Väternotruf informiert zum Thema
Oberlandesgericht München
OLG München
Unisexoberlandesgericht München - hier gibt es laut Geschäftsverteilungsplan keine Männer und Frauen, sondern nur geschlechtslose Menschen. Fehlt nur noch die Unisextoilette.
Oberlandesgericht München
Justizgebäude Prielmayerstraße 5
80097 München
Telefon: 089 / 5597-02
Fax Gerichtsabteilung: 089 / 5597-3570 oder 2747 (für fristgebundene Gerichtseingänge)
Fax Verwaltungsabteilung: 089 / 5597-3575 (nicht für fristgebundene Gerichtseingänge)
E-Mail: poststelle@olg-m.bayern.de
Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/
Justizgebäude Prielmayerstraße 5
80097 München
Telefon: (089) 5597 02
Gericht (Zivil- und Familiensenate)
Verwaltungsabteilung
Zentrale Koordinierungsstelle für Bewährungshilfe der Bayerischen Justiz
Zwei Familiensenate des OLG München für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten und Memmingen befinden sich in Augsburg.
Zivilsenate Augsburg
Justizgebäude Fuggerstraße 10
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 3105-0
Internetauftritt des Oberlandesgerichtes München (10/2011)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 21.10.2011 - allerdings ohne Unterscheidung ob Weibchen oder Männchen - http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/daten/#anker_sprungmarke_0_12
www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/daten/
Der Bezirk des Oberlandesgerichts München ist der größte der drei bayerischen Oberlandesgerichtsbezirke. In seinem Einzugsbereich leben 6.9 Millionen Einwohner. Dies entspricht 56 % der gesamten Bevölkerung Bayerns. Seine räumliche Zuständigkeit umfasst die gesamten Regierungsbezirke Oberbayern, Schwaben, sowie mit den Landgerichtsbezirken Deggendorf, Landshut und Passau fast den gesamten Regierungsbezirk Niederbayern. In Ost-West-Richtung erstreckt sich der OLG-Bezirk von der Grenze nach Tschechien und Österreich bis zur Landesgrenze nach Baden-Württemberg. Im Norden grenzt er an die Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberpfalz, im Süden und Südosten an Österreich. Mit einer Fläche von über 34.254,57 km² erstreckt sich der Bezirk über 49 % der Gesamtfläche des Freistaats Bayerns.
Bundesland Bayern
Präsident am Oberlandesgericht München: Dr. Karl Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Präsident am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.2001 als Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München aufgeführt. Karl Huber ist auch Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Vizepräsident am Oberlandesgericht München: Dr. Hans-Joachim Heßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Vizepräsident am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2002 als Ministerialrat am Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Ab 16.03.2009 Vorsitzender Richter des Senats für Landwirtschaftssachen am Oberlandesgericht München - www.der-neue-zöller.de
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Oberlandesgericht München (Stand 31.12.2009 insgesamt 651 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeit: 518; Teilzeit: 133), davon 310 weiblich. Die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten setzt sich aus
163 Richtern (davon 47 weiblich)
5 Beamten/Arbeitnehmern des sonstigen höheren Dienstes (davon 1 weiblich)
186 Beamten/Arbeitnehmern des gehobenen Dienstes (davon 76 weiblich)
236 mittleren Beamten und Arbeitnehmern im Servicebereich (davon 176 weiblich)
2 Beamten im Justizbetriebsdienst
37 Beamten/Arbeitnehmern des einfachen Dienstes (davon 6 weiblich)
Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:
Amtsgericht Dillingen a. d. Donau
Amtsgericht Neuburg a. d. Donau
Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Bezirk des Landgerichts München I umfasst die Landeshauptstadt München, sowie die Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete des Landkreises München
Das LG München II ist örtlich zuständig für den Bereich der Landkreise: Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Patenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim und Wolfratshausen
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht Rosenheim - mit den Zweigstellen Bad Aiblingen und Wasserburg
Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes München:
Generalstaatsanwaltschaft München
Väternotruf München
Matthias Bögelein
Freisinger Straße Nr. 1
85391 Allershausen
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Informationen zu allen Amtsgerichten / Familiengerichten in Deutschland erhalten Sie über unsere Startseite.
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Oberlandesgericht München:
2. Zivilsenat - Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte Dachau, Fürstenfeldbruck, Ingolstadt, Neuburg an der Donau, Pfaffenhofen an der Ilm, Starnberg, München für Buchstabe A-F, X, Y
Christian Ottmann (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 007, ..., 2011) - vorher ab 01.08.1999 Vorsitzender Richter am Landgericht München I. FamRZ 19/2007
Dr. Angelika Markwardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 und 2008 nicht aufgeführt.
No Name - Ministerialdirigent beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Isabell Götz (Jg. 1957) - Richterin am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat / stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags (ab, ..., ZKJ 11/2007, ..., 2011) - vorher ab 01.10.1990 Richterin am Amtsgericht München./ stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags.
Rudolf Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1985 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Johann Stadler (Jg. 1974) - Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2004, ..., 2011)
4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte Aichach, Augsburg, Günzburg, Kaufbeuren, Landsberg am Lech, Neu-Ulm und Nördlingen
Dr. Bernt Münzenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.08.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2003 als Direktor am Amtsgericht Neu-Ulm aufgeführt.
Dr. Winfried Maier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2010) - FamRZ 13/06, FamRZ 13/2007 FamRZ 16/2010.
Michael Triebs (Jg. 1949) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.03.2001, ..., 2010) - FPR 1-2/2008; 2009 AK 20 DFGT; "Familiensachen" von Bassenge, Peter / Brudermüller, Gerd / Burandt, Wolfgang / Els, Hans van / Hohloch, Gerhard / Hoppenz, Rainer / Hülsmann, Bernhard / Jungbauer, Sabine / Müller, Lothar / Schmieszek, Hans P / Triebs, Michael / Waldner, Wolfram / Zimmermann, Walter. Hrsg. v. Hoppenz, Rainer, Verlag : Müller, C F in Hüthig Jehle Rehm, 9., neu bearb. u. erw. Aufl. 01.09.2009
Peter Bayer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab , ..., 2010) - vorher ab 01.12.1990 Richter am Landgericht Augsburg
Dr. Franz Gürtler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.09.2000, ..., 2009)
Sieglinde Haslinger geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.12.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Luise Anders-Ludwig (Jg. 1946) - Richterin am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.10.1998, ..., 2006, später 16. Zivilsenat)
Dr. Angelika Markwardt (Jg. 1949) - Richterin am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat / später 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bezüglich der Beschlüsse des Amtsgerichtes Landsberg am Lech 2 F 140/07 und 2 F 00140/07 und des Oberlandesgericht München 4 WF 227/07 - Beschluss der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.04.2008 - 1 BvR 2253/07
AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 - / OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 - / Bundesgerichtshof - XII ZB 68/09 - Beschluss vom 17. Februar 2010 - siehe hier.
11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat
Familienkostensachen aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk
Wolfgang Simper (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - Familienkostensachen (ab , ..., 2008, 2009) - vorher ab 01.07.1993 Richter am Amtsgericht München
Gerhard Bauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat (ab 01.09.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1985 als Richter am Amtsgericht Rosenheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt.
No Name - Richterin am Amtsgericht Traunstein - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Helmut Hügelschäffer (Jg. 1946) - Richter am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - Familienkostensachen (ab 01.06.1998, ..., 2009)
Fischer - Richterin am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und 13. Zivilsenat (ab , ..., 2010) - ab 01.07.2010: Richterin am Oberlandesgericht F i s c h e r (18. Zivilsenat) wechselt jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft in den 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und in den 13. Zivilsenat.
12. Zivilsenat - Familiensenat
Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtbezirken
Altötting, Garmisch-Partenkirchen, Laufen, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und
Traunstein.
2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München
gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "H, I, J, K ".
3. Beschwerden nach § 24 IntFamRVG, Beschwerden gegen die Widerrechtlichkeitsbescheinigung
gem. Art. 15 HKÜ i.V.m. § 41 IntFamRVG, Beschwerden im Verfahren zur
Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der Vollstreckbarerklärung
ausländischer Titel, soweit die angefochtene Entscheidung von einem Familiengericht stammt.
Zuständig für die Amtsgerichte Altötting, Garmisch-Partenkirchen, Laufen, Miesbach, Mühldorf am Inn, Rosenheim, Traunstein, München für Buchstabe G-K, Z
Dr. Rainer Hüßtege (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.04.2003, ..., 2011) - ab 01.05.1993 Richter am Oberlandesgericht München. FamRZ 23/2006, FamRZ 22/2008.
Alois Neuhauser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.02.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt / 12. Zivilsenat - Familiensenat.
Elisabeth Schütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Dachau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Fürstenfeldbruck aufgeführt.
No Name - Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dorothea Wunderlin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.05.2007, ..., 2011) - ab 01.10.1980 Richterin am Amtsgericht München / Familiengericht - Abteilung 525 F
Zur Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter, die mit den Kindern in ihre Heimat Peru ziehen will. Beschluss vom 09.05.2008 - 12 UF 1854/07 in FamRZ 18/2008
16. Zivilsenat - Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte Erding, Freising, Landau an der Isar, Landshut und Weilheim München für Beklagte oder Antragsgegner mit dem Buchstabe C, F, L-R und U
Ulrike Bauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.06.1985 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Ab 01.10.2001 stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - Familienkostensachen und 26. Zivilsenat - Familiensenat. 06.02.2011: "Mein persönlicher (an)vertrauter Vorsitzender Richter Herr Geissler vom 26. Senat, OLG München, schnellte nach meiner individuellen Einwandsbehandlung kurz vor Ostern 2005 hinter seiner Brüstung im Sitzungssaal robenschwingend, fledermausähnlich derart impulsiv hervor, dass sich seine beisitzenden Richterinnen Achinger und Bauer derart aus ... ." - M.S.
Detlef Tourneur (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 16.07.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1979 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Anton Kappenschneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.08.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck aufgeführt.
No Name - Richterin am Amtsgericht Fürstenfeldbruck - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Petra Axhausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 01.07.1982 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt.
17. Zivilsenat - Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte: keine besondere Zuständigkeit
Wendell Gold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 20.10.1980 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.10.1980 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2002 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht München aufgeführt.
Dr. Martin Wölfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Dienstantritt am Oberlandesgericht München ca. Mail 2001.
Armin Weber (Jg. 1947) - Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1979 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
26. Zivilsenat - Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte Degendorf, Ebersberg, Eggenfelden, Freyung, Passau, Viechtach, Wolfrathshausen, München für Buchstabe L, S, T, V, W
Dr. Hans-Wolfgang Helbig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.07.2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.05.1978 als Richter am Landgericht München aufgeführt. Ab 01.07.2000 Richter am Amtsgericht Erding / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Erding. Eines von insgesamt 12 ausgewiesenen Mitgliedern des Vereins Anwalt des Kindes München - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/body_mitglieder.html
... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Gudrun Bocci (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2011) - ab 01.04.1989 Richterin am Amtsgericht Freising. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2006 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Freising aufgeführt. 2009: Familiengericht - Abteilung 2 O-Z.
Dr. Ernst Stark (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Peter Beyerle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2008, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1989 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. 2008: Abordnung an das Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat.
Amtsgericht Ebersberg - 2 F 326/00 - Umgang - Beschluss vom 08.03.2002 / Oberlandesgericht München 26 UF 868/02 - Beschluss vom 28.07.2002: Anordnung einer Umgangspflegschaft bei fehlender Bindungstoleranz der Mutter
33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat
Prof. Dr. Bernhard Knittel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Leitender Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1992 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. "Das Jugendamt 12/2007"
Sabine Budesheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Ministerialrätin am Bayrischen Staatsministerium der Justiz - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1999 als Ministerialrätin am Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1999 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Franz Xaver Dimbeck (Jg. 1947) - Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2007, ..., 2010) - ab 16.10.2004 bis 28.2.2007 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erding. EDV Gerichtstag 2008. Ehemals Richter am 12. Zivilsenat - Familiensenat des Oberlandesgerichts München. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 als Richter am 33. Zivilsenat aufgeführt www.dimbeck.de
30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat
Zuständig für die Amtsgerichte Dillingen an der Donau, Kempten, Lindau, Memmingen und Sonthofen
Manfred Prexl (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab , ..., 2008, 2009) - vorher ab 01.06.1996 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg.
No Name - Richterin am Landgericht Augsburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Günter Proksch (Jg. 1952) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.01.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1982 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Sieglinde Haslinger geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.12.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1987 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Annette Jäger-Kampf (Jg. 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.05.2009, ..., 2009) - ab 05.06.1992 Richterin am Landgericht Augsburg
14. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat
Gerhard Niederfahrenhorst (Jg. 1945) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat in Augsburg (ab 16.03.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 09.05.1977 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Karin Voithenleitner (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat in Augsburg (ab 01.06.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1989 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Eberhard Etter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Richter am Oberlandesgericht München - alphabetisch:
Dr. Hans-Friedrich Arnold (Jg. 1966) - Richter am Oberlandesgericht München / 3. Zivilsenat und 6. Strafsenat (ab 01.04.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1997 als Richter am Landgericht Landshut aufgeführt. Ab 01.02.2005 Staatsanwalt (als Gruppenleiter) bei der Staatsanwaltschaft Landshut. 01.07.2010: Richter am Oberlandesgericht Dr. A r n o l d (3. Zivilsenat) wird mit einem Drittel seiner Arbeitskraft dem 6. Strafsenat zugewiesen.
Nicola Aubele (Jg. 1955) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2001, ..., 2010)
Wolfgang Augsberger (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.02.2000, ..., 2010)
Petra Axhausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 und2008 ab 01.07.1982 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt.
Dr. Werner Barwitz (geb. ....) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 19. Zivilsenat (ab 01.09.2009, ..., ) - 2008: Richter am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat. 2010: Mitglied des Präsidiums des Oberlandesgerichts München
Gerhard Bauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat (ab 01.09.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1985 als Richter am Amtsgericht Rosenheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt.
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
No Name - Richterin am Landgericht Traunstein - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Ulrike Bauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.06.1985 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Ab 01.10.2001 stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - Familienkostensachen und 26. Zivilsenat - Familiensenat. 06.02.2011: "Mein persönlicher (an)vertrauter Vorsitzender Richter Herr Geissler vom 26. Senat, OLG München, schnellte nach meiner individuellen Einwandsbehandlung kurz vor Ostern 2005 hinter seiner Brüstung im Sitzungssaal robenschwingend, fledermausähnlich derart impulsiv hervor, dass sich seine beisitzenden Richterinnen Achinger und Bauer derart aus ... ." - M.S.
Peter Bayer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab , ..., 2010) - vorher ab 01.12.1990 Richter am Landgericht Augsburg
Konrad Beß (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.06.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.
Dr. Peter Beyerle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2008 , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1989 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. 2008: Abordnung an das Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat.
Fritz Billner (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 10.04.1992 als aufsichtsführender Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Dieter Bobke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2008, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1990 als Richter am Landgericht Deggendorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2008 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Gudrun Bocci (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2011) - ab 01.04.1989 Richterin am Amtsgericht Freising. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2006 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Freising aufgeführt. 2009: Familiengericht - Abteilung 2 O-Z.
Manfred Bohn (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.04.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.1990 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Kilian Brodersen (Jg. 1960) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt
Dr. Michael Brokamp (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.07.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1992 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt
Dr. Gerhard Buchner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., .2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1988 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt.
Sabine Budesheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Ministerialrätin am Bayrischen Staatsministerium der Justiz - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1999 als Ministerialrätin am Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1999 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Gunnar Cassardt (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.
Dr. Manfred Dauster (Jg. 1955) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2010) - vorher ab 01.12.1997 Vorsitzender Richter am Landgericht München I. Ab 16.06.2010 stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Strafsenat
Franz Xaver Dimbeck (Jg. 1947) - Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2007, ..., 2010) - ab 16.10.2004 bis 28.2.2007 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erding. EDV Gerichtstag 2008. Ehemals Richter am 12. Zivilsenat - Familiensenat des Oberlandesgerichts München. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 als Richter am 33. Zivilsenat aufgeführt www.dimbeck.de
Wolfgang Distler (Jg. 1954) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München aufgeführt.
Norman Doukoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 25.06.1982 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe eines Eintrittsdatums als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Ehrt (geb. ....) - Richterin am Oberlandesgericht München / 7. Zivilsenat (ab 01.02.2009, ..., 2010) - vorher Ministerialrätin
Dr. Thomas Ermer (Jg. 1960) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat (ab 01.09.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Ab 01.07.2003 Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz München.
Eberhard Etter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.
Gabriele Feistkorn (Jg. 1952) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.06.2009, ..., 2010) - ab 01.02.2000 Richterin am Oberlandesgericht München.
No Name - Richter am Amtsgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Klaus Fiebig (Jg. 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.04.2009, ..., 2010) - ab 01.08.1997 Richter am Oberlandesgericht München / 7. Zivilsenat. Ab 21.04.2009 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 21. Zivilsenat
Hartmut Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.1998, ..., 2010)
Fischer (geb. ....) - Richterin am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und 13. Zivilsenat (ab , ..., 2010) - ab 01.07.2010: Richterin am Oberlandesgericht Fischer (18. Zivilsenat) wechselt jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft in den 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und in den 13. Zivilsenat.
Dr. Renate Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht München / 5. Strafsenat (ab 01.05.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2005 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Ab 16.05.2010 stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 6. Strafsenat. 2011: 5. Strafsenat. 2010: Oberlandesgericht München - Landgericht Augsburg - Amtsgericht Augsburg: Strafverfahren - 5St RR (II) 60/10 - Verletzung der Unterhaltspflicht - Beschluss vom 15.03.2010.
Rainer Fläxl (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht München / 23. Zivilsenat (ab 16.05.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.04.2002 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.
Margaretha Förth (Jg. 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München / 31. Zivilsenat (ab 16.06.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.1994 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. FamRZ 18/2008, FamRZ 9/2009, FamRZ 16/2009. FamRZ 9/2010.
Dr. Peter Frank (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2002 als Regierungsdirektor beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2006 als Ministerialrat beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. GVP 01.01.2011: Richter am Oberlandesgericht München. Ab 01.10.2011 abgeordnet an das Bayerische Staatsministerium für Justiz.
Manfred Fuchs (Jg. 1957) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2000, ..., 2010)
Werner Fügmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.09.1997, ..., 2011) - 01.11.2011: 2. Strafsenat
Omar Gacaoglu (Jg. 1954) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2009, 2010) - vorher ab 01.03.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München
Walter Gierl (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1991 als Richter am Amtsgericht Ingolstadt aufgeführt.
Stephanie Gerlich
Sonja Gillot
Claudia Gehri
Bernhard Gerok
Benhard Geismar
Dr. Bernd-Peter Gerhardt
Dr. Norbert Gehring
Dr. Johann Gleich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 24. Zivilsenats in Augsburg - u.a. Arzthaftungssachen (ab 01.09.2008, ..., 2009) - ab 16.04.1994 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.06.2006 als Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg aufgeführt.
Elisabeth Glocker (Jg. 1954) - Richterin am Oberlandesgericht München / 18. Zivilsenat (ab , ..., 2009) - vorher ab 16.10.1983 Richterin am Landgericht München I. Oberlandesgericht München - GVP 01.07.2010: Richterin am Oberlandesgericht G l o c k e r (jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft im 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und im 13. Zivilsenat) wechselt in den 18. Zivilsenat.
No Name - Richter am Landgericht München II - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Wendell Gold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 20.10.1980 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.10.1980 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2002 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht München aufgeführt.
No Name - Richterin am Amtsgericht Regensburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Isabell Götz (Jg. 1957) - Richterin am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat / stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags (ab, ..., ZKJ 11/2007, ..., 2011) - vorher ab 01.10.1990 Richterin am Amtsgericht München./ stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags.
Manfred Götzl (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 5. und 6. Strafsenat (ab 01.07.2010, ..., 2010) - vorher ab 01.09.1999 Vorsitzender Richter am Landgericht München I. 19.06.2009: "Fünf Jahre Haft für Tagesmutter".
