Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Prenzlau
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Prenzlau
Baustraße 37
17291 Prenzlau
Telefon: 03984 / 861-0
Fax: 03984 / 861-300
E-Mail: verwaltung@agpz.brandenburg.de
Internet: www.ag-prenzlau.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Prenzlau (05/2011)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Brandenburg eigentlich Steuern, wenn die Brandenburgische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, statt dessen namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Brandenburg.
Bundesland Brandenburg
Direktor am Amtsgericht Prenzlau: Hans-Joachim Esche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Prenzlau / Direktor am Amtsgericht Prenzlau (ab 01.07.1996, ..., 2011)
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Prenzlau:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Prenzlau eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Prenzlau erstreckt sich im wesentlichen auf die Gemeinden, Ämter und Städte:
Gemeinde Boitzenburger Land, Gemeinde Uckerland, Gemeinde Nordwestuckermark, Amt Brüssow, Amt Gerswalde, Amt Gramzow (außer Polßen, Ziechow und Fredersdorf), Amtsfreie Stadt Lychen, Stadt Templin, Kreisstadt Prenzlau
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Prenzlau
August Mustermann
Musterstraße 1
17291 Prenzlau
Telefon: 03984 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Hans-Joachim Esche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Prenzlau / Direktor am Amtsgericht Prenzlau (ab 01.07.1996, ..., 2011)
Anke Schindler-Rose (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Prenzlau / Familiengericht (ab 01.12.1993, ..., 2009)
Marita Thielsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Prenzlau (ab 07.11.1997, ..., 2008)
Olaf Zech (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Prenzlau (ab 27.06.1995, ..., 2008)
Abteilungen am Familiengericht Prenzlau:
7 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Prenzlau tätig:
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Prenzlau (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Prenzlau für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Prenzlau (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
AWO Kreisverband Uckermark e.V.
Klosterstr. 14c
17291 Prenzlau
Telefon: 03984 / 8658-20
E-Mail: info@awo-uckermark.de
Internet: http://www.awo-uckermark.de
Träger:
Angebote: Familienberatung, Hilfe und Beratung für Frauen, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für psychisch Kranke, Schuldner- und Insolvenzberatung, Sozialberatung, Beratung alleinerziehender Mütter
Beratungsstelle Lichtblick Erziehungs- und Familienberatung, Schwangerschafts(konflikt)beratung
Steinstr. 36
17291 Prenzlau
Telefon: 03984 / 8744-0
E-Mail: beratungsstelle-prenzlau@ejf.de
Internet: http://www.ejf-lazarus.de
Träger: EJF-Lazarus gAG
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Lebensberatung, Familienplanungsberatung, Sexualberatung, Hilfe und Beratung für Frauen, Partnerberatung, Eheberatung, Gruppenarbeit
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Landkreis Uckermark Jugendamt
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Telefon: 03984/70-1151
E-Mail: dezernat-2@uckermark.de
Internet: http://www.uckermark.de
Träger:
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Sozialberatung
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Dr. Klaus Schneider
Diplom-Psychologe
IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie
Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt/Oder, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Königs-Wusterhausen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Herr Klaus Schneider wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Wenn die Zahl der Gerichte die Herrn Schneider als Gutachter beauftragen ein Qualitätszeichen wäre, könnte man meinen Herr Schneider wäre unbedingt als Gutachter zu empfehlen. Doch machen Sie unabhängig von irgendwelchen Zahlen und unserer fehlenden Empfehlung getrost Ihre eigenen Erfahrungen.
Diplom-Psychologe
10555 Berlin
und
49205 Hasbergen
Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.
Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)
Straßburg, 26. Februar 2002
...
16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.
17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.
...
20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.
Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.
Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.
21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.
22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.
...
26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.
27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.
Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.
...
ausführlich unter:
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Prenzlau
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Prenzlau noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Prenzlau
Frauenhaus
Straße:
17290 Prenzlau
Telefon: 03984 / 6894
E-Mail: awo.frauenberatung@gmx.de
Internet:
Träger: Arbeiterwohlfahrt
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Gericht: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
Entscheidungsdatum: 30.09.2010
Aktenzeichen: 8/10 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
1
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier im Jahre 2005 und 2007 geborener Kinder. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter gaben für beide Kinder eine Sorgeerklärung ab und lebten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in F.. Nach Auseinandersetzungen zog die Kindesmutter um die Jahreswende 2008/2009 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit den Kindern nach B. (Uckermark) und erwirkte vor dem Amtsgericht Prenzlau die Übertragung der elterliche Sorge für beide Kinder auf sich allein. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2009 wies das Brandenburgische Oberlandsgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
2
Der Beschwerdeführer hat unter dem 02.04.2010 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht seine Grundrechte dadurch verletzt, dass die Gerichte zum einen vor ihrer Entscheidung über das Sorgerecht kein Sachverständigengutachten eingeholt haben und zum anderen durch eine überlange Verfahrensdauer die Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes ermöglicht und damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten verhindert hätten. Außerdem rügt er die Grundrechtswidrigkeit des § 235 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der lediglich die Kindesentziehung in das Ausland unter Strafe stelle, während eine Kindesentführung bei noch bestehendem gemeinsamen Sorgerecht über eine größere Entfernung im Inland keinen Rückführungsanspruch auslöse.
