Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Oranienburg
Familiengericht
Amtsgericht Oranienburg
Berliner Straße 38
16515 Oranienburg
Telefon: 03301 / 816300
Fax: 03301 / 3323
E-Mail: verwagor@agor.brandenburg.de
Internet: www.ag-oranienburg.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Oranienburg (07/2010)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt
Bundesland Brandenburg
Direktorin am Amtsgericht Oranienburg: Olaf Adamus (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Oranienburg (ab , ..., 2009, 2010) - vorher ab 18.12.2001 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Oranienburg
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Oranienburg:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Oranienburg eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende Gemeinden, Ämter und Städte:
* Birkenwerder (nebst OT Briese)
* Glienicke
* Hennigsdorf (nebst OT Nieder-Neuendorf, OT Stolpe-Süd)
* Hohen Neuendorf (nebst OT Bergfelde, OT Borgsdorf, OT Stolpe)
* Kremmen (nebst OT Beetz, OT Flatow, OT Sommerfeld, OT Hohenbruch, OT Groß Ziethen, OT Staffelde)
* Leegebruch
* Mühlenbecker Land (OT Mühlenbeck, OT Zühlsdorf, OT Schönfließ, OT Schildow)
* Oberkrämer (OT Bärenklau, OT Bötzow, OT Eichstädt, OT Marwitz, OT Neu-Vehlefanz, OT Schwante, OT Vehlefanz)
* Oranienburg (nebst OT Friedrichsthal, OT Germendorf, OT Lehnitz, OT Malz, OT Sachsenhausen, OT Schmachtenhagen, OT Wensickendorf, OT Zehlendorf),
* Velt
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Olaf Adamus (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Oranienburg (ab , ..., 2009, 2010) - vorher ab 18.12.2001 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Oranienburg
Lutz Altmann (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Katrin Arbandt (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 06.02.1990, ..., 2002)
Silke Czyszke (Jg. 1969) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 32 (ab 15.10.2001, ..., 2010)
Manuela Harder (Jg. 1957) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 06.03.1995, ..., 2002)
Nicole Heide (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 14.11.1995, ..., 2002)
Helga Hoffmann (Jg. 1945) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Dr. Kim Jahnke (Jg. 1969) - Richter am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 36 (ab, ..., 2009) - vorher ab 20.12.2004 Richter am Landgericht Neuruppin
Thomas Passerini (Jg. 1959) - Richter am Amtsgericht Oranienburg (ab 03.03.1995, ..., 2002) - verheiratet ? - Ramona Passerini (Jg. 1961) - Richterin am Amtsgericht Nauen
Barbara Speidel-Mierke (Jg. 1954) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Johannes Stavemann (Jg. 1961) - Richter am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht (ab 24.11.1995, ..., 2007)
Andreas Steiner (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Oranienburg (ab 06.03.1995, ..., 2002)
Christine Weiß (Jg. 1966) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab 03.04.2000, ..., 2002)
Petra Werth (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 34 (ab 24.11.1995, ..., 2009) - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1tgc/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100065411%3Ajuris-r03&documentnumber=31&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
Abteilungen am Familiengericht Oranienburg:
32 F - Silke Czyszke (Jg. 1969) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 32 (ab 15.10.2001, ..., 2010)
33 F -
34 F - Petra Werth (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 34 (ab 24.11.1995, ..., 2009) - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1tgc/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100065411%3Ajuris-r03&documentnumber=31&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
35 F -
Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 35 F 312/08 - vom 27.05.2009 - Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen - 9 UF 83/09 - vom 01.04.2010 - siehe unten
36 F - Dr. Kim Jahnke (Jg. 1969) - Richter am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht - Abteilung 36 (ab, ..., 2009) - vorher ab 20.12.2004 Richterin am Landgericht Neuruppin
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Oranienburg tätig:
Sabine Stachwitz (geb. 01.11.1943) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / Familiengericht / Direktorin am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.12.1993, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 03.12.1976 als Richterin am Amtsgericht Münster aufgeführt - siehe auch hier
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Oranienburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Oranienburg (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Phyllis Renée Boldt
10115 Berlin
Bestellung am Amtsgericht Neuruppin, Amtsgericht Oranienburg
(ab, ..., 2007)
Herrn D… K
siehe unten
Herr Seibertz
Verfahrenspfleger
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Nicole Gäbler
Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Körperpsychotherapeutin (HAKOMI)
Kadettenweg 83, 12205 Berlin
Erfurter Psychotherapiewoche 2008 - www.psychotherapie-woche.de/index.php/erfurt/30/
Frau Jo...
siehe unten
Dr. Klaus Schneider
Diplom-Psychologe
IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie
Barfeldstraße 36 c/o RA-Kanzlei Lamfried
10245 Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt/Oder, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Königs-Wusterhausen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Herr Klaus Schneider wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Diplom-Psychologe
10555 Berlin
und
49205 Hasbergen
Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.
Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Minden, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick
Beauftragung am Amtsgericht Oranienburg durch Richterin Czyszke (2005)
Beauftragung am Amtsgericht Oranienburg durch Richterin Werth.
Von einer Beauftragung des Herrn Waschke-Peter wird vom Väternotruf dringend abgeraten.
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)
Straßburg, 26. Februar 2002
...
16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.
17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.
...
20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.
Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.
Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.
21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.
22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.
...
26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.
27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.
Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.
...
ausführlich unter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Christliches Jugendzentrum Oranienburg e.V.
Rungestr. 35
16515 Oranienburg
Tel: 03301 - 53 51 66
Fax: 03301 - 53 51 19
E-Mail: office@cjo.de
Internet: www.cjo.de
Anbieter von Begleiteten Umgang
Links:
Oranienburg Polizistin tötet ihre beiden Kinder und sich selbst
Eine 32-Jahre alte Polizistin hat in Oranienburg offenbar erst ihre beiden Kinder und anschließend sich selbst getötet.
Im brandenburgischen Oranienburg hat eine Mutter offenbar ihre beiden Kinder und anschließend sich selbst getötet. Wie die Neuruppiner Staatsanwaltschaft mitteilte, wurden am Montag eine Frau sowie deren fünf Jahre alter Sohn und die zehn Jahre alte Tochter tot in einer Wohnung aufgefunden.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hat die Mutter offenbar erst ihre beiden Kinder und dann sich selbst stranguliert. Ein Obduktionsbericht werde am Dienstagnachmittag erwartet. Die 32-jährige Polizistin lebte allein mit ihren Kindern. (ddp)
08.06.2010
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 01.07.2010
Aktenzeichen: 9 UF 7/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Tenor
1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind:
2
J… M…, geboren am …. Juli 2004.
3
Die Kindeseltern lebten seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, zunächst in getrennten Wohnungen, bevor sie in Juni 2004 zusammen zogen. Für seinen Sohn hat der Kindesvater unter dem 2. August 2004 die Vaterschaft anerkannt. Zeitgleich haben die Kindeseltern die gemeinsame Sorgeerklärung für das betroffene Kind abgegeben.