Dr. Franz Gürtler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.09.2000, ..., 2009)
Andreas Harz (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat (ab 01.06.2009, ..., 2009) - ab 01.10.1995 Richter am Landgericht München I. In der Folge Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft München I.
Sieglinde Haslinger geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.12.2006, ..., 2009) - ab 16.07.1987 Richterin am Amtsgericht Augsburg
Heinrich Heitzer (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht München / 24. Zivilsenat in Augsburg (ab , ..., 2008) - vorher ab 01.01.1989 Richter am Amtsgericht Augsburg.
No Name - Richterin am Amtsgericht Augsburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Hans-Wolfgang Helbig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.07.2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.05.1978 als Richter am Landgericht München aufgeführt. Ab 01.07.2000 Richter am Amtsgericht Erding / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Erding. Eines von insgesamt 12 ausgewiesenen Mitgliedern des Vereins Anwalt des Kindes München - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/body_mitglieder.html
... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Hans-Kurt Hertel (geb. 1953) - Richter am Oberlandesgericht München / 3. Strafsenat (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.06.1985 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Dr. Hans-Joachim Heßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Vizepräsident am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2002 als Ministerialrat am Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Ab 16.03.2009 Vorsitzender Richter des Senats für Landwirtschaftssachen am Oberlandesgericht München - www.der-neue-zöller.de
Gerhard Hinterberger (Jg. 1949) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.11.1985 Richter am Landgericht Regensburg
Maria Holzmann (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.03.1999 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I
Dr. Karl Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Präsident am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.2001 als Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München aufgeführt. Karl Huber ist auch Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Dr. Rainer Hüßtege (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.04.2003, ..., 2011) - vorher ab 01.05.1993 Richter am Oberlandesgericht München. FamRZ 23/2006, FamRZ 22/2008.
Annette Jäger-Kampf (Jg. 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.05.2009, ..., 2009) - ab 05.06.1992 Richterin am Landgericht Augsburg
Hans-Uwe Kahl (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht München / 3. Strafsenat (ab 01.12.1997, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2001 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt.
Eva-Maria Kaiser-Leucht (Jg. 1955) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2000 als Oberstaatsanwältin bei dem Oberlandesgericht München aufgeführt.
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Alexander Kalomiris (Jg. 1967) - Richter am Oberlandesgericht München / 19. Zivilsenat (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.11.2000 bis 2008 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II
Anton Kappenschneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.08.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck aufgeführt.
No Name - Richterin am Amtsgericht Fürstenfeldbruck München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Ingrid Klotz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2007, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Haussmann-Grammenos ab 01.07.1994 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" - Herzlichen Glückwunsch.
Prof. Dr. Bernhard Knittel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Leitender Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1992 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. "Das Jugendamt 12/2007".
Huberta Knöringer (Jg. 1947) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 3. Strafsenat (ab , ..., 2010) - vorher ab 01.04.1998 Vorsitzende Richterin am Landgericht München I. "Der Spiegel" 18/2010: "Tot ist tot" - Gisela Friedrichsen - http://richterdatenbank.net/richterdatenbank/Reportagen/240.html
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Rainer Koch (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.1990 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Kornprobst (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht München / 7. Zivilsenat (ab , ..., 2009, 2010) - ab 01.02.2009: Abordnung an das Bayerische Staatsministerium für Justiz - Ministerialrat.
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Kornelia Kornprobst (Jg. 1965) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.11.2009, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.03.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.03.1996 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Danach Richterin am Amtsgericht Miesbach. (Die im Handbuch der Justiz gemachten Angaben zum Antrittsdatum sind offenbar fehlerhaft.)
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Krames (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht München / 15. Zivilsenat (ab 01.03.2009, ..., 2010) - vorher Ministerialrat. Ab 01.08.2010 Abordnung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Konstantin Kuchenbauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2010, 2011) - ab 01.03.2000 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I. 2010: Oberlandesgericht München - Landgericht Augsburg - Amtsgericht Augsburg: Strafverfahren - 5St RR (II) 60/10 - Verletzung der Unterhaltspflicht - Beschluss vom 15.03.2010.
Dr. Peter Lang (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.07.2010, ..., ) - vorher ab 01.11.1994 Richter am Landgericht München I.
No Name - Richterin am Landgericht München I - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Robert Lehner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.05.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1988 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Ab 01.02.2009 Abordnung an das Bundespatentgericht. Beendigung der Abordnung des Richters am Oberlandesgericht München Lehner an das Bundespatentgericht. Richter am Oberlandesgericht Lehner wird mit Wirkung ab 01.08.2010 dem 29. Zivilsenat und dem Kartellsenat zugewiesen. 01.11.2011: 6.Zivilsenat und Senat für Patentanwaltssachen am Oberlandesgericht München.
Dr. Winfried Maier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2010) - FamRZ 13/06, FamRZ 13/2007, FamRZ 16/2010.
Mandl (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2010)
Dr. Angelika Markwardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 und 2008 nicht aufgeführt.
No Name - Ministerialdirigent beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Rudolf Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1985 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Werner Melder (Jg. 1947) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1983 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Müller (geb. ....) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.05.2009, ..., ) - zum Zeitpunkt der Ernennung zur Richterin am Oberlandesgericht München am 01.05.2009 Ministerialrätin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz
???? Andreas Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.2006, ..., 2008) - 2011: Senat für Patenanwaltssachen. Ab 01.11.2011: Versetzung als Vorsitzender Richter an das Landgericht München I?
Dr. Bernt Münzenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.08.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2003 als Direktor am Amtsgericht Neu-Ulm aufgeführt.
Johannes Nagorsen (Jg. 1956) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 15. Zivilsenat (ab 01.03.2009, ..., 2009) - vorher ab 01.04.2001 Richter am Oberlandesgericht München
Alois Neuhauser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.02.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt / 12. Zivilsenat - Familiensenat.
Annette Neumair (Jg. 1962) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.04.1998, ..., 2009)
Dr. Wolfgang Nitsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.07.1998, ..., 2008)
Margarete Nötzel (Jg. 1955) - Richterin am Oberlandesgericht München / Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München (ab 01.09.1998, ..., 2009)
Christian Ottmann (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 007, ..., 2011) - vorher ab 01.08.1999 Vorsitzender Richter am Landgericht München I. FamRZ 19/2007
Dr. Reinhard Pürner (Jg. 1946) - Richter am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat (ab 01.08.2001, ..., 2009) - in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Ablauf des 31.02.2009.
Martin Ramm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 1. Zivilsenat (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 17.01.1988 als Staatsanwalt am Landgericht München II aufgeführt.
Wolfgang Rauschenbach (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht München Richter (ab 01.07.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1982 als Richter am Landgericht München I aufgeführt.
Edwin Reichert (Jg. 1954) - Richter am Oberlandesgericht München / 10. Zivilsenat (ab 01.09.2009, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1983 als Richter am Amtsgericht Kempten aufgeführt. Das neue Antrittsdatum bei Stellenwechsel zum Landgericht Kempten ist im Handbuch 2008/9 nicht eingetragen. Bis zum 31.08.2009 Richter am Landgericht Kempten.
Harald Reiter (Jg. 1961) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 22. Zivilsenat (ab 01.05.2010, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.01.1992 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2003 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. (Die im Handbuch der Justiz gemachten Angaben zum Antrittsdatum sind offenbar fehlerhaft.) Ab 16.05.2003 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg. Ab 01.01.2009 Richter am Oberlandesgericht München
Dr. Heinrich Reiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 32. Zivilsenat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.12.1981 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Ab 01.03.1999 Richter am Oberlandesgericht München.
Konrad Retzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 6. Zivilsenat (ab 01.06.2009, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Anschließend Vorsitzender Richter am Landgericht München I.
Hans-Jörg Rieger (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht München / 1. Zivilsenat (ab , ..., 2010) - vorher ab 06.08.1990 Richter am Landgericht München I.
Dieter Rojahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 22.07.1993, ..., 2008)
Susanne Schimkus-Morkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1996 als Richterin am Amtsgericht Freising aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2002 als Richterin am Oberlandesgericht München - halbe Stelle - aufgeführt. Möglicherweise zeitlich auch Regierungsdirektorin beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz. Ab 01.10.2011: Beendigung der Dienstermäßigung am Oberlandesgericht München.
Elisabeth Schütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.03.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Dachau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1993 als Richterin am Amtsgericht Fürstenfeldbruck aufgeführt.
No Name - Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Christa Schwegler (Jg. 1959) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat (ab 01.09.2009, ..., ) - ab 01.06.1991 Richterin am Landgericht München II. Danach bis 31.08.2008 Richterin am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat. Ab 01.09.2009 stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat
Renate Sonnabend-Sies (Jg. 1948) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.07.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1978 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt.
No Name - Richter am Amtsgericht Dachau- zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Elisabeth Sperl (Jg. 1957) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 3. Zivilsenat (ab 01.04.2009, ..., ) - vorher ab 01.08.1987 Richterin am Landgericht Augsburg.
Johann Stadler (Jg. 1974) - Richter am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2004, ..., 2011)
Sebastian Stadler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.12.2006, ..., 2008) - ab 01.06.1982 Richter am Amtsgericht Rosenheim.
Dr. Ernst Stark (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht München / 26. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Irene Steudtner (Jg. 1956) - Richterin am Oberlandesgericht München / 3. Strafsenat (ab 15.07.1999, ..., 2008)
Dr. Philipp Stoll (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat (ab, ..., 2009, 2010) - vorher Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I. FamRZ 15/2008, FamRZ 22/2008, FamRZ 5/2009. FamRZ 6/2010.
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Thalheim (geb. ....) - Richterin am Oberlandesgericht München / 5. und 6. Strafsenat (ab , ..., 2010) - 01.07.2010: Richterin am Oberlandesgericht Thalheim (5. und 6. Strafsenat) scheidet aus dem 6. Strafsenat aus.
Tiesel (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht München / 15. Zivilsenat (ab 01.09.2010, ..., 2010) - 01.09.2010: Ernennung des Ministerialrats Tiesel im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Richter am Oberlandesgericht
Detlef Tourneur (Jg. 1948) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 16.07.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1979 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Dr. Thomas Trautwein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht München / 5. Zivilsenat (ab 01.09.2009, ..., ) - vorher ab 01.05.1994 Richter am Amtsgericht Landau an der Isar / Familiengericht - Abteilung 2
Michael Triebs (Jg. 1949) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.03.2001, ..., 2010) - FPR 1-2/2008; 2009 AK 20 DFGT; "Familiensachen" von Bassenge, Peter / Brudermüller, Gerd / Burandt, Wolfgang / Els, Hans van / Hohloch, Gerhard / Hoppenz, Rainer / Hülsmann, Bernhard / Jungbauer, Sabine / Müller, Lothar / Schmieszek, Hans P / Triebs, Michael / Waldner, Wolfram / Zimmermann, Walter. Hrsg. v. Hoppenz, Rainer, Verlag : Müller, C F in Hüthig Jehle Rehm, 9., neu bearb. u. erw. Aufl. 01.09.2009
Maria Vavra (Jg. 1948) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 1. Zivilsenat (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 20.08.2001 als Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Wolfgang Wagner (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 13. Zivilsenat (ab 01.10.2009, ..., ) - vorher ab 01.02.1997 Vorsitzender Richter Richter am Landgericht München II
Walter Weidenkaff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.1992, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.1992 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Walter Weitmann (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 13. Zivilsenat (ab 01.03.2009, ..., ) - vorher ab 01.06.1998 Vorsitzender Richter am Landgericht München II
Petra Willner (geb. ....) - Richterin am Oberlandesgericht München / 1. Zivilsenat (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt.
Hans-Werner Wolf (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1993 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Martin Wölfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Dienstantritt am Oberlandesgericht München ca. Mail 2001.
No Name - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dorothea Wunderlin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.05.2007, ..., 2011) - ab 01.10.1980 Richterin am Amtsgericht München / Familiengericht - Abteilung 525 F.
Dr. Gustav Lichtenberger
Wilma Resenscheck
Dr. Heinrich Merl
Barbara Miersch
Dr. Gerd Motzke
Rosemarie Kreitmair
Gerhard Lederer
Peter Schlicht
Werner Ruß
Dr. Walter Schemmel
Andrea Kempmann
Dieter Pauling
Volker Pohl
Gottfried Kley
Dr. Gernot Holderer
Dieter Lampart
Manfred Schröder
Günter Martin
Dr. Rolf Stroh-Lenz
Albert Sellmayr
Lutz Mansfeld
Dr. Christian Haus
Jens Thielmann
Dr. Georg Rönnebeck
Walter Miller
Ulrich Lardschneider
Hubert Scholtyssek
Dr. Dieter Klemm
Gertrud Hofmann
Guido Kotschy
Rudolf Jackson
Christian Werner
Dr. Hermann Lutz
Dr. Eva Spangler
Wilhelm Schneider
Dagmar Ruderisch
Carolyne Serini
Dr. Helmut Köhler
Elke Wendland-Braun
Bernhard Zimmerer
Dr. Angelika Reichart
Herbert Zischka
Eduard Pfaff
Dr. Albert Rau
Wolfgang Oxfort
Dr. Winfried Maier
Michael Herzog
Stefan Hoffmann
Reinhard Lichtenberg
Dr. Norbert Mutzbauer
Rosemarie Meiche
Wolfgang Hainzlmayr
Konrad Retzer
Karl Praun
Michael Hofer
Bernhard Schneider
Dr. Elisabeth Lichtenstern-Skopalik
Peter Lemmers
Franz Tischler
Sigrid Petersen
Ingrid Schretter
Ulla Klingeberg
Dr. Stefanie Schwarz
Robert Kriwanek
Anne-Marie Leiding
Carolin Schumann
Dr. Elke Jungen
Sabine Igloffstein
Cornelia Sattelberger
Melanie Sandmann
Sabine Rittner
Ulrike Hahn
Andreas Szymanowski
Katharina Honsell
Sabine Schuhmaier
Gerhard Hummer
Regina Roßkopf
Andrea Laser
Marc Huppert
Carolin Stier
Wolfgang Maier
Jürgen Staudt
Ulrike Sporer
Michaela Wawerla
Axel Krebs
Sibylle Ulrich
Ute Hillmann
Ute Schmitthenner
Michael Hauck
Thomas Schuster
Christiane Serini
Dr. Hans Strepp
Tobias Igloffstein
Christian Weiß
Markus Löffelmann
Eva Rodewald
Dr. Annette Wallrab
Sara Leins
Barbara Treeger
Cornelia Zabel
Christoph Oberhauser
Klaus-Dieter Hartleb
Sabine Konnerth
Monika Peez
Andreas Schober
Florian Schöfberger
Nikolaus Lantz
Christian Steib
Jasper Klinge
Markus Kammann
Kathrin König
Vera Promies
Volker Schödel
Andreas Sehr
Dr. Martin Petrasch
Silke Helmer
Sandra Schiefelbein
Cornelia Pfuffer
Philipp Wolff
Markus Lenhart
Dr. Frank Hartmann
Sandra Weiher
Katrin Mengden
Dr. Harald Harteis
Rene Wappes
Georg Karl
Sabine Pilartz
Patricia Hamel
Sabine Krah
Ida Mödl
Johannes Jahrbeck
Martina Menrath
Benhard Höchstötter
Boris Schätz
Dr. Stephanie Hörl
Sibylle Höffe
Oliver Ochs
Dr. Heike Völter
Stefan Lenzenhuber
Christian Liebhart
Sulamith Rosenfelder
Elke Schulz
Björn Pfeifer
Dr. Georg Ott
Jürgen Krusche
Ulrich Staudigl
Stefan Käsbohrer
Bernd Seitz
Dr. Stefanie Oberländer
Nicole Selzman
Anita Welter
Andrea Wagner
Bernhard Menzel
Björn Ziera
Daniela Tausend
Patricia Teubner
Patricia Menzel
Teresa Winner
Michael Lefkaditis
Martin Kraus-Vonjahr
Ruprecht Herbst
Brigitte Meier
Wolfram Schütz
Jürgen Hanselmann
Konrad Veitenhansl
Dr. Matthias Heckel
Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München:
Florian Amslinger (Jg. 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.06.2005, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht
Dr. Kathrin Angermeir (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2005, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht
Dorothee Freiin von Arnim (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2003, ..., 2008)
Stephanie Bachmeier (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.03.2006, ..., 2008)
Simone Bader (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.09.2004, ..., 2008)
Christoph Barthe (Jg. 1972) Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.04.2005, ..., 2008)
Alexandra Behr (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.
Alexandra Beier (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2003, ..., 2008)
Pascale Berg (Jg. 1973) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.05.2003, ..., 2008)
Bergmeir (geb. ...) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab , ..., 2008) - im GVP 05.12.2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Landgericht Augsburg
Isabella Bernt (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008)
Babett Bießle (Jg. 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.09.2005, ..., 2008)
Svenja Blidung (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.01.2006, ..., 2008)
Eva Bolkart (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.05.2003, ..., 2008)
Matthias Braumandl (Jg. 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.11.2005, ..., 2008)
Ralf Burkhard (Jg. 1973) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.03.2006, ..., 2008)
Marco Bühl (Jg. 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 16.01.2006, ..., 2008)
Hilmar Buch (Jg. 1975) - Richter /Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2005 , ..., 2010) - ab 01.10.2005 Richter auf Probe im OLG-Bezirk München. Amtsgericht München - 26.10.2010: Ottfried Fischer gewinnt Prostituierten-Prozess: 14.000 Euro Strafe für Ex-"Bild"-Reporter - http://www.stern.de/panorama/ottfried-fischer-gewinnt-prostituierten-prozess-14000-euro-strafe-fuer-ex-bild-reporter-1617176.html
Carsten Freiherr von Chiari (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2006, ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht München / Familiengericht - Abteilung 535. Soll vorher in der Funktion des Staatsanwalt eingesetzt worden sein.
Carolin Christ (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.11.2004, ..., 2008)
Dr. Georg Decker (Jg. 1973) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 16.11.2003, ..., 2008)
Dr. Alexander Dietrich (Jg. 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.05.2006, ..., 2008)
Sonja Diewald (Jg. 1979) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008)
Renate Dinkel (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2004, ..., 2008)
Dr. Andreas Dobler (Jg. 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 06.03.2006, ..., 2008)
Andreas Dumberger (Jg. 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.06.2003, ..., 2008)
Verena Döring (Jg. 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.03.2005, ..., 2008)
Christoph Dössinger (Jg. 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.02.2006, ..., 2008)
Thomas Ebeling (Jg. 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2004, ..., 2008)
Yvonne Eberle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.03.2007, ..., 2008)
No Name - Richter am Amtsgericht Weilheim - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Daniel Egge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978 ) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.04.2007 , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. 2009 offenbar als Staatsanwalt auf Probe an die Staatsanwaltschaft Memmingen abgeordnet - http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Neu-Ulm/Lokalnachrichten/Artikel,-Mit-einem-blauen-Auge-davongekommen-_arid,1799458_regid,13_puid,2_pageid,4503.html
Annette Emrich (Jg. 1971) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.
Monika Endres (Jg. 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008)
Sandra Englhardt (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.02.2002, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 unter dem Namen Englhardt nicht aufgeführt.
Stefan Epple (Jg. 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 16.01.2005, ..., 2008)
Annick Escher (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.06.2005, ..., 2008)
Katrin Erkens (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 17.03.2003, ..., 2008)
Nina Falkner (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008)
Gabriele Frank (Jg. 1979) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das
Dr. Stefanie Frank (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.07.2003, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das
Anja Fuchs (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2004, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das
No Name - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Julian Fuchs (Jg. 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richter auf Probe an das ...
No Name - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Tobias Geiger (Jg. 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.02.2006, ..., 2008)
Sonja Gillot (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2000 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München - beurlaubt - aufgeführt. 2011: offenbar Richterin am Landgericht Coburg.
