ab 1980 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II, danach Richter am Landgericht München II und am Oberlandesgericht München. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1987 als Regierungsdirektor im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.01.1996 als leitender Ministerialrat im Bayerischen Justizministerium aufgeführt (Referatsleiter und stellvertretender Leiter der Strafrechtsabteilung im bayerischen Justizministerium). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2005 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2015 als Präsident am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. 

Christiane Trabold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch / Direktorin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch (ab 01.01.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1989 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1989 als Richterin am Amtsgericht Fürth aufgeführt (Familiensachen). Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2020 als Direktorin am Amtsgericht Neustadt an der Aisch aufgeführt. 2010: 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater und seine 12-jährige Tochter bis 31.10.2010 nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel und des beim Kreisjugendamt Cham tätigen Umgangspflegers. Wir dürfen gespannt sein, wie es nach der bis Dezember 2010 gerichtlich verordneten Kontaktsperre weitergeht.

Alfred Weber (geb. 25.07.1950, gest. 21.01.2012 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Neumarkt / Familiengericht - Abteilung 1 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neumarkt (ab 01.03.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 15.05.1979 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt (Staatsanwaltschaft Weiden). Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2005 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neumarkt aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt differieren zur amtlichen Mitteilung. Ab 01.08.1984 Richter am Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. - Jugendschöffengericht und allgemeine Jugendstrafsachen. Ab Oktober 1995 Referat mit Zivil- und Familiensachen, daneben auch Zwangsvollstreckungs-, Register- und Vormundschaftssachen. Ab 01.03.2005 Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Mitglied verschiedener Zivilsenate. In der Folgezeit allgemeine Zivilsachen, Bausachen und Geldkreditsachen und Familiensachen - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. Seit dem 01.01.2006 auch für Binnenschifffahrtssachen zuständig. Fürwahr ein wahres juristisches Multitalent: Binnenschifffahrt, Geldkreditsachen und Familie - Fall Busekros 2006) - 6 F 10004/06 AG Erlangen und 11 WF 261/07 OLG Nürnberg. Ab 01.07.2007 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neumarkt. http://www.nordbayern.de/region/neumarkt/perspektive-des-kindes-ist-das-wichtigste-1.694193. Richter Weber ist am 21.01.2012 verstorben - http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10248&pk=530177. Sein Leben war Kampf - ruhe nun sanft.

Dietlind Weinland (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Bundesgerichtshof (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1991 als Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Ab 02.02.2011 Richterin am Bundesgerichtshof. 

Dr. Margit Zorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth / Vizepräsidentin am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.10.2019, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2004 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 16.10.2017 als Direktorin am Amtsgericht Erlangen aufgeführt. OLG Nürnberg - GVP 01.01.2016: Beisitzerin - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen. BGH XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15 - AG Schwabach 1 F 280/15 - Wechselmodell. FamRZ 24/2016: OLG Nürnberg - 11 UF 1257/15. 06.11.2017: "Justizminister Prof. Dr. Bausback hat Frau Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg, Dr. Margit Zorn, mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 zur neuen Direktorin des Amtsgerichts Erlangen ernannt. Sie ist damit die Nachfolgerin von Frau Gerda-Marie Reitzenstein, welche im Juli 2017 in den Ruhestand trat. ..." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2017/31.php. 20.11.2010: "Justizminister Georg Eisenreich hat Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, Dr. Helmut Köhler, mit Wirkung vom 1. November 2019 zum neuen Direktor des Amtsgerichts Erlangen ernannt. Er ist damit der Nachfolger von Frau Dr. Margit Zorn, welche seit 1. Oktober 2019 als Vizepräsidentin am Landgericht Nürnberg-Fürth tätig ist. ..." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2019/36.php

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bayern

überregionale Beratung

http://familienberatung-bayern.de

 

 

Familienberatung Ansbach

überregionale Beratung

http://familienberatung-ansbach.de

 

 

Familienberatung Erlangen

überregionale Beratung

http://familienberatung-erlangen.de

 

 

Familienberatung Fürth

überregionale Beratung

http://familienberatung-fuerth.de

 

 

Familienberatung Nürnberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-in-nuernberg.de

 

 

Familienberatung Tirschenreuth

überregionale Beratung

http://familienberatung-tirschenreuth.de

 

 

Familienberatung Weiden

überregionale Beratung

http://praxis-weiden.de

 

 

Familienberatung Weißenburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-weissenburg.de

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Nürnberg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.09.2009, ..., ) 

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Kanzlei am Tiergarten

Schätzlein & Fischer

Rechtsanwälte: Maraike Schätzlein, Andreas Fischer

Schmausenbuckstraße 90

90480 Nürnberg

Telefon: 0911 / 54 40 20

Fax: 0911 / 54 40 250

Mail: info@kanzleiamtiergarten.de

Internet: https://www.kanzleiamtiergarten.de

 

 

Stefanie Barkwitz

Rechtsanwältin

Kiesstr. 16

67434 Neustadt

Telefon: (06321) 3850410

E-Mail: Kanzlei.Barkwitz@t-online.de

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Gutachter:

 

Dr. Petra August-Frenzel

Diplom-Psychologin

"Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung" - Mariane Schwabe-Höllein

Hernauerstraße 6

93047 Regensburg

Internet: www.pgb-praxis.de

Beauftragung am Oberlandesgericht Nürnberg - 10. Familiensenat

(ab , ..., 11.08.2008)

Oberlandesgericht Nürnberg 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel

Die Diplom-Psychologin August-Frenzel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Helene Ruppert

Diplom-Psychologin

Krelingstr. 4

90408 Nürnberg

Beauftragung am Amtsgericht Amberg, Amtsgericht Bamberg, Amtsgericht Bayreuth, Amtsgericht Fürth, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nördlingen, Amtsgericht Nürnberg, Oberlandesgericht Nürnberg

Die Diplom-Psychologin Helene Ruppert wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Sonstige:

 

 

 

(Pressemitteilungen bis 05.11.2009 gesichtet)

 

 


 

 

 


Hund | Scheidung: Mehrere Hunde werden nicht getrennt

Ein Ehepaar hielt sich mehrere Hunde. Nach der Trennung hatte das Gericht darüber zu entscheiden wem die Hunde in der Scheidung zugesprochen werden. Im Zuge der Trennung nahm die Ehefrau die Hunde insgesamt 6 Hunde (Hunderudel) mit. Der ehemalige Ehemann wollte die Hunde aber nicht hergeben und verlangte von seiner Ex die Herausgabe von 2 Hunden. Das OLG Nürnberg entschied nun, dass die Hunde während der Trennung der Eheleute schon genug mitgemacht hätten und das Hunderudel nicht auch noch getrennt werden sollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied im Sinne des Tierschutzgedanken, dass Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Eheleuten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind. Die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, ist dabei zu berücksichtigen (Beschl. v. 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16).

...

Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.(Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16)

17/01/17

https://www.der-tieranwalt.de/hund-recht-anwalt-urteile/files/hund-scheidung-mehrere-hunde-werden-nicht-getrennt.html

 

 


 

 

 

OLG Nürnberg · Beschluss vom 9. Dezember 2013 · Az. 7 UF 1195/13

Gericht:

OLG Nürnberg

Datum:

9. Dezember 2013

Aktenzeichen:

7 UF 1195/13

Typ:

Beschluss

Fundstelle:

openJur 2014, 1833

Verfahrensgang:

Aus der Neuregelung des § 1626 a Abs. 2 BGB ergibt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.7.2013 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Dem Antragsteller X, geboren am ... 1952, wird zusammen mit der Beteiligten Y, geboren am ... 1976, mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Z, geboren am ... 2006 übertragen. Die Gesundheitsfürsorge übt die Beteiligte Y auch künftig alleine aus.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ... 1952, deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte Y, geboren am ... 1976, deutsche Staatsangehörige, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes Z, geboren am ... 2006. Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist bisher nicht abgegeben worden.

Der Antragsteller erreichte im Jahr 1968 den Volksschulabschluss. Nach seinem Wehrdienst in der Bundeswehr trat er in die französische Fremdenlegion ein, welcher er sieben Jahre angehörte. Der Antragsteller war verheiratet, aus seiner Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Mittlerweile hat er zu seinen Söhnen A und B guten Kontakt. Zur Zeit ist der Antragsteller arbeitslos, zuletzt war er im Sicherheitsdienst beschäftigt.

Die Beteiligte Y stammt aus Rumänien und lebt seit ihrem 16. Lebensjahr in Deutschland. Über einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt sie nicht. Auch aktuell geht sie keiner regulären Erwerbstätigkeit nach. Die Beteiligte Y war mit Herrn ... verheiratet. Aus dieser mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.9.2004 im Verfahren 101 F 3359/06 geschiedenen Ehe ist die Tochter C, geboren am ... 1997, hervorgegangen. C lebte bis zum 16.5.2012 bei ihrer Mutter. Am 16.5.2012 erfolgte, veranlasst durch Mitteilungen von Nachbarn der Antragsgegnerin, ein Hausbesuch des Stadtjugendamtes Nürnberg bei der Beteiligten Y. Bei diesem Besuch wurde deren Wohnung in einem völlig verwahrlosten und vermüllten Zustand vorgefunden, was zur Inobhutnahme beider Kinder durch das Jugendamt führte. In seinem Bericht vom 23.5.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg hierzu u. a. mitgeteilt:

"Die Wohnung von Frau Y wurde dabei in einem völlig verwahrlosten Zustand vorgefunden. Sämtliche Zimmer im Wohnbereich waren übersät mit teils kniehohen Kleiderbergen, mit Spielsachen und anderen Haushaltsgegenständen. Das Betreten der Zimmer war nur möglich, indem die Gegenstände beiseite geschoben wurden. Das Bad war in einem noch akzeptablem Zustand. Im Wohnzimmerbereich und auf dem Tisch lag darüber hinaus überall Sand verstreut. Am Küchenboden befand sich Unrat und Abfall, auf dem ein Schwarm dicker Schmeißfliegen saß. Auf der Arbeitsplatte der Küche, teils auch im Wohnzimmer, befanden sich Gefäße mit eingetrockneten Speiseresten, die mindestens mehrere Tage alt waren und seit langem abgestandener gegorener Saft, in dem sich tote Fliegen befanden. Die Decke der Küche und des Eingangsbereichs war übersät mit hunderten von Fruchtfliegen. Es konnte festgestellt werden, dass Z auf der bloßen Matratze und laut Mutter in Unterhose und Bluse schläft. Ein Schlafanzug bzw. Nachthemd sei nicht vorhanden. ...".