4
Die Kindesmutter ist am ... Dezember 1975 geboren. Sie war ca. bis zum 8. Schwangerschaftsmonat bei der N… AG als Vorstandsassistentin tätig (das heißt ca. bis Mai/Juni 2004). Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nahm sie diese Beschäftigung nicht mehr auf und betreute und versorgte das Kind und den gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter wurde im Dezember 2006 im Strafbefehlsverfahren wegen Diebstahls verurteilt. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit erhebliche Schulden angehäuft, über deren genaue Höhe die Kindeseltern gestritten haben. Nach den eigenen Angaben der Kindesmutter hat sie zuletzt noch Schulden von etwa 30.000 € gehabt, die sie in monatlichen Beträgen von rund 55 € tilgt.
5
Der Kindesvater ist am …. November 1970 geboren worden. Er ist Polizeibeamter. Sein Verdienst beträgt mindestens 2.500 € netto im Monat. Von seinem Einkommen lebte die Familie während des Zusammenlebens. Der Kindesvater hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, J… G…, geboren am …. Juni 1999. Dieser Sohn lebt bei seiner Mutter; der Kindesvater hat regelmäßigen Umgang mit dem Sohn und zahlt Unterhalt.
6
Bereits früh kam es zu Konflikten innerhalb der Beziehung der Kindeseltern. Mit Beschluss des AG Pankow-Weißensee vom 28. September 2004 wurden der Kindesmutter auf deren Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Sorgerechts für das betroffene Kind hinsichtlich der Beantragung von Kindergeld und Erziehungsgeld allein übertragen. Der weitergehende Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der gesamten Personensorge wurde zurückgewiesen.
7
In 2007 verzog die Familie nach Z… in ein Eigenheim. Der Kindesvater hatte ein Grundstück von seinen Eltern geschenkt erhalten und darauf mit erheblichen Eigenleistungen ein Haus errichtet. Die Eltern des Kindesvaters sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks, das sie zumindest in den Sommermonaten genutzt haben.
8
Spätestens zu der Zeit des Umzugs nach Z… traten verschärfte Spannungen innerhalb der Beziehung der Kindeseltern auf. Unter anderem stritt man sich darum, welche Kindertagesstätte das Kind besuchen solle. Anfang 2008 verschärften sich die Spannungen weiter. Am 27. Februar 2008 verließ die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind ohne vorherige Absprache mit dem Kindesvater das Haus. Sie verzog zum Wohnort ihrer Mutter in P…. Dies teilte sie dem Kindesvater später per SMS mit.
9
Am 5. April 2008 kehrte die Kindesmutter mit J… in das Familienheim in Z… zurück. Die Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern bestanden aber fort. Am 20. April 2008 packte die Kindesmutter erneut Sachen zusammen mit der Absicht, den Kindesvater endgültig zu verlassen. Dieser kam noch vor ihrem Auszug nach Hause, was in erneute Streitigkeiten mündete. Die Kindesmutter hatte einen Möbelwagen vor dem Haus geparkt; beim Einpacken halfen ihr ihre Mutter und deren Lebensgefährte sowie dessen Sohn. Infolge des Streits wurde J… in den PKW der Kindesmutter gesetzt. Hiermit war der Kindesvater nicht einverstanden und versuchte, das Kind aus dem Auto zu holen, was die Kindesmutter aber verweigerte. Im Anschluss daran fuhr die Kindesmutter mit dem Kind gegen den Willen des Kindesvaters zunächst ins Frauenhaus und teilte dies dem Kindesvater auch mit, wobei sie aber nicht – wie sie es dem Kindesvater mitgeteilt hatte – in das O’er, sondern das B’er Frauenhaus ging. Dort verblieb sie bis zum 22. April 2008.
10
Anschließend bezog sie ohne Informierung des Kindesvaters eine Wohnung in Pl, wo sie seit dem 24. April 2008 amtlich gemeldet ist. Zudem meldete sie sich beim Jugendamt in Pl…. Bereits am 23. April 2008 fand insoweit ein Hausbesuch statt, infolge dessen das Jugendamt P… geordnete Wohnverhältnisse, eine gute Beziehung des Sohnes zur Mutter und ein verantwortungsbewusstes Handeln der Mutter bescheinigte. J… besucht seither von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr die Kindertagesstätte …; der entsprechende Vertrag war bereits am 14. April 2008 von der Kindesmutter abgeschlossen worden. Die Kindesmutter ist mittlerweile als Erziehungshelferin beschäftigt. Es handelt sich um eine teilweise durch das Arbeitsamt geförderte Maßnahme. Ihr Nettoeinkommen beträgt etwa 1.000 € monatlich, die Miete 385 €.
11
Der Kindesvater erfuhr den neuen Aufenthaltsort durch entsprechende Nachfrage beim Einwohnermeldeamt. Die Kindesmutter verweigerte zunächst Umgangskontakte mit J…, u.a. mit der Befürchtung, der Kindesvater würde das Kind nicht mehr zu ihr zurückbringen, obgleich dieser bereits zuvor über seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen ließ, den Aufenthalt bei der Kindesmutter anzuerkennen und das Kind nach gewährtem Umgang auch wieder zur Mutter zurückzubringen.
12
Ende Mai 2008 erfolgte sodann die Aufnahme des Umgangs. Am 5. Juni 2008 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Umgangsvereinbarung, nach der sich das Kind im Wechsel jeweils 14 Tage bei einem Elternteil aufhalten sollte. Nachdem bereits im Juli 2008 erneute Spannungen aufkamen, wurde diese Vereinbarung in Einzelheiten wiederholt abgeändert, der 14tägige Rhythmus blieb jedoch beibehalten.
13
Die Kindesmutter hat behauptet, der Kindesvater habe sich bis zur Trennung häufig aggressiv und beschimpfend ihr gegenüber verhalten. Er habe sie erniedrigt und herabgewürdigt, in dem er sie in finanzieller Hinsicht sehr knapp gehalten habe, weshalb sie unter anderem durch das Kindergeld ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Er habe regelrecht versucht sie „auszuhungern.“
14
Die Kindesmutter hat beantragt,
15
ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen.
16
Der Kindesvater hat beantragt,
17
ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen.
18
Der Kindesvater hat behauptet, die Kindesmutter habe eigenmächtig bereits Ende Februar 2008 unter Mitnahme des Kindes verschwinden wollen. Sie habe ihn erst viel zu spät darüber informiert und sodann planvoll ihren weiteren und endgültigen Auszug am 20. April 2008 betrieben.
19
Zum Verfahrenspfleger für das betroffene Kind hat das Amtsgericht Herrn D… K… bestellt. Ferner hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 11. Juli 2008 ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für J… eingeholt. Der Sachverständige Dr. S… hat sein Gutachten unter dem 20. Oktober 2008 erstellt und sodann mündlich erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 313 ff. und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 (Bl. 393 ff.) Bezug genommen.
20
Mit der am 4. Dezember 2008 erlassenen angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind der Kindesmutter allein übertragen.
21
Gegen diesen Beschluss richtet sich die befristete Beschwerde des Kindesvaters, mit der er weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt. Insoweit streiten beide Kindeseltern nunmehr insbesondere darum, welche Erziehungsanteile in der Vergangenheit hinsichtlich des betroffenen Kindes bestanden haben.