No Name - Richter am Landgericht Coburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Christian Grimmeisen (Jg. 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 16.06.2003, ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Augsburg. Vorher am Amtsgericht Aichach.
Stefanie Haberl (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.07.2003, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
No Name - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Julia Haselsteiner (Jg. 1979) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008) - 2008: Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Andrea Hausladen (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.04.2005, ..., 2008)
No Name - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Stefanie Helmreich (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.07.2003, ..., 2004) - ab 01.07.2003 Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München.
No Name - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Maren Jelinek (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2004, ..., 2008)
Susanne Keller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe abgeordnet an die Staatsanwaltschaft München I - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Keller nicht aufgeführt.
Dominik Kieninger (Jg. 1974) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.05.2006, ..., 2008)
Thomas Konopka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.01.2007, ..., 2011) - Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: als Richter
Andreas Lecker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter/Staatsanwalt auf Probe (ab 01.12.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2006 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. 2009: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Cham.
Dorothee Leidig (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 16.04.2003, ..., 2008)
No Name - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Katrin von Mengden-Breuker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.03.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2001 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe - abgeordnet an die Staatsanwaltschaft München I - aufgeführt. Möglicherweise ab 01.12.2003 Richterin am Amtsgericht Neu-Ulm. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Mengden-Breuker nicht aufgeführt.
Lukas Neubeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.05.2005, ..., 2012) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Dachau / Familiengericht. 12.01.2012: "Staatsanwalt erschossen Dachau-Killer: Seit Jahren Hass auf die Justiz" - http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.staatsanwalt-erschossen-dachau-killer:-seit-jahren-hass-auf-die-justiz.6a1913a6-cbb0-4854-891f-c1e57b43585f.html
Sven Neuner (Jg. 1978) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2005, ..., 2008) - abgeordnet zur Staatsanwaltschaft Deggendorf?
Susanne Pielsticker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.11.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2001 als Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe - abgeordnet an die Staatsanwaltschaft München II - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Pielsticker nicht aufgeführt.
Reichhart - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Dillingen
Anja Schmiedel (Jg. 1973) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.
Pascal Schonard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.01.2008, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2008 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt.
Barbara Stock (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2004, ..., 2008) - 2007, 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Miesbach
Tilman Turck - Staatsanwalt auf Probe (ab , ..., 2012) - 2012: abgeordnet an die Staatsanwaltschaft München II. Am 11.01.2012 erschossen bei einem Gerichtstermin im Amtsgericht Dachau. 12.01.2012: "Staatsanwalt erschossen Dachau-Killer: Seit Jahren Hass auf die Justiz" - http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.staatsanwalt-erschossen-dachau-killer:-seit-jahren-hass-auf-die-justiz.6a1913a6-cbb0-4854-891f-c1e57b43585f.html
Tanja Weber - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Amtsgericht Deggendorf / Zivilsachen und Ordnungswidrigkeiten
Stefanie Unzeitig (Jg. 1977) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg (ab , ..., 2008) - ab 01.09.2005 Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München - siehe Pressemeldung unten
Isabella Wölfel (Jg. 1977) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2004, ..., 2008)
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Tanja Weber - Richterin / Amtsgericht Deggendorf / Zivilsachen und Ordnungswidrigkeiten (ab , ..., 2010)
Ulrike Bergmann (Jg. 1973) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 unter dem Namen Bergmann nicht aufgeführt.
Maiko Blokdijk (Jg. 1974) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München (Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 unter dem Namen Blokdijk nicht aufgeführt.
Lisa Brunner (Jg. 1972) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 unter dem Namen Brunner nicht aufgeführt.
No Name - Richter am Amtsgericht Deggendorf - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Birgit Steinbacher (Jg. 1974) im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 unter dem Namen Birgit Steinbacher nicht aufgeführt.
Irene Wunsch (Jg. 1974) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.12.2001, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.
Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht München tätig:
Annemarie Achinger (Jg. 1945) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.04.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.10.1976 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. 2003: Richterin am Oberlandesgericht München 26. Zivilsenat - Familiensenat. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt. 06.02.2011: "Mein persönlicher (an)vertrauter Vorsitzender Richter Herr Geissler vom 26. Senat, OLG München, schnellte nach meiner individuellen Einwandsbehandlung kurz vor Ostern 2005 hinter seiner Brüstung im Sitzungssaal robenschwingend, fledermausähnlich derart impulsiv hervor, dass sich seine beisitzenden Richterinnen Achinger und Bauer derart aus ... ." - M.S.
Luise Anders-Ludwig (Jg. 1946) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2008, 2009) - ab 01.10.1998 Richterin am Oberlandesgericht München. 2006: Richterin am Oberlandesgericht München / 2. Zivilsenat - Familiensenat
Dr. Crista Aschenbrenner (geb. 18.10.1945) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab, ..., 2001, ..., 17.10.2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.10.1978 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Heinz Bader (Jg. 1946) - Oberstaatsanwalt am Bayrischen Obersten Landgericht München (ab 01.07.2003, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Renate Baßler (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.04.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.08.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Georg Joachim Barnert (Jg. 1943) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.12.1988, ..., 2008)
Burkhard Barth (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2000, ..., 2007)
Christian Berg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.07.2006, ..., 2008) - ab 01.08.1989 Richter am Amtsgericht München. Oberlandesgericht München - GVP 2010: nicht aufgeführt.
Erich Berger (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.1998, ..., 2008)
Prof. Dr. Theo Bodewig (geb. ...) - Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Heide Bollmann (Jg. 1945) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 16.04.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1978 als Richterin am Landesgericht Augsburg aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Christine Bonn (Jg. 1966) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.02.1996, ..., 2008) - im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Manfred Braun (Jg. 1939) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.1982, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr aufgeführt.
Joachim Breusch (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.07.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr aufgeführt.
Irmgard Bruneß-Richter (Jg. 1949) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1999 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
Claudia Dahmen (Jg. 1962) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2002, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.06.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2002 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 und 2008 nicht aufgeführt.
Peter David (Jg. 1938) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.1981, ..., 2002)
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Bettina David-Meißner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1980 als beurlaubte Leitende Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Hildegard Dehne (Jg. 1945) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.11.1989, ..., 2008) - im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Dr. Franz Delonge (Jg. 1957) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.07.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.1991 als Richter am Landgericht München I aufgeführt.
Dr. Dorothea Deneke-Stoll (Jg. 1959) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.05.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.07.1991 als Richterin am Landgericht Ingolstadt aufgeführt.
No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Johann Demharter (Jg. 1939) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.06.1986, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1986 als Richter am BayObLG München aufgeführt.
Robert Dietl (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.03.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.1991 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Peter Dillinger (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.07.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Sibylle Dworazik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Ingolstadt / Präsidentin am Landgericht Ingolstadt (ab 19.03.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.07.1987 als Richterin am Landgericht Ingolstadt aufgeführt. Laut Handbuch der Justiz ab 01.08.1998 Richterin am Oberlandesgericht München. Dann bis 15.03.2009 Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München.
Albert Dumler (Jg. 1947) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt.
Manfred Edlbauer (geb. 16.10.1939) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.02.1987, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 10.04.1979 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Reiner Egger (geb. 12.01.1957 in Memmingen- von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Memmingen / Direktor am Amtsgericht Memmingen (ab 01.01.2008, ..., 2011) - ab 01.07.1984 Richter auf Probe am Landgericht Traunstein. Ab 1986 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.08.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt. Ab 1991 Richter am Landgericht Memmingen. Ab 01.03.2007 Vorsitzender Richter am Landgericht Kempten. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2008 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt.
Doris Eikmann (geb. 17.08.1941) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.07.1975, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Helmut Engelhardt (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Traunstein (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Volker Engelhardt (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.1989, ..., 2002)
Dr. Christoph Fellner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut / Vizepräsident am Landgericht Landshut (ab 17.08.2009, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.01.1984 als Richter am Amtsgericht Erding aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht München - 19. Zivilsenat.
Sibylle Fey (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Starnberg / Direktorin am Amtsgericht Starnberg (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2002 als Richterin am Oberlandesgericht München (8. Zivilsenat) aufgeführt. 2009: Pressereferentin für Zivilsachen am Oberlandesgericht München.
Verena Florentz (Jg. 1941) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.02.2000, ..., 2002)
Dr. Martin Freudling (Jg. 1973) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2000, ..., 2004)
Herbert Freund (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.08.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 nicht aufgeführt. Nicht zu verwechseln mit Herbert Freund (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg (ab 01.07.1997, ..., 2008)
Norbert Frisch (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1999 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Heino Gans (Jg. 1944) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.1998, ..., 2008)
Marie-Luise Gastroph (geb. 09.01.1944) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., Beschluss vom 15.05.2003, ..., 31.01.2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.04.1976 als Richterin am Amtsgericht Ingolstadt aufgeführt
Michael Geißler (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.04.2003, ..., 2008 ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt - 16. Zivilsenat, später 26. Zivilsenat. 06.02.2011: "Mein persönlicher (an)vertrauter Vorsitzender Richter Herr Geissler vom 26. Senat, OLG München, schnellte nach meiner individuellen Einwandsbehandlung kurz vor Ostern 2005 hinter seiner Brüstung im Sitzungssaal robenschwingend, fledermausähnlich derart impulsiv hervor, dass sich seine beisitzenden Richterinnen Achinger und Bauer derart aus ... " . M.S.
Dr. Peter Gerhardt (geb. ....) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab, ..., 2005, 2006 a.D.) - FPR 8-9/2006, FamRZ 10/2007. Im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 nicht aufgeführt.
Dr. Fritz Goller (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.02.1987, ..., 2002)
Dr. Hans-Ulrich Graba (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Zivilsenat in Augsburg (ab 01.11.1998, ..., 2002) - FamRZ 5/2008, RamRZ 23/2008
Werner Gutdeutsch (geb. 01.08.1937) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.1987, ..., 2002) - vorher Richter am Amtsgericht München. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1987 als Richter am Oberlandesgericht München eingetragen. FamRZ 23/2006: Werner Gutdeutsch, Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?, in: FamRZ, 23/1998
Dr. Till Guttenberger (Jg. 1972) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.2004 als Regierungsrat beim Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
Gerhard Halbritter (Jg. 1944) - Richter am Oberlandesgericht München / 10. Zivilsenat (ab 01.01.2001, ..., 30.04.2009)
Michael Haußner (geb. 1954 in Augsburg - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 15.06.2005, ..., 2008) - ab 1986 Staatsanwalt im Bayerischen Justizdienst. Von 1988 bis 1991 als Fachhochschullehrer in der Rechtspflegerausbildung tätig; anschließend als Richter am Amtsgericht München bzw. ab 1994 wieder als Staatsanwalt. 1996 an die Staatsanwaltschaft Erfurt und 1998 an das Thüringer Justizministerium abgeordnet. 1999 kehrte er nach München zurück; und zwar zunächst als Richter am Amtsgericht. 2002 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht München ernannt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1999 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Ab Juni 2005 Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena. Im Juni 2007 wechselte Haußner ins Justizministerium. Das Amt des Staatssekretärs im Thüringer Justizministerium bekleidete er bis zum November 2009.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am am Oberlandesgericht München / 5. und 6. Strafsenat (ab 01.01.2005, ..., 31.07.2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2004 als Vorsitzender Richter des Bayrischen Obersten Landesgerichts aufgeführt. Honorarprofessor an der Universität Regensburg. FuR 5/2007. Mitherausgeber der Zeitschrift "Familie und Recht". - http://www.heintschel.net - Blog http://www.blog.beck.de/ - Profil: http://community.beck.de/user/profil/jbyberndheintschel-heinegg. Oberlandesgericht München - Landgericht Augsburg - Amtsgericht Augsburg: Strafverfahren - 5St RR (II) 60/10 - Verletzung der Unterhaltspflicht - Beschluss vom 15.03.2010. http://www-rks.uni-regensburg.de/Cache/famos2pdf2.phtml?lt=779
Dr. Roland Helgerth (geb. 1943 in Stadtsteinach) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (ab 01.02.2005, ..., 30.06.2008) - ab 01.05.1974 als Richter auf Probe im Bayerischen Justizdienst. Abordnung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz bis zum 31.03.1976. Nach Verwendungen als Staatsanwalt und Richter am Landgericht München ab 01.05.1978 Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Ab 01. 10.1981 Richter am Oberlandesgericht München. September 1985 erneut zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem er bis April 1992 als Ministerialrat angehörte. Folgend Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Ab 01.08.1994 Leitender Oberstaatsanwalt und ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts in München. Vom 01.07.1998 bis zum 31.05.2002 Generalstaatsanwalt in Bamberg. Ab 01.06.2002 bis 31.01.2005 der letzte Generalstaatsanwalt bei dem Bayerischen Oberlandesgericht. Nach der Auflösung der Generalstaatsanwaltschaft am Bayerischen Oberlandesgericht ab 01.02.2005 Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg.
Hildegunde Holzheid (geb. 31.10.1936) - Richterin am Oberlandesgericht München / Präsidentin am Oberlandesgericht München (ab , ..., ) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.04.1986 als Ministerialdirigentin im Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt.
Walter Horn (Jg. 1959) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München (ab 01.05.2009, ..., ) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 01.07.2005 Richter am Oberlandesgericht München / 22. Zivilsenat / Fideikommißsenat / Senat für Landwirtschaftssachen
Dr. Rudolf Huber (Jg. 1943) - Richter am Oberlandesgericht München / Zivilsenat Augsburg (ab 01.10.1993, ..., 2004)
Isabella Hubert (Jg. 1971) - Richterin am Amtsgericht Rosenheim (ab 15.02.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.07.1999 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Helmut Hügelschäffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.06.1998, ..., 2008)
Udo Freiherr Vogt von Hunoltstein (geb. 03.08.1934) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.12.1982, ..., 1988)
No Name - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Edda Huther (geb. 03.02.1940) - Richterin am Oberlandesgericht München / Präsidentin am Oberlandesgericht München (ab 01.11.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.04.1975 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Landshut aufgeführt.
Jupp Joachimski (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2003 als Vorsitzender Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. FamRZ 4/2006, FamRZ 10/2007.
Hartmut Kaiser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008, 31.01.2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1998 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Gerd Kallaus (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München / 1. Strafsenat (ab 01.01.1992, ..., 2009) - in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Ablauf des 31.05.2009.
Gerhard Kasch (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Strafsenat (ab 01.01.2005, ..., 01.06.2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1995 als Richter am BayObLG München aufgeführt.
Dr. Dieter Knöringer (Jg. 1944) - Richter am Oberlandesgericht München / 15. Zivilsenat (ab 01.12.1988, ..., 28.02.2009)
No Name - Richterin am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Otto Kocherscheidt (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat (ab 01.01.2002, ..., 31.08.2009)
Dr. Herbert Krapf (Jg. 1942) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2000, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr aufgeführt.
Dr. Ludwig Kroiß (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Traunstein / Direktor am Amtsgericht Traunstein (ab 16.01.2006, FPR 03/2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Vorsitzender Richter des Landgericht Traunstein aufgeführt - www.gji.de/module/seminar/list.php?LANG=1&TID=0
Dr. Ursula Lewenton (Jg. 1938) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.03.1993, ..., 2002)
Dietrich Mayr (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 13.Zivilsenat (ab 01.06.2001, ..., 30.09.2009)
Uwe Melz (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München / 12. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.10.1998, ..., Beschluss vom 15.05.2003) - im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr aufgeführt.
Horst Menzel (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München - Bezirksvorsitzender Schwaben (ab 01.09.1997, ..., 2005) - www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/gesberi/SeiteA15.htm
Dr. Ilsabe Milhahn (Jg. 1944) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.04.2003, ..., , 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 ab 16.10.1975 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. FamRZ 13/2005.
Dr. Herbert Müller (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.02.1998, ..., 2002)
Dr. Steffen Müller-Rabe (Jg. 1943) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 11. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - Familienkostensachen (ab 01.12.1992, ..., 2008)
Dr. Bernt Münzenberg (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Neu Ulm / Direktor am Amtsgericht Neu Ulm (ab 01.04.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Gerhard Mützel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht München I / Präsident am Landgericht München I (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.12.2001 Vizepräsident am Oberlandesgericht München.
Dr. Irmgard Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Augsburg / Präsidentin am Amtsgericht Augsburg (ab 01.06.2009, ..., 2011) - ab 15.02.2002 Vizepräsidentin am Amtsgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2006 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Bis 31.05.2009 Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg.
Dieter Pauling (geb. 28.07.1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2001, ..., FPR 12/2006) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.07.1971 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt.
Rudolf Pehle (geb. 11.05.1910) - Senatspräsident am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (ab , ..., 1958) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 1935 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 nicht aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Rolf Lamprecht: "Fragwürdige Schweigepflicht. Plädoyer für ein Recht zur `Dissenting Opinion` bei den Obergerichten" in ZRP 4/2010, S. 117-119. Bezogen auf den 47. Deutscher Juristentag 1968 schreibt Lamprecht: "So kam es denn auch. Rudolf Pehle, Senatspräsident beim BGH, legte ein unfreiwilliges Geständnis ab. Ihm entschlüpfte, wovor er und die meisten seiner Kollegen Angst haben: Wenn in einem Dreierkollegium einer dissentiere, stelle er "zwangsläufig die beiden anderen Richter als Träger der Verantwortung heraus.". Denen drohe dann, dass sie womöglich "zur Rede gestellt werden". Pehle provozierte damit eine heiß diskutierte Folgefrage: Warum Richter davor bewahrt werden sollen, ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit zu verantworten? Pehles Widerpart, sagte: "Dunkel ist, warum eigentlich gerade der Richter solchen Schutz benötigen soll, den in einer offenen Gesellschaft wie der unsrigen, über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz hinaus, sonst niemand genießt oder auch nur genießen möchte.
Ralf Peter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Mühldorf / Direktor am Amtsgericht Mühldorf (ab 01.06.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Tobias Pichlmaier (Jg. 1972) - Richter am Landgericht München I / Pressesprecher (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.
Hans Jürgen Piller (geb. 08.03.1952) - Richter am Amtsgericht Traunstein / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Traunstein (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1988 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.2002 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Dr. Ernst Reiß (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab 01.02.2000, ..., 2006)
Dieter Schlögel (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 21. Zivilsenat (ab 01.07.2000, ..., 28.02.2009)
Dr. Jürgen Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht München / Familiengericht (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.1994 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. 18. Deutscher Familiengerichtstag 16.09.2011: AK 23 "Vermeidung von Mehrfachanhörungen in Jugendschutzsachen".
Dr. Wilhelm Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Bundesgerichtshof (ab April 2009, ..., 2009) - ab 01.06.1983 Richter am Amtsgericht München. Später bis April 2009 Richter am Oberlandesgericht München / 5. Strafsenat
Uwe Schönfeld (geb. 30.12.1936) - Richter am Oberlandesgericht München / Familiensenat (ab 10/1989, ..., ) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.12.1969 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Wird in der undatierten Broschüre "Eltern bleiben Eltern. Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung" der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Eheberatung in der 12. Auflage irrtümlicherweise immer noch als amtierender Richter angebeben.
Dr. jur. Otto Seidl (* 11. Dezember 1931 in München) war bis 1998 Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Nach Beendigung der juristischen Ausbildung und Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität in München trat Seidl 1960 in den bayerischen Justizdienst ein, wo er in verschiedenen Verwendungen als Richter und Staatsanwalt tätig war. 1969 wurde Seidl zum Richter am Oberlandesgericht München berufen, in welchem Amt er bis 1978 tätig war. Zudem war er berufsrichterliches Mitglied am Bayerischen Verfassungsgerichtshof. 1978 wurde Seidl, der keiner Partei angehört, zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt; ab 1986 wurde er als Richter am Bundesverfassungsgericht tätig. Dort gehörte Seidl dem ersten Senat, ab 1995 als dessen Vorsitzender und Vizepräsident des Gerichts an, bis er 1998 in den Ruhestand trat. Nachfolger auf seiner Planstelle war Hans-Jürgen Papier. Zuständig war Seidl im Bundesverfassungsgericht für die Bearbeitung von Fällen aus den Bereichen des Boden- und Enteignungsrechts, des Rechts der offenen Vermögensfragen, des Umweltschutzrechtes, des Kindergeldrecht, des Urheber-, Patent- und Warenzeichenrechts, des Erbrechts sowie das Grundstücksverkehrsrechts. Im Kruzifix-Urteil verneinte Seidl mit den Richtern Söllner und Haas innerhalb eines Sondervotums die Verletzung der Religionsfreiheit durch das Anbringen eines Kreuzes in bayrischen Klassenzimmern.