C weigerte sich nach der Inobhutnahme, zur Mutter zurückzukehren. Sie lebt zwischenzeitlich - nach anfänglichem erheblichen Widerstand - mit Einverständnis der Mutter in einer Pflegefamilie. Mit Schreiben vom 23.5.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg 101 F 1793/12 (§ 1666 BGB) u. a. berichtet:

"Am gleichen Tag (gemeint ist der 18.5.2012) sprach auch der Vater von Z im Amt vor, um sich nach den Gründen der Inobhutnahme seiner Tochter zu erkundigen. Herr X wirkte sehr betroffen und erklärte, Maßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen würden, in vollem Umfang unterstützen zu wollen. Er könne die alleinige Versorgung und Betreuung der Tochter nicht sicherstellen, da er im Sicherheitsdienst arbeite und unregelmäßige Arbeitszeiten habe, wolle die Umgangskontakte zu Z aber auf jeden Fall beibehalten. ...Aus der Vorgeschichte ist bekannt, dass sich Frau Y in Bezug auf die Versorgungs- und Betreuungssituation von Z seit jeher sehr stark auf ihre ältere Tochter C verlassen hat. Die Mutter selbst wirkt mit der Erziehung von Z überfordert. Mit den Besuchskontakten des Kindes beim Vater und den damit verbundenen positiven Erlebnissen von Z kann Frau Y offenbar nicht adäquat umgehen... C wurde von der Mutter zur Andersartigkeit erzogen, da ihr gesellschaftliche Tabus und Verbote auferlegt worden sind, die mit der tiefreligiösen Einstellung der Mutter begründet wurden. C hat sich in diese Rolle gefügt und mittlerweile die extreme religiöse Überzeugung der Mutter übernommen. ...Aufgrund der Persönlichkeit des Kindes (gemeint ist Z) ist nach Auffassung der UZ zukünftig eher mit einer Zuspitzung der häuslichen Situation zu rechnen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass C der Mutter noch für weitere Jahre in Bezug auf die Betreuung von Z zur Verfügung steht. Es erscheint daher fraglich, ob eine Rückführung von Z in den mütterlichen Haushalt aufgrund der Gesamtsituation dem Kind gegenüber verantwortbar ist. ..."

Mit Datum vom 4.10.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg in dem Verfahren 101 F 1793/12 u. a. mitgeteilt:

"... In Bezug auf die Teilnahme am Sport und am Schwimmunterricht vertrete sie (gemeint ist die Mutter) die Auffassung, dass C zu nichts gezwungen werden dürfe (Umziehen im Beisein von acht sehbehinderten Mädchen). ... Im Übrigen sei es besser, wenn C im Fach Sport im Zeugnis die Note 6 erhalte, als dass sie sich im Beisein Anderer umziehen müsse. ... Frau ... vom Fachdienst für Pflegekinder berichtete, dass die Jugendliche (gemeint ist C) ihr gegenüber erklärt habe, dringend abnehmen zu müssen. Sie wolle erst dann aufhören, wenn sie 40 kg wiege (bei einer Körpergröße von 1,73 m und jetzigem Gewicht von 57 kg). C bestätige gegenüber den Beteiligten den Wunsch, abnehmen zu wollen. Seit Beginn der Schulzeit habe sie bereits 6 kg abgenommen. C erklärt, sie sei "fett". Auch ihre Mutter habe ihr gegenüber gesagt, sie sei dick. Frau ... gab an, dass sich Frau Y auch während eines Telefonats mit ihr (Pflegemutter) in gleicher Weise geäußert hätte (C sei dick). ..."

Die Eltern von Z lernten sich 2005 in der baptistischen Kirchengemeinde "..." in N. kennen. Nach einer kurzen Phase des Zusammenlebens trennten sie sich bereits vor der Geburt von Z wieder. Z kam ohne linkes Zwerchfell zur Welt, welches in vier Folgeoperationen künstlich implantiert werden musste. Z musste nach ihrer Geburt für ca. 4 1/2 Monate im Krankenhaus bleiben. Mit 3 1/2 Jahren wurde bei ihr ein Hörschaden festgestellt, welcher als Spätfolge der im Kleinkindalter erforderlichen Operationen, nach denen Z teilweise in künstliches Koma gesetzt wurde, angesehen wird. Wegen dieses Gehörschadens besucht Z seit Sommer 2013 eine Gehörlosenschule, in welcher sie besondere Förderung erfährt. Seit ihrer Geburt hat Z beständig Umgangskontakt zum Vater. Während der Phasen seiner Erwerbstätigkeit wurde, berufsbedingt, Umgang meist einmal pro Woche zu unterschiedlichen Zeiten gepflegt. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit haben sich die Eltern darauf verständigt, dass Z sich im Abstand von 14 Tagen jeweils von Freitag bis Sonntag bei dem Vater zur Ausübung von Umgang aufhält.

In dem Verfahren 101 F 1793/12 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg am 24.5.2012 einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:

Es wird Beweis erhoben zur Frage, ob die Mutter des Kindes Z, geboren am ... 2006,

zur Erziehung und Betreuung geeignet ist durch Einholung eines Gutachtens

der ...

Das Gutachten möge darauf eingehen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Z gefährdet ist.

Ist zur Abwehr einer solchen Gefährdung die Herausnahme aus der mütterlichen Obhut erforderlich?

Könnte die Gefährdung auf andere Weise, etwa öffentliche Hilfen, abgewendet werden?

Entspräche es dem Wohl des Kindes-der Kinder, die elterliche Sorge bei Sorgerechtsentzug bei der Mutter auf den Vater zu übertragen, § 1680 II Satz 2, III BGB (Alleinsorge der nichtehelichen Mutter)?

Zum Ergebnis der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.12.2012 Bezug genommen. In dem Verfahren 101 F 1793/12 ist bisher eine Entscheidung nicht ergangen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat Wiedervorlage der Akte zum 1.3.2014 angeordnet.

Mit Datum vom 16.7.2012 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, ihm das gemeinsame Sorgerecht für Z zu übertragen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er befürchte, die Mutter werde mit ihrem neuen Partner die Ehe eingehen, weshalb die Gefahr bestehe, dass er seiner Tochter entfremdet werde. Hinzu komme, dass er mit Z seit ihrer Geburt regelmäßig Umgang pflege, was die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes positiv beeinflusst habe. An der Erziehungsfähigkeit der Mutter habe er keine Zweifel. Er halte sie für eine gute und liebevolle Mutter und sei überzeugt, dass es dem Wohl von Z schaden würde, wenn sie der Obhut der Mutter entzogen würde. Sollte die Mutter in Erziehungsaufgaben seiner Hilfe bedürfen, sei er bereit, ihr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Richtig sei, dass er das Medium Fernsehen ablehne, jedoch führe diese Ablehnung nicht dazu, dass er in missionarischer Weise versuche, andere zu überzeugen. Er könne durchaus akzeptieren, dass Z bei ihrer Mutter fernsehen dürfe. Auch lehne er den Einsatz von Tabletten, Spritzen und Narkosen bei Kindern nicht grundsätzlich ab. Er würde Z ohne zu zögern zum Arzt bringen, wenn diese krank wäre. Tiefgreifende Konflikte, was künftige Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen angehe, seien deshalb nicht zu erwarten. Er sei bereit und in der Lage, sich mit der Mutter vernünftig über derartige Fragen auszutauschen.

Die Beteiligte Y hat sich im amtsgerichtlichen Verfahren gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen. Sie hat erklärt, bei dem Antragsteller handele es sich um eine höchst problematische Persönlichkeit. Bereits jetzt werde sie von ihm laufend mit irgendwelchen Vorschriften oder Vorhaltungen überhäuft, mit denen er seine teilweise "kruden" Weltanschauungen durchsetzen wolle. Zum Beleg hierfür hat sie ein Schreiben des Antragstellers vom 30.7.2012 (Bl. 9 d.A.) vorgelegt, in welchem sich der Antragsteller dafür ausspricht, das Medium Fernsehen grundsätzlich abzuschaffen. Der Antragsteller sei extrem herrschsüchtig und dominant. Offensichtlich habe ihn seine Zeit bei der Fremdenlegion geprägt. Er besitze ein hohes Konfliktpotential, welches sich in seiner Ehe in zahlreichen Polizeieinsätzen aufgrund körperlicher Gewalt manifestiert habe. Darüberhinaus lehne er, wenn es gerade in seine Argumentationsschiene passe, den Einsatz von Tabletten, Spritzen und Narkosen bei Kindern ab. Die letzte diesbezügliche Diskussion habe es anlässlich einer Zahn-OP von Z gegeben. Weitere Diskussionen seien angesichts der gesundheitlichen Probleme des Kindes absehbar.

Das Stadtjugendamt Nürnberg hat in erster Instanz berichtet, bisherige Umgangskontakte hätten immer wieder der Regelung durch das Jugendamt bedurft. Gerade in den letzten Monaten seien beide Eltern immer wieder an den Allgemeinen Sozialdienst herangetreten, um sich über den Verlauf der Besuchsregelung und das Verhalten des jeweils anderen zu beklagen. Bei einem gemeinsamen Gespräch am 20.7.2012 sei es zwischen den Eltern zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen. Gerade für den Bereich der Gesundheitsfürsorge habe die Mutter aufgrund früheren Verhaltens des Vaters, er habe im Zusammenhang mit den früher notwendigen Operationen sich vehement gegen Narkose und Spritzen ausgesprochen und heftig mit Ärzten und Krankenschwestern diskutiert, Bedenken gegen ein gemeinsames Sorgerecht angemeldet. Der Vater habe den Behauptungen der Mutter widersprochen. Obwohl vom Jugendamt zu beobachten sei, dass eine positive emotionale Beziehung von Z zu beiden Elternteilen gegeben sei, werde aus den Erklärungen der Eltern deutlich, dass zwischen ihnen grundlegende Unterschiede in der Erziehungshaltung und auch in Bezug auf alltägliche Erziehungssituationen herrsche. Aus Sicht des Jugendamtes sei wegen dieser Problematik eine Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht erkennbar.