22
Der Kindesvater hat mittlerweile erhebliche Anstrengungen unternommen, um einen möglichen vollständigen Aufenthalt des Kindes bei sich frei gestalten zu können. Er hat insoweit bereits entsprechende Erklärungen seines Arbeitgebers eingeholt, dass er sich in ausreichendem Umfange um das Kind kümmern könne.
23
Der Kindesvater behauptet, stets eine gute und intensive Beziehung zu seinem Kind gehabt zu haben. Trotz seiner Arbeitszeiten habe er sich vielfach um das Kind kümmern können, man habe viel unternommen. Es bestünden gravierende, von der Kindesmutter ausgehende Schwierigkeiten im Umgang der Kindeseltern untereinander. Man versuche, sich möglichst aus dem Wege zu gehen, was Störungen bei den Umgängen mit J… zur Folge habe. Vor allem hinsichtlich des für Mittwoch vereinbarten Telefonats, das der Kindesvater regelmäßig mit dem Sohn führen darf, behauptet er Schwierigkeiten bei der Umsetzung.
24
Der Kindesvater beantragt,
25
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J… zu übertragen.
26
Die Kindesmutter beantragt,
27
die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.
28
Die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater habe erst im Zuge der Trennung Interesse für J… entwickelt. Zuvor habe er einerseits zwar arbeitsbedingt wenig Zeit gehabt, sich um das Kind zu kümmern; andererseits aber habe er, wenn er Gelegenheit zu einer Zeit mit dem Kind gehabt hat, vielfach lieber an dem Haus gearbeitet. Die zwischen den Kindeseltern aktuell bestehenden erheblichen Schwierigkeiten seien durch den Kindesvater veranlasst.
29
Nach Anhörung aller Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 6. August 2009 die Einholung eines ergänzenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet; wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 6. August 2009 (Bl. 566 f) Bezug genommen. Die bestellte Sachverständige Frau Jo… hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 26. Februar 2010 erstellt, insoweit wird auf Bl. 638 ff. Bezug genommen; nachfolgend hat sie dieses noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juni 2009 erläutert bzw. ergänzt.
II.
30
Die noch nach altem Recht gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG zu entscheidende befristete Beschwerde des Kindesvaters (§ 621 e ZPO a.F.) ist zulässig. In der Sache ist sie ohne Erfolg. Unter Beachtung aller Umstände hat das Amtsgericht zutreffend der Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind J… übertragen; an dieser Entscheidung ist weiterhin festzuhalten.
1.
31
Es bestehen keine Bedenken an der Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffs des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht für J….
32
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 2008, 592; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474). Eingeschränkte Kommunikation unter den Eltern rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Vielmehr können sie, solange ihnen die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit zum Wohl des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952, 1953). Ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und daher insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht feststellbar, ist die gemeinsame elterliche Sorge dagegen ganz oder teilweise aufzuheben (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).
33
Die Kindeseltern sind heftig zerstritten, sie können selbst in untergeordneten Fragen keine einverständliche Lösung für J… finden. Die gravierend gestörte Kommunikationsfähigkeit ist auch vor dem Senat angesichts beider mündlicher Verhandlungen deutlich geworden. Sie ist zudem von übrigen Beteiligten des Verfahrens und von der Sachverständigen Jo…, die sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 vor dem Senat entsetzt über die beiderseits deutlich zum Ausdruck gekommene Ablehnung gezeigt hat, bekundet worden.
34
Die Kindeseltern selbst stellen dies letztendlich auch nicht in Zweifel und haben dies auch durch ihre eigenen Verhaltensweisen vor dem Senat bekundet. Trotz der Bemühungen aller Beteiligten und des Senats ist nicht einmal der zunächst vom Kindesvater vorgeschlagene Kompromiss der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einverständlicher Festlegung des Aufenthaltsortes von J… bei der Kindesmutter zustande gekommen. Nach dem die Kindesmutter trotz mehrfacher Anregung durch den Senat dies vehement abgelehnt hat, hat auch der Kindesvater letztendlich an seinem Vorschlag nicht mehr festhalten wollen. All dies zeigt, dass der wesentliche Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J…, der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils allein zuzuweisen ist.
35
Eine Beibehaltung des Wechselmodells, was jedenfalls dem ursprünglich geäußerten Wunsch des Kindesvaters entsprechen würde, kommt dagegen nicht in Betracht. Die Kindesmutter hatte dies ausdrücklich abgelehnt. Gegen den Willen eines Elternteils kommt die Durchsetzung eines Wechselmodells jedoch nicht in Betracht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2009, 1759), weil sich dies äußerst nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.
2.
36
Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfG, FamRZ 2009, 189). Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392, 393; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474). Dies gilt uneingeschränkt auch, soweit es nur um Teilbereiche der elterlichen Sorge geht. In besonderem Maße trifft dies auf das - im vorliegenden Fall streitige - Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, da es sich bei dieser Entscheidung über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für das Kind handelt (Brandenburgisches OLG, ZfJ 2005, 26, 27; NJWE-FER 2001, 230).
37
Die zuvor angeführten sorgerechtlichen Kriterien sprechen hier zugunsten der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter. Die am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Amtsgerichts stellt sich insoweit als zutreffend dar; daran ist nach wie vor festzuhalten.
a.
38
Dabei ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Kriterien nur ein als äußerst gering zu bewertendes Übergewicht zugunsten der Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter spricht. Hinsichtlich der sorgerechtlichen Kriterien besteht inhaltlich nahezu eine Gleichheit zwischen den Kindeseltern. Der Senat ist der Überzeugung, dass im Grundsatz beide Kindeseltern gleichermaßen gut geeignet sind, J… zu betreuen und zu versorgen. Soweit dagegen im Einzelnen Einschränkungen hinsichtlich von Bindungstoleranzen gegenüber dem jeweils anderen Elternteil festgestellt werden müssen, bestehen diese Einschränkungen auf beiden Seiten und führen deshalb nicht zu einer anderweitigen Abwägung.
b.
39
Der Grundsatz der Kontinuität spricht hier zugunsten eines Verbleibs von J… bei der Kindesmutter.
40
Nach dem Grundsatz der Kontinuität kommt es darauf an, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile für das gemeinsame Kind inne gehabt hat. Dieser Grundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist.
41
Die Kindesmutter hat J… in der Vergangenheit ab der Geburt überwiegend betreut und versorgt. Mögen auch Einzelheiten zum Umfang der beiderseitigen Betreuungsanteile zwischen den Kindeseltern streitig sein, so folgt dies schon aus dem Umstand, dass für die Zeit ab der Geburt von J… die Kindesmutter nicht bzw. wenn überhaupt nur in geringem zeitlichen Umfange berufstätig war und somit für die Betreuung und Versorgung von J… als Hauptbezugsperson bereitstand. Der Kindesvater selbst war dagegen überwiegend vollzeitig erwerbstätig und hat so die finanzielle Versorgung der Familie gesichert. Auch für die Zeit der (endgültigen) Trennung der Kindeseltern ab April 2008 spricht die Betreuungs- und Versorgungssituation zugunsten der Kindesmutter. Jedenfalls zunächst hat diese das Kind nahezu allein betreut und versorgt, bis dann etwa zwei Monate später eine Vereinbarung über die Durchführung eines Wechselmodells (14tägiger Aufenthaltswechsel bei jedem Elternteil) zustande gekommen ist, die nachfolgend auch tatsächlich gelebt wurde. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kindesmutter damit schwerpunktmäßig die Betreuung und Versorgung von J… ausgeübt, weshalb insoweit der Grundsatz der Kontinuität zu ihren Gunsten spricht. Auch die Sachverständige hat dies angesichts ihrer Erläuterungen vor dem Senat im Termin vom 17. Juni 2010 nochmals bestätigt.
c.