Prof. Dr. Walter Seitz (Jg. 1938) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.1990, ..., 2002) - 2004 Vormundschaftsgerichtstag
Regina Sieh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II / Leitung Abteilung III / ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München II (ab 01.12.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.2000 als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Ab 01.05.2003 Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I.
Raphael Singer (Jg. 1944) - Präsident am Landgericht München II (ab 01.08.2001, ..., 01.02.2009) - ab 1980 Mitarbeiter im Landesjustizprüfungsamt des Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Danach Staatsanwalt in Regensburg, dann stellvertretender Pressereferent im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Landtagsbeauftragter und persönlicher Referent von Staatsminister a.D. Dr. Lang und Staatsministerin a.D. Dr. Berghofer-Weichner. Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck und am Landgericht München II, Richter am Oberlandesgericht München.
Thomas Spielbauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht München I / Vizepräsident am Landgericht München I (ab 01.04.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1995 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2003 als Vizepräsident am Landgericht München I aufgeführt.
Dr. Karl Ludwig Streicher (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.05.1999, ..., 31.05.2009)
Dr. Christoph Strötz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft München (ab 01.03.2005, ..., 2009) - vorher ab 1980 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II, danach Richter am Landgericht München II und am Oberlandesgericht München. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1987 als Regierungsdirektor im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Zuletzt war er leitender Ministerialrat im Bayerischen Justizministerium, Referatsleiter und stellvertretender Leiter der Strafrechtsabteilung im bayerischen Justizministerium.
Horst Swertz (geb. 23.01.1944) - Richter am Oberlandesgericht München / 20. Zivilsenat (ab , ..., 2008, 31.01.2009 a.D.) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.10.1976 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt.
Rene Wappes (Jg. 1972) - Richter am Amtsgericht Bad Kissingen (ab 01.10.2002, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Helmut Wittmann (geb. 17.12.1937) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1987 als Richter am Oberlandesgericht München (abgeordnet) aufgeführt.
Karl Wörle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut / Präsident am Landgericht Landshut (ab 01.08.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Bernd Wurm (Jg. 1948) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab , ..., 2008) - vorher ab 15.02.2002 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg. Im GVP 2009 des Oberlandesgerichts München nicht mehr aufgeführt.
Lothar Zehetbauer (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.04.2000, ..., 2002)
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht München für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht München (ab 01.09.2009, ..., )
Rechtsanwälte:
Verfahrensbeistände:
Ursula Langer-Martin
Rechtsanwältin
Lessingstr. 26
86159 Augsburg
Bestellung am Amtsgericht Augsburg, Oberlandesgericht München - 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat
Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Sylvia Perathoner
Rechtsanwältin
Ostpreußenstraße 45
81927 München
Bestellung am Amtsgericht München, Oberlandesgericht München
Gutachter:
Dr. Johannes Bach
Diplom-Psychologe
Beauftragung am Oberlandesgericht München
Schreibt Gutachten unter dem Logo der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie", Rablstraße 45, 81669 München
Manuela Herzog
Diplom-Psychologin
80999 München
Beauftragung am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Dillingen a. d. Donau, Oberlandesgericht München - Zivilsenat Augsburg
Beauftragung am Oberlandesgericht München - Zivilsenat Augsburg durch Richter Huber (2004)
Michele Sobczyk
Dr. phil. Diplom-Psychologe
94344 Wiesenfelden
Beauftragung am Amtsgericht Passau, Amtsgericht Regensburg, Oberlandesgericht München
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstellen im Oberlandesgerichtsbezirk
Kreisverein Augsburg/Schwaben
Postfach 11 22 07
86047 Augsburg
Kreisvorstand: Edmund Koller
Koordination - Organisation
Tel + Fax: 0821 / 70 23 43
E-Mail: e.j.koll@t-online.de
Herbert Eicher
Recht - Beistandschaft
Telefon: 08232 / 77 17 6
Fax: 03 21 2 / 1029033
E-Mail: herby.ei@web.de
Internet: www.vafk-schwaben.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Verband Anwalt des Kindes - Landesverband Bayern
Rafiq Iqbal
Neue Obernbreiter Str. 5
97340 Marktbreit
Telefon: 09332 / 591798
Fax: 09332 / 591786
Email: bayern@v-a-k.de
Homepage: http://v-a-k.de/index.php?id=49
Schweigepflicht verletzt: Psychiatrie-Professor muss zahlen
04.02.2010
München - Der Leiter einer psychiatrischen Universitätsklinik in München muss einem ehemaligen Galeristen 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zahlen.
Der Professor haftet nach einem Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München vom Donnerstag für alle materiellen Schäden, die dem 65-jährigen Geschäftsmann durch die Weitergabe eines Attestes über eine geistige Erkrankung entstanden sind und noch entstehen können (Az.: 1 U 4650/08).
Kläger-Anwalt Martin Riemer sprach bereits von dem “teuersten Attest in der Geschichte der Psychiatrie“. Er beziffert den Schaden seines Mandanten auf 3,3 Millionen Euro, die jetzt in einem eigenen Prozess zunächst vor dem Landgericht eingeklagt werden müssten. Dieses hatte dem früheren Eigentümer einer Teppich-Galerie in bester Münchner Geschäftslage ursprünglich Schadenersatzansprüche verweigert und lediglich ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zugestanden.
Hintergrund des schon mehr als zehn Jahre dauernden Zivilrechtsstreits ist eine Scheidungsauseinandersetzung. Der Klinikdirektor hatte 1994 die Notwendigkeit einer Unterbringung des Klägers in der Psychiatrie bescheinigt und dieses Gutachten der damaligen Ehefrau des Galeristen zugänglich gemacht. Dieser flüchtete jedoch in die Schweiz und ließ sich dort von einem Psychiater seiner Wahl untersuchen, der ihm geistige Gesundheit diagnostizierte.
Der heute 65-Jährige machte in dem 1997 begonnenen Rechtsstreit den Verlust seines Geschäfts nach Kündigung eines Bankkredits geltend. Dies wurde vom OLG - wie schon von der Vorinstanz - jedoch zurückgewiesen. Die Aufgabe der Galerie sei keine Folge der Indiskretion des Klinikchefs gewesen, urteilte der Zivilsenat. Nach Aussage von Bank-Mitarbeitern hatten sie bei Kündigung der Kreditlinie keine Kenntnis von dem Attest. Dem Urteil zufolge wurde durch das Bekanntwerden des Attestes aber der Ruf des Geschäftsmannes mit gravierenden Folgen geschädigt. Dafür stehe ihm Entschädigung zu. Revision gegen die Entscheidung ließ der Zivilsenat nicht zu.
dpa
- Pressemitteilung Strafsachen vom 19. Juni 2009
Strafverfahren gegen Alexandra Stefanie S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tagesmutter)
Die 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I hat die Angeklagte Alexandra Stefanie S. am 19.06.2009
wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt und Haftfortdauer angeordnet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mit freundlichen Grüßen
Margarete Nötzel
RiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2009/02086/index.php
Steuersparmodell aus München
OLG München 12. Zivilsenat - Familiensenat
Beschluss vom 09.05.2008 - 12 UF 1854/07
AG München - 524 F 6956/07
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.12.2007 aufgehoben
2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige Sorge über die Kinder B., geboren am ...2003 und M., geboren am ...2005 übertragen.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., München, beigeordnet.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Parteien sind die Eltern der Kinder B. und M. Sie leben seit 07.02.2007 dauernd voneinander getrennt. An diesem Tag verließ der Antragsgegner die elterliche Wohnung. Er lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Die Kinder werden von der Antragstellerin, die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, betreut und versorgt. Sie erhält für sich und die Kinder Sozialhilfe.
Der Antragsgegner ist selbständig und erzielt derzeit aus seiner Firma ... GmbH nur ein geringes Einkommen. Gemäß Nachtrag zum Geschäftsführervertrag wurde seine Geschäftsführervergütung gemäß Beschluss vom 05.04.2008 ab 01.07.2008 auf monatlich 2.500 € abgeändert. Zurzeit bezahlt der Antragsgegner weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 08.01.2008 steht dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit beiden Kindern an jedem 2. Wochenende von Freitag 18:30 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie unter der Woche am Mittwoch von 14 Uhr bis Donnerstag 9 Uhr zu.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2007 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ginsichtlich der gemeinsamen Kinder b. und M. auf sich beantragt.
Nach Anhörung der Parteien, der Verfahrenspflegerin und der Vertreterin des Stadtjugendamtes übertrug das Amtsgericht-Familiengericht mit Beschluss vom 03.12.2007 der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder für den Großraum München und verpflichtete sie, die Reisepässe der Kinder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Amtsgericht München zu hinterlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Ziel der alleinigen Übertragung der elterlichen Sorge weiterverfolgt, weil sie beabsichtigt, mit den Kindern in ihre Heimat Peru zurückzukehren.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde sowie die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens, außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 621 I Nr. 1, 621a I, III, 517 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
§ 1671 II Nr. 2 BGB lässt dei Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, das heißt, die Begründung der Alleinsorge muss gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge das Beste für die Kinder sein.
Zwar sind beide Eltern zur Erziehung geeignet. Hauptbezugsperson der noch relativ kleinen Kinder ist jedoch unbestritten die Mutter. Der Vater will lediglich ein Umgangsrecht; deshalb wünscht er die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auf jeden Fall möchte er einen Wegzug der Kinder nach Peru verhindern, weil er in diesem Fall weitgehend den Kontakt zu den Kindern verlieren würde. Wenn die Mutter mit den Kindern in Deutschland bleibt, ist er nach wie vor mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter einverstanden.
Auch wen die gemeinsame elterliche Sorge den normativen Regelfall darstellt, kann die Alleinsorge nicht als ultima ratio verstanden werden, so dass der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht der Vorrang gegenüber der Einzelsorge zukommt (OLG Hamm, FamRZ 1998, 39). Allein der Umstand, dass ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern in seine Heimat ins Ausland umsiedeln will, rechtfertigt es nicht, ihm die beantragte Übertragung des Personensorgerechts zu verweigern. Für die Sorgerechtsentscheidung ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten dient (OLG Köln, FamRZ 2006, 1825).
Wohl des Kindes bedeutet Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Entscheidend sind allein die Belange des Kindes, nicht moralische Anrechte eines Elternteils. Nach dem Förderungsprinzip erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, welcher Elternteil also für das Kind die stabilere und zuverlässigere Bezugsperson zu sein verspricht (OLG Ffm, FamRZ 1994, 920). Dabei kommt es weniger auf die Vor- oder Ausbildung als auf die Bereitschaft an, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für seine Erziehung und Versorgung zu tragen. Gegebenfalls ist sogar der emotionalen Förderung der Vorzug vor schulischer Förderung einzuräumen (OLG Bamberg, FamRZ 1980 ,484).
Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass durch den Wegzug der Kinder nach peru seine persönlichen Beziehungen zu den Kindern beeinträchtigt werden und auch die Prägung durch die deutsche Kultur von anderen Einflüssen überlagert wird. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner seit Trennung im Februar 2007 keinen Unterhalt für seine Familie zahlt. Auf den Vorhalt im Termin am 28.02.2008 hat er ziemlich ungerührt erklärt, er könne keine abhängige Stelle antreten, weil er eine Firma mit 10 Mitarbeitern führe, für die er zu sorgen habe. Die Kinder möchte er ganztägig im Kindergarten unterbringen.
Ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der elterlichen Sorge ergibt sich ohne Weiteres aus dem Streit der Eltern, ob die Kinder in Deutschland zu verbleiben haben oder ob es einem Elternteil erlaubt ist, zusammen mit den Kindern ins ferne Ausland zu ziehen, und der Tatsache, dass es den Eltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft fehlt, das es gestatten würde. In Anbetracht der großen Entfernung scheint dies auch nicht praktikabel zu sein.
Beabsichtigt ein Elternteil wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin die Umsiedlung ins Ausland, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinen Kindern aus Art. 6 GG das Rechts des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG entgegen, das anderenfalls in unangemessener Weise tangiert würde, wenn man wegen eines solchen Umzugs aus grundsätzlichen Erwägungen generell eine Sorgerechtsübertragung auf ihn verbieten würde. Das verfassungsrechtliche Prinzip der praktischen Konkordanz gebietet es, die Grundrechte beider Eltern zu optimaler Wirksamkeit erlangen zu lassen und einander so zuzuordnen, dass jedes von ihnen weitestgehende Wirksamkeit erlangt.
Es müssen beachtenswerte Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass der antragstellende Elternteil ins Ausland verzieht, wie z.B. der Umzug eines Ausländers in seine Heimat. Bestehen dort soziale Bindungen, in die die Kinder mit einbezogen werden ist dies bei der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen (OLG Köln, FamRZ 2006, 1625 1626).
Ein solch triftiger Grund kann dann vorliegen, wenn der aus beruflichen Gründen ins Ausland ziehende, die Kinder bisher allein betreuende und versorgende Elternteil die Entscheidung des Umzugs deswegen trifft, um seine berufliche Zukunft und seine und der Kinder wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bindungen der Kinder an diesen Elternteil eng sind und auch im Ausland die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder gesichert erscheint, andererseits die wirtschaftliche und soziale Situation des anderen Elternteils in Deutschland fraglich ist.
Dies wird auch von der Verfahrenspflegerin vollkommen verkannt. Im vorliegenden Fall sorgt die Antragstellerin seit Trennung der Parteien weitestgehend alleine für die Kinder. Es kann unterstellt werden, dass die Kinder an ihrem Vater hängen und ein gutes Verhältnis zu ihm haben, weshalb auch die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens entbehrlich ist.
Des Weiteren wird unterstellt, dass die Trennung der Kinder vom Vater für diese belastend ist.
Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, dass ihre familiäre und finanzielle Situation im Falle einer Rückkehr nach Peru gesichert ist. Beide Kinder haben einen Kindergartenplatz in der Deutsch-Peruanischen Schule, sie selbst könne ihr abgebrochenes Studium beenden, während sie in Deutschland als ungelernte Verkäuferin arbeiten müsste.
Auch wenn die gute finanzielle Situation der Antragstellerin in Peru derzeit nur auf dem Wohlwollen der Verwandten beruht, ist sie viel besser als in der Bundesrepublik, wo die Antragstellerin Sozialhilfe bezieht.
Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens und beim Anhörungstermin gezeigt, dass er vor allem seine eigenen Interessen gewahrt wissen will, während ihm das Wohl seiner Kinder nicht so wichtig ist; denn er findet es vollkommen in Ordnung, dass seine Familie von der öffentlichen Hand lebt und dass die beiden relativ kleinen Kinder ganztägig fremd betreut werden. Er neigt stark zum Selbstmitleid und will seine Rechte an den Kindern durchsetzen. Er kann sich durchaus vorstellen, dass die Kinder von ihrer Mutter getrennt und von seiner neuen Lebensgefährtin, die selbst ein 5-jähriges Kind hat, betreut werden. Dies widerspricht jedoch nach Überzeugung des Senats in eklatanter Weise dem Kindeswohl. In der Heimat der Mutter werden die Kinder in eine Großfamilie mit Tanten, Onkeln und Großeltern integriert. Der Kontakt zum Vater kann durch Besuche und Telefonate aufrechterhalten werden.
Unter den gegebenen Umständen ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge während des dauerhaften Auslandsaufenthalts der Mutter die einzig sinnvolle Regelung, die auch dem Kindeswohl entspricht. Der Antragstellerin kann der Wegzug in ihre Heimat nicht versagt werden, nachdem die Ehe mit dem Antragsgegner gescheitert ist und sie sich in Deutschland isoliert fühlt.
Der Antragsgegner wusste, dass er eine Ausländerin heiratet, die unter Umständen wieder in ihre Heimat zurückkehren würde. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter und Antragstellerin ist unter Wahrung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gerechtfertigt, um die Kontinuität der Beziehung der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson sicherzustellen (OLG München, JAmt 2002, 48).
Zum Recht des betreuenden Elternteils auf Freizügigkeit gehört es grundsätzlich auch, den Wohnsitz im Ausland zu begründen. Die Achtung des Familienlebens im Sinne der EMRK erfordert nicht die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Grundsätzlich ist die elterliche Sorge für kleine Kinder auf den Elternteil zu übertragen, bei dem die Kontinuität der Betreuung am besten sichergestellt werden kann und zu dem die Kinder nach den Umständen die stärkeren Bindungen aufweisen (OLG Frankfurt/M., FamRZ 2007, 759).
Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten die Mutter, die die Kinder seit Geburt betreut. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr plötzlich Defizite im Erziehungsverhalten der Mutter festgestellt haben will, konnten diese nicht verifiziert werden. Die Antragstellerin hat vielmehr nachgewiesen, dass sie sich gut um das Wohl der Kinder kümmert.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a I S. 1 FGG, 3 Nr. 1 KostO. Die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus den §§ 23 I RVG, 30 II, 131 II KostO.
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 621 e II, 543 II, 544 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen ebenso entschieden.
OLG München, Beschluss vom 09.05.2008
12 UF 1854/07
AG München
524 F 6956/07
Kommentar Väternotruf:
So ein Beschluss wie ihn der 12. Zivilsenat - Familiensenat getroffen hat, ist doch unter fiskalischen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Der Vater hat kein Geld für den Unterhalt der Kinder, so dass die Versorgung der Kinder bei einem Verbleib in Deutschland auf den Steuerzahler zukäme. Die Frau kann man ja schließlich nicht zum Arbeiten anhalten, denn dann hätten wir ja Zustände wie in der DDR wo die meisten Frauen berufstätig waren und sich nebenbei auch noch um ihre Kinder gekümmert haben.
Für den Unterhalt der Kinder müssten also die deutschen Steuerzahler aufkommen, dies sind aber auch die zuständigen Richter/innen beim 12. Zivilsenat - Familiensenat. Warum sollten diese aber ihr mühsam verdientes Geld für Kinder ausgeben, die, wenn sie denn in Peru leben würden, den deutschen Steuerzahler nichts kosten?
Darum danken wir - deutschen Steuerzahler/innen - den beschlussfassenden Richter/innen beim 12. Zivilsenat - Familiensenat ganz herzlich für das von ihnen beschlossene Steuersparmodell.
Ob der Vater seine Kinder jemals wieder sehen wird - wenn sie erst in Peru leben, steht in den Sternen. Aber das muss ja auch nicht sein, so kann er sich voll seiner Firme widmen und hohe Gewinner erwirtschaften, für die dann wieder Steuern bezahlt werden müssen. Von diesen Steuern aber kann der Staat die hohen Richterbesoldungen bezahlen. Das ist doch sehr schön - oder?
Im übrigen kann der Vater sich ja, sobald die Mutter mit den Kindern auf Nimmerwiedersehen nach Peru verschwunden ist an das für ihn örtlich zuständige Jobcenter wenden, denn dieses ist verpflichtet, die Umgangskosten zu übernehmen, so sie der Vater nicht selber aufbringen kann. Damit wären wir dann wieder beim deutschen Steuerzahler, der die Zeche des 12. Zivilsenat - Familiensenat zu bezahlen hätte.
Wer da meint, der Beschuss des 12. Zivilsenat - Familiensenat wäre nur wegen einer tiefen narzisstischen Kränkung der urteilenden und schwer arbeitenden Richter, ob des ihnen widerborstig erscheinenden Vaters, entstanden, der irrt sicher gewaltig denn bekanntlich gibt es keinen einzigen Richter in Deutschland, der eine narzisstische Charakterstruktur aufweisen würde. Oder haben Sie schon mal einen Richter gesehen, der während der Gerichtsverhandlung ständig in den Spiegel guckt?