Der zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Rechtsanwalt R hat in erster Instanz mitgeteilt, er habe den Antragsteller als freundlichen, sachbezogenen Mann kennengelernt. Dementsprechend zielgerichtet sei ihr Gespräch verlaufen. Er habe dem Vater erklärt, dass dieser nur durch die enge Pforte des § 1678 II BGB (alte Fassung) zur Sorge für Z komme. Einer gemeinsamen Sorge stehe nach seiner Ansicht nicht nur die gesetzliche Regelung, sondern auch entgegen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern sehr eingeschränkt sei. Die gemeinsame elterliche Sorge würde deshalb keine Schwierigkeiten lösen, sondern neue Streitpunkte schaffen.

Das Amtsgericht hat in dem Anhörungstermin vom 7.6.2013 ausdrücklich das in dem Verfahren 101 F 1793/12 erholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin .. vom 28.12.2012 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Die Sachverständige schildert, der Vater habe ihr gegenüber erklärt, er wolle selbst dann, wenn Z wegen eines Ausfalls der Mutter bei ihm leben müsste, die Gesundheitsfürsorge der Mutter überlassen, vor allen Dingen dann, wenn schnelles Agieren gefordert sei. Die Mutter habe bestätigt, dass zwischen Z und dem Vater ein guter Kontakt bestehe und sich der Vater viel mit der Tochter beschäftige. Die Mutter setzte Z Grenzen, indem sie lauter werde oder schreie oder ihr sage, sie solle solange sitzen bleiben, bis sie wieder lieb sei. Auch dürfe Z zwar mit Jungen spielen, allerdings nicht alleine.

Die Sachverständige kommt aufgrund ihrer Exploration und durchgeführter Tests nachvollziehbar und überzeugend im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

"Bezüglich der Belastungen im Elternbereich konnten bei Frau Y keine erhöhten Werte festgestellt werden. Das bedeutet, dass hier keine Einschränkungen der elterlichen Funktionen vorliegen. Bezüglich der Belastung im Kindbereich konnten bei Frau Y weitestgehend Werte im Normbereich festgestellt werden. Es wurden lediglich im Bereich "Anforderung" ein erhöhter Wert registriert. Dies erfasste die von der Mutter erlebte Beanspruchung durch ihr Kind. Es entspricht auch Ergebnissen der Begutachtung, dass Z ein Mädchen mit starkem Willen ist und die Mutter oft fordert. ... Alle von Frau ... erzielten Werte liegen im Normbereich. Die Testergebnisse (gemeint ist der Minnesota Multiphasic Personality Inventory2) beschreiben eine Persönlichkeitsstruktur mit naiven Abwehrmechanismen und mit einem starken Bedürfnis, sich als sittsam und möglicherweise mit hohen Moralbegriffen zu präsentieren. Personen mit einer solchen Persönlichkeitsstruktur sind oft uneinsichtig, etwas überempfindlich und unnachgiebig. In sozialen und beruflichen Aspekten fühlen sich solche Personen oft benachteiligt. Auch ist wahrscheinlich, dass solche Personen eher zurückhaltend sind und sich in unvertrauten sozialen Situation leicht unbehaglich fühlen. Dies macht es den anderen Menschen schwer, sie richtig kennenzulernen. ...Insgesamt spiegeln die Testergebnisse eine stabile Persönlichkeit wieder, was allerdings den Aussagen der Psychologin von C (der älteren Tochter Frau Y) widerspricht, die Frau Y als "klinisch hoch auffällig" bezeichnet. Hier wird deutlich, dass die Familie, insbesondere Frau Y genau beobachtet und engmaschig betreut werden sollte, um bei einer negativen Entwicklung rechtzeitig eingreifen zu können. ... C wurde zum Beispiel durch ihre Art sich zu kleiden (durch die Mutter geprägt) in der Schule zur Außenseiterin. Zukünftig gilt es, einen Fokus darauf zu haben, die Weltanschauung von Frau Y mit der "modernen Welt" in Einklang zu bringen, damit das Mädchen durch den Einfluss der Mutter nicht zur Außenseiterin wird und sich irgendwann in der Unvereinbarkeit der Welten von ihr löst. ...Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist allerdings in den Bereichen "Vermittlung von Regeln und Werten" und bezüglich der "Einsichts- und Lernfähigkeit sowie der Veränderungsbereitschaft" als eingeschränkt zu bezeichnen. Beim erstgenannten Bereich sollte zukünftig darauf geachtet werden, dass Z durch den Einfluss der Mutter langfristig nicht zur Außenseiterin wird. ..."

Zu dem Verhältnis zwischen den Eltern hat die Sachverständige u. a. festgestellt:

"Da er (gemeint ist der Antragsteller) im Schichtdienst arbeitet, kann er keine feste Umgangsregelung einhalten, sondern meldet sich vielmehr bei Frau Y, wenn er Zeit hat und spricht sich dann mit der Mutter bezüglich der Umgangszeiten ab. Diese Absprachen zwischen Mutter und Vater funktionieren soweit gut. ... Der Kontakt zwischen Vater und Tochter sollte weiterhin gefördert und intensiviert werden. Aufgrund der aktuellen Lebensumstände des Vaters und seiner Befürwortung des Verbleibs des Mädchens in dem mütterlichen Haushalt ist eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Z von dem mütterlichen in den väterlichen Haushalt nicht indiziert. ..."

Zusammenfassend erklärt die Sachverständige :

"Der Vater zeigt sich engagiert und interessiert an seiner Tochter, auch unterstützt er die Mutter, wenn ihm dies zeitlich möglich ist. Zudem ist er damit einverstanden, dass der Lebensschwerpunkt seiner Tochter bei der Mutter bleibt. Eine Beteiligung an der elterlichen Sorge zum Beispiel in Form einer gemeinsamen Sorgerechtsregelung wäre insoweit durchaus sinnvoll. Dem entgegen sprechen die Ängste der Mutter, die sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht ausspricht, da sie befürchtet, in verschiedenen Bereichen nicht die gleiche Meinung wie der Vater zu vertreten. Um diese Ängste und Bedenken abzubauen, ist vermutlich viel Arbeit notwendig. Im Rahmen der Begutachtung erwies es sich insgesamt sowohl bei Frau Y als auch bei Herrn X schwierig, eine vertrauensvolle Kooperationsbereitschaft zu erarbeiten. ... Aus diesem Grund ist aktuell die Unterstützung der Mutter vorrangig, um den Verbleib des Kindes Z im mütterlichen Haushalt zu ermöglichen, denn die Erarbeitung einer guten gemeinschaftlichen elterlichen Basis. Die Eltern engagieren sich gut miteinander und auf Grund dessen sollte die Situation bezüglich des Sorgerechts derzeit nicht verändert werden, um nicht neue Veränderungen zu schaffen, die die Situation, wenn auch nur subjektiv, zusätzlich "erschweren". ... Insgesamt sollte die Familie engmaschig beobachtet und betreut werden. Sollten sich negative Entwicklungen abzeichnen, kann eine Fremdunterbringung des Mädchens Z zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. ..."

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 17.7.2013 den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller auch nach erfolgter Gesetzesänderung die gemeinsame elterliche Sorge nicht übertragen werden könne, weil diese Entscheidung dem Kindeswohl widerspräche. Die Einschätzung der Mutter, der Antragsteller sei herrschsüchtig und dominant, sei zwar nicht objektiv nachprüfbar, das von der Mutter geschilderte subjektive Empfinden sei jedoch durch das Gutachten bestätigt. Auch in dem Verfahren 101 F 1793/12 sei deutlich geworden, dass sich die Mutter gegenüber dem Jugendamt als uneinsichtig und zur Kooperation nicht bereit gezeigt habe. Die Sachverständige habe empfohlen, die Sorgerechtssituation nicht zu verändern. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihr bisheriges Verhalten zu verändern und sich auf eine Kooperation mit dem Antragsteller in Angelegenheiten des Kindes einzulassen. Die Tochter werde die Auseinandersetzung zwischen den Eltern miterleben müssen.

Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 19.7.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.8.2013, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 13.8.2013, hat der Antragsteller beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Senat hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 17.10.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Diese Entscheidung ist ihm am 24.10.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6.11.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht an diesem Tag, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.7.2013 eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht er geltend, die Annahme des Amtsgerichts, die Antragsgegnerin sei wegen ihrer psychischen Konstitution zur Kooperation mit ihm nicht in der Lage, sei durch die Feststellungen der Sachverständigen nicht gedeckt. Alleine die von der Mutter geäußerten Ängste seien nicht geeignet, dem Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge zu verweigern. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, woraus das Amtsgericht die Gewissheit ableite, das Kind würde bei gemeinsamer Sorge Auseinandersetzungen der Eltern miterleben müssen.

Die Beteiligte Y widersetzt sich auch im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Vaters. Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, dieser trete ihr gegenüber extrem aggressiv und überheblich auf. Sie fühle sich von ihm teilweise bedroht und teilweise verhöhnt. Er habe sie am Telefon ausgelacht und angeschrien. Sie habe Angst vor dem Antragsteller. Zum Beleg für ihr Vorbringen legt sie erneut das Schreiben des Antragstellers vom 30.7.2012 vor, in welchem er sich für eine Abschaffung des Mediums Fernsehen ausspricht. Das auf Empfehlung des Jugendamtes von den Eltern wahrgenommene Gespräch in der Erziehungsberatungsstelle habe kein Ergebnis gebracht. Es habe im Wesentlichen nur der Vater seine Ansichten geäußert. Dabei sei wiederum seine sehr negative Einstellung Ärzten gegenüber deutlich geworden. Angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur sei zu befürchten, dass sie sich - um sich vor den Vorwürfen des Antragstellers zu schützen - völlig zurückziehen und die von ihr bisher angenommene positive Unterstützung letztlich ablehnen werde. Der Verfahrensbeistand des Kindes hat erklärt, er könne der Beschwerde des Vaters nicht beitreten, obwohl er seinen Argumenten nicht widersprechen könne. Die Entscheidung des Amtsgerichts gehe möglicherweise nicht zu 100 % mit der Gesetzeslage konform. Sie könne aber für den Antragsteller ein Hinweis darauf sein, dass man nicht unbedingt alles einfordern müsse, worauf ein Anspruch bestehe. Das Verhältnis von Z zu ihren Eltern und das Verhältnis zwischen den Eltern sei im Moment besser denn je. Es gebe zwar nach wie vor viele Streitpunkte und heftigen Streit zwischen den Eltern. Es hätten sich aber alle Probleme immer irgendwie lösen lassen. Die gemeinsame elterliche Sorge werde neues Öl ins alte Feuer gießen. Langfristiger Streit sei insbesondere im Bereich der Gesundheitsfürsorge besonders problematisch.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 4.12.2013 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das "Protokoll" zum Termin Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat in dem Termin erklärt:

"Ich bin damit einverstanden, dass die Mutter die alleinige Entscheidung hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge des Kindes hat, im Übrigen möchte ich aber die gemeinsame elterliche Sorge."