42
Der Grundsatz der Erziehungsgeeignetheit bzw. der Förderungsmöglichkeiten für das Kind spricht nicht zugunsten eines Elternteils. Beide Elternteile sind nach den Feststellungen beider Sachverständiger, aber auch der beteiligten Jugendämter in ihrem Erziehungsstil und dessen Umsetzung klar positioniert und zeigen eine hohe soziale Kompetenz. Auch gravierende Unterschiede in der Bindungstoleranz betreffs des Umganges des Sohnes mit dem jeweils anderen Elternteil können jedenfalls nicht in einem Sinne, dass dies zugunsten eines Elternteils bzw. zulasten des anderen Elternteils sprechen würde, erkannt werden. Zwar ist es offensichtlich, dass es bei Übergaben des Kindes wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen der Eltern gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern im Verhalten heftig über die zugrunde liegenden Tatsachen gestritten haben; eine Aufklärung ist angesichts dessen, dass sich dies vorwiegend im unmittelbaren persönlichen Umgang der Kindeseltern untereinander ohne Anwesenheit Dritter abgespielt hat, nicht mehr möglich. Darauf kommt es aber nicht maßgebend an. Mag es auch Schwierigkeiten gegeben haben, so hat jedenfalls der Umgang im Sinne des vereinbarten Wechselmodells in den letzten zwei Jahren im Wesentlichen stattgefunden; dies spricht jedenfalls für eine gewisse Bindungstoleranz auf Seiten beider Elternteile. Daran ändert auch nichts, dass die Kindesmutter nachfolgend eine Reduzierung des Umgangs begehrt hat (drei Wochen sollte sich J… bei ihr, eine Woche beim Vater aufhalten). Dieses Begehren hat sie nachvollziehbar mit den infolge der Ausübung des Wechselmodells entstandenen Belastungen für J… erläutert.
43
Die wechselseitig erhoben Vorwürfe hinsichtlich einer ausreichenden Information, die vor allem der Kindesvaters vorgebracht hat, ändern nichts an der Einschätzung. Einerseits muss sich zwar die Kindesmutter den Vorwurf gefallen lassen, dass sie selbst in keiner Weise aktiv mit dem Kindesvater in Kontakt getreten ist, um diesen mit den gebotenen Informationen für J… zu versorgen; andererseits stellt sich auch das stetige Drängen des Kindesvaters auf eine Versorgung mit Informationen gegenüber der Kindesmutter als Ausübung von Druck dar. Letztendlich ist all dies dem zerstörten Verhältnis der Kindeseltern untereinander geschuldet. Leidtragender dessen bleibt J…, der nunmehr seinerseits in die Funktion eines Informationsträgers gedrängt wird und in der Vergangenheit diese bereits wahrgenommen hat. Dass dies das Kind in eine Drucksituation versetzt, weil es sich „zwischen zwei Stühlen gesetzt“ fühlt, wie auch die Sachverständige bei ihren Erläuterungen vor dem Senat ausgeführt hat, liegt auf der Hand. Gleichwohl haben beide Kindeseltern insoweit keinen für den Senat ernsthaften geäußerten Willen erkennen lassen, an diesem Umstand konsequent etwas ändern zu wollen.
44
Soweit dagegen noch aus der Vergangenheit einzelne Tatsachen bzw. Vorfälle bekannt geworden sind, die im Grundsatz Zweifel an der Erziehungsfähigkeit und –geeignetheit der Kindesmutter hervorrufen könnten, haben sich diese letztendlich in dieser Konsequenz nicht bestätigt. Hinsichtlich des Schuldenstandes auf Seiten der Kindesmutter ist zwar offen geblieben, woraus dieser in der Vergangenheit tatsächlich gerührt hat. Aktuell aber lebt sie in stabilen familiären und finanziellen Verhältnisse. Die Berichte der beteiligten Jugendämter haben einen geordneten und sauberen Haushalt bescheinigt. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihren Finanzen bzw. dem noch vorhandenen Schuldenstand unverantwortlich umgeht, sind nicht erkennbar. Dabei spricht der Umstand, dass sie Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern getroffen und diese nach derzeitigem Kenntnisstand auch stets pünktlich bedient hat, zugunsten der Kindesmutter.
45
Soweit die Kindesmutter eine verurteilte Straftäterin ist, hat dieses Delikt auf ihre Erziehungsgeeignetheit weder in der Vergangenheit noch aktuell einen erkennbaren Einfluss genommen.
46
Zuletzt kommt auch dem Umstand, dass die Kindesmutter angesichts der Trennung im April 2008 von dem Kindesvater das Kind ohne ausreichende Information des Kindesvaters mit sich genommen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung hinsichtlich der Erziehungsgeeignetheit zu. Zwar kann dem Umstand, dass ein Elternteil im Unklaren über den tatsächlichen Aufenthaltsort und damit die bestehende Versorgungssituation seines Kindes gelassen wird, eine gravierende Bedeutung zukommen und erhebliche Zweifel an dem Verantwortungsbewusstsein des anderen, das Kind mit sich nehmenden Elternteils hervorrufen. Jedoch muss hier beachtet werden, dass es sich gerade zu dieser Zeit um eine emotional sehr angespannte Situation gehandelt hatte. Die Kindeseltern hatten sich etwa 2 Monate zuvor bereits einmal getrennt und sodann erneut die Aufnahme der Beziehung versucht, was aber scheiterte. Auch hat der Kindesvater selbst erklärt, dass er bei dem in einen Streit ausufernden Auszug der Kindesmutter im April 2008 versucht hat, das Kind aus dem Wagen zu bekommen (wenngleich er dafür andere Motive – das einstündige Eingesperrtsein des Sohnes – angab). Dass in dieser Situation die Mutter Angst hatte, dass der Vater seinerseits den Sohn bei sich behalten wollte, erscheint jedenfalls teilweise verständlich. Selbst wenn man aber das Verhalten der Kindesmutter insgesamt als negativ ihr anzulasten hat, ist zu beachten, dass sie jedenfalls seit Ende Mai 2008 den Umgang mindestens in gebotenem und sogar darüber hinaus in außergewöhnlichem Maße gewährt. Ein derart intensives Wechselmodell zeugt jedenfalls von einer gesteigerten Verantwortung der Kindesmutter, Umgang mit dem Kindesvater zuzulassen. Im Übrigen haben beide in erster und zweiter Instanz bestellten Sachverständigen übereinstimmend erläutert, dass es sich insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt hat und dass daraus keine gravierenden Bedenken an der Erziehungsgeeignetheit oder –fähigkeit der Kindesmutter folgen. Letztendlich muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass sich auch nach dem Umzug nach Pl… der Sohn J… jedenfalls gut in seiner neuen Umgebung und in der Kindertagesstätte eingelebt und insgesamt gute soziale Strukturen erfahren hat.
d.