Streit der Eltern über Wohnsitz des Kindes
OLG München, Beschluss vom 25. 1. 2008 - 12 UF 1776/07 - Wohnsitz des Kindes
Streit der Eltern über Wohnsitz des Kindes
BGB §§ 11, 1628 I, 1671
Der Streit, bei welchem Elternteil das gemeinsame Kind seinen Erstwohnsitz hat, kann nicht über das Verfahren gem. § 1628 I BGB, sondern nur in einem Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB geklärt werden.
OLG München, Beschluss vom 25. 1. 2008 - 12 UF 1776/07
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind die Eltern des Kindes T (geb. 21. 2. 1995). Sie leben dauernd voneinander getrennt. Die elterliche Sorge über den Sohn steht ihnen gemeinsam zu. T lebt abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Er besucht die Schule am Wohnsitz der Mutter in K. Über die Besuche beim Vater entscheidet er selbst. Der
Vater und Ag. bezieht Leistungen nach dem SGB II, wobei er mit dem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft gegenüber der ARGE angegeben hat und ihn mit erstem Wohnsitz bei sich angemeldet hat. Die Mutter und Ast. wurde daraufhin von der ARGE zur Leistung von Barunterhalt für den Sohn aufgefordert. Die Parteien streiten daher über die Anmeldung des Erstwohnsitzes für den Sohn. Jede Partei behauptet, T lebe überwiegend bei ihr.
Das AG - FamG - hat auf Antrag der Mutter mit Beschluss vom 7. 11. 2007 die Befugnis zur Entscheidung, wo der gemeinsame Sohn seinen Erstwohnsitz nach dem Meldegesetz hat, sowie die Befugnis, dies dem Einwohnermeldeamt gegenüber mitzuteilen, allein auf die Mutter und Ast. übertragen. Auf die Beschwerde des Vaters wurde der Antrag der Mutter zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
2. Nach § 11 BGB teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz seiner Eltern. Leben die Eltern getrennt, hat das Kind bis zu einer Entscheidung gem. § 1671 BGB einen doppelten Wohnsitz. Die Eltern können eine abweichende Bestimmung treffen. Sind sie sich darüber einig, dass das Kind auf Dauer bei einem Elternteil bleiben soll, hat das Kind nur bei diesem seinen Wohnsitz (BGH, NJW-RR 1994, 322). Bloßes Dulden des Aufenthalts beim anderen Ehegatten genügt aber nicht.
Im vorliegenden Fall streiten die Eltern darüber, bei wem der Sohn T überwiegend lebt. Eine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes kam nicht zu Stande. Damit teilt der Sohn T den Wohnsitz beider Eltern und hat daher einen doppelten Wohnsitz, bis in einem Verfahren über die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine Entscheidung getroffen worden ist.
Das vorliegende Verfahren ist deshalb nicht geeignet, diese Frage zu klären. Die familiengerichtliche Entscheidungskompetenz ist in § 1628 I BGB auf „einzelne Angelegenheiten oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten“ begrenzt. Die genaue Grenzziehung ist schwierig. Je weiter man den Anwendungsbereich des § 1628 BGB fasst, desto näher geraten die Wirkungen einer nach § 1628 BGB ergangenen Entscheidung an einen Teilentzug der elterlichen Sorge. Vor einen Teilentzug setzt das BGB jedoch in den §§ 1666f. BGB deutlich höhere Hürden als vor die Einzelentscheidung nach § 1628 BGB. Um diese strengen Voraussetzungen der §§ 1666f. BGB nicht auszuhöhlen, ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des § 1628 BGB eng zu fassen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 506 = FamRZ 2001, 186).
Die Anrufung des FamG steht den Eltern nur dann offen, wenn die Regelung der streitigen Angelegenheiten „für das Kind von erheblicher Bedeutung ist“. Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass die Eltern auch wegen belangloser Meinungsverschiedenheiten das FamG anrufen und ihre Verantwortung auf dieses abwälzen. Ob eine Angelegenheit erhebliche Bedeutung hat, hängt nach dem Gesetzeswortlaut von den Auswirkungen auf das Kind ab. Jedenfalls kann man die erhebliche Bedeutung nicht allein deshalb bejahen, weil sich die Eltern nicht einigen können.
Streiten die Eltern jedoch wie im vorliegenden Fall um Fragen, deren Regelung ohne erhebliche Bedeutung für das Kind ist, hat das Gericht eine Entscheidung abzulehnen, weil andernfalls die elterliche Sorge nicht mehr bei den Eltern, sondern beim Richter läge. Solche Konflikte bleiben daher unentschieden mit der Folge, dass jeder Elternteil gegenüber den vom anderen geplanten Maßnahmen in Bagatellsachen eine Art Vetorecht hat (Huber, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 1628 Rdnr. 15).
Hier geht es unzweifelhaft nicht um Belange des Kindes, sondern um finanzielle Interessen beider Eltern. Der Sohn lebt entsprechend seinem eigenen Wunsch entweder bei der Mutter oder (wohl weniger oft) beim Vater. Über die Anzahl der Tage, die T bei einem Elternteil verbringt, herrscht ebenfalls keine Einigkeit.
Jedenfalls sind die Belange des Sohnes nicht tangiert, so dass der Beschluss des AG aufzuheben war. Die Eltern müssen in einem Verfahren nach § 1671 BGB vom AG - FamG - klären lassen, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht; dementsprechend steht dann fest, wer Betreuungsunterhalt leistet und wer barunterhaltspflichtig gegenüber dem Sohn ist.
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OLG München: Streit der Eltern über Wohnsitz des Kindes NJW-RR 2008 Heft 22 1535
Anmerkung:
Zum Wohnsitz eines Kindes bei längerem Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung s. KG, BeckRS 2007, 65283. Vgl. zur Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Betreuung des Kindes BGH, NJW 2007, 1882.
Kommentar Väternotruf:
Warum einfach, wenn es auch umständlich geht, mag man sich am 12. Zivilsenat - Familiensenat gedacht haben und empfiehlt zur Lösung des Problems, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, grad so, als ob jemand über Zahnschmerzen klagt und der Zahnarzt vorschlägt, ihm alle Zähne rauszuziehen, danach kann logischerweise auch kein Zahn mehr schmerzen, weil keiner mehr da ist.
Dabei geht es doch viel einfacher. Einfach gerichtlich eine Umgangsregelung herbeiführen und je nach dem Verhältnis der von den Eltern wahrgenommenen Betreuungszeiten, z.B. 10 zu 90, 30 zu 70 oder 50 zu 50 wird der Kindesunterhalt berechnet. Das ist doch kinderleicht und auch mit einem Zehnte Klasse Schulabschluss zu berechnen. Der vorherige Abschluss eines Jurastudiums ist dagegen reine Zeit- und Geldverschwendung.
Klagewelle
"Reform des Unterhaltsrecht: Anpassung von Unterhaltstiteln an die neue Rechtslage
Referent
Dr. Hans-Ulrich Graba - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München a.D.
Autor des Buches "Die Abänderung von Unterhaltstiteln"
...
Seit 1. Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht: Durch eine geänderte Rangfolge und einen neuen Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder soll das Kindeswohl gefördert werden.
Im Rahmen der Stärkung nachehelicher Eigenverantwortung muss der betreuende Elternteil prinzipiell früher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es ist damit zu rechnen, dass den Gerichten eine Klagewelle zur Abänderung von Unterhaltstiteln bevor steht.
Die Befristung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen wird zu einer zentralen Frage in der Praxis.
Erfahren Sie die praxiswichtigen Neuerungen und wie sie optimal auf die geänderte Rechtslage reagieren können. Ein Schwerpunkt des Seminars wird dabei auf der Abänderungsklage liegen.
Termine / Orte
22.01.08 München / Verlag C. H. Beck
...
Zeit: 14 bis 18 Uhr / 3,5 Zeitstunde nach § 15 FAO
Preis
210,- € zzgl. gesetzl.. MwSt"
Kommentar Väternotruf:
Einen Gewinner gibt es immer. Bei dieser Reform gibt es sogar zwei. Erstens unterhaltspflichtige Männer, die nach einer Trennung für ihre arbeitsscheuen Ex-Frauen weiterhin das Geld rankarren mussten und natürlich wie fast immer auch die Rechtsanwälte, die nun recht kostenintensiv in der Rechtspraxis die Klagewelle dankbar abarbeiten. So ganz nebenbei profitiert auch noch der Weiterbildungsmarkt an der Reform, mit 210,- € zzgl. gesetzl.. MwSt - ein wahrer Schnäppchenpreis - sind Sie für dreieinhalb Stunden dabei und können andächtig den Ausführungen von Dr. Hans-Ulrich Graba lauschen. So ganz nebenbei unterstützten Sie damit sicher auch noch die Aufstockung der mageren Beamtenrente des Referenten. Das Jahr 2008 fängt also gut an.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1827/06 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 - 12 UF 767/06 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 - 12 UF 767/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 26. September 2006 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 – 12 UF 767/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. Dadurch werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 – 12 UF 767/06 - und der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht.
2
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Juni 2003 geborenen Sohnes. Dieser ist aus der 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter geschlossenen Ehe hervorgegangen. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter leben seit Juni 2005 dauernd getrennt und haben die elterliche Sorge für das Kind weiterhin gemeinsam inne. Der Beschwerdeführer wohnt etwas mehr als 130 Kilometer vom Wohnsitz der Kindesmutter entfernt.
3
a) Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 27. Januar 2006 hat das Amtsgericht Rosenheim dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, mit seinem Sohn alle 14 Tage sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr und ab April 2006 am ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Umgang zu pflegen. Die Bedenken der Mutter, dass der Beschwerdeführer mit der Betreuung des zweieinhalbjährigen Sohnes nicht zurechtkomme, teile das Gericht nicht. Ein Kind dieses Alters habe ausreichende Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen, etwaige diesbezügliche sprachliche Defizite seien nicht vorgetragen. Der Vater habe in seiner Wohnung auch ein eingerichtetes Kinderzimmer. Die Vorwürfe der Kindesmutter, der Beschwerdeführer zeige ein das Kindeswohl beeinträchtigendes sexuelles Verhalten, seien im Einzelnen nicht aufklärbar. Es spreche nichts dafür, dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall entsprechender sexueller Neigungen nicht in der Lage wäre, sich in Anwesenheit des Kindes entsprechend zu zügeln.
4
b) Diesen Beschluss haben die Kindesmutter mittels Beschwerde, der Beschwerdeführer mit Anschlussbeschwerde angefochten. Auf den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht München mit – nicht angegriffener – einstweiliger Anordnung vom 15. März 2006 die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, soweit ab April 2006 ein Umgang mit Übernachtung angeordnet wurde.
5
c) Nach Anhörung der Kindeseltern durch den vorbereitenden Einzelrichter beließ es das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2006 bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes bei dem durch das Amtsgericht Rosenheim angeordneten Umgang "zweimal monatlich am Sonntag". Ab Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Umgang an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erstmals am dritten Wochenende des Monats Juni 2007. Zusätzlich regelte das Gericht einen Feiertagsumgang. Ab Einschulung des Kindes ordnete das Gericht auch einen Ferienumgang an.
6
Zentrales Problem des Umgangsstreites sei hier die Frage der Übernachtung des Kindes bei seinem Vater. Bei einem noch nicht einmal dreijährigen Kind spreche keine Vermutung dafür, dass die Übernachtung beim Umgangsberechtigten dem Kindeswohl diene. Vielmehr sei eine sorgfältige Einzelfallabwägung vorzunehmen und im Zweifel gegen den betreuenden Elternteil keine Übernachtung anzuordnen, wenn nachvollziehbare Gründe hiergegen vorgebracht würden. Das von der Kindesmutter behauptete Sexualleben des Beschwerdeführers stehe Übernachtungen des Kindes bei diesem nicht entgegen. Die Kindesmutter sei jedoch der Auffassung, dass Übernachtungen jetzt und in absehbarer Zukunft dem Kind schaden würden. Die Eltern lebten noch nicht lange getrennt und die Trennung sei sehr konfliktbeladen. Der Senat vermöge deshalb nicht auszuschließen, dass Übernachtungen im jetzigen Zeitpunkt dem Kind eher schaden als nützen würden. Andererseits erscheine ein Abwarten damit bis zum vierten Geburtstag des Kindes ausreichend. Das Kind habe so genügend Gelegenheit, sich an die Umgebung beim Vater zu gewöhnen und die Kindesmutter habe so genügend Zeit, das Kind hierauf vorzubereiten. Kürzere Umgangsintervalle festzulegen habe der Senat erwogen, jedoch als unpraktikabel und dem Beschwerdeführer kaum zumutbar verworfen, da dieser für einen Umgangstag ca. 500 Kilometer Fahrtstrecke zu bewältigen habe. Solange das Kind noch nicht zur Schule gehe, sei die Anordnung eines Ferienumgangs nicht angezeigt.
7
d) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht München mit - angegriffenem - Beschluss vom 20. Juni 2006 zurück. Zugleich fasste es den Tenor seines Beschlusses vom 11. Mai 2006 "klarstellend" dahingehend neu, dass der Umgang "an jedem zweiten Sonntag im Monat" stattfindet.
8
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Ferner beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass es bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren bei dem Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 27. Januar 2006 verbleibe.
9
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Regierung des Freistaates Bayern und der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, letztere hat die angegriffene Entscheidung verteidigt.
II.
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
11
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
12
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.> ). Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl.BVerfGE 31, 194 <206> ). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>; vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 487/04 –, FamRZ 2004, S. 1166 <1167>). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 -, a.a.O.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.BVerfGE 31, 194 <209 f.>).
13
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.). Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird; hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 2029/00 –, a.a.O.).
14
Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl.BVerfGE 84, 34 <49> ). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl.BVerfGE 31, 194 <210> ). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl.BVerfGE 55, 171 <182> ). Zwar ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Das Beschwerdegericht ist daher verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl.BVerfGE 55, 171 <182> ). Wenn es aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 18. Januar 2006 – 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 <606>).
15
b) Diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung nicht stand. Soweit das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Übernachtungs- und Ferienumgänge mit seinem Sohn versagt hat, hat es weder die materielle Bedeutung des Elternrechts noch seine Ausstrahlung auf die Verfahrensgestaltung hinreichend berücksichtigt.
16
aa) Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2006 zu der Frage eines Ferienumgangs des Beschwerdeführers mit seinem Kind nur ausgeführt, solange das Kind noch nicht zur Schule gehe, sei die Anordnung eines Ferienumgangs "nicht angezeigt". Dieses Postulat wird nirgends näher begründet, auch nicht in dem die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss vom 20. Juni 2006. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, weil der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge gerade bemängelt hatte, dass die Aussage, eine Ferienregelung sei nicht angezeigt, keine Begründung sei. Es ist angesichts der fehlenden Begründung nicht ersichtlich, ob das Oberlandesgericht berücksichtigt hat, wie weit reichend ein Ausschluss eines Ferienumgangs bis zur Einschulung des Kindes den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht beschränkt, und dass diese Entscheidung - hätte sie Bestand - noch für mehrere Jahre nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB und damit nur dann abänderbar ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
17
Auch die Begründung des Oberlandesgerichts für den Ausschluss von Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
18
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass es sich in der in Rechtsprechung und Literatur streitig beurteilten Frage von Übernachtungen eines noch nicht eingeschulten Kindes beim Umgangsberechtigten der Ansicht anschließe, die dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig mache. Im vorliegenden Fall lebten die Eltern noch nicht lange getrennt und die Trennung sei sehr konfliktbeladen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Argumente der Kindesmutter nur vorgeschoben seien, das Kind sei durch die Trennung der Eltern schon sehr belastet, habe einen Rückfall in der Sauberkeitserziehung erlitten und sei Fremdübernachtungen nicht gewohnt; er komme jede Nacht zu ihr ins Bett, brauche Ruhe, Kontinuität und Bezugssicherheit, wozu zum Beispiel die Einschlaf- und Aufwachrituale dienten. Die Einwände seien jedoch "plausibel" und es sei "allgemein bekannt", dass derartige Verhaltensweisen bei Kindern in diesem Alter anzutreffen seien. Das Gericht vermöge "deshalb nicht auszuschließen, dass Übernachtungen im jetzigen Zeitpunkt dem Kind eher schaden als nützen würden".
19
Diese Argumentation greift indessen von Verfassungs wegen zu kurz. Sie berücksichtigt die Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers unzureichend.
20
Bereits die vom Oberlandesgericht gewählte Formulierung lässt besorgen, dass es davon ausgegangen sein könnte, ein Übernachtungsumgang eines Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil müsse schon dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich möglich ist, dass die Übernachtung dem Kind eher schadet als nützt. Dies würde die Anforderungen, die an die im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung zu stellen sind, verkennen, weil das Gericht sich mit der bloßen Möglichkeit überwiegender Nachteile für das Kind begnügt, ohne der Frage weiter nachzugehen.
21
Das Oberlandesgericht hat ferner zwar die nicht unerhebliche Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers von dem der Kindesmutter in seiner Entscheidung angesprochen. Hierauf gestützt hat es aber ausdrücklich die Alternative verworfen, "kürzere Umgangsintervalle…z.B. einmal wöchentlich" anzuordnen, weil ihm dies "unpraktikabel" und dem Beschwerdeführer "kaum zumutbar" erschien. Diese Begründung lässt eine Befassung einerseits damit vermissen, ob auch der Beschwerdeführer eine solche Regelung als unzumutbar empfunden hätte, andererseits, ob nicht gerade die Fahrtzeiten für einen Umgang mit Übernachtung streiten könnten. Denn vorliegend bleiben Beschwerdeführer und Kind nach Abzug der Reisezeit nur noch etwa fünf Stunden Umgangszeit alle 14 Tage, was einer faktischen Umgangseinschränkung zumindest sehr nahe kommt und die Regelung in die Nähe einer Umgangsrechtsbeschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB rückt, die aber nur zulässig ist, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
22
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht geprüft hat, welche positiven Auswirkungen Übernachtungsumgänge für das Kind haben könnten, ob also deren Durchführung mittelfristig nicht auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 487/04 -, a.a.O., S. 1167).
23
bb) Das Oberlandesgericht hat ein Verfahren gewählt, das nicht dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen.
24
Es hat aus den von der Kindesmutter geschilderten Verhaltensweisen des Kindes den Schluss gezogen, dass ein Übernachtungsumgang dem Kind eher schadet als nützt. Dabei ist das Oberlandesgericht möglichen alternativen Ursachen für diese Verhaltensweisen nicht weiter nachgegangen, was indes geboten gewesen wäre. Dies hätte nicht zwingend durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen müssen. Aber das Oberlandesgericht war zumindest gehalten, den tatsächlichen Willen des Kindes zu ermitteln. Zwar hat dieser bei einem Kleinkind eher geringes Gewicht in Bezug auf eine etwaige Selbstbestimmung des Umfangs seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger dahingehend vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch Ausdruck von Bindungen zum Beschwerdeführer sein, die es geboten erscheinen lassen können, auch Übernachtungsumgänge anzuordnen. Diesen Willen hätte das Oberlandesgericht durch eine Anhörung des im Entscheidungszeitpunkt fast drei Jahre alten Kindes (vgl. dazuBVerfGE 55, 171 <182> ), zumindest aber durch einen dem Kind nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057 <1058>). Jedenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers hätte umso näher gelegen, als das Jugendamt schon in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 angeregt hatte, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, weil das Kind durch die Konflikte der Eltern sehr belastet wirke, und auch das Oberlandesgericht selbst in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, dass die Trennung sehr konfliktbeladen sei, was anhand des Akteninhalts und aufgrund der sehr massiven von der Kindesmutter gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch nachvollziehbar ist.