Die Beteiligte Y hat sich der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch unter der vom Vater akzeptierten Einschränkung widersetzt.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat zum Teil auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist formgerecht bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingelegt worden. Sie ist auch fristgerecht erhoben. Der Senat hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 4.12.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat, § 63 Abs. 1 FamFG, gewährt.

2. Die Beschwerde hat, mit Ausnahme der von dem Beschwerdeführer akzeptierten Beschränkungen in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge, auch in der Sache Erfolg.

2.1. Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst der Mutter alleine zu, § 1626 a Abs. 3 BGB. Allerdings überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB (in der seit dem 19.05.2013 geltenden Fassung).

Die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucksache 17/11048, Seiten 17 ff.) enthält zu den bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien u. a. Folgendes:

" ... Anders als nach der Übergangsregelungen des BVerfG im Beschluss vom 21 Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern gemeinsam sie tragen. Dies ist das Leitbild des Entwurfs. Die danach vorgesehene negative Kindeswohlprüfung bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 155)...

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169).

Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindsmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor alleine in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen...

Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen ...

Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentscheidungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen. Anders dürfte es sich dagegen in Fällen verhalten, in denen sich womöglich über einen längeren Zeitraum beiderseits eine ablehnende Haltung verfestigt hat, so dass eine Verschärfung des Konflikts zwischen den Eltern zu erwarten ist, wenn man sie durch die Übertragung der gemeinsamen Sorge zwingt, sich über Angelegenheiten der gemeinsamen Sorge zu verständigen..."

2.2. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr materiell darüber zu entscheiden, ob dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge auch für den Bereich der Gesundheitsfürsorge zu übertragen ist. Der Beschwerdeführer hat in dem Erörterungstermin vom 4.12.2013 ausdrücklich erklärt, er sei damit einverstanden, dass der Bereich der Gesundheitsfürsorge auch weiterhin alleine in der Entscheidungsbefugnis der Mutter verbleibt. Die zwischen den Eltern insoweit bestehende Einigkeit bindet den Senat. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Rechtsgedanken aus § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB, darüber hinaus beinhaltet die Erklärung des Vaters, mit dem Alleinsorgerecht der Mutter für den Bereich der Gesundheitsfürsorge einverstanden zu sein, materiell auch eine teilweise Beschränkung seines Antrags auf Übertragung des Mitsorgerechts gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (in der seit dem 19.5.2013 geltenden Fassung). Danach kann die gemeinsame elterliche Sorge nur soweit auf den bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragen werden, als dies begehrt wird. Weil der Beschwerdeführer die umfassende Beschwerde seinem letztlich materiell eingeschränkten Begehren nicht angepasst hat, muss die Beschwerde dennoch formell teilweise (bezüglich der Gesundheitsfürsorge) zurückgewiesen werden. Eine für ihn negative Kostenfolge ergibt sich hieraus jedoch nicht.

2.3. Jedenfalls mit der von dem Beschwerdeführer akzeptierten Einschränkung ist ihm bei Anwendung der unter 2.1. dargestellten Bewertungsgrundsätze das gemeinsame Sorgerecht für Z zu übertragen.

2.3.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der gemeinsamen elterlichen Sorge als Leitbild der Ausübung der elterlichen Sorge der Vorrang zu. Deshalb ist die gemeinsame elterliche Sorge im Regelfall auch dann anzuordnen ist, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Aus der gesetzlichen Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, leitet sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ab. Der Antrag eines mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nach der seit dem 19.5.2013 geltenden Gesetzeslage nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor.

2.3.2. Die Übertragung des eingeschränkten gemeinsamen Sorgerechts scheitert nicht an einer dominanten, aggressiven und/oder herrschsüchtigen Haltung des Antragstellers der Mutter gegenüber. Entsprechende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind von der Mutter nicht konkret dargelegt und können auch sonst nicht festgestellt werden. Der von der Beteiligten Y in beiden Instanzen vorgelegte Brief des Beschwerdeführers, mit dem er seine ablehnende Haltung dem Medium Fernsehen gegenüber zum Ausdruck bringt, dokumentiert eine solche Haltung nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich eine für heutige Verhältnisse ungewöhnliche strikt ablehnende Haltung des Vaters. Aus dem Schreiben ergibt sich zwar eine gewisse Radikalität zu dem Thema, nicht unberücksichtigt kann insoweit jedoch bleiben, dass es auch bei objektiver Betrachtung in Bezug auf den Fernsehkonsum von Kindern, darum geht es dem Beschwerdeführer ersichtlich im Wesentlichen, angemessen erscheint eine kritische Haltung einzunehmen. Anerkannt ist, dass ein unkontrollierter oder übermäßiger Fernsehkonsum der Entwicklung von Kindern im Alter von Z nicht förderlich ist. Ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer gerade nicht auf seinen Vorstellungen und Meinungen beharrt und versucht, diese dominant durchzusetzen, sondern durchaus bereit und in der Lage ist, auf die Bedenken und Ängste der Mutter einzugehen, ist gerade auch in dem Umstand zu sehen, dass er seinen Antrag in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge eingeschränkt hat. Er hat damit Bedenken, Zweifeln und Ängsten der Mutter in dem für sie erkennbar wichtigsten Bereich Rechnung getragen.

2.3.3. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorgen in den noch streitigen Bereichen scheitert auch nicht an mangelnder Kommunikationsbereitschaft der Eltern. Allerdings erfordert die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der gesetzlichen Neuregelung, dass ein gewisses Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern besteht. Bei der Beurteilung, ob diese Basis gegeben ist, kommt es nicht auf verbale, wertende Äußerungen der Beteiligten im Verfahren an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf, ob die Eltern bisher in der Lage waren, zu Gunsten des Wohls ihres Kindes Kompromisse einzugehen. Danach kann nicht festgestellt werden, dass es den Eltern von Z an dem erforderlichen Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft fehlt. Dafür, dass sie in der Lage sind, einvernehmliche Lösungen zu finden, spricht bereits, dass der Vater mit Z seit ihrer Geburt regelmäßig im Einvernehmen mit der Mutter Umgang pflegt, obwohl dies gerade in Zeiten, in denen er berufstätig war und deshalb feste Zeiten zur Durchführung von Umgangskontakten nicht einhalten konnte, erhebliche Kompromissbereitschaft, auch und insbesondere auf Seiten der Antragsgegnerin, erforderte. Für das Vorhandensein eines Mindestmaß an sozial tragfähiger Beziehung und Übereinstimmung spricht darüber hinaus, dass die Mutter selbst in dem von ihr als besonders problematisch gesehenen Bereich der Gesundheitsfürsorge regelmäßig von sich aus und ohne rechtliche Verpflichtung den Kontakt zum Vater gesucht und diesen auch immer wieder in die notwendigen Behandlungsmaßnahmen im Vorfeld einbezogen hat. Nur so konnte es überhaupt zu den von ihr geschilderten Diskussionen kommen. Für die grundsätzlich vorhandene Kooperationsfähigkeit der Eltern spricht schließlich das Geschehen im Zusammenhang mit dem von Z aus gesundheitlichen Gründen benötigten Stützkorsett. Obwohl die Mutter die elterliche Sorge alleine inne hatte, hat sie den Beschwerdeführer in die zu treffende Entscheidung einbezogen, sich auf seinen Vorschlag, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen, eingelassen und ist mit ihm zu dem zweiten Arzt gefahren. Schließlich kam es zu einer von beiden Eltern getragenen Entscheidung. Auch der Verfahrensbeistand des Kindes hat mitgeteilt, dass es nach seiner Wahrnehmung aktuell zwischen den Eltern besser funktioniere denn je. Es gebe zwar nach wie vor viele Streitpunkte und auch Streit zwischen den Eltern, sie seien aber in der Lage gewesen, in allen Problembereichen Lösungen zu finden.

2.3.4. Dass die Eltern von Z zur Erreichung einvernehmlicher Problemlösungen aktuell noch häufig der Unterstützung des Jugendamtes bedürfen, steht der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Vielmehr sind die Eltern nach der Begründung des Gesetzentwurfes sogar verpflichtet, entsprechende Hilfen in Anspruch zu nehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge mit Leben erfüllen zu können. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dann nicht anzuordnen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass die Eltern auf Dauer nur unter Inanspruchnahme staatlicher Institutionen oder sonstiger Einrichtungen in der Lage sein werden, zu gemeinsamen Lösungen zu finden. Von solcher Situation kann aus den bereits dargestellten Gründen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge auch weiterhin die elterliche Sorge alleine ausüben kann.

2.3.5. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheitert auch nicht daran, dass die Beteiligte Y aufgrund ihrer Persönlichkeit zu der notwendigen Kommunikation und Kooperation mit dem Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre. Der Beschwerde ist insoweit beizupflichten, dass das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ... die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht trägt. Insbesondere auch der von der Sachverständigen durchgeführte Persönlichkeitstest (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) hat nicht zu dem Ergebnis fehlender Kooperations- bzw. Kommunikationsfähigkeit geführt. Mit der Sachverständigen geht der Senat allerdings davon aus, dass die Persönlichkeit der Antragsgegnerin von überdurchschnittlicher Uneinsichtigkeit, insbesondere auch gegenüber unmittelbaren staatlichen Eingriffen, geprägt ist. Dass sich hieraus eine, insbesondere auch durch weitere Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen nicht überwindbare, Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer ergäbe, ist allerdings von der Sachverständigen weder festgestellt noch durch das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin bestätigt. Im Gegenteil stellt die Sachverständige mehrfach fest, dass es gut funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern in der Vergangenheit gegeben habe. Der von der Sachverständigen hieraus gezogene Schluss, es solle deshalb alles beim Alten bleiben, ist nach der gesetzlichen Neuregelung aber rechtlich nicht mehr haltbar.