47
Es bestehen keine Bedenken, dass J… gute bis sehr gute Beziehungen zu beiden Kindeseltern hat. Beide Sachverständigen haben dies übereinstimmend feststellen können. Zugleich haben beide Sachverständige jedoch übereinstimmend eine – wenngleich lediglich geringfügig – stärkere Bindung des Kindes zugunsten der Kindesmutter festgestellt. Auch dieser Umstand spricht zugunsten einer Entscheidung für die Kindesmutter; insbesondere die Sachverständige Jo… hat dies sowohl in ihrer schriftlichen Ergänzung vom 8. Juni 2010 als auch bei mündlicher Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.
48
Dass dagegen weitere Bindungen gegenüber anderen Familienmitgliedern zugunsten eines Verbleibes beim Kindesvater sprechen würden, ist nicht feststellbar. Soweit J… sich beim Kindesvater aufhält und dort Kontakte mit dessen weiterem Sohn hat, spielen diese nach den Feststellungen der Sachverständigen Jo… eine untergeordnete Rolle. Aus den eigenen Angaben von J… vor der Sachverständigen geht eher der Eindruck hervor, dass insoweit auch gewisse Spannungen (gerade hinsichtlich der Teilung eines gemeinsamen Zimmers) bestehen könnten. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da eine derartige „Drittbindung“ für die hiesige Entscheidung ohne ausschlaggebende Bedeutung ist.
e.
49
Dem Willen von J… selbst kommt dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist nicht feststellbar, dass J… in der Lage ist, einen Willen zu bilden, der frei von äußerem Druck ist. Bei dem Senat hat sich vielmehr angesichts der Feststellungen der Sachverständigen der Eindruck bekräftigt, dass J… seitens seiner Eltern erheblich unter Druck gesetzt ist, wobei dahinstehen mag, ob diese Drucksituation durch die Kindeseltern bewusst oder unbewusst hervorgerufen worden ist.
50
Nachdem angesichts der Anhörung von J… vor dem Amtsgericht eher der Eindruck entstand, dass dieser zur Mutter tendiert – wenngleich auch dies allenfalls schwach ausgeprägt erschien -, hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat im Juli 2009 nach anfänglichem Zögern zuletzt ausdrücklich erklärt, bei dem Kindesvater wohnen zu wollen, und dies im Wesentlichen mit der Spielsituation begründet. Seine weiteren, teilweise krassen Angaben über die Kindesmutter „er liebe sie nicht und wolle sie nicht besuchen“ stellten sich auch aus Sicht des Senates als gänzlich widersprüchlich zu dem sonstigen, von J… bei den vorangegangenen Anhörungen in erster Instanz gewonnenen Eindruck dar und hat zu der Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens geführt. Letztendlich hat sich all dies nicht bestätigt und sich J… bei der Sachverständigen Jo… vielmehr widersprüchlich dazu, bei welchem Elternteil er leben wolle, verhalten. Je nach dem, bei welchem Elternteil sich J… gerade aufhält, hat er sich vor der Sachverständigen zugunsten dieses Elternteils bzw. gegen den anderen Elternteil ausgesprochen, und umgekehrt. Insgesamt kann daher, wie sowohl die Sachverständige Jo… nochmals vor dem Senat als auch der zudem angehörte Verfahrenspfleger K… bestätigt haben, kein frei gebildeter Kindeswille festgestellt werden.
f.
51
Nach alledem besteht ein äußerst geringes Übergewicht hinsichtlich der Abwägung der einzelnen sorgerechtlichen Kriterien zugunsten der Kindesmutter, weshalb ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen ist. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass sich die Kindesmutter auch vor dem Senat bei ihrer Anhörung jedenfalls anfänglich in negativer Art und Weise dergestalt dargestellt hat, dass erhebliche Bedenken an der reibungslosen Umsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in der Zukunft bestehen. Andererseits hat aber auch der Kindesvater seinerseits keine weitergehende Kompromissbereitschaft gezeigt und vielmehr tendenziell erkennen lassen, dass – soweit die Kindesmutter nicht auf den nachfolgend von ihm zurückgezogenen Vorschlag der Beibehaltung gemeinsamer elterlicher Sorge zustimmt – dies weitere Rechtstreitigkeiten zur Folge haben wird. Es ist bedauerlich, dass die Kindeseltern in einer solchen Art und Weise die unter ihnen bestehenden Streitigkeiten austragen, dass dies zwangsläufig zulasten von J… gehen wird. So bleibt allein zu hoffen, dass mit der Entscheidung im hiesigen Verfahren tatsächlich die – von der Kindesmutter erhoffte – Beruhigung in den Streitigkeiten der Kindeseltern untereinander eintritt und diese tatsächlich einen Weg finden, zugunsten des Wohles ihres Kindes ein Mindestmaß an Kommunikation zu finden.
III.
52
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 10.06.2010
Aktenzeichen: 9 UF 142/09
Dokumenttyp: Beschluss
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Oktober 2009 - Az. 34 F 164/09 - abgeändert und - im Wege der einstweiligen Anordnung - wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S…, …eck 9, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird verboten, das Grundstück zu betreten.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 die auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit der Tochter der Parteien, ein Betretungsverbot für den Antragsgegner und dessen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel gerichteten Anträge der Antragstellerin vom 1. September 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf abgestellt worden, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, das von ihr behaupteten Fehlverhalten des Antragsgegners glaubhaft zu machen. Der - unstreitigen - Verbringung einzelner Gegenstände aus der Ehewohnung durch den Antragsgegner fehle jedenfalls das erforderliche Gewicht, so dass daraus eine unbillige Härte nicht abgeleitet werden könne.
2
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3. November 2009 beim Amtsgericht Oranienburg eingegangenen Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
3
Der Senat hat das - in erster Instanz fernmündlich beteiligte - Jugendamt des Landkreises … unter Übersendung der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdeschrift über den Verfahrensgegenstand unterrichtet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 205 FamFG). Das Jugendamt hat daraufhin die Verfahrensbeteiligung beantragt (§ 204 Abs. 2 FamFG), sich inhaltlich jedoch nicht weiter geäußert.
II.
4
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 57 Satz 2 Nr. 5 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist formgerecht im Sinne von § 64 FamFG und jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingereicht worden, so dass es insgesamt zulässig ist. Auf die mit der Beschwerdebegründung beanstandeten formalen Fehler im Zuge der erstinstanzlichen Entscheidung kommt es danach gar nicht an.
5
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Wohnungszuweisung nach § 1361 b Abs. 1 BGB liegen vor.
6
Die Parteien leben nach Angaben der Antragstellerin seit dem 11. März 2009, unstreitig spätestens seit dem 1. Mai 2009 voneinander getrennt. Die Ereignisse der letzten Monate haben gezeigt, dass ein Getrenntleben der Parteien im gemeinsamen Haus zusammen mit der jetzt 10-jährigen gemeinsamen Tochter C… D… - nicht nur, aber auch aus Gründen des Kindeswohls - tatsächlich nicht mehr zu verantworten ist.