25
c) Der Beschluss vom 11. Mai 2006 beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus dem Elternrecht des Beschwerdeführers ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
26
2. Da der Beschluss vom 11. Mai 2006 schon Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
27
3. Mit der hiernach gebotenen Aufhebung des Beschlusses wird zugleich der angegriffene Beschluss vom 20. Juni 2006 gegenstandslos. Die auf § 95 Abs. 2 BVerfGG beruhende Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht gibt diesem auch Gelegenheit, bei seiner erneuten Entscheidung über das Umgangsrecht an den Wochenenden den Tenor eindeutig zu fassen.
28
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der stattgebenden Entscheidung erledigt.
29
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1827/06 vom 26.9.2006, Absatz-Nr. (1 - 30), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060926_1bvr182706.html
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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02
545 F 4156/98 AG München
In der Familiensache
XXXXX
gegen
YYYYY
wegen elterlicher Sorge
hier: Kostenansatz u.a.
erläßt der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München, als Familiensenat, auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.07.2002 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 10. und 12.07.2002
am 24.April 2003
folgenden
Beschluß
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 wird verworfen.
II. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB 608020502105 wird dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner an die Staatskasse zu zahlen sind 13.380,45 Euro.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10.07.2002 hatte das Amtsgericht die Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG festgesetzt. Mit Beschluss vom 10.07.2002 hat das Amtsgericht eine Kostenansatzerinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB: 608020502105 zurückgewiesen. Der Antragsgegner meint mit seiner Beschwerde gegen beide Beschlüsse, sämtliche Gutachten mit Ausnahme der Gutachten von Dr. SSSSSS seien unverwertbar. Darüber hinaus rügt er noch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten mit Ausnahme der von Dr. SSSSSS in Rechnung gestellten Kosten.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 war als unzulässig zu verwerfen, da eine Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG nur das Verhältnis der Staatskasse zum Sachverständigen betrifft und daher nur der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse beschwerdeberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG; vgl. auch Hartmann Kostengesetze 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rn. 22 ff).
III.
Die Beschwerde vom 12.07.2002 ist teilweise begründet.
1. Zahlungspflicht des Antragsgegners.
a) § 2 Nr. 1 KostO
Im vorliegenden Fall ist § 2 Nr. 1 KostO und nicht § 2 Nr. 2 KostO einschlägig.
Nach altem Recht vor Inkrafttreten der Neuregelungen ab 01.07.1998 war das isolierte Verfahren wegen elterlichen Sorgerechts als Amtsverfahren ausgestaltet, so dass beide Eltern neben den Kindern für die gerichtlichen Auslagen gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht darauf als Interessenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO hafteten, wer das Verfahren in Gang gesetzt hatte und welche gerichtliche Kostenentscheidung getroffen worden war (Senat, JurBüro 1992, 479 = FamRZ 1992, 1095). Inzwischen handelt es sich aufgrund der Neufassung des § 1671 BGB um ein Antragsverfahren im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO, weil das Familiengericht lediglich auf Antrag eines Elternteils tätig werden kann. Ein Einschreiten von Amts wegen ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB nur noch nach anderen Vorschriften, z.B. nach §§ 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (Senat FamRZ 2001, 434 = JurBüro 2001, 97).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte haftet der Antragsgegner für die Sachverständigenkosten, da er seinerseits auch Antragsteller hinsichtlich des gesamten Verfahrens ist, nachdem er seinerseits auch beantragt hat, dass ihm das alleinige Sorgerecht zuerkannt werden soll.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gutachten wohl mehr dem Wohl der Kinder entsprochen hätten und aufgrund des Amtsermittlungsprinzipes in Auftrag gegeben worden seien. Allein ausschlaggebend ist, dass der Antragsgegner durch seine Gegenanträge auch Antragsteller im Sinne von § 2 Nr. 1 KostO ist. Er haftet damit für alle Auslagen, die im Rahmen dieses Verfahrens dem Gericht entstehen. Nicht kommt es darauf an, wer innerhalb des Verfahrens Beweisanträge gestellt hat. Ein solcher Beweisantrag löst keine Kostenschuld aus (Korintenberg/Lappe, 14. Aufl., § " KostO, Rn. 14 Rohs/Waldner Ergänzungslieferung September 2000, § 2 KostO, Rn. 3). In gleicher Weise ist es unerheblich, ob das Gericht von sich aus ein Gutachten erholt hat oder auf Anregung einer der Beteiligten.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatskasse den Antragsgegner hinsichtlich der Sachverständigenkosten allein in Anspruch genommen hat. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe gewährt. Im Hinblick auf die Prozeßkostenhilfe kann die Staatskasse von der Antragstellerin die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verlangen. Der Antragsgegner haftet so mit alleine für die Sachverständigenkosten.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anzuwenden, da diese Bestimmung vorausgesetzt, dass aufgrund einer Kostenentscheidung der Gegner des Prozeßkostenhilfeberechtigten als Kostenschuldner bestimmt wird (Senat RPfl 92, 297). Im vorliegenden Fall haftet der Antragsteller jedoch kraft Gesetzes.
c) Aus der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgericht München vom 21.12.2001 ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner nur zur Hälfte für die Auslagen einzustehen hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats war § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der Fassung vor dem 01.01.2002, die vorliegend einschlägig ist, dahingehend zu verstehen, dass diese Bestimmung lediglich eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren, nicht aber hinsichtlich der Gerichtsauslagen darstellt (RPfl 1992, 297). Der Senat hat deshalb einen Kostenausspruch über die "Gerichtskosten" dahingehend verstanden, dass damit nur die Gerichtsgebühren geregelt sein sollen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass auch über die Auslagen entschieden sein soll. Dafür gibt der Beschluss des 12. Familiensenats vom 21.12.2001 jedoch nichts her.
2. Verwertbarkeit des Gutachtens
Ein Anspruch gegen den Antragsgegner entfällt nicht wegen Unverwertbarkeit der Gutachten.
Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Haftung einer Partei für ein Sachverständigengutachten nur bei völliger Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Entschädigung eines Sachverständigen für die Erarbeitung eines Gutachtens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten, so dass der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht finden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden muss (RGZ 62, 54). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme bei völliger Unverwertbarkeit der Sachverständigenleistung, wobei diese auf seinem Verschulden beruhen muss (Senatsbeschluss vom 14.08.1997 - 11 WF 992/97 -). Angesichts dessen, dass der Amtsrichter sämtliche Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und auch einige davon vom Oberlandesgericht herangezogen wurden, kann von einer vollständigen Unverwertbarkeit keine Rede sein. Es ist nicht Aufgabe eines Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren.
Unerheblich ist, dass die Gutachterkosten teilweise in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Belästigung durch den Antragsgegner entstanden sind. Für den Anspruch der Staatskasse ist nur ausschlaggebend, dass die Auslagen in einem Verfahren, in dem der Antragsgegner auch Antragsteller ist, entstanden sind. Das Gericht kann nicht wissen, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Es war auch berechtigt, diesen Vorwürfen nachzugehen, da ohne den Versuch einer Klärung dieser Frage eine vernünftige Entscheidung zum Umgangsrecht des Antragsgegners mit seinen beiden Söhnen nicht möglich war. Einen Grundsatz, dass das Opfer einer Verleumdung der Staatskasse gegenüber keine Kosten zu tragen habe, gibt es nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Opfer einer Verleumdung war.
3. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass ihn die Kostenhaftung existentiell treffe, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Kostenbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es bleibt dem Antragsgegner überlassen, Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge an die Justizkasse zu stellen.
4. Höhe der Kosten
Hinsichtlich der Höhe hatte sich das Gericht nur mit den Rechnungen der GWG und der Heckscher-Klinik auseinanderzusetzen. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Rechnung von Dr. SSSSSS.
5. Stundensatz
a) Aufgrund des neuen Sachvortrags stellt der Senat in Abweichung von seinem Beschluss vom 01.07.2002 im vorliegenden Fall nicht auf die Tätigkeit der GWG, sondern auf die Tätigkeit jedes einzelnen Gutachters ab (ebenso im Beschluss vom 24.04.2003 - 11 WF 1592/02 -).
Hinsichtlich der einzelnen Gutachter gilt folgendes:
b) Dr. Salzgeber und Dr. Stadler
Beide haben nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zumindest 70 % ihrer Berufseinkünfte als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige erzielen.
Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom 04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren, umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt. Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet. Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40 % des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit herleiten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten der beiden Sachverständigen, die sie für die GWG und nicht unmittelbar zur Erstellung von Sachverständigengutachten erbringen, nicht Tätigkeiten als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 b ZSEG sind. Es handelt sich dabei um Unterstützung und Ausbildung von Sachverständigen, aber nicht um eigentliche Sachverständigentätigkeiten.
c) Sachverständiger ZZZZZZ
Der Sachverständige hat erklärt, zu über 95 % als Sachverständiger für das Gericht tätig zu sein. Es ist ihm daher ein Zuschlag in Höhe von 50 % zuzuerkennen.
d) Sachverständiger WWWWWW
Aufgrund dessen Erklärung ist ein Zuschlag von 50 % , anzuerkennen.
e) Heckscherklinik
Insoweit wird kein Zuschlag geltend gemacht.
6. Stundenzahl
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff "erforderliche Zeit" im Sinne von § 3 Abs. 2 ZSEG derjenige Zeitaufwand zu verstehen, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfragen benötigt. Hiernach sind zwar weder die Angaben des Sachverständigen noch die von ihm tatsächliche aufgewendete Zeit schlechthin für die Entschädigung maßgebend. Indessen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlaß zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird in der Regel auch dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat JurBüro 1982, 1228; Beschluss vom 19.10.1995 - 11 W 2415/95). Diese Auffassung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. etwa Kammergericht JurBüro 1994, 1066; OLG Düsseldorf 1986, 1688, OLG Frankfurt MDR 1987, 419).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die geltend gemachten Rechnungen folgendes:
a) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 3.630,78 DM bezüglich Gutachten vom 19.11.1998 Bl. 96 ff. (Dres. Salzgeber und Stadler).
Hinsichtlich dieser Rechnung gibt es zwei Positionen, die derartig überhöht erscheinen, dass eine Nachprüfung erforderlich erscheint.
Zu beanstanden ist die Position "Studium der Akten 3 Stunden". Einschließlich nachgereichter Schriftsätze umfaßte die Akte 60 Blatt und noch ein paar Anlagen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. Stadler neben dem Sachverständigen Dr. Salzgeber die Akten noch einmal gelesen hat, so kommt allenfalls ein Zeitraum von 2 Stunden in Betracht. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Sachverständige WWWWWW, der das Gutachten vom 22.04.1999 erstellt hat, für das Studium der Akten nur eine Stunde benötigt hat, obgleich sich die Akte inzwischen erweitert hatte.
Erheblich zu kürzen waren die 10 Stunden, die für die Gutachtenerstellung in Ansatz gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Auswertung des Datenmaterials bereits 2 Stunden berücksichtigt waren. Desweiteren setzt sich das Gutachten im Wesentlichen zusammen aus dem Lebenslauf des Antragsgegners, Angaben des Antragsgegners zu den Tatvorwürfen und einer Beschreibung des Untersuchungsvorgangs. Diese Vorgänge können, da davon auszugehen ist, dass bei der Exploration und bei der Untersuchung mitgeschrieben wurde, ohne weiteres herunterdiktiert werden. Die Auswertung konnte auch keine große Mühe mehr machen, nachdem für diese bereits 2 Stunden gesondert in Rechnung gestellt wurden. Das Gutachten umfaßt 33 Seiten, wobei teilweise das Beweisthema angegeben wird und Literaturhinweise enthalten sind.
Der Senat ist davon überzeugt, dass eine derartige Gutachtenserstellung von einem oder zwei Sachverständigen von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität in 6 Stunden erfolgt.
Damit sind insgesamt 18 Stunden anzusetzen.
b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999 über 466,90 DM betreffend Stellungnahme vom 02.03.1999 (Stellungnahme 81. 93 ff., Rechnung I Dr. Salzgeber).
Hier hat der Sachverständige Salzgeber für die Auswertung eine Stunde und für die Stellungnahme zwei Stunden in Ansatz. Für die Lektüre von Prof. Dr. Undeutsch vom 01.02.1999 benötigt ein Leser, der nicht Sachverständiger ist, etwa 7 Minuten. Dabei gibt es viele allgemeine Ausführungen über die Zuverlässigkeit des Polygraphenverfahrens, das ein mit diesem Verfahren vertrauter Sachverständiger nur überfliegen muß. Betrachtet man sodann die 1 1/2 Seiten lange Stellungnahme, bei der jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass außer ein nochmaliges Überfliegen des eigenen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. Salzgeber weitere Recherchen erforderlich waren, so ist auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger für alle Vorgänge zusammen 3 Stunden benötigt.
Vielmehr sind 1,5 Stunden = aufgerundet 2 Stunden in Ansatz zu bringen.
c) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 5.816,96 DM. Gutachten des Sachverständigen ZZZZZZ vom 11.08.1999 (Gutachten Bl. 221 ff; Rechnung II 1).
Die in Rechnung gestellte Stundenzahl gibt keinen Anlass für eine Korrektur.
d) GWG Rechnung vom 11.08.1999 über 3.317,37 DM, Gutachten des Sachverständigen WWWWWW vom 22.04.1999 (Gutachten Bl. 139 ff, Rechnung II 3).
Diese Rechnung war angemessen.
e) GWG Rechnung vom 16.09.1999 über 898,74 DM – Teilnahme des Sachverständigen ZZZZZZ am Termin vom 14.09.1999 (Gerichtsprotokoll B1. 367 ff; Rechnung III).
Diese Rechnung ist nicht zu korrigieren.
f) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 9.898,90 DM. Gutachten von Frau Dr. SSSSSS und Dr. BBBBBB.
Das Gericht hat der mit der Begutachtung beauftragten Heckscher-Klinik mit Verfügung vom 21.08.2002, die am 22.08.2002 an die Heckscher-Klinik herausging, aufgegeben, ihre Rechnungen aufzugliedern, wobei genau angegeben wurde, weiche Gliederungspunkte zu beachten sind.
Hierauf ist bis heute keine Stellungnahme erfolgt. Dem Gericht wurde damit eine Überprüfung der Rechnungen unmöglich gemacht. Das Gericht hat deshalb einen Betrag zu Grunde gelegt, der mindestens erforderlich gewesen ist. Dabei hat es sich auch an der Entschädigung für Gutachten der GWG in der vom Gericht korrigierten Form orientiert.
Das Gericht hat deshalb einen Abschlag von 121 Stunden auf 85 Stunden hinsichtlich des Gutachtens vom 09.05.2001 vorgenommen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Seiten 8 - 37 des schriftlichen Gutachtens unnötig sind. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, nach dem es erforderlich wäre, dass in dem Gutachten noch einmal der allen Beteiligten ohnehin bekannte Inhalt des Aktes zusammengefaßt wird. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Seiten 39 - 94 sich im wesentlichen mit der Wiedergabe von Aussagen und Vorgängen, ohne deren Bewertung, befaßt. Eine derartige Wiedergabe läßt sich anhand der Notizen relativ schnell abdiktieren.
g) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM. Ergänzungsgutachten von Dipl.-Psych. BBBBBB (Gutachten Bl. 873 ff; Rechnung VIII 1).
Hier gelten die gleichen Gründe wie bei der Rechnung über 9.898,90 DM.
Im Hinblick darauf, dass allerdings nicht erkennbar ist, dass unnötige Arbeiten ausgeführt wurden, war nur ein Abzug um 5 Stunden angebracht.
6. Rechnungen
Es ergeben sich damit folgende Abzüge in den Sachverständigenrechnungen
a) Rechnung der GWG vom 11.08. 1999
Die Sachverständigen haben einen Anspruch in Höhe
von 18 Stunden à 85 DM = 1.530,00 DM
Zuerkannt wurden 2.932,50 DM
abzuziehender Betrag 1.402,50 DM
b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999
Der Sachverständige hat einen Anspruch von 2 Stunden
à 85 DM = 170,00 DM
zuerkannt wurden bislang 382,50 DM
abzuziehen sind somit 212,50 DM
c) Rechnung der Heckscher Klinik vom 09.65.2001 über 9.898,90 DM abzuziehen sind
36 Stunden à 75 DM = 2.700,00DM
Schreibgebühren für 29 Seiten x 4 DM = 116,00DM
abzuziehen sind 2.816,00 DM
d) Heckscherklinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM
abzuziehen sind 5 Stunden à 75 DM = 375,00DM
insgesamt abzuziehen sind damit 4.806,00 DM
Der vom Antragsgegner der Staatskasse geschuldete Betrag reduziert sich damit um 4.806,00 DM = 2.457,27 Euro von bislang 15.837,72 Euro auf 13.380,45 Euro.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf §§ 14 Abs. 7 KostO, 16 Abs. 5 ZSEG nicht.
Urteil zu Umgang - Umgangsvereitelung
OBERLANDESGERICHT (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert)
Aktenzeichen: 12 UF 1300/02
545 F 2822/00 AG (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert)
In der Familiensache
VVVVVVVV
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Prozeßbevollmächtigte: Rain Petra Kuchenreuther, (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert)
gegen
MMMMMMMM
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Prozeßbevollmächtigte: RAMM
Weitere Beteiligte:
1 . XXXXXXXX
- Verfahrenspflegerin -
2. Landeshauptstadt (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) - Sozialreferat - Sozialbürgerhaus, Plinganserstraße 150, 81369 (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert)
Aktenzeichen S-SBH-Pli- TR 3.2 B
wegen Regelung des Umgangs
erläßt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) durch die unterzeichnenden Richter am 15. Mai 2003
folgenden
Beschluß
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) vom 27.6.2002 in Ziffer 2. und 4. abgeändert.
Ziffer 2. lautet nunmehr wie folgt:
Der Kindesvater kann mit dem Kind KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996 beginnend ab dem Monat August 2003 folgenden Umgang haben:
a) Für die Dauer von drei Monaten, also bis einschließlich Oktober 2003 jeden zweiten Samstag (erstmals 2.8., 16.8., 30.8 usw.) jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Familien-Notrufs (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) und in Begleitung eines von diesem bestimmten Mitarbeiters. Die Kindesmutter bringt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeweils rechtzeitig zum Treffpunkt und holt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) dort nach dem Umgang wieder ab.
b) Ab November 2003 für die Dauer von weiteren drei Monaten, also bis einschließlich Januar 2004 kann der Kindesvater (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeden zweiten Samstag (beginnend 8.11., 22.11., 6.12. usw.) jeweils um 9.00 Uhr an der Wohnung der Kindsmutter abholen und bringt sie jeweils um 13.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Kindesmutter sorgt dafür, dass KKKKKKKK jeweils abholbereit ist.
c) Ab Februar 2004 kann der Kindesvater KKKKKKKK jeden zweiten Samstag (beginnend 7.2., 21.2. usw.) in gleicher Weise wie b) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen.
Ziffer 4.:
Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseitern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
4. Den Kindeseltern wird für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1. Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht, § 33 Abs. 3 FGG.
5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
1.
a) Die deutsche Mutter und der Vater (Nationalität des Vaters auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) des 1996 geborenen, also jetzt 7 jährigen Kindes KKKKKKKK haben am ... .1995 geheiratet; im August 1998 ist der Kindesvater aus der früheren Ehewohnung ausgezogen; außer im Zeitraum Februar bis Mai 1999 hatte er dann keinen Kontakt mehr zu (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).
Mit seinem Antrag vom 6.4.2000 will der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die ihm die Kindesmutter grundlos verweigere.
Die Kindesmutter hat geltend gemacht, der Kindesvater, der schon während des Zusammenlebens manisch-depressiv gewesen sei, habe nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung, die keinen Umgang mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) erlaube.
Im Auftrag des Familiengerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang nebst einem psychiatrischen Zusatzgutachten zur psychischen Verfassung des Kindesvaters erholt.