2.3.6. Der Senat kann das von dem Amtsgericht angenommene Risiko, Z werde in etwaige Auseinandersetzungen der Eltern unmittelbar einbezogen werden, nicht feststellen. Dass die von beiden Eltern bestätigten Auseinandersetzungen zwischen ihnen vor Z ausgetragen worden seien, wird von keinem Elternteil berichtet.

2.3.7. Sicherlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern, welche beide in ihren Weltanschauungen bzw. ihrer religiösen Ausrichtung ungewöhnliche Positionen einnehmen, teilweise auch künftig in den Angelegenheiten des Kindes unterschiedliche Auffassung vertreten werden. Diese Erwartung steht jedoch keinesfalls der Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge entgegen. Dass Eltern zu einzelnen Erziehungsfragen und zu sonstigen Angelegenheiten ihrer Kinder unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist Alltag auch innerhalb intakter Familien. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt deshalb nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein werden, sondern ist das Instrument, zu Gunsten des Kindeswohls dafür zu sorgen, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen kann. Die Eltern sollen gezwungen sein, Kompromisslösungen zu finden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese im Regelfall den Interessen der Kinder am besten gerecht werden. Welche negativen Auswirkungen die Umsetzung einseitiger Erziehungsvorstellungen haben kann, zeigt sich z.B. an der Entwicklung der älteren Tochter der Beteiligten Y.

2.3.8. Für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl die Sachverständige ... als auch das Stadtjugendamt Nürnberg die dringende Notwendigkeit sehen, die Mutter unter genauer Beobachtung und engmaschiger Betreuung zu belassen. Unter diesem Aspekt erscheint es aus Gründen des Kindeswohls geboten, den Beschwerdeführer in die Ausübung der elterlichen Sorge einzubinden. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge sich auf wesentliche Angelegenheiten des Kindes beschränkt, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dagegen hat die Mutter auch weiterhin die Befugnis, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine zu entscheiden, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Kosten: §§ 69 Abs. 3, 80, 81 FamFG.

Verfahrenswert: §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Permalink: http://openjur.de/u/669872.html

 

 

 


 

 

 

10. Juli 2012 - Pressemitteilung 11/12

Wechsel im Amt des Justizpressesprechers

Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 wechselte Dr. Michael Hammer vom Landgericht Regensburg zum Oberlandesgericht Nürnberg und übernahm dort die Leitung der Justizpressestelle. Der bisherige Leiter der Justizpressestelle Thomas Koch war bereits mit Wirkung zum 16. Juni 2012 zum Vizepräsidenten des Landgerichts Ansbach ernannt worden.

Ebenfalls zum 1. Juli 2012 wurde Anita Traud, Vorsitzende Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth, zur stellvertretenden Leiterin der Justizpressestelle ernannt. Sie folgt damit Dr. Markus Bader nach, der vom Landgericht Nürnberg-Fürth zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wechselte, wo er die Funktion eines Gruppenleiters ausübt.

Dr. Michael Hammer begann seine Tätigkeit für die bayerische Justiz im August 1996 als Staatsanwalt, zunächst in Landshut, später in Straubing und Regensburg. Mit Wirkung zum 1.6.2002 wurde er zum Richter am Landgericht Regensburg ernannt und war dort in einer Zivilkammer tätig. Von Dezember 2004 bis 30. Juni 2012 war Dr. Hammer als Hauptamtlicher Referendararbeitsgemeinschaftsleiter mit der Ausbildung von Rechtsreferendaren betraut. Von Oktober 2005 bis März 2008 war er in dieser Funktion in Nürnberg tätig und wechselte dann zurück nach Regensburg. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. Neben seiner Tätigkeit als Referendarausbilder übernahm Dr. Hammer am Landgericht Regensburg mehrfach auch richterliche Aufgaben. Unter anderem war er dort auch als Güterichter eingesetzt. Seit seinem Wechsel zum Oberlandesgericht Nürnberg zum 1. Juli 2012 leitet er dort die Justizpressestelle und ist daneben in einem Zivilsenat tätig.

Thomas Koch trat am 01. Oktober 1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den höheren bayerischen Justizdienst ein. Zum 01. April 1992 wechselte er im Wege einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Görlitz. Dort hatte er neben politischen Strafsachen auch Wirtschafts- und Jugendstrafsachen zu bearbeiten. Nachdem er im Oktober 1992 die Leitung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft Görlitz übernommen hatte, wurde er mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 zur Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden abgeordnet. Im Januar 1996 kehrte Thomas Koch zum Justizstandort Nürnberg zurück und übernahm beim Amtsgericht Nürnberg als Richter am Amtsgericht ein Zivilreferat. Anfang 2000 wechselte er in die Jugendabteilung des Amtsgerichts und wurde dort mit der Bearbeitung von Jugend- und Jugendschöffensachen betraut. Im Februar 2001 kam Thomas Koch erneut zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, wo er alsbald zum Staatsanwalt als Gruppenleiter ernannt wurde. Nach einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Regensburg hatte Thomas Koch ab September 2001 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth neben allgemeinen Strafsachen auch Schwurgerichtssachen und Verfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu bearbeiten. Mit Wirkung zum 16. Oktober 2005 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Weißenburg ernannt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2009 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht ernannt und übernahm die Leitung der Justizpressestelle am Oberlandesgericht Nürnberg. Zugleich wurde er Mitglied eines Zivilsenats. Seit dem 16. Juni ist er Vizepräsident des Landgerichts Ansbach und führt dort als Vorsitzender Richter eine Zivilkammer.

Am 12. Juli 2012 um 11.00 Uhr wird sich Dr. Michael Hammer im Königssaal (3. Stock) des Justizgebäudes in Nürnberg den Medienvertretern als neuer Pressesprecher vorstellen. Zugleich wird Thomas Koch verabschiedet.

 

Dr. Michael Hammer

Richter am Oberlandesgericht

Justizpressesprecher

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03581/index.php

 

 


 

 

Streit und Tränen: Dramen im Familiengericht

Verzweifelte Väter, hassende Mütter, verstörte Kinder: Lautstarkes Weinen und ständige Streitereien sind an der Tagesordnung - 24.03. 06:54 Uhr

Nürnberg - Familiengericht - der erste Gedanke bei diesem Wort ist: Scheidung. Dabei geht es in den vier Familiensenaten des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg um viel mehr: Unterhaltsberechnungen, Kindernöte oder Umgangspläne.

Schwiegereltern, die nach einer Scheidung ihre Geschenke zurückfordern, eine Mutter, die nach der Trennung mit ihren Kindern nach Finnland verzog, ein Vater, der den Kontakt zu seinen Kindern, trotz dieser mehr als 1000 Kilometer Entfernung, nicht verlieren will — einfache Verfahren gibt es in den Familiengerichten und Senaten kaum.

Elmar Herrler ist seit 20 Jahren Familienrichter, seit sechs Jahren Vorsitzender des 7. Senats am Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, und selbst ihn, den erfahrenen Juristen, beschäftigen manche Fälle Monate. Obwohl er mit zwei Beisitzern diskutiert — es wirken immer jeweils drei Richter mit, bis die Sache entschieden ist —, gibt es Fälle, die ihn umtreiben: Ein Kleinkind beispielsweise, bei dem sich ständig blaue Flecken zeigten. Obwohl das Kind keineswegs aus einer Problemfamilie stammte, stand der Verdacht im Raum, es könnte misshandelt werden. Das Jugendamt verlangte, den Eltern das Kind wegzunehmen; das Amtsgericht stimmte zu. Die Eltern wiesen die Vorwürfe heftig zurück und zogen vor das OLG.

Riesiger OLG-Bezirk

Die Richter ließen durch weitere Gutachter prüfen, ob das Kind unter einer Krankheit leidet, die sich in jenen blauen Flecken äußert. Am Ende lagen unterschiedliche Expertisen auf dem Richtertisch und der Senat entschied: Das Kind darf zu seinen Eltern zurück. Um jedoch kein Risiko einzugehen, wurde das Jugendamt beauftragt, weiterhin Kind und Familie im Auge zu behalten.

Das OLG Nürnberg ist — nach München und vor Bamberg — das zweitgrößte der drei bayerischen Oberlandesgerichte. In seinem Einzugsbereich leben mehr als drei Millionen Einwohner. Zuständig ist das Gericht für die gesamten Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberpfalz sowie die Amtsgerichtsbezirke Kelheim und Straubing aus Niederbayern. Der OLG-Bezirk reicht von der Grenze nach Tschechien bis zur Landesgrenze nach Baden-Württemberg; im Norden grenzt er an die Regierungsbezirke Ober- und Unterfranken, im Süden und Südosten an die Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern. Und bei den Familiensenaten landen die Verfahren all dieser Amtsgerichte, wenn gegen deren Urteile Rechtsmittel eingelegt wurden. Sitzen Elmar Herrler, Peter Redel, Roland Glass und Gert Breitinger, die Vorsitzenden Richter des 7., 9., 10. und 11. Zivil- und Familiensenats, zusammen, sind sie sich einig: Sie haben es mit „Geschichten, die an die Nieren gehen“, so Breitinger, zu tun.

Wachleute im Familiengericht häufiger im Dienst

Manchmal sind Alkohol- und Drogenprobleme, häusliche Gewalt oder sexueller Missbrauch im Spiel, mancher Betroffene ist einfach krank. So verfolgte eine Mutter eine Mitarbeiterin des Jugendamtes mit einem Messer, ein Vater schrieb ans Gericht, das Kind lieber zu töten, als ums Sorgerecht zu streiten.

Ein weiterer Vater kämpfte über zwei Instanzen darum, seinen fast 18-jährigen Sohn jedes zweite Wochenende zu sehen. Er hatte längst aus dem Blickfeld verloren, dass der junge Mann selbst über sein „Kindeswohl“ bestimmt. Und vor Monaten hielt ein Mann, er kämpft seit Jahren um das Sorgerecht für seinen Sohn, die Nürnberger Justiz mit einem angedrohten, glücklicherweise verhinderten Amoklauf in Atem.