7
a) Die Antragsgegnerin muss sich an dem Vergleich, der in dem vorangegangenen Gewaltschutzverfahren der Parteien, Az. 34 F 51/09 des Amtsgerichts Oranienburg, am 25. Juni 2009 abgeschlossen worden ist und die Aufteilung der Ehewohnung im Wesentlichen dergestalt vorsah, dass die Antragstellerin den oberen Bereich des Einfamilienhauses und der Antragsgegner den unteren Teil des Hauses mit Ausnahme der Küche - die neben Garten und Terrasse gemeinschaftlich genutzt werden sollte - unter Ausschluss des jeweils anderen zu nutzen berechtigt war, nicht mehr festhalten lassen. Eine Aufteilung der Wohnung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1361 b BGB, das grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass in aller Regel die gesamte Wohnung zuzuweisen ist, kann danach nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361b Rdnr. 30 m.w.Nw.). Diese für einen Erstantrag auf Wohnungszuweisung geltende Grundsätze müssen nach Auffassung des Senates dann (erst Recht) zum Tragen kommen, wenn eine vorangegangene Aufteilung der Wohnung gescheitert ist, weil ein in diesem Sinne erträgliches Nebeneinander der Parteien schlicht nicht gewährleistet ist.
8
Dabei kommt es gar nicht entscheidend auf die vom Amtsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gerückte Frage, welche der sich gegenseitig ausschließenden und jeweils wechselseitig mit eigenen eidesstattliche Versicherungen und solchen von guten Bekannten, Nachbarn oder Freunden „untermauerten“ Versionen der zahlreichen (Schadens-)Ereignisse und Eingriffe in Rechtspositionen oder Rechtsgüter der Beteiligten seit dem 14. August 2009 richtig oder auch nur wahrscheinlicher ist. Deshalb sieht der Senat auch keinen Anlass, sich mit der zuweilen sehr spitzfindigen Argumentation der Antragstellerin zu der ihrer Ansicht nach weitaus größeren Plausibilität ihrer Schilderungen dezidiert auseinanderzusetzen. Es ist nämlich gar nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht. Die Zuweisung an einen Ehepartner ist tatsächlich selbst dann möglich, wenn die Auseinandersetzungen nicht überwiegend auf das Verhalten des anderen zurückzuführen sind. Die Eingriffsschwelle ist nur höher anzusetzen, wenn auch von dem die Zuweisung begehrenden Ehepartner Provokationen ausgegangen sind. Haben beide Ehepartner gleichermaßen dazu beigetragen, dass die Wohnsituation „unerträglich“ wurde, kommt es darauf an, welchen Ehepartner der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und welcher Ehepartner wirtschaftlich eher in der Lage ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden (Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., Rdnr. 25).
9
Im konkreten Fall kann nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der vom Senat beigezogenen Akten des vorangegangenen Gewaltschutzverfahrens und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin zu den Aktenzeichen 382 Js 32097/09 und 341 Js 35598/09 jedenfalls festgestellt werden, dass die Wohnsituation „unerträglich“ geworden ist und einer Auflösung bedarf. Es gab seit dem 14./15. August 2008, also unmittelbar mit Beginn des Getrenntlebens in der Ehewohnung (nach vorangegangener Wohnungszuweisung an die Antragstellerin allein nach dem Gewaltschutzgesetz mit - ohne Anhörung des Antragsgegners ergangenem - Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. März 2009) zahlreiche (Schadens-)Ereignisse in und an dem häuslichen und nicht frei zugänglichen Grundstück, die als solche zu großen Teilen unstreitig sind und die Unerträglichkeit der Wohnsituation eindrücklich belegen: Ein - unstreitiges - verbotswidriges Betreten des Hausgrundstücks durch den Antragsgegner gegen Mittag am 14. August 2009, das nach den bestrittenen Behauptungen der Antragstellerin von einem Einbruchsversuch durch Aufhebeln der Terrassentür begleitet gewesen sein soll; die „im Timing aufreizende“ Rückkehr des Antragsgegners auf das eheliche Hausgrundstück um 0.04 Uhr am 15. August, unmittelbar nach Ablauf der Frist aus dem Vergleich vom 25. Juni im Beisein des Zeugen P…; am 24. August 2008 waren sämtliche Sicherungen im Außenbereich deaktiviert und an der Gartenpumpe manipuliert; jeder der Parteien hat ohne Einverständnis und gegen den Willen des anderen verschiedene Gegenstände vor dem anderen „in Sicherheit gebracht“; am 31. August gab es Sachschäden im Außenbereich des Hauses, war die gesamte Elektrik des Hauses außer Betrieb gesetzt und eine Tür im Wohnbereich der Antragstellerin widerrechtlich geöffnet; um den 6. Oktober 2009 herum war in der oberen Etage im Schlafzimmer/Büro die Telefonanlage komplett in der Steckdose zerstört und die gesamte Anlage demontiert, darüber hinaus Elektrogeräte, Schmuck, persönliche Unterlagen der Antragstellerin und ein Service von Villeroy & Boch entfernt worden; am 10. November 2009 war die Tür zum Schlafzimmer der Antragstellerin eingetreten, ohne dass ein gewaltsames Eindringen in das Haus festgestellt werden konnte. Während die Antragstellerin diese Ereignisse sämtlich dem Antragsgegner zuschreibt, verdächtigt dieser die Antragstellerin, diese Schadensereignisse manipuliert zu haben, um ihn sodann - falsch - bezichtigen zu können. Darüber hinaus werfen sich die Parteien wechselseitig der Unterschlagung von Post des jeweils anderen vor. Allein in der (Tat-)Zeit vom 20. März bis zum 31. August 2009 kam es laut Aktenvermerk des Regionalkommissariats H… vom 4. September 2009 (Bl. 9 der Ermittlungsakten zum Az. 382 Js 32097/09) zu „sieben wechselseitig erstatteten Strafanzeigen (der Parteien), welche alle im Zusammenhang mit der Trennung stehen“ und die dort im Einzelnen aufgelistet sind.
10
Die Koinzidenz dieser Ereignisse zur Trennung der Parteien und den anhängigen Verfahren zur Wohnungszuweisung ist schon sehr bemerkenswert und lässt die Annahme, dass hier jeweils ein oder mehrere unbekannte(r) Dritte „tätig“ geworden sein soll(en) als schlicht unplausibel erscheinen. Unabhängig von der Frage des konkreten Beitrages jedes Ehepartners zu dieser Situation muss danach jedenfalls festgestellt werden, dass die Lage eskaliert ist, die Atmosphäre von schwerem Misstrauen bzw. nahezu Hass geprägt ist, die Parteien sich faktisch nur noch belauern und erheblicher Vergehen verdächtigen. Mit anderen Worten: Ein erträgliches Nebeneinander in dem familiären Hausgrundstück ist objektiv nicht mehr möglich, zumal auch die räumlichen Voraussetzungen mit der gemeinschaftlichen Nutzung der Küche für ein dauerhaftes Getrenntleben in der vormaligen Ehewohnung von vornherein nicht optimal. Dem - unstreitigen - Umstand, dass der Antragsgegner entgegen der Vereinbarung vom 25. Juni 2009 die Kreditraten nach dem 15. August 2009 nicht geleistet hat, kommt daneben keine besondere Bedeutung mehr zu.