Das Stadtjugendamt (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) hat einen Bericht erstellt; die Beteiligten und der Sachverständige wurden angehört. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 das Umgangsverfahren mit dem aus dem Scheidungsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 545 F 4946/00) abgetrennten Sorgerechtsverfahren verbunden - in dem die Kindesmutter die alleinige Sorge beantragt hat, der Kindesvater es bei der gemeinsamen Sorge belassen will.
Mit Beschluss vom 27.6.2002 hat das Familiengericht folgende Entscheidung getroffen:
1. Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996, eingeräumt.
2. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Vermittlung der Verfahrenspflegerin.
3. Als Verfahrenspflegerin wird bestellt: XXXXXXXX
4. Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,-- festgesetzt.
Das Familiengericht sieht aufgrund der erholten Gutachten keinen Grund, den Umgang (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Vater auszuschließen.
b) Mit ihrer Beschwerde hat die Kindesmutter folgende Anträge gestellt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), Az. 545 F 2822/00, vom 27.6.2002 wird aufgehoben.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit KKKKKKKK, geb. am xx.xx.1996 wird ausgesetzt.
2. Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf mindestens 10.000,-- Euro festgesetzt.
Sie verweist darauf, dass wegen fehlender Entscheidung über die elterliche Sorge die Instanz nicht abgeschlossen sei und auf formale Fehler des Beschlusses. Im Übrigen sieht sie nach wie vor Gründe in der Person des Kindesvaters, wegen derer ein Umgang gegen das Wohl des Kindes sei. Diese lägen in seiner schweren psychischen Erkrankung, mit der - auch in Phasen in denen die Krankheit nicht aktiv sei - eine völlige Unfähigkeit einhergehe, sich auf das Kind und seine Gefühle einzustellen. KKKKKKKK sei zu klein, um mit einer solchen Situation umgehen zu können. Die Gutachten seien unzutreffend und wertlos; angebotene Beweise seien nicht erholt worden.
Der Kindesvater will nach der langen Unterbrechung baldmöglichst Umgang mit dem Kind, wobei er auch zum begleiteten Umgang bereit ist. Der Umgang müsse notfalls mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgesetzt werden.
In der Beschwerdeinstanz wurden neben dem Sachverständigen XXXXXXXX die Kindeseltern angehört; das Kind KKKKKKKK wurde in der Wohnung der Mutter angehört.
Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin wurde am Verfahren ebenso beteiligt wie das Stadtjugendamt (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).
Die Kindeseltern haben im Termin 2.10.2002 auf den Vorschlag des Gerichts hin eine Vereinbarung geschlossen, nach der baldmöglichst u. a. Elterngespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Ziel der Einleitung eines betreuten Umgangs begonnen werden sollten.
Bisher hat dort lediglich im März 2003 ein vorbereitendes Gespräch mit der Kindesmutter stattgefunden.
Der Kindesvater sieht Verzögerungstaktik der Kindesmutter.
Im übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
2.
Der Senat hält nunmehr eine Entscheidung über die Beschwerde und die Frage des Umgangs für geboten. Trotz der vorläufigen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2.10.2002, die auf einen baldigen, zunächst begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater zusteuern sollte und an die sich auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung noch gebunden sieht, ist nach über 7 Monaten bisher ein einziges Vorgespräch mit der Kindesmutter zustandegekommen, das auch bereits 2 Monate zurückliegt. Nach telefonischer Mitteilung des Familiennotrufs wird dort auf eine ausstehende Antwort der Kindesmutter gewartet. Auch wenn die anfängliche Verzögerung auf Terminschwierigkeiten des Familiennotrufs beruht hat und nicht der Kindesmutter anzulasten war, verstärkt sich - auch im Zusammenhalt mit ihrem Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin, der sie trotz ihrer Zusage in der Vereinbarung vom 2.10.2002 einen Zugang zur Tochter ohne Bedingungen letztlich nicht ermöglicht hat - der Eindruck, dass die Kindesmutter ihren fast durchgängig im Verfahren vertretenen Widerstand gegen einen Umgang nach wie vor beibehält und einen zügigen Fortgang des Verfahrens verzögert. Unbeschadet des Fortgangs der Gespräche beim Familien-Notruf kann deshalb eine gerichtliche Entscheidung nicht weiter aufgeschoben werden, ohne grundlegende Rechte von Kind und Vater zu verletzen. Die Entscheidung soll für die Kindesmutter ein unmissverständliches Zeichen setzen, sich um Beschleunigung der Gespräche und des Umgangs zu bemühen und so einer noch weiteren Entfremdung zwischen Kind und Vater vorzubeugen.
Auf die gemäß § § 621 e Abs. 1 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss des Familiengerichts vom 27.6.2002 in Ziffern 2. und 4., also hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs und hinsichtlich des Geschäftswerts abzuändern, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten, soweit dem Kindesvater grundsätzlich ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK zugesprochen wird.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass der Senat nur über den Umgang entscheiden kann; die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der elterlichen Sorge für KKKKKKKK ist nach wie vor vor dem Familiengericht anhängig und dort nicht entschieden. Schon aus diesem Grund wäre die seitens des Kindesvaters beantragte Anordnung einer Umgangspflegschaft, die zwangsläufig eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, hier nicht möglich gewesen.
Das Familiengericht durfte auch in Ziffer 2. seines Beschlusses Art und Umfang des Umgangs nicht einfach einer Dritten Person überlassen; es hätte zumindest die wesentliche Ausgestaltung des Umgangs selbst vornehmen müssen; insofern fehlt der Entscheidung schon die nötige Bestimmtheit (Oelkers, FamRZ 1995, 1387).
Fehlerhaft war auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht zusammen mit der Endentscheidung. Zwar ist eine solche Bestellung im vorliegenden schwierigen Umgangsstreit gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 FGG geboten - die Bestellung hätte jedoch bereits während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen müssen, um der Verfahrenspflegerin überhaupt die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte des Kindes auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.
Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat.
Für den Senat bestand allerdings kein Grund die formell erfolgte Einsetzung der Verfahrenspflegerin abzuändern, nachdem, wie gesagt sachlicher Anlass hierfür bestand.
b) Andererseits ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kindesvater ein Recht zum Umgang mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) zusteht; er kann dies auch gegenüber der Kindesmutter trotz seines eigenen formell bestehenden Sorgerechts geltend machen. Zu betonen ist allerdings, dass in gleicher Weise dem Kind KKKKKKKK das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater zusteht, § 1684 Abs. 1 BGB; der Umgang dient also ganz wesentlich auch dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.
Wie das Familiengericht sieht der Senat nach den im Verfahren getroffenen Ermittlungen keinen Fall, der einen Ausschluss oder eine längere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertigen würde.
aa) Insbesondere finden sich in der Person des Kindesvaters derzeit keine Gründe für eine derartige einschränkende Maßnahme:
Der Kindesvater ist weder psychisch gestört noch hat er außerhalb der Norm liegende Persönlichkeitszüge, die im Falle eines Umgangs mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) eine Gefährdung des Wohles (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) befürchten ließen. Diese auch im Beschwerdeverfahren erneut bestätigte Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. XXXXXXXX, abgesichert durch ein auch nach Untersuchung des Vaters erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie Dr. med. XXXXXXXX, deckt sich mit dem Eindruck des vorbereitenden Richters, den er bei zwei Gerichtsterminen (einer davon im Umgangsverfahren der Großmutter des Kindes 12 UF 759/03) vom Kindesvater gewonnen hat. Weder von den depressiven Verstimmungszuständen, die den Kindesvater in der Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter begleitet haben und die das Bild der Kindesmutter von ihm auch jetzt noch maßgeblich prägen, sind Anzeichen beim Vater verblieben noch haben sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Sein nunmehr seit mehr als vier Jahren geordnetes Leben mit einer regelmäßigen, intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der Computerbranche bestätigt diesen Eindruck.
Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen können beim Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte etwa eine Besorgnis begründen, er könne sich nicht in eine andere Person, das Kind KKKKKKKK, einfühlen und könnte sie deshalb in schwierigen Situationen gefühlsmäßig "alleine lassen", wie die Kindesmutter befürchtet.
Daran ändert auch die feste Überzeugung der Kindesmutter, die sie im Verfahren nach wie vor vertritt, nichts.
Die Kindesmutter bezieht ihre Meinung über den Kindesvater im Wesentlichen aus einer zurückliegenden Zeit, in der der Kindesvater psychisch mit depressiver Symptomatik erkrankt war und sich damit zusammenhängend tatsächlich, wie er selbst eingeräumt hat, seltsam und unsozial verhalten hat. Sein damaliges Verhalten, wie es die Kindesmutter geschildert hat, hätte (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) bei einem Umgang durchaus verstören können. Soweit die Kindesmutter aber dem Kindesvater auch jetzt noch ein vergleichbares Verhalten unterstellt und dies etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, in einem "Flackern der Augen" erkennen will, verkennt die Kindesmutter die Realität. Dies mag auf der einen Seite mit übermäßiger Besorgnis um die ihr sehr verbundene (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, zusammenhängen, beinhaltet aber auch eine starre Haltung, die sich allem verschließt, was nicht in ihr feststehendes, subjektiv und von unrealistischen Ängsten geprägtes Bild passt. Statt den differenzierten Ausführungen der Sachverständigen ein offenes Ohr zu leihen und aus Verantwortung für das gemeinsame Kind zunächst einen ohnehin nur beschützten Umgang anzugehen, hat sie die Gutachter in teilweise unsachlicher, emotionaler Weise angegriffen und scheint - trotz scheinbaren Einlenkens mit der Vereinbarung vom 2.10.2002 - nicht von ihrer vorgefassten Meinung abzuweichen. Nach wie vor vertritt sie am Verfahren fest die Auffassung, ihr Kind wachse zusammen mit ihr ein einem "geschützten Nest', einer Idylle" auf, bewältige die anstehenden Aufgaben in der Schule ausgesprochen gut und bedürfe keines Vaters. Auch dem vorbereitenden Richter, der im Wissen um die Wichtigkeit einverständlichen Vorgehens der Eltern bei einem Umgang diese Haltung in Frage zu stellen versucht hat, ist dies nicht gelungen. Die Kindesmutter ist dabei geblieben, einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Vater abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1684 Rn 14). Es steht zu hoffen, dass die Kindesmutter aus dieser Verpflichtung heraus und mit Hilfe bereits begonnener Beratungsgespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) doch noch den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterstützt.
Eine weitere Verhinderung des Umgangs könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz der Mutter einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs haben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht.
c) Nachdem sich KKKKKKKK und der Vater - mit Ausnahme eines kurzen Treffens anläßlich der Begutachtung Anfang 2001 - seit vier Jahren nicht mehr gesehen oder getroffen haben, müssen die Kontakte natürlich zunächst behutsam aufgebaut werden.
Insofern ist bereits aufgrund der Vereinbarung der Kindeseitern im Termin 2.10.2002 eine Umgangsbegleitung durch den Familiennotruf München in die Wege geleitet worden. Obwohl dies vor mehreren Monaten geschehen ist, hat ein erster Kontakt mit der Mutter erst im März 2003 stattgefunden; zu einem gemeinsamen Gespräch oder einer Verständigung der Eltern ist es allerdings bisher noch nicht gekommen, ebenso wenig zu einem Kontakt des Kindesvaters mit (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).
Da aufgrund der zuletzt gezeigten Haltung der Mutter zu befürchten steht, dass sie mit Vorbehalten und Bedingungen den Umgang, den sie bisher ablehnt, weiter hinauszögern wird, kann der weitere Verlauf der Beratung nicht mehr abgewartet werden.
Mit der Entscheidung soll unmissverständlich und nachdrücklich klar gestellt werden, dass im Interesse des Kindes KKKKKKKK der Umgang mit dem Vater stattzufinden hat, auf den dieser leibliche Vater auch ein Recht hat. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4. soll jeden Zweifel an der Verbindlichkeit ausschließen, § 33 Abs. 3 FGG.
Um aber dennoch den Kindeseltern und vor allem KKKKKKKK die Chance zu geben, dass der Umgang in Einverständnis der Eltern stattfindet, soll der laufende Umgang erst ab dem Monat August 2003 in der im Tenor ausgesprochenen Weise stattfinden. Das gibt den Kindeseltern Zeit, durch beratende Gespräche Vorbehalte abzubauen. Dabei hat der Senat bereits jetzt eine sukzessive Steigerung der Besuche angeordnet. Besuche mit Übernachtungen scheiden allerdings zunächst aus; hierfür muss erst die weitere Entwicklung abgewartet werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Der Beschwerdewert, auch für die erste Instanz wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, § 30 Abs. 2 Kost0 bzw. 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 2 Kost0.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Dr. Hüßtege Vorsitzender Richter
Gastroph Richterin
Melz Richter
am Oberlandesgericht
Veröffentlicht auch ohne - so wie hier auf Verlangen des Datenschutzbeauftragen von Berlin vorgenommene idiotische Anonymisierungen - in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 2003, Heft 24
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: R...
Gesendet: Donnerstag, 27. Mai 2004 23:02
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Urteil: Kinder leben üblicherweise 30% des Jahres beim Vater!
Hallo Betroffene!
Ich möchte Euch gerne einladen bei einem Musterprozess vor dem OLG München demnächst teilzuhaben.
Kurz der Hintergrund:
Ich erwirkte vor dem Amtsgericht, das ja im Familienrecht den Status eines Landgerichtes hat, ein Umgangsrecht von 30% des Jahres. (!)
Zur gegenwärtigen Rechtslage:
Wenn die Kinder 50% des Jahres bei jeweils beiden Elternteilen leben, hebt sich die Zahllast beider gegeneinander auf, bei fiktivem gleichen Einkommen.
Bei einem Aufenthalt von 60% zu 40% ließe sich das auch noch ausrechnen.
Nicht jedoch bei 30% zu 70%, dann das ist ja üblich,(!?), Urteil des Amtsgerichtes Starnberg, Aktz. 002F00634/03.
Was wird wohl das OLG zu 70% versus 30% sagen?
Oder bestätigt das OLG sogar das ein Aufenthaltsrecht von 30% des Jahres der Kinder beim Vater üblich ist.
Das wäre ja auch mal ein Fortschritt.
Wer mehr Infos möchte oder in ähnlicher Situation ist, bitte um kurze Mail.
Danke & Grüsse
Ralf
...
Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung
1. Fehlende Bindungstoleranz der betreuenden Mutter und Manipulation des Kindes durch die Mutter. Zur Durchsetzung des Umgangsrecht kann der umgangsvereitelnden Mutter das Sorgerecht teilweise entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.
2. Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.
(Leitsätze Väternotruf)
Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02
veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958
Aus den Gründen:
. . .
Die Beschwerde der Mutter führt zu der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Abänderung der Erstentscheidung [partieller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Umgangspflegschaft] . . .
Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist auch davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fördert (vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Kap., Rz. 485, m. w. N.).
Dieser Verpflichtung wird die AGg. nicht gerecht. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt (vgl. Oelkers, a. a. O., m. zahlr. Hinw. auf die Rspr.).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, FamRZ 1995, 1529, 1532). In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter K. anlässlich des Umgangstermins am 12. 10. 2002, dass „es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse". Es findet sich in allen Äußerungen der Mutter kein Hinweis darauf, dass sie dem Kind den Eindruck vermittelt, dass sie vorbehaltlos den Umgang des Kindes mit dem Vater wünsche. Vielmehr ist offensichtlich, dass es sich auf Dauer nicht mit ihrer eigenen Befindlichkeit verträgt, einen unbeschwerten Kontakt des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Es spricht für sich, dass die Mutter den Beschluss des FamG v. 1. 10. 2001, der eine Übernachtung des Kindes beim Vater vorsah, offensichtlich zum Anlass genommen hat, die bis dahin vereinzelt stattgefundenen Umgänge ganz zu unterbinden, obwohl der Vater vorerst mit Tagesbesuchen einverstanden gewesen wäre. Sogar ihre Rechtsanwältin hat erklärt, dass Termine ohne Übernachtung grundsätzlich weiterlaufen könnten.
Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. „PA-Syndroms" zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 2002, 1304). Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit sporadisch Umgangskontakte zugelassen hat. Diese kamen offensichtlich nur unter dem Druck der gerichtlichen Verfahren zu Stande. Leider steht zu befürchten, dass die Mutter nunmehr von dritter Seite darin bestärkt wird, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sie gegen den tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Kindes nichts ausrichten könne.
Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts, wie von der Mutter beantragt, stellt eine tief greifende Einschränkung in das unter dem Schutz von Art. 6 II GG stehende Elternrecht dar. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. u. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rz. 31, m. Hinw. auf die insoweit wohl einhellige Rspr.). Eine derartige Gefährdung, die einen zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts gebietet, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich i. J. 1996 oder Anfang 1997, ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat. . . .
Aus Sicht des Senats macht es auch keinen Sinn, den Umgang auszusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die „Vaterproblematik" therapeutisch zu bearbeiten. Die Mutter befindet sich nach eigenem Bekunden seit September 2001 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Seit der ersten Anhörung vor dem Senat, in der die Mutter erklärte, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind in die Wege geleitet zu haben, ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Das Kind war auch bereits Jahre zuvor für längere Zeit in therapeutischer Behandlung. Der bisherige Verlauf des Umgangsstreits lässt nicht erwarten, dass die (bloße) Durchführung der von der Mutter initiierten Therapien zu einer Bereitschaft der Mutter führen könnte, für einen Umgang des Kindes mit dem Vater zu sorgen. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, noch die angekündigte Stellungnahme der Therapeutin der Mutter abzuwarten, für deren Vorlage zudem mittlerweile auch genügend Zeit bestanden hätte.
Der Senat sieht keine Veranlassung, sich mit der „wissenschaftlichen Qualität" des Gutachtens der Sachverständigen [SV] näher auseinander zu setzen. Es gibt kein Berufsgesetz für SV. Die Auswahl des SV steht im Ermessen des Gerichts. Es ist nur zu verlangen, dass dieser über die erforderliche Fachkunde verfügt. Auch ein Diplompädagoge kann sich im Hinblick auf die enge Verwandtschaft der Wissenschaften Pädagogik und Psychologie durch eine entsprechende Zusatzausbildung bzw. Fortbildung die notwendige Sachkunde aneignen, um ein Gutachten zu speziellen familienpsychologischen Fragen zu erstellen. Es gibt auch keine allgemein gültige und anerkannte Methode, nach der ein solches Gutachten zu erstellen ist. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Betroffenen, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztendlich sind jedoch der Umfang der Erhebung, der Darstellung, die Auswahl
FamRZ 2003 - Seite 1958
und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des SV überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl., S. 107, 108). Diesen Anforderungen wird das Gutachten ohne weiteres gerecht. So ist es keineswegs notwendig, sich mit allen wissenschaftlichen Publikationen zu den aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen, um dem Gutachten die erforderliche Qualität zu verleihen, zumal gerade in der Familienpsychologie viele Fragen sehr kontrovers diskutiert werden. Vor dem FamG geht es immer um einen konkreten Einzelfall, auf den theoretisch begründetes Wissen und statistische Werte nicht ohne weiteres zu übertragen sind.
Anders als die Mutter meint, ist das Gutachten keineswegs wertlos. Es bestätigt vielmehr in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den aus dem bisherigen Verlauf des Umgangsstreits und der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck, dass das Kind den Vater ablehnt, weil es dadurch der vom Kind wahrgenommenen Befindlichkeit der Mutter entgegenkommt und es sich auf diese Weise von dem auf ihm lastenden Entscheidungs- und Loyalitätsdruck löst. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die Angriffe gegen das Gutachten nicht in der Sache begründet sind, sondern der Vorwurf der mangelnden Qualität erhoben wird, um sich nicht mit der aus Sicht des Senats stimmigen Analyse der familiären Beziehungen und der Gründe für die Verweigerungshaltung des Kindes auseinander setzen zu müssen. Der Behauptung der Mutter, die SV sei der Anwältin des Kindes, einer Diplompsychologin, von der Ausbildung fachlich unterlegen, folgt der Senat - jedenfalls für den konkreten Fall - nicht. Bei allem Respekt vor dem Berufsethos eines Rechtsanwalts muss vorliegend jedoch sehr bezweifelt werden, ob es der Anwältin gelingt, sich von den Interessen der mandatserteilenden Mutter zu lösen und allein nach den Interessen des Kindes zu handeln.
Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist (vgl. statt vieler Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1666 Rz. 131). Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich, die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Gemäß § 1697 BGB ist der Senat in der Lage, den Umgangspfleger selbst auszuwählen. Für die entsprechende Aufgabe erscheint die Diplompsychologin W. sehr gut geeignet, die über eine Zusatzausbildung als psychologische SV und Familientherapeutin verfügt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Pfleger gemäß § 1789 BGB vom VormG verpflichtet werden muss.
Der Senat hält es auch für erforderlich, die Häufigkeit und die jeweilige Dauer des Umgangs, jedenfalls im Grundsatz, zu regeln, damit die Rechte und Pflichten der Beteiligten [Bet.] nicht im Ungewissen bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1994, 158, 159). Vorerst erscheint es ausreichend, dass der Vater jeden zweiten Samstag einen 6-stündigen Umgang mit seiner Tochter hat. Die Dauer dieses Umgangs bleibt zwar deutlich hinter der vom FamG getroffenen Regelung zurück. Aus Sicht des Senats bietet jedoch ein (zunächst) weniger ausgedehnter Kontakt eher die Chance zu einer auch von der Mutter und dem Kind letztlich akzeptierten Regelung, die hoffentlich einmal in einen freieren und ausgedehnteren Umgang des Kindes mit dem Vater mündet. Die konkrete Festlegung der einzelnen Tage und der genauen Umgangszeiten sowie der sonstigen Modalitäten des Umgangs soll der Umgangspflegerin nach Absprache mit allen Bet. überlassen bleiben.
Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang des Kindes mit dem Vater in die Wege leiten kann, hat die Mutter das Kind der Umgangspflegerin zu den von dieser bestimmten Umgangszeiten zu übergeben. Der Senat sieht davon ab, der Mutter schon jetzt Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erwirkung der Herausgabe des Kindes anzudrohen (vgl. § 33 FGG), in der Hoffnung, dass die Mutter diesmal der gerichtlichen Anordnung Folge leistet. Sollte die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigern, können sowohl der Vater als auch die Umgangspflegerin entsprechende Zwangsmittel beim FamG beantragen. . . .
(Mitgeteilt von RAin P. Kuchenreuther, München)
Fundstelle:
FamRZ 2003, 1957
Kommentar vaeternotruf.de:
Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies nicht automatisch erwarten.
Urteil zu Umgang - Umgangsvereitelung
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 12 UF 1300/02
545 F 2822/00 AG München
In der Familiensache
VVVVVVVV
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Prozeßbevollmächtigte: Rain Petra Kuchenreuther, München
gegen
MMMMMMMM
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Prozeßbevollmächtigte: RAMM
Weitere Beteiligte:
1 . XXXXXXXX
- Verfahrenspflegerin -
2. Landeshauptstadt München - Sozialreferat - Sozialbürgerhaus, Plinganserstraße 150, 81369 München
Aktenzeichen S-SBH-Pli- TR 3.2 B
wegen Regelung des Umgangs
erläßt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter am 15. Mai 2003
folgenden
Beschluß
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 27.6.2002 in Ziffer 2. und 4. abgeändert.
Ziffer 2. lautet nunmehr wie folgt:
Der Kindesvater kann mit dem Kind KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996 beginnend ab dem Monat August 2003 folgenden Umgang haben:
a) Für die Dauer von drei Monaten, also bis einschließlich Oktober 2003 jeden zweiten Samstag (erstmals 2.8., 16.8., 30.8 usw.) jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Familien-Notrufs München und in Begleitung eines von diesem bestimmten Mitarbeiters. Die Kindesmutter bringt die Tochter jeweils rechtzeitig zum Treffpunkt und holt sie dort nach dem Umgang wieder ab.
b) Ab November 2003 für die Dauer von weiteren drei Monaten, also bis einschließlich Januar 2004 kann der Kindesvater die Tochter jeden zweiten Samstag (beginnend 8.11., 22.11., 6.12. usw.) jeweils um 9.00 Uhr an der Wohnung der Kindsmutter abholen und bringt sie jeweils um 13.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Kindesmutter sorgt dafür, dass KKKKKKKK jeweils abholbereit ist.
c) Ab Februar 2004 kann der Kindesvater KKKKKKKK jeden zweiten Samstag (beginnend 7.2., 21.2. usw.) in gleicher Weise wie b) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen.
Ziffer 4.:
Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseitern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
4. Den Kindeseltern wird für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1. Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht, § 33 Abs. 3 FGG.
5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
1.
a) Die deutsche Mutter und der französische Vater des 1996 geborenen, also jetzt 7 jährigen Kindes KKKKKKKK haben am 11.2.1995 geheiratet; im August 1998 ist der Kindesvater aus der früheren Ehewohnung ausgezogen; außer im Zeitraum Februar bis Mai 1999 hatte er dann keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter.
Mit seinem Antrag vom 6.4.2000 will der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit der Tochter, die ihm die Kindesmutter grundlos verweigere.
Die Kindesmutter hat geltend gemacht, der Kindesvater, der schon während des Zusammenlebens manisch-depressiv gewesen sei, habe nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung, die keinen Umgang mit der Tochter erlaube.
Im Auftrag des Familiengerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang nebst einem psychiatrischen Zusatzgutachten zur psychischen Verfassung des Kindesvaters erholt.
Das Stadtjugendamt München hat einen Bericht erstellt; die Beteiligten und der Sachverständige wurden angehört. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 das Umgangsverfahren mit dem aus dem Scheidungsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - München 545 F 4946/00) abgetrennten Sorgerechtsverfahren verbunden - in dem die Kindesmutter die alleinige Sorge beantragt hat, der Kindesvater es bei der gemeinsamen Sorge belassen will.
Mit Beschluss vom 27.6.2002 hat das Familiengericht folgende Entscheidung getroffen:
1. Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit seiner Tochter KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996, eingeräumt.
2. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Vermittlung der Verfahrenspflegerin.
3. Als Verfahrenspflegerin wird bestellt: XXXXXXXX
4. Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,-- festgesetzt.
Das Familiengericht sieht aufgrund der erholten Gutachten keinen Grund, den Umgang der Tochter mit dem Vater auszuschließen.
b) Mit ihrer Beschwerde hat die Kindesmutter folgende Anträge gestellt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts München, Az. 545 F 2822/00, vom 27.6.2002 wird aufgehoben.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit KKKKKKKK, geb. am xx.xx.1996 wird ausgesetzt.
2. Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf mindestens 10.000,-- Euro festgesetzt.
Sie verweist darauf, dass wegen fehlender Entscheidung über die elterliche Sorge die Instanz nicht abgeschlossen sei und auf formale Fehler des Beschlusses. Im Übrigen sieht sie nach wie vor Gründe in der Person des Kindesvaters, wegen derer ein Umgang gegen das Wohl des Kindes sei. Diese lägen in seiner schweren psychischen Erkrankung, mit der - auch in Phasen in denen die Krankheit nicht aktiv sei - eine völlige Unfähigkeit einhergehe, sich auf das Kind und seine Gefühle einzustellen. KKKKKKKK sei zu klein, um mit einer solchen Situation umgehen zu können. Die Gutachten seien unzutreffend und wertlos; angebotene Beweise seien nicht erholt worden.
Der Kindesvater will nach der langen Unterbrechung baldmöglichst Umgang mit dem Kind, wobei er auch zum begleiteten Umgang bereit ist. Der Umgang müsse notfalls mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgesetzt werden.
In der Beschwerdeinstanz wurden neben dem Sachverständigen XXXXXXXX die Kindeseltern angehört; das Kind KKKKKKKK wurde in der Wohnung der Mutter angehört.
Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin wurde am Verfahren ebenso beteiligt wie das Stadtjugendamt München.
Die Kindeseltern haben im Termin 2.10.2002 auf den Vorschlag des Gerichts hin eine Vereinbarung geschlossen, nach der baldmöglichst u. a. Elterngespräche beim Familien-Notruf München mit dem Ziel der Einleitung eines betreuten Umgangs begonnen werden sollten.
Bisher hat dort lediglich im März 2003 ein vorbereitendes Gespräch mit der Kindesmutter stattgefunden.
Der Kindesvater sieht Verzögerungstaktik der Kindesmutter.
Im übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
2.
Der Senat hält nunmehr eine Entscheidung über die Beschwerde und die Frage des Umgangs für geboten. Trotz der vorläufigen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2.10.2002, die auf einen baldigen, zunächst begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater zusteuern sollte und an die sich auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung noch gebunden sieht, ist nach über 7 Monaten bisher ein einziges Vorgespräch mit der Kindesmutter zustandegekommen, das auch bereits 2 Monate zurückliegt. Nach telefonischer Mitteilung des Familiennotrufs wird dort auf eine ausstehende Antwort der Kindesmutter gewartet. Auch wenn die anfängliche Verzögerung auf Terminschwierigkeiten des Familiennotrufs beruht hat und nicht der Kindesmutter anzulasten war, verstärkt sich - auch im Zusammenhalt mit ihrem Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin, der sie trotz ihrer Zusage in der Vereinbarung vom 2.10.2002 einen Zugang zur Tochter ohne Bedingungen letztlich nicht ermöglicht hat - der Eindruck, dass die Kindesmutter ihren fast durchgängig im Verfahren vertretenen Widerstand gegen einen Umgang nach wie vor beibehält und einen zügigen Fortgang des Verfahrens verzögert. Unbeschadet des Fortgangs der Gespräche beim Familien-Notruf kann deshalb eine gerichtliche Entscheidung nicht weiter aufgeschoben werden, ohne grundlegende Rechte von Kind und Vater zu verletzen. Die Entscheidung soll für die Kindesmutter ein unmissverständliches Zeichen setzen, sich um Beschleunigung der Gespräche und des Umgangs zu bemühen und so einer noch weiteren Entfremdung zwischen Kind und Vater vorzubeugen.
Auf die gemäß § § 621 e Abs. 1 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss des Familiengerichts vom 27.6.2002 in Ziffern 2. und 4., also hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs und hinsichtlich des Geschäftswerts abzuändern, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten, soweit dem Kindesvater grundsätzlich ein Umgangsrecht mit der Tochter KKKKKKKK zugesprochen wird.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass der Senat nur über den Umgang entscheiden kann; die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der elterlichen Sorge für KKKKKKKK ist nach wie vor vor dem Familiengericht anhängig und dort nicht entschieden. Schon aus diesem Grund wäre die seitens des Kindesvaters beantragte Anordnung einer Umgangspflegschaft, die zwangsläufig eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, hier nicht möglich gewesen.
Das Familiengericht durfte auch in Ziffer 2. seines Beschlusses Art und Umfang des Umgangs nicht einfach einer Dritten Person überlassen; es hätte zumindest die wesentliche Ausgestaltung des Umgangs selbst vornehmen müssen; insofern fehlt der Entscheidung schon die nötige Bestimmtheit (Oelkers, FamRZ 1995, 1387).
Fehlerhaft war auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht zusammen mit der Endentscheidung. Zwar ist eine solche Bestellung im vorliegenden schwierigen Umgangsstreit gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 FGG geboten - die Bestellung hätte jedoch bereits während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen müssen, um der Verfahrenspflegerin überhaupt die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte des Kindes auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.
Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat.
Für den Senat bestand allerdings kein Grund die formell erfolgte Einsetzung der Verfahrenspflegerin abzuändern, nachdem, wie gesagt sachlicher Anlass hierfür bestand.
b) Andererseits ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kindesvater ein Recht zum Umgang mit seiner Tochter zusteht; er kann dies auch gegenüber der Kindesmutter trotz seines eigenen formell bestehenden Sorgerechts geltend machen. Zu betonen ist allerdings, dass in gleicher Weise dem Kind KKKKKKKK das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater zusteht, § 1684 Abs. 1 BGB; der Umgang dient also ganz wesentlich auch dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.
Wie das Familiengericht sieht der Senat nach den im Verfahren getroffenen Ermittlungen keinen Fall, der einen Ausschluss oder eine längere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertigen würde.
aa) Insbesondere finden sich in der Person des Kindesvaters derzeit keine Gründe für eine derartige einschränkende Maßnahme:
Der Kindesvater ist weder psychisch gestört noch hat er außerhalb der Norm liegende Persönlichkeitszüge, die im Falle eines Umgangs mit seiner Tochter eine Gefährdung des Wohles der Tochter befürchten ließen. Diese auch im Beschwerdeverfahren erneut bestätigte Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. XXXXXXXX, abgesichert durch ein auch nach Untersuchung des Vaters erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie Dr. med. XXXXXXXX, deckt sich mit dem Eindruck des vorbereitenden Richters, den er bei zwei Gerichtsterminen (einer davon im Umgangsverfahren der Großmutter des Kindes 12 UF 759/03) vom Kindesvater gewonnen hat. Weder von den depressiven Verstimmungszuständen, die den Kindesvater in der Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter begleitet haben und die das Bild der Kindesmutter von ihm auch jetzt noch maßgeblich prägen, sind Anzeichen beim Vater verblieben noch haben sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Sein nunmehr seit mehr als vier Jahren geordnetes Leben mit einer regelmäßigen, intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der Computerbranche bestätigt diesen Eindruck.
Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen können beim Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte etwa eine Besorgnis begründen, er könne sich nicht in eine andere Person, das Kind KKKKKKKK, einfühlen und könnte sie deshalb in schwierigen Situationen gefühlsmäßig "alleine lassen", wie die Kindesmutter befürchtet.
Daran ändert auch die feste Überzeugung der Kindesmutter, die sie im Verfahren nach wie vor vertritt, nichts.
Die Kindesmutter bezieht ihre Meinung über den Kindesvater im Wesentlichen aus einer zurückliegenden Zeit, in der der Kindesvater psychisch mit depressiver Symptomatik erkrankt war und sich damit zusammenhängend tatsächlich, wie er selbst eingeräumt hat, seltsam und unsozial verhalten hat. Sein damaliges Verhalten, wie es die Kindesmutter geschildert hat, hätte die Tochter bei einem Umgang durchaus verstören können. Soweit die Kindesmutter aber dem Kindesvater auch jetzt noch ein vergleichbares Verhalten unterstellt und dies etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, in einem "Flackern der Augen" erkennen will, verkennt die Kindesmutter die Realität. Dies mag auf der einen Seite mit übermäßiger Besorgnis um die ihr sehr verbundene Tochter, die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, zusammenhängen, beinhaltet aber auch eine starre Haltung, die sich allem verschließt, was nicht in ihr feststehendes, subjektiv und von unrealistischen Ängsten geprägtes Bild passt. Statt den differenzierten Ausführungen der Sachverständigen ein offenes Ohr zu leihen und aus Verantwortung für das gemeinsame Kind zunächst einen ohnehin nur beschützten Umgang anzugehen, hat sie die Gutachter in teilweise unsachlicher, emotionaler Weise angegriffen und scheint - trotz scheinbaren Einlenkens mit der Vereinbarung vom 2.10.2002 - nicht von ihrer vorgefassten Meinung abzuweichen. Nach wie vor vertritt sie am Verfahren fest die Auffassung, ihr Kind wachse zusammen mit ihr ein einem "geschützten Nest', einer Idylle" auf, bewältige die anstehenden Aufgaben in der Schule ausgesprochen gut und bedürfe keines Vaters. Auch dem vorbereitenden Richter, der im Wissen um die Wichtigkeit einverständlichen Vorgehens der Eltern bei einem Umgang diese Haltung in Frage zu stellen versucht hat, ist dies nicht gelungen. Die Kindesmutter ist dabei geblieben, einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Vater abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1684 Rn 14). Es steht zu hoffen, dass die Kindesmutter aus dieser Verpflichtung heraus und mit Hilfe bereits begonnener Beratungsgespräche beim Familien-Notruf München doch noch den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterstützt.
Eine weitere Verhinderung des Umgangs könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz der Mutter einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs haben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht.
c) Nachdem sich KKKKKKKK und der Vater - mit Ausnahme eines kurzen Treffens anläßlich der Begutachtung Anfang 2001 - seit vier Jahren nicht mehr gesehen oder getroffen haben, müssen die Kontakte natürlich zunächst behutsam aufgebaut werden.
Insofern ist bereits aufgrund der Vereinbarung der Kindeseitern im Termin 2.10.2002 eine Umgangsbegleitung durch den Familiennotruf München in die Wege geleitet worden. Obwohl dies vor mehreren Monaten geschehen ist, hat ein erster Kontakt mit der Mutter erst im März 2003 stattgefunden; zu einem gemeinsamen Gespräch oder einer Verständigung der Eltern ist es allerdings bisher noch nicht gekommen, ebenso wenig zu einem Kontakt des Kindesvaters mit der Tochter.
Da aufgrund der zuletzt gezeigten Haltung der Mutter zu befürchten steht, dass sie mit Vorbehalten und Bedingungen den Umgang, den sie bisher ablehnt, weiter hinauszögern wird, kann der weitere Verlauf der Beratung nicht mehr abgewartet werden.
Mit der Entscheidung soll unmissverständlich und nachdrücklich klar gestellt werden, dass im Interesse des Kindes KKKKKKKK der Umgang mit dem Vater stattzufinden hat, auf den dieser leibliche Vater auch ein Recht hat. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4. soll jeden Zweifel an der Verbindlichkeit ausschließen, § 33 Abs. 3 FGG.
Um aber dennoch den Kindeseltern und vor allem KKKKKKKK die Chance zu geben, dass der Umgang in Einverständnis der Eltern stattfindet, soll der laufende Umgang erst ab dem Monat August 2003 in der im Tenor ausgesprochenen Weise stattfinden. Das gibt den Kindeseltern Zeit, durch beratende Gespräche Vorbehalte abzubauen. Dabei hat der Senat bereits jetzt eine sukzessive Steigerung der Besuche angeordnet. Besuche mit Übernachtungen scheiden allerdings zunächst aus; hierfür muss erst die weitere Entwicklung abgewartet werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Der Beschwerdewert, auch für die erste Instanz wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, § 30 Abs. 2 Kost0 bzw. 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 2 Kost0.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Dr. Hüßtege Gastroph Melz
Vorsitzender Richter Richterin Richter
am Oberlandesgericht
"Fiktives Einkommen im Unterhaltsrecht"
Dr. Hans-Ulrich Graba
Vorsitzender Richter am OLG München, Augsburg
in: "FamRZ", 1/2001, S. 1257-1265
Dr. Hans-Ulrich Graba ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Vorsitzender des 4. Zivilsenats (zugleich Familiensenat) des OLG München mit Sitz in Augsburg
"Zur Abänderung von Unterhaltstiteln wegen Erwerbslosigkeit"
Dr. Hans-Ulrich Graba, Vorsitzender Richter am OLG, Augsburg
in: "Familie, Partnerschaft und Recht", FPR 1/2000, S. 6-11
"Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"
Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München und Rechtsanwalt Jürgen Rieck, München
in: "FamRZ" H 23 / 1998, S. 1488-1491
Zitat: "Wenn ein Sorgeberechtigter unter Beeinträchtigung des Sorgerechts des Partners das Kind mitnimmt, fehlt es am Strafrechtstatbestand. Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. ..."
Die Autoren schlagen eine Neuregelung vor: "Das Kindesentführungsabkommen ist über §1532 I BGB auch auf entsprechende Sorgerechtsverletzungen im Inland anzuwenden, insbesondere in dem Fall, daß ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen bei der Trennung die Kinder mitnimmt, obgleich die Betreuung der Kinder auch in der Wohnung möglich ist, und wenn ein Mitsorgeberechtigter sein Kind nach Ablauf des vereinbarten Umgangsrechts nicht zurückgibt.