Spielen sich die wahren Dramen nicht im Strafprozess, sondern vor dem Familiengericht ab? Richter Redel hat derzeit eine Klage auf dem Tisch, in dem sich eine geschiedene Frau ihren Platz in der einst gemeinsamen Familiengruft einklagen will. Im Familiengericht sitzen ständig verzweifelte Väter, hassende Mütter und verstörte Kinder. Über deren Zukunft zu entscheiden, ist schwer — und weil leicht die Nerven blankliegen können, schieben die Wachleute auch im Familiengericht häufiger Dienst. Lautstarkes Weinen und Streitereien gehören zum Alltag im Sitzungssaal.

Neue Gesetze

1659 Eingänge registrierten die vier Familiensenate im Jahr 2009, ein Jahr später waren es 1856 Rechtsmittel gegen ergangene Urteile oder Beschwerden, etwa gegen abgelehnte Prozesskostenhilfe. Dabei wird nicht plötzlich viel mehr gestritten. Hintergrund der Steigerung ist auch die Neuordnung von Zuständigkeiten und Gesetzen rund um das Scheidungs-, Unterhalts-, Umgangs- und Sorgerecht, aber auch um Vormundschaft, Adoption und Gewaltschutz.

Was bis September 2009 unübersichtlich in verschiedenen Gesetzen wie der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt war, wurde in der Verfahrensordnung für familienrechtliche Streitigkeiten „Fam FG“ zusammengeführt. In den Kompetenzbereich von Familienrichtern fällt inzwischen auch, was früher von Zivil- und Betreuungsrichtern erledigt wurde, eben die Gewaltschutz-, Adoptions- und Vormundschaftssachen. Damit wurde auch früheres Wirrwarr vereinfacht. Beispiel: Früher waren die Zuständigkeiten für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz geteilt. Lebten die Paare, die sich gewalttätig stritten, nicht zusammen, war das Zivilgericht zuständig. Bei Ehen musste das Familiengericht entscheiden. Waren Ehegatten über ein halbes Jahr getrennt, war wieder das Zivilgericht dran.

Fälle kehren zurück

Seit der Reform fällen die Familienrichter keine Urteile mehr, sondern entscheiden im Beschlussweg. Auch Kläger und Beklagte gibt es nicht mehr, sondern nur noch Antragsteller und Antragsgegner. Ob das die Schärfe aus dem Familienrecht nimmt? Man darf skeptisch sein, denn schöne Worte erleichtern eine Scheidung und den Streit um das Sorgerecht für die Kinder kaum. Die größte Schwierigkeit im Verfahren: Der Rosenkrieg auf emotionaler Ebene überlagert häufig sinnvolle Ideen, so die Richter; im Ringen um eine angemessene Lösung seien Anwälte „ein Segen“.

Streiten Eltern um das Sorgerecht für ihre Kinder, landen vor dem OLG die Ex-Paare, die sich miteinander nicht verständigen konnten. Eltern, die mit Hilfe eines Anwaltes keine einvernehmliche Lösung gefunden haben und sich auch vor dem Amtsgericht nicht einigen konnten. Entsprechend heftig geht es in den Prozessen zu. Und dabei geraten die Kinder, zerrieben von den Konflikten ihrer Eltern, häufig in enorme Loyalitätskonflikte — das kann so weit gehen, dass die Kinder ihre Meinung über Vater und Mutter ständig ändern — nur um es jedem recht zu machen.

Und selbst wenn ein Beschluss gesprochen ist — die Fälle und die Schicksale kehren häufig immer wieder zurück. Ebenso wie sich unsere Gesellschaft wandelt, ändern sich die Regeln und die Rechtsprechung. So wurden die Rechte von ledigen Vätern gestärkt, das neue Unterhaltsrecht erhebt die Berufstätigkeit der Mutter zur Notwendigkeit. Und natürlich ändern sich auch in den kleinsten Zellen der Gesellschaft, den Familien, die Umstände. Die Kinder werden älter und müssen bei der Unterhaltsberechnung neu eingestuft werden. Der Vater wird arbeitslos und kann den festgelegten Unterhalt nicht mehr zahlen, die Mutter verdient plötzlich mehr oder arbeitet ganztags. All dies wird den Richtern per Abänderungsklage mitgeteilt. Und wieder muss eine neue Entscheidung, maßgeschneidert, gefunden werden.

24.03.2011

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/nuernberg/streit-und-tranen-dramen-im-familiengericht-1.1093906

 

 

 


 

 

Zum Film "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger

Dass sich jemand entgültig von seinem Kind verabschieden muss, ist für Ursula Verfuß-Eschweiler eine schreckliche Vorstellung. "Ich war entsetzt, als ich davon gehört habe, sagt die Direktorin des Aachener Amtsgerichts. Seit 10 Jahren ist sie als Familienrichterin tätig. "Ich habe so eine Entscheidung nie getroffen und kenne auch keinen Kollegen der das getan hat", sagt sie. 

Aachener Nachrichten am 09.07.2009

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da sollte sich Frau Ursula Verfuß-Eschweiler, der es hoch anzurechnen ist, dass sie nach eigenen Bekunden keine Umgangsausschlüsse trifft, mal am Amtsgericht Flensburg, dem Amtsgericht Lüneburg, beim 17. Zivilsenat  am Oberlandesgericht Celle oder dem 10 Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Nürnberg (10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009) oder an diversen anderen deutschen Gerichten rumhören, wo man über einschlägige Erfahrung bei der Entsorgung und Ausgrenzung von Vätern verfügt. Möglicherweise ist Richterin Verfuß-Eschweiler dann so über die dortige Praxis schockiert, dass sie den dortigen Richter/innen Nachhilfeunterricht in Sachen Rechtsstaatlichkeit anbietet.

 

 

Oberlandesgericht Nürnberg 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Gert Breitinger (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg  / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab , .., 2009) - ab 01.04.1991 Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel 

Christiane Trabold (Jg. 1957) - Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg  / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1989 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Anschließend Richterin am Amtsgericht Fürth - Familiengericht - 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel 

Gerhard Müller (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg  / 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen (ab 16.11.2002, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1981 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. 10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009: Umgangsauschluss für einen Vater nach vorherigem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Dr. Petra August-Frenzel

 

 

 


 

 

30. April 2009 - Pressemitteilung 12/09

Wechsel im Amt des Justizpressesprechers

Mit Wirkung zum 01. Mai 2009 wird der Direktor des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. Thomas Koch als Richter am Oberlandesgericht zum Oberlandesgericht Nürnberg wechseln und dort die Leitung der Justizpressestelle übernehmen. Der bisherige Leiter der Justizpressestelle Dr. Andreas Quentin wird aus seinem Amt ausscheiden und mit anderen Aufgaben beim Oberlandesgericht Nürnberg betraut.

Thomas Koch trat am 01. Oktober 1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den höheren bayerischen Justizdienst ein. Zum 01. April 1992 wechselte er im Wege einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Görlitz. Dort hatte er neben politischen Strafsachen auch Wirtschafts- und Jugendstrafsachen zu bearbeiten. Nachdem er im Oktober 1992 die Leitung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft Görlitz übernommen hatte, wurde er mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 zur Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden abgeordnet. Im Januar 1996 kehrte Thomas Koch zum Justizstandort Nürnberg zurück und übernahm beim Amtsgericht Nürnberg als Richter am Amtsgericht ein Zivilreferat. Anfang 2000 wechselte er in die Jugendabteilung des Amtsgerichts und wurde dort mit der Bearbeitung von Jugend- und Jugendschöffensachen betraut. Im Februar 2001 kam Thomas Koch erneut zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, wo er alsbald zum Staatsanwalt als Gruppenleiter ernannt wurde. Nach einer Abordnung zur Staatsanwaltschaft Regensburg hatte Thomas Koch ab September 2001 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth neben allgemeinen Strafsachen auch Schwurgerichtssachen und Verfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu bearbeiten. Mit Wirkung zum 16. Oktober 2005 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Weißenburg ernannt. Nach seinem Wechsel zum Oberlandesgericht Nürnberg wird Thomas Koch die Justizpressestelle leiten und daneben auch noch in einem Zivilsenat tätig sein.

Dr. Andreas Quentin kam nach einer mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Erlangen-Nürnberg im Sommer 1992 als Staatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Mit Wirkung zum 15.12.1998 wurde er zum Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth ernannt und gehörte dort in der Folge als beisitzender Richter mehreren Zivilkammern und dem Schwurgericht an. Am 01. November 2005 übernahm er zunächst auf der Grundlage einer Abordnung die Leitung der Justizpressestelle beim Oberlandesgericht Nürnberg. Zugleich wurde er Mitglied eines Zivilsenats. Am 01. September 2006 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht. Nach seinem Ausscheiden aus der Justizpressestelle wird Dr. Andreas Quentin als beisitzender Richter im 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg tätig sein.

Am 04. Mai 2009 um 10.30 Uhr wird sich Thomas Koch im Saal 318/III des Justizgebäudes in Nürnberg den Medienvertretern als neuer Pressesprecher vorstellen. Zugleich wird Dr. Andreas Quentin verabschiedet.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2009/01985/

 

 


 

 

 

27. November 2008 - Pressemitteilung 30/08

Dr. Karl-Heinz Kunz übernimmt den Vorsitz des Zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Beate Merk hat den bisherigen Richter am Oberlandesgericht Dr. Karl-Heinz Kunz mit Wirkung zum 01. Dezember 2008 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt. Dort wird er den Vorsitz des Zweiten Strafsenats übernehmen.

Dr. Karl-Heinz Kunz war nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen im Jahr 1976 zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg tätig, ehe er am 01. September 1980 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den höheren bayerischen Justizdienst eintrat. Am 01. Dezember 1985 wechselte er zum Amtsgericht Erlangen, wo er zunächst als Strafrichter und später als Zivilrichter tätig war. Mit seiner Ernennung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter kehrte Dr. Karl-Heinz Kunz am 01. September 1993 zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zurück. Dort war er in der Folgezeit vornehmlich für Strafvollstreckungs- und Entschädigungssachen zuständig. Ab dem 01. Juni 1997 leitete er kommissarisch die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft. Nach seiner Ernennung zum Oberstaatsanwalt zum 01. November 1999 wurde Dr. Karl-Heinz Kunz im Sommer 2000 zur Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg versetzt. Am 01. April 2004 wechselte Dr. Karl-Heinz Kunz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort gehörte er als beisitzender Richter dem Ersten Strafsenat an, dem ein umfangreiches Spektrum an strafrechtlichen Aufgaben zugewiesen ist. Am 01. Dezember wird Dr. Karl-Heinz Kunz nun den Vorsitz des Zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg übernehmen, der unter anderem über alle Revisionen gegen alle Urteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte Amberg, Ansbach, Regensburg und Weiden i.d.Opf. zu entscheiden hat.