11
Schon mit diesen Erwägungen wäre die Wohnungszuweisung zugunsten der Antragstellerin gerechtfertigt, nachdem der Antragsgegner mit der - sachlich unzutreffenden - Auffassung dahin, dass es unerheblich sei, “ob und in welchem Umfang der Antragsgegner die untere Etage des Hauses nutzt“ (Seite 4 Mitte der Beschwerdeerwiderung vom 25. November 2009, Bl. 133 GA)) die Behauptung der Antragstellerin, er habe „die untere Etage des Hauses vollständig geräumt und benutzt sie überhaupt nicht mehr, sondern wohnt bei seiner Freundin“ (Seite 7 oben der Beschwerdeschrift vom 2. November 2009, Bl. 106 GA) faktisch unstreitig gestellt hat. Dann aber ist der Einschätzung der Antragstellerin dahin, dass ein schützenswertes Bedürfnis an der fortgesetzten Nutzung des Hauses nicht mehr besteht, uneingeschränkt beizupflichten. Somit ist aufgrund der hier positiv festgestellten unerträglichen Wohnsituation die begehrte Zuweisung an die Antragstellerin jedenfalls gerechtfertigt.
12
b) Unabhängig davon und damit die hier ergangene Entscheidung auch allein tragend war - wie die Beschwerde zu Recht ausführt - wegen der Beeinträchtigung des Wohls der gemeinsamen Tochter der Parteien die begehrte Wohnungszuweisung vorzunehmen.
13
Der Gesetzgeber, der im Übrigen wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse auf die dezidierte Benennung von Härtegründen verzichtet hat, hat doch jedenfalls in § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Beeinträchtigung des Kindeswohls als einen Tatbestand für das Vorliegen einer unbilligen Härte ausdrücklich erwähnt und schon dadurch zu einem besonderen - vorrangig zu berücksichtigenden - Kriterium erhoben. Sind danach von der Wohnungszuweisung Kinder betroffen, haben ihre Belange grundsätzlich Priorität bei der Billigkeitsabwägung (Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., Rdnr. 15, 24).
14
Richtig ist zwar, dass - abgesehen von dem allerdings umstrittenen Vorfall, der zum Erlass der Gewaltschutzanordnung durch Beschluss vom 12. März 2009 geführt hat - im Streitfall offene Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verbaler oder gar körperlicher Art nicht vorgetragen oder auch nur sonst ersichtlich sind. Gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern können aber nicht nur durch verbale oder tätliche Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre ausgelöst werden. Ist - wie im Streitfalle (vgl. oben) - ein erträgliches Zusammenleben oder auch nur Nebeneinander der in Trennung lebenden Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich, hat das Interesse des Kindes an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang. In diesem Sinne besteht dringender Handlungsbedarf für das Wohl C…s, die ihre Eltern als sich einander ebenso misstrauend wie belauernd beobachtend erlebt, wie sich etwa daran zeigt, dass offensichtlich jedes der Elternteile bei Zutritt zum Grundstück und darüber hinaus dafür Sorge trägt, dass jeder Schritt möglichst von vermeintlich unabhängigen Dritten wahrgenommen und bestätigt werden kann. Darüber hinaus musste das Kind erleben, dass es seit der Trennung wiederholt zu mit „normalen“ Einbruchsdiebstahlsvorfällen nicht überzeugend zu erklärenden Vandalismus- und Einbruchsschäden gekommen ist. Die heute 10-jährige C… muss diese Ereignisse der jüngeren Vergangenheit als besondere Bedrohung wahrnehmen, unabhängig davon, dass sie - wie jedes Kind - unter der Trennung ihrer Eltern ohnehin leidet. Zum Wohle des Kindes war daher die von Misstrauen, gegenseitigen Schuldvorwürfen und Ablehnung geprägte häusliche Atmosphäre durch die hier erfolgte Wohnungszuweisung aufzulösen, die dem Kind, das unstreitig im Haushalt der Antragstellerin bleiben wird, ungeachtet der inzwischen eingeleiteten, aber im Ergebnis völlig offenen Bemühungen um den Verkauf des Hausgrundstücks zumindest vorläufig die vertraute Umgebung mit den entsprechenden Sozialkontakten als Anker und dringend benötigter Ruhepunkt erhalten kann.
15
c) Der weichende Ehepartner ist von Gesetzes wegen verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Nutzungsrecht des anderen zu erschweren oder zu vereiteln. Das nach dieser Vorschrift gebotene Verhalten kann durch Zusatzanordnungen - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG) - konkretisiert werden. Angesichts der unter Einschaltung der Polizei und zahlreicher Dritter ausgelebten tief greifenden Auseinandersetzungen der Parteien, der vorgenannten Schadensereignisse und der unstreitigen Missachtung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. März 2009 am 14. August 2009 durch den Antragsgegner erscheint es erforderlich, die hier vorgenommene Wohnungszuweisung mit einem ausdrücklichen Betretungsverbot für das Hausgrundstück und die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlichen Schlüssel zu begleiten und abzusichern.
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG.
17
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 41, 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 01.04.2010
Aktenzeichen: 9 UF 83/09
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.
Gründe
...
Nicht ohne meine Tochter
Europäischer Gerichtshof urteilt in Sorgerechtsstreit zwischen Deutschem und Litauerin
Von Katrin Teschner, Brüssel Wenn Gerichte in zwei EU-Ländern über das Sorgerecht streiten, kann es mitunter sehr kompliziert werden, wie der Fall des dreijährigen Mädchens Luisa deutlich macht. Gestern urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in dem Sorgerechtsstreit zwischen einem Deutschen und einer Litauerin.
Die Mutter hatte sich nach der Scheidung mit ihrer Tochter in die Heimat abgesetzt und eine Rückgabe des Kindes verweigert - obwohl ein bundesdeutsches Gericht ihrem Ex-Mann das Sorgerecht zugesprochen hatte. Nach dem Urteil der obersten EU-Richter muss Luisa aber nun nach Deutschland zurückkehren - erst dann kann über weitere Schritte entschieden werden.
Es ist eines der vielen Familiendramen, die sich immer öfter in der EU abspielen: Da es immer mehr binationale Paare in Europa gibt, steigt auch die Zahl deren Scheidungen. Eine EU-Verordnung soll das grenzüberschreitende Gezerre um die Kinder eigentlich verhindern. Danach müssen die EU-Staaten gegenseitig ihre Sorgerechts-Entscheidungen anerkennen. Zuständig ist dabei die Justiz des Landes, in dem ein Kind bis zur Trennung der Eltern gelebt hat. Doch die Praxis sieht häufig immer noch anders aus. Der EuGH entschied den Streit erstmals nach dem zum 1. März 2008 neu geschaffenen Eilverfahren binnen nur zwei Monaten.