3
Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Prenzlau - 7 F 13/09 (Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 103/09) - sind beigezogen worden.
B.
4
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, stellt sich in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist vielmehr allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ('schwerer Nachteil') bzw. keinen gleichwertigen 'anderen' Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg 20/00 EA –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätte die Kindesmutter bis dahin das alleinige Sorgerecht über die 3 und 5 Jahre alten Kinder ausgeübt. Dass dies von nicht wieder gutzumachendem Nachteil für die Kinder oder ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer ist, hat der Beschwerdeführer schriftsätzlich nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.
C.
5
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Justiz
Urteile im Fall Jennifer
Die Eltern der behinderten Jennifer, die ihre Tochter mehrere Jahre vor der Öffentlichkeit versteckt haben, sind vom Amtsgericht Prenzlau zu Bewährungsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt worden.
Die 39-jährige Mutter und der 42-jährige Vater wurden schuldig gesprochen, ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt zu haben, die Frau sah das Gericht zudem der Urkundenfälschung überführt. Sie habe so die Einschulung ihrer behinderten Tochter verhindert.
Im Juli des vergangenen Jahres war bekannt geworden, dass das Mädchen neun Jahre lang im Haus der Familie im uckermärkischen Lübbenow eingesperrt worden war. Die inzwischen 14-Jährige befindet sich inzwischen in einer Therapieeinrichtung.
Stand vom 17.08.2010
http://www.rbb-online.de/nachrichten/vermischtes/2010_08/prozessauftakt_im.html
Polizeimeldungen
Zweitwohnsitz - Berliner terrorisiert Prenzlauer mit Drohanrufen - 51-Jähriger drang auch auf Merkels Grundstück ein - Gericht prüft Schuldfähigkeit
09.02.10 | 15:06 Uhr
Ein Berliner mit Zweitwohnsitz in Prenzlau terrorisiert seit Monaten offenbar mehrere Bürger der uckermärkischen Kreisstadt mit Drohanrufen und Beleidigungen. Dem 51-Jährigen droht deshalb der Prozess. Der Mann sei wegen Stalking, Nachstellungen, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung und Nötigung sowie Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole angeklagt, sagte der Direktor des Prenzlauer Amtsgerichtes, Hans-Joachim Esche.
...
Nachbarschaftsstreit
Geldstrafe für Angriff auf Markus Meckel
Donnerstag, 17. Dezember 2009 10:15
Wegen Körperverletzung und Beleidigung des letzten DDR-Außenministers Markus Meckel ist eine Frau vom Amtsgericht Prenzlau zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt worden. Die Richter befanden die 40-Jährige aus Brandenburg für schuldig, den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten geschlagen und beleidigt zu haben.
Zeigte sich enttäuscht vom milden Urteil der Richter: Markus Meckel
In dem sogenannten Backpfeifenprozess um den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Markus Meckel sind vor dem Prenzlauer Amtsgericht milde Urteile verhängt worden. Die Angeklagte Silke P. wurde wegen eines Angriffs auf Meckel zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt, ihren Ehemann Ralf P. sprach der Richter in allen Anklagepunkten frei. Damit blieb das Gericht unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die Geld- und Bewährungsstrafen gefordert hatte.
Der Vorwurf der schweren Körperverletzung gegen Silke P. wurde fallengelassen. Der Richter begründete seine Entscheidung mit mangelnder Glaubwürdigkeit der Zeugen. Sowohl die Be- als auch die Entlastungszeugen seien überwiegend in den jahrelangen Nachbarschaftsstreit zwischen Meckel und der Familie von Arnim sowie der Familie P. im uckermärkischen Mahlendorf involviert gewesen und deshalb parteiisch. Deshalb seien die einzelnen Tatvorwürfe nicht „zweifelsfrei nachvollziehbar“.
Ralf P. soll Meckel ins Gesicht geschlagen und beleidigt haben, Silke P. war vorgeworfen worden, ihn mit einem Baseballschläger attackiert zu haben. Meckel ist mittlerweile aus Mahlendorf weggezogen.
Kommentar Väternotruf:
Ganz klar, dass der Richter hier nur eine milde Strafe aussprechen konnte, denn laut SPD aus deren Stall Herr Meckel ja kommt, sind es nur Frauen die gewalttätig sind. Männer sind grundsätzlich immer Täter, so die SPD. Wenn sich Herr Meckel also beschweren will, dann bei seinem Parteivorstand. Am besten tritt er aber einfach aus der männerfeindlichen SPD aus, da ist für Männer ohnehin kein Blumentopf mehr zu gewinnen.