Dr. Karl-Heinz Kunz ist 58 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder.

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01707/

 

 

 


 

 

29. Oktober 2008 - Pressemitteilung 26/08

Oberstaatsanwalt Dr. Walter Kimmel wird neuer ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts in Nürnberg

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk hat Oberstaatsanwalt Dr. Walter Kimmel mit Wirkung zum 01. November 2008 zum Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ernannt und zugleich zum ständigen Vertreter des Generalstaatsanwalts bestellt. Er folgt damit Reinhard Lubitz nach, der als Leitender Oberstaatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gewechselt ist.

29. Oktober 2008 - Pressemitteilung 27/08

Dr. Bernhard Wankel wird Vorsitzender des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk hat den Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth Dr. Bernhard Wankel mit Wirkung zum 01. November 2008 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt. Dort wird er den Vorsitz des Ersten Strafsenats übernehmen.

Dr. Bernhard Wankel trat im Jahr 1982 in den höheren bayerischen Justizdienst ein. Erste Stationen seiner beruflichen Laufbahn waren das Landgericht Nürnberg-Fürth, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und das Amtsgericht in Nürnberg, bei dem er als Ermittlungsrichter und Zivilrichter tätig war. Seit 1991 wirkte er als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses mit. Im Jahr 1995 wurde er noch während seiner Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. In dieser Zeit hat er wiederholt Fachbeiträge veröffentlicht, vorwiegend zu Ausbildungsfragen. Er ist Mitverfasser eines Kommentars zur Strafprozessordnung und eines Handbuchs für Strafverteidiger. Von Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2005 war als Leiter der Justizpressestelle Sprecher der Justizbehörden im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg. Zugleich war er als Richter im ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg tätig. Am 01. November 2005 übernahm Dr. Bernhard Wankel als Vorsitzender Richter bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Leitung einer kleinen Strafkammer, die für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Nürnberg und Schwabach zuständig war. Im Jahr 2007 wurde diese Strafkammer zusätzlich als große Strafkammer eingerichtet und war damit auch für erstinstanzliche Strafverfahren zuständig. Am 01. November 2008 wird Dr. Bernhard Wankel den Vorsitz des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg übernehmen, der unter anderem für die Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuständig ist.

Bernhard Wankel ist 54 Jahre alt, verheiratet und lebt in Nürnberg.

Dr. Andreas Quentin

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01657/

 

 


 

 

 

29. September 2008 - Pressemitteilung 25/08

Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. Dietmar Seidel tritt in den Ruhestand

Mit Ablauf des 30. September 2008 wird der Vorsitzende des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg Dr. Dietmar Seidel nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Dr. Dietmar Seidel trat nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen am 16. Dezember 1975 als Richter auf Probe bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in den höheren bayerischen Justizdienst ein. Nachdem er am 01. Juli 1977 als Staatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gewechselt war, kehrte er am 16. November 1978 zum Landgericht Nürnberg-Fürth zurück. Dort gehörte er in der Folgezeit als beisitzender Richter verschiedenen Straf- und Zivilkammern an. Mit Wirkung zum 01. April 1989 wurde Dr. Dietmar Seidel zum Richter am Oberlandesgericht in Nürnberg ernannt und zunächst dem 11. Zivilsenat zugewiesen, der mit allgemeinen Zivilsachen und Familiensachen befasst war. In der Zeit vom 01. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1992 war er auf der Grundlage einer Abordnung bei dem Bezirksgericht in Leipzig tätig. Im Jahr 1993 wechselte Dr. Dietmar Seidel in den 3. Zivilsenat. Dort hatte er neben allgemeinen Zivilsachen vornehmlich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Presse- und Verlagsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zu bearbeiten. Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter bei dem Oberlandesgericht zum 01. Januar 2003 übernahm Dr. Dietmar Seidel die Leitung des 3. Zivilsenats, dem er bis dahin als Beisitzer und stellvertretender Vorsitzender angehört hatte. Außerdem war er auch noch Referent in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts tätig.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01623/

 

 

 


 

 

 

20. März 2007 - Pressemitteilung 02/07

Der Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg Manfred Schwerdtner wird Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg

Justizpressestelle

Oberlandesgericht Nürnberg

Nürnberg, den 30.1.2007

Die bayerische Staatsministerin der Justiz Beate Merk hat den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg Manfred Schwerdtner mit Wirkung zum 1. Februar 2007 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt. Dort wird er den Vorsitz des 2. Zivilsenats übernehmen und damit dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Guerrein nachfolgen, der in die Freistellungsphase eingetreten ist.

Der im Jahr 1952 geborene Manfred Schwerdtner trat im Juni 1981 als beisitzender Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in den bayerischen Justizdienst ein. Mit Wirkung zum 1. August 1983 wechselte er als Staatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, wo er ein Referat mit vorwiegend allgemeinen Strafsachen zu betreuen hatte. Nachdem er mit Wirkung zum 1. Februar 1986 zum Richter am Landgericht ernannt worden war, kehrte Manfred Schwerdtner zum Landgericht Nürnberg-Fürth zurück und war in der Folgezeit in einer Zivilkammer mit allgemeinen Zivilsachen und Bausachen befasst. Ab dem 1. Dezember 1989 war Manfred Schwerdtner als Referentenrichter in der Justizverwaltung tätig. Zu seinen Verwaltungsaufgaben gehörten in dieser Zeit unter anderem die Personalangelegenheiten der Richter und Notare, die Geschäftsprüfungen bei den nachgeordneten Amtsgerichten sowie die Vorbereitung von Präsidiumsbeschlüssen und von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen. Daneben hatte Manfred Schwerdtner auch noch Aufgaben als Zivil- und Strafrichter zu erfüllen. Mit Wirkung zum 1. August 1995 wurde Manfred Schwerdtner zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth ernannt. Zugleich wurde ihm der Vorsitz der 4. Kammer für Handelssachen übertragen, die u. a. für Kartell-, Urheberrechts- und Verlagsrechtsstreitigkeiten zuständig war. Am 1. August 1999 wechselte Manfred Schwerdtner an das Oberlandesgericht Nürnberg und übernahm dort umfangreiche Verwaltungsaufgaben. So war Manfred Schwerdtner als Verwaltungsreferent u. a. für die Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten des höheren und gehobenen Justizdienstes, die Bemessung des Personalbedarfs sowie des Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesens zuständig. Daneben hatte er als Mitglied des ersten Zivilsenates auch noch ein Richterreferat zu betreuen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wurde Manfred Schwerdtner zum Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg ernannt und übernahm als Abteilungsleiter das in der Flaschenhofstraße 35 in Nürnberg beheimatete Vormundschafts- und Nachlassgericht.

Manfred Schwerdtner ist verheiratet und Vater zweier Kinder.

Wer Manfred Schwerdtner im Amt des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg nachfolgen wird, steht noch nicht fest.

Dr. Andreas Quentin Leiter der Justizpressestelle

Justizpressestelle Telefon: (0911) 321-2342 oder -2330

Oberlandesgericht Nürnberg Fax: (0911) 321-2598

Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg Internet: www.justiz.bayern.de/olgn Email: justizpressestelle@olg-n.bayern.de

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2007/00415/

 

 


 

 

 

Vaterschaftstest

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Freitag, 3. Juni 2005 18:53

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Vaterschaftstest

Hallo Väter/Mütter und Interessierte,

zum Thema Vaterschaftstest gibt es ein Urteil des Oberlandgerichtes Nürnberg. Darin steht:

 

Das Gericht entschied, dass die Mutter eines Kindes die Blutabnahme für einen Vaterschaftstest nicht verweigern darf.

Auch der Hinweis darauf, dass durch diesen Vaterschaftstest nachhaltig der Familienfrieden gestört werden würde, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Vielmehr sah der Richter die Gefahr, dass das Kind durch die Verweigerung des Vaterschaftstests nachhaltig geschädigt werden würde. So ergeben sich durch eine ungeklärte Vaterschaft folgende zukünftige Probleme:

Das Kind könnte später Eheverbote übertreten, indem es z.B. einen Partner wählt, welche heimlich mit ihm verwandt ist.

Die Entwicklung seiner Persönlichkeit sei eingeschränkt, da es sich nicht sicher mit seinem richtigen Vater identifizieren könne.

Außerdem wird das Kind in Erbfragen benachteiligt.

Daher das Urteil des Gerichts: Die Mutter darf die Abgabe von DNA-Material (in diesem Fall einer Blutprobe) für einen Vaterschaftstest nicht verweigern.

Das Aktenzeichen lautet: 15 UF 84/03

Das Urteil kann beim OLG Nürnberg angefordert werden.

 

 


 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 225/06

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR:

ja

BGB § 1684 Abs. 1

 

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG Nürnberg

AG Regensburg

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

 

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

 

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich geborene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzelnen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

 

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Umgang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das 

Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.).

Danach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren Androhung, die grundsätzlich in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen würden, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen.

b) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den Antrag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zurückgewiesen.

aa) § 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht.

Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung dieser den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetzgeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des Kindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern2. Aufl. Rdn. 145 f., Greßmann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f., Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.; Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1684 Rdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB Bd. 4 Familienrecht § 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. § 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 8).

Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz in § 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind vorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefordert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst das Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelmäßige persönliche und unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153).

Auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, "ein eigenes Umgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch verpflichtet ist" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf geändert und die gegenwärtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellenden) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Konflikt stehen können, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG erfordern kann.

 

bb) Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts wegen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durchsetzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an.

Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den (hier nach § 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - geltend gemacht werden.

 

cc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen aufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die Instanzgerichte auch sie persönlich als "Antragstellerin" behandelt. Auf ihren Antrag und nach dem Inhalt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Antragstellerin persönlich und nicht etwa dem durch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.).

dd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Umgang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht persönlich zusteht und sie das höchstpersönliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft für das Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

 

 

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -

 

Dies ist die HTML-Version der Datei http://www.ra-raabe-dienemann.de/cms/images/stories/bgh_14.05.2008_zwangsweiser_umgang_widerspricht_kindeswohl.pdf.