In diesem Fall hatte die Mutter viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Hier hat sie ihren Mann kennen gelernt und 2003 geheiratet, hier wurde auch ihre Tochter Luisa 2005 geboren. Doch die Ehe ging nicht lange gut - schon zwei Monate nach der Geburt ihrer kleinen Tochter trennten sich die Eltern bereits wieder. Nachdem sie von ihrem Ex-Mann die Erlaubnis erhalten hatte, fuhr die Mutter im Juli 2006 mit ihrer Tochter für zwei Wochen in den Urlaub nach Litauen. Von dort kehrten die beiden nicht mehr zurück.
2006 übertrug das zuständige Amtsgericht Oranienburg in Deutschland dem Vater das Sorgerecht für Luisa. Doch das Bezirksgericht Klaipeda in Litauen wies seinen Antrag auf Rückgabe des Mädchens ab. Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte daraufhin die Mutter, das Kind dem Vater zurückzugeben. So weit wäre der Fall klar gewesen - wenn nicht in der Zwischenzeit das litauische Gericht seinerseits seine Entscheidung wieder aufgehoben und die Rückgabe von Luisa nach Deutschland angeordnet hätte. Die Mutter stellte daraufhin einen Antrag auf Nichtanerkennung des deutschen Urteils. Der Oberste Gerichtshof von Litauen hatte beim EuGH nun angefragt, ob er die deutsche Entscheidung zur Rückführung des Kindes noch einmal überprüfen und gegebenenfalls ändern darf.
Der Europäische Gerichtshof machte gestern klar, dass das litauische Gericht eine Rückgabe des Kindes hätte veranlassen müssen - unabhängig von allen anderen Entscheidungen. Ob das im Interesse des Kindes ist, bleibt eine andere Frage.
(EuGH, Az.: C-195/08)Mit dem Eilvorlagever- fahren soll gerade in Sorgerechtsfällen vermieden werden, dass Kinder langen juristischen Unsicher- heiten ausgesetzt sind.
11.07.2008
UNTERM STRICH: WARTEMUSIK
Mit James Last in den Knast
Thomas Melzer
Anruf im Knast, man will ja nicht unangemeldet kommen. Die Zentrale findet keinen Anschluss, also ab in die Warteschleife. "Please hold the line!" "Walk the line?" Ja, Johnny Cashs "Folsom Prison Blues" wäre jetzt eine prima Einstimmung oder wenigstens der Gefangenenchor aus "Nabucco". Stattdessen erklingt hier Big-Band-Sound. James Last sei das, sagt Wilfried Stehr, der Gefängnisdirektor aus Frankfurt an der Oder. Trotz "breiter Einbringung seiner Mitarbeiter" habe er den Titel jedoch nicht identifizieren können.
Anruf in der neuen JVA Wulkow bei Neuruppin. Hier ist das Abstellgleis gänzlich unbeschallt. In der alten Anstalt war das besser. Vor zehn Jahren hatte der Anrufer hier die Neue Deutsche Welle im Ohr: "Flieg nach Babylon - Hotel mit Vollpension, flieg nach Hawaii - wir sind auch dabei." In Brandenburgs Gefängnissen sägten sich seinerzeit die Gefangenen mit Alumessern durch die morschen Gitterstäbe, das ganze Unternehmen galt - benannt nach dem damaligen Justizminister - als "Reisebüro Bräutigam". In der Telefonanlage der JVA Schwarze Pumpe versuchte man damals, die Gefangenen mit alter deutscher Schlagermusik abzuwimmeln: "Du bist verrückt mein Kind, geh' nach Berlin, wo die Verrückten sind, da jehörste hin!"
Das meint der Brandenburger heute noch: Verrückte gehören in die Klapse oder nach Berlin. Brandenburg ist langweilig geworden, jedenfalls in den Telefonklängen seiner Gefängnisse. Zur Amtseinführung des Luckauer Gefängnisdirektors Hans Christian Hoff gab es noch Hausmusik, doch ach, in der behördlichen Warteschlaufe findet sich nur "integrierte synthetische Musik von Panasonic", natürlich Gema-frei. Wo bleibt der Sponsor, der die Tantiemen für Lee Harvey Oswalds "A Taste Of Prison" übernimmt? In Brandenburg an der Havel, wo in der größten märkischen Haftanstalt mehr als 600 Gefangene schmoren, zwitschert dem Anrufer als Vorgeschmack auf den Knast sommers wie winters Vivaldis "Frühling" ins Ohr. Anstaltsleiter Hermann Wachter wünscht sich zu Vivaldi einen Ansagetext, der auf die Produkte der anstaltseigenen Werkstätten hinweist. Jedenfalls Kleingärtner dürfte diese Kombination am Nerv packen.
Günter Tübben, Anstaltsleiter in Cottbus, hätte als Ersatz für die anonyme "melodiöse instrumentale Notenfolge" gern Mozarts "Üb' immer Treu und Redlichkeit". Gesungen sei die vierte Strophe empfohlen: "Dem Bösewicht wird alles schwer/ Er tue was er tu/ Ihm gönnt der Tag nicht Freude mehr/ Die Nacht ihm keine Ruh."
Der Mozart'sche Imperativ steht auch in der Gunst einiger Gerichtsvorstände hoch. Potsdams Landgerichtspräsident Christian Gaude hat zwar schon einen Mozart in der Leitung ("Eine kleine Nachtmusik"), würde aber "Üb' immer ." bevorzugen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Wolfgang Farke, hat sich zum neuen Jahr vorgenommen, den "entsetzlichen Synthesizer-Pop" in seiner Telefonanlage zu ersetzen, möglichst auch durch "Treu und Redlichkeit". Gerd Schnittcher, Leitender Oberstaatsanwalt in Neuruppin, beklagt das "undefinierbare Geklimper" in seiner Warteschleife. Am Amtsgericht Bad Freienwalde setzt Direktor Silvio Seidel den Schließungserwägungen der Landesregierung akustische Modernisierung entgegen: Mozarts "Nachtmusik" raus, die hier eh nach Kapitulation klingt, und frischer Jazz rein. Auch Sabine Stachwitz, Direktorin des Amtsgerichts Oranienburg, will ihre "Nachtmusik" loswerden, die "damals im Telekom-Angebot das kleinste Übel war." Sie wünscht sich Glucks "Reigen seliger Geister". Zu fröhlich war die Warteschleife am Amtsgericht Brandenburg. Nachdem ein trauernder Hinterbliebener, der nicht gleich mit der Nachlassabteilung verbunden werden konnte, sich beschwert hatte, wurde sie ersatzlos gekappt.
Generalstaatsanwalt Erardo Rautenberg hat persönlich dafür gesorgt, dass in seinen Amtsleitungen ein Thema aus Bachs "Brandenburgischen Konzerten" erklingt. Das bietet auch die Telefonanlage des Justizministeriums in Potsdam. Überraschend ist, dass der Generalstaatsanwalt auf seinem Handy mit häufig wechselnden Klingeltönen experimentiert. Sein Kollege Gerd Schnittcher dagegen setzt auf akustische Berechenbarkeit. Wer miterlebt, wie sein Handy anschlägt, weiß, dass Schnittcher zum Jagen nicht getragen werden muss. Klares Signal: Sau tot.