 

 

 


 

 

 

Umgangspflicht abgeschmettert

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg hatte über den Antrag einer alleinsorgeberechtigten Mutter zu entscheiden, die für das Kind B., geboren am 7.12.1995, Umgang mit dem leiblichen umgangsunwilligen Vater eine Umgangsregelung beantragt hatte. Das OLG macht es sich recht leicht und hat womöglich die objektiven Interessen des Kindes aus dem Blick verloren, wenn es meint, eine Anordnung des Umgang würde nicht dem Wohl des Kindes dienen. Eine Sanktionierung wird nicht einmal annäherungsweise in Erwägung gezogen. Das verwundert um so mehr, wenn man weiß, dass Väter, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sogar mit Gefängnishaft rechnen müssen und in diesem Fall nur selten mit der Nachsicht von Richtern rechnen müssen. Vielleicht wollte das OLG aber auch die Arbeitsbelastung der Familiengerichte nicht noch erhöhen, wenn hier ein Präzedenzfall für die angeblich Zehntausenden von umgangsunwilligen Vätern geschaffen hätte. Der Intention des Gesetzgebers auf ein eigenständiges Umgangsrecht des Kindes ist das OLG damit aber nicht nachgekommen und so kann man sich fragen, wer eigentlich in der Bundesrepublik die Gesetze macht.

 

Anton, 4.1.2001

 

OLG Nürnberg, Beschluß vom  11.6.2001 - 7 UF 201/01

veröffentlicht in: "NJWE-FER 2001, H 12, S. 310-311

 

 


 

 

Familienrecht:

Gerichtliche Regelung des Umgangrechts durch Genehmigung einer Vereinbarung

 

Oberlandesgericht Nürnberg

Beschluss vom 05.12.2002, Az: 11 UF 3367/02

 

Der eine von den Parteien getroffene Umgangsvereinbarung billigende und damit Vollziehbarkeit gem. § 33 FGG begründete Beschluss des Familiengerichts stellt selbst eine Entscheidung über das Umgangsrecht dar. Gegen diesen Beschluss findet daher die befristete Beschwerde gem. § 621 e Abs. 1 ZPO statt.

 

http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/fr_rspr_aktuell.htm

 

 

 


 

 

7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg

Es ist erschreckend, wenn man sich die Spruchpraxis einiger Oberlandesgerichte zum Gemeinsamen Sorgerecht ansieht. Wir wollen stellvertretend hier nur den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 20.7.2001 - 7 UF 684/01, veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht" 6/2001 nennen, in dem die beschließenden Richter zum Ausdruck bringen, durch die Entsorgung des Vaters wäre das Problem der gestörten Kommunikation der Eltern quasi aus der Welt geschafft. Genau so hat Erich Honecker gedacht: "Diesen Menschen weinen wir keine Träne nach", wenig Monate später saß der Honecker im Knast, der Dummkopf.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das freilich anders, da wurden über Jahrzehnte nichtverheiratete Väter und ihre Kinder quasi als Untermenschen eingestuft, unwürdig, deren Beziehung durch das Rechtsinstitut der elterlichen Sorge anzuerkennen und zu schützen. Diese faschistoide Praxis hat nicht nur der bundesdeutsche Gesetzgeber praktiziert, sondern auch eine - von einigen Ausnahmen abgesehen - gedankenlose und ausgrenzende Richterschaft, bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg, ganz auf die Art wie kleine Kinder, die die Augen schließen und meinen, nun wäre das unangenehme, dass sie vorher gesehen haben nicht mehr da. Statt die Eltern verbindlich zu einer möglicherweise auch längeren Familienberatung zu verpflichten, damit diese lernen, ihrer elterlichen Verantwortung nachzukommen, macht der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg einen Schuldigen aus, und das ist traditionell der Vater - der von der staatsbürokratischen und vaterlosen SPD seit Jahrzehnten als Erbfeind auserkoren ist, auf der anderen Seite eine strahlende Gewinnerin, die Mutter. Übrig bleibt ein Kind mit einem entsorgten Vater, einem ungelösten Konflikt und einer wohl weiter bestehenden latenten oder manifesten Kindeswohlgefährdung.

Verfahrensgang
AG Nürnberg, 15.01.2001 - 102 F 2096/99
OLG Nürnberg, 20.07.2001 - 7 UF 684/01
Papierfundstellen
NJW-RR 2001, 1519
FamRZ 2002, 188

 

Anders dagegen

OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02 - Mutter fordert alleiniges Sorgerecht - Meinungsverschiedenheiten der Eltern und räumliche Entfernung rechtfertigen das nicht
Verfahrensgang
AG Bonn, 13.12.2001 - 41 F 354/01
OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02

https://openjur.de/u/92445.html

 

Wie man sieht, es geht auch ohne Elternentsorgung. Das in Deutschland immer noch Elternentsorgungen unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung stattfinden, "verdanken" wir elternfeindlichen Parteien wie der SPD, CDU, Linkspartei und Bündnis90/Die GrünnInnen, die sich bis heute beharrlich weigern, den verfassungswidrigen §1671 BGB abzuschaffen. Leider handlen diese Parteien im Einklang mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die durch ihre "Rechtssprechung" der verfassungswidrigen Elternentsorgung nach 1671 BGB immer wieder juristische Segen erteilen verschaffen, grad so wie die evangelische und katholische Kirche im 1. Weltkrieg die von Krupp gebauten Kanonen segneten, mit denen vier Jahre lang ein mörderischer Krieg am Laufen gehalten wurde.  

 

Das skandalöse Urteil des Bundesgerichtshofes XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001 zur Gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern muss in diese Reihe ideologisch geprägter reaktionärer Rechtsprechung eingeordnet werden.

Warum so etwas noch immer so verbreitet ist, da fragt man sich, ob die betreffenden Richter/innen die Lebenswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht kennen, das Grundgesetz nie gelesen oder gar verstanden haben, ob es nur an fehlenden logischen Denkfähigkeiten der betreffenden Richter liegen könnte, an einer schlechten miserablen juristischen Ausbildung oder daran, das die betreffenden Richter das neue Kindschaftsrecht von 1998 noch gar nicht kennen, an einer miserablen Beraterlandschaft die nicht in der Lage ist mit hochstrittigen Eltern zu arbeiten oder an allem zusammen? Da wird, als ob es nicht die Kindschaftsrechtsreform gegeben hätte, weiterhin  Eltern das Sorgerecht entzogen. Begründet wird dies dann damit, dass die Eltern nicht kommunizieren könnten. Dabei übersehen die betreffenden Richter, dass die Gemeinsame Sorge es gerade nicht erfordert, dass sich die Eltern in Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, einigen müssen, denn das Entscheidungsrecht hat dann der Elternteil, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat. 

Ist es aber eine Entscheidung von "erheblicher" Bedeutung, besteht ja gerade der Sinn der Gemeinsamen Sorge darin, dass nicht ein Elternteil allein entscheiden soll, sondern beide gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht in dieser Frage zuweisen. Vorher kann es das Verfahren aussetzen und den Eltern vorschlagen, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Elternverantwortung für das gemeinsame Kind ist nicht aufhebbar, auch wenn das die herrschende Rechtspraxis noch immer suggeriert.

Hoffen wir, dass im Laufe der Zeit der Heilige Geist über die hier kritisierten Richter kommt oder aber die Zeit bis zu ihrer Pensionierung auf Kosten der steuerzahlenden Bürger/innen nicht gar zu lang sein mag. 

 

 

 

Gute Mutter -  böser Vater

Es ist schon erschreckend, wenn man sich die Spruchpraxis einiger Oberlandesgerichte zum Gemeinsamen Sorgerecht ansieht. Wir wollen stellvertretend hier nur das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 20.7.02 - 7 UF 684/01, veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht" 6/2001 nennen, dass da meint, durch die Entsorgung des Vaters wäre das Problem der gestörten Kommunikation der Eltern quasi aus der Welt geschafft. Ganz so wie kleine Kinder, die die Augen schließen und meinen nun wäre das unangenehme, dass sie vorher gesehen haben nicht mehr da. Statt die Eltern verbindlich zu einer möglicherweise auch längeren Familienberatung zu verpflichten, damit diese lernen, ihrer elterlichen Verantwortung wieder nachzukommen, macht das OLG  einen Schuldigen aus, und das ist traditionell immer noch der Vater, und auf der anderen Seite eine strahlende Gewinnerin, die Mutter. Übrig bleibt ein Kind mit einem entsorgten Vater, einem ungelösten Konflikt und einer wohl weiter bestehenden latenten oder manifesten Kindeswohlgefährdung.

Warum dass alles noch immer so verbreitet ist, da fragt man sich, ob das nun am fehlenden logischen Denkfähigkeiten der betreffenden Richter liegen könnte, an einer schlechten miserablen juristischen Ausbildung oder daran, das die betreffenden Richter das neue Kindschaftsrecht von 1998 noch gar nicht kennen, an einer miserablen Beraterlandschaft die nicht in der Lage ist mit hochstrittigen Eltern zu arbeiten oder an allem zusammen? Da wird, als ob es nicht die Kindschaftsrechtsreform gegeben hätte, weiterhin  Eltern das Sorgerecht entzogen. Begründet wird dies dann damit, dass die Eltern nicht kommunizieren könnten. Dabei übersehen die betreffenden Richter, dass die Gemeinsame Sorge es gerade nicht erfordert, dass sich die Eltern in Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, einigen müssen, denn das Entscheidungsrecht hat dann der Elternteil, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat.

Ist es aber eine Entscheidung von "erheblicher" Bedeutung, besteht ja gerade der Sinn der Gemeinsamen Sorge darin, dass nicht ein Elternteil allein entscheiden soll, sondern beide gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht in dieser Frage zuweisen. Vorher kann es das Verfahren aussetzen und den Eltern vorschlagen, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

 

Hoffen wir, dass im Laufe der Zeit der Heilige Geist über die hier kritisierten Richter kommt oder aber die Zeit bis zu ihrer Pensionierung nicht gar zu lang sein mag.

 

 


zurück